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Loi du 25 août 2012
publié le 21 avril 2016

Loi portant assentiment à la Convention européenne en matière d'adoption des enfants , faite à Strasbourg le 27 novembre 2008. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2016000240
pub.
21/04/2016
prom.
25/08/2012
ELI
eli/loi/2012/08/25/2016000240/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


25 AOUT 2012. - Loi portant assentiment à la Convention européenne en matière d'adoption des enfants (révisée), faite à Strasbourg le 27 novembre 2008. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 25 août 2012 portant assentiment à la Convention européenne en matière d'adoption des enfants (révisée), faite à Strasbourg le 27 novembre 2008 (Moniteur belge du 21 août 2015).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT 25. AUGUST 2012 - Gesetz zur Zustimmung zum Europäischen Übereinkommen über die Adoption von Kindern (revidiert), geschehen zu Straßburg am 27.November 2008 ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Das Europäische Übereinkommen über die Adoption von Kindern (revidiert), geschehen zu Straßburg am 27. November 2008, wird voll und ganz wirksam.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Split, den 25. August 2012 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten D. REYNDERS Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

ÜBERSETZUNG Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern (revidiert) Präambel Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Unterzeichner dieses Übereinkommens - in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe sind, zu schützen und zu verwirklichen; in der Erwägung, dass zwar die Rechtseinrichtung der Adoption von Kindern in den Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten des Europarats besteht, in diesen Ländern aber noch unterschiedliche Auffassungen über die Grundsätze, die diese Rechtseinrichtung beherrschen sollten, sowie Unterschiede im Adoptionsverfahren und in den Rechtswirkungen der Adoption vorhanden sind; unter Berücksichtigung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, insbesondere dessen Artikels 21; unter Berücksichtigung des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption; in Anbetracht der Empfehlung 1443 (2000) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats über die Achtung der Rechte des Kindes bei der internationalen Adoption und des Weißbuchs des Europarats über die Grundsätze betreffend die Begründung und die Rechtswirkungen des Abstammungsverhältnisses; in der Erkenntnis, dass einige Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens von 1967 über die Adoption von Kindern (SEV Nr. 58) nicht mehr zeitgemäß sind und im Widerspruch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stehen; in der Erkenntnis, dass die Beteiligung von Kindern an sie berührenden familienrechtlichen Verfahren durch das Europäische Übereinkommen vom 25. Januar 1996 über die Ausübung von Kinderrechten (SEV Nr.160) und durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verbessert wurde; in der Erwägung, dass die Annahme gemeinsamer überarbeiteter Grundsätze und einer gemeinsamen überarbeiteten Praxis in Bezug auf die Adoption von Kindern, durch welche die Entwicklungen in diesem Bereich während der letzten Jahrzehnte berücksichtigt werden, dazu beitragen würde, die durch die Unterschiede zwischen dem jeweiligen innerstaatlichen Recht hervorgerufenen Schwierigkeiten zu beseitigen und zugleich das Wohl der Adoptivkinder zu fördern; in der Überzeugung, dass eine revidierte internationale Übereinkunft des Europarats über die Adoption von Kindern, die insbesondere eine sinnvolle Ergänzung des Haager Übereinkommens von 1993 darstellt, notwendig ist; in der Erkenntnis, dass dem Wohl des Kindes stets die höchste Bedeutung beizumessen ist - sind wie folgt übereingekommen: TEIL I - Anwendungsbereich des Übereinkommens und Anwendung seiner Grundsätze Artikel 1 - Anwendungsbereich des Übereinkommens 1. Dieses Übereinkommen gilt für die Adoption eines Kindes, das im Zeitpunkt, in dem der Adoptierende die Adoption beantragt, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht verheiratet ist oder war, nicht eine registrierte Partnerschaft eingegangen ist oder war und noch nicht volljährig ist. 2. Dieses Übereinkommen betrifft nur die Rechtseinrichtungen der Adoption, die ein Abstammungsverhältnis begründen. Artikel 2 - Anwendung der Grundsätze Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um die Übereinstimmung seiner Rechtsvorschriften mit diesem Übereinkommen sicherzustellen, und notifiziert dem Generalsekretär des Europarats die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen.

TEIL II - Allgemeine Grundsätze Artikel 3 - Rechtswirksamkeit der Adoption Die Adoption ist nur rechtswirksam, wenn sie von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde - im Folgenden als "zuständige Behörde" bezeichnet - ausgesprochen wird.

Artikel 4 - Aussprechen der Adoption 1. Die zuständige Behörde darf die Adoption nur aussprechen, wenn sie zu der Überzeugung gelangt ist, dass diese dem Wohl des Kindes dient.2. In jedem Fall hat die zuständige Behörde besonders darauf zu achten, dass die Adoption dem Kind ein beständiges und harmonisches Zuhause verschafft. Artikel 5 - Zustimmungen zur Adoption 1. Die Adoption darf, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5, nur ausgesprochen werden, wenn mindestens die folgenden Zustimmungen erteilt und nicht zurückgenommen worden sind: a) die Zustimmung der Mutter und des Vaters oder, wenn kein Elternteil vorhanden ist, der zustimmen könnte, die Zustimmung der Person oder der Stelle, die anstelle der Eltern zur Zustimmung befugt ist;b) die Zustimmung des Kindes, wenn es nach den Rechtsvorschriften als hinreichend verständig angesehen wird;ein Kind ist als hinreichend verständig anzusehen, wenn es das gesetzlich vorgesehene Alter, das nicht höher als 14 Jahre sein darf, erreicht hat; c) die Zustimmung des Ehegatten oder registrierten Partners des Adoptierenden.2. Die Personen, deren Zustimmung zur Adoption erforderlich ist, müssen die notwendige Beratung erhalten haben und gebührend über die Wirkungen ihrer Zustimmung unterrichtet worden sein, insbesondere darüber, ob die Adoption dazu führen wird, dass das Rechtsverhältnis zwischen dem Kind und seiner Herkunftsfamilie weiterbesteht oder erlischt.Die Zustimmung muss aus freien Stücken in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erteilt und schriftlich gegeben oder bestätigt worden sein. 3. Die zuständige Behörde darf von der Zustimmung einer der in Absatz 1 genannten Personen oder Stellen nicht absehen oder deren Verweigerung der Zustimmung nicht übergehen, außer in den durch die Rechtsvorschriften vorgesehenen Ausnahmefällen.Von der Zustimmung eines Kindes, das an einer Behinderung leidet, welche die Äußerung einer wirksamen Zustimmung unmöglich macht, darf jedoch abgesehen werden. 4. Ist der Vater oder die Mutter nicht Träger der elterlichen Verantwortung für das Kind oder zumindest nicht berechtigt, einer Adoption zuzustimmen, so können die Rechtsvorschriften vorsehen, dass seine beziehungsweise ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.5. Die Zustimmung der Mutter zur Adoption ihres Kindes ist nur wirksam, wenn sie nach der Geburt, und zwar nach Ablauf einer in den Rechtsvorschriften vorgesehenen Frist von mindestens sechs Wochen, erteilt worden ist;ist keine Frist bestimmt, so ist die Zustimmung nur wirksam, wenn sie in einem Zeitpunkt erteilt worden ist, in dem sich die Mutter nach Ansicht der zuständigen Behörde von den Folgen der Niederkunft hinreichend erholt hat. 6. Als "Vater" und als "Mutter" im Sinne dieses Übereinkommens sind die Personen zu verstehen, die im Sinne der Rechtsvorschriften die Eltern des Kindes sind. Artikel 6 - Anhörung des Kindes Ist die Zustimmung des Kindes nach Artikel 5 Absätze 1 und 3 nicht erforderlich, so ist das Kind soweit möglich anzuhören; seine Meinung und seine Wünsche sind entsprechend seinem Reifegrad zu berücksichtigen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn diese dem Wohl des Kindes offensichtlich widersprechen würde.

Artikel 7 - Bedingungen für die Adoption 1. Die Rechtsvorschriften gestatten die Adoption eines Kindes a) durch zwei Personen verschiedenen Geschlechts, i) die miteinander verheiratet sind oder, ii) wenn es eine solche Rechtseinrichtung gibt, die eine registrierte Partnerschaft miteinander eingegangen sind;b) durch eine Person allein.2. Es steht den Staaten frei, den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens auf gleichgeschlechtliche Paare zu erstrecken, die miteinander verheiratet oder eine registrierte Partnerschaft miteinander eingegangen sind.Es steht den Staaten auch frei, den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens auf verschiedengeschlechtliche Paare und gleichgeschlechtliche Paare zu erstrecken, die in einer stabilen Beziehung zusammenleben.

Artikel 8 - Möglichkeit einer erneuten Adoption Die Rechtsvorschriften dürfen nicht gestatten, dass ein Adoptivkind erneut adoptiert wird, außer in einem oder mehreren der folgenden Fälle: a) wenn es sich um ein Adoptivkind des Ehegatten oder registrierten Partners des Adoptierenden handelt;b) wenn der frühere Adoptierende gestorben ist;c) wenn die frühere Adoption für nichtig erklärt worden ist;d) wenn die frühere Adoption geendet hat oder durch die erneute Adoption beendet wird;e) wenn die erneute Adoption aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigt ist und die frühere Adoption nicht von Rechts wegen beendet werden kann. Artikel 9 - Mindestalter des Adoptierenden 1. Ein Kind darf nur adoptiert werden, wenn der Adoptierende ein hierfür in den Rechtsvorschriften vorgesehenes Mindestalter erreicht hat.Dieses darf nicht unter 18 Jahren und nicht über 30 Jahre liegen.

Zwischen dem Adoptierenden und dem Kind hat im Hinblick auf das Wohl des Kindes ein angemessener Altersunterschied zu bestehen, der vorzugsweise mindestens 16 Jahre beträgt. 2. Die Rechtsvorschriften dürfen jedoch die Möglichkeit vorsehen, vom Erfordernis des Mindestalters oder des Altersunterschieds zum Wohl des Kindes abzuweichen, a) wenn der Adoptierende der Ehegatte oder registrierte Partner des Vaters oder der Mutter des Kindes ist oder b) wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. Artikel 10 - Vorangehende Ermittlungen 1. Die zuständige Behörde darf die Adoption erst nach sachdienlichen Ermittlungen über den Adoptierenden, das Kind und seine Familie aussprechen.Während solcher Ermittlungen und danach dürfen Daten nur unter Wahrung des Berufsgeheimnisses und Beachtung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten erhoben, verarbeitet und weitergeleitet werden. 2. Die Ermittlungen haben sich, je nach den Umständen des Einzelfalls, soweit möglich und unter anderem auf folgende Fragen zu erstrecken: a) die Persönlichkeit, den Gesundheitszustand und das soziale Umfeld des Adoptierenden, sein Familienleben und die Einrichtung seines Haushalts sowie seine Eignung zur Erziehung des Kindes;b) die Gründe, aus denen der Adoptierende das Kind zu adoptieren wünscht;c) wenn von Ehegatten oder registrierten Partnern nur einer die Adoption beantragt: die Gründe, aus denen sich der andere dem Antrag nicht anschließt;d) die Frage, ob Kind und Adoptierender zueinander passen, und die Zeitdauer, in der das Kind der Pflege des Adoptierenden anvertraut gewesen ist;e) die Persönlichkeit, den Gesundheitszustand und das soziale Umfeld des Kindes und, falls keine gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen bestehen, den Familienhintergrund und Personenstand des Kindes;f) die ethnische, religiöse und kulturelle Herkunft des Adoptierenden und des Kindes.3. Mit diesen Ermittlungen ist eine durch die Rechtsvorschriften oder von einer zuständigen Behörde hierfür anerkannte oder zugelassene Person oder Organisation zu betrauen.Die Ermittlungen sind, soweit möglich, von Sozialarbeitern durchzuführen, die aufgrund ihrer Ausbildung oder ihrer Erfahrung dazu befähigt sind. 4. Dieser Artikel berührt nicht das Recht und die Pflicht der zuständigen Behörde, sich alle für nützlich erachteten Auskünfte und Beweise zu beschaffen, gleichviel ob sie die obigen Ermittlungen betreffen oder nicht.5. Die Ermittlungen, ob ein Adoptierender zur Adoption geeignet ist und dafür in Betracht kommt, sowie über die Verhältnisse und die Beweggründe der betroffenen Personen und die Zweckmäßigkeit der Unterbringung des Kindes sind vor dem Zeitpunkt durchzuführen, in dem das Kind der Pflege des künftigen Adoptierenden im Hinblick auf eine Adoption anvertraut wird. Artikel 11 - Wirkungen der Adoption 1. Durch die Adoption wird das Kind ein volles Mitglied der Familie eines oder mehrerer Adoptierenden und hat ihnen und ihrer Familie gegenüber dieselben Rechte und Pflichten wie ein Kind des oder der Adoptierenden, dessen Abstammung rechtlich festgestellt ist.Dem oder den Adoptierenden obliegt die elterliche Verantwortung für das Kind.

Die Adoption beendet das Rechtsverhältnis zwischen dem Kind und seinem Vater, seiner Mutter und seiner Herkunftsfamilie. 2. Der Ehegatte oder der registrierte Partner des Adoptierenden oder die Person, die mit dem Adoptierenden zusammenwohnt, behält jedoch seine/ihre Rechte und Pflichten gegenüber dem Adoptivkind, wenn dieses sein/ihr Kind ist, sofern die Rechtsvorschriften nichts anderes vorsehen.3. Hinsichtlich der Beendigung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Kind und seiner Herkunftsfamilie können die Vertragsstaaten Ausnahmen in Fragen vorsehen wie etwa des Familiennamens des Kindes und der Hindernisse, eine Ehe oder eine registrierte Partnerschaft einzugehen.4. Die Vertragsstaaten können andere Formen der Adoption vorsehen, die eingeschränktere Wirkungen haben als die in den vorangehenden Absätzen genannten. Artikel 12 - Staatsangehörigkeit des Adoptivkindes 1. Die Vertragsstaaten erleichtern den Erwerb ihrer Staatsangehörigkeit durch ein Kind, das von einem ihrer Staatsangehörigen adoptiert wird.2. Der Verlust der Staatsangehörigkeit, den die Adoption zur Folge haben könnte, ist vom Besitz oder vom Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit abhängig. Artikel 13 - Verbot von Beschränkungen 1. Die Anzahl der Kinder, die eine Person adoptieren kann, darf durch die Rechtsvorschriften nicht beschränkt werden.2. Einer Person darf durch die Rechtsvorschriften nicht deshalb untersagt werden, ein Kind zu adoptieren, weil sie ein Kind hat oder haben könnte. Artikel 14 - Zurückziehung und Nichtigerklärung einer Adoption 1. Eine Adoption kann nur durch die Entscheidung einer zuständigen Behörde zurückgezogen oder für nichtig erklärt werden.Dem Wohl des Kindes ist dabei die höchste Bedeutung beizumessen. 2. Eine Adoption kann nur aus schwerwiegenden in den Rechtsvorschriften vorgesehenen Gründen zurückgezogen werden, solange das Kind noch nicht volljährig ist.3. Ein Antrag auf Nichtigerklärung ist innerhalb der durch die Rechtsvorschriften vorgesehenen Frist zu stellen. Artikel 15 - Auskunftsersuchen eines anderen Vertragsstaats Beziehen sich die Ermittlungen nach den Artikeln 4 und 10 auf eine Person, die im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats wohnt oder gewohnt hat, und wird dieser Vertragsstaat um Auskünfte ersucht, so hat dieser sich zu bemühen, dass die Auskünfte unverzüglich erteilt werden. Jeder Staat bestimmt eine nationale Behörde, an die ein Auskunftsersuchen zu richten ist.

Artikel 16 - Verfahren zur Feststellung der Abstammung Im Fall eines anhängigen Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft oder, wenn es ein solches Verfahren gibt, zur Feststellung der Mutterschaft, das von dem mutmaßlichen biologischen Vater oder der mutmaßlichen biologischen Mutter eingeleitet worden ist, ist das Adoptionsverfahren, soweit angebracht, auszusetzen, um die Ergebnisse des Verfahrens zur Feststellung der Abstammung abzuwarten. Die zuständigen Behörden führen solche Verfahren zur Feststellung der Abstammung mit der gebotenen Eile.

Artikel 17 - Verbot unstatthafter Vermögensvorteile Niemand darf durch eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Adoption eines Kindes unstatthafte Vermögens- oder sonstige Vorteile erlangen.

Artikel 18 - Günstigere Bestimmungen Die Vertragsstaaten behalten das Recht, Bestimmungen zu erlassen, die für das Adoptivkind günstiger sind.

Artikel 19 - Probezeit Es steht den Vertragsstaaten frei zu verlangen, dass das Kind vor Aussprechen der Adoption lange genug der Pflege des Adoptierenden anvertraut gewesen sein muss, damit die zuständige Behörde die künftige Beziehung zwischen dem Kind und dem Adoptierenden im Fall einer Adoption richtig einzuschätzen vermag. In diesem Zusammenhang ist dem Wohl des Kindes die höchste Bedeutung beizumessen.

Artikel 20 - Adoptionsberatung und Dienstleistungen nach der Adoption Die öffentlichen Behörden haben für die Förderung und reibungslose Durchführung einer Adoptionsberatung und von Dienstleistungen nach der Adoption zu sorgen, um künftigen Adoptierenden sowie Adoptierenden und Adoptivkindern Rat und Hilfe zu gewähren.

Artikel 21 - Ausbildung Die Vertragsstaaten sorgen dafür, dass die mit Adoptionen befassten Sozialarbeiter in den sozialen und rechtlichen Fragen der Adoption ausgebildet werden.

Artikel 22 - Zugang zu und Offenlegung von Informationen 1. Es können Anordnungen getroffen werden, damit ein Kind gegebenenfalls adoptiert werden kann, ohne dass seiner Herkunftsfamilie offengelegt wird, wer der Adoptierende ist.2. Es sind Anordnungen zu treffen, die vorschreiben oder gestatten, dass das Adoptionsverfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit abläuft.3. Das Adoptivkind hat Zugang zu den im Besitz der zuständigen Behörden befindlichen Informationen über seine Herkunft.Haben seine leiblichen Eltern das Recht, ihre Identität nicht offenzulegen, so steht es der zuständigen Behörde in dem durch die Rechtsvorschriften gestatteten Umfang frei, zu entscheiden, ob dieses Recht übergangen wird und die Informationen zur Identität offengelegt werden, wobei den Umständen und den jeweiligen Rechten des Kindes und seiner leiblichen Eltern Rechnung zu tragen ist. Ein Adoptivkind, das noch nicht volljährig ist, kann angemessen beraten werden. 4. Der Adoptierende und das Adoptivkind sind berechtigt, Auszüge aus den Personenstandsregistern zu erhalten, deren Inhalt den Tag und den Ort der Geburt des Kindes bescheinigt, aber weder die Adoption noch die Identität der leiblichen Eltern ausdrücklich zu erkennen gibt.Den Vertragsstaaten steht es frei, diese Bestimmung auf die in Artikel 11 Absatz 4 genannten anderen Formen der Adoption nicht anzuwenden. 5. Im Hinblick auf das Recht einer Person, ihre Identität und Herkunft zu kennen, sind die einschlägigen Informationen über die Adoption mindestens fünfzig Jahre lang ab dem Zeitpunkt, in dem die Adoption rechtsgültig wird, zu sammeln und aufzubewahren.6. Die Personenstandsregister sind so zu führen, zumindest aber ist ihr Inhalt so wiederzugeben, dass Personen, die kein berechtigtes Interesse haben, nicht erkennen können, dass jemand adoptiert worden ist oder, falls dies bekannt ist, wer seine leiblichen Eltern sind. TEIL III - Schlussbestimmungen Artikel 23 - Wirkungen des Übereinkommens 1. Dieses Übereinkommen ersetzt zwischen seinen Vertragsstaaten das am 24.April 1967 zur Unterzeichnung aufgelegte Europäische Übereinkommen über die Adoption von Kindern. 2. In den Beziehungen zwischen einer Vertragspartei des vorliegenden Übereinkommens und einer Vertragspartei des Übereinkommens von 1967, die das vorliegende Übereinkommen nicht ratifiziert hat, findet Artikel 14 des Übereinkommens von 1967 weiterhin Anwendung. Artikel 24 - Unterzeichnung, Ratifikation und Inkrafttreten 1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats und für die Nichtmitgliedstaaten, die an seiner Ausarbeitung beteiligt waren, zur Unterzeichnung auf.2. Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt. 3. Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem drei Unterzeichner nach Absatz 2 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.4. Für die in Absatz 1 genannten Staaten, die später ihre Zustimmung ausdrücken, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt. Artikel 25 - Beitritt 1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats nach Konsultation der Vertragsparteien durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d) der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, gefassten Beschluss jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats, der an der Ausarbeitung des Übereinkommens nicht beteiligt war, einladen, dem Übereinkommen beizutreten.2. Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt. Artikel 26 - Räumlicher Geltungsbereich 1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.2. Jeder Vertragsstaat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes andere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, für dessen internationale Beziehungen er verantwortlich ist oder für das er Verpflichtungen eingehen kann.Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt. 3. Jede nach den beiden vorangehenden Absätzen abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation zurückgenommen werden.Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Artikel 27 - Vorbehalte 1. Zu diesem Übereinkommen sind nur Vorbehalte zu Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b), Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) und Absatz 1 Buchstabe b) sowie Artikel 22 Absatz 3 zulässig.2. Ein Vorbehalt nach Absatz 1 ist von einem Staat bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde anzubringen.3. Ein Staat kann einen nach Absatz 1 angebrachten Vorbehalt durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung ganz oder teilweise zurücknehmen;die Erklärung wird am Tag ihres Eingangs wirksam.

Artikel 28 - Notifikation der zuständigen Behörden Jeder Vertragsstaat notifiziert dem Generalsekretär des Europarats Bezeichnung und Adresse der Behörde, der Ersuchen nach Artikel 15 übermittelt werden können.

Artikel 29 - Kündigung 1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt. Artikel 30 - Notifikationen Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens beteiligt waren, jedem Vertragsstaat und jedem Staat, der zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladen worden ist, a) jede Unterzeichnung;b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 24;d) jede nach Artikel 2 eingegangene Notifikation;e) jede nach Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 26 Absätze 2 und 3 eingegangene Erklärung;f) jeden nach Artikel 27 angebrachten Vorbehalt und jede Rücknahme von Vorbehalten nach Artikel 27;g) jede nach Artikel 28 eingegangene Notifikation;h) jede nach Artikel 29 eingegangene Notifikation und den Tag des Wirksamwerdens der Kündigung;i) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg am 27. November 2008 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird.

Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens beteiligt waren, und allen zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.

LISTE DER GEBUNDENEN STAATEN

STAATEN

UNTERZEICHNUNG

RATIFIKATION

INKRAFTTRETEN

ARMENIEN

27/11/2008

/

/

BELGIEN

01/12/2008

07/05/2015

01/09/2015

DÄNEMARK

27/11/2008

03/02/2012

01/06/2012

DEUTSCHLAND

23/05/2014

02/03/2015

01/07/2015

FINNLAND

27/11/2008

19/03/2012

01/07/2012

ISLAND

27/11/2008

/

/

MALTA

27/04/2015

27/04/2015

01/08/2015

MAZEDONIEN - EJR

30/04/2013

/

/

MONTENEGRO

18/06/2009

/

/

NIEDERLANDE

30/11/2009

29/06/2012

01/10/2012

NORWEGEN

27/11/2008

14/01/2011

01/09/2011

PORTUGAL

14/12/2009

/

/

RUMÄNIEN

04/03/2009

02/01/2012

01/05/2012

SERBIEN

18/06/2009

/

/

SPANIEN

30/11/2009

05/08/2010

01/09/2011

UKRAINE

28/04/2009

04/05/2011

01/09/2011

UNGARN

29/11/2010

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VEREINIGTES KÖNIGREICH

27/11/2008

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/


ERKLÄRUNGEN "Gemäß den Artikeln 15 und 28 des Übereinkommens erklärt Belgien, dass Auskunftsersuchen folgender Behörde übermittelt werden: Föderaler Öffentlicher Dienst Justiz Dienst für Internationale Adoption Boulevard de Waterloo 115 1000 Brüssel Tel.: 00 32 2 542 75 72 oder 32 2 542 71 61 Fax: 00 32 2 542 70 56 E-Mail: adoption.int.adoptie@just.fgov.be". "Gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 30 Buchstabe e) des Übereinkommens erklärt Belgien, dass aufgrund von Artikel 343 seines Zivilgesetzbuches der Begriff "Adoptierender" sich auch auf gleichgeschlechtliche Paare, die miteinander verheiratet sind oder eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen abgegeben haben, sowie auf verschiedengeschlechtliche Paare und gleichgeschlechtliche Paare, die auf beständige und affektive Weise seit mindestens drei Jahren zusammenleben, bezieht.".

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