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Loi modifiant la loi du 21 mars 1991 portant réforme de certaines entreprises publiques économiques en ce qui concerne la transparence administrative au sein des filiales de la SNCB et d'Infrabel. - Traduction allemande Wet tot wijziging van de wet van 21 maart 1991 betreffende de hervorming van sommige economische overheidsbedrijven, wat de bestuurlijke transparantie bij de dochterondernemingen van NMBS en Infrabel betreft. - Duitse vertaling
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26 JANVIER 2018. - Loi modifiant la loi du 21 mars 1991 portant 26 JANUARI 2018. - Wet tot wijziging van de wet van 21 maart 1991
réforme de certaines entreprises publiques économiques en ce qui betreffende de hervorming van sommige economische overheidsbedrijven,
concerne la transparence administrative au sein des filiales de la wat de bestuurlijke transparantie bij de dochterondernemingen van NMBS
SNCB et d'Infrabel. - Traduction allemande en Infrabel betreft. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 26
loi du 26 janvier 2018 modifiant la loi du 21 mars 1991 portant januari 2018 tot wijziging van de wet van 21 maart 1991 betreffende de
réforme de certaines entreprises publiques économiques en ce qui hervorming van sommige economische overheidsbedrijven, wat de
concerne la transparence administrative au sein des filiales de la bestuurlijke transparantie bij de dochterondernemingen van NMBS en
SNCB et d'Infrabel (Moniteur belge du 1er mars 2018). Infrabel betreft (Belgisch Staatsblad van 1 maart 2018).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
26. JANUAR 2018 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. März 1991 26. JANUAR 2018 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. März 1991
zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen
hinsichtlich der Transparenz der Verwaltung in den Tochterunternehmen hinsichtlich der Transparenz der Verwaltung in den Tochterunternehmen
der NGBE und von Infrabel der NGBE und von Infrabel
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 25 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Art. 2 - Artikel 25 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur
Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen,
zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2013, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2013,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 1. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 1/1 - Die Bestimmungen von § 1 sind ebenfalls anwendbar auf die " § 1/1 - Die Bestimmungen von § 1 sind ebenfalls anwendbar auf die
Tochterunternehmen von Infrabel beziehungsweise der NGBE und auf ihre Tochterunternehmen von Infrabel beziehungsweise der NGBE und auf ihre
Gesellschaften, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, an denen Gesellschaften, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, an denen
alle öffentlichen Behörden direkt oder indirekt einen Kontrollanteil alle öffentlichen Behörden direkt oder indirekt einen Kontrollanteil
von mehr als 50 Prozent halten." von mehr als 50 Prozent halten."
2. In § 7 erster Satz werden die Wörter "Artikel 27 § 3" durch die 2. In § 7 erster Satz werden die Wörter "Artikel 27 § 3" durch die
Wörter "Artikel 27 §§ 3, 4, 5 und 6" ersetzt. Wörter "Artikel 27 §§ 3, 4, 5 und 6" ersetzt.
Art. 3 - Artikel 27 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch den Art. 3 - Artikel 27 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert:
a) In § 2 wird ein Absatz 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: a) In § 2 wird ein Absatz 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Der Lagebericht der NGBE und von Infrabel enthält außerdem eine "Der Lagebericht der NGBE und von Infrabel enthält außerdem eine
vollständige Liste aller Gesellschaften, Vereinigungen und vollständige Liste aller Gesellschaften, Vereinigungen und
Einrichtungen, an denen das Unternehmen direkt oder indirekt Einrichtungen, an denen das Unternehmen direkt oder indirekt
Beteiligungen hält, mit Angabe des Beteiligungsprozentsatzes." Beteiligungen hält, mit Angabe des Beteiligungsprozentsatzes."
b) Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: b) Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 2/1 - Die Bestimmungen von § 2 sind ebenfalls anwendbar auf die " § 2/1 - Die Bestimmungen von § 2 sind ebenfalls anwendbar auf die
Tochterunternehmen von Infrabel beziehungsweise der NGBE und auf ihre Tochterunternehmen von Infrabel beziehungsweise der NGBE und auf ihre
Gesellschaften, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, an denen Gesellschaften, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, an denen
alle öffentlichen Behörden direkt oder indirekt einen Kontrollanteil alle öffentlichen Behörden direkt oder indirekt einen Kontrollanteil
von mehr als 50 Prozent halten." von mehr als 50 Prozent halten."
c) In § 4 werden zwischen den Wörtern "und Infrabel" und den Wörtern c) In § 4 werden zwischen den Wörtern "und Infrabel" und den Wörtern
"übermittelt der Verwaltungsrat" die Wörter "und ihre jeweiligen "übermittelt der Verwaltungsrat" die Wörter "und ihre jeweiligen
Tochterunternehmen und ihre Gesellschaften, mit denen ein Tochterunternehmen und ihre Gesellschaften, mit denen ein
Beteiligungsverhältnis besteht, an denen alle öffentlichen Behörden Beteiligungsverhältnis besteht, an denen alle öffentlichen Behörden
direkt oder indirekt einen Kontrollanteil von mehr als 50 Prozent direkt oder indirekt einen Kontrollanteil von mehr als 50 Prozent
halten," eingefügt. halten," eingefügt.
d) In § 5 werden zwischen den Wörtern "und die NGBE" und den Wörtern d) In § 5 werden zwischen den Wörtern "und die NGBE" und den Wörtern
"ist das Datum" die Wörter "und ihre jeweiligen Tochterunternehmen und "ist das Datum" die Wörter "und ihre jeweiligen Tochterunternehmen und
ihre Gesellschaften, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, an ihre Gesellschaften, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, an
denen alle öffentlichen Behörden direkt oder indirekt einen denen alle öffentlichen Behörden direkt oder indirekt einen
Kontrollanteil von mehr als 50 Prozent halten," eingefügt. Kontrollanteil von mehr als 50 Prozent halten," eingefügt.
e) Der Artikel wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut e) Der Artikel wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 6 - Für die NGBE und Infrabel kann der Rechnungshof in Abweichung " § 6 - Für die NGBE und Infrabel kann der Rechnungshof in Abweichung
von § 3 Absatz 4 durch seine Vertreter im Kollegium der Kommissare vor von § 3 Absatz 4 durch seine Vertreter im Kollegium der Kommissare vor
Ort eine Kontrolle der Konten und Verrichtungen ebenfalls Ort eine Kontrolle der Konten und Verrichtungen ebenfalls
organisieren: organisieren:
1. von öffentlichen Unternehmen, 1. von öffentlichen Unternehmen,
2. von Tochterunternehmen und Gesellschaften, mit denen ein 2. von Tochterunternehmen und Gesellschaften, mit denen ein
Beteiligungsverhältnis besteht, an denen alle öffentlichen Behörden Beteiligungsverhältnis besteht, an denen alle öffentlichen Behörden
direkt oder indirekt einen Kontrollanteil von mehr als 50 Prozent direkt oder indirekt einen Kontrollanteil von mehr als 50 Prozent
halten." halten."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 26. Januar 2018 Gegeben zu Brüssel, den 26. Januar 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der mit der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen Der mit der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen
beauftragte und für Infrabel zuständige Minister beauftragte und für Infrabel zuständige Minister
Fr. BELLOT Fr. BELLOT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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