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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 11/05/2017
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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 44 van 9 juli 2012 tot vaststelling van het bedrag van de niet-proportionele fiscale geldboeten op het stuk van de belasting over de toegevoegde waarde wat betreft de kastickets in de horecasector. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'arrêté royal n° 44 du 9 juillet 2012 fixant le montant des amendes fiscales non proportionnelles en matière de taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne les tickets de caisse dans le secteur horeca. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 11 MEI 2017. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 44 van 9 juli 2012 tot vaststelling van het bedrag van de niet-proportionele fiscale geldboeten op het stuk van de belasting over de toegevoegde waarde wat betreft de kastickets in de horecasector. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 mei 2017 tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 44 van 9 juli 2012 tot vaststelling van het bedrag van de niet-proportionele fiscale geldboeten op het stuk van de belasting over de toegevoegde waarde wat betreft de kastickets in de horecasector (Belgisch Staatsblad van 1 juni 2017). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 11 MAI 2017. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal n° 44 du 9 juillet 2012 fixant le montant des amendes fiscales non proportionnelles en matière de taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne les tickets de caisse dans le secteur horeca. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 11 mai 2017 modifiant l'arrêté royal n° 44 du 9 juillet 2012 fixant le montant des amendes fiscales non proportionnelles en matière de taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne les tickets de caisse dans le secteur horeca (Moniteur belge du 1er juin 2017). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
11. MAI 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 11. MAI 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses Nr. 44 vom 9. Juli 2012 zur Festlegung des Betrags der nicht Erlasses Nr. 44 vom 9. Juli 2012 zur Festlegung des Betrags der nicht
gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich der Mehrwertsteuer gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich der Mehrwertsteuer
hinsichtlich der Kassenzettel im Horeca-Sektor hinsichtlich der Kassenzettel im Horeca-Sektor
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird bezweckt, mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird bezweckt,
Abschnitt 2 Rubrik II der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 44 vom 9. Abschnitt 2 Rubrik II der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 44 vom 9.
Juli 2012 zur Festlegung des Betrags der nicht gestaffelten Juli 2012 zur Festlegung des Betrags der nicht gestaffelten
steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich der Mehrwertsteuer in Bezug auf steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich der Mehrwertsteuer in Bezug auf
Kassenzettel im Horeca-Sektor zu ersetzen. Kassenzettel im Horeca-Sektor zu ersetzen.
Durch die Entscheide Nr. 232.545 und 232.548 vom 14. Oktober 2015 hat Durch die Entscheide Nr. 232.545 und 232.548 vom 14. Oktober 2015 hat
der Staatsrat den Königlichen Erlass vom 15. Dezember 2013 zur der Staatsrat den Königlichen Erlass vom 15. Dezember 2013 zur
Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über
Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der
Mehrwertsteuer (nachstehend "Königlicher Erlass Nr. 1" genannt) Mehrwertsteuer (nachstehend "Königlicher Erlass Nr. 1" genannt)
(Belgisches Staatsblatt vom 20. Dezember 2013, 4. Ausgabe, deutsche (Belgisches Staatsblatt vom 20. Dezember 2013, 4. Ausgabe, deutsche
Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 18. August 2014), insbesondere Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 18. August 2014), insbesondere
dessen Artikel 21bis, für nichtig erklärt. Dieser Artikel betrifft die dessen Artikel 21bis, für nichtig erklärt. Dieser Artikel betrifft die
Ausstellung eines Kassenzettels über ein Registrierkassensystem, das Ausstellung eines Kassenzettels über ein Registrierkassensystem, das
die Bedingungen erfüllt, die im Königlichen Erlass vom 30. Dezember die Bedingungen erfüllt, die im Königlichen Erlass vom 30. Dezember
2009 zur Bestimmung der Definition eines Registrierkassensystems im 2009 zur Bestimmung der Definition eines Registrierkassensystems im
Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein solches System erfüllen Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein solches System erfüllen
muss (nachstehend "Königlicher Erlass vom 30. Dezember 2009" genannt), muss (nachstehend "Königlicher Erlass vom 30. Dezember 2009" genannt),
erwähnt sind. erwähnt sind.
Die Verpflichtung, ein Registrierkassensystem im Horeca-Sektor zu Die Verpflichtung, ein Registrierkassensystem im Horeca-Sektor zu
benutzen, ist durch vorerwähnte Entscheide jedoch nicht in Frage benutzen, ist durch vorerwähnte Entscheide jedoch nicht in Frage
gestellt worden; diese Verpflichtung ist noch immer anwendbar aufgrund gestellt worden; diese Verpflichtung ist noch immer anwendbar aufgrund
von Artikel 21bis des Königlichen Erlasses Nr. 1, eingefügt durch den von Artikel 21bis des Königlichen Erlasses Nr. 1, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2012 (Belgisches Staatsblatt vom Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2012 (Belgisches Staatsblatt vom
31. Dezember 2012, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 18. 31. Dezember 2012, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 18.
August 2014). August 2014).
In Abschnitt 2 Rubrik II Buchstabe A der Anlage zum vorerwähnten In Abschnitt 2 Rubrik II Buchstabe A der Anlage zum vorerwähnten
Königlichen Erlass Nr. 44 ist eine Geldbuße vorgesehen, wenn das Königlichen Erlass Nr. 44 ist eine Geldbuße vorgesehen, wenn das
benutzte Kassensystem dem vorerwähnten Königlichen Erlass vom 30. benutzte Kassensystem dem vorerwähnten Königlichen Erlass vom 30.
Dezember 2009 nicht entspricht. Dezember 2009 nicht entspricht.
Unter Berücksichtigung von Abschnitt II Buchstabe B ist es Unter Berücksichtigung von Abschnitt II Buchstabe B ist es
offensichtlich, dass der Gesetzgeber beabsichtigt, Steuerpflichtige, offensichtlich, dass der Gesetzgeber beabsichtigt, Steuerpflichtige,
die Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistungen erbringen und die die Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistungen erbringen und die
Bedingungen von Artikel 21bis des Königlichen Erlasses Nr. 1 erfüllen, Bedingungen von Artikel 21bis des Königlichen Erlasses Nr. 1 erfüllen,
zu verpflichten, über ein konformes Kassensystem zu verfügen, damit zu verpflichten, über ein konformes Kassensystem zu verfügen, damit
sie den im Königlichen Erlass vom 30. Dezember 2009 erwähnten sie den im Königlichen Erlass vom 30. Dezember 2009 erwähnten
Kassenzettel ausstellen können. Kassenzettel ausstellen können.
Da für die betreffenden Steuerpflichtigen eine deutliche und Da für die betreffenden Steuerpflichtigen eine deutliche und
einheitliche Bestimmung von erheblicher Bedeutung ist, sollte für eine einheitliche Bestimmung von erheblicher Bedeutung ist, sollte für eine
größere Transparenz der Bestimmungen von Abschnitt 2 Rubrik II gesorgt größere Transparenz der Bestimmungen von Abschnitt 2 Rubrik II gesorgt
werden, um Rechtsunsicherheit auszuschließen. Die in Buchstabe A werden, um Rechtsunsicherheit auszuschließen. Die in Buchstabe A
erwähnte Geldbuße betrifft künftig den Nichtbesitz eines erwähnte Geldbuße betrifft künftig den Nichtbesitz eines
Registrierkassensystems, das die Bedingungen des Königlichen Erlasses Registrierkassensystems, das die Bedingungen des Königlichen Erlasses
vom 30. Dezember 2009 erfüllt, sodass diese Bestimmung sowohl die vom 30. Dezember 2009 erfüllt, sodass diese Bestimmung sowohl die
Steuerpflichtigen, die ein nichtkonformes Registrierkassensystem Steuerpflichtigen, die ein nichtkonformes Registrierkassensystem
benutzen, als auch diejenigen, die kein Registrierkassensystem benutzen, als auch diejenigen, die kein Registrierkassensystem
besitzen, betrifft. In Artikel 1 des Entwurfs wird vorerwähnter besitzen, betrifft. In Artikel 1 des Entwurfs wird vorerwähnter
Buchstabe A dahingehend angepasst. Buchstabe A dahingehend angepasst.
Außerdem wird in Abschnitt 2 Rubrik II ein neuer Buchstabe C Außerdem wird in Abschnitt 2 Rubrik II ein neuer Buchstabe C
eingefügt. In Anlehnung an Abschnitt 2 Rubrik I Buchstabe B in Bezug eingefügt. In Anlehnung an Abschnitt 2 Rubrik I Buchstabe B in Bezug
auf Rechnungen und gleichwertige Dokumente wird mit dieser neuen auf Rechnungen und gleichwertige Dokumente wird mit dieser neuen
Bestimmung insbesondere bezweckt, eine Geldbuße anzuwenden, wenn der Bestimmung insbesondere bezweckt, eine Geldbuße anzuwenden, wenn der
Kassenzettel, die Nota oder die Quittung nicht alle Angaben enthält, Kassenzettel, die Nota oder die Quittung nicht alle Angaben enthält,
die in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 30. die in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 30.
Dezember 2009 beziehungsweise in Artikel 22 § 2 des Königlichen Dezember 2009 beziehungsweise in Artikel 22 § 2 des Königlichen
Erlasses Nr. 1 erwähnt sind. Für die Festlegung des anzuwendenden Erlasses Nr. 1 erwähnt sind. Für die Festlegung des anzuwendenden
Betrags der Geldbuße sind dieselben Beträge wie für Rechnungen Betrags der Geldbuße sind dieselben Beträge wie für Rechnungen
berücksichtigt worden. berücksichtigt worden.
Unter Berücksichtigung des Vorhergehenden ersetzt Artikel 1 des Unter Berücksichtigung des Vorhergehenden ersetzt Artikel 1 des
vorliegenden Entwurfs Abschnitt 2 Rubrik II. vorliegenden Entwurfs Abschnitt 2 Rubrik II.
Dem Gutachten Nr. 60.957/3, das die Gesetzgebungsabteilung des Dem Gutachten Nr. 60.957/3, das die Gesetzgebungsabteilung des
Staatsrates am 9. März 2017 abgegeben hat, ist Rechnung getragen Staatsrates am 9. März 2017 abgegeben hat, ist Rechnung getragen
worden. Aus Gründen der Kohärenz mit den anderen Rubriken der Anlage worden. Aus Gründen der Kohärenz mit den anderen Rubriken der Anlage
zum Königlichen Erlass Nr. 44 sollte in Abschnitt 2 Rubrik II Nr. 2 zum Königlichen Erlass Nr. 44 sollte in Abschnitt 2 Rubrik II Nr. 2
der Satzteil "durch oder aufgrund der Vorschriften vorgesehenen" der Satzteil "durch oder aufgrund der Vorschriften vorgesehenen"
jedoch nicht gestrichen werden. jedoch nicht gestrichen werden.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
11. MAI 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 11. MAI 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses Nr. 44 vom 9. Juli 2012 zur Festlegung des Betrags der nicht Erlasses Nr. 44 vom 9. Juli 2012 zur Festlegung des Betrags der nicht
gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich der Mehrwertsteuer gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich der Mehrwertsteuer
hinsichtlich der Kassenzettel im Horeca-Sektor hinsichtlich der Kassenzettel im Horeca-Sektor
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 70 § 4 Absatz 1, Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 70 § 4 Absatz 1,
ersetzt durch das Programmgesetz vom 22. Juni 2012; ersetzt durch das Programmgesetz vom 22. Juni 2012;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 44 vom 9. Juli 2012 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 44 vom 9. Juli 2012 zur
Festlegung des Betrags der nicht gestaffelten steuerrechtlichen Festlegung des Betrags der nicht gestaffelten steuerrechtlichen
Geldbußen im Bereich der Mehrwertsteuer; Geldbußen im Bereich der Mehrwertsteuer;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Juli 2016; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Juli 2016;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19.
Dezember 2016; Dezember 2016;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.957/3 des Staatsrates vom 9. März 2017, Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.957/3 des Staatsrates vom 9. März 2017,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung durchgeführt worden ist; Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Abschnitt 2 Rubrik II der Anlage zum Königlichen Erlass Artikel 1 - Abschnitt 2 Rubrik II der Anlage zum Königlichen Erlass
Nr. 44 vom 9. Juli 2012 zur Festlegung des Betrags der nicht Nr. 44 vom 9. Juli 2012 zur Festlegung des Betrags der nicht
gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich der Mehrwertsteuer gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich der Mehrwertsteuer
wird wie folgt ersetzt: wird wie folgt ersetzt:
A. Nichtbesitz eines Kassensystems, das dem Königlichen Erlass vom 30. A. Nichtbesitz eines Kassensystems, das dem Königlichen Erlass vom 30.
Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition eines Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition eines
Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein
solches System erfüllen muss, entspricht solches System erfüllen muss, entspricht
- 1. Verstoß: 1.500 EUR - 1. Verstoß: 1.500 EUR
- 2. Verstoß: 3.000 EUR - 2. Verstoß: 3.000 EUR
- nachfolgende Verstöße: 5.000 EUR - nachfolgende Verstöße: 5.000 EUR
B. Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Ausstellung von B. Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Ausstellung von
Kassenzetteln, Notas oder Quittungen erwähnt im Königlichen Erlass Nr. Kassenzetteln, Notas oder Quittungen erwähnt im Königlichen Erlass Nr.
1 vom 29. Dezember 1992 1 vom 29. Dezember 1992
Pro Kassenzettel, Nota oder Quittung: Pro Kassenzettel, Nota oder Quittung:
- 1. Verstoß: 50 EUR mit einem Höchstbetrag von 500 EUR - 1. Verstoß: 50 EUR mit einem Höchstbetrag von 500 EUR
- 2. Verstoß: 125 EUR mit einem Höchstbetrag von 1.250 EUR - 2. Verstoß: 125 EUR mit einem Höchstbetrag von 1.250 EUR
- nachfolgende Verstöße: 250 EUR mit einem Höchstbetrag von 5.000 EUR - nachfolgende Verstöße: 250 EUR mit einem Höchstbetrag von 5.000 EUR
C. Nichteinhaltung einer anderen durch oder aufgrund der Vorschriften C. Nichteinhaltung einer anderen durch oder aufgrund der Vorschriften
vorgesehenen Verpflichtung in Bezug auf Kassenzettel, Notas oder vorgesehenen Verpflichtung in Bezug auf Kassenzettel, Notas oder
Quittungen Quittungen
Pro Kassenzettel, Nota oder Quittung: Pro Kassenzettel, Nota oder Quittung:
- 1. Verstoß: - 1. Verstoß:
o Rein zufälliger Verstoß: 25 EUR mit einem Mindestbetrag von 50 EUR o Rein zufälliger Verstoß: 25 EUR mit einem Mindestbetrag von 50 EUR
und einem Höchstbetrag von 250 EUR und einem Höchstbetrag von 250 EUR
o Andere Verstöße: 50 EUR mit einem Höchstbetrag von 500 EUR o Andere Verstöße: 50 EUR mit einem Höchstbetrag von 500 EUR
- 2. Verstoß: 125 EUR mit einem Höchstbetrag von 1.250 EUR - 2. Verstoß: 125 EUR mit einem Höchstbetrag von 1.250 EUR
- nachfolgende Verstöße: 250 EUR mit einem Höchstbetrag von 5.000 EUR - nachfolgende Verstöße: 250 EUR mit einem Höchstbetrag von 5.000 EUR
D. Benutzung - als Ersatz für Notas oder Quittungen - einer nicht D. Benutzung - als Ersatz für Notas oder Quittungen - einer nicht
zugelassenen Registrierkasse beziehungsweise eines nicht aufgrund von zugelassenen Registrierkasse beziehungsweise eines nicht aufgrund von
Artikel 22 § 9 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 Artikel 22 § 9 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992
zugelassenen Verfahrens oder einer Registrierkasse beziehungsweise zugelassenen Verfahrens oder einer Registrierkasse beziehungsweise
eines Verfahrens, die/das die durch oder aufgrund der Vorschriften eines Verfahrens, die/das die durch oder aufgrund der Vorschriften
erforderlichen Bedingungen nicht erfüllt erforderlichen Bedingungen nicht erfüllt
- 1. Verstoß: 1.000 EUR - 1. Verstoß: 1.000 EUR
- 2. Verstoß: 2.000 EUR - 2. Verstoß: 2.000 EUR
- nachfolgende Verstöße: 3.000 EUR - nachfolgende Verstöße: 3.000 EUR
E. Nicht erfolgter Nachweis der Bestimmung der vom Drucker abgegebenen E. Nicht erfolgter Nachweis der Bestimmung der vom Drucker abgegebenen
Notas oder Quittungen Notas oder Quittungen
- 1. Verstoß: 500 EUR - 1. Verstoß: 500 EUR
- 2. Verstoß: 2.000 EUR - 2. Verstoß: 2.000 EUR
- nachfolgende Verstöße: 3.000 EUR - nachfolgende Verstöße: 3.000 EUR
F. Verstöße gegen die Verpflichtungen, die zugelassenen Druckern durch F. Verstöße gegen die Verpflichtungen, die zugelassenen Druckern durch
oder aufgrund der Vorschriften auferlegt sind oder aufgrund der Vorschriften auferlegt sind
- 1. Verstoß: 1.000 EUR - 1. Verstoß: 1.000 EUR
- nachfolgende Verstöße: 2.000 EUR - nachfolgende Verstöße: 2.000 EUR
Art. 2 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 2 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Mai 2017 Gegeben zu Brüssel, den 11. Mai 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
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