Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Erratum van 20/07/2016
← Terug naar "Decreet betreffende de toekenning van een fiscaal voordeel voor de aankoop van de eigen woning : de "Chèque Habitat" . - Erratum "
Decreet betreffende de toekenning van een fiscaal voordeel voor de aankoop van de eigen woning : de "Chèque Habitat" . - Erratum Décret relatif à l'octroi d'un avantage fiscal pour l'acquisition de l'habitation propre : le Chèque Habitat - Erratum
WAALSE OVERHEIDSDIENST 20 JULI 2016. - Decreet betreffende de toekenning van een fiscaal voordeel voor de aankoop van de eigen woning : de "Chèque Habitat" (wooncheque). - Erratum De Duitse vertaling van bovenvermeld decreet, bekendgemaakt in het SERVICE PUBLIC DE WALLONIE 20 JUILLET 2016. - Décret relatif à l'octroi d'un avantage fiscal pour l'acquisition de l'habitation propre : le Chèque Habitat - Erratum La traduction allemande du décret susmentionné, publié au Moniteur
Belgisch Staatsblad van 10 augustus 2016, blz. 48446, wordt vervangen belge du 10 août 2016, à la page 48441, est remplacée par la
door volgende vertaling: traduction suivante :
« ..... ». « ..... ».
ÖFFENTLICHER DIENST DER WALLONIE ÖFFENTLICHER DIENST DER WALLONIE
20. JULI 2016 - Dekret über die Gewährung eines Steuervorteils für den 20. JULI 2016 - Dekret über die Gewährung eines Steuervorteils für den
Erwerb der eigenen Wohnung: der Wohnungsscheck ("Chèque Habitat") (1) Erwerb der eigenen Wohnung: der Wohnungsscheck ("Chèque Habitat") (1)
Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und, Wir, Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und, Wir,
Wallonische Regierung sanktionieren es: Wallonische Regierung sanktionieren es:
KAPITEL I KAPITEL I
Artikel 1 - Paragraf 2 des Artikels 14537 des Artikel 1 - Paragraf 2 des Artikels 14537 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird durch Folgendes ersetzt: Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird durch Folgendes ersetzt:
" § 2. Der Betrag der in Paragraf 1 genannten Zinsen, Summen und " § 2. Der Betrag der in Paragraf 1 genannten Zinsen, Summen und
Beiträge, der für die Steuerermäßigung berücksichtigt wird, darf pro Beiträge, der für die Steuerermäßigung berücksichtigt wird, darf pro
Steuerpflichtigen und pro Besteuerungszeitraum 2.290 Euro nicht Steuerpflichtigen und pro Besteuerungszeitraum 2.290 Euro nicht
übersteigen. übersteigen.
Der in Absatz 1 genannte Betrag wird in den ersten zehn Der in Absatz 1 genannte Betrag wird in den ersten zehn
Besteuerungszeiträumen ab dem Besteuerungszeitraum des Abschlusses des Besteuerungszeiträumen ab dem Besteuerungszeitraum des Abschlusses des
Anleihevertrags um 760 Euro erhöht. Anleihevertrags um 760 Euro erhöht.
Der in Absatz 2 genannte Betrag wird um 80 Euro erhöht, wenn der Der in Absatz 2 genannte Betrag wird um 80 Euro erhöht, wenn der
Steuerpflichtige am 1. Januar des Jahres nach dem Jahr des Abschlusses Steuerpflichtige am 1. Januar des Jahres nach dem Jahr des Abschlusses
des Anleihevertrags drei oder mehr als drei Kinder zu Lasten hat. des Anleihevertrags drei oder mehr als drei Kinder zu Lasten hat.
Für die Anwendung von Absatz 3 werden Kinder, die als behindert Für die Anwendung von Absatz 3 werden Kinder, die als behindert
gelten, doppelt gezählt. gelten, doppelt gezählt.
Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Erhöhungen werden ab dem ersten Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Erhöhungen werden ab dem ersten
Besteuerungszeitraum, in dem der Steuerpflichtige Eigentümer, Besteuerungszeitraum, in dem der Steuerpflichtige Eigentümer,
Besitzer, Erbpächter, Erbbauberechtigter oder Nießbraucher einer Besitzer, Erbpächter, Erbbauberechtigter oder Nießbraucher einer
zweiten Wohnung wird, nicht angewandt. Die Situation wird am 31. zweiten Wohnung wird, nicht angewandt. Die Situation wird am 31.
Dezember des Besteuerungszeitraums beurteilt. Dezember des Besteuerungszeitraums beurteilt.
Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt und haben beide Ehepartner Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt und haben beide Ehepartner
Ausgaben getätigt, die zur Steuerermäßigung berechtigen, können die Ausgaben getätigt, die zur Steuerermäßigung berechtigen, können die
Ehepartner Ausgaben in den in den vorhergehenden Absätzen genannten Ehepartner Ausgaben in den in den vorhergehenden Absätzen genannten
Grenzen frei aufteilen.". Grenzen frei aufteilen.".
Art. 2 - Artikel 14540 desselben Gesetzbuches wird wie folgt Art. 2 - Artikel 14540 desselben Gesetzbuches wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1° in Paragraf 2 wird Absatz 2 durch Folgendes ersetzt: 1° in Paragraf 2 wird Absatz 2 durch Folgendes ersetzt:
"Die in Artikel 14539 Absatz 1 Ziffer 2 genannten Zahlungen werden bei "Die in Artikel 14539 Absatz 1 Ziffer 2 genannten Zahlungen werden bei
der Gewährung der Ermäßigung nur insoweit berücksichtigt, als sie sich der Gewährung der Ermäßigung nur insoweit berücksichtigt, als sie sich
auf den ersten Teilbetrag von 76.360 Euro des ursprünglichen Betrags auf den ersten Teilbetrag von 76.360 Euro des ursprünglichen Betrags
der für diese Wohnung aufgenommenen Anleihen beziehen."; der für diese Wohnung aufgenommenen Anleihen beziehen.";
2° in Paragraf 3 wird der erste Gedankenstrich durch Folgendes 2° in Paragraf 3 wird der erste Gedankenstrich durch Folgendes
ersetzt: ersetzt:
"- einerseits 15 Prozent des ersten Teilbetrags von 1.910 Euro der "- einerseits 15 Prozent des ersten Teilbetrags von 1.910 Euro der
Gesamtheit der Berufseinkommen ausschließlich der gemäß Artikel 171 Gesamtheit der Berufseinkommen ausschließlich der gemäß Artikel 171
besteuerten Berufseinkommen und 6 Prozent des darüber hinausgehenden besteuerten Berufseinkommen und 6 Prozent des darüber hinausgehenden
Betrags, wobei ein Höchstbetrag von 2.290 Euro gilt;". Betrags, wobei ein Höchstbetrag von 2.290 Euro gilt;".
Art. 3 - Artikel 14542 Absatz 2 Ziffer 1 desselben Gesetzbuches wird Art. 3 - Artikel 14542 Absatz 2 Ziffer 1 desselben Gesetzbuches wird
durch Folgendes ersetzt: durch Folgendes ersetzt:
"1° die in Artikel 14539 Absatz 1 Ziffer 2 genannten Beträge, die zur "1° die in Artikel 14539 Absatz 1 Ziffer 2 genannten Beträge, die zur
Tilgung oder Wiederherstellung einer Hypothekenanleihe bestimmt sind, Tilgung oder Wiederherstellung einer Hypothekenanleihe bestimmt sind,
werden in Abweichung von Artikel 14540 Paragraf 2 Absatz 2 für die werden in Abweichung von Artikel 14540 Paragraf 2 Absatz 2 für die
Steuerermäßigung berücksichtigt, soweit sie sich auf den ersten Steuerermäßigung berücksichtigt, soweit sie sich auf den ersten
Teilbetrag von jeweils 50.000 Euro, 52.500 Euro, 55.000 Euro, 60.000 Teilbetrag von jeweils 50.000 Euro, 52.500 Euro, 55.000 Euro, 60.000
Euro und 65.000 Euro des ursprünglichen Betrags der für die einzige Euro und 65.000 Euro des ursprünglichen Betrags der für die einzige
Wohnung aufgenommenen Anleihen beziehen, je nachdem, ob der Wohnung aufgenommenen Anleihen beziehen, je nachdem, ob der
Steuerpflichtige keine Kinder zu Lasten hat oder ob er am 1. Januar Steuerpflichtige keine Kinder zu Lasten hat oder ob er am 1. Januar
des Jahres, das auf das Jahr des Abschlusses des Anleihevertrags des Jahres, das auf das Jahr des Abschlusses des Anleihevertrags
folgt, ein Kind, zwei Kinder, drei Kinder oder mehr als drei Kinder folgt, ein Kind, zwei Kinder, drei Kinder oder mehr als drei Kinder
hat. In Abweichung von Artikel 178 Paragraf 5 werden diese Beträge bis hat. In Abweichung von Artikel 178 Paragraf 5 werden diese Beträge bis
zum Steuerjahr 2016 gemäß Artikel 178 Paragraf 1 indexiert, so wie er zum Steuerjahr 2016 gemäß Artikel 178 Paragraf 1 indexiert, so wie er
für das Steuerjahr anwendbar war, das sich auf den für das Steuerjahr anwendbar war, das sich auf den
Besteuerungszeitraum bezieht, in dem die Anleihe aufgenommen wurde.". Besteuerungszeitraum bezieht, in dem die Anleihe aufgenommen wurde.".
Art. 4 - Artikel 14543 Absatz 4 desselben Gesetzbuches wird durch Art. 4 - Artikel 14543 Absatz 4 desselben Gesetzbuches wird durch
Folgendes ersetzt: Folgendes ersetzt:
"Die Steuerermäßigung für die in Absatz 1 Ziffern 1 und 2 genannten "Die Steuerermäßigung für die in Absatz 1 Ziffern 1 und 2 genannten
Ausgaben für die Verträge, die vor dem 1. Januar 2015 abgeschlossen Ausgaben für die Verträge, die vor dem 1. Januar 2015 abgeschlossen
worden sind, wird zum höchsten, auf den Steuerpflichtigen angewandten worden sind, wird zum höchsten, auf den Steuerpflichtigen angewandten
und in Artikel 130 genannten Steuersatz berechnet, mit einem und in Artikel 130 genannten Steuersatz berechnet, mit einem
Mindestsatz von 30 Prozent. Falls die für die Ermäßigung zu Mindestsatz von 30 Prozent. Falls die für die Ermäßigung zu
berücksichtigenden Ausgaben sich auf mehr als einen Steuersatz berücksichtigenden Ausgaben sich auf mehr als einen Steuersatz
beziehen, wird der Steuersatz berücksichtigt, der auf jeden Teil beziehen, wird der Steuersatz berücksichtigt, der auf jeden Teil
dieser Summen und Beiträge anwendbar ist. Die Steuerermäßigung für die dieser Summen und Beiträge anwendbar ist. Die Steuerermäßigung für die
in Absatz 1 Ziffer 2 genannten Ausgaben für Verträge, die ab dem 1. in Absatz 1 Ziffer 2 genannten Ausgaben für Verträge, die ab dem 1.
Januar 2015 abgeschlossen worden sind, wird zum Steuersatz von 40 Januar 2015 abgeschlossen worden sind, wird zum Steuersatz von 40
Prozent berechnet.". Prozent berechnet.".
Art. 5 - Artikel 14545 desselben Gesetzbuches wird wie folgt Art. 5 - Artikel 14545 desselben Gesetzbuches wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1° in Paragraf 2 Ziffer 3 wird Buchstabe a durch Folgendes ersetzt: 1° in Paragraf 2 Ziffer 3 wird Buchstabe a durch Folgendes ersetzt:
"a) müssen die Gesamtkosten der Arbeiten einschließlich Mehrwertsteuer "a) müssen die Gesamtkosten der Arbeiten einschließlich Mehrwertsteuer
mindestens 30.240 Euro erreichen; wenn der gemäß Paragraf 3 Absatz 2 mindestens 30.240 Euro erreichen; wenn der gemäß Paragraf 3 Absatz 2
berechnete Teilbetrag der Anleihe höher als die Gesamtkosten der berechnete Teilbetrag der Anleihe höher als die Gesamtkosten der
Arbeiten ist, wird dieser Teilbetrag jedoch nur in Höhe des Betrags Arbeiten ist, wird dieser Teilbetrag jedoch nur in Höhe des Betrags
dieser Kosten berücksichtigt;"; dieser Kosten berücksichtigt;";
2° in Paragraf 3 wird Absatz 2 durch Folgendes ersetzt: 2° in Paragraf 3 wird Absatz 2 durch Folgendes ersetzt:
"Darüber hinaus werden die Zinsen, die gemäß dem vorhergehenden Absatz "Darüber hinaus werden die Zinsen, die gemäß dem vorhergehenden Absatz
begrenzt sind, für die Steuerermäßigung nur insoweit berücksichtigt, begrenzt sind, für die Steuerermäßigung nur insoweit berücksichtigt,
als sie sich auf den ersten Teilbetrag von 76.360 Euro, 80.170 Euro, als sie sich auf den ersten Teilbetrag von 76.360 Euro, 80.170 Euro,
83.990 Euro, 91.630 Euro oder 99.260 Euro des ursprünglichen Betrags 83.990 Euro, 91.630 Euro oder 99.260 Euro des ursprünglichen Betrags
der Anleihen beziehen, wenn es sich um den Bau oder den Erwerb einer der Anleihen beziehen, wenn es sich um den Bau oder den Erwerb einer
Wohnung im Neuzustand handelt, oder auf den ersten Teilbetrag von Wohnung im Neuzustand handelt, oder auf den ersten Teilbetrag von
38.180 Euro, 40.090 Euro, 42.000 Euro, 45.810 Euro oder 49.630 Euro 38.180 Euro, 40.090 Euro, 42.000 Euro, 45.810 Euro oder 49.630 Euro
beziehen, wenn es sich um die Renovierung einer Wohnung handelt, je beziehen, wenn es sich um die Renovierung einer Wohnung handelt, je
nachdem, ob der Steuerpflichtige keine Kinder zu Lasten hat oder ob er nachdem, ob der Steuerpflichtige keine Kinder zu Lasten hat oder ob er
am 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr des Abschlusses des am 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr des Abschlusses des
Anleihevertrags folgt, ein Kind, zwei Kinder, drei Kinder oder mehr Anleihevertrags folgt, ein Kind, zwei Kinder, drei Kinder oder mehr
als drei Kinder hat.". als drei Kinder hat.".
Art. 6 - In Artikel 14546 desselben Gesetzbuches werden folgende Art. 6 - In Artikel 14546 desselben Gesetzbuches werden folgende
Abänderungen vorgenommen: Abänderungen vorgenommen:
1° in Paragraf 1 wird der erste Gedankenstrich durch Folgendes 1° in Paragraf 1 wird der erste Gedankenstrich durch Folgendes
ersetzt: ersetzt:
"- zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2013 eine "- zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2013 eine
Hypothekenanleihe abgeschlossen hat, um eine Wohnung zu erwerben oder Hypothekenanleihe abgeschlossen hat, um eine Wohnung zu erwerben oder
zu behalten, obwohl für dieselbe Wohnung eine andere Anleihe bestand, zu behalten, obwohl für dieselbe Wohnung eine andere Anleihe bestand,
die für den gewöhnlichen Abzug von Zinsen, für das Bausparen oder für die für den gewöhnlichen Abzug von Zinsen, für das Bausparen oder für
den Abzug von Zinsen von Hypothekenanleihen in Anwendung von Artikel den Abzug von Zinsen von Hypothekenanleihen in Anwendung von Artikel
526 Paragraf 1 und 2, so wie er vor seiner Abänderung durch Artikel 526 Paragraf 1 und 2, so wie er vor seiner Abänderung durch Artikel
101 des Gesetzes vom 8. Mai 2014 bestand, in Betracht kam, und"; 101 des Gesetzes vom 8. Mai 2014 bestand, in Betracht kam, und";
2° in Paragraf 2 wird der erste Gedankenstrich durch Folgendes 2° in Paragraf 2 wird der erste Gedankenstrich durch Folgendes
ersetzt: ersetzt:
"- eine Hypothekenanleihe abschließt, um eine in Artikel 14538 "- eine Hypothekenanleihe abschließt, um eine in Artikel 14538
Paragraf 1 Absatz 1 Ziffer 1 genannte Wohnung zu erwerben oder zu Paragraf 1 Absatz 1 Ziffer 1 genannte Wohnung zu erwerben oder zu
behalten, obwohl für dieselbe Wohnung eine andere Anleihe besteht, die behalten, obwohl für dieselbe Wohnung eine andere Anleihe besteht, die
für die Anwendung der Artikel 14541 Paragraf 1 Absatz 2 Ziffer 3, für die Anwendung der Artikel 14541 Paragraf 1 Absatz 2 Ziffer 3,
Artikel 14542 Paragraf 1 Absatz 2 Ziffer 2, Artikel 14543 oder Artikel Artikel 14542 Paragraf 1 Absatz 2 Ziffer 2, Artikel 14543 oder Artikel
14545, für die Ermäßigung für das Bausparen oder für die Ermäßigung 14545, für die Ermäßigung für das Bausparen oder für die Ermäßigung
für Zinsen von Hypothekenanleihen in Anwendung von Artikel 526 in für Zinsen von Hypothekenanleihen in Anwendung von Artikel 526 in
Betracht kommt und". Betracht kommt und".
Art. 7 - In Artikel 178 Paragraf 5 desselben Gesetzbuches wird Ziffer Art. 7 - In Artikel 178 Paragraf 5 desselben Gesetzbuches wird Ziffer
4 durch Folgendes ersetzt: 4 durch Folgendes ersetzt:
"4° die in Artikel 14537 bis einschließlich 14546 genannten Beträge". "4° die in Artikel 14537 bis einschließlich 14546 genannten Beträge".
KAPITEL II - Ende des Wohnungsbonus KAPITEL II - Ende des Wohnungsbonus
Art. 8 - In Artikel 14537 Paragraf 3 des Einkommensteuergesetzbuches Art. 8 - In Artikel 14537 Paragraf 3 des Einkommensteuergesetzbuches
1992, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Mai 2014 und ersetzt durch das 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Mai 2014 und ersetzt durch das
Dekret vom 12. Dezember 2014, wird die Ziffer 2 durch Folgendes Dekret vom 12. Dezember 2014, wird die Ziffer 2 durch Folgendes
ersetzt: ersetzt:
"2° für Hypothekenanleihen, deren authentische Urkunde ab dem 1. "2° für Hypothekenanleihen, deren authentische Urkunde ab dem 1.
Januar 2015 und bis spätestens zum 31. Dezember 2015 unterzeichnet Januar 2015 und bis spätestens zum 31. Dezember 2015 unterzeichnet
wird, oder für die Übernahmen von bestehenden Verbindlichkeiten, die wird, oder für die Übernahmen von bestehenden Verbindlichkeiten, die
ab dem 1. Januar 2015 im Rahmen einer vor diesem Datum bestehenden ab dem 1. Januar 2015 im Rahmen einer vor diesem Datum bestehenden
Krediteröffnung und bis spätestens zum 31. Dezember 2015 erfolgt sind, Krediteröffnung und bis spätestens zum 31. Dezember 2015 erfolgt sind,
zu einem Steuersatz von 40 Prozent.". zu einem Steuersatz von 40 Prozent.".
Art. 9 - In Artikel 14538 Paragraf 1 Ziffer 3 desselben Gesetzbuches Art. 9 - In Artikel 14538 Paragraf 1 Ziffer 3 desselben Gesetzbuches
wird die Wortfolge "und spätestens am 31. Dezember 2015" zwischen die wird die Wortfolge "und spätestens am 31. Dezember 2015" zwischen die
Wortfolge "ab dem 1. Januar 2005" und das Wort "aufgenommen" Wortfolge "ab dem 1. Januar 2005" und das Wort "aufgenommen"
eingefügt. eingefügt.
KAPITEL III - Ende der Ermäßigung für langfristiges Sparen KAPITEL III - Ende der Ermäßigung für langfristiges Sparen
Art. 10 - Artikel 14539 desselben Gesetzbuches wird wie folgt Art. 10 - Artikel 14539 desselben Gesetzbuches wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1° in Absatz 1 Ziffer 1 wird die Wortfolge "spätestens am 31. Dezember 1° in Absatz 1 Ziffer 1 wird die Wortfolge "spätestens am 31. Dezember
2015" zwischen die Wortfolge "für eine Anleihe dient, die" und die 2015" zwischen die Wortfolge "für eine Anleihe dient, die" und die
Wortfolge "spezifisch für Erwerb oder Erhaltung" eingefügt"; Wortfolge "spezifisch für Erwerb oder Erhaltung" eingefügt";
2° in Absatz 1 Ziffer 2 wird die Wortfolge "spätestens am 31. Dezember 2° in Absatz 1 Ziffer 2 wird die Wortfolge "spätestens am 31. Dezember
2015" zwischen die Wortfolge "einer Hypothekenanleihe gezahlt worden 2015" zwischen die Wortfolge "einer Hypothekenanleihe gezahlt worden
sind, die" und die Wortfolge "spezifisch für Bau" eingefügt. sind, die" und die Wortfolge "spezifisch für Bau" eingefügt.
KAPITEL IV - Ende der früheren Ermäßigungsregelungen KAPITEL IV - Ende der früheren Ermäßigungsregelungen
Art. 11 - In Artikel 14542 Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe b desselben Art. 11 - In Artikel 14542 Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe b desselben
Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird die Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird die
Wortfolge "und spätestens am 31. Dezember 2015" zwischen die Wortfolge Wortfolge "und spätestens am 31. Dezember 2015" zwischen die Wortfolge
"ab dem 1. Januar 2005" und die Wortfolge "für Bau, Erwerb oder Umbau" "ab dem 1. Januar 2005" und die Wortfolge "für Bau, Erwerb oder Umbau"
eingefügt. eingefügt.
Art. 12 - In Artikel 14543 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 12 - In Artikel 14543 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird Ziffer 2 durch die Wortfolge", durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird Ziffer 2 durch die Wortfolge",
und betreffend einen spätestens am 31. Dezember 2015 abgeschlossenen und betreffend einen spätestens am 31. Dezember 2015 abgeschlossenen
Vertrag" ergänzt. Vertrag" ergänzt.
Art. 13 - In Artikel 14544 Paragraf 1 Buchstabe b desselben Art. 13 - In Artikel 14544 Paragraf 1 Buchstabe b desselben
Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird die Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird die
Wortfolge "und spätestens am 31. Dezember 2015" zwischen die Wortfolge Wortfolge "und spätestens am 31. Dezember 2015" zwischen die Wortfolge
"ab dem 1. Januar 2005" und die Wortfolge ", wobei zu diesem "ab dem 1. Januar 2005" und die Wortfolge ", wobei zu diesem
Zeitpunkt" eingefügt. Zeitpunkt" eingefügt.
Art. 14 - In Artikel 14545 Paragraf 1 Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe b Art. 14 - In Artikel 14545 Paragraf 1 Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe b
desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Mai 2014,
wird die Wortfolge "und spätestens am 31. Dezember 2015" zwischen die wird die Wortfolge "und spätestens am 31. Dezember 2015" zwischen die
Wortfolge "ab dem 1. Januar 2015" und die Wortfolge ", wobei zu diesem Wortfolge "ab dem 1. Januar 2015" und die Wortfolge ", wobei zu diesem
Zeitpunkt" eingefügt. Zeitpunkt" eingefügt.
Art. 15 - Artikel 14546 Paragraf 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 15 - Artikel 14546 Paragraf 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert:
1° die Wortfolge "und spätestens am 31. Dezember 2015" wird nach der 1° die Wortfolge "und spätestens am 31. Dezember 2015" wird nach der
Wortfolge "Wenn der Steuerpflichtige ab dem 1. Januar 2014" eingefügt; Wortfolge "Wenn der Steuerpflichtige ab dem 1. Januar 2014" eingefügt;
2° im 2. Gedankenstrich wird die Wortfolge "und spätestens am 31. 2° im 2. Gedankenstrich wird die Wortfolge "und spätestens am 31.
Dezember 2015" zwischen die Wortfolge "für die ab dem 1. Januar 2014" Dezember 2015" zwischen die Wortfolge "für die ab dem 1. Januar 2014"
und die Wortfolge "aufgenommene Anleihe" eingefügt. und die Wortfolge "aufgenommene Anleihe" eingefügt.
KAPITEL V - Klausel der Unwirksamkeit der Verlängerung der Vorteile KAPITEL V - Klausel der Unwirksamkeit der Verlängerung der Vorteile
für die Verträge ab dem 1. November 2015 für die Verträge ab dem 1. November 2015
Art. 16 - Artikel 14546bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992, Art. 16 - Artikel 14546bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992,
eingefügt durch das Haushaltsdekret vom 17. Dezember 2016, wird wie eingefügt durch das Haushaltsdekret vom 17. Dezember 2016, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1° der einzige Absatz wird durch Folgendes ersetzt: 1° der einzige Absatz wird durch Folgendes ersetzt:
"Jede ab dem 1. November 2015 vorgenommene oder abgeschlossene "Jede ab dem 1. November 2015 vorgenommene oder abgeschlossene
Handlung, die zum Zweck oder zur Folge hätte, die Dauer zu verlängern, Handlung, die zum Zweck oder zur Folge hätte, die Dauer zu verlängern,
während der die Steuerermäßigungen oder Steuergutschriften nach den während der die Steuerermäßigungen oder Steuergutschriften nach den
Artikeln 145/37 bis 145/46, so wie sie am 1. November 2015 bestehen, Artikeln 145/37 bis 145/46, so wie sie am 1. November 2015 bestehen,
gewährt werden können, im Verhältnis zur Dauer, die für den Anspruch gewährt werden können, im Verhältnis zur Dauer, die für den Anspruch
dieser Steuerermäßigungen und Steuergutschriften vertraglich dieser Steuerermäßigungen und Steuergutschriften vertraglich
vorgesehen ist, so wie sie am 1. November 2015 besteht, kann gegenüber vorgesehen ist, so wie sie am 1. November 2015 besteht, kann gegenüber
der Verwaltung der direkten Steuern nicht entgegengehalten werden, der Verwaltung der direkten Steuern nicht entgegengehalten werden,
insoweit diese Handlung die so vorgesehene Dauer verlängert."; insoweit diese Handlung die so vorgesehene Dauer verlängert.";
2° Artikel 14546bis wird durch einen zweiten Absatz mit folgendem 2° Artikel 14546bis wird durch einen zweiten Absatz mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"Jede ab dem 1. Januar 2016 vorgenommene oder abgeschlossene Handlung, "Jede ab dem 1. Januar 2016 vorgenommene oder abgeschlossene Handlung,
die zum Zweck oder zur Folge hätte, die Dauer zu verlängern, während die zum Zweck oder zur Folge hätte, die Dauer zu verlängern, während
der die Steuerermäßigungen oder Steuergutschriften nach den Artikeln der die Steuerermäßigungen oder Steuergutschriften nach den Artikeln
145/37 bis 145/46, so wie sie am 1. Januar 2016 bestehen, gewährt 145/37 bis 145/46, so wie sie am 1. Januar 2016 bestehen, gewährt
werden können, im Verhältnis zur Dauer, die für den Anspruch dieser werden können, im Verhältnis zur Dauer, die für den Anspruch dieser
Steuerermäßigungen und Steuergutschriften vertraglich vorgesehen ist, Steuerermäßigungen und Steuergutschriften vertraglich vorgesehen ist,
so wie sie am 1. Januar 2016 besteht, kann unbeschadet von Absatz 1 so wie sie am 1. Januar 2016 besteht, kann unbeschadet von Absatz 1
gegenüber der Verwaltung der direkten Steuern nicht entgegengehalten gegenüber der Verwaltung der direkten Steuern nicht entgegengehalten
werden, insoweit diese Handlung die so vorgesehene Dauer verlängert.". werden, insoweit diese Handlung die so vorgesehene Dauer verlängert.".
KAPITEL VI - Der Wohnungsscheck KAPITEL VI - Der Wohnungsscheck
Art. 17 - In Titel II Kapitel III Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Art. 17 - In Titel II Kapitel III Abschnitt 1 Unterabschnitt 2
octodecies desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 14546ter mit octodecies desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 14546ter mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 14546ter - § 1. Für folgende Ausgaben, die während des "Art. 14546ter - § 1. Für folgende Ausgaben, die während des
Besteuerungszeitraums gezahlt worden sind, wird eine pauschale und Besteuerungszeitraums gezahlt worden sind, wird eine pauschale und
individuelle Steuerermäßigung - "Wohnungsscheck" genannt - gewährt: individuelle Steuerermäßigung - "Wohnungsscheck" genannt - gewährt:
1° die Zinsen und die Summen, die für die Tilgung oder die 1° die Zinsen und die Summen, die für die Tilgung oder die
Wiederherstellung einer Hypothekenanleihe gezahlt worden sind, die Wiederherstellung einer Hypothekenanleihe gezahlt worden sind, die
eigens für den Erwerb einer einzigen Wohnung aufgenommen wurde; eigens für den Erwerb einer einzigen Wohnung aufgenommen wurde;
2° Beiträge zu einer Alters- und Todesfallzusatzversicherung, die der 2° Beiträge zu einer Alters- und Todesfallzusatzversicherung, die der
Steuerpflichtige in Ausführung eines Lebensversicherungsvertrags, den Steuerpflichtige in Ausführung eines Lebensversicherungsvertrags, den
er individuell abgeschlossen hat und der ausschließlich zur er individuell abgeschlossen hat und der ausschließlich zur
Wiederherstellung einer solchen oder als Sicherheit für eine solche Wiederherstellung einer solchen oder als Sicherheit für eine solche
Hypothekenanleihe dient, definitiv gezahlt hat für die Bildung einer Hypothekenanleihe dient, definitiv gezahlt hat für die Bildung einer
Rente oder eines Kapitals im Erlebensfall oder im Todesfall. Rente oder eines Kapitals im Erlebensfall oder im Todesfall.
Die in Absatz 1 genannten Zinsen, Summen und Beiträge kommen für die Die in Absatz 1 genannten Zinsen, Summen und Beiträge kommen für die
Ermäßigung nur in Betracht, wenn die Wohnung, für die diese Ausgaben Ermäßigung nur in Betracht, wenn die Wohnung, für die diese Ausgaben
getätigt worden sind, zum Zeitpunkt dieser Ausgaben die eigene Wohnung getätigt worden sind, zum Zeitpunkt dieser Ausgaben die eigene Wohnung
des Steuerpflichtigen ist. des Steuerpflichtigen ist.
§ 2. Der Betrag der in Paragraf 1 genannten Steuerermäßigung wird für § 2. Der Betrag der in Paragraf 1 genannten Steuerermäßigung wird für
jeden Steuerpflichtigen und für jedes Steuerjahr wie folgt berechnet: jeden Steuerpflichtigen und für jedes Steuerjahr wie folgt berechnet:
1° wenn das steuerpflichtige Einkommen des Besteuerungszeitraums 1° wenn das steuerpflichtige Einkommen des Besteuerungszeitraums
21.000 Euro nicht übersteigt, beträgt die Steuerermäßigung 1.520 Euro; 21.000 Euro nicht übersteigt, beträgt die Steuerermäßigung 1.520 Euro;
2° wenn das steuerpflichtige Einkommen des Besteuerungszeitraums über 2° wenn das steuerpflichtige Einkommen des Besteuerungszeitraums über
21.000 Euro liegt, ohne 81.000 Euro zu übersteigen, beträgt die 21.000 Euro liegt, ohne 81.000 Euro zu übersteigen, beträgt die
Steuerermäßigung 1.520 Euro, abzüglich eines Betrags, der der Steuerermäßigung 1.520 Euro, abzüglich eines Betrags, der der
Differenz zwischen dem steuerpflichtigen Einkommen und 21.000 Euro Differenz zwischen dem steuerpflichtigen Einkommen und 21.000 Euro
multipliziert mit dem Koeffizienten von 1,275 Prozent entspricht. multipliziert mit dem Koeffizienten von 1,275 Prozent entspricht.
3° wenn das steuerpflichtige Einkommen des Besteuerungszeitraums über 3° wenn das steuerpflichtige Einkommen des Besteuerungszeitraums über
81.000 Euro liegt, beträgt die Steuerermäßigung 0 Euro. 81.000 Euro liegt, beträgt die Steuerermäßigung 0 Euro.
Der in Absatz 1 genannte Betrag wird um 125 Euro pro Kind erhöht, das Der in Absatz 1 genannte Betrag wird um 125 Euro pro Kind erhöht, das
am 1. Januar des Steuerjahres zu Lasten ist. am 1. Januar des Steuerjahres zu Lasten ist.
Im Falle einer gemeinsamen Veranlagung können die Ehepartner diesen Im Falle einer gemeinsamen Veranlagung können die Ehepartner diesen
einzigen Betrag von 125 Euro pro Kind zu Lasten aufteilen. einzigen Betrag von 125 Euro pro Kind zu Lasten aufteilen.
Im Fall der Anwendung von Artikel 132bis wird der Betrag von 125 Euro Im Fall der Anwendung von Artikel 132bis wird der Betrag von 125 Euro
pro Kind zu Lasten zur Hälfte dem Steuerpflichtigen, der das Kind zu pro Kind zu Lasten zur Hälfte dem Steuerpflichtigen, der das Kind zu
Lasten hat, und zur Hälfte dem Steuerpflichtigen, dem die Hälfte der Lasten hat, und zur Hälfte dem Steuerpflichtigen, dem die Hälfte der
in Artikel 132 Absatz 1 Ziffern 1 bis 6 genannten Zuschläge zum in Artikel 132 Absatz 1 Ziffern 1 bis 6 genannten Zuschläge zum
Steuerfreibetrag zuerkannt wird, zuerkannt. Steuerfreibetrag zuerkannt wird, zuerkannt.
In Abweichung von Absatz 2 findet die Erhöhung von 125 Euro pro Kind In Abweichung von Absatz 2 findet die Erhöhung von 125 Euro pro Kind
zu Lasten keine Anwendung, wenn das steuerpflichtige Einkommen des zu Lasten keine Anwendung, wenn das steuerpflichtige Einkommen des
Besteuerungszeitraums über 81.000 Euro liegt. Besteuerungszeitraums über 81.000 Euro liegt.
Für die Anwendung von Absatz 2 werden Kinder, die als behindert Für die Anwendung von Absatz 2 werden Kinder, die als behindert
gelten, doppelt gezählt. gelten, doppelt gezählt.
Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung sowie der Artikel 14546quater Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung sowie der Artikel 14546quater
bis 14546sexies ist der Begriff "steuerpflichtiges Einkommen" im Sinne bis 14546sexies ist der Begriff "steuerpflichtiges Einkommen" im Sinne
von Artikel 6 des vorliegenden Gesetzbuches zu verstehen, mit Ausnahme von Artikel 6 des vorliegenden Gesetzbuches zu verstehen, mit Ausnahme
der in Artikel 17 Paragraf 1 Ziffern 1 und 2 genannten Einkommen aus der in Artikel 17 Paragraf 1 Ziffern 1 und 2 genannten Einkommen aus
beweglichen Gütern, die keine berufsbezogenen Einkommen sind. beweglichen Gütern, die keine berufsbezogenen Einkommen sind.
§ 3. Der gemäß Paragraf 2 berechnete Betrag der in Paragraf 1 § 3. Der gemäß Paragraf 2 berechnete Betrag der in Paragraf 1
genannten Steuerermäßigung wird für den Steuerpflichtigen, der die genannten Steuerermäßigung wird für den Steuerpflichtigen, der die
Bedingungen für die Inanspruchnahme der in Paragraf 1 genannten Bedingungen für die Inanspruchnahme der in Paragraf 1 genannten
Steuerermäßigung erfüllt, ab dem elften Besteuerungszeitraum um die Steuerermäßigung erfüllt, ab dem elften Besteuerungszeitraum um die
Hälfte gekürzt. Hälfte gekürzt.
Während der neun Besteuerungszeiträume, die auf den ersten Während der neun Besteuerungszeiträume, die auf den ersten
Besteuerungszeitraum folgen, in welchem die Bedingungen für die Besteuerungszeitraum folgen, in welchem die Bedingungen für die
Inanspruchnahme der in Paragraf 1 genannten Steuerermäßigung erfüllt Inanspruchnahme der in Paragraf 1 genannten Steuerermäßigung erfüllt
wurden, wird der gemäß Paragraf 2 berechnete Betrag der wurden, wird der gemäß Paragraf 2 berechnete Betrag der
Steuerermäßigung ab dem Besteuerungszeitraum, in dem der Steuerermäßigung ab dem Besteuerungszeitraum, in dem der
Steuerpflichtige zum Volleigentümer, Nackteigentümer, Besitzer, Steuerpflichtige zum Volleigentümer, Nackteigentümer, Besitzer,
Erbpächter, Erbbauberechtigten oder Nießbraucher einer zweiten Wohnung Erbpächter, Erbbauberechtigten oder Nießbraucher einer zweiten Wohnung
wird, ebenfalls um die Hälfte gekürzt. Die Situation wird am 31. wird, ebenfalls um die Hälfte gekürzt. Die Situation wird am 31.
Dezember des Besteuerungszeitraums beurteilt. Dezember des Besteuerungszeitraums beurteilt.
Für die Anwendung des vorigen Absatzes wird Folgendes nicht Für die Anwendung des vorigen Absatzes wird Folgendes nicht
berücksichtigt: berücksichtigt:
1° andere Wohnungen, deren Miteigentümer, Nackteigentümer oder 1° andere Wohnungen, deren Miteigentümer, Nackteigentümer oder
Nießbraucher der Steuerpflichtige aufgrund einer Erbschaft oder einer Nießbraucher der Steuerpflichtige aufgrund einer Erbschaft oder einer
Schenkung geworden ist; Schenkung geworden ist;
2° andere Wohnungen, die über eine Agentur für Sozialwohnungen oder 2° andere Wohnungen, die über eine Agentur für Sozialwohnungen oder
eine Wohnungsbaugesellschaft öffentlichen Rechts vermietet werden. eine Wohnungsbaugesellschaft öffentlichen Rechts vermietet werden.
§ 4. Der Betrag der in Paragraf 1 genannten Steuerermäßigung, der § 4. Der Betrag der in Paragraf 1 genannten Steuerermäßigung, der
gemäß den Paragrafen 2 und 3 berechnet wird, kann pro gemäß den Paragrafen 2 und 3 berechnet wird, kann pro
Steuerpflichtigen und pro Besteuerungszeitraum den Gesamtbetrag der in Steuerpflichtigen und pro Besteuerungszeitraum den Gesamtbetrag der in
Paragraf 1 genannten Zinsen, Summen und Beiträge, die während des Paragraf 1 genannten Zinsen, Summen und Beiträge, die während des
Besteuerungszeitraums tatsächlich gezahlt wurden, nie übersteigen. Besteuerungszeitraums tatsächlich gezahlt wurden, nie übersteigen.
Wenn mehrere Steuerpflichtige gesamtschuldnerisch und unteilbar eine Wenn mehrere Steuerpflichtige gesamtschuldnerisch und unteilbar eine
in Paragraf 1 genannte Hypothekenanleihe aufgenommen haben, werden die in Paragraf 1 genannte Hypothekenanleihe aufgenommen haben, werden die
in Paragraf 1 genannten Zinsen und Summen im Verhältnis zum Anteil des in Paragraf 1 genannten Zinsen und Summen im Verhältnis zum Anteil des
Eigentumsanteils an der Wohnung, die Gegenstand des Erwerbs ist, Eigentumsanteils an der Wohnung, die Gegenstand des Erwerbs ist,
aufgeteilt. aufgeteilt.
§ 5. Der Teil der in Paragraf 1 genannten und gemäß den Paragrafen 2 § 5. Der Teil der in Paragraf 1 genannten und gemäß den Paragrafen 2
bis 4 berechneten Steuerermäßigung, der nicht gemäß Artikel 178/1 bis 4 berechneten Steuerermäßigung, der nicht gemäß Artikel 178/1
angerechnet werden kann, wird in eine erstattungsfähige regionale angerechnet werden kann, wird in eine erstattungsfähige regionale
Steuergutschrift umgewandelt. Steuergutschrift umgewandelt.
Absatz 1 ist nicht auf Steuerpflichtige anwendbar, die Berufseinkommen Absatz 1 ist nicht auf Steuerpflichtige anwendbar, die Berufseinkommen
beziehen, die aufgrund eines Abkommens steuerfrei sind und nicht für beziehen, die aufgrund eines Abkommens steuerfrei sind und nicht für
die Berechnung der Steuer in Bezug auf ihre anderen Einkommen die Berechnung der Steuer in Bezug auf ihre anderen Einkommen
berücksichtigt werden.". berücksichtigt werden.".
Art. 18 - In Titel II, Kapitel III, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2 Art. 18 - In Titel II, Kapitel III, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2
octodecies desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 14546quater mit octodecies desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 14546quater mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 14546quater - § 1. Die in Artikel 14546ter genannte Ermäßigung « Art. 14546quater - § 1. Die in Artikel 14546ter genannte Ermäßigung
wird unter folgenden Bedingungen gewährt: wird unter folgenden Bedingungen gewährt:
1° die in Artikel 14546ter Paragraf 1 genannten Ausgaben wurden für 1° die in Artikel 14546ter Paragraf 1 genannten Ausgaben wurden für
den Erwerb des Eigentums der Wohnung getätigt, die am 31. Dezember des den Erwerb des Eigentums der Wohnung getätigt, die am 31. Dezember des
Jahres des Abschlusses des Anleihevertrags die einzige Wohnung des Jahres des Abschlusses des Anleihevertrags die einzige Wohnung des
Steuerpflichtigen ist, und die er an diesem Datum persönlich bewohnt; Steuerpflichtigen ist, und die er an diesem Datum persönlich bewohnt;
2° die in Artikel 14546ter Paragraf 1 genannten Hypothekenanleihe und 2° die in Artikel 14546ter Paragraf 1 genannten Hypothekenanleihe und
der Lebensversicherungsvertrag wurden vom Steuerpflichtigen bei einer der Lebensversicherungsvertrag wurden vom Steuerpflichtigen bei einer
Einrichtung, deren Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum liegt, für den Einrichtung, deren Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum liegt, für den
Erwerb seiner eigenen Wohnung in einem Mitgliedstaat des Europäischen Erwerb seiner eigenen Wohnung in einem Mitgliedstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums aufgenommen beziehungsweise abgeschlossen; Wirtschaftsraums aufgenommen beziehungsweise abgeschlossen;
3° die Hypothekenanleihe ist ab dem 1. Januar 2016 aufgenommen worden 3° die Hypothekenanleihe ist ab dem 1. Januar 2016 aufgenommen worden
und hat eine Laufzeit von mindestens 10 Jahren; und hat eine Laufzeit von mindestens 10 Jahren;
4° der Lebensversicherungsvertrag wurde gegebenenfalls abgeschlossen: 4° der Lebensversicherungsvertrag wurde gegebenenfalls abgeschlossen:
a) vom Steuerpflichtigen, der ausschließlich sich selbst versichert a) vom Steuerpflichtigen, der ausschließlich sich selbst versichert
hat; hat;
b) vor dem Alter von 65 Jahren; Verträge, die über den ursprünglich b) vor dem Alter von 65 Jahren; Verträge, die über den ursprünglich
vorgesehenen Zeitraum hinaus verlängert, wieder in Kraft gesetzt, vorgesehenen Zeitraum hinaus verlängert, wieder in Kraft gesetzt,
geändert oder erhöht werden, nachdem der Versicherte das Alter von 65 geändert oder erhöht werden, nachdem der Versicherte das Alter von 65
Jahren erreicht hat, gelten nicht als vor diesem Alter abgeschlossen; Jahren erreicht hat, gelten nicht als vor diesem Alter abgeschlossen;
c) für eine Mindestdauer von zehn Jahren, wenn er Leistungen im c) für eine Mindestdauer von zehn Jahren, wenn er Leistungen im
Erlebensfall vorsieht; Erlebensfall vorsieht;
5° die Leistungen des unter Ziffer 4 genannten Vertrags werden 5° die Leistungen des unter Ziffer 4 genannten Vertrags werden
gegebenenfalls festgelegt: gegebenenfalls festgelegt:
a) im Erlebensfall zugunsten des Steuerpflichtigen ab dem Alter von a) im Erlebensfall zugunsten des Steuerpflichtigen ab dem Alter von
fünfundsechzig Jahren; fünfundsechzig Jahren;
b) im Todesfall zugunsten der Personen, die infolge des Todes des b) im Todesfall zugunsten der Personen, die infolge des Todes des
Versicherten das Volleigentum oder den Nießbrauch dieser Wohnung Versicherten das Volleigentum oder den Nießbrauch dieser Wohnung
erhalten. erhalten.
Für die Anwendung von Absatz 1 Ziffer 1 wird Folgendes bei der Für die Anwendung von Absatz 1 Ziffer 1 wird Folgendes bei der
Bestimmung, ob die Wohnung des Steuerpflichtigen am 31. Dezember des Bestimmung, ob die Wohnung des Steuerpflichtigen am 31. Dezember des
Jahres, in dem der Anleihevertrag abgeschlossen wurde, die einzige Jahres, in dem der Anleihevertrag abgeschlossen wurde, die einzige
Wohnung ist, die er persönlich bewohnt, nicht berücksichtigt: Wohnung ist, die er persönlich bewohnt, nicht berücksichtigt:
1° andere Wohnungen, deren Miteigentümer, Nackteigentümer oder 1° andere Wohnungen, deren Miteigentümer, Nackteigentümer oder
Nießbraucher der Steuerpflichtige aufgrund einer Erbschaft oder einer Nießbraucher der Steuerpflichtige aufgrund einer Erbschaft oder einer
Schenkung ist; Schenkung ist;
2° eine andere Wohnung, die an diesem Datum auf dem Immobilienmarkt 2° eine andere Wohnung, die an diesem Datum auf dem Immobilienmarkt
als zum Verkauf angeboten gilt und die spätestens am 31. Dezember des als zum Verkauf angeboten gilt und die spätestens am 31. Dezember des
Jahres nach dem Jahr des Abschlusses des Anleihevertrags auch Jahres nach dem Jahr des Abschlusses des Anleihevertrags auch
tatsächlich verkauft worden ist; tatsächlich verkauft worden ist;
3° andere Wohnungen, die über eine Agentur für Sozialwohnungen oder 3° andere Wohnungen, die über eine Agentur für Sozialwohnungen oder
eine Wohnungsbaugesellschaft öffentlichen Rechts vermietet werden; eine Wohnungsbaugesellschaft öffentlichen Rechts vermietet werden;
4° die Tatsache, dass der Steuerpflichtige die Wohnung nicht 4° die Tatsache, dass der Steuerpflichtige die Wohnung nicht
persönlich bewohnt: persönlich bewohnt:
a) aus beruflichen oder sozialen Gründen; a) aus beruflichen oder sozialen Gründen;
b) weil der Steuerpflichtige aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher b) weil der Steuerpflichtige aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher
Hindernisse die Wohnung an diesem Datum unmöglich selbst bewohnen Hindernisse die Wohnung an diesem Datum unmöglich selbst bewohnen
kann; kann;
c) weil der Steuerpflichtige aufgrund des Standes der Bau- oder c) weil der Steuerpflichtige aufgrund des Standes der Bau- oder
Renovierungsarbeiten die Wohnung nicht tatsächlich an diesem Datum Renovierungsarbeiten die Wohnung nicht tatsächlich an diesem Datum
bewohnen kann. bewohnen kann.
Die in Artikel 14546ter genannte Steuerermäßigung kann nicht mehr Die in Artikel 14546ter genannte Steuerermäßigung kann nicht mehr
gewährt werden: gewährt werden:
1° ab dem Jahr nach dem Jahr des Abschlusses des Anleihevertrags, wenn 1° ab dem Jahr nach dem Jahr des Abschlusses des Anleihevertrags, wenn
am 31. Dezember dieses Jahres die in Absatz 2 Ziffer 2 genannte andere am 31. Dezember dieses Jahres die in Absatz 2 Ziffer 2 genannte andere
Wohnung nicht tatsächlich verkauft worden ist; Wohnung nicht tatsächlich verkauft worden ist;
2° ab dem zweiten Jahr nach dem Jahr des Abschlusses des 2° ab dem zweiten Jahr nach dem Jahr des Abschlusses des
Anleihevertrags, wenn der Steuerpflichtige am 31. Dezember dieses Anleihevertrags, wenn der Steuerpflichtige am 31. Dezember dieses
Jahres die Wohnung, für die die Anleihe aufgenommen wurde, nicht Jahres die Wohnung, für die die Anleihe aufgenommen wurde, nicht
persönlich bewohnt, außer wenn er sie aus beruflichen oder sozialen persönlich bewohnt, außer wenn er sie aus beruflichen oder sozialen
Gründen nicht selbst bewohnt. Gründen nicht selbst bewohnt.
Wenn die Steuerermäßigung in Anwendung von Absatz 3 Ziffer 2 während Wenn die Steuerermäßigung in Anwendung von Absatz 3 Ziffer 2 während
eines oder mehrerer Besteuerungszeiträume nicht gewährt werden konnte, eines oder mehrerer Besteuerungszeiträume nicht gewährt werden konnte,
und wenn der Steuerpflichtige die Wohnung, für deren Erwerb die und wenn der Steuerpflichtige die Wohnung, für deren Erwerb die
Anleihe aufgenommen wurde, am 31. Dezember des Besteuerungszeitraums, Anleihe aufgenommen wurde, am 31. Dezember des Besteuerungszeitraums,
in dem die in Absatz 2 Ziffer 4 Buchstabe b und c genannten in dem die in Absatz 2 Ziffer 4 Buchstabe b und c genannten
Hindernisse weggefallen sind, persönlich bewohnt, kann die Hindernisse weggefallen sind, persönlich bewohnt, kann die
Steuerermäßigung unbeschadet von Artikel 14546quinquies ab diesem Steuerermäßigung unbeschadet von Artikel 14546quinquies ab diesem
Besteuerungszeitraum erneut gewährt werden. Besteuerungszeitraum erneut gewährt werden.
§ 2. Die in Artikel 14546ter Paragraf 1 genannten Anleihen gelten als § 2. Die in Artikel 14546ter Paragraf 1 genannten Anleihen gelten als
eigens aufgenommen für den Erwerb einer Wohnung, wenn sie eigens aufgenommen für den Erwerb einer Wohnung, wenn sie
abgeschlossen werden, um: abgeschlossen werden, um:
1° ein unbewegliches Gut zu kaufen; 1° ein unbewegliches Gut zu kaufen;
2° ein unbewegliches Gut zu bauen; 2° ein unbewegliches Gut zu bauen;
3° die Erbschafts- oder Schenkungssteuer in Bezug auf die in Artikel 3° die Erbschafts- oder Schenkungssteuer in Bezug auf die in Artikel
14546ter Paragraf 1 genannte Wohnung zu zahlen, mit Ausnahme der bei 14546ter Paragraf 1 genannte Wohnung zu zahlen, mit Ausnahme der bei
verspäteter Zahlung geschuldeten Verzugszinsen; verspäteter Zahlung geschuldeten Verzugszinsen;
4° einen ab dem 1. Januar 2016 abgeschlossenen Vertrag im Sinne von 4° einen ab dem 1. Januar 2016 abgeschlossenen Vertrag im Sinne von
Artikel 14546ter Paragraf 1 zu refinanzieren. Artikel 14546ter Paragraf 1 zu refinanzieren.
Ein Abkommen, durch das ein Steuerpflichtiger, der mit einem anderen Ein Abkommen, durch das ein Steuerpflichtiger, der mit einem anderen
Steuerpflichtigen eine ungeteilte Rechtsgemeinschaft hinsichtlich des Steuerpflichtigen eine ungeteilte Rechtsgemeinschaft hinsichtlich des
Eigentums an dieser Wohnung eingeht - wobei letzterer selbst bereits Eigentums an dieser Wohnung eingeht - wobei letzterer selbst bereits
an eine Hypothekenanleihe gemäß Artikel 14546ter Paragraf 1 gebunden an eine Hypothekenanleihe gemäß Artikel 14546ter Paragraf 1 gebunden
ist, den Status eines Mitgesamtschuldners für eine solche bereits ist, den Status eines Mitgesamtschuldners für eine solche bereits
bestehende Anleihe erlangt -, gilt ebenfalls als eine eigens für den bestehende Anleihe erlangt -, gilt ebenfalls als eine eigens für den
Erwerb einer Wohnung aufgenommene Anleihe. Erwerb einer Wohnung aufgenommene Anleihe.
§ 3. Die Wallonische Regierung erlässt in Konzertierung mit dem § 3. Die Wallonische Regierung erlässt in Konzertierung mit dem
föderalen Minister der Finanzen die Bestimmungen bezüglich der Belege, föderalen Minister der Finanzen die Bestimmungen bezüglich der Belege,
die in Verbindung mit der in Artikel 14546ter Paragraf 1 genannten die in Verbindung mit der in Artikel 14546ter Paragraf 1 genannten
Steuerermäßigung vorzulegen sind. Steuerermäßigung vorzulegen sind.
Art. 19 - In Titel II Kapitel III Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Art. 19 - In Titel II Kapitel III Abschnitt 1 Unterabschnitt 2
octodecies desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 14546quinquies mit octodecies desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 14546quinquies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art.14546quinquies - Die Steuerermäßigung nach Artikel 14546ter wird "Art.14546quinquies - Die Steuerermäßigung nach Artikel 14546ter wird
unter Einhaltung der in Artikel 14546quater genannten Bedingungen ab unter Einhaltung der in Artikel 14546quater genannten Bedingungen ab
dem Steuerjahr gewährt, das an den Besteuerungszeitraum gebunden ist, dem Steuerjahr gewährt, das an den Besteuerungszeitraum gebunden ist,
in dem die in Artikel 14546ter Paragraf 1 genannte Hypothekenanleihe in dem die in Artikel 14546ter Paragraf 1 genannte Hypothekenanleihe
abgeschlossen wurde. abgeschlossen wurde.
Jeder Steuerpflichtige kann die in Artikel 14546ter genannte Jeder Steuerpflichtige kann die in Artikel 14546ter genannte
Steuerermäßigung während zwanzig Steuerjahren in Anspruch nehmen, Steuerermäßigung während zwanzig Steuerjahren in Anspruch nehmen,
beginnend mit dem ersten Steuerjahr, für das die Bedingungen für die beginnend mit dem ersten Steuerjahr, für das die Bedingungen für die
Inanspruchnahme dieser Steuerermäßigung erfüllt sind. Inanspruchnahme dieser Steuerermäßigung erfüllt sind.
Sind die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach Sind die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach
Artikel 14546ter für einen bestimmten Besteuerungszeitraum erfüllt, Artikel 14546ter für einen bestimmten Besteuerungszeitraum erfüllt,
wird davon ausgegangen, dass der Steuerpflichtige für diesen wird davon ausgegangen, dass der Steuerpflichtige für diesen
Besteuerungszeitraum und für die Anwendung des vorstehenden Absatzes Besteuerungszeitraum und für die Anwendung des vorstehenden Absatzes
die Steuerermäßigung nach Artikel 14546ter in Anspruch genommen hat. die Steuerermäßigung nach Artikel 14546ter in Anspruch genommen hat.
Ob die in Absatz 1 genannten Bedingungen für die Inanspruchnahme der Ob die in Absatz 1 genannten Bedingungen für die Inanspruchnahme der
Steuerermäßigung in einem gegebenen Besteuerungszeitraum erfüllt sind, Steuerermäßigung in einem gegebenen Besteuerungszeitraum erfüllt sind,
wird nicht je Wohnung, sondern je Steuerpflichtigen beurteilt. Die wird nicht je Wohnung, sondern je Steuerpflichtigen beurteilt. Die
Gewährung der in Absatz 1 genannten Ermäßigung hängt weder von der Gewährung der in Absatz 1 genannten Ermäßigung hängt weder von der
Höhe der konkret erhaltenen Steuerermäßigung noch davon ab, ob diese Höhe der konkret erhaltenen Steuerermäßigung noch davon ab, ob diese
Ermäßigung vom Steuerpflichtigen beantragt worden ist oder nicht. Ermäßigung vom Steuerpflichtigen beantragt worden ist oder nicht.
Art. 20 - In Titel II Kapitel III Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Art. 20 - In Titel II Kapitel III Abschnitt 1 Unterabschnitt 2
octodecies desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 14546sexies mit octodecies desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 14546sexies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 14546sexies- Unbeschadet von Artikel 14546bis unterliegt die "Art. 14546sexies- Unbeschadet von Artikel 14546bis unterliegt die
Refinanzierung eines spätestens am 31. Dezember 2015 abgeschlossenen Refinanzierung eines spätestens am 31. Dezember 2015 abgeschlossenen
Vertrags der Steuerregelung, die für die Anleihe galt, die Gegenstand Vertrags der Steuerregelung, die für die Anleihe galt, die Gegenstand
der Refinanzierung ist. der Refinanzierung ist.
Wenn der Steuerpflichtige ab dem 1. Januar 2016 einen Wenn der Steuerpflichtige ab dem 1. Januar 2016 einen
Hypothekenanleihevertrag im Sinne von Artikel 14546ter Paragraf 1 Hypothekenanleihevertrag im Sinne von Artikel 14546ter Paragraf 1
abschließt, während für dieselbe Wohnung eine oder mehrere vom selben abschließt, während für dieselbe Wohnung eine oder mehrere vom selben
Steuerpflichtigen spätestens am 31. Dezember 2015 aufgenommene Steuerpflichtigen spätestens am 31. Dezember 2015 aufgenommene
Anleihe(n) besteht bzw. bestehen, die für die Anwendung der Artikel Anleihe(n) besteht bzw. bestehen, die für die Anwendung der Artikel
14537 bis 14546 in Betracht kommt bzw. kommen, finden in Abweichung 14537 bis 14546 in Betracht kommt bzw. kommen, finden in Abweichung
von den Artikeln 14537 Paragraf 3 Ziffer 2, Artikel 14538 Paragraf 1 von den Artikeln 14537 Paragraf 3 Ziffer 2, Artikel 14538 Paragraf 1
Ziffer 3, Artikel 14539 Absatz 1 Ziffer 1 und 2, Artikel 14542 Absatz Ziffer 3, Artikel 14539 Absatz 1 Ziffer 1 und 2, Artikel 14542 Absatz
1 Ziffer 1 Buchstabe b, Artikel 14544 Paragraf 1 Buchstabe b, Artikel 1 Ziffer 1 Buchstabe b, Artikel 14544 Paragraf 1 Buchstabe b, Artikel
14545 Paragraf 1 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 14546 Paragraf 2 und 14545 Paragraf 1 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 14546 Paragraf 2 und
unbeschadet von Artikel 14546bis die Artikel 14546ter bis 14546quinquies unbeschadet von Artikel 14546bis die Artikel 14546ter bis 14546quinquies
keine Anwendung auf den ab dem 1. Januar 2016 abgeschlossenen Vertrag keine Anwendung auf den ab dem 1. Januar 2016 abgeschlossenen Vertrag
und finden die Artikel 14537 bis 14546 weiterhin Anwendung auf den und finden die Artikel 14537 bis 14546 weiterhin Anwendung auf den
letztgenannten Vertrag. letztgenannten Vertrag.
KAPITEL VII - Nichtindexierung des Wohnungsschecks KAPITEL VII - Nichtindexierung des Wohnungsschecks
Art. 21 - In Artikel 178 desselben Gesetzbuches werden folgende Art. 21 - In Artikel 178 desselben Gesetzbuches werden folgende
Abänderungen vorgenommen: Abänderungen vorgenommen:
1° in Paragraf 5 werden die Punkte 5 und 6 mit folgendem Wortlaut 1° in Paragraf 5 werden die Punkte 5 und 6 mit folgendem Wortlaut
hinzugefügt: hinzugefügt:
"5° die in Artikel 14546ter genannten Beträge von 1.520 Euro und 125 "5° die in Artikel 14546ter genannten Beträge von 1.520 Euro und 125
Euro; Euro;
6° für das Steuerjahr 2017, die in Artikel 14546ter genannten Beträge 6° für das Steuerjahr 2017, die in Artikel 14546ter genannten Beträge
von 21.000 und 81.000 Euro"; von 21.000 und 81.000 Euro";
2° es wird ein Paragraf 6bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: 2° es wird ein Paragraf 6bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
" § 6bis. In Abweichung von Paragraf 2 Absatz 1 und unbeschadet von " § 6bis. In Abweichung von Paragraf 2 Absatz 1 und unbeschadet von
den Ziffern 5 und 6 von Paragraf 5 werden die in Artikel 14546ter den Ziffern 5 und 6 von Paragraf 5 werden die in Artikel 14546ter
genannten Beträge an den Gesundheitsindex des Monats November 2015 genannten Beträge an den Gesundheitsindex des Monats November 2015
gebunden. gebunden.
Diese Beträge werden am 1. Januar eines jeden Jahres gemäß der Diese Beträge werden am 1. Januar eines jeden Jahres gemäß der
folgenden Formel angepasst: der Basisbetrag wird mit dem folgenden Formel angepasst: der Basisbetrag wird mit dem
Gesundheitsindex des Monats November des Jahres vor dem Jahr, in dem Gesundheitsindex des Monats November des Jahres vor dem Jahr, in dem
der neue Betrag anwendbar sein wird, multipliziert und durch den der neue Betrag anwendbar sein wird, multipliziert und durch den
Gesundheitsindex des Monats November 2015 geteilt. Der so erhaltene Gesundheitsindex des Monats November 2015 geteilt. Der so erhaltene
Betrag wird auf den nächsthöheren Euro aufgerundet." Betrag wird auf den nächsthöheren Euro aufgerundet."
KAPITEL VIII - Inkrafttreten KAPITEL VIII - Inkrafttreten
Art. 22 - Die Artikel 1 bis 15 des vorliegenden Dekrets treten ab dem Art. 22 - Die Artikel 1 bis 15 des vorliegenden Dekrets treten ab dem
Steuerjahr 2017 in Kraft. Steuerjahr 2017 in Kraft.
Die Artikel 17 bis 20 des vorliegenden Dekrets treten ab dem Die Artikel 17 bis 20 des vorliegenden Dekrets treten ab dem
Steuerjahr 2017 in Kraft. Steuerjahr 2017 in Kraft.
Artikel 14546bis Absatz 1, eingefügt durch Artikel 16, tritt ab dem Artikel 14546bis Absatz 1, eingefügt durch Artikel 16, tritt ab dem
Steuerjahr 2017 in Kraft. Steuerjahr 2017 in Kraft.
Artikel 14546bis Absatz 2, eingefügt durch Artikel 16, tritt ab dem 1. Artikel 14546bis Absatz 2, eingefügt durch Artikel 16, tritt ab dem 1.
Januar 2016 in Kraft. Januar 2016 in Kraft.
Artikel 21 Ziffer 1 tritt ab dem Steuerjahr 2017 in Kraft. Artikel 21 Ziffer 1 tritt ab dem Steuerjahr 2017 in Kraft.
Artikel 21 Ziffer 2 tritt ab dem Steuerjahr 2018 in Kraft. Artikel 21 Ziffer 2 tritt ab dem Steuerjahr 2018 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Dekret aus und ordnen an, dass es im Wir fertigen das vorliegende Dekret aus und ordnen an, dass es im
Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird. Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.
Namur, den 20. Juli 2016 Namur, den 20. Juli 2016
Der Ministerpräsident Der Ministerpräsident
P. MAGNETTE P. MAGNETTE
Der Minister für öffentliche Arbeiten, Gesundheit, soziale Maßnahmen Der Minister für öffentliche Arbeiten, Gesundheit, soziale Maßnahmen
und Kulturerbe und Kulturerbe
M. PREVOT M. PREVOT
Der Minister für Wirtschaft, Industrie, Innovation und digitale Der Minister für Wirtschaft, Industrie, Innovation und digitale
Technologien Technologien
J.-Cl. MARCOURT J.-Cl. MARCOURT
Der Minister für lokale Behörden, Städte, Wohnungswesen und Energie Der Minister für lokale Behörden, Städte, Wohnungswesen und Energie
P. FURLAN P. FURLAN
Der Minister für Umwelt, Raumordnung, Mobilität und Transportwesen, Der Minister für Umwelt, Raumordnung, Mobilität und Transportwesen,
und Tierschutz und Tierschutz
C. DI ANTONIO C. DI ANTONIO
Die Ministerin für Beschäftigung und Ausbildung Die Ministerin für Beschäftigung und Ausbildung
E. TILLIEUX E. TILLIEUX
Der Minister für Haushalt, den öffentlichen Dienst und die Der Minister für Haushalt, den öffentlichen Dienst und die
administrative Vereinfachung administrative Vereinfachung
C. LACROIX C. LACROIX
Der Minister für Landwirtschaft, Natur, ländliche Angelegenheiten, Der Minister für Landwirtschaft, Natur, ländliche Angelegenheiten,
Tourismus und Flughäfen, und Vertreter bei der Großregion Tourismus und Flughäfen, und Vertreter bei der Großregion
R. COLLIN R. COLLIN
_______ _______
Nota Nota
(1) Sitzungsperiode 2015-2016 (1) Sitzungsperiode 2015-2016
Dokumente des Wallonischen Parlaments, 510 (2015-2016) Nrn. 1 bis 6 Dokumente des Wallonischen Parlaments, 510 (2015-2016) Nrn. 1 bis 6
Ausführliches Sitzungsprotokoll, öffentliche Sitzung vom 19. Juli 2016 Ausführliches Sitzungsprotokoll, öffentliche Sitzung vom 19. Juli 2016
Diskussion Diskussion
Ausführliches Sitzungsprotokoll, öffentliche Sitzung vom 20. Juli 2016 Ausführliches Sitzungsprotokoll, öffentliche Sitzung vom 20. Juli 2016
Abstimmung Abstimmung
^