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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 mai 1999 déterminant les modalités de répartition entre les Régions et les Communautés de la quotité qui leur incombe dans certaines dépenses électorales, dans les divers cas d'élections simultanées prévues à l'article 4 de la loi spéciale du 16 juillet 1993 visant à achever la structure fédérale de l'Etat et à compléter la législation électorale relative aux Régions et aux Communautés | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 mai 1999 déterminant les modalités de répartition entre les Régions et les Communautés de la quotité qui leur incombe dans certaines dépenses électorales, dans les divers cas d'élections simultanées prévues à l'article 4 de la loi spéciale du 16 juillet 1993 visant à achever la structure fédérale de l'Etat et à compléter la législation électorale relative aux Régions et aux Communautés |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
12 SEPTEMBRE 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 12 SEPTEMBRE 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
en langue allemande de l'arrêté royal du 4 mai 1999 déterminant les | en langue allemande de l'arrêté royal du 4 mai 1999 déterminant les |
modalités de répartition entre les Régions et les Communautés de la | modalités de répartition entre les Régions et les Communautés de la |
quotité qui leur incombe dans certaines dépenses électorales, dans les | quotité qui leur incombe dans certaines dépenses électorales, dans les |
divers cas d'élections simultanées prévues à l'article 4 de la loi | divers cas d'élections simultanées prévues à l'article 4 de la loi |
spéciale du 16 juillet 1993 visant à achever la structure fédérale de | spéciale du 16 juillet 1993 visant à achever la structure fédérale de |
l'Etat et à compléter la législation électorale relative aux Régions | l'Etat et à compléter la législation électorale relative aux Régions |
et aux Communautés | et aux Communautés |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Roi des Belges, |
A tous, présents et à venir, Salut. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
royal du 4 mai 1999 déterminant les modalités de répartition entre les | royal du 4 mai 1999 déterminant les modalités de répartition entre les |
Régions et les Communautés de la quotité qui leur incombe dans | Régions et les Communautés de la quotité qui leur incombe dans |
certaines dépenses électorales, dans les divers cas d'élections | certaines dépenses électorales, dans les divers cas d'élections |
simultanées prévus à l'article 4 de la loi spéciale du 16 juillet 1993 | simultanées prévus à l'article 4 de la loi spéciale du 16 juillet 1993 |
visant à achever la structure fédérale de l'Etat et à compléter la | visant à achever la structure fédérale de l'Etat et à compléter la |
législation électorale relative aux Régions et aux Communautés, établi | législation électorale relative aux Régions et aux Communautés, établi |
par le Service central de traduction allemande du Commissariat | par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
d'Arrondissement adjoint à Malmedy; | d'Arrondissement adjoint à Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 mai 1999 | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 mai 1999 |
déterminant les modalités de répartition entre les Régions et les | déterminant les modalités de répartition entre les Régions et les |
Communautés de la quotité qui leur incombe dans certaines dépenses | Communautés de la quotité qui leur incombe dans certaines dépenses |
électorales, dans les divers cas d'élections simultanées prévus à | électorales, dans les divers cas d'élections simultanées prévus à |
l'article 4 de la loi spéciale du 16 juillet 1993 visant à achever la | l'article 4 de la loi spéciale du 16 juillet 1993 visant à achever la |
structure fédérale de l'Etat et à compléter la législation électorale | structure fédérale de l'Etat et à compléter la législation électorale |
relative aux Régions et aux Communautés. | relative aux Régions et aux Communautés. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
présent arrêté. | présent arrêté. |
Donné à Bruxelles, le 12 septembre 1999. | Donné à Bruxelles, le 12 septembre 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe - Bijlage | Annexe - Bijlage |
DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS, MINISTERIUM DES INNERN UND | DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS, MINISTERIUM DES INNERN UND |
MINISTERIUM DER FINANZEN | MINISTERIUM DER FINANZEN |
4. MAI 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten für | 4. MAI 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten für |
die Verteilung unter die Regionen und Gemeinschaften des zu ihren | die Verteilung unter die Regionen und Gemeinschaften des zu ihren |
Lasten gehenden Anteils an bestimmten Wahlausgaben in den | Lasten gehenden Anteils an bestimmten Wahlausgaben in den |
verschiedenen Fällen gleichzeitiger Wahlen, die in Artikel 4 des | verschiedenen Fällen gleichzeitiger Wahlen, die in Artikel 4 des |
Sondergesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen | Sondergesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen |
Staatsstruktur und zur Ergänzung der Wahlgesetzgebung in bezug auf die | Staatsstruktur und zur Ergänzung der Wahlgesetzgebung in bezug auf die |
Regionen und Gemeinschaften vorgesehen sind | Regionen und Gemeinschaften vorgesehen sind |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
Im Sondergesetz vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen | Im Sondergesetz vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen |
Staatsstruktur und zur Ergänzung der Wahlgesetzgebung in bezug auf die | Staatsstruktur und zur Ergänzung der Wahlgesetzgebung in bezug auf die |
Regionen und Gemeinschaften legt Artikel 4, wie er durch das | Regionen und Gemeinschaften legt Artikel 4, wie er durch das |
Sondergesetz vom 18. Dezember 1998 ersetzt worden ist, den Anteil | Sondergesetz vom 18. Dezember 1998 ersetzt worden ist, den Anteil |
fest, der in den im besagten Artikel 4 Absatz 3 aufgezählten | fest, der in den im besagten Artikel 4 Absatz 3 aufgezählten |
Ausgabenkategorien zu Lasten der Regionen und Gemeinschaften geht bei | Ausgabenkategorien zu Lasten der Regionen und Gemeinschaften geht bei |
den dort vorgesehenen verschiedenen Fällen gleichzeitiger Wahlen, das | den dort vorgesehenen verschiedenen Fällen gleichzeitiger Wahlen, das |
heisst: | heisst: |
- bei gleichzeitigen Wahlen zur Erneuerung der Föderalen | - bei gleichzeitigen Wahlen zur Erneuerung der Föderalen |
Gesetzgebenden Kammern und der Regional- und Gemeinschaftsräte (35 % | Gesetzgebenden Kammern und der Regional- und Gemeinschaftsräte (35 % |
dieser Ausgaben gehen zu Lasten der betreffenden Regionen und | dieser Ausgaben gehen zu Lasten der betreffenden Regionen und |
Gemeinschaften), | Gemeinschaften), |
- bei gleichzeitigen Wahlen zur Erneuerung des Europäischen Parlaments | - bei gleichzeitigen Wahlen zur Erneuerung des Europäischen Parlaments |
und der Regional- und Gemeinschaftsräte (50 % dieser Ausgaben gehen zu | und der Regional- und Gemeinschaftsräte (50 % dieser Ausgaben gehen zu |
Lasten der betreffenden Regionen und Gemeinschaften), | Lasten der betreffenden Regionen und Gemeinschaften), |
- bei gleichzeitigen Wahlen zur Erneuerung der Föderalen | - bei gleichzeitigen Wahlen zur Erneuerung der Föderalen |
Gesetzgebenden Kammern, des Europäischen Parlaments und der Regional- | Gesetzgebenden Kammern, des Europäischen Parlaments und der Regional- |
und Gemeinschaftsräte (25 % dieser Ausgaben gehen zu Lasten der | und Gemeinschaftsräte (25 % dieser Ausgaben gehen zu Lasten der |
betreffenden Regionen und Gemeinschaften). | betreffenden Regionen und Gemeinschaften). |
Die betreffenden Ausgabenkategorien sind die folgenden: | Die betreffenden Ausgabenkategorien sind die folgenden: |
- der Betrag der Versicherungsprämien zur Deckung von körperlichen | - der Betrag der Versicherungsprämien zur Deckung von körperlichen |
Schäden, die durch Unfälle von Mitgliedern der Wahlvorstände in der | Schäden, die durch Unfälle von Mitgliedern der Wahlvorstände in der |
Ausübung ihres Amtes entstehen, wobei die Versicherung vom Staat | Ausübung ihres Amtes entstehen, wobei die Versicherung vom Staat |
abgeschlossen wird, | abgeschlossen wird, |
- die Fahrkosten, die von Wählern eingereicht werden, die am Wahltag | - die Fahrkosten, die von Wählern eingereicht werden, die am Wahltag |
nicht mehr in der Gemeinde wohnen, in der sie in der Eigenschaft als | nicht mehr in der Gemeinde wohnen, in der sie in der Eigenschaft als |
Wähler eingetragen sind (diese Kosten werden ihnen zu Lasten des | Wähler eingetragen sind (diese Kosten werden ihnen zu Lasten des |
Staates gemäss den Modalitäten des Königlichen Erlasses vom 27. August | Staates gemäss den Modalitäten des Königlichen Erlasses vom 27. August |
1982 erstattet), | 1982 erstattet), |
- die Anwesenheitsgelder und Fahrkostenentschädigungen, auf die die | - die Anwesenheitsgelder und Fahrkostenentschädigungen, auf die die |
Mitglieder der Wahlvorstände Anspruch erheben können (diese Ausgaben | Mitglieder der Wahlvorstände Anspruch erheben können (diese Ausgaben |
gehen ebenfalls zu Lasten des Staates). | gehen ebenfalls zu Lasten des Staates). |
Der vorerwähnte Artikel 4 legt in seinem Absatz 6 fest, dass der zu | Der vorerwähnte Artikel 4 legt in seinem Absatz 6 fest, dass der zu |
Lasten der Regionen und Gemeinschaften gehende Anteil an diesen | Lasten der Regionen und Gemeinschaften gehende Anteil an diesen |
Ausgaben gemäss den vom König festgelegten Modalitäten unter diese | Ausgaben gemäss den vom König festgelegten Modalitäten unter diese |
Behörden im Verhältnis zu der Anzahl Wähler verteilt wird. | Behörden im Verhältnis zu der Anzahl Wähler verteilt wird. |
Ein Königlicher Erlass vom 3. April 1995, der im Belgischen | Ein Königlicher Erlass vom 3. April 1995, der im Belgischen |
Staatsblatt vom 21. April 1995 veröffentlicht worden ist, hat diese | Staatsblatt vom 21. April 1995 veröffentlicht worden ist, hat diese |
Modalitäten im Hinblick auf die Wahlen, die am 21. Mai 1995 für die | Modalitäten im Hinblick auf die Wahlen, die am 21. Mai 1995 für die |
Föderalen Gesetzgebenden Kammern und die Regional- und | Föderalen Gesetzgebenden Kammern und die Regional- und |
Gemeinschaftsräte stattgefunden haben, festgelegt. | Gemeinschaftsräte stattgefunden haben, festgelegt. |
Der Erlassentwurf, wie er dem Staatsrat zur Begutachtung vorgelegt | Der Erlassentwurf, wie er dem Staatsrat zur Begutachtung vorgelegt |
worden war, zielte darauf ab, gemäss den gleichen Regeln diese | worden war, zielte darauf ab, gemäss den gleichen Regeln diese |
Modalitäten im Hinblick auf die gleichzeitigen Wahlen vom 13. Juni | Modalitäten im Hinblick auf die gleichzeitigen Wahlen vom 13. Juni |
1999 für die Föderalen Gesetzgebenden Kammern, das Europäische | 1999 für die Föderalen Gesetzgebenden Kammern, das Europäische |
Parlament und die Regional- und Gemeinschaftsräte festzulegen. | Parlament und die Regional- und Gemeinschaftsräte festzulegen. |
Der Staatsrat hat in seinem Gutachten angemerkt, dass es zweckmässig | Der Staatsrat hat in seinem Gutachten angemerkt, dass es zweckmässig |
wäre, die besagten Modalitäten in einem einzigen Erlass festzulegen, | wäre, die besagten Modalitäten in einem einzigen Erlass festzulegen, |
der auf alle (weiter oben aufgezählten) Fälle gleichzeitiger Wahlen | der auf alle (weiter oben aufgezählten) Fälle gleichzeitiger Wahlen |
anwendbar ist, die im vorerwähnten Sondergesetz vom 16. Juli 1993 | anwendbar ist, die im vorerwähnten Sondergesetz vom 16. Juli 1993 |
vorgesehen sind. | vorgesehen sind. |
Der Erlassentwurf, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur | Der Erlassentwurf, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur |
Unterschrift vorzulegen, berücksichtigt diese Anmerkung und hebt | Unterschrift vorzulegen, berücksichtigt diese Anmerkung und hebt |
