← Terug naar "Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 23 december 2003 betreffende de bescherming van de werknemers tegen de risico's bij werkzaamheden in een hyperbare omgeving "
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 23 december 2003 betreffende de bescherming van de werknemers tegen de risico's bij werkzaamheden in een hyperbare omgeving | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 décembre 2003 relatif à la protection des travailleurs contre les risques liés aux travaux en milieu hyperbare |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
10 JUNI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 10 JUIN 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 23 december 2003 | langue allemande de l'arrêté royal du 23 décembre 2003 relatif à la |
betreffende de bescherming van de werknemers tegen de risico's bij | protection des travailleurs contre les risques liés aux travaux en |
werkzaamheden in een hyperbare omgeving | milieu hyperbare |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 23 december 2003 betreffende de bescherming van de | royal du 23 décembre 2003 relatif à la protection des travailleurs |
werknemers tegen de risico's bij werkzaamheden in een hyperbare | contre les risques liés aux travaux en milieu hyperbare, établi par le |
omgeving, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij | Service central de traduction allemande auprès du Commissariat |
het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 23 december 2003 betreffende | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 décembre 2003 |
de bescherming van de werknemers tegen de risico's bij werkzaamheden | relatif à la protection des travailleurs contre les risques liés aux |
in een hyperbare omgeving. | travaux en milieu hyperbare. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 10 juni 2006. | Donné à Bruxelles, le 10 juin 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage | Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
23. DEZEMBER 2003 - Königlicher Erlass über den Schutz der | 23. DEZEMBER 2003 - Königlicher Erlass über den Schutz der |
Arbeitnehmer vor Risiken bei Arbeiten in Überdruckumgebung | Arbeitnehmer vor Risiken bei Arbeiten in Überdruckumgebung |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des |
Artikels 4 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1999 und 11. | Artikels 4 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1999 und 11. |
Juni 2002, und des Artikels 24; | Juni 2002, und des Artikels 24; |
Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die | Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die |
Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, | Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, |
insbesondere des Artikels 180 Nr. 4, abgeändert durch die Königlichen | insbesondere des Artikels 180 Nr. 4, abgeändert durch die Königlichen |
Erlasse vom 16. April 1965 und 28. August 1985, und des Titels III | Erlasse vom 16. April 1965 und 28. August 1985, und des Titels III |
Kapitel II Abschnitt III B, der die Artikel 468bis bis 494 umfasst, | Kapitel II Abschnitt III B, der die Artikel 468bis bis 494 umfasst, |
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28. August 1985 und 17. | abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28. August 1985 und 17. |
September 1987; | September 1987; |
Aufgrund der Stellungnahmen des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und | Aufgrund der Stellungnahmen des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und |
Schutz am Arbeitsplatz vom 18. November 1996, 26. Februar 1999 und 21. | Schutz am Arbeitsplatz vom 18. November 1996, 26. Februar 1999 und 21. |
Januar 2002; | Januar 2002; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.092/1 des Staatsrates vom 10. Juli | Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.092/1 des Staatsrates vom 10. Juli |
2003; | 2003; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres |
Staatssekretärs für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf | Staatssekretärs für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf |
der Arbeit | der Arbeit |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Abschnitt I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen | Abschnitt I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitgeber und | Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitgeber und |
Arbeitnehmer sowie ihnen gleichgestellte Personen, die in Artikel 2 | Arbeitnehmer sowie ihnen gleichgestellte Personen, die in Artikel 2 |
des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer | des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer |
bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind. | bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind. |
Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Tätigkeiten, bei | Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Tätigkeiten, bei |
denen Arbeitnehmer, die Taucharbeiten oder Arbeiten in | denen Arbeitnehmer, die Taucharbeiten oder Arbeiten in |
Druckluft-Senkkästen verrichten, einer Überdruckumgebung ausgesetzt | Druckluft-Senkkästen verrichten, einer Überdruckumgebung ausgesetzt |
sind. | sind. |
Vom Anwendungsbereich ausgeschlossen sind: | Vom Anwendungsbereich ausgeschlossen sind: |
1. Taucharbeiten, die ohne Atemschutzgerät durchgeführt werden, | 1. Taucharbeiten, die ohne Atemschutzgerät durchgeführt werden, |
2. Taucharbeiten, bei denen die Arbeitnehmer druckfeste Taucherglocken | 2. Taucharbeiten, bei denen die Arbeitnehmer druckfeste Taucherglocken |
oder Senkkästen benutzen oder über druckfeste Kleidung verfügen und | oder Senkkästen benutzen oder über druckfeste Kleidung verfügen und |
keinem Druck ausgesetzt sind, der höher oder gleich dem | keinem Druck ausgesetzt sind, der höher oder gleich dem |
Atmosphärendruck zuzüglich mindestens 100 Hektopascal ist. | Atmosphärendruck zuzüglich mindestens 100 Hektopascal ist. |
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. Gesetz: das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | 1. Gesetz: das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, |
2. Königlichem Erlass vom 27. März 1998: den Königlichen Erlass vom | 2. Königlichem Erlass vom 27. März 1998: den Königlichen Erlass vom |
27. März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei | 27. März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei |
der Ausführung ihrer Arbeit, | der Ausführung ihrer Arbeit, |
3. Königlichem Erlass vom 25. Januar 2001: den Königlichen Erlass vom | 3. Königlichem Erlass vom 25. Januar 2001: den Königlichen Erlass vom |
25. Januar 2001 über die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen | 25. Januar 2001 über die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen |
Baustellen, | Baustellen, |
4. Überdruckumgebung: Umgebung, in der die Arbeitnehmer einem Druck | 4. Überdruckumgebung: Umgebung, in der die Arbeitnehmer einem Druck |
ausgesetzt sind, der höher oder gleich dem örtlichen Atmosphärendruck | ausgesetzt sind, der höher oder gleich dem örtlichen Atmosphärendruck |
zuzüglich mindestens 100 Hektopascal ist, | zuzüglich mindestens 100 Hektopascal ist, |
5. Taucharbeiten: Arbeiten in Überdruckumgebung, die von | 5. Taucharbeiten: Arbeiten in Überdruckumgebung, die von |
Arbeitnehmern, die mit einem Atemschutzgerät ausgerüstet sind, | Arbeitnehmern, die mit einem Atemschutzgerät ausgerüstet sind, |
unterhalb der Oberfläche einer Flüssigkeit durchgeführt werden, | unterhalb der Oberfläche einer Flüssigkeit durchgeführt werden, |
6. Arbeiten in Druckluft-Senkkästen: Arbeiten, die in horizontalen und | 6. Arbeiten in Druckluft-Senkkästen: Arbeiten, die in horizontalen und |
vertikalen Überdruckkammern verrichtet werden und die eine zeitlich | vertikalen Überdruckkammern verrichtet werden und die eine zeitlich |
begrenzte oder ortsveränderliche Baustelle, wie in Artikel 2 § 1 des | begrenzte oder ortsveränderliche Baustelle, wie in Artikel 2 § 1 des |
Königlichen Erlasses vom 25. Januar 2001 erwähnt, bilden, | Königlichen Erlasses vom 25. Januar 2001 erwähnt, bilden, |
7. Rekompressionskammer: Kammer, die dem Innendruck widersteht und | 7. Rekompressionskammer: Kammer, die dem Innendruck widersteht und |
dazu bestimmt ist, die Arbeitnehmer zu rekomprimieren und sie im | dazu bestimmt ist, die Arbeitnehmer zu rekomprimieren und sie im |
Überdruck zu halten, | Überdruck zu halten, |
8. internem Dienst: den internen Dienst für Gefahrenverhütung und | 8. internem Dienst: den internen Dienst für Gefahrenverhütung und |
Schutz am Arbeitsplatz, | Schutz am Arbeitsplatz, |
9. Ausschuss: den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am | 9. Ausschuss: den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am |
Arbeitsplatz oder in dessen Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung | Arbeitsplatz oder in dessen Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung |
oder in deren Ermangelung die Arbeitnehmer selbst gemäss den | oder in deren Ermangelung die Arbeitnehmer selbst gemäss den |
Bestimmungen von Artikel 53 des Gesetzes. | Bestimmungen von Artikel 53 des Gesetzes. |
Abschnitt II - Arbeiten in Überdruckumgebung | Abschnitt II - Arbeiten in Überdruckumgebung |
Unterabschnitt I - Allgemeine Verpflichtungen des Arbeitgebers | Unterabschnitt I - Allgemeine Verpflichtungen des Arbeitgebers |
Art. 4 - Der Arbeitgeber führt gemäss den Bestimmungen der Artikel 8 | Art. 4 - Der Arbeitgeber führt gemäss den Bestimmungen der Artikel 8 |
und 9 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 für sämtliche | und 9 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 für sämtliche |
Arbeiten in Überdruckumgebung eine Risikoanalyse durch, um sämtliche | Arbeiten in Überdruckumgebung eine Risikoanalyse durch, um sämtliche |
Risiken für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer abzuschätzen und die zu | Risiken für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer abzuschätzen und die zu |
ergreifenden Gefahrenverhütungsmassnahmen festzulegen. | ergreifenden Gefahrenverhütungsmassnahmen festzulegen. |
Art. 5 - Der Arbeitgeber führt die Risikoanalyse in Zusammenarbeit mit | Art. 5 - Der Arbeitgeber führt die Risikoanalyse in Zusammenarbeit mit |
dem Gefahrenverhütungsberater des internen Dienstes und dem | dem Gefahrenverhütungsberater des internen Dienstes und dem |
betreffenden Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt durch und | betreffenden Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt durch und |
berücksichtigt dabei ausserdem sämtliche vorhandenen Informationen, | berücksichtigt dabei ausserdem sämtliche vorhandenen Informationen, |
die insbesondere Folgendes betreffen: | die insbesondere Folgendes betreffen: |
1. die Art der Arbeiten, | 1. die Art der Arbeiten, |
2. die Art der benutzten Arbeitsmittel, | 2. die Art der benutzten Arbeitsmittel, |
3. die benutzten Atemgase, | 3. die benutzten Atemgase, |
4. die angewandten Luftdrucke, | 4. die angewandten Luftdrucke, |
5. die Arbeitsschwere und -dauer, | 5. die Arbeitsschwere und -dauer, |
6. die individuellen Schutzausrüstungen, | 6. die individuellen Schutzausrüstungen, |
7. gegebenenfalls die früheren Unfälle oder Zwischenfälle. | 7. gegebenenfalls die früheren Unfälle oder Zwischenfälle. |
Art. 6 - Der Arbeitgeber bestimmt die zu ergreifenden | Art. 6 - Der Arbeitgeber bestimmt die zu ergreifenden |
Gefahrenverhütungsmassnahmen. Zu diesem Zweck: | Gefahrenverhütungsmassnahmen. Zu diesem Zweck: |
1. sorgt er für die Ausarbeitung und die Anwendung spezifischer | 1. sorgt er für die Ausarbeitung und die Anwendung spezifischer |
Verfahren für die Durchführung der Arbeiten in Überdruckumgebung | Verfahren für die Durchführung der Arbeiten in Überdruckumgebung |
sowohl bei normalem Arbeitsverlauf als auch bei Unfällen oder | sowohl bei normalem Arbeitsverlauf als auch bei Unfällen oder |
Zwischenfällen, | Zwischenfällen, |
2. stellt er den Arbeitnehmern Arbeitsmittel zur Verfügung, die keine | 2. stellt er den Arbeitnehmern Arbeitsmittel zur Verfügung, die keine |
Gefahr für die Arbeitnehmer darstellen, die sie benutzen, | Gefahr für die Arbeitnehmer darstellen, die sie benutzen, |
3. stellt er den Arbeitnehmern individuelle Schutzausrüstungen zur | 3. stellt er den Arbeitnehmern individuelle Schutzausrüstungen zur |
Verfügung gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 7. | Verfügung gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 7. |
August 1995 über die Benutzung individueller Schutzausrüstungen, | August 1995 über die Benutzung individueller Schutzausrüstungen, |
4. gewährleistet er für jede Arbeit in Überdruckumgebung, dass die | 4. gewährleistet er für jede Arbeit in Überdruckumgebung, dass die |
benutzten Atemgase den Anforderungen der in Anlage I erwähnten | benutzten Atemgase den Anforderungen der in Anlage I erwähnten |
spezifischen Qualitätsnormen genügen. Diese Normen unterliegen einer | spezifischen Qualitätsnormen genügen. Diese Normen unterliegen einer |
ständigen Kontrolle. | ständigen Kontrolle. |
Art. 7 - Die in Artikel 6 Nr. 1 erwähnten Verfahren beziehen sich | Art. 7 - Die in Artikel 6 Nr. 1 erwähnten Verfahren beziehen sich |
insbesondere auf: | insbesondere auf: |
1. Einrichtung der verwendeten Baustellenanlagen und der | 1. Einrichtung der verwendeten Baustellenanlagen und der |
Arbeitsstätten, wo die Arbeiten ausgeführt werden, | Arbeitsstätten, wo die Arbeiten ausgeführt werden, |
2. Zusammensetzung der Arbeits- oder Taucherteams, | 2. Zusammensetzung der Arbeits- oder Taucherteams, |
3. Sicherheitsvorrichtungen und -regeln, | 3. Sicherheitsvorrichtungen und -regeln, |
4. Überwachungsmittel, | 4. Überwachungsmittel, |
5. Kommunikations- und Warnsysteme, | 5. Kommunikations- und Warnsysteme, |
6. Alarmsystem, | 6. Alarmsystem, |
7. gegebenenfalls Wartung der Tauchausrüstung, | 7. gegebenenfalls Wartung der Tauchausrüstung, |
8. Benutzung und Verfügbarkeit der Atemgase, | 8. Benutzung und Verfügbarkeit der Atemgase, |
9. Einrichtung einer Dekompressionskammer, Zugang zu dieser Kammer und | 9. Einrichtung einer Dekompressionskammer, Zugang zu dieser Kammer und |
ihre Benutzung unter Bedingungen, die mit den Anforderungen in Sachen | ihre Benutzung unter Bedingungen, die mit den Anforderungen in Sachen |
erste Hilfe zu vereinbaren sind, | erste Hilfe zu vereinbaren sind, |
10. Aufenthalt in einer Rekompressionskammer und Benutzung von | 10. Aufenthalt in einer Rekompressionskammer und Benutzung von |
Dekompressionstabellen, | Dekompressionstabellen, |
11. erste Hilfe und Notfallpflege. | 11. erste Hilfe und Notfallpflege. |
Die Verfahren werden gegebenenfalls den Ergebnissen der Risikoanalyse | Die Verfahren werden gegebenenfalls den Ergebnissen der Risikoanalyse |
angepasst, die für die auszuführenden Arbeiten durchgeführt worden | angepasst, die für die auszuführenden Arbeiten durchgeführt worden |
ist. | ist. |
Sie werden verbessert, wenn ihre Anwendung zu Fehlfunktionen führt, | Sie werden verbessert, wenn ihre Anwendung zu Fehlfunktionen führt, |
die Zwischenfälle oder Unfälle zur Folge haben. | die Zwischenfälle oder Unfälle zur Folge haben. |
Art. 8 - Diese Verfahren werden in einem grundlegenden Handbuch für | Art. 8 - Diese Verfahren werden in einem grundlegenden Handbuch für |
Sicherheit und Gesundheit aufgenommen, das den Arbeitnehmern, die mit | Sicherheit und Gesundheit aufgenommen, das den Arbeitnehmern, die mit |
Arbeiten in Überdruckumgebung beschäftigt werden, zur Verfügung | Arbeiten in Überdruckumgebung beschäftigt werden, zur Verfügung |
gestellt wird. | gestellt wird. |
Art. 9 - Die der Risikoanalyse zu Grunde liegenden Kriterien, die | Art. 9 - Die der Risikoanalyse zu Grunde liegenden Kriterien, die |
Ergebnisse der Risikoanalyse und die zu ergreifenden Massnahmen werden | Ergebnisse der Risikoanalyse und die zu ergreifenden Massnahmen werden |
in einer Unterlage festgehalten, die dem Globalplan zur | in einer Unterlage festgehalten, die dem Globalplan zur |
Gefahrenverhütung beigefügt wird. Diese Unterlage wird dem Ausschuss | Gefahrenverhütung beigefügt wird. Diese Unterlage wird dem Ausschuss |
zur Stellungnahme unterbreitet und den mit der Überwachung beauftragen | zur Stellungnahme unterbreitet und den mit der Überwachung beauftragen |
Beamten zur Verfügung gestellt. | Beamten zur Verfügung gestellt. |
Unterabschnitt II - SpezifischeVerpflichtungen des Arbeitgebers | Unterabschnitt II - SpezifischeVerpflichtungen des Arbeitgebers |
Art. 10 - Unbeschadet der in Unterabschnitt I vorgesehenen allgemeinen | Art. 10 - Unbeschadet der in Unterabschnitt I vorgesehenen allgemeinen |
Verpflichtungen: | Verpflichtungen: |
1. besorgt der Arbeitgeber jedem Arbeitnehmer, der eine Arbeit in | 1. besorgt der Arbeitgeber jedem Arbeitnehmer, der eine Arbeit in |
Überdruckumgebung ausführen muss, ein Arbeitsbuch, | Überdruckumgebung ausführen muss, ein Arbeitsbuch, |
2. führt der Arbeitgeber für jede Arbeit in Überdruckumgebung ein | 2. führt der Arbeitgeber für jede Arbeit in Überdruckumgebung ein |
Verzeichnis der Arbeiten in Überdruckumgebung. | Verzeichnis der Arbeiten in Überdruckumgebung. |
Art. 11 - Das Arbeitsbuch ist persönlich und unabtretbar. | Art. 11 - Das Arbeitsbuch ist persönlich und unabtretbar. |
Es wird vom Arbeitgeber fortgeschrieben und umfasst folgende | Es wird vom Arbeitgeber fortgeschrieben und umfasst folgende |
Auskünfte: | Auskünfte: |
1. die Identifizierung des Arbeitgebers und des betreffenden | 1. die Identifizierung des Arbeitgebers und des betreffenden |
Arbeitnehmers, | Arbeitnehmers, |
2. die in Artikel 14 erwähnte Ausbildung, | 2. die in Artikel 14 erwähnte Ausbildung, |
3. das Datum der letzten jährlichen periodischen Beurteilung des | 3. das Datum der letzten jährlichen periodischen Beurteilung des |
Gesundheitszustands und des Beschlusses über die Arbeitsfähigkeit, | Gesundheitszustands und des Beschlusses über die Arbeitsfähigkeit, |
4. den Namen des betreffenden Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes. | 4. den Namen des betreffenden Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes. |
Art. 12 - Nach jeder Arbeit in Überdruckumgebung vermerkt der | Art. 12 - Nach jeder Arbeit in Überdruckumgebung vermerkt der |
Arbeitgeber im Arbeitsbuch eines jeden betroffenen Arbeitnehmers | Arbeitgeber im Arbeitsbuch eines jeden betroffenen Arbeitnehmers |
folgende Auskünfte: | folgende Auskünfte: |
1. das Datum und den Ort der Arbeiten, | 1. das Datum und den Ort der Arbeiten, |
2. den maximalen Druck während der Arbeiten, | 2. den maximalen Druck während der Arbeiten, |
3. die Dauer des Aufenthalts in der Dekompressionskammer, | 3. die Dauer des Aufenthalts in der Dekompressionskammer, |
4. den Namen des für die Arbeiten Verantwortlichen. | 4. den Namen des für die Arbeiten Verantwortlichen. |
Das Arbeitsbuch wird von dem Arbeitgeber oder dem von ihm bestimmten | Das Arbeitsbuch wird von dem Arbeitgeber oder dem von ihm bestimmten |
für die Arbeiten Verantwortlichen unterzeichnet. | für die Arbeiten Verantwortlichen unterzeichnet. |
Art. 13 - Das Verzeichnis der Arbeiten in Überdruckumgebung muss immer | Art. 13 - Das Verzeichnis der Arbeiten in Überdruckumgebung muss immer |
auf der Baustelle bleiben und wird den Arbeitnehmern und den mit der | auf der Baustelle bleiben und wird den Arbeitnehmern und den mit der |
Überwachung beauftragten Beamten zur Verfügung gestellt. | Überwachung beauftragten Beamten zur Verfügung gestellt. |
Es umfasst folgende Auskünfte: | Es umfasst folgende Auskünfte: |
1. die Identifizierung des Arbeitgebers und des Bauherrn, | 1. die Identifizierung des Arbeitgebers und des Bauherrn, |
2. das Datum, die Dauer und den Ort der Arbeiten, | 2. das Datum, die Dauer und den Ort der Arbeiten, |
3. gegebenenfalls den Inhalt des in Artikel 29 erwähnten Arbeitsplans, | 3. gegebenenfalls den Inhalt des in Artikel 29 erwähnten Arbeitsplans, |
4. die Art der Arbeiten und die benutzten Arbeitsmittel, | 4. die Art der Arbeiten und die benutzten Arbeitsmittel, |
5. den Namen und die Funktion sämtlicher Arbeitnehmer, die vor Ort von | 5. den Namen und die Funktion sämtlicher Arbeitnehmer, die vor Ort von |
den Arbeiten betroffen sind, | den Arbeiten betroffen sind, |
6. die Zusammensetzung der Atemgase, | 6. die Zusammensetzung der Atemgase, |
7. den Expositionsdruck, | 7. den Expositionsdruck, |
8. die Adresse des Krankenhauses oder der Einrichtung, wo die | 8. die Adresse des Krankenhauses oder der Einrichtung, wo die |
Notfallpflege geleistet werden kann, | Notfallpflege geleistet werden kann, |
9. jeden Unfall oder Zwischenfall, der sich während der Ausführung der | 9. jeden Unfall oder Zwischenfall, der sich während der Ausführung der |
Arbeiten ereignet hat, | Arbeiten ereignet hat, |
10. die Lokalisierung der Dekompressionskammer. | 10. die Lokalisierung der Dekompressionskammer. |
Das Verzeichnis der Arbeiten in Überdruckumgebung wird vom Arbeitgeber | Das Verzeichnis der Arbeiten in Überdruckumgebung wird vom Arbeitgeber |
während eines Zeitraums von zwanzig Jahren aufbewahrt. | während eines Zeitraums von zwanzig Jahren aufbewahrt. |
Unterabschnitt III - Ausbildung der Arbeitnehmer | Unterabschnitt III - Ausbildung der Arbeitnehmer |
Art. 14 - Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Arbeitnehmer, die mit | Art. 14 - Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Arbeitnehmer, die mit |
Arbeiten in Überdruckumgebung beschäftigt werden, eine spezifische | Arbeiten in Überdruckumgebung beschäftigt werden, eine spezifische |
Ausbildung erhalten, so dass die Risiken bei der Durchführung der | Ausbildung erhalten, so dass die Risiken bei der Durchführung der |
Arbeiten auf ein Mindestmass begrenzt sind. | Arbeiten auf ein Mindestmass begrenzt sind. |
Bei dieser Ausbildung werden die für die Durchführung der Arbeiten in | Bei dieser Ausbildung werden die für die Durchführung der Arbeiten in |
Überdruckumgebung erforderlichen technischen Kenntnisse und die in | Überdruckumgebung erforderlichen technischen Kenntnisse und die in |
Artikel 7 erwähnten Verfahren berücksichtigt. | Artikel 7 erwähnten Verfahren berücksichtigt. |
Sie wird erteilt, bevor die Arbeitnehmer mit diesen Arbeiten | Sie wird erteilt, bevor die Arbeitnehmer mit diesen Arbeiten |
beschäftigt werden. | beschäftigt werden. |
Ausserdem erteilt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern angemessene | Ausserdem erteilt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern angemessene |
Anweisungen in Bezug auf die in Artikel 7 erwähnten Verfahren und | Anweisungen in Bezug auf die in Artikel 7 erwähnten Verfahren und |
besorgt ihnen das in Artikel 8 erwähnte grundlegende Handbuch für | besorgt ihnen das in Artikel 8 erwähnte grundlegende Handbuch für |
Sicherheit und Gesundheit. | Sicherheit und Gesundheit. |
Unterabschnitt IV - Gesundheitsüberwachung | Unterabschnitt IV - Gesundheitsüberwachung |
Art. 15 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen des Königlichen | Art. 15 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen des Königlichen |
Erlasses vom 28. Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der | Erlasses vom 28. Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der |
Arbeitnehmer ergreift der Arbeitgeber die in vorliegendem | Arbeitnehmer ergreift der Arbeitgeber die in vorliegendem |
Unterabschnitt erwähnten Massnahmen, um eine angemessene | Unterabschnitt erwähnten Massnahmen, um eine angemessene |
Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer zu gewährleisten, die Arbeiten | Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer zu gewährleisten, die Arbeiten |
in Überdruckumgebung verrichten müssen. | in Überdruckumgebung verrichten müssen. |
Die Gesundheitsüberwachung umfasst insbesondere: | Die Gesundheitsüberwachung umfasst insbesondere: |
1. die vorherige Beurteilung des Gesundheitszustands, | 1. die vorherige Beurteilung des Gesundheitszustands, |
2. die periodischen Beurteilungen des Gesundheitszustands, | 2. die periodischen Beurteilungen des Gesundheitszustands, |
3. gegebenenfalls die Untersuchungen bei Wiederaufnahme der Arbeit. | 3. gegebenenfalls die Untersuchungen bei Wiederaufnahme der Arbeit. |
Art. 16 - Bevor ein Arbeitnehmer effektiv an Arbeiten in | Art. 16 - Bevor ein Arbeitnehmer effektiv an Arbeiten in |
Überdruckumgebung eingesetzt wird, muss er über eine Beurteilung | Überdruckumgebung eingesetzt wird, muss er über eine Beurteilung |
seines Gesundheitszustands verfügen. | seines Gesundheitszustands verfügen. |
Diese Beurteilung umfasst die persönliche ärztliche Untersuchung, die | Diese Beurteilung umfasst die persönliche ärztliche Untersuchung, die |
in Artikel 28 § 1 des in Artikel 15 erwähnten Erlasses erwähnt ist, | in Artikel 28 § 1 des in Artikel 15 erwähnten Erlasses erwähnt ist, |
und die gezielten Untersuchungen, die in Artikel 17 Absatz 2 und 3 | und die gezielten Untersuchungen, die in Artikel 17 Absatz 2 und 3 |
erwähnt sind. | erwähnt sind. |
Art. 17 - Der betreffende Arbeitnehmer wird einer jährlichen | Art. 17 - Der betreffende Arbeitnehmer wird einer jährlichen |
periodischen Beurteilung des Gesundheitszustands unterzogen. | periodischen Beurteilung des Gesundheitszustands unterzogen. |
Diese Beurteilung besteht in einer allgemeinen klinischen | Diese Beurteilung besteht in einer allgemeinen klinischen |
Untersuchung, die je nach Fall durch gezielte Untersuchungen im | Untersuchung, die je nach Fall durch gezielte Untersuchungen im |
Hinblick auf eine Früherkennung der Krankheiten, die auf eine | Hinblick auf eine Früherkennung der Krankheiten, die auf eine |
Exposition in Überdruckumgebung zurückzuführen sind, ergänzt wird. | Exposition in Überdruckumgebung zurückzuführen sind, ergänzt wird. |
Diese gezielten Untersuchungen umfassen: | Diese gezielten Untersuchungen umfassen: |
1. eine Untersuchung des Atemapparats und der Lungenfunktion, | 1. eine Untersuchung des Atemapparats und der Lungenfunktion, |
2. eine Untersuchung des Hals-, Nasen- und Ohrenbereichs mit | 2. eine Untersuchung des Hals-, Nasen- und Ohrenbereichs mit |
insbesondere einer Audiometrie, | insbesondere einer Audiometrie, |
3. eine hämatologische Untersuchung, | 3. eine hämatologische Untersuchung, |
4. eine Röntgenuntersuchung der oberen und unteren Gliedmassen. Diese | 4. eine Röntgenuntersuchung der oberen und unteren Gliedmassen. Diese |
Untersuchung wird alle fünf Jahre wiederholt, wenn dies durch den | Untersuchung wird alle fünf Jahre wiederholt, wenn dies durch den |
Gesundheitszustand des Arbeitnehmers und seine medizinische | Gesundheitszustand des Arbeitnehmers und seine medizinische |
Vorgeschichte gerechtfertigt ist. | Vorgeschichte gerechtfertigt ist. |
Art. 18 - Sobald der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt die | Art. 18 - Sobald der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt die |
jährliche periodische Beurteilung des Gesundheitszustands vorgenommen | jährliche periodische Beurteilung des Gesundheitszustands vorgenommen |
hat, schlägt er dem Arbeitgeber die angemessenen individuellen und | hat, schlägt er dem Arbeitgeber die angemessenen individuellen und |
kollektiven Gefahrenverhütungsmassnahmen vor, die für jeden | kollektiven Gefahrenverhütungsmassnahmen vor, die für jeden |
Arbeitnehmer zu ergreifen sind. | Arbeitnehmer zu ergreifen sind. |
Die individuellen Massnahmen können gegebenenfalls das Verbot für den | Die individuellen Massnahmen können gegebenenfalls das Verbot für den |
betreffenden Arbeitnehmer beinhalten, Arbeiten in Überdruckumgebung | betreffenden Arbeitnehmer beinhalten, Arbeiten in Überdruckumgebung |
auszuführen. Diese Massnahmen werden gemäss den Bestimmungen von | auszuführen. Diese Massnahmen werden gemäss den Bestimmungen von |
Abschnitt 6 des in Artikel 15 erwähnten Erlasses ergriffen. | Abschnitt 6 des in Artikel 15 erwähnten Erlasses ergriffen. |
Unterabschnitt V - Wiederaufnahme der Arbeit | Unterabschnitt V - Wiederaufnahme der Arbeit |
Art. 19 - Der Arbeitnehmer, der schwere oder mittelschwere Arbeit, wie | Art. 19 - Der Arbeitnehmer, der schwere oder mittelschwere Arbeit, wie |
in Artikel 148decies 2.4 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung | in Artikel 148decies 2.4 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung |
bestimmt, bei einem Relativdruck von mehr als 1.200 Hektopascal | bestimmt, bei einem Relativdruck von mehr als 1.200 Hektopascal |
verrichtet hat, darf nur mit Zustimmung des | verrichtet hat, darf nur mit Zustimmung des |
Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes binnen einer Frist von zwölf | Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes binnen einer Frist von zwölf |
Stunden nach Beendigung des Ausschleusens wieder in Überdruckumgebung | Stunden nach Beendigung des Ausschleusens wieder in Überdruckumgebung |
zugelassen werden oder mit schwerer oder mittelschwerer Arbeit | zugelassen werden oder mit schwerer oder mittelschwerer Arbeit |
beauftragt werden. | beauftragt werden. |
Art. 20 - Der Arbeitgeber muss jedem Arbeitnehmer, der regelmässig bei | Art. 20 - Der Arbeitgeber muss jedem Arbeitnehmer, der regelmässig bei |
einem Absolutdruck von mehr als 1.200 Hektopascal arbeitet, | einem Absolutdruck von mehr als 1.200 Hektopascal arbeitet, |
wöchentlich eine ununterbrochene Ruhezeit von 48 Stunden gewähren. | wöchentlich eine ununterbrochene Ruhezeit von 48 Stunden gewähren. |
Unterabschnitt VI - Notifikation an die Inspektion | Unterabschnitt VI - Notifikation an die Inspektion |
Art. 21 - Jede Arbeit in Überdruckumgebung muss vom Arbeitgeber im | Art. 21 - Jede Arbeit in Überdruckumgebung muss vom Arbeitgeber im |
Voraus an die zuständige Abteilung der Generaldirektion Wohlbefinden | Voraus an die zuständige Abteilung der Generaldirektion Wohlbefinden |
bei der Arbeit notifiziert werden. | bei der Arbeit notifiziert werden. |
Die Notifikation erfolgt mindestens vierzehn Kalendertage vor dem | Die Notifikation erfolgt mindestens vierzehn Kalendertage vor dem |
geplanten Beginn der Arbeiten. | geplanten Beginn der Arbeiten. |
Eine Abschrift dieser Notifikation wird vom Arbeitgeber an den | Eine Abschrift dieser Notifikation wird vom Arbeitgeber an den |
betreffenden Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt gesandt. | betreffenden Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt gesandt. |
Diese Notifikation umfasst folgende Auskünfte: | Diese Notifikation umfasst folgende Auskünfte: |
1. die Identifizierung des Arbeitgebers, | 1. die Identifizierung des Arbeitgebers, |
2. die genaue Adresse des Orts der Arbeiten, | 2. die genaue Adresse des Orts der Arbeiten, |
3. das Beginndatum und die voraussichtliche Dauer der Arbeiten, | 3. das Beginndatum und die voraussichtliche Dauer der Arbeiten, |
4. gegebenenfalls eine Zusammenfassung des in Artikel 29 erwähnten | 4. gegebenenfalls eine Zusammenfassung des in Artikel 29 erwähnten |
Arbeitsplans. | Arbeitsplans. |
Abschnitt III - Bestimmungen in Bezug auf die Taucharbeiten | Abschnitt III - Bestimmungen in Bezug auf die Taucharbeiten |
Unterabschnitt I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen | Unterabschnitt I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen |
Art. 22 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht man | Art. 22 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht man |
unter: | unter: |
1. Taucher: jeden Arbeitnehmer, der mit einem Atemschutzgerät | 1. Taucher: jeden Arbeitnehmer, der mit einem Atemschutzgerät |
ausgerüstet ist und Taucharbeiten unter der Oberfläche einer | ausgerüstet ist und Taucharbeiten unter der Oberfläche einer |
Flüssigkeit verrichtet, | Flüssigkeit verrichtet, |
2. Sicherheitstaucher: jeden Arbeitnehmer, der nicht direkt an den | 2. Sicherheitstaucher: jeden Arbeitnehmer, der nicht direkt an den |
Taucharbeiten teilnimmt, jedoch an der Oberfläche bleibt und bereit | Taucharbeiten teilnimmt, jedoch an der Oberfläche bleibt und bereit |
ist, einem Taucher unter Wasser auf Befehl des Leiters der | ist, einem Taucher unter Wasser auf Befehl des Leiters der |
Taucharbeiten Hilfe zu leisten, | Taucharbeiten Hilfe zu leisten, |
3. Leiter der Taucharbeiten: jeden Arbeitnehmer, der mindestens drei | 3. Leiter der Taucharbeiten: jeden Arbeitnehmer, der mindestens drei |
Jahre Erfahrung in Taucharbeiten hat, der an der Oberfläche bleibt und | Jahre Erfahrung in Taucharbeiten hat, der an der Oberfläche bleibt und |
der mit der Überwachung der Sicherheit der Taucher beauftragt ist, die | der mit der Überwachung der Sicherheit der Taucher beauftragt ist, die |
Taucharbeiten verrichten, | Taucharbeiten verrichten, |
4. Oberflächenassistenten: jeden Arbeitnehmer, ob Taucher oder nicht, | 4. Oberflächenassistenten: jeden Arbeitnehmer, ob Taucher oder nicht, |
der dem Leiter der Taucharbeiten an der Oberfläche beisteht. | der dem Leiter der Taucharbeiten an der Oberfläche beisteht. |
Art. 23 - Unbeschadet des Ergebnisses der in Anwendung von Artikel 6 | Art. 23 - Unbeschadet des Ergebnisses der in Anwendung von Artikel 6 |
Nr. 1 festgelegten Verfahren umfasst jedes Taucherteam mindestens: | Nr. 1 festgelegten Verfahren umfasst jedes Taucherteam mindestens: |
1. einen Taucher, | 1. einen Taucher, |
2. einen Sicherheitstaucher, | 2. einen Sicherheitstaucher, |
3. einen Leiter der Taucharbeiten, der ebenfalls die Aufgabe des | 3. einen Leiter der Taucharbeiten, der ebenfalls die Aufgabe des |
Oberflächenassistenten wahrnimmt. | Oberflächenassistenten wahrnimmt. |
Unterabschnitt II - Spezifische Verpflichtungen des Arbeitgebers | Unterabschnitt II - Spezifische Verpflichtungen des Arbeitgebers |
Art. 24 - Der Arbeitgeber vermerkt folgende zusätzliche Auskünfte in | Art. 24 - Der Arbeitgeber vermerkt folgende zusätzliche Auskünfte in |
dem in Artikel 13 erwähnten Verzeichnis der Arbeiten in | dem in Artikel 13 erwähnten Verzeichnis der Arbeiten in |
Überdruckumgebung: | Überdruckumgebung: |
1. eingehaltenes Tauchprofil: Tiefe, Dauer und Tauchintervall, | 1. eingehaltenes Tauchprofil: Tiefe, Dauer und Tauchintervall, |
2. Tauchdruck, Dekompressionsverfahren und eventuelle Verwendung von | 2. Tauchdruck, Dekompressionsverfahren und eventuelle Verwendung von |
reinem Sauerstoff während der Dekompressionsphase, | reinem Sauerstoff während der Dekompressionsphase, |
3. Art der benutzten Tauchausrüstung. | 3. Art der benutzten Tauchausrüstung. |
Unterabschnitt III - Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit als | Unterabschnitt III - Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit als |
Taucher | Taucher |
Art. 25 - § 1 - Nur die Taucher, die Inhaber eines | Art. 25 - § 1 - Nur die Taucher, die Inhaber eines |
Berufstaucherscheins und einer Tauglichkeitsbescheinigung sind, dürfen | Berufstaucherscheins und einer Tauglichkeitsbescheinigung sind, dürfen |
Taucharbeiten ausführen. | Taucharbeiten ausführen. |
§ 2 - Die Taucher nehmen zwecks Erlangung des Berufstaucherscheins an | § 2 - Die Taucher nehmen zwecks Erlangung des Berufstaucherscheins an |
einer angemessenen beruflichen Ausbildung teil. | einer angemessenen beruflichen Ausbildung teil. |
Ziel dieser beruflichen Ausbildung ist, dafür zu sorgen, dass die | Ziel dieser beruflichen Ausbildung ist, dafür zu sorgen, dass die |
Taucher die notwendigen Kenntnisse erlangen, um Taucharbeiten mit Luft | Taucher die notwendigen Kenntnisse erlangen, um Taucharbeiten mit Luft |
und sauerstoffangereicherten Gemischen mit Hilfe von Atemschutzgeräten | und sauerstoffangereicherten Gemischen mit Hilfe von Atemschutzgeräten |
mit offenem Kreislauf ohne Risiken für die Gesundheit und Sicherheit | mit offenem Kreislauf ohne Risiken für die Gesundheit und Sicherheit |
auszuführen. | auszuführen. |
Sie umfasst mindestens folgende Lehrstoffe: | Sie umfasst mindestens folgende Lehrstoffe: |
1. die physikalischen Gesetze, die das Tauchen beherrschen, | 1. die physikalischen Gesetze, die das Tauchen beherrschen, |
2. die Gase und die Atemgemische (Luft, Nitrox, O2), | 2. die Gase und die Atemgemische (Luft, Nitrox, O2), |
3. die Benutzung von Tauchtabellen, | 3. die Benutzung von Tauchtabellen, |
4. die den wichtigsten Unterwasserarbeitsmitteln inhärenten Risiken, | 4. die den wichtigsten Unterwasserarbeitsmitteln inhärenten Risiken, |
5. die Kenntnisse und die Behandlung von Dekompressions- und | 5. die Kenntnisse und die Behandlung von Dekompressions- und |
Tauchunfällen. | Tauchunfällen. |
Diese Ausbildung wird von einer belgischen Einrichtung organisiert, | Diese Ausbildung wird von einer belgischen Einrichtung organisiert, |
die zu diesem Zweck gemäss den Bräuchen, die dem Sektor eigen sind, | die zu diesem Zweck gemäss den Bräuchen, die dem Sektor eigen sind, |
zugelassen ist, oder einer ausländischen Einrichtung, die zu diesem | zugelassen ist, oder einer ausländischen Einrichtung, die zu diesem |
Zweck gemäss den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie | Zweck gemäss den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie |
niedergelassen ist, zugelassen ist. Demzufolge sind sie ermächtigt, | niedergelassen ist, zugelassen ist. Demzufolge sind sie ermächtigt, |
den Berufstaucherschein auszustellen. | den Berufstaucherschein auszustellen. |
Der Militärtaucherschein wird mit dem Beruftstaucherschein | Der Militärtaucherschein wird mit dem Beruftstaucherschein |
gleichgesetzt. | gleichgesetzt. |
§ 3 - In der in § 1 erwähnten Tauglichkeitsbescheinigung wird | § 3 - In der in § 1 erwähnten Tauglichkeitsbescheinigung wird |
festgestellt, dass der Taucher die körperliche Tauglichkeit besitzt, | festgestellt, dass der Taucher die körperliche Tauglichkeit besitzt, |
um mit Luft und sauerstoffangereicherten Gemischen mit Hilfe von | um mit Luft und sauerstoffangereicherten Gemischen mit Hilfe von |
Atemschutzgeräten mit offenem Kreislauf zu tauchen. | Atemschutzgeräten mit offenem Kreislauf zu tauchen. |
Sie wird gemäss den Bedingungen und Modalitäten ausgestellt, die durch | Sie wird gemäss den Bedingungen und Modalitäten ausgestellt, die durch |
die Bräuche, die dem Sektor eigen sind, bestimmt werden. | die Bräuche, die dem Sektor eigen sind, bestimmt werden. |
Der Arzt, der die Tauglichkeitsbescheinigung ausstellt, muss über eine | Der Arzt, der die Tauglichkeitsbescheinigung ausstellt, muss über eine |
spezifische Erfahrung in Sachen der mit Taucharbeiten verbundenen | spezifische Erfahrung in Sachen der mit Taucharbeiten verbundenen |
Risiken verfügen, die gemäss den Bräuchen, die dem Sektor eigen sind, | Risiken verfügen, die gemäss den Bräuchen, die dem Sektor eigen sind, |
festgelegt wird. | festgelegt wird. |
§ 4 - Die Taucher, die diese Bedingungen nicht erfüllen, verfügen über | § 4 - Die Taucher, die diese Bedingungen nicht erfüllen, verfügen über |
eine Frist von zwei Jahren ab dem Datum des In-Kraft-Tretens des | eine Frist von zwei Jahren ab dem Datum des In-Kraft-Tretens des |
vorliegenden Erlasses, um ihre Situation in Ordnung zu bringen. | vorliegenden Erlasses, um ihre Situation in Ordnung zu bringen. |
Unterabschnitt IV - Notifikation an die Inspektion | Unterabschnitt IV - Notifikation an die Inspektion |
Art. 26 - In Abweichung von Artikel 21 darf der Arbeitgeber die | Art. 26 - In Abweichung von Artikel 21 darf der Arbeitgeber die |
Arbeiten am Tag selbst ihrer Ausführung melden, wenn es sich um | Arbeiten am Tag selbst ihrer Ausführung melden, wenn es sich um |
Arbeiten handelt, die nicht aufgeschoben werden können, und unter der | Arbeiten handelt, die nicht aufgeschoben werden können, und unter der |
Bedingung, dass die Gründe, die ihre Dringlichkeit rechtfertigen, in | Bedingung, dass die Gründe, die ihre Dringlichkeit rechtfertigen, in |
der Notifikation aufgenommen werden. | der Notifikation aufgenommen werden. |
Abschnitt IV - Arbeiten in Druckluft-Senkkästen | Abschnitt IV - Arbeiten in Druckluft-Senkkästen |
Unterabschnitt I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen | Unterabschnitt I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen |
Art. 27 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen des Königlichen | Art. 27 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen des Königlichen |
Erlasses vom 25. Januar 2001 findet vorliegender Abschnitt Anwendung | Erlasses vom 25. Januar 2001 findet vorliegender Abschnitt Anwendung |
auf die in Druckluft-Senkkästen ausgeführten Arbeiten. | auf die in Druckluft-Senkkästen ausgeführten Arbeiten. |
Art. 28 - Jeder Druckluft-Senkkasten muss mindestens die vier | Art. 28 - Jeder Druckluft-Senkkasten muss mindestens die vier |
folgenden Bereiche umfassen: | folgenden Bereiche umfassen: |
1. Arbeitskammer: Raum mit Überdruck, in direktem Kontakt mit der | 1. Arbeitskammer: Raum mit Überdruck, in direktem Kontakt mit der |
Stirnseite, | Stirnseite, |
2. Personenschleuse: Raum für das Ein- und Ausschleusen der | 2. Personenschleuse: Raum für das Ein- und Ausschleusen der |
Arbeitnehmer, | Arbeitnehmer, |
3. Notschleuse: Raum, der dazu bestimmt ist, Arbeitnehmer jederzeit | 3. Notschleuse: Raum, der dazu bestimmt ist, Arbeitnehmer jederzeit |
einschleusen zu können, ohne dass dazu besondere Handlungen im | einschleusen zu können, ohne dass dazu besondere Handlungen im |
Überdruckraum ausgeführt werden müssen oder ohne dass der Druck in der | Überdruckraum ausgeführt werden müssen oder ohne dass der Druck in der |
Arbeitskammer oder Schleuse angepasst werden muss, | Arbeitskammer oder Schleuse angepasst werden muss, |
4. Materialschleuse: Raum zum Schleusen von Kleinmaterial oder | 4. Materialschleuse: Raum zum Schleusen von Kleinmaterial oder |
Materialien. | Materialien. |
Wenn Arbeiten in Druckluft-Senkkästen durchgeführt werden, muss immer | Wenn Arbeiten in Druckluft-Senkkästen durchgeführt werden, muss immer |
ein Arbeitnehmer, hiernach Leiter der Überdruckarbeiten genannt, | ein Arbeitnehmer, hiernach Leiter der Überdruckarbeiten genannt, |
bestimmt werden, der für das Ein- und Ausschleusen in den | bestimmt werden, der für das Ein- und Ausschleusen in den |
Arbeitskammern unter Überdruck und den angrenzenden Schleusen | Arbeitskammern unter Überdruck und den angrenzenden Schleusen |
verantwortlich ist. | verantwortlich ist. |
Unterabschnitt II - Allgemeine Verpflichtungen des Arbeitgebers | Unterabschnitt II - Allgemeine Verpflichtungen des Arbeitgebers |
Art. 29 - Vorbehaltlich der in den Artikeln 25 bis 30 des Königlichen | Art. 29 - Vorbehaltlich der in den Artikeln 25 bis 30 des Königlichen |
Erlasses vom 25. Januar 2001 festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf | Erlasses vom 25. Januar 2001 festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf |
die Ausarbeitung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans | die Ausarbeitung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans |
arbeitet der Arbeitgeber einen Arbeitsplan aus. | arbeitet der Arbeitgeber einen Arbeitsplan aus. |
Dieser Arbeitsplan umfasst: | Dieser Arbeitsplan umfasst: |
1. die Beschreibung der Ergebnisse der in den Artikeln 4 und 5 | 1. die Beschreibung der Ergebnisse der in den Artikeln 4 und 5 |
erwähnten Risikoanalyse, | erwähnten Risikoanalyse, |
2. die Beschreibung der in Artikel 6 erwähnten | 2. die Beschreibung der in Artikel 6 erwähnten |
Gefahrenverhütungsmassnahmen, | Gefahrenverhütungsmassnahmen, |
3. die Betriebsgenehmigung, | 3. die Betriebsgenehmigung, |
4. die Ergebnisse der geotechnischen Untersuchung, | 4. die Ergebnisse der geotechnischen Untersuchung, |
5. die Schemen des Lüftungsnetzes, | 5. die Schemen des Lüftungsnetzes, |
6. den Plan für die Ausführung der Arbeiten. | 6. den Plan für die Ausführung der Arbeiten. |
Dieser Plan wird im Verzeichnis der Arbeiten in Überdruckumgebung | Dieser Plan wird im Verzeichnis der Arbeiten in Überdruckumgebung |
aufgenommen. | aufgenommen. |
Art. 30 - Im Verzeichnis der Arbeiten in Überdruckumgebung vermerkt | Art. 30 - Im Verzeichnis der Arbeiten in Überdruckumgebung vermerkt |
der Arbeitgeber folgende Auskünfte: | der Arbeitgeber folgende Auskünfte: |
1. in Bezug auf sämtliche Arbeitnehmer, die in einem | 1. in Bezug auf sämtliche Arbeitnehmer, die in einem |
Druckluft-Senkkasten Arbeiten verrichten, und dies in Abweichung von | Druckluft-Senkkasten Arbeiten verrichten, und dies in Abweichung von |
Artikel 13 Absatz 2 Nr. 5: | Artikel 13 Absatz 2 Nr. 5: |
a) den Namen der Arbeitnehmer, die in Druckluft-Senkkästen arbeiten, | a) den Namen der Arbeitnehmer, die in Druckluft-Senkkästen arbeiten, |
der Leiter der Überdruckarbeiten und der Verantwortlichen für die | der Leiter der Überdruckarbeiten und der Verantwortlichen für die |
Baustelle, | Baustelle, |
b) die Daten in Bezug auf das Ein- und Ausschleusen der Arbeitnehmer, | b) die Daten in Bezug auf das Ein- und Ausschleusen der Arbeitnehmer, |
c) die Dauer der Arbeiten im Druckluft-Senkkasten, das heisst die | c) die Dauer der Arbeiten im Druckluft-Senkkasten, das heisst die |
effektive Dauer zwischen Beendigung des Einschleusens und Beginn des | effektive Dauer zwischen Beendigung des Einschleusens und Beginn des |
Ausschleusens, | Ausschleusens, |
2. in Bezug auf jeden Arbeitnehmer, der in einem Druckluft-Senkkasten | 2. in Bezug auf jeden Arbeitnehmer, der in einem Druckluft-Senkkasten |
Arbeiten verrichtet: | Arbeiten verrichtet: |
a) den maximalen Druck während der Arbeiten, | a) den maximalen Druck während der Arbeiten, |
b) den Beginn und die Beendigung der Arbeiten im Druckluft-Senkkasten, | b) den Beginn und die Beendigung der Arbeiten im Druckluft-Senkkasten, |
c) die eventuelle Verwendung von reinem Sauerstoff während des | c) die eventuelle Verwendung von reinem Sauerstoff während des |
Ausschleusens, | Ausschleusens, |
3. in Bezug auf den Verlauf der Arbeiten: | 3. in Bezug auf den Verlauf der Arbeiten: |
a) die eventuelle Benutzung der Rekompressionskammer, | a) die eventuelle Benutzung der Rekompressionskammer, |
b) die benutzten Dekompressionstabellen, | b) die benutzten Dekompressionstabellen, |
c) sämtliche für die eventuelle Behandlung der Caissonkrankheit | c) sämtliche für die eventuelle Behandlung der Caissonkrankheit |
unentbehrlichen Informationen, | unentbehrlichen Informationen, |
d) die Rechtfertigung der eventuellen Verwendung von Sprengstoffen und | d) die Rechtfertigung der eventuellen Verwendung von Sprengstoffen und |
die festgelegten Sicherheitsmassnahmen, | die festgelegten Sicherheitsmassnahmen, |
e) die Rechtfertigung der eventuellen Verwendung einer offenen Flamme | e) die Rechtfertigung der eventuellen Verwendung einer offenen Flamme |
oder von verflüssigtem Gas und die festgelegten Sicherheitsmassnahmen. | oder von verflüssigtem Gas und die festgelegten Sicherheitsmassnahmen. |
Art. 31 - Wenn die Rekompressionskammer benutzt worden ist, vermerkt | Art. 31 - Wenn die Rekompressionskammer benutzt worden ist, vermerkt |
der Arbeitgeber im Verzeichnis der Arbeiten in Überdruckumgebung | der Arbeitgeber im Verzeichnis der Arbeiten in Überdruckumgebung |
folgende zusätzliche Auskünfte: | folgende zusätzliche Auskünfte: |
1. die Rekompressionszeit, | 1. die Rekompressionszeit, |
2. den maximalen Druck und die Dauer der therapeutischen | 2. den maximalen Druck und die Dauer der therapeutischen |
Rekompression, | Rekompression, |
3. die Dauer des Ausschleusens, | 3. die Dauer des Ausschleusens, |
4. die Bedingungen, unter denen eventuell reiner Sauerstoff verwendet | 4. die Bedingungen, unter denen eventuell reiner Sauerstoff verwendet |
worden ist. | worden ist. |
Art. 32 - Wenn in Anwendung der Bestimmungen des Königlichen Erlasses | Art. 32 - Wenn in Anwendung der Bestimmungen des Königlichen Erlasses |
vom 25. Januar 2001 ein Koordinationstagebuch angelegt und geführt | vom 25. Januar 2001 ein Koordinationstagebuch angelegt und geführt |
werden muss, ist das Verzeichnis der Arbeiten in Überdruckumgebung | werden muss, ist das Verzeichnis der Arbeiten in Überdruckumgebung |
integraler Bestandteil des Koordinationstagebuchs für die ganze Dauer | integraler Bestandteil des Koordinationstagebuchs für die ganze Dauer |
der Arbeiten in Überdruckumgebung. | der Arbeiten in Überdruckumgebung. |
Unterabschnitt III - Spezifische Verpflichtungen des Arbeitgebers | Unterabschnitt III - Spezifische Verpflichtungen des Arbeitgebers |
Art. 33 - In Konzertierung mit dem | Art. 33 - In Konzertierung mit dem |
Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt berücksichtigt der Arbeitgeber | Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt berücksichtigt der Arbeitgeber |
den angewandten maximalen Druck und die vorgesehene Arbeitslast, um | den angewandten maximalen Druck und die vorgesehene Arbeitslast, um |
die maximale Arbeitszeit im Druckluft-Senkkasten festzulegen. | die maximale Arbeitszeit im Druckluft-Senkkasten festzulegen. |
Die Arbeiten in Druckluft-Senkkästen sind so organisiert, dass die | Die Arbeiten in Druckluft-Senkkästen sind so organisiert, dass die |
maximale Arbeitszeit, gleich welches Ausschleusungsverfahren auch | maximale Arbeitszeit, gleich welches Ausschleusungsverfahren auch |
angewandt wird, unter keinen Umständen die in Anlage II festgelegten | angewandt wird, unter keinen Umständen die in Anlage II festgelegten |
Grenzen überschreitet. | Grenzen überschreitet. |
Unterabschnitt IV - Verbotsbestimmungen | Unterabschnitt IV - Verbotsbestimmungen |
Art. 34 - Es ist verboten, Arbeitnehmer in einen Druckluft-Senkkasten | Art. 34 - Es ist verboten, Arbeitnehmer in einen Druckluft-Senkkasten |
einzulassen, in dem der Relativdruck mehr als 4.000 Hektopascal | einzulassen, in dem der Relativdruck mehr als 4.000 Hektopascal |
beträgt. | beträgt. |
Art. 35 - Es ist verboten, Arbeitnehmer in einen Druckluft-Senkkasten | Art. 35 - Es ist verboten, Arbeitnehmer in einen Druckluft-Senkkasten |
einzulassen, in dem der Relativdruck mehr als 2.500 Hektopascal | einzulassen, in dem der Relativdruck mehr als 2.500 Hektopascal |
beträgt, wenn die Anlage nicht für das Ausschleusen mit Sauerstoff | beträgt, wenn die Anlage nicht für das Ausschleusen mit Sauerstoff |
ausgerüstet ist. | ausgerüstet ist. |
Art. 36 - Es ist verboten, in Druckluft-Senkkästen zu rauchen. | Art. 36 - Es ist verboten, in Druckluft-Senkkästen zu rauchen. |
Abschnitt V - Schlussbestimmungen | Abschnitt V - Schlussbestimmungen |
Art. 37 - In der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die | Art. 37 - In der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die |
Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, | Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, |
werden aufgehoben: | werden aufgehoben: |
1. Artikel 180 Nr. 4, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 16. | 1. Artikel 180 Nr. 4, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 16. |
April 1965 und 28. August 1985, | April 1965 und 28. August 1985, |
2. Titel III Kapitel II Abschnitt III Unterteilung B « Arbeit in | 2. Titel III Kapitel II Abschnitt III Unterteilung B « Arbeit in |
Druckluft-Senkkästen », der die Artikel 468bis bis 494 umfasst, | Druckluft-Senkkästen », der die Artikel 468bis bis 494 umfasst, |
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28. August 1985 und 17. | abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28. August 1985 und 17. |
September 1987. | September 1987. |
Art. 38 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 36 bilden Titel III | Art. 38 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 36 bilden Titel III |
Kapitel VI des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit | Kapitel VI des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit |
folgenden Überschriften: | folgenden Überschriften: |
1. Titel III - Arbeitsstätten, | 1. Titel III - Arbeitsstätten, |
2. Kapitel VI - Arbeiten in Überdruckumgebung. | 2. Kapitel VI - Arbeiten in Überdruckumgebung. |
Art. 39 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Staatssekretär | Art. 39 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Staatssekretär |
für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf der Arbeit sind, | für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf der Arbeit sind, |
jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 23. Dezember 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 23. Dezember 2003 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Die Staatssekretärin für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden | Die Staatssekretärin für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden |
auf der Arbeit | auf der Arbeit |
Frau K. VAN BREMPT | Frau K. VAN BREMPT |
Anlage I | Anlage I |
In Artikel 6 Nr. 4 erwähnte spezifische Qualitätsnormen für die | In Artikel 6 Nr. 4 erwähnte spezifische Qualitätsnormen für die |
Atemgase | Atemgase |
Qualität der Atemgase | Qualität der Atemgase |
Die Atemgase müssen in der Tiefe, in der sie benutzt werden, folgende | Die Atemgase müssen in der Tiefe, in der sie benutzt werden, folgende |
Eigenschaften aufweisen: | Eigenschaften aufweisen: |
1. Der Partialdruck von Kohlendioxid (CO2) muss unter 10 Hektopascal | 1. Der Partialdruck von Kohlendioxid (CO2) muss unter 10 Hektopascal |
liegen. | liegen. |
2. Der Partialdruck von Kohlenmonoxid (CO) muss unter 0,05 Hektopascal | 2. Der Partialdruck von Kohlenmonoxid (CO) muss unter 0,05 Hektopascal |
liegen. | liegen. |
3. Der Partialdruck von reinem Sauerstoff darf auf keinen Fall unter | 3. Der Partialdruck von reinem Sauerstoff darf auf keinen Fall unter |
200 Hektopascal und über 1.900 Hektopascal liegen. | 200 Hektopascal und über 1.900 Hektopascal liegen. |
4. Die Öldampfkonzentration muss unter 5 mg/m3 liegen. | 4. Die Öldampfkonzentration muss unter 5 mg/m3 liegen. |
5. Die Wasserdampfkonzentration muss unter 50 mg/m3 liegen. | 5. Die Wasserdampfkonzentration muss unter 50 mg/m3 liegen. |
6. Sie müssen frei von Gerüchen, Staubpartikeln, Oxiden oder | 6. Sie müssen frei von Gerüchen, Staubpartikeln, Oxiden oder |
Metallpartikeln, giftigen Stoffen oder Reizstoffen sein. | Metallpartikeln, giftigen Stoffen oder Reizstoffen sein. |
Die unter Atmosphärendruck gemessene Konzentration eventueller | Die unter Atmosphärendruck gemessene Konzentration eventueller |
Unreinheiten muss so tief wie möglich bleiben und auf jeden Fall unter | Unreinheiten muss so tief wie möglich bleiben und auf jeden Fall unter |
den in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 11. März 2002 über den | den in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 11. März 2002 über den |
Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer vor der | Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer vor der |
Gefährdung durch chemische Agenzien am Arbeitsplatz festgelegten | Gefährdung durch chemische Agenzien am Arbeitsplatz festgelegten |
Grenzwerten, geteilt durch den Wert des Absolutdrucks der | Grenzwerten, geteilt durch den Wert des Absolutdrucks der |
Arbeitsatmosphäre im Überdruck, ausgedrückt in Tausend Hektopascal, | Arbeitsatmosphäre im Überdruck, ausgedrückt in Tausend Hektopascal, |
liegen. | liegen. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 23. Dezember 2003 über den Schutz der | Gesehen, um Unserem Erlass vom 23. Dezember 2003 über den Schutz der |
Arbeitnehmer vor Risiken bei Arbeiten in Überdruckumgebung beigefügt | Arbeitnehmer vor Risiken bei Arbeiten in Überdruckumgebung beigefügt |
zu werden | zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Die Staatssekretärin für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden | Die Staatssekretärin für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden |
auf der Arbeit | auf der Arbeit |
Frau K. VAN BREMPT | Frau K. VAN BREMPT |
Anlage II | Anlage II |
In Artikel 34 erwähnte Grenzen in Bezug auf die maximale Arbeitszeit | In Artikel 34 erwähnte Grenzen in Bezug auf die maximale Arbeitszeit |
in Druckluft-Senkkästen | in Druckluft-Senkkästen |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 23. Dezember 2003 über den Schutz der | Gesehen, um Unserem Erlass vom 23. Dezember 2003 über den Schutz der |
Arbeitnehmer vor Risiken bei Arbeiten in Überdruckumgebung beigefügt | Arbeitnehmer vor Risiken bei Arbeiten in Überdruckumgebung beigefügt |
zu werden | zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Die Staatssekretärin für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden | Die Staatssekretärin für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden |
auf der Arbeit | auf der Arbeit |
Frau K. VAN BREMPT | Frau K. VAN BREMPT |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 juni 2006. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 juin 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |