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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 12/01/2006
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 januari 2005 tot het bepalen van de nadere regels voor de toekenning van de verwarmingstoelage in het kader van het Sociaal Stookoliefonds en van het koninklijk besluit van 10 augustus 2005 tot wijziging van dit besluit Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 9 janvier 2005 visant à fixer des règles plus précises pour l'octroi de l'allocation de chauffage dans le cadre du Fonds social Mazout et de l'arrêté royal du 10 août 2005 modifiant cet arrêté
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
12 JANUARI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 12 JANVIER 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 januari en langue allemande de l'arrêté royal du 9 janvier 2005 visant à fixer
des règles plus précises pour l'octroi de l'allocation de chauffage
2005 tot het bepalen van de nadere regels voor de toekenning van de verwarmingstoelage in het kader van het Sociaal Stookoliefonds en van dans le cadre du Fonds social Mazout et de l'arrêté royal du 10 août 2005 modifiant cet arrêté
het koninklijk besluit van 10 augustus 2005 tot wijziging van dit besluit
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling Vu les projets de traduction officielle en langue allemande
- van het koninklijk besluit van 9 januari 2005 tot het bepalen van de - de l'arrêté royal du 9 janvier 2005 visant à fixer des règles plus
nadere regels voor de toekenning van de verwarmingstoelage in het précises pour l'octroi de l'allocation de chauffage dans le cadre du
kader van het Sociaal Stookoliefonds, Fonds social Mazout,
- van het koninklijk besluit van 10 augustus 2005 tot wijziging van - de l'arrêté royal du 10 août 2005 modifiant l'arrêté royal du 9
het koninklijk besluit van 9 januari 2005 tot het bepalen van de janvier 2005 visant à fixer des règles plus précises pour l'octroi de
nadere regels voor de toekenning van de verwarmingstoelage in het l'allocation de chauffage dans le cadre du Fonds social Mazout,
kader van het Sociaal Stookoliefonds,
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het établis par le Service central de traduction allemande auprès du
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du

gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande :
- van het koninklijk besluit van 9 januari 2005 tot het bepalen van de - de l'arrêté royal du 9 janvier 2005 visant à fixer des règles plus
nadere regels voor de toekenning van de verwarmingstoelage in het précises pour l'octroi de l'allocation de chauffage dans le cadre du
kader van het Sociaal Stookoliefonds; Fonds social Mazout;
- van het koninklijk besluit van 10 augustus 2005 tot wijziging van - de l'arrêté royal du 10 août 2005 modifiant l'arrêté royal du 9
het koninklijk besluit van 9 januari 2005 tot het bepalen van de janvier 2005 visant à fixer des règles plus précises pour l'octroi de
nadere regels voor de toekenning van de verwarmingstoelage in het l'allocation de chauffage dans le cadre du Fonds social Mazout.
kader van het Sociaal Stookoliefonds.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 12 januari 2006. Donné à Bruxelles, le 12 janvier 2006.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage 1 Annexe 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG, FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG,
ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT
9. JANUAR 2005 - Königlicher Erlass zur Festlegung genauerer Regeln 9. JANUAR 2005 - Königlicher Erlass zur Festlegung genauerer Regeln
für die Gewährung der Heizkostenzulage im Rahmen des Heizölsozialfonds für die Gewährung der Heizkostenzulage im Rahmen des Heizölsozialfonds
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund der Verfassung, insbesondere des Artikels 108; Aufgrund der Verfassung, insbesondere des Artikels 108;
Aufgrund des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004, insbesondere der Aufgrund des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004, insbesondere der
Artikel 207 Absatz 1 und 3, 208, 210 Absatz 3, 213, 215 und 216 Absatz Artikel 207 Absatz 1 und 3, 208, 210 Absatz 3, 213, 215 und 216 Absatz
2; 2;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 29. November 2004; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 29. November 2004;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 3. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 3.
Dezember 2004; Dezember 2004;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass den ÖSHZ Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass den ÖSHZ
durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004 eine neue Aufgabe durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004 eine neue Aufgabe
zugewiesen wird; dass diese neue Aufgabe darin besteht, bestimmten zugewiesen wird; dass diese neue Aufgabe darin besteht, bestimmten
Personen mit geringem Einkommen eine Heizkostenzulage zu gewähren; Personen mit geringem Einkommen eine Heizkostenzulage zu gewähren;
dass der Königliche Erlass vom 20. Oktober 2004 zur Gewährung einer dass der Königliche Erlass vom 20. Oktober 2004 zur Gewährung einer
Heizkostenzulage für den Winter des Jahres 2004 die Gewährung dieser Heizkostenzulage für den Winter des Jahres 2004 die Gewährung dieser
Zulage für die Lieferung eines in diesem Erlass bestimmten Brennstoffs Zulage für die Lieferung eines in diesem Erlass bestimmten Brennstoffs
während des Zeitraums vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2004 regelt; während des Zeitraums vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2004 regelt;
dass die betreffenden Bestimmungen dieses Programmgesetzes den dass die betreffenden Bestimmungen dieses Programmgesetzes den
Bestimmungen des oben erwähnten Königlichen Erlasses folgen, da sie Bestimmungen des oben erwähnten Königlichen Erlasses folgen, da sie
die Gewährung einer gleichen Heizkostenzulage ab dem 1. Januar 2005 die Gewährung einer gleichen Heizkostenzulage ab dem 1. Januar 2005
regeln; dass eine Lücke zwischen den beiden vorerwähnten Zeiträumen regeln; dass eine Lücke zwischen den beiden vorerwähnten Zeiträumen
vermieden werden sollte; dass die ÖSHZ ab dem 1. Januar 2005 vermieden werden sollte; dass die ÖSHZ ab dem 1. Januar 2005
verpflichtet sind, die neue Massnahme, die in Artikel 208 und verpflichtet sind, die neue Massnahme, die in Artikel 208 und
folgenden des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 vorgesehen ist, folgenden des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 vorgesehen ist,
anzuwenden; dass der vorliegende Königliche Erlass die anzuwenden; dass der vorliegende Königliche Erlass die
Anwendungsmodalitäten regelt, die für die Gewährung der Anwendungsmodalitäten regelt, die für die Gewährung der
Heizkostenzulage auf der Grundlage des vorerwähnten Programmgesetzes Heizkostenzulage auf der Grundlage des vorerwähnten Programmgesetzes
unerlässlich sind; dass die ÖSHZ schnellstmöglich über diese unerlässlich sind; dass die ÖSHZ schnellstmöglich über diese
Modalitäten informiert werden müssen; dass es daher dringend notwendig Modalitäten informiert werden müssen; dass es daher dringend notwendig
ist, dass vorliegender Erlass ergeht; ist, dass vorliegender Erlass ergeht;
Aufgrund des Gutachtens 37.976/1 des Staatsrates vom 28. Dezember Aufgrund des Gutachtens 37.976/1 des Staatsrates vom 28. Dezember
2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und
aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber
beraten haben, beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Sobald der auf der Rechnung angegebene Preis pro Liter Artikel 1 - Sobald der auf der Rechnung angegebene Preis pro Liter
eines in Betracht kommenden Brennstoffs den nachstehend festgelegten eines in Betracht kommenden Brennstoffs den nachstehend festgelegten
Grenzwert überschreitet, wird der Betrag der Heizkostenzulage wie Grenzwert überschreitet, wird der Betrag der Heizkostenzulage wie
folgt berechnet: folgt berechnet:
1. für Heizöl als Massengut: 1. für Heizöl als Massengut:
a) Wenn der in Rechnung gestellte Preis zwischen 0,45 EUR und weniger a) Wenn der in Rechnung gestellte Preis zwischen 0,45 EUR und weniger
als 0,50 EUR pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,10 EUR pro als 0,50 EUR pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,10 EUR pro
Liter mit einem Maximum von 100 EUR für den Zeitraum vom 1. September Liter mit einem Maximum von 100 EUR für den Zeitraum vom 1. September
bis zum 31. März. bis zum 31. März.
b) Wenn der in Rechnung gestellte Preis zwischen 0,50 EUR und weniger b) Wenn der in Rechnung gestellte Preis zwischen 0,50 EUR und weniger
als 0,55 EUR pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,115 EUR als 0,55 EUR pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,115 EUR
pro Liter mit einem Maximum von 115 EUR für den Zeitraum vom 1. pro Liter mit einem Maximum von 115 EUR für den Zeitraum vom 1.
September bis zum 31. März. September bis zum 31. März.
c) Wenn der in Rechnung gestellte Preis bei 0,55 EUR oder mehr pro c) Wenn der in Rechnung gestellte Preis bei 0,55 EUR oder mehr pro
Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,130 EUR pro Liter mit einem Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,130 EUR pro Liter mit einem
Maximum von 130 EUR für den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Maximum von 130 EUR für den Zeitraum vom 1. September bis zum 31.
März, März,
2. für Heizöl an der Pumpe: 2. für Heizöl an der Pumpe:
a) Wenn der in Rechnung gestellte Preis zwischen 0,50 EUR und weniger a) Wenn der in Rechnung gestellte Preis zwischen 0,50 EUR und weniger
als 0,55 EUR pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,10 EUR pro als 0,55 EUR pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,10 EUR pro
Liter mit einem Maximum von 100 EUR für den Zeitraum vom 1. September Liter mit einem Maximum von 100 EUR für den Zeitraum vom 1. September
bis zum 31. März. bis zum 31. März.
b) Wenn der in Rechnung gestellte Preis zwischen 0,55 EUR und weniger b) Wenn der in Rechnung gestellte Preis zwischen 0,55 EUR und weniger
als 0,60 EUR pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,115 EUR als 0,60 EUR pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,115 EUR
pro Liter mit einem Maximum von 115 EUR für den Zeitraum vom 1. pro Liter mit einem Maximum von 115 EUR für den Zeitraum vom 1.
September bis zum 31. März. September bis zum 31. März.
c) Wenn der in Rechnung gestellte Preis bei 0,60 EUR oder mehr pro c) Wenn der in Rechnung gestellte Preis bei 0,60 EUR oder mehr pro
Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,130 EUR pro Liter mit einem Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,130 EUR pro Liter mit einem
Maximum von 130 EUR für den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Maximum von 130 EUR für den Zeitraum vom 1. September bis zum 31.
März, März,
3. für Heizpetroleum (c): 3. für Heizpetroleum (c):
a) Wenn der in Rechnung gestellte Preis zwischen 0,53 EUR und weniger a) Wenn der in Rechnung gestellte Preis zwischen 0,53 EUR und weniger
als 0,58 EUR pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,10 EUR pro als 0,58 EUR pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,10 EUR pro
Liter mit einem Maximum von 100 EUR für den Zeitraum vom 1. September Liter mit einem Maximum von 100 EUR für den Zeitraum vom 1. September
bis zum 31. März. bis zum 31. März.
b) Wenn der in Rechnung gestellte Preis zwischen 0,58 EUR und weniger b) Wenn der in Rechnung gestellte Preis zwischen 0,58 EUR und weniger
als 0,63 EUR pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,115 EUR als 0,63 EUR pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,115 EUR
pro Liter mit einem Maximum von 115 EUR für den Zeitraum vom 1. pro Liter mit einem Maximum von 115 EUR für den Zeitraum vom 1.
September bis zum 31. März. September bis zum 31. März.
c) Wenn der in Rechnung gestellte Preis bei 0,63 EUR oder mehr pro c) Wenn der in Rechnung gestellte Preis bei 0,63 EUR oder mehr pro
Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,130 EUR pro Liter mit einem Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,130 EUR pro Liter mit einem
Maximum von 130 EUR für den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Maximum von 130 EUR für den Zeitraum vom 1. September bis zum 31.
März, März,
4. für Propangas als Massengut: 4. für Propangas als Massengut:
a) Wenn der in Rechnung gestellte Preis zwischen 0,45 EUR und weniger a) Wenn der in Rechnung gestellte Preis zwischen 0,45 EUR und weniger
als 0,50 EUR pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,10 EUR pro als 0,50 EUR pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,10 EUR pro
Liter mit einem Maximum von 100 EUR für den Zeitraum vom 1. September Liter mit einem Maximum von 100 EUR für den Zeitraum vom 1. September
bis zum 31. März. bis zum 31. März.
b) Wenn der in Rechnung gestellte Preis zwischen 0,50 EUR und weniger b) Wenn der in Rechnung gestellte Preis zwischen 0,50 EUR und weniger
als 0,55 EUR pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,115 EUR als 0,55 EUR pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,115 EUR
pro Liter mit einem Maximum von 115 EUR für den Zeitraum vom 1. pro Liter mit einem Maximum von 115 EUR für den Zeitraum vom 1.
September bis zum 31. März. September bis zum 31. März.
c) Wenn der in Rechnung gestellte Preis bei 0,55 EUR oder mehr pro c) Wenn der in Rechnung gestellte Preis bei 0,55 EUR oder mehr pro
Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,130 EUR pro Liter mit einem Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,130 EUR pro Liter mit einem
Maximum von 130 EUR für den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Maximum von 130 EUR für den Zeitraum vom 1. September bis zum 31.
März. März.
Der Gesamtbetrag der Zulage ist für den Zeitraum vom 1. September bis Der Gesamtbetrag der Zulage ist für den Zeitraum vom 1. September bis
zum 31. März auf jeden Fall auf 130 EUR begrenzt. zum 31. März auf jeden Fall auf 130 EUR begrenzt.
Art. 2 - Betrifft die Rechnung mehrere Wohnungen, wird die pro Wohnung Art. 2 - Betrifft die Rechnung mehrere Wohnungen, wird die pro Wohnung
in Betracht zu ziehende Anzahl Liter nach folgender Formel berechnet: in Betracht zu ziehende Anzahl Liter nach folgender Formel berechnet:
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
Art. 3 - Das öffentliche Sozialhilfezentrum prüft auf der Grundlage Art. 3 - Das öffentliche Sozialhilfezentrum prüft auf der Grundlage
einer Sozialuntersuchung, ob alle Bedingungen erfüllt sind. einer Sozialuntersuchung, ob alle Bedingungen erfüllt sind.
Der Antragsteller muss dem Zentrum mindestens folgende Belege Der Antragsteller muss dem Zentrum mindestens folgende Belege
vorlegen: vorlegen:
1. für die erste Kategorie: 1. für die erste Kategorie:
a) den Personalausweis des Empfängers und gegebenenfalls der Person, a) den Personalausweis des Empfängers und gegebenenfalls der Person,
die den Antrag in seinem Namen einreicht, die den Antrag in seinem Namen einreicht,
b) den Sozialausweis, "SIS-Karte" genannt, b) den Sozialausweis, "SIS-Karte" genannt,
c) auf Ersuchen des öffentlichen Sozialhilfezentrums: ein Dokument der c) auf Ersuchen des öffentlichen Sozialhilfezentrums: ein Dokument der
Krankenkasse, das belegt, dass eine Person des Haushalts Anspruch auf Krankenkasse, das belegt, dass eine Person des Haushalts Anspruch auf
die vorerwähnte erhöhte Beteiligung hat, die vorerwähnte erhöhte Beteiligung hat,
2. für die zweite Kategorie: 2. für die zweite Kategorie:
a) den Personalausweis des Empfängers und gegebenenfalls der Person, a) den Personalausweis des Empfängers und gegebenenfalls der Person,
die den Antrag in seinem Namen einreicht, die den Antrag in seinem Namen einreicht,
b) den letzten Steuerbescheid. b) den letzten Steuerbescheid.
Wenn die Person keinen Steuerbescheid hat oder wenn ihr Sozialstatut Wenn die Person keinen Steuerbescheid hat oder wenn ihr Sozialstatut
oder der Betrag ihres Einkommens geändert hat: den letzten Lohnzettel oder der Betrag ihres Einkommens geändert hat: den letzten Lohnzettel
oder die letzte Bescheinigung über eine ausgezahlte Sozialzulage. In oder die letzte Bescheinigung über eine ausgezahlte Sozialzulage. In
Ermangelung dieser Dokumente: jeden Beleg, anhand dessen das Ermangelung dieser Dokumente: jeden Beleg, anhand dessen das
Bruttoeinkommen des laufenden Jahres berechnet werden kann. Bruttoeinkommen des laufenden Jahres berechnet werden kann.
Eines oder mehrere der vorerwähnten Dokumente müssen für alle Personen Eines oder mehrere der vorerwähnten Dokumente müssen für alle Personen
vorgelegt werden, die ihren Hauptwohnort in derselben Einzel- oder vorgelegt werden, die ihren Hauptwohnort in derselben Einzel- oder
Familienwohnung haben und über ein Einkommen verfügen, Familienwohnung haben und über ein Einkommen verfügen,
c) den letzten Steuerbescheid in Bezug auf den c) den letzten Steuerbescheid in Bezug auf den
Immobiliensteuervorabzug aller Personen, die ihren Hauptwohnort in Immobiliensteuervorabzug aller Personen, die ihren Hauptwohnort in
derselben Einzel- oder Familienwohnung haben und ein oder mehrere derselben Einzel- oder Familienwohnung haben und ein oder mehrere
unbewegliche Güter besitzen, unbewegliche Güter besitzen,
3. für die beiden oben erwähnten Kategorien: 3. für die beiden oben erwähnten Kategorien:
a) die Rechnung über die Lieferung des in Betracht kommenden a) die Rechnung über die Lieferung des in Betracht kommenden
Brennstoffs, Brennstoffs,
b) wenn der Antragsteller in einem Gebäude mit mehreren Wohnungen b) wenn der Antragsteller in einem Gebäude mit mehreren Wohnungen
wohnt: eine Bescheinigung des Eigentümers oder des Verwalters der wohnt: eine Bescheinigung des Eigentümers oder des Verwalters der
Immobilie, in der die Anzahl der von der Rechnung betroffenen Immobilie, in der die Anzahl der von der Rechnung betroffenen
Wohnungen angegeben ist. Wohnungen angegeben ist.
Art. 4 - Der Schuldforderung des öffentlichen Sozialhilfezentrums Art. 4 - Der Schuldforderung des öffentlichen Sozialhilfezentrums
müssen folgende Belege beigefügt werden: müssen folgende Belege beigefügt werden:
1. die Liste der Empfänger der Heizkostenzulage. Diese Liste enthält 1. die Liste der Empfänger der Heizkostenzulage. Diese Liste enthält
folgende Angaben: folgende Angaben:
a) den Namen der Empfänger der Heizkostenzulage, a) den Namen der Empfänger der Heizkostenzulage,
b) die Adresse des Hauptwohnortes der Empfänger, b) die Adresse des Hauptwohnortes der Empfänger,
c) den Betrag der Heizkostenzulage, die jedem Empfänger gewährt wurde, c) den Betrag der Heizkostenzulage, die jedem Empfänger gewährt wurde,
d) die Art des in Betracht kommenden Brennstoffs, der verwendet wird, d) die Art des in Betracht kommenden Brennstoffs, der verwendet wird,
e) die Adresse, an die der in Betracht kommende Brennstoff geliefert e) die Adresse, an die der in Betracht kommende Brennstoff geliefert
wurde; diese Adresse muss mit der Adresse des Hauptwohnortes des wurde; diese Adresse muss mit der Adresse des Hauptwohnortes des
Empfängers übereinstimmen, Empfängers übereinstimmen,
2. die Gesamtanzahl Empfänger der Heizkostenzulage und der 2. die Gesamtanzahl Empfänger der Heizkostenzulage und der
Gesamtbetrag aller gewährten Heizkostenzulagen. Gesamtbetrag aller gewährten Heizkostenzulagen.
Art. 5 - § 1 - Spätestens am 30. Juni übermittelt das öffentliche Art. 5 - § 1 - Spätestens am 30. Juni übermittelt das öffentliche
Sozialhilfezentrum dem Heizölsozialfonds einen Stand der Sozialhilfezentrum dem Heizölsozialfonds einen Stand der
Rechnungsführung. Darin ist Folgendes angegeben: Rechnungsführung. Darin ist Folgendes angegeben:
1. der Betrag des Vorschusses, über den das öffentliche 1. der Betrag des Vorschusses, über den das öffentliche
Sozialhilfezentrum am 1. September des vorhergehenden Jahres verfügte, Sozialhilfezentrum am 1. September des vorhergehenden Jahres verfügte,
2. der Gesamtbetrag der Heizkostenzulagen, die für Lieferungen eines 2. der Gesamtbetrag der Heizkostenzulagen, die für Lieferungen eines
in Betracht kommenden Brennstoffs während des Zeitraums vom 1. in Betracht kommenden Brennstoffs während des Zeitraums vom 1.
September des vorhergehenden Jahres bis zum 31. März des laufenden September des vorhergehenden Jahres bis zum 31. März des laufenden
Jahres gewährt wurden, Jahres gewährt wurden,
3. der Saldo, dem bei der Berechnung des Betrags des Vorschusses für 3. der Saldo, dem bei der Berechnung des Betrags des Vorschusses für
den folgenden Zeitraum Rechnung getragen wird. den folgenden Zeitraum Rechnung getragen wird.
§ 2 - Spätestens am 15. Dezember übermittelt das öffentliche § 2 - Spätestens am 15. Dezember übermittelt das öffentliche
Sozialhilfezentrum dem Heizölsozialfonds eine Ausgabenaufstellung. Sozialhilfezentrum dem Heizölsozialfonds eine Ausgabenaufstellung.
Übergangsmassnahmen Übergangsmassnahmen
Art. 6 - Für die erste Beteiligung des Heizölsozialfonds beträgt der Art. 6 - Für die erste Beteiligung des Heizölsozialfonds beträgt der
Vorschuss 10 Millionen EUR. Vorschuss 10 Millionen EUR.
Der Betrag dieses Vorschusses wird verteilt im Verhältnis zum Anteil Der Betrag dieses Vorschusses wird verteilt im Verhältnis zum Anteil
des Betrags der vom öffentlichen Sozialhilfezentrum im Jahr 2000 als des Betrags der vom öffentlichen Sozialhilfezentrum im Jahr 2000 als
einmalige Heizölkostenbeihilfe gewährten Zulagen im Vergleich zum einmalige Heizölkostenbeihilfe gewährten Zulagen im Vergleich zum
Gesamtbetrag der Zulagen, die vom Staat aufgrund von Artikel 9 des Gesamtbetrag der Zulagen, die vom Staat aufgrund von Artikel 9 des
Königlichen Erlasses vom 20. September 2000 zur Gewährung einer Zulage Königlichen Erlasses vom 20. September 2000 zur Gewährung einer Zulage
als einmalige Heizölkostenbeihilfe angenommen wurden. als einmalige Heizölkostenbeihilfe angenommen wurden.
Der Heizölsozialfonds kann den öffentlichen Sozialhilfezentren Der Heizölsozialfonds kann den öffentlichen Sozialhilfezentren
zusätzliche Vorschüsse von höchstens 2 Millionen EUR gewähren. Zu zusätzliche Vorschüsse von höchstens 2 Millionen EUR gewähren. Zu
diesem Zweck kann jedes Zentrum einen mit Gründen versehenen Antrag diesem Zweck kann jedes Zentrum einen mit Gründen versehenen Antrag
beim Fonds einreichen. beim Fonds einreichen.
Art. 7 - § 1 - Der Heizölsozialfonds übernimmt den Saldo der Kosten Art. 7 - § 1 - Der Heizölsozialfonds übernimmt den Saldo der Kosten
für die Gewährung der Heizkostenzulagen in Anwendung des Königlichen für die Gewährung der Heizkostenzulagen in Anwendung des Königlichen
Erlasses vom 20. Oktober 2004 zur Gewährung einer Heizkostenzulage für Erlasses vom 20. Oktober 2004 zur Gewährung einer Heizkostenzulage für
den Winter des Jahres 2004. den Winter des Jahres 2004.
§ 2 - Der Heizölsozialfonds übernimmt den Betrag der Betriebskosten, § 2 - Der Heizölsozialfonds übernimmt den Betrag der Betriebskosten,
der aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Oktober 2004 zur der aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Oktober 2004 zur
Gewährung einer Heizkostenzulage für den Winter des Jahres 2004 Gewährung einer Heizkostenzulage für den Winter des Jahres 2004
geschuldet wird. geschuldet wird.
§ 3 - Die vom ÖSHZ nicht verwendeten Summen, die spätestens am 1. § 3 - Die vom ÖSHZ nicht verwendeten Summen, die spätestens am 1.
August 2005 gemäss dem Königlichen Erlass vom 20. Oktober 2004 zur August 2005 gemäss dem Königlichen Erlass vom 20. Oktober 2004 zur
Gewährung einer Heizkostenzulage für den Winter des Jahres 2004 auf Gewährung einer Heizkostenzulage für den Winter des Jahres 2004 auf
das Zwischenkonto überwiesen wurden, werden dem Heizölsozialfonds das Zwischenkonto überwiesen wurden, werden dem Heizölsozialfonds
zugeführt. zugeführt.
§ 4 - Sobald der Staat im Besitz der in Artikel 11 § 3 des Königlichen § 4 - Sobald der Staat im Besitz der in Artikel 11 § 3 des Königlichen
Erlasses vom 20. Oktober 2004 zur Gewährung einer Heizkostenzulage für Erlasses vom 20. Oktober 2004 zur Gewährung einer Heizkostenzulage für
den Winter des Jahres 2004 erwähnten Belege ist, leitet er diese an den Winter des Jahres 2004 erwähnten Belege ist, leitet er diese an
den Heizölsozialfonds weiter. den Heizölsozialfonds weiter.
Art. 8 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 2005 wirksam. Art. 8 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 2005 wirksam.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Januar 2005 Gegeben zu Brüssel, den 9. Januar 2005
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Eingliederung Der Minister der Sozialen Eingliederung
Ch. DUPONT Ch. DUPONT
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 januari 2006. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 janvier 2006.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage 2 Annexe 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION
10. AUGUST 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 10. AUGUST 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 9. Januar 2005 zur Festlegung genauerer Regeln für die Erlasses vom 9. Januar 2005 zur Festlegung genauerer Regeln für die
Gewährung der Heizkostenzulage im Rahmen des Heizölsozialfonds Gewährung der Heizkostenzulage im Rahmen des Heizölsozialfonds
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund der Verfassung, insbesondere des Artikels 108; Aufgrund der Verfassung, insbesondere des Artikels 108;
Aufgrund des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004, insbesondere der Aufgrund des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004, insbesondere der
Artikel 207, 208, 210 und 213, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Artikel 207, 208, 210 und 213, abgeändert durch das Gesetz vom 20.
Juli 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen; Juli 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Juli 2005; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Juli 2005;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 8. Juli Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 8. Juli
2005; 2005;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass durch Artikel 203 und folgende des In der Erwägung, dass durch Artikel 203 und folgende des
Programmgesetzes eine strukturelle Massnahme zur Gewährung einer Programmgesetzes eine strukturelle Massnahme zur Gewährung einer
Heizkostenzulage an bestimmte Kategorien von Personen mit geringem Heizkostenzulage an bestimmte Kategorien von Personen mit geringem
Einkommen eingeführt worden ist; dass einige wesentliche Punkte dieser Einkommen eingeführt worden ist; dass einige wesentliche Punkte dieser
Massnahme, wie zum Beispiel der Anwendungsbereich und die Heizperiode, Massnahme, wie zum Beispiel der Anwendungsbereich und die Heizperiode,
durch das Gesetz vom 20. Juli 2005 zur Festlegung verschiedener durch das Gesetz vom 20. Juli 2005 zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen abgeändert worden sind; dass am 1. September 2005 eine Bestimmungen abgeändert worden sind; dass am 1. September 2005 eine
neue Heizperiode beginnt; dass das Gesetz vom 20. Juli 2005 am 31. neue Heizperiode beginnt; dass das Gesetz vom 20. Juli 2005 am 31.
August 2005 in Kraft tritt; dass die öffentlichen Sozialhilfezentren, August 2005 in Kraft tritt; dass die öffentlichen Sozialhilfezentren,
die mit der Ausführung dieser Massnahme beauftragt sind, also die mit der Ausführung dieser Massnahme beauftragt sind, also
unverzüglich über die im vorliegenden Königlichen Erlass vorgesehenen unverzüglich über die im vorliegenden Königlichen Erlass vorgesehenen
Abänderungen der Modalitäten und Bedingungen informiert werden müssen, Abänderungen der Modalitäten und Bedingungen informiert werden müssen,
um die erforderlichen praktischen Massnahmen ergreifen zu können und um die erforderlichen praktischen Massnahmen ergreifen zu können und
die Zielgruppe zu unterrichten; die Zielgruppe zu unterrichten;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und
aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber
beraten haben, beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 9. Januar 2005 zur Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 9. Januar 2005 zur
Festlegung genauerer Regeln für die Gewährung der Heizkostenzulage im Festlegung genauerer Regeln für die Gewährung der Heizkostenzulage im
Rahmen des Heizölsozialfonds wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Rahmen des Heizölsozialfonds wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Artikel 1 - § 1 - Sobald der auf der Rechnung angegebene Preis pro « Artikel 1 - § 1 - Sobald der auf der Rechnung angegebene Preis pro
Liter Heizöl als Massengut oder Propangas als Massengut den Liter Heizöl als Massengut oder Propangas als Massengut den
nachstehend festgelegten Grenzwerten entspricht oder sie nachstehend festgelegten Grenzwerten entspricht oder sie
überschreitet, wird der Betrag der Heizkostenzulage wie folgt überschreitet, wird der Betrag der Heizkostenzulage wie folgt
festgelegt: festgelegt:
- Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,4000 EUR und - Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,4000 EUR und
weniger als 0,4250 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf weniger als 0,4250 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf
3 Cent pro Liter. 3 Cent pro Liter.
- Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,4250 EUR und - Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,4250 EUR und
weniger als 0,4500 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf weniger als 0,4500 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf
5 Cent pro Liter. 5 Cent pro Liter.
- Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,4500 EUR und - Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,4500 EUR und
weniger als 0,4750 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf weniger als 0,4750 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf
7 Cent pro Liter. 7 Cent pro Liter.
- Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,4750 EUR und - Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,4750 EUR und
weniger als 0,5000 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf weniger als 0,5000 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf
8 Cent pro Liter. 8 Cent pro Liter.
- Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,5000 EUR und - Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,5000 EUR und
weniger als 0,5250 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf weniger als 0,5250 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf
9 Cent pro Liter. 9 Cent pro Liter.
- Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,5250 EUR pro Liter - Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,5250 EUR pro Liter
beträgt, beläuft sich die Zulage auf 10 Cent pro Liter. beträgt, beläuft sich die Zulage auf 10 Cent pro Liter.
Für den Zeitraum vom 1. September bis zum 30. April, nachstehend « Für den Zeitraum vom 1. September bis zum 30. April, nachstehend «
Heizperiode » genannt, können für die Gewährung der Heizkostenzulage Heizperiode » genannt, können für die Gewährung der Heizkostenzulage
maximal 1 500 Liter eines in Betracht kommenden Brennstoffs maximal 1 500 Liter eines in Betracht kommenden Brennstoffs
berücksichtigt werden. berücksichtigt werden.
§ 2 - Am ersten Tag der Heizperiode eines jeden Jahres und zum ersten § 2 - Am ersten Tag der Heizperiode eines jeden Jahres und zum ersten
Mal am 1. September 2006 werden die Grenzwerte und die entsprechenden Mal am 1. September 2006 werden die Grenzwerte und die entsprechenden
Beträge der Heizkostenzulage wie folgt angepasst: Beträge der Heizkostenzulage wie folgt angepasst:
a) Es wird ein Bezugsgrenzwert nach folgender Formel bestimmt: a) Es wird ein Bezugsgrenzwert nach folgender Formel bestimmt:
1,30 X den durchschnittlichen Höchstpreis des Heizöls der letzten fünf 1,30 X den durchschnittlichen Höchstpreis des Heizöls der letzten fünf
Jahre. Jahre.
Der so bestimmte Bezugsgrenzwert wird auf die zweite Dezimalstelle Der so bestimmte Bezugsgrenzwert wird auf die zweite Dezimalstelle
nach unten abgerundet. nach unten abgerundet.
b) Es werden einerseits zwei Grenzwerte vom Bezugsgrenzwert abgezogen b) Es werden einerseits zwei Grenzwerte vom Bezugsgrenzwert abgezogen
und andererseits drei Grenzwerte hinzugerechnet; anschliessend wird und andererseits drei Grenzwerte hinzugerechnet; anschliessend wird
der entsprechende Betrag der Zulage pro Liter wie folgt festgelegt: der entsprechende Betrag der Zulage pro Liter wie folgt festgelegt:
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
Der Bezugsgrenzwert wird erst angepasst, wenn die Abweichung vom Der Bezugsgrenzwert wird erst angepasst, wenn die Abweichung vom
vorherigen Bezugsgrenzwert über 0,0500 EUR liegt. » vorherigen Bezugsgrenzwert über 0,0500 EUR liegt. »
Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 1bis mit folgendem Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 1bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 1bis - § 1 - Sobald der auf der Rechnung angegebene Preis pro « Art. 1bis - § 1 - Sobald der auf der Rechnung angegebene Preis pro
Liter Heizöl an der Pumpe oder Heizpetroleum (c) an der Pumpe dem Liter Heizöl an der Pumpe oder Heizpetroleum (c) an der Pumpe dem
ersten Grenzwert, der in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses für ersten Grenzwert, der in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses für
Heizöl als Massengut und Propangas als Massengut festgelegt wird, Heizöl als Massengut und Propangas als Massengut festgelegt wird,
entspricht oder ihn überschreitet, beläuft sich die Zulage auf 100 EUR entspricht oder ihn überschreitet, beläuft sich die Zulage auf 100 EUR
pro Heizperiode. » pro Heizperiode. »
Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 1ter mit folgendem Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 1ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 1ter - Die Gewährung einer Heizkostenzulage für einen der in « Art. 1ter - Die Gewährung einer Heizkostenzulage für einen der in
Artikel 1 erwähnten Brennstoffe schliesst die Gewährung einer Artikel 1 erwähnten Brennstoffe schliesst die Gewährung einer
Heizkostenzulage für einen der in Artikel 1bis erwähnten Brennstoffe Heizkostenzulage für einen der in Artikel 1bis erwähnten Brennstoffe
aus, und umgekehrt. » aus, und umgekehrt. »
Art. 4 - Artikel 3 Absatz 2 desselben Erlasses wird wie folgt Art. 4 - Artikel 3 Absatz 2 desselben Erlasses wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Die Bestimmung unter Nr. 1 wird durch eine Bestimmung unter 1. Die Bestimmung unter Nr. 1 wird durch eine Bestimmung unter
Buchstabe d) mit folgendem Wortlaut ergänzt: Buchstabe d) mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« d) auf Ersuchen des öffentlichen Sozialhilfezentrums: den letzten « d) auf Ersuchen des öffentlichen Sozialhilfezentrums: den letzten
Steuerbescheid des Empfängers und der Mitglieder des Haushalts. Steuerbescheid des Empfängers und der Mitglieder des Haushalts.
