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Loi modifiant la loi du 21 novembre 1989 relative à l'assurance obligatoire de la responsabilité en matière de véhicules automoteurs. - Traduction allemande Wet tot wijziging van de wet van 21 november 1989 betreffende de verplichte aansprakelijkheidsverzekering inzake motorrijtuigen. - Duitse vertaling
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31 MAI 2017. - Loi modifiant la loi du 21 novembre 1989 relative à 31 MEI 2017. - Wet tot wijziging van de wet van 21 november 1989
l'assurance obligatoire de la responsabilité en matière de véhicules betreffende de verplichte aansprakelijkheidsverzekering inzake
automoteurs. - Traduction allemande motorrijtuigen. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 31 mei
loi du 31 mai 2017 modifiant la loi du 21 novembre 1989 relative à 2017 tot wijziging van de wet van 21 november 1989 betreffende de
l'assurance obligatoire de la responsabilité en matière de véhicules verplichte aansprakelijkheidsverzekering inzake motorrijtuigen
automoteurs (Moniteur belge du 12 juin 2017). (Belgisch Staatsblad van 12 juni 2017).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertalinhg is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande de Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
31. MAI 2017 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. November 31. MAI 2017 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. November
1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 1989 über die Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 1989 über die
Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge wird wie folgt Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Die Bestimmung des Begriffs "Kleinkraftrad" wird aufgehoben. 1. Die Bestimmung des Begriffs "Kleinkraftrad" wird aufgehoben.
2. Der Satz "Mit Kraftfahrzeugen gleichgesetzt werden vom König 2. Der Satz "Mit Kraftfahrzeugen gleichgesetzt werden vom König
bestimmte Anhänger, die eigens gebaut worden sind, um zwecks bestimmte Anhänger, die eigens gebaut worden sind, um zwecks
Beförderung von Personen oder Sachen an ein Kraftfahrzeug angekoppelt Beförderung von Personen oder Sachen an ein Kraftfahrzeug angekoppelt
zu werden" wird durch folgenden Satz ergänzt: zu werden" wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen "Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen
Erlass näher bestimmen, welche Beförderungsmittel unter den Begriff Erlass näher bestimmen, welche Beförderungsmittel unter den Begriff
Kraftfahrzeug fallen". Kraftfahrzeug fallen".
Art. 3 - In Artikel 2 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "des Art. 3 - In Artikel 2 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "des
Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der
Versicherungsunternehmen" durch die Wörter "von Artikel 19bis-1" Versicherungsunternehmen" durch die Wörter "von Artikel 19bis-1"
ersetzt. ersetzt.
Art. 4 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 4 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 3. Juli 2005, 1. In § 1 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 3. Juli 2005,
werden die Wörter ", des Arbeitgebers der vorerwähnten Personen, wenn werden die Wörter ", des Arbeitgebers der vorerwähnten Personen, wenn
diese aufgrund von Artikel 18 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die diese aufgrund von Artikel 18 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die
Arbeitsverträge von jeder Haftung befreit sind, und der Organisation, Arbeitsverträge von jeder Haftung befreit sind, und der Organisation,
die die erwähnten Personen als Freiwillige beschäftigt, wenn diese die die erwähnten Personen als Freiwillige beschäftigt, wenn diese
aufgrund von Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte aufgrund von Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte
der Freiwilligen von jeder Haftung befreit sind" durch die Wörter "und der Freiwilligen von jeder Haftung befreit sind" durch die Wörter "und
der Personen, die für vorerwähnte Personen zivilrechtlich haften" der Personen, die für vorerwähnte Personen zivilrechtlich haften"
ersetzt. ersetzt.
2. Paragraph 1 Absatz 4 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 1 Absatz 4 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt:
"2. an den mit diesem Fahrzeug gewerbsmäßig und gegen Entgelt "2. an den mit diesem Fahrzeug gewerbsmäßig und gegen Entgelt
beförderten Gütern, mit Ausnahme von persönlicher Kleidung und beförderten Gütern, mit Ausnahme von persönlicher Kleidung und
persönlichem Gepäck der beförderten Personen." persönlichem Gepäck der beförderten Personen."
Art. 5 - Artikel 4 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 5 - Artikel 4 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 22. August 2002, wird aufgehoben. vom 22. August 2002, wird aufgehoben.
Art. 6 - Artikel 6 § 2 Nr. 2 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 6 - Artikel 6 § 2 Nr. 2 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 7 - Artikel 8 Absatz 3 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 7 - Artikel 8 Absatz 3 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 8 - Artikel 9bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 8 - Artikel 9bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 2. August 2002, wird wie folgt abgeändert: vom 2. August 2002, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel 79 § 2 des Gesetzes 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel 79 § 2 des Gesetzes
vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen" vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen"
durch die Wörter "in Artikel 19bis-2" ersetzt. durch die Wörter "in Artikel 19bis-2" ersetzt.
2. In § 1 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, 2. In § 1 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005,
werden die Wörter "des Gesetzes vom 27. März 1995 über die werden die Wörter "des Gesetzes vom 27. März 1995 über die
Versicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen" durch Versicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen" durch
die Wörter "von Teil 6 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die die Wörter "von Teil 6 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die
Versicherungen" ersetzt. Versicherungen" ersetzt.
3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 4 - Das Bewertungsbüro erstellt alle drei Jahre einen Bericht über " § 4 - Das Bewertungsbüro erstellt alle drei Jahre einen Bericht über
seine Arbeitsweise und die aufgetretenen Probleme, veröffentlicht seine Arbeitsweise und die aufgetretenen Probleme, veröffentlicht
diesen auf seiner Website und übermittelt ihn unverzüglich den diesen auf seiner Website und übermittelt ihn unverzüglich den
Föderalen Gesetzgebenden Kammern." Föderalen Gesetzgebenden Kammern."
Art. 9 - Artikel 9ter § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 9 - Artikel 9ter § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 2. August 2002, wird durch folgenden Satz ergänzt: Gesetz vom 2. August 2002, wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses und auf Vorschlag des "Nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses und auf Vorschlag des
Bewertungsbüros kann der König je nach besonderer Risikokategorie der Bewertungsbüros kann der König je nach besonderer Risikokategorie der
betreffenden Person die Anzahl erforderlicher Weigerungen senken." betreffenden Person die Anzahl erforderlicher Weigerungen senken."
Art. 10 - In Artikel 9quinquies § 1 desselben Gesetzes, eingefügt Art. 10 - In Artikel 9quinquies § 1 desselben Gesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 2. August 2002, werden die Wörter "Artikel 79 § 2 durch das Gesetz vom 2. August 2002, werden die Wörter "Artikel 79 § 2
des vorerwähnten Gesetzes vom 9. Juli 1975" durch die Wörter "Artikel des vorerwähnten Gesetzes vom 9. Juli 1975" durch die Wörter "Artikel
19bis-2" ersetzt. 19bis-2" ersetzt.
Art. 11 - Artikel 10 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 11 - Artikel 10 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 10. August 2015, wird durch einen Paragraphen 3 mit Gesetz vom 10. August 2015, wird durch einen Paragraphen 3 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 3 - Wenn Kraftfahrzeuge, die unter die Anwendung des Gesetzes vom " § 3 - Wenn Kraftfahrzeuge, die unter die Anwendung des Gesetzes vom
9. Januar 1953 zur Billigung des Abkommens zwischen den Parteien des 9. Januar 1953 zur Billigung des Abkommens zwischen den Parteien des
Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Streitkräfte und Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Streitkräfte und
der Anlage, unterzeichnet in London am 19. Juni 1951, fallen und ihren der Anlage, unterzeichnet in London am 19. Juni 1951, fallen und ihren
gewöhnlichen Standort im Ausland haben, in Belgien Schaden gewöhnlichen Standort im Ausland haben, in Belgien Schaden
verursachen, zahlt der Staat die Entschädigung gemäß § 1 und verursachen, zahlt der Staat die Entschädigung gemäß § 1 und
unbeschadet der Anwendung von Artikel 2 § 2." unbeschadet der Anwendung von Artikel 2 § 2."
Art. 12 - In Kapitel 4 Abschnitt 2 desselben Gesetzes wird ein Artikel Art. 12 - In Kapitel 4 Abschnitt 2 desselben Gesetzes wird ein Artikel
16bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: 16bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 16bis - Der Versicherer kann sich gegenüber dem "Art. 16bis - Der Versicherer kann sich gegenüber dem
Versicherungsnehmer und gegebenenfalls gegenüber dem Versicherten, der Versicherungsnehmer und gegebenenfalls gegenüber dem Versicherten, der
nicht der Versicherungsnehmer ist, einen Regressanspruch vorbehalten, nicht der Versicherungsnehmer ist, einen Regressanspruch vorbehalten,
sofern er nachweist, dass das versicherte Kraftfahrzeug zum Zeitpunkt sofern er nachweist, dass das versicherte Kraftfahrzeug zum Zeitpunkt
des Schadensfalls geführt worden ist: des Schadensfalls geführt worden ist:
1. von einer Person, die nicht das in Belgien erforderliche 1. von einer Person, die nicht das in Belgien erforderliche
gesetzliche Mindestalter hat, um dieses Kraftfahrzeug zu führen, gesetzliche Mindestalter hat, um dieses Kraftfahrzeug zu führen,
2. von einer Person, die keinen gültigen Führerschein besitzt, um 2. von einer Person, die keinen gültigen Führerschein besitzt, um
dieses Kraftfahrzeug zu führen, dieses Kraftfahrzeug zu führen,
3. von einer Person, die gegen die spezifischen Einschränkungen beim 3. von einer Person, die gegen die spezifischen Einschränkungen beim
Führen eines Kraftfahrzeugs, die auf ihrem Führerschein vermerkt sind, Führen eines Kraftfahrzeugs, die auf ihrem Führerschein vermerkt sind,
verstoßen hat, verstoßen hat,
4. von einer Person, die in Belgien Fahrverbot hat, auch wenn der 4. von einer Person, die in Belgien Fahrverbot hat, auch wenn der
Schadensfall sich im Ausland ereignet. Schadensfall sich im Ausland ereignet.
Es besteht kein Regressanspruch in den in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 Es besteht kein Regressanspruch in den in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3
erwähnten Fällen, wenn die Person, die ein Kraftfahrzeug im Ausland erwähnten Fällen, wenn die Person, die ein Kraftfahrzeug im Ausland
führt, die in den örtlichen Gesetzen und Verordnungen vorgeschriebenen führt, die in den örtlichen Gesetzen und Verordnungen vorgeschriebenen
Bedingungen für das Führen dieses Kraftfahrzeugs erfüllt. Bedingungen für das Führen dieses Kraftfahrzeugs erfüllt.
Es besteht kein Regressanspruch in den in Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4 Es besteht kein Regressanspruch in den in Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4
erwähnten Fällen, wenn der Versicherungsnehmer oder der Versicherte, erwähnten Fällen, wenn der Versicherungsnehmer oder der Versicherte,
der nicht der Versicherungsnehmer ist, nachweist, dass diese Situation der nicht der Versicherungsnehmer ist, nachweist, dass diese Situation
nur auf die Nichteinhaltung einer rein administrativen Formalität nur auf die Nichteinhaltung einer rein administrativen Formalität
zurückzuführen ist. zurückzuführen ist.
Der Versicherer kann jedoch in den in Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 4 Der Versicherer kann jedoch in den in Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 4
erwähnten Fällen keinen Regress nehmen gegen den Versicherungsnehmer erwähnten Fällen keinen Regress nehmen gegen den Versicherungsnehmer
oder den Versicherten, der nicht der Versicherungsnehmer ist, wenn oder den Versicherten, der nicht der Versicherungsnehmer ist, wenn
dieser nachweist, dass die Verstöße oder Sachverhalte, die den Regress dieser nachweist, dass die Verstöße oder Sachverhalte, die den Regress
begründen, einem anderen Versicherten zur Last gelegt werden müssen begründen, einem anderen Versicherten zur Last gelegt werden müssen
oder sich entgegen seinen Anweisungen oder ohne sein Wissen ereignet oder sich entgegen seinen Anweisungen oder ohne sein Wissen ereignet
haben." haben."
Art. 13 - In Artikel 18 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz Art. 13 - In Artikel 18 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz
vom 22. August 2002, wird das Wort "Kleinkrafträder" durch die Wörter vom 22. August 2002, wird das Wort "Kleinkrafträder" durch die Wörter
"nicht zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge" ersetzt. "nicht zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge" ersetzt.
Art. 14 - In Artikel 19bis-6 § 1 Nr. 1 b) desselben Gesetzes, Art. 14 - In Artikel 19bis-6 § 1 Nr. 1 b) desselben Gesetzes,
eingefügt durch das Gesetz vom 22. August 2002, wird zwischen dem Wort eingefügt durch das Gesetz vom 22. August 2002, wird zwischen dem Wort
"und" und dem Wort "Anschrift" das Wort "aktualisierte" eingefügt. "und" und dem Wort "Anschrift" das Wort "aktualisierte" eingefügt.
Art. 15 - In Artikel 19bis-11 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 15 - In Artikel 19bis-11 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 22. August 2002, wird § 2 aufgehoben. Gesetz vom 22. August 2002, wird § 2 aufgehoben.
Art. 16 - Artikel 19bis-12 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 16 - Artikel 19bis-12 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 22. August 2002, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 22. August 2002, wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 2 werden die Wörter "der Europäischen Union" durch die 1. In Nr. 2 werden die Wörter "der Europäischen Union" durch die
Wörter "des Europäischen Wirtschaftsraums" und die Wörter "Nr. 5, 6 Wörter "des Europäischen Wirtschaftsraums" und die Wörter "Nr. 5, 6
und 8" werden durch die Wörter "Nr. 5 und 6" ersetzt. und 8" werden durch die Wörter "Nr. 5 und 6" ersetzt.
2. Eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"6) sich der Unfall auf dem Gebiet eines Staates des Europäischen "6) sich der Unfall auf dem Gebiet eines Staates des Europäischen
Wirtschaftsraums ereignet hat, was die in Artikel 19bis-11 § 1 Nr. 8 Wirtschaftsraums ereignet hat, was die in Artikel 19bis-11 § 1 Nr. 8
erwähnten Fälle betrifft." erwähnten Fälle betrifft."
Art. 17 - Artikel 19bis-14 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 17 - Artikel 19bis-14 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 22. August 2002, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 22. August 2002, wird wie folgt abgeändert:
1. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 1. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 1/1 - Wenn der Fonds den Geschädigten in Anwendung von Artikel " § 1/1 - Wenn der Fonds den Geschädigten in Anwendung von Artikel
19bis-11 § 1 Nr. 4 entschädigt hat, hat er nur gegenüber dem Dieb, 19bis-11 § 1 Nr. 4 entschädigt hat, hat er nur gegenüber dem Dieb,
Gewalttäter oder Hehler Anspruch auf Erstattung des als Entschädigung Gewalttäter oder Hehler Anspruch auf Erstattung des als Entschädigung
gezahlten Betrags." gezahlten Betrags."
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 5 - In Abweichung von § 1 und im Fall von Artikel 19bis-11 § 1 Nr. " § 5 - In Abweichung von § 1 und im Fall von Artikel 19bis-11 § 1 Nr.
8 hat der Fonds gegenüber dem Besitzer des Kraftfahrzeugs und 8 hat der Fonds gegenüber dem Besitzer des Kraftfahrzeugs und
eventuell gegenüber seinem Versicherer einen Regressanspruch in Höhe eventuell gegenüber seinem Versicherer einen Regressanspruch in Höhe
des Entschädigungsbetrags. Der Besitzer verfügt über keinerlei Rechte, des Entschädigungsbetrags. Der Besitzer verfügt über keinerlei Rechte,
um den Entschädigungsbetrag zurückzufordern. um den Entschädigungsbetrag zurückzufordern.
In Abweichung von vorhergehendem Absatz findet § 1 weiterhin In Abweichung von vorhergehendem Absatz findet § 1 weiterhin
Anwendung, wenn der Unfall und der Schaden vorsätzlich verursacht Anwendung, wenn der Unfall und der Schaden vorsätzlich verursacht
worden sind." worden sind."
Art. 18 - Artikel 19bis-17 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt Art. 18 - Artikel 19bis-17 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 22. August 2002, wird durch die Wörter ", durch das Gesetz vom 22. August 2002, wird durch die Wörter ",
insofern es sich dabei um den Besitzer des Fahrzeugs oder die Person, insofern es sich dabei um den Besitzer des Fahrzeugs oder die Person,
die den Unfall und den Schaden vorsätzlich verursacht hat, handelt" die den Unfall und den Schaden vorsätzlich verursacht hat, handelt"
ergänzt. ergänzt.
Art. 19 - Artikel 19bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 19 - Artikel 19bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 2. August 2002, wird wie folgt abgeändert: vom 2. August 2002, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 79 § 2 des Gesetzes vom 9. 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 79 § 2 des Gesetzes vom 9.
Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen" durch die Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen" durch die
Wörter "Artikel 19bis-2" ersetzt. Wörter "Artikel 19bis-2" ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 80 § 6 desselben Gesetzes" 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 80 § 6 desselben Gesetzes"
durch die Wörter "Artikel 19bis-6" ersetzt. durch die Wörter "Artikel 19bis-6" ersetzt.
Art. 20 - In Artikel 20 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Art. 20 - In Artikel 20 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das
Gesetz vom 2. August 2002, werden zwischen den Wörtern "gegen Gesetz vom 2. August 2002, werden zwischen den Wörtern "gegen
vorliegendes Gesetz aufzunehmen," und den Wörtern "das Fahrzeug" die vorliegendes Gesetz aufzunehmen," und den Wörtern "das Fahrzeug" die
Wörter "das Fahrzeug stilllegen beziehungsweise" eingefügt. Wörter "das Fahrzeug stilllegen beziehungsweise" eingefügt.
Art. 21 - In Artikel 21 § 4 Absatz 6 desselben Gesetzes, ersetzt durch Art. 21 - In Artikel 21 § 4 Absatz 6 desselben Gesetzes, ersetzt durch
das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird das Wort "Einschreiben" durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird das Wort "Einschreiben" durch
das Wort "Einschreibesendung" ersetzt. das Wort "Einschreibesendung" ersetzt.
Art. 22 - In Artikel 29bis § 1 Absatz 4 desselben Gesetzes, ersetzt Art. 22 - In Artikel 29bis § 1 Absatz 4 desselben Gesetzes, ersetzt
durch das Gesetz vom 13. April 1995 und abgeändert durch das Gesetz durch das Gesetz vom 13. April 1995 und abgeändert durch das Gesetz
vom 19. Januar 2001, werden die Wörter "Artikel 80 des Gesetzes vom 9. vom 19. Januar 2001, werden die Wörter "Artikel 80 des Gesetzes vom 9.
Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen" durch die Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen" durch die
Wörter "Artikel 19bis-11 § 1" ersetzt. Wörter "Artikel 19bis-11 § 1" ersetzt.
Art. 23 - Artikel 29ter desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Art. 23 - Artikel 29ter desselben Gesetzes, aufgehoben durch das
Gesetz vom 13. April 1995, wird mit folgendem Wortlaut wieder Gesetz vom 13. April 1995, wird mit folgendem Wortlaut wieder
aufgenommen: aufgenommen:
"Art. 29ter - § 1 - Wenn zwei oder mehrere Fahrzeuge an einem "Art. 29ter - § 1 - Wenn zwei oder mehrere Fahrzeuge an einem
Verkehrsunfall in Belgien beteiligt sind und wenn es nicht möglich Verkehrsunfall in Belgien beteiligt sind und wenn es nicht möglich
ist, festzustellen, welches Fahrzeug den Unfall verursacht hat, werden ist, festzustellen, welches Fahrzeug den Unfall verursacht hat, werden
alle Schäden, die die unschuldigen Opfer und ihre Berechtigten, das alle Schäden, die die unschuldigen Opfer und ihre Berechtigten, das
heißt die Personen, die offensichtlich keine Verantwortung tragen, heißt die Personen, die offensichtlich keine Verantwortung tragen,
erleiden, gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Artikels übernommen. erleiden, gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Artikels übernommen.
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter
Fahrzeug alle Kraftfahrzeuge, so wie sie in Artikel 1 bestimmt sind, Fahrzeug alle Kraftfahrzeuge, so wie sie in Artikel 1 bestimmt sind,
und die an Gleise gebundenen motorisierten Fahrzeuge. und die an Gleise gebundenen motorisierten Fahrzeuge.
Schäden, für die eine Entschädigung in Ausführung von Artikel 29bis Schäden, für die eine Entschädigung in Ausführung von Artikel 29bis
gewährt werden kann, sind von der Anwendung des vorliegenden Artikels gewährt werden kann, sind von der Anwendung des vorliegenden Artikels
ausgeschlossen. ausgeschlossen.
Schäden, die an Fahrzeugen entstanden sind, die den Unfall Schäden, die an Fahrzeugen entstanden sind, die den Unfall
offensichtlich nicht verursacht haben, kommen in Anwendung des offensichtlich nicht verursacht haben, kommen in Anwendung des
vorliegenden Artikels für eine Entschädigung in Betracht. Schäden an vorliegenden Artikels für eine Entschädigung in Betracht. Schäden an
anderen beteiligten Fahrzeugen sind von der Anwendung des vorliegenden anderen beteiligten Fahrzeugen sind von der Anwendung des vorliegenden
Artikels ausgenommen. Artikels ausgenommen.
Auf die in Artikel 1 erwähnten Kraftfahrzeuge ist der vorliegende Auf die in Artikel 1 erwähnten Kraftfahrzeuge ist der vorliegende
Artikel anwendbar, wenn der Unfall sich an den in Artikel 2 § 1 Artikel anwendbar, wenn der Unfall sich an den in Artikel 2 § 1
erwähnten Orten ereignet. erwähnten Orten ereignet.
§ 2 - Was die in Artikel 1 erwähnten Kraftfahrzeuge betrifft, obliegt § 2 - Was die in Artikel 1 erwähnten Kraftfahrzeuge betrifft, obliegt
die Entschädigungspflicht den Versicherern, die ihre zivilrechtliche die Entschädigungspflicht den Versicherern, die ihre zivilrechtliche
Haftung decken. Der Fonds entschädigt die unschuldigen Opfer und ihre Haftung decken. Der Fonds entschädigt die unschuldigen Opfer und ihre
Berechtigten in den in Artikel 19bis-11 § 1 Nr. 1, 2, 4, 7 und 8 Berechtigten in den in Artikel 19bis-11 § 1 Nr. 1, 2, 4, 7 und 8
erwähnten Fällen. erwähnten Fällen.
Was die Kraftfahrzeuge betrifft, die in Ausführung von Artikel 10 von Was die Kraftfahrzeuge betrifft, die in Ausführung von Artikel 10 von
der Versicherungspflicht befreit sind, obliegt die der Versicherungspflicht befreit sind, obliegt die
Entschädigungspflicht demjenigen, dem sie gehören oder auf dessen Entschädigungspflicht demjenigen, dem sie gehören oder auf dessen
Namen sie zugelassen sind. Namen sie zugelassen sind.
Was die an Schienen gebundenen Kraftfahrzeuge betrifft, obliegt die Was die an Schienen gebundenen Kraftfahrzeuge betrifft, obliegt die
Entschädigungspflicht dem Besitzer dieser Kraftfahrzeuge. Entschädigungspflicht dem Besitzer dieser Kraftfahrzeuge.
Diejenigen, die Fahrzeugen Versicherungsschutz bieten, die den Unfall Diejenigen, die Fahrzeugen Versicherungsschutz bieten, die den Unfall
ganz sicher nicht verursacht haben, sind nicht zur Entschädigung ganz sicher nicht verursacht haben, sind nicht zur Entschädigung
verpflichtet. verpflichtet.
§ 3 - Die in § 2 erwähnten Personen, denen die Entschädigungspflicht § 3 - Die in § 2 erwähnten Personen, denen die Entschädigungspflicht
obliegt, haften gesamtschuldnerisch den unschuldigen Opfern und ihren obliegt, haften gesamtschuldnerisch den unschuldigen Opfern und ihren
Berechtigten gegenüber. Der Anteil an der Schadenslast wird zu Berechtigten gegenüber. Der Anteil an der Schadenslast wird zu
gleichen Teilen zwischen diesen Entschädigungspflichtigen aufgeteilt." gleichen Teilen zwischen diesen Entschädigungspflichtigen aufgeteilt."
Art. 24 - In demselben Gesetz wird Kapitel 6, das den Artikel 30 Art. 24 - In demselben Gesetz wird Kapitel 6, das den Artikel 30
umfasst, aufgehoben. umfasst, aufgehoben.
Art. 25 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 33bis mit folgendem Art. 25 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 33bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 33bis - Die Abänderungen des vorliegenden Gesetzes sind "Art. 33bis - Die Abänderungen des vorliegenden Gesetzes sind
anwendbar auf Verkehrsunfälle, die sich ab dem Zeitpunkt des anwendbar auf Verkehrsunfälle, die sich ab dem Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Abänderungen ereignen." Inkrafttretens dieser Abänderungen ereignen."
Art. 26 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 33ter mit folgendem Art. 26 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 33ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 33ter - Das Inkrafttreten des Gesetzes vom 31. Mai 2017 zur "Art. 33ter - Das Inkrafttreten des Gesetzes vom 31. Mai 2017 zur
Abänderung des Gesetzes vom 21. November 1989 über die Abänderung des Gesetzes vom 21. November 1989 über die
Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge, die späteren Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge, die späteren
Abänderungen des vorerwähnten Gesetzes vom 21. November 1989 und die Abänderungen des vorerwähnten Gesetzes vom 21. November 1989 und die
späteren Ausführungserlasse des Letzteren führen innerhalb der durch späteren Ausführungserlasse des Letzteren führen innerhalb der durch
dessen Bestimmungen festgelegten Grenzen von Rechts wegen zur Änderung dessen Bestimmungen festgelegten Grenzen von Rechts wegen zur Änderung
der Verpflichtungen der Versicherer, wie sie aus den allgemeinen der Verpflichtungen der Versicherer, wie sie aus den allgemeinen
Bedingungen der laufenden Versicherungsverträge hervorgehen. Bedingungen der laufenden Versicherungsverträge hervorgehen.
Mit Ausnahme von Prämienerhöhungen können diese Abänderungen die Mit Ausnahme von Prämienerhöhungen können diese Abänderungen die
Kündigung des laufenden Vertrags nicht rechtfertigen." Kündigung des laufenden Vertrags nicht rechtfertigen."
Art. 27 - Versicherer nehmen formelle Anpassungen der Art. 27 - Versicherer nehmen formelle Anpassungen der
Versicherungsverträge und anderer Versicherungsunterlagen an die Versicherungsverträge und anderer Versicherungsunterlagen an die
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes spätestens am ersten Tag des Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes spätestens am ersten Tag des
achtzehnten Monats nach dessen Veröffentlichung vor. Bis zu diesem achtzehnten Monats nach dessen Veröffentlichung vor. Bis zu diesem
Datum brauchen die bestehenden und die neuen Versicherungsverträge in Datum brauchen die bestehenden und die neuen Versicherungsverträge in
ihrer Form nicht den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu ihrer Form nicht den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu
entsprechen. entsprechen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 31. Mai 2017 Gegeben zu Brüssel, den 31. Mai 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher
K. PEETERS K. PEETERS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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