← Retour vers "Loi modifiant le Code pénal afin de le mettre en conformité avec la Convention internationale pour la répression des actes de terrorisme nucléaire, faite à New York, le 14 septembre 2005, et avec l'Amendement de la Convention sur la protection physique des matières nucléaires, adopté à Vienne le 8 juillet 2005 par la Conférence des Etats parties à la Convention. - Traduction allemande "
Loi modifiant le Code pénal afin de le mettre en conformité avec la Convention internationale pour la répression des actes de terrorisme nucléaire, faite à New York, le 14 septembre 2005, et avec l'Amendement de la Convention sur la protection physique des matières nucléaires, adopté à Vienne le 8 juillet 2005 par la Conférence des Etats parties à la Convention. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van het Strafwetboek om het in overeenstemming te brengen met het Internationaal Verdrag betreffende de bestrijding van daden van nucleair terrorisme, gedaan te New York op 14 september 2005, en met de Wijziging van het Verdrag inzake externe beveiliging van kernmateriaal, aangenomen te Wenen op 8 juli 2005 door de Conferentie van de Staten die partij zijn bij het Verdrag. - Duitse vertaling |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
23 MAI 2013. - Loi modifiant le Code pénal afin de le mettre en | 23 MEI 2013. - Wet tot wijziging van het Strafwetboek om het in |
overeenstemming te brengen met het Internationaal Verdrag betreffende | |
conformité avec la Convention internationale pour la répression des | de bestrijding van daden van nucleair terrorisme, gedaan te New York |
actes de terrorisme nucléaire, faite à New York, le 14 septembre 2005, | op 14 september 2005, en met de Wijziging van het Verdrag inzake |
et avec l'Amendement de la Convention sur la protection physique des | externe beveiliging van kernmateriaal, aangenomen te Wenen op 8 juli |
matières nucléaires, adopté à Vienne le 8 juillet 2005 par la | 2005 door de Conferentie van de Staten die partij zijn bij het |
Conférence des Etats parties à la Convention. - Traduction allemande | Verdrag. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 23 mei |
loi du 23 mai 2013 modifiant le Code pénal afin de le mettre en | 2013 tot wijziging van het Strafwetboek om het in overeenstemming te |
conformité avec la Convention internationale pour la répression des | brengen met het Internationaal Verdrag betreffende de bestrijding van |
actes de terrorisme nucléaire, faite à New York, le 14 septembre 2005, | daden van nucleair terrorisme, gedaan te New York op 14 september |
et avec l'Amendement de la Convention sur la protection physique des | 2005, en met de Wijziging van het Verdrag inzake externe beveiliging |
matières nucléaires, adopté à Vienne le 8 juillet 2005 par la | van kernmateriaal, aangenomen te Wenen op 8 juli 2005 door de |
Conférence des Etats parties à la Convention (Moniteur belge du 6 juin 2013). | Conferentie van de Staten die partij zijn bij het Verdrag (Belgisch Staatsblad van 6 juni 2013). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
23. MAI 2013 - Gesetz zur Abänderung des Strafgesetzbuches, um es in | 23. MAI 2013 - Gesetz zur Abänderung des Strafgesetzbuches, um es in |
Einklang zu bringen mit dem Internationalen Ubereinkommen zur | Einklang zu bringen mit dem Internationalen Ubereinkommen zur |
Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen, abgeschlossen in New | Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen, abgeschlossen in New |
York am 14. September 2005, und mit der Änderung des Ubereinkommens | York am 14. September 2005, und mit der Änderung des Ubereinkommens |
über den physischen Schutz von Kernmaterial, angenommen in Wien am 8. | über den physischen Schutz von Kernmaterial, angenommen in Wien am 8. |
Juli 2005 von der Konferenz der Vertragsstaaten des Ubereinkommens | Juli 2005 von der Konferenz der Vertragsstaaten des Ubereinkommens |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - In Artikel 331bis des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 2 - In Artikel 331bis des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 17. April 1986 und abgeändert durch die Gesetze vom 23. | Gesetz vom 17. April 1986 und abgeändert durch die Gesetze vom 23. |
Januar 2003 und 4. April 2003, wird Nr. 1 wie folgt ersetzt: | Januar 2003 und 4. April 2003, wird Nr. 1 wie folgt ersetzt: |
"1. wer damit droht, radioaktives Material oder radioaktive | "1. wer damit droht, radioaktives Material oder radioaktive |
Vorrichtungen zu verwenden, gegen Kernanlagen gerichtete Handlungen zu | Vorrichtungen zu verwenden, gegen Kernanlagen gerichtete Handlungen zu |
begehen oder den Betrieb solcher Anlagen zu beeinträchtigen, um den | begehen oder den Betrieb solcher Anlagen zu beeinträchtigen, um den |
Tod oder schwere Verletzungen von Personen oder bedeutende Sach- oder | Tod oder schwere Verletzungen von Personen oder bedeutende Sach- oder |
Umweltschäden zu verursachen,". | Umweltschäden zu verursachen,". |
Art. 3 - Artikel 487bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 3 - Artikel 487bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 17. April 1986, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 17. April 1986, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 487bis - § 1 - Unter Kernmaterial versteht man das Kernmaterial, | "Art. 487bis - § 1 - Unter Kernmaterial versteht man das Kernmaterial, |
das in Artikel 1 achter Gedankenstrich des Gesetzes vom 15. April 1994 | das in Artikel 1 achter Gedankenstrich des Gesetzes vom 15. April 1994 |
über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren | über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren |
ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für | ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für |
Nuklearkontrolle erwähnt ist. | Nuklearkontrolle erwähnt ist. |
§ 2 - Unter radioaktivem Material versteht man Kernmaterial oder | § 2 - Unter radioaktivem Material versteht man Kernmaterial oder |
andere radioaktive Stoffe, die Nuklide enthalten, die spontan | andere radioaktive Stoffe, die Nuklide enthalten, die spontan |
zerfallen, - ein Prozess, der unter Emission einer oder mehrerer Arten | zerfallen, - ein Prozess, der unter Emission einer oder mehrerer Arten |
von ionisierender Strahlung stattfindet, wie von Alpha-, Beta- und | von ionisierender Strahlung stattfindet, wie von Alpha-, Beta- und |
Neutronenteilchen sowie Gammastrahlen -, und die aufgrund ihrer | Neutronenteilchen sowie Gammastrahlen -, und die aufgrund ihrer |
radiologischen oder spaltbaren Eigenschaften den Tod, schwere | radiologischen oder spaltbaren Eigenschaften den Tod, schwere |
Körperverletzungen oder bedeutende Sach- oder Umweltschäden | Körperverletzungen oder bedeutende Sach- oder Umweltschäden |
verursachen können. | verursachen können. |
§ 3 - Unter Kernanlagen versteht man: | § 3 - Unter Kernanlagen versteht man: |
a) Kernreaktoren, einschließlich der Reaktoren auf Schiffen, in | a) Kernreaktoren, einschließlich der Reaktoren auf Schiffen, in |
Fahrzeugen, Luftfahrzeugen oder Weltraumfahrzeugen, die als | Fahrzeugen, Luftfahrzeugen oder Weltraumfahrzeugen, die als |
Energiequelle für den Antrieb solcher Schiffe, Fahrzeuge, | Energiequelle für den Antrieb solcher Schiffe, Fahrzeuge, |
Luftfahrzeuge oder Weltraumfahrzeuge oder für jeden anderen Zweck | Luftfahrzeuge oder Weltraumfahrzeuge oder für jeden anderen Zweck |
verwendet werden, | verwendet werden, |
b) Einrichtungen oder Beförderungsmittel, die zur Herstellung, | b) Einrichtungen oder Beförderungsmittel, die zur Herstellung, |
Lagerung, Aufarbeitung oder Beförderung von radioaktivem Material | Lagerung, Aufarbeitung oder Beförderung von radioaktivem Material |
eingesetzt werden. | eingesetzt werden. |
§ 4 - Unter Vorrichtungen versteht man: | § 4 - Unter Vorrichtungen versteht man: |
a) Kernsprengkörper oder | a) Kernsprengkörper oder |
b) Vorrichtungen, die zur Verbreitung von radioaktivem Material dienen | b) Vorrichtungen, die zur Verbreitung von radioaktivem Material dienen |
oder Strahlung emittieren und die aufgrund ihrer radiologischen | oder Strahlung emittieren und die aufgrund ihrer radiologischen |
Eigenschaften den Tod, schwere Körperverletzungen oder bedeutende | Eigenschaften den Tod, schwere Körperverletzungen oder bedeutende |
Sach- oder Umweltschäden verursachen. | Sach- oder Umweltschäden verursachen. |
§ 5 - Unter Betreiber einer Anlage, in der die Herstellung, | § 5 - Unter Betreiber einer Anlage, in der die Herstellung, |
Verarbeitung, Verwendung, Handhabung, Lagerung oder die endgültige | Verarbeitung, Verwendung, Handhabung, Lagerung oder die endgültige |
Entsorgung von Kernmaterial stattfindet, versteht man jede natürliche | Entsorgung von Kernmaterial stattfindet, versteht man jede natürliche |
oder juristische Person, die die Verantwortung für eine solche Anlage | oder juristische Person, die die Verantwortung für eine solche Anlage |
trägt. | trägt. |
§ 6 - Unter Person, die nicht zu einer Anlage gehört, in der die | § 6 - Unter Person, die nicht zu einer Anlage gehört, in der die |
Herstellung, Verarbeitung, Verwendung, Handhabung, Lagerung oder die | Herstellung, Verarbeitung, Verwendung, Handhabung, Lagerung oder die |
endgültige Entsorgung von Kernmaterial stattfindet, versteht man die | endgültige Entsorgung von Kernmaterial stattfindet, versteht man die |
natürliche Person, die weder direkt noch indirekt durch einen | natürliche Person, die weder direkt noch indirekt durch einen |
Arbeitsvertrag, einen Praktikums- oder Ausbildungsvertrag oder einen | Arbeitsvertrag, einen Praktikums- oder Ausbildungsvertrag oder einen |
Vertrag für Arbeits- oder Dienstleistungen an eine Anlage gebunden | Vertrag für Arbeits- oder Dienstleistungen an eine Anlage gebunden |
ist, in der die Herstellung, Verarbeitung, Verwendung, Handhabung, | ist, in der die Herstellung, Verarbeitung, Verwendung, Handhabung, |
Lagerung oder die endgültige Entsorgung von Kernmaterial stattfindet." | Lagerung oder die endgültige Entsorgung von Kernmaterial stattfindet." |
Art. 4 - In Buch II Titel IX desselben Gesetzbuches wird die | Art. 4 - In Buch II Titel IX desselben Gesetzbuches wird die |
Uberschrift von Kapitel Ibis, eingefügt durch das Gesetz vom 17. April | Uberschrift von Kapitel Ibis, eingefügt durch das Gesetz vom 17. April |
1986, wie folgt ersetzt: | 1986, wie folgt ersetzt: |
"Physischer Schutz von Kernmaterial und anderem radioaktiven | "Physischer Schutz von Kernmaterial und anderem radioaktiven |
Material". | Material". |
Art. 5 - Artikel 488bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 5 - Artikel 488bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 17. April 1986 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. | Gesetz vom 17. April 1986 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. |
Juli 1996 und 23. Januar 2003, wird durch einen Paragraphen 4 mit | Juli 1996 und 23. Januar 2003, wird durch einen Paragraphen 4 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 4 - Mit einer Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren | " § 4 - Mit einer Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren |
wird bestraft, wer eine Handlung, die gegen Kernmaterial oder gegen | wird bestraft, wer eine Handlung, die gegen Kernmaterial oder gegen |
eine Anlage gerichtet ist, in der die Herstellung, Verarbeitung, | eine Anlage gerichtet ist, in der die Herstellung, Verarbeitung, |
Verwendung, Handhabung, Lagerung oder die endgültige Entsorgung von | Verwendung, Handhabung, Lagerung oder die endgültige Entsorgung von |
Kernmaterial stattfindet, oder eine Handlung, die den Betrieb einer | Kernmaterial stattfindet, oder eine Handlung, die den Betrieb einer |
solchen Anlage beeinträchtigt, vorsätzlich begeht, ohne von der | solchen Anlage beeinträchtigt, vorsätzlich begeht, ohne von der |
zuständigen Behörde dazu ermächtigt zu sein oder ohne die an die | zuständigen Behörde dazu ermächtigt zu sein oder ohne die an die |
Ermächtigung gebundenen Bedingungen zu berücksichtigen, wenn er durch | Ermächtigung gebundenen Bedingungen zu berücksichtigen, wenn er durch |
diese Handlungen und infolge der Strahlenexposition oder der | diese Handlungen und infolge der Strahlenexposition oder der |
Freisetzung radioaktiver Stoffe: | Freisetzung radioaktiver Stoffe: |
1. vorsätzlich den Tod oder schwere Verletzungen von Personen oder | 1. vorsätzlich den Tod oder schwere Verletzungen von Personen oder |
bedeutende Sach- oder Umweltschäden verursacht oder wenn er weiß, dass | bedeutende Sach- oder Umweltschäden verursacht oder wenn er weiß, dass |
er dies verursachen kann, oder | er dies verursachen kann, oder |
2. vorsätzlich eine natürliche oder juristische Person, eine | 2. vorsätzlich eine natürliche oder juristische Person, eine |
internationale Organisation oder eine Regierung zu einer Handlung oder | internationale Organisation oder eine Regierung zu einer Handlung oder |
Unterlassung zwingt." | Unterlassung zwingt." |
Art. 6 - In Buch II Titel IX Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches wird | Art. 6 - In Buch II Titel IX Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches wird |
ein Artikel 488ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Artikel 488ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 488ter - Mit einer Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn | "Art. 488ter - Mit einer Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn |
Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich anderes radioaktives Material | Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich anderes radioaktives Material |
als Kernmaterial oder radioaktive Vorrichtungen auf irgendeine Weise | als Kernmaterial oder radioaktive Vorrichtungen auf irgendeine Weise |
besitzt, herstellt oder verwendet oder eine Handlung begeht, die gegen | besitzt, herstellt oder verwendet oder eine Handlung begeht, die gegen |
anderes radioaktives Material als Kernmaterial oder gegen radioaktive | anderes radioaktives Material als Kernmaterial oder gegen radioaktive |
Vorrichtungen gerichtet ist, ohne von der zuständigen Behörde dazu | Vorrichtungen gerichtet ist, ohne von der zuständigen Behörde dazu |
ermächtigt zu sein oder ohne die an die Ermächtigung gebundenen | ermächtigt zu sein oder ohne die an die Ermächtigung gebundenen |
Bedingungen zu berücksichtigen, wenn er durch diese Handlungen: | Bedingungen zu berücksichtigen, wenn er durch diese Handlungen: |
1. vorsätzlich den Tod oder schwere Verletzungen von Personen oder | 1. vorsätzlich den Tod oder schwere Verletzungen von Personen oder |
bedeutende Sach- oder Umweltschäden verursacht oder wenn er weiß, dass | bedeutende Sach- oder Umweltschäden verursacht oder wenn er weiß, dass |
er dies verursachen kann, oder | er dies verursachen kann, oder |
2. vorsätzlich eine natürliche oder juristische Person, eine | 2. vorsätzlich eine natürliche oder juristische Person, eine |
internationale Organisation oder eine Regierung zu einer Handlung oder | internationale Organisation oder eine Regierung zu einer Handlung oder |
Unterlassung zwingt." | Unterlassung zwingt." |
Art. 7 - Im selben Kapitel desselben Gesetzbuches wird ein Artikel | Art. 7 - Im selben Kapitel desselben Gesetzbuches wird ein Artikel |
488quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 488quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 488quater - Mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn | "Art. 488quater - Mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn |
Jahren wird bestraft, wer unter Umständen, die die Drohung glaubwürdig | Jahren wird bestraft, wer unter Umständen, die die Drohung glaubwürdig |
machen, mit Drohungen oder unter Anwendung von Gewalt vorsätzlich die | machen, mit Drohungen oder unter Anwendung von Gewalt vorsätzlich die |
Ubergabe von radioaktivem Material, radioaktiven Vorrichtungen oder | Ubergabe von radioaktivem Material, radioaktiven Vorrichtungen oder |
Kernanlagen verlangt, ohne von der zuständigen Behörde dazu ermächtigt | Kernanlagen verlangt, ohne von der zuständigen Behörde dazu ermächtigt |
zu sein oder ohne die an die Ermächtigung gebundenen Bedingungen zu | zu sein oder ohne die an die Ermächtigung gebundenen Bedingungen zu |
berücksichtigen." | berücksichtigen." |
Art. 8 - Im selben Kapitel desselben Gesetzbuches wird ein Artikel | Art. 8 - Im selben Kapitel desselben Gesetzbuches wird ein Artikel |
488quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 488quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 488quinquies - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu | "Art. 488quinquies - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu |
zwei Jahren und mit einer Geldbuße von 100 bis zu 50.000 EUR oder mit | zwei Jahren und mit einer Geldbuße von 100 bis zu 50.000 EUR oder mit |
nur einer dieser Strafen werden Personen bestraft, die nicht zu einer | nur einer dieser Strafen werden Personen bestraft, die nicht zu einer |
Anlage gehören, in der die Herstellung, Verarbeitung, Verwendung, | Anlage gehören, in der die Herstellung, Verarbeitung, Verwendung, |
Handhabung, Lagerung oder die endgültige Entsorgung von Kernmaterial | Handhabung, Lagerung oder die endgültige Entsorgung von Kernmaterial |
stattfindet, und die - außer in den Fällen, wo der Zugang zu diesen | stattfindet, und die - außer in den Fällen, wo der Zugang zu diesen |
Anlagen durch das Gesetz erlaubt ist - ohne Anordnung der Behörde in | Anlagen durch das Gesetz erlaubt ist - ohne Anordnung der Behörde in |
Teile einer solchen Anlage, zu denen nur die in Artikel 8bis §§ 1 bis | Teile einer solchen Anlage, zu denen nur die in Artikel 8bis §§ 1 bis |
4 des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die | 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die |
Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen | Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen |
erwähnten Personen Zugang haben, eindringen oder einzudringen | erwähnten Personen Zugang haben, eindringen oder einzudringen |
versuchen, entweder ohne vom Betreiber oder von seinem Beauftragten | versuchen, entweder ohne vom Betreiber oder von seinem Beauftragten |
dazu ermächtigt zu sein oder durch betrügerische Machenschaften, die | dazu ermächtigt zu sein oder durch betrügerische Machenschaften, die |
den Betreiber oder seinen Beauftragten über ihr rechtmäßiges Betreten | den Betreiber oder seinen Beauftragten über ihr rechtmäßiges Betreten |
dieser Teile der Anlage irreführen können." | dieser Teile der Anlage irreführen können." |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 23. Mai 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 23. Mai 2013 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |