gepubliceerd op 25 februari 2021
Decreet tot wijziging van het gemeentedecreet van 23 april 2018. - Erratum
25 JANUARI 2021. - Decreet tot wijziging van het gemeentedecreet van 23 april 2018. - Erratum
In het Belgisch Staatsblad van 15 februari 2021 (blz. 14845) wordt de Duitse tekst van het voormelde decreet vervangen als volgt: "MINISTERIUM DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT 25. JANUAR 2021 - Dekret zur Abänderung des Gemeindedekrets vom 23. April 2018 Das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat das Folgende angenommen und wir, Regierung, sanktionieren es: Artikel 1 - Das vorliegende Dekret dient der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten.
Art. 2 - Artikel 2 des Gemeindedekrets vom 23. April 2018 wird wie folgt abgeändert: 1. In Nummer 8 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.2. Folgende Nummer 9 wird eingefügt: "9.wirtschaftliche Klassifizierung: einheitliche Klassifizierung der Haushaltseinnahmen und -ausgaben im Rahmen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen;" 3. Folgende Nummer 10 wird eingefügt: "10.funktionelle Klassifizierung: internationale Klassifizierung der Staatsausgaben nach Aufgabenbereichen." Art. 3 - Artikel 28 § 1 desselben Dekrets wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Dem jeweiligen Entwurf ist die in Artikel 166 Absatz 3 bzw.Artikel 170 § 5 erwähnte Allgemeine Rechtfertigungserklärung mit einer allgemeinen Übersicht beigefügt." 2. Absatz 4 wird aufgehoben.3. Absatz 5 wird aufgehoben.4. In Absatz 7, der zum Absatz 5 wird, wird die Wortfolge "des Berichts" durch die Wortfolge "der Allgemeinen Rechtfertigungserklärung" ersetzt. Art. 4 - Artikel 60 desselben Dekrets wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nummer 10 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.2. In Absatz 1 wird folgende Nummer 11 eingefügt: "11.die Ausübung der Funktion des Anweisungsbefugten gemäß Artikel 164.9." 3. Folgender Absatz 3 wird eingefügt: "Das Kollegium teilt im Laufe des Monats, der dem Ende eines jeden Trimesters folgt, der Regierung die Haushalts- und Buchhaltungsdaten mit.Die Regierung legt den Inhalt und die Modalitäten dieser Mitteilung fest." Art. 5 - In Titel 2 Kapitel 2 Abschnitt 6 desselben Dekrets wird folgender Artikel 60.1 eingefügt: "Art. 60.1 - Kommunaler Haushalts- und Finanzrat Das Kollegium verabschiedet den Entwurf des Haushaltsplans, nachdem es die Stellungnahme des kommunalen Haushalts- und Finanzrats eingeholt hat, in dem mindestens ein dazu bestimmtes Mitglied des Kollegiums, der Generaldirektor und der Finanzdirektor tagen. Diese Mitglieder des kommunalen Haushalts- und Finanzrats geben ihre Stellungnahme über die Gesetzmäßigkeit und die vorhersehbaren finanziellen Folgen des Haushaltsplanentwurfs ab, einschließlich der Prognose der Auswirkung der bedeutsamen Investitionen auf den Haushalt über mehrere Rechnungsjahre. Im schriftlichen Bericht des kommunalen Haushalts- und Finanzrats muss die Stellungnahme jedes seiner Mitglieder, so wie sie während der Versammlung erörtert worden ist, deutlich ersichtlich sein, auch wenn die Stellungnahme in einem Bericht dargelegt wird.
Dieser Bericht wird dem dem Rat vorgelegten Haushaltsplanentwurf und dem der Regierung zur Billigung vorgelegten Haushaltsplan beigefügt.
Dieses Verfahren wird ebenfalls auf alle späteren Abänderungen des Haushaltsplans angewandt.
Die Stellungnahme jedes der Mitglieder des kommunalen Haushalts- und Finanzrats wird im Bericht deutlich aufgenommen, wenn abweichende Ansichten zum Vorschein kommen. Bei Nichtvorhandensein der Stellungnahme des kommunalen Haushalts- und Finanzrats kann der Rat dem Haushaltsplan oder der betroffenen Abänderung des Haushaltsplans nicht zustimmen.
Der schriftliche Bericht des kommunalen Haushalts- und Finanzrates wird gemäß dem von der Regierung festgelegten Muster erstellt." Art. 6 - In Artikel 61 desselben Dekrets wird folgender Absatz 4 eingefügt: "Das Kollegium kann die Zahlungsanweisungsbefugnis gemäß Artikel 164.9 Absatz 1 übertragen." Art. 7 - In Artikel 71 desselben Dekrets wird folgender Absatz 3 eingefügt: "Alle Protokolle des Rates und des Kollegiums werden unverzüglich dem Finanzdirektor notifiziert." Art. 8 - Artikel 98 § 4 Absatz 1 desselben Dekrets wird wie folgt ersetzt: "Unbeschadet von Artikel 167.2 ist der Generaldirektor mit der Errichtung und der Überwachung eines internen Controlling-Systems beauftragt." Art. 9 - Artikel 102 desselben Dekrets wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: "Darüber hinaus übt er die Funktion des Rechnungspflichtigen gemäß Artikel 164.11 aus." 2. In § 2 Nummer 2 Buchstabe b) wird das Wort "oder" am Ende des Satzes durch ein Semikolon ersetzt.3. § 2 Nummer 2 Buchstabe c) wird aufgehoben. Art. 10 - Artikel 106 desselben Dekrets wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird aufgehoben. 2. In Absatz 2, der zum einzigen Absatz wird, wird das Wort "Diese" durch die Wortfolge "Die in Artikel 164.12 Absatz 1 erwähnten" ersetzt.
Art. 11 - Artikel 107 desselben Dekrets wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 1 wird die Wortfolge "den Rechenschaftspflichtigen" durch die Wortfolge "je nach Fall den Finanzdirektor bzw.den Sonderbediensteten" ersetzt. 2. In § 2 Absatz 2 wird die Wortfolge "dem Rechenschaftspflichtigen" durch die Wortfolge "dem Finanzdirektor bzw.dem Sonderbediensteten" ersetzt. 3. In § 3 wird die Wortfolge "der Rechenschaftspflichtige" durch die Wortfolge "der Finanzdirektor bzw.der Sonderbedienstete" ersetzt.
Art. 12 - In Artikel 119 Absatz 2 desselben Dekrets wird das Wort "Rechenschaftspflichtigen" durch das Wort "Rechnungspflichtigen" ersetzt.
Art. 13 - Artikel 151 desselben Dekrets wird wie folgt abgeändert: 1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Der Rat kann dem Generaldirektor die in § 1 erwähnten Befugnisse für Verpflichtungsermächtigungen im Rahmen des Haushalts bis zu 10.000 Euro übertragen." 2. In § 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: "Im Fall einer in § 2 Absatz 2 erwähnten Delegation der Befugnisse des Rates an den Generaldirektor werden die in dem vorliegenden Paragrafen erwähnten Befugnisse des Kollegiums durch den Generaldirektor ausgeübt." Art. 14 - In Artikel 152 Absatz 1 desselben Dekrets wird folgender Satz 2 eingefügt: "Die Mittel der Regien sind getrennt von der Gemeindekasse zu verwalten." Art. 15 - Artikel 153 desselben Dekrets wird wie folgt ersetzt: "Art. 153 - Rechnungspflichtiger Einnahmen und Ausgaben der Gemeinderegien dürfen von einem besonderen Rechnungspflichtigen getätigt werden. Für diesen Rechnungspflichtigen gelten dieselben Regeln wie für die Finanzdirektoren, was Ernennung, Disziplinarstrafen und Verantwortung angeht." Art. 16 - Die Überschrift von Titel 4 Kapitel 4 Abschnitt 1 desselben Dekrets, der die Artikel 163 bis 163.10 umfasst, wird wie folgt ersetzt: "Abschnitt 1 - Allgemeine Haushaltsbestimmungen" Art. 17 - Artikel 163 desselben Dekrets wird wie folgt ersetzt: "Art. 163 - Haushaltsfeststellung Der Haushalt einer Gemeinde für das kommende Jahr wird vor Beginn des Haushaltsjahrs zu dem von der Regierung festgelegten Datum durch den Rat verabschiedet und anschließend gemäß den Bestimmungen des Dekrets vom 20. Dezember 2004 zur Regelung der gewöhnlichen Verwaltungsaufsicht über die Gemeinden des deutschen Sprachgebiets durch die Regierung gebilligt." Art. 18 - In Titel 4 Kapitel 4 Abschnitt 1 desselben Dekrets wird folgender Artikel 163.1 eingefügt: "Art. 163.1 - Bedeutung und Wirkung des Haushalts Der Haushalt dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. Er ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung.
Der Haushalt ermächtigt die Gemeinde, Verpflichtungen einzugehen und Ausgaben zu leisten.
Durch den Haushalt werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben." Art. 19 - In denselben Abschnitt desselben Dekrets wird folgender Artikel 163.2 eingefügt: "Art. 163.2 - Jährlichkeit Die im Haushalt ausgewiesenen Mittel werden für ein Haushaltsjahr bewilligt. Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31.
Dezember desselben Jahres." Art. 20 - In denselben Abschnitt desselben Dekrets wird folgender Artikel 163.3 eingefügt: "Art. 163.3 - Gesamtdeckung Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben.
Einnahmen dürfen auf die Verwendung für bestimmte Zwecke beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz oder Dekret vorgesehen ist." Art. 21 - In denselben Abschnitt desselben Dekrets wird folgender Artikel 163.4 eingefügt: "Art. 163.4 - Haushaltswahrheit Bei der Aufstellung des Haushalts sind nur die Einnahmen einzustellen, die voraussichtlich eingehen, und nur die Verpflichtungsermächtigungen und Ausgabeermächtigungen vorzusehen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde notwendig sind." Art. 22 - In denselben Abschnitt desselben Dekrets wird folgender Artikel 163.5 eingefügt: "Art. 163.5 - Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit Bei Aufstellung und Ausführung des Haushalts sind die Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit zu beachten.
Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen." Art. 23 - In denselben Abschnitt desselben Dekrets wird folgender Artikel 163.6 eingefügt: "Art. 163.6 - Vollständigkeit und Einheit Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushalt festzulegen.
Der Haushalt enthält alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben.
Der Haushalt genehmigt alle Verpflichtungen und Ausgaben zugunsten Dritter." Art. 24 - In denselben Abschnitt desselben Dekrets wird folgender Artikel 163.7 eingefügt: "Art. 163.7 - Bruttoveranschlagung Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen.
In Abweichung von Absatz 1 kann die Regierung Ausnahmen zum Prinzip der Bruttoveranschlagung zulassen, insbesondere für Nebenkosten und Nebenerlöse bei Erwerbs- oder Veräußerungsgeschäften. In diesen Fällen ist die Berechnung des veranschlagten Betrags in die Erläuterungen zum Haushalt aufzunehmen." Art. 25 - In denselben Abschnitt desselben Dekrets wird folgender Artikel 163.8 eingefügt: "Art. 163.8 - Einzelveranschlagung Die Einnahmen sind nach dem Entstehungsgrund und die Verpflichtungs- und Ausgabeermächtigungen nach Zwecken getrennt zu veranschlagen." Art. 26 - In denselben Abschnitt desselben Dekrets wird folgender Artikel 163.9 eingefügt: "Art. 163.9 - Einnahmen Die Schätzung der Einnahmen betrifft die während des Haushaltsjahres zugunsten der Gemeinde festzustellenden Rechte, die zweckbestimmten Einnahmen gegebenenfalls inbegriffen." Art. 27 - In denselben Abschnitt desselben Dekrets wird folgender Artikel 163.10 eingefügt: "Art. 163.10 - Ausgaben Die Genehmigung der Ausgaben betrifft: 1. die Verpflichtungsermächtigungen: In dieser Höhe können Mittel gebunden werden für Verpflichtungen, die im Laufe des Haushaltsjahres eingegangen werden.Im Fall von wiederkehrenden Verpflichtungen, die Auswirkungen auf mehrere Jahre haben, werden nur die während des Haushaltsjahres fälligen Beträge gebunden; 2. die Ausgabeermächtigungen: In dieser Höhe können Ausgaben festgestellt werden, um Verpflichtungen nachzukommen, die im laufenden Jahr oder in Vorjahren eingegangen wurden." Art. 28 - Die Überschrift von Titel 4 Kapitel 4 Abschnitt 2 desselben Dekrets, der die Artikel 164 bis 164.12 umfasst, wird wie folgt ersetzt: "Abschnitt 2 - Ausführung des Haushaltsplans und Haushaltsbuchhaltung" Art. 29 - In denselben Abschnitt desselben Dekrets wird folgender Unterabschnitt 1, der die Artikel 164 bis 164.3 umfasst, eingefügt: "Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen" Art. 30 - Artikel 164 desselben Dekrets wird wie folgt ersetzt: "Art. 164 - Festgestelltes Recht Ein Recht gilt als festgestellt, wenn: 1. der Betrag genau bestimmt ist;2. die Identität des Schuldners oder des Gläubigers bekannt ist;3. die Zahlungsverpflichtung besteht und 4.ein Beleg vorliegt." Art. 31 - In Titel 4 Kapitel 4 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 desselben Dekrets wird folgender Artikel 164.1 eingefügt: "Art. 164.1 - Anrechnung der Einnahmen und Ausgaben Werden dem Haushalt eines bestimmten Jahres angerechnet: 1. als Einnahmen: die während des Haushaltsjahres festgestellten Rechte, einschließlich der Rechte bezüglich der zweckbestimmten Einnahmen;2. als Ausgaben zulasten der Verpflichtungsermächtigungen: die gebundenen Mittel aufgrund der im Haushaltsjahr entstandenen oder eingegangenen Verpflichtungen sowie bei wiederkehrenden Verpflichtungen die während des Haushaltsjahres fälligen Beträge;3. als Ausgaben zulasten der Ausgabeermächtigungen: die während des Haushaltsjahres als zahlbar festgestellten Ausgaben. Der Rat trägt jährlich alle gesetzlich oder dekretal vorgeschriebenen Ausgaben der Gemeinde in die Ausgabenseite des Haushaltsplans ein.
Dazu gehören insbesondere: 1. die Unterstützungsgelder, die den Kirchenfabriken und den mit der Verwaltung der weltlichen Güter der anerkannten Kulte beauftragten Einrichtungen gemäß den diesbezüglich geltenden Bestimmungen gewährt werden, wenn diese Einrichtungen nicht über ausreichende Mittel verfügen;2. das den Dienern der Kulte bewilligte Wohnungsgeld, wenn ihnen die Wohnung nicht zur Verfügung gestellt wird;3. die Dotationen und sonstigen Ausgaben für die ÖSHZ, die Polizeizonen und die Hilfeleistungszonen, die in den diesbezüglich geltenden Bestimmungen vorgesehen sind. Betrifft eine der obligatorischen Ausgaben mehrere Gemeinden, beteiligen sich alle im Verhältnis zum Interesse, das sie daran haben.
Bei Weigerung oder Uneinigkeit entscheidet die Regierung." Art. 32 - In denselben Unterabschnitt desselben Dekrets wird folgender Artikel 164.2 eingefügt: "Art. 164.2 - Ständige Überprüfung Die Haushaltsbuchhaltung wird so geführt, dass eine ständige Überprüfung der Ausführung der Haushaltspläne möglich ist." Art. 33 - In denselben Unterabschnitt desselben Dekrets wird folgender Artikel 164.3 eingefügt: "Art. 164.3 - Haushaltsausführungsrechnung Die Haushaltsausführungsrechnung besteht aus Tabellen, die genau wie die Haushaltspläne unterteilt sind. Neben den Schätzungen bzw. den Ermächtigungen werden die gemäß Artikel 164.1 getätigten Haushaltsbuchungen aufgelistet." Art. 34 - In Titel 4 Kapitel 4 Abschnitt 2 desselben Dekrets wird folgender Unterabschnitt 2, der die Artikel 164.4 bis 164.7 umfasst, eingefügt: "Unterabschnitt 2 - Verwendung der Haushaltsmittel" Art. 35 - In denselben Unterabschnitt desselben Dekrets wird folgender Artikel 164.4 eingefügt: "Art. 164.4 - Erhebung der Einnahmen und Leistung der Ausgaben Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.
Ausgaben werden nur so weit und nicht eher geleistet, als sie zur wirtschaftlichen Verwaltung erforderlich sind. Die Verpflichtungs- und Ausgabeermächtigungen sind so zu bewirtschaften, dass sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die im Haushalt angegebene Zweckbestimmung fallen.
Die Verwendung der genehmigten Haushaltsmittel erfolgt in Anwendung der Gesetze und Dekrete, ihrer Ausführungserlasse sowie der Beschlüsse zur Aufgabendelegation." Art. 36 - In denselben Unterabschnitt desselben Dekrets wird folgender Artikel 164.5 eingefügt: "Art. 164.5 - Sachliche und zeitliche Bindung Ausgabe- und Verpflichtungsermächtigungen werden nur zu dem im Ausgabenhaushaltsplan bezeichneten Zweck und nur bis zum Ende des betreffenden Haushaltsjahres in Anspruch genommen." Art. 37 - In denselben Unterabschnitt desselben Dekrets wird folgender Artikel 164.6 eingefügt: "Art. 164.6 - Gesetzliche und haushaltsmäßige Verpflichtung Die Zustimmung zu entgeltlichen Verträgen und Übereinkünften sowie zu Beschlüssen zur Gewährung von Zuschüssen oder anderen entgeltlichen einseitigen Verpflichtungen wird erst bekannt gegeben, wenn der entsprechende Betrag auf die dafür vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen gebucht wurde. Erst die entsprechende gesetzliche Verpflichtung, die die genauen Bedingungen festlegt, eröffnet Drittpersonen ein Recht gegenüber der Gemeinde.
Wenn der Betrag der gesetzlichen Verpflichtung von dem der haushaltsmäßigen Verpflichtung abweicht, muss letzterer im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entsprechend angepasst werden.
Wenn eine haushaltsmäßige Verpflichtung nicht durch eine gesetzliche Verpflichtung bestätigt ist, verfällt sie spätestens am Ende des Haushaltsjahres.
Andere als die unter Absatz 1 aufgeführten Ausgaben können nur auf Grundlage von Beweisstücken, die die Existenz und die genauen Bedingungen der Verpflichtung rechtfertigen, auf die dafür vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen gebucht werden." Art. 38 - In denselben Unterabschnitt desselben Dekrets wird folgender Artikel 164.7 eingefügt: "Art. 164.7 - Verpflichtungen zulasten des kommenden Haushalts Ab dem 1. November dürfen die für den Weiterbetrieb der Gemeinde erforderlichen Verpflichtungen zulasten der Verpflichtungsermächtigungen des darauf folgenden Haushaltsjahres im Rahmen der verabschiedeten Haushaltsmittel der entsprechenden Ausgaben des laufenden Jahres getätigt werden. Diese Verpflichtungen sehen vor, dass vor Beginn des Haushaltsjahres weder Waren geliefert noch Dienstleistungen erbracht werden dürfen." Art. 39 - In Titel 4 Kapitel 4 Abschnitt 2 desselben Dekrets wird folgender Unterabschnitt 3, der die Artikel 164.8 bis 164.12 umfasst, eingefügt: "Unterabschnitt 3 - Finanzakteure" Art. 40 - In denselben Unterabschnitt desselben Dekrets wird folgender Artikel 164.8 eingefügt: "Art. 164.8 - Grundsatz der Aufgabentrennung Anweisung und Rechnungsführung sind getrennte Funktionen und nicht miteinander vereinbar." Art. 41 - In denselben Unterabschnitt desselben Dekrets wird folgender Artikel 164.9 eingefügt: "Art. 164.9 - Anweisungsbefugter Unbeschadet der Anwendung des Artikels 151 legt das Kollegium in seiner Funktion als Anweisungsbefugter fest, welchen Bediensteten es die Anweisungsbefugnis überträgt und welches der Umfang der übertragenen Befugnisse ist. Außerdem kann es darin die Möglichkeit vorsehen, die Anweisungsbefugnis weiter zu übertragen.
Die Anweisungsbefugnis kann nur Personen übertragen oder weiter übertragen werden, auf die das Dienstrecht oder die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der betreffenden Gemeinde Anwendung finden.
Die bevollmächtigten oder nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten werden nur in den mit der Übertragungs- oder Weiterübertragungsverfügung vorgegebenen Grenzen tätig. Der zuständige bevollmächtigte oder nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte kann dabei von einem oder mehreren Bediensteten unterstützt werden, deren Aufgabe es ist, unter der Verantwortung des Ersteren bestimmte für die Ausführung des Haushaltsplans und die Rechnungslegung erforderliche Operationen durchzuführen." Art. 42 - In denselben Unterabschnitt desselben Dekrets wird folgender Artikel 164.10 eingefügt: "Art. 164.10 - Aufgaben der Anweisungsbefugten § 1 - Dem Anweisungsbefugten obliegt es, die Einnahmen und Ausgaben nach den Grund-sätzen der Haushaltsführung auszuführen sowie deren Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu gewährleisten. § 2 - Zur Ausführung der Ausgaben nimmt der Anweisungsbefugte Mittelbindungen vor, geht rechtliche Verpflichtungen ein, stellt Ausgaben fest und erteilt die entsprechenden Zahlungsanweisungen. § 3 - Die Mittelbindung besteht darin, zulasten der Verpflichtungsermächtigungen die Mittel vorzumerken, die erforderlich sind, um Zahlungen, die sich aus einer rechtlichen Verpflichtung ergeben, zu einem späteren Zeitpunkt leisten zu können.
Der Anweisungsbefugte, der eine Mittelbindung vornimmt, überzeugt sich von der Richtigkeit der haushaltsmäßigen Zuordnung, der Verfügbarkeit der Mittel, der Ordnungsmäßigkeit und Übereinstimmung der Ausgabe mit den geltenden Rechtsvorschriften und dem Haushalt sowie der Einhaltung der Grundsätze der Haushaltsführung. § 4 - Die Feststellung einer Ausgabe ist die Handlung, durch die der Anweisungsbefugte den Anspruch des Zahlungsempfängers, das Bestehen und die Höhe der Forderung und die Fälligkeit der Forderung prüft. § 5 - Die Anweisung der Ausgaben ist die Handlung, mit der der Anweisungsbefugte, nachdem er sich von der Verfügbarkeit der Mittel überzeugt hat, durch Ausstellung einer Zahlungsanweisung den Rechnungspflichtigen anweist, den Betrag der von ihm festgestellten Ausgabe auszuzahlen.
Die vom Anweisungsbefugten erteilten und auf die Gemeindekasse lautenden Zahlungsanweisungen werden vom Bürgermeister oder seinem Stellvertreter unterschrieben sowie vom Generaldirektor gegengezeichnet. § 6 - In folgenden Fällen kann der Anweisungsbefugte gleichzeitig eine Mittelbindung vornehmen und die entsprechende Ausgabe feststellen: 1. wenn es sich um eine feste Ausgabe wie Gehalt oder Sozialabgaben handelt;2. wenn die Ausgabe einen Betrag, den die Regierung festlegt, nicht überschreitet. § 7 - Die Ausführung der Einnahmen umfasst die Feststellung der Forderungen und die Erteilung der Einziehungsanweisung. Außerdem umfasst sie gegebenenfalls den Verzicht auf festgestellte Forderungen. § 8 - Die Feststellung einer Forderung ist die Handlung, durch die der Anweisungsbefugte das Vorliegen der Verbindlichkeiten des Schuldners überprüft, das Bestehen und die Höhe der Schuld bestimmt oder überprüft und die Fälligkeit der Schuld prüft.
Nach Feststellung einer Forderung erteilt der Anweisungsbefugte dem Rechnungspflichtigen eine Einziehungsanordnung und setzt den Schuldner in Kenntnis über den zu zahlenden Betrag, die Art der Schuldforderung, ihre haushaltsmäßige Anrechnung sowie die Zahlungsmodalitäten und die Zahlungsfrist." Art. 43 - In denselben Unterabschnitt desselben Dekrets wird folgender Artikel 164.11 eingefügt: "Art. 164.11 - Rechnungspflichtiger § 1 - In seiner Funktion als Rechnungspflichtiger nimmt der Finanzdirektor der Gemeinde folgende Aufgaben wahr: 1. Gewährleistung der Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen, der Annahme der Einnahmen und der Einziehung der festgestellten Forderungen;2. Erstellung und Vorlage der Rechnungen gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 4 des vorliegenden Kapitels;3. Rechnungsführung gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 4 des vorliegenden Kapitels;4. Festlegung der Regeln und Methoden der Rechnungsführung und des Kontenplans gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 4 des vorliegenden Kapitels;5. Festlegung und Validierung der Rechnungsführungssysteme und gegebenenfalls Validierung der vom Anweisungsbefugten definierten Systeme, die zur Produktion oder Begründung von Rechnungsführungsdaten verwendet werden sollen;6. Kassenführung. § 2 - Der Rechnungspflichtige erhält von den Anweisungsbefugten alle von diesen als zuverlässig garantierten Informationen, die für die Erstellung von Rechnungen erforderlich sind, die das Vermögen der Gemeinde und den Haushaltsvollzug wahrheitsgetreu abbilden. § 3 - In Abweichung von Artikel 164.8 stellt der Rechnungspflichtige bei unmittelbaren Einnahmen die Forderung fest. § 4 - Vorbehaltlich der in Artikel 164.12 vorgesehenen Ausnahmeregelung ist allein der Rechnungspflichtige ermächtigt, Barmittel und Werte zu handhaben. Er ist für ihre Verwahrung verantwortlich. § 5 - Der Rechnungspflichtige kann in Ausübung seines Amtes ihm unterstehenden Mitarbeitern bestimmte Aufgaben übertragen." Art. 44 - In denselben Unterabschnitt desselben Dekrets wird folgender Artikel 164.12 eingefügt: "Art. 164.12 - Zahlstellenverwalter Der Rechnungspflichtige kann Personalmitglieder der Gemeinde mit der Zahlung und der Verpflichtung kleinerer Ausgaben und der Einziehung von Bareinnahmen beauftragen.
Für Zahlungen in geringer Höhe, deren Höchstbetrag vom Rechnungspflichtigen festgelegt wird, und für die Annahme von anderen Einnahmen als Eigenmitteln können Zahlstellen eingerichtet werden, für die der Rechnungspflichtige Mittel bereitstellt. Diese Zahlstellen unterstehen den vom Rechnungspflichtigen benannten Zahlstellenverwaltern.
Der Zahlstellenverwalter führt ein Kassenbuch." Art. 45 - In Titel 4 Kapitel 4 desselben Dekrets wird folgender Abschnitt 3, der die Artikel 165 bis 165.6 umfasst, eingefügt: "Abschnitt 3 - Allgemeine Buchhaltung" Art. 46 - Artikel 165 desselben Dekrets wird wie folgt ersetzt: "Art. 165 - Buchführung Die Gemeinden führen eine allgemeine Buchhaltung. Die allgemeine Buchhaltung umfasst eine Finanzbuchhaltung und eine Kosten- und Leistungsrechnung." Art. 47 - In Titel 4 Kapitel 4 Abschnitt 3 desselben Dekrets wird folgender Artikel 165.1 eingefügt: "Art. 165.1 - Finanzbuchhaltung § 1 - Die Finanzbuchhaltung basiert auf dem Prinzip der doppelten Buchhaltung und liefert ein getreues Bild der finanziellen und vermögensrechtlichen Situation sowie des Ergebnisses der Gemeinde. Zu diesem Zweck registriert sie das Vermögen, die Rechte, die Verbindlichkeiten und die Verpflichtungen der Gemeinde.
Die Regierung legt die Buchführungsregeln und -methoden sowie den einheitlichen Kontenplan fest, der von allen Gemeinden anzuwenden ist.
Der Kontenplan ist in Bilanzklassen unterteilt. § 2 - Das Rechnungsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember desselben Jahres. § 3 - Jede Verrichtung wird auf Grundlage eines datierten Beweisstückes unmittelbar in die Bücher und Konten der allgemeinen Buchhaltung eingetragen, getreu, vollständig und chronologisch geordnet. Sie wird dem Rechnungsjahr zugeordnet, in dem die Rechte festgestellt werden. Die Eintragung in die allgemeine Buchhaltung erfolgt zeitgleich mit der unter Artikel 164.1 angeführten Haushaltsbuchhaltung. § 4 - Die Bücher und die Kontenführung gewährleisten die Kontinuität sowie die Rechtmäßigkeit und die Unwiderruflichkeit der Eintragungen.
Alle Beweisbelege werden methodisch klassiert und aufbewahrt. Die Regierung legt die Modalitäten und die Fristen der Aufbewahrung der Bücher und der Belege fest.
Der für die Aufbewahrung der Bücher und der Beweisstücke verwendete Datenträger muss die Unwiderruflichkeit sowie die Zugänglichkeit der Daten während der vorgeschriebenen Aufbewahrungsfrist sicherstellen. § 5 - Die Regierung legt fest, auf welchen elektronischen Datenverarbeitungssystemen die Buchhaltung der Gemeinden erfolgt." Art. 48 - In denselben Abschnitt desselben Dekrets wird folgender Artikel 165.2 eingefügt: "Art. 165.2 - Nachverfolgung der Kassenbewegungen Die allgemeine Buchhaltung erlaubt eine ständige Nachverfolgung der Kassenbewegungen und die Erstellung von periodischen Kassenlagen." Art. 49 - In denselben Abschnitt desselben Dekrets wird folgender Artikel 165.3 eingefügt: "Art. 165.3 - Kosten- und Leistungsrechnung Die allgemeine Buchhaltung beinhaltet eine Kosten- und Leistungsrechnung, die es erlaubt, alle zur Geschäftsführung zweckdienlichen Informationen zu liefern, insbesondere die Kosten der Dienstleistungen zu ermitteln." Art. 50 - In denselben Abschnitt desselben Dekrets wird folgender Artikel 165.4 eingefügt: "Art. 165.4 - Inventar Jedes Jahr wird zum 31. Dezember ein vollständiges Inventar aller Bestandteile des Vermögens der Gemeinde erstellt. Es beinhaltet alle Besitztümer und Rechte aller Art sowie die Schulden und Verpflichtungen aller Art. Dieses Inventar ist auf dieselbe Weise wie die Bilanzklassen des unter Artikel 165.1 § 1 aufgeführten Kontenplans geordnet.
Die Regierung kann die weiteren Modalitäten festlegen." Art. 51 - In denselben Abschnitt desselben Dekrets wird folgender Artikel 165.5 eingefügt: "Art. 165.5 - Zuordnung zum Rechnungsjahr Die Rechte können nur dann einem Rechnungsjahr zugeordnet werden, wenn sie im Laufe dieses Jahres festgestellt wurden. Allerdings werden die am 31. Dezember festgestellten Rechte, die nicht vor dem 15. Februar des darauf folgenden Jahres gebucht werden, einem nachfolgenden Jahr zugeordnet." Art. 52 - In denselben Abschnitt desselben Dekrets wird folgender Artikel 165.6 eingefügt: "Art. 165.6 - Löschung Die zugunsten der Gemeinde festgestellten Rechte erlöschen durch ihre Begleichung, ihre Annullierung oder ihre Verjährung." Art. 53 - In Titel 4 Kapitel 4 desselben Dekrets wird folgender Abschnitt 4, der die Artikel 166 und 166.1 umfasst, eingefügt: "Abschnitt 4 - Rechnungslegung" Art. 54 - Artikel 166 desselben Dekrets wird wie folgt ersetzt: "Art. 166 - Rechnungslegung Die Rechnungslegung umfasst: 1. den Beschlussentwurf zur endgültigen Abrechnung des Rechnungsjahres mit den Jahresrechnungen;2. die Allgemeine Rechtfertigungserklärung. Die in Absatz 1 erwähnten Jahresrechnungen umfassen: 1. die Bilanz zum 31.Dezember; 2. die auf Basis der Lasten und Erträge erstellte Ergebnisrechnung;3. eine Analyse der Bilanz, aus der hervorgeht, dass alle festgestellten Rechte und eingegangenen Verpflichtungen gebucht worden sind und dass die Saldi der Kontenbewegungen sich im Umlaufvermögen der Bilanz widerspiegeln;4. eine zusammenfassende Rechnung der Haushaltsverrichtungen des Jahres in Einnahmen und Ausgaben; 5. die Haushaltsausführungsrechnungen gemäß Artikel 164.3; 6. eine zusammenfassende Übersicht der offenen Mittelbindungen zum 31. Dezember.
Die Allgemeine Rechtfertigungserklärung umfasst die Erläuterungen zur Rechnungslegung. Ihr sind eine Übersicht über die Verwaltung der Gemeindefinanzen während des Rechnungsjahrs, auf das sich diese Rechnungslegung bezieht, sowie die Liste der Auftragnehmer von öffentlichen Aufträgen, für die der Rat das Vergabeverfahren und die Bedingungen festgelegt hat, zwingend beizufügen.
Die Gemeinde legt im Rahmen der in Absatz 2 Nummer 1 erwähnten Bilanz die relevanten Informationen über Eventualverbindlichkeiten offen, die sich erheblich auf den Haushalt auswirken können, darunter Bürgschaften, notleidende Darlehen und Verbindlichkeiten aus der Tätigkeit öffentlicher Unternehmen, und Informationen über Beteiligungen am Kapital privater oder öffentlicher Unternehmen bezüglich wirtschaftlich erheblicher Beträge." Art. 55 - In Titel 4 Kapitel 4 Abschnitt 4 desselben Dekrets wird folgender Artikel 166.1 eingefügt: "Art. 166.1 - Grundsätze der Rechnungslegung § 1 - Die Rechnungslegung muss hinsichtlich folgender Elemente regelmäßig, wahrheitsgetreu und vollständig sein und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln: 1. in den Haushaltsausführungsrechnungen: hinsichtlich der Elemente der Ausführung des Haushaltsplans in Einnahmen und Ausgaben;2. in den Jahresabschlüssen: hinsichtlich der Aktiva, der Passiva, des Aufwands und des Ertrags, der nicht bei den Aktiva und Passiva erfassten Forderungen und Verbindlichkeiten sowie der Zahlungsströme. § 2 - Die Jahresabschlüsse werden nach folgenden Grundsätzen erstellt: 1. Kontinuität der Tätigkeiten;2. Vorsichtsprinzip;3. Stetigkeit der Rechnungsführungsmethoden;4. Vergleichbarkeit der Daten;5. relative Wesentlichkeit;6. Bruttoprinzip;7. Vorrang der Wirklichkeit gegenüber dem äußeren Anschein; 8. Periodenrechnung." Art. 56 - In Titel 4 Kapitel 4 desselben Dekrets wird folgender Abschnitt 5, der die Artikel 167 bis 167.3 umfasst, eingefügt: "Abschnitt 5 - Kontrolle" Art. 57 - Artikel 167 desselben Dekrets wird wie folgt ersetzt: "Art. 167 - Zurücksendung von Zahlungsanweisungen Vor der Zahlung sendet der Rechnungspflichtige jede Zahlungsanweisung an das Kollegium zurück: 1. wenn die zugrunde liegenden Dokumente unvollständig sind oder ihre Bestandteile mit den Anlagen nicht übereinstimmen;2. wenn sie nicht zugelassene Streichungen oder Markierungen aufweisen;3. wenn sie nicht durch Belege begründet werden oder wenn die Belege der Lieferungen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen entweder die erforderlichen Genehmigungen oder die Empfangs- oder Zertifizierungsvermerke zur Beglaubigung der Tatsächlichkeit der Forderung oder der erbrachten und akzeptieren Dienstleistung nicht anführen;4. wenn die Ausgabe auf Zuwendungen angerechnet wird, die ihr fremd sind; 5. wenn der Haushaltsplan oder die Beschlüsse zur Eröffnung von Sonderhaushaltsmitteln vorsehen, dass die Ausgabe nicht innerhalb der Begrenzungen der genehmigten vorläufigen Mittel oder gemäß Artikel 170.5 bezahlt werden kann; 6. wenn die Ausgabe die verfügbaren Mittel der sie betreffenden Zuwendungen des Haushaltsplans überschreitet;7. wenn die Ausgabe ganz oder teilweise bereits Gegenstand einer vorherigen Auszahlung gewesen ist; 8. wenn die Ausgabe gegen die Gesetze, Verordnungen oder Beschlüsse des Gemeinderats verstößt." Art. 58 - In Titel 4 Kapitel 4 Abschnitt 5 desselben Dekrets wird folgender Artikel 167.1 eingefügt: "Art. 167.1 - Anrechnungen Im Fall eines in Artikel 102 § 2 Absatz 1 Nummer 3 erwähnten ungünstigen Gutachtens des Finanzdirektors oder in den Fällen, die in Artikel 167 vorgesehen sind, kann das Kollegium unter seiner Verantwortung beschließen, dass die Ausgabe angerechnet und getätigt werden muss. In diesem Fall wird der begründete Beschluss des Kollegiums der Zahlungsanweisung beigefügt und der Rat wird unmittelbar und spätestens bei seiner erstfolgenden Sitzung davon in Kenntnis gesetzt. Das Kollegium kann ebenfalls beschließen, seinen Beschluss dem Rat auf dessen erstfolgender Sitzung zur Ratifizierung vorzulegen." Art. 59 - In denselben Abschnitt desselben Dekrets wird folgender Artikel 167.2 eingefügt: "Art. 167.2 - Internes Audit Für die Überwachung der Haushaltsdurchführung und der Buchführung der Gemeinde im Rahmen des in Artikel 98 § 4 erwähnten internen Controlling-Systems richtet die Gemeinde einen internen Auditdienst ein, dessen Aufgabe es ist, die Funktionsweise der Haushaltsausführung und der Buchführung der Gemeinde sowie ihres internen Controlling-Systems zu überwachen. Sie sorgt für die notwendige Unabhängigkeit des Auditdienstes und legt seine Arbeitsweise fest. Der Auditdienst übt eine überwachende und eine beratende Funktion aus. Ein Auditdienst kann für mehrere oder alle Gemeinden tätig sein.
Die Arbeitspläne eines solchen Auditdienstes, seine Feststellungen und seine Empfehlungen sowie die angewandten Verfahren werden in einem Jahresbericht gefasst. Der Auditdienst teilt diesen Jahresbericht dem Anweisungsbefugten mit, der ihn anschließend der Regierung zur Kenntnisnahme weiterleitet." Art. 60 - In denselben Abschnitt desselben Dekrets wird folgender Artikel 167.3 eingefügt: "Art. 167.3 - Berichterstattung Der Rechnungspflichtige verfasst jährlich einen Bericht über die gemäß Artikel 164.6 Absätze 2 und 4 aufgeführten Ausgaben. Dieser Bericht wird dem Rat vorgelegt und anschließend der Regierung zur Kenntnisnahme weitergeleitet." Art. 61 - In Titel 4 Kapitel 4 desselben Dekrets wird folgender Abschnitt 6, der die Artikel 168 bis 168.3 umfasst, eingefügt: "Abschnitt 6 - Eintreibung der festgestellten Forderungen" Art. 62 - Artikel 168 desselben Dekrets wird wie folgt ersetzt: "Art. 168 - Beanstandung festgestellter Forderungen Wenn die gemäß Artikel 164.10 festgestellten Forderungen durch die Schuldner beanstandet werden, informiert der zuständige Rechnungspflichtige den Anweisungsbefugten. Dieser befindet über die Beanstandung. In der Zwischenzeit setzt der Rechnungspflichtige die Eintreibung der festgestellten Forderung aus.
Die beanstandeten Forderungen werden durch den Anweisungsbefugten teilweise oder vollständig annulliert oder bestätigt. Seine Entscheidungen werden dem Rechnungs-pflichtigen mitgeteilt, der gegebenenfalls die notwendigen Eintragungen in der allgemeinen Buchhaltung und in der Haushaltsbuchhaltung vornimmt." Art. 63 - In Titel 4 Kapitel 4 Abschnitt 6 desselben Dekrets wird folgender Artikel 168.1 eingefügt: "Art. 168.1 - Zahlungserleichterungen Der Rechnungspflichtige kann unter den durch die Regierung festgelegten Rahmenbedingungen Zahlungsaufschübe oder Zahlungserleichterungen gewähren für Schuldner, die nachweislich in finanziellen Schwierigkeiten sind." Art. 64 - In denselben Abschnitt desselben Dekrets wird folgender Artikel 168.2 eingefügt: "Art. 168.2 - Gerichtsweg Unbeschadet der Anwendung von Artikel 102 § 3 Absatz 1 können die am Fälligkeitstag nicht entrichteten festgestellten Forderungen durch den Rechnungspflichtigen protokolliert und unter Einhaltung von Artikel 196 Absatz 2 durch den Anweisungsbefugten auf dem Gerichtsweg eingeklagt werden." Art. 65 - In denselben Abschnitt desselben Dekrets wird folgender Artikel 168.3 eingefügt: "Art. 168.3 - Nicht eintreibbare Forderungen § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Titel 5 werden festgestellte Forderungen durch den Anweisungsbefugten als ganz oder teilweise nicht eintreibbar erklärt, wenn: 1. sie aufgrund der gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen verjährt sind;2. die geschätzten Eintreibungskosten höher sind als der Betrag der festgestellten Forderung;3. die Insolvenz der Schuldner durch Gerichtsvollzieher oder Steuerbehörden bescheinigt wird;4. sie auf im Konkurs oder in der Auflösung befindliche Gesellschaften ausgestellt sind und der Konkursverwalter die Nichteintreibbarkeit der Forderung bescheinigt. In diesen Fällen verbucht der Rechnungspflichtige eine entsprechende Wertminderung in der allgemeinen Buchhaltung und gegebenenfalls in der Haushaltsbuchhaltung. § 2 - In Abweichung von Artikel 164.9 erfolgt die in § 1 erwähnte Erklärung der Nichteintreibbarkeit durch den Anweisungsbefugten selbst, ohne Möglichkeit einer Übertragung dieser Befugnis an einen bevollmächtigten oder nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten. § 3 - Jede Einzahlung, die nach der in § 1 erwähnten Erklärung der Nichteintreibbarkeit erfolgt, wird in der allgemeinen Buchhaltung und in der Haushaltsbuchhaltung als eine unmittelbare Einnahme gebucht." Art. 66 - In Titel 4 Kapitel 4 desselben Dekrets wird folgender Abschnitt 7, der die Artikel 169 und 169.1 umfasst, eingefügt: "Abschnitt 7 - Vermögensveräußerungen" Art. 67 - Artikel 169 desselben Dekrets wird wie folgt ersetzt: "Art. 169 - Veräußerungen Unter Vorbehalt anderslautender gesetzlicher oder dekretaler Bestimmungen können die beweglichen und unbeweglichen Vermögensgüter der Gemeinden, die nicht mehr verwendet werden können, aber einen Handelswert aufweisen, veräußert werden." Art. 68 - In Titel 4 Kapitel 4 Abschnitt 7 desselben Dekrets wird folgender Artikel 169.1 eingefügt: "Art. 169.1 - Abgeschriebene Vermögenswerte Die Vermögensgüter, die in der allgemeinen Buchhaltung vollständig abgeschrieben und noch in Gebrauch sind, werden im Inventar ohne Wert aufgeführt." Art. 69 - In Titel 4 Kapitel 4 desselben Dekrets wird folgender Abschnitt 8, der die Artikel 170 bis 170.10 umfasst, eingefügt: "Abschnitt 8 - Besondere Haushaltsbestimmungen" Art. 70 - Artikel 170 desselben Dekrets wird wie folgt ersetzt: "Art. 170 - Haushaltsgliederung § 1 - Der Haushalt einer Gemeinde umfasst: 1. den Haushaltsbeschluss mit dem Haushaltsplan der Einnahmen und dem allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan;2. die Allgemeine Rechtfertigungserklärung mit den Erläuterungen zu den Haushaltsplänen der Einnahmen und Ausgaben, den administrativen Ausgabenhaushaltsplan, die Liste der mehrjährigen Verpflichtungen und die Liste der Bürgschaften. § 2 - Der Haushaltsbeschluss enthält die für das Haushaltsjahr mit den Einnahmen und Ausgaben verbundenen Bestimmungen, einschließlich der Ermächtigung für das Kollegium, Anleihen innerhalb festgelegter Grenzen und Bestimmungen aufzunehmen. § 3 - Der Haushaltsplan der Einnahmen listet die geschätzten Einnahmen nach ihrem Entstehungsgrund gemäß der wirtschaftlichen Klassifizierung auf. Die geschätzten Beträge begrenzen nicht die festzustellenden Rechte.
Einzige Gliederungsebene des Haushaltsplanes der Einnahmen ist der Einnahmenartikel. Jeder Einnahmenartikel wird durch eine Umschreibung identifiziert und gemäß der wirtschaftlichen und der funktionellen Klassifizierung kodiert. § 4 - Der Ausgabenhaushaltsplan listet die voraussichtlich benötigten Verpflichtungs- und Ausgabeermächtigungen auf.
Erste Gliederungsebene des Ausgabenhaushaltsplans ist der Organisationsbereich. Er umfasst die Mittel für die gesamten Tätigkeiten eines bestimmten Aufgabenbereiches der Gemeinde.
Zweite Gliederungsebene des Ausgabenhaushaltsplans ist das Programm.
Pro Organisationsbereich gibt es ein oder mehrere Verwaltungs- und Tätigkeitsprogramme. Die Verwaltungsprogramme enthalten die zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Organisationsbereiches nötigen Personal-, Betriebs- und Investitionsmittel. Die Tätigkeitsprogramme enthalten die spezifischen Mittel zur Erfüllung der einzelnen Zielsetzungen des Organisationsbereiches.
Dritte Gliederungsebene des Ausgabenhaushaltsplans ist die Zuweisung.
Jede Zuweisung wird durch eine Umschreibung identifiziert und gemäß der wirtschaftlichen und der funktionellen Klassifizierung kodiert.
Die Verpflichtungsermächtigungen werden pro Programm vorgesehen und genehmigt. Die Ausgabeermächtigungen werden pro Programm vorgesehen und für den gesamten Haushalt genehmigt. § 5 - Die Allgemeine Rechtfertigungserklärung umfasst die Erläuterungen zum Haushalt. Ihr sind zwingend beizufügen: 1. eine Übersicht über die allgemeine und die Finanzpolitik sowie die Verwaltungs- und Geschäftslage der Gemeinde;2. der administrative Haushaltsplan als dritte Gliederungsebene des Allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans.Jedes Programm ist in eine oder mehrere Zuweisungen unterteilt mit Mitteln für bestimmte Tätigkeiten.
Jede Zuweisung wird durch eine Umschreibung identifiziert und gemäß der wirtschaftlichen und der funktionellen Klassifizierung kodiert; 3. ein mittelfristiger Haushaltsrahmen und eine mehrjährige Finanzplanung, ihre jeweiligen eventuellen Anpassungen sowie die Begründung jeder eventuellen Abweichung im Haushalt gegenüber dem mittelfristigen Haushaltsrahmen; 4. eine Liste der mehrjährigen Verpflichtungen der Gemeinde gemäß Artikel 170.1; 5. eine Liste der Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen der Gemeinde; 6. eine Liste der Forderungen, die gemäß Artikel 168.3 als nicht eintreibbar erklärt wurden; 7. eine Sensitivitätsanalyse, die eine Übersicht über die Entwicklung der wichtigsten Haushaltsvariablen unter Zugrundelegung unterschiedlicher angenommener Wachstums-, Inflationsraten und Zinssätze enthält. Der in Absatz 1 Nummer 3 erwähnte mittelfristige Haushaltsrahmen deckt die Legislaturperiode und einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ab. Ein neues Kollegium darf den von einem vorherigen Kollegium bestimmten mittelfristigen Haushaltsrahmen ändern, um ihn an ihre neuen politischen Prioritäten anzupassen. In diesem Fall gibt das neue Kollegium an, inwieweit sich dieser Haushaltsrahmen von dem vorherigen mittelfristigen Haushaltsrahmen unterscheidet. § 6 - Die Regierung kann ein verbindliches Grundraster für die Haushaltsgliederung der Gemeinden festlegen." Art. 71 - In Titel 4 Kapitel 4 Abschnitt 8 desselben Dekrets wird folgender Artikel 170.1 eingefügt: "Art. 170.1 - Anleihen und mehrjährige Verpflichtungen Folgende Anlagen sind dem Haushalt beizufügen: 1. eine Liste der Anleihen, die von der Gemeinde aufgenommen wurden bzw.noch aufzunehmen sind; 2. ein Finanzplan für die folgenden fünf Jahre, der vom Rat nach Stellungnahme des in Artikel 60.1 erwähnten kommunalen Haushalts- und Finanzrats verabschiedet wird.
Die Regierung kann weitere Vorschriften zu den Anleihen und mehrjährigen Verpflichtungen festlegen." Art. 72 - In denselben Abschnitt desselben Dekrets wird folgender Artikel 170.2 eingefügt: "Art. 170.2 - Erstellung der Haushalte und der Haushaltsanpassungen Das Kollegium stellt den Haushaltsentwurf auf und übermittelt jedem Ratsmitglied gemäß Artikel 28 ein Exemplar spätestens sieben Tage vor der Ratssitzung.
Die Regierung legt die weiteren Richtlinien und die Arbeitsweise für die Erstellung der Haushalte und der Haushaltsanpassungen fest.
Die Anpassung des Haushalts erfolgt in der gleichen Art und Weise wie die Aufstellung des Haushalts und unter Beachtung der Haushaltsgliederung gemäß
Artikel 170.Die verschiedenen Tabellen des Haushaltsplans der Einnahmen und des Ausgabenhaushaltsplans werden aktualisiert, wobei der Vergleich der ursprünglichen und der angepassten Mittel aufgezeigt wird.
Die Haushaltsanpassung wird von dem Rat verabschiedet und anschließend gemäß den Bestimmungen des Dekrets vom 20. Dezember 2004 zur Regelung der gewöhnlichen Verwaltungsaufsicht über die Gemeinden des deutschen Sprachgebiets durch die Regierung gebilligt." Art. 73 - In denselben Abschnitt desselben Dekrets wird folgender Artikel 170.3 eingefügt: "Art. 170.3 - Provisorische Haushaltsmittel Falls der Haushalt einer Gemeinde nicht vor dem von der Regierung festgelegten Datum verabschiedet wurde, muss der Rat einen durch besondere Umstände begründeten Beschluss über das Zurückgreifen auf provisorische Mittel fassen, für die ausführbare Mittel im Haushalt des vorigen Rechnungsjahres eingetragen waren.
Ist der Haushaltsplan zum 1. Januar des Rechnungsjahres festgestellt, aber noch nicht gebilligt, kann ohne spezifischen Beschluss auf die provisorischen Zwölftel zurückgegriffen werden. Die provisorischen Mittel dürfen pro abgelaufenen oder begonnenen Monat nicht höher als ein Zwölftel der Haushaltsmittel des vorigen Rechnungsjahres sein." Art. 74 - In denselben Abschnitt desselben Dekrets wird folgender Artikel 170.4 eingefügt: "Art. 170.4 - Rückzahlungen § 1 - In Bezug auf Gehälter, Vorschüsse auf Gehälter und Entschädigungen, Zulagen oder Leistungen, die zu den Gehältern gehören oder gleicher Art sind, stehen Beträge, die von den Gemeinden, autonomen Gemeinderegien und Interkommunalen, die ausschließlich aus Gemeinden des deutschen Sprachgebiets zusammengesetzt sind, unrechtmäßig gezahlt werden, denjenigen, die sie erhalten haben, endgültig zu, wenn ihre Rückzahlung nicht innerhalb einer Frist von höchstens fünf Jahren ab dem 1. Januar des Jahres der Zahlung gefordert wird. § 2 - Um gültig zu sein, muss dem Schuldner die Aufforderung zur Rückzahlung per Einschreiben notifiziert werden und folgende Angaben enthalten: 1. Gesamtbetrag der zurückgeforderten Summen mit einer pro Jahr erstellten Übersicht der unrechtmäßigen Zahlungen;2. Bestimmungen, gegen die bei der Zahlung verstoßen worden ist. Ab Aufgabe des Einschreibens kann die Rückforderung des unrechtmäßig gezahlten Betrags in der durch das allgemeine Recht für die Verjährung persönlicher Klagen vorgesehenen Frist erfolgen. § 3 - Die in § 1 festgelegte Frist wird auf zehn Jahre angehoben, wenn die unrechtmäßig gezahlten Beträge infolge betrügerischer Machenschaften oder falscher oder wissentlich unvollständiger Erklärungen bezogen wurden." Art. 75 - In denselben Abschnitt desselben Dekrets wird folgender Artikel 170.5 eingefügt: "Art. 170.5 - Dringende Ausgaben Der Rat kann Ausgaben bestreiten, die durch zwingende und unvorhergesehene Umstände erforderlich werden.
Sollte die geringste Verzögerung einen offensichtlichen Schaden verursachen, kann das Kollegium die Ausgabe auf seine Verantwortung bestreiten unter der Bedingung, den Rat, der über Annahme oder Ablehnung der Ausgabe beschließt, unverzüglich und spätestens bei seiner erstfolgenden Sitzung davon in Kenntnis zu setzen.
Die Mitglieder des Kollegiums, die Zahlungsanweisungen erteilt haben für Ausgaben, die in Ausführung der Absätze 1 und 2 bestritten worden sind, bei der definitiv abgeschlossenen Rechnung jedoch abgelehnt wurden, sind persönlich verpflichtet, den entsprechenden Betrag in die Gemeindekasse einzuzahlen." Art. 76 - In denselben Abschnitt desselben Dekrets wird folgender Artikel 170.6 eingefügt: "Art. 170.6 - Bekanntmachung des Haushaltsplans und der Rechnungen Haushaltspläne und Rechnungslegungen werden im Gemeindehaus bereitgelegt, wo jeder sie an Ort und Stelle einsehen kann.
Auf diese Offenlegung wird mindestens mittels Aushang am Rathaus hingewiesen, der auf Betreiben des Kollegiums innerhalb eines Monats nach der Verabschiedung der Haushaltspläne und Rechnungslegungen angebracht wird. Die Bekanntmachung bleibt mindestens während zehn Tagen angeschlagen.
Die Gemeinden legen unverzüglich nach Billigung durch die Regierung eine Zusammenfassung des Haushalts und der Rechnungslegung in einem von der Regierung festgelegten Format auf ihrer Website offen." Art. 77 - In denselben Abschnitt desselben Dekrets wird folgender Artikel 170.7 eingefügt: "Art. 170.7 - Neuverteilung der Zuweisungen Im Laufe des Haushaltsjahres kann das Kollegium die Verteilung der Haushaltsmittel auf die Zuweisungen des Ausgabenhaushaltsplans anpassen. Bei jeder Neuverteilung werden die Mittelerhöhungen vollständig durch Mittelminderungen ausgeglichen.
Ausschließlich innerhalb des für die Infrastrukturausgaben vorgesehenen Organisationsbereichs können die Verpflichtungsermächtigungen neu auf alle Zuweisungen dieses Organisationsbereichs verteilt werden.
Auf Ebene der Verpflichtungsermächtigungen können die Mittel eines Programms neu auf die Zuweisungen des Programms verteilt werden.
Umfasst der Ausgabenhaushaltsplan nur eine Gliederungsebene, können die Verpflichtungsermächtigungen nicht neu verteilt werden.
Auf Ebene der Ausgabeermächtigungen können die Mittel neu auf die Zuweisungen des Haushalts verteilt werden.
Nimmt das Kollegium eine Neuverteilung der Haushaltsmittel auf die Zuweisungen des Ausgabenhaushaltsplans vor, informiert es den Rat in der darauffolgenden Sitzung sowie die Regierung." Art. 78 - In denselben Abschnitt desselben Dekrets wird folgender Artikel 170.8 eingefügt: "Art. 170.8 - Anpassungs- und Korrekturbuchungen Der Finanzdirektor kann Anpassungsbuchungen vornehmen bis zur Übermittlung der Haushaltsausführungsrechnung und des Jahresabschlusses innerhalb der unter Artikel 170.9 vorgesehenen Fristen. Diese Anpassungen beziehen sich nur auf wichtige Ereignisse, die sich im Laufe des betreffenden Rechnungsjahres ergeben haben und die unvorhersehbar oder deren Auswirkung zum Zeitpunkt der Kontenabschlüsse nicht bekannt waren.
Korrekturbuchungen infolge der Ausübung der Verwaltungsaufsicht können noch bis zum endgültigen Zeitpunkt der Billigung durch die Regierung bzw. bis zur Überschreitung der Billigungsfrist durch den Rechnungspflichtigen vorgenommen werden." Art. 79 - In denselben Abschnitt desselben Dekrets wird folgender Artikel 170.9 eingefügt: "Art. 170.9 - Jahresabschlüsse Der Rat schließt die Jahresrechnungen des vorigen Rechnungsjahres jährlich zu dem von der Regierung festgelegten Datum ab." Art. 80 - In denselben Abschnitt desselben Dekrets wird folgender Artikel 170.10 eingefügt: "Art. 170.10 - Zahlungen Eine Zahlung aus der Gemeindekasse darf nur aufgrund einer gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels im Haushaltsplan eingetragenen Zuweisung, aufgrund einer Entscheidung gemäß Artikel 170.5 oder aufgrund eines im Rahmen der von der Regierung festgelegten Bedingungen und Grenzen bewilligten provisorischen Haushaltsmittelbetrags erfolgen.
Die Mitglieder des Kollegiums sind persönlich verantwortlich für die von ihnen unter Verstoß gegen Absatz 1 eingegangenen Ausgabenverpflichtungen oder erteilten Zahlungsanweisungen." Art. 81 - In Titel 4 Kapitel 4 desselben Dekrets wird folgender Abschnitt 9, der die Artikel 171 bis 174 umfasst, eingefügt: "Abschnitt 9 - Steuerliche Einnahmen" Art. 82 - Artikel 171 desselben Dekrets wird wie folgt ersetzt: "Art. 171 - Allgemeine Bestimmungen Die Festsetzung und die Erhebung der Gemeindesteuern erfolgen gemäß Titel 5 des vorliegenden Dekrets.
Die kommunalen Zuschlaghundertstel auf die Staats- und Regionalsteuern werden gemäß den für die Erhebung der Steuern, denen sie hinzugefügt werden, festgelegten Regeln eingetrieben." Art. 83 - Artikel 172 desselben Dekrets wird aufgehoben.
Art. 84 - Artikel 173 desselben Dekrets wird aufgehoben.
Art. 85 - Artikel 174 desselben Dekrets wird aufgehoben.
Art. 86 - In der Überschrift von Titel 4 Kapitel 4 Abschnitt 3 desselben Dekrets wird die Angabe "Abschnitt 3" durch die Angabe "Abschnitt 10" ersetzt.
Art. 87 - In Artikel 175 desselben Dekrets wird die Angabe "Artikel 176" durch die Angabe "Artikel 170.4" ersetzt.
Art. 88 - Artikel 176 desselben Dekrets wird aufgehoben.
Art. 89 - In der Überschrift von Titel 4 Kapitel 4 Abschnitt 4 desselben Dekrets wird die Angabe "Abschnitt 4" durch die Angabe "Abschnitt 11" ersetzt.
Art. 90 - Vorliegendes Dekret tritt an einem von der Regierung festgelegten Datum und spätestens am 1. Januar 2024 in Kraft.
Eupen, den 25. Januar 2021 O. PAASCH Der Ministerpräsident Minister für lokale Behörden und Finanzen A. ANTONIADIS Der Vize-Ministerpräsident Minister für Gesundheit und Soziales Raumordnung und Wohnungswesen I. WEYKMANS Die Ministerin für Kultur und Sport Beschäftigung und Medien L. KLINKENBERG Die Ministerin für Bildung, Forschung und Erziehung _______ Nota Sitzungsperiode 2020-2021 Nummerierte Dokumente: 102 (2020-2021) Nr. 1 Dekretentwurf 102 (2020-2021) Nrn. 2+3 Abänderungsvorschläge 102 (2020-2021) Nr. 4 Bericht 102 (2020-2021) Nr. 5 Vom Plenum des Parlaments verabschiedeter Text Ausführlicher Bericht: 25. Januar 2021 - Nr. 21 Diskussion und Abstimmung"