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| Loi instaurant un Comité parlementaire chargé du suivi législatif. - Traduction allemande | Wet tot oprichting van een Parlementair Comité belast met de wetsevaluatie. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 25 AVRIL 2007. - Loi instaurant un Comité parlementaire chargé du | 25 APRIL 2007. - Wet tot oprichting van een Parlementair Comité belast |
| suivi législatif. - Traduction allemande | met de wetsevaluatie. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 25 |
| loi du 25 avril 2007 instaurant un Comité parlementaire chargé du | april 2007 tot oprichting van een Parlementair Comité belast met de |
| suivi législatif (Moniteur belge du 11 mai 2007). | wetsevaluatie (Belgisch Staatsblad van 11 mei 2007). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en | vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in |
| exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes | uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot |
| institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par | hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen |
| l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 | bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 |
| de la loi du 21 avril 2007. | van de wet van 21 april 2007. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
| 25. APRIL 2007 - Gesetz zur Einrichtung eines mit der Evaluation der | 25. APRIL 2007 - Gesetz zur Einrichtung eines mit der Evaluation der |
| Rechtsvorschriften beauftragten parlamentarischen Ausschusses | Rechtsvorschriften beauftragten parlamentarischen Ausschusses |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL II - Parlamentarischer Ausschuss, beauftragt mit der | KAPITEL II - Parlamentarischer Ausschuss, beauftragt mit der |
| Evaluation der Rechtsvorschriften | Evaluation der Rechtsvorschriften |
| Abschnitt I - Zusammensetzung | Abschnitt I - Zusammensetzung |
| Art. 2 - Innerhalb der Föderalen Gesetzgebenden Kammern wird ein | Art. 2 - Innerhalb der Föderalen Gesetzgebenden Kammern wird ein |
| parlamentarischer Ausschuss eingerichtet, der mit der Evaluation der | parlamentarischer Ausschuss eingerichtet, der mit der Evaluation der |
| Rechtsvorschriften beauftragt ist, nachstehend der Ausschuss genannt. | Rechtsvorschriften beauftragt ist, nachstehend der Ausschuss genannt. |
| Der Ausschuss setzt sich zusammen aus: | Der Ausschuss setzt sich zusammen aus: |
| 1. elf Abgeordneten, die von der Abgeordnetenkammer nach Verhältnis | 1. elf Abgeordneten, die von der Abgeordnetenkammer nach Verhältnis |
| der Vertretung ihrer Fraktionen bestimmt werden, | der Vertretung ihrer Fraktionen bestimmt werden, |
| 2. elf Senatoren, die vom Senat nach Verhältnis der Vertretung seiner | 2. elf Senatoren, die vom Senat nach Verhältnis der Vertretung seiner |
| Fraktionen bestimmt werden. Mindestens die Hälfte von ihnen wird unter | Fraktionen bestimmt werden. Mindestens die Hälfte von ihnen wird unter |
| den Gemeinschaftssenatoren bestimmt. | den Gemeinschaftssenatoren bestimmt. |
| Der Ausschuss umfasst ebenso viele Ersatzmitglieder wie ordentliche | Der Ausschuss umfasst ebenso viele Ersatzmitglieder wie ordentliche |
| Mitglieder. | Mitglieder. |
| Abschnitt II - Zuständigkeiten | Abschnitt II - Zuständigkeiten |
| Unterabschnitt I - Anträge und deren Bearbeitung | Unterabschnitt I - Anträge und deren Bearbeitung |
| Art. 3 - Der Ausschuss erkennt in den Anträgen, die an ihn gerichtet | Art. 3 - Der Ausschuss erkennt in den Anträgen, die an ihn gerichtet |
| werden und in denen auf Folgendes hingewiesen wird: | werden und in denen auf Folgendes hingewiesen wird: |
| 1. auf Probleme, die bei der Anwendung der seit mindestens drei Jahren | 1. auf Probleme, die bei der Anwendung der seit mindestens drei Jahren |
| geltenden Gesetze entstehen und die mit der Komplexität der Texte, mit | geltenden Gesetze entstehen und die mit der Komplexität der Texte, mit |
| den darin vorhandenen Lücken, der Inkohärenz oder den Fehlern, der | den darin vorhandenen Lücken, der Inkohärenz oder den Fehlern, der |
| mangelnden Präzision und der daraus hervorgehenden mehrdeutigen | mangelnden Präzision und der daraus hervorgehenden mehrdeutigen |
| Interpretation oder mit dem veralteten oder widersprüchlichen | Interpretation oder mit dem veralteten oder widersprüchlichen |
| Charakter der Texte zu tun haben, | Charakter der Texte zu tun haben, |
| 2. auf fehlende Anpassung der seit mindestens drei Jahren geltenden | 2. auf fehlende Anpassung der seit mindestens drei Jahren geltenden |
| Gesetze an die von ihnen geregelten Situationen. | Gesetze an die von ihnen geregelten Situationen. |
| In den Anträgen der in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Dienste darf | In den Anträgen der in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Dienste darf |
| auf Schwierigkeiten hingewiesen werden, mit denen diese Behörden bei | auf Schwierigkeiten hingewiesen werden, mit denen diese Behörden bei |
| Anwendung der Gesetzesbestimmungen, die unmittelbar für sie bestimmt | Anwendung der Gesetzesbestimmungen, die unmittelbar für sie bestimmt |
| sind, konfrontiert werden. | sind, konfrontiert werden. |
| Art. 4 - Folgende Personen und Dienste sind befugt, beim Ausschuss | Art. 4 - Folgende Personen und Dienste sind befugt, beim Ausschuss |
| einen in Artikel 3 erwähnten Antrag einzureichen: | einen in Artikel 3 erwähnten Antrag einzureichen: |
| 1. jeder Verwaltungsdienst, der beauftragt ist, das Gesetz anzuwenden, | 1. jeder Verwaltungsdienst, der beauftragt ist, das Gesetz anzuwenden, |
| oder jede öffentliche Behörde, die beauftragt ist, die Anwendung des | oder jede öffentliche Behörde, die beauftragt ist, die Anwendung des |
| Gesetzes zu kontrollieren, | Gesetzes zu kontrollieren, |
| 2. jede natürliche Person und jede juristische Person des öffentlichen | 2. jede natürliche Person und jede juristische Person des öffentlichen |
| oder des privaten Rechts, | oder des privaten Rechts, |
| 3. die Mitglieder der Abgeordnetenkammer und die Senatoren. | 3. die Mitglieder der Abgeordnetenkammer und die Senatoren. |
| Diese Anträge müssen vom Antragsteller oder, was die in Absatz 1 Nr. 1 | Diese Anträge müssen vom Antragsteller oder, was die in Absatz 1 Nr. 1 |
| erwähnten Dienste oder Behörden betrifft, vom Verantwortlichen des | erwähnten Dienste oder Behörden betrifft, vom Verantwortlichen des |
| Dienstes oder der Behörde unterzeichnet sein. | Dienstes oder der Behörde unterzeichnet sein. |
| Art. 5 - Die Anträge müssen schriftlich formuliert, präzise und | Art. 5 - Die Anträge müssen schriftlich formuliert, präzise und |
| kurzgefasst sein und der in Artikel 3 erwähnten Definition | kurzgefasst sein und der in Artikel 3 erwähnten Definition |
| entsprechen. | entsprechen. |
| Zur Vermeidung der Unzulässigkeit müssen im Antrag folgende Angaben | Zur Vermeidung der Unzulässigkeit müssen im Antrag folgende Angaben |
| enthalten sein: | enthalten sein: |
| 1. Tag, Monat und Jahr, | 1. Tag, Monat und Jahr, |
| 2. Name, Vorname, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers, | 2. Name, Vorname, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers, |
| 3. genaue Angabe der beanstandeten Gesetzestexte, | 3. genaue Angabe der beanstandeten Gesetzestexte, |
| 4. genaue Bestimmung der angeführten Beanstandungen, | 4. genaue Bestimmung der angeführten Beanstandungen, |
| 5. Angabe des mit der Anwendung des beanstandeten Gesetzestextes | 5. Angabe des mit der Anwendung des beanstandeten Gesetzestextes |
| beauftragten Dienstes, | beauftragten Dienstes, |
| 6. Zusammenfassung des Standpunkts des mit der Anwendung des | 6. Zusammenfassung des Standpunkts des mit der Anwendung des |
| beanstandeten Gesetzestextes beauftragten Dienstes bezüglich der vom | beanstandeten Gesetzestextes beauftragten Dienstes bezüglich der vom |
| Antragsteller angeführten Beanstandungen, | Antragsteller angeführten Beanstandungen, |
| 7. jede nähere Angabe, die durch die Geschäftsordnung des Ausschusses | 7. jede nähere Angabe, die durch die Geschäftsordnung des Ausschusses |
| festgelegt wird. | festgelegt wird. |
| In Abweichung von Absatz 2 Nr. 6 sind Anträge, die keine | In Abweichung von Absatz 2 Nr. 6 sind Anträge, die keine |
| Zusammenfassung des Standpunkts des mit der Anwendung des | Zusammenfassung des Standpunkts des mit der Anwendung des |
| beanstandeten Gesetzestextes beauftragten Dienstes enthalten, | beanstandeten Gesetzestextes beauftragten Dienstes enthalten, |
| zulässig, wenn der Antragsteller nachweist, dass dieser Dienst ihm | zulässig, wenn der Antragsteller nachweist, dass dieser Dienst ihm |
| binnen dreissig Tagen nach dem Datum seines ersten Antrags nicht | binnen dreissig Tagen nach dem Datum seines ersten Antrags nicht |
| geantwortet hat. | geantwortet hat. |
| Der Antrag muss zur Vermeidung der Unzulässigkeit auf einem | Der Antrag muss zur Vermeidung der Unzulässigkeit auf einem |
| Musterformular eingereicht werden, dessen Form der Ausschuss | Musterformular eingereicht werden, dessen Form der Ausschuss |
| unmittelbar nach seiner Einsetzung festlegt. | unmittelbar nach seiner Einsetzung festlegt. |
| Die Anträge werden in einer der drei Landessprachen abgefasst und per | Die Anträge werden in einer der drei Landessprachen abgefasst und per |
| Briefpost oder elektronische Post verschickt. | Briefpost oder elektronische Post verschickt. |
| Die Mitglieder der Abgeordnetenkammer und die Senatoren können den | Die Mitglieder der Abgeordnetenkammer und die Senatoren können den |
| Ausschuss anrufen, ohne die in den vorhergehenden Absätzen | Ausschuss anrufen, ohne die in den vorhergehenden Absätzen |
| vorgeschriebenen Formalitäten einzuhalten. Sie achten jedoch darauf, | vorgeschriebenen Formalitäten einzuhalten. Sie achten jedoch darauf, |
| die beanstandeten Gesetzestexte und die gegen sie angeführten | die beanstandeten Gesetzestexte und die gegen sie angeführten |
| Beanstandungen schriftlich und präzise zu bestimmen. | Beanstandungen schriftlich und präzise zu bestimmen. |
| Art. 6 - Der Ausschuss kann von Amts wegen alle Anträge abweisen, die | Art. 6 - Der Ausschuss kann von Amts wegen alle Anträge abweisen, die |
| er in Anwendung der Artikel 3 bis 5 als unzulässig erachtet. | er in Anwendung der Artikel 3 bis 5 als unzulässig erachtet. |
| Der Ausschuss kann auswählen, welche Anträge er untersuchen wird. Er | Der Ausschuss kann auswählen, welche Anträge er untersuchen wird. Er |
| achtet darauf, die Gesetze, deren Unanwendbarkeit das reibungslose | achtet darauf, die Gesetze, deren Unanwendbarkeit das reibungslose |
| Funktionieren des Rechtssystems ernsthaft beeinträchtigt, und die | Funktionieren des Rechtssystems ernsthaft beeinträchtigt, und die |
| Gesetze, deren Anwendung einen unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand | Gesetze, deren Anwendung einen unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand |
| für Bürger oder Unternehmen nach sich zieht, vorrangig zu evaluieren. | für Bürger oder Unternehmen nach sich zieht, vorrangig zu evaluieren. |
| Der Ausschuss setzt den Antragsteller unverzüglich von seinem | Der Ausschuss setzt den Antragsteller unverzüglich von seinem |
| Beschluss in Kenntnis, den Antrag zu bearbeiten oder nicht oder die | Beschluss in Kenntnis, den Antrag zu bearbeiten oder nicht oder die |
| Untersuchung aufzuschieben. Die Weigerung, einen Antrag zu behandeln, | Untersuchung aufzuschieben. Die Weigerung, einen Antrag zu behandeln, |
| wird mit Gründen versehen. | wird mit Gründen versehen. |
| Art. 7 - Der Ausschuss untersucht durch Heranziehung der Kriterien der | Art. 7 - Der Ausschuss untersucht durch Heranziehung der Kriterien der |
| Effizienz, Verhältnismässigkeit, Transparenz und Kohärenz die Anträge, | Effizienz, Verhältnismässigkeit, Transparenz und Kohärenz die Anträge, |
| in denen auf Schwierigkeiten bei der Anwendung von Gesetzen und | in denen auf Schwierigkeiten bei der Anwendung von Gesetzen und |
| gegebenenfalls auf die fehlende Anpassung der Gesetze an die von ihnen | gegebenenfalls auf die fehlende Anpassung der Gesetze an die von ihnen |
| geregelten Situationen hingewiesen wird. In letzterem Fall prüft er, | geregelten Situationen hingewiesen wird. In letzterem Fall prüft er, |
| ob die eingesetzten Mittel die gewünschte Wirkung haben und die | ob die eingesetzten Mittel die gewünschte Wirkung haben und die |
| gesteckten Ziele erreicht werden können. | gesteckten Ziele erreicht werden können. |
| Zu diesem Zweck kann er Sachverständige hinzuziehen, um zu einer | Zu diesem Zweck kann er Sachverständige hinzuziehen, um zu einer |
| genaueren Analyse zu gelangen. Er kann ebenfalls Untersuchungen | genaueren Analyse zu gelangen. Er kann ebenfalls Untersuchungen |
| vornehmen lassen bei den mit der Anwendung der beanstandeten | vornehmen lassen bei den mit der Anwendung der beanstandeten |
| Gesetzestexte beauftragten Diensten, bei den Berufskategorien, auf die | Gesetzestexte beauftragten Diensten, bei den Berufskategorien, auf die |
| diese Texte angewendet werden, und bei den betreffenden Personen. | diese Texte angewendet werden, und bei den betreffenden Personen. |
| Art. 8 - Nachdem der Ausschuss einen Antrag untersucht hat, verfasst | Art. 8 - Nachdem der Ausschuss einen Antrag untersucht hat, verfasst |
| er darüber einen Bericht. Dieser Bericht wird der Abgeordnetenkammer, | er darüber einen Bericht. Dieser Bericht wird der Abgeordnetenkammer, |
| dem Senat und dem für den jeweiligen Bereich zuständigen Minister | dem Senat und dem für den jeweiligen Bereich zuständigen Minister |
| übermittelt. | übermittelt. |
| Gegebenenfalls kann der Ausschuss dem Bericht bei Konsens einen | Gegebenenfalls kann der Ausschuss dem Bericht bei Konsens einen |
| Vorschlag einer Gesetzgebungsinitiative beifügen. | Vorschlag einer Gesetzgebungsinitiative beifügen. |
| Der Ausschuss setzt den Antragsteller darüber in Kenntnis, wie seinem | Der Ausschuss setzt den Antragsteller darüber in Kenntnis, wie seinem |
| Antrag Folge geleistet worden ist. | Antrag Folge geleistet worden ist. |
| Unterabschnitt II - Berücksichtigung der Rechtsprechung des | Unterabschnitt II - Berücksichtigung der Rechtsprechung des |
| Schiedshofes | Schiedshofes |
| Art. 9 - Einmal im Monat berücksichtigt der Ausschuss die Entscheide | Art. 9 - Einmal im Monat berücksichtigt der Ausschuss die Entscheide |
| des Schiedshofes, die einen Einfluss auf die Effizienz des | des Schiedshofes, die einen Einfluss auf die Effizienz des |
| Rechtssystems haben. | Rechtssystems haben. |
| Diese Berücksichtigung ist Gegenstand eines Berichts, dem bei Konsens | Diese Berücksichtigung ist Gegenstand eines Berichts, dem bei Konsens |
| gegebenenfalls ein Vorschlag einer Gesetzgebungsinitiative beigefügt | gegebenenfalls ein Vorschlag einer Gesetzgebungsinitiative beigefügt |
| werden kann. | werden kann. |
| Art. 10 - Gegebenenfalls setzt der Berichterstatter die | Art. 10 - Gegebenenfalls setzt der Berichterstatter die |
| Abgeordnetenkammer, den Senat und den für den jeweiligen Bereich | Abgeordnetenkammer, den Senat und den für den jeweiligen Bereich |
| zuständigen Minister von der Notwendigkeit in Kenntnis, die vom | zuständigen Minister von der Notwendigkeit in Kenntnis, die vom |
| Schiedshof in Frage gestellten Gesetzesvorschriften ganz oder | Schiedshof in Frage gestellten Gesetzesvorschriften ganz oder |
| teilweise abzuändern. | teilweise abzuändern. |
| Unterabschnitt III - Den Gesetzgebenden Kammern übermittelte Berichte | Unterabschnitt III - Den Gesetzgebenden Kammern übermittelte Berichte |
| und deren Bearbeitung | und deren Bearbeitung |
| Art. 11 - Der Generalprokurator beim Kassationshof und das Kollegium | Art. 11 - Der Generalprokurator beim Kassationshof und das Kollegium |
| der Generalprokuratoren übermitteln dem Ausschuss im Laufe des Monats | der Generalprokuratoren übermitteln dem Ausschuss im Laufe des Monats |
| Oktober einen Bericht, der eine Übersicht über die Gesetze umfasst, | Oktober einen Bericht, der eine Übersicht über die Gesetze umfasst, |
| die den Gerichtshöfen und Gerichten während des abgelaufenen | die den Gerichtshöfen und Gerichten während des abgelaufenen |
| Gerichtsjahres Schwierigkeiten bei der Anwendung oder Auslegung | Gerichtsjahres Schwierigkeiten bei der Anwendung oder Auslegung |
| bereitet haben. | bereitet haben. |
| Art. 12 - Entsprechend den in Artikel 7 bestimmten Regeln analysiert | Art. 12 - Entsprechend den in Artikel 7 bestimmten Regeln analysiert |
| der Ausschuss die Berichte, die Drittstellen aufgrund des Gesetzes an | der Ausschuss die Berichte, die Drittstellen aufgrund des Gesetzes an |
| die Gesetzgebenden Kammern richten, und fasst sie zusammen. | die Gesetzgebenden Kammern richten, und fasst sie zusammen. |
| Art. 13 - Unbeschadet des Artikels 14 darf der Ausschuss die | Art. 13 - Unbeschadet des Artikels 14 darf der Ausschuss die |
| Abgeordnetenkammer, den Senat und den für den jeweiligen Bereich | Abgeordnetenkammer, den Senat und den für den jeweiligen Bereich |
| zuständigen Minister durch einen Bericht von den bedeutenden | zuständigen Minister durch einen Bericht von den bedeutenden |
| Schwierigkeiten in Kenntnis setzen, die mit der Anwendung eines seit | Schwierigkeiten in Kenntnis setzen, die mit der Anwendung eines seit |
| mindestens drei Jahren geltenden Gesetzes verbunden sind und auf die | mindestens drei Jahren geltenden Gesetzes verbunden sind und auf die |
| in den Berichten der in Artikel 12 erwähnten Drittstellen hingewiesen | in den Berichten der in Artikel 12 erwähnten Drittstellen hingewiesen |
| wird. Gegebenenfalls kann der Ausschuss seinem Bericht bei Konsens | wird. Gegebenenfalls kann der Ausschuss seinem Bericht bei Konsens |
| einen Vorschlag einer Gesetzgebungsinitiative beifügen. | einen Vorschlag einer Gesetzgebungsinitiative beifügen. |
| Unterabschnitt IV - Jahresbericht | Unterabschnitt IV - Jahresbericht |
| Art. 14 - Der Vorsitzende des Ausschusses legt der Abgeordnetenkammer | Art. 14 - Der Vorsitzende des Ausschusses legt der Abgeordnetenkammer |
| und dem Senat jedes Jahr im Lauf des Monats Dezember einen | und dem Senat jedes Jahr im Lauf des Monats Dezember einen |
| Tätigkeitsbericht vor. | Tätigkeitsbericht vor. |
| Abschnitt III - Arbeitsweise | Abschnitt III - Arbeitsweise |
| Art. 15 - Der Ausschuss legt seine Geschäftsordnung fest. Diese | Art. 15 - Der Ausschuss legt seine Geschäftsordnung fest. Diese |
| Geschäftsordnung wird von der Abgeordnetenkammer und vom Senat | Geschäftsordnung wird von der Abgeordnetenkammer und vom Senat |
| gebilligt und im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. | gebilligt und im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. |
| Art. 16 - Der Ausschuss kann die Regierungsmitglieder bitten, seinen | Art. 16 - Der Ausschuss kann die Regierungsmitglieder bitten, seinen |
| Versammlungen beizuwohnen, und die Regierungsmitglieder dürfen | Versammlungen beizuwohnen, und die Regierungsmitglieder dürfen |
| beantragen, angehört zu werden. | beantragen, angehört zu werden. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2007 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Premierminister | Der Premierminister |
| G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
| Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung | Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung |
| V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |