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Loi sur la réglementation économique et les prix. - Coordination officieuse en langue allemande de la version fédérale Wet betreffende de economische reglementering en de prijzen. - Officieuze coördinatie in het Duits van de federale versie
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22 JANVIER 1945. - Loi sur la réglementation économique et les prix. - 22 JANUARI 1945. - Wet betreffende de economische reglementering en de
Coordination officieuse en langue allemande de la version fédérale prijzen. - Officieuze coördinatie in het Duits van de federale versie
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de la version fédérale de l'arrêté-loi du 22 janvier 1945 de federale versie van de besluitwet van 22 januari 1945 betreffende
concernant la répression des infractions à la réglementation relative het beteugelen van elke inbreuk op de reglementeering betreffende de
à l'approvisionnement du pays (Moniteur belge du 24 janvier 1945, err. bevoorrading van het land (Belgisch Staatsblad van 24 januari 1945,
du 11 février 1945), tel qu'il a été modifié successivement par : err. van 11 februari 1945), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd
- l'arrêté-loi du 7 mai 1945 donnant au Ministre du Ravitaillement le bij : - de besluitwet van 7 mei 1945 waarbij aan den Minister van
Ravitailleering de bevoegdheid wordt verleend tot zekere
pouvoir de procéder à certaines investigations (Moniteur belge du 17 onderzoekingen over te gaan (Belgisch Staatsblad van 17 mei 1945);
mai 1945); - l'arrêté-loi du 14 mai 1946 renforçant le contrôle des prix - de besluitwet van 14 mei 1946 houdende verscherping van de controle
(Moniteur belge du 16 mai 1946, err. du 23 mai 1946); der prijzen (Belgisch Staatsblad van 16 mei 1946, err. van 23 mei
- l'arrêté-loi du 18 mai 1946 concernant la répression des infractions 1946); - de besluitwet van 18 mei 1946 betreffende het beteugelen van elke
à la réglementation relative aux prix, à l'approvisionnement du pays inbreuk op de reglementeering betreffende de prijzen, de bevoorrading
et à la fixation des traitements et salaires (Moniteur belge du 19 mai 1946); van het land en de vaststelling van wedden en loonen (Belgisch Staatsblad van 19 mei 1946);
- l'arrêté-loi du 7 juin 1946 complétant l'arrêté-loi du 22 janvier - de besluitwet van 7 juni 1946 tot aanvulling van de besluitwet dd.
1945, concernant la répression des infractions à la réglementation 22 Januari 1945, betreffende het beteugelen van de inbreuken op de
relative à l'approvisionnement du pays (Moniteur belge du 23 juin 1946); reglementeering betreffende de bevoorrading van het land (Belgisch Staatsblad van 23 juni 1946);
- l'arrêté-loi du 29 juin 1946 concernant l'intervention injustifiée - de besluitwet van 29 juni 1946 betreffende het niet-verantwoord
d'intermédiaires dans la distribution des produits, matières, etc., et optreden van tusschenpersonen in de verdeeling van producten,
modifiant l'arrêté-loi du 22 janvier 1945 concernant la répression des grondstoffen, enz., en houdende wijziging van de besluitwet van 22
januari 1945, betreffende het beteugelen van elke inbreuk op de
infractions à la réglementation relative à l'approvisionnement du pays reglementeering betreffende de bevoorrading van het land (Belgisch
(Moniteur belge du 4 juillet 1946); Staatsblad van 4 juli 1946);
- la loi du 14 février 1948 modifiant l'arrêté-loi du 22 janvier 1945, - de wet van 14 februari 1948 tot wijziging van de besluitwet van 22
modifié et complété par les arrêtés-lois des 14 et 18 mai et des 7 et januari 1945, gewijzigd en aangevuld door de besluitwetten van 14 en
29 juin 1946, concernant la répression des infractions à la 18 Mei en van 7 en 29 Juni 1946, betreffende de beteugeling van de
réglementation relative à l'approvisionnement du pays (Moniteur belge misdrijven tegen de reglementering van de bevoorrading van het land
du 18 février 1948); (Belgisch Staatsblad van 18 februari 1948);
- la loi du 10 octobre 1967 contenant le Code judiciaire (Moniteur - de wet van 10 oktober 1967 houdende het Gerechtelijk Wetboek
belge du 31 octobre 1967); (Belgisch Staatsblad van 31 oktober 1967);
- la loi du 23 décembre 1969 modifiant et complétant l'arrêté-loi du - de wet van 23 december 1969 tot wijziging en aanvulling van de
22 janvier 1945, modifié et complété par les arrêtés-lois des 7 mai besluitwet van 22 januari 1945, gewijzigd en aangevuld bij de
1945, 14 et 18 mai 1946, 7 et 29 juin 1946 et par la loi du 14 février besluitwetten van 7 mei 1945, 14 en 18 mei 1946, 7 en 29 juni 1946 en
1948, concernant la répression des infractions à la réglementation bij de wet van 14 februari 1948, betreffende het beteugelen van elke
relative à l'approvisionnement du pays (Moniteur belge du 30 décembre 1969); inbreuk op de reglementering betreffende de bevoorrading van het land (Belgisch Staatsblad van 30 december 1969);
- la loi du 30 juillet 1971 sur la réglementation économique et les - de wet van 30 juli 1971 betreffende de economische reglementering en
prix - loi modifiant l'arrêté-loi du 22 janvier 1945 concernant la de prijzen - wet houdende wijziging van de besluitwet van 22 januari
répression des infractions à la réglementation relative à 1945 betreffende het beteugelen van elke inbreuk op de reglementering
l'approvisionnement du pays (Moniteur belge du 31 août 1971); inzake de bevoorrading van het land (Belgisch Staatsblad van 31
- la loi du 17 juillet 1975 relative à la comptabilité et aux comptes augustus 1971); - de wet van 17 juli 1975 met betrekking tot de boekhouding en de
annuels des entreprises (Moniteur belge du 4 septembre 1975, err. du jaarrekeningen van de ondernemingen (Belgisch Staatsblad van 4
20 septembre 1975); september 1975, err. van 20 september 1975);
- la loi du 6 juillet 1983 modifiant la loi du 22 janvier 1945 sur la - de wet van 6 juli 1983 tot wijziging van de wet van 22 januari 1945
réglementation économique et les prix (Moniteur belge du 27 juillet 1983); betreffende de economische reglementering en de prijzen (Belgisch Staatsblad van 27 juli 1983);
- la loi du 5 août 1991 sur la protection de la concurrence économique - de wet van 5 augustus 1991 tot bescherming van de economische
(Moniteur belge du 11 octobre 1991); mededinging (Belgisch Staatsblad van 11 oktober 1991);
- la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la - de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de
législation concernant les matières visées à l'article 78 de la wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in
Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000); artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000);
- la loi du 14 janvier 2002 portant des mesures en matière de soins de - de wet van 14 januari 2002 houdende maatregelen inzake
santé (Moniteur belge du 22 février 2002); gezondheidszorg (Belgisch Staatsblad van 22 februari 2002);
- la loi du 27 décembre 2005 portant des dispositions diverses - de wet van 27 december 2005 houdende diverse bepalingen (Belgisch
(Moniteur belge du 30 décembre 2005, err. du 31 janvier 2006); Staatsblad van 30 december 2005, err. van 31 januari 2006);
- la loi du 20 juillet 2006 portant des dispositions diverses - de wet van 20 juli 2006 houdende diverse bepalingen (Belgisch
(Moniteur belge du 28 juillet 2006); Staatsblad van 28 juli 2006);
- la loi du 29 décembre 2010 portant des dispositions diverses (I) - de wet van 29 december 2010 houdende diverse bepalingen (I)
(Moniteur belge du 31 décembre 2010, err. des 13 janvier 2011 et 24 (Belgisch Staatsblad van 31 december 2010, err. van 13 januari 2011 en
janvier 2011); 24 januari 2011);
- la loi du 3 avril 2013 portant insertion du livre IV "Protection de - de wet van 3 april 2013 houdende invoeging van boek IV "Bescherming
la concurrence" et du livre V "La concurrence et les évolutions de van de mededinging" en van boek V "De mededinging en de
prix" dans le Code de droit économique et portant insertion des prijsevoluties" in het Wetboek van economisch recht en houdende
définitions propres au livre IV et au livre V et des dispositions invoeging van de definities eigen aan boek IV en aan boek V en van de
d'application de la loi propres au livre IV et au livre V, dans le rechtshandhavingsbepalingen eigen aan boek IV en aan boek V, in boek I
livre Ier du Code de droit économique (Moniteur belge du 26 avril van het Wetboek van economisch recht (Belgisch Staatsblad van 26 april
2013, err. du 16 février 2015); 2013, err. van 16 februari 2015);
- la loi du 20 novembre 2013 portant insertion du Livre XV, - de wet van 20 november 2013 houdende invoeging van Boek XV,
"Application de la loi" dans le Code de droit économique (Moniteur "Rechtshandhaving" in het Wetboek van economisch recht (Belgisch
belge du 29 novembre 2013); Staatsblad van 29 november 2013);
- la loi du 27 mars 2014 portant insertion du Livre XVIII "Instruments - de wet van 27 maart 2014 houdende invoeging van Boek XVIII
de gestion de crise" dans le Code de droit économique et portant "Maatregelen voor crisis beheer" in het Wetboek van economisch recht
insertion des dispositions d'application de la loi propres au livre en houdende invoeging van de rechtshandhavingsbepalingen eigen aan
XVIII, dans le livre XV du Code de droit économique (Moniteur belge du boek XVIII, in boek XV van het Wetboek van economisch recht (Belgisch
29 avril 2014); Staatsblad van 29 april 2014);
- la loi du 25 avril 2014 adaptant dans la législation fiscale les - de wet van 25 april 2014 tot aanpassing in de fiscale wetgeving van
dénominations des administrations du Service public fédéral Finances de benamingen van de administraties van de Federale Overheidsdienst
et portant diverses autres modifications législatives (Moniteur belge Financiën en houdende verscheidene andere wetswijzigingen (Belgisch
du 16 mai 2014). Staatsblad van 16 mei 2014).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER BEVORRATUNG MINISTERIUM DER BEVORRATUNG
22. JANUAR 1945 - [Gesetz über die Wirtschaftsregelung und die Preise] 22. JANUAR 1945 - [Gesetz über die Wirtschaftsregelung und die Preise]
[Überschrift ersetzt durch Art. 3 § 1 des G. vom 30. Juli 1971 (B.S. [Überschrift ersetzt durch Art. 3 § 1 des G. vom 30. Juli 1971 (B.S.
vom 31. August 1971)] vom 31. August 1971)]
KAPITEL 1 KAPITEL 1
Artikel 1 - [...] Artikel 1 - [...]
[Art. 1 aufgehoben durch Art. 9 Nr. 1 des G. vom 3. April 2013 (B.S. [Art. 1 aufgehoben durch Art. 9 Nr. 1 des G. vom 3. April 2013 (B.S.
vom 26. April 2013)] vom 26. April 2013)]
Art. 2 - [ § 1] - Der für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Art. 2 - [ § 1] - Der für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständige
Minister kann entweder für das Staatsgebiet des Königreichs oder für Minister kann entweder für das Staatsgebiet des Königreichs oder für
bestimmte Teile davon Höchstpreise in den aufgrund von Artikel 1 § 1 bestimmte Teile davon Höchstpreise in den aufgrund von Artikel 1 § 1
weiter oben geregelten Angelegenheiten festlegen. weiter oben geregelten Angelegenheiten festlegen.
[ § 2] - Er kann ebenfalls die Obergrenze des Gewinns festlegen, den [ § 2] - Er kann ebenfalls die Obergrenze des Gewinns festlegen, den
jeder Verkäufer oder Zwischenhändler für sich beanspruchen darf. jeder Verkäufer oder Zwischenhändler für sich beanspruchen darf.
[ § 2bis - [...]] [ § 2bis - [...]]
[ § 3 - [...]] [ § 3 - [...]]
[ § 4] - [Der für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister [ § 4] - [Der für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister
kann alle Modalitäten vorschreiben, die notwendig sind für Anwendung kann alle Modalitäten vorschreiben, die notwendig sind für Anwendung
und Ausführung der in den Artikeln 1 und 2 vorgesehenen Bestimmungen, und Ausführung der in den Artikeln 1 und 2 vorgesehenen Bestimmungen,
[insbesondere die Preiserhöhungsmeldung]. [insbesondere die Preiserhöhungsmeldung].
[Er kann sich das Beweismaterial zur Verfügung stellen lassen, das für [Er kann sich das Beweismaterial zur Verfügung stellen lassen, das für
die Untersuchung der eingereichten Preiserhöhungsmeldungen notwendig die Untersuchung der eingereichten Preiserhöhungsmeldungen notwendig
ist. ist.
Er kann insbesondere vorschreiben, dass alle Bücher, Register und Er kann insbesondere vorschreiben, dass alle Bücher, Register und
anderen Buchungsbelege, deren Führung durch oder aufgrund von anderen Buchungsbelege, deren Führung durch oder aufgrund von
Gesetzesbestimmungen vorgeschrieben ist, den von ihm bestellten Gesetzesbestimmungen vorgeschrieben ist, den von ihm bestellten
Bediensteten vor Ort vorgelegt werden.] Bediensteten vor Ort vorgelegt werden.]
[...] [...]
[Für die Festlegung der im vorliegenden Artikel erwähnten Höchstpreise [Für die Festlegung der im vorliegenden Artikel erwähnten Höchstpreise
oder Obergrenzen zieht der für die Wirtschaftsangelegenheiten oder Obergrenzen zieht der für die Wirtschaftsangelegenheiten
zuständige Minister vorher den Ausschuss für Preisregulierung, dessen zuständige Minister vorher den Ausschuss für Preisregulierung, dessen
Statut vom König festgelegt ist, gemäß den Modalitäten zu Rate, die Statut vom König festgelegt ist, gemäß den Modalitäten zu Rate, die
durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt
sind.]] sind.]]
[ § 5 - [...]] [ § 5 - [...]]
[Art. 2 § 1 (früherer Absatz 1) nummeriert durch Art. 2 Buchstabe a) [Art. 2 § 1 (früherer Absatz 1) nummeriert durch Art. 2 Buchstabe a)
erster Gedankenstrich des G. vom 23. Dezember 1969 (B.S. vom 30. erster Gedankenstrich des G. vom 23. Dezember 1969 (B.S. vom 30.
Dezember 1969); § 2 (früherer Absatz 2) nummeriert durch Art. 2 Dezember 1969); § 2 (früherer Absatz 2) nummeriert durch Art. 2
Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich des G. vom 23. Dezember 1969 (B.S. Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich des G. vom 23. Dezember 1969 (B.S.
vom 30. Dezember 1969); § 2bis eingefügt durch Art. 1 Buchstabe a) des vom 30. Dezember 1969); § 2bis eingefügt durch Art. 1 Buchstabe a) des
G. vom 30. Juli 1971 (B.S. vom 31. August 1971) und aufgehoben durch G. vom 30. Juli 1971 (B.S. vom 31. August 1971) und aufgehoben durch
Art. 9 Nr. 2 des G. vom 3. April 2013 (B.S. vom 26. April 2013); § 3 Art. 9 Nr. 2 des G. vom 3. April 2013 (B.S. vom 26. April 2013); § 3
eingefügt durch Art. 2 Buchstabe a) dritter Gedankenstrich des G. vom eingefügt durch Art. 2 Buchstabe a) dritter Gedankenstrich des G. vom
23. Dezember 1969 (B.S. vom 30. Dezember 1969) und aufgehoben durch 23. Dezember 1969 (B.S. vom 30. Dezember 1969) und aufgehoben durch
Art. 9 Nr. 2 des G. vom 3. April 2013 (B.S. vom 26. April 2013); § 4 Art. 9 Nr. 2 des G. vom 3. April 2013 (B.S. vom 26. April 2013); § 4
(früherer Absatz 3) nummeriert und ersetzt durch Art. 2 Buchstabe b) (früherer Absatz 3) nummeriert und ersetzt durch Art. 2 Buchstabe b)
des G. vom 23. Dezember 1969 (B.S. vom 30. Dezember 1969); § 4 Abs. 1 des G. vom 23. Dezember 1969 (B.S. vom 30. Dezember 1969); § 4 Abs. 1
ergänzt durch Art. 1 Buchstabe b) des G. vom 30. Juli 1971 (B.S. vom ergänzt durch Art. 1 Buchstabe b) des G. vom 30. Juli 1971 (B.S. vom
31. August 1971); § 4 Abs. 2 und 3 eingefügt durch Art. 1 Buchstabe b) 31. August 1971); § 4 Abs. 2 und 3 eingefügt durch Art. 1 Buchstabe b)
des G. vom 30. Juli 1971 (B.S. vom 31. August 1971); § 4 früherer des G. vom 30. Juli 1971 (B.S. vom 31. August 1971); § 4 früherer
Absatz 4 eingefügt durch Art. 1 Buchstabe b) des G. vom 30. Juli 1971 Absatz 4 eingefügt durch Art. 1 Buchstabe b) des G. vom 30. Juli 1971
(B.S. vom 31. August 1971) und aufgehoben durch Art. 24 Nr. 2 des G. (B.S. vom 31. August 1971) und aufgehoben durch Art. 24 Nr. 2 des G.
vom 17. Juli 1975 (B.S. vom 4. September 1975); § 4 neuer Absatz 4 vom 17. Juli 1975 (B.S. vom 4. September 1975); § 4 neuer Absatz 4
(früherer Absatz 5) eingefügt durch Art. 1 Buchstabe b) des G. vom 30. (früherer Absatz 5) eingefügt durch Art. 1 Buchstabe b) des G. vom 30.
Juli 1971 (B.S. vom 31. August 1971); § 5 eingefügt durch Art. 1 Juli 1971 (B.S. vom 31. August 1971); § 5 eingefügt durch Art. 1
Buchstabe c) des G. vom 30. Juli 1971 (B.S. vom 31. August 1971) und Buchstabe c) des G. vom 30. Juli 1971 (B.S. vom 31. August 1971) und
aufgehoben durch Art. 6 des G. vom 20. November 2013 (B.S. vom 29. aufgehoben durch Art. 6 des G. vom 20. November 2013 (B.S. vom 29.
November 2013)] November 2013)]
[Art. 2bis - [...]] [Art. 2bis - [...]]
[Art. 2bis eingefügt durch Art. 36 des G. vom 14. Januar 2002 (B.S. [Art. 2bis eingefügt durch Art. 36 des G. vom 14. Januar 2002 (B.S.
vom 22. Februar 2002) und aufgehoben durch Art. 9 Nr. 3 des G. vom 3. vom 22. Februar 2002) und aufgehoben durch Art. 9 Nr. 3 des G. vom 3.
April 2013 (B.S. vom 26. April 2013)] April 2013 (B.S. vom 26. April 2013)]
Art. 3 - 4 - [...] Art. 3 - 4 - [...]
[Art. 3 und 4 aufgehoben durch Art. 5 des G. vom 27. März 2014 (B.S. [Art. 3 und 4 aufgehoben durch Art. 5 des G. vom 27. März 2014 (B.S.
vom 29. April 2014)] vom 29. April 2014)]
[Art. 4bis - 4ter - [...]] [Art. 4bis - 4ter - [...]]
[Art. 4bis und 4ter eingefügt durch Art. 1 des Erlassg. vom 7. Juni [Art. 4bis und 4ter eingefügt durch Art. 1 des Erlassg. vom 7. Juni
1946 (B.S. vom 23. Juni 1946) und aufgehoben durch Art. 55 § 1 1946 (B.S. vom 23. Juni 1946) und aufgehoben durch Art. 55 § 1
Buchstabe b) des G. vom 5. August 1991 (B.S. vom 11. Oktober 1991)] Buchstabe b) des G. vom 5. August 1991 (B.S. vom 11. Oktober 1991)]
KAPITEL 2 KAPITEL 2
Art. 5 - Die Bestimmungen der Kapitel 2 und 3 finden Anwendung auf die Art. 5 - Die Bestimmungen der Kapitel 2 und 3 finden Anwendung auf die
Ermittlung, Feststellung und Verfolgung Ermittlung, Feststellung und Verfolgung
a) der Verstöße, die in Kapitel 1 und den in Anwendung der a) der Verstöße, die in Kapitel 1 und den in Anwendung der
Bestimmungen dieses Kapitels ergangenen Erlasse erwähnt sind, Bestimmungen dieses Kapitels ergangenen Erlasse erwähnt sind,
b) der im Erlassgesetz vom 22. September 1939 über die Zubereitung von b) der im Erlassgesetz vom 22. September 1939 über die Zubereitung von
Weizenmehl erwähnten Verstöße, Weizenmehl erwähnten Verstöße,
c) [der Verstöße gegen die Ministeriellen Erlasse zur Ausführung des c) [der Verstöße gegen die Ministeriellen Erlasse zur Ausführung des
Erlassgesetzes vom 31. Januar 1945 zur Ermächtigung des Ministers der Erlassgesetzes vom 31. Januar 1945 zur Ermächtigung des Ministers der
Wirtschaftsangelegenheiten, alleine oder zusammen mit dem Wirtschaftsangelegenheiten, alleine oder zusammen mit dem
beziehungsweise den betreffenden Ministern bestimmte Untersuchungen beziehungsweise den betreffenden Ministern bestimmte Untersuchungen
durchzuführen, abgeändert und ergänzt durch das Erlassgesetz vom 5. durchzuführen, abgeändert und ergänzt durch das Erlassgesetz vom 5.
Mai 1945, sowie der Verstöße gegen das Erlassgesetz vom 7. Mai 1945 Mai 1945, sowie der Verstöße gegen das Erlassgesetz vom 7. Mai 1945
zur Ermächtigung des Ministers der Bevorratung, bestimmte zur Ermächtigung des Ministers der Bevorratung, bestimmte
Untersuchungen durchzuführen, oder gegen die Ministeriellen Erlasse zu Untersuchungen durchzuführen, oder gegen die Ministeriellen Erlasse zu
seiner Ausführung,], seiner Ausführung,],
d) der im Erlassgesetz vom 23. September 1939 zur Regelung der Nutzung d) der im Erlassgesetz vom 23. September 1939 zur Regelung der Nutzung
und des Verkaufs von einheimischem Weizen erwähnten Verstöße, und des Verkaufs von einheimischem Weizen erwähnten Verstöße,
e) der Verstöße gegen die Erlasse zur Ausführung dieser Erlassgesetze, e) der Verstöße gegen die Erlasse zur Ausführung dieser Erlassgesetze,
f) der Verstöße gegen die Erlasse zur Ausführung des Gesetzes vom 5. f) der Verstöße gegen die Erlasse zur Ausführung des Gesetzes vom 5.
März 1935 über die Bürger, die den Betrieb von öffentlichen Diensten März 1935 über die Bürger, die den Betrieb von öffentlichen Diensten
in Kriegszeiten entweder durch freiwillige Verpflichtung oder durch in Kriegszeiten entweder durch freiwillige Verpflichtung oder durch
Requirierung gewährleisten, und gegen das Gesetz vom 16. Juni 1937, Requirierung gewährleisten, und gegen das Gesetz vom 16. Juni 1937,
durch das der König ermächtigt wird, die notwendigen Maßnahmen zu durch das der König ermächtigt wird, die notwendigen Maßnahmen zu
ergreifen, um im Kriegsfall die Mobilisierung der Nation und den ergreifen, um im Kriegsfall die Mobilisierung der Nation und den
Schutz der Bevölkerung zu sichern, dessen Ausführung dem Minister der Schutz der Bevölkerung zu sichern, dessen Ausführung dem Minister der
Bevorratung oder dem Minister der Wirtschaftsangelegenheiten Bevorratung oder dem Minister der Wirtschaftsangelegenheiten
anvertraut ist, anvertraut ist,
[g) der Verstöße gegen Artikel 70 des Gesetzes vom 29. Dezember 2010 [g) der Verstöße gegen Artikel 70 des Gesetzes vom 29. Dezember 2010
zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) und gegen die Erlasse zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) und gegen die Erlasse
zur Ausführung dieses Artikels.] zur Ausführung dieses Artikels.]
[Art. 5 einziger Absatz Buchstabe c) ersetzt durch Art. 3 des Erlassg. [Art. 5 einziger Absatz Buchstabe c) ersetzt durch Art. 3 des Erlassg.
vom 7. Mai 1945 (B.S. vom 17. Mai 1945); einziger Absatz Buchstabe g) vom 7. Mai 1945 (B.S. vom 17. Mai 1945); einziger Absatz Buchstabe g)
eingefügt durch Art. 19 des G. (I) vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. eingefügt durch Art. 19 des G. (I) vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31.
Dezember 2010)] Dezember 2010)]
Art. 6 - § 1 - [Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere Art. 6 - § 1 - [Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere
sind folgende Personen befugt, die in den Artikeln 5, 8, 9 und 11 sind folgende Personen befugt, die in den Artikeln 5, 8, 9 und 11
erwähnten Verstöße, auch allein, zu ermitteln und durch Protokoll erwähnten Verstöße, auch allein, zu ermitteln und durch Protokoll
festzustellen, ohne jedoch in dieser Angelegenheit die Eigenschaft festzustellen, ohne jedoch in dieser Angelegenheit die Eigenschaft
eines Gerichtspolizeioffiziers zu erlangen: eines Gerichtspolizeioffiziers zu erlangen:
a) die vom Minister der Bevorratung bestellten Bediensteten, a) die vom Minister der Bevorratung bestellten Bediensteten,
b) die vom Minister der Landwirtschaft bestellten Bediensteten, b) die vom Minister der Landwirtschaft bestellten Bediensteten,
c) die vom Minister der Wirtschaftsangelegenheiten bestellten c) die vom Minister der Wirtschaftsangelegenheiten bestellten
Bediensteten, Bediensteten,
d) die Bediensteten der Verwaltung der direkten Steuern, [der d) die Bediensteten der Verwaltung der direkten Steuern, [der
Generalverwaltung Zoll und Akzisen] und der Registrierungs- und Generalverwaltung Zoll und Akzisen] und der Registrierungs- und
Domänenverwaltung, Domänenverwaltung,
e) die Mitglieder des Aufsichtspersonals des Hohen e) die Mitglieder des Aufsichtspersonals des Hohen
Kontrollausschusses, Kontrollausschusses,
f) die Apotheken-Inspektoren, f) die Apotheken-Inspektoren,
g) die Lebensmittelinspektoren und -kontrolleure, g) die Lebensmittelinspektoren und -kontrolleure,
h) die Gerichtsbediensteten bei der Staatsanwaltschaft, h) die Gerichtsbediensteten bei der Staatsanwaltschaft,
i) die mit der Ausübung der Polizeigewalt auf Gemeindeebene i) die mit der Ausübung der Polizeigewalt auf Gemeindeebene
beauftragten vereidigten Bediensteten sowie die Gendarmen, beauftragten vereidigten Bediensteten sowie die Gendarmen,
j) die Ingenieure der Arbeit, die Sozialinspektoren und j) die Ingenieure der Arbeit, die Sozialinspektoren und
Sozialkontrolleure des Ministeriums der Arbeit und der Sozialfürsorge, Sozialkontrolleure des Ministeriums der Arbeit und der Sozialfürsorge,
k) die mit der Ausübung der Polizeigewalt auf Gemeindeebene k) die mit der Ausübung der Polizeigewalt auf Gemeindeebene
beauftragten nicht vereidigten Bediensteten und die Feldhüter. beauftragten nicht vereidigten Bediensteten und die Feldhüter.
Unbeschadet der Anwendung der Artikel 279 bis 282bis des Unbeschadet der Anwendung der Artikel 279 bis 282bis des
Strafprozessgesetzbuches unterliegen die weiter oben aufgezählten Strafprozessgesetzbuches unterliegen die weiter oben aufgezählten
Beamten und Bediensteten für die Ermittlung und Feststellung von Beamten und Bediensteten für die Ermittlung und Feststellung von
Verstößen gegen die Gesetze und Erlasse über Vorschriften bezüglich Verstößen gegen die Gesetze und Erlasse über Vorschriften bezüglich
der Preise, der Bevorratung des Landes und der Festlegung der Löhne der Preise, der Bevorratung des Landes und der Festlegung der Löhne
und Gehälter der Aufsicht des Generalprokurators, der ihnen gegenüber und Gehälter der Aufsicht des Generalprokurators, der ihnen gegenüber
die Sanktionen ergreift, die in Artikel 60 Absatz 1 und 2 des Gesetzes die Sanktionen ergreift, die in Artikel 60 Absatz 1 und 2 des Gesetzes
vom 20. April 1810 über die Organisation des gerichtlichen Standes und vom 20. April 1810 über die Organisation des gerichtlichen Standes und
die Verwaltung der Justiz, abgeändert durch Artikel 4 des Königlichen die Verwaltung der Justiz, abgeändert durch Artikel 4 des Königlichen
Erlasses Nr. 184 vom 5. Juli 1935, vorgesehen sind.] Erlasses Nr. 184 vom 5. Juli 1935, vorgesehen sind.]
§ 2 - Die wegen der im vorliegenden Erlass vorgesehenen Verstöße § 2 - Die wegen der im vorliegenden Erlass vorgesehenen Verstöße
aufgenommenen Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des aufgenommenen Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des
Gegenteils. Gegenteils.
[Art. 6 § 1 ersetzt durch Art. 2 des Erlassg. vom 18. Mai 1946 (B.S. [Art. 6 § 1 ersetzt durch Art. 2 des Erlassg. vom 18. Mai 1946 (B.S.
vom 19. Mai 1946); § 1 Abs. 1 Buchstabe d) abgeändert durch Art. 95 vom 19. Mai 1946); § 1 Abs. 1 Buchstabe d) abgeändert durch Art. 95
des G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 16. Mai 2014)] des G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 16. Mai 2014)]
Art. 7 - § 1 - Bei der Ausführung ihres Auftrags können die in Artikel Art. 7 - § 1 - Bei der Ausführung ihres Auftrags können die in Artikel
6 genannten Bediensteten sowie die Gerichtspolizeioffiziere: 6 genannten Bediensteten sowie die Gerichtspolizeioffiziere:
1. alle zweckdienlichen Feststellungen machen, einschließlich der 1. alle zweckdienlichen Feststellungen machen, einschließlich der
Bestandsaufnahme der Erzeugnisse, Grundstoffe, Lebensmittel, Bestandsaufnahme der Erzeugnisse, Grundstoffe, Lebensmittel,
Handelsgüter oder Tiere in Depots, privaten Lagern, Fabriken, Handelsgüter oder Tiere in Depots, privaten Lagern, Fabriken,
Betrieben, Lagerräumen, Verkaufsstellen und im Allgemeinen an allen Betrieben, Lagerräumen, Verkaufsstellen und im Allgemeinen an allen
Orten, wo diese Sachen zu industriellen, kommerziellen oder Orten, wo diese Sachen zu industriellen, kommerziellen oder
spekulativen Zwecken gehalten, ausgestellt oder zum Verkauf angeboten spekulativen Zwecken gehalten, ausgestellt oder zum Verkauf angeboten
werden, werden,
2. Haustiere und geerntete oder an den Zweigen hängende oder auf dem 2. Haustiere und geerntete oder an den Zweigen hängende oder auf dem
Halm stehende Bodenerzeugnisse zählen oder zählen lassen, Halm stehende Bodenerzeugnisse zählen oder zählen lassen,
3. jeglichen Transport unabhängig von der Beförderungsart 3. jeglichen Transport unabhängig von der Beförderungsart
kontrollieren. kontrollieren.
Die Transporteure müssen auf erste Aufforderung hin stehen bleiben und Die Transporteure müssen auf erste Aufforderung hin stehen bleiben und
den Motor abstellen und die zur Feststellung von Art und Menge der den Motor abstellen und die zur Feststellung von Art und Menge der
beförderten Güter nötige Hilfe leisten. beförderten Güter nötige Hilfe leisten.
Sollte die Überprüfung vor Ort nicht möglich sein, muss der Transport Sollte die Überprüfung vor Ort nicht möglich sein, muss der Transport
auf Befehl des auffordernden Bediensteten an einen Ort gebracht auf Befehl des auffordernden Bediensteten an einen Ort gebracht
werden, an dem die Überprüfung möglich ist; dies alles auf Kosten des werden, an dem die Überprüfung möglich ist; dies alles auf Kosten des
Transporteurs, wenn ein Verstoß zu seinen Lasten festgestellt wird, Transporteurs, wenn ein Verstoß zu seinen Lasten festgestellt wird,
4. kostenfrei die für die Bestimmung der Art der Erzeugnisse, 4. kostenfrei die für die Bestimmung der Art der Erzeugnisse,
Grundstoffe, Lebensmittel oder Handelsgüter sowie die für die Grundstoffe, Lebensmittel oder Handelsgüter sowie die für die
Beweisführung hinsichtlich eines Verstoßes notwendigen Proben Beweisführung hinsichtlich eines Verstoßes notwendigen Proben
entnehmen. entnehmen.
Gegebenenfalls müssen Eigentümer, Besitzer oder Inhaber der Gegebenenfalls müssen Eigentümer, Besitzer oder Inhaber der
vorgenannten Sachen die für Beförderung und Aufbewahrung der Proben vorgenannten Sachen die für Beförderung und Aufbewahrung der Proben
notwendigen Behälter liefern, notwendigen Behälter liefern,
5. sich auf erste Aufforderung hin alle Dokumente, Belege oder Bücher 5. sich auf erste Aufforderung hin alle Dokumente, Belege oder Bücher
vorlegen lassen, die für die Erfüllung ihres Auftrags zweckdienlich vorlegen lassen, die für die Erfüllung ihres Auftrags zweckdienlich
sind, beziehungsweise diese suchen, insbesondere offizielle Dokumente, sind, beziehungsweise diese suchen, insbesondere offizielle Dokumente,
Transportdokumente, Handelsdokumente, -korrespondenz und -bücher, und Transportdokumente, Handelsdokumente, -korrespondenz und -bücher, und
diejenigen dieser Unterlagen beschlagnahmen, die zum Nachweis eines diejenigen dieser Unterlagen beschlagnahmen, die zum Nachweis eines
Verstoßes beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter oder Komplizen Verstoßes beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter oder Komplizen
der Zuwiderhandelnden erforderlich sind; die Betroffenen erhalten eine der Zuwiderhandelnden erforderlich sind; die Betroffenen erhalten eine
Empfangsbescheinigung für die beschlagnahmten Unterlagen. Sie können Empfangsbescheinigung für die beschlagnahmten Unterlagen. Sie können
fotografische oder andere Kopien der von ihnen zu kontrollierenden fotografische oder andere Kopien der von ihnen zu kontrollierenden
Unterlagen anfertigen beziehungsweise anfertigen lassen und Unterlagen anfertigen beziehungsweise anfertigen lassen und
Feststellungen anhand von Fotoaufnahmen machen, Feststellungen anhand von Fotoaufnahmen machen,
6. Zuwiderhandelnde, deren Identität nicht unmittelbar festgestellt 6. Zuwiderhandelnde, deren Identität nicht unmittelbar festgestellt
werden kann oder die keinen regulären Wohnort im Land haben, werden kann oder die keinen regulären Wohnort im Land haben,
festhalten. Die Zuwiderhandelnden werden dem Bürgermeister, dem festhalten. Die Zuwiderhandelnden werden dem Bürgermeister, dem
Polizeikommissar oder dem Brigadekommandanten der Gendarmerie Polizeikommissar oder dem Brigadekommandanten der Gendarmerie
vorgeführt, der sich ihrer Identität vergewissert und sie vorgeführt, der sich ihrer Identität vergewissert und sie
gegebenenfalls dem Prokurator des Königs überantwortet. Ist ein gegebenenfalls dem Prokurator des Königs überantwortet. Ist ein
Zuwiderhandelnder ein Ausländer ohne regulären Wohnort im Land, so Zuwiderhandelnder ein Ausländer ohne regulären Wohnort im Land, so
kann ein Haftbefehl gegen ihn erlassen werden, auch wenn der Verstoß kann ein Haftbefehl gegen ihn erlassen werden, auch wenn der Verstoß
mit einer Strafe von weniger als drei Monaten Gefängnis geahndet wird. mit einer Strafe von weniger als drei Monaten Gefängnis geahndet wird.
Die Freilassung des Beschuldigten, gegen den der Haftbefehl erlassen Die Freilassung des Beschuldigten, gegen den der Haftbefehl erlassen
worden ist, muss immer von der Verpflichtung abhängig gemacht werden, worden ist, muss immer von der Verpflichtung abhängig gemacht werden,
eine Kaution zu hinterlegen. eine Kaution zu hinterlegen.
7. Erzeugnisse, Grundstoffe, Lebensmittel, Handelsgüter oder Tiere, 7. Erzeugnisse, Grundstoffe, Lebensmittel, Handelsgüter oder Tiere,
die Gegenstand des Verstoßes sind, sowie Produktions-, Verarbeitungs- die Gegenstand des Verstoßes sind, sowie Produktions-, Verarbeitungs-
und Beförderungsmittel oder jegliche anderen Gegenstände, die dazu und Beförderungsmittel oder jegliche anderen Gegenstände, die dazu
gedient haben, sie zu produzieren, zu verarbeiten, zu vertreiben oder gedient haben, sie zu produzieren, zu verarbeiten, zu vertreiben oder
zu befördern, beschlagnahmen, auch wenn ein Dritter deren Eigentümer zu befördern, beschlagnahmen, auch wenn ein Dritter deren Eigentümer
ist. ist.
[Sie können ebenfalls die im Besitz des Zuwiderhandelnden befindlichen [Sie können ebenfalls die im Besitz des Zuwiderhandelnden befindlichen
Erzeugnisse, Grundstoffe, Lebensmittel, Handelsgüter oder Tiere Erzeugnisse, Grundstoffe, Lebensmittel, Handelsgüter oder Tiere
gleicher Art und Bestimmung wie diejenigen, die Gegenstand des gleicher Art und Bestimmung wie diejenigen, die Gegenstand des
Verstoßes sind, beschlagnahmen.] Verstoßes sind, beschlagnahmen.]
[Sie können die beschlagnahmten Gegenstände versiegeln beziehungsweise [Sie können die beschlagnahmten Gegenstände versiegeln beziehungsweise
unter Verschluss halten.] unter Verschluss halten.]
Beschlagnahmen können zur Bestellung eines Wächters vor Ort oder an Beschlagnahmen können zur Bestellung eines Wächters vor Ort oder an
einem sonstigen Ort führen, den die protokollierenden Bediensteten einem sonstigen Ort führen, den die protokollierenden Bediensteten
bestimmen. Letztere können die beschlagnahmten Sachen zum Verkauf bestimmen. Letztere können die beschlagnahmten Sachen zum Verkauf
anbieten. In diesem Fall wird der Verkaufserlös hinterlegt, bis über anbieten. In diesem Fall wird der Verkaufserlös hinterlegt, bis über
den Verstoß befunden worden ist. den Verstoß befunden worden ist.
Dieser Erlös nimmt die Stelle der beschlagnahmten Sachen ein, sowohl Dieser Erlös nimmt die Stelle der beschlagnahmten Sachen ein, sowohl
hinsichtlich der Einziehung als auch hinsichtlich einer eventuellen hinsichtlich der Einziehung als auch hinsichtlich einer eventuellen
Rückgabe an den Betroffenen, Rückgabe an den Betroffenen,
8. ordnungsgemäß angeordnete Requirierungen zustellen, ausführen oder 8. ordnungsgemäß angeordnete Requirierungen zustellen, ausführen oder
ausführen lassen, ausführen lassen,
9. jeglichen Zuwiderhandelnden festnehmen und dem Prokurator des 9. jeglichen Zuwiderhandelnden festnehmen und dem Prokurator des
Königs vorführen, Königs vorführen,
10. Vertreter der Staatsgewalt, die dann verpflichtet sind, ihnen 10. Vertreter der Staatsgewalt, die dann verpflichtet sind, ihnen
Beistand zu leisten, oder Sachverständige anfordern, entweder um die Beistand zu leisten, oder Sachverständige anfordern, entweder um die
Ausführung der von den Behörden vorgeschriebenen Maßnahmen zu Ausführung der von den Behörden vorgeschriebenen Maßnahmen zu
gewährleisten beziehungsweise zu kontrollieren oder um Art und gewährleisten beziehungsweise zu kontrollieren oder um Art und
Umstände eines Verstoßes zu beurteilen, Umstände eines Verstoßes zu beurteilen,
11. von den Gemeindeverwaltungen die zur Ausführung ihres Auftrags 11. von den Gemeindeverwaltungen die zur Ausführung ihres Auftrags
nötigen Mittel requirieren. Zu diesem Zweck können die Verwaltungen in nötigen Mittel requirieren. Zu diesem Zweck können die Verwaltungen in
der Person des Bürgermeisters, eines der Schöffen, des der Person des Bürgermeisters, eines der Schöffen, des
Gemeindesekretärs oder eines der Offiziere der Gemeindepolizei Gemeindesekretärs oder eines der Offiziere der Gemeindepolizei
requiriert werden. requiriert werden.
Die Verwaltungen können unter anderem verpflichtet werden, Die Verwaltungen können unter anderem verpflichtet werden,
beschlagnahmte Gegenstände entgegenzunehmen, ihre Beförderung zu beschlagnahmte Gegenstände entgegenzunehmen, ihre Beförderung zu
gewährleisten und als ihre Wächter aufzutreten. gewährleisten und als ihre Wächter aufzutreten.
§ 2 - Bei der Ausführung ihres Auftrags können die in Artikel 6 des § 2 - Bei der Ausführung ihres Auftrags können die in Artikel 6 des
vorliegenden Erlassgesetzes erwähnten Bediensteten, nötigenfalls in vorliegenden Erlassgesetzes erwähnten Bediensteten, nötigenfalls in
Begleitung der angeforderten Sachverständigen: Begleitung der angeforderten Sachverständigen:
1. jederzeit: 1. jederzeit:
a) alle öffentlich zugänglichen Orte, unter anderem öffentliche a) alle öffentlich zugänglichen Orte, unter anderem öffentliche
Märkte, Hallen und Verkaufsräume, Fischhallen und Warenbörsen, Orte, Märkte, Hallen und Verkaufsräume, Fischhallen und Warenbörsen, Orte,
wo Ausstellungen, Messen, Kirmessen, öffentlich zugängliche wo Ausstellungen, Messen, Kirmessen, öffentlich zugängliche
Wohltätigkeitsveranstaltungen und Sportveranstaltungen organisiert Wohltätigkeitsveranstaltungen und Sportveranstaltungen organisiert
werden, Schankstätten, Restaurants und Hotels, Groß- oder werden, Schankstätten, Restaurants und Hotels, Groß- oder
Einzelhandelsbetriebe betreten, Einzelhandelsbetriebe betreten,
b) bei allen Erzeugern, Industriellen oder Kaufleuten eintreten: b) bei allen Erzeugern, Industriellen oder Kaufleuten eintreten:
vorliegender Absatz betrifft unter anderem Landwirtschafts- und vorliegender Absatz betrifft unter anderem Landwirtschafts- und
Gemüsebaubetriebe, Bauernhöfe, Molkereien, Werkstätten, Fabriken, Gemüsebaubetriebe, Bauernhöfe, Molkereien, Werkstätten, Fabriken,
Lagerräume, Geschäfte, Verkaufsstände und jeglichen Ort, der für die Lagerräume, Geschäfte, Verkaufsstände und jeglichen Ort, der für die
Erzeugung, die Zubereitung und den Verkauf der Erzeugnisse, Erzeugung, die Zubereitung und den Verkauf der Erzeugnisse,
Grundstoffe, Lebensmittel, Handelsgüter oder Tiere bestimmt ist, Grundstoffe, Lebensmittel, Handelsgüter oder Tiere bestimmt ist,
c) alle Orte betreten, in Bezug auf die sie Grund zur Annahme haben, c) alle Orte betreten, in Bezug auf die sie Grund zur Annahme haben,
dass zu industriellen, kommerziellen oder spekulativen Zwecken dass zu industriellen, kommerziellen oder spekulativen Zwecken
gehaltene Erzeugnisse, Grundstoffe, Lebensmittel, Handelsgüter oder gehaltene Erzeugnisse, Grundstoffe, Lebensmittel, Handelsgüter oder
Tiere dort vorhanden sind, Tiere dort vorhanden sind,
d) Wohnungen, Räumlichkeiten oder eingefriedete Grundstücke betreten, d) Wohnungen, Räumlichkeiten oder eingefriedete Grundstücke betreten,
die an oben erwähnte Orte und Einrichtungen angrenzen. die an oben erwähnte Orte und Einrichtungen angrenzen.
Als angrenzende Wohnung, Räumlichkeit oder eingefriedetes Grundstück Als angrenzende Wohnung, Räumlichkeit oder eingefriedetes Grundstück
gilt unter anderem jeglicher Raum oder jegliches eingefriedete gilt unter anderem jeglicher Raum oder jegliches eingefriedete
Grundstück, das entweder in demselben unbeweglichen Gut oder in Grundstück, das entweder in demselben unbeweglichen Gut oder in
demselben Landwirtschafts-, Industrie- oder Handelsbetrieb liegt. demselben Landwirtschafts-, Industrie- oder Handelsbetrieb liegt.
Die unter Buchstabe c) weiter oben erwähnten Haussuchungen in Die unter Buchstabe c) weiter oben erwähnten Haussuchungen in
Privatwohnungen müssen von mindestens zwei Bediensteten gemeinsam Privatwohnungen müssen von mindestens zwei Bediensteten gemeinsam
durchgeführt werden. durchgeführt werden.
Wenn die in Artikel 6 weiter oben erwähnten Bediensteten der Ansicht Wenn die in Artikel 6 weiter oben erwähnten Bediensteten der Ansicht
sind, zur Feststellung des Vorhandenseins eines Verstoßes eine sind, zur Feststellung des Vorhandenseins eines Verstoßes eine
Haussuchung in Privatwohnungen durchführen zu müssen, die nicht in den Haussuchung in Privatwohnungen durchführen zu müssen, die nicht in den
Absätzen a) bis d) weiter oben erwähnt sind, dürfen sie dies nur Absätzen a) bis d) weiter oben erwähnt sind, dürfen sie dies nur
zwischen 5 und 21 Uhr und nur mit Ermächtigung des [Richters am zwischen 5 und 21 Uhr und nur mit Ermächtigung des [Richters am
Polizeigericht] oder des Prokurators des Königs tun. Die Haussuchung Polizeigericht] oder des Prokurators des Königs tun. Die Haussuchung
muss von mindestens zwei Bediensteten durchgeführt werden. muss von mindestens zwei Bediensteten durchgeführt werden.
Wenn die Bediensteten jemanden verfolgen, der unter Verdacht steht, Wenn die Bediensteten jemanden verfolgen, der unter Verdacht steht,
Tiere, Erzeugnisse, Grundstoffe, Lebensmittel oder Handelsgüter zu Tiere, Erzeugnisse, Grundstoffe, Lebensmittel oder Handelsgüter zu
befördern, die Gegenstand einer Straftat sind, können sie auch befördern, die Gegenstand einer Straftat sind, können sie auch
jederzeit alle öffentlichen oder privaten Orte betreten, die der jederzeit alle öffentlichen oder privaten Orte betreten, die der
Betroffene betreten hat; in diesem Fall müssen die Bediensteten nicht Betroffene betreten hat; in diesem Fall müssen die Bediensteten nicht
zu zweit sein, um die Haussuchung durchzuführen, zu zweit sein, um die Haussuchung durchzuführen,
2. jederzeit Bahnhöfe, Hallen, Depots, Lagerräume, zugehörige Teile, 2. jederzeit Bahnhöfe, Hallen, Depots, Lagerräume, zugehörige Teile,
Konvois und Wagen der Eisenbahn, Vizinaleisenbahnen, Straßenbahnen, Konvois und Wagen der Eisenbahn, Vizinaleisenbahnen, Straßenbahnen,
Autobusse, Trolleybusse oder anderen öffentlichen oder privaten Autobusse, Trolleybusse oder anderen öffentlichen oder privaten
Beförderungsmittel betreten und dort jegliche Feststellungen oder Beförderungsmittel betreten und dort jegliche Feststellungen oder
Beschlagnahmen vornehmen, unabhängig davon, ob besagte Wagen fahren Beschlagnahmen vornehmen, unabhängig davon, ob besagte Wagen fahren
oder stehen. oder stehen.
§ 3 - Die durch die Anwendung von Artikel 7 entstehenden § 3 - Die durch die Anwendung von Artikel 7 entstehenden
Gerichtskosten werden gemäß den Bestimmungen des Tarifs in Strafsachen Gerichtskosten werden gemäß den Bestimmungen des Tarifs in Strafsachen
festgestellt, festgelegt, gezahlt und gegebenenfalls beigetrieben, festgestellt, festgelegt, gezahlt und gegebenenfalls beigetrieben,
nachdem sie von der ersuchenden Behörde veranschlagt worden sind. nachdem sie von der ersuchenden Behörde veranschlagt worden sind.
Diese Kosten werden auf die im Haushaltsplan des Ministeriums der Diese Kosten werden auf die im Haushaltsplan des Ministeriums der
Justiz für die Zahlung der Gerichtskosten in Strafsachen vorgesehenen Justiz für die Zahlung der Gerichtskosten in Strafsachen vorgesehenen
Haushaltsmittel angerechnet. Haushaltsmittel angerechnet.
Die aufgrund eines Kostenfestsetzungsbeschlusses zuerkannten Kosten Die aufgrund eines Kostenfestsetzungsbeschlusses zuerkannten Kosten
werden auf Betreiben der Greffiers der Gerichtshöfe und Gerichte mit werden auf Betreiben der Greffiers der Gerichtshöfe und Gerichte mit
den Mitteln gezahlt, die die Registrierungs- und Domänenverwaltung den Mitteln gezahlt, die die Registrierungs- und Domänenverwaltung
ihnen für die Zahlung der Gerichtskosten in Strafsachen zur Verfügung ihnen für die Zahlung der Gerichtskosten in Strafsachen zur Verfügung
stellt. stellt.
Die aufgrund einer Kostenaufstellung zuerkannten Kosten werden auf Die aufgrund einer Kostenaufstellung zuerkannten Kosten werden auf
Veranlassung des Ministeriums der Justiz (Dienst Gerichtskosten in Veranlassung des Ministeriums der Justiz (Dienst Gerichtskosten in
Strafsachen) ausgezahlt. Strafsachen) ausgezahlt.
[Art. 7 § 1 einziger Absatz Nr. 7 Abs. 2 ersetzt durch einzigen [Art. 7 § 1 einziger Absatz Nr. 7 Abs. 2 ersetzt durch einzigen
Artikel § 1 des G. vom 14. Februar 1948 (B.S. vom 18. Februar 1948); § Artikel § 1 des G. vom 14. Februar 1948 (B.S. vom 18. Februar 1948); §
1 einziger Absatz Nr. 7 neuer Absatz 3 eingefügt durch einzigen 1 einziger Absatz Nr. 7 neuer Absatz 3 eingefügt durch einzigen
Artikel § 1 des G. vom 14. Februar 1948 (B.S. vom 18. Februar 1948); § Artikel § 1 des G. vom 14. Februar 1948 (B.S. vom 18. Februar 1948); §
2 Abs. 3 abgeändert durch Art. 3 (Art. 91 § 30) des G. vom 10. Oktober 2 Abs. 3 abgeändert durch Art. 3 (Art. 91 § 30) des G. vom 10. Oktober
1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage))] 1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage))]
KAPITEL 3 KAPITEL 3
Art. 8 - § 1 - Jegliche willentliche Ver- oder Behinderung der Art. 8 - § 1 - Jegliche willentliche Ver- oder Behinderung der
Erfüllung der Aufgaben der in Artikel 6 erwähnten Bediensteten wird Erfüllung der Aufgaben der in Artikel 6 erwähnten Bediensteten wird
mit einer Geldbuße von 100 bis 100.000 [EUR] und mit einer mit einer Geldbuße von 100 bis 100.000 [EUR] und mit einer
Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat oder mit nur einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat oder mit nur einer
dieser Strafen geahndet. dieser Strafen geahndet.
Bei Rückfall wird die Geldbuße verdoppelt und droht dem Bei Rückfall wird die Geldbuße verdoppelt und droht dem
Zuwiderhandelnden eine Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu drei Zuwiderhandelnden eine Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu drei
Jahren. Jahren.
Als Personen, die willentlich die Erfüllung der Aufgaben ver- oder Als Personen, die willentlich die Erfüllung der Aufgaben ver- oder
behindert haben, werden diejenigen betrachtet, die sich weigern, behindert haben, werden diejenigen betrachtet, die sich weigern,
aufgrund des vorliegenden Erlassgesetzes beantragte Auskünfte oder aufgrund des vorliegenden Erlassgesetzes beantragte Auskünfte oder
Unterlagen zu übermitteln, wissentlich unrichtige Auskünfte oder Unterlagen zu übermitteln, wissentlich unrichtige Auskünfte oder
Unterlagen übermitteln oder sich weigern, die Herkunft der Unterlagen übermitteln oder sich weigern, die Herkunft der
Lebensmittel, Handelsgüter, Erzeugnisse, Grundstoffe oder Tiere Lebensmittel, Handelsgüter, Erzeugnisse, Grundstoffe oder Tiere
anzugeben, die Gegenstand der Ermittlung sind und dem Anschein nach zu anzugeben, die Gegenstand der Ermittlung sind und dem Anschein nach zu
spekulativen Zwecken gehalten werden. spekulativen Zwecken gehalten werden.
§ 2 - Mit den im vorliegenden Artikel vorgesehenen Strafen können § 2 - Mit den im vorliegenden Artikel vorgesehenen Strafen können
Provinzial- und Gemeindebehörden, Beamte und Bedienstete von Staat, Provinzial- und Gemeindebehörden, Beamte und Bedienstete von Staat,
Provinzen und Gemeinden sowie die davon abhängigen Einrichtungen Provinzen und Gemeinden sowie die davon abhängigen Einrichtungen
belegt werden, die sich weigern, Erlasse oder Anweisungen der Behörden belegt werden, die sich weigern, Erlasse oder Anweisungen der Behörden
über die Bevorratung des Landes, die Rationierung oder die über die Bevorratung des Landes, die Rationierung oder die
Preisfestsetzung sowie über die Bestrafung der Missbräuche im Handel Preisfestsetzung sowie über die Bestrafung der Missbräuche im Handel
mit und im Vertrieb von Erzeugnissen, Grundstoffen, Lebensmitteln, mit und im Vertrieb von Erzeugnissen, Grundstoffen, Lebensmitteln,
Handelsgütern oder Tieren auszuführen oder die durch ihren Widerstand Handelsgütern oder Tieren auszuführen oder die durch ihren Widerstand
oder ihre Nachlässigkeit diese Ausführung behindern. oder ihre Nachlässigkeit diese Ausführung behindern.
[Art. 8 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 [Art. 8 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000
(B.S. vom 29. Juli 2000)] (B.S. vom 29. Juli 2000)]
Art. 9 - § 1 - [Die in Artikel 5 des vorliegenden Erlassgesetzes Art. 9 - § 1 - [Die in Artikel 5 des vorliegenden Erlassgesetzes
erwähnten Verstöße werden mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat erwähnten Verstöße werden mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat
bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbuße von 100 bis 1.000.000 [EUR] bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbuße von 100 bis 1.000.000 [EUR]
oder mit nur einer dieser Strafen geahndet.] oder mit nur einer dieser Strafen geahndet.]
[Bei Rückfall werden Geldbuße und Gefängnisstrafe verdoppelt; sie [Bei Rückfall werden Geldbuße und Gefängnisstrafe verdoppelt; sie
werden immer zusammen ausgesprochen. Der Betrag der Geldbuße, werden immer zusammen ausgesprochen. Der Betrag der Geldbuße,
zuzüglich der Zuschlagzehntel, darf jedoch nicht niedriger sein als zuzüglich der Zuschlagzehntel, darf jedoch nicht niedriger sein als
der Wert der Erzeugnisse, Grundstoffe, Lebensmittel, Handelsgüter oder der Wert der Erzeugnisse, Grundstoffe, Lebensmittel, Handelsgüter oder
Tiere, die Gegenstand des Verstoßes sind.] Tiere, die Gegenstand des Verstoßes sind.]
Wenn der Wert der Erzeugnisse, Grundstoffe, Lebensmittel, Handelsgüter Wenn der Wert der Erzeugnisse, Grundstoffe, Lebensmittel, Handelsgüter
oder Tiere, die Gegenstand des Verstoßes sind, 10.000 Franken oder Tiere, die Gegenstand des Verstoßes sind, 10.000 Franken
überschreitet, beträgt die Gefängnisstrafe mindestens drei Monate. überschreitet, beträgt die Gefängnisstrafe mindestens drei Monate.
§ 2 - Die Einziehung der Erzeugnisse, Grundstoffe, Lebensmittel, § 2 - Die Einziehung der Erzeugnisse, Grundstoffe, Lebensmittel,
Handelsgüter oder Tiere, die Gegenstand des Verstoßes sind, wird gemäß Handelsgüter oder Tiere, die Gegenstand des Verstoßes sind, wird gemäß
den Bestimmungen der Artikel 42 und 43 des Strafgesetzbuches den Bestimmungen der Artikel 42 und 43 des Strafgesetzbuches
ausgesprochen. Die Gerichtshöfe und Gerichte sind außerdem befugt, sie ausgesprochen. Die Gerichtshöfe und Gerichte sind außerdem befugt, sie
auch dann auszusprechen, wenn der Gegenstand des Verstoßes Eigentum auch dann auszusprechen, wenn der Gegenstand des Verstoßes Eigentum
eines Dritten ist. eines Dritten ist.
Sie sind ebenfalls befugt, die Einziehung von Produktions-, Sie sind ebenfalls befugt, die Einziehung von Produktions-,
Verarbeitungs-, Vertriebs- und Beförderungsmitteln und jeglichen Verarbeitungs-, Vertriebs- und Beförderungsmitteln und jeglichen
anderen Gegenständen auszusprechen, die dazu bestimmt sind oder dazu anderen Gegenständen auszusprechen, die dazu bestimmt sind oder dazu
gedient haben, Erzeugnisse, Grundstoffe, Lebensmittel, Handelsgüter gedient haben, Erzeugnisse, Grundstoffe, Lebensmittel, Handelsgüter
oder Tiere, die Gegenstand des Verstoßes sind, zu produzieren, oder Tiere, die Gegenstand des Verstoßes sind, zu produzieren,
herzustellen, zu verarbeiten, zu vertreiben oder zu befördern, auch herzustellen, zu verarbeiten, zu vertreiben oder zu befördern, auch
wenn sie Eigentum eines Dritten sind. [Sie können die aufgrund von wenn sie Eigentum eines Dritten sind. [Sie können die aufgrund von
Artikel 7 § 1 Nr. 7 Absatz 2 beschlagnahmten Sachen einziehen.] Artikel 7 § 1 Nr. 7 Absatz 2 beschlagnahmten Sachen einziehen.]
§ 3 - Gerichte und Gerichtshöfe können den Zuwiderhandelnden außerdem § 3 - Gerichte und Gerichtshöfe können den Zuwiderhandelnden außerdem
zur Zahlung einer Geldsumme verurteilen, die dem unrechtmäßig zur Zahlung einer Geldsumme verurteilen, die dem unrechtmäßig
erzielten Gewinn oder der unerlaubten Preiserhöhung entspricht. erzielten Gewinn oder der unerlaubten Preiserhöhung entspricht.
Diese Geldsumme wird wie die Geldbuße beigetrieben. Diese Geldsumme wird wie die Geldbuße beigetrieben.
Die aufgrund der Paragraphen 2 und 3 des vorliegenden Artikels Die aufgrund der Paragraphen 2 und 3 des vorliegenden Artikels
ausgesprochenen Verurteilungen werden zu Lasten der Erben der ausgesprochenen Verurteilungen werden zu Lasten der Erben der
Verurteilten beigetrieben. Verurteilten beigetrieben.
§ 4 - Für jeden Verstoß der Erzeuger in Bezug auf ihre Zählungs-, § 4 - Für jeden Verstoß der Erzeuger in Bezug auf ihre Zählungs-,
Erzeugungs- und Lieferungsverpflichtungen im Agrarbereich kann der Erzeugungs- und Lieferungsverpflichtungen im Agrarbereich kann der
Richter auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Einziehung des gesamten Richter auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Einziehung des gesamten
oder eines Teils des Viehbestands des Betriebs des Zuwiderhandelnden oder eines Teils des Viehbestands des Betriebs des Zuwiderhandelnden
aussprechen. Die so angeordnete Einziehung kann von den vom aussprechen. Die so angeordnete Einziehung kann von den vom
Ministerium der Bevorratung bestimmten Bediensteten ausgeführt werden; Ministerium der Bevorratung bestimmten Bediensteten ausgeführt werden;
diese verfügen für die Ausführung ihres Auftrags über die in Artikel 7 diese verfügen für die Ausführung ihres Auftrags über die in Artikel 7
des vorliegenden Erlassgesetzes vorgesehenen Befugnisse. Der Minister des vorliegenden Erlassgesetzes vorgesehenen Befugnisse. Der Minister
der Bevorratung legt fest, was mit dem eingezogenen Viehbestand der Bevorratung legt fest, was mit dem eingezogenen Viehbestand
geschehen soll. geschehen soll.
§ 5 - a) Wenn der Verstoß von einem Importeur, einem Erzeuger, einem § 5 - a) Wenn der Verstoß von einem Importeur, einem Erzeuger, einem
Hersteller, einem Vertreiber oder einem Kaufmann begangen worden ist, Hersteller, einem Vertreiber oder einem Kaufmann begangen worden ist,
können die Gerichtshöfe und Gerichte die Schließung der Einrichtung können die Gerichtshöfe und Gerichte die Schließung der Einrichtung
für eine Höchstdauer von einem Jahr aussprechen. Diese Schließung kann für eine Höchstdauer von einem Jahr aussprechen. Diese Schließung kann
auch zu Lasten des Dritten ausgeführt werden, der die Einrichtung nach auch zu Lasten des Dritten ausgeführt werden, der die Einrichtung nach
Feststellung des Verstoßes, der zur Schließung geführt hat, übernommen Feststellung des Verstoßes, der zur Schließung geführt hat, übernommen
hat. hat.
In diesem Fall wird der Dritte jedoch in das Verfahren herangezogen In diesem Fall wird der Dritte jedoch in das Verfahren herangezogen
und das Urteil wird ihm gegenüber nicht wirksam, wenn er nachweisen und das Urteil wird ihm gegenüber nicht wirksam, wenn er nachweisen
kann, dass er gutgläubig war und keine Kenntnis von der drohenden kann, dass er gutgläubig war und keine Kenntnis von der drohenden
Schließung hatte. Schließung hatte.
Sie können ebenfalls zu Lasten des Zuwiderhandelnden das Verbot Sie können ebenfalls zu Lasten des Zuwiderhandelnden das Verbot
beziehungsweise die Einschränkung des Rechts aussprechen, den Beruf beziehungsweise die Einschränkung des Rechts aussprechen, den Beruf
oder das Gewerbe, bei dessen Ausübung der Verstoß begangen worden ist, oder das Gewerbe, bei dessen Ausübung der Verstoß begangen worden ist,
beziehungsweise einen verwandten Beruf oder ein verwandtes Gewerbe beziehungsweise einen verwandten Beruf oder ein verwandtes Gewerbe
persönlich oder durch eine Mittelsperson auszuüben. Diese Maßnahme persönlich oder durch eine Mittelsperson auszuüben. Diese Maßnahme
kann definitiv oder zeitweilig sein. kann definitiv oder zeitweilig sein.
Wenn es sich um einen Wandergewerbetreibenden handelt, kann der Entzug Wenn es sich um einen Wandergewerbetreibenden handelt, kann der Entzug
der Karte, die in Artikel 2 der dem Erlass vom 29. Dezember 1936 der Karte, die in Artikel 2 der dem Erlass vom 29. Dezember 1936
beigefügten Rechtsvorschriften über das Wandergewerbe vorgesehenen beigefügten Rechtsvorschriften über das Wandergewerbe vorgesehenen
ist, für eine Dauer von höchstens drei Monaten ausgesprochen werden. ist, für eine Dauer von höchstens drei Monaten ausgesprochen werden.
b) Die Schließung der Einrichtung oder das Verbot beziehungsweise die b) Die Schließung der Einrichtung oder das Verbot beziehungsweise die
Einschänkung des Rechts, einen Beruf oder ein Gewerbe auszuüben, wird Einschänkung des Rechts, einen Beruf oder ein Gewerbe auszuüben, wird
achtundvierzig Stunden nach der Zustellung der achtundvierzig Stunden nach der Zustellung der
Verurteilungsentscheidung wirksam. Wird gegen diese Entscheidung Verurteilungsentscheidung wirksam. Wird gegen diese Entscheidung
verstoßen, so ergreift der Prokurator des Königs jegliche angemessene verstoßen, so ergreift der Prokurator des Königs jegliche angemessene
Maßnahme, damit sie eingehalten wird, unter anderem durch Versiegelung Maßnahme, damit sie eingehalten wird, unter anderem durch Versiegelung
des Unternehmens, und der Zuwiderhandelnde kann zu einer des Unternehmens, und der Zuwiderhandelnde kann zu einer
Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren und einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren und einer
Geldbuße von 100 bis 100.000 [EUR] verurteilt werden. Geldbuße von 100 bis 100.000 [EUR] verurteilt werden.
§ 6 - Gerichtshöfe und Gerichte können anordnen, dass die § 6 - Gerichtshöfe und Gerichte können anordnen, dass die
Verurteilungsentscheidung ganz oder auszugsweise in den von ihnen Verurteilungsentscheidung ganz oder auszugsweise in den von ihnen
bestimmten Zeitungen oder durch jedes andere Mittel wie Film oder Funk bestimmten Zeitungen oder durch jedes andere Mittel wie Film oder Funk
veröffentlicht wird oder während einer bestimmten Frist an den von veröffentlicht wird oder während einer bestimmten Frist an den von
ihnen angegebenen Orten, wie an den Haupttüren und dem Schaufenster ihnen angegebenen Orten, wie an den Haupttüren und dem Schaufenster
der Einrichtung des Verurteilten angeschlagen wird, dies alles auf der Einrichtung des Verurteilten angeschlagen wird, dies alles auf
Kosten des Letztgenannten. Gänzliches oder teilweises Vernichten, Kosten des Letztgenannten. Gänzliches oder teilweises Vernichten,
Verbergen oder Zerreißen der Plakate, das willentlich vom Verurteilten Verbergen oder Zerreißen der Plakate, das willentlich vom Verurteilten
oder auf seine Anstiftung oder seinen Befehl vorgenommen wird, setzt oder auf seine Anstiftung oder seinen Befehl vorgenommen wird, setzt
ihn den in § 5 Buchstabe b) des vorliegenden Artikels vorgesehenen ihn den in § 5 Buchstabe b) des vorliegenden Artikels vorgesehenen
Strafen aus. Strafen aus.
[Art. 9 § 1 Abs. 1 ersetzt durch einzigen Artikel § 2 des G. vom 14. [Art. 9 § 1 Abs. 1 ersetzt durch einzigen Artikel § 2 des G. vom 14.
Februar 1948 (B.S. vom 18. Februar 1948) und abgeändert durch Art. 2 Februar 1948 (B.S. vom 18. Februar 1948) und abgeändert durch Art. 2
des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000); § 1 Abs. 2 ersetzt des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000); § 1 Abs. 2 ersetzt
durch einzigen Artikel § 2 des G. vom 14. Februar 1948 (B.S. vom 18. durch einzigen Artikel § 2 des G. vom 14. Februar 1948 (B.S. vom 18.
Februar 1948); § 2 Abs. 2 abgeändert durch einzigen Artikel § 3 des G. Februar 1948); § 2 Abs. 2 abgeändert durch einzigen Artikel § 3 des G.
vom 14. Februar 1948 (B.S. vom 18. Februar 1948); § 5 Buchstabe b) vom 14. Februar 1948 (B.S. vom 18. Februar 1948); § 5 Buchstabe b)
abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli
2000) ] 2000) ]
Art. 10 - § 1 - [Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, Art. 10 - § 1 - [Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches,
einschließlich Kapitel VII und Artikel 85, finden Anwendung auf die in einschließlich Kapitel VII und Artikel 85, finden Anwendung auf die in
den Artikeln 5, 8, 9 und 11 erwähnten Verstöße.] den Artikeln 5, 8, 9 und 11 erwähnten Verstöße.]
Bei Zusammentreffen mehrerer im vorhergehenden Absatz erwähnter Bei Zusammentreffen mehrerer im vorhergehenden Absatz erwähnter
Verstöße können Geldbußen jedoch endlos kumuliert werden. Verstöße können Geldbußen jedoch endlos kumuliert werden.
In Abweichung von Artikel 69 des Strafgesetzbuches werden die In Abweichung von Artikel 69 des Strafgesetzbuches werden die
Komplizen jeglichen in den Artikeln 5, 8, 9 und 11 erwähnten Verstoßes Komplizen jeglichen in den Artikeln 5, 8, 9 und 11 erwähnten Verstoßes
mit den für die Zuwiderhandelnden vorgesehenen Strafen bestraft. mit den für die Zuwiderhandelnden vorgesehenen Strafen bestraft.
§ 2 - [...] § 2 - [...]
§ 3 - [Der Richter kann die vorläufige Vollstreckung der § 3 - [Der Richter kann die vorläufige Vollstreckung der
Verurteilungen ungeachtet jeglichen Rechtsmittels anordnen.] Verurteilungen ungeachtet jeglichen Rechtsmittels anordnen.]
[Art. 10 § 1 Abs. 1 ersetzt durch einzigen Artikel § 4 des G. vom 14. [Art. 10 § 1 Abs. 1 ersetzt durch einzigen Artikel § 4 des G. vom 14.
Februar 1948 (B.S. vom 18. Februar 1948); § 2 aufgehoben durch Februar 1948 (B.S. vom 18. Februar 1948); § 2 aufgehoben durch
einzigen Artikel § 5 des G. vom 14. Februar 1948 (B.S. vom 18. Februar einzigen Artikel § 5 des G. vom 14. Februar 1948 (B.S. vom 18. Februar
1948); § 3 ersetzt durch einzigen Artikel § 6 des G. vom 14. Februar 1948); § 3 ersetzt durch einzigen Artikel § 6 des G. vom 14. Februar
1948 (B.S. vom 18. Februar 1948)] 1948 (B.S. vom 18. Februar 1948)]
Art. 11 - § 1 - Ist der Prokurator des Königs der Ansicht, er müsse Art. 11 - § 1 - Ist der Prokurator des Königs der Ansicht, er müsse
keine Hauptgefängnisstrafe beantragen, kann er den Zuwiderhandelnden keine Hauptgefängnisstrafe beantragen, kann er den Zuwiderhandelnden
durch Einschreibebrief davon in Kenntnis setzen, dass er die durch Einschreibebrief davon in Kenntnis setzen, dass er die
Verfolgung vermeiden kann, indem er eine oder mehrere der folgenden Verfolgung vermeiden kann, indem er eine oder mehrere der folgenden
Leistungen nach Wahl des Prokurators des Königs erbringt: Leistungen nach Wahl des Prokurators des Königs erbringt:
1. dem ihm angegebenen Einnehmer des Registrierungsamtes innerhalb 1. dem ihm angegebenen Einnehmer des Registrierungsamtes innerhalb
einer bestimmten Frist einen bestimmten Betrag zahlen, dessen Höhe den einer bestimmten Frist einen bestimmten Betrag zahlen, dessen Höhe den
Höchstbetrag der in vorliegendem Erlass festgelegten Geldbuße Höchstbetrag der in vorliegendem Erlass festgelegten Geldbuße
überschreiten kann, überschreiten kann,
2. dem angegebenen Einnehmer des Registrierungsamtes je nach Fall den 2. dem angegebenen Einnehmer des Registrierungsamtes je nach Fall den
Betrag des unrechtmäßig gemachten Gewinns oder die Summe, die der Betrag des unrechtmäßig gemachten Gewinns oder die Summe, die der
unerlaubten Preiserhöhung entspricht, innerhalb einer bestimmten Frist unerlaubten Preiserhöhung entspricht, innerhalb einer bestimmten Frist
zahlen, zahlen,
3. auf die ihm angegebenen Gegenstände, die der Einziehung 3. auf die ihm angegebenen Gegenstände, die der Einziehung
unterliegen, verzichten oder, falls diese Gegenstände nicht unterliegen, verzichten oder, falls diese Gegenstände nicht
beschlagnahmt sind, sie innerhalb einer bestimmten Frist an einem beschlagnahmt sind, sie innerhalb einer bestimmten Frist an einem
bestimmten Ort abgeben, bestimmten Ort abgeben,
4. wenn er landwirtschaftlicher Erzeuger ist, bestimmte Leistungen 4. wenn er landwirtschaftlicher Erzeuger ist, bestimmte Leistungen
erbringen, die ihm im Rahmen seiner gewöhnlichen Verpflichtungen oder erbringen, die ihm im Rahmen seiner gewöhnlichen Verpflichtungen oder
zusätzlich dazu angegeben werden, zusätzlich dazu angegeben werden,
[5. an bestimmten Tagen und zu bestimmten Uhrzeiten alle oder einen [5. an bestimmten Tagen und zu bestimmten Uhrzeiten alle oder einen
Teil der in seinem Besitz befindlichen Erzeugnisse, Grundstoffe, Teil der in seinem Besitz befindlichen Erzeugnisse, Grundstoffe,
Lebensmittel, Handelsgüter oder Tiere derselben Art wie diejenigen, Lebensmittel, Handelsgüter oder Tiere derselben Art wie diejenigen,
die Gegenstand des Verstoßes sind, zum Verkauf anbieten.] die Gegenstand des Verstoßes sind, zum Verkauf anbieten.]
Bei der Mitteilung der oben definierten Vorschläge fordert der Bei der Mitteilung der oben definierten Vorschläge fordert der
Prokurator des Königs den Zuwiderhandelnden auf, ihm innerhalb einer Prokurator des Königs den Zuwiderhandelnden auf, ihm innerhalb einer
bestimmten Frist mitzuteilen, ob er die ihm gemachten Vorschläge bestimmten Frist mitzuteilen, ob er die ihm gemachten Vorschläge
annimmt. annimmt.
Wird der Vergleich vollständig innerhalb der vorgeschriebenen Frist Wird der Vergleich vollständig innerhalb der vorgeschriebenen Frist
ausgeführt, erlischt die Strafverfolgung. Es darf kein Vergleich mehr ausgeführt, erlischt die Strafverfolgung. Es darf kein Vergleich mehr
angeboten werden, nachdem das erkennende Gericht mit dem Verstoß angeboten werden, nachdem das erkennende Gericht mit dem Verstoß
befasst worden ist. befasst worden ist.
[Das Vergleichsverfahren schließt die in § 2 des vorliegenden Artikels [Das Vergleichsverfahren schließt die in § 2 des vorliegenden Artikels
vorgesehene vorläufige Schließung aus.] vorgesehene vorläufige Schließung aus.]
§ 2 - Der Prokurator des Königs oder, wenn eine gerichtliche § 2 - Der Prokurator des Königs oder, wenn eine gerichtliche
Untersuchung eingeleitet worden ist, der Untersuchungsrichter kann die Untersuchung eingeleitet worden ist, der Untersuchungsrichter kann die
vorläufige Schließung der Einrichtung des Zuwiderhandelnden anordnen. vorläufige Schließung der Einrichtung des Zuwiderhandelnden anordnen.
Die Dauer der vorläufigen Schließung darf nicht über das Datum Die Dauer der vorläufigen Schließung darf nicht über das Datum
hinausgehen, an dem endgültig über den Verstoß befunden wird. hinausgehen, an dem endgültig über den Verstoß befunden wird.
Artikel 9 § 5 Buchstabe b) ist anwendbar auf diesen Beschluss. Artikel 9 § 5 Buchstabe b) ist anwendbar auf diesen Beschluss.
[Der Beschluss der vorläufigen Schließung schließt das in § 1 des [Der Beschluss der vorläufigen Schließung schließt das in § 1 des
vorliegenden Artikels vorgesehene Vergleichsverfahren aus.] vorliegenden Artikels vorgesehene Vergleichsverfahren aus.]
§ 3 - Der Prokurator des Königs kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens § 3 - Der Prokurator des Königs kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens
anordnen, dass die beschlagnahmten Erzeugnisse, Grundstoffe, anordnen, dass die beschlagnahmten Erzeugnisse, Grundstoffe,
Lebensmittel, Handelsgüter oder Tiere zum Verkauf angeboten werden. Lebensmittel, Handelsgüter oder Tiere zum Verkauf angeboten werden.
Der Erlös wird hinterlegt, bis über die Straftat befunden worden ist, Der Erlös wird hinterlegt, bis über die Straftat befunden worden ist,
und nimmt sowohl hinsichtlich der Einziehung als auch hinsichtlich und nimmt sowohl hinsichtlich der Einziehung als auch hinsichtlich
einer eventuellen Rückgabe an den Betroffenen die Stelle der einer eventuellen Rückgabe an den Betroffenen die Stelle der
beschlagnahmten Gegenstände ein. beschlagnahmten Gegenstände ein.
[Art. 11 § 1 Abs. 1 Nr. 5 eingefügt durch Art. 7 des Erlassg. vom 14. [Art. 11 § 1 Abs. 1 Nr. 5 eingefügt durch Art. 7 des Erlassg. vom 14.
Mai 1946 (B.S. vom 16. Mai 1946); § 1 Abs. 4 eingefügt durch Art. 1 Mai 1946 (B.S. vom 16. Mai 1946); § 1 Abs. 4 eingefügt durch Art. 1
des G. vom 6. Juli 1983 (B.S. vom 27. Juli 1983); § 2 Abs. 3 eingefügt des G. vom 6. Juli 1983 (B.S. vom 27. Juli 1983); § 2 Abs. 3 eingefügt
durch Art. 2 des G. vom 6. Juli 1983 (B.S. vom 27. Juli 1983)] durch Art. 2 des G. vom 6. Juli 1983 (B.S. vom 27. Juli 1983)]
[Art. 11bis - Die eigens zu diesem Zweck von dem für die [Art. 11bis - Die eigens zu diesem Zweck von dem für die
Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister bestellten Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister bestellten
Bediensteten können, wenn sie Verstöße gegen die Bestimmungen von Bediensteten können, wenn sie Verstöße gegen die Bestimmungen von
Kapitel 1 des vorliegenden Gesetzes feststellen, eine Summe festlegen, Kapitel 1 des vorliegenden Gesetzes feststellen, eine Summe festlegen,
durch deren freiwillige Zahlung seitens des Zuwiderhandelnden die durch deren freiwillige Zahlung seitens des Zuwiderhandelnden die
Strafverfolgung erlischt. Tarife und Modalitäten für Zahlung und Strafverfolgung erlischt. Tarife und Modalitäten für Zahlung und
Einnahme werden vom König festgelegt.] Einnahme werden vom König festgelegt.]
[Art. 11bis eingefügt durch Art. 2 des G. vom 30. Juli 1971 (B.S. vom [Art. 11bis eingefügt durch Art. 2 des G. vom 30. Juli 1971 (B.S. vom
31. August 1971)] 31. August 1971)]
KAPITEL 4 KAPITEL 4
Art. 12 - Vorliegendes Erlassgesetz ersetzt das Erlassgesetz vom 27. Art. 12 - Vorliegendes Erlassgesetz ersetzt das Erlassgesetz vom 27.
Oktober 1939 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Gewährleistung der Oktober 1939 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Gewährleistung der
Bevorratung des Landes und zur Vorbeugung und Bestrafung des Bevorratung des Landes und zur Vorbeugung und Bestrafung des
Missbrauchs im Handel mit bestimmten Lebensmitteln oder Handelsgütern. Missbrauchs im Handel mit bestimmten Lebensmitteln oder Handelsgütern.
Es ersetzt besagtes Erlassgesetz für die Anwendung der Bestimmungen, Es ersetzt besagtes Erlassgesetz für die Anwendung der Bestimmungen,
die sich auf Letzteres beziehen. die sich auf Letzteres beziehen.
Art. 13 - Vorliegendes Erlassgesetz tritt am Tag seiner Art. 13 - Vorliegendes Erlassgesetz tritt am Tag seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
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