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Loi modifiant le Code pénal afin de le mettre en conformité avec la Convention internationale pour la répression des actes de terrorisme nucléaire, faite à New York, le 14 septembre 2005, et avec l'Amendement de la Convention sur la protection physique des matières nucléaires, adopté à Vienne le 8 juillet 2005 par la Conférence des Etats parties à la Convention. - Traduction allemande Wet tot wijziging van het Strafwetboek om het in overeenstemming te brengen met het Internationaal Verdrag betreffende de bestrijding van daden van nucleair terrorisme, gedaan te New York op 14 september 2005, en met de Wijziging van het Verdrag inzake externe beveiliging van kernmateriaal, aangenomen te Wenen op 8 juli 2005 door de Conferentie van de Staten die partij zijn bij het Verdrag. - Duitse vertaling
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23 MAI 2013. - Loi modifiant le Code pénal afin de le mettre en 23 MEI 2013. - Wet tot wijziging van het Strafwetboek om het in
overeenstemming te brengen met het Internationaal Verdrag betreffende
conformité avec la Convention internationale pour la répression des de bestrijding van daden van nucleair terrorisme, gedaan te New York
actes de terrorisme nucléaire, faite à New York, le 14 septembre 2005, op 14 september 2005, en met de Wijziging van het Verdrag inzake
et avec l'Amendement de la Convention sur la protection physique des externe beveiliging van kernmateriaal, aangenomen te Wenen op 8 juli
matières nucléaires, adopté à Vienne le 8 juillet 2005 par la 2005 door de Conferentie van de Staten die partij zijn bij het
Conférence des Etats parties à la Convention. - Traduction allemande Verdrag. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 23 mei
loi du 23 mai 2013 modifiant le Code pénal afin de le mettre en 2013 tot wijziging van het Strafwetboek om het in overeenstemming te
conformité avec la Convention internationale pour la répression des brengen met het Internationaal Verdrag betreffende de bestrijding van
actes de terrorisme nucléaire, faite à New York, le 14 septembre 2005, daden van nucleair terrorisme, gedaan te New York op 14 september
et avec l'Amendement de la Convention sur la protection physique des 2005, en met de Wijziging van het Verdrag inzake externe beveiliging
matières nucléaires, adopté à Vienne le 8 juillet 2005 par la van kernmateriaal, aangenomen te Wenen op 8 juli 2005 door de
Conférence des Etats parties à la Convention (Moniteur belge du 6 juin 2013). Conferentie van de Staten die partij zijn bij het Verdrag (Belgisch Staatsblad van 6 juni 2013).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
23. MAI 2013 - Gesetz zur Abänderung des Strafgesetzbuches, um es in 23. MAI 2013 - Gesetz zur Abänderung des Strafgesetzbuches, um es in
Einklang zu bringen mit dem Internationalen Ubereinkommen zur Einklang zu bringen mit dem Internationalen Ubereinkommen zur
Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen, abgeschlossen in New Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen, abgeschlossen in New
York am 14. September 2005, und mit der Änderung des Ubereinkommens York am 14. September 2005, und mit der Änderung des Ubereinkommens
über den physischen Schutz von Kernmaterial, angenommen in Wien am 8. über den physischen Schutz von Kernmaterial, angenommen in Wien am 8.
Juli 2005 von der Konferenz der Vertragsstaaten des Ubereinkommens Juli 2005 von der Konferenz der Vertragsstaaten des Ubereinkommens
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Artikel 331bis des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das Art. 2 - In Artikel 331bis des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 17. April 1986 und abgeändert durch die Gesetze vom 23. Gesetz vom 17. April 1986 und abgeändert durch die Gesetze vom 23.
Januar 2003 und 4. April 2003, wird Nr. 1 wie folgt ersetzt: Januar 2003 und 4. April 2003, wird Nr. 1 wie folgt ersetzt:
"1. wer damit droht, radioaktives Material oder radioaktive "1. wer damit droht, radioaktives Material oder radioaktive
Vorrichtungen zu verwenden, gegen Kernanlagen gerichtete Handlungen zu Vorrichtungen zu verwenden, gegen Kernanlagen gerichtete Handlungen zu
begehen oder den Betrieb solcher Anlagen zu beeinträchtigen, um den begehen oder den Betrieb solcher Anlagen zu beeinträchtigen, um den
Tod oder schwere Verletzungen von Personen oder bedeutende Sach- oder Tod oder schwere Verletzungen von Personen oder bedeutende Sach- oder
Umweltschäden zu verursachen,". Umweltschäden zu verursachen,".
Art. 3 - Artikel 487bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 3 - Artikel 487bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 17. April 1986, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 17. April 1986, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 487bis - § 1 - Unter Kernmaterial versteht man das Kernmaterial, "Art. 487bis - § 1 - Unter Kernmaterial versteht man das Kernmaterial,
das in Artikel 1 achter Gedankenstrich des Gesetzes vom 15. April 1994 das in Artikel 1 achter Gedankenstrich des Gesetzes vom 15. April 1994
über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren
ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für
Nuklearkontrolle erwähnt ist. Nuklearkontrolle erwähnt ist.
§ 2 - Unter radioaktivem Material versteht man Kernmaterial oder § 2 - Unter radioaktivem Material versteht man Kernmaterial oder
andere radioaktive Stoffe, die Nuklide enthalten, die spontan andere radioaktive Stoffe, die Nuklide enthalten, die spontan
zerfallen, - ein Prozess, der unter Emission einer oder mehrerer Arten zerfallen, - ein Prozess, der unter Emission einer oder mehrerer Arten
von ionisierender Strahlung stattfindet, wie von Alpha-, Beta- und von ionisierender Strahlung stattfindet, wie von Alpha-, Beta- und
Neutronenteilchen sowie Gammastrahlen -, und die aufgrund ihrer Neutronenteilchen sowie Gammastrahlen -, und die aufgrund ihrer
radiologischen oder spaltbaren Eigenschaften den Tod, schwere radiologischen oder spaltbaren Eigenschaften den Tod, schwere
Körperverletzungen oder bedeutende Sach- oder Umweltschäden Körperverletzungen oder bedeutende Sach- oder Umweltschäden
verursachen können. verursachen können.
§ 3 - Unter Kernanlagen versteht man: § 3 - Unter Kernanlagen versteht man:
a) Kernreaktoren, einschließlich der Reaktoren auf Schiffen, in a) Kernreaktoren, einschließlich der Reaktoren auf Schiffen, in
Fahrzeugen, Luftfahrzeugen oder Weltraumfahrzeugen, die als Fahrzeugen, Luftfahrzeugen oder Weltraumfahrzeugen, die als
Energiequelle für den Antrieb solcher Schiffe, Fahrzeuge, Energiequelle für den Antrieb solcher Schiffe, Fahrzeuge,
Luftfahrzeuge oder Weltraumfahrzeuge oder für jeden anderen Zweck Luftfahrzeuge oder Weltraumfahrzeuge oder für jeden anderen Zweck
verwendet werden, verwendet werden,
b) Einrichtungen oder Beförderungsmittel, die zur Herstellung, b) Einrichtungen oder Beförderungsmittel, die zur Herstellung,
Lagerung, Aufarbeitung oder Beförderung von radioaktivem Material Lagerung, Aufarbeitung oder Beförderung von radioaktivem Material
eingesetzt werden. eingesetzt werden.
§ 4 - Unter Vorrichtungen versteht man: § 4 - Unter Vorrichtungen versteht man:
a) Kernsprengkörper oder a) Kernsprengkörper oder
b) Vorrichtungen, die zur Verbreitung von radioaktivem Material dienen b) Vorrichtungen, die zur Verbreitung von radioaktivem Material dienen
oder Strahlung emittieren und die aufgrund ihrer radiologischen oder Strahlung emittieren und die aufgrund ihrer radiologischen
Eigenschaften den Tod, schwere Körperverletzungen oder bedeutende Eigenschaften den Tod, schwere Körperverletzungen oder bedeutende
Sach- oder Umweltschäden verursachen. Sach- oder Umweltschäden verursachen.
§ 5 - Unter Betreiber einer Anlage, in der die Herstellung, § 5 - Unter Betreiber einer Anlage, in der die Herstellung,
Verarbeitung, Verwendung, Handhabung, Lagerung oder die endgültige Verarbeitung, Verwendung, Handhabung, Lagerung oder die endgültige
Entsorgung von Kernmaterial stattfindet, versteht man jede natürliche Entsorgung von Kernmaterial stattfindet, versteht man jede natürliche
oder juristische Person, die die Verantwortung für eine solche Anlage oder juristische Person, die die Verantwortung für eine solche Anlage
trägt. trägt.
§ 6 - Unter Person, die nicht zu einer Anlage gehört, in der die § 6 - Unter Person, die nicht zu einer Anlage gehört, in der die
Herstellung, Verarbeitung, Verwendung, Handhabung, Lagerung oder die Herstellung, Verarbeitung, Verwendung, Handhabung, Lagerung oder die
endgültige Entsorgung von Kernmaterial stattfindet, versteht man die endgültige Entsorgung von Kernmaterial stattfindet, versteht man die
natürliche Person, die weder direkt noch indirekt durch einen natürliche Person, die weder direkt noch indirekt durch einen
Arbeitsvertrag, einen Praktikums- oder Ausbildungsvertrag oder einen Arbeitsvertrag, einen Praktikums- oder Ausbildungsvertrag oder einen
Vertrag für Arbeits- oder Dienstleistungen an eine Anlage gebunden Vertrag für Arbeits- oder Dienstleistungen an eine Anlage gebunden
ist, in der die Herstellung, Verarbeitung, Verwendung, Handhabung, ist, in der die Herstellung, Verarbeitung, Verwendung, Handhabung,
Lagerung oder die endgültige Entsorgung von Kernmaterial stattfindet." Lagerung oder die endgültige Entsorgung von Kernmaterial stattfindet."
Art. 4 - In Buch II Titel IX desselben Gesetzbuches wird die Art. 4 - In Buch II Titel IX desselben Gesetzbuches wird die
Uberschrift von Kapitel Ibis, eingefügt durch das Gesetz vom 17. April Uberschrift von Kapitel Ibis, eingefügt durch das Gesetz vom 17. April
1986, wie folgt ersetzt: 1986, wie folgt ersetzt:
"Physischer Schutz von Kernmaterial und anderem radioaktiven "Physischer Schutz von Kernmaterial und anderem radioaktiven
Material". Material".
Art. 5 - Artikel 488bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 5 - Artikel 488bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 17. April 1986 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. Gesetz vom 17. April 1986 und abgeändert durch die Gesetze vom 10.
Juli 1996 und 23. Januar 2003, wird durch einen Paragraphen 4 mit Juli 1996 und 23. Januar 2003, wird durch einen Paragraphen 4 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 4 - Mit einer Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren " § 4 - Mit einer Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren
wird bestraft, wer eine Handlung, die gegen Kernmaterial oder gegen wird bestraft, wer eine Handlung, die gegen Kernmaterial oder gegen
eine Anlage gerichtet ist, in der die Herstellung, Verarbeitung, eine Anlage gerichtet ist, in der die Herstellung, Verarbeitung,
Verwendung, Handhabung, Lagerung oder die endgültige Entsorgung von Verwendung, Handhabung, Lagerung oder die endgültige Entsorgung von
Kernmaterial stattfindet, oder eine Handlung, die den Betrieb einer Kernmaterial stattfindet, oder eine Handlung, die den Betrieb einer
solchen Anlage beeinträchtigt, vorsätzlich begeht, ohne von der solchen Anlage beeinträchtigt, vorsätzlich begeht, ohne von der
zuständigen Behörde dazu ermächtigt zu sein oder ohne die an die zuständigen Behörde dazu ermächtigt zu sein oder ohne die an die
Ermächtigung gebundenen Bedingungen zu berücksichtigen, wenn er durch Ermächtigung gebundenen Bedingungen zu berücksichtigen, wenn er durch
diese Handlungen und infolge der Strahlenexposition oder der diese Handlungen und infolge der Strahlenexposition oder der
Freisetzung radioaktiver Stoffe: Freisetzung radioaktiver Stoffe:
1. vorsätzlich den Tod oder schwere Verletzungen von Personen oder 1. vorsätzlich den Tod oder schwere Verletzungen von Personen oder
bedeutende Sach- oder Umweltschäden verursacht oder wenn er weiß, dass bedeutende Sach- oder Umweltschäden verursacht oder wenn er weiß, dass
er dies verursachen kann, oder er dies verursachen kann, oder
2. vorsätzlich eine natürliche oder juristische Person, eine 2. vorsätzlich eine natürliche oder juristische Person, eine
internationale Organisation oder eine Regierung zu einer Handlung oder internationale Organisation oder eine Regierung zu einer Handlung oder
Unterlassung zwingt." Unterlassung zwingt."
Art. 6 - In Buch II Titel IX Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches wird Art. 6 - In Buch II Titel IX Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches wird
ein Artikel 488ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: ein Artikel 488ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 488ter - Mit einer Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn "Art. 488ter - Mit einer Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn
Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich anderes radioaktives Material Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich anderes radioaktives Material
als Kernmaterial oder radioaktive Vorrichtungen auf irgendeine Weise als Kernmaterial oder radioaktive Vorrichtungen auf irgendeine Weise
besitzt, herstellt oder verwendet oder eine Handlung begeht, die gegen besitzt, herstellt oder verwendet oder eine Handlung begeht, die gegen
anderes radioaktives Material als Kernmaterial oder gegen radioaktive anderes radioaktives Material als Kernmaterial oder gegen radioaktive
Vorrichtungen gerichtet ist, ohne von der zuständigen Behörde dazu Vorrichtungen gerichtet ist, ohne von der zuständigen Behörde dazu
ermächtigt zu sein oder ohne die an die Ermächtigung gebundenen ermächtigt zu sein oder ohne die an die Ermächtigung gebundenen
Bedingungen zu berücksichtigen, wenn er durch diese Handlungen: Bedingungen zu berücksichtigen, wenn er durch diese Handlungen:
1. vorsätzlich den Tod oder schwere Verletzungen von Personen oder 1. vorsätzlich den Tod oder schwere Verletzungen von Personen oder
bedeutende Sach- oder Umweltschäden verursacht oder wenn er weiß, dass bedeutende Sach- oder Umweltschäden verursacht oder wenn er weiß, dass
er dies verursachen kann, oder er dies verursachen kann, oder
2. vorsätzlich eine natürliche oder juristische Person, eine 2. vorsätzlich eine natürliche oder juristische Person, eine
internationale Organisation oder eine Regierung zu einer Handlung oder internationale Organisation oder eine Regierung zu einer Handlung oder
Unterlassung zwingt." Unterlassung zwingt."
Art. 7 - Im selben Kapitel desselben Gesetzbuches wird ein Artikel Art. 7 - Im selben Kapitel desselben Gesetzbuches wird ein Artikel
488quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: 488quater mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 488quater - Mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn "Art. 488quater - Mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn
Jahren wird bestraft, wer unter Umständen, die die Drohung glaubwürdig Jahren wird bestraft, wer unter Umständen, die die Drohung glaubwürdig
machen, mit Drohungen oder unter Anwendung von Gewalt vorsätzlich die machen, mit Drohungen oder unter Anwendung von Gewalt vorsätzlich die
Ubergabe von radioaktivem Material, radioaktiven Vorrichtungen oder Ubergabe von radioaktivem Material, radioaktiven Vorrichtungen oder
Kernanlagen verlangt, ohne von der zuständigen Behörde dazu ermächtigt Kernanlagen verlangt, ohne von der zuständigen Behörde dazu ermächtigt
zu sein oder ohne die an die Ermächtigung gebundenen Bedingungen zu zu sein oder ohne die an die Ermächtigung gebundenen Bedingungen zu
berücksichtigen." berücksichtigen."
Art. 8 - Im selben Kapitel desselben Gesetzbuches wird ein Artikel Art. 8 - Im selben Kapitel desselben Gesetzbuches wird ein Artikel
488quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: 488quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 488quinquies - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu "Art. 488quinquies - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu
zwei Jahren und mit einer Geldbuße von 100 bis zu 50.000 EUR oder mit zwei Jahren und mit einer Geldbuße von 100 bis zu 50.000 EUR oder mit
nur einer dieser Strafen werden Personen bestraft, die nicht zu einer nur einer dieser Strafen werden Personen bestraft, die nicht zu einer
Anlage gehören, in der die Herstellung, Verarbeitung, Verwendung, Anlage gehören, in der die Herstellung, Verarbeitung, Verwendung,
Handhabung, Lagerung oder die endgültige Entsorgung von Kernmaterial Handhabung, Lagerung oder die endgültige Entsorgung von Kernmaterial
stattfindet, und die - außer in den Fällen, wo der Zugang zu diesen stattfindet, und die - außer in den Fällen, wo der Zugang zu diesen
Anlagen durch das Gesetz erlaubt ist - ohne Anordnung der Behörde in Anlagen durch das Gesetz erlaubt ist - ohne Anordnung der Behörde in
Teile einer solchen Anlage, zu denen nur die in Artikel 8bis §§ 1 bis Teile einer solchen Anlage, zu denen nur die in Artikel 8bis §§ 1 bis
4 des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die
Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen
erwähnten Personen Zugang haben, eindringen oder einzudringen erwähnten Personen Zugang haben, eindringen oder einzudringen
versuchen, entweder ohne vom Betreiber oder von seinem Beauftragten versuchen, entweder ohne vom Betreiber oder von seinem Beauftragten
dazu ermächtigt zu sein oder durch betrügerische Machenschaften, die dazu ermächtigt zu sein oder durch betrügerische Machenschaften, die
den Betreiber oder seinen Beauftragten über ihr rechtmäßiges Betreten den Betreiber oder seinen Beauftragten über ihr rechtmäßiges Betreten
dieser Teile der Anlage irreführen können." dieser Teile der Anlage irreführen können."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 23. Mai 2013 Gegeben zu Brüssel, den 23. Mai 2013
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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