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Arrest van 03 november 2011
gepubliceerd op 21 oktober 2013

Besluit houdende richtlijnen op te volgen bij de detectie of het aantreffen van een weesbron in weesbrongevoelige inrichtingen in de niet-nucleaire sector. - Duitse vertaling

bron
federaal agentschap voor nucleaire controle
numac
2013000666
pub.
21/10/2013
prom.
03/11/2011
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR NUCLEAIRE CONTROLE


3 NOVEMBER 2011. - Besluit houdende richtlijnen op te volgen bij de detectie of het aantreffen van een weesbron in weesbrongevoelige inrichtingen in de niet-nucleaire sector. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het besluit van 3 november 2011 houdende richtlijnen op te volgen bij de detectie of het aantreffen van een weesbron in weesbrongevoelige inrichtingen in de niet-nucleaire sector (Belgisch Staatsblad van 25 november 2011).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALAGENTUR FUR NUKLEARKONTROLLE 3. November 2011 - Erlaß zur Festlegung der Richtlinien, die bei Detektion oder Entdeckung einer herrenlosen Strahlenquelle in den vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen Betrieben im nicht-nuklearen Sektor zu befolgen sind Die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, Aufgrund des Gesetzes vom 15.April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, des Artikels 3, abgeändert durch das Gesetz vom 2. April 2003, des Artikels 14bis, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, und des Artikels 15, eingefügt durch das Gesetz vom 30. März 2011;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen, insbesondere der Artikel 66bis, 66ter, 72bis, 72ter und 74.6;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Oktober 2011 über das Auffinden radioaktiver Stoffe in bestimmten Stoff- und Abfallströmen und über die Verwaltung der vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebe, der Artikel 4 § 1, 5 § 2, 6 § 3, 7 § 3, 10 § 4, 11, 12, 14 § 1 und § 2 und 17;

Aufgrund der Richtlinien vom 7. August 2006 für die Benutzung von Detektortoren zur Detektion radioaktiver Stoffe im nicht-nuklearen Sektor;

Aufgrund der technischen Ergänzung der Richtlinien vom 7. August 2006 für die Benutzung von Detektortoren zur Detektion radioaktiver Stoffe im nicht-nuklearen Sektor;

In der Erwägung, dass die vorerwähnten Richtlinien und die technische Ergänzung infolge des Inkrafttretens des Königlichen Erlasses vom 14.

Oktober 2011 über das Auffinden radioaktiver Stoffe in bestimmten Stoff- und Abfallströmen und über die Verwaltung der vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebe aktualisiert werden müssen;

In Erwägung der Veröffentlichung, im September 2002, des IAEA-TECDOC-1312 "Detection of radioactive materials at borders" der Internationalen Atomenergieorganisation in Wien, in dem die Mindestkriterien für Messinstrumente festgelegt werden, Erlässt: KAPITEL 1 - Maßnahmen, die von den Betreibern von vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen Betrieben zu beachten sind Artikel 1 - Pflicht, der Föderalagentur für Nuklearkontrolle Interventionen mitzuteilen § 1 - Interventionen werden der FANK anhand des Meldeformulars in den Anlagen 1 und 2 notifiziert. Nach der Intervention füllt der Betreiber die Abschnitte A, B und C des Formulars, dessen Muster in den Anlagen 1 und 2 aufgenommen ist, aus, und schickt dieses so schnell wie möglich, jedoch spätestens vierundzwanzig Stunden nach Entdeckung des radioaktiven Stoffes der FANK zu. § 2 - Wenn der vom Betreiber bestimmte Intervenient die Intervention nicht selbst ausführt, füllt er die Abschnitte A und B des Formulars, dessen Muster in den Anlagen 1 und 2 aufgenommen ist, aus, und schickt dieses so schnell wie möglich, jedoch spätestens vierundzwanzig Stunden nach Entdeckung des radioaktiven Stoffes der FANK zu. Der Abschnitt C wird vom zugelassenen Sachverständigen ausgefüllt und so schnell wie möglich, jedoch spätestens eine Woche nach der Intervention der FANK zugeschickt.

Art. 2 - Register der Strahlenquellen Der Betreiber führt ein Register aller auf seinem Gelände gelagerten radioaktiven Stoffe gemäß dem Formular in Anlage 3.

Art. 3 - Pflicht zur Registrierung des Messinstruments Das Messinstrument muss anhand des Registrierungsformulars in Anlage 4 bei der FANK registriert werden.

Art. 4 - Verfahren zur Ausführung einer Intervention § 1 - Für Betreiber der vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebe, die speziell in Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 14. Oktober 2011 über das Auffinden radioaktiver Stoffe in bestimmten Stoff- und Abfallströmen und über die Verwaltung der vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebe erwähnt sind, muss die Intervention gemäß dem Verfahren in Anlage 5 ausgeführt werden. § 2 - Wenn es sich bei Erkennung oder bei Vermutung der Erkennung eines radioaktiven Stoffs oder gegebenenfalls bei Auslösung des Alarms eines Messinstruments um eine lokalisierte Strahlenquelle handelt, müssen das Auffinden, die eventuelle Lagerung und die Kontrolle der Kontamination gemäß dem Verfahren in Anlage 6 erfolgen. § 3 - Wenn es sich bei Erkennung oder bei Vermutung der Erkennung eines radioaktiven Stoffs oder gegebenenfalls bei Auslösung des Alarms eines Messinstruments um eine homogen verteilte Strahlenquelle handelt, muss die eventuelle Lagerung gemäß dem Verfahren in Anlage 7 erfolgen.

KAPITEL 2 - Maßnahmen, die von den zugelassenen Sachverständigen zu beachten sind Art. 5 - Wenn es sich um Radionuklide mit kurzer Halbwertszeit handelt, kann die Strahlenquelle im Allgemeinen bis zum nahezu vollständigen Zerfall auf dem Gelände verbleiben. Die Zwischenlagerung dieser Strahlenquelle muss unter Berücksichtigung der in Anlage 6 Punkt b.4 aufgeführten Bedingungen erfolgen.

Art. 6 - Wenn es sich um Radionuklide mit langer Halbwertszeit handelt, muss die Strahlenquelle charakterisiert werden und wird ihre Endbestimmung gemäß dem Verfahren in Anlage 8 bestimmt.

Art. 7 - Der Bericht über die Charakterisierung wird systematisch der FANK anhand des ausgefüllten Formulars, dessen Muster in Anlage 9 aufgenommen ist, übermittelt. In diesem Bericht wird für jeden charakterisierten Stoff die Seriennummer des Stoffs, wie sie im Register des Betreibers steht, vermerkt.

Der Bericht über die Charakterisierung wird den Beförderungspapieren beigefügt, wenn die Stoffe auf ein anderes Gelände verbracht werden.

KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen Art. 8 - Die Richtlinien vom 7. August 2006 für die Benutzung von Detektortoren zur Detektion radioaktiver Stoffe im nicht-nuklearen Sektor werden aufgehoben.

Die technische Ergänzung der Richtlinien vom 7. August 2006 für die Benutzung von Detektortoren zur Detektion radioaktiver Stoffe im nicht-nuklearen Sektor wird aufgehoben.

Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft.

Brüssel, den 3. November 2011 Der Generaldirektor Willy DE ROOVERE

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld

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