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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 juin 2002 portant création d'une Commission fédérale pour la Sécurité routière et d'un Comité interministériel pour la Sécurité routière | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 juin 2002 portant création d'une Commission fédérale pour la Sécurité routière et d'un Comité interministériel pour la Sécurité routière |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
10 FEVRIER 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 10 FEVRIER 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
en langue allemande de l'arrêté royal du 26 juin 2002 portant création | en langue allemande de l'arrêté royal du 26 juin 2002 portant création |
d'une Commission fédérale pour la Sécurité routière et d'un Comité | d'une Commission fédérale pour la Sécurité routière et d'un Comité |
interministériel pour la Sécurité routière | interministériel pour la Sécurité routière |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Roi des Belges, |
A tous, présents et à venir, Salut. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
royal du 26 juin 2002 portant création d'une Commission fédérale pour | royal du 26 juin 2002 portant création d'une Commission fédérale pour |
la Sécurité routière et d'un Comité interministériel pour la Sécurité | la Sécurité routière et d'un Comité interministériel pour la Sécurité |
routière, établi par le Service central de traduction allemande du | routière, établi par le Service central de traduction allemande du |
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 juin 2002 | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 juin 2002 |
portant création d'une Commission fédérale pour la Sécurité routière | portant création d'une Commission fédérale pour la Sécurité routière |
et d'un Comité interministériel pour la Sécurité routière. | et d'un Comité interministériel pour la Sécurité routière. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
présent arrêté. | présent arrêté. |
Donné à Bruxelles, le 10 février 2003. | Donné à Bruxelles, le 10 février 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR | MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR |
26. JUNI 2002 - Königlicher Erlass zur Schaffung einer Föderalen | 26. JUNI 2002 - Königlicher Erlass zur Schaffung einer Föderalen |
Kommission für Verkehrssicherheit und eines Interministeriellen | Kommission für Verkehrssicherheit und eines Interministeriellen |
Ausschusses für Verkehrssicherheit | Ausschusses für Verkehrssicherheit |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
mit dem Entwurf eines Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät | mit dem Entwurf eines Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät |
zur Unterschrift vorzulegen, wird der Königliche Erlass vom 20. Juli | zur Unterschrift vorzulegen, wird der Königliche Erlass vom 20. Juli |
1993 zur Schaffung einer Föderalen Kommission für den Strassenverkehr | 1993 zur Schaffung einer Föderalen Kommission für den Strassenverkehr |
aufgehoben und ersetzt. | aufgehoben und ersetzt. |
Der Tribut, den der Strassenverkehr von der belgischen Bevölkerung | Der Tribut, den der Strassenverkehr von der belgischen Bevölkerung |
fordert, ist noch immer zu hoch, sowohl was die absoluten Zahlen als | fordert, ist noch immer zu hoch, sowohl was die absoluten Zahlen als |
auch was die Zahlen im Vergleich zu den Statistiken der anderen | auch was die Zahlen im Vergleich zu den Statistiken der anderen |
europäischen Länder betrifft. Aus europäischen Studien geht hervor, | europäischen Länder betrifft. Aus europäischen Studien geht hervor, |
dass die fünf Länder mit den wenigsten Verkehrstoten diejenigen sind, | dass die fünf Länder mit den wenigsten Verkehrstoten diejenigen sind, |
die quantifizierte Programme zur Verringerung der Anzahl Toter und | die quantifizierte Programme zur Verringerung der Anzahl Toter und |
Schwerverletzter im Strassenverkehr eingeführt haben. | Schwerverletzter im Strassenverkehr eingeführt haben. |
Die Zusammenarbeit aller Befugnisebenen eines Staates zur Erreichung | Die Zusammenarbeit aller Befugnisebenen eines Staates zur Erreichung |
eines gemeinsamen Zieles ist der Schlüssel zu einer wirksamen Aktion. | eines gemeinsamen Zieles ist der Schlüssel zu einer wirksamen Aktion. |
Andererseits ist es ebenfalls wichtig, mit einer Reihe von | Andererseits ist es ebenfalls wichtig, mit einer Reihe von |
Bürgervereinigungen und Fachleuten in Sachen Verkehrssicherheit | Bürgervereinigungen und Fachleuten in Sachen Verkehrssicherheit |
zusammenzuarbeiten. | zusammenzuarbeiten. |
Neben der Ausarbeitung der quantifizierten Ziele ist es ebenfalls | Neben der Ausarbeitung der quantifizierten Ziele ist es ebenfalls |
wichtig, dass qualitative Überlegungen angestellt werden, um die | wichtig, dass qualitative Überlegungen angestellt werden, um die |
Ausarbeitung der quantifizierten Ziele mit den zur Erreichung dieser | Ausarbeitung der quantifizierten Ziele mit den zur Erreichung dieser |
quantifizierten Ziele einzusetzenden Mitteln zu verbinden. Die | quantifizierten Ziele einzusetzenden Mitteln zu verbinden. Die |
Kommission ist demnach ermächtigt, über jeden Gesetzesvorschlag, | Kommission ist demnach ermächtigt, über jeden Gesetzesvorschlag, |
Gesetzentwurf oder Entwurf eines Königlichen Erlasses in Sachen | Gesetzentwurf oder Entwurf eines Königlichen Erlasses in Sachen |
Verkehrssicherheit Stellungnahmen abzugeben. | Verkehrssicherheit Stellungnahmen abzugeben. |
Die Kommission wird sich auch mit der Problematik der Unterstützung | Die Kommission wird sich auch mit der Problematik der Unterstützung |
der Opfer, insbesondere mit der Frage ihrer Entschädigung | der Opfer, insbesondere mit der Frage ihrer Entschädigung |
beschäftigen. | beschäftigen. |
So wird vorgeschlagen, zwei Einrichtungen zu schaffen. | So wird vorgeschlagen, zwei Einrichtungen zu schaffen. |
Erstens wird eine Föderale Kommission für Verkehrssicherheit | Erstens wird eine Föderale Kommission für Verkehrssicherheit |
geschaffen. Auch wenn bestimmte Elemente von der ehemaligen Föderalen | geschaffen. Auch wenn bestimmte Elemente von der ehemaligen Föderalen |
Kommission für den Strassenverkehr übernommen worden sind, war es | Kommission für den Strassenverkehr übernommen worden sind, war es |
wichtig, verschiedene Punkte, darunter die Zusammensetzung und die | wichtig, verschiedene Punkte, darunter die Zusammensetzung und die |
Aufträge dieses Organs, neu zu überarbeiten. | Aufträge dieses Organs, neu zu überarbeiten. |
So wird im vorliegenden Text hinsichtlich der Aufträge die Arbeit in | So wird im vorliegenden Text hinsichtlich der Aufträge die Arbeit in |
Bezug auf die quantifizierten Ziele als Basistätigkeit festgehalten, | Bezug auf die quantifizierten Ziele als Basistätigkeit festgehalten, |
ohne dass dabei die Befugnisse der Kommission im Hinblick auf die | ohne dass dabei die Befugnisse der Kommission im Hinblick auf die |
Zweckmässigkeit der Abgabe von Stellungnahmen, die über dieses Ziel | Zweckmässigkeit der Abgabe von Stellungnahmen, die über dieses Ziel |
hinausgehen, eingeschränkt werden. Konkret hat die Kommission also | hinausgehen, eingeschränkt werden. Konkret hat die Kommission also |
gleichzeitig einen Begutachtungsauftrag und den Auftrag, | gleichzeitig einen Begutachtungsauftrag und den Auftrag, |
quantifizierte Ziele vorzuschlagen, die auf der Grundlage von genauen | quantifizierte Ziele vorzuschlagen, die auf der Grundlage von genauen |
Indikatoren im Bereich der Verkehrssicherheit erreicht werden müssen. | Indikatoren im Bereich der Verkehrssicherheit erreicht werden müssen. |
Zweitens wird ein Interministerieller Ausschuss für Verkehrssicherheit | Zweitens wird ein Interministerieller Ausschuss für Verkehrssicherheit |
geschaffen. Der Interministerielle Ausschuss setzt sich aus Ministern | geschaffen. Der Interministerielle Ausschuss setzt sich aus Ministern |
der Föderalregierung und der Regionalregierungen zusammen. | der Föderalregierung und der Regionalregierungen zusammen. |
Angesichts der föderalisierten Strukturen Belgiens, der hohen Anzahl | Angesichts der föderalisierten Strukturen Belgiens, der hohen Anzahl |
betroffener Parteien und der Herausforderung, die die geplante | betroffener Parteien und der Herausforderung, die die geplante |
Reduzierung der Anzahl Toter und Schwerverletzter darstellt, sieht | Reduzierung der Anzahl Toter und Schwerverletzter darstellt, sieht |
sich der Föderalstaat dazu veranlasst, die Regionalregierungen in das | sich der Föderalstaat dazu veranlasst, die Regionalregierungen in das |
Projekt einzubeziehen. Die Rolle des Interministeriellen Ausschusses | Projekt einzubeziehen. Die Rolle des Interministeriellen Ausschusses |
besteht darin, die Empfehlungen der Föderalen Kommission zu | besteht darin, die Empfehlungen der Föderalen Kommission zu |
untersuchen und die politischen Optionen, die auf dieser Grundlage im | untersuchen und die politischen Optionen, die auf dieser Grundlage im |
Rahmen der jeweiligen Befugnisse getroffen werden müssen, zu | Rahmen der jeweiligen Befugnisse getroffen werden müssen, zu |
koordinieren. | koordinieren. |
Kommentar zu den Artikeln: | Kommentar zu den Artikeln: |
Mit den Artikeln 1 und 2 werden die Föderale Kommission für | Mit den Artikeln 1 und 2 werden die Föderale Kommission für |
Verkehrssicherheit und der Interministerielle Ausschuss für | Verkehrssicherheit und der Interministerielle Ausschuss für |
Verkehrssicherheit geschaffen. | Verkehrssicherheit geschaffen. |
In den Artikeln 3 bis 11 werden die Aufträge der Kommission, ihre | In den Artikeln 3 bis 11 werden die Aufträge der Kommission, ihre |
Zusammensetzung und ihre Arbeitsweise bestimmt. | Zusammensetzung und ihre Arbeitsweise bestimmt. |
Die Kommission kann nach Belieben Vereinigungen oder Personen, die sie | Die Kommission kann nach Belieben Vereinigungen oder Personen, die sie |
für hilfreich erachtet, in ihre Arbeit einbeziehen. So kann sie | für hilfreich erachtet, in ihre Arbeit einbeziehen. So kann sie |
beispielsweise Fahrschulverbände, Vereinigungen von Radfahrern oder | beispielsweise Fahrschulverbände, Vereinigungen von Radfahrern oder |
Motorradfahrern, die nicht ordentliches Mitglied oder Ersatzmitglied | Motorradfahrern, die nicht ordentliches Mitglied oder Ersatzmitglied |
der Kommission sind,... zu bestimmten Diskussionen einladen. | der Kommission sind,... zu bestimmten Diskussionen einladen. |
In den Artikeln 12 bis 14 werden die Aufträge des Interministeriellen | In den Artikeln 12 bis 14 werden die Aufträge des Interministeriellen |
Ausschusses, seine Zusammensetzung und seine Arbeitsweise bestimmt. | Ausschusses, seine Zusammensetzung und seine Arbeitsweise bestimmt. |
Die abwesenden Mitglieder können durch ein Ersatzmitglied ersetzt | Die abwesenden Mitglieder können durch ein Ersatzmitglied ersetzt |
werden. | werden. |
Der Interministerielle Ausschuss ist damit beauftragt, hauptsächlich | Der Interministerielle Ausschuss ist damit beauftragt, hauptsächlich |
auf der Grundlage der Vorschläge der Kommission die politischen | auf der Grundlage der Vorschläge der Kommission die politischen |
Optionen im Bereich der Verkehrssicherheit zu koordinieren. Jeder | Optionen im Bereich der Verkehrssicherheit zu koordinieren. Jeder |
Minister, der Mitglied dieses Ausschusses ist, muss daraus im Rahmen | Minister, der Mitglied dieses Ausschusses ist, muss daraus im Rahmen |
seiner Befugnisse die notwendigen Konsequenzen ziehen. | seiner Befugnisse die notwendigen Konsequenzen ziehen. |
Der Wortlaut des Erlasses ist angepasst worden, um der am 1. Juni 2002 | Der Wortlaut des Erlasses ist angepasst worden, um der am 1. Juni 2002 |
erfolgten Schaffung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und | erfolgten Schaffung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und |
Transportwesen Rechnung zu tragen. | Transportwesen Rechnung zu tragen. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der getreue und ehrerbietige Diener | der getreue und ehrerbietige Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens | Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens |
Frau I. DURANT | Frau I. DURANT |
26. JUNI 2002 - Königlicher Erlass zur Schaffung einer Föderalen | 26. JUNI 2002 - Königlicher Erlass zur Schaffung einer Föderalen |
Kommission für Verkehrssicherheit und eines Interministeriellen | Kommission für Verkehrssicherheit und eines Interministeriellen |
Ausschusses für Verkehrssicherheit | Ausschusses für Verkehrssicherheit |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund von Artikel 37 der Verfassung; | Aufgrund von Artikel 37 der Verfassung; |
Aufgrund des durch den Königlichen Erlass vom 16. März 1968 | Aufgrund des durch den Königlichen Erlass vom 16. März 1968 |
koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei; | koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei; |
Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 1990 zur Förderung einer | Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 1990 zur Förderung einer |
ausgeglichenen Vertretung von Männern und Frauen in Organen mit | ausgeglichenen Vertretung von Männern und Frauen in Organen mit |
Begutachtungsbefugnis; | Begutachtungsbefugnis; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. November 2001; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. November 2001; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 8. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 8. |
November 2001; | November 2001; |
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 9. November 2001 in | Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 9. November 2001 in |
Bezug auf den Antrag auf Begutachtung innerhalb einer Frist von einem | Bezug auf den Antrag auf Begutachtung innerhalb einer Frist von einem |
Monat; | Monat; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 21. Mai 2002, abgegeben in | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 21. Mai 2002, abgegeben in |
Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 | Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom | koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom |
4. August 1996; | 4. August 1996; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und des Transportwesens | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und des Transportwesens |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und | Artikel 1 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und |
Transportwesen wird eine Kommission mit dem Namen « Föderale | Transportwesen wird eine Kommission mit dem Namen « Föderale |
Kommission für Verkehrssicherheit » geschaffen. | Kommission für Verkehrssicherheit » geschaffen. |
Art. 2 - Es wird ein Interministerieller Ausschuss für | Art. 2 - Es wird ein Interministerieller Ausschuss für |
Verkehrssicherheit geschaffen. | Verkehrssicherheit geschaffen. |
Art. 3 - Die Kommission ist damit beauftragt: | Art. 3 - Die Kommission ist damit beauftragt: |
- die quantifizierten Indikatoren zu bestimmen, die im Hinblick auf | - die quantifizierten Indikatoren zu bestimmen, die im Hinblick auf |
die Verkehrssicherheit von Nutzen sind, | die Verkehrssicherheit von Nutzen sind, |
- die quantifizierten Ziele zu bestimmen, die im Bereich der | - die quantifizierten Ziele zu bestimmen, die im Bereich der |
Verkehrssicherheitspolitik innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu | Verkehrssicherheitspolitik innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu |
erreichen sind, | erreichen sind, |
- Massnahmen vorzuschlagen, die eingeführt werden müssen, um die | - Massnahmen vorzuschlagen, die eingeführt werden müssen, um die |
gesetzten quantifizierten Ziele zu erreichen, | gesetzten quantifizierten Ziele zu erreichen, |
- die Mittel zu bestimmen, die notwendig sind, um diese Massnahmen zu | - die Mittel zu bestimmen, die notwendig sind, um diese Massnahmen zu |
entwickeln und diese Ziele zu erreichen. | entwickeln und diese Ziele zu erreichen. |
Die Kommission nimmt eine ständige Bewertung der Entwicklung dieser | Die Kommission nimmt eine ständige Bewertung der Entwicklung dieser |
Indikatoren vor. | Indikatoren vor. |
Art. 4 - Die Kommission gibt auf Ersuchen des Interministeriellen | Art. 4 - Die Kommission gibt auf Ersuchen des Interministeriellen |
Ausschusses, des Ministers der Mobilität und des Transportwesens oder | Ausschusses, des Ministers der Mobilität und des Transportwesens oder |
aus eigener Initiative eine Stellungnahme ab über die Massnahmen, die | aus eigener Initiative eine Stellungnahme ab über die Massnahmen, die |
zu ergreifen sind, um die Verkehrssicherheit zu fördern, insbesondere | zu ergreifen sind, um die Verkehrssicherheit zu fördern, insbesondere |
was das Gesetz über die Strassenverkehrspolizei und dessen | was das Gesetz über die Strassenverkehrspolizei und dessen |
Ausführungserlasse betrifft. | Ausführungserlasse betrifft. |
Die Kommission nimmt ebenfalls eine Untersuchung der Massnahmen vor, | Die Kommission nimmt ebenfalls eine Untersuchung der Massnahmen vor, |
die im Bereich der Unterstützung der Opfer von Verkehrsunfällen zu | die im Bereich der Unterstützung der Opfer von Verkehrsunfällen zu |
ergreifen sind. | ergreifen sind. |
Art. 5 - Die Kommission erstellt einen zusammenfassenden | Art. 5 - Die Kommission erstellt einen zusammenfassenden |
Jahresbericht, in dem die Ergebnisse ihrer Arbeit und ihre | Jahresbericht, in dem die Ergebnisse ihrer Arbeit und ihre |
Empfehlungen wiedergegeben werden. Der Bericht wird dem | Empfehlungen wiedergegeben werden. Der Bericht wird dem |
Interministeriellen Ausschuss über den Präsidenten übermittelt. | Interministeriellen Ausschuss über den Präsidenten übermittelt. |
Art. 6 - Die Kommission setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen: | Art. 6 - Die Kommission setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen: |
- einem Beamten, der den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und | - einem Beamten, der den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und |
Transportwesen vertritt und vom Minister der Mobilität und des | Transportwesen vertritt und vom Minister der Mobilität und des |
Transportwesens bestimmt wird, | Transportwesens bestimmt wird, |
- einem Vertreter der lokalen Polizei, der vom Minister des Innern | - einem Vertreter der lokalen Polizei, der vom Minister des Innern |
bestimmt wird, | bestimmt wird, |
- einem Vertreter der föderalen Polizei, der vom Minister des Innern | - einem Vertreter der föderalen Polizei, der vom Minister des Innern |
bestimmt wird, | bestimmt wird, |
- einem Vertreter des Kollegiums der Generalprokuratoren, | - einem Vertreter des Kollegiums der Generalprokuratoren, |
- einem Vertreter des Ministeriums für die Ausrüstung und das | - einem Vertreter des Ministeriums für die Ausrüstung und das |
Transportwesen, der von dem für die Infrastruktur zuständigen | Transportwesen, der von dem für die Infrastruktur zuständigen |
wallonischen Minister bestimmt wird, | wallonischen Minister bestimmt wird, |
- einem Vertreter des « Ministère de l'Equipement et des Déplacements | - einem Vertreter des « Ministère de l'Equipement et des Déplacements |
»/« Ministerie van de Uitrusting en Vervoer », der von dem für die | »/« Ministerie van de Uitrusting en Vervoer », der von dem für die |
Infrastruktur zuständigen Minister der Region Brüssel-Hauptstadt | Infrastruktur zuständigen Minister der Region Brüssel-Hauptstadt |
bestimmt wird, | bestimmt wird, |
- einem Vertreter der « Administratie van Leefmilieu en Infrastructuur | - einem Vertreter der « Administratie van Leefmilieu en Infrastructuur |
van de Vlaamse Gemeenschap », der von dem für die Infrastruktur | van de Vlaamse Gemeenschap », der von dem für die Infrastruktur |
zuständigen flämischen Minister bestimmt wird, | zuständigen flämischen Minister bestimmt wird, |
- einem Vertreter des Unterrichtswesens der Flämischen Gemeinschaft, | - einem Vertreter des Unterrichtswesens der Flämischen Gemeinschaft, |
der von dem beziehungsweise den für den Sekundar- und | der von dem beziehungsweise den für den Sekundar- und |
Hochschulunterricht zuständigen flämischen Minister(n) bestimmt wird, | Hochschulunterricht zuständigen flämischen Minister(n) bestimmt wird, |
- einem Vertreter des Unterrichtswesens der Französischen | - einem Vertreter des Unterrichtswesens der Französischen |
Gemeinschaft, der von dem beziehungsweise den für den Sekundar- und | Gemeinschaft, der von dem beziehungsweise den für den Sekundar- und |
Hochschulunterricht zuständigen Minister(n) der Französischen | Hochschulunterricht zuständigen Minister(n) der Französischen |
Gemeinschaft bestimmt wird, | Gemeinschaft bestimmt wird, |
- einem Vertreter des Unterrichtswesens der Deutschsprachigen | - einem Vertreter des Unterrichtswesens der Deutschsprachigen |
Gemeinschaft, der von dem beziehungsweise den für den Sekundar- und | Gemeinschaft, der von dem beziehungsweise den für den Sekundar- und |
Hochschulunterricht zuständigen Minister(n) der Deutschsprachigen | Hochschulunterricht zuständigen Minister(n) der Deutschsprachigen |
Gemeinschaft bestimmt wird, | Gemeinschaft bestimmt wird, |
- drei Vertretern des Städte- und Gemeindeverbands: einem für die | - drei Vertretern des Städte- und Gemeindeverbands: einem für die |
Wallonische Region, einem für die Region Brüssel-Hauptstadt und einem | Wallonische Region, einem für die Region Brüssel-Hauptstadt und einem |
für die Flämische Region, | für die Flämische Region, |
- einem Vertreter des Belgischen Verbandes der Automobil- und | - einem Vertreter des Belgischen Verbandes der Automobil- und |
Fahrradindustrie, | Fahrradindustrie, |
- einem Vertreter der Radfahrervereinigungen, der vom Minister der | - einem Vertreter der Radfahrervereinigungen, der vom Minister der |
Mobilität und des Transportwesens bestimmt wird, | Mobilität und des Transportwesens bestimmt wird, |
- einem Vertreter der Fussgängervereinigungen, der vom Minister der | - einem Vertreter der Fussgängervereinigungen, der vom Minister der |
Mobilität und des Transportwesens bestimmt wird, | Mobilität und des Transportwesens bestimmt wird, |
- einem Vertreter des Bundes der Familien (« Ligue des Familles »), | - einem Vertreter des Bundes der Familien (« Ligue des Familles »), |
- einem Vertreter des « Bond van Grote en Jonge Gezinnen », | - einem Vertreter des « Bond van Grote en Jonge Gezinnen », |
- einem Vertreter der Responsible Young Drivers, | - einem Vertreter der Responsible Young Drivers, |
- einem Vertreter der Vereinigung der Eltern von im Strassenverkehr | - einem Vertreter der Vereinigung der Eltern von im Strassenverkehr |
verunglückten Kindern, | verunglückten Kindern, |
- einem Vertreter des Königlichen Automobilklubs Belgiens, | - einem Vertreter des Königlichen Automobilklubs Belgiens, |
- einem Vertreter der Vereinigung der zugelassenen Einrichtungen für | - einem Vertreter der Vereinigung der zugelassenen Einrichtungen für |
Kraftfahrzeugkontrolle, | Kraftfahrzeugkontrolle, |
- einem Vertreter des Berufsverbandes der Versicherungsunternehmen, | - einem Vertreter des Berufsverbandes der Versicherungsunternehmen, |
- einem Vertreter von Touring, | - einem Vertreter von Touring, |
- einem Vertreter des « Vlaamse Toeristenbond - Vlaamse | - einem Vertreter des « Vlaamse Toeristenbond - Vlaamse |
Automobilistenbond », | Automobilistenbond », |
- einem Vertreter des « Institut du Transport routier »/« Instituut | - einem Vertreter des « Institut du Transport routier »/« Instituut |
voor Wegtransport », | voor Wegtransport », |
- einem Vertreter der Vereinigungen motorisierter Zweiräder, der vom | - einem Vertreter der Vereinigungen motorisierter Zweiräder, der vom |
Minister der Mobilität und des Transportwesens bestimmt wird. | Minister der Mobilität und des Transportwesens bestimmt wird. |
Für jedes ordentliche Mitglied wird ein Ersatzmitglied vorgesehen. | Für jedes ordentliche Mitglied wird ein Ersatzmitglied vorgesehen. |
Art. 7 - Die Präsidentschaft der Kommission wird vom | Art. 7 - Die Präsidentschaft der Kommission wird vom |
geschäftsführenden Verwalter des Belgischen Instituts für | geschäftsführenden Verwalter des Belgischen Instituts für |
Verkehrssicherheit wahrgenommen, der von Rechts wegen Mitglied der | Verkehrssicherheit wahrgenommen, der von Rechts wegen Mitglied der |
Kommission ist. Die Vizepräsidentschaft wird von einem Mitglied der | Kommission ist. Die Vizepräsidentschaft wird von einem Mitglied der |
Kommission ausgeübt, das vom Minister der Mobilität und des | Kommission ausgeübt, das vom Minister der Mobilität und des |
Transportwesens bestimmt wird. | Transportwesens bestimmt wird. |
Das Sekretariat der Kommission wird vom Belgischen Institut für | Das Sekretariat der Kommission wird vom Belgischen Institut für |
Verkehrssicherheit wahrgenommen. | Verkehrssicherheit wahrgenommen. |
Die Kommission legt ihre Geschäftsordnung fest. | Die Kommission legt ihre Geschäftsordnung fest. |
Art. 8 - Der Präsident der Kommission - oder im Verhinderungsfalle der | Art. 8 - Der Präsident der Kommission - oder im Verhinderungsfalle der |
Vizepräsident -beruft die Kommission ein, legt die Agenda fest, leitet | Vizepräsident -beruft die Kommission ein, legt die Agenda fest, leitet |
die Arbeitssitzungen und informiert den Interministeriellen Ausschuss | die Arbeitssitzungen und informiert den Interministeriellen Ausschuss |
über den Stand der Arbeiten der Kommission. Letztere kommt mindestens | über den Stand der Arbeiten der Kommission. Letztere kommt mindestens |
vier Mal im Jahr zusammen. | vier Mal im Jahr zusammen. |
Art. 9 - Die Kommission gibt ihre Stellungnahmen in Form eines vom | Art. 9 - Die Kommission gibt ihre Stellungnahmen in Form eines vom |
Präsidenten unterzeichneten Berichts der Versammlung ab. Diese | Präsidenten unterzeichneten Berichts der Versammlung ab. Diese |
Stellungnahmen sind öffentlich. | Stellungnahmen sind öffentlich. |
Art. 10 - Die Kommission kann Arbeitsgruppen einrichten, die mit der | Art. 10 - Die Kommission kann Arbeitsgruppen einrichten, die mit der |
Untersuchung besonderer Probleme beauftragt sind. Die Kommission und | Untersuchung besonderer Probleme beauftragt sind. Die Kommission und |
die Arbeitsgruppen können jede Person, deren Meinung sie einholen | die Arbeitsgruppen können jede Person, deren Meinung sie einholen |
möchten, zu Rate ziehen, zu ihren Versammlungen einladen oder in ihre | möchten, zu Rate ziehen, zu ihren Versammlungen einladen oder in ihre |
Arbeit einbeziehen. | Arbeit einbeziehen. |
Art. 11 - Die Teilnahme an den Arbeiten der Kommission wird nicht | Art. 11 - Die Teilnahme an den Arbeiten der Kommission wird nicht |
vergütet. | vergütet. |
Das für die Tätigkeit der Kommission notwendige Budget geht zu Lasten | Das für die Tätigkeit der Kommission notwendige Budget geht zu Lasten |
des Belgischen Instituts für Verkehrssicherheit. | des Belgischen Instituts für Verkehrssicherheit. |
Art. 12 - Der Interministerielle Ausschuss nimmt über seinen | Art. 12 - Der Interministerielle Ausschuss nimmt über seinen |
Präsidenten die Arbeiten der Kommission in Empfang. Auf der Grundlage | Präsidenten die Arbeiten der Kommission in Empfang. Auf der Grundlage |
dieser Arbeiten koordiniert der Interministerielle Ausschuss die | dieser Arbeiten koordiniert der Interministerielle Ausschuss die |
Massnahmen, die von den in seiner Mitte vertretenen Ministern im | Massnahmen, die von den in seiner Mitte vertretenen Ministern im |
Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse zu ergreifen sind in Bezug auf: | Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse zu ergreifen sind in Bezug auf: |
- die quantifizierten Ziele, die im Bereich der Verkehrssicherheit | - die quantifizierten Ziele, die im Bereich der Verkehrssicherheit |
innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu erreichen sind, | innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu erreichen sind, |
- die Politik, die zu machen ist, um diese Ziele zu erreichen. | - die Politik, die zu machen ist, um diese Ziele zu erreichen. |
Art. 13 - Der Interministerielle Ausschuss setzt sich aus folgenden | Art. 13 - Der Interministerielle Ausschuss setzt sich aus folgenden |
Mitgliedern oder ihren Vertretern zusammen: | Mitgliedern oder ihren Vertretern zusammen: |
- dem Minister der Mobilität und des Transportwesens, | - dem Minister der Mobilität und des Transportwesens, |
- dem Minister der Justiz, | - dem Minister der Justiz, |
- dem Minister des Innern, | - dem Minister des Innern, |
- dem Minister, der mit der Politik der Grossstädte beauftragt ist, | - dem Minister, der mit der Politik der Grossstädte beauftragt ist, |
- einem Minister, der von der Wallonischen Regierung bestimmt wird, | - einem Minister, der von der Wallonischen Regierung bestimmt wird, |
- einem Minister, der von der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt | - einem Minister, der von der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt |
bestimmt wird, | bestimmt wird, |
- einem Minister, der von der Flämischen Regierung bestimmt wird. | - einem Minister, der von der Flämischen Regierung bestimmt wird. |
Der Präsident der Kommission wohnt den Versammlungen des | Der Präsident der Kommission wohnt den Versammlungen des |
Interministeriellen Ausschusses bei. | Interministeriellen Ausschusses bei. |
Art. 14 - Die Präsidentschaft des Interministeriellen Ausschusses wird | Art. 14 - Die Präsidentschaft des Interministeriellen Ausschusses wird |
vom Minister der Mobilität und des Transportwesens oder von seinem | vom Minister der Mobilität und des Transportwesens oder von seinem |
Vertreter wahrgenommen. | Vertreter wahrgenommen. |
Das Sekretariat des Interministeriellen Ausschusses wird von einem | Das Sekretariat des Interministeriellen Ausschusses wird von einem |
Beamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und | Beamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und |
Transportwesen wahrgenommen, der vom Minister der Mobilität und des | Transportwesen wahrgenommen, der vom Minister der Mobilität und des |
Transportwesens bestimmt wird. | Transportwesens bestimmt wird. |
Art. 15 - Der Königliche Erlass vom 20. Juli 1993 zur Schaffung einer | Art. 15 - Der Königliche Erlass vom 20. Juli 1993 zur Schaffung einer |
Nationalen Kommission für den Strassenverkehr, abgeändert durch den | Nationalen Kommission für den Strassenverkehr, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 7. April 1995, wird aufgehoben. | Königlichen Erlass vom 7. April 1995, wird aufgehoben. |
Art. 16 - Unser Minister der Mobilität und des Transportwesens ist mit | Art. 16 - Unser Minister der Mobilität und des Transportwesens ist mit |
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 26. Juni 2002 | Gegeben zu Brüssel, den 26. Juni 2002 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens | Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens |
Frau I. DURANT | Frau I. DURANT |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 février 2003. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 février 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Par le Roi : |
Le Ministre de l'Intérieur, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |