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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 08/06/2007
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Koninklijk besluit tot uitvoering, wat de arbeidsongevallen en de beroepsziekten in de overheidssector betreft, van sommige bepalingen van de wet van 11 april 1995 tot invoering van het « handvest » van de sociaal verzekerde. - Duitse vertaling Arrêté royal portant exécution, en ce qui concerne les accidents du travail et les maladies professionnelles dans le secteur public, de certaines dispositions de la loi du 11 avril 1995 visant à instituer « la charte » de l'assuré social. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
8 JUNI 2007. - Koninklijk besluit tot uitvoering, wat de 8 JUIN 2007. - Arrêté royal portant exécution, en ce qui concerne les
arbeidsongevallen en de beroepsziekten in de overheidssector betreft, accidents du travail et les maladies professionnelles dans le secteur
van sommige bepalingen van de wet van 11 april 1995 tot invoering van public, de certaines dispositions de la loi du 11 avril 1995 visant à
het « handvest » van de sociaal verzekerde. - Duitse vertaling instituer « la charte » de l'assuré social. - Traduction allemande
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 8 juni 2007 tot uitvoering, wat de arbeidsongevallen en de l'arrêté royal du 8 juin 2007 portant exécution, en ce qui concerne
beroepsziekten in de overheidssector betreft, van sommige bepalingen les accidents du travail et les maladies professionnelles dans le
van de wet van 11 april 1995 tot invoering van het « handvest » van de secteur public, de certaines dispositions de la loi du 11 avril 1995
sociaal verzekerde (Belgisch Staatsblad van 22 juni 2007). visant à instituer « la charte » de l'assuré social (Moniteur belge du 22 juin 2007).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION
8. JUNI 2007 - Königlicher Erlass zur Ausführung einiger Bestimmungen, 8. JUNI 2007 - Königlicher Erlass zur Ausführung einiger Bestimmungen,
was die Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor was die Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor
betrifft, des Gesetzes vom 11. April 1995 zur Einführung der "Charta" betrifft, des Gesetzes vom 11. April 1995 zur Einführung der "Charta"
der Sozialversicherten der Sozialversicherten
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 11. April 1995 zur Einführung der "Charta" Aufgrund des Gesetzes vom 11. April 1995 zur Einführung der "Charta"
der Sozialversicherten, insbesondere der Artikel 3 und 13, abgeändert der Sozialversicherten, insbesondere der Artikel 3 und 13, abgeändert
durch das Gesetz vom 25. Juni 1997; durch das Gesetz vom 25. Juni 1997;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. August 2005; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. August 2005;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 15. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 15.
März 2006; März 2006;
Aufgrund des Protokolls Nr. 154/7 des Gemeinsamen Ausschusses für alle Aufgrund des Protokolls Nr. 154/7 des Gemeinsamen Ausschusses für alle
öffentlichen Dienste vom 20. Oktober 2006; öffentlichen Dienste vom 20. Oktober 2006;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.635/1 des Staatsrates vom 30. November Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.635/1 des Staatsrates vom 30. November
2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84, § 1, Absatz 1, Nr. 1, der 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84, § 1, Absatz 1, Nr. 1, der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und aufgrund Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und aufgrund
der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf die Einrichtungen Artikel 1 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf die Einrichtungen
für soziale Sicherheit, die Leistungen gewähren: für soziale Sicherheit, die Leistungen gewähren:
1. auf der Grundlage des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung 1. auf der Grundlage des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung
von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und
Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor,
2. auf der Grundlage des Königlichen Erlasses vom 24. Januar 1969 über 2. auf der Grundlage des Königlichen Erlasses vom 24. Januar 1969 über
den Schadenersatz für Arbeitsunfälle und Wegeunfälle zugunsten von den Schadenersatz für Arbeitsunfälle und Wegeunfälle zugunsten von
Personalmitgliedern des öffentlichen Sektors, Personalmitgliedern des öffentlichen Sektors,
3. auf der Grundlage des Königlichen Erlasses vom 12. Juni 1970 über 3. auf der Grundlage des Königlichen Erlasses vom 12. Juni 1970 über
den Schadenersatz für Arbeitsunfälle und Wegeunfälle zugunsten der den Schadenersatz für Arbeitsunfälle und Wegeunfälle zugunsten der
Personalmitglieder der Einrichtungen öffentlichen Interesses, Personalmitglieder der Einrichtungen öffentlichen Interesses,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts und autonomen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und autonomen
öffentlichen Unternehmen, öffentlichen Unternehmen,
4. auf der Grundlage des Königlichen Erlasses vom 5. Januar 1971 über 4. auf der Grundlage des Königlichen Erlasses vom 5. Januar 1971 über
den Schadenersatz für Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor. den Schadenersatz für Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor.
Art. 2 - Für die Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Art. 2 - Für die Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 11.
April 1995 zur Einführung der "Charta" der Sozialversicherten versteht April 1995 zur Einführung der "Charta" der Sozialversicherten versteht
man unter dienlichen Informationen alle Informationen, die einem man unter dienlichen Informationen alle Informationen, die einem
Sozialversicherten im Rahmen seines Antrags seine individuelle Lage in Sozialversicherten im Rahmen seines Antrags seine individuelle Lage in
Bezug auf den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit, die ihn als Bezug auf den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit, die ihn als
Opfer oder Berechtigten betreffen, erläutern können. Diese Opfer oder Berechtigten betreffen, erläutern können. Diese
Informationen betreffen unter anderem die Anerkennung des Informationen betreffen unter anderem die Anerkennung des
Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit, die Bedingungen für den Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit, die Bedingungen für den
Erhalt der Leistungen und die für die Festlegung der Beträge dieser Erhalt der Leistungen und die für die Festlegung der Beträge dieser
Leistungen und die Anwendung der Regeln in Sachen gleichzeitiger Bezug Leistungen und die Anwendung der Regeln in Sachen gleichzeitiger Bezug
in Betracht gezogenen Elemente. in Betracht gezogenen Elemente.
Art. 3 - Die in Artikel 3 Absatz 4 desselben Gesetzes erwähnte Frist Art. 3 - Die in Artikel 3 Absatz 4 desselben Gesetzes erwähnte Frist
von fünfundvierzig Tagen läuft ab dem Datum, an dem die Einrichtung von fünfundvierzig Tagen läuft ab dem Datum, an dem die Einrichtung
den Antrag erhält. den Antrag erhält.
Art. 4 - Die in Artikel 13 Absatz 1 desselben Gesetzes erwähnten Art. 4 - Die in Artikel 13 Absatz 1 desselben Gesetzes erwähnten
Zahlungsformulare umfassen folgende Angaben: Zahlungsformulare umfassen folgende Angaben:
1. für die Entschädigungen wegen zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit : 1. für die Entschädigungen wegen zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit :
- die Art der Leistung, - die Art der Leistung,
- die Zeitspanne, der sie entspricht, - die Zeitspanne, der sie entspricht,
- den Betrag der Grundentlohnung, die Grundlage für die Berechnung - den Betrag der Grundentlohnung, die Grundlage für die Berechnung
ist, ist,
- den Betrag des Berufssteuervorabzugs, - den Betrag des Berufssteuervorabzugs,
- den Nettobetrag, - den Nettobetrag,
- das Auszahlungsdatum, - das Auszahlungsdatum,
2. für die erste Auszahlung der ursprünglichen oder revidierten Rente 2. für die erste Auszahlung der ursprünglichen oder revidierten Rente
wegen bleibender Arbeitsunfähigkeit und der zusätzlichen wegen bleibender Arbeitsunfähigkeit und der zusätzlichen
Entschädigung, die durch die Notwendigkeit der regelmässigen Hilfe Entschädigung, die durch die Notwendigkeit der regelmässigen Hilfe
einer Drittperson gerechtfertigt ist: einer Drittperson gerechtfertigt ist:
- die Art der Leistung, - die Art der Leistung,
- die Zeitspanne, der sie entspricht, - die Zeitspanne, der sie entspricht,
- den Bruttobetrag, - den Bruttobetrag,
- den Betrag des Berufssteuervorabzugs, - den Betrag des Berufssteuervorabzugs,
- den Nettobetrag. - den Nettobetrag.
Der Betrag der zusätzlichen Entschädigung wird getrennt angegeben. Der Betrag der zusätzlichen Entschädigung wird getrennt angegeben.
3. für die erste Auszahlung des definitiven Verschlimmerungszuschlags 3. für die erste Auszahlung des definitiven Verschlimmerungszuschlags
und des Sterbegelds: und des Sterbegelds:
- die Art der Leistung, - die Art der Leistung,
- die Zeitspanne, der sie entspricht, - die Zeitspanne, der sie entspricht,
- den Bruttobetrag, - den Bruttobetrag,
- den Betrag des Berufssteuervorabzugs, - den Betrag des Berufssteuervorabzugs,
- den Nettobetrag, - den Nettobetrag,
4. für die Rückerstattung der Kosten: 4. für die Rückerstattung der Kosten:
- die Art der Leistung, - die Art der Leistung,
- den beantragten Betrag, - den beantragten Betrag,
- den rückerstatteten Betrag; bei globaler Rückerstattung von - den rückerstatteten Betrag; bei globaler Rückerstattung von
verschiedenen Leistungen werden diese Angaben pro Leistung verschiedenen Leistungen werden diese Angaben pro Leistung
detailliert, detailliert,
5. für die Auszahlung in Kapital: 5. für die Auszahlung in Kapital:
- die Art der Leistung, - die Art der Leistung,
- den Bruttobetrag, - den Bruttobetrag,
- den Betrag des Berufssteuervorabzugs, - den Betrag des Berufssteuervorabzugs,
- den Nettobetrag. - den Nettobetrag.

Artikel 1.Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für

Artikel 1. Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für
seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 8. Juni 2007 Gegeben zu Brüssel, den 8. Juni 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Öffentlichen Dienstes Der Minister des Öffentlichen Dienstes
Ch. DUPONT Ch. DUPONT
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