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Besluit Van De Waalse Regering van 27 mei 2010
gepubliceerd op 06 oktober 2010

Besluit van de Waalse Regering houdende het statuut van de reisbureaus. - Addendum

bron
waalse overheidsdienst
numac
2010205054
pub.
06/10/2010
prom.
27/05/2010
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

WAALSE OVERHEIDSDIENST


27 MEI 2010. - Besluit van de Waalse Regering houdende het statuut van de reisbureaus. - Addendum


De vertaling in het Duits van bovenvermeld besluit, bekendgemaakt in het Belgisch Staatsblad van 16 juni 2010 op blz. 37576, staat hierboven vermeld.

Die Wallonische Regierung, Aufgrund des Dekrets vom 22. April 2010 zur Festlegung des Status der Reiseagenturen;

Aufgrund des durch den "Conseil supérieur du Tourisme" (Hoher Rat für Tourismus) am 29. April 2008 abgegebenen Gutachtens;

Aufgrund des durch den technischen Ausschuss der Reiseagenturen am 22.

April 2008 abgegebenen Gutachtens;

Aufgrund des am 3. April 2008 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 10. April 2008 gegebenen Einverständnisses des Haushaltsministers;

Auf Vorschlag des Ministers für lokale Behörden und Städte;

Nach Beratung, Beschliesst : Titel 1 - Genehmigungen KAPITEL I - Die verschiedenen Kategorien von Genehmigungen Artikel 1 - § 1. In vorliegendem Text gelten folgende Begriffsbestimmungen 1° Dekret: das Dekret vom 22.April 2010 zur Festlegung des Status der Reiseagenturen; 2° zuständige Behörde: eine zuständige Behörde im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen; 3° Richtlinien: - die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie ihre späteren Abänderungen; - die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt; 4° Reiseagentur: die Reiseagentur im Sinne von Artikel 1, § 2, 2° des Dekrets;5° Dienstleister: der Dienstleister im Sinne von Artikel 1, § 2, 3° des Dekrets;6° reglementierter Beruf: eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe von beruflichen Tätigkeiten im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen; 7° Ausbildungsnachweis: ein Ausbildungsnachweis im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen; 8° Einschreiben: jede Einsendung im Sinne von Artikel 1, § 2, 4° des Dekrets. § 2. Die Berechnung der Fristen erfolgt nach folgenden Regeln: - der Empfangstag der Urkunde, der den Anfang einer Frist bildet, wird nicht darin aufgenommen; - der Verfallstag wird in der Frist aufgenommen. Fällt dieser Tag jedoch auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, wird er auf den nachfolgenden Arbeitstag verlegt.

Art. 2 - § 1. Es gibt drei Kategorien von Genehmigungen, die es erlauben, die in Artikel 2, § 1 des Dekrets bestimmte Aktivität nach den unten stehenden Unterscheidungen auszuüben: 1° die Genehmigung der Kategorie A, die Folgendes erlaubt: a) die Veranstaltung, als Unternehmer oder Subunternehmer, und den Verkauf von Pauschalreisen und Pauschalaufenthalten, für Einzelpersonen oder für Gruppen;b) den Verkauf, in der Eigenschaft als Vermittler, von durch Dritte organisierten Pauschalreisen und Pauschalaufenthalten, von Ubernachtungs- und Essensscheinen;c) den Verkauf, in der Eigenschaft als Vermittler, von Fahr- und Flugscheinen für alle Transportarten;2° die Genehmigung der Kategorie B, die Folgendes erlaubt: a) den Verkauf, in der Eigenschaft als Vermittler, von durch Dritte organisierten Pauschalreisen und Pauschalaufenthalten, von Ubernachtungs- und Essensscheinen;b) den Verkauf, in der Eigenschaft als Vermittler, von Fahr- und Flugscheinen für alle Transportarten;3° die Genehmigung der Kategorie C, die den Reisebusbetreibern Folgendes erlaubt: a) die Veranstaltung, als Unternehmer oder Subunternehmer, und den Verkauf von Pauschalreisen und Pauschalaufenthalten, wenn der Hauptteil des Transports per Reisebus stattfinden muss;b) den Verkauf, als Vermittler, von Pauschalreisen und Pauschalaufenthalten, die durch Dritte organisiert werden, die über eine der in vorliegendem Artikel vorgesehenen Genehmigungen verfügen, wenn der Hauptteil des Transports per Reisebus stattfinden muss. § 2. Eine selbe natürliche oder juristische Person kann nicht Inhaber mehrerer Genehmigungen sein, was auch deren Kategorien sind.

KAPITEL II - Bedingungen für die Erteilung der Genehmigung Abschnitt 1 - Bedingungen betreffend die Personen Staatsangehörigkeit Art. 3 - Der Antragsteller für die Genehmigung oder die mit der täglichen Führung des Unternehmens beauftragte(n) Person(en) muss (müssen) eine der folgenden Eigenschaften aufweisen: 1° Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsvereinigung, sobald die Richtlinie auf diese Länder anwendbar wird, sein;2° Angehöriger eines der Mitgliedstaaten des Europarats sein, der das Europäische Niederlassungsabkommen ratifiziert hat;3° Angehöriger eines Drittstaats sein, der in Belgien den Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erhalten hat und/oder ein Familienmitglied eines EU-Bürgers sein, der sein Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union ausübt. Berufliche Eignung Art. 4 - § 1. Der Antragsteller für eine Genehmigung der Kategorie A oder die mit der täglichen Führung des Unternehmens beauftragte(n) Person(en) muss (müssen) eine der folgenden Bedingungen erfüllen: A. Inhaber sein 1° eines Titels als Bachelor oder Master in Tourismus, mit einem entsprechenden durch die Französische Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft oder die Deutschsprachige Gemeinschaft anerkannten Diplom, und eine relevante Erfahrung von einem Jahr in einer Reiseagentur haben, oder 2° eines Titels als Bachelor oder Master, mit einem entsprechenden durch die Französische Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft oder die Deutschsprachige Gemeinschaft anerkannten Diplom, und eine relevante Erfahrung von zwei Jahren in einer Reiseagentur haben, oder 3° eines Titels, der kraft einer gleichwertigen Ausbildung im Bereich Tourismus oder einer spezifischen Ausbildung als Reiseagent, die durch das "Institut wallon de formation en alternance et des indépendants et petites et moyennes entreprises" (Wallonisches Institut für die alternierende Ausbildung der Freiberufler und der Klein- und Mittelbetriebe) organisiert wird, erteilt wird, und eine relevante Erfahrung von einem Jahr in einer Reiseagentur haben, oder 4° eines Titels, der kraft einer gleichwertigen oder spezifischen Ausbildung im Bereich Tourismus erteilt wird, die durch den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Tourismus gehört, zugelassen wird, und eine relevante Erfahrung von einem Jahr in einer Reiseagentur haben; B. eine relevante Berufserfahrung in den Aktivitäten einer Reiseagentur unter den in Artikel 18 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Bedingungen haben. § 2. Der Antragsteller für eine Genehmigung der Kategorie B oder die mit der täglichen Führung des Unternehmens beauftragte(n) Person(en) muss (müssen) eine der folgenden Bedingungen erfüllen: A. Inhaber sein 1° des Titels als Bachelor oder Master in Tourismus, mit einem entsprechenden durch die Französische Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft oder die Deutschsprachige Gemeinschaft anerkannten Diplom, oder 2° eines Titels als Bachelor oder Master, mit einem entsprechenden durch die Französische Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft oder die Deutschsprachige Gemeinschaft anerkannten Diplom, und eine relevante Erfahrung von einem Jahr in einer Reiseagentur haben, oder 3° eines Titels, der kraft einer gleichwertigen Ausbildung im Bereich Tourismus oder einer spezifischen Ausbildung als Reiseagent, die durch das "Institut wallon de formation en alternance et des indépendants et petites et moyennes entreprises" (Wallonisches Institut für die alternierende Ausbildung der Freiberufler und der Klein- und Mittelbetriebe) organisiert wird, erteilt wird, und eine relevante Erfahrung von einem Jahr in einer Reiseagentur haben, oder 4° eines Titels, der kraft einer gleichwertigen oder spezifischen Ausbildung im Bereich Tourismus erteilt wird, die durch den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Tourismus gehört, zugelassen wird, und eine relevante Erfahrung von einem Jahr in einer Reiseagentur haben. B. eine relevante Berufserfahrung in den Aktivitäten einer Reiseagentur unter den in Artikel 18 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Bedingungen haben. § 3. Der Antragsteller für eine Genehmigung der Kategorie C oder die mit der täglichen Führung des Unternehmens beauftragte(n) Person(en) muss (müssen) eine der folgenden Bedingungen erfüllen: A. Inhaber sein 1° eines Titels als Bachelor oder Master in Tourismus, mit einem entsprechenden durch die Französische Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft oder die Deutschsprachige Gemeinschaft anerkannten Diplom, oder 2° eines Titels als Bachelor oder Master, mit einem entsprechenden durch die Französische Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft oder die Deutschsprachige Gemeinschaft anerkannten Diplom, und eine relevante Erfahrung von einem Jahr in einer Reiseagentur haben, oder 3° eines Titels, der kraft einer gleichwertigen Ausbildung im Bereich Tourismus oder einer spezifischen Ausbildung als Reiseagent, die durch das "Institut wallon de formation en alternance et des indépendants et petites et moyennes entreprises" (Wallonisches Institut für die alternierende Ausbildung der Freiberufler und der Klein- und Mittelbetriebe) organisiert wird, erteilt wird, und eine relevante Erfahrung von einem Jahr in einer Reiseagentur haben, oder 4° eines Titels, der kraft einer gleichwertigen oder spezifischen Ausbildung im Bereich Tourismus erteilt wird, die durch den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Tourismus gehört, zugelassen wird, und eine relevante Erfahrung von einem Jahr in einer Reiseagentur haben; B. eine relevante Berufserfahrung in den Aktivitäten einer Reiseagentur unter den in Artikel 18 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Bedingungen haben. § 4. Die Antragsteller, die Angehörige eines Mitgliedstaates sind, wo der Beruf der Reiseagentur reglementiert ist, und die eine Genehmigung der Kategorie A, B oder C erhalten möchten, oder die mit der täglichen Führung des Unternehmens beauftragte(n) Person(en) müssen eine der folgenden Bedingungen erfüllen: A. Inhaber eines Eignungs- oder Ausbildungsnachweises sein, der durch einen Mitgliedsstaat vorgeschrieben wird, um für den reglementierten Beruf der Reiseagentur auf seinem Hoheitsgebiet, oder für die Ausübung dieser Aktivität auf diesem Gebiet zugelassen zu werden, und der die folgenden Bedingungen erfüllt: 1° der Nachweis wird durch eine zuständige Behörde in einem Mitgliedstaat erteilt, die in Ubereinstimmung mit den gesetzlichen oder administrativen Bestimmungen in diesem Mitgliedstaat benannt wurde, und 2° aus dem Eignungs- oder Ausbildungsnachweis stellt sich heraus, dass der Inhaber - einen postsekundaren, mindestens drei Jahre dauernden Studienzyklus in einer Universität oder einer Lehranstalt für Hochschulunterricht oder einer anderen Lehranstalt mit einem gleichwertigen Ausbildungsniveau sowie gegebenenfalls die erforderliche Berufsausbildung zusätzlich zum postsekundaren Studienzyklus absolviert hat, oder - einen postsekundaren, mindestens ein Jahr dauernden Studienzyklus absolviert hat, für den eine der Zugangsbedingungen im Allgemeinen die Absolvierung eines für den Zugang zum betreffenden postsekundaren Unterricht erforderlichen sekundaren Studienzyklus ist, oder eine gleichwertige Ausbildung der Sekundarstufe, sowie gegebenenfalls die erforderliche Berufsausbildung zusätzlich zum postsekundaren Studienzyklus absolviert hat. Gilt ebenfalls als Ausbildungsnachweis der in einem Mitgliedstaat erhaltene Nachweis zur Bestätigung der Absolvierung einer Ausbildung in einem Staat des europäischen Wirtschaftsraums, wenn diese Ausbildung durch diesen Mitgliedstaat als gleichwertig betrachtet wird.

Gilt ebenfalls als Ausbildungsnachweis der in einem Drittstaat erhaltene Nachweis, wenn der Mitgliedstaat diesen Ausbildungsnachweis als gleichwertig anerkennt, und sein Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung in diesem Mitgliedstaat hat, oder B. eine relevante Berufserfahrung in den Aktivitäten einer Reiseagentur unter den in Artikel 18 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Bedingungen haben. § 5. Die Antragsteller, die Angehörige eines Mitgliedstaates sind, wo der Beruf der Reiseagentur nicht reglementiert ist, und die eine Genehmigung der Kategorie A, B oder C erhalten möchten, und die mit der täglichen Führung des Unternehmens beauftragte(n) Person(en) müssen eine der folgenden Bedingungen erfüllen: A. während der letzten zehn Jahre den Beruf der Reiseagentur ausgeübt haben, und B. Inhaber eines Eignungs- oder Ausbildungsnachweises sein, der folgenden Bedingungen genügt: 1° der Nachweis wird durch eine zuständige Behörde in einem Mitgliedstaat erteilt, die in Ubereinstimmung mit den gesetzlichen oder administrativen Bestimmungen in diesem Mitgliedstaat benannt wurde, und 2° aus dem Eignungs- oder Ausbildungsnachweis stellt sich heraus, dass der Inhaber - einen postsekundaren, mindestens drei Jahre dauernden Studienzyklus in einer Universität oder einer Lehranstalt für Hochschulunterricht oder einer anderen Lehranstalt mit einem gleichwertigen Ausbildungsniveau sowie gegebenenfalls die erforderliche Berufsausbildung zusätzlich zum postsekundaren Studienzyklus absolviert hat, wobei der Nachweis bescheinigt, dass der Inhaber für die Ausübung des Berufs der Reiseagentur vorbereitet ist, oder - einen postsekundaren, mindestens ein Jahr dauernden Studienzyklus absolviert hat, für den eine der Zugangsbedingungen im Allgemeinen die Absolvierung eines für den Zugang zum betreffenden postsekundaren Unterricht erforderlichen sekundaren Studienzyklus ist, oder eine gleichwertige Ausbildung der Sekundarstufe, sowie gegebenenfalls die erforderliche Berufsausbildung zusätzlich zum postsekundaren Studienzyklus absolviert hat, wobei der Nachweis bescheinigt, dass der Inhaber für die Ausübung des Berufs der Reiseagentur vorbereitet ist. Gilt ebenfalls als Ausbildungsnachweis der in einem Mitgliedstaat erhaltene Nachweis zur Bestätigung der Absolvierung einer Ausbildung in einem Staat des europäischen Wirtschaftsraums, wenn diese Ausbildung durch diesen Mitgliedstaat als gleichwertig betrachtet wird.

Gilt ebenfalls als Ausbildungsnachweis der in einem Drittstaat erhaltene Nachweis, wenn der Mitgliedstaat diesen Ausbildungsnachweis als gleichwertig anerkennt, und sein Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung in diesem Mitgliedstaat hat, oder C. eine relevante Berufserfahrung in den Aktivitäten einer Reiseagentur unter den in Artikel 18 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Bedingungen haben. § 6. Die in den oben stehenden Paragraphen angegebenen Bedingungen gelten in folgenden beiden Fällen als erfüllt: A. wenn die betreffende Person einen Ausbildungsnachweis/eine Gruppe von Ausbildungsnachweisen hat, der/die von einer zuständigen Behörde ihres Herkunftsstaates erteilt worden ist, wenn er/sie die Absolvierung einer Ausbildung bescheinigt, die in diesem Staat als gleichwertig mit dem in den oben stehenden Paragraphen erforderlichen Niveau anerkannt wird, und dieselben Rechte betreffend den Zugang zur Aktivität als Reiseagentur oder zu ihrer Ausübung gewährt, und zur Ausübung dieser Aktivität vorbereitet;

B. wenn die betreffende Person eine Berufsqualifikation hat, die, obwohl sie den gesetzlichen, verordnungsrechtlichen oder administrativen Anforderungen ihres Herkunftsstaates für den Zugang zur Aktivität als Reiseagentur oder ihrer Ausübung nicht genügt, der betreffenden Person jedoch kraft dieser Bestimmungen erworbene Rechte gewährt. § 7. Zwecks der Durchführung der oben stehenden Paragraphen werden sowohl die Vollzeit- als Teilzeitleistungen berücksichtigt, wobei jedoch vorausgesetzt wird, dass die gesamte Dauer der Teilzeitarbeit der vollzeitig erforderlichen Erfahrung entsprechen muss, so wie Letztere in diesen Paragraphen auferlegt wird. § 8. Der Generalkommissar für Tourismus bewertet den Besitz der erforderlichen Berufsqualifikationen auf der Grundlage eines oder mehrerer der nachstehenden Dokumente: a. die Diplome, die Eignungs- oder Ausbildungsnachweise;b. eine ehrenwörtliche Erklärung des derzeitigen oder ehemaligen Arbeitgebers oder Auftraggebers;c. Zeugenaussagen;d. jegliches Dokument, dass vom Generalkommissar für Tourismus als Nachweis akzeptiert wird. Art. 5 - Die betreffende Person muss ein dreijähriges Anpassungspraktikum oder eine Eignungsprüfung absolvieren, wenn sie sich auf Folgendes beruft: 1° eine Ausbildung in ihrem Herkunftsstaat, die mindestens ein Jahr weniger dauert als die in Artikel 4 des Erlasses vorgesehene Ausbildung;2° eine Ausbildung in ihrem Herkunftsstaat, die Lernstoffe betrifft, die sich grundsätzlich von denjenigen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis des Reiseagenten gedeckt sind;3° eine Bescheinigung oder Eignung in ihrem Herkunftsstaat für einen Beruf, der sich grundsätzlich von dem der Reiseagentur unterscheidet. Die Wahl zwischen Anpassungspraktikum oder Eignungsprüfung wird von der betreffenden Person getroffen.

Wenn die betreffende Person ein dreijähriges Anpassungspraktikum oder eine Eignungsprüfung absolvieren muss, hat sie Auskünfte über ihre Ausbildung mitzuteilen, in dem Masse wo sie notwendig sind, um das etwaige Bestehen von grundsätzlichen Unterschieden mit der in der Wallonischen Region gültigen Ausbildung zu bestimmen. Ist es der betreffenden Person nicht möglich, diese Auskünfte zu liefern, wendet sich der Generalkommissar für Tourismus an die Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder jegliche sonstige zuständige Stelle im Herkunftsstaat.

Art. 6 - Wenn eine mit der täglichen Führung des Unternehmens beauftragte Person das Unternehmen verlässt, muss sie binnen sechs Monaten ersetzt werden. Dieser Ersatz unterliegt der Beachtung der Bestimmungen der Artikel 3 und 4 in Sachen Staatsangehörigkeit und berufliche Eignung.

Abschnitt 2 - Bedingungen betreffend die Unternehmen Bürgschaft Art. 7 - § 1. Der Antragsteller für die Genehmigung muss die Bildung einer Bürgschaft mit folgenden Beträgen nachweisen: 1. für eine Genehmigung der Kategorie A oder C, wenn das Unternehmen seine Pauschalreisen oder -aufenthalte hauptsächlich durch die Vermittlung anderer Reiseagenturen verkauft: für höchstens 20 Angestellte: 50.000 Euro, zuzüglich 25.000 Euro pro Gruppe von 10 Angestellten; 2. für eine Genehmigung der Kategorie A, wenn die Zahl der Beschäftigten Folgende ist: höchstens 2 Angestellte: 10.000 Euro; 3 bis 5 Angestellte: 15.000 Euro; 6 bis 10 Angestellte: 20.000 Euro; mehr als 10 Angestellte: 25.000 Euro, zuzüglich 7.500 Euro pro Zweigstelle; 3. für eine Genehmigung der Kategorie B: 7.500 Euro, zuzüglich 7.500 Euro pro Zweigstelle; 4. für eine Genehmigung der Kategorie C, wenn das Unternehmen die folgende Anzahl Reisebusse betreibt: 1 bis 5 Reisebusse der Kategorie "Tourismus": 7.500 Euro; 6 bis 10 Reisebusse der Kategorie "Tourismus": 10.000 Euro; 11 bis 15 Reisebusse der Kategorie "Tourismus": 12.500 Euro, zuzüglich 5.000 Euro pro Gruppe von 5 Reisebussen der Kategorie "Tourismus"; zuzüglich 7.500 Euro pro Zweigstelle. § 2. Für die Anwendung von § 1 werden berücksichtigt: - die am Hauptsitz und in den Zweigstellen des Unternehmens zum Zeitpunkt des Antrags und danach am 1. Juli jedes Jahres beschäftigten Angestellten; - die vom Hauptsitz und von den Zweigstellen des Unternehmens zum Zeitpunkt des Antrags und danach am 1. Juli jedes Jahres für die Veranstaltung von Pauschalreisen und -aufenthalten in Dienst genommenen Reisebusse der Kategorie "Tourismus"; - die für den Betrieb aktiven Zweigstellen.

Der Betrag der Bürgschaft muss bei der Eröffnung einer neuen Zweigstelle und gegebenenfalls vor dem Ablauf des Monats Juli neu angepasst werden.

Art. 8 - Die Bürgschaft kann in der Solidarbürgschaft einer Bank oder Versicherungsgesellschaft bestehen, oder für die Angehörigen der Mitgliedstaaten ausser Belgien sowie der Europäischen Freihandelsvereinigung, sobald die Richtlinie auf diese Länder anwendbar wird, gemäss der im Herkunftsstaat geltenden Gesetzgebung gebildet werden.

Art. 9 - Die Bürgschaft kann bei der Hinterlegungs- und Konsignationszentralkasse, oder, für die Angehörigen der Mitgliedstaaten ausser Belgien sowie der Europäischen Freihandelsvereinigung, sobald die Richtlinie auf diese Länder anwendbar wird, bei einer Hinterlegungs- und Konsignationsstelle gemäss der im Herkunftsstaat geltenden Gesetzgebung und Regelung gebildet werden.

Betriebssitz Art. 10 - Der Antragsteller für die Genehmigung muss über feste, der Öffentlichkeit zugängliche Örtlichkeiten verfügen, die es ihm erlauben, seine Tätigkeiten auf erkennbare und würdige Weise auszuüben.

KAPITEL III - Verfahren für die Erteilung der Genehmigungen Art. 11 - Der Genehmigungsantrag wird an den Generalkommissar für Tourismus gerichtet.

Art. 12 - § 1. Dem Genehmigungsantrag müssen folgende Dokumente beigefügt werden: 1° ein Auszug aus dem Strafregister (Muster 2) für die belgischen Staatsangehörigen oder nach dem gleichwertigen Muster für die nichtbelgischen Staatsangehörigen, der seit höchstens drei Monaten im Namen des Antragstellers, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, oder der Verwaltungsratsmitglieder oder Geschäftsführer, wenn es sich um eine juristische Person handelt, sowie im Namen der mit der täglichen Führung des Unternehmens beauftragten Person(en) ausgestellt worden ist. Wenn die betreffende Person ein Angehöriger eines in Artikel 3 genannten Staates ausser Belgien ist, kann der Auszug aus dem Strafregister durch jedes andere Dokument einer zuständigen Behörde ersetzt werden, aus dem sich ergibt, dass die in Artikel 3 vorliegenden Erlasses vorgesehene Anforderung hinsichtlich der Staatsangehörigkeit und die in Artikel 8, 2° des Dekrets vorgesehene Anforderung hinsichtlich der Ehrwürdigkeit erfüllt sind.

Wenn die unter 1° genannten Dokumente von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaates nicht ausgestellt werden, werden sie durch eine eidesstattliche Erklärung oder - in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt - durch eine feierliche Erklärung ersetzt, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, die eine diese eidesstattlichen oder feierlichen Erklärungen bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat. In dem einen oder anderen Fall kann die betreffende Person eine angepasste gleichwertige Formel verwenden, falls die Formel dieses Eides oder dieser Erklärung in dem betreffenden Staat nicht benutzt werden kann. 2° die Anlagen zum Belgischen Staatsblatt, in denen die Bestimmungen bezüglich der Gesellschaft oder der Vereinigung, deren Bekanntmachung gesetzlich vorgeschrieben ist, in ihrer letzten Fassung veröffentlicht werden. Diese Anlagen können jedoch durch ein Exemplar der Satzungen ersetzt werden, die vor ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt ordnungsgemäss mit dem Stempel des Handelsgerichts versehen sein müssen.

Wenn die betreffende Person Angehöriger eines in Artikel 3 genannten Staates ausser Belgien ist, kann dieses Dokument durch jedes andere, öffentlich verfügbare Dokument bezüglich der Gesellschaft oder der Vereinigung, deren Bekanntmachung durch das Gesetz dieses Staates vorgeschrieben ist, ersetzt werden; 3° die Bescheinigungen oder sonstigen Dokumente, die im Bereich der beruflichen Eignung der mit der täglichen Führung des Unternehmens beauftragten Person(en) Beweiskraft haben;4° die Dokumente, durch welche die Anwendung der Befreiungs- oder Ubergangsmassnahmen gerechtfertigt werden können;5° der Bescheid der Hinterlegungs- und Konsignationszentralkasse oder die Verpflichtungserklärung des Solidarbürgen zur Bescheinigung der Bildung der Bürgschaft, oder, für die Angehörigen eines in Artikel 3 genannten Staates ausser Belgien, einer Hinterlegungs- und Konsignationsstelle. § 2. Es müssen die vom Generalkommissar für Tourismus zur Verfügung gestellten Antragsformulare benutzt werden. § 3. Jede Änderung, die eins der Elemente des Genehmigungsantrags oder der ihm beigefügten Dokumente auf die eine oder andere Weise beeinflusst, muss binnen zehn Tagen dem Generalkommissar für Tourismus per Einschreiben mitgeteilt werden. § 4. Bei berechtigten Zweifeln kann sich der Generalkommissar für Tourismus das Recht vorbehalten, das Vorlegen von Originalunterlagen zu verlangen. § 5. Bei berechtigten Zweifeln kann der Generalkommissar für Tourismus bei dem Herkunftsstaat eine Bestätigung der Authentizität der in diesem anderen Staat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise beantragen. § 6. Wenn eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaates einen Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, der eine Ausbildung betrifft, die ganz oder teilweise in einer rechtmässig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, kann der Generalkommissar für Tourismus bei berechtigten Zweifeln bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates der Ausstellung überprüfen, 1° ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist;2° ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und 3° ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden. Art. 13 - In der Genehmigung werden der Name des Unternehmens, die Orte des Hauptsitzes und der Zweigstellen, die genehmigten Aktivitäten, die Namen der Inhaber, geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglieder, der Geschäftsführer und der mit der täglichen Führung beauftragten Personen angegeben.

Art. 14 - Kein Unternehmen darf vor der Ausstellung der erforderlichen Genehmigung in Betrieb genommen werden.

Titel 3 - Verpflichtungen der Genehmigungsinhaber KAPITEL I - Abzeichen und Genehmigungen Art. 15 - Der Generalkommissar für Tourismus übergibt dem Inhaber einer gemäss Artikel 2, § 1 oder § 2, 1° des Dekrets erteilten Genehmigung ein Abzeichen für den Hauptsitz und jede Zweigstelle des Unternehmens; dieses Abzeichen bleibt das Eigentum der Wallonie, und muss im Betrieb in der Nähe des für die Öffentlichkeit bestimmten Eingangs sichtbar angebracht werden.

Die Modelle der Abzeichen unterscheiden sich je nach den genehmigten Tätigkeiten und bilden den Gegenstand der Anlagen 1, 2 und 3.

Art. 16 - § 1. Wird die Genehmigung zurückgezogen oder ausgesetzt, oder die Aktivität eingestellt, so müssen die Genehmigung sowie die Abzeichen für die betreffenden Betriebe binnen zehn Tagen nach der Zustellung des endgültigen Beschlusses des Entzugs oder der Aussetzung, oder der Einstellung der Aktivität zurückgegeben werden. § 2. Bei einer Abänderung der Angaben in der Genehmigung müssen Letztere sowie ggf. die Abzeichen für die betreffenden Betriebe binnen zehn Tagen nach der Ausstellung der neuen Genehmigung und ggf. der neuen Abzeichen zurückgegeben werden.

KAPITEL II - Angaben Art. 17 - Auf den beruflichen Unterlagen und in der Werbung müssen der Gesellschaftsname des Unternehmens, die Kategorie und die Nummer der Genehmigung angegeben werden.

Der Dienstleister im Sinne von Artikel 1, § 2, 3° des Dekrets unterliegt ebenfalls dieser Verpflichtung.

KAPITEL III - Deontologie Art. 18 - Der Inhaber einer Genehmigung hat folgende Verpflichtungen: 1. gegenüber seinen Kunden: a) genaue Auskünfte mitteilen betreffend die Preise und Bedingungen für eine Reise oder einen Aufenthalt;b) die Dienste leisten, zu denen er sich verpflichtet hat, unter den vorgesehenen Bedingungen;c) alle Bedingungen einer Reise oder eines Aufenthalts geheim halten, auch wenn diese Reise nicht unternommen wurde, es sei denn, er hat vom Kunden diesbetreffende Anweisungen erhalten, er muss vor Gericht als Zeuge aussagen oder das Gesetz verpflichtet ihn, diese Bedingungen bekannt zu geben;d) die von einem Kunden überwiesen Gelder nicht zu anderen Zwecken als diejenigen des Unternehmens benutzen, und den Kunden die ihnen geschuldeten Gelder unverzüglich zurück erstatten;e) darauf verzichten, auf Lieferanten oder Subunternehmer zurückzugreifen, die keine sichere Berufsgarantie oder Berufsethik aufweisen;2. gegenüber seinen Lieferanten: a) ihnen die geschuldeten Beträge binnen der vereinbarten, oder mangels einer Vereinbarung, binnen der üblichen Fristen übermitteln;b) was die Kündigung von Verträgen betrifft, die vereinbarten, oder mangels einer Vereinbarung, die üblichen Fristen beachten;3. gegenüber den Berufskollegen: auf jede Handlung verzichten, die gegen eine faire Handelspraxis verstösst, und durch die er darauf abzielt, die Kundschaft, auch nur teilweise, von ihnen oder einem von ihnen abzuweisen oder es zu versuchen, oder ihren Ruf zu zerstören oder es zu versuchen, oder auf allgemeine Weise ihre Wettbewerbsfähigkeit zu beeinträchtigen oder es zu versuchen. Verstösst gegen eine faire Handelspraxis, derjenige der a) Verwirrung schafft oder versucht zu schaffen zwischen seiner Person, seinem Unternehmen, seinen Vertretungen, seinen Aktivitäten und denjenigen eines Konkurrenten, und dies durch alle Mittel wie z.B. Ähnlichkeit des Gesellschaftsnamen der Reiseagentur, der Bezeichnung einer Reise oder eines Aufenthalts oder in der kommerziellen Werbung; b) falsche Anschuldigungen verbreitet oder wissentlich falsche Angaben macht über die Person, das Unternehmen, die Aktivitäten oder das Personal eines Konkurrenten;c) falsche Angaben macht über seine Handelspersönlichkeit oder seine Reisen oder Aufenthalte;d) das Material eines Konkurrenten, insbesondere seine Broschüren, Rundschreiben, Flugblätter und Anzeigen unerlaubt benutzt, selbst ohne die Absicht, eine Verwirrung zwischen den Personen zu schaffen;e) das Personal eines Konkurrenten abwirbt, in der Absicht, ihm zu schaden, oder es dazu anregt, die Geschäftsgeheimnisse seines Konkurrenten zu verraten. Der Dienstleister im Sinne von Artikel 1, § 2, 3° des Dekrets unterliegt ebenfalls dieser Verpflichtung.

KAPITEL IV - Inanspruchnahme der Bürgschaft Art. 19 - Die Bürgschaft dient ausschliesslich zur Bildung einer Sicherheit zur Deckung der beruflichen Verpflichtungen, die bei der Ausübung der durch die Genehmigung gedeckten Aktivitäten eingegangen wurden.

Sie darf jedoch nicht für die Zahlung von Gläubigern dienen, die bereits über eine andere Sicherheit verfügen, dies innerhalb der Begrenzungen dieser Sicherheit.

Art. 20 - Die Bürgschaft darf nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Zahlung der gesicherten Forderungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen gefordert worden ist.

Art. 21 - Der Gläubiger muss binnen zwölf Monaten nach der Erfüllung der Dienstleistung, durch die die Schuldforderung entstanden ist, eine Zahlungsaufforderung an den Schuldner, und eine Kopie dieses Schreibens, der eine Kopie der unbezahlten Rechnungen beigefügt wird, an den Generalkommissar für Tourismus richten.

Binnen zehn Tagen schickt der Generalkommissar für Tourismus dem Schuldner eine Mahnung zu, in der er ihn an die Bestimmungen von Artikel 26 vorliegenden Erlasses erinnert, und richtet ggf. eine Kopie davon an den Solidarbürgen.

All diese Sendungen erfolgen per Einschreiben.

Art. 22 - § 1. Wenn der Generalkommissar für Tourismus binnen zehn Tagen nach dem Versand der in Artikel 21, Abs. 2 genannten Mahnung vom Schuldner oder vom Solidarbürgen weder den Zahlungsnachweis noch eine Mitteilung, dass die Forderung oder ihre Sicherheit ganz oder teilweise bestritten wird, per Einschreiben erhalten hat, gilt die Forderung als sicher, feststehend, fällig und besichert für den nicht bezahlten Teil und nicht bestritten, und wird die Bürgschaft gemäss § 2 in Anspruch genommen. § 2. Wenn die Bürgschaft gemäss § 1 in Anspruch genommen werden muss, gibt der Generalkommissar für Tourismus der Hinterlegungs- und Konsignationsstelle oder je nach Fall dem Solidarbürgen per Einschreiben die Anweisung, die Zahlung an den Gläubiger vorzunehmen.

Der Solidarbürge verfügt über eine Frist von zehn Tagen ab dem Versand des Einschreibens des Generalkommissars für Tourismus, um die Zahlung vorzunehmen. Binnen derselben Frist muss er den Generalkommissar für Tourismus per Einschreiben über diese Zahlung informieren. § 3. Der Generalkommissar für Tourismus informiert den Gläubiger über die Zahlung der Schuldforderung. Im Streitfall informiert er den Gläubiger, dass er seine Rechte eventuell auf dem üblichen Rechtsweg geltend machen kann.

Der Fall, wo der Gläubiger der Zahlung widerspricht, und der Fall, wo der Solidarbürge seinen Verpflichtungen binnen der in § 2 vorgesehenen Frist nicht Folge leistet, werden als Streitfälle betrachtet.

Art. 23 - Falls die Bürgschaft gemäss Artikel 21 in Anspruch genommen worden ist, muss der Genehmigungsinhaber besagte Bürgschaft unaufgefordert binnen zehn Tagen wieder herstellen.

Art. 24 - Die Schuldforderungen werden eine nach der anderen, je nach dem Datum ihres Empfangs, wobei das Datum des Poststempels massgebend ist, behandelt und bezahlt. Wenn die Bürgschaft nicht reicht, um alle Gläubiger, die die Zahlung ihrer Schuldforderung gemäss Artikel 21 gefordert haben, zu bezahlen, und alle Schuldforderungen dasselbe Datum auf dem Poststempel haben, gilt es, eine anteilige Verteilung vorzunehmen. Diese Bestimmungen gelten ebenfalls im Falle eines Konkurses des Unternehmens.

Art. 25 - Alle Bestellscheine und Rechnungen des Genehmigungsinhabers müssen auf der Vorder- oder auf der Rückseite (wobei jedoch auf der Vorderseite eine deutlicher Verweis stehen muss) die Tatsache, dass seine beruflichen Verpflichtungen unter den in vorigem Erlass vorgesehenen Bedingungen durch eine Bürgschaft gesichert sind, den Betrag der Bürgschaft und die Angabe, dass die Bürgschaft nur nach dem Versand einer Zahlungsaufforderung per Einschreiben an den Schuldner und einer Kopie dieser Zahlungsaufforderung an den Generalkommissar für Tourismus in Anspruch genommen werden kann, anführen.

Art. 26 - § 1. Die Bürgschaft wird in den Fällen und an den Daten, die nachstehend angegeben sind, freigegeben: 1° im Falle der effektiven und endgültigen Einstellung der durch die Genehmigung gedeckten Aktivitäten: am Tag des Eingangs beim Generalkommissar für Tourismus des Einschreibens, mittels dessen ihm die Einstellung der Aktivitäten mitgeteilt wird;2° falls der Solidarbürge beschliesst, sich von seinen Verpflichtungen zu befreien: am Ablauf einer Frist von drei Monaten ab dem Tag des Eingangs beim Generalkommissar für Tourismus des Einschreibens, mittels dessen ihm dieser Beschluss mitgeteilt wird; § 2. Die Bürgschaft bleibt weiterhin bestehen für die Sicherung der Schuldforderungen, die vor ihrer Freigabe entstanden sind, und deren Zahlung gemäss Artikel 21 und spätestens sechs Monate nach dem Datum der Freigabe gefordert wurde.

KAPITEL V - Statistik Art. 27 - Der Inhaber einer Genehmigung ist verpflichtet, jährlich die Auskünfte in Zusammenhang mit der Tourismusindustrie mitzuteilen, die der Generalkommissar für Tourismus von ihm verlangt.

Diese Angaben sind vertraulich und dienen nur zu statistischen Zwecken in Bezug auf den Tourismus.

Der Dienstleister im Sinne von Artikel 1, § 2, 3° des Dekrets unterliegt ebenfalls dieser Verpflichtung.

KAPITEL VI - Europäische Verwaltungszusammenarbeit Art. 28 - Der Generalkommissar für Tourismus kann von den zuständigen Behörden den Herkunftsstaates des Dienstleisters für jede Erbringung einer Dienstleistung alle Informationen über die Rechtmässigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.

Im Falle einer Beschwerde wird der Dienstleistungsempfänger über das Ergebnis der Beschwerde unterrichtet.

Titel 4 - Aufhebungs-, Ubergangs- und Schlussbestimmungen Art. 29 - Die Königlichen Erlasse vom 30. Juni 1966, 1. Februar 1975, 9. März 1977, 22.Oktober 1987 und 22. September 1988 über den Status der Reiseagenturen werden ausser Kraft gesetzt.

Art. 30 - Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 31 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Tourismus gehört, wird mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Namur, den 27. Mai 2010 Der Minister-Präsident R. DEMOTTE Der Minister für lokale Behörden und Städte P. FURLAN

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