publié le 03 octobre 2013
Loi modifiant le Code pénal afin de le mettre en conformité avec la Convention internationale pour la répression des actes de terrorisme nucléaire, faite à New York, le 14 septembre 2005, et avec l'Amendement de la Convention sur la protection physique des matières nucléaires, adopté à Vienne le 8 juillet 2005 par la Conférence des Etats parties à la Convention. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
23 MAI 2013. - Loi modifiant le Code pénal afin de le mettre en conformité avec la Convention internationale pour la répression des actes de terrorisme nucléaire, faite à New York, le 14 septembre 2005, et avec l'Amendement de la Convention sur la protection physique des matières nucléaires, adopté à Vienne le 8 juillet 2005 par la Conférence des Etats parties à la Convention. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 23 mai 2013 modifiant le Code pénal afin de le mettre en conformité avec la Convention internationale pour la répression des actes de terrorisme nucléaire, faite à New York, le 14 septembre 2005, et avec l'Amendement de la Convention sur la protection physique des matières nucléaires, adopté à Vienne le 8 juillet 2005 par la Conférence des Etats parties à la Convention (Moniteur belge du 6 juin 2013).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 23. MAI 2013 - Gesetz zur Abänderung des Strafgesetzbuches, um es in Einklang zu bringen mit dem Internationalen Ubereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen, abgeschlossen in New York am 14.September 2005, und mit der Änderung des Ubereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial, angenommen in Wien am 8.
Juli 2005 von der Konferenz der Vertragsstaaten des Ubereinkommens ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Artikel 331bis des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. April 1986 und abgeändert durch die Gesetze vom 23.
Januar 2003 und 4. April 2003, wird Nr. 1 wie folgt ersetzt: "1. wer damit droht, radioaktives Material oder radioaktive Vorrichtungen zu verwenden, gegen Kernanlagen gerichtete Handlungen zu begehen oder den Betrieb solcher Anlagen zu beeinträchtigen, um den Tod oder schwere Verletzungen von Personen oder bedeutende Sach- oder Umweltschäden zu verursachen,".
Art. 3 - Artikel 487bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. April 1986, wird wie folgt ersetzt: "Art. 487bis - § 1 - Unter Kernmaterial versteht man das Kernmaterial, das in Artikel 1 achter Gedankenstrich des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle erwähnt ist. § 2 - Unter radioaktivem Material versteht man Kernmaterial oder andere radioaktive Stoffe, die Nuklide enthalten, die spontan zerfallen, - ein Prozess, der unter Emission einer oder mehrerer Arten von ionisierender Strahlung stattfindet, wie von Alpha-, Beta- und Neutronenteilchen sowie Gammastrahlen -, und die aufgrund ihrer radiologischen oder spaltbaren Eigenschaften den Tod, schwere Körperverletzungen oder bedeutende Sach- oder Umweltschäden verursachen können. § 3 - Unter Kernanlagen versteht man: a) Kernreaktoren, einschließlich der Reaktoren auf Schiffen, in Fahrzeugen, Luftfahrzeugen oder Weltraumfahrzeugen, die als Energiequelle für den Antrieb solcher Schiffe, Fahrzeuge, Luftfahrzeuge oder Weltraumfahrzeuge oder für jeden anderen Zweck verwendet werden, b) Einrichtungen oder Beförderungsmittel, die zur Herstellung, Lagerung, Aufarbeitung oder Beförderung von radioaktivem Material eingesetzt werden. § 4 - Unter Vorrichtungen versteht man: a) Kernsprengkörper oder b) Vorrichtungen, die zur Verbreitung von radioaktivem Material dienen oder Strahlung emittieren und die aufgrund ihrer radiologischen Eigenschaften den Tod, schwere Körperverletzungen oder bedeutende Sach- oder Umweltschäden verursachen. § 5 - Unter Betreiber einer Anlage, in der die Herstellung, Verarbeitung, Verwendung, Handhabung, Lagerung oder die endgültige Entsorgung von Kernmaterial stattfindet, versteht man jede natürliche oder juristische Person, die die Verantwortung für eine solche Anlage trägt. § 6 - Unter Person, die nicht zu einer Anlage gehört, in der die Herstellung, Verarbeitung, Verwendung, Handhabung, Lagerung oder die endgültige Entsorgung von Kernmaterial stattfindet, versteht man die natürliche Person, die weder direkt noch indirekt durch einen Arbeitsvertrag, einen Praktikums- oder Ausbildungsvertrag oder einen Vertrag für Arbeits- oder Dienstleistungen an eine Anlage gebunden ist, in der die Herstellung, Verarbeitung, Verwendung, Handhabung, Lagerung oder die endgültige Entsorgung von Kernmaterial stattfindet." Art. 4 - In Buch II Titel IX desselben Gesetzbuches wird die Uberschrift von Kapitel Ibis, eingefügt durch das Gesetz vom 17. April 1986, wie folgt ersetzt: "Physischer Schutz von Kernmaterial und anderem radioaktiven Material".
Art. 5 - Artikel 488bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. April 1986 und abgeändert durch die Gesetze vom 10.
Juli 1996 und 23. Januar 2003, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Mit einer Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren wird bestraft, wer eine Handlung, die gegen Kernmaterial oder gegen eine Anlage gerichtet ist, in der die Herstellung, Verarbeitung, Verwendung, Handhabung, Lagerung oder die endgültige Entsorgung von Kernmaterial stattfindet, oder eine Handlung, die den Betrieb einer solchen Anlage beeinträchtigt, vorsätzlich begeht, ohne von der zuständigen Behörde dazu ermächtigt zu sein oder ohne die an die Ermächtigung gebundenen Bedingungen zu berücksichtigen, wenn er durch diese Handlungen und infolge der Strahlenexposition oder der Freisetzung radioaktiver Stoffe: 1. vorsätzlich den Tod oder schwere Verletzungen von Personen oder bedeutende Sach- oder Umweltschäden verursacht oder wenn er weiß, dass er dies verursachen kann, oder 2.vorsätzlich eine natürliche oder juristische Person, eine internationale Organisation oder eine Regierung zu einer Handlung oder Unterlassung zwingt." Art. 6 - In Buch II Titel IX Kapitel Ibis desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 488ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 488ter - Mit einer Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich anderes radioaktives Material als Kernmaterial oder radioaktive Vorrichtungen auf irgendeine Weise besitzt, herstellt oder verwendet oder eine Handlung begeht, die gegen anderes radioaktives Material als Kernmaterial oder gegen radioaktive Vorrichtungen gerichtet ist, ohne von der zuständigen Behörde dazu ermächtigt zu sein oder ohne die an die Ermächtigung gebundenen Bedingungen zu berücksichtigen, wenn er durch diese Handlungen: 1. vorsätzlich den Tod oder schwere Verletzungen von Personen oder bedeutende Sach- oder Umweltschäden verursacht oder wenn er weiß, dass er dies verursachen kann, oder 2.vorsätzlich eine natürliche oder juristische Person, eine internationale Organisation oder eine Regierung zu einer Handlung oder Unterlassung zwingt." Art. 7 - Im selben Kapitel desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 488quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 488quater - Mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer unter Umständen, die die Drohung glaubwürdig machen, mit Drohungen oder unter Anwendung von Gewalt vorsätzlich die Ubergabe von radioaktivem Material, radioaktiven Vorrichtungen oder Kernanlagen verlangt, ohne von der zuständigen Behörde dazu ermächtigt zu sein oder ohne die an die Ermächtigung gebundenen Bedingungen zu berücksichtigen." Art. 8 - Im selben Kapitel desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 488quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 488quinquies - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren und mit einer Geldbuße von 100 bis zu 50.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen werden Personen bestraft, die nicht zu einer Anlage gehören, in der die Herstellung, Verarbeitung, Verwendung, Handhabung, Lagerung oder die endgültige Entsorgung von Kernmaterial stattfindet, und die - außer in den Fällen, wo der Zugang zu diesen Anlagen durch das Gesetz erlaubt ist - ohne Anordnung der Behörde in Teile einer solchen Anlage, zu denen nur die in Artikel 8bis §§ 1 bis 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen erwähnten Personen Zugang haben, eindringen oder einzudringen versuchen, entweder ohne vom Betreiber oder von seinem Beauftragten dazu ermächtigt zu sein oder durch betrügerische Machenschaften, die den Betreiber oder seinen Beauftragten über ihr rechtmäßiges Betreten dieser Teile der Anlage irreführen können." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 23. Mai 2013 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM