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Koninklijk Besluit van 12 januari 2023
gepubliceerd op 30 mei 2024

Koninklijk besluit betreffende de controles op de regelgeving met betrekking tot de beveiliging in de deelsector spoorvervoer. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst mobiliteit en vervoer
numac
2024004862
pub.
30/05/2024
prom.
12/01/2023
ELI
eli/besluit/2023/01/12/2024004862/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

12 JANUARI 2023. - Koninklijk besluit betreffende de controles op de regelgeving met betrekking tot de beveiliging in de deelsector spoorvervoer. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 januari 2023 betreffende de controles op de regelgeving met betrekking tot de beveiliging in de deelsector spoorvervoer (Belgisch Staatsblad van 7 maart 2023).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 12. JANUAR 2023 - Königlicher Erlass über die Kontrollen der Sicherheitsvorschriften im Teilsektor Schienenverkehr PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, der Artikel 107 Absatz 2 und 108; Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, des Artikels 7 § 3 Absatz 2;

Aufgrund des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen, des Artikels 13 § 2 Absatz 2 und § 6 Absatz 2 und 3, des Artikels 24 § 2 Absatz 1 und 2 und § 3 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2018, und des Artikels 25 § 2;

Aufgrund des Gesetzes vom 7. April 2019 zur Festlegung eines Rahmens für die Sicherung von Netzwerk- und Informationssystemen von allgemeinem Interesse für die öffentliche Sicherheit, des Artikels 7 § 5 Absatz 2, des Artikels 42 § 2 Absatz 2 und des Artikels 44 § 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Februar 2016 zur Ausführung der Artikel 13, 24 und 25 des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen für den Verkehrssektor, Teilsektor Schienenverkehr;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. November 2017 über die Beförderung gefährlicher Güter im Schienenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen;

Aufgrund der Stellungnahme des für Verkehr zuständigen Föderalministers;

Aufgrund der Stellungnahme des durch Königlichen Erlass vom 10.

Oktober 2014 geschaffenen Zentrums für Cybersicherheit Belgien;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 72.493/4 des Staatsrates vom 7. Dezember 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 2. November 2017 über die Beförderung gefährlicher Güter im Schienenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, des Artikels 24 Nr. 3, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. August 2021;

Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. "Inspektionsdienst": Direktion beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, die für die Sicherheitspolitik im Eisenbahnsektor und ihre Kontrolle zuständig ist, 2."Gesetz über kritische Infrastrukturen": Gesetz vom 1. Juli 2011 über die Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen, 3. "NIS-Gesetz": Gesetz vom 7.April 2019 zur Festlegung eines Rahmens für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen von allgemeinem Interesse für die öffentliche Sicherheit, 4. "RID": Regelung für die internationale Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn, die als Anlage zum Anhang C des am 3.Juni 1999 in Vilnius geschlossenen Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) enthalten ist, so wie durch den Königlichen Erlass vom 2. November 2017 über die Beförderung gefährlicher Güter im Schienenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, umgesetzt, 5. "SPB": Sicherheitsplan des Eisenbahnbetreibers wie in Artikel 13 des Gesetzes über kritische Infrastrukturen erwähnt, 6."Eisenbahnbetreiber": Betreiber im Teilsektor Schienenverkehr wie in Artikel 3 Nr. 10 des Gesetzes über kritische Infrastrukturen bestimmt, 7. "Sicherheitsbereich im Schienenverkehr": Bereiche des Schienennetzes wie in Nr.8 des vorliegenden Artikels bestimmt, die für die Gefahrenabwehr im Schienenverkehr von wesentlicher Bedeutung sind und vom Eisenbahnbetreiber auf der Grundlage einer spezifischen Sicherheitsbeurteilung bestimmt werden, 8. "Schienennetz": Netz wie in Artikel 3 Nr.59 Buchstabe a) des Eisenbahngesetzbuches bestimmt und unbemannte Haltepunkte, 9. "Betreiber wesentlicher Dienste": Einrichtung wie in Artikel 6 Nr. 11 des NIS-Gesetzes bestimmt, 10. "SPI": Sicherheitspolitik für Netz- und Informationssysteme eines Betreibers wesentlicher Dienste wie in Artikel 6 Nr.18 des NIS-Gesetzes bestimmt.

KAPITEL 2 - Inspektionsdienst

Art. 2 - Der Inspektionsdienst ist beauftragt mit der Kontrolle: 1. der Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes über kritische Infrastrukturen und seiner Ausführungserlasse für den in Artikel 4 § 2 Absatz 2 Nr.2 des Gesetzes über kritische Infrastrukturen erwähnten Teilsektor Schienenverkehr, 2. der Einhaltung der Bestimmungen des NIS-Gesetzes und seiner Ausführungserlasse für den in Anlage 1 zum NIS-Gesetz erwähnten Teilsektor Schienenverkehr, 3.der Einhaltung der in Anlage 3 zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 2. November 2017 aufgeführten Bestimmungen von Kapitel 1.10 der RID. Art. 3 - Die Mitglieder des Inspektionsdienstes werden mit einer Legitimationskarte versehen, deren Muster in der Anlage festgelegt ist.

Art. 4 - § 1 - Inhaber einer Legitimationskarte geben diese an den Inspektionsdienst zurück, wenn: 1. die Karte beschädigt ist, 2.eine oder mehrere Angaben auf der Karte geändert haben, 3. der Inhaber einstweilen seines Amtes enthoben wurde oder zeitweilig nicht mehr die Kontrollbefugnis ausübt, 4.der Inhaber aus gleich welchem Grund sein Amt endgültig nicht mehr ausübt. § 2 - Inhaber einer Legitimationskarte melden den Verlust oder die Zerstörung der Legitimationskarte unverzüglich dem Inspektionsdienst.

Wird die Karte nach der Erneuerung gefunden, wird sie unverzüglich dem Inspektionsdienst zur Vernichtung übergeben. § 3 - In den in § 1 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Fällen und in dem in § 2 vorgesehenen Fall erhält der Inhaber eine neue Karte.

In den in § 1 Nr. 3 vorgesehenen Fällen wird die Karte dem Inhaber zurückgegeben, sobald er die Kontrollbefugnis wieder ausübt.

KAPITEL 3 - Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über kritische Infrastrukturen Abschnitt 1 - Im SPB enthaltene Sicherheitsmaßnahmen

Art. 5 - Der Eisenbahnbetreiber bestimmt die Sicherheitsbereiche im Schienennetz anhand einer spezifischen Sicherheitsbeurteilung. Diese Bereiche können einen Teil des Schienennetzes umfassen, der größer als die als kritisch ausgewiesene Infrastruktur ist, um Bestandteile des Schienennetzes zu berücksichtigen, die Auswirkungen auf den Schutz der als kritisch ausgewiesenen Infrastrukturen haben können. In den Sicherheitsbeurteilungen, die zur Bestimmung dieser Sicherheitsbereiche im Schienenverkehr durchgeführt werden, werden die Besonderheiten der verschiedenen Teile des Schienennetzes und die angrenzenden Bereiche berücksichtigt, wenn diese Auswirkungen auf die Sicherheit des Schienennetzes haben.

Im SPB werden die verschiedenen vom Eisenbahnbetreiber identifizierten Sicherheitsbereiche der Infrastruktur berücksichtigt.

Die Unterlagen des SPB werden mit dem Vermerk "begrenzte Verbreitung" versehen, so wie in Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom 24. März 2000 zur Ausführung des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen erwähnt.

Abschnitt 2 - Häufigkeit der Übungen und der Aktualisierungen der SPB und Modalitäten der Beteiligung der Polizeidienste an den vom Eisenbahnbetreiber organisierten Übungen

Art. 6 - § 1 - Der Eisenbahnbetreiber führt mindestens einmal jährlich eine Übung in Bezug auf einen Teil der kritischen Infrastruktur durch, sodass alle Bestandteile der kritischen Infrastruktur mindestens einmal alle drei Jahre getestet werden.

Wenn die Durchführung einer Übung den Betrieb des Schienennetzes, eines Teils davon oder der von der kritischen Infrastruktur getragenen Dienste verhindert, kann der Eisenbahnbetreiber die sektorspezifische Behörde ersuchen, die Übung durch eine Simulation zu ersetzen.

Die Übungen basieren auf glaubwürdigen Szenarien und werden stufenweise auf der Grundlage der daraus hervorgehenden Ergebnisse entwickelt. § 2 - Wenn mehrere Infrastrukturen des Eisenbahnbetreibers als kritisch ausgewiesen sind, sie von gleicher Art sind und eine identische Funktion erfüllen, kann der Eisenbahnbetreiber die sektorspezifische Behörde um Genehmigung ersuchen, innerhalb des in § 1 vorgesehenen Intervalls den SPB von nur einer dieser Infrastrukturen zu testen. § 3 - Polizeidienste werden systematisch zur Teilnahme an den Übungen aufgefordert. Die Frist und die Modalitäten dieser Aufforderung werden in gegenseitigem Einvernehmen mit diesen Diensten festgelegt. § 4 - Der Eisenbahnbetreiber informiert den Inspektionsdienst mindestens vier Wochen im Voraus über Zeitpunkt und Art der Übung. § 5 - Der Inspektionsdienst kann unverbindlich als Beobachter an den Übungen teilnehmen. § 6 - Im Fall der Teilnahme der in den Paragraphen 3 und 5 angegebenen Dienste organisiert der Eisenbahnbetreiber mit diesen Diensten vorab eine Konzertierungssitzung über die Modalitäten der Übung. Die Frist und die Modalitäten dieser Sitzung werden in gegenseitigem Einvernehmen mit diesen Diensten festgelegt. § 7 - Der Eisenbahnbetreiber erstellt einen Bewertungsbericht der Übung und übermittelt dem Inspektionsdienst binnen drei Monaten nach der Übung eine Kopie davon.

Art. 7 - § 1 - Der SPB wird bewertet und erforderlichenfalls aktualisiert: 1. bei jeder Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme der kritischen Infrastruktur, 2.bei Ersetzung oder Erneuerung einer bestehenden Komponente der kritischen Infrastruktur, 3. bei Integrierung einer neuen Komponente in die kritische Infrastruktur, 4.bei einer Übung im Sinne von Artikel 6 §§ 1 und 2, 5. auf Ersuchen des Inspektionsdienstes infolge einer Analyse des SPB, 6.bei einem Ereignis, das die Sicherheit der kritischen Infrastruktur bedrohen kann. § 2 - Bei Erstellung des SPB und bei jeder Änderung übermittelt der Eisenbahnbetreiber dem Inspektionsdienst eine Kopie davon. Auf Anfrage erhält der Inspektionsdienst auch eine Kopie aller anderen Belege, Unterlagen und Informationsquellen, die er für die Erfüllung seines Auftrags für erforderlich hält.

Abschnitt 3 - Modalitäten der Kontrolle

Art. 8 - Der Inspektionsdienst übermittelt allen Eisenbahnbetreibern eine Liste mit den Namen und Vornamen der Inspektoren, die für die Durchführung der Kontrollen der kritischen Infrastrukturen zuständig sind und die Inhaber der in Artikel 4 erwähnten Legitimationskarte sind. Diese Liste enthält auch die Nummer der Legitimationskarte dieser Inspektoren.

Bei jeder Änderung wird eine aktualisierte Liste übermittelt.

Art. 9 - Der Inspektionsdienst kann Sachverständige hinzuziehen.

Art. 10 - § 1 - Um Zugang zu der zu kontrollierenden Stelle zu erhalten, weist sich der Inspektor des Inspektionsdienstes wie folgt aus: 1. durch seinen Personalausweis, 2.durch seine in Artikel 4 erwähnte persönliche Legitimationskarte. § 2 - Der Inspektor hat, nachdem er sich ausgewiesen hat, Zugang zu allen Informationen und allen Orten der kritischen Infrastruktur, die seiner Kontrolle unterliegen und die zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Funktion gemäß Artikel 25 § 1 des Gesetzes über kritische Infrastrukturen notwendig sind. § 3 - Der Eisenbahnbetreiber gewährt dem Inspektor seine volle Mitwirkung, um ihn bestmöglich über alle bestehenden Sicherheitsmaßnahmen zu informieren. § 4 - Der Eisenbahnbetreiber stellt dem Inspektor gegebenenfalls das erforderliche Sicherheitsmaterial zur Verfügung, damit er die in der zu kontrollierenden Infrastruktur geltenden Sicherheitsvorschriften einhält.

Der Eisenbahnbetreiber ergreift geeignete Maßnahmen, um die Sicherheit der Inspektoren während der durchzuführenden Inspektionen zu gewährleisten. Wenn die Inspektionen ein Betreten der Gleise oder der Lichtraumprofile der Gleise erfordern, können diese Maßnahmen beinhalten, dass der Schienenverkehr hin zu einem oder mehreren Gleisen verboten ist.

Der Inspektionsdienst und der Eisenbahnbetreiber schließen ein Protokoll in Bezug auf die Sicherheit der Inspektoren während der in den Einrichtungen des Eisenbahnbetreibers durchzuführenden Inspektionen. Insbesondere werden im Protokoll Maßnahmen vorgesehen, die zu ergreifen sind, wenn Inspektoren die Gleise oder die Lichtraumprofile betreten.

In Ermangelung eines Einvernehmens zwischen dem Inspektionsdienst und dem Eisenbahnbetreiber binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des vorhergehenden Absatzes über den Inhalt des im vorhergehenden Absatz erwähnten Protokolls oder im Fall von Uneinigkeit über die Notwendigkeit einer Änderung dieses Protokolls oder über die Änderungen selbst bestimmt der Minister die Maßnahmen in Bezug auf die Sicherheit der Inspektoren bei der Durchführung von Inspektionen in den Einrichtungen des Eisenbahnbetreibers. § 5 - Der Inspektionsdienst ist beauftragt, zu kontrollieren: 1. ob der SPB den durch oder aufgrund des Gesetzes über kritische Infrastrukturen auferlegten Mindestinhalt umfasst, 2.ob die im SPB vorgesehenen internen Sicherheitsmaßnahmen tatsächlich umgesetzt werden, 3. ob die Übungen innerhalb der in Artikel 6 § 1 erwähnten Fristen durchgeführt werden, 4.ob der Eisenbahnbetreiber über eine Kontaktstelle für die Sicherheit verfügt und die dem Inspektionsdienst übermittelten Kontaktdaten korrekt sind, 5. ob der Eisenbahnbetreiber jeder anderen ihm eventuell aufgrund des Gesetzes über kritische Infrastrukturen auferlegten Verpflichtung nachkommt. Art. 11 - Der Inspektionsdienst übermittelt dem Eisenbahnbetreiber der inspizierten kritischen Infrastruktur binnen drei Monaten nach der Inspektion eine Kopie des Inspektionsberichts.

Der Generaldirektor der für den Schienenverkehr zuständigen Generaldirektion des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen erhält ebenfalls eine Kopie des Inspektionsberichts.

Der Generaldirektor kann beschließen, dem Präsidenten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen und der sektorspezifischen Behörde eine Kopie zu übermitteln.

KAPITEL 4 - Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des NIS-Gesetzes

Art. 12 - Der Inspektionsdienst übermittelt allen Betreibern wesentlicher Dienste eine Liste mit den Namen und Vornamen der Inspektoren, die befugt sind, die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen und der Regeln zur Meldung von Sicherheitsvorfällen durch die Betreiber wesentlicher Dienste zu kontrollieren, und die Inhaber der in Artikel 4 erwähnten Legitimationskarte sind. Diese Liste enthält auch die Nummer der Legitimationskarte dieser Inspektoren.

Bei jeder Änderung wird eine aktualisierte Liste übermittelt.

Art. 13 - Bei Erstellung und jeder Aktualisierung der SPI übermitteln Betreiber wesentlicher Dienste dem Inspektionsdienst eine Kopie davon.

KAPITEL 5 - Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der RID

Art. 14 - Der Inspektionsdienst veröffentlicht auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen eine Liste mit den Namen und Vornamen der Inspektoren, die gemäß Artikel 24 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 2. November 2017 über die Beförderung gefährlicher Güter im Schienenverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen, zur Durchführung von Kontrollen in Bezug auf die Einhaltung der in Anlage 3 zum besagten Königlichen Erlass aufgeführten Bestimmungen von Kapitel 1.10 der RID befugt sind.

KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen

Art. 15 - - [Abänderungsbestimmung]

Art. 16 - Der Königliche Erlass vom 19. Februar 2016 zur Ausführung der Artikel 13, 24 und 25 des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen für den Verkehrssektor, Teilsektor Schienenverkehr, wird aufgehoben.

Art. 17 - Der für den Schienenverkehr zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 12. Januar 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität G. GILKINET


Anlage zum Königlichen Erlass vom 12. Januar 2023 über die Kontrollen der Sicherheitsvorschriften im Teilsektor Schienenverkehr [siehe Belgisches Staatsblatt vom 7. März 2023, S. 27744]


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