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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal n° 44 du 9 juillet 2012 fixant le montant des amendes fiscales non proportionnelles en matière de taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne les tickets de caisse dans le secteur horeca. - Traduction allemande | Arrêté royal modifiant l'arrêté royal n° 44 du 9 juillet 2012 fixant le montant des amendes fiscales non proportionnelles en matière de taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne les tickets de caisse dans le secteur horeca. - Traduction allemande |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES | SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES |
11 MAI 2017. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal n° 44 du 9 | 11 MAI 2017. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal n° 44 du 9 |
juillet 2012 fixant le montant des amendes fiscales non | juillet 2012 fixant le montant des amendes fiscales non |
proportionnelles en matière de taxe sur la valeur ajoutée en ce qui | proportionnelles en matière de taxe sur la valeur ajoutée en ce qui |
concerne les tickets de caisse dans le secteur horeca. - Traduction | concerne les tickets de caisse dans le secteur horeca. - Traduction |
allemande | allemande |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
l'arrêté royal du 11 mai 2017 modifiant l'arrêté royal n° 44 du 9 | l'arrêté royal du 11 mai 2017 modifiant l'arrêté royal n° 44 du 9 |
juillet 2012 fixant le montant des amendes fiscales non | juillet 2012 fixant le montant des amendes fiscales non |
proportionnelles en matière de taxe sur la valeur ajoutée en ce qui | proportionnelles en matière de taxe sur la valeur ajoutée en ce qui |
concerne les tickets de caisse dans le secteur horeca (Moniteur belge | concerne les tickets de caisse dans le secteur horeca (Moniteur belge |
du 1er juin 2017). | du 1er juin 2017). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
allemande à Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
11. MAI 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 11. MAI 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses Nr. 44 vom 9. Juli 2012 zur Festlegung des Betrags der nicht | Erlasses Nr. 44 vom 9. Juli 2012 zur Festlegung des Betrags der nicht |
gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich der Mehrwertsteuer | gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich der Mehrwertsteuer |
hinsichtlich der Kassenzettel im Horeca-Sektor | hinsichtlich der Kassenzettel im Horeca-Sektor |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird bezweckt, | mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird bezweckt, |
Abschnitt 2 Rubrik II der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 44 vom 9. | Abschnitt 2 Rubrik II der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 44 vom 9. |
Juli 2012 zur Festlegung des Betrags der nicht gestaffelten | Juli 2012 zur Festlegung des Betrags der nicht gestaffelten |
steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich der Mehrwertsteuer in Bezug auf | steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich der Mehrwertsteuer in Bezug auf |
Kassenzettel im Horeca-Sektor zu ersetzen. | Kassenzettel im Horeca-Sektor zu ersetzen. |
Durch die Entscheide Nr. 232.545 und 232.548 vom 14. Oktober 2015 hat | Durch die Entscheide Nr. 232.545 und 232.548 vom 14. Oktober 2015 hat |
der Staatsrat den Königlichen Erlass vom 15. Dezember 2013 zur | der Staatsrat den Königlichen Erlass vom 15. Dezember 2013 zur |
Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über | Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über |
Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der | Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der |
Mehrwertsteuer (nachstehend "Königlicher Erlass Nr. 1" genannt) | Mehrwertsteuer (nachstehend "Königlicher Erlass Nr. 1" genannt) |
(Belgisches Staatsblatt vom 20. Dezember 2013, 4. Ausgabe, deutsche | (Belgisches Staatsblatt vom 20. Dezember 2013, 4. Ausgabe, deutsche |
Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 18. August 2014), insbesondere | Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 18. August 2014), insbesondere |
dessen Artikel 21bis, für nichtig erklärt. Dieser Artikel betrifft die | dessen Artikel 21bis, für nichtig erklärt. Dieser Artikel betrifft die |
Ausstellung eines Kassenzettels über ein Registrierkassensystem, das | Ausstellung eines Kassenzettels über ein Registrierkassensystem, das |
die Bedingungen erfüllt, die im Königlichen Erlass vom 30. Dezember | die Bedingungen erfüllt, die im Königlichen Erlass vom 30. Dezember |
2009 zur Bestimmung der Definition eines Registrierkassensystems im | 2009 zur Bestimmung der Definition eines Registrierkassensystems im |
Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein solches System erfüllen | Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein solches System erfüllen |
muss (nachstehend "Königlicher Erlass vom 30. Dezember 2009" genannt), | muss (nachstehend "Königlicher Erlass vom 30. Dezember 2009" genannt), |
erwähnt sind. | erwähnt sind. |
Die Verpflichtung, ein Registrierkassensystem im Horeca-Sektor zu | Die Verpflichtung, ein Registrierkassensystem im Horeca-Sektor zu |
benutzen, ist durch vorerwähnte Entscheide jedoch nicht in Frage | benutzen, ist durch vorerwähnte Entscheide jedoch nicht in Frage |
gestellt worden; diese Verpflichtung ist noch immer anwendbar aufgrund | gestellt worden; diese Verpflichtung ist noch immer anwendbar aufgrund |
von Artikel 21bis des Königlichen Erlasses Nr. 1, eingefügt durch den | von Artikel 21bis des Königlichen Erlasses Nr. 1, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2012 (Belgisches Staatsblatt vom | Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2012 (Belgisches Staatsblatt vom |
31. Dezember 2012, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 18. | 31. Dezember 2012, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 18. |
August 2014). | August 2014). |
In Abschnitt 2 Rubrik II Buchstabe A der Anlage zum vorerwähnten | In Abschnitt 2 Rubrik II Buchstabe A der Anlage zum vorerwähnten |
Königlichen Erlass Nr. 44 ist eine Geldbuße vorgesehen, wenn das | Königlichen Erlass Nr. 44 ist eine Geldbuße vorgesehen, wenn das |
benutzte Kassensystem dem vorerwähnten Königlichen Erlass vom 30. | benutzte Kassensystem dem vorerwähnten Königlichen Erlass vom 30. |
Dezember 2009 nicht entspricht. | Dezember 2009 nicht entspricht. |
Unter Berücksichtigung von Abschnitt II Buchstabe B ist es | Unter Berücksichtigung von Abschnitt II Buchstabe B ist es |
offensichtlich, dass der Gesetzgeber beabsichtigt, Steuerpflichtige, | offensichtlich, dass der Gesetzgeber beabsichtigt, Steuerpflichtige, |
die Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistungen erbringen und die | die Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistungen erbringen und die |
Bedingungen von Artikel 21bis des Königlichen Erlasses Nr. 1 erfüllen, | Bedingungen von Artikel 21bis des Königlichen Erlasses Nr. 1 erfüllen, |
zu verpflichten, über ein konformes Kassensystem zu verfügen, damit | zu verpflichten, über ein konformes Kassensystem zu verfügen, damit |
sie den im Königlichen Erlass vom 30. Dezember 2009 erwähnten | sie den im Königlichen Erlass vom 30. Dezember 2009 erwähnten |
Kassenzettel ausstellen können. | Kassenzettel ausstellen können. |
Da für die betreffenden Steuerpflichtigen eine deutliche und | Da für die betreffenden Steuerpflichtigen eine deutliche und |
einheitliche Bestimmung von erheblicher Bedeutung ist, sollte für eine | einheitliche Bestimmung von erheblicher Bedeutung ist, sollte für eine |
größere Transparenz der Bestimmungen von Abschnitt 2 Rubrik II gesorgt | größere Transparenz der Bestimmungen von Abschnitt 2 Rubrik II gesorgt |
werden, um Rechtsunsicherheit auszuschließen. Die in Buchstabe A | werden, um Rechtsunsicherheit auszuschließen. Die in Buchstabe A |
erwähnte Geldbuße betrifft künftig den Nichtbesitz eines | erwähnte Geldbuße betrifft künftig den Nichtbesitz eines |
Registrierkassensystems, das die Bedingungen des Königlichen Erlasses | Registrierkassensystems, das die Bedingungen des Königlichen Erlasses |
vom 30. Dezember 2009 erfüllt, sodass diese Bestimmung sowohl die | vom 30. Dezember 2009 erfüllt, sodass diese Bestimmung sowohl die |
Steuerpflichtigen, die ein nichtkonformes Registrierkassensystem | Steuerpflichtigen, die ein nichtkonformes Registrierkassensystem |
benutzen, als auch diejenigen, die kein Registrierkassensystem | benutzen, als auch diejenigen, die kein Registrierkassensystem |
besitzen, betrifft. In Artikel 1 des Entwurfs wird vorerwähnter | besitzen, betrifft. In Artikel 1 des Entwurfs wird vorerwähnter |
Buchstabe A dahingehend angepasst. | Buchstabe A dahingehend angepasst. |
Außerdem wird in Abschnitt 2 Rubrik II ein neuer Buchstabe C | Außerdem wird in Abschnitt 2 Rubrik II ein neuer Buchstabe C |
eingefügt. In Anlehnung an Abschnitt 2 Rubrik I Buchstabe B in Bezug | eingefügt. In Anlehnung an Abschnitt 2 Rubrik I Buchstabe B in Bezug |
auf Rechnungen und gleichwertige Dokumente wird mit dieser neuen | auf Rechnungen und gleichwertige Dokumente wird mit dieser neuen |
Bestimmung insbesondere bezweckt, eine Geldbuße anzuwenden, wenn der | Bestimmung insbesondere bezweckt, eine Geldbuße anzuwenden, wenn der |
Kassenzettel, die Nota oder die Quittung nicht alle Angaben enthält, | Kassenzettel, die Nota oder die Quittung nicht alle Angaben enthält, |
die in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 30. | die in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 30. |
Dezember 2009 beziehungsweise in Artikel 22 § 2 des Königlichen | Dezember 2009 beziehungsweise in Artikel 22 § 2 des Königlichen |
Erlasses Nr. 1 erwähnt sind. Für die Festlegung des anzuwendenden | Erlasses Nr. 1 erwähnt sind. Für die Festlegung des anzuwendenden |
Betrags der Geldbuße sind dieselben Beträge wie für Rechnungen | Betrags der Geldbuße sind dieselben Beträge wie für Rechnungen |
berücksichtigt worden. | berücksichtigt worden. |
Unter Berücksichtigung des Vorhergehenden ersetzt Artikel 1 des | Unter Berücksichtigung des Vorhergehenden ersetzt Artikel 1 des |
vorliegenden Entwurfs Abschnitt 2 Rubrik II. | vorliegenden Entwurfs Abschnitt 2 Rubrik II. |
Dem Gutachten Nr. 60.957/3, das die Gesetzgebungsabteilung des | Dem Gutachten Nr. 60.957/3, das die Gesetzgebungsabteilung des |
Staatsrates am 9. März 2017 abgegeben hat, ist Rechnung getragen | Staatsrates am 9. März 2017 abgegeben hat, ist Rechnung getragen |
worden. Aus Gründen der Kohärenz mit den anderen Rubriken der Anlage | worden. Aus Gründen der Kohärenz mit den anderen Rubriken der Anlage |
zum Königlichen Erlass Nr. 44 sollte in Abschnitt 2 Rubrik II Nr. 2 | zum Königlichen Erlass Nr. 44 sollte in Abschnitt 2 Rubrik II Nr. 2 |
der Satzteil "durch oder aufgrund der Vorschriften vorgesehenen" | der Satzteil "durch oder aufgrund der Vorschriften vorgesehenen" |
jedoch nicht gestrichen werden. | jedoch nicht gestrichen werden. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
11. MAI 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 11. MAI 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses Nr. 44 vom 9. Juli 2012 zur Festlegung des Betrags der nicht | Erlasses Nr. 44 vom 9. Juli 2012 zur Festlegung des Betrags der nicht |
gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich der Mehrwertsteuer | gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich der Mehrwertsteuer |
hinsichtlich der Kassenzettel im Horeca-Sektor | hinsichtlich der Kassenzettel im Horeca-Sektor |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 70 § 4 Absatz 1, | Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 70 § 4 Absatz 1, |
ersetzt durch das Programmgesetz vom 22. Juni 2012; | ersetzt durch das Programmgesetz vom 22. Juni 2012; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 44 vom 9. Juli 2012 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 44 vom 9. Juli 2012 zur |
Festlegung des Betrags der nicht gestaffelten steuerrechtlichen | Festlegung des Betrags der nicht gestaffelten steuerrechtlichen |
Geldbußen im Bereich der Mehrwertsteuer; | Geldbußen im Bereich der Mehrwertsteuer; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Juli 2016; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Juli 2016; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19. |
Dezember 2016; | Dezember 2016; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.957/3 des Staatsrates vom 9. März 2017, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.957/3 des Staatsrates vom 9. März 2017, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die | Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die |
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur | gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
Vereinfachung durchgeführt worden ist; | Vereinfachung durchgeführt worden ist; |
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Abschnitt 2 Rubrik II der Anlage zum Königlichen Erlass | Artikel 1 - Abschnitt 2 Rubrik II der Anlage zum Königlichen Erlass |
Nr. 44 vom 9. Juli 2012 zur Festlegung des Betrags der nicht | Nr. 44 vom 9. Juli 2012 zur Festlegung des Betrags der nicht |
gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich der Mehrwertsteuer | gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich der Mehrwertsteuer |
wird wie folgt ersetzt: | wird wie folgt ersetzt: |
A. Nichtbesitz eines Kassensystems, das dem Königlichen Erlass vom 30. | A. Nichtbesitz eines Kassensystems, das dem Königlichen Erlass vom 30. |
Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition eines | Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition eines |
Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein | Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein |
solches System erfüllen muss, entspricht | solches System erfüllen muss, entspricht |
- 1. Verstoß: 1.500 EUR | - 1. Verstoß: 1.500 EUR |
- 2. Verstoß: 3.000 EUR | - 2. Verstoß: 3.000 EUR |
- nachfolgende Verstöße: 5.000 EUR | - nachfolgende Verstöße: 5.000 EUR |
B. Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Ausstellung von | B. Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Ausstellung von |
Kassenzetteln, Notas oder Quittungen erwähnt im Königlichen Erlass Nr. | Kassenzetteln, Notas oder Quittungen erwähnt im Königlichen Erlass Nr. |
1 vom 29. Dezember 1992 | 1 vom 29. Dezember 1992 |
Pro Kassenzettel, Nota oder Quittung: | Pro Kassenzettel, Nota oder Quittung: |
- 1. Verstoß: 50 EUR mit einem Höchstbetrag von 500 EUR | - 1. Verstoß: 50 EUR mit einem Höchstbetrag von 500 EUR |
- 2. Verstoß: 125 EUR mit einem Höchstbetrag von 1.250 EUR | - 2. Verstoß: 125 EUR mit einem Höchstbetrag von 1.250 EUR |
- nachfolgende Verstöße: 250 EUR mit einem Höchstbetrag von 5.000 EUR | - nachfolgende Verstöße: 250 EUR mit einem Höchstbetrag von 5.000 EUR |
C. Nichteinhaltung einer anderen durch oder aufgrund der Vorschriften | C. Nichteinhaltung einer anderen durch oder aufgrund der Vorschriften |
vorgesehenen Verpflichtung in Bezug auf Kassenzettel, Notas oder | vorgesehenen Verpflichtung in Bezug auf Kassenzettel, Notas oder |
Quittungen | Quittungen |
Pro Kassenzettel, Nota oder Quittung: | Pro Kassenzettel, Nota oder Quittung: |
- 1. Verstoß: | - 1. Verstoß: |
o Rein zufälliger Verstoß: 25 EUR mit einem Mindestbetrag von 50 EUR | o Rein zufälliger Verstoß: 25 EUR mit einem Mindestbetrag von 50 EUR |
und einem Höchstbetrag von 250 EUR | und einem Höchstbetrag von 250 EUR |
o Andere Verstöße: 50 EUR mit einem Höchstbetrag von 500 EUR | o Andere Verstöße: 50 EUR mit einem Höchstbetrag von 500 EUR |
- 2. Verstoß: 125 EUR mit einem Höchstbetrag von 1.250 EUR | - 2. Verstoß: 125 EUR mit einem Höchstbetrag von 1.250 EUR |
- nachfolgende Verstöße: 250 EUR mit einem Höchstbetrag von 5.000 EUR | - nachfolgende Verstöße: 250 EUR mit einem Höchstbetrag von 5.000 EUR |
D. Benutzung - als Ersatz für Notas oder Quittungen - einer nicht | D. Benutzung - als Ersatz für Notas oder Quittungen - einer nicht |
zugelassenen Registrierkasse beziehungsweise eines nicht aufgrund von | zugelassenen Registrierkasse beziehungsweise eines nicht aufgrund von |
Artikel 22 § 9 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 | Artikel 22 § 9 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 |
zugelassenen Verfahrens oder einer Registrierkasse beziehungsweise | zugelassenen Verfahrens oder einer Registrierkasse beziehungsweise |
eines Verfahrens, die/das die durch oder aufgrund der Vorschriften | eines Verfahrens, die/das die durch oder aufgrund der Vorschriften |
erforderlichen Bedingungen nicht erfüllt | erforderlichen Bedingungen nicht erfüllt |
- 1. Verstoß: 1.000 EUR | - 1. Verstoß: 1.000 EUR |
- 2. Verstoß: 2.000 EUR | - 2. Verstoß: 2.000 EUR |
- nachfolgende Verstöße: 3.000 EUR | - nachfolgende Verstöße: 3.000 EUR |
E. Nicht erfolgter Nachweis der Bestimmung der vom Drucker abgegebenen | E. Nicht erfolgter Nachweis der Bestimmung der vom Drucker abgegebenen |
Notas oder Quittungen | Notas oder Quittungen |
- 1. Verstoß: 500 EUR | - 1. Verstoß: 500 EUR |
- 2. Verstoß: 2.000 EUR | - 2. Verstoß: 2.000 EUR |
- nachfolgende Verstöße: 3.000 EUR | - nachfolgende Verstöße: 3.000 EUR |
F. Verstöße gegen die Verpflichtungen, die zugelassenen Druckern durch | F. Verstöße gegen die Verpflichtungen, die zugelassenen Druckern durch |
oder aufgrund der Vorschriften auferlegt sind | oder aufgrund der Vorschriften auferlegt sind |
- 1. Verstoß: 1.000 EUR | - 1. Verstoß: 1.000 EUR |
- nachfolgende Verstöße: 2.000 EUR | - nachfolgende Verstöße: 2.000 EUR |
Art. 2 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 2 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 11. Mai 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 11. Mai 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |