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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 3 mei 2002 tot wijziging van de wet van 11 januari 1993 tot voorkoming van het gebruik van het financiële stelsel voor het witwassen van geld en tot wijziging van de wet van 6 april 1995 inzake de secundaire markten, het statuut van en het toezicht op de beleggingsondernemingen, de bemiddelaars en beleggingsadviseurs | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 3 mai 2002 modifiant la loi du 11 janvier 1993 relative à la prévention de l'utilisation du système financier aux fins du blanchiment de capitaux et modifiant la loi du 6 avril 1995 relative aux marchés secondaires, au statut des entreprises d'investissement et à leur contrôle, aux intermédiaires et conseillers en placements |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
11 NOVEMBER 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 11 NOVEMBRE 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
officiële Duitse vertaling van de wet van 3 mei 2002 tot wijziging van | en langue allemande de la loi du 3 mai 2002 modifiant la loi du 11 |
de wet van 11 januari 1993 tot voorkoming van het gebruik van het | janvier 1993 relative à la prévention de l'utilisation du système |
financiële stelsel voor het witwassen van geld en tot wijziging van de | financier aux fins du blanchiment de capitaux et modifiant la loi du 6 |
wet van 6 april 1995 inzake de secundaire markten, het statuut van en | avril 1995 relative aux marchés secondaires, au statut des entreprises |
het toezicht op de beleggingsondernemingen, de bemiddelaars en | d'investissement et à leur contrôle, aux intermédiaires et conseillers |
beleggingsadviseurs | en placements |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 3 | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du |
mei 2002 tot wijziging van de wet van 11 januari 1993 tot voorkoming | 3 mai 2002 modifiant la loi du 11 janvier 1993 relative à la |
van het gebruik van het financiële stelsel voor het witwassen van geld | prévention de l'utilisation du système financier aux fins du |
en tot wijziging van de wet van 6 april 1995 inzake de secundaire | blanchiment de capitaux et modifiant la loi du 6 avril 1995 relative |
markten, het statuut van en het toezicht op de | aux marchés secondaires, au statut des entreprises d'investissement et |
beleggingsondernemingen, de bemiddelaars en beleggingsadviseurs, | à leur contrôle, aux intermédiaires et conseillers en placements, |
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van de wet van 3 mei 2002 tot wijziging van de wet van 11 | officielle en langue allemande de la loi du 3 mai 2002 modifiant la |
januari 1993 tot voorkoming van het gebruik van het financiële stelsel | loi du 11 janvier 1993 relative à la prévention de l'utilisation du |
voor het witwassen van geld en tot wijziging van de wet van 6 april | système financier aux fins du blanchiment de capitaux et modifiant la |
1995 inzake de secundaire markten, het statuut van en het toezicht op | loi du 6 avril 1995 relative aux marchés secondaires, au statut des |
de beleggingsondernemingen, de bemiddelaars en beleggingsadviseurs. | entreprises d'investissement et à leur contrôle, aux intermédiaires et conseillers en placements. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 11 november 2002. | Donné à Bruxelles, le 11 novembre 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe - Bijlage | Annexe - Bijlage |
MINISTERIUM DER JUSTIZ UND MINISTERIUM DER FINANZEN | MINISTERIUM DER JUSTIZ UND MINISTERIUM DER FINANZEN |
3. MAI 2002 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 11. Januar 1993 | 3. MAI 2002 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 11. Januar 1993 |
zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der | zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der |
Geldwäsche und des Gesetzes vom 6. April 1995 über die Sekundärmärkte, | Geldwäsche und des Gesetzes vom 6. April 1995 über die Sekundärmärkte, |
den Status von Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die | den Status von Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die |
Vermittler und Anlageberater | Vermittler und Anlageberater |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers der |
Finanzen | Finanzen |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Unser Minister der Justiz und Unser Minister der Finanzen sind damit | Unser Minister der Justiz und Unser Minister der Finanzen sind damit |
beauftragt, in Unserem Namen den Gesetzentwurf mit nachfolgendem Text | beauftragt, in Unserem Namen den Gesetzentwurf mit nachfolgendem Text |
den Gesetzgebenden Kammern vorzulegen und in der Abgeordnetenkammer | den Gesetzgebenden Kammern vorzulegen und in der Abgeordnetenkammer |
einzubringen: | einzubringen: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Ein Artikel 14ter mit folgendem Wortlaut wird in das Gesetz | Art. 2 - Ein Artikel 14ter mit folgendem Wortlaut wird in das Gesetz |
vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum | vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum |
Zwecke der Geldwäsche eingefügt: | Zwecke der Geldwäsche eingefügt: |
« Art. 14ter -Auf Stellungnahme des Büros für die Verarbeitung | « Art. 14ter -Auf Stellungnahme des Büros für die Verarbeitung |
finanzieller Informationen kann der König die in den Artikeln 12bis | finanzieller Informationen kann der König die in den Artikeln 12bis |
14bis erwähnte Meldepflicht auf Transaktionen und Vorgänge ausdehnen, | 14bis erwähnte Meldepflicht auf Transaktionen und Vorgänge ausdehnen, |
die natürliche oder juristische Personen betreffen, die in einem Staat | die natürliche oder juristische Personen betreffen, die in einem Staat |
oder Gebiet wohnhaft, registriert oder ansässig sind, dessen | oder Gebiet wohnhaft, registriert oder ansässig sind, dessen |
Rechtsvorschriften durch ein zuständiges internationales | Rechtsvorschriften durch ein zuständiges internationales |
Konzertierungs- und Koordinierungsgremium als unzureichend beurteilt | Konzertierungs- und Koordinierungsgremium als unzureichend beurteilt |
werden oder dessen Praktiken durch dieses Gremium als ein Hindernis | werden oder dessen Praktiken durch dieses Gremium als ein Hindernis |
bei der Bekämpfung der Geldwäsche angesehen werden. Der König kann die | bei der Bekämpfung der Geldwäsche angesehen werden. Der König kann die |
Art der erwähnten Vorgänge und Transaktionen und ihren Mindestbetrag | Art der erwähnten Vorgänge und Transaktionen und ihren Mindestbetrag |
festlegen. » | festlegen. » |
Art. 3 - Artikel 139 des Gesetzes vom 6. April 1995 über die | Art. 3 - Artikel 139 des Gesetzes vom 6. April 1995 über die |
Sekundärmärkte, den Status von Investmentgesellschaften und deren | Sekundärmärkte, den Status von Investmentgesellschaften und deren |
Kontrolle, die Vermittler und Anlageberater, abgeändert durch das | Kontrolle, die Vermittler und Anlageberater, abgeändert durch das |
Gesetz vom 10. August 1998, wird durch folgenden Absatz ergänzt: | Gesetz vom 10. August 1998, wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
« Die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Personen, die im Sinne von Artikel | « Die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Personen, die im Sinne von Artikel |
139bis Geldtransfergeschäfte ausführen, müssen folgende zusätzliche | 139bis Geldtransfergeschäfte ausführen, müssen folgende zusätzliche |
Bedingungen erfüllen: | Bedingungen erfüllen: |
1. Sie müssen die Form einer Handelsgesellschaft haben. | 1. Sie müssen die Form einer Handelsgesellschaft haben. |
2. Sie müssen über ein voll eingezahltes Kapital und im Sinne der | 2. Sie müssen über ein voll eingezahltes Kapital und im Sinne der |
Artikel 58 und 66 über Eigenmittel von mindestens 200.000 Euro | Artikel 58 und 66 über Eigenmittel von mindestens 200.000 Euro |
verfügen. | verfügen. |
Sie müssen die Leistung einer Sicherheit bei der Belgischen | Sie müssen die Leistung einer Sicherheit bei der Belgischen |
Nationalbank für Rechnung der Hinterlegungs- und Konsignationskasse | Nationalbank für Rechnung der Hinterlegungs- und Konsignationskasse |
belegen, deren Höhe und Modalitäten der König festlegt. Diese | belegen, deren Höhe und Modalitäten der König festlegt. Diese |
Sicherheit wird vorrangig für die Erfüllung von Verpflichtungen | Sicherheit wird vorrangig für die Erfüllung von Verpflichtungen |
gegenüber Auftraggebern verwendet. | gegenüber Auftraggebern verwendet. |
Der König kann den Höchstbetrag festlegen, der pro Kunden Gegenstand | Der König kann den Höchstbetrag festlegen, der pro Kunden Gegenstand |
eines Geldtransfers durch eine Wechselstube sein kann, ob der Transfer | eines Geldtransfers durch eine Wechselstube sein kann, ob der Transfer |
in einer oder in mehreren Transaktionen, zwischen denen eine | in einer oder in mehreren Transaktionen, zwischen denen eine |
Verbindung zu bestehen scheint, ausgeführt wird. » | Verbindung zu bestehen scheint, ausgeführt wird. » |
Art. 4 - Der König legt das Datum des In-Kraft-Tretens von Artikel 3 | Art. 4 - Der König legt das Datum des In-Kraft-Tretens von Artikel 3 |
fest. | fest. |
Wer am Datum des In-Kraft-Tretens von Artikel 3 für | Wer am Datum des In-Kraft-Tretens von Artikel 3 für |
Geldtransfertätigkeiten registriert ist, ist verpflichtet, innerhalb | Geldtransfertätigkeiten registriert ist, ist verpflichtet, innerhalb |
sechs Monaten die Bestimmungen von Artikel 139 Absatz 8 Nr. 1 des | sechs Monaten die Bestimmungen von Artikel 139 Absatz 8 Nr. 1 des |
Gesetzes vom 6. April 1995 über die Sekundärmärkte, den Status von | Gesetzes vom 6. April 1995 über die Sekundärmärkte, den Status von |
Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und | Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und |
Anlageberater und innerhalb dreier Monate die Bestimmungen von Artikel | Anlageberater und innerhalb dreier Monate die Bestimmungen von Artikel |
139 Absatz 8 Nr. 2 desselben Gesetzes zu erfüllen. | 139 Absatz 8 Nr. 2 desselben Gesetzes zu erfüllen. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 3. Mai 2002. | Gegeben zu Brüssel, den 3. Mai 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
BEGRÜNDUNG | BEGRÜNDUNG |
1. Verschärfung der Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche in Bezug | 1. Verschärfung der Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche in Bezug |
auf Länder und Gebiete, die als nicht kooperativ bei der Bekämpfung | auf Länder und Gebiete, die als nicht kooperativ bei der Bekämpfung |
der Geldwäsche angesehen werden. | der Geldwäsche angesehen werden. |
Der Rahmen, innerhalb dessen sich die Geldwäsche abspielt, hat sich im | Der Rahmen, innerhalb dessen sich die Geldwäsche abspielt, hat sich im |
letzten Jahrzehnt weitgehend verändert. Die zunehmende Öffnung der | letzten Jahrzehnt weitgehend verändert. Die zunehmende Öffnung der |
nationalen Wirtschaft, die Globalisierung der Finanzdienste, die | nationalen Wirtschaft, die Globalisierung der Finanzdienste, die |
Liberalisierung des Kapitalverkehrs, die neuen Zahlungs- und | Liberalisierung des Kapitalverkehrs, die neuen Zahlungs- und |
Kommunikationstechnologien haben Rechtsverfolgung und Aufspüren, | Kommunikationstechnologien haben Rechtsverfolgung und Aufspüren, |
Beschlagnahme und Einziehung von Geldmitteln kriminellen Ursprungs in | Beschlagnahme und Einziehung von Geldmitteln kriminellen Ursprungs in |
beträchtlichem Masse erschwert. Die Rolle, die hier durch den | beträchtlichem Masse erschwert. Die Rolle, die hier durch den |
Missbrauch von Offshore-Finanzzentren gespielt wird, ist von | Missbrauch von Offshore-Finanzzentren gespielt wird, ist von |
verschiedenen internationalen Organisationen, zu denen die Finanzielle | verschiedenen internationalen Organisationen, zu denen die Finanzielle |
Arbeitsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäsche FATF gehört, hervorgehoben | Arbeitsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäsche FATF gehört, hervorgehoben |
worden. Verbrecher suchen verstärkt nach Ländern oder Gebieten, in | worden. Verbrecher suchen verstärkt nach Ländern oder Gebieten, in |
denen absolutes Bankgeheimnis herrscht, in denen der wirtschaftlich | denen absolutes Bankgeheimnis herrscht, in denen der wirtschaftlich |
Begünstigte sich hinter undurchsichtigen gesellschaftlichen Strukturen | Begünstigte sich hinter undurchsichtigen gesellschaftlichen Strukturen |
verschanzen kann, in denen es keine Massnahmen zur Bekämpfung der | verschanzen kann, in denen es keine Massnahmen zur Bekämpfung der |
Geldwäsche gibt und in denen ihnen Immunität vor Rechtsverfolgung | Geldwäsche gibt und in denen ihnen Immunität vor Rechtsverfolgung |
geboten wird. Die Ausführung von finanziellen Transaktionen über | geboten wird. Die Ausführung von finanziellen Transaktionen über |
Offshore-Finanzzentren stellt eine unmittelbare Behinderung der | Offshore-Finanzzentren stellt eine unmittelbare Behinderung der |
internationalen gerichtlichen Zusammenarbeit mit verhängnisvollen | internationalen gerichtlichen Zusammenarbeit mit verhängnisvollen |
Folgen dar: Die Wirksamkeit der bestehenden Anti-Geldwäsche-Massnahmen | Folgen dar: Die Wirksamkeit der bestehenden Anti-Geldwäsche-Massnahmen |
wird gefährdet und die Stabilität der Weltwirtschaft wird aufgrund der | wird gefährdet und die Stabilität der Weltwirtschaft wird aufgrund der |
starken Zunahme der Kapitalströme, die von Offshore-Finanzzentren | starken Zunahme der Kapitalströme, die von Offshore-Finanzzentren |
ausgehen oder über diese Zentren abgewickelt werden, und mangels | ausgehen oder über diese Zentren abgewickelt werden, und mangels |
wirksamer prudentieller Kontrolle oder ausreichender Vorschriften für | wirksamer prudentieller Kontrolle oder ausreichender Vorschriften für |
die Finanzdienste beeinträchtigt. | die Finanzdienste beeinträchtigt. |
Um diese gravierenden Auswirkungen auf die Weltwirtschaft zu meistern | Um diese gravierenden Auswirkungen auf die Weltwirtschaft zu meistern |
und mit der ausdrücklichen Unterstützung des G7-Gipfels hat die | und mit der ausdrücklichen Unterstützung des G7-Gipfels hat die |
Finanzielle Arbeitsgruppe fünfundzwanzig Kriterien zur Ermittlung der | Finanzielle Arbeitsgruppe fünfundzwanzig Kriterien zur Ermittlung der |
Regeln und Praktiken, die die internationale Zusammenarbeit bei der | Regeln und Praktiken, die die internationale Zusammenarbeit bei der |
Bekämpfung der Geldwäsche behindern, festgelegt (1). Anhand dieser | Bekämpfung der Geldwäsche behindern, festgelegt (1). Anhand dieser |
Kriterien identifiziert die Finanzielle Arbeitsgruppe die Länder und | Kriterien identifiziert die Finanzielle Arbeitsgruppe die Länder und |
Gebiete, die als nicht kooperativ bei der Bekämpfung der Geldwäsche | Gebiete, die als nicht kooperativ bei der Bekämpfung der Geldwäsche |
anzusehen sind (2). | anzusehen sind (2). |
Anhand von Gegenmassnahmen möchte die Finanzielle Arbeitsgruppe | Anhand von Gegenmassnahmen möchte die Finanzielle Arbeitsgruppe |
angemessen gegen die Länder und Gebiete vorgehen, die seit mindestens | angemessen gegen die Länder und Gebiete vorgehen, die seit mindestens |
einem Jahr als nicht kooperativ angesehen werden und die seitdem nicht | einem Jahr als nicht kooperativ angesehen werden und die seitdem nicht |
genügend Fortschritte gemacht haben, um den festgestellten Mängeln | genügend Fortschritte gemacht haben, um den festgestellten Mängeln |
abzuhelfen. Neben der Empfehlung 21 (3) rät die Arbeitsgruppe zur | abzuhelfen. Neben der Empfehlung 21 (3) rät die Arbeitsgruppe zur |
Anwendung von anderen Gegenmassnahmen, die graduell, verhältnismässig | Anwendung von anderen Gegenmassnahmen, die graduell, verhältnismässig |
und flexibel sein müssen, was die angewandten Mittel betrifft, und die | und flexibel sein müssen, was die angewandten Mittel betrifft, und die |
in gegenseitiger Absprache und im Hinblick auf ein gemeinsames Ziel | in gegenseitiger Absprache und im Hinblick auf ein gemeinsames Ziel |
eingesetzt werden müssen. Diese Gegenmassnahmen können unter anderem | eingesetzt werden müssen. Diese Gegenmassnahmen können unter anderem |
folgende Formen annehmen (4): | folgende Formen annehmen (4): |
1. Es können strenge Vorschriften in Bezug auf die Identifizierung der | 1. Es können strenge Vorschriften in Bezug auf die Identifizierung der |
Kunden auferlegt und Empfehlungen an den Finanzsektor in Bezug auf die | Kunden auferlegt und Empfehlungen an den Finanzsektor in Bezug auf die |
Identifizierung der wirtschaftlich Begünstigten verstärkt werden, die | Identifizierung der wirtschaftlich Begünstigten verstärkt werden, die |
anzuwenden sind, bevor Geschäftsbeziehungen mit Privatpersonen oder | anzuwenden sind, bevor Geschäftsbeziehungen mit Privatpersonen oder |
Gesellschaften aus diesen Ländern oder Gebieten geknüpft werden | Gesellschaften aus diesen Ländern oder Gebieten geknüpft werden |
können. | können. |
2. Angemessene Meldemechanismen können ausgebaut werden oder das | 2. Angemessene Meldemechanismen können ausgebaut werden oder das |
systematische Melden von finanziellen Transaktionen mit diesen Ländern | systematische Melden von finanziellen Transaktionen mit diesen Ländern |
oder Gebieten kann auferlegt werden, da finanzielle Transaktionen mit | oder Gebieten kann auferlegt werden, da finanzielle Transaktionen mit |
diesen Ländern oder Gebieten potentiell verdächtig sein können. | diesen Ländern oder Gebieten potentiell verdächtig sein können. |
3. Bei Zulassungsanträgen für die Begründung von | 3. Bei Zulassungsanträgen für die Begründung von |
Tochtergesellschaften, Filialen oder Vertretungen von Banken in den | Tochtergesellschaften, Filialen oder Vertretungen von Banken in den |
Mitgliedstaaten der Finanziellen Arbeitsgruppe kann berücksichtigt | Mitgliedstaaten der Finanziellen Arbeitsgruppe kann berücksichtigt |
werden, dass es sich um eine Bank mit Sitz in einem nicht kooperativen | werden, dass es sich um eine Bank mit Sitz in einem nicht kooperativen |
Land oder Gebiet handelt. | Land oder Gebiet handelt. |
4. Unternehmen aus dem nicht-finanziellen Sektor können vor den | 4. Unternehmen aus dem nicht-finanziellen Sektor können vor den |
Risiken der Geldwäsche, die an Transaktionen mit Organen, die in nicht | Risiken der Geldwäsche, die an Transaktionen mit Organen, die in nicht |
kooperativen Ländern ansässig sind, gebunden sind, gewarnt werden. | kooperativen Ländern ansässig sind, gebunden sind, gewarnt werden. |
Am 17. Oktober 2000 ist auf der gemeinsamen Ratsversammlung der | Am 17. Oktober 2000 ist auf der gemeinsamen Ratsversammlung der |
ECOFIN/JAI-Minister der Europäischen Union beschlossen worden, dass | ECOFIN/JAI-Minister der Europäischen Union beschlossen worden, dass |
die Mitgliedstaaten gemeinsam die von der Finanziellen Arbeitsgruppe | die Mitgliedstaaten gemeinsam die von der Finanziellen Arbeitsgruppe |
festgelegten Gegenmassnahmen durchführen werden. | festgelegten Gegenmassnahmen durchführen werden. |
Um die zweite Gegenmassnahme durchführen zu können, ist es | Um die zweite Gegenmassnahme durchführen zu können, ist es |
erforderlich, die vorbeugenden Anti-Geldwäsche-Massnahmen anzupassen | erforderlich, die vorbeugenden Anti-Geldwäsche-Massnahmen anzupassen |
und den König zu ermächtigen, die Pflicht der Meldung an das in den | und den König zu ermächtigen, die Pflicht der Meldung an das in den |
Artikeln 12 bis 14bis des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur | Artikeln 12 bis 14bis des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur |
Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche | Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche |
erwähnte Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen auf die | erwähnte Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen auf die |
Pflicht zur Meldung von Transaktionen und Vorgängen auszudehnen, die | Pflicht zur Meldung von Transaktionen und Vorgängen auszudehnen, die |
aufgrund ihrer Art verdächtig scheinen, da sie in direkter Verbindung | aufgrund ihrer Art verdächtig scheinen, da sie in direkter Verbindung |
mit einem nicht kooperativen Land oder Gebiet stehen. Diese verstärkte | mit einem nicht kooperativen Land oder Gebiet stehen. Diese verstärkte |
Meldeplicht wird zu einer besseren Kommunikation mit den juristischen | Meldeplicht wird zu einer besseren Kommunikation mit den juristischen |
Behörden beitragen hinsichtlich finanzieller Transaktionen mit einem | Behörden beitragen hinsichtlich finanzieller Transaktionen mit einem |
Land oder Gebiet, das als nicht kooperativ bei der Bekämpfung der | Land oder Gebiet, das als nicht kooperativ bei der Bekämpfung der |
Geldwäsche eingestuft ist, ohne dass der Grundsatz, dass dem Büro für | Geldwäsche eingestuft ist, ohne dass der Grundsatz, dass dem Büro für |
die Verarbeitung finanzieller Informationen nur verdächtige | die Verarbeitung finanzieller Informationen nur verdächtige |
Transaktionen und Vorgänge mitgeteilt werden müssen, berührt wird. | Transaktionen und Vorgänge mitgeteilt werden müssen, berührt wird. |
In Anbetracht der Tatsache, dass die Finanzielle Arbeitsgruppe weder | In Anbetracht der Tatsache, dass die Finanzielle Arbeitsgruppe weder |
eine genau definierte Struktur noch eine festgelegte Lebensdauer hat, | eine genau definierte Struktur noch eine festgelegte Lebensdauer hat, |
wird im Entwurf des neuen Artikels 14ter des Gesetzes vom 11. Januar | wird im Entwurf des neuen Artikels 14ter des Gesetzes vom 11. Januar |
1993 auf "ein zuständiges internationales Konzertierungs- und | 1993 auf "ein zuständiges internationales Konzertierungs- und |
Koordinierungsgremium" verwiesen. Diese allgemeinere Bezeichnung, die | Koordinierungsgremium" verwiesen. Diese allgemeinere Bezeichnung, die |
sich eindeutig auf die Finanzielle Arbeitsgruppe bezieht, ist auch für | sich eindeutig auf die Finanzielle Arbeitsgruppe bezieht, ist auch für |
jedes andere Gremium dieser Art gültig, falls beschlossen wird, dass | jedes andere Gremium dieser Art gültig, falls beschlossen wird, dass |
die Finanzielle Arbeitsgruppe ihre Tätigkeit nicht fortsetzt. | die Finanzielle Arbeitsgruppe ihre Tätigkeit nicht fortsetzt. |
Tatsächlich überprüft die Finanzielle Arbeitsgruppe alle fünf Jahre | Tatsächlich überprüft die Finanzielle Arbeitsgruppe alle fünf Jahre |
ihren Auftrag. Dieses Gremium besteht seit 1989 und zur Zeit ist | ihren Auftrag. Dieses Gremium besteht seit 1989 und zur Zeit ist |
vereinbart, dass es seine Arbeit bis 2004 fortsetzt. | vereinbart, dass es seine Arbeit bis 2004 fortsetzt. |
In dieser Hinsicht hat der ECOFIN-Rat bei seiner Versammlung vom 22. | In dieser Hinsicht hat der ECOFIN-Rat bei seiner Versammlung vom 22. |
September 2001 unterstrichen, wie wichtig es ist, die unternommenen | September 2001 unterstrichen, wie wichtig es ist, die unternommenen |
Bemühungen der Finanziellen Arbeitsgruppe zu unterstützen, | Bemühungen der Finanziellen Arbeitsgruppe zu unterstützen, |
insbesondere was die Massnahmen in Bezug auf nicht kooperative Länder | insbesondere was die Massnahmen in Bezug auf nicht kooperative Länder |
oder Gebiete betrifft. | oder Gebiete betrifft. |
2. Verschärfung der Anti-Geldwäsche-Massnahmen bei | 2. Verschärfung der Anti-Geldwäsche-Massnahmen bei |
Geldtransfertätigkeiten | Geldtransfertätigkeiten |
Im Rahmen der Verschärfung der Massnahmen zur Verhinderung der Nutzung | Im Rahmen der Verschärfung der Massnahmen zur Verhinderung der Nutzung |
des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche ist das Gesetz vom 6. | des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche ist das Gesetz vom 6. |
April 1995 durch das Gesetz vom 10. August 1998 abgeändert worden, um | April 1995 durch das Gesetz vom 10. August 1998 abgeändert worden, um |
Geldtransfertätigkeiten zu regeln. Diese Tätigkeiten bestehen darin, | Geldtransfertätigkeiten zu regeln. Diese Tätigkeiten bestehen darin, |
dass ein Vermittler auf Anweisung seines Kunden einem von diesem | dass ein Vermittler auf Anweisung seines Kunden einem von diesem |
Kunden bestimmten Begünstigten einen Geldbetrag transferiert. Benutzer | Kunden bestimmten Begünstigten einen Geldbetrag transferiert. Benutzer |
der Systeme, die den Transfer von Geldmitteln anbieten, sind meist | der Systeme, die den Transfer von Geldmitteln anbieten, sind meist |
ausländische Arbeitnehmer, die ihrer Familie im Herkunftsland Geld | ausländische Arbeitnehmer, die ihrer Familie im Herkunftsland Geld |
überweisen, Reisende oder Studenten, die sich im Ausland aufhalten. | überweisen, Reisende oder Studenten, die sich im Ausland aufhalten. |
Aufgrund von Artikel 139bis des Gesetzes vom 6. April 1995, eingefügt | Aufgrund von Artikel 139bis des Gesetzes vom 6. April 1995, eingefügt |
durch das Gesetz vom 10. August 1998, dürfen Dienstleistungen im | durch das Gesetz vom 10. August 1998, dürfen Dienstleistungen im |
Bereich des Transfers von Geldmitteln, die zuvor ohne | Bereich des Transfers von Geldmitteln, die zuvor ohne |
Kontrollmechanismen (insofern sie nicht mit Bargeldwechselgeschäften | Kontrollmechanismen (insofern sie nicht mit Bargeldwechselgeschäften |
einhergingen) erbracht werden konnten, nur noch von der Belgischen | einhergingen) erbracht werden konnten, nur noch von der Belgischen |
Nationalbank, vom Unternehmen "Die Post", von in Belgien tätigen | Nationalbank, vom Unternehmen "Die Post", von in Belgien tätigen |
Kreditinstituten, von belgischen oder in Belgien tätigen ausländischen | Kreditinstituten, von belgischen oder in Belgien tätigen ausländischen |
Investmentgesellschaften und von Wechselstuben angeboten werden. | Investmentgesellschaften und von Wechselstuben angeboten werden. |
In Anwendung dieser Bestimmung haben diejenigen, die | In Anwendung dieser Bestimmung haben diejenigen, die |
Geldtransfertätigkeiten ausgeübt haben, ohne über einen anderen Status | Geldtransfertätigkeiten ausgeübt haben, ohne über einen anderen Status |
zu verfügen, bei der Kommission für das Bank- und Finanzwesen eine | zu verfügen, bei der Kommission für das Bank- und Finanzwesen eine |
Registrierung als Wechselstube beantragt. | Registrierung als Wechselstube beantragt. |
Aufgrund der gemachten Erfahrungen und auf der Grundlage eines | Aufgrund der gemachten Erfahrungen und auf der Grundlage eines |
internationalen Vergleichs über die Zugangsbedingungen zu | internationalen Vergleichs über die Zugangsbedingungen zu |
Geldtransfertätigkeiten hat es sich als wünschenswert erwiesen, den | Geldtransfertätigkeiten hat es sich als wünschenswert erwiesen, den |
derzeitig für diese Tätigkeiten vorgesehenen gesetzlichen und | derzeitig für diese Tätigkeiten vorgesehenen gesetzlichen und |
verordnungsrechtlichen Rahmen zu verfeinern, wenn diese Tätigkeiten | verordnungsrechtlichen Rahmen zu verfeinern, wenn diese Tätigkeiten |
von einer Wechselstube ausgeübt werden. Aus diesem Grund sollen mit | von einer Wechselstube ausgeübt werden. Aus diesem Grund sollen mit |
vorliegendem Gesetzentwurf differenzierte Kontrollmechanismen | vorliegendem Gesetzentwurf differenzierte Kontrollmechanismen |
innerhalb des Sektors der Wechselstuben eingeführt werden. Möchte eine | innerhalb des Sektors der Wechselstuben eingeführt werden. Möchte eine |
Wechselstube Geldtransfertätigkeiten ausüben, wird sie künftig | Wechselstube Geldtransfertätigkeiten ausüben, wird sie künftig |
zusätzlichen Anforderungen unterliegen. Werden in einer Wechselstube | zusätzlichen Anforderungen unterliegen. Werden in einer Wechselstube |
nur Devisengeschäfte durchgeführt, wird dagegen die derzeitige | nur Devisengeschäfte durchgeführt, wird dagegen die derzeitige |
Regelung beibehalten. | Regelung beibehalten. |
Die neuen Bedingungen für Wechselstuben, die ausschliesslich oder | Die neuen Bedingungen für Wechselstuben, die ausschliesslich oder |
nicht Geldtransfers verrichten, werden im vorliegenden Gesetzentwurf | nicht Geldtransfers verrichten, werden im vorliegenden Gesetzentwurf |
bestimmt. | bestimmt. |
KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN | KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Gemäss Artikel 83 der Verfassung präzisiert Artikel 1, dass | Gemäss Artikel 83 der Verfassung präzisiert Artikel 1, dass |
vorliegender Entwurf eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte | vorliegender Entwurf eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte |
Angelegenheit regelt. | Angelegenheit regelt. |
Art. 2 | Art. 2 |
Mit Artikel 2 sollen die Anti-Geldwäsche-Massnahmen und der Schutz des | Mit Artikel 2 sollen die Anti-Geldwäsche-Massnahmen und der Schutz des |
Finanzsystems verbessert werden, indem die Möglichkeit vorgesehen | Finanzsystems verbessert werden, indem die Möglichkeit vorgesehen |
wird, durch Königlichen Erlass die Pflicht zur Meldung bestimmter | wird, durch Königlichen Erlass die Pflicht zur Meldung bestimmter |
Transaktionen und Vorgänge an das Büro für die Verarbeitung | Transaktionen und Vorgänge an das Büro für die Verarbeitung |
finanzieller Informationen zu erweitern. | finanzieller Informationen zu erweitern. |
Der König bestimmt die Länder und Gebiete, für die die ausgedehnte | Der König bestimmt die Länder und Gebiete, für die die ausgedehnte |
Meldepflicht anwendbar ist, die betroffenen Vorgänge und finanziellen | Meldepflicht anwendbar ist, die betroffenen Vorgänge und finanziellen |
Transaktionen und gegebenenfalls ihren Mindestbetrag. | Transaktionen und gegebenenfalls ihren Mindestbetrag. |
Wie der Staatsrat in seinem Gutachten 32.340/2 vom 12. Oktober 2001 | Wie der Staatsrat in seinem Gutachten 32.340/2 vom 12. Oktober 2001 |
angemerkt hat, werden alle vom König bestimmten Vorgänge und | angemerkt hat, werden alle vom König bestimmten Vorgänge und |
finanziellen Transaktionen mit den erwähnten Ländern und Gebieten | finanziellen Transaktionen mit den erwähnten Ländern und Gebieten |
unwiderlegbar als verdächtig angesehen. | unwiderlegbar als verdächtig angesehen. |
Was die Bemerkung des Staatsrates über die systematische Besteuerung | Was die Bemerkung des Staatsrates über die systematische Besteuerung |
in Bezug auf die in Artikel 2bis des Gesetzes vom 11. Januar 1993 | in Bezug auf die in Artikel 2bis des Gesetzes vom 11. Januar 1993 |
aufgezählten Berufe betrifft, so wird auf die Antwort der Regierung in | aufgezählten Berufe betrifft, so wird auf die Antwort der Regierung in |
der Begründung des Gesetzes vom 10. August 1998 zur Abänderung des | der Begründung des Gesetzes vom 10. August 1998 zur Abänderung des |
Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des | Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des |
Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (Abgeordnetenkammer, | Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (Abgeordnetenkammer, |
Ordentliche Sitzungsperiode 1997 - 1998, 18. Dezember 1997, | Ordentliche Sitzungsperiode 1997 - 1998, 18. Dezember 1997, |
Gesetzentwurf vom 10. August 1998 zur Abänderung des Gesetzes vom 11. | Gesetzentwurf vom 10. August 1998 zur Abänderung des Gesetzes vom 11. |
Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke | Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke |
der Geldwäsche, Nr. 1335/1, S. 5 und folgende) verwiesen. | der Geldwäsche, Nr. 1335/1, S. 5 und folgende) verwiesen. |
Wie bei den Ermächtigungen, die dem König in den Artikeln 8 Absatz 2 | Wie bei den Ermächtigungen, die dem König in den Artikeln 8 Absatz 2 |
und 14bis § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 erteilt worden | und 14bis § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 erteilt worden |
sind, wird vorgeschlagen, die Stellungnahme des Büros für die | sind, wird vorgeschlagen, die Stellungnahme des Büros für die |
Verarbeitung finanzieller Informationen aufzuerlegen, da diese Behörde | Verarbeitung finanzieller Informationen aufzuerlegen, da diese Behörde |
über spezifische Befugnisse und über Erfahrung in Bezug auf Vorbeugung | über spezifische Befugnisse und über Erfahrung in Bezug auf Vorbeugung |
und Aufspüren von Geldwäschegeschäften verfügt. | und Aufspüren von Geldwäschegeschäften verfügt. |
Eine ähnliche Bestimmung ist in Artikel L. 562-2 | Eine ähnliche Bestimmung ist in Artikel L. 562-2 |
(Anti-Geldwäsche-Bestimmung) des "Code monétaire et financier | (Anti-Geldwäsche-Bestimmung) des "Code monétaire et financier |
français" (Französisches Währungs- und Finanzgesetzbuch) vom 14. | français" (Französisches Währungs- und Finanzgesetzbuch) vom 14. |
Dezember 2000, abgeändert durch das Gesetz Nr. 2001-420 vom 15. Mai | Dezember 2000, abgeändert durch das Gesetz Nr. 2001-420 vom 15. Mai |
2001 "relative aux nouvelles régulations économiques" (Gesetz über | 2001 "relative aux nouvelles régulations économiques" (Gesetz über |
wirtschaftliche Neuregelungen) vorgesehen. | wirtschaftliche Neuregelungen) vorgesehen. |
Art. 3 und 4 | Art. 3 und 4 |
Diese Bestimmungen führen in Artikel 139 des Gesetzes vom 6. April | Diese Bestimmungen führen in Artikel 139 des Gesetzes vom 6. April |
1995 neue Bedingungen ein, die auf Wechselstuben, die | 1995 neue Bedingungen ein, die auf Wechselstuben, die |
Geldtransfertätigkeiten ausüben, anwendbar sind. | Geldtransfertätigkeiten ausüben, anwendbar sind. |
Zunächst müssen diese Büros die Form einer Handelsgesellschaft | Zunächst müssen diese Büros die Form einer Handelsgesellschaft |
annehmen, was künftig für natürliche Personen die Möglichkeit | annehmen, was künftig für natürliche Personen die Möglichkeit |
ausschliesst, sich zu diesem Zweck registrieren zu lassen. Ferner wird | ausschliesst, sich zu diesem Zweck registrieren zu lassen. Ferner wird |
eine finanzielle Schwelle in Form von Anforderungen in Bezug auf | eine finanzielle Schwelle in Form von Anforderungen in Bezug auf |
Startkapital und Eigenmittel eingeführt, was dazu beitragen soll, dass | Startkapital und Eigenmittel eingeführt, was dazu beitragen soll, dass |
das Büro über die notwendigen Mittel verfügt, um eine passende | das Büro über die notwendigen Mittel verfügt, um eine passende |
Organisation zur Verhinderung der Geldwäsche auf die Beine zu stellen. | Organisation zur Verhinderung der Geldwäsche auf die Beine zu stellen. |
In der Tat soll die Kontrolle in diesem Sektor weiterhin im Rahmen der | In der Tat soll die Kontrolle in diesem Sektor weiterhin im Rahmen der |
Vorbeugung der Geldwäsche bleiben und sich nicht zu einer | Vorbeugung der Geldwäsche bleiben und sich nicht zu einer |
prudentiellen Kontrolle entwickeln. | prudentiellen Kontrolle entwickeln. |
Zudem wird die Verpflichtung eingeführt, eine Sicherheit zu leisten, | Zudem wird die Verpflichtung eingeführt, eine Sicherheit zu leisten, |
auf die Kunden ein Vorzugsrecht haben. Diese letzte Bedingung lehnt an | auf die Kunden ein Vorzugsrecht haben. Diese letzte Bedingung lehnt an |
die Regelung an, die vor 1990 für den Devisenhandel bestand (siehe | die Regelung an, die vor 1990 für den Devisenhandel bestand (siehe |
ehemaligen Artikel 78 von Buch I Titel V des Handelsgesetzbuches). In | ehemaligen Artikel 78 von Buch I Titel V des Handelsgesetzbuches). In |
Bezug auf die letzte Bestimmung hält die Regierung es im Gegensatz zum | Bezug auf die letzte Bestimmung hält die Regierung es im Gegensatz zum |
Vorschlag des Staatsrates nicht für erforderlich, den Rang dieses | Vorschlag des Staatsrates nicht für erforderlich, den Rang dieses |
Vorzugsrechts zu präzisieren. Die Höhe der Sicherheitsleistung wird | Vorzugsrechts zu präzisieren. Die Höhe der Sicherheitsleistung wird |
vom König festgelegt. Dieser Betrag könnte an den pro Kunden | vom König festgelegt. Dieser Betrag könnte an den pro Kunden |
festgelegten Höchstbetrag, der Gegenstand eines Geldtransfers sein | festgelegten Höchstbetrag, der Gegenstand eines Geldtransfers sein |
kann, gebunden werden. | kann, gebunden werden. |
Der König wird ebenfalls ermächtigt den Höchstbetrag pro Kunden für | Der König wird ebenfalls ermächtigt den Höchstbetrag pro Kunden für |
die von Wechselstuben verrichteten Geldtransfers festzulegen. Eine | die von Wechselstuben verrichteten Geldtransfers festzulegen. Eine |
solche Massnahme könnte gegebenenfalls eingeführt werden, wenn dies | solche Massnahme könnte gegebenenfalls eingeführt werden, wenn dies |
sich zum Zwecke der Bekämpfung der Geldwäsche als erforderlich | sich zum Zwecke der Bekämpfung der Geldwäsche als erforderlich |
erweisen würde. Die Tatsache, dass diese Massnahme nur auf | erweisen würde. Die Tatsache, dass diese Massnahme nur auf |
Wechselstuben und nicht auf andere Finanzinstitute anwendbar wäre, | Wechselstuben und nicht auf andere Finanzinstitute anwendbar wäre, |
rechtfertigt sich aufgrund der spezifischen Situation der | rechtfertigt sich aufgrund der spezifischen Situation der |
Wechselstuben, deren Kontrollregelung und Registrierungsbedingungen | Wechselstuben, deren Kontrollregelung und Registrierungsbedingungen |
von denen der Institute, die einer vollwertigen prudentiellen | von denen der Institute, die einer vollwertigen prudentiellen |
Kontrolle unterliegen, stark abweichen. | Kontrolle unterliegen, stark abweichen. |
Um auf eine Bemerkung des Staatsrates einzugehen, merkt die Regierung | Um auf eine Bemerkung des Staatsrates einzugehen, merkt die Regierung |
an, dass der Entwurf sehr wohl dem europäischen Recht entspricht. | an, dass der Entwurf sehr wohl dem europäischen Recht entspricht. |
Mangels Harmonisierung auf gemeinschaftlicher Ebene des Status der | Mangels Harmonisierung auf gemeinschaftlicher Ebene des Status der |
Wechselstuben und des bei Konkurs anwendbaren Rechts besteht das | Wechselstuben und des bei Konkurs anwendbaren Rechts besteht das |
angemessenste Mittel zum Schutz der Kunden darin, allen in Belgien | angemessenste Mittel zum Schutz der Kunden darin, allen in Belgien |
ansässigen Wechselstuben die Leistung einer Sicherheit aufzuerlegen. | ansässigen Wechselstuben die Leistung einer Sicherheit aufzuerlegen. |
Zudem muss eine Wettbewerbsverzerrung zwischen Wechselstuben | Zudem muss eine Wettbewerbsverzerrung zwischen Wechselstuben |
belgischen Rechts und belgischen Niederlassungen ausländischer | belgischen Rechts und belgischen Niederlassungen ausländischer |
Wechselstuben vermieden werden. | Wechselstuben vermieden werden. |
Den Betreffenden wird eine ausreichende Übergangsperiode eingeräumt, | Den Betreffenden wird eine ausreichende Übergangsperiode eingeräumt, |
um sich den neuen Vorschriften anzupassen. | um sich den neuen Vorschriften anzupassen. |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Fussnoten | Fussnoten |
(1) "Report on Non-Cooperative Countries and Territories" / "Rapport | (1) "Report on Non-Cooperative Countries and Territories" / "Rapport |
sur les pays ou territoires non-coopératifs" (Bericht über nicht | sur les pays ou territoires non-coopératifs" (Bericht über nicht |
kooperative Länder und Gebiete), 14. Februar 2000, | kooperative Länder und Gebiete), 14. Februar 2000, |
http://www.oecd.org/fatf. Die Liste der nicht kooperativen Länder ist | http://www.oecd.org/fatf. Die Liste der nicht kooperativen Länder ist |
auf der Webseite der FATF verfügbar. | auf der Webseite der FATF verfügbar. |
(2) "Review to Identify Non-Cooperative Countries and Territories: | (2) "Review to Identify Non-Cooperative Countries and Territories: |
Increasing The Worldwide Effectiveness of Anti-Money Laundering | Increasing The Worldwide Effectiveness of Anti-Money Laundering |
Measures" / "Rapport visant à identifier les pays et territoires non | Measures" / "Rapport visant à identifier les pays et territoires non |
coopératifs: Améliorer l'efficacité, au plan mondial, des mesures de | coopératifs: Améliorer l'efficacité, au plan mondial, des mesures de |
lutte contre le blanchiment" (Bericht zur Identifizierung nicht | lutte contre le blanchiment" (Bericht zur Identifizierung nicht |
kooperativer Länder und Gebiete: Verstärkung der weltweiten | kooperativer Länder und Gebiete: Verstärkung der weltweiten |
Effektivität von Anti-Geldwäsche-Massnahmen), 22. Juni 2000, | Effektivität von Anti-Geldwäsche-Massnahmen), 22. Juni 2000, |
http://www.oecd.org/fatf. | http://www.oecd.org/fatf. |
(3) Die Finanzinstitute sollen bei Geschäftsbeziehungen und | (3) Die Finanzinstitute sollen bei Geschäftsbeziehungen und |
Transaktionen mit natürlichen und juristischen Personen, | Transaktionen mit natürlichen und juristischen Personen, |
Gesellschaften und Finanzinstituten aus Ländern, die die Empfehlungen | Gesellschaften und Finanzinstituten aus Ländern, die die Empfehlungen |
der FATF nicht oder ungenügend erfüllen, besonders aufmerksam sein. | der FATF nicht oder ungenügend erfüllen, besonders aufmerksam sein. |
Wenn diese Transaktionen keinen offensichtlichen wirtschaftlichen oder | Wenn diese Transaktionen keinen offensichtlichen wirtschaftlichen oder |
erkennbar rechtmässigen Zweck haben, sind ihr Hintergrund und Zweck | erkennbar rechtmässigen Zweck haben, sind ihr Hintergrund und Zweck |
schriftlich festzuhalten und sollen zur Unterstützung der | schriftlich festzuhalten und sollen zur Unterstützung der |
Kontrollbehörden, Revisoren und Strafverfolgungsbehörden verfügbar | Kontrollbehörden, Revisoren und Strafverfolgungsbehörden verfügbar |
sein. | sein. |
(4) "Review to Identify Non-Cooperative Countries and Territories: | (4) "Review to Identify Non-Cooperative Countries and Territories: |
Increasing The Worldwide Effectiveness of Anti-Money Laundering | Increasing The Worldwide Effectiveness of Anti-Money Laundering |
Measures" / "Rapport visant à identifier les pays et territoires non | Measures" / "Rapport visant à identifier les pays et territoires non |
coopératifs: Améliorer l'efficacité, au plan mondial, des mesures de | coopératifs: Améliorer l'efficacité, au plan mondial, des mesures de |
lutte contre le blanchiment"(Bericht zur Identifizierung nicht | lutte contre le blanchiment"(Bericht zur Identifizierung nicht |
kooperativer Länder und Gebiete: Verstärkung der weltweiten | kooperativer Länder und Gebiete: Verstärkung der weltweiten |
Effektivität von Anti-Geldwäsche-Massnahmen), 22. Juni 2001, | Effektivität von Anti-Geldwäsche-Massnahmen), 22. Juni 2001, |
http://www. oecd. org/fatf. | http://www. oecd. org/fatf. |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 november 2002. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 11 novembre 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |