← Terug naar "Koninklijk besluit betreffende het toezicht bij de invoer van voedingsmiddelen en andere in de wet van 24 januari 1977 bedoelde produkten. - Officieuze coördinatie in het Duits "
Koninklijk besluit betreffende het toezicht bij de invoer van voedingsmiddelen en andere in de wet van 24 januari 1977 bedoelde produkten. - Officieuze coördinatie in het Duits | Arrêté royal relatif à la surveillance lors de l'importation de denrées alimentaires et autres produits visés dans la loi du 24 janvier 1977. - Coordination officieuse en langue allemande |
---|---|
FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN | AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE |
9 FEBRUARI 1981. - Koninklijk besluit betreffende het toezicht bij de | 9 FEVRIER 1981. - Arrêté royal relatif à la surveillance lors de |
invoer van voedingsmiddelen en andere in de wet van 24 januari 1977 | l'importation de denrées alimentaires et autres produits visés dans la |
bedoelde produkten. - Officieuze coördinatie in het Duits | loi du 24 janvier 1977. - Coordination officieuse en langue allemande |
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
het koninklijk besluit van 9 februari 1981 betreffende het toezicht | allemande de l'arrêté royal du 9 février 1981 relatif à la |
bij de invoer van voedingsmiddelen en andere in de wet van 24 januari | surveillance lors de l'importation de denrées alimentaires et autres |
1977 bedoelde produkten (Belgisch Staatsblad van 14 april 1981, err. | produits visés dans la loi du 24 janvier 1977 (Moniteur belge du 14 |
van 12 juni 1981), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | avril 1981, err. du 12 juin 1981), tel qu'il a été modifié successivement par : |
- het koninklijk besluit van 17 oktober 1996 tot wijziging van de | - l'arrêté royal du 17 octobre 1996 modifiant la dénomination de |
benaming van het Instituut voor Hygiëne en Epidemiologie (Belgisch Staatsblad van 9 januari 1997); | l'Institut d'Hygiène et d'Epidémiologie (Moniteur belge du 9 janvier 1997); |
- het koninklijk besluit van 11 juli 2003 tot wijziging van de | - l'arrêté royal du 11 juillet 2003 modifiant la dénomination de |
benaming van de wetenschappelijke instelling van de Staat | l'établissement scientifique de l'Etat "Institut scientifique de la |
"Wetenschappelijk Instituut Volksgezondheid - Louis Pasteur" in " | Santé publique - Louis Pasteur" en "Institut scientifique de Santé |
Wetenschappelijk Instituut Volksgezondheid" (Belgisch Staatsblad van 29 september 2003). | publique" (Moniteur belge du 29 septembre 2003). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE | MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE |
9. FEBRUAR 1981 - Königlicher Erlass über die Überwachung bei der | 9. FEBRUAR 1981 - Königlicher Erlass über die Überwachung bei der |
Einfuhr von Lebensmitteln und anderen im Gesetz vom 24. Januar 1977 | Einfuhr von Lebensmitteln und anderen im Gesetz vom 24. Januar 1977 |
erwähnten Erzeugnissen | erwähnten Erzeugnissen |
Artikel 1 - Es ist verboten, Lebensmittel oder andere im Gesetz vom | Artikel 1 - Es ist verboten, Lebensmittel oder andere im Gesetz vom |
24. Januar 1977 erwähnte Erzeugnisse, die verdorben oder schädlich | 24. Januar 1977 erwähnte Erzeugnisse, die verdorben oder schädlich |
sind oder durch eine Verordnung der allgemeinen Verwaltung für | sind oder durch eine Verordnung der allgemeinen Verwaltung für |
schädlich erklärt worden sind, einzuführen. | schädlich erklärt worden sind, einzuführen. |
Art. 2 - Wenn äußere Zeichen vermuten lassen, dass Lebensmittel oder | Art. 2 - Wenn äußere Zeichen vermuten lassen, dass Lebensmittel oder |
andere Erzeugnisse, die in einem fiktiven, öffentlichen oder privaten | andere Erzeugnisse, die in einem fiktiven, öffentlichen oder privaten |
Lager gehalten werden oder zur Einfuhr angeboten werden, verdorben | Lager gehalten werden oder zur Einfuhr angeboten werden, verdorben |
oder schädlich sind oder durch eine Verordnung der allgemeinen | oder schädlich sind oder durch eine Verordnung der allgemeinen |
Verwaltung für schädlich erklärt worden sind, informieren die | Verwaltung für schädlich erklärt worden sind, informieren die |
Zolldienste den Dienst der Lebensmittelinspektion des Ministeriums der | Zolldienste den Dienst der Lebensmittelinspektion des Ministeriums der |
Volksgesundheit und der Familie darüber; dieser Dienst kann eine | Volksgesundheit und der Familie darüber; dieser Dienst kann eine |
Untersuchung vornehmen. | Untersuchung vornehmen. |
Die Untersuchung der Lebensmittel oder anderen in Artikel 1 erwähnten | Die Untersuchung der Lebensmittel oder anderen in Artikel 1 erwähnten |
Erzeugnisse, die sich an diesen Orten befinden, kann ebenfalls | Erzeugnisse, die sich an diesen Orten befinden, kann ebenfalls |
vorgenommen werden, wenn besagter Dienst der Lebensmittelinspektion | vorgenommen werden, wenn besagter Dienst der Lebensmittelinspektion |
auf irgendeine andere Weise über eine derartige Situation informiert | auf irgendeine andere Weise über eine derartige Situation informiert |
wird. | wird. |
Art. 3 - Die Beamten des Dienstes der Lebensmittelinspektion dürfen | Art. 3 - Die Beamten des Dienstes der Lebensmittelinspektion dürfen |
Proben von den Lebensmitteln oder anderen in Artikel 1 erwähnten | Proben von den Lebensmitteln oder anderen in Artikel 1 erwähnten |
Erzeugnissen, die in einem fiktiven, öffentlichen oder privaten Lager | Erzeugnissen, die in einem fiktiven, öffentlichen oder privaten Lager |
gehalten werden oder zur Einfuhr angeboten werden, entnehmen und diese | gehalten werden oder zur Einfuhr angeboten werden, entnehmen und diese |
analysieren lassen. | analysieren lassen. |
Die Proben werden im Hinblick auf eine Analyse dem [Wissenschaftlichen | Die Proben werden im Hinblick auf eine Analyse dem [Wissenschaftlichen |
Institut für Volksgesundheit] oder einem oder mehreren für die | Institut für Volksgesundheit] oder einem oder mehreren für die |
betreffenden Analysen zugelassenen Laboren übermittelt. | betreffenden Analysen zugelassenen Laboren übermittelt. |
[Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 17. Oktober 1996 | [Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 17. Oktober 1996 |
(B.S. vom 9. Januar 1997) und Art. 1 siebter Gedankenstrich des K.E. | (B.S. vom 9. Januar 1997) und Art. 1 siebter Gedankenstrich des K.E. |
vom 11. Juli 2003 (B.S. vom 29. September 2003)] | vom 11. Juli 2003 (B.S. vom 29. September 2003)] |
Art. 4 - § 1 - Ergibt die Untersuchung, dass die Lebensmittel oder | Art. 4 - § 1 - Ergibt die Untersuchung, dass die Lebensmittel oder |
anderen in Artikel 1 erwähnten Erzeugnisse verdorben oder schädlich | anderen in Artikel 1 erwähnten Erzeugnisse verdorben oder schädlich |
sind, wird deren Einfuhr verweigert und können sie nach Wahl des | sind, wird deren Einfuhr verweigert und können sie nach Wahl des |
Importeurs entweder zurückgewiesen oder gemäß Artikel 5 § 1 für den | Importeurs entweder zurückgewiesen oder gemäß Artikel 5 § 1 für den |
menschlichen Verzehr oder die Verwendung, für die sie normalerweise | menschlichen Verzehr oder die Verwendung, für die sie normalerweise |
bestimmt sind, unbrauchbar gemacht werden. | bestimmt sind, unbrauchbar gemacht werden. |
§ 2 - Ergibt die Untersuchung, dass die Lebensmittel oder anderen in | § 2 - Ergibt die Untersuchung, dass die Lebensmittel oder anderen in |
Artikel 1 erwähnten Erzeugnisse durch eine Verordnung der allgemeinen | Artikel 1 erwähnten Erzeugnisse durch eine Verordnung der allgemeinen |
Verwaltung für schädlich erklärt worden sind, wird deren Einfuhr | Verwaltung für schädlich erklärt worden sind, wird deren Einfuhr |
verweigert und können sie nach Wahl des Importeurs entweder | verweigert und können sie nach Wahl des Importeurs entweder |
zurückgewiesen oder für den menschlichen Verzehr oder die Verwendung, | zurückgewiesen oder für den menschlichen Verzehr oder die Verwendung, |
für die sie normalerweise bestimmt sind, unbrauchbar gemacht werden | für die sie normalerweise bestimmt sind, unbrauchbar gemacht werden |
oder, wenn dies möglich ist, gemäß Artikel 5 § 2 im Zollverfahren | oder, wenn dies möglich ist, gemäß Artikel 5 § 2 im Zollverfahren |
verarbeitet werden, damit sie wieder für den menschlichen Verzehr oder | verarbeitet werden, damit sie wieder für den menschlichen Verzehr oder |
die Verwendung, für die sie normalerweise bestimmt sind, geeignet | die Verwendung, für die sie normalerweise bestimmt sind, geeignet |
sind. | sind. |
§ 3 - Ergibt die Untersuchung, dass die Lebensmittel oder anderen in | § 3 - Ergibt die Untersuchung, dass die Lebensmittel oder anderen in |
Artikel 1 erwähnten Erzeugnisse weder verdorben noch schädlich sind | Artikel 1 erwähnten Erzeugnisse weder verdorben noch schädlich sind |
noch für schädlich erklärt worden sind, können sie zollamtlich | noch für schädlich erklärt worden sind, können sie zollamtlich |
abgefertigt werden. | abgefertigt werden. |
Art. 5 - § 1 - Lebensmittel oder andere in Artikel 1 erwähnte | Art. 5 - § 1 - Lebensmittel oder andere in Artikel 1 erwähnte |
Erzeugnisse, die verdorben oder schädlich sind und nicht | Erzeugnisse, die verdorben oder schädlich sind und nicht |
zurückgewiesen worden sind, können entweder vernichtet oder im | zurückgewiesen worden sind, können entweder vernichtet oder im |
Zollverfahren denaturiert und zu Erzeugnissen verarbeitet werden, die | Zollverfahren denaturiert und zu Erzeugnissen verarbeitet werden, die |
nicht für den menschlichen Verzehr oder die Verwendung, für die sie | nicht für den menschlichen Verzehr oder die Verwendung, für die sie |
normalerweise bestimmt sind, geeignet sind, sofern sie den | normalerweise bestimmt sind, geeignet sind, sofern sie den |
diesbezüglichen Verordnungsvorschriften genügen. | diesbezüglichen Verordnungsvorschriften genügen. |
§ 2 - Lebensmittel oder andere in Artikel 1 erwähnte Erzeugnisse, die | § 2 - Lebensmittel oder andere in Artikel 1 erwähnte Erzeugnisse, die |
durch eine Verordnung der allgemeinen Verwaltung für schädlich erklärt | durch eine Verordnung der allgemeinen Verwaltung für schädlich erklärt |
worden sind, können entweder vor Ort oder nachdem sie zu einem | worden sind, können entweder vor Ort oder nachdem sie zu einem |
geeigneten Ort befördert worden sind, im Zollverfahren verarbeitet | geeigneten Ort befördert worden sind, im Zollverfahren verarbeitet |
werden, damit sie wieder für den menschlichen Verzehr oder die | werden, damit sie wieder für den menschlichen Verzehr oder die |
Verwendung, für die sie normalerweise bestimmt sind, geeignet sind. | Verwendung, für die sie normalerweise bestimmt sind, geeignet sind. |
Wenn eine Untersuchung nach der Verarbeitung beweist, dass sie | Wenn eine Untersuchung nach der Verarbeitung beweist, dass sie |
geeignet sind, können sie zollamtlich abgefertigt werden. Wenn eine | geeignet sind, können sie zollamtlich abgefertigt werden. Wenn eine |
Untersuchung nach der Verarbeitung beweist, dass sie immer noch nicht | Untersuchung nach der Verarbeitung beweist, dass sie immer noch nicht |
geeignet sind, fallen sie unter die Anwendung von § 1. | geeignet sind, fallen sie unter die Anwendung von § 1. |
§ 3 - Werden die Zurückweisung und das Unbrauchbarmachen abgelehnt, | § 3 - Werden die Zurückweisung und das Unbrauchbarmachen abgelehnt, |
wird von Amts wegen das in § 1 vorgesehene Verfahren angewandt. | wird von Amts wegen das in § 1 vorgesehene Verfahren angewandt. |
Zu diesem Zweck kann der Dienst der Lebensmittelinspektion öffentliche | Zu diesem Zweck kann der Dienst der Lebensmittelinspektion öffentliche |
oder private Einrichtungen darum bitten, die Lebensmittel und anderen | oder private Einrichtungen darum bitten, die Lebensmittel und anderen |
in Artikel 1 erwähnten Erzeugnisse abzuholen und unbrauchbar zu | in Artikel 1 erwähnten Erzeugnisse abzuholen und unbrauchbar zu |
machen. | machen. |
§ 4 - Die Kosten der in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten | § 4 - Die Kosten der in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten |
Verrichtungen gehen zu Lasten des Importeurs. | Verrichtungen gehen zu Lasten des Importeurs. |
Art. 6 - Feststellungen, eventuelle Analyseergebnisse sowie die mit | Art. 6 - Feststellungen, eventuelle Analyseergebnisse sowie die mit |
Gründen versehene Entscheidung des Dienstes der Lebensmittelinspektion | Gründen versehene Entscheidung des Dienstes der Lebensmittelinspektion |
werden in einem Protokoll festgehalten, das dem Importeur und dem | werden in einem Protokoll festgehalten, das dem Importeur und dem |
zuständigen Zollamt notifiziert wird. | zuständigen Zollamt notifiziert wird. |
Art. 7 - Unser Minister der Volksgesundheit und Unser Minister der | Art. 7 - Unser Minister der Volksgesundheit und Unser Minister der |
Finanzen sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des | Finanzen sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |