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Document van 10 april 2008
gepubliceerd op 09 mei 2008

Vervanging van de niet-vervallen identiteitskaarten van het "oude model" door elektronische identiteitskaarten. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2008000411
pub.
09/05/2008
prom.
10/04/2008
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


10 APRIL 2008. - Vervanging van de niet-vervallen identiteitskaarten van het "oude model" door elektronische identiteitskaarten. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van de Minister van Binnenlandse Zaken van 10 april 2008 betreffende de vervanging van de niet-vervallen identiteitskaarten van het "oude model" door elektronische identiteitskaarten (Belgisch Staatsblad van 10 april 2008).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

Ersetzung noch nicht abgelaufener Personalausweise "nach altem Muster" durch elektronische Personalausweise An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Provinzgouverneure An die Frauen und Herren Bezirkskommissare Sehr geehrte Damen und Herren, im Rahmen der derzeitigen Ersetzung der bestehenden Personalausweise durch neue, elektronische Personalausweise ist im Königlichen Erlass vom 18. Januar 2008 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25.

März 2003 zur Festlegung von Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen Personalausweis (Belgisches Staatsblatt vom 28. Februar 2008) vorgesehen, dass traditionelle Personalausweise annulliert werden, wenn ihre Inhaber der Aufforderung nicht nachkommen, ihren Personalausweis im Hinblick auf eine beschleunigte Ersetzung, wie in Artikel 2 Absatz 2 Nr.1 des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 zur Festlegung von Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen Personalausweis vorgesehen, vor Ablauf des Gültigkeitszeitraums ersetzen zu lassen. Dies wird auf der Aufforderung vermerkt.

Es wird ebenfalls bestimmt, dass der neue elektronische Personalausweis in allen Fällen der Erneuerung des bestehenden Personalausweises annulliert und vernichtet wird, wenn der Inhaber ihn nicht binnen drei Monaten nach dem ersten Erinnerungsschreiben der Gemeindeverwaltung abgeholt hat.

Diese Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 berücksichtigt eine Empfehlung des Kollegiums der föderalen Ombudsmänner. 1. Rechtsgrundlage für die derzeitige Ersetzung der Personalausweise "nach altem Muster" durch elektronische Personalausweise In Artikel 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 25.März 2003 zur Festlegung von Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen Personalausweis ist bestimmt, dass alle im Königlichen Erlass vom 29.

Juli 1985 über die Personalausweise erwähnten Personalausweise innerhalb fünf Jahren ersetzt werden. In Absatz 2 Nr. 1 desselben Artikels, in dem die Fälle der Ersetzung der Personalausweise aufgezählt werden, ist ferner bestimmt, dass Personalausweise bei Ablauf ihres Gültigkeitszeitraums oder früher, im Hinblick auf die Einhaltung der in Absatz 1 bestimmten Frist, erneuert werden.

Dieser Königliche Erlass betraf zunächst nur einige Pilotgemeinden.

Der vorerwähnte Königliche Erlass vom 25. März 2003 ist jedoch durch den Königlichen Erlass vom 1. September 2004 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 zur Festlegung von Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen Personalausweis abgeändert worden.

Mit diesem Abänderungserlass ist der elektronische Personalausweis in allen Gemeinden des Königreichs eingeführt worden. In Artikel 4 dieses Abänderungserlasses ist ausserdem festgelegt, dass er am Tag seiner Veröffentlichung, sprich am 15. September 2004, in Kraft tritt.

Man kann also davon ausgehen, dass die Frist von fünf Jahren, in der die traditionellen Personalausweise ersetzt werden müssen, am 15.

September 2004 begonnen hat und somit am 15. September 2009 endet.

Bürger, die der Aufforderung, im Hinblick auf den Erhalt eines neuen, elektronischen Personalausweises ein Grunddokument auszufüllen, nicht nachkommen oder ihren neuen Ausweis nicht abholen kommen, verhindern also die Einhaltung dieser Frist. Im Königlichen Erlass vom 18. Januar 2008 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 zur Festlegung von Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen Personalausweis sind demnach Verordnungsmassnahmen vorgesehen, die für die Umsetzung der verallgemeinerten Einführung des elektronischen Personalausweises zu gegebener Zeit und unter Einhaltung der vorgesehenen Frist erforderlich sind. 2. Empfohlene allgemeine praktische Bestimmungen 2.1 Was tun, wenn der Betreffende der Aufforderung nicht nachkommt? Aufforderungen enthalten das Datum, an dem der Betreffende sich bei der Gemeindeverwaltung melden muss, um dort sein Grunddokument auszufüllen, und den Vermerk, dass sein derzeitiger Personalausweis annulliert wird, wenn er nicht binnen drei Monaten nach dem vom Bevölkerungsdienst angegebenen Datum (siehe neues Aufforderungsmuster in Anlage 1) bei diesem Dienst vorstellig wird.

Meldet sich der Betreffende nicht, erhält er von der Gemeinde einen Monat nach dem Datum, bis zu dem er sich beim Bevölkerungsdienst hätte melden müssen, eine erste Erinnerung (siehe Muster in Anlage 2). Diese Erinnerung enthält das Datum, an dem der derzeitige Personalausweis des Bürgers annulliert werden wird.

Ist der Betreffende zwei Monate, nachdem er sich beim Bevölkerungsdienst hätte melden müssen, noch immer nicht vorstellig geworden, wird den Gemeinden empfohlen, eine Untersuchung über die Gründe, aus denen er nicht auf die Erinnerungen reagiert hat, vorzunehmen. Lebt der Betreffende noch tatsächlich an seinem Hauptwohnort? Bei Abwesenheit der betreffenden Person wird eine von der Gemeindebehörde unterzeichnete Mitteilung, in der der Betreffende aufgefordert wird, beim Bevölkerungsdienst vorstellig zu werden, im Briefkasten hinterlassen.

Meldet der Betreffende sich fünfzehn Tage nach der Untersuchung noch immer nicht, schickt die Gemeindeverwaltung ihm eine zweite Erinnerung (siehe Muster in Anlage 3), in der ihm mitgeteilt wird, dass sein derzeitiger Personalausweis nach Ablauf einer Frist von fünfzehn Tagen von der Gemeinde annulliert und somit ungültig wird. Nachlässige Bürger riskieren also strafrechtliche Sanktionen, weil sie keinen gültigen Personalausweis mitführen. Dies kann auch zu zahlreichen weiteren Unannehmlichkeiten führen, insbesondere in Verwaltungs- oder Finanzangelegenheiten oder bei Fahrten durch Belgien beziehungsweise Reisen ins Ausland.

Drei Monate, nachdem der Bürger sich beim Bevölkerungsdienst hätte melden müssen (= auf der Aufforderung angegebenes Datum + 3 Monate) wird der Personalausweis "nach altem Muster" des Betreffenden in der zentralen Personalausweisdatei annulliert (Annullierungscode: "Start eID"; ein spezifischer Code wird demnächst vorgesehen).

Die Frist für die Ausstellung eines elektronischen Personalausweises wird für zeitweilig abwesende Personen, wie in Artikel 18 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Bevölkerungsregister und das Fremdenregister erwähnt, auf maximal ein Jahr erhöht. In diesem Artikel werden die Kategorien von Bürgern festgelegt, die als zeitweilig abwesend gelten. Diese zeitweilige Abwesenheit ist in den Punkten 95 und 96 der zuletzt zum 27. April 2007 koordinierten Allgemeinen Anweisungen über die Führung der Bevölkerungsregister detailliert erläutert. 2.2 Was tun, wenn der Betreffende seinen elektronischen Personalausweis bei der Gemeindeverwaltung nicht abholen kommt? Ist der Ausweis hergestellt und der Gemeinde zur Ausstellung übermittelt worden, müsste der Bürger nach Erhalt seiner PIN/PUK-Mailing logischerweise schnellstmöglich bei der Gemeindeverwaltung vorstellig werden, um seinen elektronischen Personalausweis aktivieren zu lassen und abzuholen. Der Bürger hat seinen elektronischen Personalausweis nämlich bereits bei Ausstellung seines Grunddokuments bezahlt.

Es ist ebenfalls aus Sicherheitsgründen wichtig, den Bürgern die elektronischen Personalausweise so schnell wie möglich auszuhändigen.

Aus diesem Grund muss ab dem fünfzehnten Tag nach Lieferung des elektronischen Personalausweises an die Gemeindeverwaltung eine Erinnerung (siehe Muster in Anlage 4) an die Bürger versendet werden.

Meist genügt diese Erinnerung. Vor Versendung einer solchen Erinnerung sollte der Gemeindebeauftragte die Situation des Betreffenden im Nationalregister überprüfen (Tod? Adressenwechsel? Wegzug ins Ausland?).

Hat sich der Betreffende innerhalb der im Erinnerungsschreiben festgelegten Frist nicht bei der Gemeindeverwaltung gemeldet, muss die Gemeinde einen Monat nach Versendung dieser Unterlage alles daran setzen, mit dem Betreffenden Kontakt aufzunehmen (zweites Erinnerungsschreiben, Anruf, Hausbesuch...), damit sein elektronischer Personalausweis aktiviert und ihm ausgehändigt werden kann (bei Verhinderung aus schwerwiegendem Grund: Krankenhausaufenthalt, Inhaftierung... kann für die Aktivierung per schriftliche und unterzeichnete Vollmacht ein Bevollmächtigter bestimmt werden).

Drei Monate nach Versendung der ersten Erinnerung durch die Gemeindeverwaltung dürfen nicht abgeholte elektronische Personalausweise annulliert (Annullierungscode: "Nichterscheinen des Bürgers") und vernichtet werden.

Wie bereits in Nr. 2.1 vermerkt, wird die Frist für die Ausstellung elektronischer Personalausweise für zeitweilig abwesende Personen, wie in Artikel 18 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Bevölkerungsregister und das Fremdenregister erwähnt, auf maximal ein Jahr erhöht. 3. Für den Fall der zeitweiligen Abwesenheit empfohlene praktische Bestimmungen Die unter dieser Nummer festgelegten Bestimmungen finden nur Anwendung auf Bürger, für die der Informationstyp 026 (= zeitweilige Abwesenheit) im Nationalregister der natürlichen Personen eingetragen ist. Der Betreffende ist unter der Adresse eines Haushalts oder unter einer Bezugsadresse eingetragen: a) Die Aufforderung wird an die Adresse des Haushalts oder an die Bezugsadresse geschickt.Der Umschlag mit den Codes wird ebenfalls an diese Adresse geschickt. b) Auf der Aufforderung wird die Frist, innerhalb deren der Bürger bei der Gemeindeverwaltung vorstellig werden muss, auf maximal ein Jahr erhöht.c) Wird das Grunddokument aus ausserordentlichen Gründen vom Nationalregister ausgedruckt, bleibt dieses Dokument maximal ein Jahr gültig.In diesem Fall wird spätestens drei Monate nach Versendung der Aufforderung eine erste Erinnerung versendet, in der darauf hingewiesen wird, dass das Grunddokument nach Ablauf der auf dieser Erinnerung erwähnten Frist annulliert wird. d) Ist das Grunddokument unterzeichnet worden und hat die betreffende Person sich innerhalb maximal eines Jahres nach Versendung der Erinnerung durch die Gemeindeverwaltung nicht gemeldet, um ihren Personalausweis abzuholen, wird der Personalausweis annulliert und vernichtet. Ein erstes Erinnerungsschreiben, in dem die eventuelle Annullierung des Ausweises angekündigt wird, wird der betreffenden Person jedoch drei Monate nach Versendung der Aufforderung zugeschickt.

Kapitel V Nr. 4 und 5 der Allgemeinen Anweisungen in Bezug auf den elektronischen Personalausweis (zum 14. November 2005 koordinierte Fassung) werden aufgehoben. 4. Ausdruck des Grunddokuments Ich möchte Sie daran erinnern, dass Grunddokumente grundsätzlich im Beisein des Bürgers ausgedruckt werden und das vorzeitige Ausdrucken von Grunddokumenten ausser in bestimmten Sonderfällen verboten ist (siehe Kapitel V der zum 14.November 2005 koordinierten Allgemeinen Anweisungen in Bezug auf den elektronischen Personalausweis; eventuelle technische Probleme oder Gemeindezweigstellen, die nicht über einen RA-PC verfügen). Ich möchte ebenfalls darauf hinweisen, dass der vorzeitige Ausdruck von Grunddokumenten der Philosophie des Projekts widerspricht, das ja schliesslich bezweckt, die Lagerung von Dokumenten in Ihren Diensten einzuschränken und die Sicherheit der Identitätsdokumente zu erhöhen.

Zur Vereinfachung dieser Verwaltungsschritte finden Sie beiliegend neue Muster für Aufforderung und Erinnerungsschreiben.

Für weitere Informationen steht meine Verwaltung Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.

Besuchen Sie ebenfalls unsere Website: www.ibz.rrn.fgov.be, die (unter "Elektronische Identitätsdokumente und Personalausweise - eID") eine Rubrik über den elektronischen Personalausweis enthält.

Ich möchte Ihnen noch einmal für die bis jetzt geleistete Arbeit danken und wünsche Ihnen für die Erneuerung der Personalausweise weiterhin viel Erfolg.

Der Minister des Innern P. DEWAEL

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld

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