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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 12/01/2023
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Koninklijk besluit betreffende de controles op de regelgeving met betrekking tot de beveiliging in de deelsector spoorvervoer. - Duitse vertaling Arrêté royal relatif aux contrôles de la réglementation relative à la sûreté dans le sous-secteur du transport ferroviaire. - Traduction allemande
12 JANUARI 2023. - Koninklijk besluit betreffende de controles op de 12 JANVIER 2023. - Arrêté royal relatif aux contrôles de la
regelgeving met betrekking tot de beveiliging in de deelsector réglementation relative à la sûreté dans le sous-secteur du transport
spoorvervoer. - Duitse vertaling ferroviaire. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 12 januari 2023 betreffende de controles op de regelgeving l'arrêté royal du 12 janvier 2023 relatif aux contrôles de la
met betrekking tot de beveiliging in de deelsector spoorvervoer réglementation relative à la sûreté dans le sous-secteur du transport
(Belgisch Staatsblad van 7 maart 2023). ferroviaire (Moniteur belge du 7 mars 2023).
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vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
12. JANUAR 2023 - Königlicher Erlass über die Kontrollen der 12. JANUAR 2023 - Königlicher Erlass über die Kontrollen der
Sicherheitsvorschriften im Teilsektor Schienenverkehr Sicherheitsvorschriften im Teilsektor Schienenverkehr
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der Verfassung, der Artikel 107 Absatz 2 und 108; Aufgrund der Verfassung, der Artikel 107 Absatz 2 und 108;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, des Artikels 7 § 3 Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, des Artikels 7 § 3
Absatz 2; Absatz 2;
Aufgrund des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die Sicherheit und den Aufgrund des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die Sicherheit und den
Schutz der kritischen Infrastrukturen, des Artikels 13 § 2 Absatz 2 Schutz der kritischen Infrastrukturen, des Artikels 13 § 2 Absatz 2
und § 6 Absatz 2 und 3, des Artikels 24 § 2 Absatz 1 und 2 und § 3 und § 6 Absatz 2 und 3, des Artikels 24 § 2 Absatz 1 und 2 und § 3
Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2018, und des Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2018, und des
Artikels 25 § 2; Artikels 25 § 2;
Aufgrund des Gesetzes vom 7. April 2019 zur Festlegung eines Rahmens Aufgrund des Gesetzes vom 7. April 2019 zur Festlegung eines Rahmens
für die Sicherung von Netzwerk- und Informationssystemen von für die Sicherung von Netzwerk- und Informationssystemen von
allgemeinem Interesse für die öffentliche Sicherheit, des Artikels 7 § allgemeinem Interesse für die öffentliche Sicherheit, des Artikels 7 §
5 Absatz 2, des Artikels 42 § 2 Absatz 2 und des Artikels 44 § 1; 5 Absatz 2, des Artikels 42 § 2 Absatz 2 und des Artikels 44 § 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Februar 2016 zur Ausführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Februar 2016 zur Ausführung
der Artikel 13, 24 und 25 des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die der Artikel 13, 24 und 25 des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die
Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen für den Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen für den
Verkehrssektor, Teilsektor Schienenverkehr; Verkehrssektor, Teilsektor Schienenverkehr;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. November 2017 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. November 2017 über die
Beförderung gefährlicher Güter im Schienenverkehr, mit Ausnahme von Beförderung gefährlicher Güter im Schienenverkehr, mit Ausnahme von
explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen; explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen;
Aufgrund der Stellungnahme des für Verkehr zuständigen Aufgrund der Stellungnahme des für Verkehr zuständigen
Föderalministers; Föderalministers;
Aufgrund der Stellungnahme des durch Königlichen Erlass vom 10. Aufgrund der Stellungnahme des durch Königlichen Erlass vom 10.
Oktober 2014 geschaffenen Zentrums für Cybersicherheit Belgien; Oktober 2014 geschaffenen Zentrums für Cybersicherheit Belgien;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 72.493/4 des Staatsrates vom 7. Dezember Aufgrund des Gutachtens Nr. 72.493/4 des Staatsrates vom 7. Dezember
2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 2. November 2017 über die In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 2. November 2017 über die
Beförderung gefährlicher Güter im Schienenverkehr, mit Ausnahme von Beförderung gefährlicher Güter im Schienenverkehr, mit Ausnahme von
explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, des Artikels 24 Nr. 3, explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, des Artikels 24 Nr. 3,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. August 2021; abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. August 2021;
Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten
folgende Begriffsbestimmungen: folgende Begriffsbestimmungen:
1. "Inspektionsdienst": Direktion beim Föderalen Öffentlichen Dienst 1. "Inspektionsdienst": Direktion beim Föderalen Öffentlichen Dienst
Mobilität und Transportwesen, die für die Sicherheitspolitik im Mobilität und Transportwesen, die für die Sicherheitspolitik im
Eisenbahnsektor und ihre Kontrolle zuständig ist, Eisenbahnsektor und ihre Kontrolle zuständig ist,
2. "Gesetz über kritische Infrastrukturen": Gesetz vom 1. Juli 2011 2. "Gesetz über kritische Infrastrukturen": Gesetz vom 1. Juli 2011
über die Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen, über die Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen,
3. "NIS-Gesetz": Gesetz vom 7. April 2019 zur Festlegung eines Rahmens 3. "NIS-Gesetz": Gesetz vom 7. April 2019 zur Festlegung eines Rahmens
für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen von allgemeinem für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen von allgemeinem
Interesse für die öffentliche Sicherheit, Interesse für die öffentliche Sicherheit,
4. "RID": Regelung für die internationale Beförderung gefährlicher 4. "RID": Regelung für die internationale Beförderung gefährlicher
Güter mit der Eisenbahn, die als Anlage zum Anhang C des am 3. Juni Güter mit der Eisenbahn, die als Anlage zum Anhang C des am 3. Juni
1999 in Vilnius geschlossenen Übereinkommens über den internationalen 1999 in Vilnius geschlossenen Übereinkommens über den internationalen
Eisenbahnverkehr (COTIF) enthalten ist, so wie durch den Königlichen Eisenbahnverkehr (COTIF) enthalten ist, so wie durch den Königlichen
Erlass vom 2. November 2017 über die Beförderung gefährlicher Güter im Erlass vom 2. November 2017 über die Beförderung gefährlicher Güter im
Schienenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Schienenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven
Stoffen, umgesetzt, Stoffen, umgesetzt,
5. "SPB": Sicherheitsplan des Eisenbahnbetreibers wie in Artikel 13 5. "SPB": Sicherheitsplan des Eisenbahnbetreibers wie in Artikel 13
des Gesetzes über kritische Infrastrukturen erwähnt, des Gesetzes über kritische Infrastrukturen erwähnt,
6. "Eisenbahnbetreiber": Betreiber im Teilsektor Schienenverkehr wie 6. "Eisenbahnbetreiber": Betreiber im Teilsektor Schienenverkehr wie
in Artikel 3 Nr. 10 des Gesetzes über kritische Infrastrukturen in Artikel 3 Nr. 10 des Gesetzes über kritische Infrastrukturen
bestimmt, bestimmt,
7. "Sicherheitsbereich im Schienenverkehr": Bereiche des 7. "Sicherheitsbereich im Schienenverkehr": Bereiche des
Schienennetzes wie in Nr. 8 des vorliegenden Artikels bestimmt, die Schienennetzes wie in Nr. 8 des vorliegenden Artikels bestimmt, die
für die Gefahrenabwehr im Schienenverkehr von wesentlicher Bedeutung für die Gefahrenabwehr im Schienenverkehr von wesentlicher Bedeutung
sind und vom Eisenbahnbetreiber auf der Grundlage einer spezifischen sind und vom Eisenbahnbetreiber auf der Grundlage einer spezifischen
Sicherheitsbeurteilung bestimmt werden, Sicherheitsbeurteilung bestimmt werden,
8. "Schienennetz": Netz wie in Artikel 3 Nr. 59 Buchstabe a) des 8. "Schienennetz": Netz wie in Artikel 3 Nr. 59 Buchstabe a) des
Eisenbahngesetzbuches bestimmt und unbemannte Haltepunkte, Eisenbahngesetzbuches bestimmt und unbemannte Haltepunkte,
9. "Betreiber wesentlicher Dienste": Einrichtung wie in Artikel 6 Nr. 9. "Betreiber wesentlicher Dienste": Einrichtung wie in Artikel 6 Nr.
11 des NIS-Gesetzes bestimmt, 11 des NIS-Gesetzes bestimmt,
10. "SPI": Sicherheitspolitik für Netz- und Informationssysteme eines 10. "SPI": Sicherheitspolitik für Netz- und Informationssysteme eines
Betreibers wesentlicher Dienste wie in Artikel 6 Nr. 18 des Betreibers wesentlicher Dienste wie in Artikel 6 Nr. 18 des
NIS-Gesetzes bestimmt. NIS-Gesetzes bestimmt.
