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Vue multilingue de Loi du 22/11/2013
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Loi modifiant le Code des sociétés, concernant les garanties des créanciers en cas de réorganisation du capital. - Traduction allemande Wet tot wijziging van het Wetboek van vennootschappen, wat de waarborgen van de schuldeisers bij een kapitaalherschikking betreft. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 22 NOVEMBRE 2013. - Loi modifiant le Code des sociétés, concernant les garanties des créanciers en cas de réorganisation du capital. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 22 novembre 2013 modifiant le Code des sociétés, concernant les garanties des créanciers en cas de réorganisation du capital (Moniteur FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 22 NOVEMBER 2013. - Wet tot wijziging van het Wetboek van vennootschappen, wat de waarborgen van de schuldeisers bij een kapitaalherschikking betreft. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het wet van 22 november 2013 tot wijziging van het Wetboek van vennootschappen, wat de waarborgen van de schuldeisers bij een kapitaalherschikking betreft
belge du 16 décembre 2013). (Belgisch Staatsblad van 16 december 2013).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
22. NOVEMBER 2013 - Gesetz zur Abänderung des 22. NOVEMBER 2013 - Gesetz zur Abänderung des
Gesellschaftsgesetzbuches hinsichtlich Gesellschaftsgesetzbuches hinsichtlich
der Garantien für Gläubiger im Falle einer Reorganisation des Kapitals der Garantien für Gläubiger im Falle einer Reorganisation des Kapitals
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Artikel 613 Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches wird Art. 2 - In Artikel 613 Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches wird
der erste Satz wie folgt ergänzt: der erste Satz wie folgt ergänzt:
", und für Schuldforderungen, hinsichtlich deren vor der ", und für Schuldforderungen, hinsichtlich deren vor der
Generalversammlung, die über die Kapitalherabsetzung zu beschließen Generalversammlung, die über die Kapitalherabsetzung zu beschließen
hat, vor Gericht oder im Wege eines Schiedsverfahrens Beschwerde hat, vor Gericht oder im Wege eines Schiedsverfahrens Beschwerde
eingereicht worden ist." eingereicht worden ist."
Art. 3 - In Artikel 684 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden Art. 3 - In Artikel 684 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden
zwischen den Wörtern "noch nicht fällig ist," und den Wörtern zwischen den Wörtern "noch nicht fällig ist," und den Wörtern
"ungeachtet jeglicher gegenteiligen Klausel eine Sicherheit fordern" "ungeachtet jeglicher gegenteiligen Klausel eine Sicherheit fordern"
die Wörter "oder hinsichtlich deren Schuldforderung vor der die Wörter "oder hinsichtlich deren Schuldforderung vor der
Generalversammlung, die über die Fusion beziehungsweise Aufspaltung zu Generalversammlung, die über die Fusion beziehungsweise Aufspaltung zu
beschließen hat, vor Gericht oder im Wege eines Schiedsverfahrens beschließen hat, vor Gericht oder im Wege eines Schiedsverfahrens
Beschwerde eingereicht worden ist, die gegen die zu fusionierende Beschwerde eingereicht worden ist, die gegen die zu fusionierende
beziehungsweise die aufzuspaltende Gesellschaft gerichtet ist," beziehungsweise die aufzuspaltende Gesellschaft gerichtet ist,"
eingefügt. eingefügt.
Art. 4 - Artikel 686 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: Art. 4 - Artikel 686 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert:
1. [Abänderung des französischen Textes] 1. [Abänderung des französischen Textes]
2. Der erste Satz wird wie folgt ergänzt: 2. Der erste Satz wird wie folgt ergänzt:
", und für Schulden, hinsichtlich deren vor der Generalversammlung, ", und für Schulden, hinsichtlich deren vor der Generalversammlung,
die über die Aufspaltung zu beschließen hat, vor Gericht oder im Wege die über die Aufspaltung zu beschließen hat, vor Gericht oder im Wege
eines Schiedsverfahrens Beschwerde eingereicht worden ist, die gegen eines Schiedsverfahrens Beschwerde eingereicht worden ist, die gegen
die aufzuspaltende Gesellschaft gerichtet ist." die aufzuspaltende Gesellschaft gerichtet ist."
Art. 5 - In Artikel 766 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden Art. 5 - In Artikel 766 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden
zwischen den Wörtern "vor dieser Bekanntmachung entstanden ist und zwischen den Wörtern "vor dieser Bekanntmachung entstanden ist und
noch nicht fällig ist," und den Wörtern "ungeachtet jeglicher noch nicht fällig ist," und den Wörtern "ungeachtet jeglicher
gegenteiligen Klausel eine Sicherheit fordern" die Wörter "oder gegenteiligen Klausel eine Sicherheit fordern" die Wörter "oder
hinsichtlich deren Schuldforderung vor der Generalversammlung, die hinsichtlich deren Schuldforderung vor der Generalversammlung, die
über die Einbringung zu beschließen hat, vor Gericht oder im Wege über die Einbringung zu beschließen hat, vor Gericht oder im Wege
eines Schiedsverfahrens Beschwerde eingereicht worden ist, die gegen eines Schiedsverfahrens Beschwerde eingereicht worden ist, die gegen
die einbringende Gesellschaft gerichtet ist," eingefügt. die einbringende Gesellschaft gerichtet ist," eingefügt.
Art. 6 - Artikel 767 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wie folgt Art. 6 - Artikel 767 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wie folgt
ergänzt: ergänzt:
", und für Schulden, hinsichtlich deren vor der Generalversammlung, ", und für Schulden, hinsichtlich deren vor der Generalversammlung,
die über die Einbringung zu beschließen hat, vor Gericht oder im Wege die über die Einbringung zu beschließen hat, vor Gericht oder im Wege
eines Schiedsverfahrens Beschwerde eingereicht worden ist, die gegen eines Schiedsverfahrens Beschwerde eingereicht worden ist, die gegen
die einbringende Gesellschaft gerichtet ist." die einbringende Gesellschaft gerichtet ist."
Gegeben zu Brüssel, den 22. November 2013 Gegeben zu Brüssel, den 22. November 2013
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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