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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 10/02/2003
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 juni 2002 houdende oprichting van een Federale Commissie voor de Verkeersveiligheid en een Interministerieel Comité voor de Verkeersveiligheid Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 juin 2002 portant création d'une Commission fédérale pour la Sécurité routière et d'un Comité interministériel pour la Sécurité routière
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
10 FEBRUARI 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 10 FEVRIER 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 juni 2002 en langue allemande de l'arrêté royal du 26 juin 2002 portant création
houdende oprichting van een Federale Commissie voor de
Verkeersveiligheid en een Interministerieel Comité voor de d'une Commission fédérale pour la Sécurité routière et d'un Comité
Verkeersveiligheid interministériel pour la Sécurité routière
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 26 juni 2002 houdende oprichting van een Federale royal du 26 juin 2002 portant création d'une Commission fédérale pour
Commissie voor de Verkeersveiligheid en een Interministerieel Comité la Sécurité routière et d'un Comité interministériel pour la Sécurité
voor de Verkeersveiligheid, opgemaakt door de Centrale dienst voor routière, établi par le Service central de traduction allemande du
Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 26 juni 2002 houdende officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 juin 2002
oprichting van een Federale Commissie voor de Verkeersveiligheid en portant création d'une Commission fédérale pour la Sécurité routière
een Interministerieel Comité voor de Verkeersveiligheid. et d'un Comité interministériel pour la Sécurité routière.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 10 februari 2003. Donné à Bruxelles, le 10 février 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR
26. JUNI 2002 - Königlicher Erlass zur Schaffung einer Föderalen 26. JUNI 2002 - Königlicher Erlass zur Schaffung einer Föderalen
Kommission für Verkehrssicherheit und eines Interministeriellen Kommission für Verkehrssicherheit und eines Interministeriellen
Ausschusses für Verkehrssicherheit Ausschusses für Verkehrssicherheit
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
mit dem Entwurf eines Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät mit dem Entwurf eines Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät
zur Unterschrift vorzulegen, wird der Königliche Erlass vom 20. Juli zur Unterschrift vorzulegen, wird der Königliche Erlass vom 20. Juli
1993 zur Schaffung einer Föderalen Kommission für den Strassenverkehr 1993 zur Schaffung einer Föderalen Kommission für den Strassenverkehr
aufgehoben und ersetzt. aufgehoben und ersetzt.
Der Tribut, den der Strassenverkehr von der belgischen Bevölkerung Der Tribut, den der Strassenverkehr von der belgischen Bevölkerung
fordert, ist noch immer zu hoch, sowohl was die absoluten Zahlen als fordert, ist noch immer zu hoch, sowohl was die absoluten Zahlen als
auch was die Zahlen im Vergleich zu den Statistiken der anderen auch was die Zahlen im Vergleich zu den Statistiken der anderen
europäischen Länder betrifft. Aus europäischen Studien geht hervor, europäischen Länder betrifft. Aus europäischen Studien geht hervor,
dass die fünf Länder mit den wenigsten Verkehrstoten diejenigen sind, dass die fünf Länder mit den wenigsten Verkehrstoten diejenigen sind,
die quantifizierte Programme zur Verringerung der Anzahl Toter und die quantifizierte Programme zur Verringerung der Anzahl Toter und
Schwerverletzter im Strassenverkehr eingeführt haben. Schwerverletzter im Strassenverkehr eingeführt haben.
Die Zusammenarbeit aller Befugnisebenen eines Staates zur Erreichung Die Zusammenarbeit aller Befugnisebenen eines Staates zur Erreichung
eines gemeinsamen Zieles ist der Schlüssel zu einer wirksamen Aktion. eines gemeinsamen Zieles ist der Schlüssel zu einer wirksamen Aktion.
Andererseits ist es ebenfalls wichtig, mit einer Reihe von Andererseits ist es ebenfalls wichtig, mit einer Reihe von
Bürgervereinigungen und Fachleuten in Sachen Verkehrssicherheit Bürgervereinigungen und Fachleuten in Sachen Verkehrssicherheit
zusammenzuarbeiten. zusammenzuarbeiten.
Neben der Ausarbeitung der quantifizierten Ziele ist es ebenfalls Neben der Ausarbeitung der quantifizierten Ziele ist es ebenfalls
wichtig, dass qualitative Überlegungen angestellt werden, um die wichtig, dass qualitative Überlegungen angestellt werden, um die
Ausarbeitung der quantifizierten Ziele mit den zur Erreichung dieser Ausarbeitung der quantifizierten Ziele mit den zur Erreichung dieser
quantifizierten Ziele einzusetzenden Mitteln zu verbinden. Die quantifizierten Ziele einzusetzenden Mitteln zu verbinden. Die
Kommission ist demnach ermächtigt, über jeden Gesetzesvorschlag, Kommission ist demnach ermächtigt, über jeden Gesetzesvorschlag,
Gesetzentwurf oder Entwurf eines Königlichen Erlasses in Sachen Gesetzentwurf oder Entwurf eines Königlichen Erlasses in Sachen
Verkehrssicherheit Stellungnahmen abzugeben. Verkehrssicherheit Stellungnahmen abzugeben.
Die Kommission wird sich auch mit der Problematik der Unterstützung Die Kommission wird sich auch mit der Problematik der Unterstützung
der Opfer, insbesondere mit der Frage ihrer Entschädigung der Opfer, insbesondere mit der Frage ihrer Entschädigung
beschäftigen. beschäftigen.
So wird vorgeschlagen, zwei Einrichtungen zu schaffen. So wird vorgeschlagen, zwei Einrichtungen zu schaffen.
Erstens wird eine Föderale Kommission für Verkehrssicherheit Erstens wird eine Föderale Kommission für Verkehrssicherheit
geschaffen. Auch wenn bestimmte Elemente von der ehemaligen Föderalen geschaffen. Auch wenn bestimmte Elemente von der ehemaligen Föderalen
Kommission für den Strassenverkehr übernommen worden sind, war es Kommission für den Strassenverkehr übernommen worden sind, war es
wichtig, verschiedene Punkte, darunter die Zusammensetzung und die wichtig, verschiedene Punkte, darunter die Zusammensetzung und die
Aufträge dieses Organs, neu zu überarbeiten. Aufträge dieses Organs, neu zu überarbeiten.
So wird im vorliegenden Text hinsichtlich der Aufträge die Arbeit in So wird im vorliegenden Text hinsichtlich der Aufträge die Arbeit in
Bezug auf die quantifizierten Ziele als Basistätigkeit festgehalten, Bezug auf die quantifizierten Ziele als Basistätigkeit festgehalten,
ohne dass dabei die Befugnisse der Kommission im Hinblick auf die ohne dass dabei die Befugnisse der Kommission im Hinblick auf die
Zweckmässigkeit der Abgabe von Stellungnahmen, die über dieses Ziel Zweckmässigkeit der Abgabe von Stellungnahmen, die über dieses Ziel
hinausgehen, eingeschränkt werden. Konkret hat die Kommission also hinausgehen, eingeschränkt werden. Konkret hat die Kommission also
gleichzeitig einen Begutachtungsauftrag und den Auftrag, gleichzeitig einen Begutachtungsauftrag und den Auftrag,
quantifizierte Ziele vorzuschlagen, die auf der Grundlage von genauen quantifizierte Ziele vorzuschlagen, die auf der Grundlage von genauen
Indikatoren im Bereich der Verkehrssicherheit erreicht werden müssen. Indikatoren im Bereich der Verkehrssicherheit erreicht werden müssen.
Zweitens wird ein Interministerieller Ausschuss für Verkehrssicherheit Zweitens wird ein Interministerieller Ausschuss für Verkehrssicherheit
geschaffen. Der Interministerielle Ausschuss setzt sich aus Ministern geschaffen. Der Interministerielle Ausschuss setzt sich aus Ministern
der Föderalregierung und der Regionalregierungen zusammen. der Föderalregierung und der Regionalregierungen zusammen.
Angesichts der föderalisierten Strukturen Belgiens, der hohen Anzahl Angesichts der föderalisierten Strukturen Belgiens, der hohen Anzahl
betroffener Parteien und der Herausforderung, die die geplante betroffener Parteien und der Herausforderung, die die geplante
Reduzierung der Anzahl Toter und Schwerverletzter darstellt, sieht Reduzierung der Anzahl Toter und Schwerverletzter darstellt, sieht
sich der Föderalstaat dazu veranlasst, die Regionalregierungen in das sich der Föderalstaat dazu veranlasst, die Regionalregierungen in das
Projekt einzubeziehen. Die Rolle des Interministeriellen Ausschusses Projekt einzubeziehen. Die Rolle des Interministeriellen Ausschusses
besteht darin, die Empfehlungen der Föderalen Kommission zu besteht darin, die Empfehlungen der Föderalen Kommission zu
untersuchen und die politischen Optionen, die auf dieser Grundlage im untersuchen und die politischen Optionen, die auf dieser Grundlage im
Rahmen der jeweiligen Befugnisse getroffen werden müssen, zu Rahmen der jeweiligen Befugnisse getroffen werden müssen, zu
koordinieren. koordinieren.
Kommentar zu den Artikeln: Kommentar zu den Artikeln:
Mit den Artikeln 1 und 2 werden die Föderale Kommission für Mit den Artikeln 1 und 2 werden die Föderale Kommission für
Verkehrssicherheit und der Interministerielle Ausschuss für Verkehrssicherheit und der Interministerielle Ausschuss für
Verkehrssicherheit geschaffen. Verkehrssicherheit geschaffen.
In den Artikeln 3 bis 11 werden die Aufträge der Kommission, ihre In den Artikeln 3 bis 11 werden die Aufträge der Kommission, ihre
Zusammensetzung und ihre Arbeitsweise bestimmt. Zusammensetzung und ihre Arbeitsweise bestimmt.
Die Kommission kann nach Belieben Vereinigungen oder Personen, die sie Die Kommission kann nach Belieben Vereinigungen oder Personen, die sie
für hilfreich erachtet, in ihre Arbeit einbeziehen. So kann sie für hilfreich erachtet, in ihre Arbeit einbeziehen. So kann sie
beispielsweise Fahrschulverbände, Vereinigungen von Radfahrern oder beispielsweise Fahrschulverbände, Vereinigungen von Radfahrern oder
Motorradfahrern, die nicht ordentliches Mitglied oder Ersatzmitglied Motorradfahrern, die nicht ordentliches Mitglied oder Ersatzmitglied
der Kommission sind,... zu bestimmten Diskussionen einladen. der Kommission sind,... zu bestimmten Diskussionen einladen.
In den Artikeln 12 bis 14 werden die Aufträge des Interministeriellen In den Artikeln 12 bis 14 werden die Aufträge des Interministeriellen
Ausschusses, seine Zusammensetzung und seine Arbeitsweise bestimmt. Ausschusses, seine Zusammensetzung und seine Arbeitsweise bestimmt.
Die abwesenden Mitglieder können durch ein Ersatzmitglied ersetzt Die abwesenden Mitglieder können durch ein Ersatzmitglied ersetzt
werden. werden.
Der Interministerielle Ausschuss ist damit beauftragt, hauptsächlich Der Interministerielle Ausschuss ist damit beauftragt, hauptsächlich
auf der Grundlage der Vorschläge der Kommission die politischen auf der Grundlage der Vorschläge der Kommission die politischen
Optionen im Bereich der Verkehrssicherheit zu koordinieren. Jeder Optionen im Bereich der Verkehrssicherheit zu koordinieren. Jeder
Minister, der Mitglied dieses Ausschusses ist, muss daraus im Rahmen Minister, der Mitglied dieses Ausschusses ist, muss daraus im Rahmen
seiner Befugnisse die notwendigen Konsequenzen ziehen. seiner Befugnisse die notwendigen Konsequenzen ziehen.
Der Wortlaut des Erlasses ist angepasst worden, um der am 1. Juni 2002 Der Wortlaut des Erlasses ist angepasst worden, um der am 1. Juni 2002
erfolgten Schaffung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und erfolgten Schaffung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und
Transportwesen Rechnung zu tragen. Transportwesen Rechnung zu tragen.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der getreue und ehrerbietige Diener der getreue und ehrerbietige Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens
Frau I. DURANT Frau I. DURANT
26. JUNI 2002 - Königlicher Erlass zur Schaffung einer Föderalen 26. JUNI 2002 - Königlicher Erlass zur Schaffung einer Föderalen
Kommission für Verkehrssicherheit und eines Interministeriellen Kommission für Verkehrssicherheit und eines Interministeriellen
Ausschusses für Verkehrssicherheit Ausschusses für Verkehrssicherheit
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund von Artikel 37 der Verfassung; Aufgrund von Artikel 37 der Verfassung;
Aufgrund des durch den Königlichen Erlass vom 16. März 1968 Aufgrund des durch den Königlichen Erlass vom 16. März 1968
koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei; koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei;
Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 1990 zur Förderung einer Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 1990 zur Förderung einer
ausgeglichenen Vertretung von Männern und Frauen in Organen mit ausgeglichenen Vertretung von Männern und Frauen in Organen mit
Begutachtungsbefugnis; Begutachtungsbefugnis;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. November 2001; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. November 2001;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 8. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 8.
November 2001; November 2001;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 9. November 2001 in Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 9. November 2001 in
Bezug auf den Antrag auf Begutachtung innerhalb einer Frist von einem Bezug auf den Antrag auf Begutachtung innerhalb einer Frist von einem
Monat; Monat;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 21. Mai 2002, abgegeben in Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 21. Mai 2002, abgegeben in
Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom
4. August 1996; 4. August 1996;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und des Transportwesens Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und des Transportwesens
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Artikel 1 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und
Transportwesen wird eine Kommission mit dem Namen « Föderale Transportwesen wird eine Kommission mit dem Namen « Föderale
Kommission für Verkehrssicherheit » geschaffen. Kommission für Verkehrssicherheit » geschaffen.
Art. 2 - Es wird ein Interministerieller Ausschuss für Art. 2 - Es wird ein Interministerieller Ausschuss für
Verkehrssicherheit geschaffen. Verkehrssicherheit geschaffen.
Art. 3 - Die Kommission ist damit beauftragt: Art. 3 - Die Kommission ist damit beauftragt:
- die quantifizierten Indikatoren zu bestimmen, die im Hinblick auf - die quantifizierten Indikatoren zu bestimmen, die im Hinblick auf
die Verkehrssicherheit von Nutzen sind, die Verkehrssicherheit von Nutzen sind,
- die quantifizierten Ziele zu bestimmen, die im Bereich der - die quantifizierten Ziele zu bestimmen, die im Bereich der
Verkehrssicherheitspolitik innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu Verkehrssicherheitspolitik innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu
erreichen sind, erreichen sind,
- Massnahmen vorzuschlagen, die eingeführt werden müssen, um die - Massnahmen vorzuschlagen, die eingeführt werden müssen, um die
gesetzten quantifizierten Ziele zu erreichen, gesetzten quantifizierten Ziele zu erreichen,
- die Mittel zu bestimmen, die notwendig sind, um diese Massnahmen zu - die Mittel zu bestimmen, die notwendig sind, um diese Massnahmen zu
entwickeln und diese Ziele zu erreichen. entwickeln und diese Ziele zu erreichen.
Die Kommission nimmt eine ständige Bewertung der Entwicklung dieser Die Kommission nimmt eine ständige Bewertung der Entwicklung dieser
Indikatoren vor. Indikatoren vor.
Art. 4 - Die Kommission gibt auf Ersuchen des Interministeriellen Art. 4 - Die Kommission gibt auf Ersuchen des Interministeriellen
Ausschusses, des Ministers der Mobilität und des Transportwesens oder Ausschusses, des Ministers der Mobilität und des Transportwesens oder
aus eigener Initiative eine Stellungnahme ab über die Massnahmen, die aus eigener Initiative eine Stellungnahme ab über die Massnahmen, die
zu ergreifen sind, um die Verkehrssicherheit zu fördern, insbesondere zu ergreifen sind, um die Verkehrssicherheit zu fördern, insbesondere
was das Gesetz über die Strassenverkehrspolizei und dessen was das Gesetz über die Strassenverkehrspolizei und dessen
Ausführungserlasse betrifft. Ausführungserlasse betrifft.
Die Kommission nimmt ebenfalls eine Untersuchung der Massnahmen vor, Die Kommission nimmt ebenfalls eine Untersuchung der Massnahmen vor,
die im Bereich der Unterstützung der Opfer von Verkehrsunfällen zu die im Bereich der Unterstützung der Opfer von Verkehrsunfällen zu
ergreifen sind. ergreifen sind.
Art. 5 - Die Kommission erstellt einen zusammenfassenden Art. 5 - Die Kommission erstellt einen zusammenfassenden
Jahresbericht, in dem die Ergebnisse ihrer Arbeit und ihre Jahresbericht, in dem die Ergebnisse ihrer Arbeit und ihre
Empfehlungen wiedergegeben werden. Der Bericht wird dem Empfehlungen wiedergegeben werden. Der Bericht wird dem
Interministeriellen Ausschuss über den Präsidenten übermittelt. Interministeriellen Ausschuss über den Präsidenten übermittelt.
Art. 6 - Die Kommission setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen: Art. 6 - Die Kommission setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
- einem Beamten, der den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und - einem Beamten, der den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und
Transportwesen vertritt und vom Minister der Mobilität und des Transportwesen vertritt und vom Minister der Mobilität und des
Transportwesens bestimmt wird, Transportwesens bestimmt wird,
- einem Vertreter der lokalen Polizei, der vom Minister des Innern - einem Vertreter der lokalen Polizei, der vom Minister des Innern
bestimmt wird, bestimmt wird,
- einem Vertreter der föderalen Polizei, der vom Minister des Innern - einem Vertreter der föderalen Polizei, der vom Minister des Innern
bestimmt wird, bestimmt wird,
- einem Vertreter des Kollegiums der Generalprokuratoren, - einem Vertreter des Kollegiums der Generalprokuratoren,
- einem Vertreter des Ministeriums für die Ausrüstung und das - einem Vertreter des Ministeriums für die Ausrüstung und das
Transportwesen, der von dem für die Infrastruktur zuständigen Transportwesen, der von dem für die Infrastruktur zuständigen
wallonischen Minister bestimmt wird, wallonischen Minister bestimmt wird,
- einem Vertreter des « Ministère de l'Equipement et des Déplacements - einem Vertreter des « Ministère de l'Equipement et des Déplacements
»/« Ministerie van de Uitrusting en Vervoer », der von dem für die »/« Ministerie van de Uitrusting en Vervoer », der von dem für die
Infrastruktur zuständigen Minister der Region Brüssel-Hauptstadt Infrastruktur zuständigen Minister der Region Brüssel-Hauptstadt
bestimmt wird, bestimmt wird,
- einem Vertreter der « Administratie van Leefmilieu en Infrastructuur - einem Vertreter der « Administratie van Leefmilieu en Infrastructuur
van de Vlaamse Gemeenschap », der von dem für die Infrastruktur van de Vlaamse Gemeenschap », der von dem für die Infrastruktur
zuständigen flämischen Minister bestimmt wird, zuständigen flämischen Minister bestimmt wird,
- einem Vertreter des Unterrichtswesens der Flämischen Gemeinschaft, - einem Vertreter des Unterrichtswesens der Flämischen Gemeinschaft,
der von dem beziehungsweise den für den Sekundar- und der von dem beziehungsweise den für den Sekundar- und
Hochschulunterricht zuständigen flämischen Minister(n) bestimmt wird, Hochschulunterricht zuständigen flämischen Minister(n) bestimmt wird,
- einem Vertreter des Unterrichtswesens der Französischen - einem Vertreter des Unterrichtswesens der Französischen
Gemeinschaft, der von dem beziehungsweise den für den Sekundar- und Gemeinschaft, der von dem beziehungsweise den für den Sekundar- und
Hochschulunterricht zuständigen Minister(n) der Französischen Hochschulunterricht zuständigen Minister(n) der Französischen
Gemeinschaft bestimmt wird, Gemeinschaft bestimmt wird,
- einem Vertreter des Unterrichtswesens der Deutschsprachigen - einem Vertreter des Unterrichtswesens der Deutschsprachigen
Gemeinschaft, der von dem beziehungsweise den für den Sekundar- und Gemeinschaft, der von dem beziehungsweise den für den Sekundar- und
Hochschulunterricht zuständigen Minister(n) der Deutschsprachigen Hochschulunterricht zuständigen Minister(n) der Deutschsprachigen
Gemeinschaft bestimmt wird, Gemeinschaft bestimmt wird,
- drei Vertretern des Städte- und Gemeindeverbands: einem für die - drei Vertretern des Städte- und Gemeindeverbands: einem für die
Wallonische Region, einem für die Region Brüssel-Hauptstadt und einem Wallonische Region, einem für die Region Brüssel-Hauptstadt und einem
für die Flämische Region, für die Flämische Region,
- einem Vertreter des Belgischen Verbandes der Automobil- und - einem Vertreter des Belgischen Verbandes der Automobil- und
Fahrradindustrie, Fahrradindustrie,
- einem Vertreter der Radfahrervereinigungen, der vom Minister der - einem Vertreter der Radfahrervereinigungen, der vom Minister der
Mobilität und des Transportwesens bestimmt wird, Mobilität und des Transportwesens bestimmt wird,
- einem Vertreter der Fussgängervereinigungen, der vom Minister der - einem Vertreter der Fussgängervereinigungen, der vom Minister der
Mobilität und des Transportwesens bestimmt wird, Mobilität und des Transportwesens bestimmt wird,
- einem Vertreter des Bundes der Familien (« Ligue des Familles »), - einem Vertreter des Bundes der Familien (« Ligue des Familles »),
- einem Vertreter des « Bond van Grote en Jonge Gezinnen », - einem Vertreter des « Bond van Grote en Jonge Gezinnen »,
- einem Vertreter der Responsible Young Drivers, - einem Vertreter der Responsible Young Drivers,
- einem Vertreter der Vereinigung der Eltern von im Strassenverkehr - einem Vertreter der Vereinigung der Eltern von im Strassenverkehr
verunglückten Kindern, verunglückten Kindern,
- einem Vertreter des Königlichen Automobilklubs Belgiens, - einem Vertreter des Königlichen Automobilklubs Belgiens,
- einem Vertreter der Vereinigung der zugelassenen Einrichtungen für - einem Vertreter der Vereinigung der zugelassenen Einrichtungen für
Kraftfahrzeugkontrolle, Kraftfahrzeugkontrolle,
- einem Vertreter des Berufsverbandes der Versicherungsunternehmen, - einem Vertreter des Berufsverbandes der Versicherungsunternehmen,
- einem Vertreter von Touring, - einem Vertreter von Touring,
- einem Vertreter des « Vlaamse Toeristenbond - Vlaamse - einem Vertreter des « Vlaamse Toeristenbond - Vlaamse
Automobilistenbond », Automobilistenbond »,
- einem Vertreter des « Institut du Transport routier »/« Instituut - einem Vertreter des « Institut du Transport routier »/« Instituut
voor Wegtransport », voor Wegtransport »,
- einem Vertreter der Vereinigungen motorisierter Zweiräder, der vom - einem Vertreter der Vereinigungen motorisierter Zweiräder, der vom
Minister der Mobilität und des Transportwesens bestimmt wird. Minister der Mobilität und des Transportwesens bestimmt wird.
Für jedes ordentliche Mitglied wird ein Ersatzmitglied vorgesehen. Für jedes ordentliche Mitglied wird ein Ersatzmitglied vorgesehen.
Art. 7 - Die Präsidentschaft der Kommission wird vom Art. 7 - Die Präsidentschaft der Kommission wird vom
geschäftsführenden Verwalter des Belgischen Instituts für geschäftsführenden Verwalter des Belgischen Instituts für
Verkehrssicherheit wahrgenommen, der von Rechts wegen Mitglied der Verkehrssicherheit wahrgenommen, der von Rechts wegen Mitglied der
Kommission ist. Die Vizepräsidentschaft wird von einem Mitglied der Kommission ist. Die Vizepräsidentschaft wird von einem Mitglied der
Kommission ausgeübt, das vom Minister der Mobilität und des Kommission ausgeübt, das vom Minister der Mobilität und des
Transportwesens bestimmt wird. Transportwesens bestimmt wird.
Das Sekretariat der Kommission wird vom Belgischen Institut für Das Sekretariat der Kommission wird vom Belgischen Institut für
Verkehrssicherheit wahrgenommen. Verkehrssicherheit wahrgenommen.
Die Kommission legt ihre Geschäftsordnung fest. Die Kommission legt ihre Geschäftsordnung fest.
Art. 8 - Der Präsident der Kommission - oder im Verhinderungsfalle der Art. 8 - Der Präsident der Kommission - oder im Verhinderungsfalle der
Vizepräsident -beruft die Kommission ein, legt die Agenda fest, leitet Vizepräsident -beruft die Kommission ein, legt die Agenda fest, leitet
die Arbeitssitzungen und informiert den Interministeriellen Ausschuss die Arbeitssitzungen und informiert den Interministeriellen Ausschuss
über den Stand der Arbeiten der Kommission. Letztere kommt mindestens über den Stand der Arbeiten der Kommission. Letztere kommt mindestens
vier Mal im Jahr zusammen. vier Mal im Jahr zusammen.
Art. 9 - Die Kommission gibt ihre Stellungnahmen in Form eines vom Art. 9 - Die Kommission gibt ihre Stellungnahmen in Form eines vom
Präsidenten unterzeichneten Berichts der Versammlung ab. Diese Präsidenten unterzeichneten Berichts der Versammlung ab. Diese
Stellungnahmen sind öffentlich. Stellungnahmen sind öffentlich.
Art. 10 - Die Kommission kann Arbeitsgruppen einrichten, die mit der Art. 10 - Die Kommission kann Arbeitsgruppen einrichten, die mit der
Untersuchung besonderer Probleme beauftragt sind. Die Kommission und Untersuchung besonderer Probleme beauftragt sind. Die Kommission und
die Arbeitsgruppen können jede Person, deren Meinung sie einholen die Arbeitsgruppen können jede Person, deren Meinung sie einholen
möchten, zu Rate ziehen, zu ihren Versammlungen einladen oder in ihre möchten, zu Rate ziehen, zu ihren Versammlungen einladen oder in ihre
Arbeit einbeziehen. Arbeit einbeziehen.
Art. 11 - Die Teilnahme an den Arbeiten der Kommission wird nicht Art. 11 - Die Teilnahme an den Arbeiten der Kommission wird nicht
vergütet. vergütet.
Das für die Tätigkeit der Kommission notwendige Budget geht zu Lasten Das für die Tätigkeit der Kommission notwendige Budget geht zu Lasten
des Belgischen Instituts für Verkehrssicherheit. des Belgischen Instituts für Verkehrssicherheit.
Art. 12 - Der Interministerielle Ausschuss nimmt über seinen Art. 12 - Der Interministerielle Ausschuss nimmt über seinen
Präsidenten die Arbeiten der Kommission in Empfang. Auf der Grundlage Präsidenten die Arbeiten der Kommission in Empfang. Auf der Grundlage
dieser Arbeiten koordiniert der Interministerielle Ausschuss die dieser Arbeiten koordiniert der Interministerielle Ausschuss die
Massnahmen, die von den in seiner Mitte vertretenen Ministern im Massnahmen, die von den in seiner Mitte vertretenen Ministern im
Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse zu ergreifen sind in Bezug auf: Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse zu ergreifen sind in Bezug auf:
- die quantifizierten Ziele, die im Bereich der Verkehrssicherheit - die quantifizierten Ziele, die im Bereich der Verkehrssicherheit
innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu erreichen sind, innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu erreichen sind,
- die Politik, die zu machen ist, um diese Ziele zu erreichen. - die Politik, die zu machen ist, um diese Ziele zu erreichen.
Art. 13 - Der Interministerielle Ausschuss setzt sich aus folgenden Art. 13 - Der Interministerielle Ausschuss setzt sich aus folgenden
Mitgliedern oder ihren Vertretern zusammen: Mitgliedern oder ihren Vertretern zusammen:
- dem Minister der Mobilität und des Transportwesens, - dem Minister der Mobilität und des Transportwesens,
- dem Minister der Justiz, - dem Minister der Justiz,
- dem Minister des Innern, - dem Minister des Innern,
- dem Minister, der mit der Politik der Grossstädte beauftragt ist, - dem Minister, der mit der Politik der Grossstädte beauftragt ist,
- einem Minister, der von der Wallonischen Regierung bestimmt wird, - einem Minister, der von der Wallonischen Regierung bestimmt wird,
- einem Minister, der von der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt - einem Minister, der von der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt
bestimmt wird, bestimmt wird,
- einem Minister, der von der Flämischen Regierung bestimmt wird. - einem Minister, der von der Flämischen Regierung bestimmt wird.
Der Präsident der Kommission wohnt den Versammlungen des Der Präsident der Kommission wohnt den Versammlungen des
Interministeriellen Ausschusses bei. Interministeriellen Ausschusses bei.
Art. 14 - Die Präsidentschaft des Interministeriellen Ausschusses wird Art. 14 - Die Präsidentschaft des Interministeriellen Ausschusses wird
vom Minister der Mobilität und des Transportwesens oder von seinem vom Minister der Mobilität und des Transportwesens oder von seinem
Vertreter wahrgenommen. Vertreter wahrgenommen.
Das Sekretariat des Interministeriellen Ausschusses wird von einem Das Sekretariat des Interministeriellen Ausschusses wird von einem
Beamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Beamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und
Transportwesen wahrgenommen, der vom Minister der Mobilität und des Transportwesen wahrgenommen, der vom Minister der Mobilität und des
Transportwesens bestimmt wird. Transportwesens bestimmt wird.
Art. 15 - Der Königliche Erlass vom 20. Juli 1993 zur Schaffung einer Art. 15 - Der Königliche Erlass vom 20. Juli 1993 zur Schaffung einer
Nationalen Kommission für den Strassenverkehr, abgeändert durch den Nationalen Kommission für den Strassenverkehr, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 7. April 1995, wird aufgehoben. Königlichen Erlass vom 7. April 1995, wird aufgehoben.
Art. 16 - Unser Minister der Mobilität und des Transportwesens ist mit Art. 16 - Unser Minister der Mobilität und des Transportwesens ist mit
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 26. Juni 2002 Gegeben zu Brüssel, den 26. Juni 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens
Frau I. DURANT Frau I. DURANT
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 februari 2003. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 février 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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