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Loi modifiant le Code des sociétés, concernant les garanties des créanciers en cas de réorganisation du capital. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van het Wetboek van vennootschappen, wat de waarborgen van de schuldeisers bij een kapitaalherschikking betreft. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 22 NOVEMBRE 2013. - Loi modifiant le Code des sociétés, concernant les garanties des créanciers en cas de réorganisation du capital. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 22 novembre 2013 modifiant le Code des sociétés, concernant les garanties des créanciers en cas de réorganisation du capital (Moniteur | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 22 NOVEMBER 2013. - Wet tot wijziging van het Wetboek van vennootschappen, wat de waarborgen van de schuldeisers bij een kapitaalherschikking betreft. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het wet van 22 november 2013 tot wijziging van het Wetboek van vennootschappen, wat de waarborgen van de schuldeisers bij een kapitaalherschikking betreft |
belge du 16 décembre 2013). | (Belgisch Staatsblad van 16 december 2013). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
22. NOVEMBER 2013 - Gesetz zur Abänderung des | 22. NOVEMBER 2013 - Gesetz zur Abänderung des |
Gesellschaftsgesetzbuches hinsichtlich | Gesellschaftsgesetzbuches hinsichtlich |
der Garantien für Gläubiger im Falle einer Reorganisation des Kapitals | der Garantien für Gläubiger im Falle einer Reorganisation des Kapitals |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - In Artikel 613 Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches wird | Art. 2 - In Artikel 613 Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches wird |
der erste Satz wie folgt ergänzt: | der erste Satz wie folgt ergänzt: |
", und für Schuldforderungen, hinsichtlich deren vor der | ", und für Schuldforderungen, hinsichtlich deren vor der |
Generalversammlung, die über die Kapitalherabsetzung zu beschließen | Generalversammlung, die über die Kapitalherabsetzung zu beschließen |
hat, vor Gericht oder im Wege eines Schiedsverfahrens Beschwerde | hat, vor Gericht oder im Wege eines Schiedsverfahrens Beschwerde |
eingereicht worden ist." | eingereicht worden ist." |
Art. 3 - In Artikel 684 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden | Art. 3 - In Artikel 684 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden |
zwischen den Wörtern "noch nicht fällig ist," und den Wörtern | zwischen den Wörtern "noch nicht fällig ist," und den Wörtern |
"ungeachtet jeglicher gegenteiligen Klausel eine Sicherheit fordern" | "ungeachtet jeglicher gegenteiligen Klausel eine Sicherheit fordern" |
die Wörter "oder hinsichtlich deren Schuldforderung vor der | die Wörter "oder hinsichtlich deren Schuldforderung vor der |
Generalversammlung, die über die Fusion beziehungsweise Aufspaltung zu | Generalversammlung, die über die Fusion beziehungsweise Aufspaltung zu |
beschließen hat, vor Gericht oder im Wege eines Schiedsverfahrens | beschließen hat, vor Gericht oder im Wege eines Schiedsverfahrens |
Beschwerde eingereicht worden ist, die gegen die zu fusionierende | Beschwerde eingereicht worden ist, die gegen die zu fusionierende |
beziehungsweise die aufzuspaltende Gesellschaft gerichtet ist," | beziehungsweise die aufzuspaltende Gesellschaft gerichtet ist," |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 4 - Artikel 686 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: | Art. 4 - Artikel 686 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: |
1. [Abänderung des französischen Textes] | 1. [Abänderung des französischen Textes] |
2. Der erste Satz wird wie folgt ergänzt: | 2. Der erste Satz wird wie folgt ergänzt: |
", und für Schulden, hinsichtlich deren vor der Generalversammlung, | ", und für Schulden, hinsichtlich deren vor der Generalversammlung, |
die über die Aufspaltung zu beschließen hat, vor Gericht oder im Wege | die über die Aufspaltung zu beschließen hat, vor Gericht oder im Wege |
eines Schiedsverfahrens Beschwerde eingereicht worden ist, die gegen | eines Schiedsverfahrens Beschwerde eingereicht worden ist, die gegen |
die aufzuspaltende Gesellschaft gerichtet ist." | die aufzuspaltende Gesellschaft gerichtet ist." |
Art. 5 - In Artikel 766 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden | Art. 5 - In Artikel 766 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden |
zwischen den Wörtern "vor dieser Bekanntmachung entstanden ist und | zwischen den Wörtern "vor dieser Bekanntmachung entstanden ist und |
noch nicht fällig ist," und den Wörtern "ungeachtet jeglicher | noch nicht fällig ist," und den Wörtern "ungeachtet jeglicher |
gegenteiligen Klausel eine Sicherheit fordern" die Wörter "oder | gegenteiligen Klausel eine Sicherheit fordern" die Wörter "oder |
hinsichtlich deren Schuldforderung vor der Generalversammlung, die | hinsichtlich deren Schuldforderung vor der Generalversammlung, die |
über die Einbringung zu beschließen hat, vor Gericht oder im Wege | über die Einbringung zu beschließen hat, vor Gericht oder im Wege |
eines Schiedsverfahrens Beschwerde eingereicht worden ist, die gegen | eines Schiedsverfahrens Beschwerde eingereicht worden ist, die gegen |
die einbringende Gesellschaft gerichtet ist," eingefügt. | die einbringende Gesellschaft gerichtet ist," eingefügt. |
Art. 6 - Artikel 767 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wie folgt | Art. 6 - Artikel 767 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wie folgt |
ergänzt: | ergänzt: |
", und für Schulden, hinsichtlich deren vor der Generalversammlung, | ", und für Schulden, hinsichtlich deren vor der Generalversammlung, |
die über die Einbringung zu beschließen hat, vor Gericht oder im Wege | die über die Einbringung zu beschließen hat, vor Gericht oder im Wege |
eines Schiedsverfahrens Beschwerde eingereicht worden ist, die gegen | eines Schiedsverfahrens Beschwerde eingereicht worden ist, die gegen |
die einbringende Gesellschaft gerichtet ist." | die einbringende Gesellschaft gerichtet ist." |
Gegeben zu Brüssel, den 22. November 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 22. November 2013 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: | Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |