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Vue multilingue de Loi du 29/03/2012
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Loi portant des dispositions diverses Wet houdende diverse bepalingen Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 29 MARS 2012. - Loi portant des dispositions diverses (II) Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 29 mars 2012 portant des dispositions diverses (II) (Moniteur FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 29 MAART 2012. - Wet houdende diverse bepalingen (II) Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 29 maart 2012 houdende diverse bepalingen (II) (Belgisch Staatsblad van 30
belge du 30 mars 2012). maart 2012).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
29. MÄRZ 2012 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (II) 29. MÄRZ 2012 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (II)
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL 2 - Volksgesundheit TITEL 2 - Volksgesundheit
EINZIGES KAPITEL - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten EINZIGES KAPITEL - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung Entschädigungspflichtversicherung
Art. 2 - Artikel 144 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über Art. 2 - Artikel 144 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über
die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, wieder die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, wieder
aufgenommen durch das Gesetz vom 21. Dezember 2006, wird wie folgt aufgenommen durch das Gesetz vom 21. Dezember 2006, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In § 2 Absatz 1 wird das Wort "erkennen" durch die Wörter "erkennen 1. In § 2 Absatz 1 wird das Wort "erkennen" durch die Wörter "erkennen
mit voller Rechtsprechungsbefugnis" ersetzt. mit voller Rechtsprechungsbefugnis" ersetzt.
2. Ein Paragraph 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Ein Paragraph 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« § 4 - Teil IV Buch II Titel IV des Gerichtsgesetzbuches ist nicht « § 4 - Teil IV Buch II Titel IV des Gerichtsgesetzbuches ist nicht
anwendbar auf die erstinstanzlichen Kammern und die anwendbar auf die erstinstanzlichen Kammern und die
Widerspruchskammern. » Widerspruchskammern. »
Art. 3 - In Artikel 145 § 5 desselben Gesetzes, wieder aufgenommen Art. 3 - In Artikel 145 § 5 desselben Gesetzes, wieder aufgenommen
durch das Gesetz vom 21. Dezember 2006, werden zwischen den Wörtern durch das Gesetz vom 21. Dezember 2006, werden zwischen den Wörtern
"Der Leitende Beamte des Dienstes für medizinische Evaluation und "Der Leitende Beamte des Dienstes für medizinische Evaluation und
Kontrolle" und den Wörtern "kann ohne vorherige Erlaubnis" die Wörter Kontrolle" und den Wörtern "kann ohne vorherige Erlaubnis" die Wörter
"oder der von ihm bestimmte Beamte" eingefügt. "oder der von ihm bestimmte Beamte" eingefügt.
Art. 4 - Artikel 156 desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch das Art. 4 - Artikel 156 desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch das
Gesetz vom 13. Dezember 2006 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Gesetz vom 13. Dezember 2006 und abgeändert durch die Gesetze vom 27.
Dezember 2006 und 19. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: Dezember 2006 und 19. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 wird der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt: 1. In § 1 Absatz 1 wird der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt:
« Zahlungsaufschübe können nur auf der Grundlage eines mit Gründen « Zahlungsaufschübe können nur auf der Grundlage eines mit Gründen
versehenen Antrags bewilligt werden, der durch jeglichen nützlichen versehenen Antrags bewilligt werden, der durch jeglichen nützlichen
Beleg gestützt ist, anhand dessen die Begründetheit beurteilt werden Beleg gestützt ist, anhand dessen die Begründetheit beurteilt werden
kann. » kann. »
2. In § 1 wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: 2. In § 1 wird Absatz 2 wie folgt ersetzt:
« Die Summen tragen von Rechts wegen ab dem ersten Werktag nach der « Die Summen tragen von Rechts wegen ab dem ersten Werktag nach der
Notifizierung des Beschlusses - wobei das Datum des Poststempels Notifizierung des Beschlusses - wobei das Datum des Poststempels
Beweiskraft hat - Zinsen, die dem gesetzlichen Zinssatz in Beweiskraft hat - Zinsen, die dem gesetzlichen Zinssatz in
Sozialsachen entsprechen, so wie in Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 5. Sozialsachen entsprechen, so wie in Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 5.
Mai 1865 über das verzinsliche Darlehen vorgesehen. » Mai 1865 über das verzinsliche Darlehen vorgesehen. »
3. In § 2 Absatz 1 wird der zweite Satz wie folgt ersetzt: 3. In § 2 Absatz 1 wird der zweite Satz wie folgt ersetzt:
« Die Frist setzt ein am ersten Werktag, nach dem der Einschreibebrief « Die Frist setzt ein am ersten Werktag, nach dem der Einschreibebrief
gegen Empfangsbestätigung am Wohnsitz des Empfängers oder gegen Empfangsbestätigung am Wohnsitz des Empfängers oder
gegebenenfalls an seinem Wohnort oder an dem von ihm gewählten gegebenenfalls an seinem Wohnort oder an dem von ihm gewählten
Wohnsitz zugestellt worden ist. » Wohnsitz zugestellt worden ist. »
4. In § 3 werden die Wörter "In dem Beschluss" durch die Wörter "In 4. In § 3 werden die Wörter "In dem Beschluss" durch die Wörter "In
der Notifizierung des Beschlusses" ersetzt. der Notifizierung des Beschlusses" ersetzt.
5. In § 3 wird der zweite Satz wie folgt ersetzt: 5. In § 3 wird der zweite Satz wie folgt ersetzt:
« Die Frist setzt ein am ersten Werktag, nach dem der Einschreibebrief « Die Frist setzt ein am ersten Werktag, nach dem der Einschreibebrief
gegen Empfangsbestätigung am Wohnsitz des Empfängers oder gegen Empfangsbestätigung am Wohnsitz des Empfängers oder
gegebenenfalls an seinem Wohnort oder an dem von ihm gewählten gegebenenfalls an seinem Wohnort oder an dem von ihm gewählten
Wohnsitz zugestellt worden ist. » Wohnsitz zugestellt worden ist. »
Art. 5 - Artikel 157 desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch das Art. 5 - Artikel 157 desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch das
Gesetz vom 13. Dezember 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Gesetz vom 13. Dezember 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 19.
Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Der leitende Beamte" 1. In § 1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Der leitende Beamte"
und den Wörtern ", die erstinstanzliche Kammer" die Wörter "oder der und den Wörtern ", die erstinstanzliche Kammer" die Wörter "oder der
von ihm bestimmte Beamte" eingefügt. von ihm bestimmte Beamte" eingefügt.
2. In § 3 werden die Wörter "Die Beschlüsse" durch die Wörter "Die 2. In § 3 werden die Wörter "Die Beschlüsse" durch die Wörter "Die
definitiven Beschlüsse" ersetzt. definitiven Beschlüsse" ersetzt.
3. Paragraph 4 wird durch folgenden Satz ergänzt: 3. Paragraph 4 wird durch folgenden Satz ergänzt:
« Für die Geldbussen und zurückzuzahlenden Beträge besteht das in « Für die Geldbussen und zurückzuzahlenden Beträge besteht das in
Artikel 19 Absatz 1 Nr. 4 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 Artikel 19 Absatz 1 Nr. 4 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851
erwähnte Vorzugsrecht. » erwähnte Vorzugsrecht. »
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2012 Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
E. DI RUPO E. DI RUPO
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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