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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 12/06/2020
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Koninklijk besluit betreffende de schadeloosstelling voor beroepsziekten, ten gunste van de vrijwillige leden van het operationeel personeel van de hulpverleningszones. - Duitse vertaling Arrêté royal relatif à la réparation des dommages résultant des maladies professionnelles en faveur des membres volontaires du personnel opérationnel des zones de secours. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BELEID EN ONDERSTEUNING 12 JUNI 2020. - Koninklijk besluit betreffende de schadeloosstelling voor beroepsziekten, ten gunste van de vrijwillige leden van het operationeel personeel van de hulpverleningszones. - Duitse vertaling SERVICE PUBLIC FEDERAL STRATEGIE ET APPUI 12 JUIN 2020. - Arrêté royal relatif à la réparation des dommages résultant des maladies professionnelles en faveur des membres volontaires du personnel opérationnel des zones de secours. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 12 juni 2020 betreffende de schadeloosstelling voor l'arrêté royal du 12 juin 2020 relatif à la réparation des dommages
beroepsziekten, ten gunste van de vrijwillige leden van het résultant des maladies professionnelles en faveur des membres
operationeel personeel van de hulpverleningszones (Belgisch Staatsblad volontaires du personnel opérationnel des zones de secours (Moniteur
van 17 juni 2020). belge du 17 juin 2020).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST POLITIK UND UNTERSTÜTZUNG FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST POLITIK UND UNTERSTÜTZUNG
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
12. JUNI 2020 - Königlicher Erlass über den Schadenersatz für 12. JUNI 2020 - Königlicher Erlass über den Schadenersatz für
Berufskrankheiten zugunsten freiwilliger Mitglieder des Berufskrankheiten zugunsten freiwilliger Mitglieder des
Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder Aufgrund des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder
den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und
Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, des Artikels 1 Absatz 1 Nr. Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, des Artikels 1 Absatz 1 Nr.
12, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2014; 12, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2014;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Januar 1993 über den Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Januar 1993 über den
Schadenersatz für Berufskrankheiten zugunsten bestimmter Schadenersatz für Berufskrankheiten zugunsten bestimmter
Personalmitglieder von provinzialen und lokalen Verwaltungen; Personalmitglieder von provinzialen und lokalen Verwaltungen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Februar 2017 zur Abänderung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Februar 2017 zur Abänderung
verschiedener Bestimmungen über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten verschiedener Bestimmungen über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
im öffentlichen Sektor; im öffentlichen Sektor;
Aufgrund des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der Aufgrund des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der
Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und
Sozialfürsorge, des Artikels 15 Absatz 1; Sozialfürsorge, des Artikels 15 Absatz 1;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 10. April 2020 Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 10. April 2020
und 14. April 2020; und 14. April 2020;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20.
April 2020; April 2020;
Aufgrund des Protokolls Nr. 223/1 des Gemeinsamen Ausschusses für alle Aufgrund des Protokolls Nr. 223/1 des Gemeinsamen Ausschusses für alle
öffentlichen Dienste vom 5. Mai 2020; öffentlichen Dienste vom 5. Mai 2020;
Aufgrund von Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Aufgrund von Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung ist vorliegender Erlass aufgrund der vom Coronavirus Vereinfachung ist vorliegender Erlass aufgrund der vom Coronavirus
COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr und der daraus entstehenden COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr und der daraus entstehenden
Dringlichkeit von der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften Dringlichkeit von der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften
befreit; befreit;
Aufgrund der durch die Situation bezüglich des Coronavirus COVID-19 Aufgrund der durch die Situation bezüglich des Coronavirus COVID-19
begründeten Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der begründeten Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der
Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer Frist von Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer Frist von
dreißig Tagen abzuwarten, da diese Pandemie ein erhebliches Risiko für dreißig Tagen abzuwarten, da diese Pandemie ein erhebliches Risiko für
die Gesundheit der freiwilligen Mitglieder des Einsatzpersonals der die Gesundheit der freiwilligen Mitglieder des Einsatzpersonals der
Hilfeleistungszonen darstellt, für die eine Infizierung mit COVID-19 Hilfeleistungszonen darstellt, für die eine Infizierung mit COVID-19
derzeit nicht als Berufskrankheit anerkannt werden kann, da die derzeit nicht als Berufskrankheit anerkannt werden kann, da die
erforderlichen Bestimmungen für die Übernahme von Entschädigungen und erforderlichen Bestimmungen für die Übernahme von Entschädigungen und
Renten noch nicht erlassen worden sind; Renten noch nicht erlassen worden sind;
In Erwägung des Ausbruchs des Virus SARS-CoV-2 im Dezember 2019 in In Erwägung des Ausbruchs des Virus SARS-CoV-2 im Dezember 2019 in
China, dessen rasche Ausbreitung weltweit nicht vorhersehbar war; China, dessen rasche Ausbreitung weltweit nicht vorhersehbar war;
In der Erwägung, dass die Weltgesundheitsorganisation (WHO) am 30. In der Erwägung, dass die Weltgesundheitsorganisation (WHO) am 30.
Januar 2020 eine gesundheitliche Notlage internationaler Tragweite Januar 2020 eine gesundheitliche Notlage internationaler Tragweite
(GNIT) ausgerufen hat; (GNIT) ausgerufen hat;
In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen
Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie;
In Erwägung der Merkmale des Coronavirus COVID-19, insbesondere In Erwägung der Merkmale des Coronavirus COVID-19, insbesondere
hinsichtlich der hohen Übertragbarkeit, des Sterberisikos und der hinsichtlich der hohen Übertragbarkeit, des Sterberisikos und der
Anzahl festgestellter Fälle; Anzahl festgestellter Fälle;
In Erwägung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 auf europäischem In Erwägung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 auf europäischem
Gebiet und in Belgien; Gebiet und in Belgien;
In der Erwägung, dass es unerlässlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um In der Erwägung, dass es unerlässlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um
zum Schutz der Bevölkerung das ordnungsgemäße Funktionieren der zum Schutz der Bevölkerung das ordnungsgemäße Funktionieren der
Hilfeleistungszonen und die Kontinuität der Einsatzdienste der Hilfeleistungszonen und die Kontinuität der Einsatzdienste der
Hilfeleistungszonen zu gewährleisten; Hilfeleistungszonen zu gewährleisten;
In der Erwägung, dass die tatsächliche Anwendung der In der Erwägung, dass die tatsächliche Anwendung der
Berufskrankheitenregelung auf freiwillige Mitglieder des Berufskrankheitenregelung auf freiwillige Mitglieder des
Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen angesichts des erhöhten Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen angesichts des erhöhten
Risikos, dem sie unter den derzeitigen Umständen besonders ausgesetzt Risikos, dem sie unter den derzeitigen Umständen besonders ausgesetzt
sind, dringend erforderlich ist; sind, dringend erforderlich ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.318/1 des Staatsrates vom 6. Mai 2020, Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.318/1 des Staatsrates vom 6. Mai 2020,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers des Öffentlichen Dienstes, des Ministers Auf Vorschlag des Ministers des Öffentlichen Dienstes, des Ministers
der Sicherheit und des Innern, der Ministerin der Sozialen der Sicherheit und des Innern, der Ministerin der Sozialen
Angelegenheiten, des Ministers der Selbständigen und aufgrund der Angelegenheiten, des Ministers der Selbständigen und aufgrund der
Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 25. Februar 2017 Artikel 1 - Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 25. Februar 2017
zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über Arbeitsunfälle und zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor tritt in Bezug auf die Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor tritt in Bezug auf die
freiwilligen Mitglieder des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen freiwilligen Mitglieder des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen
am 11. März 2020 in Kraft. am 11. März 2020 in Kraft.
Art. 2 - Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 21. Januar 1993 über Art. 2 - Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 21. Januar 1993 über
den Schadenersatz für Berufskrankheiten zugunsten bestimmter den Schadenersatz für Berufskrankheiten zugunsten bestimmter
Personalmitglieder von provinzialen und lokalen Verwaltungen, Personalmitglieder von provinzialen und lokalen Verwaltungen,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Juni 2014, wird durch abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Juni 2014, wird durch
einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"In Abweichung von Absatz 1 entspricht die jährliche Entlohnung für "In Abweichung von Absatz 1 entspricht die jährliche Entlohnung für
die freiwilligen Mitglieder des Einsatzpersonals der die freiwilligen Mitglieder des Einsatzpersonals der
Hilfeleistungszonen dem in Artikel 4 § 1 Absatz 2 des Gesetzes Hilfeleistungszonen dem in Artikel 4 § 1 Absatz 2 des Gesetzes
erwähnten Betrag." erwähnten Betrag."
Art. 3 - Artikel 21 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 3 - Artikel 21 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 23. November 2017, dessen heutiger Wortlaut § 1 Königlichen Erlass vom 23. November 2017, dessen heutiger Wortlaut § 1
bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 2 - In Abweichung von § 1 gelten für die an einer Berufskrankheit " § 2 - In Abweichung von § 1 gelten für die an einer Berufskrankheit
erkrankten freiwilligen Mitglieder des Einsatzpersonals der erkrankten freiwilligen Mitglieder des Einsatzpersonals der
Hilfeleistungszonen für den Zeitraum, in dem sie zeitweilig unfähig Hilfeleistungszonen für den Zeitraum, in dem sie zeitweilig unfähig
sind, ihre hauptberufliche Tätigkeit auszuüben, und für die sind, ihre hauptberufliche Tätigkeit auszuüben, und für die
Entschädigung dieser Arbeitsunfähigkeit die diesbezüglichen Regeln: Entschädigung dieser Arbeitsunfähigkeit die diesbezüglichen Regeln:
1. des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den 1. des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den
Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im
öffentlichen Sektor, wenn sie diesem Gesetz im Rahmen ihrer öffentlichen Sektor, wenn sie diesem Gesetz im Rahmen ihrer
hauptberuflichen Tätigkeit unterliegen, hauptberuflichen Tätigkeit unterliegen,
2. der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von 2. der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von
und die Entschädigung für Berufskrankheiten, wenn sie diesen Gesetzen und die Entschädigung für Berufskrankheiten, wenn sie diesen Gesetzen
im Rahmen ihrer hauptberuflichen Tätigkeit unterliegen, im Rahmen ihrer hauptberuflichen Tätigkeit unterliegen,
3. des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1971 zur Einführung einer 3. des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1971 zur Einführung einer
Entschädigungs- und einer Mutterschaftsversicherung zugunsten der Entschädigungs- und einer Mutterschaftsversicherung zugunsten der
Selbstständigen und der mithelfenden Ehepartner, wenn sie diesem Selbstständigen und der mithelfenden Ehepartner, wenn sie diesem
Königlichen Erlass im Rahmen ihrer hauptberuflichen Tätigkeit Königlichen Erlass im Rahmen ihrer hauptberuflichen Tätigkeit
unterliegen." unterliegen."
Art. 4 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 11. März 2020. Art. 4 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 11. März 2020.
Art. 5 - Die für den Öffentlichen Dienst, Inneres, die Sozialen Art. 5 - Die für den Öffentlichen Dienst, Inneres, die Sozialen
Angelegenheiten und die Selbständigen zuständigen Minister sind, Angelegenheiten und die Selbständigen zuständigen Minister sind,
jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Juni 2020 Gegeben zu Brüssel, den 12. Juni 2020
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Öffentlichen Dienstes Der Minister des Öffentlichen Dienstes
D. CLARINVAL D. CLARINVAL
Der Minister der Sicherheit und des Innern Der Minister der Sicherheit und des Innern
P. DE CREM P. DE CREM
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
Der Minister der Selbständigen Der Minister der Selbständigen
D. DUCARME D. DUCARME
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