folglich den vorerwähnten Königlichen Erlass vom 3. April 1995 auf. | folglich den vorerwähnten Königlichen Erlass vom 3. April 1995 auf. |
Der Bitte des Staatsrates entsprechend, wird in Artikel 1 § 2 des | Der Bitte des Staatsrates entsprechend, wird in Artikel 1 § 2 des |
Entwurfs ausserdem festgelegt, was unter dem (im selben Artikel § 1 | Entwurfs ausserdem festgelegt, was unter dem (im selben Artikel § 1 |
verwendeten) Begriff « Wähler des gesamten Königreiches » zu verstehen | verwendeten) Begriff « Wähler des gesamten Königreiches » zu verstehen |
ist. | ist. |
Dieser Begriff umfasst die im Ausland ansässigen Belgier, die in der | Dieser Begriff umfasst die im Ausland ansässigen Belgier, die in der |
in Artikel 11 § 2 des Wahlgesetzbuches - wie er durch das Gesetz vom | in Artikel 11 § 2 des Wahlgesetzbuches - wie er durch das Gesetz vom |
18. Dezember 1998 wieder aufgenommen worden ist - erwähnten | 18. Dezember 1998 wieder aufgenommen worden ist - erwähnten |
Wählerliste eingetragen sind, und die in Belgien ansässigen | Wählerliste eingetragen sind, und die in Belgien ansässigen |
nichtbelgischen EU-Staatsangehörigen, die in Anwendung von Artikel 3 | nichtbelgischen EU-Staatsangehörigen, die in Anwendung von Artikel 3 |
Absatz 2 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen | Absatz 2 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen |
Parlaments in der Wählerliste eingetragen sind. Dieser Begriff umfasst | Parlaments in der Wählerliste eingetragen sind. Dieser Begriff umfasst |
jedoch nicht die auf dem Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates | jedoch nicht die auf dem Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates |
ansässigen Belgier, die beantragt haben, per Briefwechsel ihre Stimme | ansässigen Belgier, die beantragt haben, per Briefwechsel ihre Stimme |
für die Listen der belgischen Kandidaten für die Wahl des Europäischen | für die Listen der belgischen Kandidaten für die Wahl des Europäischen |
Parlaments abgeben zu dürfen. Diese Wählerliste wird von einem | Parlaments abgeben zu dürfen. Diese Wählerliste wird von einem |
Sonderwahlvorstand erstellt, der beim Ministerium des Innern | Sonderwahlvorstand erstellt, der beim Ministerium des Innern |
eingesetzt ist (siehe Artikel 13 des vorerwähnten Gesetzes vom 23. | eingesetzt ist (siehe Artikel 13 des vorerwähnten Gesetzes vom 23. |
März 1989), wohingegen die Bestimmungen des Erlassentwurfes sich auf | März 1989), wohingegen die Bestimmungen des Erlassentwurfes sich auf |
Wähler beziehen, die in dieser Eigenschaft in den Gemeinden des | Wähler beziehen, die in dieser Eigenschaft in den Gemeinden des |
Königreiches in der Liste eingetragen sind, die das Bürgermeister- und | Königreiches in der Liste eingetragen sind, die das Bürgermeister- und |
Schöffenkollegium im Hinblick auf die Wahlen erstellt. | Schöffenkollegium im Hinblick auf die Wahlen erstellt. |
Im übrigen ist der Text des Entwurfs den formalen Anmerkungen des | Im übrigen ist der Text des Entwurfs den formalen Anmerkungen des |
Staatsrates angepasst worden. | Staatsrates angepasst worden. |
Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die ehrerbietigen | die ehrerbietigen |
und getreuen Diener | und getreuen Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Premierminister | Der Premierminister |
J.-L. DEHAENE | J.-L. DEHAENE |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J.-J. VISEUR | J.-J. VISEUR |
4. MAI 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten für | 4. MAI 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten für |
die Verteilung unter die Regionen und Gemeinschaften des zu ihren | die Verteilung unter die Regionen und Gemeinschaften des zu ihren |
Lasten gehenden Anteils an bestimmten Wahlausgaben in den | Lasten gehenden Anteils an bestimmten Wahlausgaben in den |
verschiedenen Fällen gleichzeitiger Wahlen, die in Artikel 4 des | verschiedenen Fällen gleichzeitiger Wahlen, die in Artikel 4 des |
Sondergesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen | Sondergesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen |
Staatsstruktur und zur Ergänzung der Wahlgesetzgebung in bezug auf die | Staatsstruktur und zur Ergänzung der Wahlgesetzgebung in bezug auf die |
Regionen und Gemeinschaften vorgesehen sind | Regionen und Gemeinschaften vorgesehen sind |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Sondergesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der | Aufgrund des Sondergesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der |
föderalen Staatsstruktur und zur Ergänzung der Wahlgesetzgebung in | föderalen Staatsstruktur und zur Ergänzung der Wahlgesetzgebung in |
bezug auf die Regionen und Gemeinschaften, insbesondere des Artikels 4 | bezug auf die Regionen und Gemeinschaften, insbesondere des Artikels 4 |
Absatz 3, 4, 5 und 6, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Dezember 1998; | Absatz 3, 4, 5 und 6, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Dezember 1998; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
Auf Vorschlag Unseres Premierministers, Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Premierministers, Unseres Ministers des Innern |
und Unseres Ministers der Finanzen, | und Unseres Ministers der Finanzen, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - § 1 - In dem in Artikel 4 Absatz 3 des Sondergesetzes vom | Artikel 1 - § 1 - In dem in Artikel 4 Absatz 3 des Sondergesetzes vom |
16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur und zur | 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur und zur |
Ergänzung der Wahlgesetzgebung in bezug auf die Regionen und | Ergänzung der Wahlgesetzgebung in bezug auf die Regionen und |
Gemeinschaften vorgesehenen Fall gleichzeitiger Wahlen wird der | Gemeinschaften vorgesehenen Fall gleichzeitiger Wahlen wird der |
Anteil, der in den dort aufgezählten Ausgabenkategorien zu Lasten der | Anteil, der in den dort aufgezählten Ausgabenkategorien zu Lasten der |
Regionen und Gemeinschaften geht, wie folgt unter diese Behörden | Regionen und Gemeinschaften geht, wie folgt unter diese Behörden |
verteilt: | verteilt: |
1. Die Flämische Region übernimmt 35 % des Betrags, der ermittelt | 1. Die Flämische Region übernimmt 35 % des Betrags, der ermittelt |
wird, indem die Gesamtausgaben jeder Kategorie multipliziert werden | wird, indem die Gesamtausgaben jeder Kategorie multipliziert werden |
mit dem Quotienten der Teilung der Anzahl Wähler, die in den Gemeinden | mit dem Quotienten der Teilung der Anzahl Wähler, die in den Gemeinden |
der Flämischen Region eingetragen sind, durch die Anzahl Wähler des | der Flämischen Region eingetragen sind, durch die Anzahl Wähler des |
gesamten Königreiches. | gesamten Königreiches. |
2. Die Wallonische Region übernimmt einerseits 35 % des Betrags, der | 2. Die Wallonische Region übernimmt einerseits 35 % des Betrags, der |
ermittelt wird, indem die Gesamtausgaben jeder Kategorie multipliziert | ermittelt wird, indem die Gesamtausgaben jeder Kategorie multipliziert |
werden mit dem Quotienten der Teilung der Anzahl Wähler, die in den | werden mit dem Quotienten der Teilung der Anzahl Wähler, die in den |
Gemeinden der Wallonischen Region eingetragen sind, abzüglich der | Gemeinden der Wallonischen Region eingetragen sind, abzüglich der |
Anzahl Wähler, die in den Gemeinden des deutschen Sprachgebietes | Anzahl Wähler, die in den Gemeinden des deutschen Sprachgebietes |
eingetragen sind, durch die Anzahl Wähler des gesamten Königreiches, | eingetragen sind, durch die Anzahl Wähler des gesamten Königreiches, |
und andererseits 17,5 % des Betrags, der ermittelt wird, indem die | und andererseits 17,5 % des Betrags, der ermittelt wird, indem die |
Gesamtausgaben jeder Kategorie multipliziert werden mit dem Quotienten | Gesamtausgaben jeder Kategorie multipliziert werden mit dem Quotienten |
der Teilung der Anzahl Wähler, die in den Gemeinden des deutschen | der Teilung der Anzahl Wähler, die in den Gemeinden des deutschen |
Sprachgebietes eingetragen sind, durch die Anzahl Wähler des gesamten | Sprachgebietes eingetragen sind, durch die Anzahl Wähler des gesamten |
Königreiches. | Königreiches. |
3. Die Region Brüssel-Hauptstadt übernimmt 35 % des Betrags, der | 3. Die Region Brüssel-Hauptstadt übernimmt 35 % des Betrags, der |
ermittelt wird, indem die Gesamtausgaben jeder Kategorie multipliziert | ermittelt wird, indem die Gesamtausgaben jeder Kategorie multipliziert |
werden mit dem Quotienten der Teilung der Anzahl Wähler, die in den | werden mit dem Quotienten der Teilung der Anzahl Wähler, die in den |
Gemeinden der Region Brüssel-Hauptstadt eingetragen sind, durch die | Gemeinden der Region Brüssel-Hauptstadt eingetragen sind, durch die |
Anzahl Wähler des gesamten Königreiches. | Anzahl Wähler des gesamten Königreiches. |
4. Die Deutschsprachige Gemeinschaft übernimmt 17,5 % des Betrags, der | 4. Die Deutschsprachige Gemeinschaft übernimmt 17,5 % des Betrags, der |
ermittelt wird, indem die Gesamtausgaben jeder Kategorie multipliziert | ermittelt wird, indem die Gesamtausgaben jeder Kategorie multipliziert |
werden mit dem Quotienten der Teilung der Anzahl Wähler, die in den | werden mit dem Quotienten der Teilung der Anzahl Wähler, die in den |
Gemeinden des deutschen Sprachgebietes eingetragen sind, durch die | Gemeinden des deutschen Sprachgebietes eingetragen sind, durch die |
Anzahl Wähler des gesamten Königreiches. | Anzahl Wähler des gesamten Königreiches. |
In dem in Artikel 4 Absatz 4 des vorerwähnten Sondergesetzes vom 16. | In dem in Artikel 4 Absatz 4 des vorerwähnten Sondergesetzes vom 16. |
Juli 1993 vorgesehenen Fall gleichzeitiger Wahlen wird der Anteil, der | Juli 1993 vorgesehenen Fall gleichzeitiger Wahlen wird der Anteil, der |
in den in Absatz 3 desselben Artikels aufgezählten Ausgabenkategorien | in den in Absatz 3 desselben Artikels aufgezählten Ausgabenkategorien |
zu Lasten der Regionen und Gemeinschaften geht, unter diese Regionen | zu Lasten der Regionen und Gemeinschaften geht, unter diese Regionen |
und Gemeinschaften verteilt, wie in Absatz 1 des vorliegenden | und Gemeinschaften verteilt, wie in Absatz 1 des vorliegenden |
Paragraphen beschrieben, unter dem Vorbehalt, dass die Prozentsätze | Paragraphen beschrieben, unter dem Vorbehalt, dass die Prozentsätze |
von 35 % und 17,5 % jeweils durch 50 % beziehungsweise 25 % ersetzt | von 35 % und 17,5 % jeweils durch 50 % beziehungsweise 25 % ersetzt |
werden. | werden. |
In dem in Artikel 4 Absatz 5 des vorerwähnten Sondergesetzes vom 16. | In dem in Artikel 4 Absatz 5 des vorerwähnten Sondergesetzes vom 16. |
Juli 1993 vorgesehenen Fall gleichzeitiger Wahlen wird der Anteil, der | Juli 1993 vorgesehenen Fall gleichzeitiger Wahlen wird der Anteil, der |
in den in Absatz 3 desselben Artikels aufgezählten Ausgabenkategorien | in den in Absatz 3 desselben Artikels aufgezählten Ausgabenkategorien |
zu Lasten der Regionen und Gemeinschaften geht, unter diese Regionen | zu Lasten der Regionen und Gemeinschaften geht, unter diese Regionen |
und Gemeinschaften verteilt, wie in Absatz 1 des vorliegenden | und Gemeinschaften verteilt, wie in Absatz 1 des vorliegenden |
Paragraphen beschrieben, unter dem Vorbehalt, dass die Prozentsätze | Paragraphen beschrieben, unter dem Vorbehalt, dass die Prozentsätze |
von 35 % und 17,5 % jeweils durch 25 % beziehungsweise 12,5 % ersetzt | von 35 % und 17,5 % jeweils durch 25 % beziehungsweise 12,5 % ersetzt |
werden. | werden. |
§ 2 - Für die Anwendung von § 1 ist unter « Wählern des gesamten | § 2 - Für die Anwendung von § 1 ist unter « Wählern des gesamten |
Königreiches » die Gesamtzahl der Wähler zu verstehen, die in dieser | Königreiches » die Gesamtzahl der Wähler zu verstehen, die in dieser |
Eigenschaft in der Wählerliste eingetragen sind, die das | Eigenschaft in der Wählerliste eingetragen sind, die das |
Bürgermeister- und Schöffenkollegium im Hinblick auf die Wahlen | Bürgermeister- und Schöffenkollegium im Hinblick auf die Wahlen |
erstellt hat, einschliesslich: | erstellt hat, einschliesslich: |
1. der im Ausland ansässigen Belgier, die in der in Artikel 11 § 2 des | 1. der im Ausland ansässigen Belgier, die in der in Artikel 11 § 2 des |
Wahlgesetzbuches erwähnten Wählerliste eingetragen sind, in den in | Wahlgesetzbuches erwähnten Wählerliste eingetragen sind, in den in |
Artikel 4 Absatz 3 und 5 des vorerwähnten Sondergesetzes vom 16. Juli | Artikel 4 Absatz 3 und 5 des vorerwähnten Sondergesetzes vom 16. Juli |
1993 vorgesehenen Fällen gleichzeitiger Wahlen, | 1993 vorgesehenen Fällen gleichzeitiger Wahlen, |
2. der in Belgien ansässigen nichtbelgischen Staatsangehörigen der | 2. der in Belgien ansässigen nichtbelgischen Staatsangehörigen der |
Europäischen Union, die in Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 zweiter | Europäischen Union, die in Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 zweiter |
Satz des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen | Satz des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen |
Parlaments in der Wählerliste eingetragen sind, in den in Artikel 4 | Parlaments in der Wählerliste eingetragen sind, in den in Artikel 4 |
Absatz 4 und 5 des vorerwähnten Sondergesetzes vom 16. Juli 1993 | Absatz 4 und 5 des vorerwähnten Sondergesetzes vom 16. Juli 1993 |
vorgesehenen Fällen gleichzeitiger Wahlen. | vorgesehenen Fällen gleichzeitiger Wahlen. |
Art. 2 - Die in Artikel 4 Absatz 3 des vorerwähnten Sondergesetzes vom | Art. 2 - Die in Artikel 4 Absatz 3 des vorerwähnten Sondergesetzes vom |
16. Juli 1993 erwähnten Ausgabenkategorien, ausgenommen die in Artikel | 16. Juli 1993 erwähnten Ausgabenkategorien, ausgenommen die in Artikel |
3 des vorliegenden Erlasses erwähnte Ausgabenkategorie, sind nach | 3 des vorliegenden Erlasses erwähnte Ausgabenkategorie, sind nach |
Abschluss der Wahlen Gegenstand von Schuldforderungen Unseres | Abschluss der Wahlen Gegenstand von Schuldforderungen Unseres |
Ministers des Innern an die betreffenden Regionalbehörden und | Ministers des Innern an die betreffenden Regionalbehörden und |
Gemeinschaftsbehörden. | Gemeinschaftsbehörden. |
Art. 3 - « Die Post » fakturiert die Anwesenheitsgelder für die | Art. 3 - « Die Post » fakturiert die Anwesenheitsgelder für die |
Mitglieder der Wahlvorstände und die mit der Auszahlung dieser Gelder | Mitglieder der Wahlvorstände und die mit der Auszahlung dieser Gelder |
verbundenen Kosten unmittelbar den betreffenden Behörden und | verbundenen Kosten unmittelbar den betreffenden Behörden und |
berücksichtigt dabei den in Artikel 1 festgelegten Verteilerschlüssel. | berücksichtigt dabei den in Artikel 1 festgelegten Verteilerschlüssel. |
Art. 4 - Der Königliche Erlass vom 3. April 1995 zur Festlegung der | Art. 4 - Der Königliche Erlass vom 3. April 1995 zur Festlegung der |
Modalitäten für die Verteilung unter die Regionen und Gemeinschaften | Modalitäten für die Verteilung unter die Regionen und Gemeinschaften |
des zu ihren Lasten gehenden Anteils an den Wahlausgaben im Falle | des zu ihren Lasten gehenden Anteils an den Wahlausgaben im Falle |
gleichzeitiger Wahlen für die Föderalen Kammern und die Regional- und | gleichzeitiger Wahlen für die Föderalen Kammern und die Regional- und |
Gemeinschaftsräte wird aufgehoben. | Gemeinschaftsräte wird aufgehoben. |
Art. 5 - Unser Premierminister, Unser Minister des Innern und Unser | Art. 5 - Unser Premierminister, Unser Minister des Innern und Unser |
Minister der Finanzen sind, jeder für seinen Bereich, mit der | Minister der Finanzen sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 1999 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
J.-L. DEHAENE | J.-L. DEHAENE |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J.-J. VISEUR | J.-J. VISEUR |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 septembre 1999. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 septembre 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |