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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 3 mai 2002 modifiant la loi du 11 janvier 1993 relative à la prévention de l'utilisation du système financier aux fins du blanchiment de capitaux et modifiant la loi du 6 avril 1995 relative aux marchés secondaires, au statut des entreprises d'investissement et à leur contrôle, aux intermédiaires et conseillers en placements | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 3 mai 2002 modifiant la loi du 11 janvier 1993 relative à la prévention de l'utilisation du système financier aux fins du blanchiment de capitaux et modifiant la loi du 6 avril 1995 relative aux marchés secondaires, au statut des entreprises d'investissement et à leur contrôle, aux intermédiaires et conseillers en placements |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
11 NOVEMBRE 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 11 NOVEMBRE 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
en langue allemande de la loi du 3 mai 2002 modifiant la loi du 11 | en langue allemande de la loi du 3 mai 2002 modifiant la loi du 11 |
janvier 1993 relative à la prévention de l'utilisation du système | janvier 1993 relative à la prévention de l'utilisation du système |
financier aux fins du blanchiment de capitaux et modifiant la loi du 6 | financier aux fins du blanchiment de capitaux et modifiant la loi du 6 |
avril 1995 relative aux marchés secondaires, au statut des entreprises | avril 1995 relative aux marchés secondaires, au statut des entreprises |
d'investissement et à leur contrôle, aux intermédiaires et conseillers | d'investissement et à leur contrôle, aux intermédiaires et conseillers |
en placements | en placements |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Roi des Belges, |
A tous, présents et à venir, Salut. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du |
3 mai 2002 modifiant la loi du 11 janvier 1993 relative à la | 3 mai 2002 modifiant la loi du 11 janvier 1993 relative à la |
prévention de l'utilisation du système financier aux fins du | prévention de l'utilisation du système financier aux fins du |
blanchiment de capitaux et modifiant la loi du 6 avril 1995 relative | blanchiment de capitaux et modifiant la loi du 6 avril 1995 relative |
aux marchés secondaires, au statut des entreprises d'investissement et | aux marchés secondaires, au statut des entreprises d'investissement et |
à leur contrôle, aux intermédiaires et conseillers en placements, | à leur contrôle, aux intermédiaires et conseillers en placements, |
établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat | établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
officielle en langue allemande de la loi du 3 mai 2002 modifiant la | officielle en langue allemande de la loi du 3 mai 2002 modifiant la |
loi du 11 janvier 1993 relative à la prévention de l'utilisation du | loi du 11 janvier 1993 relative à la prévention de l'utilisation du |
système financier aux fins du blanchiment de capitaux et modifiant la | système financier aux fins du blanchiment de capitaux et modifiant la |
loi du 6 avril 1995 relative aux marchés secondaires, au statut des | loi du 6 avril 1995 relative aux marchés secondaires, au statut des |
entreprises d'investissement et à leur contrôle, aux intermédiaires et | entreprises d'investissement et à leur contrôle, aux intermédiaires et |
conseillers en placements. | conseillers en placements. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
présent arrêté. | présent arrêté. |
Donné à Bruxelles, le 11 novembre 2002. | Donné à Bruxelles, le 11 novembre 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe - Bijlage | Annexe - Bijlage |
MINISTERIUM DER JUSTIZ UND MINISTERIUM DER FINANZEN | MINISTERIUM DER JUSTIZ UND MINISTERIUM DER FINANZEN |
3. MAI 2002 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 11. Januar 1993 | 3. MAI 2002 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 11. Januar 1993 |
zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der | zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der |
Geldwäsche und des Gesetzes vom 6. April 1995 über die Sekundärmärkte, | Geldwäsche und des Gesetzes vom 6. April 1995 über die Sekundärmärkte, |
den Status von Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die | den Status von Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die |
Vermittler und Anlageberater | Vermittler und Anlageberater |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers der |
Finanzen | Finanzen |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Unser Minister der Justiz und Unser Minister der Finanzen sind damit | Unser Minister der Justiz und Unser Minister der Finanzen sind damit |
beauftragt, in Unserem Namen den Gesetzentwurf mit nachfolgendem Text | beauftragt, in Unserem Namen den Gesetzentwurf mit nachfolgendem Text |
den Gesetzgebenden Kammern vorzulegen und in der Abgeordnetenkammer | den Gesetzgebenden Kammern vorzulegen und in der Abgeordnetenkammer |
einzubringen: | einzubringen: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Ein Artikel 14ter mit folgendem Wortlaut wird in das Gesetz | Art. 2 - Ein Artikel 14ter mit folgendem Wortlaut wird in das Gesetz |
vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum | vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum |
Zwecke der Geldwäsche eingefügt: | Zwecke der Geldwäsche eingefügt: |
« Art. 14ter -Auf Stellungnahme des Büros für die Verarbeitung | « Art. 14ter -Auf Stellungnahme des Büros für die Verarbeitung |
finanzieller Informationen kann der König die in den Artikeln 12bis | finanzieller Informationen kann der König die in den Artikeln 12bis |
14bis erwähnte Meldepflicht auf Transaktionen und Vorgänge ausdehnen, | 14bis erwähnte Meldepflicht auf Transaktionen und Vorgänge ausdehnen, |
die natürliche oder juristische Personen betreffen, die in einem Staat | die natürliche oder juristische Personen betreffen, die in einem Staat |
oder Gebiet wohnhaft, registriert oder ansässig sind, dessen | oder Gebiet wohnhaft, registriert oder ansässig sind, dessen |
Rechtsvorschriften durch ein zuständiges internationales | Rechtsvorschriften durch ein zuständiges internationales |
Konzertierungs- und Koordinierungsgremium als unzureichend beurteilt | Konzertierungs- und Koordinierungsgremium als unzureichend beurteilt |
werden oder dessen Praktiken durch dieses Gremium als ein Hindernis | werden oder dessen Praktiken durch dieses Gremium als ein Hindernis |
bei der Bekämpfung der Geldwäsche angesehen werden. Der König kann die | bei der Bekämpfung der Geldwäsche angesehen werden. Der König kann die |
Art der erwähnten Vorgänge und Transaktionen und ihren Mindestbetrag | Art der erwähnten Vorgänge und Transaktionen und ihren Mindestbetrag |
festlegen. » | festlegen. » |
Art. 3 - Artikel 139 des Gesetzes vom 6. April 1995 über die | Art. 3 - Artikel 139 des Gesetzes vom 6. April 1995 über die |
Sekundärmärkte, den Status von Investmentgesellschaften und deren | Sekundärmärkte, den Status von Investmentgesellschaften und deren |
Kontrolle, die Vermittler und Anlageberater, abgeändert durch das | Kontrolle, die Vermittler und Anlageberater, abgeändert durch das |
Gesetz vom 10. August 1998, wird durch folgenden Absatz ergänzt: | Gesetz vom 10. August 1998, wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
« Die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Personen, die im Sinne von Artikel | « Die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Personen, die im Sinne von Artikel |
139bis Geldtransfergeschäfte ausführen, müssen folgende zusätzliche | 139bis Geldtransfergeschäfte ausführen, müssen folgende zusätzliche |
Bedingungen erfüllen: | Bedingungen erfüllen: |
1. Sie müssen die Form einer Handelsgesellschaft haben. | 1. Sie müssen die Form einer Handelsgesellschaft haben. |
2. Sie müssen über ein voll eingezahltes Kapital und im Sinne der | 2. Sie müssen über ein voll eingezahltes Kapital und im Sinne der |
Artikel 58 und 66 über Eigenmittel von mindestens 200.000 Euro | Artikel 58 und 66 über Eigenmittel von mindestens 200.000 Euro |
verfügen. | verfügen. |
Sie müssen die Leistung einer Sicherheit bei der Belgischen | Sie müssen die Leistung einer Sicherheit bei der Belgischen |
Nationalbank für Rechnung der Hinterlegungs- und Konsignationskasse | Nationalbank für Rechnung der Hinterlegungs- und Konsignationskasse |
belegen, deren Höhe und Modalitäten der König festlegt. Diese | belegen, deren Höhe und Modalitäten der König festlegt. Diese |
Sicherheit wird vorrangig für die Erfüllung von Verpflichtungen | Sicherheit wird vorrangig für die Erfüllung von Verpflichtungen |
gegenüber Auftraggebern verwendet. | gegenüber Auftraggebern verwendet. |
Der König kann den Höchstbetrag festlegen, der pro Kunden Gegenstand | Der König kann den Höchstbetrag festlegen, der pro Kunden Gegenstand |
eines Geldtransfers durch eine Wechselstube sein kann, ob der Transfer | eines Geldtransfers durch eine Wechselstube sein kann, ob der Transfer |
in einer oder in mehreren Transaktionen, zwischen denen eine | in einer oder in mehreren Transaktionen, zwischen denen eine |
Verbindung zu bestehen scheint, ausgeführt wird. » | Verbindung zu bestehen scheint, ausgeführt wird. » |
Art. 4 - Der König legt das Datum des In-Kraft-Tretens von Artikel 3 | Art. 4 - Der König legt das Datum des In-Kraft-Tretens von Artikel 3 |
fest. | fest. |
Wer am Datum des In-Kraft-Tretens von Artikel 3 für | Wer am Datum des In-Kraft-Tretens von Artikel 3 für |
Geldtransfertätigkeiten registriert ist, ist verpflichtet, innerhalb | Geldtransfertätigkeiten registriert ist, ist verpflichtet, innerhalb |
sechs Monaten die Bestimmungen von Artikel 139 Absatz 8 Nr. 1 des | sechs Monaten die Bestimmungen von Artikel 139 Absatz 8 Nr. 1 des |
Gesetzes vom 6. April 1995 über die Sekundärmärkte, den Status von | Gesetzes vom 6. April 1995 über die Sekundärmärkte, den Status von |
Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und | Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und |
Anlageberater und innerhalb dreier Monate die Bestimmungen von Artikel | Anlageberater und innerhalb dreier Monate die Bestimmungen von Artikel |
139 Absatz 8 Nr. 2 desselben Gesetzes zu erfüllen. | 139 Absatz 8 Nr. 2 desselben Gesetzes zu erfüllen. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 3. Mai 2002. | Gegeben zu Brüssel, den 3. Mai 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
BEGRÜNDUNG | BEGRÜNDUNG |
1. Verschärfung der Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche in Bezug | 1. Verschärfung der Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche in Bezug |
auf Länder und Gebiete, die als nicht kooperativ bei der Bekämpfung | auf Länder und Gebiete, die als nicht kooperativ bei der Bekämpfung |
der Geldwäsche angesehen werden. | der Geldwäsche angesehen werden. |
Der Rahmen, innerhalb dessen sich die Geldwäsche abspielt, hat sich im | Der Rahmen, innerhalb dessen sich die Geldwäsche abspielt, hat sich im |
letzten Jahrzehnt weitgehend verändert. Die zunehmende Öffnung der | letzten Jahrzehnt weitgehend verändert. Die zunehmende Öffnung der |
nationalen Wirtschaft, die Globalisierung der Finanzdienste, die | nationalen Wirtschaft, die Globalisierung der Finanzdienste, die |
Liberalisierung des Kapitalverkehrs, die neuen Zahlungs- und | Liberalisierung des Kapitalverkehrs, die neuen Zahlungs- und |
Kommunikationstechnologien haben Rechtsverfolgung und Aufspüren, | Kommunikationstechnologien haben Rechtsverfolgung und Aufspüren, |
Beschlagnahme und Einziehung von Geldmitteln kriminellen Ursprungs in | Beschlagnahme und Einziehung von Geldmitteln kriminellen Ursprungs in |
beträchtlichem Masse erschwert. Die Rolle, die hier durch den | beträchtlichem Masse erschwert. Die Rolle, die hier durch den |
Missbrauch von Offshore-Finanzzentren gespielt wird, ist von | Missbrauch von Offshore-Finanzzentren gespielt wird, ist von |
verschiedenen internationalen Organisationen, zu denen die Finanzielle | verschiedenen internationalen Organisationen, zu denen die Finanzielle |
Arbeitsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäsche FATF gehört, hervorgehoben | Arbeitsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäsche FATF gehört, hervorgehoben |
worden. Verbrecher suchen verstärkt nach Ländern oder Gebieten, in | worden. Verbrecher suchen verstärkt nach Ländern oder Gebieten, in |
denen absolutes Bankgeheimnis herrscht, in denen der wirtschaftlich | denen absolutes Bankgeheimnis herrscht, in denen der wirtschaftlich |
Begünstigte sich hinter undurchsichtigen gesellschaftlichen Strukturen | Begünstigte sich hinter undurchsichtigen gesellschaftlichen Strukturen |
verschanzen kann, in denen es keine Massnahmen zur Bekämpfung der | verschanzen kann, in denen es keine Massnahmen zur Bekämpfung der |
Geldwäsche gibt und in denen ihnen Immunität vor Rechtsverfolgung | Geldwäsche gibt und in denen ihnen Immunität vor Rechtsverfolgung |
geboten wird. Die Ausführung von finanziellen Transaktionen über | geboten wird. Die Ausführung von finanziellen Transaktionen über |
Offshore-Finanzzentren stellt eine unmittelbare Behinderung der | Offshore-Finanzzentren stellt eine unmittelbare Behinderung der |
internationalen gerichtlichen Zusammenarbeit mit verhängnisvollen | internationalen gerichtlichen Zusammenarbeit mit verhängnisvollen |
Folgen dar: Die Wirksamkeit der bestehenden Anti-Geldwäsche-Massnahmen | Folgen dar: Die Wirksamkeit der bestehenden Anti-Geldwäsche-Massnahmen |
wird gefährdet und die Stabilität der Weltwirtschaft wird aufgrund der | wird gefährdet und die Stabilität der Weltwirtschaft wird aufgrund der |
starken Zunahme der Kapitalströme, die von Offshore-Finanzzentren | starken Zunahme der Kapitalströme, die von Offshore-Finanzzentren |
ausgehen oder über diese Zentren abgewickelt werden, und mangels | ausgehen oder über diese Zentren abgewickelt werden, und mangels |
wirksamer prudentieller Kontrolle oder ausreichender Vorschriften für | wirksamer prudentieller Kontrolle oder ausreichender Vorschriften für |
die Finanzdienste beeinträchtigt. | die Finanzdienste beeinträchtigt. |
Um diese gravierenden Auswirkungen auf die Weltwirtschaft zu meistern | Um diese gravierenden Auswirkungen auf die Weltwirtschaft zu meistern |
und mit der ausdrücklichen Unterstützung des G7-Gipfels hat die | und mit der ausdrücklichen Unterstützung des G7-Gipfels hat die |
Finanzielle Arbeitsgruppe fünfundzwanzig Kriterien zur Ermittlung der | Finanzielle Arbeitsgruppe fünfundzwanzig Kriterien zur Ermittlung der |
Regeln und Praktiken, die die internationale Zusammenarbeit bei der | Regeln und Praktiken, die die internationale Zusammenarbeit bei der |
Bekämpfung der Geldwäsche behindern, festgelegt (1). Anhand dieser | Bekämpfung der Geldwäsche behindern, festgelegt (1). Anhand dieser |
Kriterien identifiziert die Finanzielle Arbeitsgruppe die Länder und | Kriterien identifiziert die Finanzielle Arbeitsgruppe die Länder und |
Gebiete, die als nicht kooperativ bei der Bekämpfung der Geldwäsche | Gebiete, die als nicht kooperativ bei der Bekämpfung der Geldwäsche |
anzusehen sind (2). | anzusehen sind (2). |
Anhand von Gegenmassnahmen möchte die Finanzielle Arbeitsgruppe | Anhand von Gegenmassnahmen möchte die Finanzielle Arbeitsgruppe |
angemessen gegen die Länder und Gebiete vorgehen, die seit mindestens | angemessen gegen die Länder und Gebiete vorgehen, die seit mindestens |
einem Jahr als nicht kooperativ angesehen werden und die seitdem nicht | einem Jahr als nicht kooperativ angesehen werden und die seitdem nicht |
genügend Fortschritte gemacht haben, um den festgestellten Mängeln | genügend Fortschritte gemacht haben, um den festgestellten Mängeln |
abzuhelfen. Neben der Empfehlung 21 (3) rät die Arbeitsgruppe zur | abzuhelfen. Neben der Empfehlung 21 (3) rät die Arbeitsgruppe zur |
Anwendung von anderen Gegenmassnahmen, die graduell, verhältnismässig | Anwendung von anderen Gegenmassnahmen, die graduell, verhältnismässig |
und flexibel sein müssen, was die angewandten Mittel betrifft, und die | und flexibel sein müssen, was die angewandten Mittel betrifft, und die |
in gegenseitiger Absprache und im Hinblick auf ein gemeinsames Ziel | in gegenseitiger Absprache und im Hinblick auf ein gemeinsames Ziel |
eingesetzt werden müssen. Diese Gegenmassnahmen können unter anderem | eingesetzt werden müssen. Diese Gegenmassnahmen können unter anderem |
folgende Formen annehmen (4): | folgende Formen annehmen (4): |
1. Es können strenge Vorschriften in Bezug auf die Identifizierung der | 1. Es können strenge Vorschriften in Bezug auf die Identifizierung der |
Kunden auferlegt und Empfehlungen an den Finanzsektor in Bezug auf die | Kunden auferlegt und Empfehlungen an den Finanzsektor in Bezug auf die |
Identifizierung der wirtschaftlich Begünstigten verstärkt werden, die | Identifizierung der wirtschaftlich Begünstigten verstärkt werden, die |
anzuwenden sind, bevor Geschäftsbeziehungen mit Privatpersonen oder | anzuwenden sind, bevor Geschäftsbeziehungen mit Privatpersonen oder |
Gesellschaften aus diesen Ländern oder Gebieten geknüpft werden | Gesellschaften aus diesen Ländern oder Gebieten geknüpft werden |
können. | können. |
2. Angemessene Meldemechanismen können ausgebaut werden oder das | 2. Angemessene Meldemechanismen können ausgebaut werden oder das |
systematische Melden von finanziellen Transaktionen mit diesen Ländern | systematische Melden von finanziellen Transaktionen mit diesen Ländern |
oder Gebieten kann auferlegt werden, da finanzielle Transaktionen mit | oder Gebieten kann auferlegt werden, da finanzielle Transaktionen mit |
diesen Ländern oder Gebieten potentiell verdächtig sein können. | diesen Ländern oder Gebieten potentiell verdächtig sein können. |
3. Bei Zulassungsanträgen für die Begründung von | 3. Bei Zulassungsanträgen für die Begründung von |
Tochtergesellschaften, Filialen oder Vertretungen von Banken in den | Tochtergesellschaften, Filialen oder Vertretungen von Banken in den |
Mitgliedstaaten der Finanziellen Arbeitsgruppe kann berücksichtigt | Mitgliedstaaten der Finanziellen Arbeitsgruppe kann berücksichtigt |
werden, dass es sich um eine Bank mit Sitz in einem nicht kooperativen | werden, dass es sich um eine Bank mit Sitz in einem nicht kooperativen |
Land oder Gebiet handelt. | Land oder Gebiet handelt. |
4. Unternehmen aus dem nicht-finanziellen Sektor können vor den | 4. Unternehmen aus dem nicht-finanziellen Sektor können vor den |
Risiken der Geldwäsche, die an Transaktionen mit Organen, die in nicht | Risiken der Geldwäsche, die an Transaktionen mit Organen, die in nicht |
kooperativen Ländern ansässig sind, gebunden sind, gewarnt werden. | kooperativen Ländern ansässig sind, gebunden sind, gewarnt werden. |
Am 17. Oktober 2000 ist auf der gemeinsamen Ratsversammlung der | Am 17. Oktober 2000 ist auf der gemeinsamen Ratsversammlung der |
ECOFIN/JAI-Minister der Europäischen Union beschlossen worden, dass | ECOFIN/JAI-Minister der Europäischen Union beschlossen worden, dass |
die Mitgliedstaaten gemeinsam die von der Finanziellen Arbeitsgruppe | die Mitgliedstaaten gemeinsam die von der Finanziellen Arbeitsgruppe |
festgelegten Gegenmassnahmen durchführen werden. | festgelegten Gegenmassnahmen durchführen werden. |
Um die zweite Gegenmassnahme durchführen zu können, ist es | Um die zweite Gegenmassnahme durchführen zu können, ist es |
erforderlich, die vorbeugenden Anti-Geldwäsche-Massnahmen anzupassen | erforderlich, die vorbeugenden Anti-Geldwäsche-Massnahmen anzupassen |
und den König zu ermächtigen, die Pflicht der Meldung an das in den | und den König zu ermächtigen, die Pflicht der Meldung an das in den |
Artikeln 12 bis 14bis des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur | Artikeln 12 bis 14bis des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur |
Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche | Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche |
erwähnte Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen auf die | erwähnte Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen auf die |
Pflicht zur Meldung von Transaktionen und Vorgängen auszudehnen, die | Pflicht zur Meldung von Transaktionen und Vorgängen auszudehnen, die |
aufgrund ihrer Art verdächtig scheinen, da sie in direkter Verbindung | aufgrund ihrer Art verdächtig scheinen, da sie in direkter Verbindung |
mit einem nicht kooperativen Land oder Gebiet stehen. Diese verstärkte | mit einem nicht kooperativen Land oder Gebiet stehen. Diese verstärkte |
Meldeplicht wird zu einer besseren Kommunikation mit den juristischen | Meldeplicht wird zu einer besseren Kommunikation mit den juristischen |
Behörden beitragen hinsichtlich finanzieller Transaktionen mit einem | Behörden beitragen hinsichtlich finanzieller Transaktionen mit einem |
Land oder Gebiet, das als nicht kooperativ bei der Bekämpfung der | Land oder Gebiet, das als nicht kooperativ bei der Bekämpfung der |
Geldwäsche eingestuft ist, ohne dass der Grundsatz, dass dem Büro für | Geldwäsche eingestuft ist, ohne dass der Grundsatz, dass dem Büro für |
die Verarbeitung finanzieller Informationen nur verdächtige | die Verarbeitung finanzieller Informationen nur verdächtige |
Transaktionen und Vorgänge mitgeteilt werden müssen, berührt wird. | Transaktionen und Vorgänge mitgeteilt werden müssen, berührt wird. |
In Anbetracht der Tatsache, dass die Finanzielle Arbeitsgruppe weder | In Anbetracht der Tatsache, dass die Finanzielle Arbeitsgruppe weder |
eine genau definierte Struktur noch eine festgelegte Lebensdauer hat, | eine genau definierte Struktur noch eine festgelegte Lebensdauer hat, |
wird im Entwurf des neuen Artikels 14ter des Gesetzes vom 11. Januar | wird im Entwurf des neuen Artikels 14ter des Gesetzes vom 11. Januar |
1993 auf "ein zuständiges internationales Konzertierungs- und | 1993 auf "ein zuständiges internationales Konzertierungs- und |
Koordinierungsgremium" verwiesen. Diese allgemeinere Bezeichnung, die | Koordinierungsgremium" verwiesen. Diese allgemeinere Bezeichnung, die |
sich eindeutig auf die Finanzielle Arbeitsgruppe bezieht, ist auch für | sich eindeutig auf die Finanzielle Arbeitsgruppe bezieht, ist auch für |
jedes andere Gremium dieser Art gültig, falls beschlossen wird, dass | jedes andere Gremium dieser Art gültig, falls beschlossen wird, dass |
die Finanzielle Arbeitsgruppe ihre Tätigkeit nicht fortsetzt. | die Finanzielle Arbeitsgruppe ihre Tätigkeit nicht fortsetzt. |
Tatsächlich überprüft die Finanzielle Arbeitsgruppe alle fünf Jahre | Tatsächlich überprüft die Finanzielle Arbeitsgruppe alle fünf Jahre |
ihren Auftrag. Dieses Gremium besteht seit 1989 und zur Zeit ist | ihren Auftrag. Dieses Gremium besteht seit 1989 und zur Zeit ist |
vereinbart, dass es seine Arbeit bis 2004 fortsetzt. | vereinbart, dass es seine Arbeit bis 2004 fortsetzt. |
In dieser Hinsicht hat der ECOFIN-Rat bei seiner Versammlung vom 22. | In dieser Hinsicht hat der ECOFIN-Rat bei seiner Versammlung vom 22. |
September 2001 unterstrichen, wie wichtig es ist, die unternommenen | September 2001 unterstrichen, wie wichtig es ist, die unternommenen |
Bemühungen der Finanziellen Arbeitsgruppe zu unterstützen, | Bemühungen der Finanziellen Arbeitsgruppe zu unterstützen, |
insbesondere was die Massnahmen in Bezug auf nicht kooperative Länder | insbesondere was die Massnahmen in Bezug auf nicht kooperative Länder |
oder Gebiete betrifft. | oder Gebiete betrifft. |
2. Verschärfung der Anti-Geldwäsche-Massnahmen bei | 2. Verschärfung der Anti-Geldwäsche-Massnahmen bei |
Geldtransfertätigkeiten | Geldtransfertätigkeiten |
Im Rahmen der Verschärfung der Massnahmen zur Verhinderung der Nutzung | Im Rahmen der Verschärfung der Massnahmen zur Verhinderung der Nutzung |
des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche ist das Gesetz vom 6. | des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche ist das Gesetz vom 6. |
April 1995 durch das Gesetz vom 10. August 1998 abgeändert worden, um | April 1995 durch das Gesetz vom 10. August 1998 abgeändert worden, um |
Geldtransfertätigkeiten zu regeln. Diese Tätigkeiten bestehen darin, | Geldtransfertätigkeiten zu regeln. Diese Tätigkeiten bestehen darin, |
dass ein Vermittler auf Anweisung seines Kunden einem von diesem | dass ein Vermittler auf Anweisung seines Kunden einem von diesem |
Kunden bestimmten Begünstigten einen Geldbetrag transferiert. Benutzer | Kunden bestimmten Begünstigten einen Geldbetrag transferiert. Benutzer |
der Systeme, die den Transfer von Geldmitteln anbieten, sind meist | der Systeme, die den Transfer von Geldmitteln anbieten, sind meist |
ausländische Arbeitnehmer, die ihrer Familie im Herkunftsland Geld | ausländische Arbeitnehmer, die ihrer Familie im Herkunftsland Geld |
überweisen, Reisende oder Studenten, die sich im Ausland aufhalten. | überweisen, Reisende oder Studenten, die sich im Ausland aufhalten. |
Aufgrund von Artikel 139bis des Gesetzes vom 6. April 1995, eingefügt | Aufgrund von Artikel 139bis des Gesetzes vom 6. April 1995, eingefügt |
durch das Gesetz vom 10. August 1998, dürfen Dienstleistungen im | durch das Gesetz vom 10. August 1998, dürfen Dienstleistungen im |
Bereich des Transfers von Geldmitteln, die zuvor ohne | Bereich des Transfers von Geldmitteln, die zuvor ohne |
Kontrollmechanismen (insofern sie nicht mit Bargeldwechselgeschäften | Kontrollmechanismen (insofern sie nicht mit Bargeldwechselgeschäften |
einhergingen) erbracht werden konnten, nur noch von der Belgischen | einhergingen) erbracht werden konnten, nur noch von der Belgischen |
Nationalbank, vom Unternehmen "Die Post", von in Belgien tätigen | Nationalbank, vom Unternehmen "Die Post", von in Belgien tätigen |
Kreditinstituten, von belgischen oder in Belgien tätigen ausländischen | Kreditinstituten, von belgischen oder in Belgien tätigen ausländischen |
Investmentgesellschaften und von Wechselstuben angeboten werden. | Investmentgesellschaften und von Wechselstuben angeboten werden. |
In Anwendung dieser Bestimmung haben diejenigen, die | In Anwendung dieser Bestimmung haben diejenigen, die |
Geldtransfertätigkeiten ausgeübt haben, ohne über einen anderen Status | Geldtransfertätigkeiten ausgeübt haben, ohne über einen anderen Status |
zu verfügen, bei der Kommission für das Bank- und Finanzwesen eine | zu verfügen, bei der Kommission für das Bank- und Finanzwesen eine |
Registrierung als Wechselstube beantragt. | Registrierung als Wechselstube beantragt. |
Aufgrund der gemachten Erfahrungen und auf der Grundlage eines | Aufgrund der gemachten Erfahrungen und auf der Grundlage eines |
internationalen Vergleichs über die Zugangsbedingungen zu | internationalen Vergleichs über die Zugangsbedingungen zu |
Geldtransfertätigkeiten hat es sich als wünschenswert erwiesen, den | Geldtransfertätigkeiten hat es sich als wünschenswert erwiesen, den |
derzeitig für diese Tätigkeiten vorgesehenen gesetzlichen und | derzeitig für diese Tätigkeiten vorgesehenen gesetzlichen und |
verordnungsrechtlichen Rahmen zu verfeinern, wenn diese Tätigkeiten | verordnungsrechtlichen Rahmen zu verfeinern, wenn diese Tätigkeiten |
von einer Wechselstube ausgeübt werden. Aus diesem Grund sollen mit | von einer Wechselstube ausgeübt werden. Aus diesem Grund sollen mit |
vorliegendem Gesetzentwurf differenzierte Kontrollmechanismen | vorliegendem Gesetzentwurf differenzierte Kontrollmechanismen |
innerhalb des Sektors der Wechselstuben eingeführt werden. Möchte eine | innerhalb des Sektors der Wechselstuben eingeführt werden. Möchte eine |
Wechselstube Geldtransfertätigkeiten ausüben, wird sie künftig | Wechselstube Geldtransfertätigkeiten ausüben, wird sie künftig |
zusätzlichen Anforderungen unterliegen. Werden in einer Wechselstube | zusätzlichen Anforderungen unterliegen. Werden in einer Wechselstube |
nur Devisengeschäfte durchgeführt, wird dagegen die derzeitige | nur Devisengeschäfte durchgeführt, wird dagegen die derzeitige |
Regelung beibehalten. | Regelung beibehalten. |
Die neuen Bedingungen für Wechselstuben, die ausschliesslich oder | Die neuen Bedingungen für Wechselstuben, die ausschliesslich oder |
nicht Geldtransfers verrichten, werden im vorliegenden Gesetzentwurf | nicht Geldtransfers verrichten, werden im vorliegenden Gesetzentwurf |
bestimmt. | bestimmt. |
KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN | KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Gemäss Artikel 83 der Verfassung präzisiert Artikel 1, dass | Gemäss Artikel 83 der Verfassung präzisiert Artikel 1, dass |
vorliegender Entwurf eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte | vorliegender Entwurf eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte |
Angelegenheit regelt. | Angelegenheit regelt. |
Art. 2 | Art. 2 |
Mit Artikel 2 sollen die Anti-Geldwäsche-Massnahmen und der Schutz des | Mit Artikel 2 sollen die Anti-Geldwäsche-Massnahmen und der Schutz des |
Finanzsystems verbessert werden, indem die Möglichkeit vorgesehen | Finanzsystems verbessert werden, indem die Möglichkeit vorgesehen |
wird, durch Königlichen Erlass die Pflicht zur Meldung bestimmter | wird, durch Königlichen Erlass die Pflicht zur Meldung bestimmter |
Transaktionen und Vorgänge an das Büro für die Verarbeitung | Transaktionen und Vorgänge an das Büro für die Verarbeitung |
finanzieller Informationen zu erweitern. | finanzieller Informationen zu erweitern. |
Der König bestimmt die Länder und Gebiete, für die die ausgedehnte | Der König bestimmt die Länder und Gebiete, für die die ausgedehnte |
Meldepflicht anwendbar ist, die betroffenen Vorgänge und finanziellen | Meldepflicht anwendbar ist, die betroffenen Vorgänge und finanziellen |
Transaktionen und gegebenenfalls ihren Mindestbetrag. | Transaktionen und gegebenenfalls ihren Mindestbetrag. |
Wie der Staatsrat in seinem Gutachten 32.340/2 vom 12. Oktober 2001 | Wie der Staatsrat in seinem Gutachten 32.340/2 vom 12. Oktober 2001 |
angemerkt hat, werden alle vom König bestimmten Vorgänge und | angemerkt hat, werden alle vom König bestimmten Vorgänge und |
finanziellen Transaktionen mit den erwähnten Ländern und Gebieten | finanziellen Transaktionen mit den erwähnten Ländern und Gebieten |
unwiderlegbar als verdächtig angesehen. | unwiderlegbar als verdächtig angesehen. |
Was die Bemerkung des Staatsrates über die systematische Besteuerung | Was die Bemerkung des Staatsrates über die systematische Besteuerung |
in Bezug auf die in Artikel 2bis des Gesetzes vom 11. Januar 1993 | in Bezug auf die in Artikel 2bis des Gesetzes vom 11. Januar 1993 |
aufgezählten Berufe betrifft, so wird auf die Antwort der Regierung in | aufgezählten Berufe betrifft, so wird auf die Antwort der Regierung in |
der Begründung des Gesetzes vom 10. August 1998 zur Abänderung des | der Begründung des Gesetzes vom 10. August 1998 zur Abänderung des |
Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des | Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des |
Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (Abgeordnetenkammer, | Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (Abgeordnetenkammer, |
Ordentliche Sitzungsperiode 1997 - 1998, 18. Dezember 1997, | Ordentliche Sitzungsperiode 1997 - 1998, 18. Dezember 1997, |
Gesetzentwurf vom 10. August 1998 zur Abänderung des Gesetzes vom 11. | Gesetzentwurf vom 10. August 1998 zur Abänderung des Gesetzes vom 11. |
Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke | Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke |
der Geldwäsche, Nr. 1335/1, S. 5 und folgende) verwiesen. | der Geldwäsche, Nr. 1335/1, S. 5 und folgende) verwiesen. |
Wie bei den Ermächtigungen, die dem König in den Artikeln 8 Absatz 2 | Wie bei den Ermächtigungen, die dem König in den Artikeln 8 Absatz 2 |
und 14bis § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 erteilt worden | und 14bis § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 erteilt worden |
sind, wird vorgeschlagen, die Stellungnahme des Büros für die | sind, wird vorgeschlagen, die Stellungnahme des Büros für die |
Verarbeitung finanzieller Informationen aufzuerlegen, da diese Behörde | Verarbeitung finanzieller Informationen aufzuerlegen, da diese Behörde |
über spezifische Befugnisse und über Erfahrung in Bezug auf Vorbeugung | über spezifische Befugnisse und über Erfahrung in Bezug auf Vorbeugung |
und Aufspüren von Geldwäschegeschäften verfügt. | und Aufspüren von Geldwäschegeschäften verfügt. |
Eine ähnliche Bestimmung ist in Artikel L. 562-2 | Eine ähnliche Bestimmung ist in Artikel L. 562-2 |
(Anti-Geldwäsche-Bestimmung) des "Code monétaire et financier | (Anti-Geldwäsche-Bestimmung) des "Code monétaire et financier |
français" (Französisches Währungs- und Finanzgesetzbuch) vom 14. | français" (Französisches Währungs- und Finanzgesetzbuch) vom 14. |
Dezember 2000, abgeändert durch das Gesetz Nr. 2001-420 vom 15. Mai | Dezember 2000, abgeändert durch das Gesetz Nr. 2001-420 vom 15. Mai |
2001 "relative aux nouvelles régulations économiques" (Gesetz über | 2001 "relative aux nouvelles régulations économiques" (Gesetz über |
wirtschaftliche Neuregelungen) vorgesehen. | wirtschaftliche Neuregelungen) vorgesehen. |
Art. 3 und 4 | Art. 3 und 4 |
Diese Bestimmungen führen in Artikel 139 des Gesetzes vom 6. April | Diese Bestimmungen führen in Artikel 139 des Gesetzes vom 6. April |
1995 neue Bedingungen ein, die auf Wechselstuben, die | 1995 neue Bedingungen ein, die auf Wechselstuben, die |
Geldtransfertätigkeiten ausüben, anwendbar sind. | Geldtransfertätigkeiten ausüben, anwendbar sind. |
Zunächst müssen diese Büros die Form einer Handelsgesellschaft | Zunächst müssen diese Büros die Form einer Handelsgesellschaft |
annehmen, was künftig für natürliche Personen die Möglichkeit | annehmen, was künftig für natürliche Personen die Möglichkeit |
ausschliesst, sich zu diesem Zweck registrieren zu lassen. Ferner wird | ausschliesst, sich zu diesem Zweck registrieren zu lassen. Ferner wird |
eine finanzielle Schwelle in Form von Anforderungen in Bezug auf | eine finanzielle Schwelle in Form von Anforderungen in Bezug auf |
Startkapital und Eigenmittel eingeführt, was dazu beitragen soll, dass | Startkapital und Eigenmittel eingeführt, was dazu beitragen soll, dass |
das Büro über die notwendigen Mittel verfügt, um eine passende | das Büro über die notwendigen Mittel verfügt, um eine passende |
Organisation zur Verhinderung der Geldwäsche auf die Beine zu stellen. | Organisation zur Verhinderung der Geldwäsche auf die Beine zu stellen. |
In der Tat soll die Kontrolle in diesem Sektor weiterhin im Rahmen der | In der Tat soll die Kontrolle in diesem Sektor weiterhin im Rahmen der |
Vorbeugung der Geldwäsche bleiben und sich nicht zu einer | Vorbeugung der Geldwäsche bleiben und sich nicht zu einer |
prudentiellen Kontrolle entwickeln. | prudentiellen Kontrolle entwickeln. |
Zudem wird die Verpflichtung eingeführt, eine Sicherheit zu leisten, | Zudem wird die Verpflichtung eingeführt, eine Sicherheit zu leisten, |
auf die Kunden ein Vorzugsrecht haben. Diese letzte Bedingung lehnt an | auf die Kunden ein Vorzugsrecht haben. Diese letzte Bedingung lehnt an |
die Regelung an, die vor 1990 für den Devisenhandel bestand (siehe | die Regelung an, die vor 1990 für den Devisenhandel bestand (siehe |
ehemaligen Artikel 78 von Buch I Titel V des Handelsgesetzbuches). In | ehemaligen Artikel 78 von Buch I Titel V des Handelsgesetzbuches). In |
Bezug auf die letzte Bestimmung hält die Regierung es im Gegensatz zum | Bezug auf die letzte Bestimmung hält die Regierung es im Gegensatz zum |
Vorschlag des Staatsrates nicht für erforderlich, den Rang dieses | Vorschlag des Staatsrates nicht für erforderlich, den Rang dieses |
Vorzugsrechts zu präzisieren. Die Höhe der Sicherheitsleistung wird | Vorzugsrechts zu präzisieren. Die Höhe der Sicherheitsleistung wird |
vom König festgelegt. Dieser Betrag könnte an den pro Kunden | vom König festgelegt. Dieser Betrag könnte an den pro Kunden |
festgelegten Höchstbetrag, der Gegenstand eines Geldtransfers sein | festgelegten Höchstbetrag, der Gegenstand eines Geldtransfers sein |
kann, gebunden werden. | kann, gebunden werden. |
Der König wird ebenfalls ermächtigt den Höchstbetrag pro Kunden für | Der König wird ebenfalls ermächtigt den Höchstbetrag pro Kunden für |
die von Wechselstuben verrichteten Geldtransfers festzulegen. Eine | die von Wechselstuben verrichteten Geldtransfers festzulegen. Eine |
solche Massnahme könnte gegebenenfalls eingeführt werden, wenn dies | solche Massnahme könnte gegebenenfalls eingeführt werden, wenn dies |
sich zum Zwecke der Bekämpfung der Geldwäsche als erforderlich | sich zum Zwecke der Bekämpfung der Geldwäsche als erforderlich |
erweisen würde. Die Tatsache, dass diese Massnahme nur auf | erweisen würde. Die Tatsache, dass diese Massnahme nur auf |
Wechselstuben und nicht auf andere Finanzinstitute anwendbar wäre, | Wechselstuben und nicht auf andere Finanzinstitute anwendbar wäre, |
rechtfertigt sich aufgrund der spezifischen Situation der | rechtfertigt sich aufgrund der spezifischen Situation der |
Wechselstuben, deren Kontrollregelung und Registrierungsbedingungen | Wechselstuben, deren Kontrollregelung und Registrierungsbedingungen |
von denen der Institute, die einer vollwertigen prudentiellen | von denen der Institute, die einer vollwertigen prudentiellen |
Kontrolle unterliegen, stark abweichen. | Kontrolle unterliegen, stark abweichen. |
Um auf eine Bemerkung des Staatsrates einzugehen, merkt die Regierung | Um auf eine Bemerkung des Staatsrates einzugehen, merkt die Regierung |
an, dass der Entwurf sehr wohl dem europäischen Recht entspricht. | an, dass der Entwurf sehr wohl dem europäischen Recht entspricht. |
Mangels Harmonisierung auf gemeinschaftlicher Ebene des Status der | Mangels Harmonisierung auf gemeinschaftlicher Ebene des Status der |
Wechselstuben und des bei Konkurs anwendbaren Rechts besteht das | Wechselstuben und des bei Konkurs anwendbaren Rechts besteht das |
angemessenste Mittel zum Schutz der Kunden darin, allen in Belgien | angemessenste Mittel zum Schutz der Kunden darin, allen in Belgien |
ansässigen Wechselstuben die Leistung einer Sicherheit aufzuerlegen. | ansässigen Wechselstuben die Leistung einer Sicherheit aufzuerlegen. |
Zudem muss eine Wettbewerbsverzerrung zwischen Wechselstuben | Zudem muss eine Wettbewerbsverzerrung zwischen Wechselstuben |
belgischen Rechts und belgischen Niederlassungen ausländischer | belgischen Rechts und belgischen Niederlassungen ausländischer |
Wechselstuben vermieden werden. | Wechselstuben vermieden werden. |
Den Betreffenden wird eine ausreichende Übergangsperiode eingeräumt, | Den Betreffenden wird eine ausreichende Übergangsperiode eingeräumt, |
um sich den neuen Vorschriften anzupassen. | um sich den neuen Vorschriften anzupassen. |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Fussnoten | Fussnoten |
(1) "Report on Non-Cooperative Countries and Territories" / "Rapport | (1) "Report on Non-Cooperative Countries and Territories" / "Rapport |
sur les pays ou territoires non-coopératifs" (Bericht über nicht | sur les pays ou territoires non-coopératifs" (Bericht über nicht |
kooperative Länder und Gebiete), 14. Februar 2000, | kooperative Länder und Gebiete), 14. Februar 2000, |
http://www.oecd.org/fatf. Die Liste der nicht kooperativen Länder ist | http://www.oecd.org/fatf. Die Liste der nicht kooperativen Länder ist |
auf der Webseite der FATF verfügbar. | auf der Webseite der FATF verfügbar. |
(2) "Review to Identify Non-Cooperative Countries and Territories: | (2) "Review to Identify Non-Cooperative Countries and Territories: |
Increasing The Worldwide Effectiveness of Anti-Money Laundering | Increasing The Worldwide Effectiveness of Anti-Money Laundering |
Measures" / "Rapport visant à identifier les pays et territoires non | Measures" / "Rapport visant à identifier les pays et territoires non |
coopératifs: Améliorer l'efficacité, au plan mondial, des mesures de | coopératifs: Améliorer l'efficacité, au plan mondial, des mesures de |
lutte contre le blanchiment" (Bericht zur Identifizierung nicht | lutte contre le blanchiment" (Bericht zur Identifizierung nicht |
kooperativer Länder und Gebiete: Verstärkung der weltweiten | kooperativer Länder und Gebiete: Verstärkung der weltweiten |
Effektivität von Anti-Geldwäsche-Massnahmen), 22. Juni 2000, | Effektivität von Anti-Geldwäsche-Massnahmen), 22. Juni 2000, |
http://www.oecd.org/fatf. | http://www.oecd.org/fatf. |
(3) Die Finanzinstitute sollen bei Geschäftsbeziehungen und | (3) Die Finanzinstitute sollen bei Geschäftsbeziehungen und |
Transaktionen mit natürlichen und juristischen Personen, | Transaktionen mit natürlichen und juristischen Personen, |
Gesellschaften und Finanzinstituten aus Ländern, die die Empfehlungen | Gesellschaften und Finanzinstituten aus Ländern, die die Empfehlungen |
der FATF nicht oder ungenügend erfüllen, besonders aufmerksam sein. | der FATF nicht oder ungenügend erfüllen, besonders aufmerksam sein. |
Wenn diese Transaktionen keinen offensichtlichen wirtschaftlichen oder | Wenn diese Transaktionen keinen offensichtlichen wirtschaftlichen oder |
erkennbar rechtmässigen Zweck haben, sind ihr Hintergrund und Zweck | erkennbar rechtmässigen Zweck haben, sind ihr Hintergrund und Zweck |
schriftlich festzuhalten und sollen zur Unterstützung der | schriftlich festzuhalten und sollen zur Unterstützung der |
Kontrollbehörden, Revisoren und Strafverfolgungsbehörden verfügbar | Kontrollbehörden, Revisoren und Strafverfolgungsbehörden verfügbar |
sein. | sein. |
(4) "Review to Identify Non-Cooperative Countries and Territories: | (4) "Review to Identify Non-Cooperative Countries and Territories: |
Increasing The Worldwide Effectiveness of Anti-Money Laundering | Increasing The Worldwide Effectiveness of Anti-Money Laundering |
Measures" / "Rapport visant à identifier les pays et territoires non | Measures" / "Rapport visant à identifier les pays et territoires non |
coopératifs: Améliorer l'efficacité, au plan mondial, des mesures de | coopératifs: Améliorer l'efficacité, au plan mondial, des mesures de |
lutte contre le blanchiment"(Bericht zur Identifizierung nicht | lutte contre le blanchiment"(Bericht zur Identifizierung nicht |
kooperativer Länder und Gebiete: Verstärkung der weltweiten | kooperativer Länder und Gebiete: Verstärkung der weltweiten |
Effektivität von Anti-Geldwäsche-Massnahmen), 22. Juni 2001, | Effektivität von Anti-Geldwäsche-Massnahmen), 22. Juni 2001, |
http://www. oecd. org/fatf. | http://www. oecd. org/fatf. |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 11 novembre 2002. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 11 novembre 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |