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Loi du 29 mars 2012
publié le 01 juin 2012

Loi portant des dispositions diverses

source
service public federal interieur
numac
2012000333
pub.
01/06/2012
prom.
29/03/2012
ELI
eli/loi/2012/03/29/2012000333/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


29 MARS 2012. - Loi portant des dispositions diverses (II)


Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 29 mars 2012 portant des dispositions diverses (II) (Moniteur belge du 30 mars 2012).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 29. MÄRZ 2012 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (II) ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

TITEL 2 - Volksgesundheit EINZIGES KAPITEL - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Art. 2 - Artikel 144 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 21. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 1 wird das Wort "erkennen" durch die Wörter "erkennen mit voller Rechtsprechungsbefugnis" ersetzt.2. Ein Paragraph 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 4 - Teil IV Buch II Titel IV des Gerichtsgesetzbuches ist nicht anwendbar auf die erstinstanzlichen Kammern und die Widerspruchskammern.» Art. 3 - In Artikel 145 § 5 desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 21. Dezember 2006, werden zwischen den Wörtern "Der Leitende Beamte des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle" und den Wörtern "kann ohne vorherige Erlaubnis" die Wörter "oder der von ihm bestimmte Beamte" eingefügt.

Art. 4 - Artikel 156 desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006 und abgeändert durch die Gesetze vom 27.

Dezember 2006 und 19. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 wird der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt: « Zahlungsaufschübe können nur auf der Grundlage eines mit Gründen versehenen Antrags bewilligt werden, der durch jeglichen nützlichen Beleg gestützt ist, anhand dessen die Begründetheit beurteilt werden kann.» 2. In § 1 wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: « Die Summen tragen von Rechts wegen ab dem ersten Werktag nach der Notifizierung des Beschlusses - wobei das Datum des Poststempels Beweiskraft hat - Zinsen, die dem gesetzlichen Zinssatz in Sozialsachen entsprechen, so wie in Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 5. Mai 1865 über das verzinsliche Darlehen vorgesehen. » 3. In § 2 Absatz 1 wird der zweite Satz wie folgt ersetzt: « Die Frist setzt ein am ersten Werktag, nach dem der Einschreibebrief gegen Empfangsbestätigung am Wohnsitz des Empfängers oder gegebenenfalls an seinem Wohnort oder an dem von ihm gewählten Wohnsitz zugestellt worden ist.» 4. In § 3 werden die Wörter "In dem Beschluss" durch die Wörter "In der Notifizierung des Beschlusses" ersetzt.5. In § 3 wird der zweite Satz wie folgt ersetzt: « Die Frist setzt ein am ersten Werktag, nach dem der Einschreibebrief gegen Empfangsbestätigung am Wohnsitz des Empfängers oder gegebenenfalls an seinem Wohnort oder an dem von ihm gewählten Wohnsitz zugestellt worden ist.» Art. 5 - Artikel 157 desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 19.

Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Der leitende Beamte" und den Wörtern ", die erstinstanzliche Kammer" die Wörter "oder der von ihm bestimmte Beamte" eingefügt.2. In § 3 werden die Wörter "Die Beschlüsse" durch die Wörter "Die definitiven Beschlüsse" ersetzt.3. Paragraph 4 wird durch folgenden Satz ergänzt: « Für die Geldbussen und zurückzuzahlenden Beträge besteht das in Artikel 19 Absatz 1 Nr.4 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 erwähnte Vorzugsrecht. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2012 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister E. DI RUPO Die Ministerin der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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