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| Arrêté royal relatif à la réparation des dommages résultant des maladies professionnelles en faveur des membres volontaires du personnel opérationnel des zones de secours. - Traduction allemande | Arrêté royal relatif à la réparation des dommages résultant des maladies professionnelles en faveur des membres volontaires du personnel opérationnel des zones de secours. - Traduction allemande |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL STRATEGIE ET APPUI | SERVICE PUBLIC FEDERAL STRATEGIE ET APPUI |
| 12 JUIN 2020. - Arrêté royal relatif à la réparation des dommages | 12 JUIN 2020. - Arrêté royal relatif à la réparation des dommages |
| résultant des maladies professionnelles en faveur des membres | résultant des maladies professionnelles en faveur des membres |
| volontaires du personnel opérationnel des zones de secours. - | volontaires du personnel opérationnel des zones de secours. - |
| Traduction allemande | Traduction allemande |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
| l'arrêté royal du 12 juin 2020 relatif à la réparation des dommages | l'arrêté royal du 12 juin 2020 relatif à la réparation des dommages |
| résultant des maladies professionnelles en faveur des membres | résultant des maladies professionnelles en faveur des membres |
| volontaires du personnel opérationnel des zones de secours (Moniteur | volontaires du personnel opérationnel des zones de secours (Moniteur |
| belge du 17 juin 2020). | belge du 17 juin 2020). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| allemande à Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST POLITIK UND UNTERSTÜTZUNG | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST POLITIK UND UNTERSTÜTZUNG |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
| 12. JUNI 2020 - Königlicher Erlass über den Schadenersatz für | 12. JUNI 2020 - Königlicher Erlass über den Schadenersatz für |
| Berufskrankheiten zugunsten freiwilliger Mitglieder des | Berufskrankheiten zugunsten freiwilliger Mitglieder des |
| Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen | Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder | Aufgrund des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder |
| den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und | den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und |
| Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, des Artikels 1 Absatz 1 Nr. | Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, des Artikels 1 Absatz 1 Nr. |
| 12, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2014; | 12, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2014; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Januar 1993 über den | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Januar 1993 über den |
| Schadenersatz für Berufskrankheiten zugunsten bestimmter | Schadenersatz für Berufskrankheiten zugunsten bestimmter |
| Personalmitglieder von provinzialen und lokalen Verwaltungen; | Personalmitglieder von provinzialen und lokalen Verwaltungen; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Februar 2017 zur Abänderung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Februar 2017 zur Abänderung |
| verschiedener Bestimmungen über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten | verschiedener Bestimmungen über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten |
| im öffentlichen Sektor; | im öffentlichen Sektor; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der | Aufgrund des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der |
| Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und | Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und |
| Sozialfürsorge, des Artikels 15 Absatz 1; | Sozialfürsorge, des Artikels 15 Absatz 1; |
| Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
| Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 10. April 2020 | Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 10. April 2020 |
| und 14. April 2020; | und 14. April 2020; |
| Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20. |
| April 2020; | April 2020; |
| Aufgrund des Protokolls Nr. 223/1 des Gemeinsamen Ausschusses für alle | Aufgrund des Protokolls Nr. 223/1 des Gemeinsamen Ausschusses für alle |
| öffentlichen Dienste vom 5. Mai 2020; | öffentlichen Dienste vom 5. Mai 2020; |
| Aufgrund von Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur | Aufgrund von Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur |
| Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
| Vereinfachung ist vorliegender Erlass aufgrund der vom Coronavirus | Vereinfachung ist vorliegender Erlass aufgrund der vom Coronavirus |
| COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr und der daraus entstehenden | COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr und der daraus entstehenden |
| Dringlichkeit von der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften | Dringlichkeit von der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften |
| befreit; | befreit; |
| Aufgrund der durch die Situation bezüglich des Coronavirus COVID-19 | Aufgrund der durch die Situation bezüglich des Coronavirus COVID-19 |
| begründeten Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der | begründeten Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der |
| Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer Frist von | Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer Frist von |
| dreißig Tagen abzuwarten, da diese Pandemie ein erhebliches Risiko für | dreißig Tagen abzuwarten, da diese Pandemie ein erhebliches Risiko für |
| die Gesundheit der freiwilligen Mitglieder des Einsatzpersonals der | die Gesundheit der freiwilligen Mitglieder des Einsatzpersonals der |
| Hilfeleistungszonen darstellt, für die eine Infizierung mit COVID-19 | Hilfeleistungszonen darstellt, für die eine Infizierung mit COVID-19 |
| derzeit nicht als Berufskrankheit anerkannt werden kann, da die | derzeit nicht als Berufskrankheit anerkannt werden kann, da die |
| erforderlichen Bestimmungen für die Übernahme von Entschädigungen und | erforderlichen Bestimmungen für die Übernahme von Entschädigungen und |
| Renten noch nicht erlassen worden sind; | Renten noch nicht erlassen worden sind; |
| In Erwägung des Ausbruchs des Virus SARS-CoV-2 im Dezember 2019 in | In Erwägung des Ausbruchs des Virus SARS-CoV-2 im Dezember 2019 in |
| China, dessen rasche Ausbreitung weltweit nicht vorhersehbar war; | China, dessen rasche Ausbreitung weltweit nicht vorhersehbar war; |
| In der Erwägung, dass die Weltgesundheitsorganisation (WHO) am 30. | In der Erwägung, dass die Weltgesundheitsorganisation (WHO) am 30. |
| Januar 2020 eine gesundheitliche Notlage internationaler Tragweite | Januar 2020 eine gesundheitliche Notlage internationaler Tragweite |
| (GNIT) ausgerufen hat; | (GNIT) ausgerufen hat; |
| In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen | In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen |
| Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; | Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; |
| In Erwägung der Merkmale des Coronavirus COVID-19, insbesondere | In Erwägung der Merkmale des Coronavirus COVID-19, insbesondere |
| hinsichtlich der hohen Übertragbarkeit, des Sterberisikos und der | hinsichtlich der hohen Übertragbarkeit, des Sterberisikos und der |
| Anzahl festgestellter Fälle; | Anzahl festgestellter Fälle; |
| In Erwägung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 auf europäischem | In Erwägung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 auf europäischem |
| Gebiet und in Belgien; | Gebiet und in Belgien; |
| In der Erwägung, dass es unerlässlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um | In der Erwägung, dass es unerlässlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um |
| zum Schutz der Bevölkerung das ordnungsgemäße Funktionieren der | zum Schutz der Bevölkerung das ordnungsgemäße Funktionieren der |
| Hilfeleistungszonen und die Kontinuität der Einsatzdienste der | Hilfeleistungszonen und die Kontinuität der Einsatzdienste der |
| Hilfeleistungszonen zu gewährleisten; | Hilfeleistungszonen zu gewährleisten; |
| In der Erwägung, dass die tatsächliche Anwendung der | In der Erwägung, dass die tatsächliche Anwendung der |
| Berufskrankheitenregelung auf freiwillige Mitglieder des | Berufskrankheitenregelung auf freiwillige Mitglieder des |
| Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen angesichts des erhöhten | Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen angesichts des erhöhten |
| Risikos, dem sie unter den derzeitigen Umständen besonders ausgesetzt | Risikos, dem sie unter den derzeitigen Umständen besonders ausgesetzt |
| sind, dringend erforderlich ist; | sind, dringend erforderlich ist; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.318/1 des Staatsrates vom 6. Mai 2020, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.318/1 des Staatsrates vom 6. Mai 2020, |
| abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am 12. |
| Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag des Ministers des Öffentlichen Dienstes, des Ministers | Auf Vorschlag des Ministers des Öffentlichen Dienstes, des Ministers |
| der Sicherheit und des Innern, der Ministerin der Sozialen | der Sicherheit und des Innern, der Ministerin der Sozialen |
| Angelegenheiten, des Ministers der Selbständigen und aufgrund der | Angelegenheiten, des Ministers der Selbständigen und aufgrund der |
| Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 25. Februar 2017 | Artikel 1 - Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 25. Februar 2017 |
| zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über Arbeitsunfälle und | zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über Arbeitsunfälle und |
| Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor tritt in Bezug auf die | Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor tritt in Bezug auf die |
| freiwilligen Mitglieder des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen | freiwilligen Mitglieder des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen |
| am 11. März 2020 in Kraft. | am 11. März 2020 in Kraft. |
| Art. 2 - Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 21. Januar 1993 über | Art. 2 - Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 21. Januar 1993 über |
| den Schadenersatz für Berufskrankheiten zugunsten bestimmter | den Schadenersatz für Berufskrankheiten zugunsten bestimmter |
| Personalmitglieder von provinzialen und lokalen Verwaltungen, | Personalmitglieder von provinzialen und lokalen Verwaltungen, |
| abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Juni 2014, wird durch | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Juni 2014, wird durch |
| einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "In Abweichung von Absatz 1 entspricht die jährliche Entlohnung für | "In Abweichung von Absatz 1 entspricht die jährliche Entlohnung für |
| die freiwilligen Mitglieder des Einsatzpersonals der | die freiwilligen Mitglieder des Einsatzpersonals der |
| Hilfeleistungszonen dem in Artikel 4 § 1 Absatz 2 des Gesetzes | Hilfeleistungszonen dem in Artikel 4 § 1 Absatz 2 des Gesetzes |
| erwähnten Betrag." | erwähnten Betrag." |
| Art. 3 - Artikel 21 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 3 - Artikel 21 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
| Königlichen Erlass vom 23. November 2017, dessen heutiger Wortlaut § 1 | Königlichen Erlass vom 23. November 2017, dessen heutiger Wortlaut § 1 |
| bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut | bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| " § 2 - In Abweichung von § 1 gelten für die an einer Berufskrankheit | " § 2 - In Abweichung von § 1 gelten für die an einer Berufskrankheit |
| erkrankten freiwilligen Mitglieder des Einsatzpersonals der | erkrankten freiwilligen Mitglieder des Einsatzpersonals der |
| Hilfeleistungszonen für den Zeitraum, in dem sie zeitweilig unfähig | Hilfeleistungszonen für den Zeitraum, in dem sie zeitweilig unfähig |
| sind, ihre hauptberufliche Tätigkeit auszuüben, und für die | sind, ihre hauptberufliche Tätigkeit auszuüben, und für die |
| Entschädigung dieser Arbeitsunfähigkeit die diesbezüglichen Regeln: | Entschädigung dieser Arbeitsunfähigkeit die diesbezüglichen Regeln: |
| 1. des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den | 1. des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den |
| Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im | Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im |
| öffentlichen Sektor, wenn sie diesem Gesetz im Rahmen ihrer | öffentlichen Sektor, wenn sie diesem Gesetz im Rahmen ihrer |
| hauptberuflichen Tätigkeit unterliegen, | hauptberuflichen Tätigkeit unterliegen, |
| 2. der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von | 2. der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von |
| und die Entschädigung für Berufskrankheiten, wenn sie diesen Gesetzen | und die Entschädigung für Berufskrankheiten, wenn sie diesen Gesetzen |
| im Rahmen ihrer hauptberuflichen Tätigkeit unterliegen, | im Rahmen ihrer hauptberuflichen Tätigkeit unterliegen, |
| 3. des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1971 zur Einführung einer | 3. des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1971 zur Einführung einer |
| Entschädigungs- und einer Mutterschaftsversicherung zugunsten der | Entschädigungs- und einer Mutterschaftsversicherung zugunsten der |
| Selbstständigen und der mithelfenden Ehepartner, wenn sie diesem | Selbstständigen und der mithelfenden Ehepartner, wenn sie diesem |
| Königlichen Erlass im Rahmen ihrer hauptberuflichen Tätigkeit | Königlichen Erlass im Rahmen ihrer hauptberuflichen Tätigkeit |
| unterliegen." | unterliegen." |
| Art. 4 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 11. März 2020. | Art. 4 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 11. März 2020. |
| Art. 5 - Die für den Öffentlichen Dienst, Inneres, die Sozialen | Art. 5 - Die für den Öffentlichen Dienst, Inneres, die Sozialen |
| Angelegenheiten und die Selbständigen zuständigen Minister sind, | Angelegenheiten und die Selbständigen zuständigen Minister sind, |
| jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden | jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden |
| Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 12. Juni 2020 | Gegeben zu Brüssel, den 12. Juni 2020 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister des Öffentlichen Dienstes | Der Minister des Öffentlichen Dienstes |
| D. CLARINVAL | D. CLARINVAL |
| Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
| P. DE CREM | P. DE CREM |
| Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
| M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
| Der Minister der Selbständigen | Der Minister der Selbständigen |
| D. DUCARME | D. DUCARME |