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              | Loi portant assentiment à la Convention européenne en matière d'adoption des enfants , faite à Strasbourg le 27 novembre 2008. - Traduction allemande | Wet houdende instemming met de Europese Overeenkomst inzake de adoptie van kinderen, gedaan te Straatsburg op 27 november 2008. - Duitse vertaling | 
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | 
| 25 AOUT 2012. - Loi portant assentiment à la Convention européenne en | 25 AUGUSTUS 2012. - Wet houdende instemming met de (Herziene) Europese | 
| matière d'adoption des enfants (révisée), faite à Strasbourg le 27 novembre 2008. - Traduction allemande | Overeenkomst inzake de adoptie van kinderen, gedaan te Straatsburg op 27 november 2008. - Duitse vertaling | 
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 25 | 
| loi du 25 août 2012 portant assentiment à la Convention européenne en | augustus 2012 houdende instemming met de (Herziene) Europese | 
| matière d'adoption des enfants (révisée), faite à Strasbourg le 27 | Overeenkomst inzake de adoptie van kinderen, gedaan te Straatsburg op | 
| novembre 2008 (Moniteur belge du 21 août 2015). | 27 november 2008 (Belgisch Staatsblad van 21 augustus 2015). | 
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | 
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. | 
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL | 
| UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | 
| 25. AUGUST 2012 - Gesetz zur Zustimmung zum Europäischen Übereinkommen | 25. AUGUST 2012 - Gesetz zur Zustimmung zum Europäischen Übereinkommen | 
| über die Adoption von Kindern (revidiert), geschehen zu Straßburg am | über die Adoption von Kindern (revidiert), geschehen zu Straßburg am | 
| 27. November 2008 | 27. November 2008 | 
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, | 
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | 
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | 
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | 
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. | 
| Art. 2 - Das Europäische Übereinkommen über die Adoption von Kindern | Art. 2 - Das Europäische Übereinkommen über die Adoption von Kindern | 
| (revidiert), geschehen zu Straßburg am 27. November 2008, wird voll | (revidiert), geschehen zu Straßburg am 27. November 2008, wird voll | 
| und ganz wirksam. | und ganz wirksam. | 
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | 
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | 
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. | 
| Gegeben zu Split, den 25. August 2012 | Gegeben zu Split, den 25. August 2012 | 
| ALBERT | ALBERT | 
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: | 
| Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | 
| D. REYNDERS | D. REYNDERS | 
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz | 
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM | 
| Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: | Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: | 
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz | 
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM | 
| ÜBERSETZUNG | ÜBERSETZUNG | 
| Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern (revidiert) | Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern (revidiert) | 
| Präambel | Präambel | 
| Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Unterzeichner | Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Unterzeichner | 
| dieses Übereinkommens - | dieses Übereinkommens - | 
| in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere | in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere | 
| Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um die Ideale | Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um die Ideale | 
| und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe sind, zu schützen und zu | und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe sind, zu schützen und zu | 
| verwirklichen; | verwirklichen; | 
| in der Erwägung, dass zwar die Rechtseinrichtung der Adoption von | in der Erwägung, dass zwar die Rechtseinrichtung der Adoption von | 
| Kindern in den Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten des Europarats | Kindern in den Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten des Europarats | 
| besteht, in diesen Ländern aber noch unterschiedliche Auffassungen | besteht, in diesen Ländern aber noch unterschiedliche Auffassungen | 
| über die Grundsätze, die diese Rechtseinrichtung beherrschen sollten, | über die Grundsätze, die diese Rechtseinrichtung beherrschen sollten, | 
| sowie Unterschiede im Adoptionsverfahren und in den Rechtswirkungen | sowie Unterschiede im Adoptionsverfahren und in den Rechtswirkungen | 
| der Adoption vorhanden sind; | der Adoption vorhanden sind; | 
| unter Berücksichtigung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom | unter Berücksichtigung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom | 
| 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, insbesondere dessen | 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, insbesondere dessen | 
| Artikels 21; | Artikels 21; | 
| unter Berücksichtigung des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über | unter Berücksichtigung des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über | 
| den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der | den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der | 
| internationalen Adoption; | internationalen Adoption; | 
| in Anbetracht der Empfehlung 1443 (2000) der Parlamentarischen | in Anbetracht der Empfehlung 1443 (2000) der Parlamentarischen | 
| Versammlung des Europarats über die Achtung der Rechte des Kindes bei | Versammlung des Europarats über die Achtung der Rechte des Kindes bei | 
| der internationalen Adoption und des Weißbuchs des Europarats über die | der internationalen Adoption und des Weißbuchs des Europarats über die | 
| Grundsätze betreffend die Begründung und die Rechtswirkungen des | Grundsätze betreffend die Begründung und die Rechtswirkungen des | 
| Abstammungsverhältnisses; | Abstammungsverhältnisses; | 
| in der Erkenntnis, dass einige Bestimmungen des Europäischen | in der Erkenntnis, dass einige Bestimmungen des Europäischen | 
| Übereinkommens von 1967 über die Adoption von Kindern (SEV Nr. 58) | Übereinkommens von 1967 über die Adoption von Kindern (SEV Nr. 58) | 
| nicht mehr zeitgemäß sind und im Widerspruch zur Rechtsprechung des | nicht mehr zeitgemäß sind und im Widerspruch zur Rechtsprechung des | 
| Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stehen; | Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stehen; | 
| in der Erkenntnis, dass die Beteiligung von Kindern an sie berührenden | in der Erkenntnis, dass die Beteiligung von Kindern an sie berührenden | 
| familienrechtlichen Verfahren durch das Europäische Übereinkommen vom | familienrechtlichen Verfahren durch das Europäische Übereinkommen vom | 
| 25. Januar 1996 über die Ausübung von Kinderrechten (SEV Nr. 160) und | 25. Januar 1996 über die Ausübung von Kinderrechten (SEV Nr. 160) und | 
| durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für | durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für | 
| Menschenrechte verbessert wurde; | Menschenrechte verbessert wurde; | 
| in der Erwägung, dass die Annahme gemeinsamer überarbeiteter | in der Erwägung, dass die Annahme gemeinsamer überarbeiteter | 
| Grundsätze und einer gemeinsamen überarbeiteten Praxis in Bezug auf | Grundsätze und einer gemeinsamen überarbeiteten Praxis in Bezug auf | 
| die Adoption von Kindern, durch welche die Entwicklungen in diesem | die Adoption von Kindern, durch welche die Entwicklungen in diesem | 
| Bereich während der letzten Jahrzehnte berücksichtigt werden, dazu | Bereich während der letzten Jahrzehnte berücksichtigt werden, dazu | 
| beitragen würde, die durch die Unterschiede zwischen dem jeweiligen | beitragen würde, die durch die Unterschiede zwischen dem jeweiligen | 
| innerstaatlichen Recht hervorgerufenen Schwierigkeiten zu beseitigen | innerstaatlichen Recht hervorgerufenen Schwierigkeiten zu beseitigen | 
| und zugleich das Wohl der Adoptivkinder zu fördern; | und zugleich das Wohl der Adoptivkinder zu fördern; | 
| in der Überzeugung, dass eine revidierte internationale Übereinkunft | in der Überzeugung, dass eine revidierte internationale Übereinkunft | 
| des Europarats über die Adoption von Kindern, die insbesondere eine | des Europarats über die Adoption von Kindern, die insbesondere eine | 
| sinnvolle Ergänzung des Haager Übereinkommens von 1993 darstellt, | sinnvolle Ergänzung des Haager Übereinkommens von 1993 darstellt, | 
| notwendig ist; | notwendig ist; | 
| in der Erkenntnis, dass dem Wohl des Kindes stets die höchste | in der Erkenntnis, dass dem Wohl des Kindes stets die höchste | 
| Bedeutung beizumessen ist - | Bedeutung beizumessen ist - | 
| sind wie folgt übereingekommen: | sind wie folgt übereingekommen: | 
| TEIL I - Anwendungsbereich des Übereinkommens und Anwendung seiner | TEIL I - Anwendungsbereich des Übereinkommens und Anwendung seiner | 
| Grundsätze | Grundsätze | 
| Artikel 1 - Anwendungsbereich des Übereinkommens | Artikel 1 - Anwendungsbereich des Übereinkommens | 
| 1. Dieses Übereinkommen gilt für die Adoption eines Kindes, das im | 1. Dieses Übereinkommen gilt für die Adoption eines Kindes, das im | 
| Zeitpunkt, in dem der Adoptierende die Adoption beantragt, das 18. | Zeitpunkt, in dem der Adoptierende die Adoption beantragt, das 18. | 
| Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht verheiratet ist oder war, | Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht verheiratet ist oder war, | 
| nicht eine registrierte Partnerschaft eingegangen ist oder war und | nicht eine registrierte Partnerschaft eingegangen ist oder war und | 
| noch nicht volljährig ist. | noch nicht volljährig ist. | 
| 2. Dieses Übereinkommen betrifft nur die Rechtseinrichtungen der | 2. Dieses Übereinkommen betrifft nur die Rechtseinrichtungen der | 
| Adoption, die ein Abstammungsverhältnis begründen. | Adoption, die ein Abstammungsverhältnis begründen. | 
| Artikel 2 - Anwendung der Grundsätze | Artikel 2 - Anwendung der Grundsätze | 
| Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder | Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder | 
| sonstigen Maßnahmen, um die Übereinstimmung seiner Rechtsvorschriften | sonstigen Maßnahmen, um die Übereinstimmung seiner Rechtsvorschriften | 
| mit diesem Übereinkommen sicherzustellen, und notifiziert dem | mit diesem Übereinkommen sicherzustellen, und notifiziert dem | 
| Generalsekretär des Europarats die zu diesem Zweck getroffenen | Generalsekretär des Europarats die zu diesem Zweck getroffenen | 
| Maßnahmen. | Maßnahmen. | 
| TEIL II - Allgemeine Grundsätze | TEIL II - Allgemeine Grundsätze | 
| Artikel 3 - Rechtswirksamkeit der Adoption | Artikel 3 - Rechtswirksamkeit der Adoption | 
| Die Adoption ist nur rechtswirksam, wenn sie von einem Gericht oder | Die Adoption ist nur rechtswirksam, wenn sie von einem Gericht oder | 
| einer Verwaltungsbehörde - im Folgenden als "zuständige Behörde" | einer Verwaltungsbehörde - im Folgenden als "zuständige Behörde" | 
| bezeichnet - ausgesprochen wird. | bezeichnet - ausgesprochen wird. | 
| Artikel 4 - Aussprechen der Adoption | Artikel 4 - Aussprechen der Adoption | 
| 1. Die zuständige Behörde darf die Adoption nur aussprechen, wenn sie | 1. Die zuständige Behörde darf die Adoption nur aussprechen, wenn sie | 
| zu der Überzeugung gelangt ist, dass diese dem Wohl des Kindes dient. | zu der Überzeugung gelangt ist, dass diese dem Wohl des Kindes dient. | 
| 2. In jedem Fall hat die zuständige Behörde besonders darauf zu | 2. In jedem Fall hat die zuständige Behörde besonders darauf zu | 
| achten, dass die Adoption dem Kind ein beständiges und harmonisches | achten, dass die Adoption dem Kind ein beständiges und harmonisches | 
| Zuhause verschafft. | Zuhause verschafft. | 
| Artikel 5 - Zustimmungen zur Adoption | Artikel 5 - Zustimmungen zur Adoption | 
| 1. Die Adoption darf, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5, nur | 1. Die Adoption darf, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5, nur | 
| ausgesprochen werden, wenn mindestens die folgenden Zustimmungen | ausgesprochen werden, wenn mindestens die folgenden Zustimmungen | 
| erteilt und nicht zurückgenommen worden sind: | erteilt und nicht zurückgenommen worden sind: | 
| a) die Zustimmung der Mutter und des Vaters oder, wenn kein Elternteil | a) die Zustimmung der Mutter und des Vaters oder, wenn kein Elternteil | 
| vorhanden ist, der zustimmen könnte, die Zustimmung der Person oder | vorhanden ist, der zustimmen könnte, die Zustimmung der Person oder | 
| der Stelle, die anstelle der Eltern zur Zustimmung befugt ist; | der Stelle, die anstelle der Eltern zur Zustimmung befugt ist; | 
| b) die Zustimmung des Kindes, wenn es nach den Rechtsvorschriften als | b) die Zustimmung des Kindes, wenn es nach den Rechtsvorschriften als | 
| hinreichend verständig angesehen wird; ein Kind ist als hinreichend | hinreichend verständig angesehen wird; ein Kind ist als hinreichend | 
| verständig anzusehen, wenn es das gesetzlich vorgesehene Alter, das | verständig anzusehen, wenn es das gesetzlich vorgesehene Alter, das | 
| nicht höher als 14 Jahre sein darf, erreicht hat; | nicht höher als 14 Jahre sein darf, erreicht hat; | 
| c) die Zustimmung des Ehegatten oder registrierten Partners des | c) die Zustimmung des Ehegatten oder registrierten Partners des | 
| Adoptierenden. | Adoptierenden. | 
| 2. Die Personen, deren Zustimmung zur Adoption erforderlich ist, | 2. Die Personen, deren Zustimmung zur Adoption erforderlich ist, | 
| müssen die notwendige Beratung erhalten haben und gebührend über die | müssen die notwendige Beratung erhalten haben und gebührend über die | 
| Wirkungen ihrer Zustimmung unterrichtet worden sein, insbesondere | Wirkungen ihrer Zustimmung unterrichtet worden sein, insbesondere | 
| darüber, ob die Adoption dazu führen wird, dass das Rechtsverhältnis | darüber, ob die Adoption dazu führen wird, dass das Rechtsverhältnis | 
| zwischen dem Kind und seiner Herkunftsfamilie weiterbesteht oder | zwischen dem Kind und seiner Herkunftsfamilie weiterbesteht oder | 
| erlischt. Die Zustimmung muss aus freien Stücken in der gesetzlich | erlischt. Die Zustimmung muss aus freien Stücken in der gesetzlich | 
| vorgeschriebenen Form erteilt und schriftlich gegeben oder bestätigt | vorgeschriebenen Form erteilt und schriftlich gegeben oder bestätigt | 
| worden sein. | worden sein. | 
| 3. Die zuständige Behörde darf von der Zustimmung einer der in Absatz | 3. Die zuständige Behörde darf von der Zustimmung einer der in Absatz | 
| 1 genannten Personen oder Stellen nicht absehen oder deren | 1 genannten Personen oder Stellen nicht absehen oder deren | 
| Verweigerung der Zustimmung nicht übergehen, außer in den durch die | Verweigerung der Zustimmung nicht übergehen, außer in den durch die | 
| Rechtsvorschriften vorgesehenen Ausnahmefällen. Von der Zustimmung | Rechtsvorschriften vorgesehenen Ausnahmefällen. Von der Zustimmung | 
| eines Kindes, das an einer Behinderung leidet, welche die Äußerung | eines Kindes, das an einer Behinderung leidet, welche die Äußerung | 
| einer wirksamen Zustimmung unmöglich macht, darf jedoch abgesehen | einer wirksamen Zustimmung unmöglich macht, darf jedoch abgesehen | 
| werden. | werden. | 
| 4. Ist der Vater oder die Mutter nicht Träger der elterlichen | 4. Ist der Vater oder die Mutter nicht Träger der elterlichen | 
| Verantwortung für das Kind oder zumindest nicht berechtigt, einer | Verantwortung für das Kind oder zumindest nicht berechtigt, einer | 
| Adoption zuzustimmen, so können die Rechtsvorschriften vorsehen, dass | Adoption zuzustimmen, so können die Rechtsvorschriften vorsehen, dass | 
| seine beziehungsweise ihre Zustimmung nicht erforderlich ist. | seine beziehungsweise ihre Zustimmung nicht erforderlich ist. | 
| 5. Die Zustimmung der Mutter zur Adoption ihres Kindes ist nur | 5. Die Zustimmung der Mutter zur Adoption ihres Kindes ist nur | 
| wirksam, wenn sie nach der Geburt, und zwar nach Ablauf einer in den | wirksam, wenn sie nach der Geburt, und zwar nach Ablauf einer in den | 
| Rechtsvorschriften vorgesehenen Frist von mindestens sechs Wochen, | Rechtsvorschriften vorgesehenen Frist von mindestens sechs Wochen, | 
| erteilt worden ist; ist keine Frist bestimmt, so ist die Zustimmung | erteilt worden ist; ist keine Frist bestimmt, so ist die Zustimmung | 
| nur wirksam, wenn sie in einem Zeitpunkt erteilt worden ist, in dem | nur wirksam, wenn sie in einem Zeitpunkt erteilt worden ist, in dem | 
| sich die Mutter nach Ansicht der zuständigen Behörde von den Folgen | sich die Mutter nach Ansicht der zuständigen Behörde von den Folgen | 
| der Niederkunft hinreichend erholt hat. | der Niederkunft hinreichend erholt hat. | 
| 6. Als "Vater" und als "Mutter" im Sinne dieses Übereinkommens sind | 6. Als "Vater" und als "Mutter" im Sinne dieses Übereinkommens sind | 
| die Personen zu verstehen, die im Sinne der Rechtsvorschriften die | die Personen zu verstehen, die im Sinne der Rechtsvorschriften die | 
| Eltern des Kindes sind. | Eltern des Kindes sind. | 
| Artikel 6 - Anhörung des Kindes | Artikel 6 - Anhörung des Kindes | 
| Ist die Zustimmung des Kindes nach Artikel 5 Absätze 1 und 3 nicht | Ist die Zustimmung des Kindes nach Artikel 5 Absätze 1 und 3 nicht | 
| erforderlich, so ist das Kind soweit möglich anzuhören; seine Meinung | erforderlich, so ist das Kind soweit möglich anzuhören; seine Meinung | 
| und seine Wünsche sind entsprechend seinem Reifegrad zu | und seine Wünsche sind entsprechend seinem Reifegrad zu | 
| berücksichtigen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn diese | berücksichtigen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn diese | 
| dem Wohl des Kindes offensichtlich widersprechen würde. | dem Wohl des Kindes offensichtlich widersprechen würde. | 
| Artikel 7 - Bedingungen für die Adoption | Artikel 7 - Bedingungen für die Adoption | 
| 1. Die Rechtsvorschriften gestatten die Adoption eines Kindes | 1. Die Rechtsvorschriften gestatten die Adoption eines Kindes | 
| a) durch zwei Personen verschiedenen Geschlechts, | a) durch zwei Personen verschiedenen Geschlechts, | 
| i) die miteinander verheiratet sind oder, | i) die miteinander verheiratet sind oder, | 
| ii) wenn es eine solche Rechtseinrichtung gibt, die eine registrierte | ii) wenn es eine solche Rechtseinrichtung gibt, die eine registrierte | 
| Partnerschaft miteinander eingegangen sind; | Partnerschaft miteinander eingegangen sind; | 
| b) durch eine Person allein. | b) durch eine Person allein. | 
| 2. Es steht den Staaten frei, den Anwendungsbereich dieses | 2. Es steht den Staaten frei, den Anwendungsbereich dieses | 
| Übereinkommens auf gleichgeschlechtliche Paare zu erstrecken, die | Übereinkommens auf gleichgeschlechtliche Paare zu erstrecken, die | 
| miteinander verheiratet oder eine registrierte Partnerschaft | miteinander verheiratet oder eine registrierte Partnerschaft | 
| miteinander eingegangen sind. Es steht den Staaten auch frei, den | miteinander eingegangen sind. Es steht den Staaten auch frei, den | 
| Anwendungsbereich dieses Übereinkommens auf verschiedengeschlechtliche | Anwendungsbereich dieses Übereinkommens auf verschiedengeschlechtliche | 
| Paare und gleichgeschlechtliche Paare zu erstrecken, die in einer | Paare und gleichgeschlechtliche Paare zu erstrecken, die in einer | 
| stabilen Beziehung zusammenleben. | stabilen Beziehung zusammenleben. | 
| Artikel 8 - Möglichkeit einer erneuten Adoption | Artikel 8 - Möglichkeit einer erneuten Adoption | 
| Die Rechtsvorschriften dürfen nicht gestatten, dass ein Adoptivkind | Die Rechtsvorschriften dürfen nicht gestatten, dass ein Adoptivkind | 
| erneut adoptiert wird, außer in einem oder mehreren der folgenden | erneut adoptiert wird, außer in einem oder mehreren der folgenden | 
| Fälle: | Fälle: | 
| a) wenn es sich um ein Adoptivkind des Ehegatten oder registrierten | a) wenn es sich um ein Adoptivkind des Ehegatten oder registrierten | 
| Partners des Adoptierenden handelt; | Partners des Adoptierenden handelt; | 
| b) wenn der frühere Adoptierende gestorben ist; | b) wenn der frühere Adoptierende gestorben ist; | 
| c) wenn die frühere Adoption für nichtig erklärt worden ist; | c) wenn die frühere Adoption für nichtig erklärt worden ist; | 
| d) wenn die frühere Adoption geendet hat oder durch die erneute | d) wenn die frühere Adoption geendet hat oder durch die erneute | 
| Adoption beendet wird; | Adoption beendet wird; | 
| e) wenn die erneute Adoption aus schwerwiegenden Gründen | e) wenn die erneute Adoption aus schwerwiegenden Gründen | 
| gerechtfertigt ist und die frühere Adoption nicht von Rechts wegen | gerechtfertigt ist und die frühere Adoption nicht von Rechts wegen | 
| beendet werden kann. | beendet werden kann. | 
| Artikel 9 - Mindestalter des Adoptierenden | Artikel 9 - Mindestalter des Adoptierenden | 
| 1. Ein Kind darf nur adoptiert werden, wenn der Adoptierende ein | 1. Ein Kind darf nur adoptiert werden, wenn der Adoptierende ein | 
| hierfür in den Rechtsvorschriften vorgesehenes Mindestalter erreicht | hierfür in den Rechtsvorschriften vorgesehenes Mindestalter erreicht | 
| hat. Dieses darf nicht unter 18 Jahren und nicht über 30 Jahre liegen. | hat. Dieses darf nicht unter 18 Jahren und nicht über 30 Jahre liegen. | 
| Zwischen dem Adoptierenden und dem Kind hat im Hinblick auf das Wohl | Zwischen dem Adoptierenden und dem Kind hat im Hinblick auf das Wohl | 
| des Kindes ein angemessener Altersunterschied zu bestehen, der | des Kindes ein angemessener Altersunterschied zu bestehen, der | 
| vorzugsweise mindestens 16 Jahre beträgt. | vorzugsweise mindestens 16 Jahre beträgt. | 
| 2. Die Rechtsvorschriften dürfen jedoch die Möglichkeit vorsehen, vom | 2. Die Rechtsvorschriften dürfen jedoch die Möglichkeit vorsehen, vom | 
| Erfordernis des Mindestalters oder des Altersunterschieds zum Wohl des | Erfordernis des Mindestalters oder des Altersunterschieds zum Wohl des | 
| Kindes abzuweichen, | Kindes abzuweichen, | 
| a) wenn der Adoptierende der Ehegatte oder registrierte Partner des | a) wenn der Adoptierende der Ehegatte oder registrierte Partner des | 
| Vaters oder der Mutter des Kindes ist oder | Vaters oder der Mutter des Kindes ist oder | 
| b) wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. | b) wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. | 
| Artikel 10 - Vorangehende Ermittlungen | Artikel 10 - Vorangehende Ermittlungen | 
| 1. Die zuständige Behörde darf die Adoption erst nach sachdienlichen | 1. Die zuständige Behörde darf die Adoption erst nach sachdienlichen | 
| Ermittlungen über den Adoptierenden, das Kind und seine Familie | Ermittlungen über den Adoptierenden, das Kind und seine Familie | 
| aussprechen. Während solcher Ermittlungen und danach dürfen Daten nur | aussprechen. Während solcher Ermittlungen und danach dürfen Daten nur | 
| unter Wahrung des Berufsgeheimnisses und Beachtung der Vorschriften | unter Wahrung des Berufsgeheimnisses und Beachtung der Vorschriften | 
| zum Schutz personenbezogener Daten erhoben, verarbeitet und | zum Schutz personenbezogener Daten erhoben, verarbeitet und | 
| weitergeleitet werden. | weitergeleitet werden. | 
| 2. Die Ermittlungen haben sich, je nach den Umständen des Einzelfalls, | 2. Die Ermittlungen haben sich, je nach den Umständen des Einzelfalls, | 
| soweit möglich und unter anderem auf folgende Fragen zu erstrecken: | soweit möglich und unter anderem auf folgende Fragen zu erstrecken: | 
| a) die Persönlichkeit, den Gesundheitszustand und das soziale Umfeld | a) die Persönlichkeit, den Gesundheitszustand und das soziale Umfeld | 
| des Adoptierenden, sein Familienleben und die Einrichtung seines | des Adoptierenden, sein Familienleben und die Einrichtung seines | 
| Haushalts sowie seine Eignung zur Erziehung des Kindes; | Haushalts sowie seine Eignung zur Erziehung des Kindes; | 
| b) die Gründe, aus denen der Adoptierende das Kind zu adoptieren | b) die Gründe, aus denen der Adoptierende das Kind zu adoptieren | 
| wünscht; | wünscht; | 
| c) wenn von Ehegatten oder registrierten Partnern nur einer die | c) wenn von Ehegatten oder registrierten Partnern nur einer die | 
| Adoption beantragt: die Gründe, aus denen sich der andere dem Antrag | Adoption beantragt: die Gründe, aus denen sich der andere dem Antrag | 
| nicht anschließt; | nicht anschließt; | 
| d) die Frage, ob Kind und Adoptierender zueinander passen, und die | d) die Frage, ob Kind und Adoptierender zueinander passen, und die | 
| Zeitdauer, in der das Kind der Pflege des Adoptierenden anvertraut | Zeitdauer, in der das Kind der Pflege des Adoptierenden anvertraut | 
| gewesen ist; | gewesen ist; | 
| e) die Persönlichkeit, den Gesundheitszustand und das soziale Umfeld | e) die Persönlichkeit, den Gesundheitszustand und das soziale Umfeld | 
| des Kindes und, falls keine gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen | des Kindes und, falls keine gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen | 
| bestehen, den Familienhintergrund und Personenstand des Kindes; | bestehen, den Familienhintergrund und Personenstand des Kindes; | 
| f) die ethnische, religiöse und kulturelle Herkunft des Adoptierenden | f) die ethnische, religiöse und kulturelle Herkunft des Adoptierenden | 
| und des Kindes. | und des Kindes. | 
| 3. Mit diesen Ermittlungen ist eine durch die Rechtsvorschriften oder | 3. Mit diesen Ermittlungen ist eine durch die Rechtsvorschriften oder | 
| von einer zuständigen Behörde hierfür anerkannte oder zugelassene | von einer zuständigen Behörde hierfür anerkannte oder zugelassene | 
| Person oder Organisation zu betrauen. Die Ermittlungen sind, soweit | Person oder Organisation zu betrauen. Die Ermittlungen sind, soweit | 
| möglich, von Sozialarbeitern durchzuführen, die aufgrund ihrer | möglich, von Sozialarbeitern durchzuführen, die aufgrund ihrer | 
| Ausbildung oder ihrer Erfahrung dazu befähigt sind. | Ausbildung oder ihrer Erfahrung dazu befähigt sind. | 
| 4. Dieser Artikel berührt nicht das Recht und die Pflicht der | 4. Dieser Artikel berührt nicht das Recht und die Pflicht der | 
| zuständigen Behörde, sich alle für nützlich erachteten Auskünfte und | zuständigen Behörde, sich alle für nützlich erachteten Auskünfte und | 
| Beweise zu beschaffen, gleichviel ob sie die obigen Ermittlungen | Beweise zu beschaffen, gleichviel ob sie die obigen Ermittlungen | 
| betreffen oder nicht. | betreffen oder nicht. | 
| 5. Die Ermittlungen, ob ein Adoptierender zur Adoption geeignet ist | 5. Die Ermittlungen, ob ein Adoptierender zur Adoption geeignet ist | 
| und dafür in Betracht kommt, sowie über die Verhältnisse und die | und dafür in Betracht kommt, sowie über die Verhältnisse und die | 
| Beweggründe der betroffenen Personen und die Zweckmäßigkeit der | Beweggründe der betroffenen Personen und die Zweckmäßigkeit der | 
| Unterbringung des Kindes sind vor dem Zeitpunkt durchzuführen, in dem | Unterbringung des Kindes sind vor dem Zeitpunkt durchzuführen, in dem | 
| das Kind der Pflege des künftigen Adoptierenden im Hinblick auf eine | das Kind der Pflege des künftigen Adoptierenden im Hinblick auf eine | 
| Adoption anvertraut wird. | Adoption anvertraut wird. | 
| Artikel 11 - Wirkungen der Adoption | Artikel 11 - Wirkungen der Adoption | 
| 1. Durch die Adoption wird das Kind ein volles Mitglied der Familie | 1. Durch die Adoption wird das Kind ein volles Mitglied der Familie | 
| eines oder mehrerer Adoptierenden und hat ihnen und ihrer Familie | eines oder mehrerer Adoptierenden und hat ihnen und ihrer Familie | 
| gegenüber dieselben Rechte und Pflichten wie ein Kind des oder der | gegenüber dieselben Rechte und Pflichten wie ein Kind des oder der | 
| Adoptierenden, dessen Abstammung rechtlich festgestellt ist. Dem oder | Adoptierenden, dessen Abstammung rechtlich festgestellt ist. Dem oder | 
| den Adoptierenden obliegt die elterliche Verantwortung für das Kind. | den Adoptierenden obliegt die elterliche Verantwortung für das Kind. | 
| Die Adoption beendet das Rechtsverhältnis zwischen dem Kind und seinem | Die Adoption beendet das Rechtsverhältnis zwischen dem Kind und seinem | 
| Vater, seiner Mutter und seiner Herkunftsfamilie. | Vater, seiner Mutter und seiner Herkunftsfamilie. | 
| 2. Der Ehegatte oder der registrierte Partner des Adoptierenden oder | 2. Der Ehegatte oder der registrierte Partner des Adoptierenden oder | 
| die Person, die mit dem Adoptierenden zusammenwohnt, behält jedoch | die Person, die mit dem Adoptierenden zusammenwohnt, behält jedoch | 
| seine/ihre Rechte und Pflichten gegenüber dem Adoptivkind, wenn dieses | seine/ihre Rechte und Pflichten gegenüber dem Adoptivkind, wenn dieses | 
| sein/ihr Kind ist, sofern die Rechtsvorschriften nichts anderes | sein/ihr Kind ist, sofern die Rechtsvorschriften nichts anderes | 
| vorsehen. | vorsehen. | 
| 3. Hinsichtlich der Beendigung des Rechtsverhältnisses zwischen dem | 3. Hinsichtlich der Beendigung des Rechtsverhältnisses zwischen dem | 
| Kind und seiner Herkunftsfamilie können die Vertragsstaaten Ausnahmen | Kind und seiner Herkunftsfamilie können die Vertragsstaaten Ausnahmen | 
| in Fragen vorsehen wie etwa des Familiennamens des Kindes und der | in Fragen vorsehen wie etwa des Familiennamens des Kindes und der | 
| Hindernisse, eine Ehe oder eine registrierte Partnerschaft einzugehen. | Hindernisse, eine Ehe oder eine registrierte Partnerschaft einzugehen. | 
| 4. Die Vertragsstaaten können andere Formen der Adoption vorsehen, die | 4. Die Vertragsstaaten können andere Formen der Adoption vorsehen, die | 
| eingeschränktere Wirkungen haben als die in den vorangehenden Absätzen | eingeschränktere Wirkungen haben als die in den vorangehenden Absätzen | 
| genannten. | genannten. | 
| Artikel 12 - Staatsangehörigkeit des Adoptivkindes | Artikel 12 - Staatsangehörigkeit des Adoptivkindes | 
| 1. Die Vertragsstaaten erleichtern den Erwerb ihrer | 1. Die Vertragsstaaten erleichtern den Erwerb ihrer | 
| Staatsangehörigkeit durch ein Kind, das von einem ihrer | Staatsangehörigkeit durch ein Kind, das von einem ihrer | 
| Staatsangehörigen adoptiert wird. | Staatsangehörigen adoptiert wird. | 
| 2. Der Verlust der Staatsangehörigkeit, den die Adoption zur Folge | 2. Der Verlust der Staatsangehörigkeit, den die Adoption zur Folge | 
| haben könnte, ist vom Besitz oder vom Erwerb einer anderen | haben könnte, ist vom Besitz oder vom Erwerb einer anderen | 
| Staatsangehörigkeit abhängig. | Staatsangehörigkeit abhängig. | 
| Artikel 13 - Verbot von Beschränkungen | Artikel 13 - Verbot von Beschränkungen | 
| 1. Die Anzahl der Kinder, die eine Person adoptieren kann, darf durch | 1. Die Anzahl der Kinder, die eine Person adoptieren kann, darf durch | 
| die Rechtsvorschriften nicht beschränkt werden. | die Rechtsvorschriften nicht beschränkt werden. | 
| 2. Einer Person darf durch die Rechtsvorschriften nicht deshalb | 2. Einer Person darf durch die Rechtsvorschriften nicht deshalb | 
| untersagt werden, ein Kind zu adoptieren, weil sie ein Kind hat oder | untersagt werden, ein Kind zu adoptieren, weil sie ein Kind hat oder | 
| haben könnte. | haben könnte. | 
| Artikel 14 - Zurückziehung und Nichtigerklärung einer Adoption | Artikel 14 - Zurückziehung und Nichtigerklärung einer Adoption | 
| 1. Eine Adoption kann nur durch die Entscheidung einer zuständigen | 1. Eine Adoption kann nur durch die Entscheidung einer zuständigen | 
| Behörde zurückgezogen oder für nichtig erklärt werden. Dem Wohl des | Behörde zurückgezogen oder für nichtig erklärt werden. Dem Wohl des | 
| Kindes ist dabei die höchste Bedeutung beizumessen. | Kindes ist dabei die höchste Bedeutung beizumessen. | 
| 2. Eine Adoption kann nur aus schwerwiegenden in den | 2. Eine Adoption kann nur aus schwerwiegenden in den | 
| Rechtsvorschriften vorgesehenen Gründen zurückgezogen werden, solange | Rechtsvorschriften vorgesehenen Gründen zurückgezogen werden, solange | 
| das Kind noch nicht volljährig ist. | das Kind noch nicht volljährig ist. | 
| 3. Ein Antrag auf Nichtigerklärung ist innerhalb der durch die | 3. Ein Antrag auf Nichtigerklärung ist innerhalb der durch die | 
| Rechtsvorschriften vorgesehenen Frist zu stellen. | Rechtsvorschriften vorgesehenen Frist zu stellen. | 
| Artikel 15 - Auskunftsersuchen eines anderen Vertragsstaats | Artikel 15 - Auskunftsersuchen eines anderen Vertragsstaats | 
| Beziehen sich die Ermittlungen nach den Artikeln 4 und 10 auf eine | Beziehen sich die Ermittlungen nach den Artikeln 4 und 10 auf eine | 
| Person, die im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats wohnt oder | Person, die im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats wohnt oder | 
| gewohnt hat, und wird dieser Vertragsstaat um Auskünfte ersucht, so | gewohnt hat, und wird dieser Vertragsstaat um Auskünfte ersucht, so | 
| hat dieser sich zu bemühen, dass die Auskünfte unverzüglich erteilt | hat dieser sich zu bemühen, dass die Auskünfte unverzüglich erteilt | 
| werden. Jeder Staat bestimmt eine nationale Behörde, an die ein | werden. Jeder Staat bestimmt eine nationale Behörde, an die ein | 
| Auskunftsersuchen zu richten ist. | Auskunftsersuchen zu richten ist. | 
| Artikel 16 - Verfahren zur Feststellung der Abstammung | Artikel 16 - Verfahren zur Feststellung der Abstammung | 
| Im Fall eines anhängigen Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft | Im Fall eines anhängigen Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft | 
| oder, wenn es ein solches Verfahren gibt, zur Feststellung der | oder, wenn es ein solches Verfahren gibt, zur Feststellung der | 
| Mutterschaft, das von dem mutmaßlichen biologischen Vater oder der | Mutterschaft, das von dem mutmaßlichen biologischen Vater oder der | 
| mutmaßlichen biologischen Mutter eingeleitet worden ist, ist das | mutmaßlichen biologischen Mutter eingeleitet worden ist, ist das | 
| Adoptionsverfahren, soweit angebracht, auszusetzen, um die Ergebnisse | Adoptionsverfahren, soweit angebracht, auszusetzen, um die Ergebnisse | 
| des Verfahrens zur Feststellung der Abstammung abzuwarten. Die | des Verfahrens zur Feststellung der Abstammung abzuwarten. Die | 
| zuständigen Behörden führen solche Verfahren zur Feststellung der | zuständigen Behörden führen solche Verfahren zur Feststellung der | 
| Abstammung mit der gebotenen Eile. | Abstammung mit der gebotenen Eile. | 
| Artikel 17 - Verbot unstatthafter Vermögensvorteile | Artikel 17 - Verbot unstatthafter Vermögensvorteile | 
| Niemand darf durch eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Adoption | Niemand darf durch eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Adoption | 
| eines Kindes unstatthafte Vermögens- oder sonstige Vorteile erlangen. | eines Kindes unstatthafte Vermögens- oder sonstige Vorteile erlangen. | 
| Artikel 18 - Günstigere Bestimmungen | Artikel 18 - Günstigere Bestimmungen | 
| Die Vertragsstaaten behalten das Recht, Bestimmungen zu erlassen, die | Die Vertragsstaaten behalten das Recht, Bestimmungen zu erlassen, die | 
| für das Adoptivkind günstiger sind. | für das Adoptivkind günstiger sind. | 
| Artikel 19 - Probezeit | Artikel 19 - Probezeit | 
| Es steht den Vertragsstaaten frei zu verlangen, dass das Kind vor | Es steht den Vertragsstaaten frei zu verlangen, dass das Kind vor | 
| Aussprechen der Adoption lange genug der Pflege des Adoptierenden | Aussprechen der Adoption lange genug der Pflege des Adoptierenden | 
| anvertraut gewesen sein muss, damit die zuständige Behörde die | anvertraut gewesen sein muss, damit die zuständige Behörde die | 
| künftige Beziehung zwischen dem Kind und dem Adoptierenden im Fall | künftige Beziehung zwischen dem Kind und dem Adoptierenden im Fall | 
| einer Adoption richtig einzuschätzen vermag. In diesem Zusammenhang | einer Adoption richtig einzuschätzen vermag. In diesem Zusammenhang | 
| ist dem Wohl des Kindes die höchste Bedeutung beizumessen. | ist dem Wohl des Kindes die höchste Bedeutung beizumessen. | 
| Artikel 20 - Adoptionsberatung und Dienstleistungen nach der Adoption | Artikel 20 - Adoptionsberatung und Dienstleistungen nach der Adoption | 
| Die öffentlichen Behörden haben für die Förderung und reibungslose | Die öffentlichen Behörden haben für die Förderung und reibungslose | 
| Durchführung einer Adoptionsberatung und von Dienstleistungen nach der | Durchführung einer Adoptionsberatung und von Dienstleistungen nach der | 
| Adoption zu sorgen, um künftigen Adoptierenden sowie Adoptierenden und | Adoption zu sorgen, um künftigen Adoptierenden sowie Adoptierenden und | 
| Adoptivkindern Rat und Hilfe zu gewähren. | Adoptivkindern Rat und Hilfe zu gewähren. | 
| Artikel 21 - Ausbildung | Artikel 21 - Ausbildung | 
| Die Vertragsstaaten sorgen dafür, dass die mit Adoptionen befassten | Die Vertragsstaaten sorgen dafür, dass die mit Adoptionen befassten | 
| Sozialarbeiter in den sozialen und rechtlichen Fragen der Adoption | Sozialarbeiter in den sozialen und rechtlichen Fragen der Adoption | 
| ausgebildet werden. | ausgebildet werden. | 
| Artikel 22 - Zugang zu und Offenlegung von Informationen | Artikel 22 - Zugang zu und Offenlegung von Informationen | 
| 1. Es können Anordnungen getroffen werden, damit ein Kind | 1. Es können Anordnungen getroffen werden, damit ein Kind | 
| gegebenenfalls adoptiert werden kann, ohne dass seiner | gegebenenfalls adoptiert werden kann, ohne dass seiner | 
| Herkunftsfamilie offengelegt wird, wer der Adoptierende ist. | Herkunftsfamilie offengelegt wird, wer der Adoptierende ist. | 
| 2. Es sind Anordnungen zu treffen, die vorschreiben oder gestatten, | 2. Es sind Anordnungen zu treffen, die vorschreiben oder gestatten, | 
| dass das Adoptionsverfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit | dass das Adoptionsverfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit | 
| abläuft. | abläuft. | 
| 3. Das Adoptivkind hat Zugang zu den im Besitz der zuständigen | 3. Das Adoptivkind hat Zugang zu den im Besitz der zuständigen | 
| Behörden befindlichen Informationen über seine Herkunft. Haben seine | Behörden befindlichen Informationen über seine Herkunft. Haben seine | 
| leiblichen Eltern das Recht, ihre Identität nicht offenzulegen, so | leiblichen Eltern das Recht, ihre Identität nicht offenzulegen, so | 
| steht es der zuständigen Behörde in dem durch die Rechtsvorschriften | steht es der zuständigen Behörde in dem durch die Rechtsvorschriften | 
| gestatteten Umfang frei, zu entscheiden, ob dieses Recht übergangen | gestatteten Umfang frei, zu entscheiden, ob dieses Recht übergangen | 
| wird und die Informationen zur Identität offengelegt werden, wobei den | wird und die Informationen zur Identität offengelegt werden, wobei den | 
| Umständen und den jeweiligen Rechten des Kindes und seiner leiblichen | Umständen und den jeweiligen Rechten des Kindes und seiner leiblichen | 
| Eltern Rechnung zu tragen ist. Ein Adoptivkind, das noch nicht | Eltern Rechnung zu tragen ist. Ein Adoptivkind, das noch nicht | 
| volljährig ist, kann angemessen beraten werden. | volljährig ist, kann angemessen beraten werden. | 
| 4. Der Adoptierende und das Adoptivkind sind berechtigt, Auszüge aus | 4. Der Adoptierende und das Adoptivkind sind berechtigt, Auszüge aus | 
| den Personenstandsregistern zu erhalten, deren Inhalt den Tag und den | den Personenstandsregistern zu erhalten, deren Inhalt den Tag und den | 
| Ort der Geburt des Kindes bescheinigt, aber weder die Adoption noch | Ort der Geburt des Kindes bescheinigt, aber weder die Adoption noch | 
| die Identität der leiblichen Eltern ausdrücklich zu erkennen gibt. Den | die Identität der leiblichen Eltern ausdrücklich zu erkennen gibt. Den | 
| Vertragsstaaten steht es frei, diese Bestimmung auf die in Artikel 11 | Vertragsstaaten steht es frei, diese Bestimmung auf die in Artikel 11 | 
| Absatz 4 genannten anderen Formen der Adoption nicht anzuwenden. | Absatz 4 genannten anderen Formen der Adoption nicht anzuwenden. | 
| 5. Im Hinblick auf das Recht einer Person, ihre Identität und Herkunft | 5. Im Hinblick auf das Recht einer Person, ihre Identität und Herkunft | 
| zu kennen, sind die einschlägigen Informationen über die Adoption | zu kennen, sind die einschlägigen Informationen über die Adoption | 
| mindestens fünfzig Jahre lang ab dem Zeitpunkt, in dem die Adoption | mindestens fünfzig Jahre lang ab dem Zeitpunkt, in dem die Adoption | 
| rechtsgültig wird, zu sammeln und aufzubewahren. | rechtsgültig wird, zu sammeln und aufzubewahren. | 
| 6. Die Personenstandsregister sind so zu führen, zumindest aber ist | 6. Die Personenstandsregister sind so zu führen, zumindest aber ist | 
| ihr Inhalt so wiederzugeben, dass Personen, die kein berechtigtes | ihr Inhalt so wiederzugeben, dass Personen, die kein berechtigtes | 
| Interesse haben, nicht erkennen können, dass jemand adoptiert worden | Interesse haben, nicht erkennen können, dass jemand adoptiert worden | 
| ist oder, falls dies bekannt ist, wer seine leiblichen Eltern sind. | ist oder, falls dies bekannt ist, wer seine leiblichen Eltern sind. | 
| TEIL III - Schlussbestimmungen | TEIL III - Schlussbestimmungen | 
| Artikel 23 - Wirkungen des Übereinkommens | Artikel 23 - Wirkungen des Übereinkommens | 
| 1. Dieses Übereinkommen ersetzt zwischen seinen Vertragsstaaten das am | 1. Dieses Übereinkommen ersetzt zwischen seinen Vertragsstaaten das am | 
| 24. April 1967 zur Unterzeichnung aufgelegte Europäische Übereinkommen | 24. April 1967 zur Unterzeichnung aufgelegte Europäische Übereinkommen | 
| über die Adoption von Kindern. | über die Adoption von Kindern. | 
| 2. In den Beziehungen zwischen einer Vertragspartei des vorliegenden | 2. In den Beziehungen zwischen einer Vertragspartei des vorliegenden | 
| Übereinkommens und einer Vertragspartei des Übereinkommens von 1967, | Übereinkommens und einer Vertragspartei des Übereinkommens von 1967, | 
| die das vorliegende Übereinkommen nicht ratifiziert hat, findet | die das vorliegende Übereinkommen nicht ratifiziert hat, findet | 
| Artikel 14 des Übereinkommens von 1967 weiterhin Anwendung. | Artikel 14 des Übereinkommens von 1967 weiterhin Anwendung. | 
| Artikel 24 - Unterzeichnung, Ratifikation und Inkrafttreten | Artikel 24 - Unterzeichnung, Ratifikation und Inkrafttreten | 
| 1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats | 1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats | 
| und für die Nichtmitgliedstaaten, die an seiner Ausarbeitung beteiligt | und für die Nichtmitgliedstaaten, die an seiner Ausarbeitung beteiligt | 
| waren, zur Unterzeichnung auf. | waren, zur Unterzeichnung auf. | 
| 2. Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder | 2. Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder | 
| Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden | Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden | 
| werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt. | werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt. | 
| 3. Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der | 3. Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der | 
| auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem | auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem | 
| drei Unterzeichner nach Absatz 2 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, | drei Unterzeichner nach Absatz 2 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, | 
| durch das Übereinkommen gebunden zu sein. | durch das Übereinkommen gebunden zu sein. | 
| 4. Für die in Absatz 1 genannten Staaten, die später ihre Zustimmung | 4. Für die in Absatz 1 genannten Staaten, die später ihre Zustimmung | 
| ausdrücken, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am | ausdrücken, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am | 
| ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei | ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei | 
| Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder | Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder | 
| Genehmigungsurkunde folgt. | Genehmigungsurkunde folgt. | 
| Artikel 25 - Beitritt | Artikel 25 - Beitritt | 
| 1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee | 1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee | 
| des Europarats nach Konsultation der Vertragsparteien durch einen mit | des Europarats nach Konsultation der Vertragsparteien durch einen mit | 
| der in Artikel 20 Buchstabe d) der Satzung des Europarats vorgesehenen | der in Artikel 20 Buchstabe d) der Satzung des Europarats vorgesehenen | 
| Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der | Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der | 
| Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, | Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, | 
| gefassten Beschluss jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats, der an | gefassten Beschluss jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats, der an | 
| der Ausarbeitung des Übereinkommens nicht beteiligt war, einladen, dem | der Ausarbeitung des Übereinkommens nicht beteiligt war, einladen, dem | 
| Übereinkommen beizutreten. | Übereinkommen beizutreten. | 
| 2. Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag | 2. Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag | 
| des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach | des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach | 
| Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats | Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats | 
| folgt. | folgt. | 
| Artikel 26 - Räumlicher Geltungsbereich | Artikel 26 - Räumlicher Geltungsbereich | 
| 1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung | 1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung | 
| seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde | seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde | 
| einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses | einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses | 
| Übereinkommen Anwendung findet. | Übereinkommen Anwendung findet. | 
| 2. Jeder Vertragsstaat kann jederzeit danach durch eine an den | 2. Jeder Vertragsstaat kann jederzeit danach durch eine an den | 
| Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung | Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung | 
| dieses Übereinkommens auf jedes andere in der Erklärung bezeichnete | dieses Übereinkommens auf jedes andere in der Erklärung bezeichnete | 
| Hoheitsgebiet erstrecken, für dessen internationale Beziehungen er | Hoheitsgebiet erstrecken, für dessen internationale Beziehungen er | 
| verantwortlich ist oder für das er Verpflichtungen eingehen kann. Das | verantwortlich ist oder für das er Verpflichtungen eingehen kann. Das | 
| Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats | Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats | 
| in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang | in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang | 
| der Erklärung beim Generalsekretär folgt. | der Erklärung beim Generalsekretär folgt. | 
| 3. Jede nach den beiden vorangehenden Absätzen abgegebene Erklärung | 3. Jede nach den beiden vorangehenden Absätzen abgegebene Erklärung | 
| kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an | kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an | 
| den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation | den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation | 
| zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats | zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats | 
| wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der | wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der | 
| Notifikation beim Generalsekretär folgt. | Notifikation beim Generalsekretär folgt. | 
| Artikel 27 - Vorbehalte | Artikel 27 - Vorbehalte | 
| 1. Zu diesem Übereinkommen sind nur Vorbehalte zu Artikel 5 Absatz 1 | 1. Zu diesem Übereinkommen sind nur Vorbehalte zu Artikel 5 Absatz 1 | 
| Buchstabe b), Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) und Absatz 1 | Buchstabe b), Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) und Absatz 1 | 
| Buchstabe b) sowie Artikel 22 Absatz 3 zulässig. | Buchstabe b) sowie Artikel 22 Absatz 3 zulässig. | 
| 2. Ein Vorbehalt nach Absatz 1 ist von einem Staat bei der | 2. Ein Vorbehalt nach Absatz 1 ist von einem Staat bei der | 
| Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, | Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, | 
| Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde anzubringen. | Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde anzubringen. | 
| 3. Ein Staat kann einen nach Absatz 1 angebrachten Vorbehalt durch | 3. Ein Staat kann einen nach Absatz 1 angebrachten Vorbehalt durch | 
| eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung ganz | eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung ganz | 
| oder teilweise zurücknehmen; die Erklärung wird am Tag ihres Eingangs | oder teilweise zurücknehmen; die Erklärung wird am Tag ihres Eingangs | 
| wirksam. | wirksam. | 
| Artikel 28 - Notifikation der zuständigen Behörden | Artikel 28 - Notifikation der zuständigen Behörden | 
| Jeder Vertragsstaat notifiziert dem Generalsekretär des Europarats | Jeder Vertragsstaat notifiziert dem Generalsekretär des Europarats | 
| Bezeichnung und Adresse der Behörde, der Ersuchen nach Artikel 15 | Bezeichnung und Adresse der Behörde, der Ersuchen nach Artikel 15 | 
| übermittelt werden können. | übermittelt werden können. | 
| Artikel 29 - Kündigung | Artikel 29 - Kündigung | 
| 1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine | 1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine | 
| an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation | an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation | 
| kündigen. | kündigen. | 
| 2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen | 2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen | 
| Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim | Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim | 
| Generalsekretär folgt. | Generalsekretär folgt. | 
| Artikel 30 - Notifikationen | Artikel 30 - Notifikationen | 
| Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des | Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des | 
| Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die an der Ausarbeitung dieses | Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die an der Ausarbeitung dieses | 
| Übereinkommens beteiligt waren, jedem Vertragsstaat und jedem Staat, | Übereinkommens beteiligt waren, jedem Vertragsstaat und jedem Staat, | 
| der zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladen worden ist, | der zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladen worden ist, | 
| a) jede Unterzeichnung; | a) jede Unterzeichnung; | 
| b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- | b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- | 
| oder Beitrittsurkunde; | oder Beitrittsurkunde; | 
| c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach | c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach | 
| Artikel 24; | Artikel 24; | 
| d) jede nach Artikel 2 eingegangene Notifikation; | d) jede nach Artikel 2 eingegangene Notifikation; | 
| e) jede nach Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 26 Absätze 2 und 3 | e) jede nach Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 26 Absätze 2 und 3 | 
| eingegangene Erklärung; | eingegangene Erklärung; | 
| f) jeden nach Artikel 27 angebrachten Vorbehalt und jede Rücknahme von | f) jeden nach Artikel 27 angebrachten Vorbehalt und jede Rücknahme von | 
| Vorbehalten nach Artikel 27; | Vorbehalten nach Artikel 27; | 
| g) jede nach Artikel 28 eingegangene Notifikation; | g) jede nach Artikel 28 eingegangene Notifikation; | 
| h) jede nach Artikel 29 eingegangene Notifikation und den Tag des | h) jede nach Artikel 29 eingegangene Notifikation und den Tag des | 
| Wirksamwerdens der Kündigung; | Wirksamwerdens der Kündigung; | 
| i) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang | i) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang | 
| mit diesem Übereinkommen. | mit diesem Übereinkommen. | 
| Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten | Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten | 
| dieses Übereinkommen unterschrieben. | dieses Übereinkommen unterschrieben. | 
| Geschehen zu Straßburg am 27. November 2008 in englischer und | Geschehen zu Straßburg am 27. November 2008 in englischer und | 
| französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich | französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich | 
| ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. | ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. | 
| Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten | Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten | 
| des Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die an der Ausarbeitung | des Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die an der Ausarbeitung | 
| dieses Übereinkommens beteiligt waren, und allen zum Beitritt zu | dieses Übereinkommens beteiligt waren, und allen zum Beitritt zu | 
| diesem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften. | diesem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften. | 
| LISTE DER GEBUNDENEN STAATEN | LISTE DER GEBUNDENEN STAATEN | 
| STAATEN | STAATEN | 
| UNTERZEICHNUNG | UNTERZEICHNUNG | 
| RATIFIKATION | RATIFIKATION | 
| INKRAFTTRETEN | INKRAFTTRETEN | 
| ARMENIEN | ARMENIEN | 
| 27/11/2008 | 27/11/2008 | 
| / | / | 
| / | / | 
| BELGIEN | BELGIEN | 
| 01/12/2008 | 01/12/2008 | 
| 07/05/2015 | 07/05/2015 | 
| 01/09/2015 | 01/09/2015 | 
| DÄNEMARK | DÄNEMARK | 
| 27/11/2008 | 27/11/2008 | 
| 03/02/2012 | 03/02/2012 | 
| 01/06/2012 | 01/06/2012 | 
| DEUTSCHLAND | DEUTSCHLAND | 
| 23/05/2014 | 23/05/2014 | 
| 02/03/2015 | 02/03/2015 | 
| 01/07/2015 | 01/07/2015 | 
| FINNLAND | FINNLAND | 
| 27/11/2008 | 27/11/2008 | 
| 19/03/2012 | 19/03/2012 | 
| 01/07/2012 | 01/07/2012 | 
| ISLAND | ISLAND | 
| 27/11/2008 | 27/11/2008 | 
| / | / | 
| / | / | 
| MALTA | MALTA | 
| 27/04/2015 | 27/04/2015 | 
| 27/04/2015 | 27/04/2015 | 
| 01/08/2015 | 01/08/2015 | 
| MAZEDONIEN - EJR | MAZEDONIEN - EJR | 
| 30/04/2013 | 30/04/2013 | 
| / | / | 
| / | / | 
| MONTENEGRO | MONTENEGRO | 
| 18/06/2009 | 18/06/2009 | 
| / | / | 
| / | / | 
| NIEDERLANDE | NIEDERLANDE | 
| 30/11/2009 | 30/11/2009 | 
| 29/06/2012 | 29/06/2012 | 
| 01/10/2012 | 01/10/2012 | 
| NORWEGEN | NORWEGEN | 
| 27/11/2008 | 27/11/2008 | 
| 14/01/2011 | 14/01/2011 | 
| 01/09/2011 | 01/09/2011 | 
| PORTUGAL | PORTUGAL | 
| 14/12/2009 | 14/12/2009 | 
| / | / | 
| / | / | 
| RUMÄNIEN | RUMÄNIEN | 
| 04/03/2009 | 04/03/2009 | 
| 02/01/2012 | 02/01/2012 | 
| 01/05/2012 | 01/05/2012 | 
| SERBIEN | SERBIEN | 
| 18/06/2009 | 18/06/2009 | 
| / | / | 
| / | / | 
| SPANIEN | SPANIEN | 
| 30/11/2009 | 30/11/2009 | 
| 05/08/2010 | 05/08/2010 | 
| 01/09/2011 | 01/09/2011 | 
| UKRAINE | UKRAINE | 
| 28/04/2009 | 28/04/2009 | 
| 04/05/2011 | 04/05/2011 | 
| 01/09/2011 | 01/09/2011 | 
| UNGARN | UNGARN | 
| 29/11/2010 | 29/11/2010 | 
| / | / | 
| / | / | 
| VEREINIGTES KÖNIGREICH | VEREINIGTES KÖNIGREICH | 
| 27/11/2008 | 27/11/2008 | 
| / | / | 
| / | / | 
| ERKLÄRUNGEN | ERKLÄRUNGEN | 
| "Gemäß den Artikeln 15 und 28 des Übereinkommens erklärt Belgien, dass | "Gemäß den Artikeln 15 und 28 des Übereinkommens erklärt Belgien, dass | 
| Auskunftsersuchen folgender Behörde übermittelt werden: | Auskunftsersuchen folgender Behörde übermittelt werden: | 
| Föderaler Öffentlicher Dienst Justiz | Föderaler Öffentlicher Dienst Justiz | 
| Dienst für Internationale Adoption | Dienst für Internationale Adoption | 
| Boulevard de Waterloo 115 | Boulevard de Waterloo 115 | 
| 1000 Brüssel | 1000 Brüssel | 
| Tel.: 00 32 2 542 75 72 oder 32 2 542 71 61 | Tel.: 00 32 2 542 75 72 oder 32 2 542 71 61 | 
| Fax: 00 32 2 542 70 56 | Fax: 00 32 2 542 70 56 | 
| E-Mail: adoption.int.adoptie@just.fgov.be". | E-Mail: adoption.int.adoptie@just.fgov.be". | 
| "Gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 30 Buchstabe e) des | "Gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 30 Buchstabe e) des | 
| Übereinkommens erklärt Belgien, dass aufgrund von Artikel 343 seines | Übereinkommens erklärt Belgien, dass aufgrund von Artikel 343 seines | 
| Zivilgesetzbuches der Begriff "Adoptierender" sich auch auf | Zivilgesetzbuches der Begriff "Adoptierender" sich auch auf | 
| gleichgeschlechtliche Paare, die miteinander verheiratet sind oder | gleichgeschlechtliche Paare, die miteinander verheiratet sind oder | 
| eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen abgegeben haben, | eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen abgegeben haben, | 
| sowie auf verschiedengeschlechtliche Paare und gleichgeschlechtliche | sowie auf verschiedengeschlechtliche Paare und gleichgeschlechtliche | 
| Paare, die auf beständige und affektive Weise seit mindestens drei | Paare, die auf beständige und affektive Weise seit mindestens drei | 
| Jahren zusammenleben, bezieht.". | Jahren zusammenleben, bezieht.". |