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              | Besluit van de Waalse Regering houdende het statuut van de reisbureaus. - Addendum | Arrêté du Gouvernement wallon portant statut des agences de voyages. - Addendum | 
|---|---|
| WAALSE OVERHEIDSDIENST | SERVICE PUBLIC DE WALLONIE | 
| 27 MEI 2010. - Besluit van de Waalse Regering houdende het statuut van | 27 MAI 2010. - Arrêté du Gouvernement wallon portant statut des | 
| de reisbureaus. - Addendum | agences de voyages. - Addendum | 
| De vertaling in het Duits van bovenvermeld besluit, bekendgemaakt in | La traduction en langue allemande de l'arrêté susmentionné, publié | 
| het Belgisch Staatsblad van 16 juni 2010 op blz. 37576, staat | dans le Moniteur belge du 16 juin 2010, à la page 37576, figure | 
| hierboven vermeld. | ci-dessous. | 
| Die Wallonische Regierung, | Die Wallonische Regierung, | 
| Aufgrund des Dekrets vom 22. April 2010 zur Festlegung des Status der | Aufgrund des Dekrets vom 22. April 2010 zur Festlegung des Status der | 
| Reiseagenturen; | Reiseagenturen; | 
| Aufgrund des durch den "Conseil supérieur du Tourisme" (Hoher Rat für | Aufgrund des durch den "Conseil supérieur du Tourisme" (Hoher Rat für | 
| Tourismus) am 29. April 2008 abgegebenen Gutachtens; | Tourismus) am 29. April 2008 abgegebenen Gutachtens; | 
| Aufgrund des durch den technischen Ausschuss der Reiseagenturen am 22. | Aufgrund des durch den technischen Ausschuss der Reiseagenturen am 22. | 
| April 2008 abgegebenen Gutachtens; | April 2008 abgegebenen Gutachtens; | 
| Aufgrund des am 3. April 2008 abgegebenen Gutachtens der | Aufgrund des am 3. April 2008 abgegebenen Gutachtens der | 
| Finanzinspektion; | Finanzinspektion; | 
| Aufgrund des am 10. April 2008 gegebenen Einverständnisses des | Aufgrund des am 10. April 2008 gegebenen Einverständnisses des | 
| Haushaltsministers; | Haushaltsministers; | 
| Auf Vorschlag des Ministers für lokale Behörden und Städte; | Auf Vorschlag des Ministers für lokale Behörden und Städte; | 
| Nach Beratung, | Nach Beratung, | 
| Beschliesst : | Beschliesst : | 
| Titel 1 - Genehmigungen | Titel 1 - Genehmigungen | 
| KAPITEL I - Die verschiedenen Kategorien von Genehmigungen | KAPITEL I - Die verschiedenen Kategorien von Genehmigungen | 
| Artikel 1 - § 1. In vorliegendem Text gelten folgende | Artikel 1 - § 1. In vorliegendem Text gelten folgende | 
| Begriffsbestimmungen | Begriffsbestimmungen | 
| 1° Dekret: das Dekret vom 22. April 2010 zur Festlegung des Status der | 1° Dekret: das Dekret vom 22. April 2010 zur Festlegung des Status der | 
| Reiseagenturen; | Reiseagenturen; | 
| 2° zuständige Behörde: eine zuständige Behörde im Sinne von Artikel 3 | 2° zuständige Behörde: eine zuständige Behörde im Sinne von Artikel 3 | 
| der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | 
| vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen; | vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen; | 
| 3° Richtlinien: | 3° Richtlinien: | 
| - die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | - die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | 
| vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen | vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen | 
| sowie ihre späteren Abänderungen; | sowie ihre späteren Abänderungen; | 
| - die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | - die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | 
| vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt; | vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt; | 
| 4° Reiseagentur: die Reiseagentur im Sinne von Artikel 1, § 2, 2° des | 4° Reiseagentur: die Reiseagentur im Sinne von Artikel 1, § 2, 2° des | 
| Dekrets; | Dekrets; | 
| 5° Dienstleister: der Dienstleister im Sinne von Artikel 1, § 2, 3° | 5° Dienstleister: der Dienstleister im Sinne von Artikel 1, § 2, 3° | 
| des Dekrets; | des Dekrets; | 
| 6° reglementierter Beruf: eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe | 6° reglementierter Beruf: eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe | 
| von beruflichen Tätigkeiten im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie | von beruflichen Tätigkeiten im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie | 
| 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September | 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September | 
| 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen; | 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen; | 
| 7° Ausbildungsnachweis: ein Ausbildungsnachweis im Sinne von Artikel 3 | 7° Ausbildungsnachweis: ein Ausbildungsnachweis im Sinne von Artikel 3 | 
| der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | 
| vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen; | vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen; | 
| 8° Einschreiben: jede Einsendung im Sinne von Artikel 1, § 2, 4° des | 8° Einschreiben: jede Einsendung im Sinne von Artikel 1, § 2, 4° des | 
| Dekrets. | Dekrets. | 
| § 2. Die Berechnung der Fristen erfolgt nach folgenden Regeln: | § 2. Die Berechnung der Fristen erfolgt nach folgenden Regeln: | 
| - der Empfangstag der Urkunde, der den Anfang einer Frist bildet, wird | - der Empfangstag der Urkunde, der den Anfang einer Frist bildet, wird | 
| nicht darin aufgenommen; | nicht darin aufgenommen; | 
| - der Verfallstag wird in der Frist aufgenommen. Fällt dieser Tag | - der Verfallstag wird in der Frist aufgenommen. Fällt dieser Tag | 
| jedoch auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen | jedoch auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen | 
| Feiertag, wird er auf den nachfolgenden Arbeitstag verlegt. | Feiertag, wird er auf den nachfolgenden Arbeitstag verlegt. | 
| Art. 2 - § 1. Es gibt drei Kategorien von Genehmigungen, die es | Art. 2 - § 1. Es gibt drei Kategorien von Genehmigungen, die es | 
| erlauben, die in Artikel 2, § 1 des Dekrets bestimmte Aktivität nach | erlauben, die in Artikel 2, § 1 des Dekrets bestimmte Aktivität nach | 
| den unten stehenden Unterscheidungen auszuüben: | den unten stehenden Unterscheidungen auszuüben: | 
| 1° die Genehmigung der Kategorie A, die Folgendes erlaubt: | 1° die Genehmigung der Kategorie A, die Folgendes erlaubt: | 
| a) die Veranstaltung, als Unternehmer oder Subunternehmer, und den | a) die Veranstaltung, als Unternehmer oder Subunternehmer, und den | 
| Verkauf von Pauschalreisen und Pauschalaufenthalten, für | Verkauf von Pauschalreisen und Pauschalaufenthalten, für | 
| Einzelpersonen oder für Gruppen; | Einzelpersonen oder für Gruppen; | 
| b) den Verkauf, in der Eigenschaft als Vermittler, von durch Dritte | b) den Verkauf, in der Eigenschaft als Vermittler, von durch Dritte | 
| organisierten Pauschalreisen und Pauschalaufenthalten, von | organisierten Pauschalreisen und Pauschalaufenthalten, von | 
| Ubernachtungs- und Essensscheinen; | Ubernachtungs- und Essensscheinen; | 
| c) den Verkauf, in der Eigenschaft als Vermittler, von Fahr- und | c) den Verkauf, in der Eigenschaft als Vermittler, von Fahr- und | 
| Flugscheinen für alle Transportarten; | Flugscheinen für alle Transportarten; | 
| 2° die Genehmigung der Kategorie B, die Folgendes erlaubt: | 2° die Genehmigung der Kategorie B, die Folgendes erlaubt: | 
| a) den Verkauf, in der Eigenschaft als Vermittler, von durch Dritte | a) den Verkauf, in der Eigenschaft als Vermittler, von durch Dritte | 
| organisierten Pauschalreisen und Pauschalaufenthalten, von | organisierten Pauschalreisen und Pauschalaufenthalten, von | 
| Ubernachtungs- und Essensscheinen; | Ubernachtungs- und Essensscheinen; | 
| b) den Verkauf, in der Eigenschaft als Vermittler, von Fahr- und | b) den Verkauf, in der Eigenschaft als Vermittler, von Fahr- und | 
| Flugscheinen für alle Transportarten; | Flugscheinen für alle Transportarten; | 
| 3° die Genehmigung der Kategorie C, die den Reisebusbetreibern | 3° die Genehmigung der Kategorie C, die den Reisebusbetreibern | 
| Folgendes erlaubt: | Folgendes erlaubt: | 
| a) die Veranstaltung, als Unternehmer oder Subunternehmer, und den | a) die Veranstaltung, als Unternehmer oder Subunternehmer, und den | 
| Verkauf von Pauschalreisen und Pauschalaufenthalten, wenn der | Verkauf von Pauschalreisen und Pauschalaufenthalten, wenn der | 
| Hauptteil des Transports per Reisebus stattfinden muss; | Hauptteil des Transports per Reisebus stattfinden muss; | 
| b) den Verkauf, als Vermittler, von Pauschalreisen und | b) den Verkauf, als Vermittler, von Pauschalreisen und | 
| Pauschalaufenthalten, die durch Dritte organisiert werden, die über | Pauschalaufenthalten, die durch Dritte organisiert werden, die über | 
| eine der in vorliegendem Artikel vorgesehenen Genehmigungen verfügen, | eine der in vorliegendem Artikel vorgesehenen Genehmigungen verfügen, | 
| wenn der Hauptteil des Transports per Reisebus stattfinden muss. | wenn der Hauptteil des Transports per Reisebus stattfinden muss. | 
| § 2. Eine selbe natürliche oder juristische Person kann nicht Inhaber | § 2. Eine selbe natürliche oder juristische Person kann nicht Inhaber | 
| mehrerer Genehmigungen sein, was auch deren Kategorien sind. | mehrerer Genehmigungen sein, was auch deren Kategorien sind. | 
| KAPITEL II - Bedingungen für die Erteilung der Genehmigung | KAPITEL II - Bedingungen für die Erteilung der Genehmigung | 
| Abschnitt 1 - Bedingungen betreffend die Personen | Abschnitt 1 - Bedingungen betreffend die Personen | 
| Staatsangehörigkeit | Staatsangehörigkeit | 
| Art. 3 - Der Antragsteller für die Genehmigung oder die mit der | Art. 3 - Der Antragsteller für die Genehmigung oder die mit der | 
| täglichen Führung des Unternehmens beauftragte(n) Person(en) muss | täglichen Führung des Unternehmens beauftragte(n) Person(en) muss | 
| (müssen) eine der folgenden Eigenschaften aufweisen: | (müssen) eine der folgenden Eigenschaften aufweisen: | 
| 1° Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der | 1° Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der | 
| Europäischen Freihandelsvereinigung, sobald die Richtlinie auf diese | Europäischen Freihandelsvereinigung, sobald die Richtlinie auf diese | 
| Länder anwendbar wird, sein; | Länder anwendbar wird, sein; | 
| 2° Angehöriger eines der Mitgliedstaaten des Europarats sein, der das | 2° Angehöriger eines der Mitgliedstaaten des Europarats sein, der das | 
| Europäische Niederlassungsabkommen ratifiziert hat; | Europäische Niederlassungsabkommen ratifiziert hat; | 
| 3° Angehöriger eines Drittstaats sein, der in Belgien den Status eines | 3° Angehöriger eines Drittstaats sein, der in Belgien den Status eines | 
| langfristig Aufenthaltsberechtigten erhalten hat und/oder ein | langfristig Aufenthaltsberechtigten erhalten hat und/oder ein | 
| Familienmitglied eines EU-Bürgers sein, der sein Recht auf | Familienmitglied eines EU-Bürgers sein, der sein Recht auf | 
| Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union ausübt. | Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union ausübt. | 
| Berufliche Eignung | Berufliche Eignung | 
| Art. 4 - § 1. Der Antragsteller für eine Genehmigung der Kategorie A | Art. 4 - § 1. Der Antragsteller für eine Genehmigung der Kategorie A | 
| oder die mit der täglichen Führung des Unternehmens beauftragte(n) | oder die mit der täglichen Führung des Unternehmens beauftragte(n) | 
| Person(en) muss (müssen) eine der folgenden Bedingungen erfüllen: | Person(en) muss (müssen) eine der folgenden Bedingungen erfüllen: | 
| A. Inhaber sein | A. Inhaber sein | 
| 1° eines Titels als Bachelor oder Master in Tourismus, mit einem | 1° eines Titels als Bachelor oder Master in Tourismus, mit einem | 
| entsprechenden durch die Französische Gemeinschaft, die Flämische | entsprechenden durch die Französische Gemeinschaft, die Flämische | 
| Gemeinschaft oder die Deutschsprachige Gemeinschaft anerkannten | Gemeinschaft oder die Deutschsprachige Gemeinschaft anerkannten | 
| Diplom, und eine relevante Erfahrung von einem Jahr in einer | Diplom, und eine relevante Erfahrung von einem Jahr in einer | 
| Reiseagentur haben, oder | Reiseagentur haben, oder | 
| 2° eines Titels als Bachelor oder Master, mit einem entsprechenden | 2° eines Titels als Bachelor oder Master, mit einem entsprechenden | 
| durch die Französische Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft oder | durch die Französische Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft oder | 
| die Deutschsprachige Gemeinschaft anerkannten Diplom, und eine | die Deutschsprachige Gemeinschaft anerkannten Diplom, und eine | 
| relevante Erfahrung von zwei Jahren in einer Reiseagentur haben, oder | relevante Erfahrung von zwei Jahren in einer Reiseagentur haben, oder | 
| 3° eines Titels, der kraft einer gleichwertigen Ausbildung im Bereich | 3° eines Titels, der kraft einer gleichwertigen Ausbildung im Bereich | 
| Tourismus oder einer spezifischen Ausbildung als Reiseagent, die durch | Tourismus oder einer spezifischen Ausbildung als Reiseagent, die durch | 
| das "Institut wallon de formation en alternance et des indépendants et | das "Institut wallon de formation en alternance et des indépendants et | 
| petites et moyennes entreprises" (Wallonisches Institut für die | petites et moyennes entreprises" (Wallonisches Institut für die | 
| alternierende Ausbildung der Freiberufler und der Klein- und | alternierende Ausbildung der Freiberufler und der Klein- und | 
| Mittelbetriebe) organisiert wird, erteilt wird, und eine relevante | Mittelbetriebe) organisiert wird, erteilt wird, und eine relevante | 
| Erfahrung von einem Jahr in einer Reiseagentur haben, oder | Erfahrung von einem Jahr in einer Reiseagentur haben, oder | 
| 4° eines Titels, der kraft einer gleichwertigen oder spezifischen | 4° eines Titels, der kraft einer gleichwertigen oder spezifischen | 
| Ausbildung im Bereich Tourismus erteilt wird, die durch den Minister, | Ausbildung im Bereich Tourismus erteilt wird, die durch den Minister, | 
| zu dessen Zuständigkeitsbereich der Tourismus gehört, zugelassen wird, | zu dessen Zuständigkeitsbereich der Tourismus gehört, zugelassen wird, | 
| und eine relevante Erfahrung von einem Jahr in einer Reiseagentur | und eine relevante Erfahrung von einem Jahr in einer Reiseagentur | 
| haben; | haben; | 
| B. eine relevante Berufserfahrung in den Aktivitäten einer | B. eine relevante Berufserfahrung in den Aktivitäten einer | 
| Reiseagentur unter den in Artikel 18 der Richtlinie 2005/36/EG | Reiseagentur unter den in Artikel 18 der Richtlinie 2005/36/EG | 
| genannten Bedingungen haben. | genannten Bedingungen haben. | 
| § 2. Der Antragsteller für eine Genehmigung der Kategorie B oder die | § 2. Der Antragsteller für eine Genehmigung der Kategorie B oder die | 
| mit der täglichen Führung des Unternehmens beauftragte(n) Person(en) | mit der täglichen Führung des Unternehmens beauftragte(n) Person(en) | 
| muss (müssen) eine der folgenden Bedingungen erfüllen: | muss (müssen) eine der folgenden Bedingungen erfüllen: | 
| A. Inhaber sein | A. Inhaber sein | 
| 1° des Titels als Bachelor oder Master in Tourismus, mit einem | 1° des Titels als Bachelor oder Master in Tourismus, mit einem | 
| entsprechenden durch die Französische Gemeinschaft, die Flämische | entsprechenden durch die Französische Gemeinschaft, die Flämische | 
| Gemeinschaft oder die Deutschsprachige Gemeinschaft anerkannten | Gemeinschaft oder die Deutschsprachige Gemeinschaft anerkannten | 
| Diplom, oder | Diplom, oder | 
| 2° eines Titels als Bachelor oder Master, mit einem entsprechenden | 2° eines Titels als Bachelor oder Master, mit einem entsprechenden | 
| durch die Französische Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft oder | durch die Französische Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft oder | 
| die Deutschsprachige Gemeinschaft anerkannten Diplom, und eine | die Deutschsprachige Gemeinschaft anerkannten Diplom, und eine | 
| relevante Erfahrung von einem Jahr in einer Reiseagentur haben, oder | relevante Erfahrung von einem Jahr in einer Reiseagentur haben, oder | 
| 3° eines Titels, der kraft einer gleichwertigen Ausbildung im Bereich | 3° eines Titels, der kraft einer gleichwertigen Ausbildung im Bereich | 
| Tourismus oder einer spezifischen Ausbildung als Reiseagent, die durch | Tourismus oder einer spezifischen Ausbildung als Reiseagent, die durch | 
| das "Institut wallon de formation en alternance et des indépendants et | das "Institut wallon de formation en alternance et des indépendants et | 
| petites et moyennes entreprises" (Wallonisches Institut für die | petites et moyennes entreprises" (Wallonisches Institut für die | 
| alternierende Ausbildung der Freiberufler und der Klein- und | alternierende Ausbildung der Freiberufler und der Klein- und | 
| Mittelbetriebe) organisiert wird, erteilt wird, und eine relevante | Mittelbetriebe) organisiert wird, erteilt wird, und eine relevante | 
| Erfahrung von einem Jahr in einer Reiseagentur haben, oder | Erfahrung von einem Jahr in einer Reiseagentur haben, oder | 
| 4° eines Titels, der kraft einer gleichwertigen oder spezifischen | 4° eines Titels, der kraft einer gleichwertigen oder spezifischen | 
| Ausbildung im Bereich Tourismus erteilt wird, die durch den Minister, | Ausbildung im Bereich Tourismus erteilt wird, die durch den Minister, | 
| zu dessen Zuständigkeitsbereich der Tourismus gehört, zugelassen wird, | zu dessen Zuständigkeitsbereich der Tourismus gehört, zugelassen wird, | 
| und eine relevante Erfahrung von einem Jahr in einer Reiseagentur | und eine relevante Erfahrung von einem Jahr in einer Reiseagentur | 
| haben. | haben. | 
| B. eine relevante Berufserfahrung in den Aktivitäten einer | B. eine relevante Berufserfahrung in den Aktivitäten einer | 
| Reiseagentur unter den in Artikel 18 der Richtlinie 2005/36/EG | Reiseagentur unter den in Artikel 18 der Richtlinie 2005/36/EG | 
| genannten Bedingungen haben. | genannten Bedingungen haben. | 
| § 3. Der Antragsteller für eine Genehmigung der Kategorie C oder die | § 3. Der Antragsteller für eine Genehmigung der Kategorie C oder die | 
| mit der täglichen Führung des Unternehmens beauftragte(n) Person(en) | mit der täglichen Führung des Unternehmens beauftragte(n) Person(en) | 
| muss (müssen) eine der folgenden Bedingungen erfüllen: | muss (müssen) eine der folgenden Bedingungen erfüllen: | 
| A. Inhaber sein | A. Inhaber sein | 
| 1° eines Titels als Bachelor oder Master in Tourismus, mit einem | 1° eines Titels als Bachelor oder Master in Tourismus, mit einem | 
| entsprechenden durch die Französische Gemeinschaft, die Flämische | entsprechenden durch die Französische Gemeinschaft, die Flämische | 
| Gemeinschaft oder die Deutschsprachige Gemeinschaft anerkannten | Gemeinschaft oder die Deutschsprachige Gemeinschaft anerkannten | 
| Diplom, oder | Diplom, oder | 
| 2° eines Titels als Bachelor oder Master, mit einem entsprechenden | 2° eines Titels als Bachelor oder Master, mit einem entsprechenden | 
| durch die Französische Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft oder | durch die Französische Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft oder | 
| die Deutschsprachige Gemeinschaft anerkannten Diplom, und eine | die Deutschsprachige Gemeinschaft anerkannten Diplom, und eine | 
| relevante Erfahrung von einem Jahr in einer Reiseagentur haben, oder | relevante Erfahrung von einem Jahr in einer Reiseagentur haben, oder | 
| 3° eines Titels, der kraft einer gleichwertigen Ausbildung im Bereich | 3° eines Titels, der kraft einer gleichwertigen Ausbildung im Bereich | 
| Tourismus oder einer spezifischen Ausbildung als Reiseagent, die durch | Tourismus oder einer spezifischen Ausbildung als Reiseagent, die durch | 
| das "Institut wallon de formation en alternance et des indépendants et | das "Institut wallon de formation en alternance et des indépendants et | 
| petites et moyennes entreprises" (Wallonisches Institut für die | petites et moyennes entreprises" (Wallonisches Institut für die | 
| alternierende Ausbildung der Freiberufler und der Klein- und | alternierende Ausbildung der Freiberufler und der Klein- und | 
| Mittelbetriebe) organisiert wird, erteilt wird, und eine relevante | Mittelbetriebe) organisiert wird, erteilt wird, und eine relevante | 
| Erfahrung von einem Jahr in einer Reiseagentur haben, oder | Erfahrung von einem Jahr in einer Reiseagentur haben, oder | 
| 4° eines Titels, der kraft einer gleichwertigen oder spezifischen | 4° eines Titels, der kraft einer gleichwertigen oder spezifischen | 
| Ausbildung im Bereich Tourismus erteilt wird, die durch den Minister, | Ausbildung im Bereich Tourismus erteilt wird, die durch den Minister, | 
| zu dessen Zuständigkeitsbereich der Tourismus gehört, zugelassen wird, | zu dessen Zuständigkeitsbereich der Tourismus gehört, zugelassen wird, | 
| und eine relevante Erfahrung von einem Jahr in einer Reiseagentur | und eine relevante Erfahrung von einem Jahr in einer Reiseagentur | 
| haben; | haben; | 
| B. eine relevante Berufserfahrung in den Aktivitäten einer | B. eine relevante Berufserfahrung in den Aktivitäten einer | 
| Reiseagentur unter den in Artikel 18 der Richtlinie 2005/36/EG | Reiseagentur unter den in Artikel 18 der Richtlinie 2005/36/EG | 
| genannten Bedingungen haben. | genannten Bedingungen haben. | 
| § 4. Die Antragsteller, die Angehörige eines Mitgliedstaates sind, wo | § 4. Die Antragsteller, die Angehörige eines Mitgliedstaates sind, wo | 
| der Beruf der Reiseagentur reglementiert ist, und die eine Genehmigung | der Beruf der Reiseagentur reglementiert ist, und die eine Genehmigung | 
| der Kategorie A, B oder C erhalten möchten, oder die mit der täglichen | der Kategorie A, B oder C erhalten möchten, oder die mit der täglichen | 
| Führung des Unternehmens beauftragte(n) Person(en) müssen eine der | Führung des Unternehmens beauftragte(n) Person(en) müssen eine der | 
| folgenden Bedingungen erfüllen: | folgenden Bedingungen erfüllen: | 
| A. Inhaber eines Eignungs- oder Ausbildungsnachweises sein, der durch | A. Inhaber eines Eignungs- oder Ausbildungsnachweises sein, der durch | 
| einen Mitgliedsstaat vorgeschrieben wird, um für den reglementierten | einen Mitgliedsstaat vorgeschrieben wird, um für den reglementierten | 
| Beruf der Reiseagentur auf seinem Hoheitsgebiet, oder für die Ausübung | Beruf der Reiseagentur auf seinem Hoheitsgebiet, oder für die Ausübung | 
| dieser Aktivität auf diesem Gebiet zugelassen zu werden, und der die | dieser Aktivität auf diesem Gebiet zugelassen zu werden, und der die | 
| folgenden Bedingungen erfüllt: | folgenden Bedingungen erfüllt: | 
| 1° der Nachweis wird durch eine zuständige Behörde in einem | 1° der Nachweis wird durch eine zuständige Behörde in einem | 
| Mitgliedstaat erteilt, die in Ubereinstimmung mit den gesetzlichen | Mitgliedstaat erteilt, die in Ubereinstimmung mit den gesetzlichen | 
| oder administrativen Bestimmungen in diesem Mitgliedstaat benannt | oder administrativen Bestimmungen in diesem Mitgliedstaat benannt | 
| wurde, und | wurde, und | 
| 2° aus dem Eignungs- oder Ausbildungsnachweis stellt sich heraus, dass | 2° aus dem Eignungs- oder Ausbildungsnachweis stellt sich heraus, dass | 
| der Inhaber | der Inhaber | 
| - einen postsekundaren, mindestens drei Jahre dauernden Studienzyklus | - einen postsekundaren, mindestens drei Jahre dauernden Studienzyklus | 
| in einer Universität oder einer Lehranstalt für Hochschulunterricht | in einer Universität oder einer Lehranstalt für Hochschulunterricht | 
| oder einer anderen Lehranstalt mit einem gleichwertigen | oder einer anderen Lehranstalt mit einem gleichwertigen | 
| Ausbildungsniveau sowie gegebenenfalls die erforderliche | Ausbildungsniveau sowie gegebenenfalls die erforderliche | 
| Berufsausbildung zusätzlich zum postsekundaren Studienzyklus | Berufsausbildung zusätzlich zum postsekundaren Studienzyklus | 
| absolviert hat, oder | absolviert hat, oder | 
| - einen postsekundaren, mindestens ein Jahr dauernden Studienzyklus | - einen postsekundaren, mindestens ein Jahr dauernden Studienzyklus | 
| absolviert hat, für den eine der Zugangsbedingungen im Allgemeinen die | absolviert hat, für den eine der Zugangsbedingungen im Allgemeinen die | 
| Absolvierung eines für den Zugang zum betreffenden postsekundaren | Absolvierung eines für den Zugang zum betreffenden postsekundaren | 
| Unterricht erforderlichen sekundaren Studienzyklus ist, oder eine | Unterricht erforderlichen sekundaren Studienzyklus ist, oder eine | 
| gleichwertige Ausbildung der Sekundarstufe, sowie gegebenenfalls die | gleichwertige Ausbildung der Sekundarstufe, sowie gegebenenfalls die | 
| erforderliche Berufsausbildung zusätzlich zum postsekundaren | erforderliche Berufsausbildung zusätzlich zum postsekundaren | 
| Studienzyklus absolviert hat. | Studienzyklus absolviert hat. | 
| Gilt ebenfalls als Ausbildungsnachweis der in einem Mitgliedstaat | Gilt ebenfalls als Ausbildungsnachweis der in einem Mitgliedstaat | 
| erhaltene Nachweis zur Bestätigung der Absolvierung einer Ausbildung | erhaltene Nachweis zur Bestätigung der Absolvierung einer Ausbildung | 
| in einem Staat des europäischen Wirtschaftsraums, wenn diese | in einem Staat des europäischen Wirtschaftsraums, wenn diese | 
| Ausbildung durch diesen Mitgliedstaat als gleichwertig betrachtet | Ausbildung durch diesen Mitgliedstaat als gleichwertig betrachtet | 
| wird. | wird. | 
| Gilt ebenfalls als Ausbildungsnachweis der in einem Drittstaat | Gilt ebenfalls als Ausbildungsnachweis der in einem Drittstaat | 
| erhaltene Nachweis, wenn der Mitgliedstaat diesen Ausbildungsnachweis | erhaltene Nachweis, wenn der Mitgliedstaat diesen Ausbildungsnachweis | 
| als gleichwertig anerkennt, und sein Inhaber eine dreijährige | als gleichwertig anerkennt, und sein Inhaber eine dreijährige | 
| Berufserfahrung in diesem Mitgliedstaat hat, oder | Berufserfahrung in diesem Mitgliedstaat hat, oder | 
| B. eine relevante Berufserfahrung in den Aktivitäten einer | B. eine relevante Berufserfahrung in den Aktivitäten einer | 
| Reiseagentur unter den in Artikel 18 der Richtlinie 2005/36/EG | Reiseagentur unter den in Artikel 18 der Richtlinie 2005/36/EG | 
| genannten Bedingungen haben. | genannten Bedingungen haben. | 
| § 5. Die Antragsteller, die Angehörige eines Mitgliedstaates sind, wo | § 5. Die Antragsteller, die Angehörige eines Mitgliedstaates sind, wo | 
| der Beruf der Reiseagentur nicht reglementiert ist, und die eine | der Beruf der Reiseagentur nicht reglementiert ist, und die eine | 
| Genehmigung der Kategorie A, B oder C erhalten möchten, und die mit | Genehmigung der Kategorie A, B oder C erhalten möchten, und die mit | 
| der täglichen Führung des Unternehmens beauftragte(n) Person(en) | der täglichen Führung des Unternehmens beauftragte(n) Person(en) | 
| müssen eine der folgenden Bedingungen erfüllen: | müssen eine der folgenden Bedingungen erfüllen: | 
| A. während der letzten zehn Jahre den Beruf der Reiseagentur ausgeübt | A. während der letzten zehn Jahre den Beruf der Reiseagentur ausgeübt | 
| haben, und | haben, und | 
| B. Inhaber eines Eignungs- oder Ausbildungsnachweises sein, der | B. Inhaber eines Eignungs- oder Ausbildungsnachweises sein, der | 
| folgenden Bedingungen genügt: | folgenden Bedingungen genügt: | 
| 1° der Nachweis wird durch eine zuständige Behörde in einem | 1° der Nachweis wird durch eine zuständige Behörde in einem | 
| Mitgliedstaat erteilt, die in Ubereinstimmung mit den gesetzlichen | Mitgliedstaat erteilt, die in Ubereinstimmung mit den gesetzlichen | 
| oder administrativen Bestimmungen in diesem Mitgliedstaat benannt | oder administrativen Bestimmungen in diesem Mitgliedstaat benannt | 
| wurde, und | wurde, und | 
| 2° aus dem Eignungs- oder Ausbildungsnachweis stellt sich heraus, dass | 2° aus dem Eignungs- oder Ausbildungsnachweis stellt sich heraus, dass | 
| der Inhaber | der Inhaber | 
| - einen postsekundaren, mindestens drei Jahre dauernden Studienzyklus | - einen postsekundaren, mindestens drei Jahre dauernden Studienzyklus | 
| in einer Universität oder einer Lehranstalt für Hochschulunterricht | in einer Universität oder einer Lehranstalt für Hochschulunterricht | 
| oder einer anderen Lehranstalt mit einem gleichwertigen | oder einer anderen Lehranstalt mit einem gleichwertigen | 
| Ausbildungsniveau sowie gegebenenfalls die erforderliche | Ausbildungsniveau sowie gegebenenfalls die erforderliche | 
| Berufsausbildung zusätzlich zum postsekundaren Studienzyklus | Berufsausbildung zusätzlich zum postsekundaren Studienzyklus | 
| absolviert hat, wobei der Nachweis bescheinigt, dass der Inhaber für | absolviert hat, wobei der Nachweis bescheinigt, dass der Inhaber für | 
| die Ausübung des Berufs der Reiseagentur vorbereitet ist, oder | die Ausübung des Berufs der Reiseagentur vorbereitet ist, oder | 
| - einen postsekundaren, mindestens ein Jahr dauernden Studienzyklus | - einen postsekundaren, mindestens ein Jahr dauernden Studienzyklus | 
| absolviert hat, für den eine der Zugangsbedingungen im Allgemeinen die | absolviert hat, für den eine der Zugangsbedingungen im Allgemeinen die | 
| Absolvierung eines für den Zugang zum betreffenden postsekundaren | Absolvierung eines für den Zugang zum betreffenden postsekundaren | 
| Unterricht erforderlichen sekundaren Studienzyklus ist, oder eine | Unterricht erforderlichen sekundaren Studienzyklus ist, oder eine | 
| gleichwertige Ausbildung der Sekundarstufe, sowie gegebenenfalls die | gleichwertige Ausbildung der Sekundarstufe, sowie gegebenenfalls die | 
| erforderliche Berufsausbildung zusätzlich zum postsekundaren | erforderliche Berufsausbildung zusätzlich zum postsekundaren | 
| Studienzyklus absolviert hat, wobei der Nachweis bescheinigt, dass der | Studienzyklus absolviert hat, wobei der Nachweis bescheinigt, dass der | 
| Inhaber für die Ausübung des Berufs der Reiseagentur vorbereitet ist. | Inhaber für die Ausübung des Berufs der Reiseagentur vorbereitet ist. | 
| Gilt ebenfalls als Ausbildungsnachweis der in einem Mitgliedstaat | Gilt ebenfalls als Ausbildungsnachweis der in einem Mitgliedstaat | 
| erhaltene Nachweis zur Bestätigung der Absolvierung einer Ausbildung | erhaltene Nachweis zur Bestätigung der Absolvierung einer Ausbildung | 
| in einem Staat des europäischen Wirtschaftsraums, wenn diese | in einem Staat des europäischen Wirtschaftsraums, wenn diese | 
| Ausbildung durch diesen Mitgliedstaat als gleichwertig betrachtet | Ausbildung durch diesen Mitgliedstaat als gleichwertig betrachtet | 
| wird. | wird. | 
| Gilt ebenfalls als Ausbildungsnachweis der in einem Drittstaat | Gilt ebenfalls als Ausbildungsnachweis der in einem Drittstaat | 
| erhaltene Nachweis, wenn der Mitgliedstaat diesen Ausbildungsnachweis | erhaltene Nachweis, wenn der Mitgliedstaat diesen Ausbildungsnachweis | 
| als gleichwertig anerkennt, und sein Inhaber eine dreijährige | als gleichwertig anerkennt, und sein Inhaber eine dreijährige | 
| Berufserfahrung in diesem Mitgliedstaat hat, oder | Berufserfahrung in diesem Mitgliedstaat hat, oder | 
| C. eine relevante Berufserfahrung in den Aktivitäten einer | C. eine relevante Berufserfahrung in den Aktivitäten einer | 
| Reiseagentur unter den in Artikel 18 der Richtlinie 2005/36/EG | Reiseagentur unter den in Artikel 18 der Richtlinie 2005/36/EG | 
| genannten Bedingungen haben. | genannten Bedingungen haben. | 
| § 6. Die in den oben stehenden Paragraphen angegebenen Bedingungen | § 6. Die in den oben stehenden Paragraphen angegebenen Bedingungen | 
| gelten in folgenden beiden Fällen als erfüllt: | gelten in folgenden beiden Fällen als erfüllt: | 
| A. wenn die betreffende Person einen Ausbildungsnachweis/eine Gruppe | A. wenn die betreffende Person einen Ausbildungsnachweis/eine Gruppe | 
| von Ausbildungsnachweisen hat, der/die von einer zuständigen Behörde | von Ausbildungsnachweisen hat, der/die von einer zuständigen Behörde | 
| ihres Herkunftsstaates erteilt worden ist, wenn er/sie die | ihres Herkunftsstaates erteilt worden ist, wenn er/sie die | 
| Absolvierung einer Ausbildung bescheinigt, die in diesem Staat als | Absolvierung einer Ausbildung bescheinigt, die in diesem Staat als | 
| gleichwertig mit dem in den oben stehenden Paragraphen erforderlichen | gleichwertig mit dem in den oben stehenden Paragraphen erforderlichen | 
| Niveau anerkannt wird, und dieselben Rechte betreffend den Zugang zur | Niveau anerkannt wird, und dieselben Rechte betreffend den Zugang zur | 
| Aktivität als Reiseagentur oder zu ihrer Ausübung gewährt, und zur | Aktivität als Reiseagentur oder zu ihrer Ausübung gewährt, und zur | 
| Ausübung dieser Aktivität vorbereitet; | Ausübung dieser Aktivität vorbereitet; | 
| B. wenn die betreffende Person eine Berufsqualifikation hat, die, | B. wenn die betreffende Person eine Berufsqualifikation hat, die, | 
| obwohl sie den gesetzlichen, verordnungsrechtlichen oder | obwohl sie den gesetzlichen, verordnungsrechtlichen oder | 
| administrativen Anforderungen ihres Herkunftsstaates für den Zugang | administrativen Anforderungen ihres Herkunftsstaates für den Zugang | 
| zur Aktivität als Reiseagentur oder ihrer Ausübung nicht genügt, der | zur Aktivität als Reiseagentur oder ihrer Ausübung nicht genügt, der | 
| betreffenden Person jedoch kraft dieser Bestimmungen erworbene Rechte | betreffenden Person jedoch kraft dieser Bestimmungen erworbene Rechte | 
| gewährt. | gewährt. | 
| § 7. Zwecks der Durchführung der oben stehenden Paragraphen werden | § 7. Zwecks der Durchführung der oben stehenden Paragraphen werden | 
| sowohl die Vollzeit- als Teilzeitleistungen berücksichtigt, wobei | sowohl die Vollzeit- als Teilzeitleistungen berücksichtigt, wobei | 
| jedoch vorausgesetzt wird, dass die gesamte Dauer der Teilzeitarbeit | jedoch vorausgesetzt wird, dass die gesamte Dauer der Teilzeitarbeit | 
| der vollzeitig erforderlichen Erfahrung entsprechen muss, so wie | der vollzeitig erforderlichen Erfahrung entsprechen muss, so wie | 
| Letztere in diesen Paragraphen auferlegt wird. | Letztere in diesen Paragraphen auferlegt wird. | 
| § 8. Der Generalkommissar für Tourismus bewertet den Besitz der | § 8. Der Generalkommissar für Tourismus bewertet den Besitz der | 
| erforderlichen Berufsqualifikationen auf der Grundlage eines oder | erforderlichen Berufsqualifikationen auf der Grundlage eines oder | 
| mehrerer der nachstehenden Dokumente: | mehrerer der nachstehenden Dokumente: | 
| a. die Diplome, die Eignungs- oder Ausbildungsnachweise; | a. die Diplome, die Eignungs- oder Ausbildungsnachweise; | 
| b. eine ehrenwörtliche Erklärung des derzeitigen oder ehemaligen | b. eine ehrenwörtliche Erklärung des derzeitigen oder ehemaligen | 
| Arbeitgebers oder Auftraggebers; | Arbeitgebers oder Auftraggebers; | 
| c. Zeugenaussagen; | c. Zeugenaussagen; | 
| d. jegliches Dokument, dass vom Generalkommissar für Tourismus als | d. jegliches Dokument, dass vom Generalkommissar für Tourismus als | 
| Nachweis akzeptiert wird. | Nachweis akzeptiert wird. | 
| Art. 5 - Die betreffende Person muss ein dreijähriges | Art. 5 - Die betreffende Person muss ein dreijähriges | 
| Anpassungspraktikum oder eine Eignungsprüfung absolvieren, wenn sie | Anpassungspraktikum oder eine Eignungsprüfung absolvieren, wenn sie | 
| sich auf Folgendes beruft: | sich auf Folgendes beruft: | 
| 1° eine Ausbildung in ihrem Herkunftsstaat, die mindestens ein Jahr | 1° eine Ausbildung in ihrem Herkunftsstaat, die mindestens ein Jahr | 
| weniger dauert als die in Artikel 4 des Erlasses vorgesehene | weniger dauert als die in Artikel 4 des Erlasses vorgesehene | 
| Ausbildung; | Ausbildung; | 
| 2° eine Ausbildung in ihrem Herkunftsstaat, die Lernstoffe betrifft, | 2° eine Ausbildung in ihrem Herkunftsstaat, die Lernstoffe betrifft, | 
| die sich grundsätzlich von denjenigen unterscheiden, die durch den | die sich grundsätzlich von denjenigen unterscheiden, die durch den | 
| Ausbildungsnachweis des Reiseagenten gedeckt sind; | Ausbildungsnachweis des Reiseagenten gedeckt sind; | 
| 3° eine Bescheinigung oder Eignung in ihrem Herkunftsstaat für einen | 3° eine Bescheinigung oder Eignung in ihrem Herkunftsstaat für einen | 
| Beruf, der sich grundsätzlich von dem der Reiseagentur unterscheidet. | Beruf, der sich grundsätzlich von dem der Reiseagentur unterscheidet. | 
| Die Wahl zwischen Anpassungspraktikum oder Eignungsprüfung wird von | Die Wahl zwischen Anpassungspraktikum oder Eignungsprüfung wird von | 
| der betreffenden Person getroffen. | der betreffenden Person getroffen. | 
| Wenn die betreffende Person ein dreijähriges Anpassungspraktikum oder | Wenn die betreffende Person ein dreijähriges Anpassungspraktikum oder | 
| eine Eignungsprüfung absolvieren muss, hat sie Auskünfte über ihre | eine Eignungsprüfung absolvieren muss, hat sie Auskünfte über ihre | 
| Ausbildung mitzuteilen, in dem Masse wo sie notwendig sind, um das | Ausbildung mitzuteilen, in dem Masse wo sie notwendig sind, um das | 
| etwaige Bestehen von grundsätzlichen Unterschieden mit der in der | etwaige Bestehen von grundsätzlichen Unterschieden mit der in der | 
| Wallonischen Region gültigen Ausbildung zu bestimmen. Ist es der | Wallonischen Region gültigen Ausbildung zu bestimmen. Ist es der | 
| betreffenden Person nicht möglich, diese Auskünfte zu liefern, wendet | betreffenden Person nicht möglich, diese Auskünfte zu liefern, wendet | 
| sich der Generalkommissar für Tourismus an die Kontaktstelle, die | sich der Generalkommissar für Tourismus an die Kontaktstelle, die | 
| zuständige Behörde oder jegliche sonstige zuständige Stelle im | zuständige Behörde oder jegliche sonstige zuständige Stelle im | 
| Herkunftsstaat. | Herkunftsstaat. | 
| Art. 6 - Wenn eine mit der täglichen Führung des Unternehmens | Art. 6 - Wenn eine mit der täglichen Führung des Unternehmens | 
| beauftragte Person das Unternehmen verlässt, muss sie binnen sechs | beauftragte Person das Unternehmen verlässt, muss sie binnen sechs | 
| Monaten ersetzt werden. Dieser Ersatz unterliegt der Beachtung der | Monaten ersetzt werden. Dieser Ersatz unterliegt der Beachtung der | 
| Bestimmungen der Artikel 3 und 4 in Sachen Staatsangehörigkeit und | Bestimmungen der Artikel 3 und 4 in Sachen Staatsangehörigkeit und | 
| berufliche Eignung. | berufliche Eignung. | 
| Abschnitt 2 - Bedingungen betreffend die Unternehmen | Abschnitt 2 - Bedingungen betreffend die Unternehmen | 
| Bürgschaft | Bürgschaft | 
| Art. 7 - § 1. Der Antragsteller für die Genehmigung muss die Bildung | Art. 7 - § 1. Der Antragsteller für die Genehmigung muss die Bildung | 
| einer Bürgschaft mit folgenden Beträgen nachweisen: | einer Bürgschaft mit folgenden Beträgen nachweisen: | 
| 1. für eine Genehmigung der Kategorie A oder C, wenn das Unternehmen | 1. für eine Genehmigung der Kategorie A oder C, wenn das Unternehmen | 
| seine Pauschalreisen oder -aufenthalte hauptsächlich durch die | seine Pauschalreisen oder -aufenthalte hauptsächlich durch die | 
| Vermittlung anderer Reiseagenturen verkauft: | Vermittlung anderer Reiseagenturen verkauft: | 
| für höchstens 20 Angestellte: 50.000 Euro, | für höchstens 20 Angestellte: 50.000 Euro, | 
| zuzüglich 25.000 Euro pro Gruppe von 10 Angestellten; | zuzüglich 25.000 Euro pro Gruppe von 10 Angestellten; | 
| 2. für eine Genehmigung der Kategorie A, wenn die Zahl der | 2. für eine Genehmigung der Kategorie A, wenn die Zahl der | 
| Beschäftigten Folgende ist: | Beschäftigten Folgende ist: | 
| höchstens 2 Angestellte: 10.000 Euro; | höchstens 2 Angestellte: 10.000 Euro; | 
| 3 bis 5 Angestellte: 15.000 Euro; | 3 bis 5 Angestellte: 15.000 Euro; | 
| 6 bis 10 Angestellte: 20.000 Euro; | 6 bis 10 Angestellte: 20.000 Euro; | 
| mehr als 10 Angestellte: 25.000 Euro, | mehr als 10 Angestellte: 25.000 Euro, | 
| zuzüglich 7.500 Euro pro Zweigstelle; | zuzüglich 7.500 Euro pro Zweigstelle; | 
| 3. für eine Genehmigung der Kategorie B: 7.500 Euro, | 3. für eine Genehmigung der Kategorie B: 7.500 Euro, | 
| zuzüglich 7.500 Euro pro Zweigstelle; | zuzüglich 7.500 Euro pro Zweigstelle; | 
| 4. für eine Genehmigung der Kategorie C, wenn das Unternehmen die | 4. für eine Genehmigung der Kategorie C, wenn das Unternehmen die | 
| folgende Anzahl Reisebusse betreibt: | folgende Anzahl Reisebusse betreibt: | 
| 1 bis 5 Reisebusse der Kategorie "Tourismus": 7.500 Euro; | 1 bis 5 Reisebusse der Kategorie "Tourismus": 7.500 Euro; | 
| 6 bis 10 Reisebusse der Kategorie "Tourismus": 10.000 Euro; | 6 bis 10 Reisebusse der Kategorie "Tourismus": 10.000 Euro; | 
| 11 bis 15 Reisebusse der Kategorie "Tourismus": 12.500 Euro, | 11 bis 15 Reisebusse der Kategorie "Tourismus": 12.500 Euro, | 
| zuzüglich 5.000 Euro pro Gruppe von 5 Reisebussen der Kategorie | zuzüglich 5.000 Euro pro Gruppe von 5 Reisebussen der Kategorie | 
| "Tourismus"; | "Tourismus"; | 
| zuzüglich 7.500 Euro pro Zweigstelle. | zuzüglich 7.500 Euro pro Zweigstelle. | 
| § 2. Für die Anwendung von § 1 werden berücksichtigt: | § 2. Für die Anwendung von § 1 werden berücksichtigt: | 
| - die am Hauptsitz und in den Zweigstellen des Unternehmens zum | - die am Hauptsitz und in den Zweigstellen des Unternehmens zum | 
| Zeitpunkt des Antrags und danach am 1. Juli jedes Jahres beschäftigten | Zeitpunkt des Antrags und danach am 1. Juli jedes Jahres beschäftigten | 
| Angestellten; | Angestellten; | 
| - die vom Hauptsitz und von den Zweigstellen des Unternehmens zum | - die vom Hauptsitz und von den Zweigstellen des Unternehmens zum | 
| Zeitpunkt des Antrags und danach am 1. Juli jedes Jahres für die | Zeitpunkt des Antrags und danach am 1. Juli jedes Jahres für die | 
| Veranstaltung von Pauschalreisen und -aufenthalten in Dienst | Veranstaltung von Pauschalreisen und -aufenthalten in Dienst | 
| genommenen Reisebusse der Kategorie "Tourismus"; | genommenen Reisebusse der Kategorie "Tourismus"; | 
| - die für den Betrieb aktiven Zweigstellen. | - die für den Betrieb aktiven Zweigstellen. | 
| Der Betrag der Bürgschaft muss bei der Eröffnung einer neuen | Der Betrag der Bürgschaft muss bei der Eröffnung einer neuen | 
| Zweigstelle und gegebenenfalls vor dem Ablauf des Monats Juli neu | Zweigstelle und gegebenenfalls vor dem Ablauf des Monats Juli neu | 
| angepasst werden. | angepasst werden. | 
| Art. 8 - Die Bürgschaft kann in der Solidarbürgschaft einer Bank oder | Art. 8 - Die Bürgschaft kann in der Solidarbürgschaft einer Bank oder | 
| Versicherungsgesellschaft bestehen, oder für die Angehörigen der | Versicherungsgesellschaft bestehen, oder für die Angehörigen der | 
| Mitgliedstaaten ausser Belgien sowie der Europäischen | Mitgliedstaaten ausser Belgien sowie der Europäischen | 
| Freihandelsvereinigung, sobald die Richtlinie auf diese Länder | Freihandelsvereinigung, sobald die Richtlinie auf diese Länder | 
| anwendbar wird, gemäss der im Herkunftsstaat geltenden Gesetzgebung | anwendbar wird, gemäss der im Herkunftsstaat geltenden Gesetzgebung | 
| gebildet werden. | gebildet werden. | 
| Art. 9 - Die Bürgschaft kann bei der Hinterlegungs- und | Art. 9 - Die Bürgschaft kann bei der Hinterlegungs- und | 
| Konsignationszentralkasse, oder, für die Angehörigen der | Konsignationszentralkasse, oder, für die Angehörigen der | 
| Mitgliedstaaten ausser Belgien sowie der Europäischen | Mitgliedstaaten ausser Belgien sowie der Europäischen | 
| Freihandelsvereinigung, sobald die Richtlinie auf diese Länder | Freihandelsvereinigung, sobald die Richtlinie auf diese Länder | 
| anwendbar wird, bei einer Hinterlegungs- und Konsignationsstelle | anwendbar wird, bei einer Hinterlegungs- und Konsignationsstelle | 
| gemäss der im Herkunftsstaat geltenden Gesetzgebung und Regelung | gemäss der im Herkunftsstaat geltenden Gesetzgebung und Regelung | 
| gebildet werden. | gebildet werden. | 
| Betriebssitz | Betriebssitz | 
| Art. 10 - Der Antragsteller für die Genehmigung muss über feste, der | Art. 10 - Der Antragsteller für die Genehmigung muss über feste, der | 
| Öffentlichkeit zugängliche Örtlichkeiten verfügen, die es ihm | Öffentlichkeit zugängliche Örtlichkeiten verfügen, die es ihm | 
| erlauben, seine Tätigkeiten auf erkennbare und würdige Weise | erlauben, seine Tätigkeiten auf erkennbare und würdige Weise | 
| auszuüben. | auszuüben. | 
| KAPITEL III - Verfahren für die Erteilung der Genehmigungen | KAPITEL III - Verfahren für die Erteilung der Genehmigungen | 
| Art. 11 - Der Genehmigungsantrag wird an den Generalkommissar für | Art. 11 - Der Genehmigungsantrag wird an den Generalkommissar für | 
| Tourismus gerichtet. | Tourismus gerichtet. | 
| Art. 12 - § 1. Dem Genehmigungsantrag müssen folgende Dokumente | Art. 12 - § 1. Dem Genehmigungsantrag müssen folgende Dokumente | 
| beigefügt werden: | beigefügt werden: | 
| 1° ein Auszug aus dem Strafregister (Muster 2) für die belgischen | 1° ein Auszug aus dem Strafregister (Muster 2) für die belgischen | 
| Staatsangehörigen oder nach dem gleichwertigen Muster für die | Staatsangehörigen oder nach dem gleichwertigen Muster für die | 
| nichtbelgischen Staatsangehörigen, der seit höchstens drei Monaten im | nichtbelgischen Staatsangehörigen, der seit höchstens drei Monaten im | 
| Namen des Antragstellers, wenn es sich um eine natürliche Person | Namen des Antragstellers, wenn es sich um eine natürliche Person | 
| handelt, oder der Verwaltungsratsmitglieder oder Geschäftsführer, wenn | handelt, oder der Verwaltungsratsmitglieder oder Geschäftsführer, wenn | 
| es sich um eine juristische Person handelt, sowie im Namen der mit der | es sich um eine juristische Person handelt, sowie im Namen der mit der | 
| täglichen Führung des Unternehmens beauftragten Person(en) ausgestellt | täglichen Führung des Unternehmens beauftragten Person(en) ausgestellt | 
| worden ist. | worden ist. | 
| Wenn die betreffende Person ein Angehöriger eines in Artikel 3 | Wenn die betreffende Person ein Angehöriger eines in Artikel 3 | 
| genannten Staates ausser Belgien ist, kann der Auszug aus dem | genannten Staates ausser Belgien ist, kann der Auszug aus dem | 
| Strafregister durch jedes andere Dokument einer zuständigen Behörde | Strafregister durch jedes andere Dokument einer zuständigen Behörde | 
| ersetzt werden, aus dem sich ergibt, dass die in Artikel 3 | ersetzt werden, aus dem sich ergibt, dass die in Artikel 3 | 
| vorliegenden Erlasses vorgesehene Anforderung hinsichtlich der | vorliegenden Erlasses vorgesehene Anforderung hinsichtlich der | 
| Staatsangehörigkeit und die in Artikel 8, 2° des Dekrets vorgesehene | Staatsangehörigkeit und die in Artikel 8, 2° des Dekrets vorgesehene | 
| Anforderung hinsichtlich der Ehrwürdigkeit erfüllt sind. | Anforderung hinsichtlich der Ehrwürdigkeit erfüllt sind. | 
| Wenn die unter 1° genannten Dokumente von den zuständigen Behörden des | Wenn die unter 1° genannten Dokumente von den zuständigen Behörden des | 
| Herkunftsstaates nicht ausgestellt werden, werden sie durch eine | Herkunftsstaates nicht ausgestellt werden, werden sie durch eine | 
| eidesstattliche Erklärung oder - in den Staaten, in denen es keine | eidesstattliche Erklärung oder - in den Staaten, in denen es keine | 
| eidesstattliche Erklärung gibt - durch eine feierliche Erklärung | eidesstattliche Erklärung gibt - durch eine feierliche Erklärung | 
| ersetzt, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder | ersetzt, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder | 
| Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer | Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer | 
| entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, | entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, | 
| die eine diese eidesstattlichen oder feierlichen Erklärungen | die eine diese eidesstattlichen oder feierlichen Erklärungen | 
| bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat. In dem einen oder | bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat. In dem einen oder | 
| anderen Fall kann die betreffende Person eine angepasste gleichwertige | anderen Fall kann die betreffende Person eine angepasste gleichwertige | 
| Formel verwenden, falls die Formel dieses Eides oder dieser Erklärung | Formel verwenden, falls die Formel dieses Eides oder dieser Erklärung | 
| in dem betreffenden Staat nicht benutzt werden kann. | in dem betreffenden Staat nicht benutzt werden kann. | 
| 2° die Anlagen zum Belgischen Staatsblatt, in denen die Bestimmungen | 2° die Anlagen zum Belgischen Staatsblatt, in denen die Bestimmungen | 
| bezüglich der Gesellschaft oder der Vereinigung, deren Bekanntmachung | bezüglich der Gesellschaft oder der Vereinigung, deren Bekanntmachung | 
| gesetzlich vorgeschrieben ist, in ihrer letzten Fassung veröffentlicht | gesetzlich vorgeschrieben ist, in ihrer letzten Fassung veröffentlicht | 
| werden. | werden. | 
| Diese Anlagen können jedoch durch ein Exemplar der Satzungen ersetzt | Diese Anlagen können jedoch durch ein Exemplar der Satzungen ersetzt | 
| werden, die vor ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt | werden, die vor ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt | 
| ordnungsgemäss mit dem Stempel des Handelsgerichts versehen sein | ordnungsgemäss mit dem Stempel des Handelsgerichts versehen sein | 
| müssen. | müssen. | 
| Wenn die betreffende Person Angehöriger eines in Artikel 3 genannten | Wenn die betreffende Person Angehöriger eines in Artikel 3 genannten | 
| Staates ausser Belgien ist, kann dieses Dokument durch jedes andere, | Staates ausser Belgien ist, kann dieses Dokument durch jedes andere, | 
| öffentlich verfügbare Dokument bezüglich der Gesellschaft oder der | öffentlich verfügbare Dokument bezüglich der Gesellschaft oder der | 
| Vereinigung, deren Bekanntmachung durch das Gesetz dieses Staates | Vereinigung, deren Bekanntmachung durch das Gesetz dieses Staates | 
| vorgeschrieben ist, ersetzt werden; | vorgeschrieben ist, ersetzt werden; | 
| 3° die Bescheinigungen oder sonstigen Dokumente, die im Bereich der | 3° die Bescheinigungen oder sonstigen Dokumente, die im Bereich der | 
| beruflichen Eignung der mit der täglichen Führung des Unternehmens | beruflichen Eignung der mit der täglichen Führung des Unternehmens | 
| beauftragten Person(en) Beweiskraft haben; | beauftragten Person(en) Beweiskraft haben; | 
| 4° die Dokumente, durch welche die Anwendung der Befreiungs- oder | 4° die Dokumente, durch welche die Anwendung der Befreiungs- oder | 
| Ubergangsmassnahmen gerechtfertigt werden können; | Ubergangsmassnahmen gerechtfertigt werden können; | 
| 5° der Bescheid der Hinterlegungs- und Konsignationszentralkasse oder | 5° der Bescheid der Hinterlegungs- und Konsignationszentralkasse oder | 
| die Verpflichtungserklärung des Solidarbürgen zur Bescheinigung der | die Verpflichtungserklärung des Solidarbürgen zur Bescheinigung der | 
| Bildung der Bürgschaft, oder, für die Angehörigen eines in Artikel 3 | Bildung der Bürgschaft, oder, für die Angehörigen eines in Artikel 3 | 
| genannten Staates ausser Belgien, einer Hinterlegungs- und | genannten Staates ausser Belgien, einer Hinterlegungs- und | 
| Konsignationsstelle. | Konsignationsstelle. | 
| § 2. Es müssen die vom Generalkommissar für Tourismus zur Verfügung | § 2. Es müssen die vom Generalkommissar für Tourismus zur Verfügung | 
| gestellten Antragsformulare benutzt werden. | gestellten Antragsformulare benutzt werden. | 
| § 3. Jede Änderung, die eins der Elemente des Genehmigungsantrags oder | § 3. Jede Änderung, die eins der Elemente des Genehmigungsantrags oder | 
| der ihm beigefügten Dokumente auf die eine oder andere Weise | der ihm beigefügten Dokumente auf die eine oder andere Weise | 
| beeinflusst, muss binnen zehn Tagen dem Generalkommissar für Tourismus | beeinflusst, muss binnen zehn Tagen dem Generalkommissar für Tourismus | 
| per Einschreiben mitgeteilt werden. | per Einschreiben mitgeteilt werden. | 
| § 4. Bei berechtigten Zweifeln kann sich der Generalkommissar für | § 4. Bei berechtigten Zweifeln kann sich der Generalkommissar für | 
| Tourismus das Recht vorbehalten, das Vorlegen von Originalunterlagen | Tourismus das Recht vorbehalten, das Vorlegen von Originalunterlagen | 
| zu verlangen. | zu verlangen. | 
| § 5. Bei berechtigten Zweifeln kann der Generalkommissar für Tourismus | § 5. Bei berechtigten Zweifeln kann der Generalkommissar für Tourismus | 
| bei dem Herkunftsstaat eine Bestätigung der Authentizität der in | bei dem Herkunftsstaat eine Bestätigung der Authentizität der in | 
| diesem anderen Staat ausgestellten Bescheinigungen und | diesem anderen Staat ausgestellten Bescheinigungen und | 
| Ausbildungsnachweise beantragen. | Ausbildungsnachweise beantragen. | 
| § 6. Wenn eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaates einen | § 6. Wenn eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaates einen | 
| Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, der eine Ausbildung betrifft, die | Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, der eine Ausbildung betrifft, die | 
| ganz oder teilweise in einer rechtmässig im Hoheitsgebiet eines | ganz oder teilweise in einer rechtmässig im Hoheitsgebiet eines | 
| anderen Mitgliedstaates niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, | anderen Mitgliedstaates niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, | 
| kann der Generalkommissar für Tourismus bei berechtigten Zweifeln bei | kann der Generalkommissar für Tourismus bei berechtigten Zweifeln bei | 
| der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates der Ausstellung | der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates der Ausstellung | 
| überprüfen, | überprüfen, | 
| 1° ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der | 1° ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der | 
| Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell | Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell | 
| bescheinigt worden ist; | bescheinigt worden ist; | 
| 2° ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der | 2° ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der | 
| verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im | verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im | 
| Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und | Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und | 
| 3° ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des | 3° ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des | 
| Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen | Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen | 
| werden. | werden. | 
| Art. 13 - In der Genehmigung werden der Name des Unternehmens, die | Art. 13 - In der Genehmigung werden der Name des Unternehmens, die | 
| Orte des Hauptsitzes und der Zweigstellen, die genehmigten | Orte des Hauptsitzes und der Zweigstellen, die genehmigten | 
| Aktivitäten, die Namen der Inhaber, geschäftsführenden | Aktivitäten, die Namen der Inhaber, geschäftsführenden | 
| Verwaltungsratsmitglieder, der Geschäftsführer und der mit der | Verwaltungsratsmitglieder, der Geschäftsführer und der mit der | 
| täglichen Führung beauftragten Personen angegeben. | täglichen Führung beauftragten Personen angegeben. | 
| Art. 14 - Kein Unternehmen darf vor der Ausstellung der erforderlichen | Art. 14 - Kein Unternehmen darf vor der Ausstellung der erforderlichen | 
| Genehmigung in Betrieb genommen werden. | Genehmigung in Betrieb genommen werden. | 
| Titel 3 - Verpflichtungen der Genehmigungsinhaber | Titel 3 - Verpflichtungen der Genehmigungsinhaber | 
| KAPITEL I - Abzeichen und Genehmigungen | KAPITEL I - Abzeichen und Genehmigungen | 
| Art. 15 - Der Generalkommissar für Tourismus übergibt dem Inhaber | Art. 15 - Der Generalkommissar für Tourismus übergibt dem Inhaber | 
| einer gemäss Artikel 2, § 1 oder § 2, 1° des Dekrets erteilten | einer gemäss Artikel 2, § 1 oder § 2, 1° des Dekrets erteilten | 
| Genehmigung ein Abzeichen für den Hauptsitz und jede Zweigstelle des | Genehmigung ein Abzeichen für den Hauptsitz und jede Zweigstelle des | 
| Unternehmens; dieses Abzeichen bleibt das Eigentum der Wallonie, und | Unternehmens; dieses Abzeichen bleibt das Eigentum der Wallonie, und | 
| muss im Betrieb in der Nähe des für die Öffentlichkeit bestimmten | muss im Betrieb in der Nähe des für die Öffentlichkeit bestimmten | 
| Eingangs sichtbar angebracht werden. | Eingangs sichtbar angebracht werden. | 
| Die Modelle der Abzeichen unterscheiden sich je nach den genehmigten | Die Modelle der Abzeichen unterscheiden sich je nach den genehmigten | 
| Tätigkeiten und bilden den Gegenstand der Anlagen 1, 2 und 3. | Tätigkeiten und bilden den Gegenstand der Anlagen 1, 2 und 3. | 
| Art. 16 - § 1. Wird die Genehmigung zurückgezogen oder ausgesetzt, | Art. 16 - § 1. Wird die Genehmigung zurückgezogen oder ausgesetzt, | 
| oder die Aktivität eingestellt, so müssen die Genehmigung sowie die | oder die Aktivität eingestellt, so müssen die Genehmigung sowie die | 
| Abzeichen für die betreffenden Betriebe binnen zehn Tagen nach der | Abzeichen für die betreffenden Betriebe binnen zehn Tagen nach der | 
| Zustellung des endgültigen Beschlusses des Entzugs oder der | Zustellung des endgültigen Beschlusses des Entzugs oder der | 
| Aussetzung, oder der Einstellung der Aktivität zurückgegeben werden. | Aussetzung, oder der Einstellung der Aktivität zurückgegeben werden. | 
| § 2. Bei einer Abänderung der Angaben in der Genehmigung müssen | § 2. Bei einer Abänderung der Angaben in der Genehmigung müssen | 
| Letztere sowie ggf. die Abzeichen für die betreffenden Betriebe binnen | Letztere sowie ggf. die Abzeichen für die betreffenden Betriebe binnen | 
| zehn Tagen nach der Ausstellung der neuen Genehmigung und ggf. der | zehn Tagen nach der Ausstellung der neuen Genehmigung und ggf. der | 
| neuen Abzeichen zurückgegeben werden. | neuen Abzeichen zurückgegeben werden. | 
| KAPITEL II - Angaben | KAPITEL II - Angaben | 
| Art. 17 - Auf den beruflichen Unterlagen und in der Werbung müssen der | Art. 17 - Auf den beruflichen Unterlagen und in der Werbung müssen der | 
| Gesellschaftsname des Unternehmens, die Kategorie und die Nummer der | Gesellschaftsname des Unternehmens, die Kategorie und die Nummer der | 
| Genehmigung angegeben werden. | Genehmigung angegeben werden. | 
| Der Dienstleister im Sinne von Artikel 1, § 2, 3° des Dekrets | Der Dienstleister im Sinne von Artikel 1, § 2, 3° des Dekrets | 
| unterliegt ebenfalls dieser Verpflichtung. | unterliegt ebenfalls dieser Verpflichtung. | 
| KAPITEL III - Deontologie | KAPITEL III - Deontologie | 
| Art. 18 - Der Inhaber einer Genehmigung hat folgende Verpflichtungen: | Art. 18 - Der Inhaber einer Genehmigung hat folgende Verpflichtungen: | 
| 1. gegenüber seinen Kunden: | 1. gegenüber seinen Kunden: | 
| a) genaue Auskünfte mitteilen betreffend die Preise und Bedingungen | a) genaue Auskünfte mitteilen betreffend die Preise und Bedingungen | 
| für eine Reise oder einen Aufenthalt; | für eine Reise oder einen Aufenthalt; | 
| b) die Dienste leisten, zu denen er sich verpflichtet hat, unter den | b) die Dienste leisten, zu denen er sich verpflichtet hat, unter den | 
| vorgesehenen Bedingungen; | vorgesehenen Bedingungen; | 
| c) alle Bedingungen einer Reise oder eines Aufenthalts geheim halten, | c) alle Bedingungen einer Reise oder eines Aufenthalts geheim halten, | 
| auch wenn diese Reise nicht unternommen wurde, es sei denn, er hat vom | auch wenn diese Reise nicht unternommen wurde, es sei denn, er hat vom | 
| Kunden diesbetreffende Anweisungen erhalten, er muss vor Gericht als | Kunden diesbetreffende Anweisungen erhalten, er muss vor Gericht als | 
| Zeuge aussagen oder das Gesetz verpflichtet ihn, diese Bedingungen | Zeuge aussagen oder das Gesetz verpflichtet ihn, diese Bedingungen | 
| bekannt zu geben; | bekannt zu geben; | 
| d) die von einem Kunden überwiesen Gelder nicht zu anderen Zwecken als | d) die von einem Kunden überwiesen Gelder nicht zu anderen Zwecken als | 
| diejenigen des Unternehmens benutzen, und den Kunden die ihnen | diejenigen des Unternehmens benutzen, und den Kunden die ihnen | 
| geschuldeten Gelder unverzüglich zurück erstatten; | geschuldeten Gelder unverzüglich zurück erstatten; | 
| e) darauf verzichten, auf Lieferanten oder Subunternehmer | e) darauf verzichten, auf Lieferanten oder Subunternehmer | 
| zurückzugreifen, die keine sichere Berufsgarantie oder Berufsethik | zurückzugreifen, die keine sichere Berufsgarantie oder Berufsethik | 
| aufweisen; | aufweisen; | 
| 2. gegenüber seinen Lieferanten: | 2. gegenüber seinen Lieferanten: | 
| a) ihnen die geschuldeten Beträge binnen der vereinbarten, oder | a) ihnen die geschuldeten Beträge binnen der vereinbarten, oder | 
| mangels einer Vereinbarung, binnen der üblichen Fristen übermitteln; | mangels einer Vereinbarung, binnen der üblichen Fristen übermitteln; | 
| b) was die Kündigung von Verträgen betrifft, die vereinbarten, oder | b) was die Kündigung von Verträgen betrifft, die vereinbarten, oder | 
| mangels einer Vereinbarung, die üblichen Fristen beachten; | mangels einer Vereinbarung, die üblichen Fristen beachten; | 
| 3. gegenüber den Berufskollegen: | 3. gegenüber den Berufskollegen: | 
| auf jede Handlung verzichten, die gegen eine faire Handelspraxis | auf jede Handlung verzichten, die gegen eine faire Handelspraxis | 
| verstösst, und durch die er darauf abzielt, die Kundschaft, auch nur | verstösst, und durch die er darauf abzielt, die Kundschaft, auch nur | 
| teilweise, von ihnen oder einem von ihnen abzuweisen oder es zu | teilweise, von ihnen oder einem von ihnen abzuweisen oder es zu | 
| versuchen, oder ihren Ruf zu zerstören oder es zu versuchen, oder auf | versuchen, oder ihren Ruf zu zerstören oder es zu versuchen, oder auf | 
| allgemeine Weise ihre Wettbewerbsfähigkeit zu beeinträchtigen oder es | allgemeine Weise ihre Wettbewerbsfähigkeit zu beeinträchtigen oder es | 
| zu versuchen. | zu versuchen. | 
| Verstösst gegen eine faire Handelspraxis, derjenige der | Verstösst gegen eine faire Handelspraxis, derjenige der | 
| a) Verwirrung schafft oder versucht zu schaffen zwischen seiner | a) Verwirrung schafft oder versucht zu schaffen zwischen seiner | 
| Person, seinem Unternehmen, seinen Vertretungen, seinen Aktivitäten | Person, seinem Unternehmen, seinen Vertretungen, seinen Aktivitäten | 
| und denjenigen eines Konkurrenten, und dies durch alle Mittel wie z.B. | und denjenigen eines Konkurrenten, und dies durch alle Mittel wie z.B. | 
| Ähnlichkeit des Gesellschaftsnamen der Reiseagentur, der Bezeichnung | Ähnlichkeit des Gesellschaftsnamen der Reiseagentur, der Bezeichnung | 
| einer Reise oder eines Aufenthalts oder in der kommerziellen Werbung; | einer Reise oder eines Aufenthalts oder in der kommerziellen Werbung; | 
| b) falsche Anschuldigungen verbreitet oder wissentlich falsche Angaben | b) falsche Anschuldigungen verbreitet oder wissentlich falsche Angaben | 
| macht über die Person, das Unternehmen, die Aktivitäten oder das | macht über die Person, das Unternehmen, die Aktivitäten oder das | 
| Personal eines Konkurrenten; | Personal eines Konkurrenten; | 
| c) falsche Angaben macht über seine Handelspersönlichkeit oder seine | c) falsche Angaben macht über seine Handelspersönlichkeit oder seine | 
| Reisen oder Aufenthalte; | Reisen oder Aufenthalte; | 
| d) das Material eines Konkurrenten, insbesondere seine Broschüren, | d) das Material eines Konkurrenten, insbesondere seine Broschüren, | 
| Rundschreiben, Flugblätter und Anzeigen unerlaubt benutzt, selbst ohne | Rundschreiben, Flugblätter und Anzeigen unerlaubt benutzt, selbst ohne | 
| die Absicht, eine Verwirrung zwischen den Personen zu schaffen; | die Absicht, eine Verwirrung zwischen den Personen zu schaffen; | 
| e) das Personal eines Konkurrenten abwirbt, in der Absicht, ihm zu | e) das Personal eines Konkurrenten abwirbt, in der Absicht, ihm zu | 
| schaden, oder es dazu anregt, die Geschäftsgeheimnisse seines | schaden, oder es dazu anregt, die Geschäftsgeheimnisse seines | 
| Konkurrenten zu verraten. | Konkurrenten zu verraten. | 
| Der Dienstleister im Sinne von Artikel 1, § 2, 3° des Dekrets | Der Dienstleister im Sinne von Artikel 1, § 2, 3° des Dekrets | 
| unterliegt ebenfalls dieser Verpflichtung. | unterliegt ebenfalls dieser Verpflichtung. | 
| KAPITEL IV - Inanspruchnahme der Bürgschaft | KAPITEL IV - Inanspruchnahme der Bürgschaft | 
| Art. 19 - Die Bürgschaft dient ausschliesslich zur Bildung einer | Art. 19 - Die Bürgschaft dient ausschliesslich zur Bildung einer | 
| Sicherheit zur Deckung der beruflichen Verpflichtungen, die bei der | Sicherheit zur Deckung der beruflichen Verpflichtungen, die bei der | 
| Ausübung der durch die Genehmigung gedeckten Aktivitäten eingegangen | Ausübung der durch die Genehmigung gedeckten Aktivitäten eingegangen | 
| wurden. | wurden. | 
| Sie darf jedoch nicht für die Zahlung von Gläubigern dienen, die | Sie darf jedoch nicht für die Zahlung von Gläubigern dienen, die | 
| bereits über eine andere Sicherheit verfügen, dies innerhalb der | bereits über eine andere Sicherheit verfügen, dies innerhalb der | 
| Begrenzungen dieser Sicherheit. | Begrenzungen dieser Sicherheit. | 
| Art. 20 - Die Bürgschaft darf nur dann in Anspruch genommen werden, | Art. 20 - Die Bürgschaft darf nur dann in Anspruch genommen werden, | 
| wenn die Zahlung der gesicherten Forderungen gemäss den nachstehenden | wenn die Zahlung der gesicherten Forderungen gemäss den nachstehenden | 
| Bestimmungen gefordert worden ist. | Bestimmungen gefordert worden ist. | 
| Art. 21 - Der Gläubiger muss binnen zwölf Monaten nach der Erfüllung | Art. 21 - Der Gläubiger muss binnen zwölf Monaten nach der Erfüllung | 
| der Dienstleistung, durch die die Schuldforderung entstanden ist, eine | der Dienstleistung, durch die die Schuldforderung entstanden ist, eine | 
| Zahlungsaufforderung an den Schuldner, und eine Kopie dieses | Zahlungsaufforderung an den Schuldner, und eine Kopie dieses | 
| Schreibens, der eine Kopie der unbezahlten Rechnungen beigefügt wird, | Schreibens, der eine Kopie der unbezahlten Rechnungen beigefügt wird, | 
| an den Generalkommissar für Tourismus richten. | an den Generalkommissar für Tourismus richten. | 
| Binnen zehn Tagen schickt der Generalkommissar für Tourismus dem | Binnen zehn Tagen schickt der Generalkommissar für Tourismus dem | 
| Schuldner eine Mahnung zu, in der er ihn an die Bestimmungen von | Schuldner eine Mahnung zu, in der er ihn an die Bestimmungen von | 
| Artikel 26 vorliegenden Erlasses erinnert, und richtet ggf. eine Kopie | Artikel 26 vorliegenden Erlasses erinnert, und richtet ggf. eine Kopie | 
| davon an den Solidarbürgen. | davon an den Solidarbürgen. | 
| All diese Sendungen erfolgen per Einschreiben. | All diese Sendungen erfolgen per Einschreiben. | 
| Art. 22 - § 1. Wenn der Generalkommissar für Tourismus binnen zehn | Art. 22 - § 1. Wenn der Generalkommissar für Tourismus binnen zehn | 
| Tagen nach dem Versand der in Artikel 21, Abs. 2 genannten Mahnung vom | Tagen nach dem Versand der in Artikel 21, Abs. 2 genannten Mahnung vom | 
| Schuldner oder vom Solidarbürgen weder den Zahlungsnachweis noch eine | Schuldner oder vom Solidarbürgen weder den Zahlungsnachweis noch eine | 
| Mitteilung, dass die Forderung oder ihre Sicherheit ganz oder | Mitteilung, dass die Forderung oder ihre Sicherheit ganz oder | 
| teilweise bestritten wird, per Einschreiben erhalten hat, gilt die | teilweise bestritten wird, per Einschreiben erhalten hat, gilt die | 
| Forderung als sicher, feststehend, fällig und besichert für den nicht | Forderung als sicher, feststehend, fällig und besichert für den nicht | 
| bezahlten Teil und nicht bestritten, und wird die Bürgschaft gemäss § | bezahlten Teil und nicht bestritten, und wird die Bürgschaft gemäss § | 
| 2 in Anspruch genommen. | 2 in Anspruch genommen. | 
| § 2. Wenn die Bürgschaft gemäss § 1 in Anspruch genommen werden muss, | § 2. Wenn die Bürgschaft gemäss § 1 in Anspruch genommen werden muss, | 
| gibt der Generalkommissar für Tourismus der Hinterlegungs- und | gibt der Generalkommissar für Tourismus der Hinterlegungs- und | 
| Konsignationsstelle oder je nach Fall dem Solidarbürgen per | Konsignationsstelle oder je nach Fall dem Solidarbürgen per | 
| Einschreiben die Anweisung, die Zahlung an den Gläubiger vorzunehmen. | Einschreiben die Anweisung, die Zahlung an den Gläubiger vorzunehmen. | 
| Der Solidarbürge verfügt über eine Frist von zehn Tagen ab dem Versand | Der Solidarbürge verfügt über eine Frist von zehn Tagen ab dem Versand | 
| des Einschreibens des Generalkommissars für Tourismus, um die Zahlung | des Einschreibens des Generalkommissars für Tourismus, um die Zahlung | 
| vorzunehmen. Binnen derselben Frist muss er den Generalkommissar für | vorzunehmen. Binnen derselben Frist muss er den Generalkommissar für | 
| Tourismus per Einschreiben über diese Zahlung informieren. | Tourismus per Einschreiben über diese Zahlung informieren. | 
| § 3. Der Generalkommissar für Tourismus informiert den Gläubiger über | § 3. Der Generalkommissar für Tourismus informiert den Gläubiger über | 
| die Zahlung der Schuldforderung. Im Streitfall informiert er den | die Zahlung der Schuldforderung. Im Streitfall informiert er den | 
| Gläubiger, dass er seine Rechte eventuell auf dem üblichen Rechtsweg | Gläubiger, dass er seine Rechte eventuell auf dem üblichen Rechtsweg | 
| geltend machen kann. | geltend machen kann. | 
| Der Fall, wo der Gläubiger der Zahlung widerspricht, und der Fall, wo | Der Fall, wo der Gläubiger der Zahlung widerspricht, und der Fall, wo | 
| der Solidarbürge seinen Verpflichtungen binnen der in § 2 vorgesehenen | der Solidarbürge seinen Verpflichtungen binnen der in § 2 vorgesehenen | 
| Frist nicht Folge leistet, werden als Streitfälle betrachtet. | Frist nicht Folge leistet, werden als Streitfälle betrachtet. | 
| Art. 23 - Falls die Bürgschaft gemäss Artikel 21 in Anspruch genommen | Art. 23 - Falls die Bürgschaft gemäss Artikel 21 in Anspruch genommen | 
| worden ist, muss der Genehmigungsinhaber besagte Bürgschaft | worden ist, muss der Genehmigungsinhaber besagte Bürgschaft | 
| unaufgefordert binnen zehn Tagen wieder herstellen. | unaufgefordert binnen zehn Tagen wieder herstellen. | 
| Art. 24 - Die Schuldforderungen werden eine nach der anderen, je nach | Art. 24 - Die Schuldforderungen werden eine nach der anderen, je nach | 
| dem Datum ihres Empfangs, wobei das Datum des Poststempels massgebend | dem Datum ihres Empfangs, wobei das Datum des Poststempels massgebend | 
| ist, behandelt und bezahlt. Wenn die Bürgschaft nicht reicht, um alle | ist, behandelt und bezahlt. Wenn die Bürgschaft nicht reicht, um alle | 
| Gläubiger, die die Zahlung ihrer Schuldforderung gemäss Artikel 21 | Gläubiger, die die Zahlung ihrer Schuldforderung gemäss Artikel 21 | 
| gefordert haben, zu bezahlen, und alle Schuldforderungen dasselbe | gefordert haben, zu bezahlen, und alle Schuldforderungen dasselbe | 
| Datum auf dem Poststempel haben, gilt es, eine anteilige Verteilung | Datum auf dem Poststempel haben, gilt es, eine anteilige Verteilung | 
| vorzunehmen. Diese Bestimmungen gelten ebenfalls im Falle eines | vorzunehmen. Diese Bestimmungen gelten ebenfalls im Falle eines | 
| Konkurses des Unternehmens. | Konkurses des Unternehmens. | 
| Art. 25 - Alle Bestellscheine und Rechnungen des Genehmigungsinhabers | Art. 25 - Alle Bestellscheine und Rechnungen des Genehmigungsinhabers | 
| müssen auf der Vorder- oder auf der Rückseite (wobei jedoch auf der | müssen auf der Vorder- oder auf der Rückseite (wobei jedoch auf der | 
| Vorderseite eine deutlicher Verweis stehen muss) die Tatsache, dass | Vorderseite eine deutlicher Verweis stehen muss) die Tatsache, dass | 
| seine beruflichen Verpflichtungen unter den in vorigem Erlass | seine beruflichen Verpflichtungen unter den in vorigem Erlass | 
| vorgesehenen Bedingungen durch eine Bürgschaft gesichert sind, den | vorgesehenen Bedingungen durch eine Bürgschaft gesichert sind, den | 
| Betrag der Bürgschaft und die Angabe, dass die Bürgschaft nur nach dem | Betrag der Bürgschaft und die Angabe, dass die Bürgschaft nur nach dem | 
| Versand einer Zahlungsaufforderung per Einschreiben an den Schuldner | Versand einer Zahlungsaufforderung per Einschreiben an den Schuldner | 
| und einer Kopie dieser Zahlungsaufforderung an den Generalkommissar | und einer Kopie dieser Zahlungsaufforderung an den Generalkommissar | 
| für Tourismus in Anspruch genommen werden kann, anführen. | für Tourismus in Anspruch genommen werden kann, anführen. | 
| Art. 26 - § 1. Die Bürgschaft wird in den Fällen und an den Daten, die | Art. 26 - § 1. Die Bürgschaft wird in den Fällen und an den Daten, die | 
| nachstehend angegeben sind, freigegeben: | nachstehend angegeben sind, freigegeben: | 
| 1° im Falle der effektiven und endgültigen Einstellung der durch die | 1° im Falle der effektiven und endgültigen Einstellung der durch die | 
| Genehmigung gedeckten Aktivitäten: am Tag des Eingangs beim | Genehmigung gedeckten Aktivitäten: am Tag des Eingangs beim | 
| Generalkommissar für Tourismus des Einschreibens, mittels dessen ihm | Generalkommissar für Tourismus des Einschreibens, mittels dessen ihm | 
| die Einstellung der Aktivitäten mitgeteilt wird; | die Einstellung der Aktivitäten mitgeteilt wird; | 
| 2° falls der Solidarbürge beschliesst, sich von seinen Verpflichtungen | 2° falls der Solidarbürge beschliesst, sich von seinen Verpflichtungen | 
| zu befreien: am Ablauf einer Frist von drei Monaten ab dem Tag des | zu befreien: am Ablauf einer Frist von drei Monaten ab dem Tag des | 
| Eingangs beim Generalkommissar für Tourismus des Einschreibens, | Eingangs beim Generalkommissar für Tourismus des Einschreibens, | 
| mittels dessen ihm dieser Beschluss mitgeteilt wird; | mittels dessen ihm dieser Beschluss mitgeteilt wird; | 
| § 2. Die Bürgschaft bleibt weiterhin bestehen für die Sicherung der | § 2. Die Bürgschaft bleibt weiterhin bestehen für die Sicherung der | 
| Schuldforderungen, die vor ihrer Freigabe entstanden sind, und deren | Schuldforderungen, die vor ihrer Freigabe entstanden sind, und deren | 
| Zahlung gemäss Artikel 21 und spätestens sechs Monate nach dem Datum | Zahlung gemäss Artikel 21 und spätestens sechs Monate nach dem Datum | 
| der Freigabe gefordert wurde. | der Freigabe gefordert wurde. | 
| KAPITEL V - Statistik | KAPITEL V - Statistik | 
| Art. 27 - Der Inhaber einer Genehmigung ist verpflichtet, jährlich die | Art. 27 - Der Inhaber einer Genehmigung ist verpflichtet, jährlich die | 
| Auskünfte in Zusammenhang mit der Tourismusindustrie mitzuteilen, die | Auskünfte in Zusammenhang mit der Tourismusindustrie mitzuteilen, die | 
| der Generalkommissar für Tourismus von ihm verlangt. | der Generalkommissar für Tourismus von ihm verlangt. | 
| Diese Angaben sind vertraulich und dienen nur zu statistischen Zwecken | Diese Angaben sind vertraulich und dienen nur zu statistischen Zwecken | 
| in Bezug auf den Tourismus. | in Bezug auf den Tourismus. | 
| Der Dienstleister im Sinne von Artikel 1, § 2, 3° des Dekrets | Der Dienstleister im Sinne von Artikel 1, § 2, 3° des Dekrets | 
| unterliegt ebenfalls dieser Verpflichtung. | unterliegt ebenfalls dieser Verpflichtung. | 
| KAPITEL VI - Europäische Verwaltungszusammenarbeit | KAPITEL VI - Europäische Verwaltungszusammenarbeit | 
| Art. 28 - Der Generalkommissar für Tourismus kann von den zuständigen | Art. 28 - Der Generalkommissar für Tourismus kann von den zuständigen | 
| Behörden den Herkunftsstaates des Dienstleisters für jede Erbringung | Behörden den Herkunftsstaates des Dienstleisters für jede Erbringung | 
| einer Dienstleistung alle Informationen über die Rechtmässigkeit der | einer Dienstleistung alle Informationen über die Rechtmässigkeit der | 
| Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie | Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie | 
| Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen | Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen | 
| oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. | oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. | 
| Im Falle einer Beschwerde wird der Dienstleistungsempfänger über das | Im Falle einer Beschwerde wird der Dienstleistungsempfänger über das | 
| Ergebnis der Beschwerde unterrichtet. | Ergebnis der Beschwerde unterrichtet. | 
| Titel 4 - Aufhebungs-, Ubergangs- und Schlussbestimmungen | Titel 4 - Aufhebungs-, Ubergangs- und Schlussbestimmungen | 
| Art. 29 - Die Königlichen Erlasse vom 30. Juni 1966, 1. Februar 1975, | Art. 29 - Die Königlichen Erlasse vom 30. Juni 1966, 1. Februar 1975, | 
| 9. März 1977, 22. Oktober 1987 und 22. September 1988 über den Status | 9. März 1977, 22. Oktober 1987 und 22. September 1988 über den Status | 
| der Reiseagenturen werden ausser Kraft gesetzt. | der Reiseagenturen werden ausser Kraft gesetzt. | 
| Art. 30 - Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung | Art. 30 - Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung | 
| im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | 
| Art. 31 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Tourismus | Art. 31 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Tourismus | 
| gehört, wird mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses | gehört, wird mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses | 
| beauftragt. | beauftragt. | 
| Namur, den 27. Mai 2010 | Namur, den 27. Mai 2010 | 
| Der Minister-Präsident | Der Minister-Präsident | 
| R. DEMOTTE | R. DEMOTTE | 
| Der Minister für lokale Behörden und Städte | Der Minister für lokale Behörden und Städte | 
| P. FURLAN | P. FURLAN |