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Loi portant des dispositions diverses Traduction allemande d'extraits | Wet houdende diverse bepalingen |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 30 DECEMBRE 2009. - Loi portant des dispositions diverses Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 30 DECEMBER 2009. - Wet houdende diverse bepalingen Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 19 |
articles 19 à 22, 79 à 82, 169, 170, 178 à 181, 183 à 186 et 188 à 194 | tot 22, 79 tot 82, 169, 170, 178 tot 181, 183 tot 186 en 188 tot 194 |
de la loi du 30 décembre 2009 portant des dispositions diverses | van de wet van 30 december 2009 houdende diverse bepalingen (Belgisch |
(Moniteur belge du 31 décembre 2009). | Staatsblad van 31 december 2009). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
30. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | 30. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL 5 - Entwicklungszusammenarbeit | TITEL 5 - Entwicklungszusammenarbeit |
EINZIGES KAPITEL - Abänderungen des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 zur | EINZIGES KAPITEL - Abänderungen des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 zur |
Gründung der Gesellschaft "Belgische Technische Zusammenarbeit" in der | Gründung der Gesellschaft "Belgische Technische Zusammenarbeit" in der |
Form einer öffentlich-rechtlichen Gesellschaft | Form einer öffentlich-rechtlichen Gesellschaft |
Art. 19 - Artikel 6 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 | Art. 19 - Artikel 6 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 |
zur Gründung der Gesellschaft "Belgische Technische Zusammenarbeit" in | zur Gründung der Gesellschaft "Belgische Technische Zusammenarbeit" in |
der Form einer öffentlich-rechtlichen Gesellschaft wird wie folgt | der Form einer öffentlich-rechtlichen Gesellschaft wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
a) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: | a) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: |
"3. Organisation von Ausbildungs- und Sensibilisierungsprogrammen,". | "3. Organisation von Ausbildungs- und Sensibilisierungsprogrammen,". |
b) In Nr. 4 werden zwischen dem Wort "Hilfsorganisation" und den | b) In Nr. 4 werden zwischen dem Wort "Hilfsorganisation" und den |
Wörtern "geleistet wird" die Wörter "oder eines Partnerlandes der | Wörtern "geleistet wird" die Wörter "oder eines Partnerlandes der |
belgischen Entwicklungszusammenarbeit" eingefügt. | belgischen Entwicklungszusammenarbeit" eingefügt. |
c) Nummer 5, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Dezember 2001, wird | c) Nummer 5, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Dezember 2001, wird |
wie folgt ersetzt: | wie folgt ersetzt: |
"5. Durchführung von Programmen zur Förderung des Handels,". | "5. Durchführung von Programmen zur Förderung des Handels,". |
d) Der Absatz wird durch eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | d) Der Absatz wird durch eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"6. Durchführung von Programmen zur Entwicklung der lokalen | "6. Durchführung von Programmen zur Entwicklung der lokalen |
Zivilgesellschaft in Partnerländern." | Zivilgesellschaft in Partnerländern." |
Art. 20 - Artikel 9bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 20 - Artikel 9bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 27. Dezember 2005, wird wie folgt ersetzt: | vom 27. Dezember 2005, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 9bis - Ein Junior-Programm, nachstehend "Junior-Programm der | "Art. 9bis - Ein Junior-Programm, nachstehend "Junior-Programm der |
belgischen Entwicklungszusammenarbeit" genannt, kann innerhalb der | belgischen Entwicklungszusammenarbeit" genannt, kann innerhalb der |
Entwicklungszusammenarbeit durchgeführt werden. | Entwicklungszusammenarbeit durchgeführt werden. |
Die BTZ ist mit der Organisation des Junior-Programms der belgischen | Die BTZ ist mit der Organisation des Junior-Programms der belgischen |
Entwicklungszusammenarbeit und der Zuweisung des daran teilnehmenden | Entwicklungszusammenarbeit und der Zuweisung des daran teilnehmenden |
Personals beauftragt." | Personals beauftragt." |
Art. 21 - Artikel 9ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 21 - Artikel 9ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 27. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: | vom 27. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
"§ 1 - Das Junior-Programm der belgischen Entwicklungszusammenarbeit | "§ 1 - Das Junior-Programm der belgischen Entwicklungszusammenarbeit |
wird in einem oder mehreren Partnerländern der direkten bilateralen | wird in einem oder mehreren Partnerländern der direkten bilateralen |
Zusammenarbeit erwähnt in Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1999 | Zusammenarbeit erwähnt in Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1999 |
über die belgische internationale Zusammenarbeit durchgeführt. In | über die belgische internationale Zusammenarbeit durchgeführt. In |
diesem Rahmen angeworbene Personen können der Betreuung eines oder | diesem Rahmen angeworbene Personen können der Betreuung eines oder |
mehrerer Programme oder Projekte in Bezug auf die in den Artikeln 7 | mehrerer Programme oder Projekte in Bezug auf die in den Artikeln 7 |
und 8 desselben Gesetzes erwähnten Bereiche der bereichsspezifischen | und 8 desselben Gesetzes erwähnten Bereiche der bereichsspezifischen |
und thematischen Konzentration zugewiesen werden oder in eines dieser | und thematischen Konzentration zugewiesen werden oder in eines dieser |
Programme oder Projekte integriert werden." | Programme oder Projekte integriert werden." |
2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "des freiwilligen Dienstes" durch | 2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "des freiwilligen Dienstes" durch |
die Wörter "des Junior-Programms" ersetzt. | die Wörter "des Junior-Programms" ersetzt. |
3. In § 3 werden die Wörter "über einen freiwilligen Dienst bei der | 3. In § 3 werden die Wörter "über einen freiwilligen Dienst bei der |
Entwicklungszusammenarbeit" durch die Wörter "über ein Junior-Programm | Entwicklungszusammenarbeit" durch die Wörter "über ein Junior-Programm |
der belgischen Entwicklungszusammenarbeit" ersetzt. | der belgischen Entwicklungszusammenarbeit" ersetzt. |
Art. 22 - In Artikel 35 § 1 Absatz 2 Nr. 5 desselben Gesetzes, | Art. 22 - In Artikel 35 § 1 Absatz 2 Nr. 5 desselben Gesetzes, |
eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, werden die Wörter | eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, werden die Wörter |
"zwecks Leistung eines freiwilligen Dienstes bei der | "zwecks Leistung eines freiwilligen Dienstes bei der |
Entwicklungszusammenarbeit" durch die Wörter "zwecks Durchführung | Entwicklungszusammenarbeit" durch die Wörter "zwecks Durchführung |
eines Junior-Programms der belgischen Entwicklungszusammenarbeit" | eines Junior-Programms der belgischen Entwicklungszusammenarbeit" |
ersetzt. | ersetzt. |
(...) | (...) |
TITEL 9 - Mittelstand | TITEL 9 - Mittelstand |
EINZIGES KAPITEL - Abänderungen des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur | EINZIGES KAPITEL - Abänderungen des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur |
Einsetzung einer Architektenkammer | Einsetzung einer Architektenkammer |
Art. 79 - Artikel 8 § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur | Art. 79 - Artikel 8 § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur |
Einsetzung einer Architektenkammer, abgeändert durch das Gesetz vom | Einsetzung einer Architektenkammer, abgeändert durch das Gesetz vom |
21. November 2008, wird durch folgenden Satz ergänzt: | 21. November 2008, wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister | "Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister |
beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder | beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder |
gelegentlich Dienstleistungen in Belgien zu erbringen. Der | gelegentlich Dienstleistungen in Belgien zu erbringen. Der |
Dienstleister kann die Meldung in beliebiger Form vornehmen." | Dienstleister kann die Meldung in beliebiger Form vornehmen." |
Art. 80 - Artikel 17 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch | Art. 80 - Artikel 17 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 21. November 2008, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 21. November 2008, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: | 1. Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: |
" Er bestätigt deren Empfang innerhalb einer Frist von zehn Tagen." | " Er bestätigt deren Empfang innerhalb einer Frist von zehn Tagen." |
2. In Absatz 3 wird zwischen dem ersten und dem zweiten Satz folgender | 2. In Absatz 3 wird zwischen dem ersten und dem zweiten Satz folgender |
Satz eingefügt: | Satz eingefügt: |
"Gegebenenfalls teilt der Rat dem Antragsteller innerhalb dieser Frist | "Gegebenenfalls teilt der Rat dem Antragsteller innerhalb dieser Frist |
mit, welche Unterlagen fehlen." | mit, welche Unterlagen fehlen." |
Art. 81 - In Artikel 26 Absatz 4 desselben Gesetzes, zuletzt | Art. 81 - In Artikel 26 Absatz 4 desselben Gesetzes, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 21. November 2008, werden die Wörter | abgeändert durch das Gesetz vom 21. November 2008, werden die Wörter |
"Artikel 17 § 1 Absatz 3" durch die Wörter "Artikel 17 § 1 Absatz 4" | "Artikel 17 § 1 Absatz 3" durch die Wörter "Artikel 17 § 1 Absatz 4" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 82 - Artikel 39 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit | Art. 82 - Artikel 39 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Der König kann die Standesregeln und die Praktikumsordnung, die durch | "Der König kann die Standesregeln und die Praktikumsordnung, die durch |
einen im Ministerrat beratenen Erlass für verbindlich erklärt worden | einen im Ministerrat beratenen Erlass für verbindlich erklärt worden |
sind, zu dem Zweck abändern, die Umsetzung der Richtlinien über die | sind, zu dem Zweck abändern, die Umsetzung der Richtlinien über die |
gegenseitige Anerkennung von Diplomen und Berufsausbildungen, darunter | gegenseitige Anerkennung von Diplomen und Berufsausbildungen, darunter |
die Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 über die Anerkennung | die Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 über die Anerkennung |
von Berufsqualifikationen, und der Richtlinien zur Förderung des | von Berufsqualifikationen, und der Richtlinien zur Förderung des |
freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs, darunter die Richtlinie | freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs, darunter die Richtlinie |
2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember | 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember |
2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, in innerstaatliches Recht | 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, in innerstaatliches Recht |
zu gewährleisten." | zu gewährleisten." |
(...) | (...) |
TITEL 12 - Wirtschaft und Telekommunikation | TITEL 12 - Wirtschaft und Telekommunikation |
KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das | KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das |
Urheberrecht und ähnliche Rechte | Urheberrecht und ähnliche Rechte |
Art. 169 - In Artikel 22 § 1 Nr. 4bis des Gesetzes vom 30. Juni 1994 | Art. 169 - In Artikel 22 § 1 Nr. 4bis des Gesetzes vom 30. Juni 1994 |
über das Urheberrecht und ähnliche Rechte, abgeändert durch die | über das Urheberrecht und ähnliche Rechte, abgeändert durch die |
Gesetze vom 31. August 1998 und 6. Mai 2009, werden die Wörter ", | Gesetze vom 31. August 1998 und 6. Mai 2009, werden die Wörter ", |
Partituren oder" durch das Wort "oder" ersetzt. | Partituren oder" durch das Wort "oder" ersetzt. |
Art. 170 - Artikel 169 tritt am Tag des Inkrafttretens von Artikel 133 | Art. 170 - Artikel 169 tritt am Tag des Inkrafttretens von Artikel 133 |
des Gesetzes vom 6. Mai 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | des Gesetzes vom 6. Mai 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
in Kraft. | in Kraft. |
(...) | (...) |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur | KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur |
Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur | Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur |
Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen | Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen |
Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
Art. 178 - In Artikel 2 einziger Absatz des Gesetzes vom 16. Januar | Art. 178 - In Artikel 2 einziger Absatz des Gesetzes vom 16. Januar |
2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur | 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur |
Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen | Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen |
Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
werden die Nummern 3, 4 und 5 wie folgt ersetzt: | werden die Nummern 3, 4 und 5 wie folgt ersetzt: |
"3. "Unternehmen": Körperschaften, die sich in die Zentrale Datenbank | "3. "Unternehmen": Körperschaften, die sich in die Zentrale Datenbank |
der Unternehmen eintragen lassen müssen, | der Unternehmen eintragen lassen müssen, |
4. "Handelsbetrieb": natürliche oder juristische Personen, die über | 4. "Handelsbetrieb": natürliche oder juristische Personen, die über |
eine Niederlassungseinheit in Belgien verfügen und dort | eine Niederlassungseinheit in Belgien verfügen und dort |
Handelsgeschäfte betreiben, wie im Handelsgesetzbuch beschrieben, und | Handelsgeschäfte betreiben, wie im Handelsgesetzbuch beschrieben, und |
die somit als "Kaufleute" gelten, | die somit als "Kaufleute" gelten, |
5. "Handwerksbetrieb": ein Betrieb, der von einer Privatperson | 5. "Handwerksbetrieb": ein Betrieb, der von einer Privatperson |
gegründet worden ist, die über eine Niederlassungseinheit in Belgien | gegründet worden ist, die über eine Niederlassungseinheit in Belgien |
verfügt und die dort gewöhnlich aufgrund eines Dienstleistungsvertrags | verfügt und die dort gewöhnlich aufgrund eines Dienstleistungsvertrags |
hauptsächlich materielle Leistungen erbringt, mit denen keine oder nur | hauptsächlich materielle Leistungen erbringt, mit denen keine oder nur |
gelegentlich Warenlieferungen verbunden sind, und die somit als | gelegentlich Warenlieferungen verbunden sind, und die somit als |
"Handwerker" gilt,". | "Handwerker" gilt,". |
Art. 179 - Artikel 6 § 1 Nr. 10 desselben Gesetzes, ersetzt durch das | Art. 179 - Artikel 6 § 1 Nr. 10 desselben Gesetzes, ersetzt durch das |
Gesetz vom 20. März 2009, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 20. März 2009, wird wie folgt ersetzt: |
"10. gegebenenfalls Verweis auf die Website des Unternehmens, seine | "10. gegebenenfalls Verweis auf die Website des Unternehmens, seine |
Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse." | Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse." |
Art. 180 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 21/1 mit folgendem | Art. 180 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 21/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Die Daten auf den Auszügen der Zentralen Datenbank der Unternehmen | "Die Daten auf den Auszügen der Zentralen Datenbank der Unternehmen |
haben bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft." | haben bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft." |
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die | KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die |
elektronische Kommunikation | elektronische Kommunikation |
Art. 181 - Artikel 33 § 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die | Art. 181 - Artikel 33 § 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die |
elektronische Kommunikation wird wie folgt abgeändert: | elektronische Kommunikation wird wie folgt abgeändert: |
1. In Nr. 1 werden im ersten Satz zwischen den Wörtern "genutzt wird" | 1. In Nr. 1 werden im ersten Satz zwischen den Wörtern "genutzt wird" |
und den Wörtern ", um den Funkverkehr" die Wörter "von den | und den Wörtern ", um den Funkverkehr" die Wörter "von den |
Streitkräften auf ihren Übungsgeländen oder von der Verwaltung der | Streitkräften auf ihren Übungsgeländen oder von der Verwaltung der |
Strafanstalten" eingefügt. | Strafanstalten" eingefügt. |
2. In Nr. 1 werden im zweiten Satz die Wörter "Ein solcher Funksender | 2. In Nr. 1 werden im zweiten Satz die Wörter "Ein solcher Funksender |
darf" durch die Wörter "Bei Installation und Nutzung in Strafanstalten | darf" durch die Wörter "Bei Installation und Nutzung in Strafanstalten |
darf ein solcher Funksender" ersetzt. | darf ein solcher Funksender" ersetzt. |
3. Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: | 3. Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: |
"den Betreibern, deren Bereitstellung von Diensten unterbunden wird, | "den Betreibern, deren Bereitstellung von Diensten unterbunden wird, |
das Inverkehrbringen eines in Nr. 1 erwähnten Funksenders, der für die | das Inverkehrbringen eines in Nr. 1 erwähnten Funksenders, der für die |
Nutzung in Strafanstalten installiert wird, mindestens neunzig Tage im | Nutzung in Strafanstalten installiert wird, mindestens neunzig Tage im |
Voraus mitgeteilt worden ist und". | Voraus mitgeteilt worden ist und". |
4. In Nr. 5 Absatz 1 und 3 werden zwischen dem Wort "ausserhalb" und | 4. In Nr. 5 Absatz 1 und 3 werden zwischen dem Wort "ausserhalb" und |
den Wörtern "der Strafanstalt" die Wörter "des Übungsgeländes der | den Wörtern "der Strafanstalt" die Wörter "des Übungsgeländes der |
Streitkräfte oder" eingefügt. | Streitkräfte oder" eingefügt. |
5. In Nr. 5 Absatz 3 werden die Wörter "Zugang zu der betreffenden | 5. In Nr. 5 Absatz 3 werden die Wörter "Zugang zu der betreffenden |
Haftanstalt" durch die Wörter "Zugang zum betreffenden Übungsgelände | Haftanstalt" durch die Wörter "Zugang zum betreffenden Übungsgelände |
der Streitkräfte oder zu der betreffenden Strafanstalt" ersetzt. | der Streitkräfte oder zu der betreffenden Strafanstalt" ersetzt. |
(...) | (...) |
KAPITEL 6 - Zulassung von Ausstellern elektronischer Mahlzeitschecks | KAPITEL 6 - Zulassung von Ausstellern elektronischer Mahlzeitschecks |
Art. 183 - Mahlzeitschecks in elektronischer Form dürfen nur von den | Art. 183 - Mahlzeitschecks in elektronischer Form dürfen nur von den |
zu diesem Zweck zugelassenen Ausstellern zur Verfügung gestellt | zu diesem Zweck zugelassenen Ausstellern zur Verfügung gestellt |
werden. | werden. |
Art. 184 - § 1 - Der König bestimmt zu diesem Zweck nach Stellungnahme | Art. 184 - § 1 - Der König bestimmt zu diesem Zweck nach Stellungnahme |
des Nationalen Arbeitsrates, des Verbraucherrates, des Hohen Rates für | des Nationalen Arbeitsrates, des Verbraucherrates, des Hohen Rates für |
Selbständige und Kleine und Mittlere Betriebe und des Ausschusses für | Selbständige und Kleine und Mittlere Betriebe und des Ausschusses für |
den Schutz des Privatlebens die Bedingungen für die Zulassung als | den Schutz des Privatlebens die Bedingungen für die Zulassung als |
Aussteller von Mahlzeitschecks in elektronischer Form, das | Aussteller von Mahlzeitschecks in elektronischer Form, das |
Zulassungsverfahren, die Kontrolle über die Einhaltung der | Zulassungsverfahren, die Kontrolle über die Einhaltung der |
Zulassungsbedingungen, die Bedingungen für den Entzug der Zulassung, | Zulassungsbedingungen, die Bedingungen für den Entzug der Zulassung, |
das Verfahren für Verwarnung und Entzug der Zulassung und die Folgen | das Verfahren für Verwarnung und Entzug der Zulassung und die Folgen |
des Entzugs. | des Entzugs. |
§ 2 - Der König richtet zu diesem Zweck einen Ad-Hoc-Beratungs- und | § 2 - Der König richtet zu diesem Zweck einen Ad-Hoc-Beratungs- und |
Kontrollausschuss für elektronische Mahlzeitschecks ein, dessen | Kontrollausschuss für elektronische Mahlzeitschecks ein, dessen |
Aufgabe, Zusammensetzung und Arbeitsweise Er festlegt. | Aufgabe, Zusammensetzung und Arbeitsweise Er festlegt. |
Art. 185 - Aussteller von Mahlzeitschecks sehen eine finanzielle | Art. 185 - Aussteller von Mahlzeitschecks sehen eine finanzielle |
Sicherheit zur Deckung des Konkursrisikos vor. Der König legt die | Sicherheit zur Deckung des Konkursrisikos vor. Der König legt die |
Modalitäten für diese finanzielle Sicherheit fest. | Modalitäten für diese finanzielle Sicherheit fest. |
TITEL 13 - Inneres | TITEL 13 - Inneres |
KAPITEL 1 - Zivile Sicherheit - Auslegung des Gesetzes vom 14. | KAPITEL 1 - Zivile Sicherheit - Auslegung des Gesetzes vom 14. |
Dezember 2000 zur Festlegung bestimmter Aspekte der | Dezember 2000 zur Festlegung bestimmter Aspekte der |
Arbeitszeitgestaltung im öffentlichen Sektor | Arbeitszeitgestaltung im öffentlichen Sektor |
Art. 186 - Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 zur Festlegung | Art. 186 - Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 zur Festlegung |
bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im öffentlichen Sektor | bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im öffentlichen Sektor |
ist dahingehend auszulegen, dass die Freiwilligen der öffentlichen | ist dahingehend auszulegen, dass die Freiwilligen der öffentlichen |
Feuerwehrdienste und der im Gesetz vom 15. Mai 2007 über die zivile | Feuerwehrdienste und der im Gesetz vom 15. Mai 2007 über die zivile |
Sicherheit vorgesehenen Hilfeleistungszonen und die Freiwilligen der | Sicherheit vorgesehenen Hilfeleistungszonen und die Freiwilligen der |
Einsatzeinheiten des Zivilschutzes nicht unter die Definition der | Einsatzeinheiten des Zivilschutzes nicht unter die Definition der |
Arbeitnehmer fallen. | Arbeitnehmer fallen. |
KAPITEL 2 - Integrierte Polizei | KAPITEL 2 - Integrierte Polizei |
Abschnitt 1 - Übertragung der Zuständigkeiten der Zentralen | Abschnitt 1 - Übertragung der Zuständigkeiten der Zentralen |
Dienststelle für feste Ausgaben (ZDFA) an das Sekretariat der | Dienststelle für feste Ausgaben (ZDFA) an das Sekretariat der |
integrierten Polizei (SSGPI) | integrierten Polizei (SSGPI) |
(...) | (...) |
Art. 188 - Artikel 140ter des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur | Art. 188 - Artikel 140ter des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur |
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
Polizeidienstes, abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. Dezember | Polizeidienstes, abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. Dezember |
2004, wird wie folgt abgeändert: | 2004, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Absätze 1, 2, 3 und 4 werden aufgehoben. | 1. Die Absätze 1, 2, 3 und 4 werden aufgehoben. |
2. Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: |
"Was die Pensionen, Renten und Pensionszuschläge der | "Was die Pensionen, Renten und Pensionszuschläge der |
Personalmitglieder der Polizeidienste betrifft, ist die Zentrale | Personalmitglieder der Polizeidienste betrifft, ist die Zentrale |
Dienststelle für feste Ausgaben (ZDFA) mit ihrer Auszahlung beauftragt | Dienststelle für feste Ausgaben (ZDFA) mit ihrer Auszahlung beauftragt |
und führt sie die vom Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor | und führt sie die vom Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor |
gefassten Beschlüsse aus." | gefassten Beschlüsse aus." |
Art. 189 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 140quater mit folgendem | Art. 189 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 140quater mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 140quater - Die ZDFA ist weiterhin beauftragt mit der | "Art. 140quater - Die ZDFA ist weiterhin beauftragt mit der |
Durchführung aller Berichtigungen, die gegebenenfalls an den den | Durchführung aller Berichtigungen, die gegebenenfalls an den den |
Personalmitgliedern der Polizeidienste seit dem 1. April 2001 bis zum | Personalmitgliedern der Polizeidienste seit dem 1. April 2001 bis zum |
31. Dezember 2009 gewährten Gehältern und verwandten Rechten | 31. Dezember 2009 gewährten Gehältern und verwandten Rechten |
vorgenommen werden müssen, und der diesbezüglichen Erklärungen, | vorgenommen werden müssen, und der diesbezüglichen Erklärungen, |
sozialen und steuerlichen Abzüge sowie mit der Abfassung und | sozialen und steuerlichen Abzüge sowie mit der Abfassung und |
Übermittlung der Buchungs-, Zahlungs- und nötigen | Übermittlung der Buchungs-, Zahlungs- und nötigen |
Rechtfertigungsbelege." | Rechtfertigungsbelege." |
Art. 190 - Artikel 149octies desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 190 - Artikel 149octies desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: | Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Was die Gehälter und verwandten Rechte betrifft, führt die ZDFA die | "Was die Gehälter und verwandten Rechte betrifft, führt die ZDFA die |
Beschlüsse aus, die die föderale Polizei und die Polizeizonen jeweils | Beschlüsse aus, die die föderale Polizei und die Polizeizonen jeweils |
für ihr eigenes Personal gefasst haben. Zu diesem Zweck übermitteln | für ihr eigenes Personal gefasst haben. Zu diesem Zweck übermitteln |
sie ihr die Daten, die gemäss dem von jedem Arbeitgeber gewählten | sie ihr die Daten, die gemäss dem von jedem Arbeitgeber gewählten |
Muster der dezentralen Arbeit des Lohnrechners erforderlich sind." | Muster der dezentralen Arbeit des Lohnrechners erforderlich sind." |
2. In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter "dem verantwortlichen | 2. In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter "dem verantwortlichen |
Personaldienst unverzüglich mitgeteilt. Die Generaldirektion des | Personaldienst unverzüglich mitgeteilt. Die Generaldirektion des |
Personals" durch die Wörter "dem betreffenden Arbeitgeber mitgeteilt. | Personals" durch die Wörter "dem betreffenden Arbeitgeber mitgeteilt. |
Die Generaldirektion der Unterstützung und der Verwaltung" ersetzt. | Die Generaldirektion der Unterstützung und der Verwaltung" ersetzt. |
3. Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: | 3. Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: |
"2. die in Nr. 8 erwähnten Berechnungsergebnisse mitteilen und die | "2. die in Nr. 8 erwähnten Berechnungsergebnisse mitteilen und die |
Zahlungsbelege übermitteln, die nötig sind, damit den | Zahlungsbelege übermitteln, die nötig sind, damit den |
Anspruchsberechtigten die Gehälter, die verwandten Rechte und die | Anspruchsberechtigten die Gehälter, die verwandten Rechte und die |
Steuer- und Sozialabgaben rechtzeitig ausgezahlt werden können,". | Steuer- und Sozialabgaben rechtzeitig ausgezahlt werden können,". |
4. Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt ersetzt: | 4. Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt ersetzt: |
"3. Streitsachen in Bezug auf die Rückforderung von unrechtmässigen | "3. Streitsachen in Bezug auf die Rückforderung von unrechtmässigen |
Zahlungen, auf Lohnpfändungen und auf Lohnabtretungen verwalten, | Zahlungen, auf Lohnpfändungen und auf Lohnabtretungen verwalten, |
gemäss dem von jedem Arbeitgeber gewählten Muster der dezentralen | gemäss dem von jedem Arbeitgeber gewählten Muster der dezentralen |
Arbeit des Lohnrechners,". | Arbeit des Lohnrechners,". |
5. In Absatz 2 Nr. 4 wird das Wort "entlohnte" durch das Wort | 5. In Absatz 2 Nr. 4 wird das Wort "entlohnte" durch das Wort |
"besoldete" ersetzt. | "besoldete" ersetzt. |
6. In Absatz 2 Nr. 6 werden die Wörter "den Personaldiensten oder den | 6. In Absatz 2 Nr. 6 werden die Wörter "den Personaldiensten oder den |
von ihnen dazu bevollmächtigten Personen übermittelt werden. Art, Form | von ihnen dazu bevollmächtigten Personen übermittelt werden. Art, Form |
und Periodizität der zu übermittelnden Daten werden vom SSGPI in | und Periodizität der zu übermittelnden Daten werden vom SSGPI in |
Zusammenarbeit mit der ZDFA festgelegt" durch die Wörter "der | Zusammenarbeit mit der ZDFA festgelegt" durch die Wörter "der |
föderalen Polizei oder den Polizeizonen gemäss dem von jedem | föderalen Polizei oder den Polizeizonen gemäss dem von jedem |
Arbeitgeber gewählten Muster der dezentralen Arbeit des Lohnrechners | Arbeitgeber gewählten Muster der dezentralen Arbeit des Lohnrechners |
übermittelt werden" ersetzt. | übermittelt werden" ersetzt. |
7. Absatz 2 wird durch die Nummern 7, 8, 9 und 10 mit folgendem | 7. Absatz 2 wird durch die Nummern 7, 8, 9 und 10 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"7. die Gehälter und verwandten Rechte der Personalmitglieder der | "7. die Gehälter und verwandten Rechte der Personalmitglieder der |
Polizeidienste berechnen, | Polizeidienste berechnen, |
8. die gesetzlichen und verordnungsmässigen Beiträge und Abgaben | 8. die gesetzlichen und verordnungsmässigen Beiträge und Abgaben |
berechnen, | berechnen, |
9. die sozial- und steuerrechtlichen Erklärungspflichten erfüllen und | 9. die sozial- und steuerrechtlichen Erklärungspflichten erfüllen und |
die Erläuterungen bei den zuständigen Instanzen einreichen, | die Erläuterungen bei den zuständigen Instanzen einreichen, |
10. die Buchungs-, Zahlungs- und nötigen Rechtfertigungsbelege | 10. die Buchungs-, Zahlungs- und nötigen Rechtfertigungsbelege |
abfassen." | abfassen." |
Art. 191 - Die Artikel 187 bis 190 treten am 1. Januar 2010 in Kraft. | Art. 191 - Die Artikel 187 bis 190 treten am 1. Januar 2010 in Kraft. |
Abschnitt 2 - Ausdehnung von Polizeizonen | Abschnitt 2 - Ausdehnung von Polizeizonen |
Art. 192 - Artikel 9 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur | Art. 192 - Artikel 9 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur |
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
Polizeidienstes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut | Polizeidienstes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Vorliegender Artikel ist bis zum 1. Januar 2011 ebenfalls anwendbar | "Vorliegender Artikel ist bis zum 1. Januar 2011 ebenfalls anwendbar |
auf die Änderung der Abgrenzungen der festgelegten Polizeizonen, die | auf die Änderung der Abgrenzungen der festgelegten Polizeizonen, die |
nicht in Titel II Kapitel VII erwähnt ist, insofern dies nicht zur | nicht in Titel II Kapitel VII erwähnt ist, insofern dies nicht zur |
Folge hat, dass die in Ausführung von Absatz 1 festgelegte Anzahl | Folge hat, dass die in Ausführung von Absatz 1 festgelegte Anzahl |
Polizeizonen überschritten wird." | Polizeizonen überschritten wird." |
Art. 193 - In Titel II desselben Gesetzes wird ein Kapitel VII, das | Art. 193 - In Titel II desselben Gesetzes wird ein Kapitel VII, das |
die Artikel 91/1 bis 91/10 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: | die Artikel 91/1 bis 91/10 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Kapitel VII - Freiwillige Fusion der Polizeizonen | "Kapitel VII - Freiwillige Fusion der Polizeizonen |
Art. 91/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man | Art. 91/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man |
unter: | unter: |
1. alter Polizeizone: die Polizeizone, deren Zuständigkeitsgebiet | 1. alter Polizeizone: die Polizeizone, deren Zuständigkeitsgebiet |
ehedem vom König festgelegt worden ist, | ehedem vom König festgelegt worden ist, |
2. neuer Polizeizone: die Polizeizone, die aus der Fusion zweier oder | 2. neuer Polizeizone: die Polizeizone, die aus der Fusion zweier oder |
mehrerer alter Polizeizonen hervorgeht und durch vorliegendes Kapitel | mehrerer alter Polizeizonen hervorgeht und durch vorliegendes Kapitel |
geregelt wird. | geregelt wird. |
Art. 91/2 - Die Gemeinde- beziehungsweise Polizeiräte der betreffenden | Art. 91/2 - Die Gemeinde- beziehungsweise Polizeiräte der betreffenden |
Polizeizonen können bis zum 1. Januar 2011 beim Minister des Innern | Polizeizonen können bis zum 1. Januar 2011 beim Minister des Innern |
und beim Minister der Justiz gemeinsam einen Antrag auf freiwillige | und beim Minister der Justiz gemeinsam einen Antrag auf freiwillige |
Fusion ihrer alten Polizeizonen einreichen. | Fusion ihrer alten Polizeizonen einreichen. |
Der König kann auf Vorschlag beider Minister das Zuständigkeitsgebiet | Der König kann auf Vorschlag beider Minister das Zuständigkeitsgebiet |
der neuen Polizeizone bestimmen. | der neuen Polizeizone bestimmen. |
Art. 91/3 - Die Wahl der Mitglieder des Polizeirats der neuen | Art. 91/3 - Die Wahl der Mitglieder des Polizeirats der neuen |
Polizeizone erfolgt während der ersten Sitzung des Gemeinderats nach | Polizeizone erfolgt während der ersten Sitzung des Gemeinderats nach |
Veröffentlichung des Königlichen Erlasses zur Festlegung des | Veröffentlichung des Königlichen Erlasses zur Festlegung des |
Zuständigkeitsgebiets der neuen Polizeizone. | Zuständigkeitsgebiets der neuen Polizeizone. |
Art. 91/4 - Das Mandat der gewählten Mitglieder des Polizeirats | Art. 91/4 - Das Mandat der gewählten Mitglieder des Polizeirats |
beginnt am ersten Werktag des Monats nach dem Monat ihrer Wahl. Ist | beginnt am ersten Werktag des Monats nach dem Monat ihrer Wahl. Ist |
eine Beschwerde gegen die Wahl eingereicht worden, beginnt das Mandat | eine Beschwerde gegen die Wahl eingereicht worden, beginnt das Mandat |
erst fünfzehn Tage, nachdem die Wahl definitiv ist. | erst fünfzehn Tage, nachdem die Wahl definitiv ist. |
Art. 91/5 - Im Fall einer Fusion zweier oder mehrerer alter | Art. 91/5 - Im Fall einer Fusion zweier oder mehrerer alter |
Polizeizonen des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt umfasst der | Polizeizonen des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt umfasst der |
Polizeirat der neuen Polizeizone eine Anzahl Mitglieder der | Polizeirat der neuen Polizeizone eine Anzahl Mitglieder der |
niederländischen Sprachgruppe, die der Höchstanzahl Ratsmitglieder | niederländischen Sprachgruppe, die der Höchstanzahl Ratsmitglieder |
entspricht, die den alten Polizeizonen, auf die die neue Polizeizone | entspricht, die den alten Polizeizonen, auf die die neue Polizeizone |
folgt, jeweils durch Artikel 22bis § 1 zuerkannt worden ist. | folgt, jeweils durch Artikel 22bis § 1 zuerkannt worden ist. |
Art. 91/6 - Das Mandat eines Mitglieds des Polizeikollegiums einer | Art. 91/6 - Das Mandat eines Mitglieds des Polizeikollegiums einer |
neuen Polizeizone beginnt am Tag der Veröffentlichung des Königlichen | neuen Polizeizone beginnt am Tag der Veröffentlichung des Königlichen |
Erlasses zur Festlegung des Zuständigkeitsgebiets der neuen | Erlasses zur Festlegung des Zuständigkeitsgebiets der neuen |
Polizeizone. | Polizeizone. |
Art. 91/7 - Die Anzahl Stimmen, die jedem Bürgermeister im | Art. 91/7 - Die Anzahl Stimmen, die jedem Bürgermeister im |
Polizeikollegium der neuen Polizeizone zuerkannt werden, wird | Polizeikollegium der neuen Polizeizone zuerkannt werden, wird |
festgelegt auf der Grundlage des in Artikel 39 erwähnten | festgelegt auf der Grundlage des in Artikel 39 erwähnten |
Haushaltsplans des lokalen Polizeikorps beziehungsweise auf der | Haushaltsplans des lokalen Polizeikorps beziehungsweise auf der |
Grundlage der in Artikel 40 erwähnten Polizeidotation, die seine | Grundlage der in Artikel 40 erwähnten Polizeidotation, die seine |
Gemeinde in die alte Polizeizone, der sie angehört hat, eingebracht | Gemeinde in die alte Polizeizone, der sie angehört hat, eingebracht |
hat. | hat. |
Art. 91/8 - Der zonale Sicherheitsplan der neuen Polizeizone wird | Art. 91/8 - Der zonale Sicherheitsplan der neuen Polizeizone wird |
binnen vier Monaten nach der in Artikel 257quinquies/5 erwähnten | binnen vier Monaten nach der in Artikel 257quinquies/5 erwähnten |
Einsetzung der lokalen Polizei dem Minister des Innern und dem | Einsetzung der lokalen Polizei dem Minister des Innern und dem |
Minister der Justiz zwecks Billigung vorgelegt. | Minister der Justiz zwecks Billigung vorgelegt. |
Die Dauer der Gültigkeit des zonalen Sicherheitsplans der neuen | Die Dauer der Gültigkeit des zonalen Sicherheitsplans der neuen |
Polizeizone ist jedoch auf die Frist begrenzt, die für die laufenden | Polizeizone ist jedoch auf die Frist begrenzt, die für die laufenden |
zonalen Sicherheitspläne innerhalb der alten Polizeizonen vorgesehen | zonalen Sicherheitspläne innerhalb der alten Polizeizonen vorgesehen |
ist. | ist. |
Art. 91/9 - Die Dotation, die jede Gemeinde dem lokalen Polizeikorps | Art. 91/9 - Die Dotation, die jede Gemeinde dem lokalen Polizeikorps |
der neuen Polizeizone zuerkennt, darf in den ersten beiden Jahren nach | der neuen Polizeizone zuerkennt, darf in den ersten beiden Jahren nach |
Einsetzung der lokalen Polizei der neuen Polizeizone nicht unter den | Einsetzung der lokalen Polizei der neuen Polizeizone nicht unter den |
Haushaltsmitteln liegen, die sie gemäss Artikel 39 für das lokale | Haushaltsmitteln liegen, die sie gemäss Artikel 39 für das lokale |
Polizeikorps verwendet hat, beziehungsweise nicht unter der Dotation | Polizeikorps verwendet hat, beziehungsweise nicht unter der Dotation |
liegen, die sie gemäss Artikel 40 für den Haushaltsplan der alten | liegen, die sie gemäss Artikel 40 für den Haushaltsplan der alten |
Polizeizone, der sie angehört hat, bereitgestellt hat. | Polizeizone, der sie angehört hat, bereitgestellt hat. |
Art. 91/10 - Die der neuen Polizeizone zuerkannten föderalen | Art. 91/10 - Die der neuen Polizeizone zuerkannten föderalen |
Subventionen entsprechen der Summe der föderalen Subventionen, die den | Subventionen entsprechen der Summe der föderalen Subventionen, die den |
alten Polizeizonen, auf die sie folgt, gemäss den für die alten | alten Polizeizonen, auf die sie folgt, gemäss den für die alten |
Polizeizonen geltenden Modalitäten für die Zuerkennung föderaler | Polizeizonen geltenden Modalitäten für die Zuerkennung föderaler |
Subventionen zuerkannt worden wären." | Subventionen zuerkannt worden wären." |
Art. 194 - In Titel VIII desselben Gesetzes wird ein Kaptitel V, das | Art. 194 - In Titel VIII desselben Gesetzes wird ein Kaptitel V, das |
die Artikel 257quinquies/1 bis 257quinquies/10 umfasst, mit folgendem | die Artikel 257quinquies/1 bis 257quinquies/10 umfasst, mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Kapitel V - Folgen der Fusion der Polizeizonen | "Kapitel V - Folgen der Fusion der Polizeizonen |
Art. 257quinquies/1 - Die Personalmitglieder des Einsatzkaders und des | Art. 257quinquies/1 - Die Personalmitglieder des Einsatzkaders und des |
Verwaltungs- und Logistikkaders der alten Polizeizonen werden auf den | Verwaltungs- und Logistikkaders der alten Polizeizonen werden auf den |
Einsatzkader beziehungsweise den Verwaltungs- und Logistikkader der | Einsatzkader beziehungsweise den Verwaltungs- und Logistikkader der |
lokalen Polizei der neuen Polizeizone übertragen. | lokalen Polizei der neuen Polizeizone übertragen. |
Art. 257quinquies/2 - Sobald der Polizeirat gemäss Artikel 91/4 | Art. 257quinquies/2 - Sobald der Polizeirat gemäss Artikel 91/4 |
eingerichtet ist, erklärt er das Mandat des Korpschefs der neuen | eingerichtet ist, erklärt er das Mandat des Korpschefs der neuen |
Polizeizone für vakant und bildet er die in Artikel 48 erwähnte | Polizeizone für vakant und bildet er die in Artikel 48 erwähnte |
Auswahlkommission. | Auswahlkommission. |
Art. 257quinquies/3 - § 1 - Personalmitglieder, die auf eine neue | Art. 257quinquies/3 - § 1 - Personalmitglieder, die auf eine neue |
Polizeizone übertragen werden, sind nicht an die Anwesenheitsdauer | Polizeizone übertragen werden, sind nicht an die Anwesenheitsdauer |
gebunden, die erforderlich ist, um für die Mobilität in Betracht zu | gebunden, die erforderlich ist, um für die Mobilität in Betracht zu |
kommen. | kommen. |
§ 2 - Die Übertragung von Personalmitgliedern auf die neue Polizeizone | § 2 - Die Übertragung von Personalmitgliedern auf die neue Polizeizone |
wird für die Anwendung der statutarischen Bestimmungen nicht als | wird für die Anwendung der statutarischen Bestimmungen nicht als |
Wechsel des Arbeitgebers angesehen. | Wechsel des Arbeitgebers angesehen. |
§ 3 - Wenn die Übertragung auf die neue Polizeizone für | § 3 - Wenn die Übertragung auf die neue Polizeizone für |
Vertragspersonalmitglieder zu einer Änderung des gewöhnlichen | Vertragspersonalmitglieder zu einer Änderung des gewöhnlichen |
Arbeitsplatzes führt, dann ist dies Gegenstand eines Zusatzes zu ihrem | Arbeitsplatzes führt, dann ist dies Gegenstand eines Zusatzes zu ihrem |
Arbeitsvertrag. | Arbeitsvertrag. |
Art. 257quinquies/4 - Ab Veröffentlichung des Königlichen Erlasses zur | Art. 257quinquies/4 - Ab Veröffentlichung des Königlichen Erlasses zur |
Festlegung des Zuständigkeitsgebiets der neuen Polizeizone sind die | Festlegung des Zuständigkeitsgebiets der neuen Polizeizone sind die |
Vorrechte der Organe der alten Polizeizonen, auf die sie folgen wird, | Vorrechte der Organe der alten Polizeizonen, auf die sie folgen wird, |
auf die Handlungen im Rahmen der täglichen Geschäftsführung in Bezug | auf die Handlungen im Rahmen der täglichen Geschäftsführung in Bezug |
auf dringende oder laufende Angelegenheiten beschränkt. Ist dies nicht | auf dringende oder laufende Angelegenheiten beschränkt. Ist dies nicht |
der Fall, sind die getroffenen Entscheidungen oder ihre Folgen den | der Fall, sind die getroffenen Entscheidungen oder ihre Folgen den |
Organen der neuen Polizeizone gegenüber nicht wirksam. | Organen der neuen Polizeizone gegenüber nicht wirksam. |
Art. 257quinquies/5 - Der König setzt die lokale Polizei der neuen | Art. 257quinquies/5 - Der König setzt die lokale Polizei der neuen |
Polizeizone am ersten Tag eines Quartals ein, wenn Er feststellt, dass | Polizeizone am ersten Tag eines Quartals ein, wenn Er feststellt, dass |
folgende Bedingungen erfüllt sind: | folgende Bedingungen erfüllt sind: |
1. Das Zuständigkeitsgebiet der Polizeizone ist gemäss Artikel 91/2 | 1. Das Zuständigkeitsgebiet der Polizeizone ist gemäss Artikel 91/2 |
festgelegt worden. | festgelegt worden. |
2. Der Stellenplan ist festgelegt worden. | 2. Der Stellenplan ist festgelegt worden. |
3. Der Betrag der kommunalen Dotationen im Haushaltsplan der neuen | 3. Der Betrag der kommunalen Dotationen im Haushaltsplan der neuen |
Polizeizone stimmt mit Artikel 91/9 überein. | Polizeizone stimmt mit Artikel 91/9 überein. |
4. Die Endabrechnung der Geschäftsführung ist gemäss Artikel | 4. Die Endabrechnung der Geschäftsführung ist gemäss Artikel |
257quinquies/9 § 1 erstellt und gebilligt worden. | 257quinquies/9 § 1 erstellt und gebilligt worden. |
Art. 257quinquies/6 - Mit der Einsetzung der lokalen Polizei der neuen | Art. 257quinquies/6 - Mit der Einsetzung der lokalen Polizei der neuen |
Polizeizone endet das Bestehen der alten Polizeizonen und endet von | Polizeizone endet das Bestehen der alten Polizeizonen und endet von |
Rechts wegen das Mandat der Polizeiratsmitglieder der alten | Rechts wegen das Mandat der Polizeiratsmitglieder der alten |
Polizeizonen. | Polizeizonen. |
Art. 257quinquies/7 - § 1 - Alle beweglichen Güter, ob zum | Art. 257quinquies/7 - § 1 - Alle beweglichen Güter, ob zum |
öffentlichen oder zum privaten Eigentum gehörend, einschliesslich der | öffentlichen oder zum privaten Eigentum gehörend, einschliesslich der |
Güter, die Teil der individuellen Ausrüstung der Mitglieder des | Güter, die Teil der individuellen Ausrüstung der Mitglieder des |
Einsatzpersonals der alten Polizeizonen sind, werden der neuen | Einsatzpersonals der alten Polizeizonen sind, werden der neuen |
Polizeizone übertragen. | Polizeizone übertragen. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnte Übertragung wird von Rechts wegen | § 2 - Die in § 1 erwähnte Übertragung wird von Rechts wegen |
durchgeführt. Die Übertragung ist Dritten gegenüber ohne weitere | durchgeführt. Die Übertragung ist Dritten gegenüber ohne weitere |
Formalitäten an dem Datum der Einsetzung der lokalen Polizei der neuen | Formalitäten an dem Datum der Einsetzung der lokalen Polizei der neuen |
Polizeizone wirksam. | Polizeizone wirksam. |
§ 3 - Die in vorliegendem Artikel erwähnten Güter werden samt den mit | § 3 - Die in vorliegendem Artikel erwähnten Güter werden samt den mit |
diesen Gütern einhergehenden Lasten und Verpflichtungen in dem | diesen Gütern einhergehenden Lasten und Verpflichtungen in dem |
Zustand, in dem sie sich befinden, übertragen. | Zustand, in dem sie sich befinden, übertragen. |
§ 4 - Die neue Polizeizone tritt für die ihr übertragenen beweglichen | § 4 - Die neue Polizeizone tritt für die ihr übertragenen beweglichen |
Güter in die Rechte und Verpflichtungen der alten Polizeizonen ein, | Güter in die Rechte und Verpflichtungen der alten Polizeizonen ein, |
einschliesslich der mit anhängigen und zukünftigen Gerichtsverfahren | einschliesslich der mit anhängigen und zukünftigen Gerichtsverfahren |
einhergehenden Rechte und Verpflichtungen. | einhergehenden Rechte und Verpflichtungen. |
Die Gemeinden, die die alten Polizeizonen gebildet haben, haften | Die Gemeinden, die die alten Polizeizonen gebildet haben, haften |
jedoch weiterhin gesamtschuldnerisch für die Verpflichtungen, deren | jedoch weiterhin gesamtschuldnerisch für die Verpflichtungen, deren |
Zahlung oder Erfüllung vor der Übertragung des Eigentums an den in | Zahlung oder Erfüllung vor der Übertragung des Eigentums an den in |
vorliegendem Artikel erwähnten beweglichen Gütern fällig war. | vorliegendem Artikel erwähnten beweglichen Gütern fällig war. |
Art. 257quinquies/8 - § 1 - Die unbeweglichen Güter, die Eigentum der | Art. 257quinquies/8 - § 1 - Die unbeweglichen Güter, die Eigentum der |
alten Polizeizonen sind, werden am Datum der Einsetzung der lokalen | alten Polizeizonen sind, werden am Datum der Einsetzung der lokalen |
Polizei der neuen Polizeizone auf die neue Polizeizone übertragen. Die | Polizei der neuen Polizeizone auf die neue Polizeizone übertragen. Die |
neue Polizeizone übernimmt die Rechte, Verpflichtungen und Lasten in | neue Polizeizone übernimmt die Rechte, Verpflichtungen und Lasten in |
Bezug auf die unbeweglichen Güter, deren Eigentum ihr übertragen | Bezug auf die unbeweglichen Güter, deren Eigentum ihr übertragen |
worden ist. | worden ist. |
§ 2 - Die Beträge, die den alten Polizeizonen zustehen oder die sie in | § 2 - Die Beträge, die den alten Polizeizonen zustehen oder die sie in |
Anwendung des in Artikel 248quater erwähnten Korrekturmechanismus | Anwendung des in Artikel 248quater erwähnten Korrekturmechanismus |
schulden, werden an die neue Polizeizone, auf die sie folgt, gezahlt | schulden, werden an die neue Polizeizone, auf die sie folgt, gezahlt |
beziehungsweise von ihr gezahlt. | beziehungsweise von ihr gezahlt. |
§ 3 - Die neue Polizeizone übernimmt die Rechte, Verpflichtungen und | § 3 - Die neue Polizeizone übernimmt die Rechte, Verpflichtungen und |
Lasten der alten Polizeizonen, die sich aus den Mietverträgen in Bezug | Lasten der alten Polizeizonen, die sich aus den Mietverträgen in Bezug |
auf die unbeweglichen Güter, in denen Personalmitglieder des lokalen | auf die unbeweglichen Güter, in denen Personalmitglieder des lokalen |
Polizeikorps untergebracht sind, ergeben. | Polizeikorps untergebracht sind, ergeben. |
Art. 257quinquies/9 - § 1 - Die Endabrechnung der Geschäftsführung der | Art. 257quinquies/9 - § 1 - Die Endabrechnung der Geschäftsführung der |
alten Polizeizonen wird am letzten Tag des Quartals vor der in Artikel | alten Polizeizonen wird am letzten Tag des Quartals vor der in Artikel |
257quinquies/5 erwähnten Einsetzung der lokalen Polizei erstellt. | 257quinquies/5 erwähnten Einsetzung der lokalen Polizei erstellt. |
§ 2 - Die neue Polizeizone übernimmt von Rechts wegen die Aktiva und | § 2 - Die neue Polizeizone übernimmt von Rechts wegen die Aktiva und |
Passiva der alten Polizeizonen, auf die sie folgt. | Passiva der alten Polizeizonen, auf die sie folgt. |
§ 3 - Die Endabrechnung der Geschäftsführung wird dem Polizeirat der | § 3 - Die Endabrechnung der Geschäftsführung wird dem Polizeirat der |
neuen Polizeizone zwecks Billigung vorgelegt. | neuen Polizeizone zwecks Billigung vorgelegt. |
Art. 257quinquies/10 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel | Art. 257quinquies/10 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel |
257quinquies/4 führt die neue Polizeizone ab dem Datum ihrer | 257quinquies/4 führt die neue Polizeizone ab dem Datum ihrer |
Einsetzung jedes Verfahren im Rahmen öffentlicher Bau-, Liefer- und | Einsetzung jedes Verfahren im Rahmen öffentlicher Bau-, Liefer- und |
Dienstleistungsaufträge zugunsten des Polizeikorps der alten | Dienstleistungsaufträge zugunsten des Polizeikorps der alten |
Polizeizonen fort. | Polizeizonen fort. |
Absatz 1 ist auch für die Ausführung der vor diesem Datum vergebenen | Absatz 1 ist auch für die Ausführung der vor diesem Datum vergebenen |
öffentlichen Aufträge anwendbar." | öffentlichen Aufträge anwendbar." |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 30. Dezember 2009 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 30. Dezember 2009 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Y. LETERME | Y. LETERME |
Für die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten, beauftragt mit der | Für die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten, beauftragt mit der |
Sozialeingliederung, abwesend: | Sozialeingliederung, abwesend: |
Der Minister der Pensionen und der Grossstädte | Der Minister der Pensionen und der Grossstädte |
M. DAERDEN | M. DAERDEN |
Die Ministerin der Beschäftigung, beauftragt mit der Migrations- und | Die Ministerin der Beschäftigung, beauftragt mit der Migrations- und |
Asylpolitik | Asylpolitik |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
Die Ministerin der KMB und der Selbständigen | Die Ministerin der KMB und der Selbständigen |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Der Minister der Energie | Der Minister der Energie |
P. MAGNETTE | P. MAGNETTE |
Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit | Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit |
Ch. MICHEL | Ch. MICHEL |
Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes | Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes |
Frau I. VERVOTTE | Frau I. VERVOTTE |
Für den Minister für Unternehmung und Vereinfachung, abwesend: | Für den Minister für Unternehmung und Vereinfachung, abwesend: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |
Der Staatssekretär für Migrations- und Asylpolitik | Der Staatssekretär für Migrations- und Asylpolitik |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Für den Staatssekretär für Soziale Eingliederung, abwesend: | Für den Staatssekretär für Soziale Eingliederung, abwesend: |
Der Minister der Pensionen und der Grossstädte | Der Minister der Pensionen und der Grossstädte |
M. DAERDEN | M. DAERDEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |