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Loi instaurant un Comité parlementaire chargé du suivi législatif. - Traduction allemande Wet tot oprichting van een Parlementair Comité belast met de wetsevaluatie. - Duitse vertaling
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25 AVRIL 2007. - Loi instaurant un Comité parlementaire chargé du 25 APRIL 2007. - Wet tot oprichting van een Parlementair Comité belast
suivi législatif. - Traduction allemande met de wetsevaluatie. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 25
loi du 25 avril 2007 instaurant un Comité parlementaire chargé du april 2007 tot oprichting van een Parlementair Comité belast met de
suivi législatif (Moniteur belge du 11 mai 2007). wetsevaluatie (Belgisch Staatsblad van 11 mei 2007).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in
exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot
institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen
l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6
de la loi du 21 avril 2007. van de wet van 21 april 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
25. APRIL 2007 - Gesetz zur Einrichtung eines mit der Evaluation der 25. APRIL 2007 - Gesetz zur Einrichtung eines mit der Evaluation der
Rechtsvorschriften beauftragten parlamentarischen Ausschusses Rechtsvorschriften beauftragten parlamentarischen Ausschusses
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Parlamentarischer Ausschuss, beauftragt mit der KAPITEL II - Parlamentarischer Ausschuss, beauftragt mit der
Evaluation der Rechtsvorschriften Evaluation der Rechtsvorschriften
Abschnitt I - Zusammensetzung Abschnitt I - Zusammensetzung
Art. 2 - Innerhalb der Föderalen Gesetzgebenden Kammern wird ein Art. 2 - Innerhalb der Föderalen Gesetzgebenden Kammern wird ein
parlamentarischer Ausschuss eingerichtet, der mit der Evaluation der parlamentarischer Ausschuss eingerichtet, der mit der Evaluation der
Rechtsvorschriften beauftragt ist, nachstehend der Ausschuss genannt. Rechtsvorschriften beauftragt ist, nachstehend der Ausschuss genannt.
Der Ausschuss setzt sich zusammen aus: Der Ausschuss setzt sich zusammen aus:
1. elf Abgeordneten, die von der Abgeordnetenkammer nach Verhältnis 1. elf Abgeordneten, die von der Abgeordnetenkammer nach Verhältnis
der Vertretung ihrer Fraktionen bestimmt werden, der Vertretung ihrer Fraktionen bestimmt werden,
2. elf Senatoren, die vom Senat nach Verhältnis der Vertretung seiner 2. elf Senatoren, die vom Senat nach Verhältnis der Vertretung seiner
Fraktionen bestimmt werden. Mindestens die Hälfte von ihnen wird unter Fraktionen bestimmt werden. Mindestens die Hälfte von ihnen wird unter
den Gemeinschaftssenatoren bestimmt. den Gemeinschaftssenatoren bestimmt.
Der Ausschuss umfasst ebenso viele Ersatzmitglieder wie ordentliche Der Ausschuss umfasst ebenso viele Ersatzmitglieder wie ordentliche
Mitglieder. Mitglieder.
Abschnitt II - Zuständigkeiten Abschnitt II - Zuständigkeiten
Unterabschnitt I - Anträge und deren Bearbeitung Unterabschnitt I - Anträge und deren Bearbeitung
Art. 3 - Der Ausschuss erkennt in den Anträgen, die an ihn gerichtet Art. 3 - Der Ausschuss erkennt in den Anträgen, die an ihn gerichtet
werden und in denen auf Folgendes hingewiesen wird: werden und in denen auf Folgendes hingewiesen wird:
1. auf Probleme, die bei der Anwendung der seit mindestens drei Jahren 1. auf Probleme, die bei der Anwendung der seit mindestens drei Jahren
geltenden Gesetze entstehen und die mit der Komplexität der Texte, mit geltenden Gesetze entstehen und die mit der Komplexität der Texte, mit
den darin vorhandenen Lücken, der Inkohärenz oder den Fehlern, der den darin vorhandenen Lücken, der Inkohärenz oder den Fehlern, der
mangelnden Präzision und der daraus hervorgehenden mehrdeutigen mangelnden Präzision und der daraus hervorgehenden mehrdeutigen
Interpretation oder mit dem veralteten oder widersprüchlichen Interpretation oder mit dem veralteten oder widersprüchlichen
Charakter der Texte zu tun haben, Charakter der Texte zu tun haben,
2. auf fehlende Anpassung der seit mindestens drei Jahren geltenden 2. auf fehlende Anpassung der seit mindestens drei Jahren geltenden
Gesetze an die von ihnen geregelten Situationen. Gesetze an die von ihnen geregelten Situationen.
In den Anträgen der in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Dienste darf In den Anträgen der in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Dienste darf
auf Schwierigkeiten hingewiesen werden, mit denen diese Behörden bei auf Schwierigkeiten hingewiesen werden, mit denen diese Behörden bei
Anwendung der Gesetzesbestimmungen, die unmittelbar für sie bestimmt Anwendung der Gesetzesbestimmungen, die unmittelbar für sie bestimmt
sind, konfrontiert werden. sind, konfrontiert werden.
Art. 4 - Folgende Personen und Dienste sind befugt, beim Ausschuss Art. 4 - Folgende Personen und Dienste sind befugt, beim Ausschuss
einen in Artikel 3 erwähnten Antrag einzureichen: einen in Artikel 3 erwähnten Antrag einzureichen:
1. jeder Verwaltungsdienst, der beauftragt ist, das Gesetz anzuwenden, 1. jeder Verwaltungsdienst, der beauftragt ist, das Gesetz anzuwenden,
oder jede öffentliche Behörde, die beauftragt ist, die Anwendung des oder jede öffentliche Behörde, die beauftragt ist, die Anwendung des
Gesetzes zu kontrollieren, Gesetzes zu kontrollieren,
2. jede natürliche Person und jede juristische Person des öffentlichen 2. jede natürliche Person und jede juristische Person des öffentlichen
oder des privaten Rechts, oder des privaten Rechts,
3. die Mitglieder der Abgeordnetenkammer und die Senatoren. 3. die Mitglieder der Abgeordnetenkammer und die Senatoren.
Diese Anträge müssen vom Antragsteller oder, was die in Absatz 1 Nr. 1 Diese Anträge müssen vom Antragsteller oder, was die in Absatz 1 Nr. 1
erwähnten Dienste oder Behörden betrifft, vom Verantwortlichen des erwähnten Dienste oder Behörden betrifft, vom Verantwortlichen des
Dienstes oder der Behörde unterzeichnet sein. Dienstes oder der Behörde unterzeichnet sein.
Art. 5 - Die Anträge müssen schriftlich formuliert, präzise und Art. 5 - Die Anträge müssen schriftlich formuliert, präzise und
kurzgefasst sein und der in Artikel 3 erwähnten Definition kurzgefasst sein und der in Artikel 3 erwähnten Definition
entsprechen. entsprechen.
Zur Vermeidung der Unzulässigkeit müssen im Antrag folgende Angaben Zur Vermeidung der Unzulässigkeit müssen im Antrag folgende Angaben
enthalten sein: enthalten sein:
1. Tag, Monat und Jahr, 1. Tag, Monat und Jahr,
2. Name, Vorname, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers, 2. Name, Vorname, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers,
3. genaue Angabe der beanstandeten Gesetzestexte, 3. genaue Angabe der beanstandeten Gesetzestexte,
4. genaue Bestimmung der angeführten Beanstandungen, 4. genaue Bestimmung der angeführten Beanstandungen,
5. Angabe des mit der Anwendung des beanstandeten Gesetzestextes 5. Angabe des mit der Anwendung des beanstandeten Gesetzestextes
beauftragten Dienstes, beauftragten Dienstes,
6. Zusammenfassung des Standpunkts des mit der Anwendung des 6. Zusammenfassung des Standpunkts des mit der Anwendung des
beanstandeten Gesetzestextes beauftragten Dienstes bezüglich der vom beanstandeten Gesetzestextes beauftragten Dienstes bezüglich der vom
Antragsteller angeführten Beanstandungen, Antragsteller angeführten Beanstandungen,
7. jede nähere Angabe, die durch die Geschäftsordnung des Ausschusses 7. jede nähere Angabe, die durch die Geschäftsordnung des Ausschusses
festgelegt wird. festgelegt wird.
In Abweichung von Absatz 2 Nr. 6 sind Anträge, die keine In Abweichung von Absatz 2 Nr. 6 sind Anträge, die keine
Zusammenfassung des Standpunkts des mit der Anwendung des Zusammenfassung des Standpunkts des mit der Anwendung des
beanstandeten Gesetzestextes beauftragten Dienstes enthalten, beanstandeten Gesetzestextes beauftragten Dienstes enthalten,
zulässig, wenn der Antragsteller nachweist, dass dieser Dienst ihm zulässig, wenn der Antragsteller nachweist, dass dieser Dienst ihm
binnen dreissig Tagen nach dem Datum seines ersten Antrags nicht binnen dreissig Tagen nach dem Datum seines ersten Antrags nicht
geantwortet hat. geantwortet hat.
Der Antrag muss zur Vermeidung der Unzulässigkeit auf einem Der Antrag muss zur Vermeidung der Unzulässigkeit auf einem
Musterformular eingereicht werden, dessen Form der Ausschuss Musterformular eingereicht werden, dessen Form der Ausschuss
unmittelbar nach seiner Einsetzung festlegt. unmittelbar nach seiner Einsetzung festlegt.
Die Anträge werden in einer der drei Landessprachen abgefasst und per Die Anträge werden in einer der drei Landessprachen abgefasst und per
Briefpost oder elektronische Post verschickt. Briefpost oder elektronische Post verschickt.
Die Mitglieder der Abgeordnetenkammer und die Senatoren können den Die Mitglieder der Abgeordnetenkammer und die Senatoren können den
Ausschuss anrufen, ohne die in den vorhergehenden Absätzen Ausschuss anrufen, ohne die in den vorhergehenden Absätzen
vorgeschriebenen Formalitäten einzuhalten. Sie achten jedoch darauf, vorgeschriebenen Formalitäten einzuhalten. Sie achten jedoch darauf,
die beanstandeten Gesetzestexte und die gegen sie angeführten die beanstandeten Gesetzestexte und die gegen sie angeführten
Beanstandungen schriftlich und präzise zu bestimmen. Beanstandungen schriftlich und präzise zu bestimmen.
Art. 6 - Der Ausschuss kann von Amts wegen alle Anträge abweisen, die Art. 6 - Der Ausschuss kann von Amts wegen alle Anträge abweisen, die
er in Anwendung der Artikel 3 bis 5 als unzulässig erachtet. er in Anwendung der Artikel 3 bis 5 als unzulässig erachtet.
Der Ausschuss kann auswählen, welche Anträge er untersuchen wird. Er Der Ausschuss kann auswählen, welche Anträge er untersuchen wird. Er
achtet darauf, die Gesetze, deren Unanwendbarkeit das reibungslose achtet darauf, die Gesetze, deren Unanwendbarkeit das reibungslose
Funktionieren des Rechtssystems ernsthaft beeinträchtigt, und die Funktionieren des Rechtssystems ernsthaft beeinträchtigt, und die
Gesetze, deren Anwendung einen unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand Gesetze, deren Anwendung einen unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand
für Bürger oder Unternehmen nach sich zieht, vorrangig zu evaluieren. für Bürger oder Unternehmen nach sich zieht, vorrangig zu evaluieren.
Der Ausschuss setzt den Antragsteller unverzüglich von seinem Der Ausschuss setzt den Antragsteller unverzüglich von seinem
Beschluss in Kenntnis, den Antrag zu bearbeiten oder nicht oder die Beschluss in Kenntnis, den Antrag zu bearbeiten oder nicht oder die
Untersuchung aufzuschieben. Die Weigerung, einen Antrag zu behandeln, Untersuchung aufzuschieben. Die Weigerung, einen Antrag zu behandeln,
wird mit Gründen versehen. wird mit Gründen versehen.
Art. 7 - Der Ausschuss untersucht durch Heranziehung der Kriterien der Art. 7 - Der Ausschuss untersucht durch Heranziehung der Kriterien der
Effizienz, Verhältnismässigkeit, Transparenz und Kohärenz die Anträge, Effizienz, Verhältnismässigkeit, Transparenz und Kohärenz die Anträge,
in denen auf Schwierigkeiten bei der Anwendung von Gesetzen und in denen auf Schwierigkeiten bei der Anwendung von Gesetzen und
gegebenenfalls auf die fehlende Anpassung der Gesetze an die von ihnen gegebenenfalls auf die fehlende Anpassung der Gesetze an die von ihnen
geregelten Situationen hingewiesen wird. In letzterem Fall prüft er, geregelten Situationen hingewiesen wird. In letzterem Fall prüft er,
ob die eingesetzten Mittel die gewünschte Wirkung haben und die ob die eingesetzten Mittel die gewünschte Wirkung haben und die
gesteckten Ziele erreicht werden können. gesteckten Ziele erreicht werden können.
Zu diesem Zweck kann er Sachverständige hinzuziehen, um zu einer Zu diesem Zweck kann er Sachverständige hinzuziehen, um zu einer
genaueren Analyse zu gelangen. Er kann ebenfalls Untersuchungen genaueren Analyse zu gelangen. Er kann ebenfalls Untersuchungen
vornehmen lassen bei den mit der Anwendung der beanstandeten vornehmen lassen bei den mit der Anwendung der beanstandeten
Gesetzestexte beauftragten Diensten, bei den Berufskategorien, auf die Gesetzestexte beauftragten Diensten, bei den Berufskategorien, auf die
diese Texte angewendet werden, und bei den betreffenden Personen. diese Texte angewendet werden, und bei den betreffenden Personen.
Art. 8 - Nachdem der Ausschuss einen Antrag untersucht hat, verfasst Art. 8 - Nachdem der Ausschuss einen Antrag untersucht hat, verfasst
er darüber einen Bericht. Dieser Bericht wird der Abgeordnetenkammer, er darüber einen Bericht. Dieser Bericht wird der Abgeordnetenkammer,
dem Senat und dem für den jeweiligen Bereich zuständigen Minister dem Senat und dem für den jeweiligen Bereich zuständigen Minister
übermittelt. übermittelt.
Gegebenenfalls kann der Ausschuss dem Bericht bei Konsens einen Gegebenenfalls kann der Ausschuss dem Bericht bei Konsens einen
Vorschlag einer Gesetzgebungsinitiative beifügen. Vorschlag einer Gesetzgebungsinitiative beifügen.
Der Ausschuss setzt den Antragsteller darüber in Kenntnis, wie seinem Der Ausschuss setzt den Antragsteller darüber in Kenntnis, wie seinem
Antrag Folge geleistet worden ist. Antrag Folge geleistet worden ist.
Unterabschnitt II - Berücksichtigung der Rechtsprechung des Unterabschnitt II - Berücksichtigung der Rechtsprechung des
Schiedshofes Schiedshofes
Art. 9 - Einmal im Monat berücksichtigt der Ausschuss die Entscheide Art. 9 - Einmal im Monat berücksichtigt der Ausschuss die Entscheide
des Schiedshofes, die einen Einfluss auf die Effizienz des des Schiedshofes, die einen Einfluss auf die Effizienz des
Rechtssystems haben. Rechtssystems haben.
Diese Berücksichtigung ist Gegenstand eines Berichts, dem bei Konsens Diese Berücksichtigung ist Gegenstand eines Berichts, dem bei Konsens
gegebenenfalls ein Vorschlag einer Gesetzgebungsinitiative beigefügt gegebenenfalls ein Vorschlag einer Gesetzgebungsinitiative beigefügt
werden kann. werden kann.
Art. 10 - Gegebenenfalls setzt der Berichterstatter die Art. 10 - Gegebenenfalls setzt der Berichterstatter die
Abgeordnetenkammer, den Senat und den für den jeweiligen Bereich Abgeordnetenkammer, den Senat und den für den jeweiligen Bereich
zuständigen Minister von der Notwendigkeit in Kenntnis, die vom zuständigen Minister von der Notwendigkeit in Kenntnis, die vom
Schiedshof in Frage gestellten Gesetzesvorschriften ganz oder Schiedshof in Frage gestellten Gesetzesvorschriften ganz oder
teilweise abzuändern. teilweise abzuändern.
Unterabschnitt III - Den Gesetzgebenden Kammern übermittelte Berichte Unterabschnitt III - Den Gesetzgebenden Kammern übermittelte Berichte
und deren Bearbeitung und deren Bearbeitung
Art. 11 - Der Generalprokurator beim Kassationshof und das Kollegium Art. 11 - Der Generalprokurator beim Kassationshof und das Kollegium
der Generalprokuratoren übermitteln dem Ausschuss im Laufe des Monats der Generalprokuratoren übermitteln dem Ausschuss im Laufe des Monats
Oktober einen Bericht, der eine Übersicht über die Gesetze umfasst, Oktober einen Bericht, der eine Übersicht über die Gesetze umfasst,
die den Gerichtshöfen und Gerichten während des abgelaufenen die den Gerichtshöfen und Gerichten während des abgelaufenen
Gerichtsjahres Schwierigkeiten bei der Anwendung oder Auslegung Gerichtsjahres Schwierigkeiten bei der Anwendung oder Auslegung
bereitet haben. bereitet haben.
Art. 12 - Entsprechend den in Artikel 7 bestimmten Regeln analysiert Art. 12 - Entsprechend den in Artikel 7 bestimmten Regeln analysiert
der Ausschuss die Berichte, die Drittstellen aufgrund des Gesetzes an der Ausschuss die Berichte, die Drittstellen aufgrund des Gesetzes an
die Gesetzgebenden Kammern richten, und fasst sie zusammen. die Gesetzgebenden Kammern richten, und fasst sie zusammen.
Art. 13 - Unbeschadet des Artikels 14 darf der Ausschuss die Art. 13 - Unbeschadet des Artikels 14 darf der Ausschuss die
Abgeordnetenkammer, den Senat und den für den jeweiligen Bereich Abgeordnetenkammer, den Senat und den für den jeweiligen Bereich
zuständigen Minister durch einen Bericht von den bedeutenden zuständigen Minister durch einen Bericht von den bedeutenden
Schwierigkeiten in Kenntnis setzen, die mit der Anwendung eines seit Schwierigkeiten in Kenntnis setzen, die mit der Anwendung eines seit
mindestens drei Jahren geltenden Gesetzes verbunden sind und auf die mindestens drei Jahren geltenden Gesetzes verbunden sind und auf die
in den Berichten der in Artikel 12 erwähnten Drittstellen hingewiesen in den Berichten der in Artikel 12 erwähnten Drittstellen hingewiesen
wird. Gegebenenfalls kann der Ausschuss seinem Bericht bei Konsens wird. Gegebenenfalls kann der Ausschuss seinem Bericht bei Konsens
einen Vorschlag einer Gesetzgebungsinitiative beifügen. einen Vorschlag einer Gesetzgebungsinitiative beifügen.
Unterabschnitt IV - Jahresbericht Unterabschnitt IV - Jahresbericht
Art. 14 - Der Vorsitzende des Ausschusses legt der Abgeordnetenkammer Art. 14 - Der Vorsitzende des Ausschusses legt der Abgeordnetenkammer
und dem Senat jedes Jahr im Lauf des Monats Dezember einen und dem Senat jedes Jahr im Lauf des Monats Dezember einen
Tätigkeitsbericht vor. Tätigkeitsbericht vor.
Abschnitt III - Arbeitsweise Abschnitt III - Arbeitsweise
Art. 15 - Der Ausschuss legt seine Geschäftsordnung fest. Diese Art. 15 - Der Ausschuss legt seine Geschäftsordnung fest. Diese
Geschäftsordnung wird von der Abgeordnetenkammer und vom Senat Geschäftsordnung wird von der Abgeordnetenkammer und vom Senat
gebilligt und im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. gebilligt und im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Art. 16 - Der Ausschuss kann die Regierungsmitglieder bitten, seinen Art. 16 - Der Ausschuss kann die Regierungsmitglieder bitten, seinen
Versammlungen beizuwohnen, und die Regierungsmitglieder dürfen Versammlungen beizuwohnen, und die Regierungsmitglieder dürfen
beantragen, angehört zu werden. beantragen, angehört zu werden.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2007 Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
G. VERHOFSTADT G. VERHOFSTADT
Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
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