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Arrêté royal définissant la fonction de Directeur de l'Aide médicale et son champ d'application. - Traduction allemande | Arrêté royal définissant la fonction de Directeur de l'Aide médicale et son champ d'application. - Traduction allemande |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
2 FEVRIER 2007. - Arrêté royal définissant la fonction de Directeur de | 2 FEVRIER 2007. - Arrêté royal définissant la fonction de Directeur de |
l'Aide médicale et son champ d'application. - Traduction allemande | l'Aide médicale et son champ d'application. - Traduction allemande |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
l'arrêté royal du 2 février 2007 définissant la fonction de Directeur | l'arrêté royal du 2 février 2007 définissant la fonction de Directeur |
de l'Aide médicale et son champ d'application (Moniteur belge du 2 | de l'Aide médicale et son champ d'application (Moniteur belge du 2 |
mars 2007; erratum Moniteur belge du 30 avril 2007). | mars 2007; erratum Moniteur belge du 30 avril 2007). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en | allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en |
exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes | exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes |
institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par | institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par |
l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 | l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 |
de la loi du 21 avril 2007. | de la loi du 21 avril 2007. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
2. FEBRUAR 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Funktion des | 2. FEBRUAR 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Funktion des |
Leiters der medizinischen Hilfe | Leiters der medizinischen Hilfe |
und des mit dieser Funktion verbundenen Anwendungsbereiches | und des mit dieser Funktion verbundenen Anwendungsbereiches |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische | Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische |
Hilfe, insbesondere des Artikels 1 Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz | Hilfe, insbesondere des Artikels 1 Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz |
vom 22. Februar 1998; | vom 22. Februar 1998; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über |
die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, insbesondere des Artikels | die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, insbesondere des Artikels |
37bis, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001; | 37bis, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. März 2006; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. März 2006; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29. |
August 2006; | August 2006; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.438/3 des Staatsrates vom 17. Oktober | Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.438/3 des Staatsrates vom 17. Oktober |
2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | 1. Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Volksgesundheit gehört, | Volksgesundheit gehört, |
2. medizinischem Einsatzplan (MEP): jede in Ausführung des Gesetzes | 2. medizinischem Einsatzplan (MEP): jede in Ausführung des Gesetzes |
vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe getroffene | vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe getroffene |
Massnahme mit dem Ziel, in kollektiven medizinischen | Massnahme mit dem Ziel, in kollektiven medizinischen |
Notfallsituationen: | Notfallsituationen: |
- angepasste Hilfe und Pflege für die Opfer zu organisieren und zu | - angepasste Hilfe und Pflege für die Opfer zu organisieren und zu |
leisten, | leisten, |
- die psychosoziale Betreuung der Betroffenen zu organisieren und zu | - die psychosoziale Betreuung der Betroffenen zu organisieren und zu |
gewährleisten, | gewährleisten, |
- die für den Schutz oder die Erhaltung des Gesundheitszustandes der | - die für den Schutz oder die Erhaltung des Gesundheitszustandes der |
gefährdeten oder möglicherweise gefährdeten Bevölkerung notwendigen | gefährdeten oder möglicherweise gefährdeten Bevölkerung notwendigen |
Massnahmen zu treffen, | Massnahmen zu treffen, |
3. Leiter der medizinischen Hilfe, nachstehend "LmH" genannt: den in | 3. Leiter der medizinischen Hilfe, nachstehend "LmH" genannt: den in |
Artikel 11 § 3 des Königlichen Erlasses vom 16. Februar 2006 über die | Artikel 11 § 3 des Königlichen Erlasses vom 16. Februar 2006 über die |
Noteinsatzpläne erwähnten Arzt, der dem in Artikel 6 vorgesehenen | Noteinsatzpläne erwähnten Arzt, der dem in Artikel 6 vorgesehenen |
Kompetenzprofil entspricht und die in Artikel 2 erwähnten Aufgaben | Kompetenzprofil entspricht und die in Artikel 2 erwähnten Aufgaben |
erfüllt, | erfüllt, |
4. Betroffenem: eine weder getötete noch verletzte Person, die von dem | 4. Betroffenem: eine weder getötete noch verletzte Person, die von dem |
Ereignis materiell und/oder emotional berührt wurde, | Ereignis materiell und/oder emotional berührt wurde, |
5. kollektiver medizinischer Notfallsituation: eine Situation, in der | 5. kollektiver medizinischer Notfallsituation: eine Situation, in der |
sich viele Menschen aufgrund eines plötzlich auftretenden und/oder | sich viele Menschen aufgrund eines plötzlich auftretenden und/oder |
ungewöhnlichen Schadensereignisses, bei dem die Routinekapazitäten der | ungewöhnlichen Schadensereignisses, bei dem die Routinekapazitäten der |
dringenden medizinischen Hilfe zeitweise überfordert sind, befinden, | dringenden medizinischen Hilfe zeitweise überfordert sind, befinden, |
6. medizinischem Vorposten, nachstehend "MV" genannt: eine | 6. medizinischem Vorposten, nachstehend "MV" genannt: eine |
Übergangsstruktur, die es erlaubt, Opfer vor deren Einlieferung in ein | Übergangsstruktur, die es erlaubt, Opfer vor deren Einlieferung in ein |
Krankenhaus einer Sichtung zu unterziehen, sie zu stabilisieren, ihnen | Krankenhaus einer Sichtung zu unterziehen, sie zu stabilisieren, ihnen |
eine Erstversorgung zukommen zu lassen, sie zu registrieren und zu | eine Erstversorgung zukommen zu lassen, sie zu registrieren und zu |
identifizieren sowie für ihren geregelten Abtransport in die | identifizieren sowie für ihren geregelten Abtransport in die |
Krankenhäuser zu sorgen, | Krankenhäuser zu sorgen, |
7. präventivem medizinischen Massnahmenpaket: alle | 7. präventivem medizinischen Massnahmenpaket: alle |
medizinisch-sanitären Massnahmen, die vor geplanten Ereignissen, die | medizinisch-sanitären Massnahmen, die vor geplanten Ereignissen, die |
mit möglichen Risiken für die Teilnehmer und/oder das Publikum | mit möglichen Risiken für die Teilnehmer und/oder das Publikum |
verbunden sind, in Absprache mit den Organisatoren und den zuständigen | verbunden sind, in Absprache mit den Organisatoren und den zuständigen |
Behörden getroffen werden, | Behörden getroffen werden, |
8. Aufstellung des Bereitschaftsdienstes: den Bereitschaftsdienst, der | 8. Aufstellung des Bereitschaftsdienstes: den Bereitschaftsdienst, der |
abwechselnd von den daran teilnehmenden Ärzten wahrgenommen wird, | abwechselnd von den daran teilnehmenden Ärzten wahrgenommen wird, |
9. Hygiene-Inspektor: die in Artikel 10bis des Gesetzes vom 8. Juli | 9. Hygiene-Inspektor: die in Artikel 10bis des Gesetzes vom 8. Juli |
1964 über die dringende medizinische Hilfe erwähnte Person, | 1964 über die dringende medizinische Hilfe erwähnte Person, |
10. Büro für medizinische Überwachung: das in Artikel 37bis des | 10. Büro für medizinische Überwachung: das in Artikel 37bis des |
Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung | Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung |
der Gesundheitspflegeberufe erwähnte Büro, | der Gesundheitspflegeberufe erwähnte Büro, |
11. medizinischer Rettungskette: die Mittel und das Personal, die | 11. medizinischer Rettungskette: die Mittel und das Personal, die |
aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische | aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische |
Hilfe angefordert werden können. | Hilfe angefordert werden können. |
Art. 2 - § 1 - Der LmH: | Art. 2 - § 1 - Der LmH: |
1. übt im Fall der Auslösung des medizinischen Einsatzplans oder auf | 1. übt im Fall der Auslösung des medizinischen Einsatzplans oder auf |
Anweisung eines Hygiene-Inspektors oder eines Arztes des Büros für | Anweisung eines Hygiene-Inspektors oder eines Arztes des Büros für |
medizinische Überwachung die Einsatzaufsicht über alle sanitären und | medizinische Überwachung die Einsatzaufsicht über alle sanitären und |
medizinischen Hilfeleistungen aus, die von der Rettungskette erbracht | medizinischen Hilfeleistungen aus, die von der Rettungskette erbracht |
werden, ungeachtet der Dienste, von denen sie ausgehen. | werden, ungeachtet der Dienste, von denen sie ausgehen. |
In dieser Eigenschaft tut der LmH unter anderem Folgendes: | In dieser Eigenschaft tut der LmH unter anderem Folgendes: |
a) Er validiert den Standort des medizinischen Vorpostens oder einer | a) Er validiert den Standort des medizinischen Vorpostens oder einer |
anderen ähnlichen Einrichtung, wodurch ein massiver Andrang von | anderen ähnlichen Einrichtung, wodurch ein massiver Andrang von |
Verletzten in einem einzigen Krankenhaus oder in einem den | Verletzten in einem einzigen Krankenhaus oder in einem den |
spezifischen Pathologien der Opfer weniger angepassten Krankenhaus | spezifischen Pathologien der Opfer weniger angepassten Krankenhaus |
vermieden wird. | vermieden wird. |
b) Er organisiert und koordiniert die medizinische Durchführung der | b) Er organisiert und koordiniert die medizinische Durchführung der |
Einsätze: Bergung, Sichtung, Pflege, Vorbereitung zum Transport und | Einsätze: Bergung, Sichtung, Pflege, Vorbereitung zum Transport und |
Abtransport der Opfer; er sorgt für den Einsatz der Ärzte und des | Abtransport der Opfer; er sorgt für den Einsatz der Ärzte und des |
Gesundheitspersonals. | Gesundheitspersonals. |
c) Er lässt die Liste der Opfer fortschreiben und steht ein für die | c) Er lässt die Liste der Opfer fortschreiben und steht ein für die |
Vertraulichkeit dieser Liste. | Vertraulichkeit dieser Liste. |
d) Er lässt im Einverständnis mit den Gerichtsbehörden eine | d) Er lässt im Einverständnis mit den Gerichtsbehörden eine |
Aufnahmestruktur für die Betroffenen und ein Leichendepot für die | Aufnahmestruktur für die Betroffenen und ein Leichendepot für die |
Verstorbenen errichten. | Verstorbenen errichten. |
e) Er sorgt für eine angemessene Versorgung mit pharmazeutischen | e) Er sorgt für eine angemessene Versorgung mit pharmazeutischen |
Produkten, Sauerstoff und medizinischen Geräten. | Produkten, Sauerstoff und medizinischen Geräten. |
f) Er regelt den Abtransport der Opfer weg vom Ort oder von den Orten | f) Er regelt den Abtransport der Opfer weg vom Ort oder von den Orten |
des Ereignisses hin zum MV oder zu jeder anderen zeitweilig | des Ereignisses hin zum MV oder zu jeder anderen zeitweilig |
errichteten Struktur und zu den Krankenhäusern. | errichteten Struktur und zu den Krankenhäusern. |
g) Er organisiert im Fall eines längeren Einsatzes die Ablösung der | g) Er organisiert im Fall eines längeren Einsatzes die Ablösung der |
eingesetzten Ärzte und Mitglieder des Gesundheitspersonals. | eingesetzten Ärzte und Mitglieder des Gesundheitspersonals. |
h) Er steht den Behörden im Auftrag des Hygiene-Inspektors als | h) Er steht den Behörden im Auftrag des Hygiene-Inspektors als |
Gesprächspartner in medizinischen Fragen zur Seite, wenn die | Gesprächspartner in medizinischen Fragen zur Seite, wenn die |
medizinische Lage dies zulässt. | medizinische Lage dies zulässt. |
i) Er beschliesst im Einverständnis mit dem Hygiene-Inspektor die | i) Er beschliesst im Einverständnis mit dem Hygiene-Inspektor die |
Aufhebung des MVs oder jeder anderen zeitweilig errichteten Struktur. | Aufhebung des MVs oder jeder anderen zeitweilig errichteten Struktur. |
j) Er erstattet dem Hygiene-Inspektor regelmässig Bericht über seine | j) Er erstattet dem Hygiene-Inspektor regelmässig Bericht über seine |
Tätigkeit und richtet sich an ihn für besondere Anfragen. | Tätigkeit und richtet sich an ihn für besondere Anfragen. |
k) Er nimmt an den Versammlungen zwecks Berichterstattung und Feedback | k) Er nimmt an den Versammlungen zwecks Berichterstattung und Feedback |
teil. | teil. |
2. nimmt auf Verlangen des Hygiene-Inspektors und als Experte im | 2. nimmt auf Verlangen des Hygiene-Inspektors und als Experte im |
Dienst der Kommissionen für Dringende Medizinische Hilfe teil an den | Dienst der Kommissionen für Dringende Medizinische Hilfe teil an den |
Versammlungen zur Koordinierung und Ausarbeitung der medizinischen | Versammlungen zur Koordinierung und Ausarbeitung der medizinischen |
Einsatzpläne, einschliesslich der vorgestellten präventiven | Einsatzpläne, einschliesslich der vorgestellten präventiven |
Massnahmenpakete und der Organisation der Übungen für die | Massnahmenpakete und der Organisation der Übungen für die |
Noteinsatzplanung. | Noteinsatzplanung. |
§ 2 - Der LmH arbeitet unter der Verwaltungsautorität des | § 2 - Der LmH arbeitet unter der Verwaltungsautorität des |
Hygiene-Inspektors. | Hygiene-Inspektors. |
Art. 3 - § 1 - Der Minister sorgt dafür, dass für das gesamte | Art. 3 - § 1 - Der Minister sorgt dafür, dass für das gesamte |
belgische Staatsgebiet rund um die Uhr ein LmH-Bereitschaftsdienst | belgische Staatsgebiet rund um die Uhr ein LmH-Bereitschaftsdienst |
organisiert wird. Dieser Bereitschaftsdienst ist unvereinbar mit der | organisiert wird. Dieser Bereitschaftsdienst ist unvereinbar mit der |
gleichzeitigen Teilnahme an einem anderen Bereitschaftsdienst. | gleichzeitigen Teilnahme an einem anderen Bereitschaftsdienst. |
§ 2 - Ein LmH muss unverzüglich verfügbar sein: | § 2 - Ein LmH muss unverzüglich verfügbar sein: |
1. bei Anforderung durch den Hygiene-Inspektor, | 1. bei Anforderung durch den Hygiene-Inspektor, |
2. bei Anforderung durch einen Arzt des Büros für medizinische | 2. bei Anforderung durch einen Arzt des Büros für medizinische |
Überwachung. Der Hygiene-Inspektor gehört für einen Teil seiner | Überwachung. Der Hygiene-Inspektor gehört für einen Teil seiner |
Aufgaben zum Büro für medizinische Überwachung. | Aufgaben zum Büro für medizinische Überwachung. |
§ 3 - Die Auslösung des medizinischen Einsatzplans setzt voraus, dass | § 3 - Die Auslösung des medizinischen Einsatzplans setzt voraus, dass |
der LmH angefordert wird. Der Hygiene-Inspektor oder das Büro für | der LmH angefordert wird. Der Hygiene-Inspektor oder das Büro für |
medizinische Überwachung löst den medizinischen Einsatzplan aus. | medizinische Überwachung löst den medizinischen Einsatzplan aus. |
§ 4 - Die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Aufgaben können vom | § 4 - Die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Aufgaben können vom |
Hygiene-Inspektor oder vom Büro für medizinische Überwachung einem | Hygiene-Inspektor oder vom Büro für medizinische Überwachung einem |
Zentrum des einheitlichen Rufsystems übertragen werden. | Zentrum des einheitlichen Rufsystems übertragen werden. |
Art. 4 - Der Minister sorgt dafür, dass der Bereitschaftsdienst so | Art. 4 - Der Minister sorgt dafür, dass der Bereitschaftsdienst so |
wahrgenommen wird, dass der angeforderte LmH die in Artikel 2 | wahrgenommen wird, dass der angeforderte LmH die in Artikel 2 |
erwähnten Aufgaben in der Regel binnen 30 Minuten nach Eingang der | erwähnten Aufgaben in der Regel binnen 30 Minuten nach Eingang der |
Anforderung erfüllen kann. In Erwartung der Ankunft des LmH werden | Anforderung erfüllen kann. In Erwartung der Ankunft des LmH werden |
dessen Aufgaben vom Arzt der Funktion "Mobiler Rettungsdienst", die | dessen Aufgaben vom Arzt der Funktion "Mobiler Rettungsdienst", die |
als erste vor Ort angekommen ist, wahrgenommen, oder - nach | als erste vor Ort angekommen ist, wahrgenommen, oder - nach |
Konzertierung mit diesem Arzt - von einem Arzt einer der als | Konzertierung mit diesem Arzt - von einem Arzt einer der als |
Verstärkung geschickten anderen Funktionen "Mobiler Rettungsdienst", | Verstärkung geschickten anderen Funktionen "Mobiler Rettungsdienst", |
der diesen Auftrag annimmt, wobei dies dem Hygiene-Inspektor oder dem | der diesen Auftrag annimmt, wobei dies dem Hygiene-Inspektor oder dem |
Zentrum des einheitlichen Rufsystems notifiziert wird. | Zentrum des einheitlichen Rufsystems notifiziert wird. |
Art. 5 - Der Minister bestimmt die Ärzte, die in der Aufstellung des | Art. 5 - Der Minister bestimmt die Ärzte, die in der Aufstellung des |
LmH-Bereitschaftsdienstes eingetragen sind. | LmH-Bereitschaftsdienstes eingetragen sind. |
Der Minister legt die Regeln fest, die für die Einreichung der | Der Minister legt die Regeln fest, die für die Einreichung der |
Kandidaturen für die LmH-Funktion sowie für die Bestimmung zum LmH | Kandidaturen für die LmH-Funktion sowie für die Bestimmung zum LmH |
gelten. | gelten. |
Art. 6 - § 1 - Der LmH muss mindestens folgendem Kompetenzprofil | Art. 6 - § 1 - Der LmH muss mindestens folgendem Kompetenzprofil |
entsprechen: | entsprechen: |
1. Er muss Arzt, Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines | 1. Er muss Arzt, Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines |
Facharztes für Notfallmedizin oder eines Facharztes für Akutmedizin, | Facharztes für Notfallmedizin oder eines Facharztes für Akutmedizin, |
wie erwähnt in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25. November | wie erwähnt in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25. November |
1991 zur Festlegung der Liste der besonderen Berufsbezeichnungen, die | 1991 zur Festlegung der Liste der besonderen Berufsbezeichnungen, die |
den Fachkräften für Heilkunde, Zahnheilkunde einbegriffen, vorbehalten | den Fachkräften für Heilkunde, Zahnheilkunde einbegriffen, vorbehalten |
sind, oder Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines Facharztes | sind, oder Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines Facharztes |
für Notfallpflege, wie erwähnt in Artikel 2 des vorerwähnten | für Notfallpflege, wie erwähnt in Artikel 2 des vorerwähnten |
Königlichen Erlasses vom 25. November 1991, sein | Königlichen Erlasses vom 25. November 1991, sein |
2. und im Rahmen der Bewältigung kollektiver medizinischer | 2. und im Rahmen der Bewältigung kollektiver medizinischer |
Notfallsituationen an einer von Uns validierten spezifischen | Notfallsituationen an einer von Uns validierten spezifischen |
Ausbildung teilgenommen haben | Ausbildung teilgenommen haben |
3. und seinen Berufs zumindest teilzeitig in einer Funktion "Mobiler | 3. und seinen Berufs zumindest teilzeitig in einer Funktion "Mobiler |
Rettungsdienst" eines Krankenhaus ausüben oder im Laufe der zehn Jahre | Rettungsdienst" eines Krankenhaus ausüben oder im Laufe der zehn Jahre |
vor dem Datum seiner Bestimmung dort ausgeübt haben. | vor dem Datum seiner Bestimmung dort ausgeübt haben. |
§ 2 - Bei seiner Einsatztätigkeit kann der LmH sich von einem oder | § 2 - Bei seiner Einsatztätigkeit kann der LmH sich von einem oder |
mehreren Beigeordneten beistehen lassen, die zumindest folgendem | mehreren Beigeordneten beistehen lassen, die zumindest folgendem |
Kompetenzprofil entsprechen: | Kompetenzprofil entsprechen: |
1. Es muss sich um eine Person handeln, die ebenfalls vom Minister | 1. Es muss sich um eine Person handeln, die ebenfalls vom Minister |
gemäss Artikel 5 zum LmH bestimmt worden ist, | gemäss Artikel 5 zum LmH bestimmt worden ist, |
2. oder um einen Krankenpfleger/eine Krankenpflegerin, der/die | 2. oder um einen Krankenpfleger/eine Krankenpflegerin, der/die |
Inhaber(in) des Diploms oder Befähigungsnachweises eines graduierten | Inhaber(in) des Diploms oder Befähigungsnachweises eines graduierten |
Krankenpflegers/einer graduierten Krankenpflegerin und der besonderen | Krankenpflegers/einer graduierten Krankenpflegerin und der besonderen |
Berufsbezeichnung eines graduierten Krankenpflegers/einer graduierten | Berufsbezeichnung eines graduierten Krankenpflegers/einer graduierten |
Krankenpflegerin für Intensiv- und Notfallpflege ist und der/die die | Krankenpflegerin für Intensiv- und Notfallpflege ist und der/die die |
in § 1 Nr. 2 erwähnte spezifische Ausbildung absolviert hat, | in § 1 Nr. 2 erwähnte spezifische Ausbildung absolviert hat, |
und denen er spezifische Aufgaben anvertraut. | und denen er spezifische Aufgaben anvertraut. |
Art. 7 - Die Bestimmung zum LmH kann vom Minister entzogen werden: | Art. 7 - Die Bestimmung zum LmH kann vom Minister entzogen werden: |
1. nach einer negativen Stellungnahme der zuständigen Kommission für | 1. nach einer negativen Stellungnahme der zuständigen Kommission für |
Dringende Medizinische Hilfe, | Dringende Medizinische Hilfe, |
2. wenn ein LmH während des abgelaufenen Jahres nicht tatsächlich | 2. wenn ein LmH während des abgelaufenen Jahres nicht tatsächlich |
mindestens 14 Tage LmH-Bereitschaftsdienst wahrgenommen hat, | mindestens 14 Tage LmH-Bereitschaftsdienst wahrgenommen hat, |
3. auf Antrag des LmH mit einer für die Organisation seines Ersatzes | 3. auf Antrag des LmH mit einer für die Organisation seines Ersatzes |
notwendigen Kündigungsfrist von 3 Monaten. | notwendigen Kündigungsfrist von 3 Monaten. |
Art. 8 - Der Minister legt die Bereitschaftszulagen für die | Art. 8 - Der Minister legt die Bereitschaftszulagen für die |
LmH-Funktion fest sowie die Modalitäten für die Übernahme der | LmH-Funktion fest sowie die Modalitäten für die Übernahme der |
Organisations- und Einsatzkosten der LmH-Funktion durch den FÖD | Organisations- und Einsatzkosten der LmH-Funktion durch den FÖD |
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt. | Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt. |
Art. 9 - Der LmH verfügt über einen vom Minister festgelegten | Art. 9 - Der LmH verfügt über einen vom Minister festgelegten |
Erkennungsausweis. | Erkennungsausweis. |
Der LmH verfügt zu Lasten des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der | Der LmH verfügt zu Lasten des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette und Umwelt über eine Versicherungspolice zur | Nahrungsmittelkette und Umwelt über eine Versicherungspolice zur |
Deckung seiner Berufshaftpflicht und über eine Versicherungspolice zur | Deckung seiner Berufshaftpflicht und über eine Versicherungspolice zur |
Deckung von Arbeitsunfällen. | Deckung von Arbeitsunfällen. |
Art. 10 - Der FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette | Art. 10 - Der FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette |
und Umwelt erstellt spätestens binnen einem Monat nach der | und Umwelt erstellt spätestens binnen einem Monat nach der |
Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses eine Liste der LmH, die | Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses eine Liste der LmH, die |
während des abgelaufenen Jahres tatsächlich mindestens 14 Tage | während des abgelaufenen Jahres tatsächlich mindestens 14 Tage |
Bereitschaftsdienst wahrgenommen haben. Diese Ärzte werden in | Bereitschaftsdienst wahrgenommen haben. Diese Ärzte werden in |
Abweichung von Artikel 6 § 1 mit Wirkung bis spätestens zum 31. | Abweichung von Artikel 6 § 1 mit Wirkung bis spätestens zum 31. |
Dezember 2008 übergangsweise zu LmHs bestimmt. | Dezember 2008 übergangsweise zu LmHs bestimmt. |
Art. 11 - Artikel 6 § 1 Nr. 2 und die Bedingung mit Bezug auf die in | Art. 11 - Artikel 6 § 1 Nr. 2 und die Bedingung mit Bezug auf die in |
Artikel 6 § 3 Nr. 2 erwähnte spezifische Ausbildung treten an einem | Artikel 6 § 3 Nr. 2 erwähnte spezifische Ausbildung treten an einem |
von Uns festzulegenden Datum in Kraft. | von Uns festzulegenden Datum in Kraft. |
Art. 12 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung | Art. 12 - Unser Minister der Volksgesundheit ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 2. Februar 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 2. Februar 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |