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| Besluit houdende de aanvaardbaarheidscriteria voor PET-scanners voor gebruik in de nucleaire geneeskunde alsook de procedures dienaangaande. - Duitse vertaling | Arrêté fixant les critères d'acceptabilité pour les scanners PET utilisés en médecine nucléaire ainsi que les procédures concernées. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR NUCLEAIRE CONTROLE | AGENCE FEDERALE DE CONTROLE NUCLEAIRE |
| 3 FEBRUARI 2016. - Besluit houdende de aanvaardbaarheidscriteria voor | 3 FEVRIER 2016. - Arrêté fixant les critères d'acceptabilité pour les |
| PET-scanners voor gebruik in de nucleaire geneeskunde alsook de | scanners PET utilisés en médecine nucléaire ainsi que les procédures |
| procedures dienaangaande. - Duitse vertaling | concernées. - Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het besluit van | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
| het Federaal Agentschap voor Nucleaire Controle van 3 februari 2016 | l'arrêté de Agence fédérale de Contrôle nucléaire du 3 février 2016 |
| houdende de aanvaardbaarheidscriteria voor PET-scanners voor gebruik | fixant les critères d'acceptabilité pour les scanners PET utilisés en |
| in de nucleaire geneeskunde alsook de procedures dienaangaande | médecine nucléaire ainsi que les procédures concernées (Moniteur belge |
| (Belgisch Staatsblad van 4 maart 2016). | du 4 mars 2016). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
| Föderalagentur für Nuklearkontrolle | Föderalagentur für Nuklearkontrolle |
| 3. FEBRUAR 2016 - Erlaß zur Festlegung der Kriterien für die | 3. FEBRUAR 2016 - Erlaß zur Festlegung der Kriterien für die |
| Zulässigkeit der in der Nuklearmedizin eingesetzten PET-Scanner und | Zulässigkeit der in der Nuklearmedizin eingesetzten PET-Scanner und |
| der diesbezüglichen Verfahren | der diesbezüglichen Verfahren |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung |
| einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der | einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der |
| Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender | Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender |
| Strahlungen, des Artikels 51.6.5; | Strahlungen, des Artikels 51.6.5; |
| In der Erwägung, dass Zulässigkeitskriterien notwendig sind, um die | In der Erwägung, dass Zulässigkeitskriterien notwendig sind, um die |
| Bildqualität eines PET-Scanners aufrechtzuerhalten beziehungsweise zu | Bildqualität eines PET-Scanners aufrechtzuerhalten beziehungsweise zu |
| verbessern, | verbessern, |
| Erlässt: | Erlässt: |
| KAPITEL I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen |
| Artikel 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses gelten für alle | Artikel 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses gelten für alle |
| PET-Scanner, die in der Nuklearmedizin eingesetzt werden, | PET-Scanner, die in der Nuklearmedizin eingesetzt werden, |
| einschließlich PET-Scannern, die in Hybridsystemen für bildgebende | einschließlich PET-Scannern, die in Hybridsystemen für bildgebende |
| Diagnoseverfahren integriert sind. | Diagnoseverfahren integriert sind. |
| Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende |
| Begriffsbestimmungen: | Begriffsbestimmungen: |
| 1. allgemeine Ordnung: Königlicher Erlass vom 20. Juli 2001 zur | 1. allgemeine Ordnung: Königlicher Erlass vom 20. Juli 2001 zur |
| Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, | Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, |
| der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender | der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender |
| Strahlungen, | Strahlungen, |
| 2. Abweichung: prozentuale Abweichung, die wie folgt berechnet wird: | 2. Abweichung: prozentuale Abweichung, die wie folgt berechnet wird: |
| Abweichung (%) = | Abweichung (%) = |
| Messwert - Nennwert | Messwert - Nennwert |
| * 100 | * 100 |
| Nennwert | Nennwert |
| 3. CT: Computed Tomography: Computertomografie, | 3. CT: Computed Tomography: Computertomografie, |
| 4. MRI: Magnetic Resonance Imaging: Magnetresonanztomografie, | 4. MRI: Magnetic Resonance Imaging: Magnetresonanztomografie, |
| 5. ROI: Region Of Interest: Bereich von Interesse, | 5. ROI: Region Of Interest: Bereich von Interesse, |
| 6. PET-Scanner: Positronen-Emissions-Tomograf, der anhand nicht | 6. PET-Scanner: Positronen-Emissions-Tomograf, der anhand nicht |
| kollimierter Koinzidenzdetektoren die Annihilationsstrahlung misst, | kollimierter Koinzidenzdetektoren die Annihilationsstrahlung misst, |
| die beim Zerfall von Positronen aussendenden Radionukliden entsteht, | die beim Zerfall von Positronen aussendenden Radionukliden entsteht, |
| und daraus dreidimensionale Bilder von der räumlichen Verteilung von | und daraus dreidimensionale Bilder von der räumlichen Verteilung von |
| Radionukliden anfertigt, wobei das Detektionssystem, ob beweglich oder | Radionukliden anfertigt, wobei das Detektionssystem, ob beweglich oder |
| nicht beweglich, aus mindestens einem Ring besteht, | nicht beweglich, aus mindestens einem Ring besteht, |
| 7. Strahlenphysiker: Medizinphysik-Experte, der von der Föderalagentur | 7. Strahlenphysiker: Medizinphysik-Experte, der von der Föderalagentur |
| für Nuklearkontrolle gemäß dem in Artikel 51.7 der allgemeinen Ordnung | für Nuklearkontrolle gemäß dem in Artikel 51.7 der allgemeinen Ordnung |
| vorgesehenen Verfahren im geeigneten Fachbereich zugelassen ist, | vorgesehenen Verfahren im geeigneten Fachbereich zugelassen ist, |
| 8. Variationskoeffizient: Standardabweichung geteilt durch den | 8. Variationskoeffizient: Standardabweichung geteilt durch den |
| Mittelwert der Messungen, | Mittelwert der Messungen, |
| 9. Homogenität der Rekonstruktion: Maß für die lokale Variation der | 9. Homogenität der Rekonstruktion: Maß für die lokale Variation der |
| Reaktion des Systems unter Einfluss einer homogenen Strahlenquelle. | Reaktion des Systems unter Einfluss einer homogenen Strahlenquelle. |
| KAPITEL II - Konformitätsbeurteilung | KAPITEL II - Konformitätsbeurteilung |
| Art. 3 - Allgemeine Bestimmungen | Art. 3 - Allgemeine Bestimmungen |
| § 1 - Grenzwerte für Maßnahmen und Verantwortlichkeiten, um zu | § 1 - Grenzwerte für Maßnahmen und Verantwortlichkeiten, um zu |
| bestimmen, wann ein PET-Scanner repariert, ersetzt oder aus dem | bestimmen, wann ein PET-Scanner repariert, ersetzt oder aus dem |
| Betrieb genommen werden muss, werden vom Strahlenphysiker in | Betrieb genommen werden muss, werden vom Strahlenphysiker in |
| schriftlichen Verfahren festgelegt. | schriftlichen Verfahren festgelegt. |
| § 2 - Nach jeder Wartungsmaßnahme, die möglicherweise Auswirkungen auf | § 2 - Nach jeder Wartungsmaßnahme, die möglicherweise Auswirkungen auf |
| ein oder mehrere Zulässigkeitskriterien hat, wird eine Beurteilung der | ein oder mehrere Zulässigkeitskriterien hat, wird eine Beurteilung der |
| Konformität mit diesen Zulässigkeitskriterien durchgeführt. | Konformität mit diesen Zulässigkeitskriterien durchgeführt. |
| Art. 4 - Jährliche Konformitätsbeurteilung | Art. 4 - Jährliche Konformitätsbeurteilung |
| § 1 - Der Strahlenphysiker übermittelt dem Betreiber einen Endbericht | § 1 - Der Strahlenphysiker übermittelt dem Betreiber einen Endbericht |
| binnen einer Frist von höchstens zwanzig Werktagen ab dem Datum der | binnen einer Frist von höchstens zwanzig Werktagen ab dem Datum der |
| Durchführung der vollständigen Beurteilung der Konformität mit allen | Durchführung der vollständigen Beurteilung der Konformität mit allen |
| in Kapitel III bestimmten Zulässigkeitskriterien. | in Kapitel III bestimmten Zulässigkeitskriterien. |
| § 2 - Wenn der PET-Scanner einem oder mehreren der in Kapitel III | § 2 - Wenn der PET-Scanner einem oder mehreren der in Kapitel III |
| bestimmten Zulässigkeitskriterien nicht entspricht, informiert der | bestimmten Zulässigkeitskriterien nicht entspricht, informiert der |
| Strahlenphysiker den Betreiber unverzüglich schriftlich darüber. Der | Strahlenphysiker den Betreiber unverzüglich schriftlich darüber. Der |
| Strahlenphysiker bestimmt in diesem Schreiben die Fristen, binnen | Strahlenphysiker bestimmt in diesem Schreiben die Fristen, binnen |
| denen Abhilfemaßnahmen getroffen werden müssen. Diese Fristen dürfen | denen Abhilfemaßnahmen getroffen werden müssen. Diese Fristen dürfen |
| auf keinen Fall drei Monate ab Empfang dieses Schreibens durch den | auf keinen Fall drei Monate ab Empfang dieses Schreibens durch den |
| Betreiber überschreiten. | Betreiber überschreiten. |
| § 3 - Der Betreiber trifft die nötigen Abhilfemaßnahmen so schnell wie | § 3 - Der Betreiber trifft die nötigen Abhilfemaßnahmen so schnell wie |
| möglich. | möglich. |
| Der Betreiber liefert dem Strahlenphysiker so schnell wie möglich und | Der Betreiber liefert dem Strahlenphysiker so schnell wie möglich und |
| binnen den vorher festgelegten Fristen den Nachweis, dass die nötigen | binnen den vorher festgelegten Fristen den Nachweis, dass die nötigen |
| Abhilfemaßnahmen getroffen worden sind, um die festgestellten Mängel | Abhilfemaßnahmen getroffen worden sind, um die festgestellten Mängel |
| zu beheben. | zu beheben. |
| § 4 - Der Strahlenphysiker kann den PET-Scanner bei Bedarf einer neuen | § 4 - Der Strahlenphysiker kann den PET-Scanner bei Bedarf einer neuen |
| Konformitätsbeurteilung unterziehen, um zu überprüfen, ob der Mangel | Konformitätsbeurteilung unterziehen, um zu überprüfen, ob der Mangel |
| durch die getroffenen Abhilfemaßnahmen behoben worden ist. | durch die getroffenen Abhilfemaßnahmen behoben worden ist. |
| § 5 - Wenn der Strahlenphysiker nicht den Nachweis erhält, dass die | § 5 - Wenn der Strahlenphysiker nicht den Nachweis erhält, dass die |
| nötigen Abhilfemaßnahmen binnen den vorher festgelegten Fristen | nötigen Abhilfemaßnahmen binnen den vorher festgelegten Fristen |
| getroffen worden sind, informiert er die Föderalagentur für | getroffen worden sind, informiert er die Föderalagentur für |
| Nuklearkontrolle unverzüglich darüber. | Nuklearkontrolle unverzüglich darüber. |
| KAPITEL III - Zulässigkeitskriterien | KAPITEL III - Zulässigkeitskriterien |
| Art. 5 - Betriebstagebuch | Art. 5 - Betriebstagebuch |
| Jeder PET-Scanner verfügt über ein Betriebstagebuch, das mindestens | Jeder PET-Scanner verfügt über ein Betriebstagebuch, das mindestens |
| folgende Angaben enthält: | folgende Angaben enthält: |
| 1. Marke, Typ und Seriennummer des Geräts, | 1. Marke, Typ und Seriennummer des Geräts, |
| 2. Datum der Installierung, | 2. Datum der Installierung, |
| 3. Softwareversion, | 3. Softwareversion, |
| 4. Ergebnisse der vorherigen Konformitätsbeurteilungen mit Datum und | 4. Ergebnisse der vorherigen Konformitätsbeurteilungen mit Datum und |
| Uhrzeit, | Uhrzeit, |
| 5. Liste der in der Klinik benutzten Radioisotope, | 5. Liste der in der Klinik benutzten Radioisotope, |
| 6. Wartungsmaßnahmen und -verträge, | 6. Wartungsmaßnahmen und -verträge, |
| 7. jedes Eingreifen des Strahlenphysikers, | 7. jedes Eingreifen des Strahlenphysikers, |
| 8. Liste der Akquisitionssoftware, einschließlich derjenigen für die | 8. Liste der Akquisitionssoftware, einschließlich derjenigen für die |
| Konformitätsbeurteilung, | Konformitätsbeurteilung, |
| 9. alle relevanten Fehlermeldungen in Zusammenhang mit dem Betrieb des | 9. alle relevanten Fehlermeldungen in Zusammenhang mit dem Betrieb des |
| Geräts, | Geräts, |
| 10. Qualitätsverfahren für den Benutzer. | 10. Qualitätsverfahren für den Benutzer. |
| Art. 6 - Energiefenster | Art. 6 - Energiefenster |
| § 1 - Die Beurteilung der Konformität des Energiefensters wird täglich | § 1 - Die Beurteilung der Konformität des Energiefensters wird täglich |
| durchgeführt, außer wenn die Messbedingungen zur Erlangung des | durchgeführt, außer wenn die Messbedingungen zur Erlangung des |
| Peakwerts nicht in den Anweisungen des Herstellers angegeben sind. In | Peakwerts nicht in den Anweisungen des Herstellers angegeben sind. In |
| diesem Fall wird täglich ein Sinogrammtest durchgeführt. | diesem Fall wird täglich ein Sinogrammtest durchgeführt. |
| § 2 - Das Energiefenster wird anhand eines Positronenstrahlers unter | § 2 - Das Energiefenster wird anhand eines Positronenstrahlers unter |
| Berücksichtigung der in den Anweisungen des Herstellers bestimmten | Berücksichtigung der in den Anweisungen des Herstellers bestimmten |
| Messbedingungen gemessen. | Messbedingungen gemessen. |
| Die Ergebnisse genügen den Vorschriften des Herstellers. | Die Ergebnisse genügen den Vorschriften des Herstellers. |
| § 3 - Die Messergebnisse werden zeitlich nachverfolgt. | § 3 - Die Messergebnisse werden zeitlich nachverfolgt. |
| Art. 7 - Sinogrammtest | Art. 7 - Sinogrammtest |
| § 1 - Wenn die in Artikel 6 beschriebene Konformitätsbeurteilung nicht | § 1 - Wenn die in Artikel 6 beschriebene Konformitätsbeurteilung nicht |
| durchgeführt werden kann, wird der Sinogrammtest täglich durchgeführt. | durchgeführt werden kann, wird der Sinogrammtest täglich durchgeführt. |
| Andernfalls wird der Sinogrammtest jährlich durchgeführt. | Andernfalls wird der Sinogrammtest jährlich durchgeführt. |
| § 2 - Das Sinogramm wird anhand eines Positronenstrahlers unter | § 2 - Das Sinogramm wird anhand eines Positronenstrahlers unter |
| Berücksichtigung der in den Anweisungen des Herstellers bestimmten | Berücksichtigung der in den Anweisungen des Herstellers bestimmten |
| Messbedingungen gemessen. | Messbedingungen gemessen. |
| Die Ergebnisse genügen den Vorschriften des Herstellers. | Die Ergebnisse genügen den Vorschriften des Herstellers. |
| § 3 - Die Messergebnisse werden zeitlich nachverfolgt. | § 3 - Die Messergebnisse werden zeitlich nachverfolgt. |
| Art. 8 - Homogenität der Rekonstruktion | Art. 8 - Homogenität der Rekonstruktion |
| § 1 - Die Beurteilung der Konformität der Homogenität der | § 1 - Die Beurteilung der Konformität der Homogenität der |
| Rekonstruktion wird mindestens alle vier Monate für die verschiedenen | Rekonstruktion wird mindestens alle vier Monate für die verschiedenen |
| Akquisitionsmodi (2D und/oder 3D) durchgeführt. | Akquisitionsmodi (2D und/oder 3D) durchgeführt. |
| Der Strahlenphysiker bestimmt die Parameter der | Der Strahlenphysiker bestimmt die Parameter der |
| Konformitätsbeurteilung bei der Abnahme des PET-Scanners. | Konformitätsbeurteilung bei der Abnahme des PET-Scanners. |
| § 2 - Es wird ein Zylinder mit einem Durchmesser von mindestens 20 cm | § 2 - Es wird ein Zylinder mit einem Durchmesser von mindestens 20 cm |
| benutzt, der mit einer innerhalb des Zylindervolumens homogen | benutzt, der mit einer innerhalb des Zylindervolumens homogen |
| verteilten Aktivität an Positronenstrahlern (68Ge oder 18F) befüllt | verteilten Aktivität an Positronenstrahlern (68Ge oder 18F) befüllt |
| ist, sodass die gleiche Statistik wie bei der ursprünglichen Messung | ist, sodass die gleiche Statistik wie bei der ursprünglichen Messung |
| erhalten wird. | erhalten wird. |
| § 3 - Es werden ein Emissionsscan von mindestens zwei Tischpositionen | § 3 - Es werden ein Emissionsscan von mindestens zwei Tischpositionen |
| und eine Messung zur Ermöglichung der Schwächungskorrektur | und eine Messung zur Ermöglichung der Schwächungskorrektur |
| durchgeführt. | durchgeführt. |
| § 4 - Es wird ein in Bezug auf die Schwächung korrigiertes Bild | § 4 - Es wird ein in Bezug auf die Schwächung korrigiertes Bild |
| rekonstruiert, indem dasselbe Rekonstruktionsprotokoll wie in der | rekonstruiert, indem dasselbe Rekonstruktionsprotokoll wie in der |
| klinischen Bildgebung angewandt wird. | klinischen Bildgebung angewandt wird. |
| Dieses Bild wird visuell auf Inhomogenität überprüft. | Dieses Bild wird visuell auf Inhomogenität überprüft. |
| § 5 - Auf jedem Schnittbild, mit Ausnahme der drei Schnittbilder an | § 5 - Auf jedem Schnittbild, mit Ausnahme der drei Schnittbilder an |
| jedem Ende des Scans, wird ein kreisförmiger ROI mit einem Durchmesser | jedem Ende des Scans, wird ein kreisförmiger ROI mit einem Durchmesser |
| von 85 Prozent des Zylinderdurchmessers bestimmt. Der Mittelwert und | von 85 Prozent des Zylinderdurchmessers bestimmt. Der Mittelwert und |
| die Standardabweichung des ROI jedes Schnittbilds und der Mittelwert | die Standardabweichung des ROI jedes Schnittbilds und der Mittelwert |
| aller ROI werden berechnet. | aller ROI werden berechnet. |
| § 6 - Die Abweichung zwischen dem Mittelwert jedes Schnittbilds und | § 6 - Die Abweichung zwischen dem Mittelwert jedes Schnittbilds und |
| dem Mittelwert aller ROI beträgt weniger als 10 Prozent. | dem Mittelwert aller ROI beträgt weniger als 10 Prozent. |
| § 7 - Das axiale Profil des Variationskoeffizienten beträgt weniger | § 7 - Das axiale Profil des Variationskoeffizienten beträgt weniger |
| als 10 Prozent im Vergleich zu demjenigen, das unter den gleichen | als 10 Prozent im Vergleich zu demjenigen, das unter den gleichen |
| Bedingungen bei der Abnahme des Geräts erhalten wurde. | Bedingungen bei der Abnahme des Geräts erhalten wurde. |
| § 8 - Die Ergebnisse werden zeitlich nachverfolgt. | § 8 - Die Ergebnisse werden zeitlich nachverfolgt. |
| Art. 9 - Quantifizierung | Art. 9 - Quantifizierung |
| § 1 - Die Beurteilung der Konformität der Quantifizierung wird | § 1 - Die Beurteilung der Konformität der Quantifizierung wird |
| mindestens alle vier Monate mit dem am meisten benutzten Radioisotop | mindestens alle vier Monate mit dem am meisten benutzten Radioisotop |
| und mindestens einmal pro Jahr mit allen für die Quantifizierung | und mindestens einmal pro Jahr mit allen für die Quantifizierung |
| benutzten Radioisotopen durchgeführt. | benutzten Radioisotopen durchgeführt. |
| § 2 - Es wird ein Zylinder mit einem Durchmesser von mindestens 20 cm | § 2 - Es wird ein Zylinder mit einem Durchmesser von mindestens 20 cm |
| benutzt, der mit einer innerhalb des Zylindervolumens homogen | benutzt, der mit einer innerhalb des Zylindervolumens homogen |
| verteilten Aktivität an Positronenstrahlern befüllt ist, sodass die | verteilten Aktivität an Positronenstrahlern befüllt ist, sodass die |
| gleiche Statistik wie in der klinischen Bildgebung erhalten wird. | gleiche Statistik wie in der klinischen Bildgebung erhalten wird. |
| § 3 - Es wird dasselbe Akquisitions- und Rekonstruktionsprotokoll wie | § 3 - Es wird dasselbe Akquisitions- und Rekonstruktionsprotokoll wie |
| für die klinische Quantifizierung benutzt. | für die klinische Quantifizierung benutzt. |
| § 4 - Auf jedem Schnittbild, mit Ausnahme der drei Schnittbilder an | § 4 - Auf jedem Schnittbild, mit Ausnahme der drei Schnittbilder an |
| jedem Ende des Scans, wird ein kreisförmiger ROI mit einem Durchmesser | jedem Ende des Scans, wird ein kreisförmiger ROI mit einem Durchmesser |
| von 85 Prozent des Zylinderdurchmessers bestimmt. | von 85 Prozent des Zylinderdurchmessers bestimmt. |
| § 5 - Die Abweichung zwischen dem Mittelwert der | § 5 - Die Abweichung zwischen dem Mittelwert der |
| Aktivitätskonzentration in dem Volumen, das durch den in Artikel 9 § 4 | Aktivitätskonzentration in dem Volumen, das durch den in Artikel 9 § 4 |
| erwähnten ROI bestimmt wird, und der tatsächlichen | erwähnten ROI bestimmt wird, und der tatsächlichen |
| Aktivitätskonzentration beträgt höchstens 10 Prozent. | Aktivitätskonzentration beträgt höchstens 10 Prozent. |
| § 6 - Die Ergebnisse werden zeitlich nachverfolgt. | § 6 - Die Ergebnisse werden zeitlich nachverfolgt. |
| Art. 10 - Ausrichtung vom Hybridsystemen | Art. 10 - Ausrichtung vom Hybridsystemen |
| § 1 - Die Beurteilung der Konformität der Ausrichtung von | § 1 - Die Beurteilung der Konformität der Ausrichtung von |
| Hybridsystemen wird mindestens alle vier Monate durchgeführt. | Hybridsystemen wird mindestens alle vier Monate durchgeführt. |
| § 2 - Es wird ein Phantom benutzt, das sowohl im PET-Bild als auch im | § 2 - Es wird ein Phantom benutzt, das sowohl im PET-Bild als auch im |
| CT- beziehungsweise MRT-Bild abgebildet wird, mit Gegenständen, anhand | CT- beziehungsweise MRT-Bild abgebildet wird, mit Gegenständen, anhand |
| deren sich Abweichungen von einem Pixel nachweisen lassen. | deren sich Abweichungen von einem Pixel nachweisen lassen. |
| § 3 - Die Ausrichtung wird visuell überprüft und ist konform mit den | § 3 - Die Ausrichtung wird visuell überprüft und ist konform mit den |
| Spezifikationen des Herstellers. | Spezifikationen des Herstellers. |
| KAPITEL IV - Schlussbestimmungen | KAPITEL IV - Schlussbestimmungen |
| Art. 11 - Verstöße gegen den vorliegenden Erlass werden gemäß den | Art. 11 - Verstöße gegen den vorliegenden Erlass werden gemäß den |
| Bestimmungen des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der | Bestimmungen des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der |
| Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender | Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender |
| Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde ermittelt, | Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde ermittelt, |
| verfolgt und geahndet. | verfolgt und geahndet. |
| Brüssel, den 3. Februar 2016 | Brüssel, den 3. Februar 2016 |
| Der Generaldirektor | Der Generaldirektor |
| Jan Bens | Jan Bens |