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Loi instaurant un Comité parlementaire chargé du suivi législatif. - Traduction allemande | Wet tot oprichting van een Parlementair Comité belast met de wetsevaluatie. - Duitse vertaling |
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25 AVRIL 2007. - Loi instaurant un Comité parlementaire chargé du | 25 APRIL 2007. - Wet tot oprichting van een Parlementair Comité belast |
suivi législatif. - Traduction allemande | met de wetsevaluatie. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 25 |
loi du 25 avril 2007 instaurant un Comité parlementaire chargé du | april 2007 tot oprichting van een Parlementair Comité belast met de |
suivi législatif (Moniteur belge du 11 mai 2007). | wetsevaluatie (Belgisch Staatsblad van 11 mei 2007). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en | vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in |
exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes | uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot |
institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par | hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen |
l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 | bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 |
de la loi du 21 avril 2007. | van de wet van 21 april 2007. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
25. APRIL 2007 - Gesetz zur Einrichtung eines mit der Evaluation der | 25. APRIL 2007 - Gesetz zur Einrichtung eines mit der Evaluation der |
Rechtsvorschriften beauftragten parlamentarischen Ausschusses | Rechtsvorschriften beauftragten parlamentarischen Ausschusses |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - Parlamentarischer Ausschuss, beauftragt mit der | KAPITEL II - Parlamentarischer Ausschuss, beauftragt mit der |
Evaluation der Rechtsvorschriften | Evaluation der Rechtsvorschriften |
Abschnitt I - Zusammensetzung | Abschnitt I - Zusammensetzung |
Art. 2 - Innerhalb der Föderalen Gesetzgebenden Kammern wird ein | Art. 2 - Innerhalb der Föderalen Gesetzgebenden Kammern wird ein |
parlamentarischer Ausschuss eingerichtet, der mit der Evaluation der | parlamentarischer Ausschuss eingerichtet, der mit der Evaluation der |
Rechtsvorschriften beauftragt ist, nachstehend der Ausschuss genannt. | Rechtsvorschriften beauftragt ist, nachstehend der Ausschuss genannt. |
Der Ausschuss setzt sich zusammen aus: | Der Ausschuss setzt sich zusammen aus: |
1. elf Abgeordneten, die von der Abgeordnetenkammer nach Verhältnis | 1. elf Abgeordneten, die von der Abgeordnetenkammer nach Verhältnis |
der Vertretung ihrer Fraktionen bestimmt werden, | der Vertretung ihrer Fraktionen bestimmt werden, |
2. elf Senatoren, die vom Senat nach Verhältnis der Vertretung seiner | 2. elf Senatoren, die vom Senat nach Verhältnis der Vertretung seiner |
Fraktionen bestimmt werden. Mindestens die Hälfte von ihnen wird unter | Fraktionen bestimmt werden. Mindestens die Hälfte von ihnen wird unter |
den Gemeinschaftssenatoren bestimmt. | den Gemeinschaftssenatoren bestimmt. |
Der Ausschuss umfasst ebenso viele Ersatzmitglieder wie ordentliche | Der Ausschuss umfasst ebenso viele Ersatzmitglieder wie ordentliche |
Mitglieder. | Mitglieder. |
Abschnitt II - Zuständigkeiten | Abschnitt II - Zuständigkeiten |
Unterabschnitt I - Anträge und deren Bearbeitung | Unterabschnitt I - Anträge und deren Bearbeitung |
Art. 3 - Der Ausschuss erkennt in den Anträgen, die an ihn gerichtet | Art. 3 - Der Ausschuss erkennt in den Anträgen, die an ihn gerichtet |
werden und in denen auf Folgendes hingewiesen wird: | werden und in denen auf Folgendes hingewiesen wird: |
1. auf Probleme, die bei der Anwendung der seit mindestens drei Jahren | 1. auf Probleme, die bei der Anwendung der seit mindestens drei Jahren |
geltenden Gesetze entstehen und die mit der Komplexität der Texte, mit | geltenden Gesetze entstehen und die mit der Komplexität der Texte, mit |
den darin vorhandenen Lücken, der Inkohärenz oder den Fehlern, der | den darin vorhandenen Lücken, der Inkohärenz oder den Fehlern, der |
mangelnden Präzision und der daraus hervorgehenden mehrdeutigen | mangelnden Präzision und der daraus hervorgehenden mehrdeutigen |
Interpretation oder mit dem veralteten oder widersprüchlichen | Interpretation oder mit dem veralteten oder widersprüchlichen |
Charakter der Texte zu tun haben, | Charakter der Texte zu tun haben, |
2. auf fehlende Anpassung der seit mindestens drei Jahren geltenden | 2. auf fehlende Anpassung der seit mindestens drei Jahren geltenden |
Gesetze an die von ihnen geregelten Situationen. | Gesetze an die von ihnen geregelten Situationen. |
In den Anträgen der in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Dienste darf | In den Anträgen der in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Dienste darf |
auf Schwierigkeiten hingewiesen werden, mit denen diese Behörden bei | auf Schwierigkeiten hingewiesen werden, mit denen diese Behörden bei |
Anwendung der Gesetzesbestimmungen, die unmittelbar für sie bestimmt | Anwendung der Gesetzesbestimmungen, die unmittelbar für sie bestimmt |
sind, konfrontiert werden. | sind, konfrontiert werden. |
Art. 4 - Folgende Personen und Dienste sind befugt, beim Ausschuss | Art. 4 - Folgende Personen und Dienste sind befugt, beim Ausschuss |
einen in Artikel 3 erwähnten Antrag einzureichen: | einen in Artikel 3 erwähnten Antrag einzureichen: |
1. jeder Verwaltungsdienst, der beauftragt ist, das Gesetz anzuwenden, | 1. jeder Verwaltungsdienst, der beauftragt ist, das Gesetz anzuwenden, |
oder jede öffentliche Behörde, die beauftragt ist, die Anwendung des | oder jede öffentliche Behörde, die beauftragt ist, die Anwendung des |
Gesetzes zu kontrollieren, | Gesetzes zu kontrollieren, |
2. jede natürliche Person und jede juristische Person des öffentlichen | 2. jede natürliche Person und jede juristische Person des öffentlichen |
oder des privaten Rechts, | oder des privaten Rechts, |
3. die Mitglieder der Abgeordnetenkammer und die Senatoren. | 3. die Mitglieder der Abgeordnetenkammer und die Senatoren. |
Diese Anträge müssen vom Antragsteller oder, was die in Absatz 1 Nr. 1 | Diese Anträge müssen vom Antragsteller oder, was die in Absatz 1 Nr. 1 |
erwähnten Dienste oder Behörden betrifft, vom Verantwortlichen des | erwähnten Dienste oder Behörden betrifft, vom Verantwortlichen des |
Dienstes oder der Behörde unterzeichnet sein. | Dienstes oder der Behörde unterzeichnet sein. |
Art. 5 - Die Anträge müssen schriftlich formuliert, präzise und | Art. 5 - Die Anträge müssen schriftlich formuliert, präzise und |
kurzgefasst sein und der in Artikel 3 erwähnten Definition | kurzgefasst sein und der in Artikel 3 erwähnten Definition |
entsprechen. | entsprechen. |
Zur Vermeidung der Unzulässigkeit müssen im Antrag folgende Angaben | Zur Vermeidung der Unzulässigkeit müssen im Antrag folgende Angaben |
enthalten sein: | enthalten sein: |
1. Tag, Monat und Jahr, | 1. Tag, Monat und Jahr, |
2. Name, Vorname, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers, | 2. Name, Vorname, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers, |
3. genaue Angabe der beanstandeten Gesetzestexte, | 3. genaue Angabe der beanstandeten Gesetzestexte, |
4. genaue Bestimmung der angeführten Beanstandungen, | 4. genaue Bestimmung der angeführten Beanstandungen, |
5. Angabe des mit der Anwendung des beanstandeten Gesetzestextes | 5. Angabe des mit der Anwendung des beanstandeten Gesetzestextes |
beauftragten Dienstes, | beauftragten Dienstes, |
6. Zusammenfassung des Standpunkts des mit der Anwendung des | 6. Zusammenfassung des Standpunkts des mit der Anwendung des |
beanstandeten Gesetzestextes beauftragten Dienstes bezüglich der vom | beanstandeten Gesetzestextes beauftragten Dienstes bezüglich der vom |
Antragsteller angeführten Beanstandungen, | Antragsteller angeführten Beanstandungen, |
7. jede nähere Angabe, die durch die Geschäftsordnung des Ausschusses | 7. jede nähere Angabe, die durch die Geschäftsordnung des Ausschusses |
festgelegt wird. | festgelegt wird. |
In Abweichung von Absatz 2 Nr. 6 sind Anträge, die keine | In Abweichung von Absatz 2 Nr. 6 sind Anträge, die keine |
Zusammenfassung des Standpunkts des mit der Anwendung des | Zusammenfassung des Standpunkts des mit der Anwendung des |
beanstandeten Gesetzestextes beauftragten Dienstes enthalten, | beanstandeten Gesetzestextes beauftragten Dienstes enthalten, |
zulässig, wenn der Antragsteller nachweist, dass dieser Dienst ihm | zulässig, wenn der Antragsteller nachweist, dass dieser Dienst ihm |
binnen dreissig Tagen nach dem Datum seines ersten Antrags nicht | binnen dreissig Tagen nach dem Datum seines ersten Antrags nicht |
geantwortet hat. | geantwortet hat. |
Der Antrag muss zur Vermeidung der Unzulässigkeit auf einem | Der Antrag muss zur Vermeidung der Unzulässigkeit auf einem |
Musterformular eingereicht werden, dessen Form der Ausschuss | Musterformular eingereicht werden, dessen Form der Ausschuss |
unmittelbar nach seiner Einsetzung festlegt. | unmittelbar nach seiner Einsetzung festlegt. |
Die Anträge werden in einer der drei Landessprachen abgefasst und per | Die Anträge werden in einer der drei Landessprachen abgefasst und per |
Briefpost oder elektronische Post verschickt. | Briefpost oder elektronische Post verschickt. |
Die Mitglieder der Abgeordnetenkammer und die Senatoren können den | Die Mitglieder der Abgeordnetenkammer und die Senatoren können den |
Ausschuss anrufen, ohne die in den vorhergehenden Absätzen | Ausschuss anrufen, ohne die in den vorhergehenden Absätzen |
vorgeschriebenen Formalitäten einzuhalten. Sie achten jedoch darauf, | vorgeschriebenen Formalitäten einzuhalten. Sie achten jedoch darauf, |
die beanstandeten Gesetzestexte und die gegen sie angeführten | die beanstandeten Gesetzestexte und die gegen sie angeführten |
Beanstandungen schriftlich und präzise zu bestimmen. | Beanstandungen schriftlich und präzise zu bestimmen. |
Art. 6 - Der Ausschuss kann von Amts wegen alle Anträge abweisen, die | Art. 6 - Der Ausschuss kann von Amts wegen alle Anträge abweisen, die |
er in Anwendung der Artikel 3 bis 5 als unzulässig erachtet. | er in Anwendung der Artikel 3 bis 5 als unzulässig erachtet. |
Der Ausschuss kann auswählen, welche Anträge er untersuchen wird. Er | Der Ausschuss kann auswählen, welche Anträge er untersuchen wird. Er |
achtet darauf, die Gesetze, deren Unanwendbarkeit das reibungslose | achtet darauf, die Gesetze, deren Unanwendbarkeit das reibungslose |
Funktionieren des Rechtssystems ernsthaft beeinträchtigt, und die | Funktionieren des Rechtssystems ernsthaft beeinträchtigt, und die |
Gesetze, deren Anwendung einen unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand | Gesetze, deren Anwendung einen unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand |
für Bürger oder Unternehmen nach sich zieht, vorrangig zu evaluieren. | für Bürger oder Unternehmen nach sich zieht, vorrangig zu evaluieren. |
Der Ausschuss setzt den Antragsteller unverzüglich von seinem | Der Ausschuss setzt den Antragsteller unverzüglich von seinem |
Beschluss in Kenntnis, den Antrag zu bearbeiten oder nicht oder die | Beschluss in Kenntnis, den Antrag zu bearbeiten oder nicht oder die |
Untersuchung aufzuschieben. Die Weigerung, einen Antrag zu behandeln, | Untersuchung aufzuschieben. Die Weigerung, einen Antrag zu behandeln, |
wird mit Gründen versehen. | wird mit Gründen versehen. |
Art. 7 - Der Ausschuss untersucht durch Heranziehung der Kriterien der | Art. 7 - Der Ausschuss untersucht durch Heranziehung der Kriterien der |
Effizienz, Verhältnismässigkeit, Transparenz und Kohärenz die Anträge, | Effizienz, Verhältnismässigkeit, Transparenz und Kohärenz die Anträge, |
in denen auf Schwierigkeiten bei der Anwendung von Gesetzen und | in denen auf Schwierigkeiten bei der Anwendung von Gesetzen und |
gegebenenfalls auf die fehlende Anpassung der Gesetze an die von ihnen | gegebenenfalls auf die fehlende Anpassung der Gesetze an die von ihnen |
geregelten Situationen hingewiesen wird. In letzterem Fall prüft er, | geregelten Situationen hingewiesen wird. In letzterem Fall prüft er, |
ob die eingesetzten Mittel die gewünschte Wirkung haben und die | ob die eingesetzten Mittel die gewünschte Wirkung haben und die |
gesteckten Ziele erreicht werden können. | gesteckten Ziele erreicht werden können. |
Zu diesem Zweck kann er Sachverständige hinzuziehen, um zu einer | Zu diesem Zweck kann er Sachverständige hinzuziehen, um zu einer |
genaueren Analyse zu gelangen. Er kann ebenfalls Untersuchungen | genaueren Analyse zu gelangen. Er kann ebenfalls Untersuchungen |
vornehmen lassen bei den mit der Anwendung der beanstandeten | vornehmen lassen bei den mit der Anwendung der beanstandeten |
Gesetzestexte beauftragten Diensten, bei den Berufskategorien, auf die | Gesetzestexte beauftragten Diensten, bei den Berufskategorien, auf die |
diese Texte angewendet werden, und bei den betreffenden Personen. | diese Texte angewendet werden, und bei den betreffenden Personen. |
Art. 8 - Nachdem der Ausschuss einen Antrag untersucht hat, verfasst | Art. 8 - Nachdem der Ausschuss einen Antrag untersucht hat, verfasst |
er darüber einen Bericht. Dieser Bericht wird der Abgeordnetenkammer, | er darüber einen Bericht. Dieser Bericht wird der Abgeordnetenkammer, |
dem Senat und dem für den jeweiligen Bereich zuständigen Minister | dem Senat und dem für den jeweiligen Bereich zuständigen Minister |
übermittelt. | übermittelt. |
Gegebenenfalls kann der Ausschuss dem Bericht bei Konsens einen | Gegebenenfalls kann der Ausschuss dem Bericht bei Konsens einen |
Vorschlag einer Gesetzgebungsinitiative beifügen. | Vorschlag einer Gesetzgebungsinitiative beifügen. |
Der Ausschuss setzt den Antragsteller darüber in Kenntnis, wie seinem | Der Ausschuss setzt den Antragsteller darüber in Kenntnis, wie seinem |
Antrag Folge geleistet worden ist. | Antrag Folge geleistet worden ist. |
Unterabschnitt II - Berücksichtigung der Rechtsprechung des | Unterabschnitt II - Berücksichtigung der Rechtsprechung des |
Schiedshofes | Schiedshofes |
Art. 9 - Einmal im Monat berücksichtigt der Ausschuss die Entscheide | Art. 9 - Einmal im Monat berücksichtigt der Ausschuss die Entscheide |
des Schiedshofes, die einen Einfluss auf die Effizienz des | des Schiedshofes, die einen Einfluss auf die Effizienz des |
Rechtssystems haben. | Rechtssystems haben. |
Diese Berücksichtigung ist Gegenstand eines Berichts, dem bei Konsens | Diese Berücksichtigung ist Gegenstand eines Berichts, dem bei Konsens |
gegebenenfalls ein Vorschlag einer Gesetzgebungsinitiative beigefügt | gegebenenfalls ein Vorschlag einer Gesetzgebungsinitiative beigefügt |
werden kann. | werden kann. |
Art. 10 - Gegebenenfalls setzt der Berichterstatter die | Art. 10 - Gegebenenfalls setzt der Berichterstatter die |
Abgeordnetenkammer, den Senat und den für den jeweiligen Bereich | Abgeordnetenkammer, den Senat und den für den jeweiligen Bereich |
zuständigen Minister von der Notwendigkeit in Kenntnis, die vom | zuständigen Minister von der Notwendigkeit in Kenntnis, die vom |
Schiedshof in Frage gestellten Gesetzesvorschriften ganz oder | Schiedshof in Frage gestellten Gesetzesvorschriften ganz oder |
teilweise abzuändern. | teilweise abzuändern. |
Unterabschnitt III - Den Gesetzgebenden Kammern übermittelte Berichte | Unterabschnitt III - Den Gesetzgebenden Kammern übermittelte Berichte |
und deren Bearbeitung | und deren Bearbeitung |
Art. 11 - Der Generalprokurator beim Kassationshof und das Kollegium | Art. 11 - Der Generalprokurator beim Kassationshof und das Kollegium |
der Generalprokuratoren übermitteln dem Ausschuss im Laufe des Monats | der Generalprokuratoren übermitteln dem Ausschuss im Laufe des Monats |
Oktober einen Bericht, der eine Übersicht über die Gesetze umfasst, | Oktober einen Bericht, der eine Übersicht über die Gesetze umfasst, |
die den Gerichtshöfen und Gerichten während des abgelaufenen | die den Gerichtshöfen und Gerichten während des abgelaufenen |
Gerichtsjahres Schwierigkeiten bei der Anwendung oder Auslegung | Gerichtsjahres Schwierigkeiten bei der Anwendung oder Auslegung |
bereitet haben. | bereitet haben. |
Art. 12 - Entsprechend den in Artikel 7 bestimmten Regeln analysiert | Art. 12 - Entsprechend den in Artikel 7 bestimmten Regeln analysiert |
der Ausschuss die Berichte, die Drittstellen aufgrund des Gesetzes an | der Ausschuss die Berichte, die Drittstellen aufgrund des Gesetzes an |
die Gesetzgebenden Kammern richten, und fasst sie zusammen. | die Gesetzgebenden Kammern richten, und fasst sie zusammen. |
Art. 13 - Unbeschadet des Artikels 14 darf der Ausschuss die | Art. 13 - Unbeschadet des Artikels 14 darf der Ausschuss die |
Abgeordnetenkammer, den Senat und den für den jeweiligen Bereich | Abgeordnetenkammer, den Senat und den für den jeweiligen Bereich |
zuständigen Minister durch einen Bericht von den bedeutenden | zuständigen Minister durch einen Bericht von den bedeutenden |
Schwierigkeiten in Kenntnis setzen, die mit der Anwendung eines seit | Schwierigkeiten in Kenntnis setzen, die mit der Anwendung eines seit |
mindestens drei Jahren geltenden Gesetzes verbunden sind und auf die | mindestens drei Jahren geltenden Gesetzes verbunden sind und auf die |
in den Berichten der in Artikel 12 erwähnten Drittstellen hingewiesen | in den Berichten der in Artikel 12 erwähnten Drittstellen hingewiesen |
wird. Gegebenenfalls kann der Ausschuss seinem Bericht bei Konsens | wird. Gegebenenfalls kann der Ausschuss seinem Bericht bei Konsens |
einen Vorschlag einer Gesetzgebungsinitiative beifügen. | einen Vorschlag einer Gesetzgebungsinitiative beifügen. |
Unterabschnitt IV - Jahresbericht | Unterabschnitt IV - Jahresbericht |
Art. 14 - Der Vorsitzende des Ausschusses legt der Abgeordnetenkammer | Art. 14 - Der Vorsitzende des Ausschusses legt der Abgeordnetenkammer |
und dem Senat jedes Jahr im Lauf des Monats Dezember einen | und dem Senat jedes Jahr im Lauf des Monats Dezember einen |
Tätigkeitsbericht vor. | Tätigkeitsbericht vor. |
Abschnitt III - Arbeitsweise | Abschnitt III - Arbeitsweise |
Art. 15 - Der Ausschuss legt seine Geschäftsordnung fest. Diese | Art. 15 - Der Ausschuss legt seine Geschäftsordnung fest. Diese |
Geschäftsordnung wird von der Abgeordnetenkammer und vom Senat | Geschäftsordnung wird von der Abgeordnetenkammer und vom Senat |
gebilligt und im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. | gebilligt und im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. |
Art. 16 - Der Ausschuss kann die Regierungsmitglieder bitten, seinen | Art. 16 - Der Ausschuss kann die Regierungsmitglieder bitten, seinen |
Versammlungen beizuwohnen, und die Regierungsmitglieder dürfen | Versammlungen beizuwohnen, und die Regierungsmitglieder dürfen |
beantragen, angehört zu werden. | beantragen, angehört zu werden. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung | Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |