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Loi sur la réglementation économique et les prix. - Coordination officieuse en langue allemande de la version fédérale | Wet betreffende de economische reglementering en de prijzen. - Officieuze coördinatie in het Duits van de federale versie |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
22 JANVIER 1945. - Loi sur la réglementation économique et les prix. - | 22 JANUARI 1945. - Wet betreffende de economische reglementering en de |
Coordination officieuse en langue allemande de la version fédérale | prijzen. - Officieuze coördinatie in het Duits van de federale versie |
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de la version fédérale de l'arrêté-loi du 22 janvier 1945 | de federale versie van de besluitwet van 22 januari 1945 betreffende |
concernant la répression des infractions à la réglementation relative | het beteugelen van elke inbreuk op de reglementeering betreffende de |
à l'approvisionnement du pays (Moniteur belge du 24 janvier 1945, err. | bevoorrading van het land (Belgisch Staatsblad van 24 januari 1945, |
du 11 février 1945), tel qu'il a été modifié successivement par : | err. van 11 februari 1945), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd |
- l'arrêté-loi du 7 mai 1945 donnant au Ministre du Ravitaillement le | bij : - de besluitwet van 7 mei 1945 waarbij aan den Minister van |
Ravitailleering de bevoegdheid wordt verleend tot zekere | |
pouvoir de procéder à certaines investigations (Moniteur belge du 17 | onderzoekingen over te gaan (Belgisch Staatsblad van 17 mei 1945); |
mai 1945); - l'arrêté-loi du 14 mai 1946 renforçant le contrôle des prix | - de besluitwet van 14 mei 1946 houdende verscherping van de controle |
(Moniteur belge du 16 mai 1946, err. du 23 mai 1946); | der prijzen (Belgisch Staatsblad van 16 mei 1946, err. van 23 mei |
- l'arrêté-loi du 18 mai 1946 concernant la répression des infractions | 1946); - de besluitwet van 18 mei 1946 betreffende het beteugelen van elke |
à la réglementation relative aux prix, à l'approvisionnement du pays | inbreuk op de reglementeering betreffende de prijzen, de bevoorrading |
et à la fixation des traitements et salaires (Moniteur belge du 19 mai 1946); | van het land en de vaststelling van wedden en loonen (Belgisch Staatsblad van 19 mei 1946); |
- l'arrêté-loi du 7 juin 1946 complétant l'arrêté-loi du 22 janvier | - de besluitwet van 7 juni 1946 tot aanvulling van de besluitwet dd. |
1945, concernant la répression des infractions à la réglementation | 22 Januari 1945, betreffende het beteugelen van de inbreuken op de |
relative à l'approvisionnement du pays (Moniteur belge du 23 juin 1946); | reglementeering betreffende de bevoorrading van het land (Belgisch Staatsblad van 23 juni 1946); |
- l'arrêté-loi du 29 juin 1946 concernant l'intervention injustifiée | - de besluitwet van 29 juni 1946 betreffende het niet-verantwoord |
d'intermédiaires dans la distribution des produits, matières, etc., et | optreden van tusschenpersonen in de verdeeling van producten, |
modifiant l'arrêté-loi du 22 janvier 1945 concernant la répression des | grondstoffen, enz., en houdende wijziging van de besluitwet van 22 |
januari 1945, betreffende het beteugelen van elke inbreuk op de | |
infractions à la réglementation relative à l'approvisionnement du pays | reglementeering betreffende de bevoorrading van het land (Belgisch |
(Moniteur belge du 4 juillet 1946); | Staatsblad van 4 juli 1946); |
- la loi du 14 février 1948 modifiant l'arrêté-loi du 22 janvier 1945, | - de wet van 14 februari 1948 tot wijziging van de besluitwet van 22 |
modifié et complété par les arrêtés-lois des 14 et 18 mai et des 7 et | januari 1945, gewijzigd en aangevuld door de besluitwetten van 14 en |
29 juin 1946, concernant la répression des infractions à la | 18 Mei en van 7 en 29 Juni 1946, betreffende de beteugeling van de |
réglementation relative à l'approvisionnement du pays (Moniteur belge | misdrijven tegen de reglementering van de bevoorrading van het land |
du 18 février 1948); | (Belgisch Staatsblad van 18 februari 1948); |
- la loi du 10 octobre 1967 contenant le Code judiciaire (Moniteur | - de wet van 10 oktober 1967 houdende het Gerechtelijk Wetboek |
belge du 31 octobre 1967); | (Belgisch Staatsblad van 31 oktober 1967); |
- la loi du 23 décembre 1969 modifiant et complétant l'arrêté-loi du | - de wet van 23 december 1969 tot wijziging en aanvulling van de |
22 janvier 1945, modifié et complété par les arrêtés-lois des 7 mai | besluitwet van 22 januari 1945, gewijzigd en aangevuld bij de |
1945, 14 et 18 mai 1946, 7 et 29 juin 1946 et par la loi du 14 février | besluitwetten van 7 mei 1945, 14 en 18 mei 1946, 7 en 29 juni 1946 en |
1948, concernant la répression des infractions à la réglementation | bij de wet van 14 februari 1948, betreffende het beteugelen van elke |
relative à l'approvisionnement du pays (Moniteur belge du 30 décembre 1969); | inbreuk op de reglementering betreffende de bevoorrading van het land (Belgisch Staatsblad van 30 december 1969); |
- la loi du 30 juillet 1971 sur la réglementation économique et les | - de wet van 30 juli 1971 betreffende de economische reglementering en |
prix - loi modifiant l'arrêté-loi du 22 janvier 1945 concernant la | de prijzen - wet houdende wijziging van de besluitwet van 22 januari |
répression des infractions à la réglementation relative à | 1945 betreffende het beteugelen van elke inbreuk op de reglementering |
l'approvisionnement du pays (Moniteur belge du 31 août 1971); | inzake de bevoorrading van het land (Belgisch Staatsblad van 31 |
- la loi du 17 juillet 1975 relative à la comptabilité et aux comptes | augustus 1971); - de wet van 17 juli 1975 met betrekking tot de boekhouding en de |
annuels des entreprises (Moniteur belge du 4 septembre 1975, err. du | jaarrekeningen van de ondernemingen (Belgisch Staatsblad van 4 |
20 septembre 1975); | september 1975, err. van 20 september 1975); |
- la loi du 6 juillet 1983 modifiant la loi du 22 janvier 1945 sur la | - de wet van 6 juli 1983 tot wijziging van de wet van 22 januari 1945 |
réglementation économique et les prix (Moniteur belge du 27 juillet 1983); | betreffende de economische reglementering en de prijzen (Belgisch Staatsblad van 27 juli 1983); |
- la loi du 5 août 1991 sur la protection de la concurrence économique | - de wet van 5 augustus 1991 tot bescherming van de economische |
(Moniteur belge du 11 octobre 1991); | mededinging (Belgisch Staatsblad van 11 oktober 1991); |
- la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la | - de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de |
législation concernant les matières visées à l'article 78 de la | wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in |
Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000); | artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000); |
- la loi du 14 janvier 2002 portant des mesures en matière de soins de | - de wet van 14 januari 2002 houdende maatregelen inzake |
santé (Moniteur belge du 22 février 2002); | gezondheidszorg (Belgisch Staatsblad van 22 februari 2002); |
- la loi du 27 décembre 2005 portant des dispositions diverses | - de wet van 27 december 2005 houdende diverse bepalingen (Belgisch |
(Moniteur belge du 30 décembre 2005, err. du 31 janvier 2006); | Staatsblad van 30 december 2005, err. van 31 januari 2006); |
- la loi du 20 juillet 2006 portant des dispositions diverses | - de wet van 20 juli 2006 houdende diverse bepalingen (Belgisch |
(Moniteur belge du 28 juillet 2006); | Staatsblad van 28 juli 2006); |
- la loi du 29 décembre 2010 portant des dispositions diverses (I) | - de wet van 29 december 2010 houdende diverse bepalingen (I) |
(Moniteur belge du 31 décembre 2010, err. des 13 janvier 2011 et 24 | (Belgisch Staatsblad van 31 december 2010, err. van 13 januari 2011 en |
janvier 2011); | 24 januari 2011); |
- la loi du 3 avril 2013 portant insertion du livre IV "Protection de | - de wet van 3 april 2013 houdende invoeging van boek IV "Bescherming |
la concurrence" et du livre V "La concurrence et les évolutions de | van de mededinging" en van boek V "De mededinging en de |
prix" dans le Code de droit économique et portant insertion des | prijsevoluties" in het Wetboek van economisch recht en houdende |
définitions propres au livre IV et au livre V et des dispositions | invoeging van de definities eigen aan boek IV en aan boek V en van de |
d'application de la loi propres au livre IV et au livre V, dans le | rechtshandhavingsbepalingen eigen aan boek IV en aan boek V, in boek I |
livre Ier du Code de droit économique (Moniteur belge du 26 avril | van het Wetboek van economisch recht (Belgisch Staatsblad van 26 april |
2013, err. du 16 février 2015); | 2013, err. van 16 februari 2015); |
- la loi du 20 novembre 2013 portant insertion du Livre XV, | - de wet van 20 november 2013 houdende invoeging van Boek XV, |
