gepubliceerd op 02 oktober 2015
Besluit houdende richtlijnen op te volgen bij de detectie of het aantreffen van een weesbron in weesbrongevoelige inrichtingen in de niet-nucleaire sector. - Duitse vertaling
FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR NUCLEAIRE CONTROLE
17 NOVEMBER 2014. - Besluit houdende richtlijnen op te volgen bij de detectie of het aantreffen van een weesbron in weesbrongevoelige inrichtingen in de niet-nucleaire sector. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het besluit van 17 november 2014 houdende richtlijnen op te volgen bij de detectie of het aantreffen van een weesbron in weesbrongevoelige inrichtingen in de niet-nucleaire sector (Belgisch Staatsblad van 16 december 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALAGENTUR FÜR NUKLEARKONTROLLE 17. NOVEMBER 2014 - Erlaß zur Festlegung der Richtlinien, die bei Detektion oder Entdeckung einer herrenlosen Strahlenquelle in den vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen Betrieben im nicht-nuklearen Sektor zu befolgen sind Die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, Aufgrund des Gesetzes vom 15.April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, des Artikels 3, abgeändert durch das Gesetz vom 2. April 2003, des Artikels 14bis, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, und des Artikels 15, eingefügt durch das Gesetz vom 30. März 2011;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen, insbesondere der Artikel 66bis, 66ter, 72bis, 72ter und 74.6;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Oktober 2011 über das Auffinden radioaktiver Stoffe in bestimmten Stoff- und Abfallströmen und über die Verwaltung der vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebe, der Artikel 4 § 1, 5 § 2, 6 § 3, 7 § 3, 10 § 4, 11, 12, 14 § 1 und § 2 und 17;
Aufgrund des Erlasses der Föderalagentur für Nuklearkontrolle vom 3.
November 2011 zur Festlegung der Richtlinien, die bei Detektion oder Entdeckung einer herrenlosen Strahlenquelle in den vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen Betrieben im nicht-nuklearen Sektor zu befolgen sind;
In der Erwägung, dass der Erlass der Föderalagentur für Nuklearkontrolle vom 3. November 2011 zur Festlegung der Richtlinien, die bei Detektion oder Entdeckung einer herrenlosen Strahlenquelle in den vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen Betrieben im nicht-nuklearen Sektor zu befolgen sind, abgeändert werden muss, damit ein Verfahren für die Abwicklung von Alarmen, die auf das Vorhandensein kurzlebiger Radionuklide zurückzuführen sind, hinzugefügt wird, Erlässt: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die Begriffsbestimmungen, die in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 14. Oktober 2011 über das Auffinden radioaktiver Stoffe in bestimmten Stoff- und Abfallströmen und über die Verwaltung der vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebe aufgeführt sind. KAPITEL 2 - Maßnahmen, die von den Betreibern von vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen Betrieben zu beachten sind Pflicht, der Agentur Interventionen mitzuteilen Art. 2 - § 1 - Interventionen werden der Agentur anhand eines Formulars, das mindestens die Informationen des Formulars in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass enthält, mitgeteilt. Nach der Intervention füllt der Betreiber die Abschnitte A, B und C des Formulars aus und schickt dieses so schnell wie möglich, jedoch spätestens vierundzwanzig Stunden nach Entdeckung des radioaktiven Stoffes der Agentur zu. § 2 - Wenn der vom Betreiber bestimmte Intervenient die Intervention nicht selbst ausführt, füllt er die Abschnitte A und B des Formulars aus, und schickt dieses so schnell wie möglich, jedoch spätestens vierundzwanzig Stunden nach Entdeckung des radioaktiven Stoffes der Agentur zu. Der Abschnitt C wird vom zugelassenen Sachverständigen ausgefüllt und so schnell wie möglich, jedoch spätestens eine Woche nach dem Alarm der Agentur zugeschickt.
Verzeichnis der radioaktiven Stoffe Art. 3 - Der Betreiber führt ein Verzeichnis aller auf seinem Gelände gelagerten radioaktiven Stoffe. Das Register muss mindestens die Informationen des Formulars in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass enthalten.
Pflicht zur Registrierung des Messinstruments Art. 4 - Das Messinstrument muss anhand des Formulars in Anlage 3 zu vorliegendem Erlass bei der Agentur registriert werden.
Verfahren zur Ausführung einer Intervention Art. 5 - § 1 - Für Betreiber der vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebe, die speziell in Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 14. Oktober 2011 über das Auffinden radioaktiver Stoffe in bestimmten Stoff- und Abfallströmen und über die Verwaltung der vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebe erwähnt sind, muss die Intervention gemäß dem Verfahren in Anlage 4 zu vorliegendem Erlass ausgeführt werden. § 2 - Wenn es sich bei Erkennung oder bei Vermutung der Erkennung eines radioaktiven Stoffs oder gegebenenfalls bei Auslösung des Alarms eines Messinstruments um eine lokalisierte Strahlenquelle handelt, müssen das Auffinden, die eventuelle Lagerung und die Kontrolle der Kontamination gemäß dem Verfahren in Anlage 5 zu vorliegendem Erlass erfolgen. § 3 - Wenn es sich bei Erkennung oder bei Vermutung der Erkennung eines radioaktiven Stoffs oder gegebenenfalls bei Auslösung des Alarms eines Messinstruments um eine homogen verteilte Strahlenquelle handelt, muss die eventuelle Lagerung gemäß dem Verfahren in Anlage 6 zu vorliegendem Erlass erfolgen.
KAPITEL 3 - Maßnahmen, die von den zugelassenen Sachverständigen zu beachten sind Art. 6 - Wenn es sich um Radionuklide mit einer Halbwertszeit von weniger als neun Tagen handelt, kann die Strahlenquelle im Allgemeinen bis zum nahezu vollständigen Zerfall auf dem Gelände verbleiben. Die Zwischenlagerung dieser Strahlenquelle muss unter Berücksichtigung der in Anlage 5 Punkt b.4 zu vorliegendem Erlass aufgeführten Bedingungen erfolgen.
Art. 7 - Wenn es sich um Radionuklide mit einer Halbwertszeit von mehr als neun Tagen handelt, muss die Strahlenquelle charakterisiert werden und wird ihre Endbestimmung gemäß dem Verfahren in Anlage 7 zu vorliegendem Erlass bestimmt.
Art. 8 - Der Bericht über die Charakterisierung wird systematisch der Agentur übermittelt. In diesem Bericht wird, zusätzlich zu den Charakterisierungsdaten für jeden Stoff, die Identifizierungsnummer der Agentur und die Seriennummer des Stoffs, wie sie im Register des Betreibers steht, vermerkt.
Der Bericht über die Charakterisierung wird den Beförderungspapieren beigefügt, wenn die Stoffe auf ein anderes Gelände verbracht werden.
Für Materialien, die eine erhöhte Konzentration natürlicher Radionuklide enthalten, muss der Bericht nicht unbedingt von einem zugelassenen Sachverständigen erstellt werden, sondern kann auf einer von einem spezialisierten Labor durchgeführten Probenanalyse basieren.
Der Bericht über die Charakterisierung muss außerdem gemäß dem "Guide technique de l'Agence à l'intention des opérateurs d'installations de traitement, de valorisation et de recyclage de résidus NORM" / "Technische leidraad voor de operatoren van installaties voor de verwerking, de opwaardering en de recyclage van de NORM reststoffen" (Technischer Leitfaden der Agentur für Bediener von Anlagen für die Verarbeitung, Aufwertung und Wiederverwertung von NORM-Rückständen) folgende Angaben enthalten: - Art des analysierten Materials, - Analysetechnik - gegebenenfalls angeben, ob das Analyseverfahren zugelassen ist oder nicht, und die befolgte Norm angeben, - identifizierte Radionuklide mit Angabe der Aktivitätskonzentration - angeben, ob die Konzentration eines Radionuklids direkt oder auf der Grundlage eines Tochterelements bestimmt worden ist (in letzterem Fall das Tochterelement angeben), - Messunsicherheit, - Gesamtvolumen.
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen Art. 9 - Der Erlass der Föderalagentur für Nuklearkontrolle vom 3.
November 2011 zur Festlegung der Richtlinien, die bei Detektion oder Entdeckung einer herrenlosen Strahlenquelle in den vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen Betrieben im nicht-nuklearen Sektor zu befolgen sind, und seine Anlagen werden aufgehoben.
Brüssel, den 17. November 2014 Der Generaldirektor Jan Bens
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