KAPITEL 2 - Inspektionsdienst KAPITEL 2 - Inspektionsdienst
Art. 2 - Der Inspektionsdienst ist beauftragt mit der Kontrolle: Art. 2 - Der Inspektionsdienst ist beauftragt mit der Kontrolle:
1. der Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes über kritische 1. der Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes über kritische
Infrastrukturen und seiner Ausführungserlasse für den in Artikel 4 § 2 Infrastrukturen und seiner Ausführungserlasse für den in Artikel 4 § 2
Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes über kritische Infrastrukturen erwähnten Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes über kritische Infrastrukturen erwähnten
Teilsektor Schienenverkehr, Teilsektor Schienenverkehr,
2. der Einhaltung der Bestimmungen des NIS-Gesetzes und seiner 2. der Einhaltung der Bestimmungen des NIS-Gesetzes und seiner
Ausführungserlasse für den in Anlage 1 zum NIS-Gesetz erwähnten Ausführungserlasse für den in Anlage 1 zum NIS-Gesetz erwähnten
Teilsektor Schienenverkehr, Teilsektor Schienenverkehr,
3. der Einhaltung der in Anlage 3 zum vorerwähnten Königlichen Erlass 3. der Einhaltung der in Anlage 3 zum vorerwähnten Königlichen Erlass
vom 2. November 2017 aufgeführten Bestimmungen von Kapitel 1.10 der vom 2. November 2017 aufgeführten Bestimmungen von Kapitel 1.10 der
RID. RID.
Art. 3 - Die Mitglieder des Inspektionsdienstes werden mit einer Art. 3 - Die Mitglieder des Inspektionsdienstes werden mit einer
Legitimationskarte versehen, deren Muster in der Anlage festgelegt Legitimationskarte versehen, deren Muster in der Anlage festgelegt
ist. ist.
Art. 4 - § 1 - Inhaber einer Legitimationskarte geben diese an den Art. 4 - § 1 - Inhaber einer Legitimationskarte geben diese an den
Inspektionsdienst zurück, wenn: Inspektionsdienst zurück, wenn:
1. die Karte beschädigt ist, 1. die Karte beschädigt ist,
2. eine oder mehrere Angaben auf der Karte geändert haben, 2. eine oder mehrere Angaben auf der Karte geändert haben,
3. der Inhaber einstweilen seines Amtes enthoben wurde oder zeitweilig 3. der Inhaber einstweilen seines Amtes enthoben wurde oder zeitweilig
nicht mehr die Kontrollbefugnis ausübt, nicht mehr die Kontrollbefugnis ausübt,
4. der Inhaber aus gleich welchem Grund sein Amt endgültig nicht mehr 4. der Inhaber aus gleich welchem Grund sein Amt endgültig nicht mehr
ausübt. ausübt.
§ 2 - Inhaber einer Legitimationskarte melden den Verlust oder die § 2 - Inhaber einer Legitimationskarte melden den Verlust oder die
Zerstörung der Legitimationskarte unverzüglich dem Inspektionsdienst. Zerstörung der Legitimationskarte unverzüglich dem Inspektionsdienst.
Wird die Karte nach der Erneuerung gefunden, wird sie unverzüglich dem Wird die Karte nach der Erneuerung gefunden, wird sie unverzüglich dem
Inspektionsdienst zur Vernichtung übergeben. Inspektionsdienst zur Vernichtung übergeben.
§ 3 - In den in § 1 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Fällen und in dem in § 2 § 3 - In den in § 1 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Fällen und in dem in § 2
vorgesehenen Fall erhält der Inhaber eine neue Karte. vorgesehenen Fall erhält der Inhaber eine neue Karte.
In den in § 1 Nr. 3 vorgesehenen Fällen wird die Karte dem Inhaber In den in § 1 Nr. 3 vorgesehenen Fällen wird die Karte dem Inhaber
zurückgegeben, sobald er die Kontrollbefugnis wieder ausübt. zurückgegeben, sobald er die Kontrollbefugnis wieder ausübt.
KAPITEL 3 - Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über kritische KAPITEL 3 - Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über kritische
Infrastrukturen Infrastrukturen
Abschnitt 1 - Im SPB enthaltene Sicherheitsmaßnahmen Abschnitt 1 - Im SPB enthaltene Sicherheitsmaßnahmen
Art. 5 - Der Eisenbahnbetreiber bestimmt die Sicherheitsbereiche im Art. 5 - Der Eisenbahnbetreiber bestimmt die Sicherheitsbereiche im
Schienennetz anhand einer spezifischen Sicherheitsbeurteilung. Diese Schienennetz anhand einer spezifischen Sicherheitsbeurteilung. Diese
Bereiche können einen Teil des Schienennetzes umfassen, der größer als Bereiche können einen Teil des Schienennetzes umfassen, der größer als
die als kritisch ausgewiesene Infrastruktur ist, um Bestandteile des die als kritisch ausgewiesene Infrastruktur ist, um Bestandteile des
Schienennetzes zu berücksichtigen, die Auswirkungen auf den Schutz der Schienennetzes zu berücksichtigen, die Auswirkungen auf den Schutz der
als kritisch ausgewiesenen Infrastrukturen haben können. In den als kritisch ausgewiesenen Infrastrukturen haben können. In den
Sicherheitsbeurteilungen, die zur Bestimmung dieser Sicherheitsbeurteilungen, die zur Bestimmung dieser
Sicherheitsbereiche im Schienenverkehr durchgeführt werden, werden die Sicherheitsbereiche im Schienenverkehr durchgeführt werden, werden die
Besonderheiten der verschiedenen Teile des Schienennetzes und die Besonderheiten der verschiedenen Teile des Schienennetzes und die
angrenzenden Bereiche berücksichtigt, wenn diese Auswirkungen auf die angrenzenden Bereiche berücksichtigt, wenn diese Auswirkungen auf die
Sicherheit des Schienennetzes haben. Sicherheit des Schienennetzes haben.
Im SPB werden die verschiedenen vom Eisenbahnbetreiber identifizierten Im SPB werden die verschiedenen vom Eisenbahnbetreiber identifizierten
Sicherheitsbereiche der Infrastruktur berücksichtigt. Sicherheitsbereiche der Infrastruktur berücksichtigt.
Die Unterlagen des SPB werden mit dem Vermerk "begrenzte Verbreitung" Die Unterlagen des SPB werden mit dem Vermerk "begrenzte Verbreitung"
versehen, so wie in Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom 24. März versehen, so wie in Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom 24. März
2000 zur Ausführung des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die 2000 zur Ausführung des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die
Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen
und -stellungnahmen erwähnt. und -stellungnahmen erwähnt.
Abschnitt 2 - Häufigkeit der Übungen und der Aktualisierungen der SPB Abschnitt 2 - Häufigkeit der Übungen und der Aktualisierungen der SPB
und Modalitäten der Beteiligung der Polizeidienste an den vom und Modalitäten der Beteiligung der Polizeidienste an den vom
Eisenbahnbetreiber organisierten Übungen Eisenbahnbetreiber organisierten Übungen
Art. 6 - § 1 - Der Eisenbahnbetreiber führt mindestens einmal jährlich Art. 6 - § 1 - Der Eisenbahnbetreiber führt mindestens einmal jährlich
eine Übung in Bezug auf einen Teil der kritischen Infrastruktur durch, eine Übung in Bezug auf einen Teil der kritischen Infrastruktur durch,
sodass alle Bestandteile der kritischen Infrastruktur mindestens sodass alle Bestandteile der kritischen Infrastruktur mindestens
einmal alle drei Jahre getestet werden. einmal alle drei Jahre getestet werden.
Wenn die Durchführung einer Übung den Betrieb des Schienennetzes, Wenn die Durchführung einer Übung den Betrieb des Schienennetzes,
eines Teils davon oder der von der kritischen Infrastruktur getragenen eines Teils davon oder der von der kritischen Infrastruktur getragenen
Dienste verhindert, kann der Eisenbahnbetreiber die sektorspezifische Dienste verhindert, kann der Eisenbahnbetreiber die sektorspezifische
Behörde ersuchen, die Übung durch eine Simulation zu ersetzen. Behörde ersuchen, die Übung durch eine Simulation zu ersetzen.
Die Übungen basieren auf glaubwürdigen Szenarien und werden Die Übungen basieren auf glaubwürdigen Szenarien und werden
stufenweise auf der Grundlage der daraus hervorgehenden Ergebnisse stufenweise auf der Grundlage der daraus hervorgehenden Ergebnisse
entwickelt. entwickelt.
§ 2 - Wenn mehrere Infrastrukturen des Eisenbahnbetreibers als § 2 - Wenn mehrere Infrastrukturen des Eisenbahnbetreibers als
kritisch ausgewiesen sind, sie von gleicher Art sind und eine kritisch ausgewiesen sind, sie von gleicher Art sind und eine
identische Funktion erfüllen, kann der Eisenbahnbetreiber die identische Funktion erfüllen, kann der Eisenbahnbetreiber die
sektorspezifische Behörde um Genehmigung ersuchen, innerhalb des in § sektorspezifische Behörde um Genehmigung ersuchen, innerhalb des in §
1 vorgesehenen Intervalls den SPB von nur einer dieser Infrastrukturen 1 vorgesehenen Intervalls den SPB von nur einer dieser Infrastrukturen
zu testen. zu testen.
§ 3 - Polizeidienste werden systematisch zur Teilnahme an den Übungen § 3 - Polizeidienste werden systematisch zur Teilnahme an den Übungen
aufgefordert. Die Frist und die Modalitäten dieser Aufforderung werden aufgefordert. Die Frist und die Modalitäten dieser Aufforderung werden
in gegenseitigem Einvernehmen mit diesen Diensten festgelegt. in gegenseitigem Einvernehmen mit diesen Diensten festgelegt.
§ 4 - Der Eisenbahnbetreiber informiert den Inspektionsdienst § 4 - Der Eisenbahnbetreiber informiert den Inspektionsdienst
mindestens vier Wochen im Voraus über Zeitpunkt und Art der Übung. mindestens vier Wochen im Voraus über Zeitpunkt und Art der Übung.
§ 5 - Der Inspektionsdienst kann unverbindlich als Beobachter an den § 5 - Der Inspektionsdienst kann unverbindlich als Beobachter an den
Übungen teilnehmen. Übungen teilnehmen.
§ 6 - Im Fall der Teilnahme der in den Paragraphen 3 und 5 angegebenen § 6 - Im Fall der Teilnahme der in den Paragraphen 3 und 5 angegebenen
Dienste organisiert der Eisenbahnbetreiber mit diesen Diensten vorab Dienste organisiert der Eisenbahnbetreiber mit diesen Diensten vorab
eine Konzertierungssitzung über die Modalitäten der Übung. Die Frist eine Konzertierungssitzung über die Modalitäten der Übung. Die Frist
und die Modalitäten dieser Sitzung werden in gegenseitigem und die Modalitäten dieser Sitzung werden in gegenseitigem
Einvernehmen mit diesen Diensten festgelegt. Einvernehmen mit diesen Diensten festgelegt.
§ 7 - Der Eisenbahnbetreiber erstellt einen Bewertungsbericht der § 7 - Der Eisenbahnbetreiber erstellt einen Bewertungsbericht der
Übung und übermittelt dem Inspektionsdienst binnen drei Monaten nach Übung und übermittelt dem Inspektionsdienst binnen drei Monaten nach
der Übung eine Kopie davon. der Übung eine Kopie davon.
Art. 7 - § 1 - Der SPB wird bewertet und erforderlichenfalls Art. 7 - § 1 - Der SPB wird bewertet und erforderlichenfalls
aktualisiert: aktualisiert:
1. bei jeder Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme der kritischen 1. bei jeder Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme der kritischen
Infrastruktur, Infrastruktur,
2. bei Ersetzung oder Erneuerung einer bestehenden Komponente der 2. bei Ersetzung oder Erneuerung einer bestehenden Komponente der
kritischen Infrastruktur, kritischen Infrastruktur,
3. bei Integrierung einer neuen Komponente in die kritische 3. bei Integrierung einer neuen Komponente in die kritische
Infrastruktur, Infrastruktur,
4. bei einer Übung im Sinne von Artikel 6 §§ 1 und 2, 4. bei einer Übung im Sinne von Artikel 6 §§ 1 und 2,
5. auf Ersuchen des Inspektionsdienstes infolge einer Analyse des SPB, 5. auf Ersuchen des Inspektionsdienstes infolge einer Analyse des SPB,
6. bei einem Ereignis, das die Sicherheit der kritischen Infrastruktur 6. bei einem Ereignis, das die Sicherheit der kritischen Infrastruktur
bedrohen kann. bedrohen kann.
§ 2 - Bei Erstellung des SPB und bei jeder Änderung übermittelt der § 2 - Bei Erstellung des SPB und bei jeder Änderung übermittelt der
Eisenbahnbetreiber dem Inspektionsdienst eine Kopie davon. Auf Anfrage Eisenbahnbetreiber dem Inspektionsdienst eine Kopie davon. Auf Anfrage
erhält der Inspektionsdienst auch eine Kopie aller anderen Belege, erhält der Inspektionsdienst auch eine Kopie aller anderen Belege,
Unterlagen und Informationsquellen, die er für die Erfüllung seines Unterlagen und Informationsquellen, die er für die Erfüllung seines
Auftrags für erforderlich hält. Auftrags für erforderlich hält.
Abschnitt 3 - Modalitäten der Kontrolle Abschnitt 3 - Modalitäten der Kontrolle
Art. 8 - Der Inspektionsdienst übermittelt allen Eisenbahnbetreibern Art. 8 - Der Inspektionsdienst übermittelt allen Eisenbahnbetreibern
eine Liste mit den Namen und Vornamen der Inspektoren, die für die eine Liste mit den Namen und Vornamen der Inspektoren, die für die
Durchführung der Kontrollen der kritischen Infrastrukturen zuständig Durchführung der Kontrollen der kritischen Infrastrukturen zuständig
sind und die Inhaber der in Artikel 4 erwähnten Legitimationskarte sind und die Inhaber der in Artikel 4 erwähnten Legitimationskarte
sind. Diese Liste enthält auch die Nummer der Legitimationskarte sind. Diese Liste enthält auch die Nummer der Legitimationskarte
dieser Inspektoren. dieser Inspektoren.
Bei jeder Änderung wird eine aktualisierte Liste übermittelt. Bei jeder Änderung wird eine aktualisierte Liste übermittelt.
Art. 9 - Der Inspektionsdienst kann Sachverständige hinzuziehen. Art. 9 - Der Inspektionsdienst kann Sachverständige hinzuziehen.
Art. 10 - § 1 - Um Zugang zu der zu kontrollierenden Stelle zu Art. 10 - § 1 - Um Zugang zu der zu kontrollierenden Stelle zu
erhalten, weist sich der Inspektor des Inspektionsdienstes wie folgt erhalten, weist sich der Inspektor des Inspektionsdienstes wie folgt
aus: aus:
1. durch seinen Personalausweis, 1. durch seinen Personalausweis,
2. durch seine in Artikel 4 erwähnte persönliche Legitimationskarte. 2. durch seine in Artikel 4 erwähnte persönliche Legitimationskarte.
§ 2 - Der Inspektor hat, nachdem er sich ausgewiesen hat, Zugang zu § 2 - Der Inspektor hat, nachdem er sich ausgewiesen hat, Zugang zu
allen Informationen und allen Orten der kritischen Infrastruktur, die allen Informationen und allen Orten der kritischen Infrastruktur, die
seiner Kontrolle unterliegen und die zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Kontrolle unterliegen und die zur ordnungsgemäßen Erfüllung
seiner Funktion gemäß Artikel 25 § 1 des Gesetzes über kritische seiner Funktion gemäß Artikel 25 § 1 des Gesetzes über kritische
Infrastrukturen notwendig sind. Infrastrukturen notwendig sind.
§ 3 - Der Eisenbahnbetreiber gewährt dem Inspektor seine volle § 3 - Der Eisenbahnbetreiber gewährt dem Inspektor seine volle
Mitwirkung, um ihn bestmöglich über alle bestehenden Mitwirkung, um ihn bestmöglich über alle bestehenden
Sicherheitsmaßnahmen zu informieren. Sicherheitsmaßnahmen zu informieren.
§ 4 - Der Eisenbahnbetreiber stellt dem Inspektor gegebenenfalls das § 4 - Der Eisenbahnbetreiber stellt dem Inspektor gegebenenfalls das
erforderliche Sicherheitsmaterial zur Verfügung, damit er die in der erforderliche Sicherheitsmaterial zur Verfügung, damit er die in der
zu kontrollierenden Infrastruktur geltenden Sicherheitsvorschriften zu kontrollierenden Infrastruktur geltenden Sicherheitsvorschriften
einhält. einhält.
Der Eisenbahnbetreiber ergreift geeignete Maßnahmen, um die Sicherheit Der Eisenbahnbetreiber ergreift geeignete Maßnahmen, um die Sicherheit
der Inspektoren während der durchzuführenden Inspektionen zu der Inspektoren während der durchzuführenden Inspektionen zu
gewährleisten. Wenn die Inspektionen ein Betreten der Gleise oder der gewährleisten. Wenn die Inspektionen ein Betreten der Gleise oder der
Lichtraumprofile der Gleise erfordern, können diese Maßnahmen Lichtraumprofile der Gleise erfordern, können diese Maßnahmen
beinhalten, dass der Schienenverkehr hin zu einem oder mehreren beinhalten, dass der Schienenverkehr hin zu einem oder mehreren
Gleisen verboten ist. Gleisen verboten ist.
Der Inspektionsdienst und der Eisenbahnbetreiber schließen ein Der Inspektionsdienst und der Eisenbahnbetreiber schließen ein
Protokoll in Bezug auf die Sicherheit der Inspektoren während der in Protokoll in Bezug auf die Sicherheit der Inspektoren während der in
den Einrichtungen des Eisenbahnbetreibers durchzuführenden den Einrichtungen des Eisenbahnbetreibers durchzuführenden
Inspektionen. Insbesondere werden im Protokoll Maßnahmen vorgesehen, Inspektionen. Insbesondere werden im Protokoll Maßnahmen vorgesehen,
die zu ergreifen sind, wenn Inspektoren die Gleise oder die die zu ergreifen sind, wenn Inspektoren die Gleise oder die
Lichtraumprofile betreten. Lichtraumprofile betreten.
In Ermangelung eines Einvernehmens zwischen dem Inspektionsdienst und In Ermangelung eines Einvernehmens zwischen dem Inspektionsdienst und
dem Eisenbahnbetreiber binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des dem Eisenbahnbetreiber binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des
vorhergehenden Absatzes über den Inhalt des im vorhergehenden Absatz vorhergehenden Absatzes über den Inhalt des im vorhergehenden Absatz
erwähnten Protokolls oder im Fall von Uneinigkeit über die erwähnten Protokolls oder im Fall von Uneinigkeit über die
Notwendigkeit einer Änderung dieses Protokolls oder über die Notwendigkeit einer Änderung dieses Protokolls oder über die
Änderungen selbst bestimmt der Minister die Maßnahmen in Bezug auf die Änderungen selbst bestimmt der Minister die Maßnahmen in Bezug auf die
Sicherheit der Inspektoren bei der Durchführung von Inspektionen in Sicherheit der Inspektoren bei der Durchführung von Inspektionen in
den Einrichtungen des Eisenbahnbetreibers. den Einrichtungen des Eisenbahnbetreibers.
§ 5 - Der Inspektionsdienst ist beauftragt, zu kontrollieren: § 5 - Der Inspektionsdienst ist beauftragt, zu kontrollieren:
1. ob der SPB den durch oder aufgrund des Gesetzes über kritische 1. ob der SPB den durch oder aufgrund des Gesetzes über kritische
Infrastrukturen auferlegten Mindestinhalt umfasst, Infrastrukturen auferlegten Mindestinhalt umfasst,
2. ob die im SPB vorgesehenen internen Sicherheitsmaßnahmen 2. ob die im SPB vorgesehenen internen Sicherheitsmaßnahmen
tatsächlich umgesetzt werden, tatsächlich umgesetzt werden,
3. ob die Übungen innerhalb der in Artikel 6 § 1 erwähnten Fristen 3. ob die Übungen innerhalb der in Artikel 6 § 1 erwähnten Fristen
durchgeführt werden, durchgeführt werden,
4. ob der Eisenbahnbetreiber über eine Kontaktstelle für die 4. ob der Eisenbahnbetreiber über eine Kontaktstelle für die
Sicherheit verfügt und die dem Inspektionsdienst übermittelten Sicherheit verfügt und die dem Inspektionsdienst übermittelten
Kontaktdaten korrekt sind, Kontaktdaten korrekt sind,
5. ob der Eisenbahnbetreiber jeder anderen ihm eventuell aufgrund des 5. ob der Eisenbahnbetreiber jeder anderen ihm eventuell aufgrund des
Gesetzes über kritische Infrastrukturen auferlegten Verpflichtung Gesetzes über kritische Infrastrukturen auferlegten Verpflichtung
nachkommt. nachkommt.
Art. 11 - Der Inspektionsdienst übermittelt dem Eisenbahnbetreiber der Art. 11 - Der Inspektionsdienst übermittelt dem Eisenbahnbetreiber der
inspizierten kritischen Infrastruktur binnen drei Monaten nach der inspizierten kritischen Infrastruktur binnen drei Monaten nach der
Inspektion eine Kopie des Inspektionsberichts. Inspektion eine Kopie des Inspektionsberichts.
Der Generaldirektor der für den Schienenverkehr zuständigen Der Generaldirektor der für den Schienenverkehr zuständigen
Generaldirektion des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Generaldirektion des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und
Transportwesen erhält ebenfalls eine Kopie des Inspektionsberichts. Transportwesen erhält ebenfalls eine Kopie des Inspektionsberichts.
Der Generaldirektor kann beschließen, dem Präsidenten des Föderalen Der Generaldirektor kann beschließen, dem Präsidenten des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen und der Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen und der
sektorspezifischen Behörde eine Kopie zu übermitteln. sektorspezifischen Behörde eine Kopie zu übermitteln.
KAPITEL 4 - Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des NIS-Gesetzes KAPITEL 4 - Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des NIS-Gesetzes
Art. 12 - Der Inspektionsdienst übermittelt allen Betreibern Art. 12 - Der Inspektionsdienst übermittelt allen Betreibern
wesentlicher Dienste eine Liste mit den Namen und Vornamen der wesentlicher Dienste eine Liste mit den Namen und Vornamen der
Inspektoren, die befugt sind, die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen Inspektoren, die befugt sind, die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen
und der Regeln zur Meldung von Sicherheitsvorfällen durch die und der Regeln zur Meldung von Sicherheitsvorfällen durch die
Betreiber wesentlicher Dienste zu kontrollieren, und die Inhaber der Betreiber wesentlicher Dienste zu kontrollieren, und die Inhaber der
in Artikel 4 erwähnten Legitimationskarte sind. Diese Liste enthält in Artikel 4 erwähnten Legitimationskarte sind. Diese Liste enthält
auch die Nummer der Legitimationskarte dieser Inspektoren. auch die Nummer der Legitimationskarte dieser Inspektoren.
Bei jeder Änderung wird eine aktualisierte Liste übermittelt. Bei jeder Änderung wird eine aktualisierte Liste übermittelt.
Art. 13 - Bei Erstellung und jeder Aktualisierung der SPI übermitteln Art. 13 - Bei Erstellung und jeder Aktualisierung der SPI übermitteln
Betreiber wesentlicher Dienste dem Inspektionsdienst eine Kopie davon. Betreiber wesentlicher Dienste dem Inspektionsdienst eine Kopie davon.
KAPITEL 5 - Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der RID KAPITEL 5 - Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der RID
Art. 14 - Der Inspektionsdienst veröffentlicht auf der Website des Art. 14 - Der Inspektionsdienst veröffentlicht auf der Website des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen eine Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen eine
Liste mit den Namen und Vornamen der Inspektoren, die gemäß Artikel 24 Liste mit den Namen und Vornamen der Inspektoren, die gemäß Artikel 24
Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 2. November 2017 über die Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 2. November 2017 über die
Beförderung gefährlicher Güter im Schienenverkehr, mit Ausnahme von Beförderung gefährlicher Güter im Schienenverkehr, mit Ausnahme von
explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, zur Durchführung von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, zur Durchführung von
Kontrollen in Bezug auf die Einhaltung der in Anlage 3 zum besagten Kontrollen in Bezug auf die Einhaltung der in Anlage 3 zum besagten
Königlichen Erlass aufgeführten Bestimmungen von Kapitel 1.10 der RID Königlichen Erlass aufgeführten Bestimmungen von Kapitel 1.10 der RID
befugt sind. befugt sind.
KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen
Art. 15 - - [Abänderungsbestimmung] Art. 15 - - [Abänderungsbestimmung]
Art. 16 - Der Königliche Erlass vom 19. Februar 2016 zur Ausführung Art. 16 - Der Königliche Erlass vom 19. Februar 2016 zur Ausführung
der Artikel 13, 24 und 25 des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die der Artikel 13, 24 und 25 des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die
Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen für den Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen für den
Verkehrssektor, Teilsektor Schienenverkehr, wird aufgehoben. Verkehrssektor, Teilsektor Schienenverkehr, wird aufgehoben.
Art. 17 - Der für den Schienenverkehr zuständige Minister ist mit der Art. 17 - Der für den Schienenverkehr zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Januar 2023 Gegeben zu Brüssel, den 12. Januar 2023
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
G. GILKINET G. GILKINET
Anlage zum Königlichen Erlass vom 12. Januar 2023 über die Kontrollen Anlage zum Königlichen Erlass vom 12. Januar 2023 über die Kontrollen
der Sicherheitsvorschriften im Teilsektor Schienenverkehr der Sicherheitsvorschriften im Teilsektor Schienenverkehr
[siehe Belgisches Staatsblatt vom 7. März 2023, S. 27744] [siehe Belgisches Staatsblatt vom 7. März 2023, S. 27744]
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