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Besluit houdende de aanvaardbaarheidscriteria voor gammacamera's voor gebruik in de nucleaire geneeskunde alsook de procedures dienaangaande. - Duitse vertaling | Arrêté fixant les critères d'acceptabilité pour les gamma-caméras utilisées en médecine nucléaire ainsi que les procédures concernées. - Traduction allemande |
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FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR NUCLEAIRE CONTROLE | AGENCE FEDERALE DE CONTROLE NUCLEAIRE |
3 FEBRUARI 2016. - Besluit houdende de aanvaardbaarheidscriteria voor | 3 FEVRIER 2016. - Arrêté fixant les critères d'acceptabilité pour les |
gammacamera's voor gebruik in de nucleaire geneeskunde alsook de | gamma-caméras utilisées en médecine nucléaire ainsi que les procédures |
procedures dienaangaande. - Duitse vertaling | concernées. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het besluit van | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
het Federaal Agentschap voor Nucleaire Controle van 3 februari 2016 | l'arrêté de l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire du 3 février 2016 |
houdende de aanvaardbaarheidscriteria voor gammacamera's voor gebruik | fixant les critères d'acceptabilité pour les gamma-caméras utilisées |
in de nucleaire geneeskunde alsook de procedures dienaangaande | en médecine nucléaire ainsi que les procédures concernées (Moniteur |
(Belgisch Staatsblad van 4 maart 2016). | belge du 4 mars 2016). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
Föderalagentur für Nuklearkontrolle | Föderalagentur für Nuklearkontrolle |
3. FEBRUAR 2016 - Erlaß zur Festlegung der Kriterien für die | 3. FEBRUAR 2016 - Erlaß zur Festlegung der Kriterien für die |
Zulässigkeit der in der Nuklearmedizin eingesetzten Gammakameras und | Zulässigkeit der in der Nuklearmedizin eingesetzten Gammakameras und |
der diesbezüglichen Verfahren | der diesbezüglichen Verfahren |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung |
einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der | einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der |
Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender | Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender |
Strahlungen, des Artikels 51.6.5; | Strahlungen, des Artikels 51.6.5; |
In der Erwägung, dass Zulässigkeitskriterien notwendig sind, um die | In der Erwägung, dass Zulässigkeitskriterien notwendig sind, um die |
Bildqualität einer Gammakamera aufrechtzuerhalten beziehungsweise zu | Bildqualität einer Gammakamera aufrechtzuerhalten beziehungsweise zu |
verbessern, | verbessern, |
Erlässt: | Erlässt: |
KAPITEL I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses gelten für alle | Artikel 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses gelten für alle |
Gammakameras, die in der Nuklearmedizin eingesetzt werden, | Gammakameras, die in der Nuklearmedizin eingesetzt werden, |
einschließlich Gammakameras, die in Hybridsystemen für bildgebende | einschließlich Gammakameras, die in Hybridsystemen für bildgebende |
Diagnoseverfahren integriert sind. | Diagnoseverfahren integriert sind. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende |
Begriffsbestimmungen: | Begriffsbestimmungen: |
1.allgemeine Ordnung: Königlicher Erlass vom 20. Juli 2001 zur | 1.allgemeine Ordnung: Königlicher Erlass vom 20. Juli 2001 zur |
Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, | Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, |
der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender | der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender |
Strahlungen, | Strahlungen, |
2. cps: counts per second: Anzahl Zählimpulse pro Sekunde, | 2. cps: counts per second: Anzahl Zählimpulse pro Sekunde, |
3. Gammakamera (Angerkamera oder Szintillationskamera): für | 3. Gammakamera (Angerkamera oder Szintillationskamera): für |
medizinische Anwendungen bestimmtes Gerät mit einem | medizinische Anwendungen bestimmtes Gerät mit einem |
Szintillationsdetektor, das Bilder der Verteilung von Radionukliden | Szintillationsdetektor, das Bilder der Verteilung von Radionukliden |
durch Messung der beim Zerfall dieser Radionuklide ausgesandten | durch Messung der beim Zerfall dieser Radionuklide ausgesandten |
Gammastrahlung erzeugt, | Gammastrahlung erzeugt, |
4. Abweichung: prozentuale Abweichung, die wie folgt berechnet wird: | 4. Abweichung: prozentuale Abweichung, die wie folgt berechnet wird: |
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5. CT: Computed Tomography: Computertomografie, | 5. CT: Computed Tomography: Computertomografie, |
6. Inhomogenität: Maß für die lokale Variation der Empfindlichkeit | 6. Inhomogenität: Maß für die lokale Variation der Empfindlichkeit |
eines Detektors unter Einfluss einer homogenen Strahlenquelle, | eines Detektors unter Einfluss einer homogenen Strahlenquelle, |
7. integrale Inhomogenität (Iint): größte Variation des Pixelwertes in | 7. integrale Inhomogenität (Iint): größte Variation des Pixelwertes in |
einem bestimmten ROI, | einem bestimmten ROI, |
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8.differenzielle Inhomogenität (Idiff): höchster aller Iint Werte, die | 8.differenzielle Inhomogenität (Idiff): höchster aller Iint Werte, die |
für alle aus fünf benachbarten, auf einer Reihe liegenden Pixeln | für alle aus fünf benachbarten, auf einer Reihe liegenden Pixeln |
bestehenden ROI in X- und in Y-Richtung berechnet worden sind. Dieser | bestehenden ROI in X- und in Y-Richtung berechnet worden sind. Dieser |
Parameter ist ein Maß für die stärkste Variation des Pixelwertes über | Parameter ist ein Maß für die stärkste Variation des Pixelwertes über |
einen geringen Abstand. | einen geringen Abstand. |
9. Linearität: Maß für die Verzerrung eines Bildes, | 9. Linearität: Maß für die Verzerrung eines Bildes, |
10. FOV: Field Of View: Sichtfeld, | 10. FOV: Field Of View: Sichtfeld, |
11. UFOV: Useful Field Of View: nutzbares Sichtfeld, entspricht 95 | 11. UFOV: Useful Field Of View: nutzbares Sichtfeld, entspricht 95 |
Prozent der Abmessungen des Sichtfelds, | Prozent der Abmessungen des Sichtfelds, |
12. CFOV: Central Field Of View: zentrales Sichtfeld, entspricht 75 | 12. CFOV: Central Field Of View: zentrales Sichtfeld, entspricht 75 |
Prozent der Abmessungen des UFOV, | Prozent der Abmessungen des UFOV, |
13. extrinsisch: Wert, der durch Messung mit Kollimator erhalten wird, | 13. extrinsisch: Wert, der durch Messung mit Kollimator erhalten wird, |
14. intrinsisch: Wert, der durch Messung ohne Kollimator erhalten | 14. intrinsisch: Wert, der durch Messung ohne Kollimator erhalten |
wird, | wird, |
15. Flächenquelle: flache Strahlenquelle mit gleichmäßig verteilter | 15. Flächenquelle: flache Strahlenquelle mit gleichmäßig verteilter |
Aktivität, | Aktivität, |
16. FWHM: Full Width at Half Maximum: Breite einer Kurve auf halber | 16. FWHM: Full Width at Half Maximum: Breite einer Kurve auf halber |
Höhe dieser Kurve, | Höhe dieser Kurve, |
17. Strahlenphysiker: Medizinphysik-Experte, der von der | 17. Strahlenphysiker: Medizinphysik-Experte, der von der |
Föderalagentur für Nuklearkontrolle gemäß dem in Artikel 51.7 der | Föderalagentur für Nuklearkontrolle gemäß dem in Artikel 51.7 der |
allgemeinen Ordnung vorgesehenen Verfahren im geeigneten Fachbereich | allgemeinen Ordnung vorgesehenen Verfahren im geeigneten Fachbereich |
zugelassen ist, | zugelassen ist, |
18. ROI: Region Of Interest: Bereich von Interesse, | 18. ROI: Region Of Interest: Bereich von Interesse, |
19. Empfindlichkeit: Anzahl Zählimpulse pro Sekunde und pro MBq | 19. Empfindlichkeit: Anzahl Zählimpulse pro Sekunde und pro MBq |
(cps/MBq), | (cps/MBq), |
18. SPECT: Single Photon Emission Computed Tomography, | 18. SPECT: Single Photon Emission Computed Tomography, |
21. Variation: prozentuale Variation, die wie folgt berechnet wird: | 21. Variation: prozentuale Variation, die wie folgt berechnet wird: |
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KAPITEL II - Konformitätsbeurteilung | KAPITEL II - Konformitätsbeurteilung |
Art. 3 - Allgemeine Bestimmungen | Art. 3 - Allgemeine Bestimmungen |
§ 1 - Grenzwerte für Maßnahmen und Verantwortlichkeiten, um zu | § 1 - Grenzwerte für Maßnahmen und Verantwortlichkeiten, um zu |
bestimmen, wann eine Gammakamera repariert, ersetzt oder aus dem | bestimmen, wann eine Gammakamera repariert, ersetzt oder aus dem |
Betrieb genommen werden muss, werden vom Strahlenphysiker in | Betrieb genommen werden muss, werden vom Strahlenphysiker in |
schriftlichen Verfahren festgelegt. | schriftlichen Verfahren festgelegt. |
§ 2 - Nach jeder Wartungsmaßnahme, die möglicherweise Auswirkungen auf | § 2 - Nach jeder Wartungsmaßnahme, die möglicherweise Auswirkungen auf |
ein oder mehrere Zulässigkeitskriterien hat, wird eine Beurteilung der | ein oder mehrere Zulässigkeitskriterien hat, wird eine Beurteilung der |
Konformität mit diesen Zulässigkeitskriterien durchgeführt. | Konformität mit diesen Zulässigkeitskriterien durchgeführt. |
Artikel 1.Jährliche Konformitätsbeurteilung |
Artikel 1. Jährliche Konformitätsbeurteilung |
§ 1 - Der Strahlenphysiker übermittelt dem Betreiber einen Endbericht | § 1 - Der Strahlenphysiker übermittelt dem Betreiber einen Endbericht |
binnen einer Frist von höchstens zwanzig Werktagen ab dem Datum der | binnen einer Frist von höchstens zwanzig Werktagen ab dem Datum der |
Durchführung der vollständigen Beurteilung der Konformität mit allen | Durchführung der vollständigen Beurteilung der Konformität mit allen |
in Kapitel III bestimmten Zulässigkeitskriterien. | in Kapitel III bestimmten Zulässigkeitskriterien. |
§ 2 - Wenn die Gammakamera einem oder mehreren der in Kapitel III | § 2 - Wenn die Gammakamera einem oder mehreren der in Kapitel III |
bestimmten Zulässigkeitskriterien nicht entspricht, informiert der | bestimmten Zulässigkeitskriterien nicht entspricht, informiert der |
Strahlenphysiker den Betreiber unverzüglich schriftlich darüber. Der | Strahlenphysiker den Betreiber unverzüglich schriftlich darüber. Der |
Strahlenphysiker bestimmt in diesem Schreiben die Fristen, binnen | Strahlenphysiker bestimmt in diesem Schreiben die Fristen, binnen |
denen Abhilfemaßnahmen getroffen werden müssen. Diese Fristen dürfen | denen Abhilfemaßnahmen getroffen werden müssen. Diese Fristen dürfen |
auf keinen Fall drei Monate ab Empfang dieses Schreibens durch den | auf keinen Fall drei Monate ab Empfang dieses Schreibens durch den |
Betreiber überschreiten. | Betreiber überschreiten. |
§ 3 - Der Betreiber trifft die nötigen Abhilfemaßnahmen so schnell wie | § 3 - Der Betreiber trifft die nötigen Abhilfemaßnahmen so schnell wie |
möglich. | möglich. |
Der Betreiber liefert dem Strahlenphysiker so schnell wie möglich und | Der Betreiber liefert dem Strahlenphysiker so schnell wie möglich und |
binnen den vorher festgelegten Fristen den Nachweis, dass die nötigen | binnen den vorher festgelegten Fristen den Nachweis, dass die nötigen |
Abhilfemaßnahmen getroffen worden sind, um die festgestellten Mängel | Abhilfemaßnahmen getroffen worden sind, um die festgestellten Mängel |
zu beheben. | zu beheben. |
§ 4 - Der Strahlenphysiker kann die Gammakamera bei Bedarf einer neuen | § 4 - Der Strahlenphysiker kann die Gammakamera bei Bedarf einer neuen |
Konformitätsbeurteilung unterziehen, um zu überprüfen, ob der Mangel | Konformitätsbeurteilung unterziehen, um zu überprüfen, ob der Mangel |
durch die getroffenen Abhilfemaßnahmen behoben worden ist. | durch die getroffenen Abhilfemaßnahmen behoben worden ist. |
§ 5 - Wenn der Strahlenphysiker nicht den Nachweis erhält, dass die | § 5 - Wenn der Strahlenphysiker nicht den Nachweis erhält, dass die |
nötigen Abhilfemaßnahmen binnen den vorher festgelegten Fristen | nötigen Abhilfemaßnahmen binnen den vorher festgelegten Fristen |
getroffen worden sind, informiert er die Föderalagentur für | getroffen worden sind, informiert er die Föderalagentur für |
Nuklearkontrolle unverzüglich darüber. | Nuklearkontrolle unverzüglich darüber. |
KAPITEL III - Zulässigkeitskriterien | KAPITEL III - Zulässigkeitskriterien |
Art. 2 - Jede Gammakamera verfügt über ein Betriebstagebuch, das | Art. 2 - Jede Gammakamera verfügt über ein Betriebstagebuch, das |
mindestens folgende Angaben enthält: | mindestens folgende Angaben enthält: |
1.Marke, Typ und Seriennummer des Geräts, | 1.Marke, Typ und Seriennummer des Geräts, |
2. Datum der Installierung, | 2. Datum der Installierung, |
3. Softwareversion, | 3. Softwareversion, |
4. Ergebnisse der vorherigen Konformitätsbeurteilungen mit Datum und | 4. Ergebnisse der vorherigen Konformitätsbeurteilungen mit Datum und |
Uhrzeit, | Uhrzeit, |
5. Liste der in der Klinik benutzten Radioisotope, | 5. Liste der in der Klinik benutzten Radioisotope, |
6. Wartungsmaßnahmen und -verträge, | 6. Wartungsmaßnahmen und -verträge, |
7. jedes Eingreifen des Strahlenphysikers, | 7. jedes Eingreifen des Strahlenphysikers, |
8. Liste der Akquisitionssoftware, einschließlich derjenigen für die | 8. Liste der Akquisitionssoftware, einschließlich derjenigen für die |
Konformitätsbeurteilung, | Konformitätsbeurteilung, |
9. alle relevanten Fehlermeldungen in Zusammenhang mit dem Betrieb des | 9. alle relevanten Fehlermeldungen in Zusammenhang mit dem Betrieb des |
Geräts, | Geräts, |
10. Qualitätsverfahren für den Benutzer, | 10. Qualitätsverfahren für den Benutzer, |
11. Beschreibung der Kollimatoren, einschließlich der in der Klinik | 11. Beschreibung der Kollimatoren, einschließlich der in der Klinik |
benutzten Konfigurationen. | benutzten Konfigurationen. |
Art. 3 - Betriebszustand | Art. 3 - Betriebszustand |
§ 1 - Die Beurteilung der Konformität des Betriebszustands wird an | § 1 - Die Beurteilung der Konformität des Betriebszustands wird an |
jedem Tag, an dem die Gammakamera eingesetzt wird, vor der ersten | jedem Tag, an dem die Gammakamera eingesetzt wird, vor der ersten |
Benutzung an diesem Tag durchgeführt. | Benutzung an diesem Tag durchgeführt. |
§ 2 - Die Steuerung der Bewegung, die Sicherheitsanzeigen und die | § 2 - Die Steuerung der Bewegung, die Sicherheitsanzeigen und die |
Anzeigen funktionieren auf korrekte Weise. | Anzeigen funktionieren auf korrekte Weise. |
§ 3 - Jedes Element zur Befestigung des Kollimators ist intakt. | § 3 - Jedes Element zur Befestigung des Kollimators ist intakt. |
§ 4 - Der Kollisionsschutz und das Not-Halt-Gerät für Bewegungen | § 4 - Der Kollisionsschutz und das Not-Halt-Gerät für Bewegungen |
funktionieren auf korrekte Weise. | funktionieren auf korrekte Weise. |
Art. 4 - Energiepeak | Art. 4 - Energiepeak |
§ 1 - Die Beurteilung der Konformität des Energiepeaks wird an jedem | § 1 - Die Beurteilung der Konformität des Energiepeaks wird an jedem |
Tag, an dem das Gerät eingesetzt wird, vor der ersten Benutzung an | Tag, an dem das Gerät eingesetzt wird, vor der ersten Benutzung an |
diesem Tag durchgeführt. | diesem Tag durchgeführt. |
§ 2 - Jedes Radioisotop, das an diesem Tag in der Klinik benutzt | § 2 - Jedes Radioisotop, das an diesem Tag in der Klinik benutzt |
werden wird, wird vor die Gammakamera platziert. | werden wird, wird vor die Gammakamera platziert. |
§ 3 - Für das Radioisotop, das mit dieser Gammakamera am meisten | § 3 - Für das Radioisotop, das mit dieser Gammakamera am meisten |
benutzt wird, beträgt die Abweichung zwischen dem gemessenen | benutzt wird, beträgt die Abweichung zwischen dem gemessenen |
Energiepeak und dem tatsächlichen Energiepeak höchstens 2 Prozent. Für | Energiepeak und dem tatsächlichen Energiepeak höchstens 2 Prozent. Für |
die anderen Radioisotope wird die Übereinstimmung zwischen gemessenem | die anderen Radioisotope wird die Übereinstimmung zwischen gemessenem |
und tatsächlichen Energiepeak visuell bewertet. | und tatsächlichen Energiepeak visuell bewertet. |
§ 4 - Der für das am meisten benutzte Radioisotop gemessene Wert wird | § 4 - Der für das am meisten benutzte Radioisotop gemessene Wert wird |
zeitlich nachverfolgt. | zeitlich nachverfolgt. |
Art. 5 - Energieauflösung | Art. 5 - Energieauflösung |
§ 1 - Die Beurteilung der Konformität der Energieauflösung wird | § 1 - Die Beurteilung der Konformität der Energieauflösung wird |
jährlich durchgeführt. | jährlich durchgeführt. |
§ 2 - Jedes Radioisotop, das in der Klinik benutzt wird, wird vor die | § 2 - Jedes Radioisotop, das in der Klinik benutzt wird, wird vor die |
Gammakamera platziert. | Gammakamera platziert. |
§ 3 - Die Abweichung zwischen der FWHM des gemessenen Energiepeaks und | § 3 - Die Abweichung zwischen der FWHM des gemessenen Energiepeaks und |
der FWHM des beim ersten Test gemessenen Energiepeaks beträgt | der FWHM des beim ersten Test gemessenen Energiepeaks beträgt |
höchstens 20 Prozent, sofern die FWHM bestimmt werden kann. | höchstens 20 Prozent, sofern die FWHM bestimmt werden kann. |
§ 4 - Der gemessene Wert wird zeitlich nachverfolgt. | § 4 - Der gemessene Wert wird zeitlich nachverfolgt. |
Art. 6 - Inhomogenität | Art. 6 - Inhomogenität |
§ 1 - Die Beurteilung der Konformität der Inhomogenität wird monatlich | § 1 - Die Beurteilung der Konformität der Inhomogenität wird monatlich |
durchgeführt und besteht aus: | durchgeführt und besteht aus: |
- entweder einer intrinsischen Prüfung anhand einer Punktquelle des in | - entweder einer intrinsischen Prüfung anhand einer Punktquelle des in |
der Klinik am meisten benutzten Radioisotops | der Klinik am meisten benutzten Radioisotops |
- oder einer extrinsischen Prüfung anhand einer Flächenquelle. | - oder einer extrinsischen Prüfung anhand einer Flächenquelle. |
§ 2 - Für den gesamten relevanten Energiebereich (in Abhängigkeit von | § 2 - Für den gesamten relevanten Energiebereich (in Abhängigkeit von |
den in der Klinik benutzten Radioisotopen) findet mindestens jährlich | den in der Klinik benutzten Radioisotopen) findet mindestens jährlich |
eine intrinsische Kontrolle oder, falls diese unmöglich ist, eine | eine intrinsische Kontrolle oder, falls diese unmöglich ist, eine |
extrinsische Kontrolle statt. | extrinsische Kontrolle statt. |
Die extrinsische Prüfung jedes in der Klinik benutzten Kollimators | Die extrinsische Prüfung jedes in der Klinik benutzten Kollimators |
wird mindestens jährlich durchgeführt. | wird mindestens jährlich durchgeführt. |
§ 3 - Für die intrinsische Prüfung wird eine statische planare | § 3 - Für die intrinsische Prüfung wird eine statische planare |
Akquisition mit einer Punktquelle in einer mindestens fünf Mal der | Akquisition mit einer Punktquelle in einer mindestens fünf Mal der |
größten Abmessung des FOV entsprechenden Entfernung beziehungsweise | größten Abmessung des FOV entsprechenden Entfernung beziehungsweise |
gemäß der vom Hersteller vorgeschriebenen Geometrie vorgenommen, wobei | gemäß der vom Hersteller vorgeschriebenen Geometrie vorgenommen, wobei |
die Zählrate unter 20 kcps pro Detektor liegt. | die Zählrate unter 20 kcps pro Detektor liegt. |
Pro Aufnahme wird eine Matrix von mindestens 64 x 64 Pixel benutzt, | Pro Aufnahme wird eine Matrix von mindestens 64 x 64 Pixel benutzt, |
mit mindestens 2 500 Impulsen pro Pixel beziehungsweise einer der | mit mindestens 2 500 Impulsen pro Pixel beziehungsweise einer der |
benutzten Akquisitionsmatrix angepassten Impulszahl pro Pixel. | benutzten Akquisitionsmatrix angepassten Impulszahl pro Pixel. |
§ 4 - Für die extrinsische Prüfung wird eine statische planare | § 4 - Für die extrinsische Prüfung wird eine statische planare |
Akquisition mit einer Flächenquelle vorgenommen, wobei die Zählrate | Akquisition mit einer Flächenquelle vorgenommen, wobei die Zählrate |
unter 20 kcps pro Detektor liegt. | unter 20 kcps pro Detektor liegt. |
Pro Aufnahme wird eine Matrix von mindestens 64 x 64 Pixel benutzt, | Pro Aufnahme wird eine Matrix von mindestens 64 x 64 Pixel benutzt, |
mit mindestens 2 500 Impulsen pro Pixel beziehungsweise einer der | mit mindestens 2 500 Impulsen pro Pixel beziehungsweise einer der |
benutzten Akquisitionsmatrix angepassten Impulszahl pro Pixel. | benutzten Akquisitionsmatrix angepassten Impulszahl pro Pixel. |
§ 5 - Das aufgenommene Bild wird falls erforderlich in eine Matrix von | § 5 - Das aufgenommene Bild wird falls erforderlich in eine Matrix von |
64 x 64 Pixel umgewandelt und anschließend mit einem 9-Punkte-Filter | 64 x 64 Pixel umgewandelt und anschließend mit einem 9-Punkte-Filter |
folgenden Formats gefaltet: | folgenden Formats gefaltet: |
121 | 121 |
242 | 242 |
121 | 121 |
§ 6 - Auf dem resultierenden Bild wird eine Analyse der integralen und | § 6 - Auf dem resultierenden Bild wird eine Analyse der integralen und |
der differenziellen Inhomogenität für das CFOV und das UFOV | der differenziellen Inhomogenität für das CFOV und das UFOV |
durchgeführt. | durchgeführt. |
§ 7 - Die Inhomogenität wird visuell überprüft. | § 7 - Die Inhomogenität wird visuell überprüft. |
§ 8 - Für die klinische Benutzung von 99mTc: | § 8 - Für die klinische Benutzung von 99mTc: |
Iint (CFOV) ? 5 % | Iint (CFOV) ? 5 % |
Iint (UFOV) ? 8 % | Iint (UFOV) ? 8 % |
Idif (CFOV) ? 4 % | Idif (CFOV) ? 4 % |
Idif (UFOV) ? 5 % | Idif (UFOV) ? 5 % |
§ 9 - Für die klinische Benutzung anderer Radioisotope als 99mTc: | § 9 - Für die klinische Benutzung anderer Radioisotope als 99mTc: |
Iint (CFOV) ? 10 % | Iint (CFOV) ? 10 % |
Iint (UFOV) ? 10 % | Iint (UFOV) ? 10 % |
Idif (CFOV) ? 10 % | Idif (CFOV) ? 10 % |
Idif (UFOV) ? 10 % | Idif (UFOV) ? 10 % |
§ 10 - Diese Werte werden zeitlich nachverfolgt. | § 10 - Diese Werte werden zeitlich nachverfolgt. |
Art. 7 - Empfindlichkeit | Art. 7 - Empfindlichkeit |
§ 1 - Die Beurteilung der Konformität der Empfindlichkeit wird | § 1 - Die Beurteilung der Konformität der Empfindlichkeit wird |
mindestens jährlich durchgeführt. | mindestens jährlich durchgeführt. |
§ 2 - Es wird eine Aufnahme eines Phantoms mit bekannter Aktivität | § 2 - Es wird eine Aufnahme eines Phantoms mit bekannter Aktivität |
gemacht. Pro Aufnahme wird eine Matrix von mindestens 64 x 64 Pixel | gemacht. Pro Aufnahme wird eine Matrix von mindestens 64 x 64 Pixel |
benutzt, mit mindestens 1 000 000 Impulsen. | benutzt, mit mindestens 1 000 000 Impulsen. |
§ 3 - Das Bild wird in Bezug auf die Hintergrundstrahlung und den | § 3 - Das Bild wird in Bezug auf die Hintergrundstrahlung und den |
radioaktiven Zerfall aufgebessert. | radioaktiven Zerfall aufgebessert. |
§ 4 - Die Abweichung der Empfindlichkeit zwischen zwei verschiedenen | § 4 - Die Abweichung der Empfindlichkeit zwischen zwei verschiedenen |
Detektoren wird anhand folgender Formel bestimmt: | Detektoren wird anhand folgender Formel bestimmt: |
(D2 - D1) % | (D2 - D1) % |
(D1 - D2)/2 | (D1 - D2)/2 |
§ 5 - Die Abweichung zwischen der gemessenen Empfindlichkeit und der | § 5 - Die Abweichung zwischen der gemessenen Empfindlichkeit und der |
beim ersten Test gemessenen Empfindlichkeit beträgt höchstens 20 | beim ersten Test gemessenen Empfindlichkeit beträgt höchstens 20 |
Prozent. | Prozent. |
§ 6 - Die Abweichung der Empfindlichkeit zwischen den verschiedenen | § 6 - Die Abweichung der Empfindlichkeit zwischen den verschiedenen |
Detektoren beträgt weniger als 10 Prozent. | Detektoren beträgt weniger als 10 Prozent. |
§ 7 - Die Werte werden zeitlich nachverfolgt. | § 7 - Die Werte werden zeitlich nachverfolgt. |
Art. 8 - Räumliche Auflösung | Art. 8 - Räumliche Auflösung |
§ 1 - Die Beurteilung der Konformität der räumlichen Auflösung wird | § 1 - Die Beurteilung der Konformität der räumlichen Auflösung wird |
mindestens jährlich auf qualitative oder quantitative Weise | mindestens jährlich auf qualitative oder quantitative Weise |
durchgeführt. | durchgeführt. |
§ 2 - Es wird eine statische Aufnahme in einer Matrix von mindestens | § 2 - Es wird eine statische Aufnahme in einer Matrix von mindestens |
256 x 256 Pixel gemacht, wobei die Zählrate höchstens 20 000 cps pro | 256 x 256 Pixel gemacht, wobei die Zählrate höchstens 20 000 cps pro |
Detektor beträgt. | Detektor beträgt. |
§ 3 - Für die qualitative Methode benutzt man eine Flächen- oder | § 3 - Für die qualitative Methode benutzt man eine Flächen- oder |
Punktquelle zusammen mit einem Quadranten-Streifenphantom. | Punktquelle zusammen mit einem Quadranten-Streifenphantom. |
§ 4 - Für die quantitative Methode benutzt man eine Linien- oder | § 4 - Für die quantitative Methode benutzt man eine Linien- oder |
Punktquelle und die FWHM wird mit einer Quelle berechnet, die in einem | Punktquelle und die FWHM wird mit einer Quelle berechnet, die in einem |
festen Abstand zum Kollimator platziert ist. | festen Abstand zum Kollimator platziert ist. |
§ 5 - Die Abweichung zwischen der gemessenen räumlichen Auflösung und | § 5 - Die Abweichung zwischen der gemessenen räumlichen Auflösung und |
der beim ersten Test gemessenen räumlichen Auflösung beträgt höchstens | der beim ersten Test gemessenen räumlichen Auflösung beträgt höchstens |
5 Prozent. | 5 Prozent. |
§ 6 - Die Werte werden zeitlich nachverfolgt. | § 6 - Die Werte werden zeitlich nachverfolgt. |
Art. 9 - Extrinsische Linearität | Art. 9 - Extrinsische Linearität |
§ 1 - Die Beurteilung der Konformität der Linearität wird mindestens | § 1 - Die Beurteilung der Konformität der Linearität wird mindestens |
jährlich durchgeführt. | jährlich durchgeführt. |
§ 2 - Es wird eine statische Aufnahme einer Flächen- oder Punktquelle | § 2 - Es wird eine statische Aufnahme einer Flächen- oder Punktquelle |
zusammen mit einem Quadranten-Streifenphantom in einer Matrix von | zusammen mit einem Quadranten-Streifenphantom in einer Matrix von |
mindestens 256 x 256 Pixel gemacht, wobei die Zählrate höchstens 20 | mindestens 256 x 256 Pixel gemacht, wobei die Zählrate höchstens 20 |
000 cps pro Detektor beträgt. | 000 cps pro Detektor beträgt. |
§ 3 - Die extrinsische Linearität wird visuell auf Verzerrungen | § 3 - Die extrinsische Linearität wird visuell auf Verzerrungen |
überprüft. | überprüft. |
Art. 10 - Geometrie | Art. 10 - Geometrie |
§ 1 - Die Beurteilung der Konformität der Geometrie wird für | § 1 - Die Beurteilung der Konformität der Geometrie wird für |
Gammakameras, die über mehrere Detektoren verfügen, mindestens | Gammakameras, die über mehrere Detektoren verfügen, mindestens |
jährlich durchgeführt. | jährlich durchgeführt. |
§ 2 - Eine Punktquelle wird so platziert, dass sie sich für alle | § 2 - Eine Punktquelle wird so platziert, dass sie sich für alle |
benutzten Rotationswinkel im FOV aller Detektoren befindet. Die | benutzten Rotationswinkel im FOV aller Detektoren befindet. Die |
Kontrolle wird vorzugsweise gemäß den vom Hersteller empfohlenen | Kontrolle wird vorzugsweise gemäß den vom Hersteller empfohlenen |
Modalitäten durchgeführt. | Modalitäten durchgeführt. |
§ 3 - Die Abweichung in Bezug auf die Koordinaten der registrierten | § 3 - Die Abweichung in Bezug auf die Koordinaten der registrierten |
Punktquellen beträgt höchstens 0,5 Pixel für eine Matrix von 64 x 64 | Punktquellen beträgt höchstens 0,5 Pixel für eine Matrix von 64 x 64 |
Pixel. | Pixel. |
Art. 11 - Rotationszentrum (COR) | Art. 11 - Rotationszentrum (COR) |
§ 1 - Mindestens einmal pro Jahr wird die Beurteilung der Konformität | § 1 - Mindestens einmal pro Jahr wird die Beurteilung der Konformität |
des Rotationszentrums für alle benutzten Kollimatoren und für alle in | des Rotationszentrums für alle benutzten Kollimatoren und für alle in |
der Klinik benutzten tomografischen Konfigurationen durchgeführt. | der Klinik benutzten tomografischen Konfigurationen durchgeführt. |
§ 2 - Mindestens alle zwei Monate wird die Beurteilung der Konformität | § 2 - Mindestens alle zwei Monate wird die Beurteilung der Konformität |
des Rotationszentrums für einen benutzten Kollimator und für eine in | des Rotationszentrums für einen benutzten Kollimator und für eine in |
der Klinik benutzte tomografische Konfiguration durchgeführt. Hierbei | der Klinik benutzte tomografische Konfiguration durchgeführt. Hierbei |
wird jedes Mal eine andere Kombination von Kollimator und | wird jedes Mal eine andere Kombination von Kollimator und |
Konfiguration geprüft. | Konfiguration geprüft. |
§ 3 - Eine Punktquelle wird so platziert, dass sie sich für alle | § 3 - Eine Punktquelle wird so platziert, dass sie sich für alle |
benutzten Rotationswinkel im FOV aller Detektoren befindet. Der | benutzten Rotationswinkel im FOV aller Detektoren befindet. Der |
beziehungsweise die Detektoren werden in einem Abstand vom 20 cm vom | beziehungsweise die Detektoren werden in einem Abstand vom 20 cm vom |
mechanischen Rotationszentrum beziehungsweise gemäß den Empfehlungen | mechanischen Rotationszentrum beziehungsweise gemäß den Empfehlungen |
des Herstellers platziert. | des Herstellers platziert. |
§ 4 - Das Sinogramm wird visuell überprüft und die Abweichung in X- | § 4 - Das Sinogramm wird visuell überprüft und die Abweichung in X- |
und Y-Richtung wird berechnet. | und Y-Richtung wird berechnet. |
§ 5 - Die maximale Abweichung zwischen dem mechanischen und dem | § 5 - Die maximale Abweichung zwischen dem mechanischen und dem |
elektronischen Rotationszentrum entspricht der Hälfte der Abmessungen | elektronischen Rotationszentrum entspricht der Hälfte der Abmessungen |
des kleinsten Pixels in klinisch benutzten Akquisitionen | des kleinsten Pixels in klinisch benutzten Akquisitionen |
beziehungsweise ist konform mit den Spezifikationen des Herstellers. | beziehungsweise ist konform mit den Spezifikationen des Herstellers. |
Art. 12 - Transversale Inhomogenität beziehungsweise tomografische | Art. 12 - Transversale Inhomogenität beziehungsweise tomografische |
Bildqualität | Bildqualität |
§ 1 - Die Beurteilung der Konformität der transversalen Inhomogenität | § 1 - Die Beurteilung der Konformität der transversalen Inhomogenität |
beziehungsweise tomografischen Bildqualität wird mindestens jährlich | beziehungsweise tomografischen Bildqualität wird mindestens jährlich |
durchgeführt. | durchgeführt. |
§ 2 - Es wird eine Standardaufnahme eines Jaszczak-Phantoms | § 2 - Es wird eine Standardaufnahme eines Jaszczak-Phantoms |
beziehungsweise eines Äquivalents, befüllt mit einer homogenen 99mTc-Lösung, | beziehungsweise eines Äquivalents, befüllt mit einer homogenen 99mTc-Lösung, |
gemacht, unter Anwendung der klinischen Parameter. | gemacht, unter Anwendung der klinischen Parameter. |
§ 3 - Die transversalen Schnittbilder werden rekonstruiert und visuell | § 3 - Die transversalen Schnittbilder werden rekonstruiert und visuell |
auf Abweichungen überprüft. | auf Abweichungen überprüft. |
Art. 13 - Inhomogenität Ganzkörper | Art. 13 - Inhomogenität Ganzkörper |
§ 1 - Die Beurteilung der Konformität der Inhomogenität Ganzkörper | § 1 - Die Beurteilung der Konformität der Inhomogenität Ganzkörper |
wird mindestens jährlich durchgeführt. | wird mindestens jährlich durchgeführt. |
§ 2 - Es wird eine Ganzkörperaufnahme einer Flächenquelle mit dem in | § 2 - Es wird eine Ganzkörperaufnahme einer Flächenquelle mit dem in |
der Klinik am meisten benutzten Kollimator gemacht. | der Klinik am meisten benutzten Kollimator gemacht. |
§ 3 - Das Bild wird visuell auf Abweichungen in axialer und | § 3 - Das Bild wird visuell auf Abweichungen in axialer und |
transaxialer Richtung überprüft. | transaxialer Richtung überprüft. |
Art. 14 - Ausrichtung des SPECT-CT | Art. 14 - Ausrichtung des SPECT-CT |
§ 1 - Die Beurteilung der Konformität der Ausrichtung des SPECT-CT | § 1 - Die Beurteilung der Konformität der Ausrichtung des SPECT-CT |
wird mindestens alle vier Monate durchgeführt. | wird mindestens alle vier Monate durchgeführt. |
§ 2 - Es wird ein Phantom benutzt, das sowohl im SPECT-Bild als auch | § 2 - Es wird ein Phantom benutzt, das sowohl im SPECT-Bild als auch |
im CT-Bild abgebildet wird, mit Gegenständen, anhand deren sich | im CT-Bild abgebildet wird, mit Gegenständen, anhand deren sich |
Abweichungen von einem Pixel nachweisen lassen. | Abweichungen von einem Pixel nachweisen lassen. |
§ 3 - Die Ausrichtung wird visuell überprüft und ist konform mit den | § 3 - Die Ausrichtung wird visuell überprüft und ist konform mit den |
Spezifikationen des Herstellers. | Spezifikationen des Herstellers. |
KAPITEL IV - Verbots- und Schlussbestimmungen | KAPITEL IV - Verbots- und Schlussbestimmungen |
Art. 15 - Verstöße gegen den vorliegenden Erlass werden gemäß den | Art. 15 - Verstöße gegen den vorliegenden Erlass werden gemäß den |
Bestimmungen des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der | Bestimmungen des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der |
Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender | Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender |
Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde ermittelt, | Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde ermittelt, |
verfolgt und geahndet. | verfolgt und geahndet. |
Brüssel, den 3. Februar 2016 | Brüssel, den 3. Februar 2016 |
Der Generaldirektor | Der Generaldirektor |
Jan Bens | Jan Bens |