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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 10/07/2017
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Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 178 van het koninklijk besluit tot uitvoering van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 met het oog op het uitsluiten van bepaalde categorieën van belastingplichtigen van de vrijstelling van aangifteplicht in de personenbelasting. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'article 178 de l'arrêté royal d'exécution du Code des impôts sur les revenus 1992 en vue d'exclure certaines catégories de contribuables de la dispense de l'obligation de déclaration à l'impôt des personnes physiques. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES
10 JULI 2017. - Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 178 van 10 JUILLET 2017. - Arrêté royal modifiant l'article 178 de l'arrêté
het koninklijk besluit tot uitvoering van het Wetboek van de
inkomstenbelastingen 1992 met het oog op het uitsluiten van bepaalde royal d'exécution du Code des impôts sur les revenus 1992 en vue
categorieën van belastingplichtigen van de vrijstelling van d'exclure certaines catégories de contribuables de la dispense de
aangifteplicht in de personenbelasting. - Duitse vertaling l'obligation de déclaration à l'impôt des personnes physiques. -
Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 10 juli 2017 tot wijziging van artikel 178 van het l'arrêté royal du 10 juillet 2017 modifiant l'article 178 de l'arrêté
koninklijk besluit tot uitvoering van het Wetboek van de
inkomstenbelastingen 1992 met het oog op het uitsluiten van bepaalde royal d'exécution du Code des impôts sur les revenus 1992 en vue
d'exclure certaines catégories de contribuables de la dispense de
categorieën van belastingplichtigen van de vrijstelling van l'obligation de déclaration à l'impôt des personnes physiques
aangifteplicht in de personenbelasting (Belgisch Staatsblad van 17 (Moniteur belge du 17 juillet 2017).
juli 2017). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
10. JULI 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 178 des 10. JULI 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 178 des
Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches
1992 im Hinblick auf den Ausschluss bestimmter Kategorien von 1992 im Hinblick auf den Ausschluss bestimmter Kategorien von
Steuerpflichtigen von der Befreiung von der Pflicht, eine Erklärung Steuerpflichtigen von der Befreiung von der Pflicht, eine Erklärung
zur Steuer der natürlichen Personen einzureichen zur Steuer der natürlichen Personen einzureichen
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift der Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift
vorzulegen, zielt darauf ab, Artikel 178 § 3 des Königlichen Erlasses vorzulegen, zielt darauf ab, Artikel 178 § 3 des Königlichen Erlasses
zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (KE/EStGB 92) zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (KE/EStGB 92)
anzupassen, um bestimmte Kategorien von Steuerpflichtigen anzupassen, um bestimmte Kategorien von Steuerpflichtigen
hinzuzufügen, für die das Verfahren der vereinfachten Erklärung zur hinzuzufügen, für die das Verfahren der vereinfachten Erklärung zur
Steuer der natürlichen Personen, so wie es in Artikel 306 des Steuer der natürlichen Personen, so wie es in Artikel 306 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) bestimmt ist, nicht gilt. Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) bestimmt ist, nicht gilt.
Aufgrund von Artikel 305 des EStGB 92 ist jeder Steuerpflichtige Aufgrund von Artikel 305 des EStGB 92 ist jeder Steuerpflichtige
nämlich verpflichtet, jedes Jahr ein Formular der Erklärung zur Steuer nämlich verpflichtet, jedes Jahr ein Formular der Erklärung zur Steuer
der natürlichen Personen einzureichen, dessen Muster gemäß Artikel 307 der natürlichen Personen einzureichen, dessen Muster gemäß Artikel 307
§ 1 des EStGB 92 von Eurer Majestät festgelegt wird und das von dem zu § 1 des EStGB 92 von Eurer Majestät festgelegt wird und das von dem zu
diesem Zweck bestimmten Dienst bereitgestellt wird. diesem Zweck bestimmten Dienst bereitgestellt wird.
Durch Artikel 306 § 1 des EStGB 92 wird Eure Majestät jedoch Durch Artikel 306 § 1 des EStGB 92 wird Eure Majestät jedoch
ermächtigt, bestimmte Steuerpflichtige von dieser Pflicht, eine ermächtigt, bestimmte Steuerpflichtige von dieser Pflicht, eine
Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen einzureichen, zu Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen einzureichen, zu
befreien. Aufgrund von § 2 Absatz 1 dieses Artikels ist festgelegt, befreien. Aufgrund von § 2 Absatz 1 dieses Artikels ist festgelegt,
dass den in § 1 erwähnten Steuerpflichtigen ein Vorschlag der dass den in § 1 erwähnten Steuerpflichtigen ein Vorschlag der
vereinfachten Erklärung zugesandt wird. vereinfachten Erklärung zugesandt wird.
In Ausführung dieser Bestimmung werden in Artikel 178 § 2 des KE/EStGB In Ausführung dieser Bestimmung werden in Artikel 178 § 2 des KE/EStGB
92 die Kriterien bestimmt, aufgrund deren Steuerpflichtige, die von 92 die Kriterien bestimmt, aufgrund deren Steuerpflichtige, die von
der Erklärungspflicht befreit sind, einen Vorschlag der vereinfachten der Erklärungspflicht befreit sind, einen Vorschlag der vereinfachten
Erklärung erhalten. Diese Kriterien werden auf der Grundlage der Erklärung erhalten. Diese Kriterien werden auf der Grundlage der
bekannten Daten in Bezug auf das vorhergehende Steuerjahr bekannten Daten in Bezug auf das vorhergehende Steuerjahr
kontrolliert. kontrolliert.
In § 3 des vorerwähnten Artikels 178 werden jedoch die Situationen In § 3 des vorerwähnten Artikels 178 werden jedoch die Situationen
angegeben, in denen in § 2 erwähnte Steuerpflichtige von dieser angegeben, in denen in § 2 erwähnte Steuerpflichtige von dieser
Befreiung ausgeschlossen sind. Diese Daten werden sowohl aus den Befreiung ausgeschlossen sind. Diese Daten werden sowohl aus den
bekannten Daten für das vorhergehende Steuerjahr als auch aus den bekannten Daten für das vorhergehende Steuerjahr als auch aus den
Daten abgeleitet, von denen die Verwaltung zum Zeitpunkt der Daten abgeleitet, von denen die Verwaltung zum Zeitpunkt der
endgültigen Bestimmung der Zielgruppe Kenntnis hat. Infolgedessen endgültigen Bestimmung der Zielgruppe Kenntnis hat. Infolgedessen
erhalten die in Anwendung von § 3 ausgeschlossenen Steuerpflichtigen erhalten die in Anwendung von § 3 ausgeschlossenen Steuerpflichtigen
keinen Vorschlag der vereinfachten Erklärung sondern ein normales keinen Vorschlag der vereinfachten Erklärung sondern ein normales
Erklärungsformular. Erklärungsformular.
Um Artikel 307 § 1 Absatz 4 des EStGB 92, der eine Erklärungspflicht Um Artikel 307 § 1 Absatz 4 des EStGB 92, der eine Erklärungspflicht
für Rechtsvereinbarungen vorsieht, zu entsprechen, zielt vorliegender für Rechtsvereinbarungen vorsieht, zu entsprechen, zielt vorliegender
Erlass in erster Linie darauf ab, ab dem Steuerjahr 2017 der Liste der Erlass in erster Linie darauf ab, ab dem Steuerjahr 2017 der Liste der
Steuerpflichtigen, für die die vereinfachte Erklärung nicht gilt, die Steuerpflichtigen, für die die vereinfachte Erklärung nicht gilt, die
Steuerpflichtigen hinzuzufügen, die selbst oder deren Ehepartner oder Steuerpflichtigen hinzuzufügen, die selbst oder deren Ehepartner oder
gesetzlich zusammenwohnender Partner beziehungsweise deren Kinder, gesetzlich zusammenwohnender Partner beziehungsweise deren Kinder,
über die sie die elterliche Autorität ausüben, entweder Gründer einer über die sie die elterliche Autorität ausüben, entweder Gründer einer
Rechtsvereinbarung im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 14 des EStGB 92 oder Rechtsvereinbarung im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 14 des EStGB 92 oder
Drittbegünstigte im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 14/1 desselben Drittbegünstigte im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 14/1 desselben
Gesetzbuches sind. Gesetzbuches sind.
Ebenso werden gemäß Artikel 307 § 1 letzter Absatz des EStGB 92 ab dem Ebenso werden gemäß Artikel 307 § 1 letzter Absatz des EStGB 92 ab dem
Steuerjahr 2018 Steuerpflichtige, die gemäß den in Artikel 21 Nr. 13 Steuerjahr 2018 Steuerpflichtige, die gemäß den in Artikel 21 Nr. 13
des EStGB 92 vorgesehenen Bedingungen außerhalb ihrer Berufstätigkeit des EStGB 92 vorgesehenen Bedingungen außerhalb ihrer Berufstätigkeit
einem Unternehmen über eine Crowdfunding-Plattform neue Darlehen einem Unternehmen über eine Crowdfunding-Plattform neue Darlehen
gewähren, um es diesem Unternehmen zu ermöglichen, neue gewähren, um es diesem Unternehmen zu ermöglichen, neue
wirtschaftliche Initiativen zu finanzieren, während der Laufzeit wirtschaftliche Initiativen zu finanzieren, während der Laufzeit
dieser Darlehen vom Verfahren der vereinfachten Erklärung dieser Darlehen vom Verfahren der vereinfachten Erklärung
ausgeschlossen. ausgeschlossen.
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
10. JULI 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 178 des 10. JULI 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 178 des
Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches
1992 im Hinblick auf den Ausschluss bestimmter Kategorien von 1992 im Hinblick auf den Ausschluss bestimmter Kategorien von
Steuerpflichtigen von der Befreiung von der Pflicht, eine Erklärung Steuerpflichtigen von der Befreiung von der Pflicht, eine Erklärung
zur Steuer der natürlichen Personen einzureichen zur Steuer der natürlichen Personen einzureichen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 306 § 1 Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 306 § 1
Absatz 1; Absatz 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Aufgrund des Königlichen Erlasses zur Ausführung des
Einkommensteuergesetzbuches 1992; Einkommensteuergesetzbuches 1992;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. März 2017; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. März 2017;
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 29. Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 29.
März 2017; März 2017;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.397/3 des Staatsrates vom 29. Mai 2017, Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.397/3 des Staatsrates vom 29. Mai 2017,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die
gemäß Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung gemäß Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung
durchgeführt worden ist; durchgeführt worden ist;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und aufgrund der Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und aufgrund der
Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 178 § 3 des Königlichen Erlasses zur Ausführung Artikel 1 - Artikel 178 § 3 des Königlichen Erlasses zur Ausführung
des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch den des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 21. Februar 2014, wird durch eine Nr. 10 mit Königlichen Erlass vom 21. Februar 2014, wird durch eine Nr. 10 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"10. selbst oder deren Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnender "10. selbst oder deren Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnender
Partner beziehungsweise deren Kinder, über die sie die elterliche Partner beziehungsweise deren Kinder, über die sie die elterliche
Autorität ausüben, entweder Gründer einer Rechtsvereinbarung im Sinne Autorität ausüben, entweder Gründer einer Rechtsvereinbarung im Sinne
von Artikel 2 § 1 Nr. 14 des EStGB 92 oder Drittbegünstigte im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 14 des EStGB 92 oder Drittbegünstigte im Sinne
von Artikel 2 § 1 Nr. 14/1 desselben Gesetzbuches sind,". von Artikel 2 § 1 Nr. 14/1 desselben Gesetzbuches sind,".
Art. 2 - Artikel 178 § 3 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Art. 2 - Artikel 178 § 3 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des
Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch den Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 21. Februar 2014, wird durch eine Nr. 11 mit Königlichen Erlass vom 21. Februar 2014, wird durch eine Nr. 11 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"11. Darlehen wie in Artikel 21 Absatz 1 Nr. 13 desselben Gesetzbuches "11. Darlehen wie in Artikel 21 Absatz 1 Nr. 13 desselben Gesetzbuches
erwähnt gewährt haben, deren Laufzeit noch nicht abgelaufen ist." erwähnt gewährt haben, deren Laufzeit noch nicht abgelaufen ist."
Art. 3 - Artikel 1 tritt ab dem Steuerjahr 2017 in Kraft. Art. 3 - Artikel 1 tritt ab dem Steuerjahr 2017 in Kraft.
Artikel 2 tritt ab dem Steuerjahr 2018 in Kraft. Artikel 2 tritt ab dem Steuerjahr 2018 in Kraft.
Art. 4 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 4 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Juli 2017 Gegeben zu Brüssel, den 10. Juli 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
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