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| Koninklijk besluit tot bepaling van de functie van Directeur Medische Hulpverlening en het toepassingsgebied ervan. - Duitse vertaling | Arrêté royal définissant la fonction de Directeur de l'Aide médicale et son champ d'application. - Traduction allemande |
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| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 2 FEBRUARI 2007. - Koninklijk besluit tot bepaling van de functie van Directeur Medische Hulpverlening en het toepassingsgebied ervan. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 2 FEVRIER 2007. - Arrêté royal définissant la fonction de Directeur de l'Aide médicale et son champ d'application. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
| besluit van 2 februari 2007 tot bepaling van de functie van Directeur | l'arrêté royal du 2 février 2007 définissant la fonction de Directeur |
| Medische Hulpverlening en het toepassingsgebied ervan (Belgisch | de l'Aide médicale et son champ d'application (Moniteur belge du 2 |
| Staatsblad van 2 maart 2007; erratum Belgisch Staatsblad van 30 april | mars 2007; erratum Moniteur belge du 30 avril 2007). |
| 2007). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in | allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en |
| uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot | exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes |
| hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen | institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par |
| bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 | l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 |
| van de wet van 21 april 2007. | de la loi du 21 avril 2007. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
| NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
| 2. FEBRUAR 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Funktion des | 2. FEBRUAR 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Funktion des |
| Leiters der medizinischen Hilfe | Leiters der medizinischen Hilfe |
| und des mit dieser Funktion verbundenen Anwendungsbereiches | und des mit dieser Funktion verbundenen Anwendungsbereiches |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische | Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische |
| Hilfe, insbesondere des Artikels 1 Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz | Hilfe, insbesondere des Artikels 1 Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz |
| vom 22. Februar 1998; | vom 22. Februar 1998; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über |
| die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, insbesondere des Artikels | die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, insbesondere des Artikels |
| 37bis, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001; | 37bis, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. März 2006; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. März 2006; |
| Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29. |
| August 2006; | August 2006; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.438/3 des Staatsrates vom 17. Oktober | Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.438/3 des Staatsrates vom 17. Oktober |
| 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
| unter: | unter: |
| 1. Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | 1. Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
| Volksgesundheit gehört, | Volksgesundheit gehört, |
| 2. medizinischem Einsatzplan (MEP): jede in Ausführung des Gesetzes | 2. medizinischem Einsatzplan (MEP): jede in Ausführung des Gesetzes |
| vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe getroffene | vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe getroffene |
| Massnahme mit dem Ziel, in kollektiven medizinischen | Massnahme mit dem Ziel, in kollektiven medizinischen |
| Notfallsituationen: | Notfallsituationen: |
| - angepasste Hilfe und Pflege für die Opfer zu organisieren und zu | - angepasste Hilfe und Pflege für die Opfer zu organisieren und zu |
| leisten, | leisten, |
| - die psychosoziale Betreuung der Betroffenen zu organisieren und zu | - die psychosoziale Betreuung der Betroffenen zu organisieren und zu |
| gewährleisten, | gewährleisten, |
| - die für den Schutz oder die Erhaltung des Gesundheitszustandes der | - die für den Schutz oder die Erhaltung des Gesundheitszustandes der |
| gefährdeten oder möglicherweise gefährdeten Bevölkerung notwendigen | gefährdeten oder möglicherweise gefährdeten Bevölkerung notwendigen |
| Massnahmen zu treffen, | Massnahmen zu treffen, |
| 3. Leiter der medizinischen Hilfe, nachstehend "LmH" genannt: den in | 3. Leiter der medizinischen Hilfe, nachstehend "LmH" genannt: den in |
| Artikel 11 § 3 des Königlichen Erlasses vom 16. Februar 2006 über die | Artikel 11 § 3 des Königlichen Erlasses vom 16. Februar 2006 über die |
| Noteinsatzpläne erwähnten Arzt, der dem in Artikel 6 vorgesehenen | Noteinsatzpläne erwähnten Arzt, der dem in Artikel 6 vorgesehenen |
| Kompetenzprofil entspricht und die in Artikel 2 erwähnten Aufgaben | Kompetenzprofil entspricht und die in Artikel 2 erwähnten Aufgaben |
| erfüllt, | erfüllt, |
| 4. Betroffenem: eine weder getötete noch verletzte Person, die von dem | 4. Betroffenem: eine weder getötete noch verletzte Person, die von dem |
| Ereignis materiell und/oder emotional berührt wurde, | Ereignis materiell und/oder emotional berührt wurde, |
| 5. kollektiver medizinischer Notfallsituation: eine Situation, in der | 5. kollektiver medizinischer Notfallsituation: eine Situation, in der |
| sich viele Menschen aufgrund eines plötzlich auftretenden und/oder | sich viele Menschen aufgrund eines plötzlich auftretenden und/oder |
| ungewöhnlichen Schadensereignisses, bei dem die Routinekapazitäten der | ungewöhnlichen Schadensereignisses, bei dem die Routinekapazitäten der |
| dringenden medizinischen Hilfe zeitweise überfordert sind, befinden, | dringenden medizinischen Hilfe zeitweise überfordert sind, befinden, |
| 6. medizinischem Vorposten, nachstehend "MV" genannt: eine | 6. medizinischem Vorposten, nachstehend "MV" genannt: eine |
| Übergangsstruktur, die es erlaubt, Opfer vor deren Einlieferung in ein | Übergangsstruktur, die es erlaubt, Opfer vor deren Einlieferung in ein |
| Krankenhaus einer Sichtung zu unterziehen, sie zu stabilisieren, ihnen | Krankenhaus einer Sichtung zu unterziehen, sie zu stabilisieren, ihnen |
| eine Erstversorgung zukommen zu lassen, sie zu registrieren und zu | eine Erstversorgung zukommen zu lassen, sie zu registrieren und zu |
| identifizieren sowie für ihren geregelten Abtransport in die | identifizieren sowie für ihren geregelten Abtransport in die |
| Krankenhäuser zu sorgen, | Krankenhäuser zu sorgen, |
| 7. präventivem medizinischen Massnahmenpaket: alle | 7. präventivem medizinischen Massnahmenpaket: alle |
| medizinisch-sanitären Massnahmen, die vor geplanten Ereignissen, die | medizinisch-sanitären Massnahmen, die vor geplanten Ereignissen, die |
| mit möglichen Risiken für die Teilnehmer und/oder das Publikum | mit möglichen Risiken für die Teilnehmer und/oder das Publikum |
| verbunden sind, in Absprache mit den Organisatoren und den zuständigen | verbunden sind, in Absprache mit den Organisatoren und den zuständigen |
| Behörden getroffen werden, | Behörden getroffen werden, |
| 8. Aufstellung des Bereitschaftsdienstes: den Bereitschaftsdienst, der | 8. Aufstellung des Bereitschaftsdienstes: den Bereitschaftsdienst, der |
| abwechselnd von den daran teilnehmenden Ärzten wahrgenommen wird, | abwechselnd von den daran teilnehmenden Ärzten wahrgenommen wird, |
| 9. Hygiene-Inspektor: die in Artikel 10bis des Gesetzes vom 8. Juli | 9. Hygiene-Inspektor: die in Artikel 10bis des Gesetzes vom 8. Juli |
| 1964 über die dringende medizinische Hilfe erwähnte Person, | 1964 über die dringende medizinische Hilfe erwähnte Person, |
| 10. Büro für medizinische Überwachung: das in Artikel 37bis des | 10. Büro für medizinische Überwachung: das in Artikel 37bis des |
| Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung | Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung |
| der Gesundheitspflegeberufe erwähnte Büro, | der Gesundheitspflegeberufe erwähnte Büro, |
| 11. medizinischer Rettungskette: die Mittel und das Personal, die | 11. medizinischer Rettungskette: die Mittel und das Personal, die |
| aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische | aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische |
| Hilfe angefordert werden können. | Hilfe angefordert werden können. |
| Art. 2 - § 1 - Der LmH: | Art. 2 - § 1 - Der LmH: |
| 1. übt im Fall der Auslösung des medizinischen Einsatzplans oder auf | 1. übt im Fall der Auslösung des medizinischen Einsatzplans oder auf |
| Anweisung eines Hygiene-Inspektors oder eines Arztes des Büros für | Anweisung eines Hygiene-Inspektors oder eines Arztes des Büros für |
| medizinische Überwachung die Einsatzaufsicht über alle sanitären und | medizinische Überwachung die Einsatzaufsicht über alle sanitären und |
| medizinischen Hilfeleistungen aus, die von der Rettungskette erbracht | medizinischen Hilfeleistungen aus, die von der Rettungskette erbracht |
| werden, ungeachtet der Dienste, von denen sie ausgehen. | werden, ungeachtet der Dienste, von denen sie ausgehen. |
| In dieser Eigenschaft tut der LmH unter anderem Folgendes: | In dieser Eigenschaft tut der LmH unter anderem Folgendes: |
| a) Er validiert den Standort des medizinischen Vorpostens oder einer | a) Er validiert den Standort des medizinischen Vorpostens oder einer |
| anderen ähnlichen Einrichtung, wodurch ein massiver Andrang von | anderen ähnlichen Einrichtung, wodurch ein massiver Andrang von |
| Verletzten in einem einzigen Krankenhaus oder in einem den | Verletzten in einem einzigen Krankenhaus oder in einem den |
| spezifischen Pathologien der Opfer weniger angepassten Krankenhaus | spezifischen Pathologien der Opfer weniger angepassten Krankenhaus |
| vermieden wird. | vermieden wird. |
| b) Er organisiert und koordiniert die medizinische Durchführung der | b) Er organisiert und koordiniert die medizinische Durchführung der |
| Einsätze: Bergung, Sichtung, Pflege, Vorbereitung zum Transport und | Einsätze: Bergung, Sichtung, Pflege, Vorbereitung zum Transport und |
| Abtransport der Opfer; er sorgt für den Einsatz der Ärzte und des | Abtransport der Opfer; er sorgt für den Einsatz der Ärzte und des |
| Gesundheitspersonals. | Gesundheitspersonals. |
| c) Er lässt die Liste der Opfer fortschreiben und steht ein für die | c) Er lässt die Liste der Opfer fortschreiben und steht ein für die |
| Vertraulichkeit dieser Liste. | Vertraulichkeit dieser Liste. |
| d) Er lässt im Einverständnis mit den Gerichtsbehörden eine | d) Er lässt im Einverständnis mit den Gerichtsbehörden eine |
| Aufnahmestruktur für die Betroffenen und ein Leichendepot für die | Aufnahmestruktur für die Betroffenen und ein Leichendepot für die |
| Verstorbenen errichten. | Verstorbenen errichten. |
| e) Er sorgt für eine angemessene Versorgung mit pharmazeutischen | e) Er sorgt für eine angemessene Versorgung mit pharmazeutischen |
| Produkten, Sauerstoff und medizinischen Geräten. | Produkten, Sauerstoff und medizinischen Geräten. |
| f) Er regelt den Abtransport der Opfer weg vom Ort oder von den Orten | f) Er regelt den Abtransport der Opfer weg vom Ort oder von den Orten |
| des Ereignisses hin zum MV oder zu jeder anderen zeitweilig | des Ereignisses hin zum MV oder zu jeder anderen zeitweilig |
| errichteten Struktur und zu den Krankenhäusern. | errichteten Struktur und zu den Krankenhäusern. |
| g) Er organisiert im Fall eines längeren Einsatzes die Ablösung der | g) Er organisiert im Fall eines längeren Einsatzes die Ablösung der |
| eingesetzten Ärzte und Mitglieder des Gesundheitspersonals. | eingesetzten Ärzte und Mitglieder des Gesundheitspersonals. |
| h) Er steht den Behörden im Auftrag des Hygiene-Inspektors als | h) Er steht den Behörden im Auftrag des Hygiene-Inspektors als |
| Gesprächspartner in medizinischen Fragen zur Seite, wenn die | Gesprächspartner in medizinischen Fragen zur Seite, wenn die |
| medizinische Lage dies zulässt. | medizinische Lage dies zulässt. |
| i) Er beschliesst im Einverständnis mit dem Hygiene-Inspektor die | i) Er beschliesst im Einverständnis mit dem Hygiene-Inspektor die |
| Aufhebung des MVs oder jeder anderen zeitweilig errichteten Struktur. | Aufhebung des MVs oder jeder anderen zeitweilig errichteten Struktur. |
| j) Er erstattet dem Hygiene-Inspektor regelmässig Bericht über seine | j) Er erstattet dem Hygiene-Inspektor regelmässig Bericht über seine |
| Tätigkeit und richtet sich an ihn für besondere Anfragen. | Tätigkeit und richtet sich an ihn für besondere Anfragen. |
| k) Er nimmt an den Versammlungen zwecks Berichterstattung und Feedback | k) Er nimmt an den Versammlungen zwecks Berichterstattung und Feedback |
| teil. | teil. |
| 2. nimmt auf Verlangen des Hygiene-Inspektors und als Experte im | 2. nimmt auf Verlangen des Hygiene-Inspektors und als Experte im |
| Dienst der Kommissionen für Dringende Medizinische Hilfe teil an den | Dienst der Kommissionen für Dringende Medizinische Hilfe teil an den |
| Versammlungen zur Koordinierung und Ausarbeitung der medizinischen | Versammlungen zur Koordinierung und Ausarbeitung der medizinischen |
| Einsatzpläne, einschliesslich der vorgestellten präventiven | Einsatzpläne, einschliesslich der vorgestellten präventiven |
| Massnahmenpakete und der Organisation der Übungen für die | Massnahmenpakete und der Organisation der Übungen für die |
| Noteinsatzplanung. | Noteinsatzplanung. |
| § 2 - Der LmH arbeitet unter der Verwaltungsautorität des | § 2 - Der LmH arbeitet unter der Verwaltungsautorität des |
| Hygiene-Inspektors. | Hygiene-Inspektors. |
| Art. 3 - § 1 - Der Minister sorgt dafür, dass für das gesamte | Art. 3 - § 1 - Der Minister sorgt dafür, dass für das gesamte |
| belgische Staatsgebiet rund um die Uhr ein LmH-Bereitschaftsdienst | belgische Staatsgebiet rund um die Uhr ein LmH-Bereitschaftsdienst |
| organisiert wird. Dieser Bereitschaftsdienst ist unvereinbar mit der | organisiert wird. Dieser Bereitschaftsdienst ist unvereinbar mit der |
| gleichzeitigen Teilnahme an einem anderen Bereitschaftsdienst. | gleichzeitigen Teilnahme an einem anderen Bereitschaftsdienst. |
| § 2 - Ein LmH muss unverzüglich verfügbar sein: | § 2 - Ein LmH muss unverzüglich verfügbar sein: |
| 1. bei Anforderung durch den Hygiene-Inspektor, | 1. bei Anforderung durch den Hygiene-Inspektor, |
| 2. bei Anforderung durch einen Arzt des Büros für medizinische | 2. bei Anforderung durch einen Arzt des Büros für medizinische |
| Überwachung. Der Hygiene-Inspektor gehört für einen Teil seiner | Überwachung. Der Hygiene-Inspektor gehört für einen Teil seiner |
| Aufgaben zum Büro für medizinische Überwachung. | Aufgaben zum Büro für medizinische Überwachung. |
| § 3 - Die Auslösung des medizinischen Einsatzplans setzt voraus, dass | § 3 - Die Auslösung des medizinischen Einsatzplans setzt voraus, dass |
| der LmH angefordert wird. Der Hygiene-Inspektor oder das Büro für | der LmH angefordert wird. Der Hygiene-Inspektor oder das Büro für |
| medizinische Überwachung löst den medizinischen Einsatzplan aus. | medizinische Überwachung löst den medizinischen Einsatzplan aus. |
| § 4 - Die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Aufgaben können vom | § 4 - Die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Aufgaben können vom |
| Hygiene-Inspektor oder vom Büro für medizinische Überwachung einem | Hygiene-Inspektor oder vom Büro für medizinische Überwachung einem |
| Zentrum des einheitlichen Rufsystems übertragen werden. | Zentrum des einheitlichen Rufsystems übertragen werden. |
| Art. 4 - Der Minister sorgt dafür, dass der Bereitschaftsdienst so | Art. 4 - Der Minister sorgt dafür, dass der Bereitschaftsdienst so |
| wahrgenommen wird, dass der angeforderte LmH die in Artikel 2 | wahrgenommen wird, dass der angeforderte LmH die in Artikel 2 |
| erwähnten Aufgaben in der Regel binnen 30 Minuten nach Eingang der | erwähnten Aufgaben in der Regel binnen 30 Minuten nach Eingang der |
| Anforderung erfüllen kann. In Erwartung der Ankunft des LmH werden | Anforderung erfüllen kann. In Erwartung der Ankunft des LmH werden |
| dessen Aufgaben vom Arzt der Funktion "Mobiler Rettungsdienst", die | dessen Aufgaben vom Arzt der Funktion "Mobiler Rettungsdienst", die |
| als erste vor Ort angekommen ist, wahrgenommen, oder - nach | als erste vor Ort angekommen ist, wahrgenommen, oder - nach |
| Konzertierung mit diesem Arzt - von einem Arzt einer der als | Konzertierung mit diesem Arzt - von einem Arzt einer der als |
| Verstärkung geschickten anderen Funktionen "Mobiler Rettungsdienst", | Verstärkung geschickten anderen Funktionen "Mobiler Rettungsdienst", |
| der diesen Auftrag annimmt, wobei dies dem Hygiene-Inspektor oder dem | der diesen Auftrag annimmt, wobei dies dem Hygiene-Inspektor oder dem |
| Zentrum des einheitlichen Rufsystems notifiziert wird. | Zentrum des einheitlichen Rufsystems notifiziert wird. |
| Art. 5 - Der Minister bestimmt die Ärzte, die in der Aufstellung des | Art. 5 - Der Minister bestimmt die Ärzte, die in der Aufstellung des |
| LmH-Bereitschaftsdienstes eingetragen sind. | LmH-Bereitschaftsdienstes eingetragen sind. |
| Der Minister legt die Regeln fest, die für die Einreichung der | Der Minister legt die Regeln fest, die für die Einreichung der |
| Kandidaturen für die LmH-Funktion sowie für die Bestimmung zum LmH | Kandidaturen für die LmH-Funktion sowie für die Bestimmung zum LmH |
| gelten. | gelten. |
| Art. 6 - § 1 - Der LmH muss mindestens folgendem Kompetenzprofil | Art. 6 - § 1 - Der LmH muss mindestens folgendem Kompetenzprofil |
| entsprechen: | entsprechen: |
| 1. Er muss Arzt, Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines | 1. Er muss Arzt, Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines |
| Facharztes für Notfallmedizin oder eines Facharztes für Akutmedizin, | Facharztes für Notfallmedizin oder eines Facharztes für Akutmedizin, |
| wie erwähnt in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25. November | wie erwähnt in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25. November |
| 1991 zur Festlegung der Liste der besonderen Berufsbezeichnungen, die | 1991 zur Festlegung der Liste der besonderen Berufsbezeichnungen, die |
| den Fachkräften für Heilkunde, Zahnheilkunde einbegriffen, vorbehalten | den Fachkräften für Heilkunde, Zahnheilkunde einbegriffen, vorbehalten |
| sind, oder Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines Facharztes | sind, oder Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines Facharztes |
| für Notfallpflege, wie erwähnt in Artikel 2 des vorerwähnten | für Notfallpflege, wie erwähnt in Artikel 2 des vorerwähnten |
| Königlichen Erlasses vom 25. November 1991, sein | Königlichen Erlasses vom 25. November 1991, sein |
| 2. und im Rahmen der Bewältigung kollektiver medizinischer | 2. und im Rahmen der Bewältigung kollektiver medizinischer |
| Notfallsituationen an einer von Uns validierten spezifischen | Notfallsituationen an einer von Uns validierten spezifischen |
| Ausbildung teilgenommen haben | Ausbildung teilgenommen haben |
| 3. und seinen Berufs zumindest teilzeitig in einer Funktion "Mobiler | 3. und seinen Berufs zumindest teilzeitig in einer Funktion "Mobiler |
| Rettungsdienst" eines Krankenhaus ausüben oder im Laufe der zehn Jahre | Rettungsdienst" eines Krankenhaus ausüben oder im Laufe der zehn Jahre |
| vor dem Datum seiner Bestimmung dort ausgeübt haben. | vor dem Datum seiner Bestimmung dort ausgeübt haben. |
| § 2 - Bei seiner Einsatztätigkeit kann der LmH sich von einem oder | § 2 - Bei seiner Einsatztätigkeit kann der LmH sich von einem oder |
| mehreren Beigeordneten beistehen lassen, die zumindest folgendem | mehreren Beigeordneten beistehen lassen, die zumindest folgendem |
| Kompetenzprofil entsprechen: | Kompetenzprofil entsprechen: |
| 1. Es muss sich um eine Person handeln, die ebenfalls vom Minister | 1. Es muss sich um eine Person handeln, die ebenfalls vom Minister |
| gemäss Artikel 5 zum LmH bestimmt worden ist, | gemäss Artikel 5 zum LmH bestimmt worden ist, |
| 2. oder um einen Krankenpfleger/eine Krankenpflegerin, der/die | 2. oder um einen Krankenpfleger/eine Krankenpflegerin, der/die |
| Inhaber(in) des Diploms oder Befähigungsnachweises eines graduierten | Inhaber(in) des Diploms oder Befähigungsnachweises eines graduierten |
| Krankenpflegers/einer graduierten Krankenpflegerin und der besonderen | Krankenpflegers/einer graduierten Krankenpflegerin und der besonderen |
| Berufsbezeichnung eines graduierten Krankenpflegers/einer graduierten | Berufsbezeichnung eines graduierten Krankenpflegers/einer graduierten |
| Krankenpflegerin für Intensiv- und Notfallpflege ist und der/die die | Krankenpflegerin für Intensiv- und Notfallpflege ist und der/die die |
| in § 1 Nr. 2 erwähnte spezifische Ausbildung absolviert hat, | in § 1 Nr. 2 erwähnte spezifische Ausbildung absolviert hat, |
| und denen er spezifische Aufgaben anvertraut. | und denen er spezifische Aufgaben anvertraut. |
| Art. 7 - Die Bestimmung zum LmH kann vom Minister entzogen werden: | Art. 7 - Die Bestimmung zum LmH kann vom Minister entzogen werden: |
| 1. nach einer negativen Stellungnahme der zuständigen Kommission für | 1. nach einer negativen Stellungnahme der zuständigen Kommission für |
| Dringende Medizinische Hilfe, | Dringende Medizinische Hilfe, |
| 2. wenn ein LmH während des abgelaufenen Jahres nicht tatsächlich | 2. wenn ein LmH während des abgelaufenen Jahres nicht tatsächlich |
| mindestens 14 Tage LmH-Bereitschaftsdienst wahrgenommen hat, | mindestens 14 Tage LmH-Bereitschaftsdienst wahrgenommen hat, |
| 3. auf Antrag des LmH mit einer für die Organisation seines Ersatzes | 3. auf Antrag des LmH mit einer für die Organisation seines Ersatzes |
| notwendigen Kündigungsfrist von 3 Monaten. | notwendigen Kündigungsfrist von 3 Monaten. |
| Art. 8 - Der Minister legt die Bereitschaftszulagen für die | Art. 8 - Der Minister legt die Bereitschaftszulagen für die |
| LmH-Funktion fest sowie die Modalitäten für die Übernahme der | LmH-Funktion fest sowie die Modalitäten für die Übernahme der |
| Organisations- und Einsatzkosten der LmH-Funktion durch den FÖD | Organisations- und Einsatzkosten der LmH-Funktion durch den FÖD |
| Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt. | Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt. |
| Art. 9 - Der LmH verfügt über einen vom Minister festgelegten | Art. 9 - Der LmH verfügt über einen vom Minister festgelegten |
| Erkennungsausweis. | Erkennungsausweis. |
| Der LmH verfügt zu Lasten des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der | Der LmH verfügt zu Lasten des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der |
| Nahrungsmittelkette und Umwelt über eine Versicherungspolice zur | Nahrungsmittelkette und Umwelt über eine Versicherungspolice zur |
| Deckung seiner Berufshaftpflicht und über eine Versicherungspolice zur | Deckung seiner Berufshaftpflicht und über eine Versicherungspolice zur |
| Deckung von Arbeitsunfällen. | Deckung von Arbeitsunfällen. |
| Art. 10 - Der FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette | Art. 10 - Der FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette |
| und Umwelt erstellt spätestens binnen einem Monat nach der | und Umwelt erstellt spätestens binnen einem Monat nach der |
| Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses eine Liste der LmH, die | Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses eine Liste der LmH, die |
| während des abgelaufenen Jahres tatsächlich mindestens 14 Tage | während des abgelaufenen Jahres tatsächlich mindestens 14 Tage |
| Bereitschaftsdienst wahrgenommen haben. Diese Ärzte werden in | Bereitschaftsdienst wahrgenommen haben. Diese Ärzte werden in |
| Abweichung von Artikel 6 § 1 mit Wirkung bis spätestens zum 31. | Abweichung von Artikel 6 § 1 mit Wirkung bis spätestens zum 31. |
| Dezember 2008 übergangsweise zu LmHs bestimmt. | Dezember 2008 übergangsweise zu LmHs bestimmt. |
| Art. 11 - Artikel 6 § 1 Nr. 2 und die Bedingung mit Bezug auf die in | Art. 11 - Artikel 6 § 1 Nr. 2 und die Bedingung mit Bezug auf die in |
| Artikel 6 § 3 Nr. 2 erwähnte spezifische Ausbildung treten an einem | Artikel 6 § 3 Nr. 2 erwähnte spezifische Ausbildung treten an einem |
| von Uns festzulegenden Datum in Kraft. | von Uns festzulegenden Datum in Kraft. |
| Art. 12 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung | Art. 12 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung |
| des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 2. Februar 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 2. Februar 2007 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
| R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |