publié le 03 octobre 2014
Loi portant modification de la loi-programme du 27 décembre 2006 en vue d'étendre les interventions du Fonds amiante. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
26 FEVRIER 2014. - Loi portant modification de la loi-programme (I) du 27 décembre 2006 en vue d'étendre les interventions du Fonds amiante. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 26 février 2014 portant modification de la loi-programme (I) du 27 décembre 2006 en vue d'étendre les interventions du Fonds amiante (Moniteur belge du 27 mars 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 26. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung des Programmgesetzes (I) vom 27.Dezember 2006 im Hinblick auf die Ausweitung der Beihilfen des Asbestfonds PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 120 § 1 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Asbestfonds erstattet den Anteil an den mit der in Artikel 118 erwähnten Krankheit zusammenhängenden Gesundheitspflegekosten, der gemäß dem am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetz über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung und nach der auf der Grundlage dieses Gesetzes gewährten Beteiligung zu Lasten der an dieser Krankheit leidenden Person bleibt, sofern dieser Person die Gesundheitspflegekosten für dieselbe Krankheit nicht erstattet werden aufgrund der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten oder des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor. Erfordert der Zustand der Person, die an der in Artikel 118 erwähnten Krankheit leidet, unbedingt die regelmäßige Hilfe einer Drittperson, kann sie ab dem Tag, an dem der Antrag eingereicht wird, Anspruch auf eine zusätzliche Beihilfe erheben, die unter Berücksichtigung des Grades der Notwendigkeit dieser Hilfe auf der Grundlage des garantierten durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommens festgelegt wird, so wie es durch ein im Nationalen Arbeitsrat geschlossenes kollektives Arbeitsabkommen, das zum Zeitpunkt der Gewährung der zusätzlichen Beihilfe anwendbar ist, für einen Vollzeitarbeitnehmer festgelegt ist, sofern diese Person keine Entschädigung für dieselbe Krankheit erhält aufgrund der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten oder des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor." Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten, Familien und Personen mit Behinderung, beauftragt mit Berufsrisiken, Ph. COURARD Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM