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Arrêté royal relatif à la réparation des dommages résultant des maladies professionnelles en faveur des membres volontaires du personnel opérationnel des zones de secours. - Traduction allemande | Arrêté royal relatif à la réparation des dommages résultant des maladies professionnelles en faveur des membres volontaires du personnel opérationnel des zones de secours. - Traduction allemande |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL STRATEGIE ET APPUI | SERVICE PUBLIC FEDERAL STRATEGIE ET APPUI |
12 JUIN 2020. - Arrêté royal relatif à la réparation des dommages | 12 JUIN 2020. - Arrêté royal relatif à la réparation des dommages |
résultant des maladies professionnelles en faveur des membres | résultant des maladies professionnelles en faveur des membres |
volontaires du personnel opérationnel des zones de secours. - | volontaires du personnel opérationnel des zones de secours. - |
Traduction allemande | Traduction allemande |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
l'arrêté royal du 12 juin 2020 relatif à la réparation des dommages | l'arrêté royal du 12 juin 2020 relatif à la réparation des dommages |
résultant des maladies professionnelles en faveur des membres | résultant des maladies professionnelles en faveur des membres |
volontaires du personnel opérationnel des zones de secours (Moniteur | volontaires du personnel opérationnel des zones de secours (Moniteur |
belge du 17 juin 2020). | belge du 17 juin 2020). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
allemande à Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST POLITIK UND UNTERSTÜTZUNG | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST POLITIK UND UNTERSTÜTZUNG |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
12. JUNI 2020 - Königlicher Erlass über den Schadenersatz für | 12. JUNI 2020 - Königlicher Erlass über den Schadenersatz für |
Berufskrankheiten zugunsten freiwilliger Mitglieder des | Berufskrankheiten zugunsten freiwilliger Mitglieder des |
Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen | Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder | Aufgrund des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder |
den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und | den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und |
Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, des Artikels 1 Absatz 1 Nr. | Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, des Artikels 1 Absatz 1 Nr. |
12, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2014; | 12, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2014; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Januar 1993 über den | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Januar 1993 über den |
Schadenersatz für Berufskrankheiten zugunsten bestimmter | Schadenersatz für Berufskrankheiten zugunsten bestimmter |
Personalmitglieder von provinzialen und lokalen Verwaltungen; | Personalmitglieder von provinzialen und lokalen Verwaltungen; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Februar 2017 zur Abänderung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Februar 2017 zur Abänderung |
verschiedener Bestimmungen über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten | verschiedener Bestimmungen über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten |
im öffentlichen Sektor; | im öffentlichen Sektor; |
Aufgrund des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der | Aufgrund des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der |
Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und | Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und |
Sozialfürsorge, des Artikels 15 Absatz 1; | Sozialfürsorge, des Artikels 15 Absatz 1; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 10. April 2020 | Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 10. April 2020 |
und 14. April 2020; | und 14. April 2020; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20. |
April 2020; | April 2020; |
Aufgrund des Protokolls Nr. 223/1 des Gemeinsamen Ausschusses für alle | Aufgrund des Protokolls Nr. 223/1 des Gemeinsamen Ausschusses für alle |
öffentlichen Dienste vom 5. Mai 2020; | öffentlichen Dienste vom 5. Mai 2020; |
Aufgrund von Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur | Aufgrund von Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
Vereinfachung ist vorliegender Erlass aufgrund der vom Coronavirus | Vereinfachung ist vorliegender Erlass aufgrund der vom Coronavirus |
COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr und der daraus entstehenden | COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr und der daraus entstehenden |
Dringlichkeit von der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften | Dringlichkeit von der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften |
befreit; | befreit; |
Aufgrund der durch die Situation bezüglich des Coronavirus COVID-19 | Aufgrund der durch die Situation bezüglich des Coronavirus COVID-19 |
begründeten Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der | begründeten Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der |
Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer Frist von | Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer Frist von |
dreißig Tagen abzuwarten, da diese Pandemie ein erhebliches Risiko für | dreißig Tagen abzuwarten, da diese Pandemie ein erhebliches Risiko für |
die Gesundheit der freiwilligen Mitglieder des Einsatzpersonals der | die Gesundheit der freiwilligen Mitglieder des Einsatzpersonals der |
Hilfeleistungszonen darstellt, für die eine Infizierung mit COVID-19 | Hilfeleistungszonen darstellt, für die eine Infizierung mit COVID-19 |
derzeit nicht als Berufskrankheit anerkannt werden kann, da die | derzeit nicht als Berufskrankheit anerkannt werden kann, da die |
erforderlichen Bestimmungen für die Übernahme von Entschädigungen und | erforderlichen Bestimmungen für die Übernahme von Entschädigungen und |
Renten noch nicht erlassen worden sind; | Renten noch nicht erlassen worden sind; |
In Erwägung des Ausbruchs des Virus SARS-CoV-2 im Dezember 2019 in | In Erwägung des Ausbruchs des Virus SARS-CoV-2 im Dezember 2019 in |
China, dessen rasche Ausbreitung weltweit nicht vorhersehbar war; | China, dessen rasche Ausbreitung weltweit nicht vorhersehbar war; |
In der Erwägung, dass die Weltgesundheitsorganisation (WHO) am 30. | In der Erwägung, dass die Weltgesundheitsorganisation (WHO) am 30. |
Januar 2020 eine gesundheitliche Notlage internationaler Tragweite | Januar 2020 eine gesundheitliche Notlage internationaler Tragweite |
(GNIT) ausgerufen hat; | (GNIT) ausgerufen hat; |
In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen | In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen |
Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; | Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; |
In Erwägung der Merkmale des Coronavirus COVID-19, insbesondere | In Erwägung der Merkmale des Coronavirus COVID-19, insbesondere |
hinsichtlich der hohen Übertragbarkeit, des Sterberisikos und der | hinsichtlich der hohen Übertragbarkeit, des Sterberisikos und der |
Anzahl festgestellter Fälle; | Anzahl festgestellter Fälle; |
In Erwägung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 auf europäischem | In Erwägung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 auf europäischem |
Gebiet und in Belgien; | Gebiet und in Belgien; |
In der Erwägung, dass es unerlässlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um | In der Erwägung, dass es unerlässlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um |
zum Schutz der Bevölkerung das ordnungsgemäße Funktionieren der | zum Schutz der Bevölkerung das ordnungsgemäße Funktionieren der |
Hilfeleistungszonen und die Kontinuität der Einsatzdienste der | Hilfeleistungszonen und die Kontinuität der Einsatzdienste der |
Hilfeleistungszonen zu gewährleisten; | Hilfeleistungszonen zu gewährleisten; |
In der Erwägung, dass die tatsächliche Anwendung der | In der Erwägung, dass die tatsächliche Anwendung der |
Berufskrankheitenregelung auf freiwillige Mitglieder des | Berufskrankheitenregelung auf freiwillige Mitglieder des |
Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen angesichts des erhöhten | Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen angesichts des erhöhten |
Risikos, dem sie unter den derzeitigen Umständen besonders ausgesetzt | Risikos, dem sie unter den derzeitigen Umständen besonders ausgesetzt |
sind, dringend erforderlich ist; | sind, dringend erforderlich ist; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.318/1 des Staatsrates vom 6. Mai 2020, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.318/1 des Staatsrates vom 6. Mai 2020, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers des Öffentlichen Dienstes, des Ministers | Auf Vorschlag des Ministers des Öffentlichen Dienstes, des Ministers |
der Sicherheit und des Innern, der Ministerin der Sozialen | der Sicherheit und des Innern, der Ministerin der Sozialen |
Angelegenheiten, des Ministers der Selbständigen und aufgrund der | Angelegenheiten, des Ministers der Selbständigen und aufgrund der |
Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 25. Februar 2017 | Artikel 1 - Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 25. Februar 2017 |
zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über Arbeitsunfälle und | zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über Arbeitsunfälle und |
Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor tritt in Bezug auf die | Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor tritt in Bezug auf die |
freiwilligen Mitglieder des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen | freiwilligen Mitglieder des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen |
am 11. März 2020 in Kraft. | am 11. März 2020 in Kraft. |
Art. 2 - Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 21. Januar 1993 über | Art. 2 - Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 21. Januar 1993 über |
den Schadenersatz für Berufskrankheiten zugunsten bestimmter | den Schadenersatz für Berufskrankheiten zugunsten bestimmter |
Personalmitglieder von provinzialen und lokalen Verwaltungen, | Personalmitglieder von provinzialen und lokalen Verwaltungen, |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Juni 2014, wird durch | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Juni 2014, wird durch |
einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"In Abweichung von Absatz 1 entspricht die jährliche Entlohnung für | "In Abweichung von Absatz 1 entspricht die jährliche Entlohnung für |
die freiwilligen Mitglieder des Einsatzpersonals der | die freiwilligen Mitglieder des Einsatzpersonals der |
Hilfeleistungszonen dem in Artikel 4 § 1 Absatz 2 des Gesetzes | Hilfeleistungszonen dem in Artikel 4 § 1 Absatz 2 des Gesetzes |
erwähnten Betrag." | erwähnten Betrag." |
Art. 3 - Artikel 21 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 3 - Artikel 21 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 23. November 2017, dessen heutiger Wortlaut § 1 | Königlichen Erlass vom 23. November 2017, dessen heutiger Wortlaut § 1 |
bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut | bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 2 - In Abweichung von § 1 gelten für die an einer Berufskrankheit | " § 2 - In Abweichung von § 1 gelten für die an einer Berufskrankheit |
erkrankten freiwilligen Mitglieder des Einsatzpersonals der | erkrankten freiwilligen Mitglieder des Einsatzpersonals der |
Hilfeleistungszonen für den Zeitraum, in dem sie zeitweilig unfähig | Hilfeleistungszonen für den Zeitraum, in dem sie zeitweilig unfähig |
sind, ihre hauptberufliche Tätigkeit auszuüben, und für die | sind, ihre hauptberufliche Tätigkeit auszuüben, und für die |
Entschädigung dieser Arbeitsunfähigkeit die diesbezüglichen Regeln: | Entschädigung dieser Arbeitsunfähigkeit die diesbezüglichen Regeln: |
1. des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den | 1. des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den |
Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im | Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im |
öffentlichen Sektor, wenn sie diesem Gesetz im Rahmen ihrer | öffentlichen Sektor, wenn sie diesem Gesetz im Rahmen ihrer |
hauptberuflichen Tätigkeit unterliegen, | hauptberuflichen Tätigkeit unterliegen, |
2. der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von | 2. der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von |
und die Entschädigung für Berufskrankheiten, wenn sie diesen Gesetzen | und die Entschädigung für Berufskrankheiten, wenn sie diesen Gesetzen |
im Rahmen ihrer hauptberuflichen Tätigkeit unterliegen, | im Rahmen ihrer hauptberuflichen Tätigkeit unterliegen, |
3. des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1971 zur Einführung einer | 3. des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1971 zur Einführung einer |
Entschädigungs- und einer Mutterschaftsversicherung zugunsten der | Entschädigungs- und einer Mutterschaftsversicherung zugunsten der |
Selbstständigen und der mithelfenden Ehepartner, wenn sie diesem | Selbstständigen und der mithelfenden Ehepartner, wenn sie diesem |
Königlichen Erlass im Rahmen ihrer hauptberuflichen Tätigkeit | Königlichen Erlass im Rahmen ihrer hauptberuflichen Tätigkeit |
unterliegen." | unterliegen." |
Art. 4 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 11. März 2020. | Art. 4 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 11. März 2020. |
Art. 5 - Die für den Öffentlichen Dienst, Inneres, die Sozialen | Art. 5 - Die für den Öffentlichen Dienst, Inneres, die Sozialen |
Angelegenheiten und die Selbständigen zuständigen Minister sind, | Angelegenheiten und die Selbständigen zuständigen Minister sind, |
jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden | jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 12. Juni 2020 | Gegeben zu Brüssel, den 12. Juni 2020 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Öffentlichen Dienstes | Der Minister des Öffentlichen Dienstes |
D. CLARINVAL | D. CLARINVAL |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
P. DE CREM | P. DE CREM |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
Der Minister der Selbständigen | Der Minister der Selbständigen |
D. DUCARME | D. DUCARME |