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Loi portant des dispositions diverses | Wet houdende diverse bepalingen Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 29 MARS 2012. - Loi portant des dispositions diverses (II) Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 29 mars 2012 portant des dispositions diverses (II) (Moniteur | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 29 MAART 2012. - Wet houdende diverse bepalingen (II) Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 29 maart 2012 houdende diverse bepalingen (II) (Belgisch Staatsblad van 30 |
belge du 30 mars 2012). | maart 2012). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
29. MÄRZ 2012 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (II) | 29. MÄRZ 2012 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (II) |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
TITEL 2 - Volksgesundheit | TITEL 2 - Volksgesundheit |
EINZIGES KAPITEL - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten | EINZIGES KAPITEL - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten |
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung | Entschädigungspflichtversicherung |
Art. 2 - Artikel 144 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über | Art. 2 - Artikel 144 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über |
die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, wieder | die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, wieder |
aufgenommen durch das Gesetz vom 21. Dezember 2006, wird wie folgt | aufgenommen durch das Gesetz vom 21. Dezember 2006, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In § 2 Absatz 1 wird das Wort "erkennen" durch die Wörter "erkennen | 1. In § 2 Absatz 1 wird das Wort "erkennen" durch die Wörter "erkennen |
mit voller Rechtsprechungsbefugnis" ersetzt. | mit voller Rechtsprechungsbefugnis" ersetzt. |
2. Ein Paragraph 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein Paragraph 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
« § 4 - Teil IV Buch II Titel IV des Gerichtsgesetzbuches ist nicht | « § 4 - Teil IV Buch II Titel IV des Gerichtsgesetzbuches ist nicht |
anwendbar auf die erstinstanzlichen Kammern und die | anwendbar auf die erstinstanzlichen Kammern und die |
Widerspruchskammern. » | Widerspruchskammern. » |
Art. 3 - In Artikel 145 § 5 desselben Gesetzes, wieder aufgenommen | Art. 3 - In Artikel 145 § 5 desselben Gesetzes, wieder aufgenommen |
durch das Gesetz vom 21. Dezember 2006, werden zwischen den Wörtern | durch das Gesetz vom 21. Dezember 2006, werden zwischen den Wörtern |
"Der Leitende Beamte des Dienstes für medizinische Evaluation und | "Der Leitende Beamte des Dienstes für medizinische Evaluation und |
Kontrolle" und den Wörtern "kann ohne vorherige Erlaubnis" die Wörter | Kontrolle" und den Wörtern "kann ohne vorherige Erlaubnis" die Wörter |
"oder der von ihm bestimmte Beamte" eingefügt. | "oder der von ihm bestimmte Beamte" eingefügt. |
Art. 4 - Artikel 156 desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch das | Art. 4 - Artikel 156 desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch das |
Gesetz vom 13. Dezember 2006 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. | Gesetz vom 13. Dezember 2006 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. |
Dezember 2006 und 19. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: | Dezember 2006 und 19. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 wird der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt: | 1. In § 1 Absatz 1 wird der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt: |
« Zahlungsaufschübe können nur auf der Grundlage eines mit Gründen | « Zahlungsaufschübe können nur auf der Grundlage eines mit Gründen |
versehenen Antrags bewilligt werden, der durch jeglichen nützlichen | versehenen Antrags bewilligt werden, der durch jeglichen nützlichen |
Beleg gestützt ist, anhand dessen die Begründetheit beurteilt werden | Beleg gestützt ist, anhand dessen die Begründetheit beurteilt werden |
kann. » | kann. » |
2. In § 1 wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: | 2. In § 1 wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: |
« Die Summen tragen von Rechts wegen ab dem ersten Werktag nach der | « Die Summen tragen von Rechts wegen ab dem ersten Werktag nach der |
Notifizierung des Beschlusses - wobei das Datum des Poststempels | Notifizierung des Beschlusses - wobei das Datum des Poststempels |
Beweiskraft hat - Zinsen, die dem gesetzlichen Zinssatz in | Beweiskraft hat - Zinsen, die dem gesetzlichen Zinssatz in |
Sozialsachen entsprechen, so wie in Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 5. | Sozialsachen entsprechen, so wie in Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 5. |
Mai 1865 über das verzinsliche Darlehen vorgesehen. » | Mai 1865 über das verzinsliche Darlehen vorgesehen. » |
3. In § 2 Absatz 1 wird der zweite Satz wie folgt ersetzt: | 3. In § 2 Absatz 1 wird der zweite Satz wie folgt ersetzt: |
« Die Frist setzt ein am ersten Werktag, nach dem der Einschreibebrief | « Die Frist setzt ein am ersten Werktag, nach dem der Einschreibebrief |
gegen Empfangsbestätigung am Wohnsitz des Empfängers oder | gegen Empfangsbestätigung am Wohnsitz des Empfängers oder |
gegebenenfalls an seinem Wohnort oder an dem von ihm gewählten | gegebenenfalls an seinem Wohnort oder an dem von ihm gewählten |
Wohnsitz zugestellt worden ist. » | Wohnsitz zugestellt worden ist. » |
4. In § 3 werden die Wörter "In dem Beschluss" durch die Wörter "In | 4. In § 3 werden die Wörter "In dem Beschluss" durch die Wörter "In |
der Notifizierung des Beschlusses" ersetzt. | der Notifizierung des Beschlusses" ersetzt. |
5. In § 3 wird der zweite Satz wie folgt ersetzt: | 5. In § 3 wird der zweite Satz wie folgt ersetzt: |
« Die Frist setzt ein am ersten Werktag, nach dem der Einschreibebrief | « Die Frist setzt ein am ersten Werktag, nach dem der Einschreibebrief |
gegen Empfangsbestätigung am Wohnsitz des Empfängers oder | gegen Empfangsbestätigung am Wohnsitz des Empfängers oder |
gegebenenfalls an seinem Wohnort oder an dem von ihm gewählten | gegebenenfalls an seinem Wohnort oder an dem von ihm gewählten |
Wohnsitz zugestellt worden ist. » | Wohnsitz zugestellt worden ist. » |
Art. 5 - Artikel 157 desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch das | Art. 5 - Artikel 157 desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch das |
Gesetz vom 13. Dezember 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. | Gesetz vom 13. Dezember 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. |
Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: | Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Der leitende Beamte" | 1. In § 1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Der leitende Beamte" |
und den Wörtern ", die erstinstanzliche Kammer" die Wörter "oder der | und den Wörtern ", die erstinstanzliche Kammer" die Wörter "oder der |
von ihm bestimmte Beamte" eingefügt. | von ihm bestimmte Beamte" eingefügt. |
2. In § 3 werden die Wörter "Die Beschlüsse" durch die Wörter "Die | 2. In § 3 werden die Wörter "Die Beschlüsse" durch die Wörter "Die |
definitiven Beschlüsse" ersetzt. | definitiven Beschlüsse" ersetzt. |
3. Paragraph 4 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 3. Paragraph 4 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
« Für die Geldbussen und zurückzuzahlenden Beträge besteht das in | « Für die Geldbussen und zurückzuzahlenden Beträge besteht das in |
Artikel 19 Absatz 1 Nr. 4 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 | Artikel 19 Absatz 1 Nr. 4 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 |
erwähnte Vorzugsrecht. » | erwähnte Vorzugsrecht. » |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2012 | Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2012 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |