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Vue multilingue de Arrêté Royal du 02/02/2007
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Arrêté royal définissant la fonction de Directeur de l'Aide médicale et son champ d'application. - Traduction allemande Arrêté royal définissant la fonction de Directeur de l'Aide médicale et son champ d'application. - Traduction allemande
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2 FEVRIER 2007. - Arrêté royal définissant la fonction de Directeur de 2 FEVRIER 2007. - Arrêté royal définissant la fonction de Directeur de
l'Aide médicale et son champ d'application. - Traduction allemande l'Aide médicale et son champ d'application. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
l'arrêté royal du 2 février 2007 définissant la fonction de Directeur l'arrêté royal du 2 février 2007 définissant la fonction de Directeur
de l'Aide médicale et son champ d'application (Moniteur belge du 2 de l'Aide médicale et son champ d'application (Moniteur belge du 2
mars 2007; erratum Moniteur belge du 30 avril 2007). mars 2007; erratum Moniteur belge du 30 avril 2007).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en
exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes
institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par
l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6
de la loi du 21 avril 2007. de la loi du 21 avril 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
2. FEBRUAR 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Funktion des 2. FEBRUAR 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Funktion des
Leiters der medizinischen Hilfe Leiters der medizinischen Hilfe
und des mit dieser Funktion verbundenen Anwendungsbereiches und des mit dieser Funktion verbundenen Anwendungsbereiches
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische
Hilfe, insbesondere des Artikels 1 Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz Hilfe, insbesondere des Artikels 1 Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz
vom 22. Februar 1998; vom 22. Februar 1998;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über
die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, insbesondere des Artikels die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, insbesondere des Artikels
37bis, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001; 37bis, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. März 2006; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. März 2006;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29.
August 2006; August 2006;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.438/3 des Staatsrates vom 17. Oktober Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.438/3 des Staatsrates vom 17. Oktober
2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die 1. Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Volksgesundheit gehört, Volksgesundheit gehört,
2. medizinischem Einsatzplan (MEP): jede in Ausführung des Gesetzes 2. medizinischem Einsatzplan (MEP): jede in Ausführung des Gesetzes
vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe getroffene vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe getroffene
Massnahme mit dem Ziel, in kollektiven medizinischen Massnahme mit dem Ziel, in kollektiven medizinischen
Notfallsituationen: Notfallsituationen:
- angepasste Hilfe und Pflege für die Opfer zu organisieren und zu - angepasste Hilfe und Pflege für die Opfer zu organisieren und zu
leisten, leisten,
- die psychosoziale Betreuung der Betroffenen zu organisieren und zu - die psychosoziale Betreuung der Betroffenen zu organisieren und zu
gewährleisten, gewährleisten,
- die für den Schutz oder die Erhaltung des Gesundheitszustandes der - die für den Schutz oder die Erhaltung des Gesundheitszustandes der
gefährdeten oder möglicherweise gefährdeten Bevölkerung notwendigen gefährdeten oder möglicherweise gefährdeten Bevölkerung notwendigen
Massnahmen zu treffen, Massnahmen zu treffen,
3. Leiter der medizinischen Hilfe, nachstehend "LmH" genannt: den in 3. Leiter der medizinischen Hilfe, nachstehend "LmH" genannt: den in
Artikel 11 § 3 des Königlichen Erlasses vom 16. Februar 2006 über die Artikel 11 § 3 des Königlichen Erlasses vom 16. Februar 2006 über die
Noteinsatzpläne erwähnten Arzt, der dem in Artikel 6 vorgesehenen Noteinsatzpläne erwähnten Arzt, der dem in Artikel 6 vorgesehenen
Kompetenzprofil entspricht und die in Artikel 2 erwähnten Aufgaben Kompetenzprofil entspricht und die in Artikel 2 erwähnten Aufgaben
erfüllt, erfüllt,
4. Betroffenem: eine weder getötete noch verletzte Person, die von dem 4. Betroffenem: eine weder getötete noch verletzte Person, die von dem
Ereignis materiell und/oder emotional berührt wurde, Ereignis materiell und/oder emotional berührt wurde,
5. kollektiver medizinischer Notfallsituation: eine Situation, in der 5. kollektiver medizinischer Notfallsituation: eine Situation, in der
sich viele Menschen aufgrund eines plötzlich auftretenden und/oder sich viele Menschen aufgrund eines plötzlich auftretenden und/oder
ungewöhnlichen Schadensereignisses, bei dem die Routinekapazitäten der ungewöhnlichen Schadensereignisses, bei dem die Routinekapazitäten der
dringenden medizinischen Hilfe zeitweise überfordert sind, befinden, dringenden medizinischen Hilfe zeitweise überfordert sind, befinden,
6. medizinischem Vorposten, nachstehend "MV" genannt: eine 6. medizinischem Vorposten, nachstehend "MV" genannt: eine
Übergangsstruktur, die es erlaubt, Opfer vor deren Einlieferung in ein Übergangsstruktur, die es erlaubt, Opfer vor deren Einlieferung in ein
Krankenhaus einer Sichtung zu unterziehen, sie zu stabilisieren, ihnen Krankenhaus einer Sichtung zu unterziehen, sie zu stabilisieren, ihnen
eine Erstversorgung zukommen zu lassen, sie zu registrieren und zu eine Erstversorgung zukommen zu lassen, sie zu registrieren und zu
identifizieren sowie für ihren geregelten Abtransport in die identifizieren sowie für ihren geregelten Abtransport in die
Krankenhäuser zu sorgen, Krankenhäuser zu sorgen,
7. präventivem medizinischen Massnahmenpaket: alle 7. präventivem medizinischen Massnahmenpaket: alle
medizinisch-sanitären Massnahmen, die vor geplanten Ereignissen, die medizinisch-sanitären Massnahmen, die vor geplanten Ereignissen, die
mit möglichen Risiken für die Teilnehmer und/oder das Publikum mit möglichen Risiken für die Teilnehmer und/oder das Publikum
verbunden sind, in Absprache mit den Organisatoren und den zuständigen verbunden sind, in Absprache mit den Organisatoren und den zuständigen
Behörden getroffen werden, Behörden getroffen werden,
8. Aufstellung des Bereitschaftsdienstes: den Bereitschaftsdienst, der 8. Aufstellung des Bereitschaftsdienstes: den Bereitschaftsdienst, der
abwechselnd von den daran teilnehmenden Ärzten wahrgenommen wird, abwechselnd von den daran teilnehmenden Ärzten wahrgenommen wird,
9. Hygiene-Inspektor: die in Artikel 10bis des Gesetzes vom 8. Juli 9. Hygiene-Inspektor: die in Artikel 10bis des Gesetzes vom 8. Juli
1964 über die dringende medizinische Hilfe erwähnte Person, 1964 über die dringende medizinische Hilfe erwähnte Person,
10. Büro für medizinische Überwachung: das in Artikel 37bis des 10. Büro für medizinische Überwachung: das in Artikel 37bis des
Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung
der Gesundheitspflegeberufe erwähnte Büro, der Gesundheitspflegeberufe erwähnte Büro,
11. medizinischer Rettungskette: die Mittel und das Personal, die 11. medizinischer Rettungskette: die Mittel und das Personal, die
aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische
Hilfe angefordert werden können. Hilfe angefordert werden können.
Art. 2 - § 1 - Der LmH: Art. 2 - § 1 - Der LmH:
1. übt im Fall der Auslösung des medizinischen Einsatzplans oder auf 1. übt im Fall der Auslösung des medizinischen Einsatzplans oder auf
Anweisung eines Hygiene-Inspektors oder eines Arztes des Büros für Anweisung eines Hygiene-Inspektors oder eines Arztes des Büros für
medizinische Überwachung die Einsatzaufsicht über alle sanitären und medizinische Überwachung die Einsatzaufsicht über alle sanitären und
medizinischen Hilfeleistungen aus, die von der Rettungskette erbracht medizinischen Hilfeleistungen aus, die von der Rettungskette erbracht
werden, ungeachtet der Dienste, von denen sie ausgehen. werden, ungeachtet der Dienste, von denen sie ausgehen.
In dieser Eigenschaft tut der LmH unter anderem Folgendes: In dieser Eigenschaft tut der LmH unter anderem Folgendes:
a) Er validiert den Standort des medizinischen Vorpostens oder einer a) Er validiert den Standort des medizinischen Vorpostens oder einer
anderen ähnlichen Einrichtung, wodurch ein massiver Andrang von anderen ähnlichen Einrichtung, wodurch ein massiver Andrang von
Verletzten in einem einzigen Krankenhaus oder in einem den Verletzten in einem einzigen Krankenhaus oder in einem den
spezifischen Pathologien der Opfer weniger angepassten Krankenhaus spezifischen Pathologien der Opfer weniger angepassten Krankenhaus
vermieden wird. vermieden wird.
b) Er organisiert und koordiniert die medizinische Durchführung der b) Er organisiert und koordiniert die medizinische Durchführung der
Einsätze: Bergung, Sichtung, Pflege, Vorbereitung zum Transport und Einsätze: Bergung, Sichtung, Pflege, Vorbereitung zum Transport und
Abtransport der Opfer; er sorgt für den Einsatz der Ärzte und des Abtransport der Opfer; er sorgt für den Einsatz der Ärzte und des
Gesundheitspersonals. Gesundheitspersonals.
c) Er lässt die Liste der Opfer fortschreiben und steht ein für die c) Er lässt die Liste der Opfer fortschreiben und steht ein für die
Vertraulichkeit dieser Liste. Vertraulichkeit dieser Liste.
d) Er lässt im Einverständnis mit den Gerichtsbehörden eine d) Er lässt im Einverständnis mit den Gerichtsbehörden eine
Aufnahmestruktur für die Betroffenen und ein Leichendepot für die Aufnahmestruktur für die Betroffenen und ein Leichendepot für die
Verstorbenen errichten. Verstorbenen errichten.
e) Er sorgt für eine angemessene Versorgung mit pharmazeutischen e) Er sorgt für eine angemessene Versorgung mit pharmazeutischen
Produkten, Sauerstoff und medizinischen Geräten. Produkten, Sauerstoff und medizinischen Geräten.
f) Er regelt den Abtransport der Opfer weg vom Ort oder von den Orten f) Er regelt den Abtransport der Opfer weg vom Ort oder von den Orten
des Ereignisses hin zum MV oder zu jeder anderen zeitweilig des Ereignisses hin zum MV oder zu jeder anderen zeitweilig
errichteten Struktur und zu den Krankenhäusern. errichteten Struktur und zu den Krankenhäusern.
g) Er organisiert im Fall eines längeren Einsatzes die Ablösung der g) Er organisiert im Fall eines längeren Einsatzes die Ablösung der
eingesetzten Ärzte und Mitglieder des Gesundheitspersonals. eingesetzten Ärzte und Mitglieder des Gesundheitspersonals.
h) Er steht den Behörden im Auftrag des Hygiene-Inspektors als h) Er steht den Behörden im Auftrag des Hygiene-Inspektors als
Gesprächspartner in medizinischen Fragen zur Seite, wenn die Gesprächspartner in medizinischen Fragen zur Seite, wenn die
medizinische Lage dies zulässt. medizinische Lage dies zulässt.
i) Er beschliesst im Einverständnis mit dem Hygiene-Inspektor die i) Er beschliesst im Einverständnis mit dem Hygiene-Inspektor die
Aufhebung des MVs oder jeder anderen zeitweilig errichteten Struktur. Aufhebung des MVs oder jeder anderen zeitweilig errichteten Struktur.
j) Er erstattet dem Hygiene-Inspektor regelmässig Bericht über seine j) Er erstattet dem Hygiene-Inspektor regelmässig Bericht über seine
Tätigkeit und richtet sich an ihn für besondere Anfragen. Tätigkeit und richtet sich an ihn für besondere Anfragen.
k) Er nimmt an den Versammlungen zwecks Berichterstattung und Feedback k) Er nimmt an den Versammlungen zwecks Berichterstattung und Feedback
teil. teil.
2. nimmt auf Verlangen des Hygiene-Inspektors und als Experte im 2. nimmt auf Verlangen des Hygiene-Inspektors und als Experte im
Dienst der Kommissionen für Dringende Medizinische Hilfe teil an den Dienst der Kommissionen für Dringende Medizinische Hilfe teil an den
Versammlungen zur Koordinierung und Ausarbeitung der medizinischen Versammlungen zur Koordinierung und Ausarbeitung der medizinischen
Einsatzpläne, einschliesslich der vorgestellten präventiven Einsatzpläne, einschliesslich der vorgestellten präventiven
Massnahmenpakete und der Organisation der Übungen für die Massnahmenpakete und der Organisation der Übungen für die
Noteinsatzplanung. Noteinsatzplanung.
§ 2 - Der LmH arbeitet unter der Verwaltungsautorität des § 2 - Der LmH arbeitet unter der Verwaltungsautorität des
Hygiene-Inspektors. Hygiene-Inspektors.
Art. 3 - § 1 - Der Minister sorgt dafür, dass für das gesamte Art. 3 - § 1 - Der Minister sorgt dafür, dass für das gesamte
belgische Staatsgebiet rund um die Uhr ein LmH-Bereitschaftsdienst belgische Staatsgebiet rund um die Uhr ein LmH-Bereitschaftsdienst
organisiert wird. Dieser Bereitschaftsdienst ist unvereinbar mit der organisiert wird. Dieser Bereitschaftsdienst ist unvereinbar mit der
gleichzeitigen Teilnahme an einem anderen Bereitschaftsdienst. gleichzeitigen Teilnahme an einem anderen Bereitschaftsdienst.
§ 2 - Ein LmH muss unverzüglich verfügbar sein: § 2 - Ein LmH muss unverzüglich verfügbar sein:
1. bei Anforderung durch den Hygiene-Inspektor, 1. bei Anforderung durch den Hygiene-Inspektor,
2. bei Anforderung durch einen Arzt des Büros für medizinische 2. bei Anforderung durch einen Arzt des Büros für medizinische
Überwachung. Der Hygiene-Inspektor gehört für einen Teil seiner Überwachung. Der Hygiene-Inspektor gehört für einen Teil seiner
Aufgaben zum Büro für medizinische Überwachung. Aufgaben zum Büro für medizinische Überwachung.
§ 3 - Die Auslösung des medizinischen Einsatzplans setzt voraus, dass § 3 - Die Auslösung des medizinischen Einsatzplans setzt voraus, dass
der LmH angefordert wird. Der Hygiene-Inspektor oder das Büro für der LmH angefordert wird. Der Hygiene-Inspektor oder das Büro für
medizinische Überwachung löst den medizinischen Einsatzplan aus. medizinische Überwachung löst den medizinischen Einsatzplan aus.
§ 4 - Die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Aufgaben können vom § 4 - Die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Aufgaben können vom
Hygiene-Inspektor oder vom Büro für medizinische Überwachung einem Hygiene-Inspektor oder vom Büro für medizinische Überwachung einem
Zentrum des einheitlichen Rufsystems übertragen werden. Zentrum des einheitlichen Rufsystems übertragen werden.
Art. 4 - Der Minister sorgt dafür, dass der Bereitschaftsdienst so Art. 4 - Der Minister sorgt dafür, dass der Bereitschaftsdienst so
wahrgenommen wird, dass der angeforderte LmH die in Artikel 2 wahrgenommen wird, dass der angeforderte LmH die in Artikel 2
erwähnten Aufgaben in der Regel binnen 30 Minuten nach Eingang der erwähnten Aufgaben in der Regel binnen 30 Minuten nach Eingang der
Anforderung erfüllen kann. In Erwartung der Ankunft des LmH werden Anforderung erfüllen kann. In Erwartung der Ankunft des LmH werden
dessen Aufgaben vom Arzt der Funktion "Mobiler Rettungsdienst", die dessen Aufgaben vom Arzt der Funktion "Mobiler Rettungsdienst", die
als erste vor Ort angekommen ist, wahrgenommen, oder - nach als erste vor Ort angekommen ist, wahrgenommen, oder - nach
Konzertierung mit diesem Arzt - von einem Arzt einer der als Konzertierung mit diesem Arzt - von einem Arzt einer der als
Verstärkung geschickten anderen Funktionen "Mobiler Rettungsdienst", Verstärkung geschickten anderen Funktionen "Mobiler Rettungsdienst",
der diesen Auftrag annimmt, wobei dies dem Hygiene-Inspektor oder dem der diesen Auftrag annimmt, wobei dies dem Hygiene-Inspektor oder dem
Zentrum des einheitlichen Rufsystems notifiziert wird. Zentrum des einheitlichen Rufsystems notifiziert wird.
Art. 5 - Der Minister bestimmt die Ärzte, die in der Aufstellung des Art. 5 - Der Minister bestimmt die Ärzte, die in der Aufstellung des
LmH-Bereitschaftsdienstes eingetragen sind. LmH-Bereitschaftsdienstes eingetragen sind.
Der Minister legt die Regeln fest, die für die Einreichung der Der Minister legt die Regeln fest, die für die Einreichung der
Kandidaturen für die LmH-Funktion sowie für die Bestimmung zum LmH Kandidaturen für die LmH-Funktion sowie für die Bestimmung zum LmH
gelten. gelten.
Art. 6 - § 1 - Der LmH muss mindestens folgendem Kompetenzprofil Art. 6 - § 1 - Der LmH muss mindestens folgendem Kompetenzprofil
entsprechen: entsprechen:
1. Er muss Arzt, Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines 1. Er muss Arzt, Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines
Facharztes für Notfallmedizin oder eines Facharztes für Akutmedizin, Facharztes für Notfallmedizin oder eines Facharztes für Akutmedizin,
wie erwähnt in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25. November wie erwähnt in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25. November
1991 zur Festlegung der Liste der besonderen Berufsbezeichnungen, die 1991 zur Festlegung der Liste der besonderen Berufsbezeichnungen, die
den Fachkräften für Heilkunde, Zahnheilkunde einbegriffen, vorbehalten den Fachkräften für Heilkunde, Zahnheilkunde einbegriffen, vorbehalten
sind, oder Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines Facharztes sind, oder Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines Facharztes
für Notfallpflege, wie erwähnt in Artikel 2 des vorerwähnten für Notfallpflege, wie erwähnt in Artikel 2 des vorerwähnten
Königlichen Erlasses vom 25. November 1991, sein Königlichen Erlasses vom 25. November 1991, sein
2. und im Rahmen der Bewältigung kollektiver medizinischer 2. und im Rahmen der Bewältigung kollektiver medizinischer
Notfallsituationen an einer von Uns validierten spezifischen Notfallsituationen an einer von Uns validierten spezifischen
Ausbildung teilgenommen haben Ausbildung teilgenommen haben
3. und seinen Berufs zumindest teilzeitig in einer Funktion "Mobiler 3. und seinen Berufs zumindest teilzeitig in einer Funktion "Mobiler
Rettungsdienst" eines Krankenhaus ausüben oder im Laufe der zehn Jahre Rettungsdienst" eines Krankenhaus ausüben oder im Laufe der zehn Jahre
vor dem Datum seiner Bestimmung dort ausgeübt haben. vor dem Datum seiner Bestimmung dort ausgeübt haben.
§ 2 - Bei seiner Einsatztätigkeit kann der LmH sich von einem oder § 2 - Bei seiner Einsatztätigkeit kann der LmH sich von einem oder
mehreren Beigeordneten beistehen lassen, die zumindest folgendem mehreren Beigeordneten beistehen lassen, die zumindest folgendem
Kompetenzprofil entsprechen: Kompetenzprofil entsprechen:
1. Es muss sich um eine Person handeln, die ebenfalls vom Minister 1. Es muss sich um eine Person handeln, die ebenfalls vom Minister
gemäss Artikel 5 zum LmH bestimmt worden ist, gemäss Artikel 5 zum LmH bestimmt worden ist,
2. oder um einen Krankenpfleger/eine Krankenpflegerin, der/die 2. oder um einen Krankenpfleger/eine Krankenpflegerin, der/die
Inhaber(in) des Diploms oder Befähigungsnachweises eines graduierten Inhaber(in) des Diploms oder Befähigungsnachweises eines graduierten
Krankenpflegers/einer graduierten Krankenpflegerin und der besonderen Krankenpflegers/einer graduierten Krankenpflegerin und der besonderen
Berufsbezeichnung eines graduierten Krankenpflegers/einer graduierten Berufsbezeichnung eines graduierten Krankenpflegers/einer graduierten
Krankenpflegerin für Intensiv- und Notfallpflege ist und der/die die Krankenpflegerin für Intensiv- und Notfallpflege ist und der/die die
in § 1 Nr. 2 erwähnte spezifische Ausbildung absolviert hat, in § 1 Nr. 2 erwähnte spezifische Ausbildung absolviert hat,
und denen er spezifische Aufgaben anvertraut. und denen er spezifische Aufgaben anvertraut.
Art. 7 - Die Bestimmung zum LmH kann vom Minister entzogen werden: Art. 7 - Die Bestimmung zum LmH kann vom Minister entzogen werden:
1. nach einer negativen Stellungnahme der zuständigen Kommission für 1. nach einer negativen Stellungnahme der zuständigen Kommission für
Dringende Medizinische Hilfe, Dringende Medizinische Hilfe,
2. wenn ein LmH während des abgelaufenen Jahres nicht tatsächlich 2. wenn ein LmH während des abgelaufenen Jahres nicht tatsächlich
mindestens 14 Tage LmH-Bereitschaftsdienst wahrgenommen hat, mindestens 14 Tage LmH-Bereitschaftsdienst wahrgenommen hat,
3. auf Antrag des LmH mit einer für die Organisation seines Ersatzes 3. auf Antrag des LmH mit einer für die Organisation seines Ersatzes
notwendigen Kündigungsfrist von 3 Monaten. notwendigen Kündigungsfrist von 3 Monaten.
Art. 8 - Der Minister legt die Bereitschaftszulagen für die Art. 8 - Der Minister legt die Bereitschaftszulagen für die
LmH-Funktion fest sowie die Modalitäten für die Übernahme der LmH-Funktion fest sowie die Modalitäten für die Übernahme der
Organisations- und Einsatzkosten der LmH-Funktion durch den FÖD Organisations- und Einsatzkosten der LmH-Funktion durch den FÖD
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt. Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt.
Art. 9 - Der LmH verfügt über einen vom Minister festgelegten Art. 9 - Der LmH verfügt über einen vom Minister festgelegten
Erkennungsausweis. Erkennungsausweis.
Der LmH verfügt zu Lasten des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Der LmH verfügt zu Lasten des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der
Nahrungsmittelkette und Umwelt über eine Versicherungspolice zur Nahrungsmittelkette und Umwelt über eine Versicherungspolice zur
Deckung seiner Berufshaftpflicht und über eine Versicherungspolice zur Deckung seiner Berufshaftpflicht und über eine Versicherungspolice zur
Deckung von Arbeitsunfällen. Deckung von Arbeitsunfällen.
Art. 10 - Der FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette Art. 10 - Der FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette
und Umwelt erstellt spätestens binnen einem Monat nach der und Umwelt erstellt spätestens binnen einem Monat nach der
Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses eine Liste der LmH, die Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses eine Liste der LmH, die
während des abgelaufenen Jahres tatsächlich mindestens 14 Tage während des abgelaufenen Jahres tatsächlich mindestens 14 Tage
Bereitschaftsdienst wahrgenommen haben. Diese Ärzte werden in Bereitschaftsdienst wahrgenommen haben. Diese Ärzte werden in
Abweichung von Artikel 6 § 1 mit Wirkung bis spätestens zum 31. Abweichung von Artikel 6 § 1 mit Wirkung bis spätestens zum 31.
Dezember 2008 übergangsweise zu LmHs bestimmt. Dezember 2008 übergangsweise zu LmHs bestimmt.
Art. 11 - Artikel 6 § 1 Nr. 2 und die Bedingung mit Bezug auf die in Art. 11 - Artikel 6 § 1 Nr. 2 und die Bedingung mit Bezug auf die in
Artikel 6 § 3 Nr. 2 erwähnte spezifische Ausbildung treten an einem Artikel 6 § 3 Nr. 2 erwähnte spezifische Ausbildung treten an einem
von Uns festzulegenden Datum in Kraft. von Uns festzulegenden Datum in Kraft.
Art. 12 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung Art. 12 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 2. Februar 2007 Gegeben zu Brüssel, den 2. Februar 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Volksgesundheit Der Minister der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
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