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Koninklijk besluit betreffende de controles op de regelgeving met betrekking tot de beveiliging in de deelsector spoorvervoer. - Duitse vertaling | Arrêté royal relatif aux contrôles de la réglementation relative à la sûreté dans le sous-secteur du transport ferroviaire. - Traduction allemande |
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12 JANUARI 2023. - Koninklijk besluit betreffende de controles op de | 12 JANVIER 2023. - Arrêté royal relatif aux contrôles de la |
regelgeving met betrekking tot de beveiliging in de deelsector | réglementation relative à la sûreté dans le sous-secteur du transport |
spoorvervoer. - Duitse vertaling | ferroviaire. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 12 januari 2023 betreffende de controles op de regelgeving | l'arrêté royal du 12 janvier 2023 relatif aux contrôles de la |
met betrekking tot de beveiliging in de deelsector spoorvervoer | réglementation relative à la sûreté dans le sous-secteur du transport |
(Belgisch Staatsblad van 7 maart 2023). | ferroviaire (Moniteur belge du 7 mars 2023). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
12. JANUAR 2023 - Königlicher Erlass über die Kontrollen der | 12. JANUAR 2023 - Königlicher Erlass über die Kontrollen der |
Sicherheitsvorschriften im Teilsektor Schienenverkehr | Sicherheitsvorschriften im Teilsektor Schienenverkehr |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund der Verfassung, der Artikel 107 Absatz 2 und 108; | Aufgrund der Verfassung, der Artikel 107 Absatz 2 und 108; |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, des Artikels 7 § 3 | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, des Artikels 7 § 3 |
Absatz 2; | Absatz 2; |
Aufgrund des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die Sicherheit und den | Aufgrund des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die Sicherheit und den |
Schutz der kritischen Infrastrukturen, des Artikels 13 § 2 Absatz 2 | Schutz der kritischen Infrastrukturen, des Artikels 13 § 2 Absatz 2 |
und § 6 Absatz 2 und 3, des Artikels 24 § 2 Absatz 1 und 2 und § 3 | und § 6 Absatz 2 und 3, des Artikels 24 § 2 Absatz 1 und 2 und § 3 |
Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2018, und des | Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2018, und des |
Artikels 25 § 2; | Artikels 25 § 2; |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. April 2019 zur Festlegung eines Rahmens | Aufgrund des Gesetzes vom 7. April 2019 zur Festlegung eines Rahmens |
für die Sicherung von Netzwerk- und Informationssystemen von | für die Sicherung von Netzwerk- und Informationssystemen von |
allgemeinem Interesse für die öffentliche Sicherheit, des Artikels 7 § | allgemeinem Interesse für die öffentliche Sicherheit, des Artikels 7 § |
5 Absatz 2, des Artikels 42 § 2 Absatz 2 und des Artikels 44 § 1; | 5 Absatz 2, des Artikels 42 § 2 Absatz 2 und des Artikels 44 § 1; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Februar 2016 zur Ausführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Februar 2016 zur Ausführung |
der Artikel 13, 24 und 25 des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die | der Artikel 13, 24 und 25 des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die |
Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen für den | Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen für den |
Verkehrssektor, Teilsektor Schienenverkehr; | Verkehrssektor, Teilsektor Schienenverkehr; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. November 2017 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. November 2017 über die |
Beförderung gefährlicher Güter im Schienenverkehr, mit Ausnahme von | Beförderung gefährlicher Güter im Schienenverkehr, mit Ausnahme von |
explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen; | explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen; |
Aufgrund der Stellungnahme des für Verkehr zuständigen | Aufgrund der Stellungnahme des für Verkehr zuständigen |
Föderalministers; | Föderalministers; |
Aufgrund der Stellungnahme des durch Königlichen Erlass vom 10. | Aufgrund der Stellungnahme des durch Königlichen Erlass vom 10. |
Oktober 2014 geschaffenen Zentrums für Cybersicherheit Belgien; | Oktober 2014 geschaffenen Zentrums für Cybersicherheit Belgien; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 72.493/4 des Staatsrates vom 7. Dezember | Aufgrund des Gutachtens Nr. 72.493/4 des Staatsrates vom 7. Dezember |
2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 2. November 2017 über die | In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 2. November 2017 über die |
Beförderung gefährlicher Güter im Schienenverkehr, mit Ausnahme von | Beförderung gefährlicher Güter im Schienenverkehr, mit Ausnahme von |
explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, des Artikels 24 Nr. 3, | explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, des Artikels 24 Nr. 3, |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. August 2021; | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. August 2021; |
Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität | Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten |
folgende Begriffsbestimmungen: | folgende Begriffsbestimmungen: |
1. "Inspektionsdienst": Direktion beim Föderalen Öffentlichen Dienst | 1. "Inspektionsdienst": Direktion beim Föderalen Öffentlichen Dienst |
Mobilität und Transportwesen, die für die Sicherheitspolitik im | Mobilität und Transportwesen, die für die Sicherheitspolitik im |
Eisenbahnsektor und ihre Kontrolle zuständig ist, | Eisenbahnsektor und ihre Kontrolle zuständig ist, |
2. "Gesetz über kritische Infrastrukturen": Gesetz vom 1. Juli 2011 | 2. "Gesetz über kritische Infrastrukturen": Gesetz vom 1. Juli 2011 |
über die Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen, | über die Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen, |
3. "NIS-Gesetz": Gesetz vom 7. April 2019 zur Festlegung eines Rahmens | 3. "NIS-Gesetz": Gesetz vom 7. April 2019 zur Festlegung eines Rahmens |
für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen von allgemeinem | für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen von allgemeinem |
Interesse für die öffentliche Sicherheit, | Interesse für die öffentliche Sicherheit, |
4. "RID": Regelung für die internationale Beförderung gefährlicher | 4. "RID": Regelung für die internationale Beförderung gefährlicher |
Güter mit der Eisenbahn, die als Anlage zum Anhang C des am 3. Juni | Güter mit der Eisenbahn, die als Anlage zum Anhang C des am 3. Juni |
1999 in Vilnius geschlossenen Übereinkommens über den internationalen | 1999 in Vilnius geschlossenen Übereinkommens über den internationalen |
Eisenbahnverkehr (COTIF) enthalten ist, so wie durch den Königlichen | Eisenbahnverkehr (COTIF) enthalten ist, so wie durch den Königlichen |
Erlass vom 2. November 2017 über die Beförderung gefährlicher Güter im | Erlass vom 2. November 2017 über die Beförderung gefährlicher Güter im |
Schienenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven | Schienenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven |
Stoffen, umgesetzt, | Stoffen, umgesetzt, |
5. "SPB": Sicherheitsplan des Eisenbahnbetreibers wie in Artikel 13 | 5. "SPB": Sicherheitsplan des Eisenbahnbetreibers wie in Artikel 13 |
des Gesetzes über kritische Infrastrukturen erwähnt, | des Gesetzes über kritische Infrastrukturen erwähnt, |
6. "Eisenbahnbetreiber": Betreiber im Teilsektor Schienenverkehr wie | 6. "Eisenbahnbetreiber": Betreiber im Teilsektor Schienenverkehr wie |
in Artikel 3 Nr. 10 des Gesetzes über kritische Infrastrukturen | in Artikel 3 Nr. 10 des Gesetzes über kritische Infrastrukturen |
bestimmt, | bestimmt, |
7. "Sicherheitsbereich im Schienenverkehr": Bereiche des | 7. "Sicherheitsbereich im Schienenverkehr": Bereiche des |
Schienennetzes wie in Nr. 8 des vorliegenden Artikels bestimmt, die | Schienennetzes wie in Nr. 8 des vorliegenden Artikels bestimmt, die |
für die Gefahrenabwehr im Schienenverkehr von wesentlicher Bedeutung | für die Gefahrenabwehr im Schienenverkehr von wesentlicher Bedeutung |
sind und vom Eisenbahnbetreiber auf der Grundlage einer spezifischen | sind und vom Eisenbahnbetreiber auf der Grundlage einer spezifischen |
Sicherheitsbeurteilung bestimmt werden, | Sicherheitsbeurteilung bestimmt werden, |
8. "Schienennetz": Netz wie in Artikel 3 Nr. 59 Buchstabe a) des | 8. "Schienennetz": Netz wie in Artikel 3 Nr. 59 Buchstabe a) des |
Eisenbahngesetzbuches bestimmt und unbemannte Haltepunkte, | Eisenbahngesetzbuches bestimmt und unbemannte Haltepunkte, |
9. "Betreiber wesentlicher Dienste": Einrichtung wie in Artikel 6 Nr. | 9. "Betreiber wesentlicher Dienste": Einrichtung wie in Artikel 6 Nr. |
11 des NIS-Gesetzes bestimmt, | 11 des NIS-Gesetzes bestimmt, |
10. "SPI": Sicherheitspolitik für Netz- und Informationssysteme eines | 10. "SPI": Sicherheitspolitik für Netz- und Informationssysteme eines |
Betreibers wesentlicher Dienste wie in Artikel 6 Nr. 18 des | Betreibers wesentlicher Dienste wie in Artikel 6 Nr. 18 des |
NIS-Gesetzes bestimmt. | NIS-Gesetzes bestimmt. |
KAPITEL 2 - Inspektionsdienst | KAPITEL 2 - Inspektionsdienst |
Art. 2 - Der Inspektionsdienst ist beauftragt mit der Kontrolle: | Art. 2 - Der Inspektionsdienst ist beauftragt mit der Kontrolle: |
1. der Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes über kritische | 1. der Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes über kritische |
Infrastrukturen und seiner Ausführungserlasse für den in Artikel 4 § 2 | Infrastrukturen und seiner Ausführungserlasse für den in Artikel 4 § 2 |
Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes über kritische Infrastrukturen erwähnten | Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes über kritische Infrastrukturen erwähnten |
Teilsektor Schienenverkehr, | Teilsektor Schienenverkehr, |
2. der Einhaltung der Bestimmungen des NIS-Gesetzes und seiner | 2. der Einhaltung der Bestimmungen des NIS-Gesetzes und seiner |
Ausführungserlasse für den in Anlage 1 zum NIS-Gesetz erwähnten | Ausführungserlasse für den in Anlage 1 zum NIS-Gesetz erwähnten |
Teilsektor Schienenverkehr, | Teilsektor Schienenverkehr, |
3. der Einhaltung der in Anlage 3 zum vorerwähnten Königlichen Erlass | 3. der Einhaltung der in Anlage 3 zum vorerwähnten Königlichen Erlass |
vom 2. November 2017 aufgeführten Bestimmungen von Kapitel 1.10 der | vom 2. November 2017 aufgeführten Bestimmungen von Kapitel 1.10 der |
RID. | RID. |
Art. 3 - Die Mitglieder des Inspektionsdienstes werden mit einer | Art. 3 - Die Mitglieder des Inspektionsdienstes werden mit einer |
Legitimationskarte versehen, deren Muster in der Anlage festgelegt | Legitimationskarte versehen, deren Muster in der Anlage festgelegt |
ist. | ist. |
Art. 4 - § 1 - Inhaber einer Legitimationskarte geben diese an den | Art. 4 - § 1 - Inhaber einer Legitimationskarte geben diese an den |
Inspektionsdienst zurück, wenn: | Inspektionsdienst zurück, wenn: |
1. die Karte beschädigt ist, | 1. die Karte beschädigt ist, |
2. eine oder mehrere Angaben auf der Karte geändert haben, | 2. eine oder mehrere Angaben auf der Karte geändert haben, |
3. der Inhaber einstweilen seines Amtes enthoben wurde oder zeitweilig | 3. der Inhaber einstweilen seines Amtes enthoben wurde oder zeitweilig |
nicht mehr die Kontrollbefugnis ausübt, | nicht mehr die Kontrollbefugnis ausübt, |
4. der Inhaber aus gleich welchem Grund sein Amt endgültig nicht mehr | 4. der Inhaber aus gleich welchem Grund sein Amt endgültig nicht mehr |
ausübt. | ausübt. |
§ 2 - Inhaber einer Legitimationskarte melden den Verlust oder die | § 2 - Inhaber einer Legitimationskarte melden den Verlust oder die |
Zerstörung der Legitimationskarte unverzüglich dem Inspektionsdienst. | Zerstörung der Legitimationskarte unverzüglich dem Inspektionsdienst. |
Wird die Karte nach der Erneuerung gefunden, wird sie unverzüglich dem | Wird die Karte nach der Erneuerung gefunden, wird sie unverzüglich dem |
Inspektionsdienst zur Vernichtung übergeben. | Inspektionsdienst zur Vernichtung übergeben. |
§ 3 - In den in § 1 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Fällen und in dem in § 2 | § 3 - In den in § 1 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Fällen und in dem in § 2 |
vorgesehenen Fall erhält der Inhaber eine neue Karte. | vorgesehenen Fall erhält der Inhaber eine neue Karte. |
In den in § 1 Nr. 3 vorgesehenen Fällen wird die Karte dem Inhaber | In den in § 1 Nr. 3 vorgesehenen Fällen wird die Karte dem Inhaber |
zurückgegeben, sobald er die Kontrollbefugnis wieder ausübt. | zurückgegeben, sobald er die Kontrollbefugnis wieder ausübt. |
KAPITEL 3 - Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über kritische | KAPITEL 3 - Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über kritische |
Infrastrukturen | Infrastrukturen |
Abschnitt 1 - Im SPB enthaltene Sicherheitsmaßnahmen | Abschnitt 1 - Im SPB enthaltene Sicherheitsmaßnahmen |
Art. 5 - Der Eisenbahnbetreiber bestimmt die Sicherheitsbereiche im | Art. 5 - Der Eisenbahnbetreiber bestimmt die Sicherheitsbereiche im |
Schienennetz anhand einer spezifischen Sicherheitsbeurteilung. Diese | Schienennetz anhand einer spezifischen Sicherheitsbeurteilung. Diese |
Bereiche können einen Teil des Schienennetzes umfassen, der größer als | Bereiche können einen Teil des Schienennetzes umfassen, der größer als |
die als kritisch ausgewiesene Infrastruktur ist, um Bestandteile des | die als kritisch ausgewiesene Infrastruktur ist, um Bestandteile des |
Schienennetzes zu berücksichtigen, die Auswirkungen auf den Schutz der | Schienennetzes zu berücksichtigen, die Auswirkungen auf den Schutz der |
als kritisch ausgewiesenen Infrastrukturen haben können. In den | als kritisch ausgewiesenen Infrastrukturen haben können. In den |
Sicherheitsbeurteilungen, die zur Bestimmung dieser | Sicherheitsbeurteilungen, die zur Bestimmung dieser |
Sicherheitsbereiche im Schienenverkehr durchgeführt werden, werden die | Sicherheitsbereiche im Schienenverkehr durchgeführt werden, werden die |
Besonderheiten der verschiedenen Teile des Schienennetzes und die | Besonderheiten der verschiedenen Teile des Schienennetzes und die |
angrenzenden Bereiche berücksichtigt, wenn diese Auswirkungen auf die | angrenzenden Bereiche berücksichtigt, wenn diese Auswirkungen auf die |
Sicherheit des Schienennetzes haben. | Sicherheit des Schienennetzes haben. |
Im SPB werden die verschiedenen vom Eisenbahnbetreiber identifizierten | Im SPB werden die verschiedenen vom Eisenbahnbetreiber identifizierten |
Sicherheitsbereiche der Infrastruktur berücksichtigt. | Sicherheitsbereiche der Infrastruktur berücksichtigt. |
Die Unterlagen des SPB werden mit dem Vermerk "begrenzte Verbreitung" | Die Unterlagen des SPB werden mit dem Vermerk "begrenzte Verbreitung" |
versehen, so wie in Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom 24. März | versehen, so wie in Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom 24. März |
2000 zur Ausführung des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die | 2000 zur Ausführung des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die |
Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen | Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen |
und -stellungnahmen erwähnt. | und -stellungnahmen erwähnt. |
Abschnitt 2 - Häufigkeit der Übungen und der Aktualisierungen der SPB | Abschnitt 2 - Häufigkeit der Übungen und der Aktualisierungen der SPB |
und Modalitäten der Beteiligung der Polizeidienste an den vom | und Modalitäten der Beteiligung der Polizeidienste an den vom |
Eisenbahnbetreiber organisierten Übungen | Eisenbahnbetreiber organisierten Übungen |
Art. 6 - § 1 - Der Eisenbahnbetreiber führt mindestens einmal jährlich | Art. 6 - § 1 - Der Eisenbahnbetreiber führt mindestens einmal jährlich |
eine Übung in Bezug auf einen Teil der kritischen Infrastruktur durch, | eine Übung in Bezug auf einen Teil der kritischen Infrastruktur durch, |
sodass alle Bestandteile der kritischen Infrastruktur mindestens | sodass alle Bestandteile der kritischen Infrastruktur mindestens |
einmal alle drei Jahre getestet werden. | einmal alle drei Jahre getestet werden. |
Wenn die Durchführung einer Übung den Betrieb des Schienennetzes, | Wenn die Durchführung einer Übung den Betrieb des Schienennetzes, |
eines Teils davon oder der von der kritischen Infrastruktur getragenen | eines Teils davon oder der von der kritischen Infrastruktur getragenen |
Dienste verhindert, kann der Eisenbahnbetreiber die sektorspezifische | Dienste verhindert, kann der Eisenbahnbetreiber die sektorspezifische |
Behörde ersuchen, die Übung durch eine Simulation zu ersetzen. | Behörde ersuchen, die Übung durch eine Simulation zu ersetzen. |
Die Übungen basieren auf glaubwürdigen Szenarien und werden | Die Übungen basieren auf glaubwürdigen Szenarien und werden |
stufenweise auf der Grundlage der daraus hervorgehenden Ergebnisse | stufenweise auf der Grundlage der daraus hervorgehenden Ergebnisse |
entwickelt. | entwickelt. |
§ 2 - Wenn mehrere Infrastrukturen des Eisenbahnbetreibers als | § 2 - Wenn mehrere Infrastrukturen des Eisenbahnbetreibers als |
kritisch ausgewiesen sind, sie von gleicher Art sind und eine | kritisch ausgewiesen sind, sie von gleicher Art sind und eine |
identische Funktion erfüllen, kann der Eisenbahnbetreiber die | identische Funktion erfüllen, kann der Eisenbahnbetreiber die |
sektorspezifische Behörde um Genehmigung ersuchen, innerhalb des in § | sektorspezifische Behörde um Genehmigung ersuchen, innerhalb des in § |
1 vorgesehenen Intervalls den SPB von nur einer dieser Infrastrukturen | 1 vorgesehenen Intervalls den SPB von nur einer dieser Infrastrukturen |
zu testen. | zu testen. |
§ 3 - Polizeidienste werden systematisch zur Teilnahme an den Übungen | § 3 - Polizeidienste werden systematisch zur Teilnahme an den Übungen |
aufgefordert. Die Frist und die Modalitäten dieser Aufforderung werden | aufgefordert. Die Frist und die Modalitäten dieser Aufforderung werden |
in gegenseitigem Einvernehmen mit diesen Diensten festgelegt. | in gegenseitigem Einvernehmen mit diesen Diensten festgelegt. |
§ 4 - Der Eisenbahnbetreiber informiert den Inspektionsdienst | § 4 - Der Eisenbahnbetreiber informiert den Inspektionsdienst |
mindestens vier Wochen im Voraus über Zeitpunkt und Art der Übung. | mindestens vier Wochen im Voraus über Zeitpunkt und Art der Übung. |
§ 5 - Der Inspektionsdienst kann unverbindlich als Beobachter an den | § 5 - Der Inspektionsdienst kann unverbindlich als Beobachter an den |
Übungen teilnehmen. | Übungen teilnehmen. |
§ 6 - Im Fall der Teilnahme der in den Paragraphen 3 und 5 angegebenen | § 6 - Im Fall der Teilnahme der in den Paragraphen 3 und 5 angegebenen |
Dienste organisiert der Eisenbahnbetreiber mit diesen Diensten vorab | Dienste organisiert der Eisenbahnbetreiber mit diesen Diensten vorab |
eine Konzertierungssitzung über die Modalitäten der Übung. Die Frist | eine Konzertierungssitzung über die Modalitäten der Übung. Die Frist |
und die Modalitäten dieser Sitzung werden in gegenseitigem | und die Modalitäten dieser Sitzung werden in gegenseitigem |
Einvernehmen mit diesen Diensten festgelegt. | Einvernehmen mit diesen Diensten festgelegt. |
§ 7 - Der Eisenbahnbetreiber erstellt einen Bewertungsbericht der | § 7 - Der Eisenbahnbetreiber erstellt einen Bewertungsbericht der |
Übung und übermittelt dem Inspektionsdienst binnen drei Monaten nach | Übung und übermittelt dem Inspektionsdienst binnen drei Monaten nach |
der Übung eine Kopie davon. | der Übung eine Kopie davon. |
Art. 7 - § 1 - Der SPB wird bewertet und erforderlichenfalls | Art. 7 - § 1 - Der SPB wird bewertet und erforderlichenfalls |
aktualisiert: | aktualisiert: |
1. bei jeder Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme der kritischen | 1. bei jeder Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme der kritischen |
Infrastruktur, | Infrastruktur, |
2. bei Ersetzung oder Erneuerung einer bestehenden Komponente der | 2. bei Ersetzung oder Erneuerung einer bestehenden Komponente der |
kritischen Infrastruktur, | kritischen Infrastruktur, |
3. bei Integrierung einer neuen Komponente in die kritische | 3. bei Integrierung einer neuen Komponente in die kritische |
Infrastruktur, | Infrastruktur, |
4. bei einer Übung im Sinne von Artikel 6 §§ 1 und 2, | 4. bei einer Übung im Sinne von Artikel 6 §§ 1 und 2, |
5. auf Ersuchen des Inspektionsdienstes infolge einer Analyse des SPB, | 5. auf Ersuchen des Inspektionsdienstes infolge einer Analyse des SPB, |
6. bei einem Ereignis, das die Sicherheit der kritischen Infrastruktur | 6. bei einem Ereignis, das die Sicherheit der kritischen Infrastruktur |
bedrohen kann. | bedrohen kann. |
§ 2 - Bei Erstellung des SPB und bei jeder Änderung übermittelt der | § 2 - Bei Erstellung des SPB und bei jeder Änderung übermittelt der |
Eisenbahnbetreiber dem Inspektionsdienst eine Kopie davon. Auf Anfrage | Eisenbahnbetreiber dem Inspektionsdienst eine Kopie davon. Auf Anfrage |
erhält der Inspektionsdienst auch eine Kopie aller anderen Belege, | erhält der Inspektionsdienst auch eine Kopie aller anderen Belege, |
Unterlagen und Informationsquellen, die er für die Erfüllung seines | Unterlagen und Informationsquellen, die er für die Erfüllung seines |
Auftrags für erforderlich hält. | Auftrags für erforderlich hält. |
Abschnitt 3 - Modalitäten der Kontrolle | Abschnitt 3 - Modalitäten der Kontrolle |
Art. 8 - Der Inspektionsdienst übermittelt allen Eisenbahnbetreibern | Art. 8 - Der Inspektionsdienst übermittelt allen Eisenbahnbetreibern |
eine Liste mit den Namen und Vornamen der Inspektoren, die für die | eine Liste mit den Namen und Vornamen der Inspektoren, die für die |
Durchführung der Kontrollen der kritischen Infrastrukturen zuständig | Durchführung der Kontrollen der kritischen Infrastrukturen zuständig |
sind und die Inhaber der in Artikel 4 erwähnten Legitimationskarte | sind und die Inhaber der in Artikel 4 erwähnten Legitimationskarte |
sind. Diese Liste enthält auch die Nummer der Legitimationskarte | sind. Diese Liste enthält auch die Nummer der Legitimationskarte |
dieser Inspektoren. | dieser Inspektoren. |
Bei jeder Änderung wird eine aktualisierte Liste übermittelt. | Bei jeder Änderung wird eine aktualisierte Liste übermittelt. |
Art. 9 - Der Inspektionsdienst kann Sachverständige hinzuziehen. | Art. 9 - Der Inspektionsdienst kann Sachverständige hinzuziehen. |
Art. 10 - § 1 - Um Zugang zu der zu kontrollierenden Stelle zu | Art. 10 - § 1 - Um Zugang zu der zu kontrollierenden Stelle zu |
erhalten, weist sich der Inspektor des Inspektionsdienstes wie folgt | erhalten, weist sich der Inspektor des Inspektionsdienstes wie folgt |
aus: | aus: |
1. durch seinen Personalausweis, | 1. durch seinen Personalausweis, |
2. durch seine in Artikel 4 erwähnte persönliche Legitimationskarte. | 2. durch seine in Artikel 4 erwähnte persönliche Legitimationskarte. |
§ 2 - Der Inspektor hat, nachdem er sich ausgewiesen hat, Zugang zu | § 2 - Der Inspektor hat, nachdem er sich ausgewiesen hat, Zugang zu |
allen Informationen und allen Orten der kritischen Infrastruktur, die | allen Informationen und allen Orten der kritischen Infrastruktur, die |
seiner Kontrolle unterliegen und die zur ordnungsgemäßen Erfüllung | seiner Kontrolle unterliegen und die zur ordnungsgemäßen Erfüllung |
seiner Funktion gemäß Artikel 25 § 1 des Gesetzes über kritische | seiner Funktion gemäß Artikel 25 § 1 des Gesetzes über kritische |
Infrastrukturen notwendig sind. | Infrastrukturen notwendig sind. |
§ 3 - Der Eisenbahnbetreiber gewährt dem Inspektor seine volle | § 3 - Der Eisenbahnbetreiber gewährt dem Inspektor seine volle |
Mitwirkung, um ihn bestmöglich über alle bestehenden | Mitwirkung, um ihn bestmöglich über alle bestehenden |
Sicherheitsmaßnahmen zu informieren. | Sicherheitsmaßnahmen zu informieren. |
§ 4 - Der Eisenbahnbetreiber stellt dem Inspektor gegebenenfalls das | § 4 - Der Eisenbahnbetreiber stellt dem Inspektor gegebenenfalls das |
erforderliche Sicherheitsmaterial zur Verfügung, damit er die in der | erforderliche Sicherheitsmaterial zur Verfügung, damit er die in der |
zu kontrollierenden Infrastruktur geltenden Sicherheitsvorschriften | zu kontrollierenden Infrastruktur geltenden Sicherheitsvorschriften |
einhält. | einhält. |
Der Eisenbahnbetreiber ergreift geeignete Maßnahmen, um die Sicherheit | Der Eisenbahnbetreiber ergreift geeignete Maßnahmen, um die Sicherheit |
der Inspektoren während der durchzuführenden Inspektionen zu | der Inspektoren während der durchzuführenden Inspektionen zu |
gewährleisten. Wenn die Inspektionen ein Betreten der Gleise oder der | gewährleisten. Wenn die Inspektionen ein Betreten der Gleise oder der |
Lichtraumprofile der Gleise erfordern, können diese Maßnahmen | Lichtraumprofile der Gleise erfordern, können diese Maßnahmen |
beinhalten, dass der Schienenverkehr hin zu einem oder mehreren | beinhalten, dass der Schienenverkehr hin zu einem oder mehreren |
Gleisen verboten ist. | Gleisen verboten ist. |
Der Inspektionsdienst und der Eisenbahnbetreiber schließen ein | Der Inspektionsdienst und der Eisenbahnbetreiber schließen ein |
Protokoll in Bezug auf die Sicherheit der Inspektoren während der in | Protokoll in Bezug auf die Sicherheit der Inspektoren während der in |
den Einrichtungen des Eisenbahnbetreibers durchzuführenden | den Einrichtungen des Eisenbahnbetreibers durchzuführenden |
Inspektionen. Insbesondere werden im Protokoll Maßnahmen vorgesehen, | Inspektionen. Insbesondere werden im Protokoll Maßnahmen vorgesehen, |
die zu ergreifen sind, wenn Inspektoren die Gleise oder die | die zu ergreifen sind, wenn Inspektoren die Gleise oder die |
Lichtraumprofile betreten. | Lichtraumprofile betreten. |
In Ermangelung eines Einvernehmens zwischen dem Inspektionsdienst und | In Ermangelung eines Einvernehmens zwischen dem Inspektionsdienst und |
dem Eisenbahnbetreiber binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des | dem Eisenbahnbetreiber binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des |
vorhergehenden Absatzes über den Inhalt des im vorhergehenden Absatz | vorhergehenden Absatzes über den Inhalt des im vorhergehenden Absatz |
erwähnten Protokolls oder im Fall von Uneinigkeit über die | erwähnten Protokolls oder im Fall von Uneinigkeit über die |
Notwendigkeit einer Änderung dieses Protokolls oder über die | Notwendigkeit einer Änderung dieses Protokolls oder über die |
Änderungen selbst bestimmt der Minister die Maßnahmen in Bezug auf die | Änderungen selbst bestimmt der Minister die Maßnahmen in Bezug auf die |
Sicherheit der Inspektoren bei der Durchführung von Inspektionen in | Sicherheit der Inspektoren bei der Durchführung von Inspektionen in |
den Einrichtungen des Eisenbahnbetreibers. | den Einrichtungen des Eisenbahnbetreibers. |
§ 5 - Der Inspektionsdienst ist beauftragt, zu kontrollieren: | § 5 - Der Inspektionsdienst ist beauftragt, zu kontrollieren: |
1. ob der SPB den durch oder aufgrund des Gesetzes über kritische | 1. ob der SPB den durch oder aufgrund des Gesetzes über kritische |
Infrastrukturen auferlegten Mindestinhalt umfasst, | Infrastrukturen auferlegten Mindestinhalt umfasst, |
2. ob die im SPB vorgesehenen internen Sicherheitsmaßnahmen | 2. ob die im SPB vorgesehenen internen Sicherheitsmaßnahmen |
tatsächlich umgesetzt werden, | tatsächlich umgesetzt werden, |
3. ob die Übungen innerhalb der in Artikel 6 § 1 erwähnten Fristen | 3. ob die Übungen innerhalb der in Artikel 6 § 1 erwähnten Fristen |
durchgeführt werden, | durchgeführt werden, |
4. ob der Eisenbahnbetreiber über eine Kontaktstelle für die | 4. ob der Eisenbahnbetreiber über eine Kontaktstelle für die |
Sicherheit verfügt und die dem Inspektionsdienst übermittelten | Sicherheit verfügt und die dem Inspektionsdienst übermittelten |
Kontaktdaten korrekt sind, | Kontaktdaten korrekt sind, |
5. ob der Eisenbahnbetreiber jeder anderen ihm eventuell aufgrund des | 5. ob der Eisenbahnbetreiber jeder anderen ihm eventuell aufgrund des |
Gesetzes über kritische Infrastrukturen auferlegten Verpflichtung | Gesetzes über kritische Infrastrukturen auferlegten Verpflichtung |
nachkommt. | nachkommt. |
Art. 11 - Der Inspektionsdienst übermittelt dem Eisenbahnbetreiber der | Art. 11 - Der Inspektionsdienst übermittelt dem Eisenbahnbetreiber der |
inspizierten kritischen Infrastruktur binnen drei Monaten nach der | inspizierten kritischen Infrastruktur binnen drei Monaten nach der |
Inspektion eine Kopie des Inspektionsberichts. | Inspektion eine Kopie des Inspektionsberichts. |
Der Generaldirektor der für den Schienenverkehr zuständigen | Der Generaldirektor der für den Schienenverkehr zuständigen |
Generaldirektion des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und | Generaldirektion des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und |
Transportwesen erhält ebenfalls eine Kopie des Inspektionsberichts. | Transportwesen erhält ebenfalls eine Kopie des Inspektionsberichts. |
Der Generaldirektor kann beschließen, dem Präsidenten des Föderalen | Der Generaldirektor kann beschließen, dem Präsidenten des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen und der | Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen und der |
sektorspezifischen Behörde eine Kopie zu übermitteln. | sektorspezifischen Behörde eine Kopie zu übermitteln. |
KAPITEL 4 - Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des NIS-Gesetzes | KAPITEL 4 - Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des NIS-Gesetzes |
Art. 12 - Der Inspektionsdienst übermittelt allen Betreibern | Art. 12 - Der Inspektionsdienst übermittelt allen Betreibern |
wesentlicher Dienste eine Liste mit den Namen und Vornamen der | wesentlicher Dienste eine Liste mit den Namen und Vornamen der |
Inspektoren, die befugt sind, die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen | Inspektoren, die befugt sind, die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen |
und der Regeln zur Meldung von Sicherheitsvorfällen durch die | und der Regeln zur Meldung von Sicherheitsvorfällen durch die |
Betreiber wesentlicher Dienste zu kontrollieren, und die Inhaber der | Betreiber wesentlicher Dienste zu kontrollieren, und die Inhaber der |
in Artikel 4 erwähnten Legitimationskarte sind. Diese Liste enthält | in Artikel 4 erwähnten Legitimationskarte sind. Diese Liste enthält |
auch die Nummer der Legitimationskarte dieser Inspektoren. | auch die Nummer der Legitimationskarte dieser Inspektoren. |
Bei jeder Änderung wird eine aktualisierte Liste übermittelt. | Bei jeder Änderung wird eine aktualisierte Liste übermittelt. |
Art. 13 - Bei Erstellung und jeder Aktualisierung der SPI übermitteln | Art. 13 - Bei Erstellung und jeder Aktualisierung der SPI übermitteln |
Betreiber wesentlicher Dienste dem Inspektionsdienst eine Kopie davon. | Betreiber wesentlicher Dienste dem Inspektionsdienst eine Kopie davon. |
KAPITEL 5 - Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der RID | KAPITEL 5 - Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der RID |
Art. 14 - Der Inspektionsdienst veröffentlicht auf der Website des | Art. 14 - Der Inspektionsdienst veröffentlicht auf der Website des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen eine | Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen eine |
Liste mit den Namen und Vornamen der Inspektoren, die gemäß Artikel 24 | Liste mit den Namen und Vornamen der Inspektoren, die gemäß Artikel 24 |
Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 2. November 2017 über die | Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 2. November 2017 über die |
Beförderung gefährlicher Güter im Schienenverkehr, mit Ausnahme von | Beförderung gefährlicher Güter im Schienenverkehr, mit Ausnahme von |
explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, zur Durchführung von | explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, zur Durchführung von |
Kontrollen in Bezug auf die Einhaltung der in Anlage 3 zum besagten | Kontrollen in Bezug auf die Einhaltung der in Anlage 3 zum besagten |
Königlichen Erlass aufgeführten Bestimmungen von Kapitel 1.10 der RID | Königlichen Erlass aufgeführten Bestimmungen von Kapitel 1.10 der RID |
befugt sind. | befugt sind. |
KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen |
Art. 15 - - [Abänderungsbestimmung] | Art. 15 - - [Abänderungsbestimmung] |
Art. 16 - Der Königliche Erlass vom 19. Februar 2016 zur Ausführung | Art. 16 - Der Königliche Erlass vom 19. Februar 2016 zur Ausführung |
der Artikel 13, 24 und 25 des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die | der Artikel 13, 24 und 25 des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die |
Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen für den | Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen für den |
Verkehrssektor, Teilsektor Schienenverkehr, wird aufgehoben. | Verkehrssektor, Teilsektor Schienenverkehr, wird aufgehoben. |
Art. 17 - Der für den Schienenverkehr zuständige Minister ist mit der | Art. 17 - Der für den Schienenverkehr zuständige Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 12. Januar 2023 | Gegeben zu Brüssel, den 12. Januar 2023 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
G. GILKINET | G. GILKINET |
Anlage zum Königlichen Erlass vom 12. Januar 2023 über die Kontrollen | Anlage zum Königlichen Erlass vom 12. Januar 2023 über die Kontrollen |
der Sicherheitsvorschriften im Teilsektor Schienenverkehr | der Sicherheitsvorschriften im Teilsektor Schienenverkehr |
[siehe Belgisches Staatsblatt vom 7. März 2023, S. 27744] | [siehe Belgisches Staatsblatt vom 7. März 2023, S. 27744] |