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| Koninklijk besluit betreffende de controles op de regelgeving met betrekking tot de beveiliging in de deelsector spoorvervoer. - Duitse vertaling | Arrêté royal relatif aux contrôles de la réglementation relative à la sûreté dans le sous-secteur du transport ferroviaire. - Traduction allemande |
|---|---|
| 12 JANUARI 2023. - Koninklijk besluit betreffende de controles op de | 12 JANVIER 2023. - Arrêté royal relatif aux contrôles de la |
| regelgeving met betrekking tot de beveiliging in de deelsector | réglementation relative à la sûreté dans le sous-secteur du transport |
| spoorvervoer. - Duitse vertaling | ferroviaire. - Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
| besluit van 12 januari 2023 betreffende de controles op de regelgeving | l'arrêté royal du 12 janvier 2023 relatif aux contrôles de la |
| met betrekking tot de beveiliging in de deelsector spoorvervoer | réglementation relative à la sûreté dans le sous-secteur du transport |
| (Belgisch Staatsblad van 7 maart 2023). | ferroviaire (Moniteur belge du 7 mars 2023). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
| 12. JANUAR 2023 - Königlicher Erlass über die Kontrollen der | 12. JANUAR 2023 - Königlicher Erlass über die Kontrollen der |
| Sicherheitsvorschriften im Teilsektor Schienenverkehr | Sicherheitsvorschriften im Teilsektor Schienenverkehr |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund der Verfassung, der Artikel 107 Absatz 2 und 108; | Aufgrund der Verfassung, der Artikel 107 Absatz 2 und 108; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
| Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, des Artikels 7 § 3 | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, des Artikels 7 § 3 |
| Absatz 2; | Absatz 2; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die Sicherheit und den | Aufgrund des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die Sicherheit und den |
| Schutz der kritischen Infrastrukturen, des Artikels 13 § 2 Absatz 2 | Schutz der kritischen Infrastrukturen, des Artikels 13 § 2 Absatz 2 |
| und § 6 Absatz 2 und 3, des Artikels 24 § 2 Absatz 1 und 2 und § 3 | und § 6 Absatz 2 und 3, des Artikels 24 § 2 Absatz 1 und 2 und § 3 |
| Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2018, und des | Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2018, und des |
| Artikels 25 § 2; | Artikels 25 § 2; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 7. April 2019 zur Festlegung eines Rahmens | Aufgrund des Gesetzes vom 7. April 2019 zur Festlegung eines Rahmens |
| für die Sicherung von Netzwerk- und Informationssystemen von | für die Sicherung von Netzwerk- und Informationssystemen von |
| allgemeinem Interesse für die öffentliche Sicherheit, des Artikels 7 § | allgemeinem Interesse für die öffentliche Sicherheit, des Artikels 7 § |
| 5 Absatz 2, des Artikels 42 § 2 Absatz 2 und des Artikels 44 § 1; | 5 Absatz 2, des Artikels 42 § 2 Absatz 2 und des Artikels 44 § 1; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Februar 2016 zur Ausführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Februar 2016 zur Ausführung |
| der Artikel 13, 24 und 25 des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die | der Artikel 13, 24 und 25 des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die |
| Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen für den | Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen für den |
| Verkehrssektor, Teilsektor Schienenverkehr; | Verkehrssektor, Teilsektor Schienenverkehr; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. November 2017 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. November 2017 über die |
| Beförderung gefährlicher Güter im Schienenverkehr, mit Ausnahme von | Beförderung gefährlicher Güter im Schienenverkehr, mit Ausnahme von |
| explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen; | explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen; |
| Aufgrund der Stellungnahme des für Verkehr zuständigen | Aufgrund der Stellungnahme des für Verkehr zuständigen |
| Föderalministers; | Föderalministers; |
| Aufgrund der Stellungnahme des durch Königlichen Erlass vom 10. | Aufgrund der Stellungnahme des durch Königlichen Erlass vom 10. |
| Oktober 2014 geschaffenen Zentrums für Cybersicherheit Belgien; | Oktober 2014 geschaffenen Zentrums für Cybersicherheit Belgien; |
| Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 72.493/4 des Staatsrates vom 7. Dezember | Aufgrund des Gutachtens Nr. 72.493/4 des Staatsrates vom 7. Dezember |
| 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
| 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 2. November 2017 über die | In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 2. November 2017 über die |
| Beförderung gefährlicher Güter im Schienenverkehr, mit Ausnahme von | Beförderung gefährlicher Güter im Schienenverkehr, mit Ausnahme von |
| explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, des Artikels 24 Nr. 3, | explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, des Artikels 24 Nr. 3, |
| abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. August 2021; | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. August 2021; |
| Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität | Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen |
| Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten |
| folgende Begriffsbestimmungen: | folgende Begriffsbestimmungen: |
| 1. "Inspektionsdienst": Direktion beim Föderalen Öffentlichen Dienst | 1. "Inspektionsdienst": Direktion beim Föderalen Öffentlichen Dienst |
| Mobilität und Transportwesen, die für die Sicherheitspolitik im | Mobilität und Transportwesen, die für die Sicherheitspolitik im |
| Eisenbahnsektor und ihre Kontrolle zuständig ist, | Eisenbahnsektor und ihre Kontrolle zuständig ist, |
| 2. "Gesetz über kritische Infrastrukturen": Gesetz vom 1. Juli 2011 | 2. "Gesetz über kritische Infrastrukturen": Gesetz vom 1. Juli 2011 |
| über die Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen, | über die Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen, |
| 3. "NIS-Gesetz": Gesetz vom 7. April 2019 zur Festlegung eines Rahmens | 3. "NIS-Gesetz": Gesetz vom 7. April 2019 zur Festlegung eines Rahmens |
| für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen von allgemeinem | für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen von allgemeinem |
| Interesse für die öffentliche Sicherheit, | Interesse für die öffentliche Sicherheit, |
| 4. "RID": Regelung für die internationale Beförderung gefährlicher | 4. "RID": Regelung für die internationale Beförderung gefährlicher |
| Güter mit der Eisenbahn, die als Anlage zum Anhang C des am 3. Juni | Güter mit der Eisenbahn, die als Anlage zum Anhang C des am 3. Juni |
| 1999 in Vilnius geschlossenen Übereinkommens über den internationalen | 1999 in Vilnius geschlossenen Übereinkommens über den internationalen |
| Eisenbahnverkehr (COTIF) enthalten ist, so wie durch den Königlichen | Eisenbahnverkehr (COTIF) enthalten ist, so wie durch den Königlichen |
| Erlass vom 2. November 2017 über die Beförderung gefährlicher Güter im | Erlass vom 2. November 2017 über die Beförderung gefährlicher Güter im |
| Schienenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven | Schienenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven |
| Stoffen, umgesetzt, | Stoffen, umgesetzt, |
| 5. "SPB": Sicherheitsplan des Eisenbahnbetreibers wie in Artikel 13 | 5. "SPB": Sicherheitsplan des Eisenbahnbetreibers wie in Artikel 13 |
| des Gesetzes über kritische Infrastrukturen erwähnt, | des Gesetzes über kritische Infrastrukturen erwähnt, |
| 6. "Eisenbahnbetreiber": Betreiber im Teilsektor Schienenverkehr wie | 6. "Eisenbahnbetreiber": Betreiber im Teilsektor Schienenverkehr wie |
| in Artikel 3 Nr. 10 des Gesetzes über kritische Infrastrukturen | in Artikel 3 Nr. 10 des Gesetzes über kritische Infrastrukturen |
| bestimmt, | bestimmt, |
| 7. "Sicherheitsbereich im Schienenverkehr": Bereiche des | 7. "Sicherheitsbereich im Schienenverkehr": Bereiche des |
| Schienennetzes wie in Nr. 8 des vorliegenden Artikels bestimmt, die | Schienennetzes wie in Nr. 8 des vorliegenden Artikels bestimmt, die |
| für die Gefahrenabwehr im Schienenverkehr von wesentlicher Bedeutung | für die Gefahrenabwehr im Schienenverkehr von wesentlicher Bedeutung |
| sind und vom Eisenbahnbetreiber auf der Grundlage einer spezifischen | sind und vom Eisenbahnbetreiber auf der Grundlage einer spezifischen |
| Sicherheitsbeurteilung bestimmt werden, | Sicherheitsbeurteilung bestimmt werden, |
| 8. "Schienennetz": Netz wie in Artikel 3 Nr. 59 Buchstabe a) des | 8. "Schienennetz": Netz wie in Artikel 3 Nr. 59 Buchstabe a) des |
| Eisenbahngesetzbuches bestimmt und unbemannte Haltepunkte, | Eisenbahngesetzbuches bestimmt und unbemannte Haltepunkte, |
| 9. "Betreiber wesentlicher Dienste": Einrichtung wie in Artikel 6 Nr. | 9. "Betreiber wesentlicher Dienste": Einrichtung wie in Artikel 6 Nr. |
| 11 des NIS-Gesetzes bestimmt, | 11 des NIS-Gesetzes bestimmt, |
| 10. "SPI": Sicherheitspolitik für Netz- und Informationssysteme eines | 10. "SPI": Sicherheitspolitik für Netz- und Informationssysteme eines |
| Betreibers wesentlicher Dienste wie in Artikel 6 Nr. 18 des | Betreibers wesentlicher Dienste wie in Artikel 6 Nr. 18 des |
| NIS-Gesetzes bestimmt. | NIS-Gesetzes bestimmt. |
| KAPITEL 2 - Inspektionsdienst | KAPITEL 2 - Inspektionsdienst |
| Art. 2 - Der Inspektionsdienst ist beauftragt mit der Kontrolle: | Art. 2 - Der Inspektionsdienst ist beauftragt mit der Kontrolle: |
| 1. der Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes über kritische | 1. der Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes über kritische |
| Infrastrukturen und seiner Ausführungserlasse für den in Artikel 4 § 2 | Infrastrukturen und seiner Ausführungserlasse für den in Artikel 4 § 2 |
| Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes über kritische Infrastrukturen erwähnten | Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes über kritische Infrastrukturen erwähnten |
| Teilsektor Schienenverkehr, | Teilsektor Schienenverkehr, |
| 2. der Einhaltung der Bestimmungen des NIS-Gesetzes und seiner | 2. der Einhaltung der Bestimmungen des NIS-Gesetzes und seiner |
| Ausführungserlasse für den in Anlage 1 zum NIS-Gesetz erwähnten | Ausführungserlasse für den in Anlage 1 zum NIS-Gesetz erwähnten |
| Teilsektor Schienenverkehr, | Teilsektor Schienenverkehr, |
| 3. der Einhaltung der in Anlage 3 zum vorerwähnten Königlichen Erlass | 3. der Einhaltung der in Anlage 3 zum vorerwähnten Königlichen Erlass |
| vom 2. November 2017 aufgeführten Bestimmungen von Kapitel 1.10 der | vom 2. November 2017 aufgeführten Bestimmungen von Kapitel 1.10 der |
| RID. | RID. |
| Art. 3 - Die Mitglieder des Inspektionsdienstes werden mit einer | Art. 3 - Die Mitglieder des Inspektionsdienstes werden mit einer |
| Legitimationskarte versehen, deren Muster in der Anlage festgelegt | Legitimationskarte versehen, deren Muster in der Anlage festgelegt |
| ist. | ist. |
| Art. 4 - § 1 - Inhaber einer Legitimationskarte geben diese an den | Art. 4 - § 1 - Inhaber einer Legitimationskarte geben diese an den |
| Inspektionsdienst zurück, wenn: | Inspektionsdienst zurück, wenn: |
| 1. die Karte beschädigt ist, | 1. die Karte beschädigt ist, |
| 2. eine oder mehrere Angaben auf der Karte geändert haben, | 2. eine oder mehrere Angaben auf der Karte geändert haben, |
| 3. der Inhaber einstweilen seines Amtes enthoben wurde oder zeitweilig | 3. der Inhaber einstweilen seines Amtes enthoben wurde oder zeitweilig |
| nicht mehr die Kontrollbefugnis ausübt, | nicht mehr die Kontrollbefugnis ausübt, |
| 4. der Inhaber aus gleich welchem Grund sein Amt endgültig nicht mehr | 4. der Inhaber aus gleich welchem Grund sein Amt endgültig nicht mehr |
| ausübt. | ausübt. |
| § 2 - Inhaber einer Legitimationskarte melden den Verlust oder die | § 2 - Inhaber einer Legitimationskarte melden den Verlust oder die |
| Zerstörung der Legitimationskarte unverzüglich dem Inspektionsdienst. | Zerstörung der Legitimationskarte unverzüglich dem Inspektionsdienst. |
| Wird die Karte nach der Erneuerung gefunden, wird sie unverzüglich dem | Wird die Karte nach der Erneuerung gefunden, wird sie unverzüglich dem |
| Inspektionsdienst zur Vernichtung übergeben. | Inspektionsdienst zur Vernichtung übergeben. |
| § 3 - In den in § 1 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Fällen und in dem in § 2 | § 3 - In den in § 1 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Fällen und in dem in § 2 |
| vorgesehenen Fall erhält der Inhaber eine neue Karte. | vorgesehenen Fall erhält der Inhaber eine neue Karte. |
| In den in § 1 Nr. 3 vorgesehenen Fällen wird die Karte dem Inhaber | In den in § 1 Nr. 3 vorgesehenen Fällen wird die Karte dem Inhaber |
| zurückgegeben, sobald er die Kontrollbefugnis wieder ausübt. | zurückgegeben, sobald er die Kontrollbefugnis wieder ausübt. |
| KAPITEL 3 - Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über kritische | KAPITEL 3 - Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über kritische |
| Infrastrukturen | Infrastrukturen |
| Abschnitt 1 - Im SPB enthaltene Sicherheitsmaßnahmen | Abschnitt 1 - Im SPB enthaltene Sicherheitsmaßnahmen |
| Art. 5 - Der Eisenbahnbetreiber bestimmt die Sicherheitsbereiche im | Art. 5 - Der Eisenbahnbetreiber bestimmt die Sicherheitsbereiche im |
| Schienennetz anhand einer spezifischen Sicherheitsbeurteilung. Diese | Schienennetz anhand einer spezifischen Sicherheitsbeurteilung. Diese |
| Bereiche können einen Teil des Schienennetzes umfassen, der größer als | Bereiche können einen Teil des Schienennetzes umfassen, der größer als |
| die als kritisch ausgewiesene Infrastruktur ist, um Bestandteile des | die als kritisch ausgewiesene Infrastruktur ist, um Bestandteile des |
| Schienennetzes zu berücksichtigen, die Auswirkungen auf den Schutz der | Schienennetzes zu berücksichtigen, die Auswirkungen auf den Schutz der |
| als kritisch ausgewiesenen Infrastrukturen haben können. In den | als kritisch ausgewiesenen Infrastrukturen haben können. In den |
| Sicherheitsbeurteilungen, die zur Bestimmung dieser | Sicherheitsbeurteilungen, die zur Bestimmung dieser |
| Sicherheitsbereiche im Schienenverkehr durchgeführt werden, werden die | Sicherheitsbereiche im Schienenverkehr durchgeführt werden, werden die |
| Besonderheiten der verschiedenen Teile des Schienennetzes und die | Besonderheiten der verschiedenen Teile des Schienennetzes und die |
| angrenzenden Bereiche berücksichtigt, wenn diese Auswirkungen auf die | angrenzenden Bereiche berücksichtigt, wenn diese Auswirkungen auf die |
| Sicherheit des Schienennetzes haben. | Sicherheit des Schienennetzes haben. |
| Im SPB werden die verschiedenen vom Eisenbahnbetreiber identifizierten | Im SPB werden die verschiedenen vom Eisenbahnbetreiber identifizierten |
| Sicherheitsbereiche der Infrastruktur berücksichtigt. | Sicherheitsbereiche der Infrastruktur berücksichtigt. |
| Die Unterlagen des SPB werden mit dem Vermerk "begrenzte Verbreitung" | Die Unterlagen des SPB werden mit dem Vermerk "begrenzte Verbreitung" |
| versehen, so wie in Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom 24. März | versehen, so wie in Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom 24. März |
| 2000 zur Ausführung des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die | 2000 zur Ausführung des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die |
| Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen | Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen |
| und -stellungnahmen erwähnt. | und -stellungnahmen erwähnt. |
| Abschnitt 2 - Häufigkeit der Übungen und der Aktualisierungen der SPB | Abschnitt 2 - Häufigkeit der Übungen und der Aktualisierungen der SPB |
| und Modalitäten der Beteiligung der Polizeidienste an den vom | und Modalitäten der Beteiligung der Polizeidienste an den vom |
| Eisenbahnbetreiber organisierten Übungen | Eisenbahnbetreiber organisierten Übungen |
| Art. 6 - § 1 - Der Eisenbahnbetreiber führt mindestens einmal jährlich | Art. 6 - § 1 - Der Eisenbahnbetreiber führt mindestens einmal jährlich |
| eine Übung in Bezug auf einen Teil der kritischen Infrastruktur durch, | eine Übung in Bezug auf einen Teil der kritischen Infrastruktur durch, |
| sodass alle Bestandteile der kritischen Infrastruktur mindestens | sodass alle Bestandteile der kritischen Infrastruktur mindestens |
| einmal alle drei Jahre getestet werden. | einmal alle drei Jahre getestet werden. |
| Wenn die Durchführung einer Übung den Betrieb des Schienennetzes, | Wenn die Durchführung einer Übung den Betrieb des Schienennetzes, |
| eines Teils davon oder der von der kritischen Infrastruktur getragenen | eines Teils davon oder der von der kritischen Infrastruktur getragenen |
| Dienste verhindert, kann der Eisenbahnbetreiber die sektorspezifische | Dienste verhindert, kann der Eisenbahnbetreiber die sektorspezifische |
| Behörde ersuchen, die Übung durch eine Simulation zu ersetzen. | Behörde ersuchen, die Übung durch eine Simulation zu ersetzen. |
| Die Übungen basieren auf glaubwürdigen Szenarien und werden | Die Übungen basieren auf glaubwürdigen Szenarien und werden |
| stufenweise auf der Grundlage der daraus hervorgehenden Ergebnisse | stufenweise auf der Grundlage der daraus hervorgehenden Ergebnisse |
| entwickelt. | entwickelt. |
| § 2 - Wenn mehrere Infrastrukturen des Eisenbahnbetreibers als | § 2 - Wenn mehrere Infrastrukturen des Eisenbahnbetreibers als |
| kritisch ausgewiesen sind, sie von gleicher Art sind und eine | kritisch ausgewiesen sind, sie von gleicher Art sind und eine |
| identische Funktion erfüllen, kann der Eisenbahnbetreiber die | identische Funktion erfüllen, kann der Eisenbahnbetreiber die |
| sektorspezifische Behörde um Genehmigung ersuchen, innerhalb des in § | sektorspezifische Behörde um Genehmigung ersuchen, innerhalb des in § |
| 1 vorgesehenen Intervalls den SPB von nur einer dieser Infrastrukturen | 1 vorgesehenen Intervalls den SPB von nur einer dieser Infrastrukturen |
| zu testen. | zu testen. |
| § 3 - Polizeidienste werden systematisch zur Teilnahme an den Übungen | § 3 - Polizeidienste werden systematisch zur Teilnahme an den Übungen |
| aufgefordert. Die Frist und die Modalitäten dieser Aufforderung werden | aufgefordert. Die Frist und die Modalitäten dieser Aufforderung werden |
| in gegenseitigem Einvernehmen mit diesen Diensten festgelegt. | in gegenseitigem Einvernehmen mit diesen Diensten festgelegt. |
| § 4 - Der Eisenbahnbetreiber informiert den Inspektionsdienst | § 4 - Der Eisenbahnbetreiber informiert den Inspektionsdienst |
| mindestens vier Wochen im Voraus über Zeitpunkt und Art der Übung. | mindestens vier Wochen im Voraus über Zeitpunkt und Art der Übung. |
| § 5 - Der Inspektionsdienst kann unverbindlich als Beobachter an den | § 5 - Der Inspektionsdienst kann unverbindlich als Beobachter an den |
| Übungen teilnehmen. | Übungen teilnehmen. |
| § 6 - Im Fall der Teilnahme der in den Paragraphen 3 und 5 angegebenen | § 6 - Im Fall der Teilnahme der in den Paragraphen 3 und 5 angegebenen |
| Dienste organisiert der Eisenbahnbetreiber mit diesen Diensten vorab | Dienste organisiert der Eisenbahnbetreiber mit diesen Diensten vorab |
| eine Konzertierungssitzung über die Modalitäten der Übung. Die Frist | eine Konzertierungssitzung über die Modalitäten der Übung. Die Frist |
| und die Modalitäten dieser Sitzung werden in gegenseitigem | und die Modalitäten dieser Sitzung werden in gegenseitigem |
| Einvernehmen mit diesen Diensten festgelegt. | Einvernehmen mit diesen Diensten festgelegt. |
| § 7 - Der Eisenbahnbetreiber erstellt einen Bewertungsbericht der | § 7 - Der Eisenbahnbetreiber erstellt einen Bewertungsbericht der |
| Übung und übermittelt dem Inspektionsdienst binnen drei Monaten nach | Übung und übermittelt dem Inspektionsdienst binnen drei Monaten nach |
| der Übung eine Kopie davon. | der Übung eine Kopie davon. |
| Art. 7 - § 1 - Der SPB wird bewertet und erforderlichenfalls | Art. 7 - § 1 - Der SPB wird bewertet und erforderlichenfalls |
| aktualisiert: | aktualisiert: |
| 1. bei jeder Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme der kritischen | 1. bei jeder Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme der kritischen |
| Infrastruktur, | Infrastruktur, |
| 2. bei Ersetzung oder Erneuerung einer bestehenden Komponente der | 2. bei Ersetzung oder Erneuerung einer bestehenden Komponente der |
| kritischen Infrastruktur, | kritischen Infrastruktur, |
| 3. bei Integrierung einer neuen Komponente in die kritische | 3. bei Integrierung einer neuen Komponente in die kritische |
| Infrastruktur, | Infrastruktur, |
| 4. bei einer Übung im Sinne von Artikel 6 §§ 1 und 2, | 4. bei einer Übung im Sinne von Artikel 6 §§ 1 und 2, |
| 5. auf Ersuchen des Inspektionsdienstes infolge einer Analyse des SPB, | 5. auf Ersuchen des Inspektionsdienstes infolge einer Analyse des SPB, |
| 6. bei einem Ereignis, das die Sicherheit der kritischen Infrastruktur | 6. bei einem Ereignis, das die Sicherheit der kritischen Infrastruktur |
| bedrohen kann. | bedrohen kann. |
| § 2 - Bei Erstellung des SPB und bei jeder Änderung übermittelt der | § 2 - Bei Erstellung des SPB und bei jeder Änderung übermittelt der |
| Eisenbahnbetreiber dem Inspektionsdienst eine Kopie davon. Auf Anfrage | Eisenbahnbetreiber dem Inspektionsdienst eine Kopie davon. Auf Anfrage |
| erhält der Inspektionsdienst auch eine Kopie aller anderen Belege, | erhält der Inspektionsdienst auch eine Kopie aller anderen Belege, |
| Unterlagen und Informationsquellen, die er für die Erfüllung seines | Unterlagen und Informationsquellen, die er für die Erfüllung seines |
| Auftrags für erforderlich hält. | Auftrags für erforderlich hält. |
| Abschnitt 3 - Modalitäten der Kontrolle | Abschnitt 3 - Modalitäten der Kontrolle |
| Art. 8 - Der Inspektionsdienst übermittelt allen Eisenbahnbetreibern | Art. 8 - Der Inspektionsdienst übermittelt allen Eisenbahnbetreibern |
| eine Liste mit den Namen und Vornamen der Inspektoren, die für die | eine Liste mit den Namen und Vornamen der Inspektoren, die für die |
| Durchführung der Kontrollen der kritischen Infrastrukturen zuständig | Durchführung der Kontrollen der kritischen Infrastrukturen zuständig |
| sind und die Inhaber der in Artikel 4 erwähnten Legitimationskarte | sind und die Inhaber der in Artikel 4 erwähnten Legitimationskarte |
| sind. Diese Liste enthält auch die Nummer der Legitimationskarte | sind. Diese Liste enthält auch die Nummer der Legitimationskarte |
| dieser Inspektoren. | dieser Inspektoren. |
| Bei jeder Änderung wird eine aktualisierte Liste übermittelt. | Bei jeder Änderung wird eine aktualisierte Liste übermittelt. |
| Art. 9 - Der Inspektionsdienst kann Sachverständige hinzuziehen. | Art. 9 - Der Inspektionsdienst kann Sachverständige hinzuziehen. |
| Art. 10 - § 1 - Um Zugang zu der zu kontrollierenden Stelle zu | Art. 10 - § 1 - Um Zugang zu der zu kontrollierenden Stelle zu |
| erhalten, weist sich der Inspektor des Inspektionsdienstes wie folgt | erhalten, weist sich der Inspektor des Inspektionsdienstes wie folgt |
| aus: | aus: |
| 1. durch seinen Personalausweis, | 1. durch seinen Personalausweis, |
| 2. durch seine in Artikel 4 erwähnte persönliche Legitimationskarte. | 2. durch seine in Artikel 4 erwähnte persönliche Legitimationskarte. |
| § 2 - Der Inspektor hat, nachdem er sich ausgewiesen hat, Zugang zu | § 2 - Der Inspektor hat, nachdem er sich ausgewiesen hat, Zugang zu |
| allen Informationen und allen Orten der kritischen Infrastruktur, die | allen Informationen und allen Orten der kritischen Infrastruktur, die |
| seiner Kontrolle unterliegen und die zur ordnungsgemäßen Erfüllung | seiner Kontrolle unterliegen und die zur ordnungsgemäßen Erfüllung |
| seiner Funktion gemäß Artikel 25 § 1 des Gesetzes über kritische | seiner Funktion gemäß Artikel 25 § 1 des Gesetzes über kritische |
| Infrastrukturen notwendig sind. | Infrastrukturen notwendig sind. |
| § 3 - Der Eisenbahnbetreiber gewährt dem Inspektor seine volle | § 3 - Der Eisenbahnbetreiber gewährt dem Inspektor seine volle |
| Mitwirkung, um ihn bestmöglich über alle bestehenden | Mitwirkung, um ihn bestmöglich über alle bestehenden |
| Sicherheitsmaßnahmen zu informieren. | Sicherheitsmaßnahmen zu informieren. |
| § 4 - Der Eisenbahnbetreiber stellt dem Inspektor gegebenenfalls das | § 4 - Der Eisenbahnbetreiber stellt dem Inspektor gegebenenfalls das |
| erforderliche Sicherheitsmaterial zur Verfügung, damit er die in der | erforderliche Sicherheitsmaterial zur Verfügung, damit er die in der |
| zu kontrollierenden Infrastruktur geltenden Sicherheitsvorschriften | zu kontrollierenden Infrastruktur geltenden Sicherheitsvorschriften |
| einhält. | einhält. |
| Der Eisenbahnbetreiber ergreift geeignete Maßnahmen, um die Sicherheit | Der Eisenbahnbetreiber ergreift geeignete Maßnahmen, um die Sicherheit |
| der Inspektoren während der durchzuführenden Inspektionen zu | der Inspektoren während der durchzuführenden Inspektionen zu |
| gewährleisten. Wenn die Inspektionen ein Betreten der Gleise oder der | gewährleisten. Wenn die Inspektionen ein Betreten der Gleise oder der |
| Lichtraumprofile der Gleise erfordern, können diese Maßnahmen | Lichtraumprofile der Gleise erfordern, können diese Maßnahmen |
| beinhalten, dass der Schienenverkehr hin zu einem oder mehreren | beinhalten, dass der Schienenverkehr hin zu einem oder mehreren |
| Gleisen verboten ist. | Gleisen verboten ist. |
| Der Inspektionsdienst und der Eisenbahnbetreiber schließen ein | Der Inspektionsdienst und der Eisenbahnbetreiber schließen ein |
| Protokoll in Bezug auf die Sicherheit der Inspektoren während der in | Protokoll in Bezug auf die Sicherheit der Inspektoren während der in |
| den Einrichtungen des Eisenbahnbetreibers durchzuführenden | den Einrichtungen des Eisenbahnbetreibers durchzuführenden |
| Inspektionen. Insbesondere werden im Protokoll Maßnahmen vorgesehen, | Inspektionen. Insbesondere werden im Protokoll Maßnahmen vorgesehen, |
| die zu ergreifen sind, wenn Inspektoren die Gleise oder die | die zu ergreifen sind, wenn Inspektoren die Gleise oder die |
| Lichtraumprofile betreten. | Lichtraumprofile betreten. |
| In Ermangelung eines Einvernehmens zwischen dem Inspektionsdienst und | In Ermangelung eines Einvernehmens zwischen dem Inspektionsdienst und |
| dem Eisenbahnbetreiber binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des | dem Eisenbahnbetreiber binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des |
| vorhergehenden Absatzes über den Inhalt des im vorhergehenden Absatz | vorhergehenden Absatzes über den Inhalt des im vorhergehenden Absatz |
| erwähnten Protokolls oder im Fall von Uneinigkeit über die | erwähnten Protokolls oder im Fall von Uneinigkeit über die |
| Notwendigkeit einer Änderung dieses Protokolls oder über die | Notwendigkeit einer Änderung dieses Protokolls oder über die |
| Änderungen selbst bestimmt der Minister die Maßnahmen in Bezug auf die | Änderungen selbst bestimmt der Minister die Maßnahmen in Bezug auf die |
| Sicherheit der Inspektoren bei der Durchführung von Inspektionen in | Sicherheit der Inspektoren bei der Durchführung von Inspektionen in |
| den Einrichtungen des Eisenbahnbetreibers. | den Einrichtungen des Eisenbahnbetreibers. |
| § 5 - Der Inspektionsdienst ist beauftragt, zu kontrollieren: | § 5 - Der Inspektionsdienst ist beauftragt, zu kontrollieren: |
| 1. ob der SPB den durch oder aufgrund des Gesetzes über kritische | 1. ob der SPB den durch oder aufgrund des Gesetzes über kritische |
| Infrastrukturen auferlegten Mindestinhalt umfasst, | Infrastrukturen auferlegten Mindestinhalt umfasst, |
| 2. ob die im SPB vorgesehenen internen Sicherheitsmaßnahmen | 2. ob die im SPB vorgesehenen internen Sicherheitsmaßnahmen |
| tatsächlich umgesetzt werden, | tatsächlich umgesetzt werden, |
| 3. ob die Übungen innerhalb der in Artikel 6 § 1 erwähnten Fristen | 3. ob die Übungen innerhalb der in Artikel 6 § 1 erwähnten Fristen |
| durchgeführt werden, | durchgeführt werden, |
| 4. ob der Eisenbahnbetreiber über eine Kontaktstelle für die | 4. ob der Eisenbahnbetreiber über eine Kontaktstelle für die |
| Sicherheit verfügt und die dem Inspektionsdienst übermittelten | Sicherheit verfügt und die dem Inspektionsdienst übermittelten |
| Kontaktdaten korrekt sind, | Kontaktdaten korrekt sind, |
| 5. ob der Eisenbahnbetreiber jeder anderen ihm eventuell aufgrund des | 5. ob der Eisenbahnbetreiber jeder anderen ihm eventuell aufgrund des |
| Gesetzes über kritische Infrastrukturen auferlegten Verpflichtung | Gesetzes über kritische Infrastrukturen auferlegten Verpflichtung |
| nachkommt. | nachkommt. |
| Art. 11 - Der Inspektionsdienst übermittelt dem Eisenbahnbetreiber der | Art. 11 - Der Inspektionsdienst übermittelt dem Eisenbahnbetreiber der |
| inspizierten kritischen Infrastruktur binnen drei Monaten nach der | inspizierten kritischen Infrastruktur binnen drei Monaten nach der |
| Inspektion eine Kopie des Inspektionsberichts. | Inspektion eine Kopie des Inspektionsberichts. |
| Der Generaldirektor der für den Schienenverkehr zuständigen | Der Generaldirektor der für den Schienenverkehr zuständigen |
| Generaldirektion des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und | Generaldirektion des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und |
| Transportwesen erhält ebenfalls eine Kopie des Inspektionsberichts. | Transportwesen erhält ebenfalls eine Kopie des Inspektionsberichts. |
| Der Generaldirektor kann beschließen, dem Präsidenten des Föderalen | Der Generaldirektor kann beschließen, dem Präsidenten des Föderalen |
| Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen und der | Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen und der |
| sektorspezifischen Behörde eine Kopie zu übermitteln. | sektorspezifischen Behörde eine Kopie zu übermitteln. |
| KAPITEL 4 - Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des NIS-Gesetzes | KAPITEL 4 - Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des NIS-Gesetzes |
| Art. 12 - Der Inspektionsdienst übermittelt allen Betreibern | Art. 12 - Der Inspektionsdienst übermittelt allen Betreibern |
| wesentlicher Dienste eine Liste mit den Namen und Vornamen der | wesentlicher Dienste eine Liste mit den Namen und Vornamen der |
| Inspektoren, die befugt sind, die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen | Inspektoren, die befugt sind, die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen |
| und der Regeln zur Meldung von Sicherheitsvorfällen durch die | und der Regeln zur Meldung von Sicherheitsvorfällen durch die |
| Betreiber wesentlicher Dienste zu kontrollieren, und die Inhaber der | Betreiber wesentlicher Dienste zu kontrollieren, und die Inhaber der |
| in Artikel 4 erwähnten Legitimationskarte sind. Diese Liste enthält | in Artikel 4 erwähnten Legitimationskarte sind. Diese Liste enthält |
| auch die Nummer der Legitimationskarte dieser Inspektoren. | auch die Nummer der Legitimationskarte dieser Inspektoren. |
| Bei jeder Änderung wird eine aktualisierte Liste übermittelt. | Bei jeder Änderung wird eine aktualisierte Liste übermittelt. |
| Art. 13 - Bei Erstellung und jeder Aktualisierung der SPI übermitteln | Art. 13 - Bei Erstellung und jeder Aktualisierung der SPI übermitteln |
| Betreiber wesentlicher Dienste dem Inspektionsdienst eine Kopie davon. | Betreiber wesentlicher Dienste dem Inspektionsdienst eine Kopie davon. |
| KAPITEL 5 - Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der RID | KAPITEL 5 - Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der RID |
| Art. 14 - Der Inspektionsdienst veröffentlicht auf der Website des | Art. 14 - Der Inspektionsdienst veröffentlicht auf der Website des |
| Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen eine | Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen eine |
| Liste mit den Namen und Vornamen der Inspektoren, die gemäß Artikel 24 | Liste mit den Namen und Vornamen der Inspektoren, die gemäß Artikel 24 |
| Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 2. November 2017 über die | Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 2. November 2017 über die |
| Beförderung gefährlicher Güter im Schienenverkehr, mit Ausnahme von | Beförderung gefährlicher Güter im Schienenverkehr, mit Ausnahme von |
| explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, zur Durchführung von | explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, zur Durchführung von |
| Kontrollen in Bezug auf die Einhaltung der in Anlage 3 zum besagten | Kontrollen in Bezug auf die Einhaltung der in Anlage 3 zum besagten |
| Königlichen Erlass aufgeführten Bestimmungen von Kapitel 1.10 der RID | Königlichen Erlass aufgeführten Bestimmungen von Kapitel 1.10 der RID |
| befugt sind. | befugt sind. |
| KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen |
| Art. 15 - - [Abänderungsbestimmung] | Art. 15 - - [Abänderungsbestimmung] |
| Art. 16 - Der Königliche Erlass vom 19. Februar 2016 zur Ausführung | Art. 16 - Der Königliche Erlass vom 19. Februar 2016 zur Ausführung |
| der Artikel 13, 24 und 25 des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die | der Artikel 13, 24 und 25 des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die |
| Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen für den | Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen für den |
| Verkehrssektor, Teilsektor Schienenverkehr, wird aufgehoben. | Verkehrssektor, Teilsektor Schienenverkehr, wird aufgehoben. |
| Art. 17 - Der für den Schienenverkehr zuständige Minister ist mit der | Art. 17 - Der für den Schienenverkehr zuständige Minister ist mit der |
| Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 12. Januar 2023 | Gegeben zu Brüssel, den 12. Januar 2023 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
| G. GILKINET | G. GILKINET |
| Anlage zum Königlichen Erlass vom 12. Januar 2023 über die Kontrollen | Anlage zum Königlichen Erlass vom 12. Januar 2023 über die Kontrollen |
| der Sicherheitsvorschriften im Teilsektor Schienenverkehr | der Sicherheitsvorschriften im Teilsektor Schienenverkehr |
| [siehe Belgisches Staatsblatt vom 7. März 2023, S. 27744] | [siehe Belgisches Staatsblatt vom 7. März 2023, S. 27744] |