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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 décembre 2003 relatif à la protection des travailleurs contre les risques liés aux travaux en milieu hyperbare | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 décembre 2003 relatif à la protection des travailleurs contre les risques liés aux travaux en milieu hyperbare |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
10 JUIN 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 10 JUIN 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
langue allemande de l'arrêté royal du 23 décembre 2003 relatif à la | langue allemande de l'arrêté royal du 23 décembre 2003 relatif à la |
protection des travailleurs contre les risques liés aux travaux en | protection des travailleurs contre les risques liés aux travaux en |
milieu hyperbare | milieu hyperbare |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Roi des Belges, |
A tous, présents et à venir, Salut. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
royal du 23 décembre 2003 relatif à la protection des travailleurs | royal du 23 décembre 2003 relatif à la protection des travailleurs |
contre les risques liés aux travaux en milieu hyperbare, établi par le | contre les risques liés aux travaux en milieu hyperbare, établi par le |
Service central de traduction allemande auprès du Commissariat | Service central de traduction allemande auprès du Commissariat |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 décembre 2003 | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 décembre 2003 |
relatif à la protection des travailleurs contre les risques liés aux | relatif à la protection des travailleurs contre les risques liés aux |
travaux en milieu hyperbare. | travaux en milieu hyperbare. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
présent arrêté. | présent arrêté. |
Donné à Bruxelles, le 10 juin 2006. | Donné à Bruxelles, le 10 juin 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
23. DEZEMBER 2003 - Königlicher Erlass über den Schutz der | 23. DEZEMBER 2003 - Königlicher Erlass über den Schutz der |
Arbeitnehmer vor Risiken bei Arbeiten in Überdruckumgebung | Arbeitnehmer vor Risiken bei Arbeiten in Überdruckumgebung |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des |
Artikels 4 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1999 und 11. | Artikels 4 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1999 und 11. |
Juni 2002, und des Artikels 24; | Juni 2002, und des Artikels 24; |
Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die | Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die |
Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, | Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, |
insbesondere des Artikels 180 Nr. 4, abgeändert durch die Königlichen | insbesondere des Artikels 180 Nr. 4, abgeändert durch die Königlichen |
Erlasse vom 16. April 1965 und 28. August 1985, und des Titels III | Erlasse vom 16. April 1965 und 28. August 1985, und des Titels III |
Kapitel II Abschnitt III B, der die Artikel 468bis bis 494 umfasst, | Kapitel II Abschnitt III B, der die Artikel 468bis bis 494 umfasst, |
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28. August 1985 und 17. | abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28. August 1985 und 17. |
September 1987; | September 1987; |
Aufgrund der Stellungnahmen des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und | Aufgrund der Stellungnahmen des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und |
Schutz am Arbeitsplatz vom 18. November 1996, 26. Februar 1999 und 21. | Schutz am Arbeitsplatz vom 18. November 1996, 26. Februar 1999 und 21. |
Januar 2002; | Januar 2002; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.092/1 des Staatsrates vom 10. Juli | Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.092/1 des Staatsrates vom 10. Juli |
2003; | 2003; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres |
Staatssekretärs für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf | Staatssekretärs für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf |
der Arbeit | der Arbeit |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Abschnitt I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen | Abschnitt I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitgeber und | Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitgeber und |
Arbeitnehmer sowie ihnen gleichgestellte Personen, die in Artikel 2 | Arbeitnehmer sowie ihnen gleichgestellte Personen, die in Artikel 2 |
des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer | des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer |
bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind. | bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind. |
Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Tätigkeiten, bei | Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Tätigkeiten, bei |
denen Arbeitnehmer, die Taucharbeiten oder Arbeiten in | denen Arbeitnehmer, die Taucharbeiten oder Arbeiten in |
Druckluft-Senkkästen verrichten, einer Überdruckumgebung ausgesetzt | Druckluft-Senkkästen verrichten, einer Überdruckumgebung ausgesetzt |
sind. | sind. |
Vom Anwendungsbereich ausgeschlossen sind: | Vom Anwendungsbereich ausgeschlossen sind: |
1. Taucharbeiten, die ohne Atemschutzgerät durchgeführt werden, | 1. Taucharbeiten, die ohne Atemschutzgerät durchgeführt werden, |
2. Taucharbeiten, bei denen die Arbeitnehmer druckfeste Taucherglocken | 2. Taucharbeiten, bei denen die Arbeitnehmer druckfeste Taucherglocken |
oder Senkkästen benutzen oder über druckfeste Kleidung verfügen und | oder Senkkästen benutzen oder über druckfeste Kleidung verfügen und |
keinem Druck ausgesetzt sind, der höher oder gleich dem | keinem Druck ausgesetzt sind, der höher oder gleich dem |
Atmosphärendruck zuzüglich mindestens 100 Hektopascal ist. | Atmosphärendruck zuzüglich mindestens 100 Hektopascal ist. |
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. Gesetz: das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | 1. Gesetz: das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, |
2. Königlichem Erlass vom 27. März 1998: den Königlichen Erlass vom | 2. Königlichem Erlass vom 27. März 1998: den Königlichen Erlass vom |
27. März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei | 27. März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei |
der Ausführung ihrer Arbeit, | der Ausführung ihrer Arbeit, |
3. Königlichem Erlass vom 25. Januar 2001: den Königlichen Erlass vom | 3. Königlichem Erlass vom 25. Januar 2001: den Königlichen Erlass vom |
25. Januar 2001 über die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen | 25. Januar 2001 über die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen |
Baustellen, | Baustellen, |
4. Überdruckumgebung: Umgebung, in der die Arbeitnehmer einem Druck | 4. Überdruckumgebung: Umgebung, in der die Arbeitnehmer einem Druck |
ausgesetzt sind, der höher oder gleich dem örtlichen Atmosphärendruck | ausgesetzt sind, der höher oder gleich dem örtlichen Atmosphärendruck |
zuzüglich mindestens 100 Hektopascal ist, | zuzüglich mindestens 100 Hektopascal ist, |
5. Taucharbeiten: Arbeiten in Überdruckumgebung, die von | 5. Taucharbeiten: Arbeiten in Überdruckumgebung, die von |
Arbeitnehmern, die mit einem Atemschutzgerät ausgerüstet sind, | Arbeitnehmern, die mit einem Atemschutzgerät ausgerüstet sind, |
unterhalb der Oberfläche einer Flüssigkeit durchgeführt werden, | unterhalb der Oberfläche einer Flüssigkeit durchgeführt werden, |
6. Arbeiten in Druckluft-Senkkästen: Arbeiten, die in horizontalen und | 6. Arbeiten in Druckluft-Senkkästen: Arbeiten, die in horizontalen und |
vertikalen Überdruckkammern verrichtet werden und die eine zeitlich | vertikalen Überdruckkammern verrichtet werden und die eine zeitlich |
begrenzte oder ortsveränderliche Baustelle, wie in Artikel 2 § 1 des | begrenzte oder ortsveränderliche Baustelle, wie in Artikel 2 § 1 des |
Königlichen Erlasses vom 25. Januar 2001 erwähnt, bilden, | Königlichen Erlasses vom 25. Januar 2001 erwähnt, bilden, |
7. Rekompressionskammer: Kammer, die dem Innendruck widersteht und | 7. Rekompressionskammer: Kammer, die dem Innendruck widersteht und |
dazu bestimmt ist, die Arbeitnehmer zu rekomprimieren und sie im | dazu bestimmt ist, die Arbeitnehmer zu rekomprimieren und sie im |
Überdruck zu halten, | Überdruck zu halten, |
8. internem Dienst: den internen Dienst für Gefahrenverhütung und | 8. internem Dienst: den internen Dienst für Gefahrenverhütung und |
Schutz am Arbeitsplatz, | Schutz am Arbeitsplatz, |
9. Ausschuss: den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am | 9. Ausschuss: den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am |
Arbeitsplatz oder in dessen Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung | Arbeitsplatz oder in dessen Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung |
oder in deren Ermangelung die Arbeitnehmer selbst gemäss den | oder in deren Ermangelung die Arbeitnehmer selbst gemäss den |
Bestimmungen von Artikel 53 des Gesetzes. | Bestimmungen von Artikel 53 des Gesetzes. |
Abschnitt II - Arbeiten in Überdruckumgebung | Abschnitt II - Arbeiten in Überdruckumgebung |
Unterabschnitt I - Allgemeine Verpflichtungen des Arbeitgebers | Unterabschnitt I - Allgemeine Verpflichtungen des Arbeitgebers |
Art. 4 - Der Arbeitgeber führt gemäss den Bestimmungen der Artikel 8 | Art. 4 - Der Arbeitgeber führt gemäss den Bestimmungen der Artikel 8 |
und 9 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 für sämtliche | und 9 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 für sämtliche |
Arbeiten in Überdruckumgebung eine Risikoanalyse durch, um sämtliche | Arbeiten in Überdruckumgebung eine Risikoanalyse durch, um sämtliche |
Risiken für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer abzuschätzen und die zu | Risiken für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer abzuschätzen und die zu |
ergreifenden Gefahrenverhütungsmassnahmen festzulegen. | ergreifenden Gefahrenverhütungsmassnahmen festzulegen. |
Art. 5 - Der Arbeitgeber führt die Risikoanalyse in Zusammenarbeit mit | Art. 5 - Der Arbeitgeber führt die Risikoanalyse in Zusammenarbeit mit |
dem Gefahrenverhütungsberater des internen Dienstes und dem | dem Gefahrenverhütungsberater des internen Dienstes und dem |
betreffenden Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt durch und | betreffenden Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt durch und |
berücksichtigt dabei ausserdem sämtliche vorhandenen Informationen, | berücksichtigt dabei ausserdem sämtliche vorhandenen Informationen, |
die insbesondere Folgendes betreffen: | die insbesondere Folgendes betreffen: |
1. die Art der Arbeiten, | 1. die Art der Arbeiten, |
2. die Art der benutzten Arbeitsmittel, | 2. die Art der benutzten Arbeitsmittel, |
3. die benutzten Atemgase, | 3. die benutzten Atemgase, |
4. die angewandten Luftdrucke, | 4. die angewandten Luftdrucke, |
5. die Arbeitsschwere und -dauer, | 5. die Arbeitsschwere und -dauer, |
6. die individuellen Schutzausrüstungen, | 6. die individuellen Schutzausrüstungen, |
7. gegebenenfalls die früheren Unfälle oder Zwischenfälle. | 7. gegebenenfalls die früheren Unfälle oder Zwischenfälle. |
Art. 6 - Der Arbeitgeber bestimmt die zu ergreifenden | Art. 6 - Der Arbeitgeber bestimmt die zu ergreifenden |
Gefahrenverhütungsmassnahmen. Zu diesem Zweck: | Gefahrenverhütungsmassnahmen. Zu diesem Zweck: |
1. sorgt er für die Ausarbeitung und die Anwendung spezifischer | 1. sorgt er für die Ausarbeitung und die Anwendung spezifischer |
Verfahren für die Durchführung der Arbeiten in Überdruckumgebung | Verfahren für die Durchführung der Arbeiten in Überdruckumgebung |
sowohl bei normalem Arbeitsverlauf als auch bei Unfällen oder | sowohl bei normalem Arbeitsverlauf als auch bei Unfällen oder |
Zwischenfällen, | Zwischenfällen, |
2. stellt er den Arbeitnehmern Arbeitsmittel zur Verfügung, die keine | 2. stellt er den Arbeitnehmern Arbeitsmittel zur Verfügung, die keine |
Gefahr für die Arbeitnehmer darstellen, die sie benutzen, | Gefahr für die Arbeitnehmer darstellen, die sie benutzen, |
3. stellt er den Arbeitnehmern individuelle Schutzausrüstungen zur | 3. stellt er den Arbeitnehmern individuelle Schutzausrüstungen zur |
Verfügung gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 7. | Verfügung gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 7. |
August 1995 über die Benutzung individueller Schutzausrüstungen, | August 1995 über die Benutzung individueller Schutzausrüstungen, |
4. gewährleistet er für jede Arbeit in Überdruckumgebung, dass die | 4. gewährleistet er für jede Arbeit in Überdruckumgebung, dass die |
benutzten Atemgase den Anforderungen der in Anlage I erwähnten | benutzten Atemgase den Anforderungen der in Anlage I erwähnten |
spezifischen Qualitätsnormen genügen. Diese Normen unterliegen einer | spezifischen Qualitätsnormen genügen. Diese Normen unterliegen einer |
ständigen Kontrolle. | ständigen Kontrolle. |
Art. 7 - Die in Artikel 6 Nr. 1 erwähnten Verfahren beziehen sich | Art. 7 - Die in Artikel 6 Nr. 1 erwähnten Verfahren beziehen sich |
insbesondere auf: | insbesondere auf: |
1. Einrichtung der verwendeten Baustellenanlagen und der | 1. Einrichtung der verwendeten Baustellenanlagen und der |
Arbeitsstätten, wo die Arbeiten ausgeführt werden, | Arbeitsstätten, wo die Arbeiten ausgeführt werden, |
2. Zusammensetzung der Arbeits- oder Taucherteams, | 2. Zusammensetzung der Arbeits- oder Taucherteams, |
3. Sicherheitsvorrichtungen und -regeln, | 3. Sicherheitsvorrichtungen und -regeln, |
4. Überwachungsmittel, | 4. Überwachungsmittel, |
5. Kommunikations- und Warnsysteme, | 5. Kommunikations- und Warnsysteme, |
6. Alarmsystem, | 6. Alarmsystem, |
7. gegebenenfalls Wartung der Tauchausrüstung, | 7. gegebenenfalls Wartung der Tauchausrüstung, |
8. Benutzung und Verfügbarkeit der Atemgase, | 8. Benutzung und Verfügbarkeit der Atemgase, |
9. Einrichtung einer Dekompressionskammer, Zugang zu dieser Kammer und | 9. Einrichtung einer Dekompressionskammer, Zugang zu dieser Kammer und |
ihre Benutzung unter Bedingungen, die mit den Anforderungen in Sachen | ihre Benutzung unter Bedingungen, die mit den Anforderungen in Sachen |
erste Hilfe zu vereinbaren sind, | erste Hilfe zu vereinbaren sind, |
10. Aufenthalt in einer Rekompressionskammer und Benutzung von | 10. Aufenthalt in einer Rekompressionskammer und Benutzung von |
Dekompressionstabellen, | Dekompressionstabellen, |
11. erste Hilfe und Notfallpflege. | 11. erste Hilfe und Notfallpflege. |
Die Verfahren werden gegebenenfalls den Ergebnissen der Risikoanalyse | Die Verfahren werden gegebenenfalls den Ergebnissen der Risikoanalyse |
angepasst, die für die auszuführenden Arbeiten durchgeführt worden | angepasst, die für die auszuführenden Arbeiten durchgeführt worden |
ist. | ist. |
Sie werden verbessert, wenn ihre Anwendung zu Fehlfunktionen führt, | Sie werden verbessert, wenn ihre Anwendung zu Fehlfunktionen führt, |
die Zwischenfälle oder Unfälle zur Folge haben. | die Zwischenfälle oder Unfälle zur Folge haben. |
Art. 8 - Diese Verfahren werden in einem grundlegenden Handbuch für | Art. 8 - Diese Verfahren werden in einem grundlegenden Handbuch für |
Sicherheit und Gesundheit aufgenommen, das den Arbeitnehmern, die mit | Sicherheit und Gesundheit aufgenommen, das den Arbeitnehmern, die mit |
Arbeiten in Überdruckumgebung beschäftigt werden, zur Verfügung | Arbeiten in Überdruckumgebung beschäftigt werden, zur Verfügung |
gestellt wird. | gestellt wird. |
Art. 9 - Die der Risikoanalyse zu Grunde liegenden Kriterien, die | Art. 9 - Die der Risikoanalyse zu Grunde liegenden Kriterien, die |
Ergebnisse der Risikoanalyse und die zu ergreifenden Massnahmen werden | Ergebnisse der Risikoanalyse und die zu ergreifenden Massnahmen werden |
in einer Unterlage festgehalten, die dem Globalplan zur | in einer Unterlage festgehalten, die dem Globalplan zur |
Gefahrenverhütung beigefügt wird. Diese Unterlage wird dem Ausschuss | Gefahrenverhütung beigefügt wird. Diese Unterlage wird dem Ausschuss |
zur Stellungnahme unterbreitet und den mit der Überwachung beauftragen | zur Stellungnahme unterbreitet und den mit der Überwachung beauftragen |
Beamten zur Verfügung gestellt. | Beamten zur Verfügung gestellt. |
Unterabschnitt II - SpezifischeVerpflichtungen des Arbeitgebers | Unterabschnitt II - SpezifischeVerpflichtungen des Arbeitgebers |
Art. 10 - Unbeschadet der in Unterabschnitt I vorgesehenen allgemeinen | Art. 10 - Unbeschadet der in Unterabschnitt I vorgesehenen allgemeinen |
Verpflichtungen: | Verpflichtungen: |
1. besorgt der Arbeitgeber jedem Arbeitnehmer, der eine Arbeit in | 1. besorgt der Arbeitgeber jedem Arbeitnehmer, der eine Arbeit in |
Überdruckumgebung ausführen muss, ein Arbeitsbuch, | Überdruckumgebung ausführen muss, ein Arbeitsbuch, |
2. führt der Arbeitgeber für jede Arbeit in Überdruckumgebung ein | 2. führt der Arbeitgeber für jede Arbeit in Überdruckumgebung ein |
Verzeichnis der Arbeiten in Überdruckumgebung. | Verzeichnis der Arbeiten in Überdruckumgebung. |
Art. 11 - Das Arbeitsbuch ist persönlich und unabtretbar. | Art. 11 - Das Arbeitsbuch ist persönlich und unabtretbar. |
Es wird vom Arbeitgeber fortgeschrieben und umfasst folgende | Es wird vom Arbeitgeber fortgeschrieben und umfasst folgende |
Auskünfte: | Auskünfte: |
1. die Identifizierung des Arbeitgebers und des betreffenden | 1. die Identifizierung des Arbeitgebers und des betreffenden |
Arbeitnehmers, | Arbeitnehmers, |
2. die in Artikel 14 erwähnte Ausbildung, | 2. die in Artikel 14 erwähnte Ausbildung, |
3. das Datum der letzten jährlichen periodischen Beurteilung des | 3. das Datum der letzten jährlichen periodischen Beurteilung des |
Gesundheitszustands und des Beschlusses über die Arbeitsfähigkeit, | Gesundheitszustands und des Beschlusses über die Arbeitsfähigkeit, |
4. den Namen des betreffenden Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes. | 4. den Namen des betreffenden Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes. |
Art. 12 - Nach jeder Arbeit in Überdruckumgebung vermerkt der | Art. 12 - Nach jeder Arbeit in Überdruckumgebung vermerkt der |
Arbeitgeber im Arbeitsbuch eines jeden betroffenen Arbeitnehmers | Arbeitgeber im Arbeitsbuch eines jeden betroffenen Arbeitnehmers |
folgende Auskünfte: | folgende Auskünfte: |
1. das Datum und den Ort der Arbeiten, | 1. das Datum und den Ort der Arbeiten, |
2. den maximalen Druck während der Arbeiten, | 2. den maximalen Druck während der Arbeiten, |
3. die Dauer des Aufenthalts in der Dekompressionskammer, | 3. die Dauer des Aufenthalts in der Dekompressionskammer, |
4. den Namen des für die Arbeiten Verantwortlichen. | 4. den Namen des für die Arbeiten Verantwortlichen. |
Das Arbeitsbuch wird von dem Arbeitgeber oder dem von ihm bestimmten | Das Arbeitsbuch wird von dem Arbeitgeber oder dem von ihm bestimmten |
für die Arbeiten Verantwortlichen unterzeichnet. | für die Arbeiten Verantwortlichen unterzeichnet. |
Art. 13 - Das Verzeichnis der Arbeiten in Überdruckumgebung muss immer | Art. 13 - Das Verzeichnis der Arbeiten in Überdruckumgebung muss immer |
auf der Baustelle bleiben und wird den Arbeitnehmern und den mit der | auf der Baustelle bleiben und wird den Arbeitnehmern und den mit der |
Überwachung beauftragten Beamten zur Verfügung gestellt. | Überwachung beauftragten Beamten zur Verfügung gestellt. |
Es umfasst folgende Auskünfte: | Es umfasst folgende Auskünfte: |
1. die Identifizierung des Arbeitgebers und des Bauherrn, | 1. die Identifizierung des Arbeitgebers und des Bauherrn, |
2. das Datum, die Dauer und den Ort der Arbeiten, | 2. das Datum, die Dauer und den Ort der Arbeiten, |
3. gegebenenfalls den Inhalt des in Artikel 29 erwähnten Arbeitsplans, | 3. gegebenenfalls den Inhalt des in Artikel 29 erwähnten Arbeitsplans, |
4. die Art der Arbeiten und die benutzten Arbeitsmittel, | 4. die Art der Arbeiten und die benutzten Arbeitsmittel, |
5. den Namen und die Funktion sämtlicher Arbeitnehmer, die vor Ort von | 5. den Namen und die Funktion sämtlicher Arbeitnehmer, die vor Ort von |
den Arbeiten betroffen sind, | den Arbeiten betroffen sind, |
6. die Zusammensetzung der Atemgase, | 6. die Zusammensetzung der Atemgase, |
7. den Expositionsdruck, | 7. den Expositionsdruck, |
8. die Adresse des Krankenhauses oder der Einrichtung, wo die | 8. die Adresse des Krankenhauses oder der Einrichtung, wo die |
Notfallpflege geleistet werden kann, | Notfallpflege geleistet werden kann, |
9. jeden Unfall oder Zwischenfall, der sich während der Ausführung der | 9. jeden Unfall oder Zwischenfall, der sich während der Ausführung der |
Arbeiten ereignet hat, | Arbeiten ereignet hat, |
10. die Lokalisierung der Dekompressionskammer. | 10. die Lokalisierung der Dekompressionskammer. |
Das Verzeichnis der Arbeiten in Überdruckumgebung wird vom Arbeitgeber | Das Verzeichnis der Arbeiten in Überdruckumgebung wird vom Arbeitgeber |
während eines Zeitraums von zwanzig Jahren aufbewahrt. | während eines Zeitraums von zwanzig Jahren aufbewahrt. |
Unterabschnitt III - Ausbildung der Arbeitnehmer | Unterabschnitt III - Ausbildung der Arbeitnehmer |
Art. 14 - Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Arbeitnehmer, die mit | Art. 14 - Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Arbeitnehmer, die mit |
Arbeiten in Überdruckumgebung beschäftigt werden, eine spezifische | Arbeiten in Überdruckumgebung beschäftigt werden, eine spezifische |
Ausbildung erhalten, so dass die Risiken bei der Durchführung der | Ausbildung erhalten, so dass die Risiken bei der Durchführung der |
Arbeiten auf ein Mindestmass begrenzt sind. | Arbeiten auf ein Mindestmass begrenzt sind. |
Bei dieser Ausbildung werden die für die Durchführung der Arbeiten in | Bei dieser Ausbildung werden die für die Durchführung der Arbeiten in |
Überdruckumgebung erforderlichen technischen Kenntnisse und die in | Überdruckumgebung erforderlichen technischen Kenntnisse und die in |
Artikel 7 erwähnten Verfahren berücksichtigt. | Artikel 7 erwähnten Verfahren berücksichtigt. |
Sie wird erteilt, bevor die Arbeitnehmer mit diesen Arbeiten | Sie wird erteilt, bevor die Arbeitnehmer mit diesen Arbeiten |
beschäftigt werden. | beschäftigt werden. |
Ausserdem erteilt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern angemessene | Ausserdem erteilt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern angemessene |
Anweisungen in Bezug auf die in Artikel 7 erwähnten Verfahren und | Anweisungen in Bezug auf die in Artikel 7 erwähnten Verfahren und |
besorgt ihnen das in Artikel 8 erwähnte grundlegende Handbuch für | besorgt ihnen das in Artikel 8 erwähnte grundlegende Handbuch für |
Sicherheit und Gesundheit. | Sicherheit und Gesundheit. |
Unterabschnitt IV - Gesundheitsüberwachung | Unterabschnitt IV - Gesundheitsüberwachung |
Art. 15 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen des Königlichen | Art. 15 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen des Königlichen |
Erlasses vom 28. Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der | Erlasses vom 28. Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der |
Arbeitnehmer ergreift der Arbeitgeber die in vorliegendem | Arbeitnehmer ergreift der Arbeitgeber die in vorliegendem |
Unterabschnitt erwähnten Massnahmen, um eine angemessene | Unterabschnitt erwähnten Massnahmen, um eine angemessene |
Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer zu gewährleisten, die Arbeiten | Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer zu gewährleisten, die Arbeiten |
in Überdruckumgebung verrichten müssen. | in Überdruckumgebung verrichten müssen. |
Die Gesundheitsüberwachung umfasst insbesondere: | Die Gesundheitsüberwachung umfasst insbesondere: |
1. die vorherige Beurteilung des Gesundheitszustands, | 1. die vorherige Beurteilung des Gesundheitszustands, |
2. die periodischen Beurteilungen des Gesundheitszustands, | 2. die periodischen Beurteilungen des Gesundheitszustands, |
3. gegebenenfalls die Untersuchungen bei Wiederaufnahme der Arbeit. | 3. gegebenenfalls die Untersuchungen bei Wiederaufnahme der Arbeit. |
Art. 16 - Bevor ein Arbeitnehmer effektiv an Arbeiten in | Art. 16 - Bevor ein Arbeitnehmer effektiv an Arbeiten in |
Überdruckumgebung eingesetzt wird, muss er über eine Beurteilung | Überdruckumgebung eingesetzt wird, muss er über eine Beurteilung |
seines Gesundheitszustands verfügen. | seines Gesundheitszustands verfügen. |
Diese Beurteilung umfasst die persönliche ärztliche Untersuchung, die | Diese Beurteilung umfasst die persönliche ärztliche Untersuchung, die |
in Artikel 28 § 1 des in Artikel 15 erwähnten Erlasses erwähnt ist, | in Artikel 28 § 1 des in Artikel 15 erwähnten Erlasses erwähnt ist, |
und die gezielten Untersuchungen, die in Artikel 17 Absatz 2 und 3 | und die gezielten Untersuchungen, die in Artikel 17 Absatz 2 und 3 |
erwähnt sind. | erwähnt sind. |
Art. 17 - Der betreffende Arbeitnehmer wird einer jährlichen | Art. 17 - Der betreffende Arbeitnehmer wird einer jährlichen |
periodischen Beurteilung des Gesundheitszustands unterzogen. | periodischen Beurteilung des Gesundheitszustands unterzogen. |
Diese Beurteilung besteht in einer allgemeinen klinischen | Diese Beurteilung besteht in einer allgemeinen klinischen |
Untersuchung, die je nach Fall durch gezielte Untersuchungen im | Untersuchung, die je nach Fall durch gezielte Untersuchungen im |
Hinblick auf eine Früherkennung der Krankheiten, die auf eine | Hinblick auf eine Früherkennung der Krankheiten, die auf eine |
Exposition in Überdruckumgebung zurückzuführen sind, ergänzt wird. | Exposition in Überdruckumgebung zurückzuführen sind, ergänzt wird. |
Diese gezielten Untersuchungen umfassen: | Diese gezielten Untersuchungen umfassen: |
1. eine Untersuchung des Atemapparats und der Lungenfunktion, | 1. eine Untersuchung des Atemapparats und der Lungenfunktion, |
2. eine Untersuchung des Hals-, Nasen- und Ohrenbereichs mit | 2. eine Untersuchung des Hals-, Nasen- und Ohrenbereichs mit |
insbesondere einer Audiometrie, | insbesondere einer Audiometrie, |
3. eine hämatologische Untersuchung, | 3. eine hämatologische Untersuchung, |
4. eine Röntgenuntersuchung der oberen und unteren Gliedmassen. Diese | 4. eine Röntgenuntersuchung der oberen und unteren Gliedmassen. Diese |
Untersuchung wird alle fünf Jahre wiederholt, wenn dies durch den | Untersuchung wird alle fünf Jahre wiederholt, wenn dies durch den |
Gesundheitszustand des Arbeitnehmers und seine medizinische | Gesundheitszustand des Arbeitnehmers und seine medizinische |
Vorgeschichte gerechtfertigt ist. | Vorgeschichte gerechtfertigt ist. |
Art. 18 - Sobald der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt die | Art. 18 - Sobald der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt die |
jährliche periodische Beurteilung des Gesundheitszustands vorgenommen | jährliche periodische Beurteilung des Gesundheitszustands vorgenommen |
hat, schlägt er dem Arbeitgeber die angemessenen individuellen und | hat, schlägt er dem Arbeitgeber die angemessenen individuellen und |
kollektiven Gefahrenverhütungsmassnahmen vor, die für jeden | kollektiven Gefahrenverhütungsmassnahmen vor, die für jeden |
Arbeitnehmer zu ergreifen sind. | Arbeitnehmer zu ergreifen sind. |
Die individuellen Massnahmen können gegebenenfalls das Verbot für den | Die individuellen Massnahmen können gegebenenfalls das Verbot für den |
betreffenden Arbeitnehmer beinhalten, Arbeiten in Überdruckumgebung | betreffenden Arbeitnehmer beinhalten, Arbeiten in Überdruckumgebung |
auszuführen. Diese Massnahmen werden gemäss den Bestimmungen von | auszuführen. Diese Massnahmen werden gemäss den Bestimmungen von |
Abschnitt 6 des in Artikel 15 erwähnten Erlasses ergriffen. | Abschnitt 6 des in Artikel 15 erwähnten Erlasses ergriffen. |
Unterabschnitt V - Wiederaufnahme der Arbeit | Unterabschnitt V - Wiederaufnahme der Arbeit |
Art. 19 - Der Arbeitnehmer, der schwere oder mittelschwere Arbeit, wie | Art. 19 - Der Arbeitnehmer, der schwere oder mittelschwere Arbeit, wie |
in Artikel 148decies 2.4 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung | in Artikel 148decies 2.4 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung |
bestimmt, bei einem Relativdruck von mehr als 1.200 Hektopascal | bestimmt, bei einem Relativdruck von mehr als 1.200 Hektopascal |
verrichtet hat, darf nur mit Zustimmung des | verrichtet hat, darf nur mit Zustimmung des |
Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes binnen einer Frist von zwölf | Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes binnen einer Frist von zwölf |
Stunden nach Beendigung des Ausschleusens wieder in Überdruckumgebung | Stunden nach Beendigung des Ausschleusens wieder in Überdruckumgebung |
zugelassen werden oder mit schwerer oder mittelschwerer Arbeit | zugelassen werden oder mit schwerer oder mittelschwerer Arbeit |
beauftragt werden. | beauftragt werden. |
Art. 20 - Der Arbeitgeber muss jedem Arbeitnehmer, der regelmässig bei | Art. 20 - Der Arbeitgeber muss jedem Arbeitnehmer, der regelmässig bei |
einem Absolutdruck von mehr als 1.200 Hektopascal arbeitet, | einem Absolutdruck von mehr als 1.200 Hektopascal arbeitet, |
wöchentlich eine ununterbrochene Ruhezeit von 48 Stunden gewähren. | wöchentlich eine ununterbrochene Ruhezeit von 48 Stunden gewähren. |
Unterabschnitt VI - Notifikation an die Inspektion | Unterabschnitt VI - Notifikation an die Inspektion |
Art. 21 - Jede Arbeit in Überdruckumgebung muss vom Arbeitgeber im | Art. 21 - Jede Arbeit in Überdruckumgebung muss vom Arbeitgeber im |
Voraus an die zuständige Abteilung der Generaldirektion Wohlbefinden | Voraus an die zuständige Abteilung der Generaldirektion Wohlbefinden |
bei der Arbeit notifiziert werden. | bei der Arbeit notifiziert werden. |
Die Notifikation erfolgt mindestens vierzehn Kalendertage vor dem | Die Notifikation erfolgt mindestens vierzehn Kalendertage vor dem |
geplanten Beginn der Arbeiten. | geplanten Beginn der Arbeiten. |
Eine Abschrift dieser Notifikation wird vom Arbeitgeber an den | Eine Abschrift dieser Notifikation wird vom Arbeitgeber an den |
betreffenden Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt gesandt. | betreffenden Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt gesandt. |
Diese Notifikation umfasst folgende Auskünfte: | Diese Notifikation umfasst folgende Auskünfte: |
1. die Identifizierung des Arbeitgebers, | 1. die Identifizierung des Arbeitgebers, |
2. die genaue Adresse des Orts der Arbeiten, | 2. die genaue Adresse des Orts der Arbeiten, |
3. das Beginndatum und die voraussichtliche Dauer der Arbeiten, | 3. das Beginndatum und die voraussichtliche Dauer der Arbeiten, |
4. gegebenenfalls eine Zusammenfassung des in Artikel 29 erwähnten | 4. gegebenenfalls eine Zusammenfassung des in Artikel 29 erwähnten |
Arbeitsplans. | Arbeitsplans. |
Abschnitt III - Bestimmungen in Bezug auf die Taucharbeiten | Abschnitt III - Bestimmungen in Bezug auf die Taucharbeiten |
Unterabschnitt I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen | Unterabschnitt I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen |
Art. 22 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht man | Art. 22 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht man |
unter: | unter: |
1. Taucher: jeden Arbeitnehmer, der mit einem Atemschutzgerät | 1. Taucher: jeden Arbeitnehmer, der mit einem Atemschutzgerät |
ausgerüstet ist und Taucharbeiten unter der Oberfläche einer | ausgerüstet ist und Taucharbeiten unter der Oberfläche einer |
Flüssigkeit verrichtet, | Flüssigkeit verrichtet, |
2. Sicherheitstaucher: jeden Arbeitnehmer, der nicht direkt an den | 2. Sicherheitstaucher: jeden Arbeitnehmer, der nicht direkt an den |
Taucharbeiten teilnimmt, jedoch an der Oberfläche bleibt und bereit | Taucharbeiten teilnimmt, jedoch an der Oberfläche bleibt und bereit |
ist, einem Taucher unter Wasser auf Befehl des Leiters der | ist, einem Taucher unter Wasser auf Befehl des Leiters der |
Taucharbeiten Hilfe zu leisten, | Taucharbeiten Hilfe zu leisten, |
3. Leiter der Taucharbeiten: jeden Arbeitnehmer, der mindestens drei | 3. Leiter der Taucharbeiten: jeden Arbeitnehmer, der mindestens drei |
Jahre Erfahrung in Taucharbeiten hat, der an der Oberfläche bleibt und | Jahre Erfahrung in Taucharbeiten hat, der an der Oberfläche bleibt und |
der mit der Überwachung der Sicherheit der Taucher beauftragt ist, die | der mit der Überwachung der Sicherheit der Taucher beauftragt ist, die |
Taucharbeiten verrichten, | Taucharbeiten verrichten, |
4. Oberflächenassistenten: jeden Arbeitnehmer, ob Taucher oder nicht, | 4. Oberflächenassistenten: jeden Arbeitnehmer, ob Taucher oder nicht, |
der dem Leiter der Taucharbeiten an der Oberfläche beisteht. | der dem Leiter der Taucharbeiten an der Oberfläche beisteht. |
Art. 23 - Unbeschadet des Ergebnisses der in Anwendung von Artikel 6 | Art. 23 - Unbeschadet des Ergebnisses der in Anwendung von Artikel 6 |
Nr. 1 festgelegten Verfahren umfasst jedes Taucherteam mindestens: | Nr. 1 festgelegten Verfahren umfasst jedes Taucherteam mindestens: |
1. einen Taucher, | 1. einen Taucher, |
2. einen Sicherheitstaucher, | 2. einen Sicherheitstaucher, |
3. einen Leiter der Taucharbeiten, der ebenfalls die Aufgabe des | 3. einen Leiter der Taucharbeiten, der ebenfalls die Aufgabe des |
Oberflächenassistenten wahrnimmt. | Oberflächenassistenten wahrnimmt. |
Unterabschnitt II - Spezifische Verpflichtungen des Arbeitgebers | Unterabschnitt II - Spezifische Verpflichtungen des Arbeitgebers |
Art. 24 - Der Arbeitgeber vermerkt folgende zusätzliche Auskünfte in | Art. 24 - Der Arbeitgeber vermerkt folgende zusätzliche Auskünfte in |
dem in Artikel 13 erwähnten Verzeichnis der Arbeiten in | dem in Artikel 13 erwähnten Verzeichnis der Arbeiten in |
Überdruckumgebung: | Überdruckumgebung: |
1. eingehaltenes Tauchprofil: Tiefe, Dauer und Tauchintervall, | 1. eingehaltenes Tauchprofil: Tiefe, Dauer und Tauchintervall, |
2. Tauchdruck, Dekompressionsverfahren und eventuelle Verwendung von | 2. Tauchdruck, Dekompressionsverfahren und eventuelle Verwendung von |
reinem Sauerstoff während der Dekompressionsphase, | reinem Sauerstoff während der Dekompressionsphase, |
3. Art der benutzten Tauchausrüstung. | 3. Art der benutzten Tauchausrüstung. |
Unterabschnitt III - Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit als | Unterabschnitt III - Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit als |
Taucher | Taucher |
Art. 25 - § 1 - Nur die Taucher, die Inhaber eines | Art. 25 - § 1 - Nur die Taucher, die Inhaber eines |
Berufstaucherscheins und einer Tauglichkeitsbescheinigung sind, dürfen | Berufstaucherscheins und einer Tauglichkeitsbescheinigung sind, dürfen |
Taucharbeiten ausführen. | Taucharbeiten ausführen. |
§ 2 - Die Taucher nehmen zwecks Erlangung des Berufstaucherscheins an | § 2 - Die Taucher nehmen zwecks Erlangung des Berufstaucherscheins an |
einer angemessenen beruflichen Ausbildung teil. | einer angemessenen beruflichen Ausbildung teil. |
Ziel dieser beruflichen Ausbildung ist, dafür zu sorgen, dass die | Ziel dieser beruflichen Ausbildung ist, dafür zu sorgen, dass die |
Taucher die notwendigen Kenntnisse erlangen, um Taucharbeiten mit Luft | Taucher die notwendigen Kenntnisse erlangen, um Taucharbeiten mit Luft |
und sauerstoffangereicherten Gemischen mit Hilfe von Atemschutzgeräten | und sauerstoffangereicherten Gemischen mit Hilfe von Atemschutzgeräten |
mit offenem Kreislauf ohne Risiken für die Gesundheit und Sicherheit | mit offenem Kreislauf ohne Risiken für die Gesundheit und Sicherheit |
auszuführen. | auszuführen. |
Sie umfasst mindestens folgende Lehrstoffe: | Sie umfasst mindestens folgende Lehrstoffe: |
1. die physikalischen Gesetze, die das Tauchen beherrschen, | 1. die physikalischen Gesetze, die das Tauchen beherrschen, |
2. die Gase und die Atemgemische (Luft, Nitrox, O2), | 2. die Gase und die Atemgemische (Luft, Nitrox, O2), |
3. die Benutzung von Tauchtabellen, | 3. die Benutzung von Tauchtabellen, |
4. die den wichtigsten Unterwasserarbeitsmitteln inhärenten Risiken, | 4. die den wichtigsten Unterwasserarbeitsmitteln inhärenten Risiken, |
5. die Kenntnisse und die Behandlung von Dekompressions- und | 5. die Kenntnisse und die Behandlung von Dekompressions- und |
Tauchunfällen. | Tauchunfällen. |
Diese Ausbildung wird von einer belgischen Einrichtung organisiert, | Diese Ausbildung wird von einer belgischen Einrichtung organisiert, |
die zu diesem Zweck gemäss den Bräuchen, die dem Sektor eigen sind, | die zu diesem Zweck gemäss den Bräuchen, die dem Sektor eigen sind, |
zugelassen ist, oder einer ausländischen Einrichtung, die zu diesem | zugelassen ist, oder einer ausländischen Einrichtung, die zu diesem |
Zweck gemäss den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie | Zweck gemäss den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie |
niedergelassen ist, zugelassen ist. Demzufolge sind sie ermächtigt, | niedergelassen ist, zugelassen ist. Demzufolge sind sie ermächtigt, |
den Berufstaucherschein auszustellen. | den Berufstaucherschein auszustellen. |
Der Militärtaucherschein wird mit dem Beruftstaucherschein | Der Militärtaucherschein wird mit dem Beruftstaucherschein |
gleichgesetzt. | gleichgesetzt. |
§ 3 - In der in § 1 erwähnten Tauglichkeitsbescheinigung wird | § 3 - In der in § 1 erwähnten Tauglichkeitsbescheinigung wird |
festgestellt, dass der Taucher die körperliche Tauglichkeit besitzt, | festgestellt, dass der Taucher die körperliche Tauglichkeit besitzt, |
um mit Luft und sauerstoffangereicherten Gemischen mit Hilfe von | um mit Luft und sauerstoffangereicherten Gemischen mit Hilfe von |
Atemschutzgeräten mit offenem Kreislauf zu tauchen. | Atemschutzgeräten mit offenem Kreislauf zu tauchen. |
Sie wird gemäss den Bedingungen und Modalitäten ausgestellt, die durch | Sie wird gemäss den Bedingungen und Modalitäten ausgestellt, die durch |
die Bräuche, die dem Sektor eigen sind, bestimmt werden. | die Bräuche, die dem Sektor eigen sind, bestimmt werden. |
Der Arzt, der die Tauglichkeitsbescheinigung ausstellt, muss über eine | Der Arzt, der die Tauglichkeitsbescheinigung ausstellt, muss über eine |
spezifische Erfahrung in Sachen der mit Taucharbeiten verbundenen | spezifische Erfahrung in Sachen der mit Taucharbeiten verbundenen |
Risiken verfügen, die gemäss den Bräuchen, die dem Sektor eigen sind, | Risiken verfügen, die gemäss den Bräuchen, die dem Sektor eigen sind, |
festgelegt wird. | festgelegt wird. |
§ 4 - Die Taucher, die diese Bedingungen nicht erfüllen, verfügen über | § 4 - Die Taucher, die diese Bedingungen nicht erfüllen, verfügen über |
eine Frist von zwei Jahren ab dem Datum des In-Kraft-Tretens des | eine Frist von zwei Jahren ab dem Datum des In-Kraft-Tretens des |
vorliegenden Erlasses, um ihre Situation in Ordnung zu bringen. | vorliegenden Erlasses, um ihre Situation in Ordnung zu bringen. |
Unterabschnitt IV - Notifikation an die Inspektion | Unterabschnitt IV - Notifikation an die Inspektion |
Art. 26 - In Abweichung von Artikel 21 darf der Arbeitgeber die | Art. 26 - In Abweichung von Artikel 21 darf der Arbeitgeber die |
Arbeiten am Tag selbst ihrer Ausführung melden, wenn es sich um | Arbeiten am Tag selbst ihrer Ausführung melden, wenn es sich um |
Arbeiten handelt, die nicht aufgeschoben werden können, und unter der | Arbeiten handelt, die nicht aufgeschoben werden können, und unter der |
Bedingung, dass die Gründe, die ihre Dringlichkeit rechtfertigen, in | Bedingung, dass die Gründe, die ihre Dringlichkeit rechtfertigen, in |
der Notifikation aufgenommen werden. | der Notifikation aufgenommen werden. |
Abschnitt IV - Arbeiten in Druckluft-Senkkästen | Abschnitt IV - Arbeiten in Druckluft-Senkkästen |
Unterabschnitt I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen | Unterabschnitt I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen |
Art. 27 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen des Königlichen | Art. 27 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen des Königlichen |
Erlasses vom 25. Januar 2001 findet vorliegender Abschnitt Anwendung | Erlasses vom 25. Januar 2001 findet vorliegender Abschnitt Anwendung |
auf die in Druckluft-Senkkästen ausgeführten Arbeiten. | auf die in Druckluft-Senkkästen ausgeführten Arbeiten. |
Art. 28 - Jeder Druckluft-Senkkasten muss mindestens die vier | Art. 28 - Jeder Druckluft-Senkkasten muss mindestens die vier |
folgenden Bereiche umfassen: | folgenden Bereiche umfassen: |
1. Arbeitskammer: Raum mit Überdruck, in direktem Kontakt mit der | 1. Arbeitskammer: Raum mit Überdruck, in direktem Kontakt mit der |
Stirnseite, | Stirnseite, |
2. Personenschleuse: Raum für das Ein- und Ausschleusen der | 2. Personenschleuse: Raum für das Ein- und Ausschleusen der |
Arbeitnehmer, | Arbeitnehmer, |
3. Notschleuse: Raum, der dazu bestimmt ist, Arbeitnehmer jederzeit | 3. Notschleuse: Raum, der dazu bestimmt ist, Arbeitnehmer jederzeit |
einschleusen zu können, ohne dass dazu besondere Handlungen im | einschleusen zu können, ohne dass dazu besondere Handlungen im |
Überdruckraum ausgeführt werden müssen oder ohne dass der Druck in der | Überdruckraum ausgeführt werden müssen oder ohne dass der Druck in der |
Arbeitskammer oder Schleuse angepasst werden muss, | Arbeitskammer oder Schleuse angepasst werden muss, |
4. Materialschleuse: Raum zum Schleusen von Kleinmaterial oder | 4. Materialschleuse: Raum zum Schleusen von Kleinmaterial oder |
Materialien. | Materialien. |
Wenn Arbeiten in Druckluft-Senkkästen durchgeführt werden, muss immer | Wenn Arbeiten in Druckluft-Senkkästen durchgeführt werden, muss immer |
ein Arbeitnehmer, hiernach Leiter der Überdruckarbeiten genannt, | ein Arbeitnehmer, hiernach Leiter der Überdruckarbeiten genannt, |
bestimmt werden, der für das Ein- und Ausschleusen in den | bestimmt werden, der für das Ein- und Ausschleusen in den |
Arbeitskammern unter Überdruck und den angrenzenden Schleusen | Arbeitskammern unter Überdruck und den angrenzenden Schleusen |
verantwortlich ist. | verantwortlich ist. |
Unterabschnitt II - Allgemeine Verpflichtungen des Arbeitgebers | Unterabschnitt II - Allgemeine Verpflichtungen des Arbeitgebers |
Art. 29 - Vorbehaltlich der in den Artikeln 25 bis 30 des Königlichen | Art. 29 - Vorbehaltlich der in den Artikeln 25 bis 30 des Königlichen |
Erlasses vom 25. Januar 2001 festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf | Erlasses vom 25. Januar 2001 festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf |
die Ausarbeitung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans | die Ausarbeitung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans |
arbeitet der Arbeitgeber einen Arbeitsplan aus. | arbeitet der Arbeitgeber einen Arbeitsplan aus. |
Dieser Arbeitsplan umfasst: | Dieser Arbeitsplan umfasst: |
1. die Beschreibung der Ergebnisse der in den Artikeln 4 und 5 | 1. die Beschreibung der Ergebnisse der in den Artikeln 4 und 5 |
erwähnten Risikoanalyse, | erwähnten Risikoanalyse, |
2. die Beschreibung der in Artikel 6 erwähnten | 2. die Beschreibung der in Artikel 6 erwähnten |
Gefahrenverhütungsmassnahmen, | Gefahrenverhütungsmassnahmen, |
3. die Betriebsgenehmigung, | 3. die Betriebsgenehmigung, |
4. die Ergebnisse der geotechnischen Untersuchung, | 4. die Ergebnisse der geotechnischen Untersuchung, |
5. die Schemen des Lüftungsnetzes, | 5. die Schemen des Lüftungsnetzes, |
6. den Plan für die Ausführung der Arbeiten. | 6. den Plan für die Ausführung der Arbeiten. |
Dieser Plan wird im Verzeichnis der Arbeiten in Überdruckumgebung | Dieser Plan wird im Verzeichnis der Arbeiten in Überdruckumgebung |
aufgenommen. | aufgenommen. |
Art. 30 - Im Verzeichnis der Arbeiten in Überdruckumgebung vermerkt | Art. 30 - Im Verzeichnis der Arbeiten in Überdruckumgebung vermerkt |
der Arbeitgeber folgende Auskünfte: | der Arbeitgeber folgende Auskünfte: |
1. in Bezug auf sämtliche Arbeitnehmer, die in einem | 1. in Bezug auf sämtliche Arbeitnehmer, die in einem |
Druckluft-Senkkasten Arbeiten verrichten, und dies in Abweichung von | Druckluft-Senkkasten Arbeiten verrichten, und dies in Abweichung von |
Artikel 13 Absatz 2 Nr. 5: | Artikel 13 Absatz 2 Nr. 5: |
a) den Namen der Arbeitnehmer, die in Druckluft-Senkkästen arbeiten, | a) den Namen der Arbeitnehmer, die in Druckluft-Senkkästen arbeiten, |
der Leiter der Überdruckarbeiten und der Verantwortlichen für die | der Leiter der Überdruckarbeiten und der Verantwortlichen für die |
Baustelle, | Baustelle, |
b) die Daten in Bezug auf das Ein- und Ausschleusen der Arbeitnehmer, | b) die Daten in Bezug auf das Ein- und Ausschleusen der Arbeitnehmer, |
c) die Dauer der Arbeiten im Druckluft-Senkkasten, das heisst die | c) die Dauer der Arbeiten im Druckluft-Senkkasten, das heisst die |
effektive Dauer zwischen Beendigung des Einschleusens und Beginn des | effektive Dauer zwischen Beendigung des Einschleusens und Beginn des |
Ausschleusens, | Ausschleusens, |
2. in Bezug auf jeden Arbeitnehmer, der in einem Druckluft-Senkkasten | 2. in Bezug auf jeden Arbeitnehmer, der in einem Druckluft-Senkkasten |
Arbeiten verrichtet: | Arbeiten verrichtet: |
a) den maximalen Druck während der Arbeiten, | a) den maximalen Druck während der Arbeiten, |
b) den Beginn und die Beendigung der Arbeiten im Druckluft-Senkkasten, | b) den Beginn und die Beendigung der Arbeiten im Druckluft-Senkkasten, |
c) die eventuelle Verwendung von reinem Sauerstoff während des | c) die eventuelle Verwendung von reinem Sauerstoff während des |
Ausschleusens, | Ausschleusens, |
3. in Bezug auf den Verlauf der Arbeiten: | 3. in Bezug auf den Verlauf der Arbeiten: |
a) die eventuelle Benutzung der Rekompressionskammer, | a) die eventuelle Benutzung der Rekompressionskammer, |
b) die benutzten Dekompressionstabellen, | b) die benutzten Dekompressionstabellen, |
c) sämtliche für die eventuelle Behandlung der Caissonkrankheit | c) sämtliche für die eventuelle Behandlung der Caissonkrankheit |
unentbehrlichen Informationen, | unentbehrlichen Informationen, |
d) die Rechtfertigung der eventuellen Verwendung von Sprengstoffen und | d) die Rechtfertigung der eventuellen Verwendung von Sprengstoffen und |
die festgelegten Sicherheitsmassnahmen, | die festgelegten Sicherheitsmassnahmen, |
e) die Rechtfertigung der eventuellen Verwendung einer offenen Flamme | e) die Rechtfertigung der eventuellen Verwendung einer offenen Flamme |
oder von verflüssigtem Gas und die festgelegten Sicherheitsmassnahmen. | oder von verflüssigtem Gas und die festgelegten Sicherheitsmassnahmen. |
Art. 31 - Wenn die Rekompressionskammer benutzt worden ist, vermerkt | Art. 31 - Wenn die Rekompressionskammer benutzt worden ist, vermerkt |
der Arbeitgeber im Verzeichnis der Arbeiten in Überdruckumgebung | der Arbeitgeber im Verzeichnis der Arbeiten in Überdruckumgebung |
folgende zusätzliche Auskünfte: | folgende zusätzliche Auskünfte: |
1. die Rekompressionszeit, | 1. die Rekompressionszeit, |
2. den maximalen Druck und die Dauer der therapeutischen | 2. den maximalen Druck und die Dauer der therapeutischen |
Rekompression, | Rekompression, |
3. die Dauer des Ausschleusens, | 3. die Dauer des Ausschleusens, |
4. die Bedingungen, unter denen eventuell reiner Sauerstoff verwendet | 4. die Bedingungen, unter denen eventuell reiner Sauerstoff verwendet |
worden ist. | worden ist. |
Art. 32 - Wenn in Anwendung der Bestimmungen des Königlichen Erlasses | Art. 32 - Wenn in Anwendung der Bestimmungen des Königlichen Erlasses |
vom 25. Januar 2001 ein Koordinationstagebuch angelegt und geführt | vom 25. Januar 2001 ein Koordinationstagebuch angelegt und geführt |
werden muss, ist das Verzeichnis der Arbeiten in Überdruckumgebung | werden muss, ist das Verzeichnis der Arbeiten in Überdruckumgebung |
integraler Bestandteil des Koordinationstagebuchs für die ganze Dauer | integraler Bestandteil des Koordinationstagebuchs für die ganze Dauer |
der Arbeiten in Überdruckumgebung. | der Arbeiten in Überdruckumgebung. |
Unterabschnitt III - Spezifische Verpflichtungen des Arbeitgebers | Unterabschnitt III - Spezifische Verpflichtungen des Arbeitgebers |
Art. 33 - In Konzertierung mit dem | Art. 33 - In Konzertierung mit dem |
Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt berücksichtigt der Arbeitgeber | Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt berücksichtigt der Arbeitgeber |
den angewandten maximalen Druck und die vorgesehene Arbeitslast, um | den angewandten maximalen Druck und die vorgesehene Arbeitslast, um |
die maximale Arbeitszeit im Druckluft-Senkkasten festzulegen. | die maximale Arbeitszeit im Druckluft-Senkkasten festzulegen. |
Die Arbeiten in Druckluft-Senkkästen sind so organisiert, dass die | Die Arbeiten in Druckluft-Senkkästen sind so organisiert, dass die |
maximale Arbeitszeit, gleich welches Ausschleusungsverfahren auch | maximale Arbeitszeit, gleich welches Ausschleusungsverfahren auch |
angewandt wird, unter keinen Umständen die in Anlage II festgelegten | angewandt wird, unter keinen Umständen die in Anlage II festgelegten |
Grenzen überschreitet. | Grenzen überschreitet. |
Unterabschnitt IV - Verbotsbestimmungen | Unterabschnitt IV - Verbotsbestimmungen |
Art. 34 - Es ist verboten, Arbeitnehmer in einen Druckluft-Senkkasten | Art. 34 - Es ist verboten, Arbeitnehmer in einen Druckluft-Senkkasten |
einzulassen, in dem der Relativdruck mehr als 4.000 Hektopascal | einzulassen, in dem der Relativdruck mehr als 4.000 Hektopascal |
beträgt. | beträgt. |
Art. 35 - Es ist verboten, Arbeitnehmer in einen Druckluft-Senkkasten | Art. 35 - Es ist verboten, Arbeitnehmer in einen Druckluft-Senkkasten |
einzulassen, in dem der Relativdruck mehr als 2.500 Hektopascal | einzulassen, in dem der Relativdruck mehr als 2.500 Hektopascal |
beträgt, wenn die Anlage nicht für das Ausschleusen mit Sauerstoff | beträgt, wenn die Anlage nicht für das Ausschleusen mit Sauerstoff |
ausgerüstet ist. | ausgerüstet ist. |
Art. 36 - Es ist verboten, in Druckluft-Senkkästen zu rauchen. | Art. 36 - Es ist verboten, in Druckluft-Senkkästen zu rauchen. |
Abschnitt V - Schlussbestimmungen | Abschnitt V - Schlussbestimmungen |
Art. 37 - In der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die | Art. 37 - In der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die |
Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, | Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, |
werden aufgehoben: | werden aufgehoben: |
1. Artikel 180 Nr. 4, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 16. | 1. Artikel 180 Nr. 4, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 16. |
April 1965 und 28. August 1985, | April 1965 und 28. August 1985, |
2. Titel III Kapitel II Abschnitt III Unterteilung B « Arbeit in | 2. Titel III Kapitel II Abschnitt III Unterteilung B « Arbeit in |
Druckluft-Senkkästen », der die Artikel 468bis bis 494 umfasst, | Druckluft-Senkkästen », der die Artikel 468bis bis 494 umfasst, |
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28. August 1985 und 17. | abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28. August 1985 und 17. |
September 1987. | September 1987. |
Art. 38 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 36 bilden Titel III | Art. 38 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 36 bilden Titel III |
Kapitel VI des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit | Kapitel VI des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit |
folgenden Überschriften: | folgenden Überschriften: |
1. Titel III - Arbeitsstätten, | 1. Titel III - Arbeitsstätten, |
2. Kapitel VI - Arbeiten in Überdruckumgebung. | 2. Kapitel VI - Arbeiten in Überdruckumgebung. |
Art. 39 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Staatssekretär | Art. 39 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Staatssekretär |
für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf der Arbeit sind, | für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf der Arbeit sind, |
jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 23. Dezember 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 23. Dezember 2003 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Die Staatssekretärin für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden | Die Staatssekretärin für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden |
auf der Arbeit | auf der Arbeit |
Frau K. VAN BREMPT | Frau K. VAN BREMPT |
Anlage I | Anlage I |
In Artikel 6 Nr. 4 erwähnte spezifische Qualitätsnormen für die | In Artikel 6 Nr. 4 erwähnte spezifische Qualitätsnormen für die |
Atemgase | Atemgase |
Qualität der Atemgase | Qualität der Atemgase |
Die Atemgase müssen in der Tiefe, in der sie benutzt werden, folgende | Die Atemgase müssen in der Tiefe, in der sie benutzt werden, folgende |
Eigenschaften aufweisen: | Eigenschaften aufweisen: |
1. Der Partialdruck von Kohlendioxid (CO2) muss unter 10 Hektopascal | 1. Der Partialdruck von Kohlendioxid (CO2) muss unter 10 Hektopascal |
liegen. | liegen. |
2. Der Partialdruck von Kohlenmonoxid (CO) muss unter 0,05 Hektopascal | 2. Der Partialdruck von Kohlenmonoxid (CO) muss unter 0,05 Hektopascal |
liegen. | liegen. |
3. Der Partialdruck von reinem Sauerstoff darf auf keinen Fall unter | 3. Der Partialdruck von reinem Sauerstoff darf auf keinen Fall unter |
200 Hektopascal und über 1.900 Hektopascal liegen. | 200 Hektopascal und über 1.900 Hektopascal liegen. |
4. Die Öldampfkonzentration muss unter 5 mg/m3 liegen. | 4. Die Öldampfkonzentration muss unter 5 mg/m3 liegen. |
5. Die Wasserdampfkonzentration muss unter 50 mg/m3 liegen. | 5. Die Wasserdampfkonzentration muss unter 50 mg/m3 liegen. |
6. Sie müssen frei von Gerüchen, Staubpartikeln, Oxiden oder | 6. Sie müssen frei von Gerüchen, Staubpartikeln, Oxiden oder |
Metallpartikeln, giftigen Stoffen oder Reizstoffen sein. | Metallpartikeln, giftigen Stoffen oder Reizstoffen sein. |
Die unter Atmosphärendruck gemessene Konzentration eventueller | Die unter Atmosphärendruck gemessene Konzentration eventueller |
Unreinheiten muss so tief wie möglich bleiben und auf jeden Fall unter | Unreinheiten muss so tief wie möglich bleiben und auf jeden Fall unter |
den in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 11. März 2002 über den | den in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 11. März 2002 über den |
Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer vor der | Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer vor der |
Gefährdung durch chemische Agenzien am Arbeitsplatz festgelegten | Gefährdung durch chemische Agenzien am Arbeitsplatz festgelegten |
Grenzwerten, geteilt durch den Wert des Absolutdrucks der | Grenzwerten, geteilt durch den Wert des Absolutdrucks der |
Arbeitsatmosphäre im Überdruck, ausgedrückt in Tausend Hektopascal, | Arbeitsatmosphäre im Überdruck, ausgedrückt in Tausend Hektopascal, |
liegen. | liegen. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 23. Dezember 2003 über den Schutz der | Gesehen, um Unserem Erlass vom 23. Dezember 2003 über den Schutz der |
Arbeitnehmer vor Risiken bei Arbeiten in Überdruckumgebung beigefügt | Arbeitnehmer vor Risiken bei Arbeiten in Überdruckumgebung beigefügt |
zu werden | zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Die Staatssekretärin für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden | Die Staatssekretärin für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden |
auf der Arbeit | auf der Arbeit |
Frau K. VAN BREMPT | Frau K. VAN BREMPT |
Anlage II | Anlage II |
In Artikel 34 erwähnte Grenzen in Bezug auf die maximale Arbeitszeit | In Artikel 34 erwähnte Grenzen in Bezug auf die maximale Arbeitszeit |
in Druckluft-Senkkästen | in Druckluft-Senkkästen |
Pour la consultation du tableau, voir image | Pour la consultation du tableau, voir image |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 23. Dezember 2003 über den Schutz der | Gesehen, um Unserem Erlass vom 23. Dezember 2003 über den Schutz der |
Arbeitnehmer vor Risiken bei Arbeiten in Überdruckumgebung beigefügt | Arbeitnehmer vor Risiken bei Arbeiten in Überdruckumgebung beigefügt |
zu werden | zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Die Staatssekretärin für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden | Die Staatssekretärin für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden |
auf der Arbeit | auf der Arbeit |
Frau K. VAN BREMPT | Frau K. VAN BREMPT |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 juin 2006. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 juin 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |