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Besluit betreffende patiëntendosimetrie in nucleaire geneeskunde. - Duitse vertaling | Arrêté concernant la dosimétrie des patients en médecine nucléaire. - Traduction allemande |
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FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR NUCLEAIRE CONTROLE | AGENCE FEDERALE DE CONTROLE NUCLEAIRE |
26 NOVEMBER 2014. - Besluit betreffende patiëntendosimetrie in | 26 NOVEMBRE 2014. - Arrêté concernant la dosimétrie des patients en |
nucleaire geneeskunde. - Duitse vertaling | médecine nucléaire. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het besluit van 26 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
november 2014 betreffende patiëntendosimetrie in nucleaire geneeskunde | l'arrêté du 26 novembre 2014 concernant la dosimétrie des patients en |
(Belgisch Staatsblad van 19 december 2014). | médecine nucléaire (Moniteur belge du 19 décembre 2014). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
26. NOVEMBER 2014 - Erlaß in Bezug auf Patientendosimetrie in der | 26. NOVEMBER 2014 - Erlaß in Bezug auf Patientendosimetrie in der |
Nuklearmedizin | Nuklearmedizin |
Die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, | Die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der | Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der |
Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender | Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender |
Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle; | Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung |
einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der | einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der |
Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender | Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender |
Strahlungen, der Artikel 20 und 51.2.2; | Strahlungen, der Artikel 20 und 51.2.2; |
Aufgrund von Artikel 51.7 der AOSIS wird jede Aktivität vor | Aufgrund von Artikel 51.7 der AOSIS wird jede Aktivität vor |
Verabreichung an einen Patienten anhand eines ordnungsgemäß | Verabreichung an einen Patienten anhand eines ordnungsgemäß |
kontrollierten Aktivimeters von einem Medizinphysik-Experten gemessen, | kontrollierten Aktivimeters von einem Medizinphysik-Experten gemessen, |
der von der FANK im Fachbereich Nuklearmedizin zugelassen worden ist. | der von der FANK im Fachbereich Nuklearmedizin zugelassen worden ist. |
Aufgrund der Konzertierung mit den beteiligten Parteien, insbesondere | Aufgrund der Konzertierung mit den beteiligten Parteien, insbesondere |
der Konzertierungssitzung vom 9. September 2013, | der Konzertierungssitzung vom 9. September 2013, |
In der Erwägung der Ziele der Patientendosimetrie im Rahmen der | In der Erwägung der Ziele der Patientendosimetrie im Rahmen der |
Nuklearmedizin, insbesondere: | Nuklearmedizin, insbesondere: |
- Optimierung der Patientendosis unter Beibehaltung einer angemessenen | - Optimierung der Patientendosis unter Beibehaltung einer angemessenen |
Bildqualität und geeigneter diagnostischer Informationen (ständige | Bildqualität und geeigneter diagnostischer Informationen (ständige |
Verbesserung der Qualität - ALARA-Prinzip); | Verbesserung der Qualität - ALARA-Prinzip); |
- Bestimmung der mittleren Dosis für bestimmte Untersuchungen, die in | - Bestimmung der mittleren Dosis für bestimmte Untersuchungen, die in |
einem bestimmten Dienst durchgeführt werden, um einen Vergleich mit | einem bestimmten Dienst durchgeführt werden, um einen Vergleich mit |
den diagnostischen Referenzwerten zu ermöglichen und um eventuelle | den diagnostischen Referenzwerten zu ermöglichen und um eventuelle |
Anpassungen vornehmen zu können; | Anpassungen vornehmen zu können; |
- Festlegung und/oder Anpassung der belgischen diagnostischen | - Festlegung und/oder Anpassung der belgischen diagnostischen |
Referenzwerte, die ein internationales Benchmarking zulassen müssen, | Referenzwerte, die ein internationales Benchmarking zulassen müssen, |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - Diagnostische Referenzwerte werden in der Nuklearmedizin | Artikel 1 - Diagnostische Referenzwerte werden in der Nuklearmedizin |
in der Messgröße verabreichte Aktivität ausgedrückt, wie sie in der | in der Messgröße verabreichte Aktivität ausgedrückt, wie sie in der |
medizinischen Akte des Patienten angegeben ist. | medizinischen Akte des Patienten angegeben ist. |
Art. 2 - Die Anzahl Verfahren, die Gegenstand einer dosimetrischen | Art. 2 - Die Anzahl Verfahren, die Gegenstand einer dosimetrischen |
Studie sind, wird auf 9 festgelegt, davon 8 bei Erwachsenen und 1 bei | Studie sind, wird auf 9 festgelegt, davon 8 bei Erwachsenen und 1 bei |
Kindern. Die Liste der Verfahren ist in Anlage 1 aufgenommen. | Kindern. Die Liste der Verfahren ist in Anlage 1 aufgenommen. |
Art. 3 - Jedes Verfahren ist Gegenstand einer Registrierung der pro | Art. 3 - Jedes Verfahren ist Gegenstand einer Registrierung der pro |
Zeitraum von drei Monaten verabreichten Aktivität in der in Anlage 1 | Zeitraum von drei Monaten verabreichten Aktivität in der in Anlage 1 |
bestimmten Reihenfolge. Nach dem letzten Zeitraum von drei Monaten | bestimmten Reihenfolge. Nach dem letzten Zeitraum von drei Monaten |
beginnt das Verfahren von neuem, um eine Weiterverfolgung der | beginnt das Verfahren von neuem, um eine Weiterverfolgung der |
Aktivitäten nach einer Optimierung zu ermöglichen. | Aktivitäten nach einer Optimierung zu ermöglichen. |
Die Registrierung der verabreichten Aktivität erfolgt bei dreißig | Die Registrierung der verabreichten Aktivität erfolgt bei dreißig |
Patienten (Erwachsene und Kinder) beziehungsweise innerhalb des | Patienten (Erwachsene und Kinder) beziehungsweise innerhalb des |
betreffenden Zeitraums von drei Monaten, wenn diese Anzahl nicht | betreffenden Zeitraums von drei Monaten, wenn diese Anzahl nicht |
erreicht werden kann. | erreicht werden kann. |
Art. 4 - Die Agentur bestimmt für jedes Verfahren ein spezifisches | Art. 4 - Die Agentur bestimmt für jedes Verfahren ein spezifisches |
Formular für die Registrierung der dosimetrischen Daten, deren | Formular für die Registrierung der dosimetrischen Daten, deren |
Benutzung Pflicht ist. Diese verschiedenen Registrierungsformulare | Benutzung Pflicht ist. Diese verschiedenen Registrierungsformulare |
sind in Anlage 2 aufgenommen und sind auf der Website der Agentur oder | sind in Anlage 2 aufgenommen und sind auf der Website der Agentur oder |
auf Anforderung verfügbar. | auf Anforderung verfügbar. |
Art. 5 - Der Betreiber oder sein Beauftragter übermittelt der Agentur | Art. 5 - Der Betreiber oder sein Beauftragter übermittelt der Agentur |
am Ende jedes Zeitraums von drei Monaten eine Kopie der ausgefüllten | am Ende jedes Zeitraums von drei Monaten eine Kopie der ausgefüllten |
Formulare zur Registrierung der dosimetrischen Daten in elektronischem | Formulare zur Registrierung der dosimetrischen Daten in elektronischem |
Format (Excel-Dateien) an folgende Adresse: | Format (Excel-Dateien) an folgende Adresse: |
"patientdose@fanc.fgov.be" | "patientdose@fanc.fgov.be" |
oder per Datenträger an folgende Adresse: | oder per Datenträger an folgende Adresse: |
Föderalagentur für Nuklearkontrolle | Föderalagentur für Nuklearkontrolle |
Dienst für den Schutz der Gesundheit | Dienst für den Schutz der Gesundheit |
rue Ravenstein / Ravensteinstraat 36 | rue Ravenstein / Ravensteinstraat 36 |
1000 Brüssel | 1000 Brüssel |
Der im Fachbereich Nuklearmedizin zugelassene Medizinphysik-Experte | Der im Fachbereich Nuklearmedizin zugelassene Medizinphysik-Experte |
benutzt diese dosimetrischen Daten in Zusammenarbeit mit dem Ärzteteam | benutzt diese dosimetrischen Daten in Zusammenarbeit mit dem Ärzteteam |
im Rahmen der Projekte zur Optimierung der Patientendosis. | im Rahmen der Projekte zur Optimierung der Patientendosis. |
Art. 6 - Auf der Grundlage der auf diese Weise von den Betreibern | Art. 6 - Auf der Grundlage der auf diese Weise von den Betreibern |
gelieferten Daten bestimmt die FANK einen nationalen | gelieferten Daten bestimmt die FANK einen nationalen |
Radioaktivitätsgrenzwert für eine bestimmte Untersuchung, der als | Radioaktivitätsgrenzwert für eine bestimmte Untersuchung, der als |
Perzentil 75 der Verteilung einer repräsentativen Stichprobe von | Perzentil 75 der Verteilung einer repräsentativen Stichprobe von |
verabreichten Aktivitäten bestimmt wird. | verabreichten Aktivitäten bestimmt wird. |
Wenn der durchschnittliche Wert für eine bestimmte Untersuchung das | Wenn der durchschnittliche Wert für eine bestimmte Untersuchung das |
Perzentil 75 ohne Rechtfertigung überschreitet, müssen | Perzentil 75 ohne Rechtfertigung überschreitet, müssen |
Korrekturmaßnahmen getroffen werden. Stark abweichende Werte innerhalb | Korrekturmaßnahmen getroffen werden. Stark abweichende Werte innerhalb |
eines Datensatzes sind ebenfalls Gegenstand einer gründlichen Analyse. | eines Datensatzes sind ebenfalls Gegenstand einer gründlichen Analyse. |
Art. 7 - Die im Rahmen dieser dosimetrischen Studien registrierten | Art. 7 - Die im Rahmen dieser dosimetrischen Studien registrierten |
Daten und die Berichte des im Fachbereich Nuklearmedizin zugelassenen | Daten und die Berichte des im Fachbereich Nuklearmedizin zugelassenen |
Medizinphysik-Experten, die die eventuellen Korrekturmaßnahmen und die | Medizinphysik-Experten, die die eventuellen Korrekturmaßnahmen und die |
Ergebnisse der auf die Korrekturmaßnahmen folgenden Beurteilung | Ergebnisse der auf die Korrekturmaßnahmen folgenden Beurteilung |
enthalten, werden während dreißig Jahren vom Betreiber aufbewahrt. | enthalten, werden während dreißig Jahren vom Betreiber aufbewahrt. |
Bei einer eventuellen Kontrolle durch die Agentur muss der Betreiber | Bei einer eventuellen Kontrolle durch die Agentur muss der Betreiber |
in der Lage sein, den Vertretern der Agentur diese Unterlagen | in der Lage sein, den Vertretern der Agentur diese Unterlagen |
vorzulegen. | vorzulegen. |
Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. | Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. |
Brüssel, den 26. November 2014 | Brüssel, den 26. November 2014 |
Der Generaldirektor | Der Generaldirektor |
J. Bens | J. Bens |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |