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Besluit houdende richtlijnen op te volgen bij de detectie of het aantreffen van een weesbron in weesbrongevoelige inrichtingen in de niet-nucleaire sector. - Duitse vertaling | Arrêté fixant les directives à suivre en cas de détection ou de découverte d'une source orpheline dans des établissements sensibles en matière de sources orphelines du secteur non nucléaire. - Traduction allemande |
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FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR NUCLEAIRE CONTROLE 3 NOVEMBER 2011. - Besluit houdende richtlijnen op te volgen bij de detectie of het aantreffen van een weesbron in weesbrongevoelige inrichtingen in de niet-nucleaire sector. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het besluit van 3 november 2011 houdende richtlijnen op te volgen bij de detectie of het aantreffen van een weesbron in weesbrongevoelige inrichtingen in de | AGENCE FEDERALE DE CONTROLE NUCLEAIRE 3 NOVEMBRE 2011. - Arrêté fixant les directives à suivre en cas de détection ou de découverte d'une source orpheline dans des établissements sensibles en matière de sources orphelines du secteur non nucléaire. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté du 3 novembre 2011 fixant les directives à suivre en cas de détection ou de découverte d'une source orpheline dans des établissements sensibles en matière de sources orphelines du secteur |
niet-nucleaire sector (Belgisch Staatsblad van 25 november 2011). | non nucléaire (Moniteur belge du 25 novembre 2011). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALAGENTUR FUR NUKLEARKONTROLLE | FÖDERALAGENTUR FUR NUKLEARKONTROLLE |
3. November 2011 - Erlaß zur Festlegung der Richtlinien, die bei | 3. November 2011 - Erlaß zur Festlegung der Richtlinien, die bei |
Detektion oder Entdeckung einer herrenlosen Strahlenquelle in den vom | Detektion oder Entdeckung einer herrenlosen Strahlenquelle in den vom |
Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen | Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen |
Betrieben im nicht-nuklearen Sektor zu befolgen sind | Betrieben im nicht-nuklearen Sektor zu befolgen sind |
Die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, | Die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der | Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der |
Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender | Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender |
Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, des | Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, des |
Artikels 3, abgeändert durch das Gesetz vom 2. April 2003, des | Artikels 3, abgeändert durch das Gesetz vom 2. April 2003, des |
Artikels 14bis, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, und | Artikels 14bis, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, und |
des Artikels 15, eingefügt durch das Gesetz vom 30. März 2011; | des Artikels 15, eingefügt durch das Gesetz vom 30. März 2011; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung |
einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der | einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der |
Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender | Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender |
Strahlungen, insbesondere der Artikel 66bis, 66ter, 72bis, 72ter und | Strahlungen, insbesondere der Artikel 66bis, 66ter, 72bis, 72ter und |
74.6; | 74.6; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Oktober 2011 über das | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Oktober 2011 über das |
Auffinden radioaktiver Stoffe in bestimmten Stoff- und Abfallströmen | Auffinden radioaktiver Stoffe in bestimmten Stoff- und Abfallströmen |
und über die Verwaltung der vom Vorhandensein herrenloser | und über die Verwaltung der vom Vorhandensein herrenloser |
Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebe, der Artikel 4 § 1, 5 | Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebe, der Artikel 4 § 1, 5 |
§ 2, 6 § 3, 7 § 3, 10 § 4, 11, 12, 14 § 1 und § 2 und 17; | § 2, 6 § 3, 7 § 3, 10 § 4, 11, 12, 14 § 1 und § 2 und 17; |
Aufgrund der Richtlinien vom 7. August 2006 für die Benutzung von | Aufgrund der Richtlinien vom 7. August 2006 für die Benutzung von |
Detektortoren zur Detektion radioaktiver Stoffe im nicht-nuklearen | Detektortoren zur Detektion radioaktiver Stoffe im nicht-nuklearen |
Sektor; | Sektor; |
Aufgrund der technischen Ergänzung der Richtlinien vom 7. August 2006 | Aufgrund der technischen Ergänzung der Richtlinien vom 7. August 2006 |
für die Benutzung von Detektortoren zur Detektion radioaktiver Stoffe | für die Benutzung von Detektortoren zur Detektion radioaktiver Stoffe |
im nicht-nuklearen Sektor; | im nicht-nuklearen Sektor; |
In der Erwägung, dass die vorerwähnten Richtlinien und die technische | In der Erwägung, dass die vorerwähnten Richtlinien und die technische |