In Ermangelung dieses Steuerbescheids oder wenn das Sozialstatut oder In Ermangelung dieses Steuerbescheids oder wenn das Sozialstatut oder
der Betrag des Einkommens des Empfängers oder der anderen Mitglieder der Betrag des Einkommens des Empfängers oder der anderen Mitglieder
des Haushalts geändert hat: den letzten Lohnzettel oder die letzte des Haushalts geändert hat: den letzten Lohnzettel oder die letzte
Bescheinigung über eine ausgezahlte Sozialzulage. In Ermangelung Bescheinigung über eine ausgezahlte Sozialzulage. In Ermangelung
dieser Dokumente: jeden Beleg, anhand dessen das jährliche dieser Dokumente: jeden Beleg, anhand dessen das jährliche
steuerpflichtige Bruttoeinkommen des laufenden Jahres berechnet werden steuerpflichtige Bruttoeinkommen des laufenden Jahres berechnet werden
kann, ». kann, ».
2. In der Bestimmung unter Nr. 2 Buchstabe b) Absatz 2 wird zwischen 2. In der Bestimmung unter Nr. 2 Buchstabe b) Absatz 2 wird zwischen
den Wörtern « anhand dessen das » und dem Wort « Bruttoeinkommen » das den Wörtern « anhand dessen das » und dem Wort « Bruttoeinkommen » das
Wort « steuerpflichtige » eingefügt. Wort « steuerpflichtige » eingefügt.
3. An der Stelle der Bestimmung unter Nr. 3, die Nr. 4 wird, wird eine 3. An der Stelle der Bestimmung unter Nr. 3, die Nr. 4 wird, wird eine
neue Bestimmung unter Nr. 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: neue Bestimmung unter Nr. 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« 3. für die dritte Kategorie: « 3. für die dritte Kategorie:
a) den Personalausweis des Empfängers und gegebenenfalls der Person, a) den Personalausweis des Empfängers und gegebenenfalls der Person,
die den Antrag in seinem Namen einreicht, die den Antrag in seinem Namen einreicht,
b) oder die Entscheidung über die Annehmbarkeit des Antrags auf b) oder die Entscheidung über die Annehmbarkeit des Antrags auf
kollektive Schuldenregelung, die in Artikel 1657/6 [sic, zu lesen ist: kollektive Schuldenregelung, die in Artikel 1657/6 [sic, zu lesen ist:
Artikel 1675/6] des Gerichtsgesetzbuches erwähnt ist und dem Empfänger Artikel 1675/6] des Gerichtsgesetzbuches erwähnt ist und dem Empfänger
gegenüber ausgesprochen worden ist, gegenüber ausgesprochen worden ist,
oder eine Bescheinigung der Person oder Einrichtung, wie sie in oder eine Bescheinigung der Person oder Einrichtung, wie sie in
Artikel 67 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit Artikel 67 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit
erwähnt sind und die zugunsten des Empfängers Schuldenvermittlung erwähnt sind und die zugunsten des Empfängers Schuldenvermittlung
betreiben, ». betreiben, ».
Art. 5 - In Artikel 4 desselben Erlasses werden die Wörter « Der Art. 5 - In Artikel 4 desselben Erlasses werden die Wörter « Der
Schuldforderung des öffentlichen Sozialhilfezentrums müssen folgende Schuldforderung des öffentlichen Sozialhilfezentrums müssen folgende
Belege beigefügt werden: » durch die Wörter « Die öffentlichen Belege beigefügt werden: » durch die Wörter « Die öffentlichen
Sozialhilfezentren übermitteln dem Föderalen Öffentlichen Sozialhilfezentren übermitteln dem Föderalen Öffentlichen
Programmierungsdienst Sozialeingliederung auf elektronischem Wege die Programmierungsdienst Sozialeingliederung auf elektronischem Wege die
abgeschlossenen Rechnungen, die folgende Angaben enthalten müssen: » abgeschlossenen Rechnungen, die folgende Angaben enthalten müssen: »
ersetzt. ersetzt.
Art. 6 - Artikel 5 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 6 - Artikel 5 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 5 - Für die dritte Kategorie von Verbrauchern mit geringem « Art. 5 - Für die dritte Kategorie von Verbrauchern mit geringem
Einkommen wird der Betrag der Heizkostenzulage vom öffentlichen Einkommen wird der Betrag der Heizkostenzulage vom öffentlichen
Sozialhilfezentrum für die vollständige oder teilweise Begleichung der Sozialhilfezentrum für die vollständige oder teilweise Begleichung der
Rechnung verwendet. » Rechnung verwendet. »
Art. 7 - Artikel 6 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 7 - Artikel 6 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 6 - Die öffentlichen Sozialhilfezentren zahlen dem « Art. 6 - Die öffentlichen Sozialhilfezentren zahlen dem
Heizölsozialfonds den Betrag des nicht gebrauchten Vorschusses durch Heizölsozialfonds den Betrag des nicht gebrauchten Vorschusses durch
Überweisung auf das vom Fonds mitgeteilte Konto zurück. » Überweisung auf das vom Fonds mitgeteilte Konto zurück. »
Art. 8 - Artikel 7 desselben Erlasses wird aufgehoben. Art. 8 - Artikel 7 desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 31. August 2005 in Kraft. Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 31. August 2005 in Kraft.
Gegeben zu Nizza, den 10. August 2005 Gegeben zu Nizza, den 10. August 2005
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Eingliederung Der Minister der Sozialen Eingliederung
Ch. DUPONT Ch. DUPONT
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 januari 2006. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 janvier 2006.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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