"Application de la loi" dans le Code de droit économique (Moniteur | "Rechtshandhaving" in het Wetboek van economisch recht (Belgisch |
belge du 29 novembre 2013); | Staatsblad van 29 november 2013); |
- la loi du 27 mars 2014 portant insertion du Livre XVIII "Instruments | - de wet van 27 maart 2014 houdende invoeging van Boek XVIII |
de gestion de crise" dans le Code de droit économique et portant | "Maatregelen voor crisis beheer" in het Wetboek van economisch recht |
insertion des dispositions d'application de la loi propres au livre | en houdende invoeging van de rechtshandhavingsbepalingen eigen aan |
XVIII, dans le livre XV du Code de droit économique (Moniteur belge du | boek XVIII, in boek XV van het Wetboek van economisch recht (Belgisch |
29 avril 2014); | Staatsblad van 29 april 2014); |
- la loi du 25 avril 2014 adaptant dans la législation fiscale les | - de wet van 25 april 2014 tot aanpassing in de fiscale wetgeving van |
dénominations des administrations du Service public fédéral Finances | de benamingen van de administraties van de Federale Overheidsdienst |
et portant diverses autres modifications législatives (Moniteur belge | Financiën en houdende verscheidene andere wetswijzigingen (Belgisch |
du 16 mai 2014). | Staatsblad van 16 mei 2014). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
MINISTERIUM DER BEVORRATUNG | MINISTERIUM DER BEVORRATUNG |
22. JANUAR 1945 - [Gesetz über die Wirtschaftsregelung und die Preise] | 22. JANUAR 1945 - [Gesetz über die Wirtschaftsregelung und die Preise] |
[Überschrift ersetzt durch Art. 3 § 1 des G. vom 30. Juli 1971 (B.S. | [Überschrift ersetzt durch Art. 3 § 1 des G. vom 30. Juli 1971 (B.S. |
vom 31. August 1971)] | vom 31. August 1971)] |
KAPITEL 1 | KAPITEL 1 |
Artikel 1 - [...] | Artikel 1 - [...] |
[Art. 1 aufgehoben durch Art. 9 Nr. 1 des G. vom 3. April 2013 (B.S. | [Art. 1 aufgehoben durch Art. 9 Nr. 1 des G. vom 3. April 2013 (B.S. |
vom 26. April 2013)] | vom 26. April 2013)] |
Art. 2 - [ § 1] - Der für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständige | Art. 2 - [ § 1] - Der für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständige |
Minister kann entweder für das Staatsgebiet des Königreichs oder für | Minister kann entweder für das Staatsgebiet des Königreichs oder für |
bestimmte Teile davon Höchstpreise in den aufgrund von Artikel 1 § 1 | bestimmte Teile davon Höchstpreise in den aufgrund von Artikel 1 § 1 |
weiter oben geregelten Angelegenheiten festlegen. | weiter oben geregelten Angelegenheiten festlegen. |
[ § 2] - Er kann ebenfalls die Obergrenze des Gewinns festlegen, den | [ § 2] - Er kann ebenfalls die Obergrenze des Gewinns festlegen, den |
jeder Verkäufer oder Zwischenhändler für sich beanspruchen darf. | jeder Verkäufer oder Zwischenhändler für sich beanspruchen darf. |
[ § 2bis - [...]] | [ § 2bis - [...]] |
[ § 3 - [...]] | [ § 3 - [...]] |
[ § 4] - [Der für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister | [ § 4] - [Der für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister |
kann alle Modalitäten vorschreiben, die notwendig sind für Anwendung | kann alle Modalitäten vorschreiben, die notwendig sind für Anwendung |
und Ausführung der in den Artikeln 1 und 2 vorgesehenen Bestimmungen, | und Ausführung der in den Artikeln 1 und 2 vorgesehenen Bestimmungen, |
[insbesondere die Preiserhöhungsmeldung]. | [insbesondere die Preiserhöhungsmeldung]. |
[Er kann sich das Beweismaterial zur Verfügung stellen lassen, das für | [Er kann sich das Beweismaterial zur Verfügung stellen lassen, das für |
die Untersuchung der eingereichten Preiserhöhungsmeldungen notwendig | die Untersuchung der eingereichten Preiserhöhungsmeldungen notwendig |
ist. | ist. |
Er kann insbesondere vorschreiben, dass alle Bücher, Register und | Er kann insbesondere vorschreiben, dass alle Bücher, Register und |
anderen Buchungsbelege, deren Führung durch oder aufgrund von | anderen Buchungsbelege, deren Führung durch oder aufgrund von |
Gesetzesbestimmungen vorgeschrieben ist, den von ihm bestellten | Gesetzesbestimmungen vorgeschrieben ist, den von ihm bestellten |
Bediensteten vor Ort vorgelegt werden.] | Bediensteten vor Ort vorgelegt werden.] |
[...] | [...] |
[Für die Festlegung der im vorliegenden Artikel erwähnten Höchstpreise | [Für die Festlegung der im vorliegenden Artikel erwähnten Höchstpreise |
oder Obergrenzen zieht der für die Wirtschaftsangelegenheiten | oder Obergrenzen zieht der für die Wirtschaftsangelegenheiten |
zuständige Minister vorher den Ausschuss für Preisregulierung, dessen | zuständige Minister vorher den Ausschuss für Preisregulierung, dessen |
Statut vom König festgelegt ist, gemäß den Modalitäten zu Rate, die | Statut vom König festgelegt ist, gemäß den Modalitäten zu Rate, die |
durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt | durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt |
sind.]] | sind.]] |
[ § 5 - [...]] | [ § 5 - [...]] |
[Art. 2 § 1 (früherer Absatz 1) nummeriert durch Art. 2 Buchstabe a) | [Art. 2 § 1 (früherer Absatz 1) nummeriert durch Art. 2 Buchstabe a) |
erster Gedankenstrich des G. vom 23. Dezember 1969 (B.S. vom 30. | erster Gedankenstrich des G. vom 23. Dezember 1969 (B.S. vom 30. |
Dezember 1969); § 2 (früherer Absatz 2) nummeriert durch Art. 2 | Dezember 1969); § 2 (früherer Absatz 2) nummeriert durch Art. 2 |
Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich des G. vom 23. Dezember 1969 (B.S. | Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich des G. vom 23. Dezember 1969 (B.S. |
vom 30. Dezember 1969); § 2bis eingefügt durch Art. 1 Buchstabe a) des | vom 30. Dezember 1969); § 2bis eingefügt durch Art. 1 Buchstabe a) des |
G. vom 30. Juli 1971 (B.S. vom 31. August 1971) und aufgehoben durch | G. vom 30. Juli 1971 (B.S. vom 31. August 1971) und aufgehoben durch |
Art. 9 Nr. 2 des G. vom 3. April 2013 (B.S. vom 26. April 2013); § 3 | Art. 9 Nr. 2 des G. vom 3. April 2013 (B.S. vom 26. April 2013); § 3 |
eingefügt durch Art. 2 Buchstabe a) dritter Gedankenstrich des G. vom | eingefügt durch Art. 2 Buchstabe a) dritter Gedankenstrich des G. vom |
23. Dezember 1969 (B.S. vom 30. Dezember 1969) und aufgehoben durch | 23. Dezember 1969 (B.S. vom 30. Dezember 1969) und aufgehoben durch |
Art. 9 Nr. 2 des G. vom 3. April 2013 (B.S. vom 26. April 2013); § 4 | Art. 9 Nr. 2 des G. vom 3. April 2013 (B.S. vom 26. April 2013); § 4 |
(früherer Absatz 3) nummeriert und ersetzt durch Art. 2 Buchstabe b) | (früherer Absatz 3) nummeriert und ersetzt durch Art. 2 Buchstabe b) |
des G. vom 23. Dezember 1969 (B.S. vom 30. Dezember 1969); § 4 Abs. 1 | des G. vom 23. Dezember 1969 (B.S. vom 30. Dezember 1969); § 4 Abs. 1 |
ergänzt durch Art. 1 Buchstabe b) des G. vom 30. Juli 1971 (B.S. vom | ergänzt durch Art. 1 Buchstabe b) des G. vom 30. Juli 1971 (B.S. vom |
31. August 1971); § 4 Abs. 2 und 3 eingefügt durch Art. 1 Buchstabe b) | 31. August 1971); § 4 Abs. 2 und 3 eingefügt durch Art. 1 Buchstabe b) |
des G. vom 30. Juli 1971 (B.S. vom 31. August 1971); § 4 früherer | des G. vom 30. Juli 1971 (B.S. vom 31. August 1971); § 4 früherer |
Absatz 4 eingefügt durch Art. 1 Buchstabe b) des G. vom 30. Juli 1971 | Absatz 4 eingefügt durch Art. 1 Buchstabe b) des G. vom 30. Juli 1971 |
(B.S. vom 31. August 1971) und aufgehoben durch Art. 24 Nr. 2 des G. | (B.S. vom 31. August 1971) und aufgehoben durch Art. 24 Nr. 2 des G. |
vom 17. Juli 1975 (B.S. vom 4. September 1975); § 4 neuer Absatz 4 | vom 17. Juli 1975 (B.S. vom 4. September 1975); § 4 neuer Absatz 4 |
(früherer Absatz 5) eingefügt durch Art. 1 Buchstabe b) des G. vom 30. | (früherer Absatz 5) eingefügt durch Art. 1 Buchstabe b) des G. vom 30. |
Juli 1971 (B.S. vom 31. August 1971); § 5 eingefügt durch Art. 1 | Juli 1971 (B.S. vom 31. August 1971); § 5 eingefügt durch Art. 1 |
Buchstabe c) des G. vom 30. Juli 1971 (B.S. vom 31. August 1971) und | Buchstabe c) des G. vom 30. Juli 1971 (B.S. vom 31. August 1971) und |
aufgehoben durch Art. 6 des G. vom 20. November 2013 (B.S. vom 29. | aufgehoben durch Art. 6 des G. vom 20. November 2013 (B.S. vom 29. |
November 2013)] | November 2013)] |
[Art. 2bis - [...]] | [Art. 2bis - [...]] |
[Art. 2bis eingefügt durch Art. 36 des G. vom 14. Januar 2002 (B.S. | [Art. 2bis eingefügt durch Art. 36 des G. vom 14. Januar 2002 (B.S. |
vom 22. Februar 2002) und aufgehoben durch Art. 9 Nr. 3 des G. vom 3. | vom 22. Februar 2002) und aufgehoben durch Art. 9 Nr. 3 des G. vom 3. |
April 2013 (B.S. vom 26. April 2013)] | April 2013 (B.S. vom 26. April 2013)] |
Art. 3 - 4 - [...] | Art. 3 - 4 - [...] |
[Art. 3 und 4 aufgehoben durch Art. 5 des G. vom 27. März 2014 (B.S. | [Art. 3 und 4 aufgehoben durch Art. 5 des G. vom 27. März 2014 (B.S. |
vom 29. April 2014)] | vom 29. April 2014)] |
[Art. 4bis - 4ter - [...]] | [Art. 4bis - 4ter - [...]] |
[Art. 4bis und 4ter eingefügt durch Art. 1 des Erlassg. vom 7. Juni | [Art. 4bis und 4ter eingefügt durch Art. 1 des Erlassg. vom 7. Juni |
1946 (B.S. vom 23. Juni 1946) und aufgehoben durch Art. 55 § 1 | 1946 (B.S. vom 23. Juni 1946) und aufgehoben durch Art. 55 § 1 |
Buchstabe b) des G. vom 5. August 1991 (B.S. vom 11. Oktober 1991)] | Buchstabe b) des G. vom 5. August 1991 (B.S. vom 11. Oktober 1991)] |
KAPITEL 2 | KAPITEL 2 |
Art. 5 - Die Bestimmungen der Kapitel 2 und 3 finden Anwendung auf die | Art. 5 - Die Bestimmungen der Kapitel 2 und 3 finden Anwendung auf die |
Ermittlung, Feststellung und Verfolgung | Ermittlung, Feststellung und Verfolgung |
a) der Verstöße, die in Kapitel 1 und den in Anwendung der | a) der Verstöße, die in Kapitel 1 und den in Anwendung der |
Bestimmungen dieses Kapitels ergangenen Erlasse erwähnt sind, | Bestimmungen dieses Kapitels ergangenen Erlasse erwähnt sind, |
b) der im Erlassgesetz vom 22. September 1939 über die Zubereitung von | b) der im Erlassgesetz vom 22. September 1939 über die Zubereitung von |
Weizenmehl erwähnten Verstöße, | Weizenmehl erwähnten Verstöße, |
c) [der Verstöße gegen die Ministeriellen Erlasse zur Ausführung des | c) [der Verstöße gegen die Ministeriellen Erlasse zur Ausführung des |
Erlassgesetzes vom 31. Januar 1945 zur Ermächtigung des Ministers der | Erlassgesetzes vom 31. Januar 1945 zur Ermächtigung des Ministers der |
Wirtschaftsangelegenheiten, alleine oder zusammen mit dem | Wirtschaftsangelegenheiten, alleine oder zusammen mit dem |
beziehungsweise den betreffenden Ministern bestimmte Untersuchungen | beziehungsweise den betreffenden Ministern bestimmte Untersuchungen |
durchzuführen, abgeändert und ergänzt durch das Erlassgesetz vom 5. | durchzuführen, abgeändert und ergänzt durch das Erlassgesetz vom 5. |
Mai 1945, sowie der Verstöße gegen das Erlassgesetz vom 7. Mai 1945 | Mai 1945, sowie der Verstöße gegen das Erlassgesetz vom 7. Mai 1945 |
zur Ermächtigung des Ministers der Bevorratung, bestimmte | zur Ermächtigung des Ministers der Bevorratung, bestimmte |
Untersuchungen durchzuführen, oder gegen die Ministeriellen Erlasse zu | Untersuchungen durchzuführen, oder gegen die Ministeriellen Erlasse zu |
seiner Ausführung,], | seiner Ausführung,], |
d) der im Erlassgesetz vom 23. September 1939 zur Regelung der Nutzung | d) der im Erlassgesetz vom 23. September 1939 zur Regelung der Nutzung |
und des Verkaufs von einheimischem Weizen erwähnten Verstöße, | und des Verkaufs von einheimischem Weizen erwähnten Verstöße, |
e) der Verstöße gegen die Erlasse zur Ausführung dieser Erlassgesetze, | e) der Verstöße gegen die Erlasse zur Ausführung dieser Erlassgesetze, |
f) der Verstöße gegen die Erlasse zur Ausführung des Gesetzes vom 5. | f) der Verstöße gegen die Erlasse zur Ausführung des Gesetzes vom 5. |
März 1935 über die Bürger, die den Betrieb von öffentlichen Diensten | März 1935 über die Bürger, die den Betrieb von öffentlichen Diensten |
in Kriegszeiten entweder durch freiwillige Verpflichtung oder durch | in Kriegszeiten entweder durch freiwillige Verpflichtung oder durch |
Requirierung gewährleisten, und gegen das Gesetz vom 16. Juni 1937, | Requirierung gewährleisten, und gegen das Gesetz vom 16. Juni 1937, |
durch das der König ermächtigt wird, die notwendigen Maßnahmen zu | durch das der König ermächtigt wird, die notwendigen Maßnahmen zu |
ergreifen, um im Kriegsfall die Mobilisierung der Nation und den | ergreifen, um im Kriegsfall die Mobilisierung der Nation und den |
Schutz der Bevölkerung zu sichern, dessen Ausführung dem Minister der | Schutz der Bevölkerung zu sichern, dessen Ausführung dem Minister der |
Bevorratung oder dem Minister der Wirtschaftsangelegenheiten | Bevorratung oder dem Minister der Wirtschaftsangelegenheiten |
anvertraut ist, | anvertraut ist, |
[g) der Verstöße gegen Artikel 70 des Gesetzes vom 29. Dezember 2010 | [g) der Verstöße gegen Artikel 70 des Gesetzes vom 29. Dezember 2010 |
zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) und gegen die Erlasse | zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) und gegen die Erlasse |
zur Ausführung dieses Artikels.] | zur Ausführung dieses Artikels.] |
[Art. 5 einziger Absatz Buchstabe c) ersetzt durch Art. 3 des Erlassg. | [Art. 5 einziger Absatz Buchstabe c) ersetzt durch Art. 3 des Erlassg. |
vom 7. Mai 1945 (B.S. vom 17. Mai 1945); einziger Absatz Buchstabe g) | vom 7. Mai 1945 (B.S. vom 17. Mai 1945); einziger Absatz Buchstabe g) |
eingefügt durch Art. 19 des G. (I) vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. | eingefügt durch Art. 19 des G. (I) vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. |
Dezember 2010)] | Dezember 2010)] |
Art. 6 - § 1 - [Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere | Art. 6 - § 1 - [Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere |
sind folgende Personen befugt, die in den Artikeln 5, 8, 9 und 11 | sind folgende Personen befugt, die in den Artikeln 5, 8, 9 und 11 |
erwähnten Verstöße, auch allein, zu ermitteln und durch Protokoll | erwähnten Verstöße, auch allein, zu ermitteln und durch Protokoll |
festzustellen, ohne jedoch in dieser Angelegenheit die Eigenschaft | festzustellen, ohne jedoch in dieser Angelegenheit die Eigenschaft |
eines Gerichtspolizeioffiziers zu erlangen: | eines Gerichtspolizeioffiziers zu erlangen: |
a) die vom Minister der Bevorratung bestellten Bediensteten, | a) die vom Minister der Bevorratung bestellten Bediensteten, |
b) die vom Minister der Landwirtschaft bestellten Bediensteten, | b) die vom Minister der Landwirtschaft bestellten Bediensteten, |
c) die vom Minister der Wirtschaftsangelegenheiten bestellten | c) die vom Minister der Wirtschaftsangelegenheiten bestellten |
Bediensteten, | Bediensteten, |
d) die Bediensteten der Verwaltung der direkten Steuern, [der | d) die Bediensteten der Verwaltung der direkten Steuern, [der |
Generalverwaltung Zoll und Akzisen] und der Registrierungs- und | Generalverwaltung Zoll und Akzisen] und der Registrierungs- und |
Domänenverwaltung, | Domänenverwaltung, |
e) die Mitglieder des Aufsichtspersonals des Hohen | e) die Mitglieder des Aufsichtspersonals des Hohen |
Kontrollausschusses, | Kontrollausschusses, |
f) die Apotheken-Inspektoren, | f) die Apotheken-Inspektoren, |
g) die Lebensmittelinspektoren und -kontrolleure, | g) die Lebensmittelinspektoren und -kontrolleure, |
h) die Gerichtsbediensteten bei der Staatsanwaltschaft, | h) die Gerichtsbediensteten bei der Staatsanwaltschaft, |
i) die mit der Ausübung der Polizeigewalt auf Gemeindeebene | i) die mit der Ausübung der Polizeigewalt auf Gemeindeebene |
beauftragten vereidigten Bediensteten sowie die Gendarmen, | beauftragten vereidigten Bediensteten sowie die Gendarmen, |
j) die Ingenieure der Arbeit, die Sozialinspektoren und | j) die Ingenieure der Arbeit, die Sozialinspektoren und |
Sozialkontrolleure des Ministeriums der Arbeit und der Sozialfürsorge, | Sozialkontrolleure des Ministeriums der Arbeit und der Sozialfürsorge, |
k) die mit der Ausübung der Polizeigewalt auf Gemeindeebene | k) die mit der Ausübung der Polizeigewalt auf Gemeindeebene |
beauftragten nicht vereidigten Bediensteten und die Feldhüter. | beauftragten nicht vereidigten Bediensteten und die Feldhüter. |
Unbeschadet der Anwendung der Artikel 279 bis 282bis des | Unbeschadet der Anwendung der Artikel 279 bis 282bis des |
Strafprozessgesetzbuches unterliegen die weiter oben aufgezählten | Strafprozessgesetzbuches unterliegen die weiter oben aufgezählten |
Beamten und Bediensteten für die Ermittlung und Feststellung von | Beamten und Bediensteten für die Ermittlung und Feststellung von |
Verstößen gegen die Gesetze und Erlasse über Vorschriften bezüglich | Verstößen gegen die Gesetze und Erlasse über Vorschriften bezüglich |
der Preise, der Bevorratung des Landes und der Festlegung der Löhne | der Preise, der Bevorratung des Landes und der Festlegung der Löhne |
und Gehälter der Aufsicht des Generalprokurators, der ihnen gegenüber | und Gehälter der Aufsicht des Generalprokurators, der ihnen gegenüber |
die Sanktionen ergreift, die in Artikel 60 Absatz 1 und 2 des Gesetzes | die Sanktionen ergreift, die in Artikel 60 Absatz 1 und 2 des Gesetzes |
vom 20. April 1810 über die Organisation des gerichtlichen Standes und | vom 20. April 1810 über die Organisation des gerichtlichen Standes und |
die Verwaltung der Justiz, abgeändert durch Artikel 4 des Königlichen | die Verwaltung der Justiz, abgeändert durch Artikel 4 des Königlichen |
Erlasses Nr. 184 vom 5. Juli 1935, vorgesehen sind.] | Erlasses Nr. 184 vom 5. Juli 1935, vorgesehen sind.] |
§ 2 - Die wegen der im vorliegenden Erlass vorgesehenen Verstöße | § 2 - Die wegen der im vorliegenden Erlass vorgesehenen Verstöße |
aufgenommenen Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des | aufgenommenen Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des |
Gegenteils. | Gegenteils. |
[Art. 6 § 1 ersetzt durch Art. 2 des Erlassg. vom 18. Mai 1946 (B.S. | [Art. 6 § 1 ersetzt durch Art. 2 des Erlassg. vom 18. Mai 1946 (B.S. |
vom 19. Mai 1946); § 1 Abs. 1 Buchstabe d) abgeändert durch Art. 95 | vom 19. Mai 1946); § 1 Abs. 1 Buchstabe d) abgeändert durch Art. 95 |
des G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 16. Mai 2014)] | des G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 16. Mai 2014)] |
Art. 7 - § 1 - Bei der Ausführung ihres Auftrags können die in Artikel | Art. 7 - § 1 - Bei der Ausführung ihres Auftrags können die in Artikel |
6 genannten Bediensteten sowie die Gerichtspolizeioffiziere: | 6 genannten Bediensteten sowie die Gerichtspolizeioffiziere: |
1. alle zweckdienlichen Feststellungen machen, einschließlich der | 1. alle zweckdienlichen Feststellungen machen, einschließlich der |
Bestandsaufnahme der Erzeugnisse, Grundstoffe, Lebensmittel, | Bestandsaufnahme der Erzeugnisse, Grundstoffe, Lebensmittel, |
Handelsgüter oder Tiere in Depots, privaten Lagern, Fabriken, | Handelsgüter oder Tiere in Depots, privaten Lagern, Fabriken, |
Betrieben, Lagerräumen, Verkaufsstellen und im Allgemeinen an allen | Betrieben, Lagerräumen, Verkaufsstellen und im Allgemeinen an allen |
Orten, wo diese Sachen zu industriellen, kommerziellen oder | Orten, wo diese Sachen zu industriellen, kommerziellen oder |
spekulativen Zwecken gehalten, ausgestellt oder zum Verkauf angeboten | spekulativen Zwecken gehalten, ausgestellt oder zum Verkauf angeboten |
werden, | werden, |
2. Haustiere und geerntete oder an den Zweigen hängende oder auf dem | 2. Haustiere und geerntete oder an den Zweigen hängende oder auf dem |
Halm stehende Bodenerzeugnisse zählen oder zählen lassen, | Halm stehende Bodenerzeugnisse zählen oder zählen lassen, |
3. jeglichen Transport unabhängig von der Beförderungsart | 3. jeglichen Transport unabhängig von der Beförderungsart |
kontrollieren. | kontrollieren. |
Die Transporteure müssen auf erste Aufforderung hin stehen bleiben und | Die Transporteure müssen auf erste Aufforderung hin stehen bleiben und |
den Motor abstellen und die zur Feststellung von Art und Menge der | den Motor abstellen und die zur Feststellung von Art und Menge der |
beförderten Güter nötige Hilfe leisten. | beförderten Güter nötige Hilfe leisten. |
Sollte die Überprüfung vor Ort nicht möglich sein, muss der Transport | Sollte die Überprüfung vor Ort nicht möglich sein, muss der Transport |
auf Befehl des auffordernden Bediensteten an einen Ort gebracht | auf Befehl des auffordernden Bediensteten an einen Ort gebracht |
werden, an dem die Überprüfung möglich ist; dies alles auf Kosten des | werden, an dem die Überprüfung möglich ist; dies alles auf Kosten des |
Transporteurs, wenn ein Verstoß zu seinen Lasten festgestellt wird, | Transporteurs, wenn ein Verstoß zu seinen Lasten festgestellt wird, |
4. kostenfrei die für die Bestimmung der Art der Erzeugnisse, | 4. kostenfrei die für die Bestimmung der Art der Erzeugnisse, |
Grundstoffe, Lebensmittel oder Handelsgüter sowie die für die | Grundstoffe, Lebensmittel oder Handelsgüter sowie die für die |
Beweisführung hinsichtlich eines Verstoßes notwendigen Proben | Beweisführung hinsichtlich eines Verstoßes notwendigen Proben |
entnehmen. | entnehmen. |
Gegebenenfalls müssen Eigentümer, Besitzer oder Inhaber der | Gegebenenfalls müssen Eigentümer, Besitzer oder Inhaber der |
vorgenannten Sachen die für Beförderung und Aufbewahrung der Proben | vorgenannten Sachen die für Beförderung und Aufbewahrung der Proben |
notwendigen Behälter liefern, | notwendigen Behälter liefern, |
5. sich auf erste Aufforderung hin alle Dokumente, Belege oder Bücher | 5. sich auf erste Aufforderung hin alle Dokumente, Belege oder Bücher |
vorlegen lassen, die für die Erfüllung ihres Auftrags zweckdienlich | vorlegen lassen, die für die Erfüllung ihres Auftrags zweckdienlich |
sind, beziehungsweise diese suchen, insbesondere offizielle Dokumente, | sind, beziehungsweise diese suchen, insbesondere offizielle Dokumente, |
Transportdokumente, Handelsdokumente, -korrespondenz und -bücher, und | Transportdokumente, Handelsdokumente, -korrespondenz und -bücher, und |
diejenigen dieser Unterlagen beschlagnahmen, die zum Nachweis eines | diejenigen dieser Unterlagen beschlagnahmen, die zum Nachweis eines |
Verstoßes beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter oder Komplizen | Verstoßes beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter oder Komplizen |
der Zuwiderhandelnden erforderlich sind; die Betroffenen erhalten eine | der Zuwiderhandelnden erforderlich sind; die Betroffenen erhalten eine |
Empfangsbescheinigung für die beschlagnahmten Unterlagen. Sie können | Empfangsbescheinigung für die beschlagnahmten Unterlagen. Sie können |
fotografische oder andere Kopien der von ihnen zu kontrollierenden | fotografische oder andere Kopien der von ihnen zu kontrollierenden |
Unterlagen anfertigen beziehungsweise anfertigen lassen und | Unterlagen anfertigen beziehungsweise anfertigen lassen und |
Feststellungen anhand von Fotoaufnahmen machen, | Feststellungen anhand von Fotoaufnahmen machen, |
6. Zuwiderhandelnde, deren Identität nicht unmittelbar festgestellt | 6. Zuwiderhandelnde, deren Identität nicht unmittelbar festgestellt |
werden kann oder die keinen regulären Wohnort im Land haben, | werden kann oder die keinen regulären Wohnort im Land haben, |
festhalten. Die Zuwiderhandelnden werden dem Bürgermeister, dem | festhalten. Die Zuwiderhandelnden werden dem Bürgermeister, dem |
Polizeikommissar oder dem Brigadekommandanten der Gendarmerie | Polizeikommissar oder dem Brigadekommandanten der Gendarmerie |
vorgeführt, der sich ihrer Identität vergewissert und sie | vorgeführt, der sich ihrer Identität vergewissert und sie |
gegebenenfalls dem Prokurator des Königs überantwortet. Ist ein | gegebenenfalls dem Prokurator des Königs überantwortet. Ist ein |
Zuwiderhandelnder ein Ausländer ohne regulären Wohnort im Land, so | Zuwiderhandelnder ein Ausländer ohne regulären Wohnort im Land, so |
kann ein Haftbefehl gegen ihn erlassen werden, auch wenn der Verstoß | kann ein Haftbefehl gegen ihn erlassen werden, auch wenn der Verstoß |
mit einer Strafe von weniger als drei Monaten Gefängnis geahndet wird. | mit einer Strafe von weniger als drei Monaten Gefängnis geahndet wird. |
Die Freilassung des Beschuldigten, gegen den der Haftbefehl erlassen | Die Freilassung des Beschuldigten, gegen den der Haftbefehl erlassen |
worden ist, muss immer von der Verpflichtung abhängig gemacht werden, | worden ist, muss immer von der Verpflichtung abhängig gemacht werden, |
eine Kaution zu hinterlegen. | eine Kaution zu hinterlegen. |
7. Erzeugnisse, Grundstoffe, Lebensmittel, Handelsgüter oder Tiere, | 7. Erzeugnisse, Grundstoffe, Lebensmittel, Handelsgüter oder Tiere, |
die Gegenstand des Verstoßes sind, sowie Produktions-, Verarbeitungs- | die Gegenstand des Verstoßes sind, sowie Produktions-, Verarbeitungs- |
und Beförderungsmittel oder jegliche anderen Gegenstände, die dazu | und Beförderungsmittel oder jegliche anderen Gegenstände, die dazu |
gedient haben, sie zu produzieren, zu verarbeiten, zu vertreiben oder | gedient haben, sie zu produzieren, zu verarbeiten, zu vertreiben oder |
zu befördern, beschlagnahmen, auch wenn ein Dritter deren Eigentümer | zu befördern, beschlagnahmen, auch wenn ein Dritter deren Eigentümer |
ist. | ist. |
[Sie können ebenfalls die im Besitz des Zuwiderhandelnden befindlichen | [Sie können ebenfalls die im Besitz des Zuwiderhandelnden befindlichen |
Erzeugnisse, Grundstoffe, Lebensmittel, Handelsgüter oder Tiere | Erzeugnisse, Grundstoffe, Lebensmittel, Handelsgüter oder Tiere |
gleicher Art und Bestimmung wie diejenigen, die Gegenstand des | gleicher Art und Bestimmung wie diejenigen, die Gegenstand des |
Verstoßes sind, beschlagnahmen.] | Verstoßes sind, beschlagnahmen.] |
[Sie können die beschlagnahmten Gegenstände versiegeln beziehungsweise | [Sie können die beschlagnahmten Gegenstände versiegeln beziehungsweise |
unter Verschluss halten.] | unter Verschluss halten.] |
Beschlagnahmen können zur Bestellung eines Wächters vor Ort oder an | Beschlagnahmen können zur Bestellung eines Wächters vor Ort oder an |
einem sonstigen Ort führen, den die protokollierenden Bediensteten | einem sonstigen Ort führen, den die protokollierenden Bediensteten |
bestimmen. Letztere können die beschlagnahmten Sachen zum Verkauf | bestimmen. Letztere können die beschlagnahmten Sachen zum Verkauf |
anbieten. In diesem Fall wird der Verkaufserlös hinterlegt, bis über | anbieten. In diesem Fall wird der Verkaufserlös hinterlegt, bis über |
den Verstoß befunden worden ist. | den Verstoß befunden worden ist. |
Dieser Erlös nimmt die Stelle der beschlagnahmten Sachen ein, sowohl | Dieser Erlös nimmt die Stelle der beschlagnahmten Sachen ein, sowohl |
hinsichtlich der Einziehung als auch hinsichtlich einer eventuellen | hinsichtlich der Einziehung als auch hinsichtlich einer eventuellen |
Rückgabe an den Betroffenen, | Rückgabe an den Betroffenen, |
8. ordnungsgemäß angeordnete Requirierungen zustellen, ausführen oder | 8. ordnungsgemäß angeordnete Requirierungen zustellen, ausführen oder |
ausführen lassen, | ausführen lassen, |
9. jeglichen Zuwiderhandelnden festnehmen und dem Prokurator des | 9. jeglichen Zuwiderhandelnden festnehmen und dem Prokurator des |
Königs vorführen, | Königs vorführen, |
10. Vertreter der Staatsgewalt, die dann verpflichtet sind, ihnen | 10. Vertreter der Staatsgewalt, die dann verpflichtet sind, ihnen |
Beistand zu leisten, oder Sachverständige anfordern, entweder um die | Beistand zu leisten, oder Sachverständige anfordern, entweder um die |
Ausführung der von den Behörden vorgeschriebenen Maßnahmen zu | Ausführung der von den Behörden vorgeschriebenen Maßnahmen zu |
gewährleisten beziehungsweise zu kontrollieren oder um Art und | gewährleisten beziehungsweise zu kontrollieren oder um Art und |
Umstände eines Verstoßes zu beurteilen, | Umstände eines Verstoßes zu beurteilen, |
11. von den Gemeindeverwaltungen die zur Ausführung ihres Auftrags | 11. von den Gemeindeverwaltungen die zur Ausführung ihres Auftrags |
nötigen Mittel requirieren. Zu diesem Zweck können die Verwaltungen in | nötigen Mittel requirieren. Zu diesem Zweck können die Verwaltungen in |
der Person des Bürgermeisters, eines der Schöffen, des | der Person des Bürgermeisters, eines der Schöffen, des |
Gemeindesekretärs oder eines der Offiziere der Gemeindepolizei | Gemeindesekretärs oder eines der Offiziere der Gemeindepolizei |
requiriert werden. | requiriert werden. |
Die Verwaltungen können unter anderem verpflichtet werden, | Die Verwaltungen können unter anderem verpflichtet werden, |
beschlagnahmte Gegenstände entgegenzunehmen, ihre Beförderung zu | beschlagnahmte Gegenstände entgegenzunehmen, ihre Beförderung zu |
gewährleisten und als ihre Wächter aufzutreten. | gewährleisten und als ihre Wächter aufzutreten. |
§ 2 - Bei der Ausführung ihres Auftrags können die in Artikel 6 des | § 2 - Bei der Ausführung ihres Auftrags können die in Artikel 6 des |
vorliegenden Erlassgesetzes erwähnten Bediensteten, nötigenfalls in | vorliegenden Erlassgesetzes erwähnten Bediensteten, nötigenfalls in |
Begleitung der angeforderten Sachverständigen: | Begleitung der angeforderten Sachverständigen: |
1. jederzeit: | 1. jederzeit: |
a) alle öffentlich zugänglichen Orte, unter anderem öffentliche | a) alle öffentlich zugänglichen Orte, unter anderem öffentliche |
Märkte, Hallen und Verkaufsräume, Fischhallen und Warenbörsen, Orte, | Märkte, Hallen und Verkaufsräume, Fischhallen und Warenbörsen, Orte, |
wo Ausstellungen, Messen, Kirmessen, öffentlich zugängliche | wo Ausstellungen, Messen, Kirmessen, öffentlich zugängliche |
Wohltätigkeitsveranstaltungen und Sportveranstaltungen organisiert | Wohltätigkeitsveranstaltungen und Sportveranstaltungen organisiert |
werden, Schankstätten, Restaurants und Hotels, Groß- oder | werden, Schankstätten, Restaurants und Hotels, Groß- oder |
Einzelhandelsbetriebe betreten, | Einzelhandelsbetriebe betreten, |
b) bei allen Erzeugern, Industriellen oder Kaufleuten eintreten: | b) bei allen Erzeugern, Industriellen oder Kaufleuten eintreten: |
vorliegender Absatz betrifft unter anderem Landwirtschafts- und | vorliegender Absatz betrifft unter anderem Landwirtschafts- und |
Gemüsebaubetriebe, Bauernhöfe, Molkereien, Werkstätten, Fabriken, | Gemüsebaubetriebe, Bauernhöfe, Molkereien, Werkstätten, Fabriken, |
Lagerräume, Geschäfte, Verkaufsstände und jeglichen Ort, der für die | Lagerräume, Geschäfte, Verkaufsstände und jeglichen Ort, der für die |
Erzeugung, die Zubereitung und den Verkauf der Erzeugnisse, | Erzeugung, die Zubereitung und den Verkauf der Erzeugnisse, |
Grundstoffe, Lebensmittel, Handelsgüter oder Tiere bestimmt ist, | Grundstoffe, Lebensmittel, Handelsgüter oder Tiere bestimmt ist, |
c) alle Orte betreten, in Bezug auf die sie Grund zur Annahme haben, | c) alle Orte betreten, in Bezug auf die sie Grund zur Annahme haben, |
dass zu industriellen, kommerziellen oder spekulativen Zwecken | dass zu industriellen, kommerziellen oder spekulativen Zwecken |
gehaltene Erzeugnisse, Grundstoffe, Lebensmittel, Handelsgüter oder | gehaltene Erzeugnisse, Grundstoffe, Lebensmittel, Handelsgüter oder |
Tiere dort vorhanden sind, | Tiere dort vorhanden sind, |
d) Wohnungen, Räumlichkeiten oder eingefriedete Grundstücke betreten, | d) Wohnungen, Räumlichkeiten oder eingefriedete Grundstücke betreten, |
die an oben erwähnte Orte und Einrichtungen angrenzen. | die an oben erwähnte Orte und Einrichtungen angrenzen. |
Als angrenzende Wohnung, Räumlichkeit oder eingefriedetes Grundstück | Als angrenzende Wohnung, Räumlichkeit oder eingefriedetes Grundstück |
gilt unter anderem jeglicher Raum oder jegliches eingefriedete | gilt unter anderem jeglicher Raum oder jegliches eingefriedete |
Grundstück, das entweder in demselben unbeweglichen Gut oder in | Grundstück, das entweder in demselben unbeweglichen Gut oder in |
demselben Landwirtschafts-, Industrie- oder Handelsbetrieb liegt. | demselben Landwirtschafts-, Industrie- oder Handelsbetrieb liegt. |
Die unter Buchstabe c) weiter oben erwähnten Haussuchungen in | Die unter Buchstabe c) weiter oben erwähnten Haussuchungen in |
Privatwohnungen müssen von mindestens zwei Bediensteten gemeinsam | Privatwohnungen müssen von mindestens zwei Bediensteten gemeinsam |
durchgeführt werden. | durchgeführt werden. |
Wenn die in Artikel 6 weiter oben erwähnten Bediensteten der Ansicht | Wenn die in Artikel 6 weiter oben erwähnten Bediensteten der Ansicht |
sind, zur Feststellung des Vorhandenseins eines Verstoßes eine | sind, zur Feststellung des Vorhandenseins eines Verstoßes eine |
Haussuchung in Privatwohnungen durchführen zu müssen, die nicht in den | Haussuchung in Privatwohnungen durchführen zu müssen, die nicht in den |
Absätzen a) bis d) weiter oben erwähnt sind, dürfen sie dies nur | Absätzen a) bis d) weiter oben erwähnt sind, dürfen sie dies nur |
zwischen 5 und 21 Uhr und nur mit Ermächtigung des [Richters am | zwischen 5 und 21 Uhr und nur mit Ermächtigung des [Richters am |
Polizeigericht] oder des Prokurators des Königs tun. Die Haussuchung | Polizeigericht] oder des Prokurators des Königs tun. Die Haussuchung |
muss von mindestens zwei Bediensteten durchgeführt werden. | muss von mindestens zwei Bediensteten durchgeführt werden. |
Wenn die Bediensteten jemanden verfolgen, der unter Verdacht steht, | Wenn die Bediensteten jemanden verfolgen, der unter Verdacht steht, |
Tiere, Erzeugnisse, Grundstoffe, Lebensmittel oder Handelsgüter zu | Tiere, Erzeugnisse, Grundstoffe, Lebensmittel oder Handelsgüter zu |
befördern, die Gegenstand einer Straftat sind, können sie auch | befördern, die Gegenstand einer Straftat sind, können sie auch |
jederzeit alle öffentlichen oder privaten Orte betreten, die der | jederzeit alle öffentlichen oder privaten Orte betreten, die der |
Betroffene betreten hat; in diesem Fall müssen die Bediensteten nicht | Betroffene betreten hat; in diesem Fall müssen die Bediensteten nicht |
zu zweit sein, um die Haussuchung durchzuführen, | zu zweit sein, um die Haussuchung durchzuführen, |
2. jederzeit Bahnhöfe, Hallen, Depots, Lagerräume, zugehörige Teile, | 2. jederzeit Bahnhöfe, Hallen, Depots, Lagerräume, zugehörige Teile, |
Konvois und Wagen der Eisenbahn, Vizinaleisenbahnen, Straßenbahnen, | Konvois und Wagen der Eisenbahn, Vizinaleisenbahnen, Straßenbahnen, |
Autobusse, Trolleybusse oder anderen öffentlichen oder privaten | Autobusse, Trolleybusse oder anderen öffentlichen oder privaten |
Beförderungsmittel betreten und dort jegliche Feststellungen oder | Beförderungsmittel betreten und dort jegliche Feststellungen oder |
Beschlagnahmen vornehmen, unabhängig davon, ob besagte Wagen fahren | Beschlagnahmen vornehmen, unabhängig davon, ob besagte Wagen fahren |
oder stehen. | oder stehen. |
§ 3 - Die durch die Anwendung von Artikel 7 entstehenden | § 3 - Die durch die Anwendung von Artikel 7 entstehenden |
Gerichtskosten werden gemäß den Bestimmungen des Tarifs in Strafsachen | Gerichtskosten werden gemäß den Bestimmungen des Tarifs in Strafsachen |
festgestellt, festgelegt, gezahlt und gegebenenfalls beigetrieben, | festgestellt, festgelegt, gezahlt und gegebenenfalls beigetrieben, |
nachdem sie von der ersuchenden Behörde veranschlagt worden sind. | nachdem sie von der ersuchenden Behörde veranschlagt worden sind. |
Diese Kosten werden auf die im Haushaltsplan des Ministeriums der | Diese Kosten werden auf die im Haushaltsplan des Ministeriums der |
Justiz für die Zahlung der Gerichtskosten in Strafsachen vorgesehenen | Justiz für die Zahlung der Gerichtskosten in Strafsachen vorgesehenen |
Haushaltsmittel angerechnet. | Haushaltsmittel angerechnet. |
Die aufgrund eines Kostenfestsetzungsbeschlusses zuerkannten Kosten | Die aufgrund eines Kostenfestsetzungsbeschlusses zuerkannten Kosten |
werden auf Betreiben der Greffiers der Gerichtshöfe und Gerichte mit | werden auf Betreiben der Greffiers der Gerichtshöfe und Gerichte mit |
den Mitteln gezahlt, die die Registrierungs- und Domänenverwaltung | den Mitteln gezahlt, die die Registrierungs- und Domänenverwaltung |
ihnen für die Zahlung der Gerichtskosten in Strafsachen zur Verfügung | ihnen für die Zahlung der Gerichtskosten in Strafsachen zur Verfügung |
stellt. | stellt. |
Die aufgrund einer Kostenaufstellung zuerkannten Kosten werden auf | Die aufgrund einer Kostenaufstellung zuerkannten Kosten werden auf |
Veranlassung des Ministeriums der Justiz (Dienst Gerichtskosten in | Veranlassung des Ministeriums der Justiz (Dienst Gerichtskosten in |
Strafsachen) ausgezahlt. | Strafsachen) ausgezahlt. |
[Art. 7 § 1 einziger Absatz Nr. 7 Abs. 2 ersetzt durch einzigen | [Art. 7 § 1 einziger Absatz Nr. 7 Abs. 2 ersetzt durch einzigen |
Artikel § 1 des G. vom 14. Februar 1948 (B.S. vom 18. Februar 1948); § | Artikel § 1 des G. vom 14. Februar 1948 (B.S. vom 18. Februar 1948); § |
1 einziger Absatz Nr. 7 neuer Absatz 3 eingefügt durch einzigen | 1 einziger Absatz Nr. 7 neuer Absatz 3 eingefügt durch einzigen |
Artikel § 1 des G. vom 14. Februar 1948 (B.S. vom 18. Februar 1948); § | Artikel § 1 des G. vom 14. Februar 1948 (B.S. vom 18. Februar 1948); § |
2 Abs. 3 abgeändert durch Art. 3 (Art. 91 § 30) des G. vom 10. Oktober | 2 Abs. 3 abgeändert durch Art. 3 (Art. 91 § 30) des G. vom 10. Oktober |
1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage))] | 1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage))] |
KAPITEL 3 | KAPITEL 3 |
Art. 8 - § 1 - Jegliche willentliche Ver- oder Behinderung der | Art. 8 - § 1 - Jegliche willentliche Ver- oder Behinderung der |
Erfüllung der Aufgaben der in Artikel 6 erwähnten Bediensteten wird | Erfüllung der Aufgaben der in Artikel 6 erwähnten Bediensteten wird |
mit einer Geldbuße von 100 bis 100.000 [EUR] und mit einer | mit einer Geldbuße von 100 bis 100.000 [EUR] und mit einer |
Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat oder mit nur einer | Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat oder mit nur einer |
dieser Strafen geahndet. | dieser Strafen geahndet. |
Bei Rückfall wird die Geldbuße verdoppelt und droht dem | Bei Rückfall wird die Geldbuße verdoppelt und droht dem |
Zuwiderhandelnden eine Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu drei | Zuwiderhandelnden eine Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu drei |
Jahren. | Jahren. |
Als Personen, die willentlich die Erfüllung der Aufgaben ver- oder | Als Personen, die willentlich die Erfüllung der Aufgaben ver- oder |
behindert haben, werden diejenigen betrachtet, die sich weigern, | behindert haben, werden diejenigen betrachtet, die sich weigern, |
aufgrund des vorliegenden Erlassgesetzes beantragte Auskünfte oder | aufgrund des vorliegenden Erlassgesetzes beantragte Auskünfte oder |
Unterlagen zu übermitteln, wissentlich unrichtige Auskünfte oder | Unterlagen zu übermitteln, wissentlich unrichtige Auskünfte oder |
Unterlagen übermitteln oder sich weigern, die Herkunft der | Unterlagen übermitteln oder sich weigern, die Herkunft der |
Lebensmittel, Handelsgüter, Erzeugnisse, Grundstoffe oder Tiere | Lebensmittel, Handelsgüter, Erzeugnisse, Grundstoffe oder Tiere |
anzugeben, die Gegenstand der Ermittlung sind und dem Anschein nach zu | anzugeben, die Gegenstand der Ermittlung sind und dem Anschein nach zu |
spekulativen Zwecken gehalten werden. | spekulativen Zwecken gehalten werden. |
§ 2 - Mit den im vorliegenden Artikel vorgesehenen Strafen können | § 2 - Mit den im vorliegenden Artikel vorgesehenen Strafen können |
Provinzial- und Gemeindebehörden, Beamte und Bedienstete von Staat, | Provinzial- und Gemeindebehörden, Beamte und Bedienstete von Staat, |
Provinzen und Gemeinden sowie die davon abhängigen Einrichtungen | Provinzen und Gemeinden sowie die davon abhängigen Einrichtungen |
belegt werden, die sich weigern, Erlasse oder Anweisungen der Behörden | belegt werden, die sich weigern, Erlasse oder Anweisungen der Behörden |
über die Bevorratung des Landes, die Rationierung oder die | über die Bevorratung des Landes, die Rationierung oder die |
Preisfestsetzung sowie über die Bestrafung der Missbräuche im Handel | Preisfestsetzung sowie über die Bestrafung der Missbräuche im Handel |
mit und im Vertrieb von Erzeugnissen, Grundstoffen, Lebensmitteln, | mit und im Vertrieb von Erzeugnissen, Grundstoffen, Lebensmitteln, |
Handelsgütern oder Tieren auszuführen oder die durch ihren Widerstand | Handelsgütern oder Tieren auszuführen oder die durch ihren Widerstand |
oder ihre Nachlässigkeit diese Ausführung behindern. | oder ihre Nachlässigkeit diese Ausführung behindern. |
[Art. 8 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 | [Art. 8 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 |
(B.S. vom 29. Juli 2000)] | (B.S. vom 29. Juli 2000)] |
Art. 9 - § 1 - [Die in Artikel 5 des vorliegenden Erlassgesetzes | Art. 9 - § 1 - [Die in Artikel 5 des vorliegenden Erlassgesetzes |
erwähnten Verstöße werden mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat | erwähnten Verstöße werden mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat |
bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbuße von 100 bis 1.000.000 [EUR] | bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbuße von 100 bis 1.000.000 [EUR] |
oder mit nur einer dieser Strafen geahndet.] | oder mit nur einer dieser Strafen geahndet.] |
[Bei Rückfall werden Geldbuße und Gefängnisstrafe verdoppelt; sie | [Bei Rückfall werden Geldbuße und Gefängnisstrafe verdoppelt; sie |
werden immer zusammen ausgesprochen. Der Betrag der Geldbuße, | werden immer zusammen ausgesprochen. Der Betrag der Geldbuße, |
zuzüglich der Zuschlagzehntel, darf jedoch nicht niedriger sein als | zuzüglich der Zuschlagzehntel, darf jedoch nicht niedriger sein als |
der Wert der Erzeugnisse, Grundstoffe, Lebensmittel, Handelsgüter oder | der Wert der Erzeugnisse, Grundstoffe, Lebensmittel, Handelsgüter oder |
Tiere, die Gegenstand des Verstoßes sind.] | Tiere, die Gegenstand des Verstoßes sind.] |
Wenn der Wert der Erzeugnisse, Grundstoffe, Lebensmittel, Handelsgüter | Wenn der Wert der Erzeugnisse, Grundstoffe, Lebensmittel, Handelsgüter |
oder Tiere, die Gegenstand des Verstoßes sind, 10.000 Franken | oder Tiere, die Gegenstand des Verstoßes sind, 10.000 Franken |
überschreitet, beträgt die Gefängnisstrafe mindestens drei Monate. | überschreitet, beträgt die Gefängnisstrafe mindestens drei Monate. |
§ 2 - Die Einziehung der Erzeugnisse, Grundstoffe, Lebensmittel, | § 2 - Die Einziehung der Erzeugnisse, Grundstoffe, Lebensmittel, |
Handelsgüter oder Tiere, die Gegenstand des Verstoßes sind, wird gemäß | Handelsgüter oder Tiere, die Gegenstand des Verstoßes sind, wird gemäß |
den Bestimmungen der Artikel 42 und 43 des Strafgesetzbuches | den Bestimmungen der Artikel 42 und 43 des Strafgesetzbuches |
ausgesprochen. Die Gerichtshöfe und Gerichte sind außerdem befugt, sie | ausgesprochen. Die Gerichtshöfe und Gerichte sind außerdem befugt, sie |
auch dann auszusprechen, wenn der Gegenstand des Verstoßes Eigentum | auch dann auszusprechen, wenn der Gegenstand des Verstoßes Eigentum |
eines Dritten ist. | eines Dritten ist. |
Sie sind ebenfalls befugt, die Einziehung von Produktions-, | Sie sind ebenfalls befugt, die Einziehung von Produktions-, |
Verarbeitungs-, Vertriebs- und Beförderungsmitteln und jeglichen | Verarbeitungs-, Vertriebs- und Beförderungsmitteln und jeglichen |
anderen Gegenständen auszusprechen, die dazu bestimmt sind oder dazu | anderen Gegenständen auszusprechen, die dazu bestimmt sind oder dazu |
gedient haben, Erzeugnisse, Grundstoffe, Lebensmittel, Handelsgüter | gedient haben, Erzeugnisse, Grundstoffe, Lebensmittel, Handelsgüter |
oder Tiere, die Gegenstand des Verstoßes sind, zu produzieren, | oder Tiere, die Gegenstand des Verstoßes sind, zu produzieren, |
herzustellen, zu verarbeiten, zu vertreiben oder zu befördern, auch | herzustellen, zu verarbeiten, zu vertreiben oder zu befördern, auch |
wenn sie Eigentum eines Dritten sind. [Sie können die aufgrund von | wenn sie Eigentum eines Dritten sind. [Sie können die aufgrund von |
Artikel 7 § 1 Nr. 7 Absatz 2 beschlagnahmten Sachen einziehen.] | Artikel 7 § 1 Nr. 7 Absatz 2 beschlagnahmten Sachen einziehen.] |
§ 3 - Gerichte und Gerichtshöfe können den Zuwiderhandelnden außerdem | § 3 - Gerichte und Gerichtshöfe können den Zuwiderhandelnden außerdem |
zur Zahlung einer Geldsumme verurteilen, die dem unrechtmäßig | zur Zahlung einer Geldsumme verurteilen, die dem unrechtmäßig |
erzielten Gewinn oder der unerlaubten Preiserhöhung entspricht. | erzielten Gewinn oder der unerlaubten Preiserhöhung entspricht. |
Diese Geldsumme wird wie die Geldbuße beigetrieben. | Diese Geldsumme wird wie die Geldbuße beigetrieben. |
Die aufgrund der Paragraphen 2 und 3 des vorliegenden Artikels | Die aufgrund der Paragraphen 2 und 3 des vorliegenden Artikels |
ausgesprochenen Verurteilungen werden zu Lasten der Erben der | ausgesprochenen Verurteilungen werden zu Lasten der Erben der |
Verurteilten beigetrieben. | Verurteilten beigetrieben. |
§ 4 - Für jeden Verstoß der Erzeuger in Bezug auf ihre Zählungs-, | § 4 - Für jeden Verstoß der Erzeuger in Bezug auf ihre Zählungs-, |
Erzeugungs- und Lieferungsverpflichtungen im Agrarbereich kann der | Erzeugungs- und Lieferungsverpflichtungen im Agrarbereich kann der |
Richter auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Einziehung des gesamten | Richter auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Einziehung des gesamten |
oder eines Teils des Viehbestands des Betriebs des Zuwiderhandelnden | oder eines Teils des Viehbestands des Betriebs des Zuwiderhandelnden |
aussprechen. Die so angeordnete Einziehung kann von den vom | aussprechen. Die so angeordnete Einziehung kann von den vom |
Ministerium der Bevorratung bestimmten Bediensteten ausgeführt werden; | Ministerium der Bevorratung bestimmten Bediensteten ausgeführt werden; |
diese verfügen für die Ausführung ihres Auftrags über die in Artikel 7 | diese verfügen für die Ausführung ihres Auftrags über die in Artikel 7 |
des vorliegenden Erlassgesetzes vorgesehenen Befugnisse. Der Minister | des vorliegenden Erlassgesetzes vorgesehenen Befugnisse. Der Minister |
der Bevorratung legt fest, was mit dem eingezogenen Viehbestand | der Bevorratung legt fest, was mit dem eingezogenen Viehbestand |
geschehen soll. | geschehen soll. |
§ 5 - a) Wenn der Verstoß von einem Importeur, einem Erzeuger, einem | § 5 - a) Wenn der Verstoß von einem Importeur, einem Erzeuger, einem |
Hersteller, einem Vertreiber oder einem Kaufmann begangen worden ist, | Hersteller, einem Vertreiber oder einem Kaufmann begangen worden ist, |
können die Gerichtshöfe und Gerichte die Schließung der Einrichtung | können die Gerichtshöfe und Gerichte die Schließung der Einrichtung |
für eine Höchstdauer von einem Jahr aussprechen. Diese Schließung kann | für eine Höchstdauer von einem Jahr aussprechen. Diese Schließung kann |
auch zu Lasten des Dritten ausgeführt werden, der die Einrichtung nach | auch zu Lasten des Dritten ausgeführt werden, der die Einrichtung nach |
Feststellung des Verstoßes, der zur Schließung geführt hat, übernommen | Feststellung des Verstoßes, der zur Schließung geführt hat, übernommen |
hat. | hat. |
In diesem Fall wird der Dritte jedoch in das Verfahren herangezogen | In diesem Fall wird der Dritte jedoch in das Verfahren herangezogen |
und das Urteil wird ihm gegenüber nicht wirksam, wenn er nachweisen | und das Urteil wird ihm gegenüber nicht wirksam, wenn er nachweisen |
kann, dass er gutgläubig war und keine Kenntnis von der drohenden | kann, dass er gutgläubig war und keine Kenntnis von der drohenden |
Schließung hatte. | Schließung hatte. |
Sie können ebenfalls zu Lasten des Zuwiderhandelnden das Verbot | Sie können ebenfalls zu Lasten des Zuwiderhandelnden das Verbot |
beziehungsweise die Einschränkung des Rechts aussprechen, den Beruf | beziehungsweise die Einschränkung des Rechts aussprechen, den Beruf |
oder das Gewerbe, bei dessen Ausübung der Verstoß begangen worden ist, | oder das Gewerbe, bei dessen Ausübung der Verstoß begangen worden ist, |
beziehungsweise einen verwandten Beruf oder ein verwandtes Gewerbe | beziehungsweise einen verwandten Beruf oder ein verwandtes Gewerbe |
persönlich oder durch eine Mittelsperson auszuüben. Diese Maßnahme | persönlich oder durch eine Mittelsperson auszuüben. Diese Maßnahme |
kann definitiv oder zeitweilig sein. | kann definitiv oder zeitweilig sein. |
Wenn es sich um einen Wandergewerbetreibenden handelt, kann der Entzug | Wenn es sich um einen Wandergewerbetreibenden handelt, kann der Entzug |
der Karte, die in Artikel 2 der dem Erlass vom 29. Dezember 1936 | der Karte, die in Artikel 2 der dem Erlass vom 29. Dezember 1936 |
beigefügten Rechtsvorschriften über das Wandergewerbe vorgesehenen | beigefügten Rechtsvorschriften über das Wandergewerbe vorgesehenen |
ist, für eine Dauer von höchstens drei Monaten ausgesprochen werden. | ist, für eine Dauer von höchstens drei Monaten ausgesprochen werden. |
b) Die Schließung der Einrichtung oder das Verbot beziehungsweise die | b) Die Schließung der Einrichtung oder das Verbot beziehungsweise die |
Einschänkung des Rechts, einen Beruf oder ein Gewerbe auszuüben, wird | Einschänkung des Rechts, einen Beruf oder ein Gewerbe auszuüben, wird |
achtundvierzig Stunden nach der Zustellung der | achtundvierzig Stunden nach der Zustellung der |
Verurteilungsentscheidung wirksam. Wird gegen diese Entscheidung | Verurteilungsentscheidung wirksam. Wird gegen diese Entscheidung |
verstoßen, so ergreift der Prokurator des Königs jegliche angemessene | verstoßen, so ergreift der Prokurator des Königs jegliche angemessene |
Maßnahme, damit sie eingehalten wird, unter anderem durch Versiegelung | Maßnahme, damit sie eingehalten wird, unter anderem durch Versiegelung |
des Unternehmens, und der Zuwiderhandelnde kann zu einer | des Unternehmens, und der Zuwiderhandelnde kann zu einer |
Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren und einer | Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren und einer |
Geldbuße von 100 bis 100.000 [EUR] verurteilt werden. | Geldbuße von 100 bis 100.000 [EUR] verurteilt werden. |
§ 6 - Gerichtshöfe und Gerichte können anordnen, dass die | § 6 - Gerichtshöfe und Gerichte können anordnen, dass die |
Verurteilungsentscheidung ganz oder auszugsweise in den von ihnen | Verurteilungsentscheidung ganz oder auszugsweise in den von ihnen |
bestimmten Zeitungen oder durch jedes andere Mittel wie Film oder Funk | bestimmten Zeitungen oder durch jedes andere Mittel wie Film oder Funk |
veröffentlicht wird oder während einer bestimmten Frist an den von | veröffentlicht wird oder während einer bestimmten Frist an den von |
ihnen angegebenen Orten, wie an den Haupttüren und dem Schaufenster | ihnen angegebenen Orten, wie an den Haupttüren und dem Schaufenster |
der Einrichtung des Verurteilten angeschlagen wird, dies alles auf | der Einrichtung des Verurteilten angeschlagen wird, dies alles auf |
Kosten des Letztgenannten. Gänzliches oder teilweises Vernichten, | Kosten des Letztgenannten. Gänzliches oder teilweises Vernichten, |
Verbergen oder Zerreißen der Plakate, das willentlich vom Verurteilten | Verbergen oder Zerreißen der Plakate, das willentlich vom Verurteilten |
oder auf seine Anstiftung oder seinen Befehl vorgenommen wird, setzt | oder auf seine Anstiftung oder seinen Befehl vorgenommen wird, setzt |
ihn den in § 5 Buchstabe b) des vorliegenden Artikels vorgesehenen | ihn den in § 5 Buchstabe b) des vorliegenden Artikels vorgesehenen |
Strafen aus. | Strafen aus. |
[Art. 9 § 1 Abs. 1 ersetzt durch einzigen Artikel § 2 des G. vom 14. | [Art. 9 § 1 Abs. 1 ersetzt durch einzigen Artikel § 2 des G. vom 14. |
Februar 1948 (B.S. vom 18. Februar 1948) und abgeändert durch Art. 2 | Februar 1948 (B.S. vom 18. Februar 1948) und abgeändert durch Art. 2 |
des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000); § 1 Abs. 2 ersetzt | des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000); § 1 Abs. 2 ersetzt |
durch einzigen Artikel § 2 des G. vom 14. Februar 1948 (B.S. vom 18. | durch einzigen Artikel § 2 des G. vom 14. Februar 1948 (B.S. vom 18. |
Februar 1948); § 2 Abs. 2 abgeändert durch einzigen Artikel § 3 des G. | Februar 1948); § 2 Abs. 2 abgeändert durch einzigen Artikel § 3 des G. |
vom 14. Februar 1948 (B.S. vom 18. Februar 1948); § 5 Buchstabe b) | vom 14. Februar 1948 (B.S. vom 18. Februar 1948); § 5 Buchstabe b) |
abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli | abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli |
2000) ] | 2000) ] |
Art. 10 - § 1 - [Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, | Art. 10 - § 1 - [Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, |
einschließlich Kapitel VII und Artikel 85, finden Anwendung auf die in | einschließlich Kapitel VII und Artikel 85, finden Anwendung auf die in |
den Artikeln 5, 8, 9 und 11 erwähnten Verstöße.] | den Artikeln 5, 8, 9 und 11 erwähnten Verstöße.] |
Bei Zusammentreffen mehrerer im vorhergehenden Absatz erwähnter | Bei Zusammentreffen mehrerer im vorhergehenden Absatz erwähnter |
Verstöße können Geldbußen jedoch endlos kumuliert werden. | Verstöße können Geldbußen jedoch endlos kumuliert werden. |
In Abweichung von Artikel 69 des Strafgesetzbuches werden die | In Abweichung von Artikel 69 des Strafgesetzbuches werden die |
Komplizen jeglichen in den Artikeln 5, 8, 9 und 11 erwähnten Verstoßes | Komplizen jeglichen in den Artikeln 5, 8, 9 und 11 erwähnten Verstoßes |
mit den für die Zuwiderhandelnden vorgesehenen Strafen bestraft. | mit den für die Zuwiderhandelnden vorgesehenen Strafen bestraft. |
§ 2 - [...] | § 2 - [...] |
§ 3 - [Der Richter kann die vorläufige Vollstreckung der | § 3 - [Der Richter kann die vorläufige Vollstreckung der |
Verurteilungen ungeachtet jeglichen Rechtsmittels anordnen.] | Verurteilungen ungeachtet jeglichen Rechtsmittels anordnen.] |
[Art. 10 § 1 Abs. 1 ersetzt durch einzigen Artikel § 4 des G. vom 14. | [Art. 10 § 1 Abs. 1 ersetzt durch einzigen Artikel § 4 des G. vom 14. |
Februar 1948 (B.S. vom 18. Februar 1948); § 2 aufgehoben durch | Februar 1948 (B.S. vom 18. Februar 1948); § 2 aufgehoben durch |
einzigen Artikel § 5 des G. vom 14. Februar 1948 (B.S. vom 18. Februar | einzigen Artikel § 5 des G. vom 14. Februar 1948 (B.S. vom 18. Februar |
1948); § 3 ersetzt durch einzigen Artikel § 6 des G. vom 14. Februar | 1948); § 3 ersetzt durch einzigen Artikel § 6 des G. vom 14. Februar |
1948 (B.S. vom 18. Februar 1948)] | 1948 (B.S. vom 18. Februar 1948)] |
Art. 11 - § 1 - Ist der Prokurator des Königs der Ansicht, er müsse | Art. 11 - § 1 - Ist der Prokurator des Königs der Ansicht, er müsse |
keine Hauptgefängnisstrafe beantragen, kann er den Zuwiderhandelnden | keine Hauptgefängnisstrafe beantragen, kann er den Zuwiderhandelnden |
durch Einschreibebrief davon in Kenntnis setzen, dass er die | durch Einschreibebrief davon in Kenntnis setzen, dass er die |
Verfolgung vermeiden kann, indem er eine oder mehrere der folgenden | Verfolgung vermeiden kann, indem er eine oder mehrere der folgenden |
Leistungen nach Wahl des Prokurators des Königs erbringt: | Leistungen nach Wahl des Prokurators des Königs erbringt: |
1. dem ihm angegebenen Einnehmer des Registrierungsamtes innerhalb | 1. dem ihm angegebenen Einnehmer des Registrierungsamtes innerhalb |
einer bestimmten Frist einen bestimmten Betrag zahlen, dessen Höhe den | einer bestimmten Frist einen bestimmten Betrag zahlen, dessen Höhe den |
Höchstbetrag der in vorliegendem Erlass festgelegten Geldbuße | Höchstbetrag der in vorliegendem Erlass festgelegten Geldbuße |
überschreiten kann, | überschreiten kann, |
2. dem angegebenen Einnehmer des Registrierungsamtes je nach Fall den | 2. dem angegebenen Einnehmer des Registrierungsamtes je nach Fall den |
Betrag des unrechtmäßig gemachten Gewinns oder die Summe, die der | Betrag des unrechtmäßig gemachten Gewinns oder die Summe, die der |
unerlaubten Preiserhöhung entspricht, innerhalb einer bestimmten Frist | unerlaubten Preiserhöhung entspricht, innerhalb einer bestimmten Frist |
zahlen, | zahlen, |
3. auf die ihm angegebenen Gegenstände, die der Einziehung | 3. auf die ihm angegebenen Gegenstände, die der Einziehung |
unterliegen, verzichten oder, falls diese Gegenstände nicht | unterliegen, verzichten oder, falls diese Gegenstände nicht |
beschlagnahmt sind, sie innerhalb einer bestimmten Frist an einem | beschlagnahmt sind, sie innerhalb einer bestimmten Frist an einem |
bestimmten Ort abgeben, | bestimmten Ort abgeben, |
4. wenn er landwirtschaftlicher Erzeuger ist, bestimmte Leistungen | 4. wenn er landwirtschaftlicher Erzeuger ist, bestimmte Leistungen |
erbringen, die ihm im Rahmen seiner gewöhnlichen Verpflichtungen oder | erbringen, die ihm im Rahmen seiner gewöhnlichen Verpflichtungen oder |
zusätzlich dazu angegeben werden, | zusätzlich dazu angegeben werden, |
[5. an bestimmten Tagen und zu bestimmten Uhrzeiten alle oder einen | [5. an bestimmten Tagen und zu bestimmten Uhrzeiten alle oder einen |
Teil der in seinem Besitz befindlichen Erzeugnisse, Grundstoffe, | Teil der in seinem Besitz befindlichen Erzeugnisse, Grundstoffe, |
Lebensmittel, Handelsgüter oder Tiere derselben Art wie diejenigen, | Lebensmittel, Handelsgüter oder Tiere derselben Art wie diejenigen, |
die Gegenstand des Verstoßes sind, zum Verkauf anbieten.] | die Gegenstand des Verstoßes sind, zum Verkauf anbieten.] |
Bei der Mitteilung der oben definierten Vorschläge fordert der | Bei der Mitteilung der oben definierten Vorschläge fordert der |
Prokurator des Königs den Zuwiderhandelnden auf, ihm innerhalb einer | Prokurator des Königs den Zuwiderhandelnden auf, ihm innerhalb einer |
bestimmten Frist mitzuteilen, ob er die ihm gemachten Vorschläge | bestimmten Frist mitzuteilen, ob er die ihm gemachten Vorschläge |
annimmt. | annimmt. |
Wird der Vergleich vollständig innerhalb der vorgeschriebenen Frist | Wird der Vergleich vollständig innerhalb der vorgeschriebenen Frist |
ausgeführt, erlischt die Strafverfolgung. Es darf kein Vergleich mehr | ausgeführt, erlischt die Strafverfolgung. Es darf kein Vergleich mehr |
angeboten werden, nachdem das erkennende Gericht mit dem Verstoß | angeboten werden, nachdem das erkennende Gericht mit dem Verstoß |
befasst worden ist. | befasst worden ist. |
[Das Vergleichsverfahren schließt die in § 2 des vorliegenden Artikels | [Das Vergleichsverfahren schließt die in § 2 des vorliegenden Artikels |
vorgesehene vorläufige Schließung aus.] | vorgesehene vorläufige Schließung aus.] |
§ 2 - Der Prokurator des Königs oder, wenn eine gerichtliche | § 2 - Der Prokurator des Königs oder, wenn eine gerichtliche |
Untersuchung eingeleitet worden ist, der Untersuchungsrichter kann die | Untersuchung eingeleitet worden ist, der Untersuchungsrichter kann die |
vorläufige Schließung der Einrichtung des Zuwiderhandelnden anordnen. | vorläufige Schließung der Einrichtung des Zuwiderhandelnden anordnen. |
Die Dauer der vorläufigen Schließung darf nicht über das Datum | Die Dauer der vorläufigen Schließung darf nicht über das Datum |
hinausgehen, an dem endgültig über den Verstoß befunden wird. | hinausgehen, an dem endgültig über den Verstoß befunden wird. |
Artikel 9 § 5 Buchstabe b) ist anwendbar auf diesen Beschluss. | Artikel 9 § 5 Buchstabe b) ist anwendbar auf diesen Beschluss. |
[Der Beschluss der vorläufigen Schließung schließt das in § 1 des | [Der Beschluss der vorläufigen Schließung schließt das in § 1 des |
vorliegenden Artikels vorgesehene Vergleichsverfahren aus.] | vorliegenden Artikels vorgesehene Vergleichsverfahren aus.] |
§ 3 - Der Prokurator des Königs kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens | § 3 - Der Prokurator des Königs kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens |
anordnen, dass die beschlagnahmten Erzeugnisse, Grundstoffe, | anordnen, dass die beschlagnahmten Erzeugnisse, Grundstoffe, |
Lebensmittel, Handelsgüter oder Tiere zum Verkauf angeboten werden. | Lebensmittel, Handelsgüter oder Tiere zum Verkauf angeboten werden. |
Der Erlös wird hinterlegt, bis über die Straftat befunden worden ist, | Der Erlös wird hinterlegt, bis über die Straftat befunden worden ist, |
und nimmt sowohl hinsichtlich der Einziehung als auch hinsichtlich | und nimmt sowohl hinsichtlich der Einziehung als auch hinsichtlich |
einer eventuellen Rückgabe an den Betroffenen die Stelle der | einer eventuellen Rückgabe an den Betroffenen die Stelle der |
beschlagnahmten Gegenstände ein. | beschlagnahmten Gegenstände ein. |
[Art. 11 § 1 Abs. 1 Nr. 5 eingefügt durch Art. 7 des Erlassg. vom 14. | [Art. 11 § 1 Abs. 1 Nr. 5 eingefügt durch Art. 7 des Erlassg. vom 14. |
Mai 1946 (B.S. vom 16. Mai 1946); § 1 Abs. 4 eingefügt durch Art. 1 | Mai 1946 (B.S. vom 16. Mai 1946); § 1 Abs. 4 eingefügt durch Art. 1 |
des G. vom 6. Juli 1983 (B.S. vom 27. Juli 1983); § 2 Abs. 3 eingefügt | des G. vom 6. Juli 1983 (B.S. vom 27. Juli 1983); § 2 Abs. 3 eingefügt |
durch Art. 2 des G. vom 6. Juli 1983 (B.S. vom 27. Juli 1983)] | durch Art. 2 des G. vom 6. Juli 1983 (B.S. vom 27. Juli 1983)] |
[Art. 11bis - Die eigens zu diesem Zweck von dem für die | [Art. 11bis - Die eigens zu diesem Zweck von dem für die |
Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister bestellten | Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister bestellten |
Bediensteten können, wenn sie Verstöße gegen die Bestimmungen von | Bediensteten können, wenn sie Verstöße gegen die Bestimmungen von |
Kapitel 1 des vorliegenden Gesetzes feststellen, eine Summe festlegen, | Kapitel 1 des vorliegenden Gesetzes feststellen, eine Summe festlegen, |
durch deren freiwillige Zahlung seitens des Zuwiderhandelnden die | durch deren freiwillige Zahlung seitens des Zuwiderhandelnden die |
Strafverfolgung erlischt. Tarife und Modalitäten für Zahlung und | Strafverfolgung erlischt. Tarife und Modalitäten für Zahlung und |
Einnahme werden vom König festgelegt.] | Einnahme werden vom König festgelegt.] |
[Art. 11bis eingefügt durch Art. 2 des G. vom 30. Juli 1971 (B.S. vom | [Art. 11bis eingefügt durch Art. 2 des G. vom 30. Juli 1971 (B.S. vom |
31. August 1971)] | 31. August 1971)] |
KAPITEL 4 | KAPITEL 4 |
Art. 12 - Vorliegendes Erlassgesetz ersetzt das Erlassgesetz vom 27. | Art. 12 - Vorliegendes Erlassgesetz ersetzt das Erlassgesetz vom 27. |
Oktober 1939 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Gewährleistung der | Oktober 1939 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Gewährleistung der |
Bevorratung des Landes und zur Vorbeugung und Bestrafung des | Bevorratung des Landes und zur Vorbeugung und Bestrafung des |
Missbrauchs im Handel mit bestimmten Lebensmitteln oder Handelsgütern. | Missbrauchs im Handel mit bestimmten Lebensmitteln oder Handelsgütern. |
Es ersetzt besagtes Erlassgesetz für die Anwendung der Bestimmungen, | Es ersetzt besagtes Erlassgesetz für die Anwendung der Bestimmungen, |
die sich auf Letzteres beziehen. | die sich auf Letzteres beziehen. |
Art. 13 - Vorliegendes Erlassgesetz tritt am Tag seiner | Art. 13 - Vorliegendes Erlassgesetz tritt am Tag seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |