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Vue multilingue de Loi du 26/02/2014
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Loi portant modification de la loi-programme du 27 décembre 2006 en vue d'étendre les interventions du Fonds amiante. - Traduction allemande Wet houdende wijziging van de programmawet van 27 december 2006 met het oog op de uitbreiding van de tegemoetkomingen uit het Asbestfonds. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
26 FEVRIER 2014. - Loi portant modification de la loi-programme (I) du 26 FEBRUARI 2014. - Wet houdende wijziging van de programmawet (I) van
27 décembre 2006 en vue d'étendre les interventions du Fonds amiante. 27 december 2006 met het oog op de uitbreiding van de tegemoetkomingen
- Traduction allemande uit het Asbestfonds. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 26
loi du 26 février 2014 portant modification de la loi-programme (I) du februari 2014 houdende wijziging van de programmawet (I) van 27
27 décembre 2006 en vue d'étendre les interventions du Fonds amiante december 2006 met het oog op de uitbreiding van de tegemoetkomingen
(Moniteur belge du 27 mars 2014). uit het Asbestfonds (Belgisch Staatsblad van 27 maart 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
26. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung des Programmgesetzes (I) vom 26. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung des Programmgesetzes (I) vom
27. Dezember 2006 im Hinblick auf die Ausweitung der Beihilfen des 27. Dezember 2006 im Hinblick auf die Ausweitung der Beihilfen des
Asbestfonds Asbestfonds
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 120 § 1 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember Art. 2 - Artikel 120 § 1 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember
2006 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2006 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der Asbestfonds erstattet den Anteil an den mit der in Artikel 118 "Der Asbestfonds erstattet den Anteil an den mit der in Artikel 118
erwähnten Krankheit zusammenhängenden Gesundheitspflegekosten, der erwähnten Krankheit zusammenhängenden Gesundheitspflegekosten, der
gemäß dem am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetz über die gemäß dem am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetz über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung und nach der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung und nach der
auf der Grundlage dieses Gesetzes gewährten Beteiligung zu Lasten der auf der Grundlage dieses Gesetzes gewährten Beteiligung zu Lasten der
an dieser Krankheit leidenden Person bleibt, sofern dieser Person die an dieser Krankheit leidenden Person bleibt, sofern dieser Person die
Gesundheitspflegekosten für dieselbe Krankheit nicht erstattet werden Gesundheitspflegekosten für dieselbe Krankheit nicht erstattet werden
aufgrund der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung aufgrund der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung
von und die Entschädigung für Berufskrankheiten oder des Gesetzes vom von und die Entschädigung für Berufskrankheiten oder des Gesetzes vom
3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für
Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen
Sektor. Sektor.
Erfordert der Zustand der Person, die an der in Artikel 118 erwähnten Erfordert der Zustand der Person, die an der in Artikel 118 erwähnten
Krankheit leidet, unbedingt die regelmäßige Hilfe einer Drittperson, Krankheit leidet, unbedingt die regelmäßige Hilfe einer Drittperson,
kann sie ab dem Tag, an dem der Antrag eingereicht wird, Anspruch auf kann sie ab dem Tag, an dem der Antrag eingereicht wird, Anspruch auf
eine zusätzliche Beihilfe erheben, die unter Berücksichtigung des eine zusätzliche Beihilfe erheben, die unter Berücksichtigung des
Grades der Notwendigkeit dieser Hilfe auf der Grundlage des Grades der Notwendigkeit dieser Hilfe auf der Grundlage des
garantierten durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommens garantierten durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommens
festgelegt wird, so wie es durch ein im Nationalen Arbeitsrat festgelegt wird, so wie es durch ein im Nationalen Arbeitsrat
geschlossenes kollektives Arbeitsabkommen, das zum Zeitpunkt der geschlossenes kollektives Arbeitsabkommen, das zum Zeitpunkt der
Gewährung der zusätzlichen Beihilfe anwendbar ist, für einen Gewährung der zusätzlichen Beihilfe anwendbar ist, für einen
Vollzeitarbeitnehmer festgelegt ist, sofern diese Person keine Vollzeitarbeitnehmer festgelegt ist, sofern diese Person keine
Entschädigung für dieselbe Krankheit erhält aufgrund der am 3. Juni Entschädigung für dieselbe Krankheit erhält aufgrund der am 3. Juni
1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die
Entschädigung für Berufskrankheiten oder des Gesetzes vom 3. Juli 1967 Entschädigung für Berufskrankheiten oder des Gesetzes vom 3. Juli 1967
über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle,
Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor." Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor."
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach dem Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach dem
Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten, Familien und Personen Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten, Familien und Personen
mit Behinderung, beauftragt mit Berufsrisiken, mit Behinderung, beauftragt mit Berufsrisiken,
Ph. COURARD Ph. COURARD
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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