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Meertalige weergave van Decreet van 20/07/1831
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Decreet op de drukpers Décret sur la presse
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
20 JULI 1831. - Decreet op de drukpers 20 JUILLET 1831. - Décret sur la presse
Officieuze coördinatie in het Duits Coordination officieuse en langue allemande
De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
het decreet van 20 juli 1831 "sur la presse" (Bulletin officiel, Tome allemande du décret du 20 juillet 1831 sur la presse (Bulletin
IV, nr. 185), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : officiel, Tome IV, n° 185), tel qu'il a été modifié successivement par :
- de wet van 6 april 1847 "qui apporte des modifications au décret du - la loi du 6 avril 1847 qui apporte des modifications au décret du 20
20 juillet 1831 et au Code d'instruction criminelle" (Belgisch juillet 1831 et au Code d'instruction criminelle (Moniteur belge du 8
Staatsblad van 8 april 1847); avril 1847);
- het Strafwetboek van 8 juni 1867 (Belgisch Staatsblad van 9 juni - le Code pénal du 8 juin 1867 (Moniteur belge du 9 juin 1867, err. du
1867, err. van 5 oktober 1867); 5 octobre 1867);
- de wet van 25 maart 1891 "portant répression de la provocation à - la loi du 25 mars 1891 portant répression de la provocation à
commettre des crimes ou des délits" (Belgisch Staatsblad van 26 maart 1891); commettre des crimes ou des délits (Moniteur belge du 26 mars 1891);
- het koninklijk besluit nr. 301 van 30 maart 1936 tot wijziging van - l'arrêté royal n° 301 du 30 mars 1936 portant modification des
de termijnen van rechtspleging, en van de wet van 28 juni 1889 délais de procédure et de la loi du 28 juin 1889 concernant les
betreffende de exploten in strafzaken en in fiscale zaken te exploits à signifier, en matière pénale et fiscale, à des personnes
beteekenen aan personen die niet hun woonplaats in België hebben (Belgisch Staatsblad van 7 april 1936); non domiciliées en Belgique (Moniteur belge du 7 avril 1936);
- het koninklijk besluit nr. 64 van 30 november 1939 houdende het - l'arrêté royal n° 64 du 30 novembre 1939 contenant le Code des
Wetboek der registratie-, hypotheek- en griffierechten (Belgisch droits d'enregistrement, d'hypothèque et de greffe (Moniteur belge du
Staatsblad van 1 december 1939, err. van 13 december 1939); 1er décembre 1939, err. du 13 décembre 1939);
- het besluit van de Regent van 26 juni 1947 houdende het Wetboek der - l'arrêté du Régent du 26 juin 1947 contenant le Code des droits de
zegelrechten (Belgisch Staatsblad van 14 augustus 1947); timbre (Moniteur belge du 14 août 1947);
- de wet van 4 maart 1977 tot aanvulling van de wet van 23 juni 1961 - la loi du 4 mars 1977 complétant la loi du 23 juin 1961 relative au
betreffende het recht tot antwoord (Belgisch Staatsblad van 15 maart droit de réponse (Moniteur belge du 15 mars 1977).
1977). Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
20. JULI 1831 - Dekret über die Presse 20. JULI 1831 - Dekret über die Presse
Artikel 1 - [...] Artikel 1 - [...]
[Art. 1 implizit aufgehoben durch Art. 51, 52 und 66 des StGB vom 8. [Art. 1 implizit aufgehoben durch Art. 51, 52 und 66 des StGB vom 8.
Juni 1867 (B.S. vom 9. Juni 1867, Err. vom 5. Oktober 1867)] Juni 1867 (B.S. vom 9. Juni 1867, Err. vom 5. Oktober 1867)]
Art. 2 - Wer böswillig und öffentlich die Verbindlichkeit der Gesetze Art. 2 - Wer böswillig und öffentlich die Verbindlichkeit der Gesetze
verletzt hat oder unmittelbar dazu aufgefordert hat, sie zu verletzt hat oder unmittelbar dazu aufgefordert hat, sie zu
übertreten, wird mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu übertreten, wird mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu
drei Jahren bestraft. drei Jahren bestraft.
Diese Bestimmung darf die Freiheit der Klage oder der Verteidigung vor Diese Bestimmung darf die Freiheit der Klage oder der Verteidigung vor
den Gerichten oder sonstigen konstituierten Behörden nicht den Gerichten oder sonstigen konstituierten Behörden nicht
beeinträchtigen. beeinträchtigen.
Art. 3 - Wer böswillig und öffentlich entweder die verfassungsmässige Art. 3 - Wer böswillig und öffentlich entweder die verfassungsmässige
Autorität des Königs oder die Unverletzlichkeit seiner Person oder die Autorität des Königs oder die Unverletzlichkeit seiner Person oder die
Verfassungsrechte seiner Dynastie oder die Rechte oder die Autorität Verfassungsrechte seiner Dynastie oder die Rechte oder die Autorität
der Kammern verletzt hat [...], wird mit einer Gefängnisstrafe von der Kammern verletzt hat [...], wird mit einer Gefängnisstrafe von
sechs Monaten bis zu drei Jahren bestraft. sechs Monaten bis zu drei Jahren bestraft.
[Art. 3 abgeändert durch Art. 9 des G. vom 6. April 1847 (B.S. vom 8. [Art. 3 abgeändert durch Art. 9 des G. vom 6. April 1847 (B.S. vom 8.
April 1847)] April 1847)]
Art. 4 - Die gegen öffentliche Beamte oder gegen Träger oder Vertreter Art. 4 - Die gegen öffentliche Beamte oder gegen Träger oder Vertreter
der öffentlichen Gewalt oder gegen jegliche andere konstituierte der öffentlichen Gewalt oder gegen jegliche andere konstituierte
Körperschaft gerichtete Verleumdung oder Beleidigung wird geahndet wie Körperschaft gerichtete Verleumdung oder Beleidigung wird geahndet wie
die gegen Privatpersonen gerichtete Verleumdung oder Beleidigung, die gegen Privatpersonen gerichtete Verleumdung oder Beleidigung,
vorbehaltlich dessen, was diesbezüglich in den nachfolgenden vorbehaltlich dessen, was diesbezüglich in den nachfolgenden
Bestimmungen vorgesehen ist. Bestimmungen vorgesehen ist.
Art. 5 - Wer der Verleumdung wegen Anschuldigungen bezichtigt wird, Art. 5 - Wer der Verleumdung wegen Anschuldigungen bezichtigt wird,
die entweder gegen Träger oder Vertreter der öffentlichen Gewalt oder die entweder gegen Träger oder Vertreter der öffentlichen Gewalt oder
gegen jegliche Person, die in einem öffentlichen Auftrag handelt, gegen jegliche Person, die in einem öffentlichen Auftrag handelt,
gerichtet sind und sich auf Taten in Zusammenhang mit ihren gerichtet sind und sich auf Taten in Zusammenhang mit ihren
entsprechenden Amtsfunktionen beziehen, darf mit allen ordentlichen entsprechenden Amtsfunktionen beziehen, darf mit allen ordentlichen
Mitteln den Beweis für die vorgeworfenen Taten erbringen, ausser bei Mitteln den Beweis für die vorgeworfenen Taten erbringen, ausser bei
Beweis des Gegenteils durch dieselben Mittel. Beweis des Gegenteils durch dieselben Mittel.
Art. 6 - Der Beweis für die vorgeworfenen Taten bewahrt den Urheber Art. 6 - Der Beweis für die vorgeworfenen Taten bewahrt den Urheber
der Anschuldigung vor jeglicher Strafe, unbeschadet der Strafen, die der Anschuldigung vor jeglicher Strafe, unbeschadet der Strafen, die
wegen Beleidigungen, die nicht notwendigerweise mit den gleichen Taten wegen Beleidigungen, die nicht notwendigerweise mit den gleichen Taten
zusammenhängen, ausgesprochen werden. zusammenhängen, ausgesprochen werden.
Art. 7 - Der Angeklagte, der von dem in Artikel 5 gewährten Recht Art. 7 - Der Angeklagte, der von dem in Artikel 5 gewährten Recht
Gebrauch machen möchte, muss binnen fünfzehn Tagen nach Notifizierung Gebrauch machen möchte, muss binnen fünfzehn Tagen nach Notifizierung
des Beschlusses oder des Verweisungsentscheids [...] der des Beschlusses oder des Verweisungsentscheids [...] der
Staatsanwaltschaft und der Zivilpartei Folgendes zustellen : Staatsanwaltschaft und der Zivilpartei Folgendes zustellen :
1. die im Beschluss oder Entscheid vorgetragenen und beschriebenen 1. die im Beschluss oder Entscheid vorgetragenen und beschriebenen
Taten, deren Wahrheit er beweisen will; Taten, deren Wahrheit er beweisen will;
2. eine Kopie der Schriftstücke, von denen er Gebrauch machen will, 2. eine Kopie der Schriftstücke, von denen er Gebrauch machen will,
[...]; [...];
3. Namen, Beruf und Wohnsitz der Zeugen, mit denen er den Beweis 3. Namen, Beruf und Wohnsitz der Zeugen, mit denen er den Beweis
erbringen will. erbringen will.
Diese Zustellung muss - zur Vermeidung des Verfalls - die Wahl des Diese Zustellung muss - zur Vermeidung des Verfalls - die Wahl des
Wohnsitzes in der Gemeinde, in der das Gericht oder der Gerichtshof Wohnsitzes in der Gemeinde, in der das Gericht oder der Gerichtshof
seinen Sitz hat, enthalten. seinen Sitz hat, enthalten.
[Art. 7 Abs. 1 implizit abgeändert durch Art. 1 des K.E. Nr. 301 vom [Art. 7 Abs. 1 implizit abgeändert durch Art. 1 des K.E. Nr. 301 vom
30. März 1936 (B.S. vom 7. April 1936), Art. 290 des K.E. Nr. 64 vom 30. März 1936 (B.S. vom 7. April 1936), Art. 290 des K.E. Nr. 64 vom
30. November 1939 (B.S. vom 1. Dezember 1939) und Art. 81 des E.R. vom 30. November 1939 (B.S. vom 1. Dezember 1939) und Art. 81 des E.R. vom
26. Juni 1947 (B.S. vom 14. August 1947)] 26. Juni 1947 (B.S. vom 14. August 1947)]
Art. 8 - Binnen einer gleichen Frist und ebenfalls zur Vermeidung des Art. 8 - Binnen einer gleichen Frist und ebenfalls zur Vermeidung des
Verfalls sind die Staatsanwaltschaft und die Zivilpartei dazu Verfalls sind die Staatsanwaltschaft und die Zivilpartei dazu
verpflichtet, dem Angeklagten am gewählten Wohnsitz eine Kopie der verpflichtet, dem Angeklagten am gewählten Wohnsitz eine Kopie der
Schriftstücke sowie Namen, Beruf und Wohnsitz der Zeugen, mit denen Schriftstücke sowie Namen, Beruf und Wohnsitz der Zeugen, mit denen
sie den Gegenbeweis erbringen wollen, zuzustellen. sie den Gegenbeweis erbringen wollen, zuzustellen.
[Art. 8 implizit abgeändert durch Art. 290 des K.E. Nr. 64 vom 30. [Art. 8 implizit abgeändert durch Art. 290 des K.E. Nr. 64 vom 30.
November 1939 (B.S. vom 1. Dezember 1939) und Art. 81 des E.R. vom 26. November 1939 (B.S. vom 1. Dezember 1939) und Art. 81 des E.R. vom 26.
Juni 1947 (B.S. vom 14. August 1947)] Juni 1947 (B.S. vom 14. August 1947)]
Art. 9 - Wer eines Vergehens bezichtigt wird, das über die Presse Art. 9 - Wer eines Vergehens bezichtigt wird, das über die Presse
begangen wurde und nur eine Gefängnisstrafe mit sich bringt, kann, begangen wurde und nur eine Gefängnisstrafe mit sich bringt, kann,
wenn er in Belgien wohnhaft ist, nicht vor seiner kontradiktorischen wenn er in Belgien wohnhaft ist, nicht vor seiner kontradiktorischen
Verurteilung oder Verurteilung in Abwesenheit inhaftiert werden. In Verurteilung oder Verurteilung in Abwesenheit inhaftiert werden. In
diesem Fall erlässt der Richter gegen ihn nur einen diesem Fall erlässt der Richter gegen ihn nur einen
Erscheinungsbefehl, der in einen Vorführungsbefehl umgewandelt werden Erscheinungsbefehl, der in einen Vorführungsbefehl umgewandelt werden
kann, wenn er nicht erscheint. kann, wenn er nicht erscheint.
Art. 10 - Die über die Presse begangenen Vergehen der Beleidigung oder Art. 10 - Die über die Presse begangenen Vergehen der Beleidigung oder
Verleumdung können nur auf Klage der verleumdeten oder beleidigten Verleumdung können nur auf Klage der verleumdeten oder beleidigten
Partei hin verfolgt werden. Vergehen der Beleidigung oder Verleumdung Partei hin verfolgt werden. Vergehen der Beleidigung oder Verleumdung
gegenüber dem König, den Mitgliedern seiner Familie, gegenüber Trägern gegenüber dem König, den Mitgliedern seiner Familie, gegenüber Trägern
- als Körperschaften oder Einzelpersonen - oder Vertretern der - als Körperschaften oder Einzelpersonen - oder Vertretern der
öffentlichen Gewalt, in ihrer Eigenschaft oder aufgrund ihrer Ämter, öffentlichen Gewalt, in ihrer Eigenschaft oder aufgrund ihrer Ämter,
können jedoch von Amts wegen verfolgt werden. können jedoch von Amts wegen verfolgt werden.
Art. 11 - In allen Prozessen wegen Pressedelikten entscheidet das Art. 11 - In allen Prozessen wegen Pressedelikten entscheidet das
Geschworenenkollegium, bevor es sich mit der Frage beschäftigt, ob das Geschworenenkollegium, bevor es sich mit der Frage beschäftigt, ob das
beanstandete Schriftstück ein Vergehen enthält, ob die als Urheber des beanstandete Schriftstück ein Vergehen enthält, ob die als Urheber des
Delikts vorgestellte Person wirklich der Urheber ist. Der verfolgte Delikts vorgestellte Person wirklich der Urheber ist. Der verfolgte
Drucker bleibt am Verfahren stets beteiligt, bis der Urheber Drucker bleibt am Verfahren stets beteiligt, bis der Urheber
gerichtlich als solcher anerkannt worden ist. gerichtlich als solcher anerkannt worden ist.
Art. 12 - Die Verfolgung der in den Artikeln 2, 3 und 4 des Art. 12 - Die Verfolgung der in den Artikeln 2, 3 und 4 des
vorliegenden Dekrets vorgesehenen Vergehen verjährt nach Ablauf von vorliegenden Dekrets vorgesehenen Vergehen verjährt nach Ablauf von
drei Monaten ab dem Tag, wo das Vergehen begangen wurde, oder ab dem drei Monaten ab dem Tag, wo das Vergehen begangen wurde, oder ab dem
Tag der letzten gerichtlichen Handlung; [...] Tag der letzten gerichtlichen Handlung; [...]
[Art. 12 implizit abgeändert durch Art. 51, 52 und 66 des StGB vom 8. [Art. 12 implizit abgeändert durch Art. 51, 52 und 66 des StGB vom 8.
Juni 1867 (B.S. vom 9. Juni 1867, Err. vom 5. Oktober 1867)] Juni 1867 (B.S. vom 9. Juni 1867, Err. vom 5. Oktober 1867)]
Art. 13 - [...] Art. 13 - [...]
[Art. 13 aufgehoben durch Art. 3 des G. vom 4. März 1977 (B.S. vom 15. [Art. 13 aufgehoben durch Art. 3 des G. vom 4. März 1977 (B.S. vom 15.
März 1977)] März 1977)]
Art. 14 - [...] Art. 14 - [...]
[Art. 14 implizit aufgehoben durch Art. 299 und 300 des StGB vom 8. [Art. 14 implizit aufgehoben durch Art. 299 und 300 des StGB vom 8.
Juni 1867 (B.S. vom 9. Juni 1867, Err. vom 5. Oktober 1867)] Juni 1867 (B.S. vom 9. Juni 1867, Err. vom 5. Oktober 1867)]
Art. 15 - Artikel [85] des Strafgesetzbuches ist anwendbar auf die Art. 15 - Artikel [85] des Strafgesetzbuches ist anwendbar auf die
vorliegenden Rechtsvorschriften. [...]. vorliegenden Rechtsvorschriften. [...].
[Art. 15 implizit abgeändert durch Art. 33 und 85 des StGB vom 8. Juni [Art. 15 implizit abgeändert durch Art. 33 und 85 des StGB vom 8. Juni
1867 (B.S. vom 9. Juni 1867, Err. vom 5. Oktober 1867)] 1867 (B.S. vom 9. Juni 1867, Err. vom 5. Oktober 1867)]
Art. 16 - [Aufhebungsbestimmung] Art. 16 - [Aufhebungsbestimmung]
Art. 17 - 18 - [Übergangsbestimmungen] Art. 17 - 18 - [Übergangsbestimmungen]
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