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Meertalige weergave van Arrest van 03/11/2011
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Besluit houdende richtlijnen op te volgen bij de detectie of het aantreffen van een weesbron in weesbrongevoelige inrichtingen in de niet-nucleaire sector. - Duitse vertaling Arrêté fixant les directives à suivre en cas de détection ou de découverte d'une source orpheline dans des établissements sensibles en matière de sources orphelines du secteur non nucléaire. - Traduction allemande
FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR NUCLEAIRE CONTROLE 3 NOVEMBER 2011. - Besluit houdende richtlijnen op te volgen bij de detectie of het aantreffen van een weesbron in weesbrongevoelige inrichtingen in de niet-nucleaire sector. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het besluit van 3 november 2011 houdende richtlijnen op te volgen bij de detectie of het aantreffen van een weesbron in weesbrongevoelige inrichtingen in de AGENCE FEDERALE DE CONTROLE NUCLEAIRE 3 NOVEMBRE 2011. - Arrêté fixant les directives à suivre en cas de détection ou de découverte d'une source orpheline dans des établissements sensibles en matière de sources orphelines du secteur non nucléaire. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté du 3 novembre 2011 fixant les directives à suivre en cas de détection ou de découverte d'une source orpheline dans des établissements sensibles en matière de sources orphelines du secteur
niet-nucleaire sector (Belgisch Staatsblad van 25 november 2011). non nucléaire (Moniteur belge du 25 novembre 2011).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALAGENTUR FUR NUKLEARKONTROLLE FÖDERALAGENTUR FUR NUKLEARKONTROLLE
3. November 2011 - Erlaß zur Festlegung der Richtlinien, die bei 3. November 2011 - Erlaß zur Festlegung der Richtlinien, die bei
Detektion oder Entdeckung einer herrenlosen Strahlenquelle in den vom Detektion oder Entdeckung einer herrenlosen Strahlenquelle in den vom
Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen
Betrieben im nicht-nuklearen Sektor zu befolgen sind Betrieben im nicht-nuklearen Sektor zu befolgen sind
Die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, Die Föderalagentur für Nuklearkontrolle,
Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der
Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender
Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, des Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, des
Artikels 3, abgeändert durch das Gesetz vom 2. April 2003, des Artikels 3, abgeändert durch das Gesetz vom 2. April 2003, des
Artikels 14bis, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, und Artikels 14bis, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, und
des Artikels 15, eingefügt durch das Gesetz vom 30. März 2011; des Artikels 15, eingefügt durch das Gesetz vom 30. März 2011;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung
einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der
Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender
Strahlungen, insbesondere der Artikel 66bis, 66ter, 72bis, 72ter und Strahlungen, insbesondere der Artikel 66bis, 66ter, 72bis, 72ter und
74.6; 74.6;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Oktober 2011 über das Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Oktober 2011 über das
Auffinden radioaktiver Stoffe in bestimmten Stoff- und Abfallströmen Auffinden radioaktiver Stoffe in bestimmten Stoff- und Abfallströmen
und über die Verwaltung der vom Vorhandensein herrenloser und über die Verwaltung der vom Vorhandensein herrenloser
Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebe, der Artikel 4 § 1, 5 Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebe, der Artikel 4 § 1, 5
§ 2, 6 § 3, 7 § 3, 10 § 4, 11, 12, 14 § 1 und § 2 und 17; § 2, 6 § 3, 7 § 3, 10 § 4, 11, 12, 14 § 1 und § 2 und 17;
Aufgrund der Richtlinien vom 7. August 2006 für die Benutzung von Aufgrund der Richtlinien vom 7. August 2006 für die Benutzung von
Detektortoren zur Detektion radioaktiver Stoffe im nicht-nuklearen Detektortoren zur Detektion radioaktiver Stoffe im nicht-nuklearen
Sektor; Sektor;
Aufgrund der technischen Ergänzung der Richtlinien vom 7. August 2006 Aufgrund der technischen Ergänzung der Richtlinien vom 7. August 2006
für die Benutzung von Detektortoren zur Detektion radioaktiver Stoffe für die Benutzung von Detektortoren zur Detektion radioaktiver Stoffe
im nicht-nuklearen Sektor; im nicht-nuklearen Sektor;
In der Erwägung, dass die vorerwähnten Richtlinien und die technische In der Erwägung, dass die vorerwähnten Richtlinien und die technische
Ergänzung infolge des Inkrafttretens des Königlichen Erlasses vom 14. Ergänzung infolge des Inkrafttretens des Königlichen Erlasses vom 14.
Oktober 2011 über das Auffinden radioaktiver Stoffe in bestimmten Oktober 2011 über das Auffinden radioaktiver Stoffe in bestimmten
Stoff- und Abfallströmen und über die Verwaltung der vom Vorhandensein Stoff- und Abfallströmen und über die Verwaltung der vom Vorhandensein
herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebe herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebe
aktualisiert werden müssen; aktualisiert werden müssen;
In Erwägung der Veröffentlichung, im September 2002, des In Erwägung der Veröffentlichung, im September 2002, des
IAEA-TECDOC-1312 "Detection of radioactive materials at borders" der IAEA-TECDOC-1312 "Detection of radioactive materials at borders" der
Internationalen Atomenergieorganisation in Wien, in dem die Internationalen Atomenergieorganisation in Wien, in dem die
Mindestkriterien für Messinstrumente festgelegt werden, Mindestkriterien für Messinstrumente festgelegt werden,
Erlässt: Erlässt:
KAPITEL 1 - Maßnahmen, die von den Betreibern von KAPITEL 1 - Maßnahmen, die von den Betreibern von
vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen
Betrieben zu beachten sind Betrieben zu beachten sind
Artikel 1 - Pflicht, der Föderalagentur für Nuklearkontrolle Artikel 1 - Pflicht, der Föderalagentur für Nuklearkontrolle
Interventionen mitzuteilen Interventionen mitzuteilen
§ 1 - Interventionen werden der FANK anhand des Meldeformulars in den § 1 - Interventionen werden der FANK anhand des Meldeformulars in den
Anlagen 1 und 2 notifiziert. Nach der Intervention füllt der Betreiber Anlagen 1 und 2 notifiziert. Nach der Intervention füllt der Betreiber
die Abschnitte A, B und C des Formulars, dessen Muster in den Anlagen die Abschnitte A, B und C des Formulars, dessen Muster in den Anlagen
1 und 2 aufgenommen ist, aus, und schickt dieses so schnell wie 1 und 2 aufgenommen ist, aus, und schickt dieses so schnell wie
möglich, jedoch spätestens vierundzwanzig Stunden nach Entdeckung des möglich, jedoch spätestens vierundzwanzig Stunden nach Entdeckung des
radioaktiven Stoffes der FANK zu. radioaktiven Stoffes der FANK zu.
§ 2 - Wenn der vom Betreiber bestimmte Intervenient die Intervention § 2 - Wenn der vom Betreiber bestimmte Intervenient die Intervention
nicht selbst ausführt, füllt er die Abschnitte A und B des Formulars, nicht selbst ausführt, füllt er die Abschnitte A und B des Formulars,
dessen Muster in den Anlagen 1 und 2 aufgenommen ist, aus, und schickt dessen Muster in den Anlagen 1 und 2 aufgenommen ist, aus, und schickt
dieses so schnell wie möglich, jedoch spätestens vierundzwanzig dieses so schnell wie möglich, jedoch spätestens vierundzwanzig
Stunden nach Entdeckung des radioaktiven Stoffes der FANK zu. Der Stunden nach Entdeckung des radioaktiven Stoffes der FANK zu. Der
Abschnitt C wird vom zugelassenen Sachverständigen ausgefüllt und so Abschnitt C wird vom zugelassenen Sachverständigen ausgefüllt und so
schnell wie möglich, jedoch spätestens eine Woche nach der schnell wie möglich, jedoch spätestens eine Woche nach der
Intervention der FANK zugeschickt. Intervention der FANK zugeschickt.
Art. 2 - Register der Strahlenquellen Art. 2 - Register der Strahlenquellen
Der Betreiber führt ein Register aller auf seinem Gelände gelagerten Der Betreiber führt ein Register aller auf seinem Gelände gelagerten
radioaktiven Stoffe gemäß dem Formular in Anlage 3. radioaktiven Stoffe gemäß dem Formular in Anlage 3.
Art. 3 - Pflicht zur Registrierung des Messinstruments Art. 3 - Pflicht zur Registrierung des Messinstruments
Das Messinstrument muss anhand des Registrierungsformulars in Anlage 4 Das Messinstrument muss anhand des Registrierungsformulars in Anlage 4
bei der FANK registriert werden. bei der FANK registriert werden.
Art. 4 - Verfahren zur Ausführung einer Intervention Art. 4 - Verfahren zur Ausführung einer Intervention
§ 1 - Für Betreiber der vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen § 1 - Für Betreiber der vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen
potenziell betroffenen Betriebe, die speziell in Anlage 2 zum potenziell betroffenen Betriebe, die speziell in Anlage 2 zum
Königlichen Erlass vom 14. Oktober 2011 über das Auffinden Königlichen Erlass vom 14. Oktober 2011 über das Auffinden
radioaktiver Stoffe in bestimmten Stoff- und Abfallströmen und über radioaktiver Stoffe in bestimmten Stoff- und Abfallströmen und über
die Verwaltung der vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen die Verwaltung der vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen
potenziell betroffenen Betriebe erwähnt sind, muss die Intervention potenziell betroffenen Betriebe erwähnt sind, muss die Intervention
gemäß dem Verfahren in Anlage 5 ausgeführt werden. gemäß dem Verfahren in Anlage 5 ausgeführt werden.
§ 2 - Wenn es sich bei Erkennung oder bei Vermutung der Erkennung § 2 - Wenn es sich bei Erkennung oder bei Vermutung der Erkennung
eines radioaktiven Stoffs oder gegebenenfalls bei Auslösung des Alarms eines radioaktiven Stoffs oder gegebenenfalls bei Auslösung des Alarms
eines Messinstruments um eine lokalisierte Strahlenquelle handelt, eines Messinstruments um eine lokalisierte Strahlenquelle handelt,
müssen das Auffinden, die eventuelle Lagerung und die Kontrolle der müssen das Auffinden, die eventuelle Lagerung und die Kontrolle der
Kontamination gemäß dem Verfahren in Anlage 6 erfolgen. Kontamination gemäß dem Verfahren in Anlage 6 erfolgen.
§ 3 - Wenn es sich bei Erkennung oder bei Vermutung der Erkennung § 3 - Wenn es sich bei Erkennung oder bei Vermutung der Erkennung
eines radioaktiven Stoffs oder gegebenenfalls bei Auslösung des Alarms eines radioaktiven Stoffs oder gegebenenfalls bei Auslösung des Alarms
eines Messinstruments um eine homogen verteilte Strahlenquelle eines Messinstruments um eine homogen verteilte Strahlenquelle
handelt, muss die eventuelle Lagerung gemäß dem Verfahren in Anlage 7 handelt, muss die eventuelle Lagerung gemäß dem Verfahren in Anlage 7
erfolgen. erfolgen.
KAPITEL 2 - Maßnahmen, die von den zugelassenen Sachverständigen zu KAPITEL 2 - Maßnahmen, die von den zugelassenen Sachverständigen zu
beachten sind beachten sind
Art. 5 - Wenn es sich um Radionuklide mit kurzer Halbwertszeit Art. 5 - Wenn es sich um Radionuklide mit kurzer Halbwertszeit
handelt, kann die Strahlenquelle im Allgemeinen bis zum nahezu handelt, kann die Strahlenquelle im Allgemeinen bis zum nahezu
vollständigen Zerfall auf dem Gelände verbleiben. Die Zwischenlagerung vollständigen Zerfall auf dem Gelände verbleiben. Die Zwischenlagerung
dieser Strahlenquelle muss unter Berücksichtigung der in Anlage 6 dieser Strahlenquelle muss unter Berücksichtigung der in Anlage 6
Punkt b.4 aufgeführten Bedingungen erfolgen. Punkt b.4 aufgeführten Bedingungen erfolgen.
Art. 6 - Wenn es sich um Radionuklide mit langer Halbwertszeit Art. 6 - Wenn es sich um Radionuklide mit langer Halbwertszeit
handelt, muss die Strahlenquelle charakterisiert werden und wird ihre handelt, muss die Strahlenquelle charakterisiert werden und wird ihre
Endbestimmung gemäß dem Verfahren in Anlage 8 bestimmt. Endbestimmung gemäß dem Verfahren in Anlage 8 bestimmt.
Art. 7 - Der Bericht über die Charakterisierung wird systematisch der Art. 7 - Der Bericht über die Charakterisierung wird systematisch der
FANK anhand des ausgefüllten Formulars, dessen Muster in Anlage 9 FANK anhand des ausgefüllten Formulars, dessen Muster in Anlage 9
aufgenommen ist, übermittelt. In diesem Bericht wird für jeden aufgenommen ist, übermittelt. In diesem Bericht wird für jeden
charakterisierten Stoff die Seriennummer des Stoffs, wie sie im charakterisierten Stoff die Seriennummer des Stoffs, wie sie im
Register des Betreibers steht, vermerkt. Register des Betreibers steht, vermerkt.
Der Bericht über die Charakterisierung wird den Beförderungspapieren Der Bericht über die Charakterisierung wird den Beförderungspapieren
beigefügt, wenn die Stoffe auf ein anderes Gelände verbracht werden. beigefügt, wenn die Stoffe auf ein anderes Gelände verbracht werden.
KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen
Art. 8 - Die Richtlinien vom 7. August 2006 für die Benutzung von Art. 8 - Die Richtlinien vom 7. August 2006 für die Benutzung von
Detektortoren zur Detektion radioaktiver Stoffe im nicht-nuklearen Detektortoren zur Detektion radioaktiver Stoffe im nicht-nuklearen
Sektor werden aufgehoben. Sektor werden aufgehoben.
Die technische Ergänzung der Richtlinien vom 7. August 2006 für die Die technische Ergänzung der Richtlinien vom 7. August 2006 für die
Benutzung von Detektortoren zur Detektion radioaktiver Stoffe im Benutzung von Detektortoren zur Detektion radioaktiver Stoffe im
nicht-nuklearen Sektor wird aufgehoben. nicht-nuklearen Sektor wird aufgehoben.
Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach
Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach seiner Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft. Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft.
Brüssel, den 3. November 2011 Brüssel, den 3. November 2011
Der Generaldirektor Der Generaldirektor
Willy DE ROOVERE Willy DE ROOVERE
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
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