Etaamb.openjustice.be
Document van 29 mei 2007
gepubliceerd op 02 oktober 2009

Ministeriële richtlijn MFO-2 betreffende het solidariteitsmechanisme tussen de politiezones inzake versterkingen voor opdrachten van bestuurlijke politie. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2009000652
pub.
02/10/2009
prom.
29/05/2007
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


29 MEI 2007. - Ministeriële richtlijn MFO-2 betreffende het solidariteitsmechanisme tussen de politiezones inzake versterkingen voor opdrachten van bestuurlijke politie. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de richtlijn MFO-2 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 29 mei 2007 betreffende het solidariteitsmechanisme tussen de politiezones inzake versterkingen voor opdrachten van bestuurlijke politie (Belgisch Staatsblad van 4 juli 2007).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 29. MAI 2007 - Ministerielle Richtlinie MFO-2 über den Solidaritätsmechanismus zwischen den Polizeizonen in Bezug auf die Verstärkung für verwaltungspolizeiliche Aufträge An die Frauen und Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei An den Herrn Generalinspektor der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei Zur Information: An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei An die Frauen und Herren Bezirkskommissare Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, Sehr geehrter Herr Generalkommissar, Sehr geehrter Herr Generalinspektor, Sehr geehrte Damen und Herren, 1.Einleitung Vorliegende Richtlinie ergeht in Ausführung der Artikel 61 bis 64 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes (GIP).

Hiermit soll geregelt werden, wie alle Polizeizonen des Landes anderen Polizeizonen, die mit einem punktuellen verwaltungspolizeilichen Auftrag konfrontiert sind, den sie nicht alleine ausführen können, einen Teil ihrer Einsatzkapazität zur Verfügung stellen müssen. Es handelt sich hierbei um einen nationalen Solidaritätsmechanismus, gewöhnlich "belastbare Kapazität" (Hycap) genannt, der neben anderen bestehenden Verstärkungsverfahren, namentlich der lateralen Unterstützung (aufgrund von Vereinbarungen zwischen Zonen), der Pflichtsolidarität der Zonen des Bezirks (Arrosol), der spezialisierten oder nicht spezialisierten, zentralisierten oder dekonzentrierten Verstärkung durch die föderale Polizei und den Anforderungsverfahren, als obligatorisches Verfahren gehandhabt wird.

Fordert eine Polizeizone mehr Unterstützung an, als absolut notwendig ist, belastet sie damit unnötig die anderen Polizeizonen, wodurch die Ausübung der anderen polizeilichen Grundfunktionen beeinträchtigt werden kann. Die lokalen Behörden tragen daher eine wichtige Verantwortung, indem sie nur dann Unterstützung beantragen, wenn die eigenen Mittel der lokalen Polizei wirklich unzureichend sind, und die Auswirkung der Bedingungen berücksichtigen, die sie an die für Ereignisse erteilten Genehmigungen (Wahl der Örtlichkeit, des Zeitpunkts, interner Ordnungsdienst,...) knüpfen.

Das in vorliegender Richtlinie beschriebene Verfahren darf ebenso wenig die in Artikel 43 des Gesetzes über das Polizeiamt (GPA) festgelegte Pflicht des gegenseitigen Beistands zwischen Polizeidiensten beeinträchtigen, insbesondere im Rahmen der Noteinsatzpläne, die einen konsequenten Einsatz der unmittelbar verfügbaren Mittel erfordern.

Der vorliegende Text muss parallel zu den übrigen verbindlichen Richtlinien, mit denen die Ausübung bestimmter Aufträge mit föderalem Charakter geregelt werden, insbesondere zur Richtlinie MFO 5 vom 23.

Dezember 2002 in Bezug auf den besonderen Schutz von Personen und Gebäuden, gelesen werden.

Zudem ist eine korrekte und vollständige Information erforderlich, um die Bedrohung einzuschätzen; sie beeinflusst auch grösstenteils den Umfang der notwendigen Verstärkung. Daher ist es von äusserster Wichtigkeit, die Mechanismen des Austauschs von Informationen, wie sie in der verbindlichen Richtlinie MFO 3 vom 14. Juni 2002 über die Verwaltung der gerichts- und verwaltungspolizeilichen Informationen geregelt werden, strikt anzuwenden.

Durch folgende Vorgehensweisen wird der Einsatz von Hycap und Arrosol geringer werden: - durchdachter und konzentrischer Einsatz der Mittel bei letztinstanzlicher Inanspruchnahme der Hycap, - Aufbau der zweiten Gruppe des Einsatzkorps. 2. Grundsätze Die Kapazität der föderalen Reserven muss optimal genutzt werden, um den Rückgriff auf die belastbare Kapazität und die Arrosol so weit wie möglich einzuschränken, vor allem für ungeplante Verstärkungen.Die lokale Polizei ist vorzugsweise für wiederkehrende und vorhersehbare Ereignisse einzusetzen.

Für den Einsatz der Reserven an einem bestimmten Tag gilt der allgemeine Grundsatz, dass alle verfügbaren Kräfte der föderalen Reserven eingesetzt werden (einschliesslich für das grundsätzlich aus der betroffenen Provinz stammende nicht spezialisierte CIK). Die Ausschöpfung dieser verfügbaren Kapazität der föderalen Reserven ist also eine Vorbedingung für einen gerechtfertigten Einsatz der belastbaren Kapazität. Dieser Grundsatz schliesst nicht aus, dass bei der föderalen Polizei (CIK und DAR) eine Einsatzkapazität zurückgehalten wird, um auf späte Anträge auf spezialisierte oder nicht spezialisierte Unterstützung eingehen zu können.

Das System der interzonalen Solidarität beruht auf einem konzentrischen Einsatz der verfügbaren Mittel, und zwar nach folgendem Schema: 1. Die Polizeizone, auf deren Gebiet ein Ereignis stattfindet, das einen grossen Aufwand an polizeilichen Mitteln erfordert, muss selbst eine ausreichende Eigenleistung beim Einsatz von Personal erbringen, bevor sie auf Verstärkung zurückgreift (Grundsatz der Schwelle der Zulässigkeit der Anträge). 2. Falls der Umfang des benötigten Aufgebots derart ist, dass die Eigenleistung der Polizeizone nicht ausreicht, kann die betreffende Zone in folgenden beiden Fällen zuerst auf das CIK beim Dirco der Provinz, dann auf die Bezirkssolidarität und schliesslich auf die föderale Polizei zurückgreifen: Für wiederkehrende und/oder vorhersehbare Ereignisse: (Ein Ereignis ist vorhersehbar, wenn es mindestens 48 Stunden im Voraus bekannt ist.) a) Zuerst wird auf die nicht spezialisierte Unterstützung des Einsatzkorps der Provinz und auf die spezialisierte Unterstützung der föderalen Polizei zurückgegriffen.b) An zweiter Stelle greift die betroffene Zone unbeschadet der Zusammenarbeitsabkommen (laterale Unterstützung) auf die Solidarität der anderen Zonen desselben Bezirks zurück, und zwar zu einem bestimmten Prozentsatz des Personals dieser Zonen (Grundsatz der Bezirkssolidarität).c) An dritter Stelle wird auf Einsatzkorps der anderen Provinzen zurückgegriffen.d) Schliesslich wird, unter Berücksichtigung der oben erläuterten Einsatzgrundsätze, die Verstärkung mit nicht spezialisierten Mitteln der föderalen Polizei (DAR, eventuell Anwärter der DSE) angefordert (Grundsatz der föderalen Unterstützung). Für unvorhersehbare Ereignisse: Folgende Dienste stellen während der ersten Stunden die erforderlichen Kräfte in ihren jeweiligen Spezialitäten: a) die Dienste der lokalen Polizei und der föderalen Polizei, die vor Ort anwesend sind und deren Aufträge unterbrochen werden können, b) die Nachbarkorps der lokalen Polizei auf der Grundlage von Vereinbarungsprotokollen. Daneben kann in Erwartung der Kapazität, die noch von der integrierten Polizei mobilisiert werden kann, auf den abrufbaren Teil des Einsatzkorps und der spezialisierten Unterstützung der föderalen Polizei (Pelotonskommando, Besatzung von Wasserwerfern,...) zurückgegriffen werden. Der Generalkommissar wird eine dienstliche Mitteilung über die Arbeitsweise dieser föderalen Einsatzreserve verfassen, die in der Lage sein muss, höchstens vier Stunden nach Rückruf vor Ort einzutreffen. 3. Falls diese Kräfte noch immer nicht ausreichen, können die Polizeizonen um Verstärkung gebeten werden (Grundsatz der nationalen Solidarität beziehungsweise der Hycap). Sowohl die zu mobilisierenden Kräfte als auch die Zahl der eventuell aus Solidarität zu leistenden Stunden werden jährlich festgelegt (Begriffe "Verfügbarkeitsstufe" und "Leistungslinie"). 3. Verfügbarkeitsstufe und Leistungslinie Die Verfügbarkeitsstufe entspricht der maximalen Mobilisierung des Personals einer Polizeizone, das als Verstärkung zugunsten einer anderen Zone eingesetzt werden kann.Sie beläuft sich auf maximal 7 % des tatsächlichen Personalbestands jeder Zone.

Der für die Hycap verfügbare Personalbestand umfasst die tatsächlichen Einsatzkräfte der betroffenen Polizeizone, begrenzt auf die Mindestnorm, wie sie im Königlichen Erlass vom 5. September 2001 (B.S. vom 12. Oktober 2001; deutsche Übersetzung: B.S. vom 12. Juli 2002) bestimmt ist (einschliesslich der Polizeihilfsbediensteten), und das dorthin entsandte Personal (siehe Berechnungsverfahren in Anlage A).

Diese Verfügbarkeitsstufe wird für die Gastzone um die Anzahl Personalmitglieder erhöht, die ihr aus dem Einsatzkorps zur Verfügung gestellt werden.

Dagegen wird das im Verhältnis zur Mindestnorm überzählige Personal nicht in den Berechnungen berücksichtigt. Die Verfügbarkeitsstufe wird jährlich revidiert.

Dieser Personalbestand ist mittels Vorankündigung von 24 Stunden mobilisierbar.

Die Leistungslinie entspricht einer Anzahl Leistungseinheiten, die eine fiktive "buchhalterische" Kapazität jährlicher Leistungen bilden, die auf der Grundlage der Solidarität angefordert werden können (1,2% der Jahreskapazität jeder Polizeizone). Die Leistungslinie wird jährlich berechnet (siehe Anlage A) und kann im Laufe des Jahres nicht mehr revidiert werden. Diese Linie ist eines der Beurteilungselemente zur Bestimmung der Zonen, die um Verstärkung gebeten werden.

Damit eine defizitäre Zone, die Schwierigkeiten hat, ihren Stellenplan gemäss der Mindestnorm des Königlichen Erlasses vom 5. September 2001 zu erfüllen, nicht benachteiligt wird, wird ihre Hycap-Leistungslinie jährlich im Verhältnis zu ihrem tatsächlichen Personalbestand neu berechnet. Wenn aber eine Zone bewusst auf die Besetzung ihres Stellenplans verzichtet, kann der Minister des Innern beschliessen, die Leistungslinie entsprechend des im oben erwähnten Königlichen Erlass bestimmten Mindestpersonalbestands zu berechnen. 4. Konzentrischer Einsatz von Mitteln 4.1 Anwendungsbereich Der konzentrische Einsatz der Mittel der lokalen Polizei ist die Verstärkung zur Bewältigung gleich welchen Ereignisses oder gleich welcher verwaltungspolizeilichen Operation (z.B. FIPA), einschliesslich einer auf Beschluss des Ministers des Innern durchgeführten Operation. Dieser Einsatz von Mitteln kann jede Form von direkter operativer Unterstützung beinhalten, insbesondere die Zurverfügungstellung von: - Personal zur Aufrechterhaltung der Ordnung, - Personal zur Unterstützung des Verkehrsaufgebots, - Hundestaffeln, - taktischen Informationsteams.

Ein Mitglied des Offizierskaders oder des Kaders des Personals im mittleren Dienst der unterstützenden Polizeizone kann als Verbindungsoffizier in die Kommandozelle des Ordnungsdienstes integriert werden, insbesondere wenn zwei Sprachgebiete betroffen sind. 4.2 Schwelle der Zulässigkeit der Anträge Die Anträge sind nur zulässig, wenn die betroffene Zone insgesamt unter dem Personal, das wieder in die Einsatzordnung aufgenommen wird und das das Ereignis beziehungsweise die Ereignisse unmittelbar zu verwalten hat, mindestens 12% des eigenen verfügbaren Personalbestands (für die Gastzone erhöht um die ihr vom Einsatzkorps zur Verfügung gestellten Personalmitglieder) einsetzt.

Bei friedlichen Ereignissen folkloristischer, historischer oder sportlicher Art kann man erwarten, dass die Zone ihre eigenen Mittel maximal einsetzt (und somit das Minimum von 12% weitgehend überschreitet).

Diese Zulässigkeitsschwelle muss eingehalten werden, ungeachtet dessen, ob die Einsatzleitung dem Korpschef oder dem Dirco anvertraut wird.

In der Tabelle in Anlage B wird die Zulässigkeitsschwelle pro Polizeizone angegeben. 4.3 Bezirkssolidarität Unbeschadet der spezifischen Abkommen zur lateralen Unterstützung zwischen bestimmten Polizeizonen (siehe diesbezüglich das Rundschreiben PLP 27 vom 4. November 2002) ist die hier erwähnte Bezirkssolidarität auf 2% des verfügbaren Personalbestands jeder anderen Zone desselben Bezirks (einschliesslich des ihr vom Einsatzkorps zur Verfügung gestellten Personalbestands) festgelegt.

Diese Bezirkssolidarität entspricht also einer vorgeschriebenen Form von lateraler Unterstützung, die nicht auf die Hycap-Leistungslinie der betreffenden Zonen angerechnet wird. Sollten aber die operativen Bedürfnisse erfordern, dass nicht 2%, sondern mehr oder gar die vollständige Verfügbarkeitsstufe (7%) eingesetzt werden, wird diese zusätzliche Kapazität angerechnet.

Nachdem der Grundsatz der Bezirkssolidarität nun definiert ist, wird jedoch auch deutlich, dass die jeweilige Situation jeder benachbarten Polizeizone zum vorgesehenen Termin entsprechend der Gesamtzahl der dort an diesem Tag vorgesehenen Aktivitäten und Ereignisse zu berücksichtigen ist. Wenn zum Beispiel zwei Polizeizonen desselben Bezirks zeitgleich mit Ereignissen konfrontiert werden, kann die Bezirkssolidarität nur einmal von den anderen Zonen verlangt werden.

Die Bezirkssolidarität kann auch letztinstanzlich durch eine föderale Verstärkung ersetzt werden, falls ein entsprechender Personalbestand noch frei ist und kein Ersatz der Hycap erfolgte, im Einvernehmen mit den betroffenen Dircos und den Korpschefs der lokalen Polizei.

Diese Schwelle wird ebenfalls jährlich revidiert und ist in der Tabelle in Anlage B wiedergegeben.

In Anlehnung an die Grundsätze des Rundschreibens PLP 27 führt die hier beschriebene Bezirkssolidarität dazu, dass die Zonen, die auf die Verstärkungen durch andere Zonen zurückgreifen, einen Ausgleich leisten. Die Art des Ausgleichs liegt im freien Ermessen der Zonen. 4.4 Ungeplante Langzeitaufträge Dauert ein Auftrag länger als 72 Stunden (insbesondere bei Streiks in Strafanstalten oder bei externen Bedrohungen von Personen und/oder Institutionen, z.B. Botschaften), müssen die Schwellen der Zulässigkeit (12%) und der Bezirkssolidarität (2%) in ihrer Gesamtheit nicht mehr strikt eingehalten werden. Die Verstärkungen werden entsprechend der operativen Verfügbarkeit und der jeweiligen Arbeitslast punktuell bestimmt. Nach Verstreichen dieser 72-stündigen Frist darf die Gesamtheit der Verstärkungen, die von den anderen Zonen des betroffenen Bezirks geleistet werden, auf die Hycap-Leistungslinie angerechnet werden.

Die unmittelbar vom Ereignis betroffene Zone muss jedoch stets für die Betreuung sorgen.

Zudem ist es wünschenswert, dass lokale Abkommen im Rahmen der vorher festgelegten Noteinsatzpläne abgeschlossen werden. 4.5 Nationale Solidarität (Hycap) Die Grenze der nationalen Solidarität ist diejenige der Verfügbarkeitsstufe (7%) der betroffenen Zonen.

Für die Bestimmung des Bezirks, der die Verstärkung bereitstellen muss, werden verschiedene Parameter berücksichtigt, insbesondere die Sprachenregelung, die geografische Nähe, die voraussichtliche Dauer des Auftrags, der operative Mehrwert, der Stand des "Verbrauchs" der Leistungslinie oder die Arbeitslast jedes Bezirks zum vorgesehenen Zeitpunkt. Diese verschiedenen Kriterien werden mit gesundem Menschenverstand angewandt und die Begründung der diesbezüglichen Entscheidung der DAO wird den betroffenen Zonen über den Dirco mitgeteilt. Die Verstärkungen sind vorzugsweise den angrenzenden Bezirken zu entnehmen. 5. Verfahren 5.1 Beschreibung Gemäss den oben erläuterten Vorschriften einerseits und der Richtlinie MFO-3 andererseits verläuft das Verfahren zur Beantragung und Gewährung der Verstärkungen nach folgendem Schema: - Der mit der Einsatzleitung des betreffenden Ordnungsdienstes betraute Polizeidienst reicht den Antrag auf Verstärkung möglichst frühzeitig beim Dirco ein. Der Dirco koordiniert die Anträge auf Verstärkung. - Der Dirco nimmt Stellung in Bezug auf das vorgesehene Aufgebot, ohne sich dabei in die Verwaltung und den Verantwortungsbereich des Korpschefs einzumischen. Er kann dazu bei der Direktion der Einsätze und der Informationsverwaltung in verwaltungspolizeilichen Angelegenheiten (DAO) ein technisches Gutachten anfordern. - Der Dirco kontrolliert die Einhaltung der Einsatzgrundsätze und die Einhaltung der Zulässigkeitsschwelle (min. 12%) der antragstellenden Zone. - Er bestimmt die verfügbare Kapazität des Einsatzkorps der Provinz und übermittelt der DAO den eventuellen Antrag auf spezialisierte Unterstützung. - Dann teilt er den anderen Zonen des Bezirks den Bedarf an Bezirkssolidarität mit, die bis zu 2% ihrer verfügbaren Kräfte ausmachen darf, unter Berücksichtigung der Arbeitslast dieser Polizeizonen. - Er beantragt gegebenenfalls die Verstärkung des CIK der Nachbarprovinzen und übermittelt der DAO den eventuell zusätzlichen Antrag auf nicht spezialisierte Unterstützung. - Die DAO bestimmt die Dircos der anderen Bezirke als Bereitsteller der Hycap. Unter Berücksichtigung der in Nr. 4.3 erwähnten Grundsätze können die Polizeizonen des vom Ereignis betroffenen Bezirks auf Hinweis der DAO vom Dirco aufgefordert werden, mehr als 2% zu leisten. 5.2 Besondere Rolle des Dirco 5.2.1 Schätzung des benötigten Aufgebots Damit ein rationaler und einheitlicher Einsatz der verfügbaren Mittel gewährleistet ist, wird dem Dirco eine besondere Rolle bei der Schätzung des für ein Ereignis vorgesehenen Sicherheitsaufgebots anvertraut, wenn Verstärkung angefordert wird.

Zur Verwirklichung dieser Schätzung: - kann der Dirco sich vom Verwalter des Ereignisses die nötigen Unterlagen zukommen lassen, - kann er beim DAO ein technisches Gutachten anfordern, - stellt er einen Vergleich mit gleichartigen vorherigen Ereignissen an.

Bei Meinungsverschiedenheit zwischen dem Dirco und dem Verwalter des Ereignisses leitet der Dirco eine Beratung ein, um einen Konsens in Bezug auf die einzusetzenden Mittel zu erreichen.

Können Dirco und Verwalter des Ereignisses sich nicht über die einzusetzenden Mittel einigen, bleiben drei Möglichkeiten: a) Der Bürgermeister bittet den Dirco um Gewährleistung der Einsatzleitung der Ordnungsdienste mit den Mitteln, die dieser festgelegt hat.Die antragstellende Zone bleibt natürlich verpflichtet, ihre eigenen Kräfte im ursprünglich festgelegten Masse einzusetzen. b) Der Bürgermeister betraut den Korpschef mit der Einsatzleitung mit den vom Dirco festgelegten Mitteln.c) Der Bürgermeister ist nicht mit den vom Dirco vorgesehenen Mitteln einverstanden.In diesem Fall wird die Angelegenheit dem Minister des Innern zur Entscheidung vorgelegt.

Diese Bestimmung berührt nicht das Requirierungsrecht der verschiedenen Behörden. 5.2.2 Weiterverfolgung der Abkommen zur lateralen Unterstützung Damit die tatsächliche operative Situation der Polizeizonen beim Einsatz der belastbaren Kapazität berücksichtigt werden kann, muss der Dirco über die erforderlichen Informationen verfügen.

Zu diesem Zweck teilen die Polizeizonen dem Dirco mit, ob Vereinbarungsprotokolle bestehen, die Einfluss haben können auf die verfügbare operative Kapazität und die Ereignisse, auf die diese Protokolle zur Anwendung kommen.

Der Dirco verfolgt den weiteren Verlauf des Einsatzes in Form einer Bezirkssolidarität und stellt ihn den Zonen zur Verfügung, ohne sich in die von den Polizeizonen beschlossene Art des Ausgleichs einzumischen. 5.3 Rolle der Generalinspektion Die Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei (AIG) ist einstweilen damit beauftragt, regelmässig über die Einsetzung der belastbaren Kapazität und über die Art und Weise, wie die vorliegende Richtlinie nach Buchstaben und Geist angewandt wird, zu berichten. Die Analyse der AIG bezieht sich insbesondere auf: - die Übereinstimmung zwischen der eingesetzten Kapazität und der Beurteilung der Bedrohung, - die Gründe, die von den Zonen angegeben werden, die sich nicht imstande sehen, eine Verstärkung bereitzustellen, - den Einsatz der vollständigen Kapazität der föderalen Reserven, einschliesslich des Einsatzkorps, an einem vereinbarten Termin, unter Berücksichtigung ihrer Einsatzgrundsätze. 6. Sonderfälle 6.1 Fussball Ausgehend von einer "natürlichen" Solidarität zwischen Polizeizonen, die mit dem Hooligan-Phänomen konfrontiert sind, ist beschlossen worden, für Fussballspiele, mit Ausnahme der internationalen Wettkämpfe und der Freundschaftsbegegnungen, auch auf die Polizeizone der Gastmannschaft eine obligatorische Solidaritätsnorm anzuwenden.

Diese Norm wechselt mit dem Risiko der Anfahrten der betreffenden Fans. Darum erstellt die Fussballzelle der DAO vor jeder Saison nach Beurteilung der abgelaufenen Saison mit den betroffenen Zonen eine Risikoanalyse für Auswärtsspiele. Diese Risikoanalyse kann nach der ersten Hälfte der laufenden Spielsaison angepasst werden und muss mindestens folgende vier Elemente berücksichtigen: - die durchschnittliche Anzahl Fans, die die Mannschaft bei Auswärtsspielen begleiten, - die durchschnittliche Anzahl Risikofans, die die Mannschaft bei Auswärtsspielen begleiten, - die Zahl der Zwischenfälle, die in den letzten beiden Saisons in Sachen Körperverletzung, Vandalismus, Straftaten oder Versuche von Gruppenkonfrontationen vorgefallen sind, - die Protokollierungspolitik (die nichts mit der Zahl der Protokolle zu tun hat), das heisst die Anstrengungen zur Beweiserhebung und zum wirksamen Vorgehen gegen Risikofans.

Diese Analyse entbindet nicht von der Notwendigkeit einer punktuellen Beurteilung, die jedem einzelnen Spiel voraufgehen muss.

Die Fussballmannschaften werden in DREI Risikokategorien eingeteilt, die mit drei verschiedenen vorgeschriebenen Einsatzebenen der betroffenen Polizeizonen übereinstimmen, nämlich: - Kategorie C: vorgeschriebene Bereitstellung von Spottern als qualitative Unterstützung und von 3% des verfügbaren Personalbestands der Zone; eventuelle Bereitstellung von höchstens 4% des verfügbaren Personalbestands der Zone als zusätzliche belastbare Kapazität, - Kategorie B: vorgeschriebene Bereitstellung von Spottern als qualitative Unterstützung und von 2% des verfügbaren Personalbestands der Zone; eventuelle Bereitstellung von höchstens 5 % des verfügbaren Personalbestands der Zone als zusätzliche belastbare Kapazität, - Kategorie A: vorgeschriebene Bereitstellung von Spottern;

Bereitstellung von mindestens 2% des verfügbaren Personalbestands der Zone als belastbare Kapazität und eventuelle Bereitstellung von höchstens 5% des verfügbaren Personalbestands der Zone als zusätzliche belastbare Kapazität.

Polizeizonen mit einem Klub der ersten Nationalklasse, die nicht in eine der drei oben stehenden Kategorien fallen, sind dennoch zur Bereitstellung von Spottern verpflichtet.

All diese Formen der Unterstützung (Spotter, qualitative Unterstützung, zusätzliche Hycap) werden auf die Leistungslinie der Bereitsteller angerechnet.

Die qualitative Unterstützung umfasst die Begleitung und Betreuung der eigenen Fans, sowohl auf dem Weg zur Ausrichtungsstadt als auch während des Spiels und auf dem Rückweg. Diese Begleitung und Betreuung beinhaltet eine proaktive und vorbeugende Vorgehensweise, wobei die Kommunikation und Interaktion mit den Fans Vorrang hat. Diese Bestimmungen müssen deutlich aus dem Einsatzbefehl hervorgehen. Die Fähigkeit, die Fans in ihrer eigenen Sprache anzusprechen, und das Durchbrechen der Anonymität sind zwei zusätzliche Vorteile. Die Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung ist nicht die vorrangige Aufgabe der qualitativen Unterstützung. Diese qualitative Unterstützung ist als Hilfe für die Spotter gedacht, die sich nach ihrer Zielgruppe (Fans der Gastmannschaft, darunter vorrangig die Risikofans) richten müssen. Die qualitative Unterstützung ist auf eine grosse Anzahl Fans ausgerichtet. Daraus folgt, dass diejenigen, die die qualitative Unterstützung leisten, dies grundsätzlich nicht in der Kleidung tun, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung vorgesehen ist.

Die Polizeizone der Gastmannschaft muss die qualitative Unterstützung nur dann bereitstellen, wenn die Polizeizone, in der das Spiel stattfindet, dies beantragt. Die endgültige Entscheidung, eine solche qualitative Unterstützung zu beantragen, wird vom Verantwortlichen, der die Einsatzleitung innehat, gemäss seiner taktischen Einschätzung getroffen. Die qualitative Unterstützung wird im Rahmen der Vorbereitung des Ereignisses zwischen dem Leistungsempfänger und dem Bereitsteller ausgehandelt, wobei Letzterer die von ihm zu betreuenden Fans besser kennt. Die Einsatzabschlussbesprechungen in Bezug auf die vergangenen Begegnungen und eine gemeinsame Risikoanalyse sind dabei sehr wichtig.

Die qualitative Unterstützung muss in die jährlichen Vereinbarungen integriert werden, die im Rundschreiben OOP 38 vorgesehen sind.

Die qualitative Unterstützung für die Ordnungsdienste bei Fussballbegegnungen kommt vor der Bezirkssolidarität zum Einsatz.

Die vorgeschriebene Unterstützung ist ungeachtet der zurückzulegenden Fahrtstrecke bereitzustellen.

Die Klassifizierung der Klubs in Kategorien ist in Anlage C aufgeführt. 6.2 Einsatz innerhalb von 24 Stunden In Abweichung vom allgemeinen Grundsatz einer Vorankündigungsfrist von mindestens 24 Stunden kann, falls das Einsatzkorps bereits vollständig eingesetzt ist, mittels ausdrücklicher Genehmigung des Ministers oder seines Beauftragten erlaubt werden, dass sofort die verfügbare, ausgebildete und ausgerüstete Kapazität einiger Polizeikorps dort mobilisiert wird, wo dieser nicht geplante Einsatz sich als notwendig erweist, um die körperliche Unversehrtheit von Personen zu bewahren oder um beträchtliche materielle Schäden zu verhindern. Wir denken hierbei an alle Polizeiaufträge in Ausnahmesituationen, die einer Krisenbewältigung gleichkommen. Die von dieser Massnahme betroffenen Polizeikorps sind zunächst die Korps, die für den eigenen Bedarf mit ständigen Einsatzeinheiten zusammenarbeiten. Die zugunsten einer anderen Polizeizone bereitgestellte Unterstützung wird vollständig als belastbare Kapazität angerechnet. Mit diesen Bestimmungen werden die Ereignisse und Aufträge berücksichtigt, die der Zone eigen sind.

Diese Anrechnung wird von Amts wegen gewährt, wenn diese laterale Unterstützung in Vereinbarungsprotokollen geregelt ist. 7. Verschiedene Aspekte 7.1 Ausbildung Jede Polizeizone muss, damit sie ihren Solidaritätsverpflichtungen nachkommen kann, ihr Personal, auf das sie für ihre Aufträge zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zurückgreifen können muss, in der Kontinuität zur Grundausbildung jährlich einem zweitägigen Trainingsprogramm unterziehen, wie in Anlage D beschrieben.

Die dabei trainierten Verfahren und Taktiken müssen eine harmonische Integration verschiedener Polizeidienste ermöglichen, wenn diese in derselben Operation unter derselben Führung eingesetzt werden.

Die Organisation dieser Ausbildungen wird dem Dirco anvertraut, in Absprache mit den Korpschefs, den Polizeischulen und den Ausbildungszentren.

Damit die Verfügbarkeitsstufe erreicht werden kann, ist es ratsam, mindestens 2,8 Mal die Anzahl bereitgestellter Personalmitglieder auszubilden (Verfügbarkeitsstufe).

Die Aus- und Weiterbildungen werden proportional zu den genehmigten Normen und maximal bis zum 2,8-fachen der Verfügbarkeitsstufe von der Leistungslinie abgerechnet. Sie werden anhand der vom FÖD Inneres genehmigten Programme in Zusammenarbeit mit den Dircos, den Polizeizonen, den Ausbildungszentren und den Polizeischulen vorzugsweise auf Provinzebene organisiert, um über eine genügende Kapazität zu verfügen, die die Simulation einer grösstmöglichen Anzahl taktischer Entwicklungen ermöglicht. 7.2 Material und Ausrüstung Das zur Verstärkung einer Polizeizone bereitgestellte Personal muss über die individuelle und/oder kollektive Ausrüstung verfügen, die für den Auftrag erforderlich ist. Sie wird ihm von seiner Polizeizone zur Verfügung gestellt. Die Chefs müssen darauf achten, dass der Schutz der körperlichen Unversehrtheit des Personals mit dem bei der Beantragung anzugebenden Grad der Bedrohung jedes Ereignisses übereinstimmt.

Unbeschadet einer spezifischen Vereinbarung mit der verstärkten Polizeizone geht der Transport des zur Verstärkung geschickten Personals zu Lasten der Polizeizone, die die Verstärkung leistet.

Die föderale Polizei stellt den Kommandowagen des Pelotons, damit die Kompatibilität der Funkmittel gewährleistet ist. 7.3 Haftung bei Schäden Im Fall, wo Personalmitglieder oder Güter der lokalen Polizei, die einen Unterstützungsauftrag im Rahmen der vorliegenden Richtlinie durchführt, einen Schaden erleiden (z.B. Beschädigungen am Polizeifahrzeug), wird dieser Schaden von der Polizeizone vergütet, die die Unterstützung erhält.

Diese Polizeizone kann hierfür keinen Regress gegen den Staat nehmen, es sei denn, der Auftrag, für den die Unterstützung geleistet worden ist, ist in einer verbindlichen Richtlinie des Ministers des Innern zur Festlegung der verwaltungspolizeilichen Aufträge föderaler Art vorgesehen (z.B. Schutz der Botschaften oder anderer Einrichtungen in Anwendung von Artikel 62 Nr. 5 GIP).

Wenn durch den überlokalen Einsatz der Polizei Dritten Schaden zugefügt wird, findet Artikel 47 GPA Anwendung. 7.4 Haushaltsauswirkungen Der Gesetzentwurf zur Finanzierung der Polizeizonen sieht gemäss den Grundsätzen von Artikel 41 GIP vor, dass der zur Erfüllung von Aufträgen mit föderalem Charakter vorgesehene Teil der föderalen Dotation verringert wird, wenn sich erweist, dass die Zone ihren Verpflichtungen in Bezug auf die Bereitstellung belastbarer Kapazität nicht nachgekommen ist. Die zurückbehaltenen Beträge werden in den föderalen Solidaritätsfonds fliessen oder an die Zonen ausgezahlt, die mehr Kapazität bereitgestellt haben, als ursprünglich vorgesehen. 8. Aufhebungsbestimmungen Vorliegendes Rundschreiben ersetzt die Fassung vom 2.August 2005 (B.S vom 17. August 2005; deutsche Übersetzung: B.S. vom 31. März 2006).

Die Anlagen C und D der Fassung vom 2. August 2005 bleiben anwendbar.

Die Tabelle von Anlage B (Leistungslinie Hycap 2007) ist bereits im Belgischen Staatsblatt vom 9. Mai 2007 veröffentlicht worden.

P. DEWAEL Vizepremierminister und Minister des Innern

Anlage A zur Richtlinie MFO-2 1. Berechnung der Verfügbarkeitsstufe Die Verfügbarkeitsstufe wird berechnet auf der Grundlage des tatsächlich in den Polizeizonen vorhandenen Bestands an Personal gleich welchen Dienstgrades, einschliesslich der Polizeihilfsbediensteten und des eventuell durch Entsendung zur Verfügung gestellten föderalen Einsatzpersonals (verfügbarer Personalbestand). Anschliessend werden die Personalmitglieder hinzugefügt, die das Einsatzkorps der Zone zur Verfügung gestellt hat.

Das hinsichtlich der Mindestnorm überzählige Personal wird bei diesen Berechnungen nicht berücksichtigt.

Die Direktion der Einsätze und der Informationsverwaltung in verwaltungspolizeilichen Angelegenheiten (DGA/DAO) legt diesen Personalbestand aufgrund der Daten fest, die sie erhält: - in Bezug auf das Personal der Polizeizonen: von der Generaldirektion der Unterstützung und der Verwaltung der föderalen Polizei aufgrund der Daten, die zur Auszahlung der Gehälter benutzt werden, - in Bezug auf das in die Polizeizonen entsandte Personal: von der Generaldirektion der Verwaltungspolizei.

Die Verfügbarkeitsstufe entspricht 7% dieses Personalbestands der Polizeizonen, der gemäss der Tabelle in Anlage B aufgeteilt ist.

Die jeweiligen Anforderungen werden jährlich revidiert. Die DGA/DAO wird dem Minister des Innern die Fortschreibungen der Anlage B auf eigene Initiative zukommen lassen. 2. Berechnung der Leistungslinie Die Leistungslinie wird auf der Grundlage desselben Personalbestands berechnet wie desjenigen, der für die Berechnung der Verfügbarkeitsstufe berücksichtigt wird, einschliesslich der Personalmitglieder, die das Einsatzkorps zur Verfügung gestellt hat. Sie entspricht 1,2% der theoretischen Jahresleistung des verfügbaren Personalbestands der Polizeizonen (1.520 Leistungsstunden pro Person), wobei der so erhaltene Wert (tatsächlicher Personalbestand x 1.520 x 0,012) berichtigt wird (aufgrund der doppelten Verbuchung der Wochenendstunden) durch eine Multiplikation mit 1,5 (angesichts der Tatsache, dass 50% der Stunden am Wochenende geleistet werden).

Für Hundestaffeln zählen die Leistungseinheiten doppelt.

Somit lässt sich die Leistungslinie einer Polizeizone mit einem tatsächlichen Personalbestand von 124 Polizisten wie folgt berechnen: (124 x 1.520 x 0,012) x 1,5 = 3.393 Leistungseinheiten.

^