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Decreet betreffende de toekenning van een fiscaal voordeel voor de aankoop van de eigen woning : de "Chèque Habitat" . - Erratum | Décret relatif à l'octroi d'un avantage fiscal pour l'acquisition de l'habitation propre : le Chèque Habitat - Erratum |
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WAALSE OVERHEIDSDIENST 20 JULI 2016. - Decreet betreffende de toekenning van een fiscaal voordeel voor de aankoop van de eigen woning : de "Chèque Habitat" (wooncheque). - Erratum De Duitse vertaling van bovenvermeld decreet, bekendgemaakt in het | SERVICE PUBLIC DE WALLONIE 20 JUILLET 2016. - Décret relatif à l'octroi d'un avantage fiscal pour l'acquisition de l'habitation propre : le Chèque Habitat - Erratum La traduction allemande du décret susmentionné, publié au Moniteur |
Belgisch Staatsblad van 10 augustus 2016, blz. 48446, wordt vervangen | belge du 10 août 2016, à la page 48441, est remplacée par la |
door volgende vertaling: | traduction suivante : |
« ..... ». | « ..... ». |
ÖFFENTLICHER DIENST DER WALLONIE | ÖFFENTLICHER DIENST DER WALLONIE |
20. JULI 2016 - Dekret über die Gewährung eines Steuervorteils für den | 20. JULI 2016 - Dekret über die Gewährung eines Steuervorteils für den |
Erwerb der eigenen Wohnung: der Wohnungsscheck ("Chèque Habitat") (1) | Erwerb der eigenen Wohnung: der Wohnungsscheck ("Chèque Habitat") (1) |
Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und, Wir, | Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und, Wir, |
Wallonische Regierung sanktionieren es: | Wallonische Regierung sanktionieren es: |
KAPITEL I | KAPITEL I |
Artikel 1 - Paragraf 2 des Artikels 14537 des | Artikel 1 - Paragraf 2 des Artikels 14537 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird durch Folgendes ersetzt: | Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird durch Folgendes ersetzt: |
" § 2. Der Betrag der in Paragraf 1 genannten Zinsen, Summen und | " § 2. Der Betrag der in Paragraf 1 genannten Zinsen, Summen und |
Beiträge, der für die Steuerermäßigung berücksichtigt wird, darf pro | Beiträge, der für die Steuerermäßigung berücksichtigt wird, darf pro |
Steuerpflichtigen und pro Besteuerungszeitraum 2.290 Euro nicht | Steuerpflichtigen und pro Besteuerungszeitraum 2.290 Euro nicht |
übersteigen. | übersteigen. |
Der in Absatz 1 genannte Betrag wird in den ersten zehn | Der in Absatz 1 genannte Betrag wird in den ersten zehn |
Besteuerungszeiträumen ab dem Besteuerungszeitraum des Abschlusses des | Besteuerungszeiträumen ab dem Besteuerungszeitraum des Abschlusses des |
Anleihevertrags um 760 Euro erhöht. | Anleihevertrags um 760 Euro erhöht. |
Der in Absatz 2 genannte Betrag wird um 80 Euro erhöht, wenn der | Der in Absatz 2 genannte Betrag wird um 80 Euro erhöht, wenn der |
Steuerpflichtige am 1. Januar des Jahres nach dem Jahr des Abschlusses | Steuerpflichtige am 1. Januar des Jahres nach dem Jahr des Abschlusses |
des Anleihevertrags drei oder mehr als drei Kinder zu Lasten hat. | des Anleihevertrags drei oder mehr als drei Kinder zu Lasten hat. |
Für die Anwendung von Absatz 3 werden Kinder, die als behindert | Für die Anwendung von Absatz 3 werden Kinder, die als behindert |
gelten, doppelt gezählt. | gelten, doppelt gezählt. |
Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Erhöhungen werden ab dem ersten | Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Erhöhungen werden ab dem ersten |
Besteuerungszeitraum, in dem der Steuerpflichtige Eigentümer, | Besteuerungszeitraum, in dem der Steuerpflichtige Eigentümer, |
Besitzer, Erbpächter, Erbbauberechtigter oder Nießbraucher einer | Besitzer, Erbpächter, Erbbauberechtigter oder Nießbraucher einer |
zweiten Wohnung wird, nicht angewandt. Die Situation wird am 31. | zweiten Wohnung wird, nicht angewandt. Die Situation wird am 31. |
Dezember des Besteuerungszeitraums beurteilt. | Dezember des Besteuerungszeitraums beurteilt. |
Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt und haben beide Ehepartner | Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt und haben beide Ehepartner |
Ausgaben getätigt, die zur Steuerermäßigung berechtigen, können die | Ausgaben getätigt, die zur Steuerermäßigung berechtigen, können die |
Ehepartner Ausgaben in den in den vorhergehenden Absätzen genannten | Ehepartner Ausgaben in den in den vorhergehenden Absätzen genannten |
Grenzen frei aufteilen.". | Grenzen frei aufteilen.". |
Art. 2 - Artikel 14540 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 2 - Artikel 14540 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1° in Paragraf 2 wird Absatz 2 durch Folgendes ersetzt: | 1° in Paragraf 2 wird Absatz 2 durch Folgendes ersetzt: |
"Die in Artikel 14539 Absatz 1 Ziffer 2 genannten Zahlungen werden bei | "Die in Artikel 14539 Absatz 1 Ziffer 2 genannten Zahlungen werden bei |
der Gewährung der Ermäßigung nur insoweit berücksichtigt, als sie sich | der Gewährung der Ermäßigung nur insoweit berücksichtigt, als sie sich |
auf den ersten Teilbetrag von 76.360 Euro des ursprünglichen Betrags | auf den ersten Teilbetrag von 76.360 Euro des ursprünglichen Betrags |
der für diese Wohnung aufgenommenen Anleihen beziehen."; | der für diese Wohnung aufgenommenen Anleihen beziehen."; |
2° in Paragraf 3 wird der erste Gedankenstrich durch Folgendes | 2° in Paragraf 3 wird der erste Gedankenstrich durch Folgendes |
ersetzt: | ersetzt: |
"- einerseits 15 Prozent des ersten Teilbetrags von 1.910 Euro der | "- einerseits 15 Prozent des ersten Teilbetrags von 1.910 Euro der |
Gesamtheit der Berufseinkommen ausschließlich der gemäß Artikel 171 | Gesamtheit der Berufseinkommen ausschließlich der gemäß Artikel 171 |
besteuerten Berufseinkommen und 6 Prozent des darüber hinausgehenden | besteuerten Berufseinkommen und 6 Prozent des darüber hinausgehenden |
Betrags, wobei ein Höchstbetrag von 2.290 Euro gilt;". | Betrags, wobei ein Höchstbetrag von 2.290 Euro gilt;". |
Art. 3 - Artikel 14542 Absatz 2 Ziffer 1 desselben Gesetzbuches wird | Art. 3 - Artikel 14542 Absatz 2 Ziffer 1 desselben Gesetzbuches wird |
durch Folgendes ersetzt: | durch Folgendes ersetzt: |
"1° die in Artikel 14539 Absatz 1 Ziffer 2 genannten Beträge, die zur | "1° die in Artikel 14539 Absatz 1 Ziffer 2 genannten Beträge, die zur |
Tilgung oder Wiederherstellung einer Hypothekenanleihe bestimmt sind, | Tilgung oder Wiederherstellung einer Hypothekenanleihe bestimmt sind, |
werden in Abweichung von Artikel 14540 Paragraf 2 Absatz 2 für die | werden in Abweichung von Artikel 14540 Paragraf 2 Absatz 2 für die |
Steuerermäßigung berücksichtigt, soweit sie sich auf den ersten | Steuerermäßigung berücksichtigt, soweit sie sich auf den ersten |
Teilbetrag von jeweils 50.000 Euro, 52.500 Euro, 55.000 Euro, 60.000 | Teilbetrag von jeweils 50.000 Euro, 52.500 Euro, 55.000 Euro, 60.000 |
Euro und 65.000 Euro des ursprünglichen Betrags der für die einzige | Euro und 65.000 Euro des ursprünglichen Betrags der für die einzige |
Wohnung aufgenommenen Anleihen beziehen, je nachdem, ob der | Wohnung aufgenommenen Anleihen beziehen, je nachdem, ob der |
Steuerpflichtige keine Kinder zu Lasten hat oder ob er am 1. Januar | Steuerpflichtige keine Kinder zu Lasten hat oder ob er am 1. Januar |
des Jahres, das auf das Jahr des Abschlusses des Anleihevertrags | des Jahres, das auf das Jahr des Abschlusses des Anleihevertrags |
folgt, ein Kind, zwei Kinder, drei Kinder oder mehr als drei Kinder | folgt, ein Kind, zwei Kinder, drei Kinder oder mehr als drei Kinder |
hat. In Abweichung von Artikel 178 Paragraf 5 werden diese Beträge bis | hat. In Abweichung von Artikel 178 Paragraf 5 werden diese Beträge bis |
zum Steuerjahr 2016 gemäß Artikel 178 Paragraf 1 indexiert, so wie er | zum Steuerjahr 2016 gemäß Artikel 178 Paragraf 1 indexiert, so wie er |
für das Steuerjahr anwendbar war, das sich auf den | für das Steuerjahr anwendbar war, das sich auf den |
Besteuerungszeitraum bezieht, in dem die Anleihe aufgenommen wurde.". | Besteuerungszeitraum bezieht, in dem die Anleihe aufgenommen wurde.". |
Art. 4 - Artikel 14543 Absatz 4 desselben Gesetzbuches wird durch | Art. 4 - Artikel 14543 Absatz 4 desselben Gesetzbuches wird durch |
Folgendes ersetzt: | Folgendes ersetzt: |
"Die Steuerermäßigung für die in Absatz 1 Ziffern 1 und 2 genannten | "Die Steuerermäßigung für die in Absatz 1 Ziffern 1 und 2 genannten |
Ausgaben für die Verträge, die vor dem 1. Januar 2015 abgeschlossen | Ausgaben für die Verträge, die vor dem 1. Januar 2015 abgeschlossen |
worden sind, wird zum höchsten, auf den Steuerpflichtigen angewandten | worden sind, wird zum höchsten, auf den Steuerpflichtigen angewandten |
und in Artikel 130 genannten Steuersatz berechnet, mit einem | und in Artikel 130 genannten Steuersatz berechnet, mit einem |
Mindestsatz von 30 Prozent. Falls die für die Ermäßigung zu | Mindestsatz von 30 Prozent. Falls die für die Ermäßigung zu |
berücksichtigenden Ausgaben sich auf mehr als einen Steuersatz | berücksichtigenden Ausgaben sich auf mehr als einen Steuersatz |
beziehen, wird der Steuersatz berücksichtigt, der auf jeden Teil | beziehen, wird der Steuersatz berücksichtigt, der auf jeden Teil |
dieser Summen und Beiträge anwendbar ist. Die Steuerermäßigung für die | dieser Summen und Beiträge anwendbar ist. Die Steuerermäßigung für die |
in Absatz 1 Ziffer 2 genannten Ausgaben für Verträge, die ab dem 1. | in Absatz 1 Ziffer 2 genannten Ausgaben für Verträge, die ab dem 1. |
Januar 2015 abgeschlossen worden sind, wird zum Steuersatz von 40 | Januar 2015 abgeschlossen worden sind, wird zum Steuersatz von 40 |
Prozent berechnet.". | Prozent berechnet.". |
Art. 5 - Artikel 14545 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 5 - Artikel 14545 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1° in Paragraf 2 Ziffer 3 wird Buchstabe a durch Folgendes ersetzt: | 1° in Paragraf 2 Ziffer 3 wird Buchstabe a durch Folgendes ersetzt: |
"a) müssen die Gesamtkosten der Arbeiten einschließlich Mehrwertsteuer | "a) müssen die Gesamtkosten der Arbeiten einschließlich Mehrwertsteuer |
mindestens 30.240 Euro erreichen; wenn der gemäß Paragraf 3 Absatz 2 | mindestens 30.240 Euro erreichen; wenn der gemäß Paragraf 3 Absatz 2 |
berechnete Teilbetrag der Anleihe höher als die Gesamtkosten der | berechnete Teilbetrag der Anleihe höher als die Gesamtkosten der |
Arbeiten ist, wird dieser Teilbetrag jedoch nur in Höhe des Betrags | Arbeiten ist, wird dieser Teilbetrag jedoch nur in Höhe des Betrags |
dieser Kosten berücksichtigt;"; | dieser Kosten berücksichtigt;"; |
2° in Paragraf 3 wird Absatz 2 durch Folgendes ersetzt: | 2° in Paragraf 3 wird Absatz 2 durch Folgendes ersetzt: |
"Darüber hinaus werden die Zinsen, die gemäß dem vorhergehenden Absatz | "Darüber hinaus werden die Zinsen, die gemäß dem vorhergehenden Absatz |
begrenzt sind, für die Steuerermäßigung nur insoweit berücksichtigt, | begrenzt sind, für die Steuerermäßigung nur insoweit berücksichtigt, |
als sie sich auf den ersten Teilbetrag von 76.360 Euro, 80.170 Euro, | als sie sich auf den ersten Teilbetrag von 76.360 Euro, 80.170 Euro, |
83.990 Euro, 91.630 Euro oder 99.260 Euro des ursprünglichen Betrags | 83.990 Euro, 91.630 Euro oder 99.260 Euro des ursprünglichen Betrags |
der Anleihen beziehen, wenn es sich um den Bau oder den Erwerb einer | der Anleihen beziehen, wenn es sich um den Bau oder den Erwerb einer |
Wohnung im Neuzustand handelt, oder auf den ersten Teilbetrag von | Wohnung im Neuzustand handelt, oder auf den ersten Teilbetrag von |
38.180 Euro, 40.090 Euro, 42.000 Euro, 45.810 Euro oder 49.630 Euro | 38.180 Euro, 40.090 Euro, 42.000 Euro, 45.810 Euro oder 49.630 Euro |
beziehen, wenn es sich um die Renovierung einer Wohnung handelt, je | beziehen, wenn es sich um die Renovierung einer Wohnung handelt, je |
nachdem, ob der Steuerpflichtige keine Kinder zu Lasten hat oder ob er | nachdem, ob der Steuerpflichtige keine Kinder zu Lasten hat oder ob er |
am 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr des Abschlusses des | am 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr des Abschlusses des |
Anleihevertrags folgt, ein Kind, zwei Kinder, drei Kinder oder mehr | Anleihevertrags folgt, ein Kind, zwei Kinder, drei Kinder oder mehr |
als drei Kinder hat.". | als drei Kinder hat.". |
Art. 6 - In Artikel 14546 desselben Gesetzbuches werden folgende | Art. 6 - In Artikel 14546 desselben Gesetzbuches werden folgende |
Abänderungen vorgenommen: | Abänderungen vorgenommen: |
1° in Paragraf 1 wird der erste Gedankenstrich durch Folgendes | 1° in Paragraf 1 wird der erste Gedankenstrich durch Folgendes |
ersetzt: | ersetzt: |
"- zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2013 eine | "- zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2013 eine |
Hypothekenanleihe abgeschlossen hat, um eine Wohnung zu erwerben oder | Hypothekenanleihe abgeschlossen hat, um eine Wohnung zu erwerben oder |
zu behalten, obwohl für dieselbe Wohnung eine andere Anleihe bestand, | zu behalten, obwohl für dieselbe Wohnung eine andere Anleihe bestand, |
die für den gewöhnlichen Abzug von Zinsen, für das Bausparen oder für | die für den gewöhnlichen Abzug von Zinsen, für das Bausparen oder für |
den Abzug von Zinsen von Hypothekenanleihen in Anwendung von Artikel | den Abzug von Zinsen von Hypothekenanleihen in Anwendung von Artikel |
526 Paragraf 1 und 2, so wie er vor seiner Abänderung durch Artikel | 526 Paragraf 1 und 2, so wie er vor seiner Abänderung durch Artikel |
101 des Gesetzes vom 8. Mai 2014 bestand, in Betracht kam, und"; | 101 des Gesetzes vom 8. Mai 2014 bestand, in Betracht kam, und"; |
2° in Paragraf 2 wird der erste Gedankenstrich durch Folgendes | 2° in Paragraf 2 wird der erste Gedankenstrich durch Folgendes |
ersetzt: | ersetzt: |
"- eine Hypothekenanleihe abschließt, um eine in Artikel 14538 | "- eine Hypothekenanleihe abschließt, um eine in Artikel 14538 |
Paragraf 1 Absatz 1 Ziffer 1 genannte Wohnung zu erwerben oder zu | Paragraf 1 Absatz 1 Ziffer 1 genannte Wohnung zu erwerben oder zu |
behalten, obwohl für dieselbe Wohnung eine andere Anleihe besteht, die | behalten, obwohl für dieselbe Wohnung eine andere Anleihe besteht, die |
für die Anwendung der Artikel 14541 Paragraf 1 Absatz 2 Ziffer 3, | für die Anwendung der Artikel 14541 Paragraf 1 Absatz 2 Ziffer 3, |
Artikel 14542 Paragraf 1 Absatz 2 Ziffer 2, Artikel 14543 oder Artikel | Artikel 14542 Paragraf 1 Absatz 2 Ziffer 2, Artikel 14543 oder Artikel |
14545, für die Ermäßigung für das Bausparen oder für die Ermäßigung | 14545, für die Ermäßigung für das Bausparen oder für die Ermäßigung |
für Zinsen von Hypothekenanleihen in Anwendung von Artikel 526 in | für Zinsen von Hypothekenanleihen in Anwendung von Artikel 526 in |
Betracht kommt und". | Betracht kommt und". |
Art. 7 - In Artikel 178 Paragraf 5 desselben Gesetzbuches wird Ziffer | Art. 7 - In Artikel 178 Paragraf 5 desselben Gesetzbuches wird Ziffer |
4 durch Folgendes ersetzt: | 4 durch Folgendes ersetzt: |
"4° die in Artikel 14537 bis einschließlich 14546 genannten Beträge". | "4° die in Artikel 14537 bis einschließlich 14546 genannten Beträge". |
KAPITEL II - Ende des Wohnungsbonus | KAPITEL II - Ende des Wohnungsbonus |
Art. 8 - In Artikel 14537 Paragraf 3 des Einkommensteuergesetzbuches | Art. 8 - In Artikel 14537 Paragraf 3 des Einkommensteuergesetzbuches |
1992, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Mai 2014 und ersetzt durch das | 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Mai 2014 und ersetzt durch das |
Dekret vom 12. Dezember 2014, wird die Ziffer 2 durch Folgendes | Dekret vom 12. Dezember 2014, wird die Ziffer 2 durch Folgendes |
ersetzt: | ersetzt: |
"2° für Hypothekenanleihen, deren authentische Urkunde ab dem 1. | "2° für Hypothekenanleihen, deren authentische Urkunde ab dem 1. |
Januar 2015 und bis spätestens zum 31. Dezember 2015 unterzeichnet | Januar 2015 und bis spätestens zum 31. Dezember 2015 unterzeichnet |
wird, oder für die Übernahmen von bestehenden Verbindlichkeiten, die | wird, oder für die Übernahmen von bestehenden Verbindlichkeiten, die |
ab dem 1. Januar 2015 im Rahmen einer vor diesem Datum bestehenden | ab dem 1. Januar 2015 im Rahmen einer vor diesem Datum bestehenden |
Krediteröffnung und bis spätestens zum 31. Dezember 2015 erfolgt sind, | Krediteröffnung und bis spätestens zum 31. Dezember 2015 erfolgt sind, |
zu einem Steuersatz von 40 Prozent.". | zu einem Steuersatz von 40 Prozent.". |
Art. 9 - In Artikel 14538 Paragraf 1 Ziffer 3 desselben Gesetzbuches | Art. 9 - In Artikel 14538 Paragraf 1 Ziffer 3 desselben Gesetzbuches |
wird die Wortfolge "und spätestens am 31. Dezember 2015" zwischen die | wird die Wortfolge "und spätestens am 31. Dezember 2015" zwischen die |
Wortfolge "ab dem 1. Januar 2005" und das Wort "aufgenommen" | Wortfolge "ab dem 1. Januar 2005" und das Wort "aufgenommen" |
eingefügt. | eingefügt. |
KAPITEL III - Ende der Ermäßigung für langfristiges Sparen | KAPITEL III - Ende der Ermäßigung für langfristiges Sparen |
Art. 10 - Artikel 14539 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 10 - Artikel 14539 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1° in Absatz 1 Ziffer 1 wird die Wortfolge "spätestens am 31. Dezember | 1° in Absatz 1 Ziffer 1 wird die Wortfolge "spätestens am 31. Dezember |
2015" zwischen die Wortfolge "für eine Anleihe dient, die" und die | 2015" zwischen die Wortfolge "für eine Anleihe dient, die" und die |
Wortfolge "spezifisch für Erwerb oder Erhaltung" eingefügt"; | Wortfolge "spezifisch für Erwerb oder Erhaltung" eingefügt"; |
2° in Absatz 1 Ziffer 2 wird die Wortfolge "spätestens am 31. Dezember | 2° in Absatz 1 Ziffer 2 wird die Wortfolge "spätestens am 31. Dezember |
2015" zwischen die Wortfolge "einer Hypothekenanleihe gezahlt worden | 2015" zwischen die Wortfolge "einer Hypothekenanleihe gezahlt worden |
sind, die" und die Wortfolge "spezifisch für Bau" eingefügt. | sind, die" und die Wortfolge "spezifisch für Bau" eingefügt. |
KAPITEL IV - Ende der früheren Ermäßigungsregelungen | KAPITEL IV - Ende der früheren Ermäßigungsregelungen |
Art. 11 - In Artikel 14542 Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe b desselben | Art. 11 - In Artikel 14542 Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe b desselben |
Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird die | Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird die |
Wortfolge "und spätestens am 31. Dezember 2015" zwischen die Wortfolge | Wortfolge "und spätestens am 31. Dezember 2015" zwischen die Wortfolge |
"ab dem 1. Januar 2005" und die Wortfolge "für Bau, Erwerb oder Umbau" | "ab dem 1. Januar 2005" und die Wortfolge "für Bau, Erwerb oder Umbau" |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 12 - In Artikel 14543 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 12 - In Artikel 14543 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird Ziffer 2 durch die Wortfolge", | durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird Ziffer 2 durch die Wortfolge", |
und betreffend einen spätestens am 31. Dezember 2015 abgeschlossenen | und betreffend einen spätestens am 31. Dezember 2015 abgeschlossenen |
Vertrag" ergänzt. | Vertrag" ergänzt. |
Art. 13 - In Artikel 14544 Paragraf 1 Buchstabe b desselben | Art. 13 - In Artikel 14544 Paragraf 1 Buchstabe b desselben |
Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird die | Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird die |
Wortfolge "und spätestens am 31. Dezember 2015" zwischen die Wortfolge | Wortfolge "und spätestens am 31. Dezember 2015" zwischen die Wortfolge |
"ab dem 1. Januar 2005" und die Wortfolge ", wobei zu diesem | "ab dem 1. Januar 2005" und die Wortfolge ", wobei zu diesem |
Zeitpunkt" eingefügt. | Zeitpunkt" eingefügt. |
Art. 14 - In Artikel 14545 Paragraf 1 Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe b | Art. 14 - In Artikel 14545 Paragraf 1 Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe b |
desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, | desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, |
wird die Wortfolge "und spätestens am 31. Dezember 2015" zwischen die | wird die Wortfolge "und spätestens am 31. Dezember 2015" zwischen die |
Wortfolge "ab dem 1. Januar 2015" und die Wortfolge ", wobei zu diesem | Wortfolge "ab dem 1. Januar 2015" und die Wortfolge ", wobei zu diesem |
Zeitpunkt" eingefügt. | Zeitpunkt" eingefügt. |
Art. 15 - Artikel 14546 Paragraf 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 15 - Artikel 14546 Paragraf 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: | durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1° die Wortfolge "und spätestens am 31. Dezember 2015" wird nach der | 1° die Wortfolge "und spätestens am 31. Dezember 2015" wird nach der |
Wortfolge "Wenn der Steuerpflichtige ab dem 1. Januar 2014" eingefügt; | Wortfolge "Wenn der Steuerpflichtige ab dem 1. Januar 2014" eingefügt; |
2° im 2. Gedankenstrich wird die Wortfolge "und spätestens am 31. | 2° im 2. Gedankenstrich wird die Wortfolge "und spätestens am 31. |
Dezember 2015" zwischen die Wortfolge "für die ab dem 1. Januar 2014" | Dezember 2015" zwischen die Wortfolge "für die ab dem 1. Januar 2014" |
und die Wortfolge "aufgenommene Anleihe" eingefügt. | und die Wortfolge "aufgenommene Anleihe" eingefügt. |
KAPITEL V - Klausel der Unwirksamkeit der Verlängerung der Vorteile | KAPITEL V - Klausel der Unwirksamkeit der Verlängerung der Vorteile |
für die Verträge ab dem 1. November 2015 | für die Verträge ab dem 1. November 2015 |
Art. 16 - Artikel 14546bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992, | Art. 16 - Artikel 14546bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992, |
eingefügt durch das Haushaltsdekret vom 17. Dezember 2016, wird wie | eingefügt durch das Haushaltsdekret vom 17. Dezember 2016, wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
1° der einzige Absatz wird durch Folgendes ersetzt: | 1° der einzige Absatz wird durch Folgendes ersetzt: |
"Jede ab dem 1. November 2015 vorgenommene oder abgeschlossene | "Jede ab dem 1. November 2015 vorgenommene oder abgeschlossene |
Handlung, die zum Zweck oder zur Folge hätte, die Dauer zu verlängern, | Handlung, die zum Zweck oder zur Folge hätte, die Dauer zu verlängern, |
während der die Steuerermäßigungen oder Steuergutschriften nach den | während der die Steuerermäßigungen oder Steuergutschriften nach den |
Artikeln 145/37 bis 145/46, so wie sie am 1. November 2015 bestehen, | Artikeln 145/37 bis 145/46, so wie sie am 1. November 2015 bestehen, |
gewährt werden können, im Verhältnis zur Dauer, die für den Anspruch | gewährt werden können, im Verhältnis zur Dauer, die für den Anspruch |
dieser Steuerermäßigungen und Steuergutschriften vertraglich | dieser Steuerermäßigungen und Steuergutschriften vertraglich |
vorgesehen ist, so wie sie am 1. November 2015 besteht, kann gegenüber | vorgesehen ist, so wie sie am 1. November 2015 besteht, kann gegenüber |
der Verwaltung der direkten Steuern nicht entgegengehalten werden, | der Verwaltung der direkten Steuern nicht entgegengehalten werden, |
insoweit diese Handlung die so vorgesehene Dauer verlängert."; | insoweit diese Handlung die so vorgesehene Dauer verlängert."; |
2° Artikel 14546bis wird durch einen zweiten Absatz mit folgendem | 2° Artikel 14546bis wird durch einen zweiten Absatz mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"Jede ab dem 1. Januar 2016 vorgenommene oder abgeschlossene Handlung, | "Jede ab dem 1. Januar 2016 vorgenommene oder abgeschlossene Handlung, |
die zum Zweck oder zur Folge hätte, die Dauer zu verlängern, während | die zum Zweck oder zur Folge hätte, die Dauer zu verlängern, während |
der die Steuerermäßigungen oder Steuergutschriften nach den Artikeln | der die Steuerermäßigungen oder Steuergutschriften nach den Artikeln |
145/37 bis 145/46, so wie sie am 1. Januar 2016 bestehen, gewährt | 145/37 bis 145/46, so wie sie am 1. Januar 2016 bestehen, gewährt |
werden können, im Verhältnis zur Dauer, die für den Anspruch dieser | werden können, im Verhältnis zur Dauer, die für den Anspruch dieser |
Steuerermäßigungen und Steuergutschriften vertraglich vorgesehen ist, | Steuerermäßigungen und Steuergutschriften vertraglich vorgesehen ist, |
so wie sie am 1. Januar 2016 besteht, kann unbeschadet von Absatz 1 | so wie sie am 1. Januar 2016 besteht, kann unbeschadet von Absatz 1 |
gegenüber der Verwaltung der direkten Steuern nicht entgegengehalten | gegenüber der Verwaltung der direkten Steuern nicht entgegengehalten |
werden, insoweit diese Handlung die so vorgesehene Dauer verlängert.". | werden, insoweit diese Handlung die so vorgesehene Dauer verlängert.". |
KAPITEL VI - Der Wohnungsscheck | KAPITEL VI - Der Wohnungsscheck |
Art. 17 - In Titel II Kapitel III Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 | Art. 17 - In Titel II Kapitel III Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 |
octodecies desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 14546ter mit | octodecies desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 14546ter mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 14546ter - § 1. Für folgende Ausgaben, die während des | "Art. 14546ter - § 1. Für folgende Ausgaben, die während des |
Besteuerungszeitraums gezahlt worden sind, wird eine pauschale und | Besteuerungszeitraums gezahlt worden sind, wird eine pauschale und |
individuelle Steuerermäßigung - "Wohnungsscheck" genannt - gewährt: | individuelle Steuerermäßigung - "Wohnungsscheck" genannt - gewährt: |
1° die Zinsen und die Summen, die für die Tilgung oder die | 1° die Zinsen und die Summen, die für die Tilgung oder die |
Wiederherstellung einer Hypothekenanleihe gezahlt worden sind, die | Wiederherstellung einer Hypothekenanleihe gezahlt worden sind, die |
eigens für den Erwerb einer einzigen Wohnung aufgenommen wurde; | eigens für den Erwerb einer einzigen Wohnung aufgenommen wurde; |
2° Beiträge zu einer Alters- und Todesfallzusatzversicherung, die der | 2° Beiträge zu einer Alters- und Todesfallzusatzversicherung, die der |
Steuerpflichtige in Ausführung eines Lebensversicherungsvertrags, den | Steuerpflichtige in Ausführung eines Lebensversicherungsvertrags, den |
er individuell abgeschlossen hat und der ausschließlich zur | er individuell abgeschlossen hat und der ausschließlich zur |
Wiederherstellung einer solchen oder als Sicherheit für eine solche | Wiederherstellung einer solchen oder als Sicherheit für eine solche |
Hypothekenanleihe dient, definitiv gezahlt hat für die Bildung einer | Hypothekenanleihe dient, definitiv gezahlt hat für die Bildung einer |
Rente oder eines Kapitals im Erlebensfall oder im Todesfall. | Rente oder eines Kapitals im Erlebensfall oder im Todesfall. |
Die in Absatz 1 genannten Zinsen, Summen und Beiträge kommen für die | Die in Absatz 1 genannten Zinsen, Summen und Beiträge kommen für die |
Ermäßigung nur in Betracht, wenn die Wohnung, für die diese Ausgaben | Ermäßigung nur in Betracht, wenn die Wohnung, für die diese Ausgaben |
getätigt worden sind, zum Zeitpunkt dieser Ausgaben die eigene Wohnung | getätigt worden sind, zum Zeitpunkt dieser Ausgaben die eigene Wohnung |
des Steuerpflichtigen ist. | des Steuerpflichtigen ist. |
§ 2. Der Betrag der in Paragraf 1 genannten Steuerermäßigung wird für | § 2. Der Betrag der in Paragraf 1 genannten Steuerermäßigung wird für |
jeden Steuerpflichtigen und für jedes Steuerjahr wie folgt berechnet: | jeden Steuerpflichtigen und für jedes Steuerjahr wie folgt berechnet: |
1° wenn das steuerpflichtige Einkommen des Besteuerungszeitraums | 1° wenn das steuerpflichtige Einkommen des Besteuerungszeitraums |
21.000 Euro nicht übersteigt, beträgt die Steuerermäßigung 1.520 Euro; | 21.000 Euro nicht übersteigt, beträgt die Steuerermäßigung 1.520 Euro; |
2° wenn das steuerpflichtige Einkommen des Besteuerungszeitraums über | 2° wenn das steuerpflichtige Einkommen des Besteuerungszeitraums über |
21.000 Euro liegt, ohne 81.000 Euro zu übersteigen, beträgt die | 21.000 Euro liegt, ohne 81.000 Euro zu übersteigen, beträgt die |
Steuerermäßigung 1.520 Euro, abzüglich eines Betrags, der der | Steuerermäßigung 1.520 Euro, abzüglich eines Betrags, der der |
Differenz zwischen dem steuerpflichtigen Einkommen und 21.000 Euro | Differenz zwischen dem steuerpflichtigen Einkommen und 21.000 Euro |
multipliziert mit dem Koeffizienten von 1,275 Prozent entspricht. | multipliziert mit dem Koeffizienten von 1,275 Prozent entspricht. |
3° wenn das steuerpflichtige Einkommen des Besteuerungszeitraums über | 3° wenn das steuerpflichtige Einkommen des Besteuerungszeitraums über |
81.000 Euro liegt, beträgt die Steuerermäßigung 0 Euro. | 81.000 Euro liegt, beträgt die Steuerermäßigung 0 Euro. |
Der in Absatz 1 genannte Betrag wird um 125 Euro pro Kind erhöht, das | Der in Absatz 1 genannte Betrag wird um 125 Euro pro Kind erhöht, das |
am 1. Januar des Steuerjahres zu Lasten ist. | am 1. Januar des Steuerjahres zu Lasten ist. |
Im Falle einer gemeinsamen Veranlagung können die Ehepartner diesen | Im Falle einer gemeinsamen Veranlagung können die Ehepartner diesen |
einzigen Betrag von 125 Euro pro Kind zu Lasten aufteilen. | einzigen Betrag von 125 Euro pro Kind zu Lasten aufteilen. |
Im Fall der Anwendung von Artikel 132bis wird der Betrag von 125 Euro | Im Fall der Anwendung von Artikel 132bis wird der Betrag von 125 Euro |
pro Kind zu Lasten zur Hälfte dem Steuerpflichtigen, der das Kind zu | pro Kind zu Lasten zur Hälfte dem Steuerpflichtigen, der das Kind zu |
Lasten hat, und zur Hälfte dem Steuerpflichtigen, dem die Hälfte der | Lasten hat, und zur Hälfte dem Steuerpflichtigen, dem die Hälfte der |
in Artikel 132 Absatz 1 Ziffern 1 bis 6 genannten Zuschläge zum | in Artikel 132 Absatz 1 Ziffern 1 bis 6 genannten Zuschläge zum |
Steuerfreibetrag zuerkannt wird, zuerkannt. | Steuerfreibetrag zuerkannt wird, zuerkannt. |
In Abweichung von Absatz 2 findet die Erhöhung von 125 Euro pro Kind | In Abweichung von Absatz 2 findet die Erhöhung von 125 Euro pro Kind |
zu Lasten keine Anwendung, wenn das steuerpflichtige Einkommen des | zu Lasten keine Anwendung, wenn das steuerpflichtige Einkommen des |
Besteuerungszeitraums über 81.000 Euro liegt. | Besteuerungszeitraums über 81.000 Euro liegt. |
Für die Anwendung von Absatz 2 werden Kinder, die als behindert | Für die Anwendung von Absatz 2 werden Kinder, die als behindert |
gelten, doppelt gezählt. | gelten, doppelt gezählt. |
Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung sowie der Artikel 14546quater | Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung sowie der Artikel 14546quater |
bis 14546sexies ist der Begriff "steuerpflichtiges Einkommen" im Sinne | bis 14546sexies ist der Begriff "steuerpflichtiges Einkommen" im Sinne |
von Artikel 6 des vorliegenden Gesetzbuches zu verstehen, mit Ausnahme | von Artikel 6 des vorliegenden Gesetzbuches zu verstehen, mit Ausnahme |
der in Artikel 17 Paragraf 1 Ziffern 1 und 2 genannten Einkommen aus | der in Artikel 17 Paragraf 1 Ziffern 1 und 2 genannten Einkommen aus |
beweglichen Gütern, die keine berufsbezogenen Einkommen sind. | beweglichen Gütern, die keine berufsbezogenen Einkommen sind. |
§ 3. Der gemäß Paragraf 2 berechnete Betrag der in Paragraf 1 | § 3. Der gemäß Paragraf 2 berechnete Betrag der in Paragraf 1 |
genannten Steuerermäßigung wird für den Steuerpflichtigen, der die | genannten Steuerermäßigung wird für den Steuerpflichtigen, der die |
Bedingungen für die Inanspruchnahme der in Paragraf 1 genannten | Bedingungen für die Inanspruchnahme der in Paragraf 1 genannten |
Steuerermäßigung erfüllt, ab dem elften Besteuerungszeitraum um die | Steuerermäßigung erfüllt, ab dem elften Besteuerungszeitraum um die |
Hälfte gekürzt. | Hälfte gekürzt. |
Während der neun Besteuerungszeiträume, die auf den ersten | Während der neun Besteuerungszeiträume, die auf den ersten |
Besteuerungszeitraum folgen, in welchem die Bedingungen für die | Besteuerungszeitraum folgen, in welchem die Bedingungen für die |
Inanspruchnahme der in Paragraf 1 genannten Steuerermäßigung erfüllt | Inanspruchnahme der in Paragraf 1 genannten Steuerermäßigung erfüllt |
wurden, wird der gemäß Paragraf 2 berechnete Betrag der | wurden, wird der gemäß Paragraf 2 berechnete Betrag der |
Steuerermäßigung ab dem Besteuerungszeitraum, in dem der | Steuerermäßigung ab dem Besteuerungszeitraum, in dem der |
Steuerpflichtige zum Volleigentümer, Nackteigentümer, Besitzer, | Steuerpflichtige zum Volleigentümer, Nackteigentümer, Besitzer, |
Erbpächter, Erbbauberechtigten oder Nießbraucher einer zweiten Wohnung | Erbpächter, Erbbauberechtigten oder Nießbraucher einer zweiten Wohnung |
wird, ebenfalls um die Hälfte gekürzt. Die Situation wird am 31. | wird, ebenfalls um die Hälfte gekürzt. Die Situation wird am 31. |
Dezember des Besteuerungszeitraums beurteilt. | Dezember des Besteuerungszeitraums beurteilt. |
Für die Anwendung des vorigen Absatzes wird Folgendes nicht | Für die Anwendung des vorigen Absatzes wird Folgendes nicht |
berücksichtigt: | berücksichtigt: |
1° andere Wohnungen, deren Miteigentümer, Nackteigentümer oder | 1° andere Wohnungen, deren Miteigentümer, Nackteigentümer oder |
Nießbraucher der Steuerpflichtige aufgrund einer Erbschaft oder einer | Nießbraucher der Steuerpflichtige aufgrund einer Erbschaft oder einer |
Schenkung geworden ist; | Schenkung geworden ist; |
2° andere Wohnungen, die über eine Agentur für Sozialwohnungen oder | 2° andere Wohnungen, die über eine Agentur für Sozialwohnungen oder |
eine Wohnungsbaugesellschaft öffentlichen Rechts vermietet werden. | eine Wohnungsbaugesellschaft öffentlichen Rechts vermietet werden. |
§ 4. Der Betrag der in Paragraf 1 genannten Steuerermäßigung, der | § 4. Der Betrag der in Paragraf 1 genannten Steuerermäßigung, der |
gemäß den Paragrafen 2 und 3 berechnet wird, kann pro | gemäß den Paragrafen 2 und 3 berechnet wird, kann pro |
Steuerpflichtigen und pro Besteuerungszeitraum den Gesamtbetrag der in | Steuerpflichtigen und pro Besteuerungszeitraum den Gesamtbetrag der in |
Paragraf 1 genannten Zinsen, Summen und Beiträge, die während des | Paragraf 1 genannten Zinsen, Summen und Beiträge, die während des |
Besteuerungszeitraums tatsächlich gezahlt wurden, nie übersteigen. | Besteuerungszeitraums tatsächlich gezahlt wurden, nie übersteigen. |
Wenn mehrere Steuerpflichtige gesamtschuldnerisch und unteilbar eine | Wenn mehrere Steuerpflichtige gesamtschuldnerisch und unteilbar eine |
in Paragraf 1 genannte Hypothekenanleihe aufgenommen haben, werden die | in Paragraf 1 genannte Hypothekenanleihe aufgenommen haben, werden die |
in Paragraf 1 genannten Zinsen und Summen im Verhältnis zum Anteil des | in Paragraf 1 genannten Zinsen und Summen im Verhältnis zum Anteil des |
Eigentumsanteils an der Wohnung, die Gegenstand des Erwerbs ist, | Eigentumsanteils an der Wohnung, die Gegenstand des Erwerbs ist, |
aufgeteilt. | aufgeteilt. |
§ 5. Der Teil der in Paragraf 1 genannten und gemäß den Paragrafen 2 | § 5. Der Teil der in Paragraf 1 genannten und gemäß den Paragrafen 2 |
bis 4 berechneten Steuerermäßigung, der nicht gemäß Artikel 178/1 | bis 4 berechneten Steuerermäßigung, der nicht gemäß Artikel 178/1 |
angerechnet werden kann, wird in eine erstattungsfähige regionale | angerechnet werden kann, wird in eine erstattungsfähige regionale |
Steuergutschrift umgewandelt. | Steuergutschrift umgewandelt. |
Absatz 1 ist nicht auf Steuerpflichtige anwendbar, die Berufseinkommen | Absatz 1 ist nicht auf Steuerpflichtige anwendbar, die Berufseinkommen |
beziehen, die aufgrund eines Abkommens steuerfrei sind und nicht für | beziehen, die aufgrund eines Abkommens steuerfrei sind und nicht für |
die Berechnung der Steuer in Bezug auf ihre anderen Einkommen | die Berechnung der Steuer in Bezug auf ihre anderen Einkommen |
berücksichtigt werden.". | berücksichtigt werden.". |
Art. 18 - In Titel II, Kapitel III, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2 | Art. 18 - In Titel II, Kapitel III, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2 |
octodecies desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 14546quater mit | octodecies desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 14546quater mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 14546quater - § 1. Die in Artikel 14546ter genannte Ermäßigung | « Art. 14546quater - § 1. Die in Artikel 14546ter genannte Ermäßigung |
wird unter folgenden Bedingungen gewährt: | wird unter folgenden Bedingungen gewährt: |
1° die in Artikel 14546ter Paragraf 1 genannten Ausgaben wurden für | 1° die in Artikel 14546ter Paragraf 1 genannten Ausgaben wurden für |
den Erwerb des Eigentums der Wohnung getätigt, die am 31. Dezember des | den Erwerb des Eigentums der Wohnung getätigt, die am 31. Dezember des |
Jahres des Abschlusses des Anleihevertrags die einzige Wohnung des | Jahres des Abschlusses des Anleihevertrags die einzige Wohnung des |
Steuerpflichtigen ist, und die er an diesem Datum persönlich bewohnt; | Steuerpflichtigen ist, und die er an diesem Datum persönlich bewohnt; |
2° die in Artikel 14546ter Paragraf 1 genannten Hypothekenanleihe und | 2° die in Artikel 14546ter Paragraf 1 genannten Hypothekenanleihe und |
der Lebensversicherungsvertrag wurden vom Steuerpflichtigen bei einer | der Lebensversicherungsvertrag wurden vom Steuerpflichtigen bei einer |
Einrichtung, deren Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum liegt, für den | Einrichtung, deren Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum liegt, für den |
Erwerb seiner eigenen Wohnung in einem Mitgliedstaat des Europäischen | Erwerb seiner eigenen Wohnung in einem Mitgliedstaat des Europäischen |
Wirtschaftsraums aufgenommen beziehungsweise abgeschlossen; | Wirtschaftsraums aufgenommen beziehungsweise abgeschlossen; |
3° die Hypothekenanleihe ist ab dem 1. Januar 2016 aufgenommen worden | 3° die Hypothekenanleihe ist ab dem 1. Januar 2016 aufgenommen worden |
und hat eine Laufzeit von mindestens 10 Jahren; | und hat eine Laufzeit von mindestens 10 Jahren; |
4° der Lebensversicherungsvertrag wurde gegebenenfalls abgeschlossen: | 4° der Lebensversicherungsvertrag wurde gegebenenfalls abgeschlossen: |
a) vom Steuerpflichtigen, der ausschließlich sich selbst versichert | a) vom Steuerpflichtigen, der ausschließlich sich selbst versichert |
hat; | hat; |
b) vor dem Alter von 65 Jahren; Verträge, die über den ursprünglich | b) vor dem Alter von 65 Jahren; Verträge, die über den ursprünglich |
vorgesehenen Zeitraum hinaus verlängert, wieder in Kraft gesetzt, | vorgesehenen Zeitraum hinaus verlängert, wieder in Kraft gesetzt, |
geändert oder erhöht werden, nachdem der Versicherte das Alter von 65 | geändert oder erhöht werden, nachdem der Versicherte das Alter von 65 |
Jahren erreicht hat, gelten nicht als vor diesem Alter abgeschlossen; | Jahren erreicht hat, gelten nicht als vor diesem Alter abgeschlossen; |
c) für eine Mindestdauer von zehn Jahren, wenn er Leistungen im | c) für eine Mindestdauer von zehn Jahren, wenn er Leistungen im |
Erlebensfall vorsieht; | Erlebensfall vorsieht; |
5° die Leistungen des unter Ziffer 4 genannten Vertrags werden | 5° die Leistungen des unter Ziffer 4 genannten Vertrags werden |
gegebenenfalls festgelegt: | gegebenenfalls festgelegt: |
a) im Erlebensfall zugunsten des Steuerpflichtigen ab dem Alter von | a) im Erlebensfall zugunsten des Steuerpflichtigen ab dem Alter von |
fünfundsechzig Jahren; | fünfundsechzig Jahren; |
b) im Todesfall zugunsten der Personen, die infolge des Todes des | b) im Todesfall zugunsten der Personen, die infolge des Todes des |
Versicherten das Volleigentum oder den Nießbrauch dieser Wohnung | Versicherten das Volleigentum oder den Nießbrauch dieser Wohnung |
erhalten. | erhalten. |
Für die Anwendung von Absatz 1 Ziffer 1 wird Folgendes bei der | Für die Anwendung von Absatz 1 Ziffer 1 wird Folgendes bei der |
Bestimmung, ob die Wohnung des Steuerpflichtigen am 31. Dezember des | Bestimmung, ob die Wohnung des Steuerpflichtigen am 31. Dezember des |
Jahres, in dem der Anleihevertrag abgeschlossen wurde, die einzige | Jahres, in dem der Anleihevertrag abgeschlossen wurde, die einzige |
Wohnung ist, die er persönlich bewohnt, nicht berücksichtigt: | Wohnung ist, die er persönlich bewohnt, nicht berücksichtigt: |
1° andere Wohnungen, deren Miteigentümer, Nackteigentümer oder | 1° andere Wohnungen, deren Miteigentümer, Nackteigentümer oder |
Nießbraucher der Steuerpflichtige aufgrund einer Erbschaft oder einer | Nießbraucher der Steuerpflichtige aufgrund einer Erbschaft oder einer |
Schenkung ist; | Schenkung ist; |
2° eine andere Wohnung, die an diesem Datum auf dem Immobilienmarkt | 2° eine andere Wohnung, die an diesem Datum auf dem Immobilienmarkt |
als zum Verkauf angeboten gilt und die spätestens am 31. Dezember des | als zum Verkauf angeboten gilt und die spätestens am 31. Dezember des |
Jahres nach dem Jahr des Abschlusses des Anleihevertrags auch | Jahres nach dem Jahr des Abschlusses des Anleihevertrags auch |
tatsächlich verkauft worden ist; | tatsächlich verkauft worden ist; |
3° andere Wohnungen, die über eine Agentur für Sozialwohnungen oder | 3° andere Wohnungen, die über eine Agentur für Sozialwohnungen oder |
eine Wohnungsbaugesellschaft öffentlichen Rechts vermietet werden; | eine Wohnungsbaugesellschaft öffentlichen Rechts vermietet werden; |
4° die Tatsache, dass der Steuerpflichtige die Wohnung nicht | 4° die Tatsache, dass der Steuerpflichtige die Wohnung nicht |
persönlich bewohnt: | persönlich bewohnt: |
a) aus beruflichen oder sozialen Gründen; | a) aus beruflichen oder sozialen Gründen; |
b) weil der Steuerpflichtige aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher | b) weil der Steuerpflichtige aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher |
Hindernisse die Wohnung an diesem Datum unmöglich selbst bewohnen | Hindernisse die Wohnung an diesem Datum unmöglich selbst bewohnen |
kann; | kann; |
c) weil der Steuerpflichtige aufgrund des Standes der Bau- oder | c) weil der Steuerpflichtige aufgrund des Standes der Bau- oder |
Renovierungsarbeiten die Wohnung nicht tatsächlich an diesem Datum | Renovierungsarbeiten die Wohnung nicht tatsächlich an diesem Datum |
bewohnen kann. | bewohnen kann. |
Die in Artikel 14546ter genannte Steuerermäßigung kann nicht mehr | Die in Artikel 14546ter genannte Steuerermäßigung kann nicht mehr |
gewährt werden: | gewährt werden: |
1° ab dem Jahr nach dem Jahr des Abschlusses des Anleihevertrags, wenn | 1° ab dem Jahr nach dem Jahr des Abschlusses des Anleihevertrags, wenn |
am 31. Dezember dieses Jahres die in Absatz 2 Ziffer 2 genannte andere | am 31. Dezember dieses Jahres die in Absatz 2 Ziffer 2 genannte andere |
Wohnung nicht tatsächlich verkauft worden ist; | Wohnung nicht tatsächlich verkauft worden ist; |
2° ab dem zweiten Jahr nach dem Jahr des Abschlusses des | 2° ab dem zweiten Jahr nach dem Jahr des Abschlusses des |
Anleihevertrags, wenn der Steuerpflichtige am 31. Dezember dieses | Anleihevertrags, wenn der Steuerpflichtige am 31. Dezember dieses |
Jahres die Wohnung, für die die Anleihe aufgenommen wurde, nicht | Jahres die Wohnung, für die die Anleihe aufgenommen wurde, nicht |
persönlich bewohnt, außer wenn er sie aus beruflichen oder sozialen | persönlich bewohnt, außer wenn er sie aus beruflichen oder sozialen |
Gründen nicht selbst bewohnt. | Gründen nicht selbst bewohnt. |
Wenn die Steuerermäßigung in Anwendung von Absatz 3 Ziffer 2 während | Wenn die Steuerermäßigung in Anwendung von Absatz 3 Ziffer 2 während |
eines oder mehrerer Besteuerungszeiträume nicht gewährt werden konnte, | eines oder mehrerer Besteuerungszeiträume nicht gewährt werden konnte, |
und wenn der Steuerpflichtige die Wohnung, für deren Erwerb die | und wenn der Steuerpflichtige die Wohnung, für deren Erwerb die |
Anleihe aufgenommen wurde, am 31. Dezember des Besteuerungszeitraums, | Anleihe aufgenommen wurde, am 31. Dezember des Besteuerungszeitraums, |
in dem die in Absatz 2 Ziffer 4 Buchstabe b und c genannten | in dem die in Absatz 2 Ziffer 4 Buchstabe b und c genannten |
Hindernisse weggefallen sind, persönlich bewohnt, kann die | Hindernisse weggefallen sind, persönlich bewohnt, kann die |
Steuerermäßigung unbeschadet von Artikel 14546quinquies ab diesem | Steuerermäßigung unbeschadet von Artikel 14546quinquies ab diesem |
Besteuerungszeitraum erneut gewährt werden. | Besteuerungszeitraum erneut gewährt werden. |
§ 2. Die in Artikel 14546ter Paragraf 1 genannten Anleihen gelten als | § 2. Die in Artikel 14546ter Paragraf 1 genannten Anleihen gelten als |
eigens aufgenommen für den Erwerb einer Wohnung, wenn sie | eigens aufgenommen für den Erwerb einer Wohnung, wenn sie |
abgeschlossen werden, um: | abgeschlossen werden, um: |
1° ein unbewegliches Gut zu kaufen; | 1° ein unbewegliches Gut zu kaufen; |
2° ein unbewegliches Gut zu bauen; | 2° ein unbewegliches Gut zu bauen; |
3° die Erbschafts- oder Schenkungssteuer in Bezug auf die in Artikel | 3° die Erbschafts- oder Schenkungssteuer in Bezug auf die in Artikel |
14546ter Paragraf 1 genannte Wohnung zu zahlen, mit Ausnahme der bei | 14546ter Paragraf 1 genannte Wohnung zu zahlen, mit Ausnahme der bei |
verspäteter Zahlung geschuldeten Verzugszinsen; | verspäteter Zahlung geschuldeten Verzugszinsen; |
4° einen ab dem 1. Januar 2016 abgeschlossenen Vertrag im Sinne von | 4° einen ab dem 1. Januar 2016 abgeschlossenen Vertrag im Sinne von |
Artikel 14546ter Paragraf 1 zu refinanzieren. | Artikel 14546ter Paragraf 1 zu refinanzieren. |
Ein Abkommen, durch das ein Steuerpflichtiger, der mit einem anderen | Ein Abkommen, durch das ein Steuerpflichtiger, der mit einem anderen |
Steuerpflichtigen eine ungeteilte Rechtsgemeinschaft hinsichtlich des | Steuerpflichtigen eine ungeteilte Rechtsgemeinschaft hinsichtlich des |
Eigentums an dieser Wohnung eingeht - wobei letzterer selbst bereits | Eigentums an dieser Wohnung eingeht - wobei letzterer selbst bereits |
an eine Hypothekenanleihe gemäß Artikel 14546ter Paragraf 1 gebunden | an eine Hypothekenanleihe gemäß Artikel 14546ter Paragraf 1 gebunden |
ist, den Status eines Mitgesamtschuldners für eine solche bereits | ist, den Status eines Mitgesamtschuldners für eine solche bereits |
bestehende Anleihe erlangt -, gilt ebenfalls als eine eigens für den | bestehende Anleihe erlangt -, gilt ebenfalls als eine eigens für den |
Erwerb einer Wohnung aufgenommene Anleihe. | Erwerb einer Wohnung aufgenommene Anleihe. |
§ 3. Die Wallonische Regierung erlässt in Konzertierung mit dem | § 3. Die Wallonische Regierung erlässt in Konzertierung mit dem |
föderalen Minister der Finanzen die Bestimmungen bezüglich der Belege, | föderalen Minister der Finanzen die Bestimmungen bezüglich der Belege, |
die in Verbindung mit der in Artikel 14546ter Paragraf 1 genannten | die in Verbindung mit der in Artikel 14546ter Paragraf 1 genannten |
Steuerermäßigung vorzulegen sind. | Steuerermäßigung vorzulegen sind. |
Art. 19 - In Titel II Kapitel III Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 | Art. 19 - In Titel II Kapitel III Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 |
octodecies desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 14546quinquies mit | octodecies desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 14546quinquies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art.14546quinquies - Die Steuerermäßigung nach Artikel 14546ter wird | "Art.14546quinquies - Die Steuerermäßigung nach Artikel 14546ter wird |
unter Einhaltung der in Artikel 14546quater genannten Bedingungen ab | unter Einhaltung der in Artikel 14546quater genannten Bedingungen ab |
dem Steuerjahr gewährt, das an den Besteuerungszeitraum gebunden ist, | dem Steuerjahr gewährt, das an den Besteuerungszeitraum gebunden ist, |
in dem die in Artikel 14546ter Paragraf 1 genannte Hypothekenanleihe | in dem die in Artikel 14546ter Paragraf 1 genannte Hypothekenanleihe |
abgeschlossen wurde. | abgeschlossen wurde. |
Jeder Steuerpflichtige kann die in Artikel 14546ter genannte | Jeder Steuerpflichtige kann die in Artikel 14546ter genannte |
Steuerermäßigung während zwanzig Steuerjahren in Anspruch nehmen, | Steuerermäßigung während zwanzig Steuerjahren in Anspruch nehmen, |
beginnend mit dem ersten Steuerjahr, für das die Bedingungen für die | beginnend mit dem ersten Steuerjahr, für das die Bedingungen für die |
Inanspruchnahme dieser Steuerermäßigung erfüllt sind. | Inanspruchnahme dieser Steuerermäßigung erfüllt sind. |
Sind die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach | Sind die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach |
Artikel 14546ter für einen bestimmten Besteuerungszeitraum erfüllt, | Artikel 14546ter für einen bestimmten Besteuerungszeitraum erfüllt, |
wird davon ausgegangen, dass der Steuerpflichtige für diesen | wird davon ausgegangen, dass der Steuerpflichtige für diesen |
Besteuerungszeitraum und für die Anwendung des vorstehenden Absatzes | Besteuerungszeitraum und für die Anwendung des vorstehenden Absatzes |
die Steuerermäßigung nach Artikel 14546ter in Anspruch genommen hat. | die Steuerermäßigung nach Artikel 14546ter in Anspruch genommen hat. |
Ob die in Absatz 1 genannten Bedingungen für die Inanspruchnahme der | Ob die in Absatz 1 genannten Bedingungen für die Inanspruchnahme der |
Steuerermäßigung in einem gegebenen Besteuerungszeitraum erfüllt sind, | Steuerermäßigung in einem gegebenen Besteuerungszeitraum erfüllt sind, |
wird nicht je Wohnung, sondern je Steuerpflichtigen beurteilt. Die | wird nicht je Wohnung, sondern je Steuerpflichtigen beurteilt. Die |
Gewährung der in Absatz 1 genannten Ermäßigung hängt weder von der | Gewährung der in Absatz 1 genannten Ermäßigung hängt weder von der |
Höhe der konkret erhaltenen Steuerermäßigung noch davon ab, ob diese | Höhe der konkret erhaltenen Steuerermäßigung noch davon ab, ob diese |
Ermäßigung vom Steuerpflichtigen beantragt worden ist oder nicht. | Ermäßigung vom Steuerpflichtigen beantragt worden ist oder nicht. |
Art. 20 - In Titel II Kapitel III Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 | Art. 20 - In Titel II Kapitel III Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 |
octodecies desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 14546sexies mit | octodecies desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 14546sexies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 14546sexies- Unbeschadet von Artikel 14546bis unterliegt die | "Art. 14546sexies- Unbeschadet von Artikel 14546bis unterliegt die |
Refinanzierung eines spätestens am 31. Dezember 2015 abgeschlossenen | Refinanzierung eines spätestens am 31. Dezember 2015 abgeschlossenen |
Vertrags der Steuerregelung, die für die Anleihe galt, die Gegenstand | Vertrags der Steuerregelung, die für die Anleihe galt, die Gegenstand |
der Refinanzierung ist. | der Refinanzierung ist. |
Wenn der Steuerpflichtige ab dem 1. Januar 2016 einen | Wenn der Steuerpflichtige ab dem 1. Januar 2016 einen |
Hypothekenanleihevertrag im Sinne von Artikel 14546ter Paragraf 1 | Hypothekenanleihevertrag im Sinne von Artikel 14546ter Paragraf 1 |
abschließt, während für dieselbe Wohnung eine oder mehrere vom selben | abschließt, während für dieselbe Wohnung eine oder mehrere vom selben |
Steuerpflichtigen spätestens am 31. Dezember 2015 aufgenommene | Steuerpflichtigen spätestens am 31. Dezember 2015 aufgenommene |
Anleihe(n) besteht bzw. bestehen, die für die Anwendung der Artikel | Anleihe(n) besteht bzw. bestehen, die für die Anwendung der Artikel |
14537 bis 14546 in Betracht kommt bzw. kommen, finden in Abweichung | 14537 bis 14546 in Betracht kommt bzw. kommen, finden in Abweichung |
von den Artikeln 14537 Paragraf 3 Ziffer 2, Artikel 14538 Paragraf 1 | von den Artikeln 14537 Paragraf 3 Ziffer 2, Artikel 14538 Paragraf 1 |
Ziffer 3, Artikel 14539 Absatz 1 Ziffer 1 und 2, Artikel 14542 Absatz | Ziffer 3, Artikel 14539 Absatz 1 Ziffer 1 und 2, Artikel 14542 Absatz |
1 Ziffer 1 Buchstabe b, Artikel 14544 Paragraf 1 Buchstabe b, Artikel | 1 Ziffer 1 Buchstabe b, Artikel 14544 Paragraf 1 Buchstabe b, Artikel |
14545 Paragraf 1 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 14546 Paragraf 2 und | 14545 Paragraf 1 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 14546 Paragraf 2 und |
unbeschadet von Artikel 14546bis die Artikel 14546ter bis 14546quinquies | unbeschadet von Artikel 14546bis die Artikel 14546ter bis 14546quinquies |
keine Anwendung auf den ab dem 1. Januar 2016 abgeschlossenen Vertrag | keine Anwendung auf den ab dem 1. Januar 2016 abgeschlossenen Vertrag |
und finden die Artikel 14537 bis 14546 weiterhin Anwendung auf den | und finden die Artikel 14537 bis 14546 weiterhin Anwendung auf den |
letztgenannten Vertrag. | letztgenannten Vertrag. |
KAPITEL VII - Nichtindexierung des Wohnungsschecks | KAPITEL VII - Nichtindexierung des Wohnungsschecks |
Art. 21 - In Artikel 178 desselben Gesetzbuches werden folgende | Art. 21 - In Artikel 178 desselben Gesetzbuches werden folgende |
Abänderungen vorgenommen: | Abänderungen vorgenommen: |
1° in Paragraf 5 werden die Punkte 5 und 6 mit folgendem Wortlaut | 1° in Paragraf 5 werden die Punkte 5 und 6 mit folgendem Wortlaut |
hinzugefügt: | hinzugefügt: |
"5° die in Artikel 14546ter genannten Beträge von 1.520 Euro und 125 | "5° die in Artikel 14546ter genannten Beträge von 1.520 Euro und 125 |
Euro; | Euro; |
6° für das Steuerjahr 2017, die in Artikel 14546ter genannten Beträge | 6° für das Steuerjahr 2017, die in Artikel 14546ter genannten Beträge |
von 21.000 und 81.000 Euro"; | von 21.000 und 81.000 Euro"; |
2° es wird ein Paragraf 6bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 2° es wird ein Paragraf 6bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
" § 6bis. In Abweichung von Paragraf 2 Absatz 1 und unbeschadet von | " § 6bis. In Abweichung von Paragraf 2 Absatz 1 und unbeschadet von |
den Ziffern 5 und 6 von Paragraf 5 werden die in Artikel 14546ter | den Ziffern 5 und 6 von Paragraf 5 werden die in Artikel 14546ter |
genannten Beträge an den Gesundheitsindex des Monats November 2015 | genannten Beträge an den Gesundheitsindex des Monats November 2015 |
gebunden. | gebunden. |
Diese Beträge werden am 1. Januar eines jeden Jahres gemäß der | Diese Beträge werden am 1. Januar eines jeden Jahres gemäß der |
folgenden Formel angepasst: der Basisbetrag wird mit dem | folgenden Formel angepasst: der Basisbetrag wird mit dem |
Gesundheitsindex des Monats November des Jahres vor dem Jahr, in dem | Gesundheitsindex des Monats November des Jahres vor dem Jahr, in dem |
der neue Betrag anwendbar sein wird, multipliziert und durch den | der neue Betrag anwendbar sein wird, multipliziert und durch den |
Gesundheitsindex des Monats November 2015 geteilt. Der so erhaltene | Gesundheitsindex des Monats November 2015 geteilt. Der so erhaltene |
Betrag wird auf den nächsthöheren Euro aufgerundet." | Betrag wird auf den nächsthöheren Euro aufgerundet." |
KAPITEL VIII - Inkrafttreten | KAPITEL VIII - Inkrafttreten |
Art. 22 - Die Artikel 1 bis 15 des vorliegenden Dekrets treten ab dem | Art. 22 - Die Artikel 1 bis 15 des vorliegenden Dekrets treten ab dem |
Steuerjahr 2017 in Kraft. | Steuerjahr 2017 in Kraft. |
Die Artikel 17 bis 20 des vorliegenden Dekrets treten ab dem | Die Artikel 17 bis 20 des vorliegenden Dekrets treten ab dem |
Steuerjahr 2017 in Kraft. | Steuerjahr 2017 in Kraft. |
Artikel 14546bis Absatz 1, eingefügt durch Artikel 16, tritt ab dem | Artikel 14546bis Absatz 1, eingefügt durch Artikel 16, tritt ab dem |
Steuerjahr 2017 in Kraft. | Steuerjahr 2017 in Kraft. |
Artikel 14546bis Absatz 2, eingefügt durch Artikel 16, tritt ab dem 1. | Artikel 14546bis Absatz 2, eingefügt durch Artikel 16, tritt ab dem 1. |
Januar 2016 in Kraft. | Januar 2016 in Kraft. |
Artikel 21 Ziffer 1 tritt ab dem Steuerjahr 2017 in Kraft. | Artikel 21 Ziffer 1 tritt ab dem Steuerjahr 2017 in Kraft. |
Artikel 21 Ziffer 2 tritt ab dem Steuerjahr 2018 in Kraft. | Artikel 21 Ziffer 2 tritt ab dem Steuerjahr 2018 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Dekret aus und ordnen an, dass es im | Wir fertigen das vorliegende Dekret aus und ordnen an, dass es im |
Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird. | Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird. |
Namur, den 20. Juli 2016 | Namur, den 20. Juli 2016 |
Der Ministerpräsident | Der Ministerpräsident |
P. MAGNETTE | P. MAGNETTE |
Der Minister für öffentliche Arbeiten, Gesundheit, soziale Maßnahmen | Der Minister für öffentliche Arbeiten, Gesundheit, soziale Maßnahmen |
und Kulturerbe | und Kulturerbe |
M. PREVOT | M. PREVOT |
Der Minister für Wirtschaft, Industrie, Innovation und digitale | Der Minister für Wirtschaft, Industrie, Innovation und digitale |
Technologien | Technologien |
J.-Cl. MARCOURT | J.-Cl. MARCOURT |
Der Minister für lokale Behörden, Städte, Wohnungswesen und Energie | Der Minister für lokale Behörden, Städte, Wohnungswesen und Energie |
P. FURLAN | P. FURLAN |
Der Minister für Umwelt, Raumordnung, Mobilität und Transportwesen, | Der Minister für Umwelt, Raumordnung, Mobilität und Transportwesen, |
und Tierschutz | und Tierschutz |
C. DI ANTONIO | C. DI ANTONIO |
Die Ministerin für Beschäftigung und Ausbildung | Die Ministerin für Beschäftigung und Ausbildung |
E. TILLIEUX | E. TILLIEUX |
Der Minister für Haushalt, den öffentlichen Dienst und die | Der Minister für Haushalt, den öffentlichen Dienst und die |
administrative Vereinfachung | administrative Vereinfachung |
C. LACROIX | C. LACROIX |
Der Minister für Landwirtschaft, Natur, ländliche Angelegenheiten, | Der Minister für Landwirtschaft, Natur, ländliche Angelegenheiten, |
Tourismus und Flughäfen, und Vertreter bei der Großregion | Tourismus und Flughäfen, und Vertreter bei der Großregion |
R. COLLIN | R. COLLIN |
_______ | _______ |
Nota | Nota |
(1) Sitzungsperiode 2015-2016 | (1) Sitzungsperiode 2015-2016 |
Dokumente des Wallonischen Parlaments, 510 (2015-2016) Nrn. 1 bis 6 | Dokumente des Wallonischen Parlaments, 510 (2015-2016) Nrn. 1 bis 6 |
Ausführliches Sitzungsprotokoll, öffentliche Sitzung vom 19. Juli 2016 | Ausführliches Sitzungsprotokoll, öffentliche Sitzung vom 19. Juli 2016 |
Diskussion | Diskussion |
Ausführliches Sitzungsprotokoll, öffentliche Sitzung vom 20. Juli 2016 | Ausführliches Sitzungsprotokoll, öffentliche Sitzung vom 20. Juli 2016 |
Abstimmung | Abstimmung |