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Erratum van 20 juli 2016
gepubliceerd op 14 maart 2023

Decreet betreffende de toekenning van een fiscaal voordeel voor de aankoop van de eigen woning : de "Chèque Habitat" . - Erratum

bron
waalse overheidsdienst
numac
2023040912
pub.
14/03/2023
prom.
20/07/2016
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

WAALSE OVERHEIDSDIENST


20 JULI 2016. - Decreet betreffende de toekenning van een fiscaal voordeel voor de aankoop van de eigen woning : de "Chèque Habitat" (wooncheque). - Erratum


De Duitse vertaling van bovenvermeld decreet, bekendgemaakt in het Belgisch Staatsblad van 10 augustus 2016, blz. 48446, wordt vervangen door volgende vertaling: « ..... ».

ÖFFENTLICHER DIENST DER WALLONIE 20. JULI 2016 - Dekret über die Gewährung eines Steuervorteils für den Erwerb der eigenen Wohnung: der Wohnungsscheck ("Chèque Habitat") (1) Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und, Wir, Wallonische Regierung sanktionieren es: KAPITEL I Artikel 1 - Paragraf 2 des Artikels 14537 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird durch Folgendes ersetzt: " § 2.Der Betrag der in Paragraf 1 genannten Zinsen, Summen und Beiträge, der für die Steuerermäßigung berücksichtigt wird, darf pro Steuerpflichtigen und pro Besteuerungszeitraum 2.290 Euro nicht übersteigen.

Der in Absatz 1 genannte Betrag wird in den ersten zehn Besteuerungszeiträumen ab dem Besteuerungszeitraum des Abschlusses des Anleihevertrags um 760 Euro erhöht.

Der in Absatz 2 genannte Betrag wird um 80 Euro erhöht, wenn der Steuerpflichtige am 1. Januar des Jahres nach dem Jahr des Abschlusses des Anleihevertrags drei oder mehr als drei Kinder zu Lasten hat.

Für die Anwendung von Absatz 3 werden Kinder, die als behindert gelten, doppelt gezählt.

Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Erhöhungen werden ab dem ersten Besteuerungszeitraum, in dem der Steuerpflichtige Eigentümer, Besitzer, Erbpächter, Erbbauberechtigter oder Nießbraucher einer zweiten Wohnung wird, nicht angewandt. Die Situation wird am 31.

Dezember des Besteuerungszeitraums beurteilt.

Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt und haben beide Ehepartner Ausgaben getätigt, die zur Steuerermäßigung berechtigen, können die Ehepartner Ausgaben in den in den vorhergehenden Absätzen genannten Grenzen frei aufteilen.".

Art. 2 - Artikel 14540 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1° in Paragraf 2 wird Absatz 2 durch Folgendes ersetzt: "Die in Artikel 14539 Absatz 1 Ziffer 2 genannten Zahlungen werden bei der Gewährung der Ermäßigung nur insoweit berücksichtigt, als sie sich auf den ersten Teilbetrag von 76.360 Euro des ursprünglichen Betrags der für diese Wohnung aufgenommenen Anleihen beziehen."; 2° in Paragraf 3 wird der erste Gedankenstrich durch Folgendes ersetzt: "- einerseits 15 Prozent des ersten Teilbetrags von 1.910 Euro der Gesamtheit der Berufseinkommen ausschließlich der gemäß Artikel 171 besteuerten Berufseinkommen und 6 Prozent des darüber hinausgehenden Betrags, wobei ein Höchstbetrag von 2.290 Euro gilt;".

Art. 3 - Artikel 14542 Absatz 2 Ziffer 1 desselben Gesetzbuches wird durch Folgendes ersetzt: "1° die in Artikel 14539 Absatz 1 Ziffer 2 genannten Beträge, die zur Tilgung oder Wiederherstellung einer Hypothekenanleihe bestimmt sind, werden in Abweichung von Artikel 14540 Paragraf 2 Absatz 2 für die Steuerermäßigung berücksichtigt, soweit sie sich auf den ersten Teilbetrag von jeweils 50.000 Euro, 52.500 Euro, 55.000 Euro, 60.000 Euro und 65.000 Euro des ursprünglichen Betrags der für die einzige Wohnung aufgenommenen Anleihen beziehen, je nachdem, ob der Steuerpflichtige keine Kinder zu Lasten hat oder ob er am 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr des Abschlusses des Anleihevertrags folgt, ein Kind, zwei Kinder, drei Kinder oder mehr als drei Kinder hat. In Abweichung von Artikel 178 Paragraf 5 werden diese Beträge bis zum Steuerjahr 2016 gemäß Artikel 178 Paragraf 1 indexiert, so wie er für das Steuerjahr anwendbar war, das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, in dem die Anleihe aufgenommen wurde.".

Art. 4 - Artikel 14543 Absatz 4 desselben Gesetzbuches wird durch Folgendes ersetzt: "Die Steuerermäßigung für die in Absatz 1 Ziffern 1 und 2 genannten Ausgaben für die Verträge, die vor dem 1. Januar 2015 abgeschlossen worden sind, wird zum höchsten, auf den Steuerpflichtigen angewandten und in Artikel 130 genannten Steuersatz berechnet, mit einem Mindestsatz von 30 Prozent. Falls die für die Ermäßigung zu berücksichtigenden Ausgaben sich auf mehr als einen Steuersatz beziehen, wird der Steuersatz berücksichtigt, der auf jeden Teil dieser Summen und Beiträge anwendbar ist. Die Steuerermäßigung für die in Absatz 1 Ziffer 2 genannten Ausgaben für Verträge, die ab dem 1.

Januar 2015 abgeschlossen worden sind, wird zum Steuersatz von 40 Prozent berechnet.".

Art. 5 - Artikel 14545 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1° in Paragraf 2 Ziffer 3 wird Buchstabe a durch Folgendes ersetzt: "a) müssen die Gesamtkosten der Arbeiten einschließlich Mehrwertsteuer mindestens 30.240 Euro erreichen; wenn der gemäß Paragraf 3 Absatz 2 berechnete Teilbetrag der Anleihe höher als die Gesamtkosten der Arbeiten ist, wird dieser Teilbetrag jedoch nur in Höhe des Betrags dieser Kosten berücksichtigt;"; 2° in Paragraf 3 wird Absatz 2 durch Folgendes ersetzt: "Darüber hinaus werden die Zinsen, die gemäß dem vorhergehenden Absatz begrenzt sind, für die Steuerermäßigung nur insoweit berücksichtigt, als sie sich auf den ersten Teilbetrag von 76.360 Euro, 80.170 Euro, 83.990 Euro, 91.630 Euro oder 99.260 Euro des ursprünglichen Betrags der Anleihen beziehen, wenn es sich um den Bau oder den Erwerb einer Wohnung im Neuzustand handelt, oder auf den ersten Teilbetrag von 38.180 Euro, 40.090 Euro, 42.000 Euro, 45.810 Euro oder 49.630 Euro beziehen, wenn es sich um die Renovierung einer Wohnung handelt, je nachdem, ob der Steuerpflichtige keine Kinder zu Lasten hat oder ob er am 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr des Abschlusses des Anleihevertrags folgt, ein Kind, zwei Kinder, drei Kinder oder mehr als drei Kinder hat.".

Art. 6 - In Artikel 14546 desselben Gesetzbuches werden folgende Abänderungen vorgenommen: 1° in Paragraf 1 wird der erste Gedankenstrich durch Folgendes ersetzt: "- zwischen dem 1.Januar 2005 und dem 31. Dezember 2013 eine Hypothekenanleihe abgeschlossen hat, um eine Wohnung zu erwerben oder zu behalten, obwohl für dieselbe Wohnung eine andere Anleihe bestand, die für den gewöhnlichen Abzug von Zinsen, für das Bausparen oder für den Abzug von Zinsen von Hypothekenanleihen in Anwendung von Artikel 526 Paragraf 1 und 2, so wie er vor seiner Abänderung durch Artikel 101 des Gesetzes vom 8. Mai 2014 bestand, in Betracht kam, und"; 2° in Paragraf 2 wird der erste Gedankenstrich durch Folgendes ersetzt: "- eine Hypothekenanleihe abschließt, um eine in Artikel 14538 Paragraf 1 Absatz 1 Ziffer 1 genannte Wohnung zu erwerben oder zu behalten, obwohl für dieselbe Wohnung eine andere Anleihe besteht, die für die Anwendung der Artikel 14541 Paragraf 1 Absatz 2 Ziffer 3, Artikel 14542 Paragraf 1 Absatz 2 Ziffer 2, Artikel 14543 oder Artikel 14545, für die Ermäßigung für das Bausparen oder für die Ermäßigung für Zinsen von Hypothekenanleihen in Anwendung von Artikel 526 in Betracht kommt und". Art. 7 - In Artikel 178 Paragraf 5 desselben Gesetzbuches wird Ziffer 4 durch Folgendes ersetzt: "4° die in Artikel 14537 bis einschließlich 14546 genannten Beträge".

KAPITEL II - Ende des Wohnungsbonus Art. 8 - In Artikel 14537 Paragraf 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Mai 2014 und ersetzt durch das Dekret vom 12. Dezember 2014, wird die Ziffer 2 durch Folgendes ersetzt: "2° für Hypothekenanleihen, deren authentische Urkunde ab dem 1.

Januar 2015 und bis spätestens zum 31. Dezember 2015 unterzeichnet wird, oder für die Übernahmen von bestehenden Verbindlichkeiten, die ab dem 1. Januar 2015 im Rahmen einer vor diesem Datum bestehenden Krediteröffnung und bis spätestens zum 31. Dezember 2015 erfolgt sind, zu einem Steuersatz von 40 Prozent.".

Art. 9 - In Artikel 14538 Paragraf 1 Ziffer 3 desselben Gesetzbuches wird die Wortfolge "und spätestens am 31. Dezember 2015" zwischen die Wortfolge "ab dem 1. Januar 2005" und das Wort "aufgenommen" eingefügt.

KAPITEL III - Ende der Ermäßigung für langfristiges Sparen Art. 10 - Artikel 14539 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1° in Absatz 1 Ziffer 1 wird die Wortfolge "spätestens am 31.Dezember 2015" zwischen die Wortfolge "für eine Anleihe dient, die" und die Wortfolge "spezifisch für Erwerb oder Erhaltung" eingefügt"; 2° in Absatz 1 Ziffer 2 wird die Wortfolge "spätestens am 31.Dezember 2015" zwischen die Wortfolge "einer Hypothekenanleihe gezahlt worden sind, die" und die Wortfolge "spezifisch für Bau" eingefügt.

KAPITEL IV - Ende der früheren Ermäßigungsregelungen Art. 11 - In Artikel 14542 Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe b desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird die Wortfolge "und spätestens am 31. Dezember 2015" zwischen die Wortfolge "ab dem 1. Januar 2005" und die Wortfolge "für Bau, Erwerb oder Umbau" eingefügt.

Art. 12 - In Artikel 14543 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird Ziffer 2 durch die Wortfolge", und betreffend einen spätestens am 31. Dezember 2015 abgeschlossenen Vertrag" ergänzt.

Art. 13 - In Artikel 14544 Paragraf 1 Buchstabe b desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird die Wortfolge "und spätestens am 31. Dezember 2015" zwischen die Wortfolge "ab dem 1. Januar 2005" und die Wortfolge ", wobei zu diesem Zeitpunkt" eingefügt.

Art. 14 - In Artikel 14545 Paragraf 1 Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe b desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird die Wortfolge "und spätestens am 31. Dezember 2015" zwischen die Wortfolge "ab dem 1. Januar 2015" und die Wortfolge ", wobei zu diesem Zeitpunkt" eingefügt.

Art. 15 - Artikel 14546 Paragraf 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: 1° die Wortfolge "und spätestens am 31.Dezember 2015" wird nach der Wortfolge "Wenn der Steuerpflichtige ab dem 1. Januar 2014" eingefügt; 2° im 2.Gedankenstrich wird die Wortfolge "und spätestens am 31.

Dezember 2015" zwischen die Wortfolge "für die ab dem 1. Januar 2014" und die Wortfolge "aufgenommene Anleihe" eingefügt.

KAPITEL V - Klausel der Unwirksamkeit der Verlängerung der Vorteile für die Verträge ab dem 1. November 2015 Art. 16 - Artikel 14546bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Haushaltsdekret vom 17. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: 1° der einzige Absatz wird durch Folgendes ersetzt: "Jede ab dem 1.November 2015 vorgenommene oder abgeschlossene Handlung, die zum Zweck oder zur Folge hätte, die Dauer zu verlängern, während der die Steuerermäßigungen oder Steuergutschriften nach den Artikeln 145/37 bis 145/46, so wie sie am 1. November 2015 bestehen, gewährt werden können, im Verhältnis zur Dauer, die für den Anspruch dieser Steuerermäßigungen und Steuergutschriften vertraglich vorgesehen ist, so wie sie am 1. November 2015 besteht, kann gegenüber der Verwaltung der direkten Steuern nicht entgegengehalten werden, insoweit diese Handlung die so vorgesehene Dauer verlängert."; 2° Artikel 14546bis wird durch einen zweiten Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Jede ab dem 1.Januar 2016 vorgenommene oder abgeschlossene Handlung, die zum Zweck oder zur Folge hätte, die Dauer zu verlängern, während der die Steuerermäßigungen oder Steuergutschriften nach den Artikeln 145/37 bis 145/46, so wie sie am 1. Januar 2016 bestehen, gewährt werden können, im Verhältnis zur Dauer, die für den Anspruch dieser Steuerermäßigungen und Steuergutschriften vertraglich vorgesehen ist, so wie sie am 1. Januar 2016 besteht, kann unbeschadet von Absatz 1 gegenüber der Verwaltung der direkten Steuern nicht entgegengehalten werden, insoweit diese Handlung die so vorgesehene Dauer verlängert.".

KAPITEL VI - Der Wohnungsscheck Art. 17 - In Titel II Kapitel III Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 octodecies desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 14546ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 14546ter - § 1. Für folgende Ausgaben, die während des Besteuerungszeitraums gezahlt worden sind, wird eine pauschale und individuelle Steuerermäßigung - "Wohnungsscheck" genannt - gewährt: 1° die Zinsen und die Summen, die für die Tilgung oder die Wiederherstellung einer Hypothekenanleihe gezahlt worden sind, die eigens für den Erwerb einer einzigen Wohnung aufgenommen wurde;2° Beiträge zu einer Alters- und Todesfallzusatzversicherung, die der Steuerpflichtige in Ausführung eines Lebensversicherungsvertrags, den er individuell abgeschlossen hat und der ausschließlich zur Wiederherstellung einer solchen oder als Sicherheit für eine solche Hypothekenanleihe dient, definitiv gezahlt hat für die Bildung einer Rente oder eines Kapitals im Erlebensfall oder im Todesfall. Die in Absatz 1 genannten Zinsen, Summen und Beiträge kommen für die Ermäßigung nur in Betracht, wenn die Wohnung, für die diese Ausgaben getätigt worden sind, zum Zeitpunkt dieser Ausgaben die eigene Wohnung des Steuerpflichtigen ist. § 2. Der Betrag der in Paragraf 1 genannten Steuerermäßigung wird für jeden Steuerpflichtigen und für jedes Steuerjahr wie folgt berechnet: 1° wenn das steuerpflichtige Einkommen des Besteuerungszeitraums 21.000 Euro nicht übersteigt, beträgt die Steuerermäßigung 1.520 Euro; 2° wenn das steuerpflichtige Einkommen des Besteuerungszeitraums über 21.000 Euro liegt, ohne 81.000 Euro zu übersteigen, beträgt die Steuerermäßigung 1.520 Euro, abzüglich eines Betrags, der der Differenz zwischen dem steuerpflichtigen Einkommen und 21.000 Euro multipliziert mit dem Koeffizienten von 1,275 Prozent entspricht. 3° wenn das steuerpflichtige Einkommen des Besteuerungszeitraums über 81.000 Euro liegt, beträgt die Steuerermäßigung 0 Euro.

Der in Absatz 1 genannte Betrag wird um 125 Euro pro Kind erhöht, das am 1. Januar des Steuerjahres zu Lasten ist.

Im Falle einer gemeinsamen Veranlagung können die Ehepartner diesen einzigen Betrag von 125 Euro pro Kind zu Lasten aufteilen.

Im Fall der Anwendung von Artikel 132bis wird der Betrag von 125 Euro pro Kind zu Lasten zur Hälfte dem Steuerpflichtigen, der das Kind zu Lasten hat, und zur Hälfte dem Steuerpflichtigen, dem die Hälfte der in Artikel 132 Absatz 1 Ziffern 1 bis 6 genannten Zuschläge zum Steuerfreibetrag zuerkannt wird, zuerkannt.

In Abweichung von Absatz 2 findet die Erhöhung von 125 Euro pro Kind zu Lasten keine Anwendung, wenn das steuerpflichtige Einkommen des Besteuerungszeitraums über 81.000 Euro liegt.

Für die Anwendung von Absatz 2 werden Kinder, die als behindert gelten, doppelt gezählt.

Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung sowie der Artikel 14546quater bis 14546sexies ist der Begriff "steuerpflichtiges Einkommen" im Sinne von Artikel 6 des vorliegenden Gesetzbuches zu verstehen, mit Ausnahme der in Artikel 17 Paragraf 1 Ziffern 1 und 2 genannten Einkommen aus beweglichen Gütern, die keine berufsbezogenen Einkommen sind. § 3. Der gemäß Paragraf 2 berechnete Betrag der in Paragraf 1 genannten Steuerermäßigung wird für den Steuerpflichtigen, der die Bedingungen für die Inanspruchnahme der in Paragraf 1 genannten Steuerermäßigung erfüllt, ab dem elften Besteuerungszeitraum um die Hälfte gekürzt.

Während der neun Besteuerungszeiträume, die auf den ersten Besteuerungszeitraum folgen, in welchem die Bedingungen für die Inanspruchnahme der in Paragraf 1 genannten Steuerermäßigung erfüllt wurden, wird der gemäß Paragraf 2 berechnete Betrag der Steuerermäßigung ab dem Besteuerungszeitraum, in dem der Steuerpflichtige zum Volleigentümer, Nackteigentümer, Besitzer, Erbpächter, Erbbauberechtigten oder Nießbraucher einer zweiten Wohnung wird, ebenfalls um die Hälfte gekürzt. Die Situation wird am 31.

Dezember des Besteuerungszeitraums beurteilt.

Für die Anwendung des vorigen Absatzes wird Folgendes nicht berücksichtigt: 1° andere Wohnungen, deren Miteigentümer, Nackteigentümer oder Nießbraucher der Steuerpflichtige aufgrund einer Erbschaft oder einer Schenkung geworden ist;2° andere Wohnungen, die über eine Agentur für Sozialwohnungen oder eine Wohnungsbaugesellschaft öffentlichen Rechts vermietet werden. § 4. Der Betrag der in Paragraf 1 genannten Steuerermäßigung, der gemäß den Paragrafen 2 und 3 berechnet wird, kann pro Steuerpflichtigen und pro Besteuerungszeitraum den Gesamtbetrag der in Paragraf 1 genannten Zinsen, Summen und Beiträge, die während des Besteuerungszeitraums tatsächlich gezahlt wurden, nie übersteigen.

Wenn mehrere Steuerpflichtige gesamtschuldnerisch und unteilbar eine in Paragraf 1 genannte Hypothekenanleihe aufgenommen haben, werden die in Paragraf 1 genannten Zinsen und Summen im Verhältnis zum Anteil des Eigentumsanteils an der Wohnung, die Gegenstand des Erwerbs ist, aufgeteilt. § 5. Der Teil der in Paragraf 1 genannten und gemäß den Paragrafen 2 bis 4 berechneten Steuerermäßigung, der nicht gemäß Artikel 178/1 angerechnet werden kann, wird in eine erstattungsfähige regionale Steuergutschrift umgewandelt.

Absatz 1 ist nicht auf Steuerpflichtige anwendbar, die Berufseinkommen beziehen, die aufgrund eines Abkommens steuerfrei sind und nicht für die Berechnung der Steuer in Bezug auf ihre anderen Einkommen berücksichtigt werden.".

Art. 18 - In Titel II, Kapitel III, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2 octodecies desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 14546quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 14546quater - § 1. Die in Artikel 14546ter genannte Ermäßigung wird unter folgenden Bedingungen gewährt: 1° die in Artikel 14546ter Paragraf 1 genannten Ausgaben wurden für den Erwerb des Eigentums der Wohnung getätigt, die am 31.Dezember des Jahres des Abschlusses des Anleihevertrags die einzige Wohnung des Steuerpflichtigen ist, und die er an diesem Datum persönlich bewohnt; 2° die in Artikel 14546ter Paragraf 1 genannten Hypothekenanleihe und der Lebensversicherungsvertrag wurden vom Steuerpflichtigen bei einer Einrichtung, deren Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum liegt, für den Erwerb seiner eigenen Wohnung in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums aufgenommen beziehungsweise abgeschlossen;3° die Hypothekenanleihe ist ab dem 1.Januar 2016 aufgenommen worden und hat eine Laufzeit von mindestens 10 Jahren; 4° der Lebensversicherungsvertrag wurde gegebenenfalls abgeschlossen: a) vom Steuerpflichtigen, der ausschließlich sich selbst versichert hat;b) vor dem Alter von 65 Jahren;Verträge, die über den ursprünglich vorgesehenen Zeitraum hinaus verlängert, wieder in Kraft gesetzt, geändert oder erhöht werden, nachdem der Versicherte das Alter von 65 Jahren erreicht hat, gelten nicht als vor diesem Alter abgeschlossen; c) für eine Mindestdauer von zehn Jahren, wenn er Leistungen im Erlebensfall vorsieht;5° die Leistungen des unter Ziffer 4 genannten Vertrags werden gegebenenfalls festgelegt: a) im Erlebensfall zugunsten des Steuerpflichtigen ab dem Alter von fünfundsechzig Jahren;b) im Todesfall zugunsten der Personen, die infolge des Todes des Versicherten das Volleigentum oder den Nießbrauch dieser Wohnung erhalten. Für die Anwendung von Absatz 1 Ziffer 1 wird Folgendes bei der Bestimmung, ob die Wohnung des Steuerpflichtigen am 31. Dezember des Jahres, in dem der Anleihevertrag abgeschlossen wurde, die einzige Wohnung ist, die er persönlich bewohnt, nicht berücksichtigt: 1° andere Wohnungen, deren Miteigentümer, Nackteigentümer oder Nießbraucher der Steuerpflichtige aufgrund einer Erbschaft oder einer Schenkung ist;2° eine andere Wohnung, die an diesem Datum auf dem Immobilienmarkt als zum Verkauf angeboten gilt und die spätestens am 31.Dezember des Jahres nach dem Jahr des Abschlusses des Anleihevertrags auch tatsächlich verkauft worden ist; 3° andere Wohnungen, die über eine Agentur für Sozialwohnungen oder eine Wohnungsbaugesellschaft öffentlichen Rechts vermietet werden;4° die Tatsache, dass der Steuerpflichtige die Wohnung nicht persönlich bewohnt: a) aus beruflichen oder sozialen Gründen;b) weil der Steuerpflichtige aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Hindernisse die Wohnung an diesem Datum unmöglich selbst bewohnen kann;c) weil der Steuerpflichtige aufgrund des Standes der Bau- oder Renovierungsarbeiten die Wohnung nicht tatsächlich an diesem Datum bewohnen kann. Die in Artikel 14546ter genannte Steuerermäßigung kann nicht mehr gewährt werden: 1° ab dem Jahr nach dem Jahr des Abschlusses des Anleihevertrags, wenn am 31.Dezember dieses Jahres die in Absatz 2 Ziffer 2 genannte andere Wohnung nicht tatsächlich verkauft worden ist; 2° ab dem zweiten Jahr nach dem Jahr des Abschlusses des Anleihevertrags, wenn der Steuerpflichtige am 31.Dezember dieses Jahres die Wohnung, für die die Anleihe aufgenommen wurde, nicht persönlich bewohnt, außer wenn er sie aus beruflichen oder sozialen Gründen nicht selbst bewohnt.

Wenn die Steuerermäßigung in Anwendung von Absatz 3 Ziffer 2 während eines oder mehrerer Besteuerungszeiträume nicht gewährt werden konnte, und wenn der Steuerpflichtige die Wohnung, für deren Erwerb die Anleihe aufgenommen wurde, am 31. Dezember des Besteuerungszeitraums, in dem die in Absatz 2 Ziffer 4 Buchstabe b und c genannten Hindernisse weggefallen sind, persönlich bewohnt, kann die Steuerermäßigung unbeschadet von Artikel 14546quinquies ab diesem Besteuerungszeitraum erneut gewährt werden. § 2. Die in Artikel 14546ter Paragraf 1 genannten Anleihen gelten als eigens aufgenommen für den Erwerb einer Wohnung, wenn sie abgeschlossen werden, um: 1° ein unbewegliches Gut zu kaufen;2° ein unbewegliches Gut zu bauen;3° die Erbschafts- oder Schenkungssteuer in Bezug auf die in Artikel 14546ter Paragraf 1 genannte Wohnung zu zahlen, mit Ausnahme der bei verspäteter Zahlung geschuldeten Verzugszinsen;4° einen ab dem 1.Januar 2016 abgeschlossenen Vertrag im Sinne von Artikel 14546ter Paragraf 1 zu refinanzieren.

Ein Abkommen, durch das ein Steuerpflichtiger, der mit einem anderen Steuerpflichtigen eine ungeteilte Rechtsgemeinschaft hinsichtlich des Eigentums an dieser Wohnung eingeht - wobei letzterer selbst bereits an eine Hypothekenanleihe gemäß Artikel 14546ter Paragraf 1 gebunden ist, den Status eines Mitgesamtschuldners für eine solche bereits bestehende Anleihe erlangt -, gilt ebenfalls als eine eigens für den Erwerb einer Wohnung aufgenommene Anleihe. § 3. Die Wallonische Regierung erlässt in Konzertierung mit dem föderalen Minister der Finanzen die Bestimmungen bezüglich der Belege, die in Verbindung mit der in Artikel 14546ter Paragraf 1 genannten Steuerermäßigung vorzulegen sind.

Art. 19 - In Titel II Kapitel III Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 octodecies desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 14546quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art.14546quinquies - Die Steuerermäßigung nach Artikel 14546ter wird unter Einhaltung der in Artikel 14546quater genannten Bedingungen ab dem Steuerjahr gewährt, das an den Besteuerungszeitraum gebunden ist, in dem die in Artikel 14546ter Paragraf 1 genannte Hypothekenanleihe abgeschlossen wurde.

Jeder Steuerpflichtige kann die in Artikel 14546ter genannte Steuerermäßigung während zwanzig Steuerjahren in Anspruch nehmen, beginnend mit dem ersten Steuerjahr, für das die Bedingungen für die Inanspruchnahme dieser Steuerermäßigung erfüllt sind.

Sind die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach Artikel 14546ter für einen bestimmten Besteuerungszeitraum erfüllt, wird davon ausgegangen, dass der Steuerpflichtige für diesen Besteuerungszeitraum und für die Anwendung des vorstehenden Absatzes die Steuerermäßigung nach Artikel 14546ter in Anspruch genommen hat.

Ob die in Absatz 1 genannten Bedingungen für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung in einem gegebenen Besteuerungszeitraum erfüllt sind, wird nicht je Wohnung, sondern je Steuerpflichtigen beurteilt. Die Gewährung der in Absatz 1 genannten Ermäßigung hängt weder von der Höhe der konkret erhaltenen Steuerermäßigung noch davon ab, ob diese Ermäßigung vom Steuerpflichtigen beantragt worden ist oder nicht.

Art. 20 - In Titel II Kapitel III Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 octodecies desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 14546sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 14546sexies- Unbeschadet von Artikel 14546bis unterliegt die Refinanzierung eines spätestens am 31. Dezember 2015 abgeschlossenen Vertrags der Steuerregelung, die für die Anleihe galt, die Gegenstand der Refinanzierung ist.

Wenn der Steuerpflichtige ab dem 1. Januar 2016 einen Hypothekenanleihevertrag im Sinne von Artikel 14546ter Paragraf 1 abschließt, während für dieselbe Wohnung eine oder mehrere vom selben Steuerpflichtigen spätestens am 31. Dezember 2015 aufgenommene Anleihe(n) besteht bzw. bestehen, die für die Anwendung der Artikel 14537 bis 14546 in Betracht kommt bzw. kommen, finden in Abweichung von den Artikeln 14537 Paragraf 3 Ziffer 2, Artikel 14538 Paragraf 1 Ziffer 3, Artikel 14539 Absatz 1 Ziffer 1 und 2, Artikel 14542 Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe b, Artikel 14544 Paragraf 1 Buchstabe b, Artikel 14545 Paragraf 1 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 14546 Paragraf 2 und unbeschadet von Artikel 14546bis die Artikel 14546ter bis 14546quinquies keine Anwendung auf den ab dem 1. Januar 2016 abgeschlossenen Vertrag und finden die Artikel 14537 bis 14546 weiterhin Anwendung auf den letztgenannten Vertrag.

KAPITEL VII - Nichtindexierung des Wohnungsschecks Art. 21 - In Artikel 178 desselben Gesetzbuches werden folgende Abänderungen vorgenommen: 1° in Paragraf 5 werden die Punkte 5 und 6 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: "5° die in Artikel 14546ter genannten Beträge von 1.520 Euro und 125 Euro; 6° für das Steuerjahr 2017, die in Artikel 14546ter genannten Beträge von 21.000 und 81.000 Euro"; 2° es wird ein Paragraf 6bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 6bis.In Abweichung von Paragraf 2 Absatz 1 und unbeschadet von den Ziffern 5 und 6 von Paragraf 5 werden die in Artikel 14546ter genannten Beträge an den Gesundheitsindex des Monats November 2015 gebunden.

Diese Beträge werden am 1. Januar eines jeden Jahres gemäß der folgenden Formel angepasst: der Basisbetrag wird mit dem Gesundheitsindex des Monats November des Jahres vor dem Jahr, in dem der neue Betrag anwendbar sein wird, multipliziert und durch den Gesundheitsindex des Monats November 2015 geteilt. Der so erhaltene Betrag wird auf den nächsthöheren Euro aufgerundet." KAPITEL VIII - Inkrafttreten Art. 22 - Die Artikel 1 bis 15 des vorliegenden Dekrets treten ab dem Steuerjahr 2017 in Kraft.

Die Artikel 17 bis 20 des vorliegenden Dekrets treten ab dem Steuerjahr 2017 in Kraft.

Artikel 14546bis Absatz 1, eingefügt durch Artikel 16, tritt ab dem Steuerjahr 2017 in Kraft.

Artikel 14546bis Absatz 2, eingefügt durch Artikel 16, tritt ab dem 1.

Januar 2016 in Kraft.

Artikel 21 Ziffer 1 tritt ab dem Steuerjahr 2017 in Kraft.

Artikel 21 Ziffer 2 tritt ab dem Steuerjahr 2018 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Dekret aus und ordnen an, dass es im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.

Namur, den 20. Juli 2016 Der Ministerpräsident P. MAGNETTE Der Minister für öffentliche Arbeiten, Gesundheit, soziale Maßnahmen und Kulturerbe M. PREVOT Der Minister für Wirtschaft, Industrie, Innovation und digitale Technologien J.-Cl. MARCOURT Der Minister für lokale Behörden, Städte, Wohnungswesen und Energie P. FURLAN Der Minister für Umwelt, Raumordnung, Mobilität und Transportwesen, und Tierschutz C. DI ANTONIO Die Ministerin für Beschäftigung und Ausbildung E. TILLIEUX Der Minister für Haushalt, den öffentlichen Dienst und die administrative Vereinfachung C. LACROIX Der Minister für Landwirtschaft, Natur, ländliche Angelegenheiten, Tourismus und Flughäfen, und Vertreter bei der Großregion R. COLLIN _______ Nota (1) Sitzungsperiode 2015-2016 Dokumente des Wallonischen Parlaments, 510 (2015-2016) Nrn.1 bis 6 Ausführliches Sitzungsprotokoll, öffentliche Sitzung vom 19. Juli 2016 Diskussion Ausführliches Sitzungsprotokoll, öffentliche Sitzung vom 20. Juli 2016 Abstimmung

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