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Vue multilingue de Loi du 30/12/2009
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Loi portant des dispositions diverses Traduction allemande d'extraits Wet houdende diverse bepalingen
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 30 DECEMBRE 2009. - Loi portant des dispositions diverses Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 30 DECEMBER 2009. - Wet houdende diverse bepalingen Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 19
articles 19 à 22, 79 à 82, 169, 170, 178 à 181, 183 à 186 et 188 à 194 tot 22, 79 tot 82, 169, 170, 178 tot 181, 183 tot 186 en 188 tot 194
de la loi du 30 décembre 2009 portant des dispositions diverses van de wet van 30 december 2009 houdende diverse bepalingen (Belgisch
(Moniteur belge du 31 décembre 2009). Staatsblad van 31 december 2009).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
30. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen 30. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL 5 - Entwicklungszusammenarbeit TITEL 5 - Entwicklungszusammenarbeit
EINZIGES KAPITEL - Abänderungen des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 zur EINZIGES KAPITEL - Abänderungen des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 zur
Gründung der Gesellschaft "Belgische Technische Zusammenarbeit" in der Gründung der Gesellschaft "Belgische Technische Zusammenarbeit" in der
Form einer öffentlich-rechtlichen Gesellschaft Form einer öffentlich-rechtlichen Gesellschaft
Art. 19 - Artikel 6 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 Art. 19 - Artikel 6 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998
zur Gründung der Gesellschaft "Belgische Technische Zusammenarbeit" in zur Gründung der Gesellschaft "Belgische Technische Zusammenarbeit" in
der Form einer öffentlich-rechtlichen Gesellschaft wird wie folgt der Form einer öffentlich-rechtlichen Gesellschaft wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: a) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt:
"3. Organisation von Ausbildungs- und Sensibilisierungsprogrammen,". "3. Organisation von Ausbildungs- und Sensibilisierungsprogrammen,".
b) In Nr. 4 werden zwischen dem Wort "Hilfsorganisation" und den b) In Nr. 4 werden zwischen dem Wort "Hilfsorganisation" und den
Wörtern "geleistet wird" die Wörter "oder eines Partnerlandes der Wörtern "geleistet wird" die Wörter "oder eines Partnerlandes der
belgischen Entwicklungszusammenarbeit" eingefügt. belgischen Entwicklungszusammenarbeit" eingefügt.
c) Nummer 5, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Dezember 2001, wird c) Nummer 5, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Dezember 2001, wird
wie folgt ersetzt: wie folgt ersetzt:
"5. Durchführung von Programmen zur Förderung des Handels,". "5. Durchführung von Programmen zur Förderung des Handels,".
d) Der Absatz wird durch eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: d) Der Absatz wird durch eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"6. Durchführung von Programmen zur Entwicklung der lokalen "6. Durchführung von Programmen zur Entwicklung der lokalen
Zivilgesellschaft in Partnerländern." Zivilgesellschaft in Partnerländern."
Art. 20 - Artikel 9bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 20 - Artikel 9bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 27. Dezember 2005, wird wie folgt ersetzt: vom 27. Dezember 2005, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 9bis - Ein Junior-Programm, nachstehend "Junior-Programm der "Art. 9bis - Ein Junior-Programm, nachstehend "Junior-Programm der
belgischen Entwicklungszusammenarbeit" genannt, kann innerhalb der belgischen Entwicklungszusammenarbeit" genannt, kann innerhalb der
Entwicklungszusammenarbeit durchgeführt werden. Entwicklungszusammenarbeit durchgeführt werden.
Die BTZ ist mit der Organisation des Junior-Programms der belgischen Die BTZ ist mit der Organisation des Junior-Programms der belgischen
Entwicklungszusammenarbeit und der Zuweisung des daran teilnehmenden Entwicklungszusammenarbeit und der Zuweisung des daran teilnehmenden
Personals beauftragt." Personals beauftragt."
Art. 21 - Artikel 9ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 21 - Artikel 9ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 27. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: vom 27. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
"§ 1 - Das Junior-Programm der belgischen Entwicklungszusammenarbeit "§ 1 - Das Junior-Programm der belgischen Entwicklungszusammenarbeit
wird in einem oder mehreren Partnerländern der direkten bilateralen wird in einem oder mehreren Partnerländern der direkten bilateralen
Zusammenarbeit erwähnt in Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1999 Zusammenarbeit erwähnt in Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1999
über die belgische internationale Zusammenarbeit durchgeführt. In über die belgische internationale Zusammenarbeit durchgeführt. In
diesem Rahmen angeworbene Personen können der Betreuung eines oder diesem Rahmen angeworbene Personen können der Betreuung eines oder
mehrerer Programme oder Projekte in Bezug auf die in den Artikeln 7 mehrerer Programme oder Projekte in Bezug auf die in den Artikeln 7
und 8 desselben Gesetzes erwähnten Bereiche der bereichsspezifischen und 8 desselben Gesetzes erwähnten Bereiche der bereichsspezifischen
und thematischen Konzentration zugewiesen werden oder in eines dieser und thematischen Konzentration zugewiesen werden oder in eines dieser
Programme oder Projekte integriert werden." Programme oder Projekte integriert werden."
2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "des freiwilligen Dienstes" durch 2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "des freiwilligen Dienstes" durch
die Wörter "des Junior-Programms" ersetzt. die Wörter "des Junior-Programms" ersetzt.
3. In § 3 werden die Wörter "über einen freiwilligen Dienst bei der 3. In § 3 werden die Wörter "über einen freiwilligen Dienst bei der
Entwicklungszusammenarbeit" durch die Wörter "über ein Junior-Programm Entwicklungszusammenarbeit" durch die Wörter "über ein Junior-Programm
der belgischen Entwicklungszusammenarbeit" ersetzt. der belgischen Entwicklungszusammenarbeit" ersetzt.
Art. 22 - In Artikel 35 § 1 Absatz 2 Nr. 5 desselben Gesetzes, Art. 22 - In Artikel 35 § 1 Absatz 2 Nr. 5 desselben Gesetzes,
eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, werden die Wörter eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, werden die Wörter
"zwecks Leistung eines freiwilligen Dienstes bei der "zwecks Leistung eines freiwilligen Dienstes bei der
Entwicklungszusammenarbeit" durch die Wörter "zwecks Durchführung Entwicklungszusammenarbeit" durch die Wörter "zwecks Durchführung
eines Junior-Programms der belgischen Entwicklungszusammenarbeit" eines Junior-Programms der belgischen Entwicklungszusammenarbeit"
ersetzt. ersetzt.
(...) (...)
TITEL 9 - Mittelstand TITEL 9 - Mittelstand
EINZIGES KAPITEL - Abänderungen des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur EINZIGES KAPITEL - Abänderungen des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur
Einsetzung einer Architektenkammer Einsetzung einer Architektenkammer
Art. 79 - Artikel 8 § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Art. 79 - Artikel 8 § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur
Einsetzung einer Architektenkammer, abgeändert durch das Gesetz vom Einsetzung einer Architektenkammer, abgeändert durch das Gesetz vom
21. November 2008, wird durch folgenden Satz ergänzt: 21. November 2008, wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister "Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister
beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder
gelegentlich Dienstleistungen in Belgien zu erbringen. Der gelegentlich Dienstleistungen in Belgien zu erbringen. Der
Dienstleister kann die Meldung in beliebiger Form vornehmen." Dienstleister kann die Meldung in beliebiger Form vornehmen."
Art. 80 - Artikel 17 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch Art. 80 - Artikel 17 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 21. November 2008, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 21. November 2008, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: 1. Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:
" Er bestätigt deren Empfang innerhalb einer Frist von zehn Tagen." " Er bestätigt deren Empfang innerhalb einer Frist von zehn Tagen."
2. In Absatz 3 wird zwischen dem ersten und dem zweiten Satz folgender 2. In Absatz 3 wird zwischen dem ersten und dem zweiten Satz folgender
Satz eingefügt: Satz eingefügt:
"Gegebenenfalls teilt der Rat dem Antragsteller innerhalb dieser Frist "Gegebenenfalls teilt der Rat dem Antragsteller innerhalb dieser Frist
mit, welche Unterlagen fehlen." mit, welche Unterlagen fehlen."
Art. 81 - In Artikel 26 Absatz 4 desselben Gesetzes, zuletzt Art. 81 - In Artikel 26 Absatz 4 desselben Gesetzes, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 21. November 2008, werden die Wörter abgeändert durch das Gesetz vom 21. November 2008, werden die Wörter
"Artikel 17 § 1 Absatz 3" durch die Wörter "Artikel 17 § 1 Absatz 4" "Artikel 17 § 1 Absatz 3" durch die Wörter "Artikel 17 § 1 Absatz 4"
ersetzt. ersetzt.
Art. 82 - Artikel 39 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit Art. 82 - Artikel 39 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der König kann die Standesregeln und die Praktikumsordnung, die durch "Der König kann die Standesregeln und die Praktikumsordnung, die durch
einen im Ministerrat beratenen Erlass für verbindlich erklärt worden einen im Ministerrat beratenen Erlass für verbindlich erklärt worden
sind, zu dem Zweck abändern, die Umsetzung der Richtlinien über die sind, zu dem Zweck abändern, die Umsetzung der Richtlinien über die
gegenseitige Anerkennung von Diplomen und Berufsausbildungen, darunter gegenseitige Anerkennung von Diplomen und Berufsausbildungen, darunter
die Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 über die Anerkennung die Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 über die Anerkennung
von Berufsqualifikationen, und der Richtlinien zur Förderung des von Berufsqualifikationen, und der Richtlinien zur Förderung des
freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs, darunter die Richtlinie freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs, darunter die Richtlinie
2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember
2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, in innerstaatliches Recht 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, in innerstaatliches Recht
zu gewährleisten." zu gewährleisten."
(...) (...)
TITEL 12 - Wirtschaft und Telekommunikation TITEL 12 - Wirtschaft und Telekommunikation
KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das
Urheberrecht und ähnliche Rechte Urheberrecht und ähnliche Rechte
Art. 169 - In Artikel 22 § 1 Nr. 4bis des Gesetzes vom 30. Juni 1994 Art. 169 - In Artikel 22 § 1 Nr. 4bis des Gesetzes vom 30. Juni 1994
über das Urheberrecht und ähnliche Rechte, abgeändert durch die über das Urheberrecht und ähnliche Rechte, abgeändert durch die
Gesetze vom 31. August 1998 und 6. Mai 2009, werden die Wörter ", Gesetze vom 31. August 1998 und 6. Mai 2009, werden die Wörter ",
Partituren oder" durch das Wort "oder" ersetzt. Partituren oder" durch das Wort "oder" ersetzt.
Art. 170 - Artikel 169 tritt am Tag des Inkrafttretens von Artikel 133 Art. 170 - Artikel 169 tritt am Tag des Inkrafttretens von Artikel 133
des Gesetzes vom 6. Mai 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen des Gesetzes vom 6. Mai 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
in Kraft. in Kraft.
(...) (...)
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur
Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur
Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen
Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
Art. 178 - In Artikel 2 einziger Absatz des Gesetzes vom 16. Januar Art. 178 - In Artikel 2 einziger Absatz des Gesetzes vom 16. Januar
2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur
Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen
Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
werden die Nummern 3, 4 und 5 wie folgt ersetzt: werden die Nummern 3, 4 und 5 wie folgt ersetzt:
"3. "Unternehmen": Körperschaften, die sich in die Zentrale Datenbank "3. "Unternehmen": Körperschaften, die sich in die Zentrale Datenbank
der Unternehmen eintragen lassen müssen, der Unternehmen eintragen lassen müssen,
4. "Handelsbetrieb": natürliche oder juristische Personen, die über 4. "Handelsbetrieb": natürliche oder juristische Personen, die über
eine Niederlassungseinheit in Belgien verfügen und dort eine Niederlassungseinheit in Belgien verfügen und dort
Handelsgeschäfte betreiben, wie im Handelsgesetzbuch beschrieben, und Handelsgeschäfte betreiben, wie im Handelsgesetzbuch beschrieben, und
die somit als "Kaufleute" gelten, die somit als "Kaufleute" gelten,
5. "Handwerksbetrieb": ein Betrieb, der von einer Privatperson 5. "Handwerksbetrieb": ein Betrieb, der von einer Privatperson
gegründet worden ist, die über eine Niederlassungseinheit in Belgien gegründet worden ist, die über eine Niederlassungseinheit in Belgien
verfügt und die dort gewöhnlich aufgrund eines Dienstleistungsvertrags verfügt und die dort gewöhnlich aufgrund eines Dienstleistungsvertrags
hauptsächlich materielle Leistungen erbringt, mit denen keine oder nur hauptsächlich materielle Leistungen erbringt, mit denen keine oder nur
gelegentlich Warenlieferungen verbunden sind, und die somit als gelegentlich Warenlieferungen verbunden sind, und die somit als
"Handwerker" gilt,". "Handwerker" gilt,".
Art. 179 - Artikel 6 § 1 Nr. 10 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Art. 179 - Artikel 6 § 1 Nr. 10 desselben Gesetzes, ersetzt durch das
Gesetz vom 20. März 2009, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 20. März 2009, wird wie folgt ersetzt:
"10. gegebenenfalls Verweis auf die Website des Unternehmens, seine "10. gegebenenfalls Verweis auf die Website des Unternehmens, seine
Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse." Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse."
Art. 180 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 21/1 mit folgendem Art. 180 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 21/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Die Daten auf den Auszügen der Zentralen Datenbank der Unternehmen "Die Daten auf den Auszügen der Zentralen Datenbank der Unternehmen
haben bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft." haben bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft."
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die
elektronische Kommunikation elektronische Kommunikation
Art. 181 - Artikel 33 § 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die Art. 181 - Artikel 33 § 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die
elektronische Kommunikation wird wie folgt abgeändert: elektronische Kommunikation wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 1 werden im ersten Satz zwischen den Wörtern "genutzt wird" 1. In Nr. 1 werden im ersten Satz zwischen den Wörtern "genutzt wird"
und den Wörtern ", um den Funkverkehr" die Wörter "von den und den Wörtern ", um den Funkverkehr" die Wörter "von den
Streitkräften auf ihren Übungsgeländen oder von der Verwaltung der Streitkräften auf ihren Übungsgeländen oder von der Verwaltung der
Strafanstalten" eingefügt. Strafanstalten" eingefügt.
2. In Nr. 1 werden im zweiten Satz die Wörter "Ein solcher Funksender 2. In Nr. 1 werden im zweiten Satz die Wörter "Ein solcher Funksender
darf" durch die Wörter "Bei Installation und Nutzung in Strafanstalten darf" durch die Wörter "Bei Installation und Nutzung in Strafanstalten
darf ein solcher Funksender" ersetzt. darf ein solcher Funksender" ersetzt.
3. Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: 3. Nummer 3 wird wie folgt ersetzt:
"den Betreibern, deren Bereitstellung von Diensten unterbunden wird, "den Betreibern, deren Bereitstellung von Diensten unterbunden wird,
das Inverkehrbringen eines in Nr. 1 erwähnten Funksenders, der für die das Inverkehrbringen eines in Nr. 1 erwähnten Funksenders, der für die
Nutzung in Strafanstalten installiert wird, mindestens neunzig Tage im Nutzung in Strafanstalten installiert wird, mindestens neunzig Tage im
Voraus mitgeteilt worden ist und". Voraus mitgeteilt worden ist und".
4. In Nr. 5 Absatz 1 und 3 werden zwischen dem Wort "ausserhalb" und 4. In Nr. 5 Absatz 1 und 3 werden zwischen dem Wort "ausserhalb" und
den Wörtern "der Strafanstalt" die Wörter "des Übungsgeländes der den Wörtern "der Strafanstalt" die Wörter "des Übungsgeländes der
Streitkräfte oder" eingefügt. Streitkräfte oder" eingefügt.
5. In Nr. 5 Absatz 3 werden die Wörter "Zugang zu der betreffenden 5. In Nr. 5 Absatz 3 werden die Wörter "Zugang zu der betreffenden
Haftanstalt" durch die Wörter "Zugang zum betreffenden Übungsgelände Haftanstalt" durch die Wörter "Zugang zum betreffenden Übungsgelände
der Streitkräfte oder zu der betreffenden Strafanstalt" ersetzt. der Streitkräfte oder zu der betreffenden Strafanstalt" ersetzt.
(...) (...)
KAPITEL 6 - Zulassung von Ausstellern elektronischer Mahlzeitschecks KAPITEL 6 - Zulassung von Ausstellern elektronischer Mahlzeitschecks
Art. 183 - Mahlzeitschecks in elektronischer Form dürfen nur von den Art. 183 - Mahlzeitschecks in elektronischer Form dürfen nur von den
zu diesem Zweck zugelassenen Ausstellern zur Verfügung gestellt zu diesem Zweck zugelassenen Ausstellern zur Verfügung gestellt
werden. werden.
Art. 184 - § 1 - Der König bestimmt zu diesem Zweck nach Stellungnahme Art. 184 - § 1 - Der König bestimmt zu diesem Zweck nach Stellungnahme
des Nationalen Arbeitsrates, des Verbraucherrates, des Hohen Rates für des Nationalen Arbeitsrates, des Verbraucherrates, des Hohen Rates für
Selbständige und Kleine und Mittlere Betriebe und des Ausschusses für Selbständige und Kleine und Mittlere Betriebe und des Ausschusses für
den Schutz des Privatlebens die Bedingungen für die Zulassung als den Schutz des Privatlebens die Bedingungen für die Zulassung als
Aussteller von Mahlzeitschecks in elektronischer Form, das Aussteller von Mahlzeitschecks in elektronischer Form, das
Zulassungsverfahren, die Kontrolle über die Einhaltung der Zulassungsverfahren, die Kontrolle über die Einhaltung der
Zulassungsbedingungen, die Bedingungen für den Entzug der Zulassung, Zulassungsbedingungen, die Bedingungen für den Entzug der Zulassung,
das Verfahren für Verwarnung und Entzug der Zulassung und die Folgen das Verfahren für Verwarnung und Entzug der Zulassung und die Folgen
des Entzugs. des Entzugs.
§ 2 - Der König richtet zu diesem Zweck einen Ad-Hoc-Beratungs- und § 2 - Der König richtet zu diesem Zweck einen Ad-Hoc-Beratungs- und
Kontrollausschuss für elektronische Mahlzeitschecks ein, dessen Kontrollausschuss für elektronische Mahlzeitschecks ein, dessen
Aufgabe, Zusammensetzung und Arbeitsweise Er festlegt. Aufgabe, Zusammensetzung und Arbeitsweise Er festlegt.
Art. 185 - Aussteller von Mahlzeitschecks sehen eine finanzielle Art. 185 - Aussteller von Mahlzeitschecks sehen eine finanzielle
Sicherheit zur Deckung des Konkursrisikos vor. Der König legt die Sicherheit zur Deckung des Konkursrisikos vor. Der König legt die
Modalitäten für diese finanzielle Sicherheit fest. Modalitäten für diese finanzielle Sicherheit fest.
TITEL 13 - Inneres TITEL 13 - Inneres
KAPITEL 1 - Zivile Sicherheit - Auslegung des Gesetzes vom 14. KAPITEL 1 - Zivile Sicherheit - Auslegung des Gesetzes vom 14.
Dezember 2000 zur Festlegung bestimmter Aspekte der Dezember 2000 zur Festlegung bestimmter Aspekte der
Arbeitszeitgestaltung im öffentlichen Sektor Arbeitszeitgestaltung im öffentlichen Sektor
Art. 186 - Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 zur Festlegung Art. 186 - Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 zur Festlegung
bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im öffentlichen Sektor bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im öffentlichen Sektor
ist dahingehend auszulegen, dass die Freiwilligen der öffentlichen ist dahingehend auszulegen, dass die Freiwilligen der öffentlichen
Feuerwehrdienste und der im Gesetz vom 15. Mai 2007 über die zivile Feuerwehrdienste und der im Gesetz vom 15. Mai 2007 über die zivile
Sicherheit vorgesehenen Hilfeleistungszonen und die Freiwilligen der Sicherheit vorgesehenen Hilfeleistungszonen und die Freiwilligen der
Einsatzeinheiten des Zivilschutzes nicht unter die Definition der Einsatzeinheiten des Zivilschutzes nicht unter die Definition der
Arbeitnehmer fallen. Arbeitnehmer fallen.
KAPITEL 2 - Integrierte Polizei KAPITEL 2 - Integrierte Polizei
Abschnitt 1 - Übertragung der Zuständigkeiten der Zentralen Abschnitt 1 - Übertragung der Zuständigkeiten der Zentralen
Dienststelle für feste Ausgaben (ZDFA) an das Sekretariat der Dienststelle für feste Ausgaben (ZDFA) an das Sekretariat der
integrierten Polizei (SSGPI) integrierten Polizei (SSGPI)
(...) (...)
Art. 188 - Artikel 140ter des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Art. 188 - Artikel 140ter des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten
Polizeidienstes, abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. Dezember Polizeidienstes, abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. Dezember
2004, wird wie folgt abgeändert: 2004, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Absätze 1, 2, 3 und 4 werden aufgehoben. 1. Die Absätze 1, 2, 3 und 4 werden aufgehoben.
2. Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 5 wird wie folgt ersetzt:
"Was die Pensionen, Renten und Pensionszuschläge der "Was die Pensionen, Renten und Pensionszuschläge der
Personalmitglieder der Polizeidienste betrifft, ist die Zentrale Personalmitglieder der Polizeidienste betrifft, ist die Zentrale
Dienststelle für feste Ausgaben (ZDFA) mit ihrer Auszahlung beauftragt Dienststelle für feste Ausgaben (ZDFA) mit ihrer Auszahlung beauftragt
und führt sie die vom Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor und führt sie die vom Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor
gefassten Beschlüsse aus." gefassten Beschlüsse aus."
Art. 189 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 140quater mit folgendem Art. 189 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 140quater mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 140quater - Die ZDFA ist weiterhin beauftragt mit der "Art. 140quater - Die ZDFA ist weiterhin beauftragt mit der
Durchführung aller Berichtigungen, die gegebenenfalls an den den Durchführung aller Berichtigungen, die gegebenenfalls an den den
Personalmitgliedern der Polizeidienste seit dem 1. April 2001 bis zum Personalmitgliedern der Polizeidienste seit dem 1. April 2001 bis zum
31. Dezember 2009 gewährten Gehältern und verwandten Rechten 31. Dezember 2009 gewährten Gehältern und verwandten Rechten
vorgenommen werden müssen, und der diesbezüglichen Erklärungen, vorgenommen werden müssen, und der diesbezüglichen Erklärungen,
sozialen und steuerlichen Abzüge sowie mit der Abfassung und sozialen und steuerlichen Abzüge sowie mit der Abfassung und
Übermittlung der Buchungs-, Zahlungs- und nötigen Übermittlung der Buchungs-, Zahlungs- und nötigen
Rechtfertigungsbelege." Rechtfertigungsbelege."
Art. 190 - Artikel 149octies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 190 - Artikel 149octies desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Was die Gehälter und verwandten Rechte betrifft, führt die ZDFA die "Was die Gehälter und verwandten Rechte betrifft, führt die ZDFA die
Beschlüsse aus, die die föderale Polizei und die Polizeizonen jeweils Beschlüsse aus, die die föderale Polizei und die Polizeizonen jeweils
für ihr eigenes Personal gefasst haben. Zu diesem Zweck übermitteln für ihr eigenes Personal gefasst haben. Zu diesem Zweck übermitteln
sie ihr die Daten, die gemäss dem von jedem Arbeitgeber gewählten sie ihr die Daten, die gemäss dem von jedem Arbeitgeber gewählten
Muster der dezentralen Arbeit des Lohnrechners erforderlich sind." Muster der dezentralen Arbeit des Lohnrechners erforderlich sind."
2. In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter "dem verantwortlichen 2. In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter "dem verantwortlichen
Personaldienst unverzüglich mitgeteilt. Die Generaldirektion des Personaldienst unverzüglich mitgeteilt. Die Generaldirektion des
Personals" durch die Wörter "dem betreffenden Arbeitgeber mitgeteilt. Personals" durch die Wörter "dem betreffenden Arbeitgeber mitgeteilt.
Die Generaldirektion der Unterstützung und der Verwaltung" ersetzt. Die Generaldirektion der Unterstützung und der Verwaltung" ersetzt.
3. Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: 3. Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt:
"2. die in Nr. 8 erwähnten Berechnungsergebnisse mitteilen und die "2. die in Nr. 8 erwähnten Berechnungsergebnisse mitteilen und die
Zahlungsbelege übermitteln, die nötig sind, damit den Zahlungsbelege übermitteln, die nötig sind, damit den
Anspruchsberechtigten die Gehälter, die verwandten Rechte und die Anspruchsberechtigten die Gehälter, die verwandten Rechte und die
Steuer- und Sozialabgaben rechtzeitig ausgezahlt werden können,". Steuer- und Sozialabgaben rechtzeitig ausgezahlt werden können,".
4. Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt ersetzt: 4. Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt ersetzt:
"3. Streitsachen in Bezug auf die Rückforderung von unrechtmässigen "3. Streitsachen in Bezug auf die Rückforderung von unrechtmässigen
Zahlungen, auf Lohnpfändungen und auf Lohnabtretungen verwalten, Zahlungen, auf Lohnpfändungen und auf Lohnabtretungen verwalten,
gemäss dem von jedem Arbeitgeber gewählten Muster der dezentralen gemäss dem von jedem Arbeitgeber gewählten Muster der dezentralen
Arbeit des Lohnrechners,". Arbeit des Lohnrechners,".
5. In Absatz 2 Nr. 4 wird das Wort "entlohnte" durch das Wort 5. In Absatz 2 Nr. 4 wird das Wort "entlohnte" durch das Wort
"besoldete" ersetzt. "besoldete" ersetzt.
6. In Absatz 2 Nr. 6 werden die Wörter "den Personaldiensten oder den 6. In Absatz 2 Nr. 6 werden die Wörter "den Personaldiensten oder den
von ihnen dazu bevollmächtigten Personen übermittelt werden. Art, Form von ihnen dazu bevollmächtigten Personen übermittelt werden. Art, Form
und Periodizität der zu übermittelnden Daten werden vom SSGPI in und Periodizität der zu übermittelnden Daten werden vom SSGPI in
Zusammenarbeit mit der ZDFA festgelegt" durch die Wörter "der Zusammenarbeit mit der ZDFA festgelegt" durch die Wörter "der
föderalen Polizei oder den Polizeizonen gemäss dem von jedem föderalen Polizei oder den Polizeizonen gemäss dem von jedem
Arbeitgeber gewählten Muster der dezentralen Arbeit des Lohnrechners Arbeitgeber gewählten Muster der dezentralen Arbeit des Lohnrechners
übermittelt werden" ersetzt. übermittelt werden" ersetzt.
7. Absatz 2 wird durch die Nummern 7, 8, 9 und 10 mit folgendem 7. Absatz 2 wird durch die Nummern 7, 8, 9 und 10 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"7. die Gehälter und verwandten Rechte der Personalmitglieder der "7. die Gehälter und verwandten Rechte der Personalmitglieder der
Polizeidienste berechnen, Polizeidienste berechnen,
8. die gesetzlichen und verordnungsmässigen Beiträge und Abgaben 8. die gesetzlichen und verordnungsmässigen Beiträge und Abgaben
berechnen, berechnen,
9. die sozial- und steuerrechtlichen Erklärungspflichten erfüllen und 9. die sozial- und steuerrechtlichen Erklärungspflichten erfüllen und
die Erläuterungen bei den zuständigen Instanzen einreichen, die Erläuterungen bei den zuständigen Instanzen einreichen,
10. die Buchungs-, Zahlungs- und nötigen Rechtfertigungsbelege 10. die Buchungs-, Zahlungs- und nötigen Rechtfertigungsbelege
abfassen." abfassen."
Art. 191 - Die Artikel 187 bis 190 treten am 1. Januar 2010 in Kraft. Art. 191 - Die Artikel 187 bis 190 treten am 1. Januar 2010 in Kraft.
Abschnitt 2 - Ausdehnung von Polizeizonen Abschnitt 2 - Ausdehnung von Polizeizonen
Art. 192 - Artikel 9 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Art. 192 - Artikel 9 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten
Polizeidienstes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut Polizeidienstes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Vorliegender Artikel ist bis zum 1. Januar 2011 ebenfalls anwendbar "Vorliegender Artikel ist bis zum 1. Januar 2011 ebenfalls anwendbar
auf die Änderung der Abgrenzungen der festgelegten Polizeizonen, die auf die Änderung der Abgrenzungen der festgelegten Polizeizonen, die
nicht in Titel II Kapitel VII erwähnt ist, insofern dies nicht zur nicht in Titel II Kapitel VII erwähnt ist, insofern dies nicht zur
Folge hat, dass die in Ausführung von Absatz 1 festgelegte Anzahl Folge hat, dass die in Ausführung von Absatz 1 festgelegte Anzahl
Polizeizonen überschritten wird." Polizeizonen überschritten wird."
Art. 193 - In Titel II desselben Gesetzes wird ein Kapitel VII, das Art. 193 - In Titel II desselben Gesetzes wird ein Kapitel VII, das
die Artikel 91/1 bis 91/10 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: die Artikel 91/1 bis 91/10 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Kapitel VII - Freiwillige Fusion der Polizeizonen "Kapitel VII - Freiwillige Fusion der Polizeizonen
Art. 91/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man Art. 91/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man
unter: unter:
1. alter Polizeizone: die Polizeizone, deren Zuständigkeitsgebiet 1. alter Polizeizone: die Polizeizone, deren Zuständigkeitsgebiet
ehedem vom König festgelegt worden ist, ehedem vom König festgelegt worden ist,
2. neuer Polizeizone: die Polizeizone, die aus der Fusion zweier oder 2. neuer Polizeizone: die Polizeizone, die aus der Fusion zweier oder
mehrerer alter Polizeizonen hervorgeht und durch vorliegendes Kapitel mehrerer alter Polizeizonen hervorgeht und durch vorliegendes Kapitel
geregelt wird. geregelt wird.
Art. 91/2 - Die Gemeinde- beziehungsweise Polizeiräte der betreffenden Art. 91/2 - Die Gemeinde- beziehungsweise Polizeiräte der betreffenden
Polizeizonen können bis zum 1. Januar 2011 beim Minister des Innern Polizeizonen können bis zum 1. Januar 2011 beim Minister des Innern
und beim Minister der Justiz gemeinsam einen Antrag auf freiwillige und beim Minister der Justiz gemeinsam einen Antrag auf freiwillige
Fusion ihrer alten Polizeizonen einreichen. Fusion ihrer alten Polizeizonen einreichen.
Der König kann auf Vorschlag beider Minister das Zuständigkeitsgebiet Der König kann auf Vorschlag beider Minister das Zuständigkeitsgebiet
der neuen Polizeizone bestimmen. der neuen Polizeizone bestimmen.
Art. 91/3 - Die Wahl der Mitglieder des Polizeirats der neuen Art. 91/3 - Die Wahl der Mitglieder des Polizeirats der neuen
Polizeizone erfolgt während der ersten Sitzung des Gemeinderats nach Polizeizone erfolgt während der ersten Sitzung des Gemeinderats nach
Veröffentlichung des Königlichen Erlasses zur Festlegung des Veröffentlichung des Königlichen Erlasses zur Festlegung des
Zuständigkeitsgebiets der neuen Polizeizone. Zuständigkeitsgebiets der neuen Polizeizone.
Art. 91/4 - Das Mandat der gewählten Mitglieder des Polizeirats Art. 91/4 - Das Mandat der gewählten Mitglieder des Polizeirats
beginnt am ersten Werktag des Monats nach dem Monat ihrer Wahl. Ist beginnt am ersten Werktag des Monats nach dem Monat ihrer Wahl. Ist
eine Beschwerde gegen die Wahl eingereicht worden, beginnt das Mandat eine Beschwerde gegen die Wahl eingereicht worden, beginnt das Mandat
erst fünfzehn Tage, nachdem die Wahl definitiv ist. erst fünfzehn Tage, nachdem die Wahl definitiv ist.
Art. 91/5 - Im Fall einer Fusion zweier oder mehrerer alter Art. 91/5 - Im Fall einer Fusion zweier oder mehrerer alter
Polizeizonen des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt umfasst der Polizeizonen des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt umfasst der
Polizeirat der neuen Polizeizone eine Anzahl Mitglieder der Polizeirat der neuen Polizeizone eine Anzahl Mitglieder der
niederländischen Sprachgruppe, die der Höchstanzahl Ratsmitglieder niederländischen Sprachgruppe, die der Höchstanzahl Ratsmitglieder
entspricht, die den alten Polizeizonen, auf die die neue Polizeizone entspricht, die den alten Polizeizonen, auf die die neue Polizeizone
folgt, jeweils durch Artikel 22bis § 1 zuerkannt worden ist. folgt, jeweils durch Artikel 22bis § 1 zuerkannt worden ist.
Art. 91/6 - Das Mandat eines Mitglieds des Polizeikollegiums einer Art. 91/6 - Das Mandat eines Mitglieds des Polizeikollegiums einer
neuen Polizeizone beginnt am Tag der Veröffentlichung des Königlichen neuen Polizeizone beginnt am Tag der Veröffentlichung des Königlichen
Erlasses zur Festlegung des Zuständigkeitsgebiets der neuen Erlasses zur Festlegung des Zuständigkeitsgebiets der neuen
Polizeizone. Polizeizone.
Art. 91/7 - Die Anzahl Stimmen, die jedem Bürgermeister im Art. 91/7 - Die Anzahl Stimmen, die jedem Bürgermeister im
Polizeikollegium der neuen Polizeizone zuerkannt werden, wird Polizeikollegium der neuen Polizeizone zuerkannt werden, wird
festgelegt auf der Grundlage des in Artikel 39 erwähnten festgelegt auf der Grundlage des in Artikel 39 erwähnten
Haushaltsplans des lokalen Polizeikorps beziehungsweise auf der Haushaltsplans des lokalen Polizeikorps beziehungsweise auf der
Grundlage der in Artikel 40 erwähnten Polizeidotation, die seine Grundlage der in Artikel 40 erwähnten Polizeidotation, die seine
Gemeinde in die alte Polizeizone, der sie angehört hat, eingebracht Gemeinde in die alte Polizeizone, der sie angehört hat, eingebracht
hat. hat.
Art. 91/8 - Der zonale Sicherheitsplan der neuen Polizeizone wird Art. 91/8 - Der zonale Sicherheitsplan der neuen Polizeizone wird
binnen vier Monaten nach der in Artikel 257quinquies/5 erwähnten binnen vier Monaten nach der in Artikel 257quinquies/5 erwähnten
Einsetzung der lokalen Polizei dem Minister des Innern und dem Einsetzung der lokalen Polizei dem Minister des Innern und dem
Minister der Justiz zwecks Billigung vorgelegt. Minister der Justiz zwecks Billigung vorgelegt.
Die Dauer der Gültigkeit des zonalen Sicherheitsplans der neuen Die Dauer der Gültigkeit des zonalen Sicherheitsplans der neuen
Polizeizone ist jedoch auf die Frist begrenzt, die für die laufenden Polizeizone ist jedoch auf die Frist begrenzt, die für die laufenden
zonalen Sicherheitspläne innerhalb der alten Polizeizonen vorgesehen zonalen Sicherheitspläne innerhalb der alten Polizeizonen vorgesehen
ist. ist.
Art. 91/9 - Die Dotation, die jede Gemeinde dem lokalen Polizeikorps Art. 91/9 - Die Dotation, die jede Gemeinde dem lokalen Polizeikorps
der neuen Polizeizone zuerkennt, darf in den ersten beiden Jahren nach der neuen Polizeizone zuerkennt, darf in den ersten beiden Jahren nach
Einsetzung der lokalen Polizei der neuen Polizeizone nicht unter den Einsetzung der lokalen Polizei der neuen Polizeizone nicht unter den
Haushaltsmitteln liegen, die sie gemäss Artikel 39 für das lokale Haushaltsmitteln liegen, die sie gemäss Artikel 39 für das lokale
Polizeikorps verwendet hat, beziehungsweise nicht unter der Dotation Polizeikorps verwendet hat, beziehungsweise nicht unter der Dotation
liegen, die sie gemäss Artikel 40 für den Haushaltsplan der alten liegen, die sie gemäss Artikel 40 für den Haushaltsplan der alten
Polizeizone, der sie angehört hat, bereitgestellt hat. Polizeizone, der sie angehört hat, bereitgestellt hat.
Art. 91/10 - Die der neuen Polizeizone zuerkannten föderalen Art. 91/10 - Die der neuen Polizeizone zuerkannten föderalen
Subventionen entsprechen der Summe der föderalen Subventionen, die den Subventionen entsprechen der Summe der föderalen Subventionen, die den
alten Polizeizonen, auf die sie folgt, gemäss den für die alten alten Polizeizonen, auf die sie folgt, gemäss den für die alten
Polizeizonen geltenden Modalitäten für die Zuerkennung föderaler Polizeizonen geltenden Modalitäten für die Zuerkennung föderaler
Subventionen zuerkannt worden wären." Subventionen zuerkannt worden wären."
Art. 194 - In Titel VIII desselben Gesetzes wird ein Kaptitel V, das Art. 194 - In Titel VIII desselben Gesetzes wird ein Kaptitel V, das
die Artikel 257quinquies/1 bis 257quinquies/10 umfasst, mit folgendem die Artikel 257quinquies/1 bis 257quinquies/10 umfasst, mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Kapitel V - Folgen der Fusion der Polizeizonen "Kapitel V - Folgen der Fusion der Polizeizonen
Art. 257quinquies/1 - Die Personalmitglieder des Einsatzkaders und des Art. 257quinquies/1 - Die Personalmitglieder des Einsatzkaders und des
Verwaltungs- und Logistikkaders der alten Polizeizonen werden auf den Verwaltungs- und Logistikkaders der alten Polizeizonen werden auf den
Einsatzkader beziehungsweise den Verwaltungs- und Logistikkader der Einsatzkader beziehungsweise den Verwaltungs- und Logistikkader der
lokalen Polizei der neuen Polizeizone übertragen. lokalen Polizei der neuen Polizeizone übertragen.
Art. 257quinquies/2 - Sobald der Polizeirat gemäss Artikel 91/4 Art. 257quinquies/2 - Sobald der Polizeirat gemäss Artikel 91/4
eingerichtet ist, erklärt er das Mandat des Korpschefs der neuen eingerichtet ist, erklärt er das Mandat des Korpschefs der neuen
Polizeizone für vakant und bildet er die in Artikel 48 erwähnte Polizeizone für vakant und bildet er die in Artikel 48 erwähnte
Auswahlkommission. Auswahlkommission.
Art. 257quinquies/3 - § 1 - Personalmitglieder, die auf eine neue Art. 257quinquies/3 - § 1 - Personalmitglieder, die auf eine neue
Polizeizone übertragen werden, sind nicht an die Anwesenheitsdauer Polizeizone übertragen werden, sind nicht an die Anwesenheitsdauer
gebunden, die erforderlich ist, um für die Mobilität in Betracht zu gebunden, die erforderlich ist, um für die Mobilität in Betracht zu
kommen. kommen.
§ 2 - Die Übertragung von Personalmitgliedern auf die neue Polizeizone § 2 - Die Übertragung von Personalmitgliedern auf die neue Polizeizone
wird für die Anwendung der statutarischen Bestimmungen nicht als wird für die Anwendung der statutarischen Bestimmungen nicht als
Wechsel des Arbeitgebers angesehen. Wechsel des Arbeitgebers angesehen.
§ 3 - Wenn die Übertragung auf die neue Polizeizone für § 3 - Wenn die Übertragung auf die neue Polizeizone für
Vertragspersonalmitglieder zu einer Änderung des gewöhnlichen Vertragspersonalmitglieder zu einer Änderung des gewöhnlichen
Arbeitsplatzes führt, dann ist dies Gegenstand eines Zusatzes zu ihrem Arbeitsplatzes führt, dann ist dies Gegenstand eines Zusatzes zu ihrem
Arbeitsvertrag. Arbeitsvertrag.
Art. 257quinquies/4 - Ab Veröffentlichung des Königlichen Erlasses zur Art. 257quinquies/4 - Ab Veröffentlichung des Königlichen Erlasses zur
Festlegung des Zuständigkeitsgebiets der neuen Polizeizone sind die Festlegung des Zuständigkeitsgebiets der neuen Polizeizone sind die
Vorrechte der Organe der alten Polizeizonen, auf die sie folgen wird, Vorrechte der Organe der alten Polizeizonen, auf die sie folgen wird,
auf die Handlungen im Rahmen der täglichen Geschäftsführung in Bezug auf die Handlungen im Rahmen der täglichen Geschäftsführung in Bezug
auf dringende oder laufende Angelegenheiten beschränkt. Ist dies nicht auf dringende oder laufende Angelegenheiten beschränkt. Ist dies nicht
der Fall, sind die getroffenen Entscheidungen oder ihre Folgen den der Fall, sind die getroffenen Entscheidungen oder ihre Folgen den
Organen der neuen Polizeizone gegenüber nicht wirksam. Organen der neuen Polizeizone gegenüber nicht wirksam.
Art. 257quinquies/5 - Der König setzt die lokale Polizei der neuen Art. 257quinquies/5 - Der König setzt die lokale Polizei der neuen
Polizeizone am ersten Tag eines Quartals ein, wenn Er feststellt, dass Polizeizone am ersten Tag eines Quartals ein, wenn Er feststellt, dass
folgende Bedingungen erfüllt sind: folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. Das Zuständigkeitsgebiet der Polizeizone ist gemäss Artikel 91/2 1. Das Zuständigkeitsgebiet der Polizeizone ist gemäss Artikel 91/2
festgelegt worden. festgelegt worden.
2. Der Stellenplan ist festgelegt worden. 2. Der Stellenplan ist festgelegt worden.
3. Der Betrag der kommunalen Dotationen im Haushaltsplan der neuen 3. Der Betrag der kommunalen Dotationen im Haushaltsplan der neuen
Polizeizone stimmt mit Artikel 91/9 überein. Polizeizone stimmt mit Artikel 91/9 überein.
4. Die Endabrechnung der Geschäftsführung ist gemäss Artikel 4. Die Endabrechnung der Geschäftsführung ist gemäss Artikel
257quinquies/9 § 1 erstellt und gebilligt worden. 257quinquies/9 § 1 erstellt und gebilligt worden.
Art. 257quinquies/6 - Mit der Einsetzung der lokalen Polizei der neuen Art. 257quinquies/6 - Mit der Einsetzung der lokalen Polizei der neuen
Polizeizone endet das Bestehen der alten Polizeizonen und endet von Polizeizone endet das Bestehen der alten Polizeizonen und endet von
Rechts wegen das Mandat der Polizeiratsmitglieder der alten Rechts wegen das Mandat der Polizeiratsmitglieder der alten
Polizeizonen. Polizeizonen.
Art. 257quinquies/7 - § 1 - Alle beweglichen Güter, ob zum Art. 257quinquies/7 - § 1 - Alle beweglichen Güter, ob zum
öffentlichen oder zum privaten Eigentum gehörend, einschliesslich der öffentlichen oder zum privaten Eigentum gehörend, einschliesslich der
Güter, die Teil der individuellen Ausrüstung der Mitglieder des Güter, die Teil der individuellen Ausrüstung der Mitglieder des
Einsatzpersonals der alten Polizeizonen sind, werden der neuen Einsatzpersonals der alten Polizeizonen sind, werden der neuen
Polizeizone übertragen. Polizeizone übertragen.
§ 2 - Die in § 1 erwähnte Übertragung wird von Rechts wegen § 2 - Die in § 1 erwähnte Übertragung wird von Rechts wegen
durchgeführt. Die Übertragung ist Dritten gegenüber ohne weitere durchgeführt. Die Übertragung ist Dritten gegenüber ohne weitere
Formalitäten an dem Datum der Einsetzung der lokalen Polizei der neuen Formalitäten an dem Datum der Einsetzung der lokalen Polizei der neuen
Polizeizone wirksam. Polizeizone wirksam.
§ 3 - Die in vorliegendem Artikel erwähnten Güter werden samt den mit § 3 - Die in vorliegendem Artikel erwähnten Güter werden samt den mit
diesen Gütern einhergehenden Lasten und Verpflichtungen in dem diesen Gütern einhergehenden Lasten und Verpflichtungen in dem
Zustand, in dem sie sich befinden, übertragen. Zustand, in dem sie sich befinden, übertragen.
§ 4 - Die neue Polizeizone tritt für die ihr übertragenen beweglichen § 4 - Die neue Polizeizone tritt für die ihr übertragenen beweglichen
Güter in die Rechte und Verpflichtungen der alten Polizeizonen ein, Güter in die Rechte und Verpflichtungen der alten Polizeizonen ein,
einschliesslich der mit anhängigen und zukünftigen Gerichtsverfahren einschliesslich der mit anhängigen und zukünftigen Gerichtsverfahren
einhergehenden Rechte und Verpflichtungen. einhergehenden Rechte und Verpflichtungen.
Die Gemeinden, die die alten Polizeizonen gebildet haben, haften Die Gemeinden, die die alten Polizeizonen gebildet haben, haften
jedoch weiterhin gesamtschuldnerisch für die Verpflichtungen, deren jedoch weiterhin gesamtschuldnerisch für die Verpflichtungen, deren
Zahlung oder Erfüllung vor der Übertragung des Eigentums an den in Zahlung oder Erfüllung vor der Übertragung des Eigentums an den in
vorliegendem Artikel erwähnten beweglichen Gütern fällig war. vorliegendem Artikel erwähnten beweglichen Gütern fällig war.
Art. 257quinquies/8 - § 1 - Die unbeweglichen Güter, die Eigentum der Art. 257quinquies/8 - § 1 - Die unbeweglichen Güter, die Eigentum der
alten Polizeizonen sind, werden am Datum der Einsetzung der lokalen alten Polizeizonen sind, werden am Datum der Einsetzung der lokalen
Polizei der neuen Polizeizone auf die neue Polizeizone übertragen. Die Polizei der neuen Polizeizone auf die neue Polizeizone übertragen. Die
neue Polizeizone übernimmt die Rechte, Verpflichtungen und Lasten in neue Polizeizone übernimmt die Rechte, Verpflichtungen und Lasten in
Bezug auf die unbeweglichen Güter, deren Eigentum ihr übertragen Bezug auf die unbeweglichen Güter, deren Eigentum ihr übertragen
worden ist. worden ist.
§ 2 - Die Beträge, die den alten Polizeizonen zustehen oder die sie in § 2 - Die Beträge, die den alten Polizeizonen zustehen oder die sie in
Anwendung des in Artikel 248quater erwähnten Korrekturmechanismus Anwendung des in Artikel 248quater erwähnten Korrekturmechanismus
schulden, werden an die neue Polizeizone, auf die sie folgt, gezahlt schulden, werden an die neue Polizeizone, auf die sie folgt, gezahlt
beziehungsweise von ihr gezahlt. beziehungsweise von ihr gezahlt.
§ 3 - Die neue Polizeizone übernimmt die Rechte, Verpflichtungen und § 3 - Die neue Polizeizone übernimmt die Rechte, Verpflichtungen und
Lasten der alten Polizeizonen, die sich aus den Mietverträgen in Bezug Lasten der alten Polizeizonen, die sich aus den Mietverträgen in Bezug
auf die unbeweglichen Güter, in denen Personalmitglieder des lokalen auf die unbeweglichen Güter, in denen Personalmitglieder des lokalen
Polizeikorps untergebracht sind, ergeben. Polizeikorps untergebracht sind, ergeben.
Art. 257quinquies/9 - § 1 - Die Endabrechnung der Geschäftsführung der Art. 257quinquies/9 - § 1 - Die Endabrechnung der Geschäftsführung der
alten Polizeizonen wird am letzten Tag des Quartals vor der in Artikel alten Polizeizonen wird am letzten Tag des Quartals vor der in Artikel
257quinquies/5 erwähnten Einsetzung der lokalen Polizei erstellt. 257quinquies/5 erwähnten Einsetzung der lokalen Polizei erstellt.
§ 2 - Die neue Polizeizone übernimmt von Rechts wegen die Aktiva und § 2 - Die neue Polizeizone übernimmt von Rechts wegen die Aktiva und
Passiva der alten Polizeizonen, auf die sie folgt. Passiva der alten Polizeizonen, auf die sie folgt.
§ 3 - Die Endabrechnung der Geschäftsführung wird dem Polizeirat der § 3 - Die Endabrechnung der Geschäftsführung wird dem Polizeirat der
neuen Polizeizone zwecks Billigung vorgelegt. neuen Polizeizone zwecks Billigung vorgelegt.
Art. 257quinquies/10 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel Art. 257quinquies/10 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel
257quinquies/4 führt die neue Polizeizone ab dem Datum ihrer 257quinquies/4 führt die neue Polizeizone ab dem Datum ihrer
Einsetzung jedes Verfahren im Rahmen öffentlicher Bau-, Liefer- und Einsetzung jedes Verfahren im Rahmen öffentlicher Bau-, Liefer- und
Dienstleistungsaufträge zugunsten des Polizeikorps der alten Dienstleistungsaufträge zugunsten des Polizeikorps der alten
Polizeizonen fort. Polizeizonen fort.
Absatz 1 ist auch für die Ausführung der vor diesem Datum vergebenen Absatz 1 ist auch für die Ausführung der vor diesem Datum vergebenen
öffentlichen Aufträge anwendbar." öffentlichen Aufträge anwendbar."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 30. Dezember 2009 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 30. Dezember 2009
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Für die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten, beauftragt mit der Für die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten, beauftragt mit der
Sozialeingliederung, abwesend: Sozialeingliederung, abwesend:
Der Minister der Pensionen und der Grossstädte Der Minister der Pensionen und der Grossstädte
M. DAERDEN M. DAERDEN
Die Ministerin der Beschäftigung, beauftragt mit der Migrations- und Die Ministerin der Beschäftigung, beauftragt mit der Migrations- und
Asylpolitik Asylpolitik
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Die Ministerin der KMB und der Selbständigen Die Ministerin der KMB und der Selbständigen
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Der Minister der Energie Der Minister der Energie
P. MAGNETTE P. MAGNETTE
Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit
Ch. MICHEL Ch. MICHEL
Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes
Frau I. VERVOTTE Frau I. VERVOTTE
Für den Minister für Unternehmung und Vereinfachung, abwesend: Für den Minister für Unternehmung und Vereinfachung, abwesend:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
Der Staatssekretär für Migrations- und Asylpolitik Der Staatssekretär für Migrations- und Asylpolitik
M. WATHELET M. WATHELET
Für den Staatssekretär für Soziale Eingliederung, abwesend: Für den Staatssekretär für Soziale Eingliederung, abwesend:
Der Minister der Pensionen und der Grossstädte Der Minister der Pensionen und der Grossstädte
M. DAERDEN M. DAERDEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
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