Ergänzung infolge des Inkrafttretens des Königlichen Erlasses vom 14. | Ergänzung infolge des Inkrafttretens des Königlichen Erlasses vom 14. |
Oktober 2011 über das Auffinden radioaktiver Stoffe in bestimmten | Oktober 2011 über das Auffinden radioaktiver Stoffe in bestimmten |
Stoff- und Abfallströmen und über die Verwaltung der vom Vorhandensein | Stoff- und Abfallströmen und über die Verwaltung der vom Vorhandensein |
herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebe | herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebe |
aktualisiert werden müssen; | aktualisiert werden müssen; |
In Erwägung der Veröffentlichung, im September 2002, des | In Erwägung der Veröffentlichung, im September 2002, des |
IAEA-TECDOC-1312 "Detection of radioactive materials at borders" der | IAEA-TECDOC-1312 "Detection of radioactive materials at borders" der |
Internationalen Atomenergieorganisation in Wien, in dem die | Internationalen Atomenergieorganisation in Wien, in dem die |
Mindestkriterien für Messinstrumente festgelegt werden, | Mindestkriterien für Messinstrumente festgelegt werden, |
Erlässt: | Erlässt: |
KAPITEL 1 - Maßnahmen, die von den Betreibern von | KAPITEL 1 - Maßnahmen, die von den Betreibern von |
vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen | vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen |
Betrieben zu beachten sind | Betrieben zu beachten sind |
Artikel 1 - Pflicht, der Föderalagentur für Nuklearkontrolle | Artikel 1 - Pflicht, der Föderalagentur für Nuklearkontrolle |
Interventionen mitzuteilen | Interventionen mitzuteilen |
§ 1 - Interventionen werden der FANK anhand des Meldeformulars in den | § 1 - Interventionen werden der FANK anhand des Meldeformulars in den |
Anlagen 1 und 2 notifiziert. Nach der Intervention füllt der Betreiber | Anlagen 1 und 2 notifiziert. Nach der Intervention füllt der Betreiber |
die Abschnitte A, B und C des Formulars, dessen Muster in den Anlagen | die Abschnitte A, B und C des Formulars, dessen Muster in den Anlagen |
1 und 2 aufgenommen ist, aus, und schickt dieses so schnell wie | 1 und 2 aufgenommen ist, aus, und schickt dieses so schnell wie |
möglich, jedoch spätestens vierundzwanzig Stunden nach Entdeckung des | möglich, jedoch spätestens vierundzwanzig Stunden nach Entdeckung des |
radioaktiven Stoffes der FANK zu. | radioaktiven Stoffes der FANK zu. |
§ 2 - Wenn der vom Betreiber bestimmte Intervenient die Intervention | § 2 - Wenn der vom Betreiber bestimmte Intervenient die Intervention |
nicht selbst ausführt, füllt er die Abschnitte A und B des Formulars, | nicht selbst ausführt, füllt er die Abschnitte A und B des Formulars, |
dessen Muster in den Anlagen 1 und 2 aufgenommen ist, aus, und schickt | dessen Muster in den Anlagen 1 und 2 aufgenommen ist, aus, und schickt |
dieses so schnell wie möglich, jedoch spätestens vierundzwanzig | dieses so schnell wie möglich, jedoch spätestens vierundzwanzig |
Stunden nach Entdeckung des radioaktiven Stoffes der FANK zu. Der | Stunden nach Entdeckung des radioaktiven Stoffes der FANK zu. Der |
Abschnitt C wird vom zugelassenen Sachverständigen ausgefüllt und so | Abschnitt C wird vom zugelassenen Sachverständigen ausgefüllt und so |
schnell wie möglich, jedoch spätestens eine Woche nach der | schnell wie möglich, jedoch spätestens eine Woche nach der |
Intervention der FANK zugeschickt. | Intervention der FANK zugeschickt. |
Art. 2 - Register der Strahlenquellen | Art. 2 - Register der Strahlenquellen |
Der Betreiber führt ein Register aller auf seinem Gelände gelagerten | Der Betreiber führt ein Register aller auf seinem Gelände gelagerten |
radioaktiven Stoffe gemäß dem Formular in Anlage 3. | radioaktiven Stoffe gemäß dem Formular in Anlage 3. |
Art. 3 - Pflicht zur Registrierung des Messinstruments | Art. 3 - Pflicht zur Registrierung des Messinstruments |
Das Messinstrument muss anhand des Registrierungsformulars in Anlage 4 | Das Messinstrument muss anhand des Registrierungsformulars in Anlage 4 |
bei der FANK registriert werden. | bei der FANK registriert werden. |
Art. 4 - Verfahren zur Ausführung einer Intervention | Art. 4 - Verfahren zur Ausführung einer Intervention |
§ 1 - Für Betreiber der vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen | § 1 - Für Betreiber der vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen |
potenziell betroffenen Betriebe, die speziell in Anlage 2 zum | potenziell betroffenen Betriebe, die speziell in Anlage 2 zum |
Königlichen Erlass vom 14. Oktober 2011 über das Auffinden | Königlichen Erlass vom 14. Oktober 2011 über das Auffinden |
radioaktiver Stoffe in bestimmten Stoff- und Abfallströmen und über | radioaktiver Stoffe in bestimmten Stoff- und Abfallströmen und über |
die Verwaltung der vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen | die Verwaltung der vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen |
potenziell betroffenen Betriebe erwähnt sind, muss die Intervention | potenziell betroffenen Betriebe erwähnt sind, muss die Intervention |
gemäß dem Verfahren in Anlage 5 ausgeführt werden. | gemäß dem Verfahren in Anlage 5 ausgeführt werden. |
§ 2 - Wenn es sich bei Erkennung oder bei Vermutung der Erkennung | § 2 - Wenn es sich bei Erkennung oder bei Vermutung der Erkennung |
eines radioaktiven Stoffs oder gegebenenfalls bei Auslösung des Alarms | eines radioaktiven Stoffs oder gegebenenfalls bei Auslösung des Alarms |
eines Messinstruments um eine lokalisierte Strahlenquelle handelt, | eines Messinstruments um eine lokalisierte Strahlenquelle handelt, |
müssen das Auffinden, die eventuelle Lagerung und die Kontrolle der | müssen das Auffinden, die eventuelle Lagerung und die Kontrolle der |
Kontamination gemäß dem Verfahren in Anlage 6 erfolgen. | Kontamination gemäß dem Verfahren in Anlage 6 erfolgen. |
§ 3 - Wenn es sich bei Erkennung oder bei Vermutung der Erkennung | § 3 - Wenn es sich bei Erkennung oder bei Vermutung der Erkennung |
eines radioaktiven Stoffs oder gegebenenfalls bei Auslösung des Alarms | eines radioaktiven Stoffs oder gegebenenfalls bei Auslösung des Alarms |
eines Messinstruments um eine homogen verteilte Strahlenquelle | eines Messinstruments um eine homogen verteilte Strahlenquelle |
handelt, muss die eventuelle Lagerung gemäß dem Verfahren in Anlage 7 | handelt, muss die eventuelle Lagerung gemäß dem Verfahren in Anlage 7 |
erfolgen. | erfolgen. |
KAPITEL 2 - Maßnahmen, die von den zugelassenen Sachverständigen zu | KAPITEL 2 - Maßnahmen, die von den zugelassenen Sachverständigen zu |
beachten sind | beachten sind |
Art. 5 - Wenn es sich um Radionuklide mit kurzer Halbwertszeit | Art. 5 - Wenn es sich um Radionuklide mit kurzer Halbwertszeit |
handelt, kann die Strahlenquelle im Allgemeinen bis zum nahezu | handelt, kann die Strahlenquelle im Allgemeinen bis zum nahezu |
vollständigen Zerfall auf dem Gelände verbleiben. Die Zwischenlagerung | vollständigen Zerfall auf dem Gelände verbleiben. Die Zwischenlagerung |
dieser Strahlenquelle muss unter Berücksichtigung der in Anlage 6 | dieser Strahlenquelle muss unter Berücksichtigung der in Anlage 6 |
Punkt b.4 aufgeführten Bedingungen erfolgen. | Punkt b.4 aufgeführten Bedingungen erfolgen. |
Art. 6 - Wenn es sich um Radionuklide mit langer Halbwertszeit | Art. 6 - Wenn es sich um Radionuklide mit langer Halbwertszeit |
handelt, muss die Strahlenquelle charakterisiert werden und wird ihre | handelt, muss die Strahlenquelle charakterisiert werden und wird ihre |
Endbestimmung gemäß dem Verfahren in Anlage 8 bestimmt. | Endbestimmung gemäß dem Verfahren in Anlage 8 bestimmt. |
Art. 7 - Der Bericht über die Charakterisierung wird systematisch der | Art. 7 - Der Bericht über die Charakterisierung wird systematisch der |
FANK anhand des ausgefüllten Formulars, dessen Muster in Anlage 9 | FANK anhand des ausgefüllten Formulars, dessen Muster in Anlage 9 |
aufgenommen ist, übermittelt. In diesem Bericht wird für jeden | aufgenommen ist, übermittelt. In diesem Bericht wird für jeden |
charakterisierten Stoff die Seriennummer des Stoffs, wie sie im | charakterisierten Stoff die Seriennummer des Stoffs, wie sie im |
Register des Betreibers steht, vermerkt. | Register des Betreibers steht, vermerkt. |
Der Bericht über die Charakterisierung wird den Beförderungspapieren | Der Bericht über die Charakterisierung wird den Beförderungspapieren |
beigefügt, wenn die Stoffe auf ein anderes Gelände verbracht werden. | beigefügt, wenn die Stoffe auf ein anderes Gelände verbracht werden. |
KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen |
Art. 8 - Die Richtlinien vom 7. August 2006 für die Benutzung von | Art. 8 - Die Richtlinien vom 7. August 2006 für die Benutzung von |
Detektortoren zur Detektion radioaktiver Stoffe im nicht-nuklearen | Detektortoren zur Detektion radioaktiver Stoffe im nicht-nuklearen |
Sektor werden aufgehoben. | Sektor werden aufgehoben. |
Die technische Ergänzung der Richtlinien vom 7. August 2006 für die | Die technische Ergänzung der Richtlinien vom 7. August 2006 für die |
Benutzung von Detektortoren zur Detektion radioaktiver Stoffe im | Benutzung von Detektortoren zur Detektion radioaktiver Stoffe im |
nicht-nuklearen Sektor wird aufgehoben. | nicht-nuklearen Sektor wird aufgehoben. |
Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach | Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach |
Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach seiner | Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft. | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft. |
Brüssel, den 3. November 2011 | Brüssel, den 3. November 2011 |
Der Generaldirektor | Der Generaldirektor |
Willy DE ROOVERE | Willy DE ROOVERE |
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