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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 9 janvier 2005 visant à fixer des règles plus précises pour l'octroi de l'allocation de chauffage dans le cadre du Fonds social Mazout et de l'arrêté royal du 10 août 2005 modifiant cet arrêté | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 9 janvier 2005 visant à fixer des règles plus précises pour l'octroi de l'allocation de chauffage dans le cadre du Fonds social Mazout et de l'arrêté royal du 10 août 2005 modifiant cet arrêté |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
12 JANVIER 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 12 JANVIER 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
en langue allemande de l'arrêté royal du 9 janvier 2005 visant à fixer | en langue allemande de l'arrêté royal du 9 janvier 2005 visant à fixer |
des règles plus précises pour l'octroi de l'allocation de chauffage | des règles plus précises pour l'octroi de l'allocation de chauffage |
dans le cadre du Fonds social Mazout et de l'arrêté royal du 10 août | dans le cadre du Fonds social Mazout et de l'arrêté royal du 10 août |
2005 modifiant cet arrêté | 2005 modifiant cet arrêté |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Roi des Belges, |
A tous, présents et à venir, Salut. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande | Vu les projets de traduction officielle en langue allemande |
- de l'arrêté royal du 9 janvier 2005 visant à fixer des règles plus | - de l'arrêté royal du 9 janvier 2005 visant à fixer des règles plus |
précises pour l'octroi de l'allocation de chauffage dans le cadre du | précises pour l'octroi de l'allocation de chauffage dans le cadre du |
Fonds social Mazout, | Fonds social Mazout, |
- de l'arrêté royal du 10 août 2005 modifiant l'arrêté royal du 9 | - de l'arrêté royal du 10 août 2005 modifiant l'arrêté royal du 9 |
janvier 2005 visant à fixer des règles plus précises pour l'octroi de | janvier 2005 visant à fixer des règles plus précises pour l'octroi de |
l'allocation de chauffage dans le cadre du Fonds social Mazout, | l'allocation de chauffage dans le cadre du Fonds social Mazout, |
établis par le Service central de traduction allemande auprès du | établis par le Service central de traduction allemande auprès du |
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du |
présent arrêté constituent la traduction officielle en langue | présent arrêté constituent la traduction officielle en langue |
allemande : | allemande : |
- de l'arrêté royal du 9 janvier 2005 visant à fixer des règles plus | - de l'arrêté royal du 9 janvier 2005 visant à fixer des règles plus |
précises pour l'octroi de l'allocation de chauffage dans le cadre du | précises pour l'octroi de l'allocation de chauffage dans le cadre du |
Fonds social Mazout; | Fonds social Mazout; |
- de l'arrêté royal du 10 août 2005 modifiant l'arrêté royal du 9 | - de l'arrêté royal du 10 août 2005 modifiant l'arrêté royal du 9 |
janvier 2005 visant à fixer des règles plus précises pour l'octroi de | janvier 2005 visant à fixer des règles plus précises pour l'octroi de |
l'allocation de chauffage dans le cadre du Fonds social Mazout. | l'allocation de chauffage dans le cadre du Fonds social Mazout. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
présent arrêté. | présent arrêté. |
Donné à Bruxelles, le 12 janvier 2006. | Donné à Bruxelles, le 12 janvier 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe 1 | Annexe 1 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG, | FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG, |
ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT | ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT |
9. JANUAR 2005 - Königlicher Erlass zur Festlegung genauerer Regeln | 9. JANUAR 2005 - Königlicher Erlass zur Festlegung genauerer Regeln |
für die Gewährung der Heizkostenzulage im Rahmen des Heizölsozialfonds | für die Gewährung der Heizkostenzulage im Rahmen des Heizölsozialfonds |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund der Verfassung, insbesondere des Artikels 108; | Aufgrund der Verfassung, insbesondere des Artikels 108; |
Aufgrund des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004, insbesondere der | Aufgrund des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004, insbesondere der |
Artikel 207 Absatz 1 und 3, 208, 210 Absatz 3, 213, 215 und 216 Absatz | Artikel 207 Absatz 1 und 3, 208, 210 Absatz 3, 213, 215 und 216 Absatz |
2; | 2; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 29. November 2004; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 29. November 2004; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 3. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 3. |
Dezember 2004; | Dezember 2004; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass den ÖSHZ | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass den ÖSHZ |
durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004 eine neue Aufgabe | durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004 eine neue Aufgabe |
zugewiesen wird; dass diese neue Aufgabe darin besteht, bestimmten | zugewiesen wird; dass diese neue Aufgabe darin besteht, bestimmten |
Personen mit geringem Einkommen eine Heizkostenzulage zu gewähren; | Personen mit geringem Einkommen eine Heizkostenzulage zu gewähren; |
dass der Königliche Erlass vom 20. Oktober 2004 zur Gewährung einer | dass der Königliche Erlass vom 20. Oktober 2004 zur Gewährung einer |
Heizkostenzulage für den Winter des Jahres 2004 die Gewährung dieser | Heizkostenzulage für den Winter des Jahres 2004 die Gewährung dieser |
Zulage für die Lieferung eines in diesem Erlass bestimmten Brennstoffs | Zulage für die Lieferung eines in diesem Erlass bestimmten Brennstoffs |
während des Zeitraums vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2004 regelt; | während des Zeitraums vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2004 regelt; |
dass die betreffenden Bestimmungen dieses Programmgesetzes den | dass die betreffenden Bestimmungen dieses Programmgesetzes den |
Bestimmungen des oben erwähnten Königlichen Erlasses folgen, da sie | Bestimmungen des oben erwähnten Königlichen Erlasses folgen, da sie |
die Gewährung einer gleichen Heizkostenzulage ab dem 1. Januar 2005 | die Gewährung einer gleichen Heizkostenzulage ab dem 1. Januar 2005 |
regeln; dass eine Lücke zwischen den beiden vorerwähnten Zeiträumen | regeln; dass eine Lücke zwischen den beiden vorerwähnten Zeiträumen |
vermieden werden sollte; dass die ÖSHZ ab dem 1. Januar 2005 | vermieden werden sollte; dass die ÖSHZ ab dem 1. Januar 2005 |
verpflichtet sind, die neue Massnahme, die in Artikel 208 und | verpflichtet sind, die neue Massnahme, die in Artikel 208 und |
folgenden des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 vorgesehen ist, | folgenden des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 vorgesehen ist, |
anzuwenden; dass der vorliegende Königliche Erlass die | anzuwenden; dass der vorliegende Königliche Erlass die |
Anwendungsmodalitäten regelt, die für die Gewährung der | Anwendungsmodalitäten regelt, die für die Gewährung der |
Heizkostenzulage auf der Grundlage des vorerwähnten Programmgesetzes | Heizkostenzulage auf der Grundlage des vorerwähnten Programmgesetzes |
unerlässlich sind; dass die ÖSHZ schnellstmöglich über diese | unerlässlich sind; dass die ÖSHZ schnellstmöglich über diese |
Modalitäten informiert werden müssen; dass es daher dringend notwendig | Modalitäten informiert werden müssen; dass es daher dringend notwendig |
ist, dass vorliegender Erlass ergeht; | ist, dass vorliegender Erlass ergeht; |
Aufgrund des Gutachtens 37.976/1 des Staatsrates vom 28. Dezember | Aufgrund des Gutachtens 37.976/1 des Staatsrates vom 28. Dezember |
2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und |
aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber | aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber |
beraten haben, | beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Sobald der auf der Rechnung angegebene Preis pro Liter | Artikel 1 - Sobald der auf der Rechnung angegebene Preis pro Liter |
eines in Betracht kommenden Brennstoffs den nachstehend festgelegten | eines in Betracht kommenden Brennstoffs den nachstehend festgelegten |
Grenzwert überschreitet, wird der Betrag der Heizkostenzulage wie | Grenzwert überschreitet, wird der Betrag der Heizkostenzulage wie |
folgt berechnet: | folgt berechnet: |
1. für Heizöl als Massengut: | 1. für Heizöl als Massengut: |
a) Wenn der in Rechnung gestellte Preis zwischen 0,45 EUR und weniger | a) Wenn der in Rechnung gestellte Preis zwischen 0,45 EUR und weniger |
als 0,50 EUR pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,10 EUR pro | als 0,50 EUR pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,10 EUR pro |
Liter mit einem Maximum von 100 EUR für den Zeitraum vom 1. September | Liter mit einem Maximum von 100 EUR für den Zeitraum vom 1. September |
bis zum 31. März. | bis zum 31. März. |
b) Wenn der in Rechnung gestellte Preis zwischen 0,50 EUR und weniger | b) Wenn der in Rechnung gestellte Preis zwischen 0,50 EUR und weniger |
als 0,55 EUR pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,115 EUR | als 0,55 EUR pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,115 EUR |
pro Liter mit einem Maximum von 115 EUR für den Zeitraum vom 1. | pro Liter mit einem Maximum von 115 EUR für den Zeitraum vom 1. |
September bis zum 31. März. | September bis zum 31. März. |
c) Wenn der in Rechnung gestellte Preis bei 0,55 EUR oder mehr pro | c) Wenn der in Rechnung gestellte Preis bei 0,55 EUR oder mehr pro |
Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,130 EUR pro Liter mit einem | Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,130 EUR pro Liter mit einem |
Maximum von 130 EUR für den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. | Maximum von 130 EUR für den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. |
März, | März, |
2. für Heizöl an der Pumpe: | 2. für Heizöl an der Pumpe: |
a) Wenn der in Rechnung gestellte Preis zwischen 0,50 EUR und weniger | a) Wenn der in Rechnung gestellte Preis zwischen 0,50 EUR und weniger |
als 0,55 EUR pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,10 EUR pro | als 0,55 EUR pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,10 EUR pro |
Liter mit einem Maximum von 100 EUR für den Zeitraum vom 1. September | Liter mit einem Maximum von 100 EUR für den Zeitraum vom 1. September |
bis zum 31. März. | bis zum 31. März. |
b) Wenn der in Rechnung gestellte Preis zwischen 0,55 EUR und weniger | b) Wenn der in Rechnung gestellte Preis zwischen 0,55 EUR und weniger |
als 0,60 EUR pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,115 EUR | als 0,60 EUR pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,115 EUR |
pro Liter mit einem Maximum von 115 EUR für den Zeitraum vom 1. | pro Liter mit einem Maximum von 115 EUR für den Zeitraum vom 1. |
September bis zum 31. März. | September bis zum 31. März. |
c) Wenn der in Rechnung gestellte Preis bei 0,60 EUR oder mehr pro | c) Wenn der in Rechnung gestellte Preis bei 0,60 EUR oder mehr pro |
Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,130 EUR pro Liter mit einem | Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,130 EUR pro Liter mit einem |
Maximum von 130 EUR für den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. | Maximum von 130 EUR für den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. |
März, | März, |
3. für Heizpetroleum (c): | 3. für Heizpetroleum (c): |
a) Wenn der in Rechnung gestellte Preis zwischen 0,53 EUR und weniger | a) Wenn der in Rechnung gestellte Preis zwischen 0,53 EUR und weniger |
als 0,58 EUR pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,10 EUR pro | als 0,58 EUR pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,10 EUR pro |
Liter mit einem Maximum von 100 EUR für den Zeitraum vom 1. September | Liter mit einem Maximum von 100 EUR für den Zeitraum vom 1. September |
bis zum 31. März. | bis zum 31. März. |
b) Wenn der in Rechnung gestellte Preis zwischen 0,58 EUR und weniger | b) Wenn der in Rechnung gestellte Preis zwischen 0,58 EUR und weniger |
als 0,63 EUR pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,115 EUR | als 0,63 EUR pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,115 EUR |
pro Liter mit einem Maximum von 115 EUR für den Zeitraum vom 1. | pro Liter mit einem Maximum von 115 EUR für den Zeitraum vom 1. |
September bis zum 31. März. | September bis zum 31. März. |
c) Wenn der in Rechnung gestellte Preis bei 0,63 EUR oder mehr pro | c) Wenn der in Rechnung gestellte Preis bei 0,63 EUR oder mehr pro |
Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,130 EUR pro Liter mit einem | Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,130 EUR pro Liter mit einem |
Maximum von 130 EUR für den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. | Maximum von 130 EUR für den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. |
März, | März, |
4. für Propangas als Massengut: | 4. für Propangas als Massengut: |
a) Wenn der in Rechnung gestellte Preis zwischen 0,45 EUR und weniger | a) Wenn der in Rechnung gestellte Preis zwischen 0,45 EUR und weniger |
als 0,50 EUR pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,10 EUR pro | als 0,50 EUR pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,10 EUR pro |
Liter mit einem Maximum von 100 EUR für den Zeitraum vom 1. September | Liter mit einem Maximum von 100 EUR für den Zeitraum vom 1. September |
bis zum 31. März. | bis zum 31. März. |
b) Wenn der in Rechnung gestellte Preis zwischen 0,50 EUR und weniger | b) Wenn der in Rechnung gestellte Preis zwischen 0,50 EUR und weniger |
als 0,55 EUR pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,115 EUR | als 0,55 EUR pro Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,115 EUR |
pro Liter mit einem Maximum von 115 EUR für den Zeitraum vom 1. | pro Liter mit einem Maximum von 115 EUR für den Zeitraum vom 1. |
September bis zum 31. März. | September bis zum 31. März. |
c) Wenn der in Rechnung gestellte Preis bei 0,55 EUR oder mehr pro | c) Wenn der in Rechnung gestellte Preis bei 0,55 EUR oder mehr pro |
Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,130 EUR pro Liter mit einem | Liter liegt, beläuft sich die Zulage auf 0,130 EUR pro Liter mit einem |
Maximum von 130 EUR für den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. | Maximum von 130 EUR für den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. |
März. | März. |
Der Gesamtbetrag der Zulage ist für den Zeitraum vom 1. September bis | Der Gesamtbetrag der Zulage ist für den Zeitraum vom 1. September bis |
zum 31. März auf jeden Fall auf 130 EUR begrenzt. | zum 31. März auf jeden Fall auf 130 EUR begrenzt. |
Art. 2 - Betrifft die Rechnung mehrere Wohnungen, wird die pro Wohnung | Art. 2 - Betrifft die Rechnung mehrere Wohnungen, wird die pro Wohnung |
in Betracht zu ziehende Anzahl Liter nach folgender Formel berechnet: | in Betracht zu ziehende Anzahl Liter nach folgender Formel berechnet: |
Pour la consultation du tableau, voir image | Pour la consultation du tableau, voir image |
Art. 3 - Das öffentliche Sozialhilfezentrum prüft auf der Grundlage | Art. 3 - Das öffentliche Sozialhilfezentrum prüft auf der Grundlage |
einer Sozialuntersuchung, ob alle Bedingungen erfüllt sind. | einer Sozialuntersuchung, ob alle Bedingungen erfüllt sind. |
Der Antragsteller muss dem Zentrum mindestens folgende Belege | Der Antragsteller muss dem Zentrum mindestens folgende Belege |
vorlegen: | vorlegen: |
1. für die erste Kategorie: | 1. für die erste Kategorie: |
a) den Personalausweis des Empfängers und gegebenenfalls der Person, | a) den Personalausweis des Empfängers und gegebenenfalls der Person, |
die den Antrag in seinem Namen einreicht, | die den Antrag in seinem Namen einreicht, |
b) den Sozialausweis, "SIS-Karte" genannt, | b) den Sozialausweis, "SIS-Karte" genannt, |
c) auf Ersuchen des öffentlichen Sozialhilfezentrums: ein Dokument der | c) auf Ersuchen des öffentlichen Sozialhilfezentrums: ein Dokument der |
Krankenkasse, das belegt, dass eine Person des Haushalts Anspruch auf | Krankenkasse, das belegt, dass eine Person des Haushalts Anspruch auf |
die vorerwähnte erhöhte Beteiligung hat, | die vorerwähnte erhöhte Beteiligung hat, |
2. für die zweite Kategorie: | 2. für die zweite Kategorie: |
a) den Personalausweis des Empfängers und gegebenenfalls der Person, | a) den Personalausweis des Empfängers und gegebenenfalls der Person, |
die den Antrag in seinem Namen einreicht, | die den Antrag in seinem Namen einreicht, |
b) den letzten Steuerbescheid. | b) den letzten Steuerbescheid. |
Wenn die Person keinen Steuerbescheid hat oder wenn ihr Sozialstatut | Wenn die Person keinen Steuerbescheid hat oder wenn ihr Sozialstatut |
oder der Betrag ihres Einkommens geändert hat: den letzten Lohnzettel | oder der Betrag ihres Einkommens geändert hat: den letzten Lohnzettel |
oder die letzte Bescheinigung über eine ausgezahlte Sozialzulage. In | oder die letzte Bescheinigung über eine ausgezahlte Sozialzulage. In |
Ermangelung dieser Dokumente: jeden Beleg, anhand dessen das | Ermangelung dieser Dokumente: jeden Beleg, anhand dessen das |
Bruttoeinkommen des laufenden Jahres berechnet werden kann. | Bruttoeinkommen des laufenden Jahres berechnet werden kann. |
Eines oder mehrere der vorerwähnten Dokumente müssen für alle Personen | Eines oder mehrere der vorerwähnten Dokumente müssen für alle Personen |
vorgelegt werden, die ihren Hauptwohnort in derselben Einzel- oder | vorgelegt werden, die ihren Hauptwohnort in derselben Einzel- oder |
Familienwohnung haben und über ein Einkommen verfügen, | Familienwohnung haben und über ein Einkommen verfügen, |
c) den letzten Steuerbescheid in Bezug auf den | c) den letzten Steuerbescheid in Bezug auf den |
Immobiliensteuervorabzug aller Personen, die ihren Hauptwohnort in | Immobiliensteuervorabzug aller Personen, die ihren Hauptwohnort in |
derselben Einzel- oder Familienwohnung haben und ein oder mehrere | derselben Einzel- oder Familienwohnung haben und ein oder mehrere |
unbewegliche Güter besitzen, | unbewegliche Güter besitzen, |
3. für die beiden oben erwähnten Kategorien: | 3. für die beiden oben erwähnten Kategorien: |
a) die Rechnung über die Lieferung des in Betracht kommenden | a) die Rechnung über die Lieferung des in Betracht kommenden |
Brennstoffs, | Brennstoffs, |
b) wenn der Antragsteller in einem Gebäude mit mehreren Wohnungen | b) wenn der Antragsteller in einem Gebäude mit mehreren Wohnungen |
wohnt: eine Bescheinigung des Eigentümers oder des Verwalters der | wohnt: eine Bescheinigung des Eigentümers oder des Verwalters der |
Immobilie, in der die Anzahl der von der Rechnung betroffenen | Immobilie, in der die Anzahl der von der Rechnung betroffenen |
Wohnungen angegeben ist. | Wohnungen angegeben ist. |
Art. 4 - Der Schuldforderung des öffentlichen Sozialhilfezentrums | Art. 4 - Der Schuldforderung des öffentlichen Sozialhilfezentrums |
müssen folgende Belege beigefügt werden: | müssen folgende Belege beigefügt werden: |
1. die Liste der Empfänger der Heizkostenzulage. Diese Liste enthält | 1. die Liste der Empfänger der Heizkostenzulage. Diese Liste enthält |
folgende Angaben: | folgende Angaben: |
a) den Namen der Empfänger der Heizkostenzulage, | a) den Namen der Empfänger der Heizkostenzulage, |
b) die Adresse des Hauptwohnortes der Empfänger, | b) die Adresse des Hauptwohnortes der Empfänger, |
c) den Betrag der Heizkostenzulage, die jedem Empfänger gewährt wurde, | c) den Betrag der Heizkostenzulage, die jedem Empfänger gewährt wurde, |
d) die Art des in Betracht kommenden Brennstoffs, der verwendet wird, | d) die Art des in Betracht kommenden Brennstoffs, der verwendet wird, |
e) die Adresse, an die der in Betracht kommende Brennstoff geliefert | e) die Adresse, an die der in Betracht kommende Brennstoff geliefert |
wurde; diese Adresse muss mit der Adresse des Hauptwohnortes des | wurde; diese Adresse muss mit der Adresse des Hauptwohnortes des |
Empfängers übereinstimmen, | Empfängers übereinstimmen, |
2. die Gesamtanzahl Empfänger der Heizkostenzulage und der | 2. die Gesamtanzahl Empfänger der Heizkostenzulage und der |
Gesamtbetrag aller gewährten Heizkostenzulagen. | Gesamtbetrag aller gewährten Heizkostenzulagen. |
Art. 5 - § 1 - Spätestens am 30. Juni übermittelt das öffentliche | Art. 5 - § 1 - Spätestens am 30. Juni übermittelt das öffentliche |
Sozialhilfezentrum dem Heizölsozialfonds einen Stand der | Sozialhilfezentrum dem Heizölsozialfonds einen Stand der |
Rechnungsführung. Darin ist Folgendes angegeben: | Rechnungsführung. Darin ist Folgendes angegeben: |
1. der Betrag des Vorschusses, über den das öffentliche | 1. der Betrag des Vorschusses, über den das öffentliche |
Sozialhilfezentrum am 1. September des vorhergehenden Jahres verfügte, | Sozialhilfezentrum am 1. September des vorhergehenden Jahres verfügte, |
2. der Gesamtbetrag der Heizkostenzulagen, die für Lieferungen eines | 2. der Gesamtbetrag der Heizkostenzulagen, die für Lieferungen eines |
in Betracht kommenden Brennstoffs während des Zeitraums vom 1. | in Betracht kommenden Brennstoffs während des Zeitraums vom 1. |
September des vorhergehenden Jahres bis zum 31. März des laufenden | September des vorhergehenden Jahres bis zum 31. März des laufenden |
Jahres gewährt wurden, | Jahres gewährt wurden, |
3. der Saldo, dem bei der Berechnung des Betrags des Vorschusses für | 3. der Saldo, dem bei der Berechnung des Betrags des Vorschusses für |
den folgenden Zeitraum Rechnung getragen wird. | den folgenden Zeitraum Rechnung getragen wird. |
§ 2 - Spätestens am 15. Dezember übermittelt das öffentliche | § 2 - Spätestens am 15. Dezember übermittelt das öffentliche |
Sozialhilfezentrum dem Heizölsozialfonds eine Ausgabenaufstellung. | Sozialhilfezentrum dem Heizölsozialfonds eine Ausgabenaufstellung. |
Übergangsmassnahmen | Übergangsmassnahmen |
Art. 6 - Für die erste Beteiligung des Heizölsozialfonds beträgt der | Art. 6 - Für die erste Beteiligung des Heizölsozialfonds beträgt der |
Vorschuss 10 Millionen EUR. | Vorschuss 10 Millionen EUR. |
Der Betrag dieses Vorschusses wird verteilt im Verhältnis zum Anteil | Der Betrag dieses Vorschusses wird verteilt im Verhältnis zum Anteil |
des Betrags der vom öffentlichen Sozialhilfezentrum im Jahr 2000 als | des Betrags der vom öffentlichen Sozialhilfezentrum im Jahr 2000 als |
einmalige Heizölkostenbeihilfe gewährten Zulagen im Vergleich zum | einmalige Heizölkostenbeihilfe gewährten Zulagen im Vergleich zum |
Gesamtbetrag der Zulagen, die vom Staat aufgrund von Artikel 9 des | Gesamtbetrag der Zulagen, die vom Staat aufgrund von Artikel 9 des |
Königlichen Erlasses vom 20. September 2000 zur Gewährung einer Zulage | Königlichen Erlasses vom 20. September 2000 zur Gewährung einer Zulage |
als einmalige Heizölkostenbeihilfe angenommen wurden. | als einmalige Heizölkostenbeihilfe angenommen wurden. |
Der Heizölsozialfonds kann den öffentlichen Sozialhilfezentren | Der Heizölsozialfonds kann den öffentlichen Sozialhilfezentren |
zusätzliche Vorschüsse von höchstens 2 Millionen EUR gewähren. Zu | zusätzliche Vorschüsse von höchstens 2 Millionen EUR gewähren. Zu |
diesem Zweck kann jedes Zentrum einen mit Gründen versehenen Antrag | diesem Zweck kann jedes Zentrum einen mit Gründen versehenen Antrag |
beim Fonds einreichen. | beim Fonds einreichen. |
Art. 7 - § 1 - Der Heizölsozialfonds übernimmt den Saldo der Kosten | Art. 7 - § 1 - Der Heizölsozialfonds übernimmt den Saldo der Kosten |
für die Gewährung der Heizkostenzulagen in Anwendung des Königlichen | für die Gewährung der Heizkostenzulagen in Anwendung des Königlichen |
Erlasses vom 20. Oktober 2004 zur Gewährung einer Heizkostenzulage für | Erlasses vom 20. Oktober 2004 zur Gewährung einer Heizkostenzulage für |
den Winter des Jahres 2004. | den Winter des Jahres 2004. |
§ 2 - Der Heizölsozialfonds übernimmt den Betrag der Betriebskosten, | § 2 - Der Heizölsozialfonds übernimmt den Betrag der Betriebskosten, |
der aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Oktober 2004 zur | der aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Oktober 2004 zur |
Gewährung einer Heizkostenzulage für den Winter des Jahres 2004 | Gewährung einer Heizkostenzulage für den Winter des Jahres 2004 |
geschuldet wird. | geschuldet wird. |
§ 3 - Die vom ÖSHZ nicht verwendeten Summen, die spätestens am 1. | § 3 - Die vom ÖSHZ nicht verwendeten Summen, die spätestens am 1. |
August 2005 gemäss dem Königlichen Erlass vom 20. Oktober 2004 zur | August 2005 gemäss dem Königlichen Erlass vom 20. Oktober 2004 zur |
Gewährung einer Heizkostenzulage für den Winter des Jahres 2004 auf | Gewährung einer Heizkostenzulage für den Winter des Jahres 2004 auf |
das Zwischenkonto überwiesen wurden, werden dem Heizölsozialfonds | das Zwischenkonto überwiesen wurden, werden dem Heizölsozialfonds |
zugeführt. | zugeführt. |
§ 4 - Sobald der Staat im Besitz der in Artikel 11 § 3 des Königlichen | § 4 - Sobald der Staat im Besitz der in Artikel 11 § 3 des Königlichen |
Erlasses vom 20. Oktober 2004 zur Gewährung einer Heizkostenzulage für | Erlasses vom 20. Oktober 2004 zur Gewährung einer Heizkostenzulage für |
den Winter des Jahres 2004 erwähnten Belege ist, leitet er diese an | den Winter des Jahres 2004 erwähnten Belege ist, leitet er diese an |
den Heizölsozialfonds weiter. | den Heizölsozialfonds weiter. |
Art. 8 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 2005 wirksam. | Art. 8 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 2005 wirksam. |
Gegeben zu Brüssel, den 9. Januar 2005 | Gegeben zu Brüssel, den 9. Januar 2005 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Eingliederung | Der Minister der Sozialen Eingliederung |
Ch. DUPONT | Ch. DUPONT |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 janvier 2006. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 janvier 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe 2 | Annexe 2 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION |
10. AUGUST 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 10. AUGUST 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 9. Januar 2005 zur Festlegung genauerer Regeln für die | Erlasses vom 9. Januar 2005 zur Festlegung genauerer Regeln für die |
Gewährung der Heizkostenzulage im Rahmen des Heizölsozialfonds | Gewährung der Heizkostenzulage im Rahmen des Heizölsozialfonds |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund der Verfassung, insbesondere des Artikels 108; | Aufgrund der Verfassung, insbesondere des Artikels 108; |
Aufgrund des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004, insbesondere der | Aufgrund des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004, insbesondere der |
Artikel 207, 208, 210 und 213, abgeändert durch das Gesetz vom 20. | Artikel 207, 208, 210 und 213, abgeändert durch das Gesetz vom 20. |
Juli 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen; | Juli 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Juli 2005; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Juli 2005; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 8. Juli | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 8. Juli |
2005; | 2005; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz |
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; | vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass durch Artikel 203 und folgende des | In der Erwägung, dass durch Artikel 203 und folgende des |
Programmgesetzes eine strukturelle Massnahme zur Gewährung einer | Programmgesetzes eine strukturelle Massnahme zur Gewährung einer |
Heizkostenzulage an bestimmte Kategorien von Personen mit geringem | Heizkostenzulage an bestimmte Kategorien von Personen mit geringem |
Einkommen eingeführt worden ist; dass einige wesentliche Punkte dieser | Einkommen eingeführt worden ist; dass einige wesentliche Punkte dieser |
Massnahme, wie zum Beispiel der Anwendungsbereich und die Heizperiode, | Massnahme, wie zum Beispiel der Anwendungsbereich und die Heizperiode, |
durch das Gesetz vom 20. Juli 2005 zur Festlegung verschiedener | durch das Gesetz vom 20. Juli 2005 zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen abgeändert worden sind; dass am 1. September 2005 eine | Bestimmungen abgeändert worden sind; dass am 1. September 2005 eine |
neue Heizperiode beginnt; dass das Gesetz vom 20. Juli 2005 am 31. | neue Heizperiode beginnt; dass das Gesetz vom 20. Juli 2005 am 31. |
August 2005 in Kraft tritt; dass die öffentlichen Sozialhilfezentren, | August 2005 in Kraft tritt; dass die öffentlichen Sozialhilfezentren, |
die mit der Ausführung dieser Massnahme beauftragt sind, also | die mit der Ausführung dieser Massnahme beauftragt sind, also |
unverzüglich über die im vorliegenden Königlichen Erlass vorgesehenen | unverzüglich über die im vorliegenden Königlichen Erlass vorgesehenen |
Abänderungen der Modalitäten und Bedingungen informiert werden müssen, | Abänderungen der Modalitäten und Bedingungen informiert werden müssen, |
um die erforderlichen praktischen Massnahmen ergreifen zu können und | um die erforderlichen praktischen Massnahmen ergreifen zu können und |
die Zielgruppe zu unterrichten; | die Zielgruppe zu unterrichten; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und |
aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber | aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber |
beraten haben, | beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 9. Januar 2005 zur | Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 9. Januar 2005 zur |
Festlegung genauerer Regeln für die Gewährung der Heizkostenzulage im | Festlegung genauerer Regeln für die Gewährung der Heizkostenzulage im |
Rahmen des Heizölsozialfonds wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | Rahmen des Heizölsozialfonds wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Artikel 1 - § 1 - Sobald der auf der Rechnung angegebene Preis pro | « Artikel 1 - § 1 - Sobald der auf der Rechnung angegebene Preis pro |
Liter Heizöl als Massengut oder Propangas als Massengut den | Liter Heizöl als Massengut oder Propangas als Massengut den |
nachstehend festgelegten Grenzwerten entspricht oder sie | nachstehend festgelegten Grenzwerten entspricht oder sie |
überschreitet, wird der Betrag der Heizkostenzulage wie folgt | überschreitet, wird der Betrag der Heizkostenzulage wie folgt |
festgelegt: | festgelegt: |
- Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,4000 EUR und | - Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,4000 EUR und |
weniger als 0,4250 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf | weniger als 0,4250 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf |
3 Cent pro Liter. | 3 Cent pro Liter. |
- Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,4250 EUR und | - Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,4250 EUR und |
weniger als 0,4500 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf | weniger als 0,4500 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf |
5 Cent pro Liter. | 5 Cent pro Liter. |
- Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,4500 EUR und | - Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,4500 EUR und |
weniger als 0,4750 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf | weniger als 0,4750 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf |
7 Cent pro Liter. | 7 Cent pro Liter. |
- Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,4750 EUR und | - Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,4750 EUR und |
weniger als 0,5000 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf | weniger als 0,5000 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf |
8 Cent pro Liter. | 8 Cent pro Liter. |
- Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,5000 EUR und | - Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,5000 EUR und |
weniger als 0,5250 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf | weniger als 0,5250 EUR pro Liter beträgt, beläuft sich die Zulage auf |
9 Cent pro Liter. | 9 Cent pro Liter. |
- Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,5250 EUR pro Liter | - Wenn der in Rechnung gestellte Preis mindestens 0,5250 EUR pro Liter |
beträgt, beläuft sich die Zulage auf 10 Cent pro Liter. | beträgt, beläuft sich die Zulage auf 10 Cent pro Liter. |
Für den Zeitraum vom 1. September bis zum 30. April, nachstehend « | Für den Zeitraum vom 1. September bis zum 30. April, nachstehend « |
Heizperiode » genannt, können für die Gewährung der Heizkostenzulage | Heizperiode » genannt, können für die Gewährung der Heizkostenzulage |
maximal 1 500 Liter eines in Betracht kommenden Brennstoffs | maximal 1 500 Liter eines in Betracht kommenden Brennstoffs |
berücksichtigt werden. | berücksichtigt werden. |
§ 2 - Am ersten Tag der Heizperiode eines jeden Jahres und zum ersten | § 2 - Am ersten Tag der Heizperiode eines jeden Jahres und zum ersten |
Mal am 1. September 2006 werden die Grenzwerte und die entsprechenden | Mal am 1. September 2006 werden die Grenzwerte und die entsprechenden |
Beträge der Heizkostenzulage wie folgt angepasst: | Beträge der Heizkostenzulage wie folgt angepasst: |
a) Es wird ein Bezugsgrenzwert nach folgender Formel bestimmt: | a) Es wird ein Bezugsgrenzwert nach folgender Formel bestimmt: |
1,30 X den durchschnittlichen Höchstpreis des Heizöls der letzten fünf | 1,30 X den durchschnittlichen Höchstpreis des Heizöls der letzten fünf |
Jahre. | Jahre. |
Der so bestimmte Bezugsgrenzwert wird auf die zweite Dezimalstelle | Der so bestimmte Bezugsgrenzwert wird auf die zweite Dezimalstelle |
nach unten abgerundet. | nach unten abgerundet. |
b) Es werden einerseits zwei Grenzwerte vom Bezugsgrenzwert abgezogen | b) Es werden einerseits zwei Grenzwerte vom Bezugsgrenzwert abgezogen |
und andererseits drei Grenzwerte hinzugerechnet; anschliessend wird | und andererseits drei Grenzwerte hinzugerechnet; anschliessend wird |
der entsprechende Betrag der Zulage pro Liter wie folgt festgelegt: | der entsprechende Betrag der Zulage pro Liter wie folgt festgelegt: |
Pour la consultation du tableau, voir image | Pour la consultation du tableau, voir image |
Der Bezugsgrenzwert wird erst angepasst, wenn die Abweichung vom | Der Bezugsgrenzwert wird erst angepasst, wenn die Abweichung vom |
vorherigen Bezugsgrenzwert über 0,0500 EUR liegt. » | vorherigen Bezugsgrenzwert über 0,0500 EUR liegt. » |
Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 1bis mit folgendem | Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 1bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 1bis - § 1 - Sobald der auf der Rechnung angegebene Preis pro | « Art. 1bis - § 1 - Sobald der auf der Rechnung angegebene Preis pro |
Liter Heizöl an der Pumpe oder Heizpetroleum (c) an der Pumpe dem | Liter Heizöl an der Pumpe oder Heizpetroleum (c) an der Pumpe dem |
ersten Grenzwert, der in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses für | ersten Grenzwert, der in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses für |
Heizöl als Massengut und Propangas als Massengut festgelegt wird, | Heizöl als Massengut und Propangas als Massengut festgelegt wird, |
entspricht oder ihn überschreitet, beläuft sich die Zulage auf 100 EUR | entspricht oder ihn überschreitet, beläuft sich die Zulage auf 100 EUR |
pro Heizperiode. » | pro Heizperiode. » |
Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 1ter mit folgendem | Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 1ter mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 1ter - Die Gewährung einer Heizkostenzulage für einen der in | « Art. 1ter - Die Gewährung einer Heizkostenzulage für einen der in |
Artikel 1 erwähnten Brennstoffe schliesst die Gewährung einer | Artikel 1 erwähnten Brennstoffe schliesst die Gewährung einer |
Heizkostenzulage für einen der in Artikel 1bis erwähnten Brennstoffe | Heizkostenzulage für einen der in Artikel 1bis erwähnten Brennstoffe |
aus, und umgekehrt. » | aus, und umgekehrt. » |
Art. 4 - Artikel 3 Absatz 2 desselben Erlasses wird wie folgt | Art. 4 - Artikel 3 Absatz 2 desselben Erlasses wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Die Bestimmung unter Nr. 1 wird durch eine Bestimmung unter | 1. Die Bestimmung unter Nr. 1 wird durch eine Bestimmung unter |
Buchstabe d) mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Buchstabe d) mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« d) auf Ersuchen des öffentlichen Sozialhilfezentrums: den letzten | « d) auf Ersuchen des öffentlichen Sozialhilfezentrums: den letzten |
Steuerbescheid des Empfängers und der Mitglieder des Haushalts. | Steuerbescheid des Empfängers und der Mitglieder des Haushalts. |
In Ermangelung dieses Steuerbescheids oder wenn das Sozialstatut oder | In Ermangelung dieses Steuerbescheids oder wenn das Sozialstatut oder |
der Betrag des Einkommens des Empfängers oder der anderen Mitglieder | der Betrag des Einkommens des Empfängers oder der anderen Mitglieder |
des Haushalts geändert hat: den letzten Lohnzettel oder die letzte | des Haushalts geändert hat: den letzten Lohnzettel oder die letzte |
Bescheinigung über eine ausgezahlte Sozialzulage. In Ermangelung | Bescheinigung über eine ausgezahlte Sozialzulage. In Ermangelung |
dieser Dokumente: jeden Beleg, anhand dessen das jährliche | dieser Dokumente: jeden Beleg, anhand dessen das jährliche |
steuerpflichtige Bruttoeinkommen des laufenden Jahres berechnet werden | steuerpflichtige Bruttoeinkommen des laufenden Jahres berechnet werden |
kann, ». | kann, ». |
2. In der Bestimmung unter Nr. 2 Buchstabe b) Absatz 2 wird zwischen | 2. In der Bestimmung unter Nr. 2 Buchstabe b) Absatz 2 wird zwischen |
den Wörtern « anhand dessen das » und dem Wort « Bruttoeinkommen » das | den Wörtern « anhand dessen das » und dem Wort « Bruttoeinkommen » das |
Wort « steuerpflichtige » eingefügt. | Wort « steuerpflichtige » eingefügt. |
3. An der Stelle der Bestimmung unter Nr. 3, die Nr. 4 wird, wird eine | 3. An der Stelle der Bestimmung unter Nr. 3, die Nr. 4 wird, wird eine |
neue Bestimmung unter Nr. 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | neue Bestimmung unter Nr. 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« 3. für die dritte Kategorie: | « 3. für die dritte Kategorie: |
a) den Personalausweis des Empfängers und gegebenenfalls der Person, | a) den Personalausweis des Empfängers und gegebenenfalls der Person, |
die den Antrag in seinem Namen einreicht, | die den Antrag in seinem Namen einreicht, |
b) oder die Entscheidung über die Annehmbarkeit des Antrags auf | b) oder die Entscheidung über die Annehmbarkeit des Antrags auf |
kollektive Schuldenregelung, die in Artikel 1657/6 [sic, zu lesen ist: | kollektive Schuldenregelung, die in Artikel 1657/6 [sic, zu lesen ist: |
Artikel 1675/6] des Gerichtsgesetzbuches erwähnt ist und dem Empfänger | Artikel 1675/6] des Gerichtsgesetzbuches erwähnt ist und dem Empfänger |
gegenüber ausgesprochen worden ist, | gegenüber ausgesprochen worden ist, |
oder eine Bescheinigung der Person oder Einrichtung, wie sie in | oder eine Bescheinigung der Person oder Einrichtung, wie sie in |
Artikel 67 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit | Artikel 67 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit |
erwähnt sind und die zugunsten des Empfängers Schuldenvermittlung | erwähnt sind und die zugunsten des Empfängers Schuldenvermittlung |
betreiben, ». | betreiben, ». |
Art. 5 - In Artikel 4 desselben Erlasses werden die Wörter « Der | Art. 5 - In Artikel 4 desselben Erlasses werden die Wörter « Der |
Schuldforderung des öffentlichen Sozialhilfezentrums müssen folgende | Schuldforderung des öffentlichen Sozialhilfezentrums müssen folgende |
Belege beigefügt werden: » durch die Wörter « Die öffentlichen | Belege beigefügt werden: » durch die Wörter « Die öffentlichen |
Sozialhilfezentren übermitteln dem Föderalen Öffentlichen | Sozialhilfezentren übermitteln dem Föderalen Öffentlichen |
Programmierungsdienst Sozialeingliederung auf elektronischem Wege die | Programmierungsdienst Sozialeingliederung auf elektronischem Wege die |
abgeschlossenen Rechnungen, die folgende Angaben enthalten müssen: » | abgeschlossenen Rechnungen, die folgende Angaben enthalten müssen: » |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 6 - Artikel 5 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 6 - Artikel 5 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 5 - Für die dritte Kategorie von Verbrauchern mit geringem | « Art. 5 - Für die dritte Kategorie von Verbrauchern mit geringem |
Einkommen wird der Betrag der Heizkostenzulage vom öffentlichen | Einkommen wird der Betrag der Heizkostenzulage vom öffentlichen |
Sozialhilfezentrum für die vollständige oder teilweise Begleichung der | Sozialhilfezentrum für die vollständige oder teilweise Begleichung der |
Rechnung verwendet. » | Rechnung verwendet. » |
Art. 7 - Artikel 6 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 7 - Artikel 6 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 6 - Die öffentlichen Sozialhilfezentren zahlen dem | « Art. 6 - Die öffentlichen Sozialhilfezentren zahlen dem |
Heizölsozialfonds den Betrag des nicht gebrauchten Vorschusses durch | Heizölsozialfonds den Betrag des nicht gebrauchten Vorschusses durch |
Überweisung auf das vom Fonds mitgeteilte Konto zurück. » | Überweisung auf das vom Fonds mitgeteilte Konto zurück. » |
Art. 8 - Artikel 7 desselben Erlasses wird aufgehoben. | Art. 8 - Artikel 7 desselben Erlasses wird aufgehoben. |
Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 31. August 2005 in Kraft. | Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am 31. August 2005 in Kraft. |
Gegeben zu Nizza, den 10. August 2005 | Gegeben zu Nizza, den 10. August 2005 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Eingliederung | Der Minister der Sozialen Eingliederung |
Ch. DUPONT | Ch. DUPONT |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 janvier 2006. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 janvier 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |