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Document van 28 april 2017
gepubliceerd op 06 mei 2024

Codex over het welzijn op het werk, Boek IV. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst werkgelegenheid, arbeid en sociaal overleg
numac
2024004185
pub.
06/05/2024
prom.
28/04/2017
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST WERKGELEGENHEID, ARBEID EN SOCIAAL OVERLEG


28 APRIL 2017. - Codex over het welzijn op het werk, Boek IV. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de Codex over het welzijn op het werk, Boek IV (Belgisch Staatsblad van 2 juni 2017).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 28. APRIL 2017 - Gesetzbuch über das wohlbefinden bei der arbeit (...) BUCH IV - ARBEITSMITTEL TITEL 1 - BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Art. IV.1-1 - Für die Anwendung des vorliegenden Buches versteht man unter Benutzung von Arbeitsmitteln: alle ein Arbeitsmittel betreffenden Tätigkeiten wie An- oder Abschalten, Gebrauch, Transport, Reparatur, Umbau, Instandhaltung und Wartung, einschließlich insbesondere Reinigung.

TITEL 2 - FÜR ALLE ARBEITSMITTEL GELTENDE BESTIMMUNGEN Art. IV.2-1 - Arbeitgeber treffen die erforderlichen Vorkehrungen, damit die den Arbeitnehmern in Unternehmen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel für die jeweiligen Arbeiten geeignet sind oder zweckentsprechend angepasst werden, sodass bei ihrer Benutzung die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet sind.

Bei der Auswahl der einzusetzenden Arbeitsmittel berücksichtigen Arbeitgeber die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeit sowie die insbesondere am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer in Unternehmen oder Einrichtungen und gegebenenfalls die Gefahren, die aus der Benutzung der betreffenden Arbeitsmittel zusätzlich erwachsen.

Ist es nicht möglich, demgemäß die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Benutzung der Arbeitsmittel in vollem Umfang zu gewährleisten, so treffen Arbeitgeber die geeigneten Maßnahmen, um die Gefahren weitestgehend zu verringern.

Art. IV.2-2 - Der Arbeitsplatz und die Körperhaltung der Arbeitnehmer bei der Benutzung von Arbeitsmitteln sowie die ergonomischen Grundsätze müssen von den Arbeitgebern in jeder Hinsicht berücksichtigt werden bei der Anwendung der allgemeinen Mindestvorschriften von Anlage IV.2-2 sowie der spezifischen Mindestvorschriften von Titel 3 Kapitel I und Titel 4 Kapitel I des vorliegenden Buches.

Art. IV.2-3 - Arbeitgeber ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Arbeitsmittel gemäß den Bestimmungen von Anlage IV.2-1 montiert, angeordnet, benutzt und gegebenenfalls auf- und abgebaut werden.

Ist die Benutzung eines Arbeitsmittels mit einer möglichen spezifischen Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden, so treffen Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen, damit: 1. die Benutzung des Arbeitsmittels den hierzu beauftragten Arbeitnehmern vorbehalten bleibt, 2.Reparatur-, Umbau-, Instandhaltungs- oder Wartungsarbeiten nur von eigens hierzu befugten Arbeitnehmern durchgeführt werden.

Art. IV.2-4 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel I.2-16 bis 1.2-21 ergreifen Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen, damit die in Artikel IV.2-3 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Arbeitnehmer eine angemessene spezifische Unterweisung erhalten.

Art. IV.2-5 - Arbeitgeber treffen die erforderlichen Vorkehrungen, damit den Arbeitnehmern angemessene Informationen und gegebenenfalls Betriebsanleitungen für die bei der Arbeit benutzten Arbeitsmittel zur Verfügung stehen.

Diese Informationen und Betriebsanleitungen müssen zumindest folgende Angaben enthalten: 1. Einsatzbedingungen des jeweiligen Arbeitsmittels, 2.absehbare Störfälle, 3. Rückschlüsse aus den bei der Benutzung von Arbeitsmitteln gegebenenfalls gesammelten Erfahrungen. Diese Informationen und Betriebsanleitungen müssen für die betreffenden Arbeitnehmer verständlich sein.

Arbeitnehmer müssen auf die sie betreffenden Gefährdungen, auf die in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung vorhandenen Arbeitsmittel sowie auf entsprechende Veränderungen aufmerksam gemacht werden, sofern diese Veränderungen jeweils Arbeitsmittel in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung betreffen, auch wenn sie diese Arbeitsmittel nicht direkt benutzen.

Für alle Anlagen, Maschinen oder mechanischen Werkzeuge müssen schriftliche Anweisungen vorliegen, die für ihren Betrieb, ihre Einsatzbedingungen, ihre Inspektion und ihre Wartung erforderlich sind. Informationen über die Sicherheitsvorrichtungen werden diesen Anweisungen beigefügt.

Die Anweisungen werden mit dem Sichtvermerk des Gefahrenverhütungsberaters Arbeitssicherheit versehen und erforderlichenfalls von diesem ergänzt.

Art. IV.2-6 - Bei jeder Bestellung von Anlagen, Maschinen und mechanischen Werkzeugen ist im Bestellschein oder im Lastenheft anzugeben, dass Folgendes eingehalten werden muss: 1. die im Bereich Sicherheit und Hygiene geltenden Gesetze und Verordnungen, 2.Sicherheits- und Hygienebedingungen, die nicht notwendigerweise in den im Bereich Sicherheit und Hygiene geltenden Gesetzen und Verordnungen vorgesehen sind, jedoch unerlässlich sind, um der Zielsetzung gerecht zu werden, die durch das in Artikel I.2-2 erwähnte dynamische Risikomanagementsystem festgelegt worden ist.

Gefahrenverhütungsberater Arbeitssicherheit nehmen an den Vorarbeiten zur Abfassung von Bestellscheinen teil. Gegebenenfalls lassen sie zusätzliche Anforderungen im Bereich Sicherheit und Hygiene hinzufügen, nachdem sie erforderlichenfalls weitere Sachverständige zu Rate gezogen haben.

Bestellscheine werden mit dem Sichtvermerk des Gefahrenverhütungsberaters versehen, der mit der Leitung des internen Dienstes oder gegebenenfalls der Abteilung des internen Dienstes beauftragt ist.

Art. IV.2-7 - Bei Lieferung händigen Lieferanten ihren Kunden eine Unterlage über die Einhaltung der bei der Bestellung angegebenen Sicherheits- und Hygieneanforderungen aus.

Art. IV.2-8 - Vor jeglicher Inbetriebnahme sind Arbeitgeber im Besitz eines Berichts, der die Einhaltung von Folgendem bestätigt: 1. der im Bereich Sicherheit und Hygiene geltenden Gesetze und Verordnungen, 2.der Sicherheits- und Hygienebedingungen, die nicht notwendigerweise in den im Bereich Sicherheit und Hygiene geltenden Gesetzen und Verordnungen vorgesehen sind, jedoch unerlässlich sind, um der Zielsetzung gerecht zu werden, die durch das in Artikel I.2-2 erwähnte dynamische Risikomanagementsystem festgelegt worden ist.

Der Bericht wird vom Gefahrenverhütungsberater abgefasst, der mit der Leitung des internen Dienstes oder gegebenenfalls der Abteilung des internen Dienstes beauftragt ist, nachdem er den Gefahrenverhütungsberater Arbeitssicherheit und erforderlichenfalls weitere Sachverständige zu Rate gezogen hat.

Art. IV.2-9 - Für Anlagen, Maschinen und mechanische Werkzeuge, die am 25. Juli 1975 bereits in Betrieb waren, wird in Ermangelung eines vorhandenen ähnlichen Berichts gemäß den Bestimmungen von Artikel IV.2-8 ein Bericht erstellt.

Art. IV.2-10 - Die Bestimmungen der Artikel IV.2-7, IV.2-8 und IV.2-9 finden keine Anwendung auf: 1. Maschinen, mechanische Werkzeuge, Teile von Maschinen oder von Anlagen, die in Anwendung von Buch IX "Sicherheit von Produkten und Diensten" des Wirtschaftsgesetzbuches und seiner Ausführungserlasse mit einem Zulassungs-, Prüf-, Eich- oder Konformitätszeichen versehen sind, 2.Maschinen, Geräte, Anlagen sowie Teile von Maschinen, Geräten und Anlagen, die in Anwendung der AASO von einem EDTÜ kontrolliert worden sind, 3. in Artikel IV.2-6 erwähnte Gegenstände, die in puncto Sicherheit und Hygiene einem Exemplar entsprechen, für das die Anforderungen der Artikel IV.2-6, IV.2-7, IV.2-8 und IV.2-9 bereits erfüllt worden sind; zumindest was die Aspekte betrifft, die abgedeckt sind durch ein Zulassungs-, Prüf-, Eich- oder Konformitätszeichen, angebracht in Anwendung von Buch IX "Sicherheit von Produkten und Diensten" des Wirtschaftsgesetzbuches und seiner Ausführungserlasse, durch eine in Anwendung der AASO von einem EDTÜ durchgeführte Kontrolle oder durch eine in Anwendung der AASO erteilte Zulassung.

Die Bestimmungen der Artikel IV.2-7, IV.2-8 und IV.2-9 finden Anwendung auf Erklärungen und Feststellungen in Bezug auf die Erfüllung der zusätzlichen Bedingungen zur Verwirklichung der Zielsetzung, die durch das in Artikel I.2-2 erwähnte dynamische Risikomanagementsystem festgelegt worden ist, und in Bezug auf Aspekte, die nicht abgedeckt sind durch ein Zulassungs-, Prüf-, Eich- oder Konformitätszeichen, angebracht in Anwendung von Buch IX "Sicherheit von Produkten und Diensten" des Wirtschaftsgesetzbuches und seiner Ausführungserlasse, durch eine in Anwendung der AASO von einem EDTÜ durchgeführte Kontrolle oder durch eine in Anwendung der AASO erteilte Zulassung.

Bei den in Absatz 2 erwähnten Erklärungen und Feststellungen handelt es sich um: 1. die in Artikel IV.2-7 erwähnte Erklärung des Lieferanten 2. beziehungsweise den in Artikel IV.2-8 erwähnten Bericht des internen Dienstes oder gegebenenfalls der Abteilung dieses Dienstes.

Art. IV.2-11 - Die in den Artikeln IV.2-6, IV.2-7, IV.2-8, IV.2-9 und IV.2-10 erwähnten Unterlagen und Bescheinigungen werden den mit der Überwachung beauftragten Beamten zur Verfügung gehalten und dem Ausschuss übermittelt.

Art. IV.2-12 - Die den Arbeitnehmern in Unternehmen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel müssen unbeschadet der Bestimmungen von Artikel IV.2-1 den Bestimmungen der Erlasse zur Umsetzung der Gemeinschaftsrichtlinien, die auf diese Arbeitsmittel anwendbar sind, entsprechen.

Insofern die in Absatz 1 erwähnten Bestimmungen nicht oder nur teilweise anwendbar sind, müssen die den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel den in Anlage IV.2-2 erwähnten allgemeinen Mindestvorschriften, den auf sie anwendbaren Bestimmungen der AASO und den in Titel 3 Kapitel I und Titel 4 Kapitel I des vorliegenden Buches erwähnten spezifischen Mindestvorschriften, die auf sie anwendbar sind, entsprechen.

Art. IV.2-13 - Arbeitgeber treffen die erforderlichen Vorkehrungen, damit die Arbeitsmittel durch angemessene Wartung in einem Zustand gehalten werden, der sicherstellt, dass sie während der gesamten Dauer ihrer Benutzung den Bestimmungen, die auf sie anwendbar sind, entsprechen.

Art. IV.2-14 - Arbeitgeber sorgen dafür, dass Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, nach der Montage und vor der Inbetriebnahme einer Erstüberprüfung und nach jeder Montage an einem neuen Standort oder an einer neuen Stelle einer Überprüfung unterzogen werden, um sich von der korrekten Montage und vom korrekten Funktionieren dieser Arbeitsmittel zu überzeugen.

Arbeitgeber sorgen dafür, dass Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, welche zu gefährlichen Situationen führen können: 1. regelmäßig überprüft und gegebenenfalls erprobt werden, 2.jedes Mal einer außerordentlichen Überprüfung unterzogen werden, wenn außergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können, wie Umbau, Unfälle, Naturereignisse, längere Zeiträume, in denen das Arbeitsmittel nicht benutzt wurde.

Mit den in Absatz 2 erwähnten Überprüfungen soll sichergestellt werden, dass die Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften eingehalten und solche Beschädigungen rechtzeitig erkannt und behoben werden.

Die Ergebnisse dieser Überprüfungen müssen schriftlich festgehalten und dem mit der Überwachung beauftragten Beamten zur Verfügung gehalten werden. Sie werden während eines angemessenen Zeitraums aufbewahrt.

Werden die betreffenden Arbeitsmittel außerhalb des Unternehmens eingesetzt, muss ihnen ein materieller Beweis über die Durchführung der letzten Überprüfung beigefügt sein.

Unbeschadet der gesetzlichen Verpflichtungen in puncto Kontrollen durch EDTÜ werden die in vorliegendem Artikel erwähnten Überprüfungen von Sachverständigen durchgeführt, die dem Unternehmen beziehungsweise der Einrichtung angehören oder nicht.

TITEL 3 - MOBILE, SELBSTFAHRENDE ODER NICHT SELBSTFAHRENDE ARBEITSMITTEL KAPITEL I - Spezifische Mindestvorschriften für mobile Arbeitsmittel Art. IV.3-1 - Mobile Arbeitsmittel mit mitfahrenden Arbeitnehmern müssen so ausgerüstet sein, dass die Gefahren für die Arbeitnehmer während des Transports reduziert werden.

Dies gilt auch für die Risiken eines Kontakts der Arbeitnehmer mit Rädern oder Ketten beziehungsweise eines Einklemmens durch diese.

Art. IV.3-2 - Sofern durch das plötzliche Blockieren der Energieübertragungsvorrichtungen zwischen mobilen Arbeitsmitteln und ihren Zusatzausrüstungen und/oder Anhängern spezifische Risiken entstehen können, muss dieses Arbeitsmittel so ausgerüstet oder umgestaltet werden, dass ein Blockieren der Energieübertragungsvorrichtungen verhindert wird.

Sofern sich ein solches Blockieren nicht vermeiden lässt, sind alle Maßnahmen zu ergreifen, um gefährliche Folgen für die Arbeitnehmer zu verhindern.

Art. IV.3-3 - Sofern die Vorrichtungen zur Energieübertragung zwischen mobilen Arbeitsmitteln beim Schleifen auf dem Boden verschmutzen oder beschädigt werden können, sind Aufhängevorrichtungen vorzusehen.

Art. IV.3-4 - Bei mobilen Arbeitsmitteln mit mitfahrenden Arbeitnehmern sind unter tatsächlichen Einsatzbedingungen die Risiken aus einem Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittels zu begrenzen, und zwar: 1. durch eine Schutzeinrichtung, die verhindert, dass das Arbeitsmittel um mehr als eine Vierteldrehung kippt, oder 2.durch eine Einrichtung, die gewährleistet, dass ein ausreichender Freiraum um die mitfahrenden Arbeitnehmer erhalten bleibt, sofern die Kippbewegung mehr als eine Vierteldrehung ausmachen kann, oder 3. durch eine andere Einrichtung mit gleicher Schutzwirkung. Diese Schutzeinrichtungen können Bestandteil des Arbeitsmittels sein.

Diese Schutzeinrichtungen sind nicht erforderlich, sofern das Arbeitsmittel während der Benutzung stabilisiert wird oder wenn ein Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittels aufgrund der Bauart unmöglich ist.

Besteht die Gefahr, dass ein mitfahrender Arbeitnehmer bei einem Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittels zwischen Teilen des Arbeitsmittels und dem Boden zerquetscht wird, ist ein Rückhaltesystem für mitfahrende Arbeitnehmer einzubauen.

Art. IV.3-5 - Flurförderzeuge mit aufsitzendem Arbeitnehmer beziehungsweise aufsitzenden Arbeitnehmern sind so zu gestalten oder auszurüsten, dass die Risiken durch ein Kippen des Flurförderzeuges begrenzt werden, zum Beispiel: 1. durch Verwendung einer Fahrerkabine oder 2.mit einer Einrichtung, die verhindert, dass das Flurförderzeug kippt, oder 3. mit einer Einrichtung, die gewährleistet, dass bei einem kippenden Flurförderzeug für die aufsitzenden Arbeitnehmer zwischen Flur und Teilen des Flurförderzeuges ein ausreichender Freiraum verbleibt, oder 4.mit einer Einrichtung, die bewirkt, dass die Arbeitnehmer auf dem Fahrersitz gehalten werden, sodass sie von Teilen des umstürzenden Flurförderzeuges nicht erfasst werden können.

Art. IV.3-6 - Selbstfahrende mobile Arbeitsmittel, deren Fortbewegung mit Risiken für die Arbeitnehmer verbunden ist, müssen folgende Bedingungen erfüllen: a) Sie sind mit Vorrichtungen zu versehen, die ein unerlaubtes Ingangsetzen verhindern.b) Sie sind mit geeigneten Vorrichtungen zu versehen, durch die die Folgen eines möglichen Zusammenstoßes bei gleichzeitiger Bewegung mehrerer schienengebundener Arbeitsmittel verringert werden.c) Sie sind mit einer Abbrems- und Stoppvorrichtung zu versehen; sofern dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, muss eine durch eine leicht zugängliche Steuerung oder eine Automatik ausgelöste Notvorrichtung das Abbremsen und Anhalten im Falle des Versagens der Hauptvorrichtung ermöglichen. d) Reicht die direkte Sicht des Fahrers nicht aus, um die Sicherheit zu gewährleisten, sind geeignete Hilfsvorrichtungen zur Verbesserung der Sicht anzubringen.e) Sofern sie für den Einsatz bei Nacht oder in unbeleuchteter Umgebung vorgesehen sind, müssen sie mit einer den durchzuführenden Arbeiten entsprechenden Beleuchtungsvorrichtung versehen werden und ausreichend Sicherheit für die Arbeitnehmer bieten.f) Sofern durch sie selbst oder ihre Anhänger und/oder Ladungen Brandgefahr besteht, die Arbeitnehmer in Gefahr bringen kann, sind sie mit entsprechenden Brandbekämpfungsvorrichtungen auszurüsten, außer wenn diese am Einsatzort an ausreichend nahe liegenden Stellen vorhanden sind.g) Sofern sie ferngesteuert sind, müssen sie automatisch anhalten, wenn sie aus dem Kontrollbereich herausfahren.h) Sofern sie ferngesteuert sind und unter normalen Einsatzbedingungen mit Arbeitnehmern zusammenstoßen oder diese einklemmen können, sind sie mit entsprechenden Schutzvorrichtungen auszurüsten, es sei denn, dass andere Vorrichtungen die Gefahr eines Zusammenstoßes in Grenzen halten. KAPITEL II - Spezifische Bestimmungen für die Benutzung mobiler Arbeitsmittel Art. IV.3-7 - Arbeitgeber ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit mobile Arbeitsmittel gemäß den folgenden spezifischen Bestimmungen benutzt werden: 1. Das Führen selbstfahrender mobiler Arbeitsmittel bleibt Arbeitnehmern vorbehalten, die im Hinblick auf das sichere Führen dieser Arbeitsmittel eine angemessene Unterweisung erhalten haben.2. Wird ein Arbeitsmittel in einem Arbeitsbereich eingesetzt, sind geeignete Verkehrsregeln festzulegen und einzuhalten.3. Um zu verhindern, dass sich Arbeitnehmer zu Fuß im Arbeitsbereich von selbstfahrenden Arbeitsmitteln aufhalten, sind organisatorische Maßnahmen zu treffen.Ist die Anwesenheit von laufenden und stehenden Arbeitnehmern zur korrekten Durchführung der Arbeiten erforderlich, sind entsprechende Maßnahmen zu treffen, um Verletzungen dieser Arbeitnehmer durch die Arbeitsmittel zu verhindern. 4. Das Mitfahren von Arbeitnehmern auf mobilen, mechanisch bewegten Arbeitsmitteln ist nur auf sicheren und für diesen Zweck ausgerüsteten Plätzen erlaubt.Müssen Arbeiten während des Fahrens durchgeführt werden, ist gegebenenfalls die Geschwindigkeit anzupassen. 5. Mobile Arbeitsmittel mit Verbrennungsmotor dürfen nur dann in Arbeitsbereichen benutzt werden, wenn sichergestellt ist, dass Luft, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer ungefährlich ist, in ausreichender Menge vorhanden ist. TITEL 4 - ARBEITSMITTEL ZUM HEBEN VON LASTEN KAPITEL I - Spezifische Mindestvorschriften für Arbeitsmittel zum Heben von Lasten Art. IV.4-1 - Werden Arbeitsmittel zum Heben von Lasten auf Dauer montiert, müssen ihre Festigkeit und ihre Stabilität während der Benutzung gewährleistet werden, wobei insbesondere die zu hebenden Lasten und die Belastungen der Aufhängungspunkte oder der Verankerungspunkte an den tragenden Teilen zu berücksichtigen sind.

Art. IV.4-2 - Maschinen zum Heben von Lasten müssen mit einem deutlich sichtbaren Hinweis auf ihre zulässige Tragfähigkeit und gegebenenfalls mit einem Schild versehen sein, auf dem die zulässige Tragfähigkeit für die einzelnen Betriebszustände der Maschine angegeben ist.

Lastaufnahmeeinrichtungen sind so zu kennzeichnen, dass ihre für eine sichere Benutzung grundlegenden Eigenschaften zu erkennen sind.

Ist das Arbeitsmittel nicht zum Heben von Arbeitnehmern vorgesehen und besteht die Möglichkeit von Verwechslungen, muss eine entsprechende Kennzeichnung deutlich sichtbar angebracht werden.

Art. IV.4-3 - Werden Arbeitsmittel auf Dauer montiert, so hat die Montage das Risiko zu reduzieren, dass die Lasten: a) auf die Arbeitnehmer aufprallen, b) sich ungewollt gefährlich verlagern oder im freien Fall herabstürzen oder c) unbeabsichtigt ausgehakt werden. Art. IV.4-4 - Arbeitsmittel zum Heben oder Fortbewegen von Arbeitnehmern müssen so beschaffen sein: a) dass die Gefahr eines Absturzes des Lastaufnahmemittels, sofern ein solches vorhanden ist, mit geeigneten Vorrichtungen verhindert wird, b) dass das Risiko des Herausfallens des Benutzers aus dem Lastaufnahmemittel, sofern ein solches vorhanden ist, vermieden wird, c) dass die Gefahr des Quetschens oder des Einklemmens des Benutzers beziehungsweise des Zusammenstoßes mit dem Benutzer, insbesondere infolge eines unbeabsichtigten Kontakts mit Gegenständen, vermieden wird, d) dass die Sicherheit der bei einer Panne im Lastaufnahmemittel festsitzenden Arbeitnehmer gewährleistet und ihre Befreiung ermöglicht wird. Können wegen des Standorts und des Höhenunterschieds die in Absatz 1 Buchstabe a) erwähnten Risiken durch keinerlei Sicherheitsvorrichtung vermieden werden, ist ein Seil mit erhöhtem Sicherheitsfaktor anzubringen und dessen einwandfreier Zustand an jedem Arbeitstag zu überprüfen.

KAPITEL II - Allgemeine Bestimmungen für die Benutzung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten Art. IV.4-5 - Arbeitgeber ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit Arbeitsmittel zum Heben von Lasten gemäß den Bestimmungen der Kapitel II bis V des vorliegenden Titels benutzt werden.

Art. IV.4-6 - Demontierbare oder mobile Arbeitsmittel zum Heben von Lasten sind so zu benutzen, dass, soweit unter Berücksichtigung der Art des Bodens vorhersehbar, die Standsicherheit des Arbeitsmittels während des Einsatzes gewährleistet ist.

Art. IV.4-7 - Das Heben von Arbeitnehmern ist nur mit für diesen Zweck vorgesehenen Arbeitsmitteln und Zusatzausrüstungen erlaubt.

Das Heben von Arbeitnehmern durch hierfür nicht vorgesehene Arbeitsmittel ist ausnahmsweise zulässig, sofern geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit gemäß den Mindestvorschriften der Kapitel IV und V des vorliegenden Titels ergriffen worden sind.

Art. IV.4-8 - Maßnahmen sind zu ergreifen, damit sich keine Arbeitnehmer unter hängenden Lasten aufhalten, es sei denn, dies ist für den reibungslosen Ablauf der Arbeiten erforderlich.

Es ist untersagt, hängende Lasten über ungeschützten Arbeitsplätzen, an denen sich für gewöhnlich Arbeitnehmer aufhalten, zu bewegen. In Fällen, in denen ein reibungsloser Ablauf der Arbeiten anders nicht gewährleistet werden kann, sind geeignete Verfahren festzulegen und anzuwenden.

Art. IV.4-9 - Anschlagmittel sind entsprechend den zu handhabenden Lasten, den Greifpunkten, der Einhakvorrichtung, den Witterungsbedingungen sowie der Art und Weise des Anschlagens auszuwählen.

Sofern sie nach der Benutzung nicht getrennt werden, sind Verbindungen von Anschlagmitteln deutlich zu kennzeichnen, um den Benutzer über deren Eigenschaften zu unterrichten.

Art. IV.4-10 - Anschlagmittel sind so aufzubewahren, dass ihre Beschädigung und die Beeinträchtigung ihrer Funktionsfähigkeit ausgeschlossen sind.

KAPITEL III - Spezifische Bestimmungen für die Benutzung von Arbeitsmitteln zum Heben von nichtgeführten Lasten Art. IV.4-11 - Sind zwei oder mehrere Arbeitsmittel zum Heben von nichtgeführten Lasten an einem Arbeitsplatz so aufgebaut oder montiert, dass sich ihre Aktionsbereiche überschneiden, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um Zusammenstöße zwischen den Lasten und/oder den Bauteilen der Arbeitsmittel selbst zu verhindern.

Art. IV.4-12 - Während des Einsatzes eines mobilen Arbeitsmittels zum Heben von nichtgeführten Lasten sind Maßnahmen zu treffen, um dessen Kippen, Überrollen und gegebenenfalls dessen Verschieben und Abrutschen zu verhindern. Die korrekte Durchführung dieser Maßnahmen ist zu überprüfen.

Art. IV.4-13 - Kann die Person, die ein Arbeitsmittel zum Heben von nichtgeführten Lasten bedient, den gesamten Weg der Last weder direkt noch durch Zusatzgeräte, die nützliche Informationen liefern, beobachten, ist eine für die Signale verantwortliche Person, die mit der Bedienungsperson in Verbindung steht, einzuteilen, um diese zu führen; ferner sind organisatorische Maßnahmen zu treffen, um Zusammenstöße mit der Last zu verhindern, die die Arbeitnehmer gefährden könnten.

Art. IV.4-14 - Arbeitsabläufe sind so zu gestalten, dass Lasten sicher von Hand ein- und ausgehängt werden können, wobei insbesondere zu gewährleisten ist, dass die betreffenden Arbeitnehmer direkt oder indirekt den Vorgang steuern.

Art. IV.4-15 - Alle Hebevorgänge sind ordnungsgemäß zu planen und so zu beaufsichtigen und durchzuführen, dass die Sicherheit der Arbeitnehmer geschützt wird.

Insbesondere dann, wenn eine Last gleichzeitig durch zwei oder mehrere Arbeitsmittel zum Heben von nichtgeführten Lasten angehoben werden soll, ist ein Verfahren festzulegen und anzuwenden, das eine ordnungsgemäße Koordinierung des Bedienungspersonals sicherstellt.

Art. IV.4-16 - Können die Arbeitsmittel zum Heben von nichtgeführten Lasten diese Lasten bei einem teilweisen oder vollständigen Energieausfall nicht halten, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass Arbeitnehmer daraus herrührenden Gefahren ausgesetzt werden.

Hängende Lasten dürfen nicht unüberwacht bleiben, es sei denn, dass der Zugang zum Gefahrenbereich verhindert wird, die Last ohne jede Gefährdung eingehängt wurde und sicher im hängenden Zustand gehalten wird.

Art. IV.4-17 - Die Benutzung von Arbeitsmitteln zum Heben von nichtgeführten Lasten im Freien muss eingestellt werden, sobald sich die Wetterbedingungen derart verschlechtern, dass die Funktionssicherheit beeinträchtigt wird und die Arbeitnehmer hierdurch Gefahren ausgesetzt werden. Angemessene Schutzmaßnahmen, die insbesondere das Umkippen des Arbeitsmittels verhindern sollen, müssen getroffen werden, um Gefahren für die Arbeitnehmer zu verhindern.

KAPITEL IV - Bestimmungen für die Benutzung von Arbeitsmitteln, die zum Heben von Lasten bestimmt sind und ausnahmsweise zum Heben von Personen benutzt werden Art. IV.4-18 - In Anwendung der Bestimmungen von Artikel IV.2-1 und der Vorschriften von Artikel IV.4-7 muss vermieden werden, zum Heben von Personen Arbeitsmittel zu benutzen, die nicht für diesen Zweck konzipiert oder bestimmt sind. Demzufolge kann eine solche Benutzung nur in außergewöhnlichen Fällen erfolgen, für die die Risikoanalyse gezeigt hat, dass bei Einhaltung der Verordnungsbestimmungen sowie der geeigneten Maßnahmen und Verfahren die Sicherheit der betreffenden Arbeitnehmer gewährleistet ist, insbesondere was das Absturz- und Einklemmrisiko betrifft.

Nur folgende Arbeitsmittel können für diesen Zweck benutzt werden: Kräne, Flurförderzeuge, Flurförderzeuge mit Teleskoparm, Mobilkräne mit Teleskopausleger und Hebezeuge der Art LKW mit Ladekran.

Die Benutzung anderer Arbeitsmittel, die nicht zum Heben von Personen bestimmt sind, insbesondere Erdbaumaschinen, ist zum Heben von Personen verboten.

Art. IV.4-19 - Arbeitsmittel, die zum Heben von Lasten bestimmt sind und durch die Benutzung von Zusatzausrüstungen zum Heben von Personen angepasst werden, werden den in Artikel 267.2.1 der AASO erwähnten Hebevorrichtungen gleichgesetzt. Die Verordnungsvorschriften in Sachen Kontrolle vor Inbetriebnahme und regelmäßige Kontrollen sind demzufolge auf die gesamte Anlage - Arbeitsmittel und Korb - anwendbar und müssen die Aspekte der Personenbeförderung abdecken.

Die gesamte Nutzlast dieser Arbeitsmittel darf nicht höher sein als die Hälfte der für das Heben von Lasten vorgesehenen Nutzlast. Zur Bestimmung der Nutzlast im Korb wird ein Gewicht von 80 kg pro Person und von mindestens 40 kg Ausrüstung und Material pro Person berücksichtigt.

Art. IV.4-20 - Befinden sich Arbeitnehmer in einem angehobenen Korb, muss der Bedienungsstand des Arbeitsmittels ständig besetzt sein.

Die angehobenen Arbeitnehmer müssen über ein angemessenes Kommunikationsmittel verfügen.

Die nötigen Maßnahmen müssen getroffen werden, damit die Arbeitnehmer den Korb sicher verlassen können.

KAPITEL V - Spezifische Bestimmungen für die Benutzung von Körben und Arbeitsbühnen, die an einem Kran hängen Art. IV.4-21 - Die Bestimmungen von Artikel 453, insbesondere die von Artikel 453.1 der AASO, sind anwendbar.

Die Bestimmungen von Artikel 453.12 der AASO in Bezug auf die Höchstanzahl Personen, die in der Tragevorrichtung zugelassen sind, finden keine Anwendung auf die einfache Beförderung von Personen zu einem höher beziehungsweise tiefer gelegenen Arbeitsplatz. Es ist jedoch ratsam, die Anzahl der gleichzeitig beförderten Personen zu begrenzen.

TITEL 5 - ARBEITSMITTEL FÜR ZEITWEILIGE ARBEITEN AN HOCH GELEGENEN ARBEITSPLÄTZEN KAPITEL I - Risikoanalyse und Gefahrenverhütungsmaßnahmen Art. IV.5-1 - Gemäß den Bestimmungen der Artikel I.2-6 und I.2-7 treffen Arbeitgeber die erforderlichen materiellen und organisatorischen Maßnahmen, damit die den Arbeitnehmern für die jeweiligen zeitweiligen Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel für diese Arbeiten geeignet sind, sodass bei der Benutzung dieser Arbeitsmittel das Wohlbefinden der Arbeitnehmer gewährleistet ist.

Art. IV.5-2 - § 1 - Bei der Festlegung der materiellen Maßnahmen berücksichtigen Arbeitgeber die in den Paragraphen 2 bis 6 erwähnten Grundsätze. § 2 - Arbeitgeber sorgen dafür, dass die Arbeiten unter angemessenen ergonomischen Bedingungen von einer geeigneten Bodenfläche aus ausgeführt werden, die so entworfen, angelegt und ausgestattet ist, dass die Sicherheit gewährleistet wird und ein gefahrloses Begehen möglich ist. § 3 - Die Abmessungen, Eigenschaften und Merkmale des Arbeitsmittels sind der Art der auszuführenden Arbeiten und den vorhersehbaren Beanspruchungen angepasst. § 4 - Arbeitgeber sehen die Anbringung von Absturzsicherungen vor, wobei den kollektiven Schutzmaßnahmen Vorrang vor den individuellen Schutzmaßnahmen eingeräumt wird.

Diese Schutzvorrichtungen sind so gestaltet und so fest, dass Abstürze verhindert oder abstürzende Personen aufgefangen und Verletzungen der Arbeitnehmer vermieden werden.

Kollektive Absturzsicherungen dürfen nur an Zugängen zu Leitern oder Treppen unterbrochen werden. § 5 - Arbeitgeber wählen das geeignetste Zugangsmittel für hoch gelegene Arbeitsplätze, an denen zeitweilige Arbeiten ausgeführt werden, unter Berücksichtigung der Begehungshäufigkeit, des zu überwindenden Höhenunterschieds und der Dauer der Benutzung aus.

Das gewählte Zugangsmittel ermöglicht die Flucht bei drohender Gefahr.

Beim Übergang von einem Zugangsmittel zu Arbeitsbühnen, Gerüstbelägen oder Laufstegen und umgekehrt dürfen keine zusätzlichen Absturzrisiken entstehen. § 6 - Wenn es für die Ausführung einer besonderen Arbeit erforderlich ist, eine kollektive Absturzsicherung vorübergehend zu entfernen, werden wirksame Ersatzmaßnahmen für die Sicherheit getroffen.

Die Arbeit darf erst ausgeführt werden, wenn diese Maßnahmen getroffen wurden.

Sobald diese besondere Arbeit endgültig oder vorübergehend abgeschlossen ist, werden die kollektiven Absturzsicherungen wieder angebracht.

Art. IV.5-3 - Mit den organisatorischen Maßnahmen wird insbesondere bezweckt, dass: 1. bei der Auswahl eines jeden zur Verfügung gestellten Arbeitsmittels für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen den Arbeitsmitteln Vorrang gegeben wird, die gemäß den Bestimmungen der Erlasse zur Umsetzung der Gemeinschaftsrichtlinien, die auf diese Arbeitsmittel anwendbar sind, oder in Ermangelung solcher Bestimmungen gemäß gleichwertigen technischen Vorschriften gebaut sind, 2.zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen nur dann ausgeführt werden, wenn die Witterungsverhältnisse die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigen.

KAPITEL II - Spezifische Bestimmungen für die Benutzung von Leitern, Trittleitern und Plattformleitern Art. IV.5-4 - Arbeitgeber beschränken die Benutzung von Leitern, Trittleitern und Plattformleitern als hoch gelegener Arbeitsplatz auf Umstände, bei denen unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel IV.5-1 die Benutzung anderer sichererer Arbeitsmittel wegen des geringen Risikos und entweder der geringen Dauer der Benutzung oder der vorhandenen baulichen Gegebenheiten der Arbeitsstätte und der Arbeitsplätze, die der Arbeitgeber nicht ändern kann, nicht gerechtfertigt ist.

Art. IV.5-5 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel IV.5-3 Nr. 1 sorgen Arbeitgeber dafür, dass Leitern, Trittleitern und Plattformleitern innerhalb der durch ihre Bauart bedingten Grenzen benutzt werden und dass sie derart ausgestattet und aufgestellt werden, dass Abstürze vermieden werden.

Leitern, Trittleitern und Plattformleitern sind so aufzustellen, dass sie beim Zugang und während der Benutzung standsicher sind und ihre Sprossen oder Stufen in horizontaler Stellung bleiben.

Tragbare Leitern werden abgestützt und ruhen auf einem stabilen, festen, angemessen dimensionierten Untergrund, sodass sie insbesondere unbeweglich bleiben.

Das Verrutschen der Leiterfüße von tragbaren Leitern wird während der Benutzung dieser Leitern entweder durch Fixierung des oberen oder unteren Teils der Holme, durch eine Gleitschutzvorrichtung oder durch eine andere gleichwertige Lösung verhindert.

Hängeleitern werden sicher und - mit Ausnahme von Strickleitern - so angebracht, dass sie nicht verrutschen und in eine Schwingbewegung geraten können.

Für den Zugang benutzte Leitern sind so beschaffen, dass sie weit genug über die Ebene, die mit den Leitern erreicht werden soll, hinausragen, sofern nicht andere Vorrichtungen ein sicheres Festhalten erlauben.

Aus mehreren Teilen bestehende Steckleitern und Schiebeleitern werden so verwendet, dass die Leiterteile unbeweglich miteinander verbunden bleiben.

Fahrbare Leitern werden vor ihrer Benutzung sicher arretiert.

Art. IV.5-6 - Leitern werden so verwendet, dass die Arbeitnehmer jederzeit sicher stehen und sich sicher festhalten können.

Nur leichte Lasten dürfen getragen werden und durch das Tragen dieser Lasten darf ein sicheres Festhalten nicht verhindert werden.

KAPITEL III - Spezifische Bestimmungen für die Benutzung von Gerüsten Art. IV.5-7 - Arbeitgeber, die Gerüste benutzen, bestimmen eine Person, nachstehend zuständige Person genannt, die in einer Unterweisung die erforderlichen Kenntnisse zur Ausführung folgender Aufgaben erlangt hat: 1. Überwachung der Anwendung vorbeugender Maßnahmen gegen die Gefahr des Absturzes von Personen und des Herabfallens von Gegenständen, 2.Überwachung der Anwendung von Sicherheitsvorkehrungen für den Fall, dass sich die Witterungsverhältnisse so verändern, dass die Sicherheit des betreffenden Gerüsts beeinträchtigt sein könnte, 3. Überwachung der Einhaltung der Bedingungen in Bezug auf zulässige Belastungen, 4.Durchführung der Kontrollen, die für die Einhaltung der Bestimmungen von Artikel IV.5-13 erforderlich sind.

Unbeschadet der Anwendung von Absatz 1 ist die zuständige Person, die vom Arbeitgeber bestimmt wird, der das Gerüst auf-, ab- oder umbaut, ebenfalls mit der Erstellung und Anpassung des Plans für den Auf-, Ab- und Umbau von Gerüsten beauftragt.

Art. IV.5-8 - Arbeitgeber, die Gerüste auf-, ab- oder umbauen, müssen über die Gebrauchsanweisung des Herstellers verfügen, damit der Auf-, Ab- oder Umbau des Gerüsts nach den Vorschriften des Herstellers erfolgt.

Der Gebrauchsanweisung des Herstellers wird ein Blatt beigefügt, das eine Festigkeits- und Standfestigkeitsberechnung umfasst.

Liegt kein solches Bemessungsblatt vor oder sind in dem Bemessungsblatt die geplanten strukturellen Konfigurationen nicht enthalten, so ist eine Festigkeits- und Standfestigkeitsberechnung von einer Person vorzunehmen, die nachweisen kann, dass sie über die nötigen Kenntnisse zur Durchführung dieser Berechnungen verfügt.

Wenn der Arbeitgeber, der das Gerüst benutzt, nicht der Arbeitgeber ist, der es auf-, ab- oder umbaut, übermittelt Letzterer dem Arbeitgeber, der dieses Gerüst benutzt, das Bemessungsblatt.

Art. IV.5-9 - Arbeitgeber, die Gerüste auf-, ab- oder umbauen, sorgen dafür, dass die in Artikel IV.5-7 Absatz 2 erwähnte zuständige Person einen Plan für Auf-, Ab- und Umbau erstellt, wenn dieser Plan in der Gebrauchsanweisung des Herstellers nicht enthalten ist.

Dieser Plan in Form eines allgemeinen Anwendungsplans wird jedoch durch Detailangaben für das jeweilige Gerüst ergänzt, wenn die Komplexität des Gerüsts dies erfordert.

Der Plan wird den mit der Überwachung beauftragten Beamten für die gesamte Dauer der Arbeiten zur Verfügung gehalten.

Art. IV.5-10 - Arbeitgeber, die Gerüste auf-, ab- oder umbauen, sorgen dafür, dass die in Artikel IV.5-7 Absatz 2 erwähnte zuständige Person eine Betriebsanleitung für die Benutzung des Gerüsts erstellt.

Diese Anleitung umfasst alle nötigen Anweisungen, die eingehalten werden müssen, damit die gegebenenfalls mit dem Auf-, Ab- beziehungsweise Umbau oder der Benutzung des Gerüsts verbundenen Risiken abgefangen werden.

Wenn der Arbeitgeber, der das Gerüst benutzt, nicht der Arbeitgeber ist, der es auf-, ab- oder umbaut, übermittelt Letzterer dem Arbeitgeber, der dieses Gerüst benutzt, die Betriebsanleitung.

Art. IV.5-11 - § 1 - Gerüste werden so aufgebaut, dass bei ihrer Benutzung keine Verschiebung eines der Bestandteile im Verhältnis zum gesamten Gerüst möglich ist.

Gerüste werden so aufgebaut, dass sie die Lasten, denen sie ausgesetzt werden, tragen können und sie der Belastung durch Witterungsbedingungen, insbesondere durch Windeinfluss, standhalten können.

Sie müssen an einem Punkt mit ausreichendem Widerstand verankert oder befestigt werden oder durch ein anderes gleichwertiges Mittel vor jeglicher Rutsch- oder Kippgefahr geschützt werden.

Die belastete Fläche muss ausreichend tragfähig sein, damit eine Verformung der tragenden Teile vermieden wird. § 2 - Abmessungen, Form und Anordnung der Gerüstbeläge sind der auszuführenden Arbeit und den zu tragenden Belastungen angepasst, sodass ein gefahrloses Begehen und Arbeiten ermöglicht werden.

Gerüstbeläge sind so angebracht, dass die einzelnen Belagelemente bei normaler Benutzung nicht verrutschen können. § 3 - Zwischen den Belagkanten und dem Bauwerk, an dem das Gerüst angebracht ist, darf kein gefährlicher Zwischenraum vorhanden sein.

Wenn es aufgrund der Gestaltung des Bauwerks oder des Arbeitsmittels nicht möglich ist, diese Abstandsbegrenzung einzuhalten, muss das Absturzrisiko durch Schutzmaßnahmen vermieden werden, wobei den kollektiven Schutzmaßnahmen Vorrang vor den individuellen Schutzmaßnahmen eingeräumt wird. § 4 - Sichere Zugangsmittel werden in ausreichender Anzahl zwischen den verschiedenen Gerüstbelägen vorgesehen. § 5 - Während des Auf-, Ab- und Umbaus und der Benutzung des Gerüsts wird ein angemessener Schutz gegen das Absturzrisiko und das Risiko des Herabfallens von Gegenständen auf jeder Ebene des Gerüsts gewährleistet. § 6 - Ein unbeabsichtigtes Fortbewegen von Fahrgerüsten während der Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen wird durch geeignete Vorrichtungen verhindert.

Wird ein Fahrgerüst bewegt, darf sich kein Arbeitnehmer auf dem Gerüst befinden, es sei denn, das Fahrgerüst ist speziell so konzipiert, dass die Sicherheit der Arbeitnehmer auf dem Fahrgerüst durch die Fortbewegung nicht gefährdet wird.

Art. IV.5-12 - Wenn bestimmte Teile eines Gerüsts noch nicht einsatzbereit sind, wie zum Beispiel während des Auf-, Ab- oder Umbaus, kennzeichnen Arbeitgeber, die Gerüste auf-, ab- oder umbauen, diese Teile mit Warnzeichen vor einer allgemeinen Gefahr gemäß den Vorschriften über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz von Buch III Titel 6.

Diese Teile werden durch Absperrungen, die den Zugang zur Gefahrenzone verhindern, angemessen abgegrenzt.

Art. IV.5-13 - Arbeitgeber, die Gerüste benutzen, sorgen unter ihrer Verantwortung dafür, dass die in Artikel IV.5-7 Absatz 1 erwähnte zuständige Person überprüft, ob das Gerüst unter allen Umständen weiterhin dem in Artikel IV.5-8 erwähnten Bemessungsblatt entspricht.

Arbeitgeber, die Gerüste benutzen, sorgen dafür, dass das Gerüst während der Benutzung jederzeit den Bestimmungen von Artikel IV.5-11 entspricht und dass ihre Arbeitnehmer keinen Zugang zu den Teilen des Gerüsts haben, die nicht einsatzbereit sind.

Wenn Arbeitgeber, die Gerüste benutzen, an einem Gerüst Änderungen in puncto Auf-, Ab- oder Umbau vornehmen, müssen sie die Verpflichtungen einhalten, die Arbeitgebern, die das Gerüst auf-, ab- oder umbauen, auferlegt werden.

Art. IV.5-14 - § 1 - Arbeitgeber, die Arbeitnehmer beschäftigen, die auf einem Gerüst arbeiten, sorgen dafür, dass diese Arbeitnehmer eine Unterweisung erhalten, die es ihnen ermöglicht, die Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben, die für die Ausführung ihrer Aufgaben notwendig sind.

Diese Unterweisung umfasst insbesondere Folgendes: 1. vorbeugende Maßnahmen gegen die Gefahr des Absturzes von Personen und des Herabfallens von Gegenständen, 2.Sicherheitsvorkehrungen für den Fall, dass sich die Witterungsverhältnisse so verändern, dass die Sicherheit des betreffenden Gerüsts beeinträchtigt sein könnte, 3. Bedingungen in Bezug auf zulässige Belastungen. § 2 - Arbeitgeber, die Arbeitnehmer beschäftigen, die am Auf-, Ab- oder Umbau eines Gerüsts mitarbeiten, sorgen dafür, dass diese Arbeitnehmer eine Unterweisung erhalten, die es ihnen ermöglicht, die Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben, die für die Ausführung ihrer Aufgaben notwendig sind.

Diese Unterweisung umfasst insbesondere Folgendes: 1. Verstehen des Plans für den Auf-, Ab- oder Umbau des betreffenden Gerüsts, 2.sicherer Auf-, Ab- oder Umbau des betreffenden Gerüsts, 3. die in § 1 Absatz 2 erwähnten Maßnahmen, 4.alle anderen mit dem Auf-, Ab- oder Umbau gegebenenfalls verbundenen Gefahren.

Art. IV.5-15 - Nur Arbeitnehmer, die die in Artikel IV.5-14 erwähnten Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben, dürfen auf einem Gerüst arbeiten oder am Auf-, Ab- oder Umbau dieses Gerüsts mitarbeiten.

Sie müssen die Anweisungen beachten, die in dem in Artikel IV.5-9 erwähnten Plan für den Auf-, Ab- und Umbau und in der in Artikel IV.5-10 erwähnten Betriebsanleitung enthalten sind.

KAPITEL IV - Spezifische Bestimmungen für Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen Art. IV.5-16 - Die Anwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen bei der Ausführung von systematischen oder sich wiederholenden Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen ist verboten.

Art. IV.5-17 - In Abweichung von Artikel IV.5-16 dürfen Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen in folgenden Fällen angewandt werden: 1. wenn die Risikoanalyse ergeben hat, dass der Zugang zum Arbeitsplatz bei Benutzung eines sichereren Arbeitsmittels nicht möglich oder gefährlicher ist und dass die Stätte, an der die Arbeit verrichtet wird, nicht so umgestaltet werden kann, dass die Benutzung eines sichereren Arbeitsmittels möglich oder ungefährlicher wird als die Anwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen, 2.wenn die mit dem Aufbau dieser sichereren Arbeitsmittel verbundenen Risiken größer als die mit der Ausführung der Arbeit verbundenen Risiken sind.

Art. IV.5-18 - Für Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen müssen folgende Grundsätze und Bedingungen erfüllt sein: 1. Bestandteile, die es Arbeitnehmern ermöglichen, sich fortzubewegen oder zu positionieren, Bestandteile, die diese Arbeitnehmer vor Abstürzen schützen, sowie alle Bestandteile, die beim Aufbau des Systems benutzt werden, entsprechen den Bestandteilen, deren Benutzung durch Buch IX Titel 2 auferlegt wird.2. Das System umfasst mindestens zwei getrennt voneinander befestigte Seile, wobei eines als Zugangs-, Absenk- und Haltemittel am Arbeitsplatz (Arbeitsseil) und das andere als bewegliche Führung für eine Absturzsicherung (Sicherungsseil) dient.3. Arbeitnehmer erhalten und verwenden einen Auffanggurt, durch den sie über eine bewegungssynchron mitlaufende bewegliche Absturzsicherung mit dem Sicherungsseil verbunden sind.4. Das Arbeitsseil ist mit sicheren Mitteln für das Aufseilen und Abseilen ausgerüstet und umfasst ein selbstsicherndes System mit automatischer Geschwindigkeitsregulierung, das in den Fällen, in denen der Anwender die Kontrolle über seine Bewegungen verliert, einen Absturz verhindert. 5. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel IV.2-1 haben die bei dieser Technik verwendeten Verankerungspunkte eine Festigkeit, die mindestens der Festigkeit der Verankerungspunkte entspricht, deren Benutzung durch Buch IX Titel 2 auferlegt wird. 6. Unter Berücksichtigung der Risikoanalyse und insbesondere nach Maßgabe der Dauer der Arbeiten und der ergonomischen Beanspruchungen ist ein Sitz mit Fußstützen und angemessenem Zubehör vorzusehen.7. Werkzeug und anderes Zubehör, das von den Arbeitnehmern benutzt werden soll, sind an deren Sitz oder in Ermangelung eines Sitzes am Auffanggurt oder unter Rückgriff auf andere angemessene Mittel zu befestigen.8. Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen, bei der Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen angewandt werden, dürfen nicht einem Arbeitnehmer allein anvertraut werden.Die Anwesenheit eines anderen Arbeitnehmers, der schnell Alarm auslösen kann und die nötigen Kenntnisse in Rettungsverfahren hat, ist Pflicht. 9. Betreffende Arbeitnehmer erhalten eine angemessene und spezielle Unterweisung in die vorgesehenen Arbeitsverfahren, insbesondere in Bezug auf Rettungsverfahren.10. Der Aufbau des Systems für die Ausführung von Arbeiten mit Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen und die Ausführung dieser Arbeiten erfolgen unter der Aufsicht einer zuständigen Person, die vom Arbeitgeber bestimmt worden ist und deren Erfahrung und technische Kenntnis es ihr ermöglichen müssen, die Arbeit korrekt zu planen und die Einhaltung der Bedingungen des vorliegenden Artikels zu überwachen. Art. IV.5-19 - § 1 - Die Verwendung eines mit einer Absturzsicherung ausgerüsteten zweiten Seils ist nicht Pflicht bei der Rettung von Personen, wenn der Verzicht darauf aufgrund der Umstände erforderlich ist, um zu der Stelle zu gelangen, an der sich die zu rettende Person befindet.

Bei der Bergung des Retters und der geretteten Person muss ein zweites Seil angebracht werden, das mit einer Absturzsicherung ausgerüstet ist.

Wenn durch die Verwendung eines zweiten Seils mit Absturzsicherung die Bergung jedoch gefährlicher wird, ist es erlaubt, nur ein Seil zu verwenden. § 2 - Die Verwendung eines mit einer Absturzsicherung ausgerüsteten zweiten Seils ist nicht Pflicht bei Arbeiten auf nicht senkrechten Wänden, wo die Verwendung eines mit einer Absturzsicherung ausgerüsteten Sicherungsseils unmöglich ist.

In diesem Fall muss der Arbeitnehmer, der die Arbeit ausführt, von einem anderen Arbeitnehmer gesichert werden. § 3 - Die Verwendung eines mit einer Absturzsicherung ausgerüsteten zweiten Seils ist nicht Pflicht bei der Ausführung von Auslichtungsarbeiten, wenn bei der in Artikel IV.5-17 Nr. 1 erwähnten Risikoanalyse besondere Umstände festgestellt worden sind, aus denen sich ergibt, dass die Verwendung eines solchen Seils gefährlicher ist.

In diesem Fall muss durch die angewandte Technik ein gleichwertiges Schutzniveau für die Sicherheit der Arbeitnehmer gewährleistet werden.

Diese Arbeiten sind stets unter Aufsicht einer in Artikel IV.5-18 Nr. 10 erwähnten zuständigen Person durchzuführen.

ANLAGE IV.2-1 Bestimmungen für die Benutzung von Arbeitsmitteln gemäß Artikel IV.2-3 Absatz 1 0. Vorbemerkung Die Bestimmungen der vorliegenden Anlage und die in Buch IV Titel 3, 4 und 5 erwähnten Bestimmungen über die Benutzung von Arbeitsmitteln gelten nach Maßgabe der Bestimmungen von Buch IV Titel 2 und sofern mit dem betreffenden Arbeitsmittel ein entsprechendes Risiko verbunden ist.1. Arbeitsmittel sind so zu montieren, anzuordnen und zu benutzen, dass die Risiken für ihre Benutzer und die übrigen gefährdeten Arbeitnehmer beispielsweise dadurch reduziert werden, dass genügend freier Raum zwischen den beweglichen Bauteilen der Arbeitsmittel und festen oder beweglichen Bauteilen in ihrer Umgebung vorhanden ist und dass alle verwendeten oder erzeugten Energieformen oder Stoffe sicher zugeführt und/oder entfernt werden können.2. Der Auf- und Abbau der Arbeitsmittel muss sicher durchgeführt werden können, insbesondere unter Berücksichtigung möglicher Anweisungen des Herstellers.3. Arbeitsmittel, die während ihrer Benutzung vom Blitz getroffen werden können, müssen durch geeignete Vorrichtungen oder Maßnahmen vor den Auswirkungen des Blitzschlags geschützt werden. ANLAGE IV.2-2 Allgemeine Mindestvorschriften, wie in den Artikeln IV.2-2 und IV.2-12 erwähnt 1. Vorbemerkung Die in vorliegender Anlage vorgesehenen allgemeinen Mindestvorschriften und die in Buch IV Titel 3 Kapitel I und Titel 4 Kapitel I erwähnten spezifischen Mindestvorschriften gelten nach Maßgabe der Bestimmungen von Artikel IV.2-12 in den Fällen, in denen mit dem betreffenden Arbeitsmittel ein entsprechendes Risiko verbunden ist.

Sofern die nachstehenden allgemeinen Mindestvorschriften und die in Buch IV Titel 3 Kapitel I und Titel 4 Kapitel I erwähnten spezifischen Mindestvorschriften für bereits in Betrieb genommene Arbeitsmittel gelten, erfordern sie nicht unbedingt dieselben Maßnahmen wie die grundlegenden Anforderungen, die für neue Arbeitsmittel gelten. 2. Für die Anwendung der vorliegenden Anlage gelten folgende Begriffsbestimmungen: 2.1 Gefahrenzone: Bereich innerhalb oder im Umkreis eines Arbeitsmittels, in dem die Sicherheit oder die Gesundheit eines sich darin aufhaltenden Arbeitnehmers gefährdet ist, 2.2 bei Benutzung eines Arbeitsmittels gefährdete Arbeitnehmer: Arbeitnehmer, die sich ganz oder teilweise in einer Gefahrenzone befinden, 2.3 Bedienungspersonal: für die Benutzung eines Arbeitsmittels zuständige Arbeitnehmer. 3. Allgemeine Mindestvorschriften für Arbeitsmittel 3.1 Betätigungssysteme eines Arbeitsmittels, die Einfluss auf die Sicherheit haben, müssen deutlich sichtbar und als solche identifizierbar sein und gegebenenfalls entsprechend gekennzeichnet werden.

Abgesehen von einigen gegebenenfalls erforderlichen Ausnahmen müssen Betätigungssysteme außerhalb der Gefahrenzone so angeordnet sein, dass ihre Bedienung keine zusätzlichen Gefahren mit sich bringen kann. Aus einer unbeabsichtigten Betätigung darf keine Gefahr entstehen.

Vom Hauptbedienungsstand aus muss sich das Bedienungspersonal erforderlichenfalls vergewissern können, dass sich keine Personen in den Gefahrenzonen aufhalten.

Ist dies nicht möglich, muss der Inbetriebsetzung automatisch ein sicheres System wie zum Beispiel ein akustisches oder optisches Warnsignal vorgeschaltet sein.

Gefährdete Arbeitnehmer müssen die Zeit oder die Möglichkeit haben, sich den Gefahren in Verbindung mit dem Inbetriebsetzen beziehungsweise Abschalten des Arbeitsmittels rasch zu entziehen.

Betätigungssysteme müssen sicher sein; bei ihrer Auswahl sind Ausfälle, Störungen und Zwänge zu berücksichtigen, die im Rahmen der geplanten Nutzung vorhersehbar sind. 3.2 Die Inbetriebsetzung eines Arbeitsmittels darf nur durch absichtliche Betätigung eines hierfür vorgesehenen Betätigungssystems möglich sein.

Dies gilt auch für: - die Wiederinbetriebsetzung nach einem Stillstand, ungeachtet der Ursache für diesen Stillstand, - die Steuerung einer wesentlichen Änderung des Betriebszustands (zum Beispiel der Geschwindigkeit, des Drucks usw.), sofern diese Wiederinbetriebsetzung oder diese Änderung für die gefährdeten Arbeitnehmer nicht völlig gefahrlos erfolgen kann.

Diese Anforderung gilt nicht für die Wiederinbetriebsetzung oder die Änderung des Betriebszustands bei der normalen Befehlsabfolge im Automatikbetrieb. 3.3 Jedes Arbeitsmittel muss mit einem Betätigungssystem zum sicheren schnellstmöglichen Abschalten des gesamten Arbeitsmittels ausgerüstet sein.

Die Steuerung dieser Systeme muss sich in Reichweite des Bedienungspersonals befinden.

Jeder Arbeitsplatz muss mit einem Betätigungssystem ausgerüstet sein, mit dem sich entsprechend der Gefahrenlage das gesamte Arbeitsmittel oder nur bestimmte Teile abschalten lassen, um das Arbeitsmittel in einen sicheren Zustand zu versetzen.

Der Befehl zum Abschalten des Arbeitsmittels muss den Befehlen zur Inbetriebsetzung übergeordnet sein.

Nach Abschaltung des Arbeitsmittels oder seiner gefährlichen Teile muss die Energieversorgung des Antriebs unterbrochen werden. 3.4 Arbeitsmittel müssen gegebenenfalls entsprechend der von dem Arbeitsmittel ausgehenden Gefährdung und der normalerweise erforderlichen Stillsetzungszeit mit einer Notabschalteinrichtung versehen sein. 3.5 Jedes Arbeitsmittel, das eine Gefährdung wegen herabfallender oder herausschleudernder Gegenstände darstellt, muss mit entsprechenden Vorrichtungen zum Schutz gegen diese Gefahren versehen sein.

Jedes Arbeitsmittel, das wegen des Ausströmens von Gasen oder Dämpfen, des Austretens von Flüssigkeiten oder wegen Staubemissionen eine Gefährdung darstellt, muss mit entsprechenden Vorrichtungen zum Zurückhalten oder Ableiten der betreffenden Emissionen an der Quelle versehen sein. 3.6 Arbeitsmittel und ihre Teile müssen durch Befestigung oder auf anderem Wege stabilisiert werden, sofern dies für die Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist. 3.7 Besteht bei Teilen eines Arbeitsmittels Splitter- oder Bruchgefahr, die die Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer erheblich gefährden könnte, so müssen geeignete Schutzvorkehrungen getroffen werden.

Werkzeuge von Werkzeugmaschinen, die der Zentrifugalkraft ausgesetzt sind, sind so zu befestigen, dass sie nicht herausgeschleudert werden können. 3.8 Besteht bei beweglichen Teilen eines Arbeitsmittels die Gefahr eines mechanischen Kontakts, durch den Unfälle verursacht werden können, so müssen sie mit Schutzeinrichtungen ausgestattet sein, die den Zugang zu den Gefahrenzonen verhindern oder die beweglichen Teile vor dem Betreten der Gefahrenzonen stoppen.

Schutzeinrichtungen: - müssen stabil gebaut sein, - dürfen keine zusätzlichen Gefahren verursachen, - dürfen nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht werden können, - müssen ausreichend Abstand zur Gefahrenzone haben, - dürfen die Beobachtung des Arbeitszyklus nicht mehr als notwendig einschränken, - müssen die für Einbau oder Austausch von Teilen sowie für die Wartungsarbeiten erforderlichen Eingriffe möglichst ohne Demontage der Schutzeinrichtungen zulassen, wobei der Zugang auf den für die Arbeit notwendigen Bereich beschränkt sein muss. 3.9 Arbeits- beziehungsweise Wartungsbereiche eines Arbeitsmittels müssen entsprechend den vorzunehmenden Arbeiten ausreichend beleuchtet sein. 3.10 Sehr heiße beziehungsweise sehr kalte Teile eines Arbeitsmittels müssen - soweit angemessen - mit Schutzeinrichtungen versehen sein, die verhindern, dass die Arbeitnehmer die betreffenden Teile berühren beziehungsweise ihnen gefährlich nahe kommen. 3.11 Warn- und Alarmvorrichtungen des Arbeitsmittels müssen den Bestimmungen von Buch III Titel 6 über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz entsprechen; insbesondere müssen sie leicht wahrnehmbar und unmissverständlich sein. 3.12 Arbeitsmittel dürfen nicht für Arbeitsgänge und unter Bedingungen eingesetzt werden, für die sie nicht geeignet sind. 3.13 Wartungsarbeiten müssen bei Stillstand des Arbeitsmittels vorgenommen werden können.

Wenn dies nicht möglich ist, müssen für ihre Durchführung geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden können, oder die Wartung muss außerhalb der Gefahrenzone erfolgen können.

Sind Arbeitsmittel in Betrieb, ist es verboten: - sie zu reinigen oder zu reparieren, - Keile, Bolzen oder andere ähnliche Teile festzuziehen, sofern diese Arbeitsgänge Unfälle herbeiführen könnten oder auf oder nahe gefährlichen sich bewegenden Werkzeugteilen durchgeführt werden müssen.

Es ist ebenfalls untersagt, gefährliche in Betrieb gesetzte Teile von Getrieben, Kraftmaschinen oder anderen Maschinen zu schmieren, es sei denn, die gewählten Verfahren bieten alle erwünschten Sicherheitsgarantien.

Bei allen Arbeitsmitteln mit Wartungsbuch sind die Eintragungen stets auf dem neuesten Stand zu halten. 3.14 Jedes Arbeitsmittel muss mit deutlich erkennbaren Vorrichtungen ausgestattet sein, mit denen es von jeder einzelnen Energiequelle getrennt werden kann.

Bei der Wiedereinschaltung dürfen die betreffenden Arbeitnehmer keiner Gefahr ausgesetzt sein. 3.15 Jedes Arbeitsmittel muss zur Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitnehmer mit den erforderlichen Warnhinweisen und Kennzeichnungen versehen sein. 3.16 Für die Durchführung der Produktions-, Einstellungs- und Wartungsarbeiten an Arbeitsmitteln müssen Arbeitnehmer sicheren Zugang zu allen dafür notwendigen Stellen haben, an denen ein gefahrloser Aufenthalt möglich sein muss. 3.17 Jedes Arbeitsmittel muss für den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Brand oder Erhitzung des Arbeitsmittels beziehungsweise durch Freisetzung von Gas, Staub, Flüssigkeiten, Dampf oder anderen Stoffen, die in dem Arbeitsmittel erzeugt, verwendet oder gelagert werden, oder gegen schädliche Strahlungen ausgelegt werden. 3.18 Jedes Arbeitsmittel muss für den Schutz gegen Gefährdung durch Explosion des Arbeitsmittels oder von Stoffen, die in dem Arbeitsmittel erzeugt, verwendet oder gelagert werden, ausgelegt werden. 3.19 Jedes Arbeitsmittel muss für den Schutz der gefährdeten Arbeitnehmer gegen direkten oder indirekten Kontakt mit elektrischem Strom ausgelegt werden.

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