← Retour vers "Loi sur la réglementation économique et les prix. - Coordination officieuse en langue allemande de la version fédérale "
| Loi sur la réglementation économique et les prix. - Coordination officieuse en langue allemande de la version fédérale | Wet betreffende de economische reglementering en de prijzen. - Officieuze coördinatie in het Duits van de federale versie |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 22 JANVIER 1945. - Loi sur la réglementation économique et les prix. - | 22 JANUARI 1945. - Wet betreffende de economische reglementering en de |
| Coordination officieuse en langue allemande de la version fédérale | prijzen. - Officieuze coördinatie in het Duits van de federale versie |
| Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
| allemande de la version fédérale de l'arrêté-loi du 22 janvier 1945 | de federale versie van de besluitwet van 22 januari 1945 betreffende |
| concernant la répression des infractions à la réglementation relative | het beteugelen van elke inbreuk op de reglementeering betreffende de |
| à l'approvisionnement du pays (Moniteur belge du 24 janvier 1945, err. | bevoorrading van het land (Belgisch Staatsblad van 24 januari 1945, |
| du 11 février 1945), tel qu'il a été modifié successivement par : | err. van 11 februari 1945), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd |
| - l'arrêté-loi du 7 mai 1945 donnant au Ministre du Ravitaillement le | bij : - de besluitwet van 7 mei 1945 waarbij aan den Minister van |
| Ravitailleering de bevoegdheid wordt verleend tot zekere | |
| pouvoir de procéder à certaines investigations (Moniteur belge du 17 | onderzoekingen over te gaan (Belgisch Staatsblad van 17 mei 1945); |
| mai 1945); - l'arrêté-loi du 14 mai 1946 renforçant le contrôle des prix | - de besluitwet van 14 mei 1946 houdende verscherping van de controle |
| (Moniteur belge du 16 mai 1946, err. du 23 mai 1946); | der prijzen (Belgisch Staatsblad van 16 mei 1946, err. van 23 mei |
| - l'arrêté-loi du 18 mai 1946 concernant la répression des infractions | 1946); - de besluitwet van 18 mei 1946 betreffende het beteugelen van elke |
| à la réglementation relative aux prix, à l'approvisionnement du pays | inbreuk op de reglementeering betreffende de prijzen, de bevoorrading |
| et à la fixation des traitements et salaires (Moniteur belge du 19 mai 1946); | van het land en de vaststelling van wedden en loonen (Belgisch Staatsblad van 19 mei 1946); |
| - l'arrêté-loi du 7 juin 1946 complétant l'arrêté-loi du 22 janvier | - de besluitwet van 7 juni 1946 tot aanvulling van de besluitwet dd. |
| 1945, concernant la répression des infractions à la réglementation | 22 Januari 1945, betreffende het beteugelen van de inbreuken op de |
| relative à l'approvisionnement du pays (Moniteur belge du 23 juin 1946); | reglementeering betreffende de bevoorrading van het land (Belgisch Staatsblad van 23 juni 1946); |
| - l'arrêté-loi du 29 juin 1946 concernant l'intervention injustifiée | - de besluitwet van 29 juni 1946 betreffende het niet-verantwoord |
| d'intermédiaires dans la distribution des produits, matières, etc., et | optreden van tusschenpersonen in de verdeeling van producten, |
| modifiant l'arrêté-loi du 22 janvier 1945 concernant la répression des | grondstoffen, enz., en houdende wijziging van de besluitwet van 22 |
| januari 1945, betreffende het beteugelen van elke inbreuk op de | |
| infractions à la réglementation relative à l'approvisionnement du pays | reglementeering betreffende de bevoorrading van het land (Belgisch |
| (Moniteur belge du 4 juillet 1946); | Staatsblad van 4 juli 1946); |
| - la loi du 14 février 1948 modifiant l'arrêté-loi du 22 janvier 1945, | - de wet van 14 februari 1948 tot wijziging van de besluitwet van 22 |
| modifié et complété par les arrêtés-lois des 14 et 18 mai et des 7 et | januari 1945, gewijzigd en aangevuld door de besluitwetten van 14 en |
| 29 juin 1946, concernant la répression des infractions à la | 18 Mei en van 7 en 29 Juni 1946, betreffende de beteugeling van de |
| réglementation relative à l'approvisionnement du pays (Moniteur belge | misdrijven tegen de reglementering van de bevoorrading van het land |
| du 18 février 1948); | (Belgisch Staatsblad van 18 februari 1948); |
| - la loi du 10 octobre 1967 contenant le Code judiciaire (Moniteur | - de wet van 10 oktober 1967 houdende het Gerechtelijk Wetboek |
| belge du 31 octobre 1967); | (Belgisch Staatsblad van 31 oktober 1967); |
| - la loi du 23 décembre 1969 modifiant et complétant l'arrêté-loi du | - de wet van 23 december 1969 tot wijziging en aanvulling van de |
| 22 janvier 1945, modifié et complété par les arrêtés-lois des 7 mai | besluitwet van 22 januari 1945, gewijzigd en aangevuld bij de |
| 1945, 14 et 18 mai 1946, 7 et 29 juin 1946 et par la loi du 14 février | besluitwetten van 7 mei 1945, 14 en 18 mei 1946, 7 en 29 juni 1946 en |
| 1948, concernant la répression des infractions à la réglementation | bij de wet van 14 februari 1948, betreffende het beteugelen van elke |
| relative à l'approvisionnement du pays (Moniteur belge du 30 décembre 1969); | inbreuk op de reglementering betreffende de bevoorrading van het land (Belgisch Staatsblad van 30 december 1969); |
| - la loi du 30 juillet 1971 sur la réglementation économique et les | - de wet van 30 juli 1971 betreffende de economische reglementering en |
| prix - loi modifiant l'arrêté-loi du 22 janvier 1945 concernant la | de prijzen - wet houdende wijziging van de besluitwet van 22 januari |
| répression des infractions à la réglementation relative à | 1945 betreffende het beteugelen van elke inbreuk op de reglementering |
| l'approvisionnement du pays (Moniteur belge du 31 août 1971); | inzake de bevoorrading van het land (Belgisch Staatsblad van 31 |
| - la loi du 17 juillet 1975 relative à la comptabilité et aux comptes | augustus 1971); - de wet van 17 juli 1975 met betrekking tot de boekhouding en de |
| annuels des entreprises (Moniteur belge du 4 septembre 1975, err. du | jaarrekeningen van de ondernemingen (Belgisch Staatsblad van 4 |
| 20 septembre 1975); | september 1975, err. van 20 september 1975); |
| - la loi du 6 juillet 1983 modifiant la loi du 22 janvier 1945 sur la | - de wet van 6 juli 1983 tot wijziging van de wet van 22 januari 1945 |
| réglementation économique et les prix (Moniteur belge du 27 juillet 1983); | betreffende de economische reglementering en de prijzen (Belgisch Staatsblad van 27 juli 1983); |
| - la loi du 5 août 1991 sur la protection de la concurrence économique | - de wet van 5 augustus 1991 tot bescherming van de economische |
| (Moniteur belge du 11 octobre 1991); | mededinging (Belgisch Staatsblad van 11 oktober 1991); |
| - la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la | - de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de |
| législation concernant les matières visées à l'article 78 de la | wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in |
| Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000); | artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000); |
| - la loi du 14 janvier 2002 portant des mesures en matière de soins de | - de wet van 14 januari 2002 houdende maatregelen inzake |
| santé (Moniteur belge du 22 février 2002); | gezondheidszorg (Belgisch Staatsblad van 22 februari 2002); |
| - la loi du 27 décembre 2005 portant des dispositions diverses | - de wet van 27 december 2005 houdende diverse bepalingen (Belgisch |
| (Moniteur belge du 30 décembre 2005, err. du 31 janvier 2006); | Staatsblad van 30 december 2005, err. van 31 januari 2006); |
| - la loi du 20 juillet 2006 portant des dispositions diverses | - de wet van 20 juli 2006 houdende diverse bepalingen (Belgisch |
| (Moniteur belge du 28 juillet 2006); | Staatsblad van 28 juli 2006); |
| - la loi du 29 décembre 2010 portant des dispositions diverses (I) | - de wet van 29 december 2010 houdende diverse bepalingen (I) |
| (Moniteur belge du 31 décembre 2010, err. des 13 janvier 2011 et 24 | (Belgisch Staatsblad van 31 december 2010, err. van 13 januari 2011 en |
| janvier 2011); | 24 januari 2011); |
| - la loi du 3 avril 2013 portant insertion du livre IV "Protection de | - de wet van 3 april 2013 houdende invoeging van boek IV "Bescherming |
| la concurrence" et du livre V "La concurrence et les évolutions de | van de mededinging" en van boek V "De mededinging en de |
| prix" dans le Code de droit économique et portant insertion des | prijsevoluties" in het Wetboek van economisch recht en houdende |
| définitions propres au livre IV et au livre V et des dispositions | invoeging van de definities eigen aan boek IV en aan boek V en van de |
| d'application de la loi propres au livre IV et au livre V, dans le | rechtshandhavingsbepalingen eigen aan boek IV en aan boek V, in boek I |
| livre Ier du Code de droit économique (Moniteur belge du 26 avril | van het Wetboek van economisch recht (Belgisch Staatsblad van 26 april |
| 2013, err. du 16 février 2015); | 2013, err. van 16 februari 2015); |
| - la loi du 20 novembre 2013 portant insertion du Livre XV, | - de wet van 20 november 2013 houdende invoeging van Boek XV, |
| "Application de la loi" dans le Code de droit économique (Moniteur | "Rechtshandhaving" in het Wetboek van economisch recht (Belgisch |
| belge du 29 novembre 2013); | Staatsblad van 29 november 2013); |
| - la loi du 27 mars 2014 portant insertion du Livre XVIII "Instruments | - de wet van 27 maart 2014 houdende invoeging van Boek XVIII |
| de gestion de crise" dans le Code de droit économique et portant | "Maatregelen voor crisis beheer" in het Wetboek van economisch recht |
| insertion des dispositions d'application de la loi propres au livre | en houdende invoeging van de rechtshandhavingsbepalingen eigen aan |
| XVIII, dans le livre XV du Code de droit économique (Moniteur belge du | boek XVIII, in boek XV van het Wetboek van economisch recht (Belgisch |
| 29 avril 2014); | Staatsblad van 29 april 2014); |
| - la loi du 25 avril 2014 adaptant dans la législation fiscale les | - de wet van 25 april 2014 tot aanpassing in de fiscale wetgeving van |
| dénominations des administrations du Service public fédéral Finances | de benamingen van de administraties van de Federale Overheidsdienst |
| et portant diverses autres modifications législatives (Moniteur belge | Financiën en houdende verscheidene andere wetswijzigingen (Belgisch |
| du 16 mai 2014). | Staatsblad van 16 mei 2014). |
| Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
| Service central de traduction allemande à Malmedy. | dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
| MINISTERIUM DER BEVORRATUNG | MINISTERIUM DER BEVORRATUNG |
| 22. JANUAR 1945 - [Gesetz über die Wirtschaftsregelung und die Preise] | 22. JANUAR 1945 - [Gesetz über die Wirtschaftsregelung und die Preise] |
| [Überschrift ersetzt durch Art. 3 § 1 des G. vom 30. Juli 1971 (B.S. | [Überschrift ersetzt durch Art. 3 § 1 des G. vom 30. Juli 1971 (B.S. |
| vom 31. August 1971)] | vom 31. August 1971)] |
| KAPITEL 1 | KAPITEL 1 |
| Artikel 1 - [...] | Artikel 1 - [...] |
| [Art. 1 aufgehoben durch Art. 9 Nr. 1 des G. vom 3. April 2013 (B.S. | [Art. 1 aufgehoben durch Art. 9 Nr. 1 des G. vom 3. April 2013 (B.S. |
| vom 26. April 2013)] | vom 26. April 2013)] |
| Art. 2 - [ § 1] - Der für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständige | Art. 2 - [ § 1] - Der für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständige |
| Minister kann entweder für das Staatsgebiet des Königreichs oder für | Minister kann entweder für das Staatsgebiet des Königreichs oder für |
| bestimmte Teile davon Höchstpreise in den aufgrund von Artikel 1 § 1 | bestimmte Teile davon Höchstpreise in den aufgrund von Artikel 1 § 1 |
| weiter oben geregelten Angelegenheiten festlegen. | weiter oben geregelten Angelegenheiten festlegen. |
| [ § 2] - Er kann ebenfalls die Obergrenze des Gewinns festlegen, den | [ § 2] - Er kann ebenfalls die Obergrenze des Gewinns festlegen, den |
| jeder Verkäufer oder Zwischenhändler für sich beanspruchen darf. | jeder Verkäufer oder Zwischenhändler für sich beanspruchen darf. |
| [ § 2bis - [...]] | [ § 2bis - [...]] |
| [ § 3 - [...]] | [ § 3 - [...]] |
| [ § 4] - [Der für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister | [ § 4] - [Der für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister |
| kann alle Modalitäten vorschreiben, die notwendig sind für Anwendung | kann alle Modalitäten vorschreiben, die notwendig sind für Anwendung |
| und Ausführung der in den Artikeln 1 und 2 vorgesehenen Bestimmungen, | und Ausführung der in den Artikeln 1 und 2 vorgesehenen Bestimmungen, |
| [insbesondere die Preiserhöhungsmeldung]. | [insbesondere die Preiserhöhungsmeldung]. |
| [Er kann sich das Beweismaterial zur Verfügung stellen lassen, das für | [Er kann sich das Beweismaterial zur Verfügung stellen lassen, das für |
| die Untersuchung der eingereichten Preiserhöhungsmeldungen notwendig | die Untersuchung der eingereichten Preiserhöhungsmeldungen notwendig |
| ist. | ist. |
| Er kann insbesondere vorschreiben, dass alle Bücher, Register und | Er kann insbesondere vorschreiben, dass alle Bücher, Register und |
| anderen Buchungsbelege, deren Führung durch oder aufgrund von | anderen Buchungsbelege, deren Führung durch oder aufgrund von |
| Gesetzesbestimmungen vorgeschrieben ist, den von ihm bestellten | Gesetzesbestimmungen vorgeschrieben ist, den von ihm bestellten |
| Bediensteten vor Ort vorgelegt werden.] | Bediensteten vor Ort vorgelegt werden.] |
| [...] | [...] |
| [Für die Festlegung der im vorliegenden Artikel erwähnten Höchstpreise | [Für die Festlegung der im vorliegenden Artikel erwähnten Höchstpreise |
| oder Obergrenzen zieht der für die Wirtschaftsangelegenheiten | oder Obergrenzen zieht der für die Wirtschaftsangelegenheiten |
| zuständige Minister vorher den Ausschuss für Preisregulierung, dessen | zuständige Minister vorher den Ausschuss für Preisregulierung, dessen |
| Statut vom König festgelegt ist, gemäß den Modalitäten zu Rate, die | Statut vom König festgelegt ist, gemäß den Modalitäten zu Rate, die |
| durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt | durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt |
| sind.]] | sind.]] |
| [ § 5 - [...]] | [ § 5 - [...]] |
| [Art. 2 § 1 (früherer Absatz 1) nummeriert durch Art. 2 Buchstabe a) | [Art. 2 § 1 (früherer Absatz 1) nummeriert durch Art. 2 Buchstabe a) |
| erster Gedankenstrich des G. vom 23. Dezember 1969 (B.S. vom 30. | erster Gedankenstrich des G. vom 23. Dezember 1969 (B.S. vom 30. |
| Dezember 1969); § 2 (früherer Absatz 2) nummeriert durch Art. 2 | Dezember 1969); § 2 (früherer Absatz 2) nummeriert durch Art. 2 |
| Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich des G. vom 23. Dezember 1969 (B.S. | Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich des G. vom 23. Dezember 1969 (B.S. |
| vom 30. Dezember 1969); § 2bis eingefügt durch Art. 1 Buchstabe a) des | vom 30. Dezember 1969); § 2bis eingefügt durch Art. 1 Buchstabe a) des |
| G. vom 30. Juli 1971 (B.S. vom 31. August 1971) und aufgehoben durch | G. vom 30. Juli 1971 (B.S. vom 31. August 1971) und aufgehoben durch |
| Art. 9 Nr. 2 des G. vom 3. April 2013 (B.S. vom 26. April 2013); § 3 | Art. 9 Nr. 2 des G. vom 3. April 2013 (B.S. vom 26. April 2013); § 3 |
| eingefügt durch Art. 2 Buchstabe a) dritter Gedankenstrich des G. vom | eingefügt durch Art. 2 Buchstabe a) dritter Gedankenstrich des G. vom |
| 23. Dezember 1969 (B.S. vom 30. Dezember 1969) und aufgehoben durch | 23. Dezember 1969 (B.S. vom 30. Dezember 1969) und aufgehoben durch |
| Art. 9 Nr. 2 des G. vom 3. April 2013 (B.S. vom 26. April 2013); § 4 | Art. 9 Nr. 2 des G. vom 3. April 2013 (B.S. vom 26. April 2013); § 4 |
| (früherer Absatz 3) nummeriert und ersetzt durch Art. 2 Buchstabe b) | (früherer Absatz 3) nummeriert und ersetzt durch Art. 2 Buchstabe b) |
| des G. vom 23. Dezember 1969 (B.S. vom 30. Dezember 1969); § 4 Abs. 1 | des G. vom 23. Dezember 1969 (B.S. vom 30. Dezember 1969); § 4 Abs. 1 |
| ergänzt durch Art. 1 Buchstabe b) des G. vom 30. Juli 1971 (B.S. vom | ergänzt durch Art. 1 Buchstabe b) des G. vom 30. Juli 1971 (B.S. vom |
| 31. August 1971); § 4 Abs. 2 und 3 eingefügt durch Art. 1 Buchstabe b) | 31. August 1971); § 4 Abs. 2 und 3 eingefügt durch Art. 1 Buchstabe b) |
| des G. vom 30. Juli 1971 (B.S. vom 31. August 1971); § 4 früherer | des G. vom 30. Juli 1971 (B.S. vom 31. August 1971); § 4 früherer |
| Absatz 4 eingefügt durch Art. 1 Buchstabe b) des G. vom 30. Juli 1971 | Absatz 4 eingefügt durch Art. 1 Buchstabe b) des G. vom 30. Juli 1971 |
| (B.S. vom 31. August 1971) und aufgehoben durch Art. 24 Nr. 2 des G. | (B.S. vom 31. August 1971) und aufgehoben durch Art. 24 Nr. 2 des G. |
| vom 17. Juli 1975 (B.S. vom 4. September 1975); § 4 neuer Absatz 4 | vom 17. Juli 1975 (B.S. vom 4. September 1975); § 4 neuer Absatz 4 |
| (früherer Absatz 5) eingefügt durch Art. 1 Buchstabe b) des G. vom 30. | (früherer Absatz 5) eingefügt durch Art. 1 Buchstabe b) des G. vom 30. |
| Juli 1971 (B.S. vom 31. August 1971); § 5 eingefügt durch Art. 1 | Juli 1971 (B.S. vom 31. August 1971); § 5 eingefügt durch Art. 1 |
| Buchstabe c) des G. vom 30. Juli 1971 (B.S. vom 31. August 1971) und | Buchstabe c) des G. vom 30. Juli 1971 (B.S. vom 31. August 1971) und |
| aufgehoben durch Art. 6 des G. vom 20. November 2013 (B.S. vom 29. | aufgehoben durch Art. 6 des G. vom 20. November 2013 (B.S. vom 29. |
| November 2013)] | November 2013)] |
| [Art. 2bis - [...]] | [Art. 2bis - [...]] |
| [Art. 2bis eingefügt durch Art. 36 des G. vom 14. Januar 2002 (B.S. | [Art. 2bis eingefügt durch Art. 36 des G. vom 14. Januar 2002 (B.S. |
| vom 22. Februar 2002) und aufgehoben durch Art. 9 Nr. 3 des G. vom 3. | vom 22. Februar 2002) und aufgehoben durch Art. 9 Nr. 3 des G. vom 3. |
| April 2013 (B.S. vom 26. April 2013)] | April 2013 (B.S. vom 26. April 2013)] |
| Art. 3 - 4 - [...] | Art. 3 - 4 - [...] |
| [Art. 3 und 4 aufgehoben durch Art. 5 des G. vom 27. März 2014 (B.S. | [Art. 3 und 4 aufgehoben durch Art. 5 des G. vom 27. März 2014 (B.S. |
| vom 29. April 2014)] | vom 29. April 2014)] |
| [Art. 4bis - 4ter - [...]] | [Art. 4bis - 4ter - [...]] |
| [Art. 4bis und 4ter eingefügt durch Art. 1 des Erlassg. vom 7. Juni | [Art. 4bis und 4ter eingefügt durch Art. 1 des Erlassg. vom 7. Juni |
| 1946 (B.S. vom 23. Juni 1946) und aufgehoben durch Art. 55 § 1 | 1946 (B.S. vom 23. Juni 1946) und aufgehoben durch Art. 55 § 1 |
| Buchstabe b) des G. vom 5. August 1991 (B.S. vom 11. Oktober 1991)] | Buchstabe b) des G. vom 5. August 1991 (B.S. vom 11. Oktober 1991)] |
| KAPITEL 2 | KAPITEL 2 |
| Art. 5 - Die Bestimmungen der Kapitel 2 und 3 finden Anwendung auf die | Art. 5 - Die Bestimmungen der Kapitel 2 und 3 finden Anwendung auf die |
| Ermittlung, Feststellung und Verfolgung | Ermittlung, Feststellung und Verfolgung |
| a) der Verstöße, die in Kapitel 1 und den in Anwendung der | a) der Verstöße, die in Kapitel 1 und den in Anwendung der |
| Bestimmungen dieses Kapitels ergangenen Erlasse erwähnt sind, | Bestimmungen dieses Kapitels ergangenen Erlasse erwähnt sind, |
| b) der im Erlassgesetz vom 22. September 1939 über die Zubereitung von | b) der im Erlassgesetz vom 22. September 1939 über die Zubereitung von |
| Weizenmehl erwähnten Verstöße, | Weizenmehl erwähnten Verstöße, |
| c) [der Verstöße gegen die Ministeriellen Erlasse zur Ausführung des | c) [der Verstöße gegen die Ministeriellen Erlasse zur Ausführung des |
| Erlassgesetzes vom 31. Januar 1945 zur Ermächtigung des Ministers der | Erlassgesetzes vom 31. Januar 1945 zur Ermächtigung des Ministers der |
| Wirtschaftsangelegenheiten, alleine oder zusammen mit dem | Wirtschaftsangelegenheiten, alleine oder zusammen mit dem |
| beziehungsweise den betreffenden Ministern bestimmte Untersuchungen | beziehungsweise den betreffenden Ministern bestimmte Untersuchungen |
| durchzuführen, abgeändert und ergänzt durch das Erlassgesetz vom 5. | durchzuführen, abgeändert und ergänzt durch das Erlassgesetz vom 5. |
| Mai 1945, sowie der Verstöße gegen das Erlassgesetz vom 7. Mai 1945 | Mai 1945, sowie der Verstöße gegen das Erlassgesetz vom 7. Mai 1945 |
| zur Ermächtigung des Ministers der Bevorratung, bestimmte | zur Ermächtigung des Ministers der Bevorratung, bestimmte |
| Untersuchungen durchzuführen, oder gegen die Ministeriellen Erlasse zu | Untersuchungen durchzuführen, oder gegen die Ministeriellen Erlasse zu |
| seiner Ausführung,], | seiner Ausführung,], |
| d) der im Erlassgesetz vom 23. September 1939 zur Regelung der Nutzung | d) der im Erlassgesetz vom 23. September 1939 zur Regelung der Nutzung |
| und des Verkaufs von einheimischem Weizen erwähnten Verstöße, | und des Verkaufs von einheimischem Weizen erwähnten Verstöße, |
| e) der Verstöße gegen die Erlasse zur Ausführung dieser Erlassgesetze, | e) der Verstöße gegen die Erlasse zur Ausführung dieser Erlassgesetze, |
| f) der Verstöße gegen die Erlasse zur Ausführung des Gesetzes vom 5. | f) der Verstöße gegen die Erlasse zur Ausführung des Gesetzes vom 5. |
| März 1935 über die Bürger, die den Betrieb von öffentlichen Diensten | März 1935 über die Bürger, die den Betrieb von öffentlichen Diensten |
| in Kriegszeiten entweder durch freiwillige Verpflichtung oder durch | in Kriegszeiten entweder durch freiwillige Verpflichtung oder durch |
| Requirierung gewährleisten, und gegen das Gesetz vom 16. Juni 1937, | Requirierung gewährleisten, und gegen das Gesetz vom 16. Juni 1937, |
| durch das der König ermächtigt wird, die notwendigen Maßnahmen zu | durch das der König ermächtigt wird, die notwendigen Maßnahmen zu |
| ergreifen, um im Kriegsfall die Mobilisierung der Nation und den | ergreifen, um im Kriegsfall die Mobilisierung der Nation und den |
| Schutz der Bevölkerung zu sichern, dessen Ausführung dem Minister der | Schutz der Bevölkerung zu sichern, dessen Ausführung dem Minister der |
| Bevorratung oder dem Minister der Wirtschaftsangelegenheiten | Bevorratung oder dem Minister der Wirtschaftsangelegenheiten |
| anvertraut ist, | anvertraut ist, |
| [g) der Verstöße gegen Artikel 70 des Gesetzes vom 29. Dezember 2010 | [g) der Verstöße gegen Artikel 70 des Gesetzes vom 29. Dezember 2010 |
| zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) und gegen die Erlasse | zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) und gegen die Erlasse |
| zur Ausführung dieses Artikels.] | zur Ausführung dieses Artikels.] |
| [Art. 5 einziger Absatz Buchstabe c) ersetzt durch Art. 3 des Erlassg. | [Art. 5 einziger Absatz Buchstabe c) ersetzt durch Art. 3 des Erlassg. |
| vom 7. Mai 1945 (B.S. vom 17. Mai 1945); einziger Absatz Buchstabe g) | vom 7. Mai 1945 (B.S. vom 17. Mai 1945); einziger Absatz Buchstabe g) |
| eingefügt durch Art. 19 des G. (I) vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. | eingefügt durch Art. 19 des G. (I) vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. |
| Dezember 2010)] | Dezember 2010)] |
| Art. 6 - § 1 - [Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere | Art. 6 - § 1 - [Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere |
| sind folgende Personen befugt, die in den Artikeln 5, 8, 9 und 11 | sind folgende Personen befugt, die in den Artikeln 5, 8, 9 und 11 |
| erwähnten Verstöße, auch allein, zu ermitteln und durch Protokoll | erwähnten Verstöße, auch allein, zu ermitteln und durch Protokoll |
| festzustellen, ohne jedoch in dieser Angelegenheit die Eigenschaft | festzustellen, ohne jedoch in dieser Angelegenheit die Eigenschaft |
| eines Gerichtspolizeioffiziers zu erlangen: | eines Gerichtspolizeioffiziers zu erlangen: |
| a) die vom Minister der Bevorratung bestellten Bediensteten, | a) die vom Minister der Bevorratung bestellten Bediensteten, |
| b) die vom Minister der Landwirtschaft bestellten Bediensteten, | b) die vom Minister der Landwirtschaft bestellten Bediensteten, |
| c) die vom Minister der Wirtschaftsangelegenheiten bestellten | c) die vom Minister der Wirtschaftsangelegenheiten bestellten |
| Bediensteten, | Bediensteten, |
| d) die Bediensteten der Verwaltung der direkten Steuern, [der | d) die Bediensteten der Verwaltung der direkten Steuern, [der |
| Generalverwaltung Zoll und Akzisen] und der Registrierungs- und | Generalverwaltung Zoll und Akzisen] und der Registrierungs- und |
| Domänenverwaltung, | Domänenverwaltung, |
| e) die Mitglieder des Aufsichtspersonals des Hohen | e) die Mitglieder des Aufsichtspersonals des Hohen |
| Kontrollausschusses, | Kontrollausschusses, |
| f) die Apotheken-Inspektoren, | f) die Apotheken-Inspektoren, |
| g) die Lebensmittelinspektoren und -kontrolleure, | g) die Lebensmittelinspektoren und -kontrolleure, |
| h) die Gerichtsbediensteten bei der Staatsanwaltschaft, | h) die Gerichtsbediensteten bei der Staatsanwaltschaft, |
| i) die mit der Ausübung der Polizeigewalt auf Gemeindeebene | i) die mit der Ausübung der Polizeigewalt auf Gemeindeebene |
| beauftragten vereidigten Bediensteten sowie die Gendarmen, | beauftragten vereidigten Bediensteten sowie die Gendarmen, |
| j) die Ingenieure der Arbeit, die Sozialinspektoren und | j) die Ingenieure der Arbeit, die Sozialinspektoren und |
| Sozialkontrolleure des Ministeriums der Arbeit und der Sozialfürsorge, | Sozialkontrolleure des Ministeriums der Arbeit und der Sozialfürsorge, |
| k) die mit der Ausübung der Polizeigewalt auf Gemeindeebene | k) die mit der Ausübung der Polizeigewalt auf Gemeindeebene |
| beauftragten nicht vereidigten Bediensteten und die Feldhüter. | beauftragten nicht vereidigten Bediensteten und die Feldhüter. |
| Unbeschadet der Anwendung der Artikel 279 bis 282bis des | Unbeschadet der Anwendung der Artikel 279 bis 282bis des |
| Strafprozessgesetzbuches unterliegen die weiter oben aufgezählten | Strafprozessgesetzbuches unterliegen die weiter oben aufgezählten |
| Beamten und Bediensteten für die Ermittlung und Feststellung von | Beamten und Bediensteten für die Ermittlung und Feststellung von |
| Verstößen gegen die Gesetze und Erlasse über Vorschriften bezüglich | Verstößen gegen die Gesetze und Erlasse über Vorschriften bezüglich |
| der Preise, der Bevorratung des Landes und der Festlegung der Löhne | der Preise, der Bevorratung des Landes und der Festlegung der Löhne |
| und Gehälter der Aufsicht des Generalprokurators, der ihnen gegenüber | und Gehälter der Aufsicht des Generalprokurators, der ihnen gegenüber |
| die Sanktionen ergreift, die in Artikel 60 Absatz 1 und 2 des Gesetzes | die Sanktionen ergreift, die in Artikel 60 Absatz 1 und 2 des Gesetzes |
| vom 20. April 1810 über die Organisation des gerichtlichen Standes und | vom 20. April 1810 über die Organisation des gerichtlichen Standes und |
| die Verwaltung der Justiz, abgeändert durch Artikel 4 des Königlichen | die Verwaltung der Justiz, abgeändert durch Artikel 4 des Königlichen |
| Erlasses Nr. 184 vom 5. Juli 1935, vorgesehen sind.] | Erlasses Nr. 184 vom 5. Juli 1935, vorgesehen sind.] |
| § 2 - Die wegen der im vorliegenden Erlass vorgesehenen Verstöße | § 2 - Die wegen der im vorliegenden Erlass vorgesehenen Verstöße |
| aufgenommenen Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des | aufgenommenen Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des |
| Gegenteils. | Gegenteils. |
| [Art. 6 § 1 ersetzt durch Art. 2 des Erlassg. vom 18. Mai 1946 (B.S. | [Art. 6 § 1 ersetzt durch Art. 2 des Erlassg. vom 18. Mai 1946 (B.S. |
| vom 19. Mai 1946); § 1 Abs. 1 Buchstabe d) abgeändert durch Art. 95 | vom 19. Mai 1946); § 1 Abs. 1 Buchstabe d) abgeändert durch Art. 95 |
| des G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 16. Mai 2014)] | des G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 16. Mai 2014)] |
| Art. 7 - § 1 - Bei der Ausführung ihres Auftrags können die in Artikel | Art. 7 - § 1 - Bei der Ausführung ihres Auftrags können die in Artikel |
| 6 genannten Bediensteten sowie die Gerichtspolizeioffiziere: | 6 genannten Bediensteten sowie die Gerichtspolizeioffiziere: |
| 1. alle zweckdienlichen Feststellungen machen, einschließlich der | 1. alle zweckdienlichen Feststellungen machen, einschließlich der |
| Bestandsaufnahme der Erzeugnisse, Grundstoffe, Lebensmittel, | Bestandsaufnahme der Erzeugnisse, Grundstoffe, Lebensmittel, |
| Handelsgüter oder Tiere in Depots, privaten Lagern, Fabriken, | Handelsgüter oder Tiere in Depots, privaten Lagern, Fabriken, |
| Betrieben, Lagerräumen, Verkaufsstellen und im Allgemeinen an allen | Betrieben, Lagerräumen, Verkaufsstellen und im Allgemeinen an allen |
| Orten, wo diese Sachen zu industriellen, kommerziellen oder | Orten, wo diese Sachen zu industriellen, kommerziellen oder |
| spekulativen Zwecken gehalten, ausgestellt oder zum Verkauf angeboten | spekulativen Zwecken gehalten, ausgestellt oder zum Verkauf angeboten |
| werden, | werden, |
| 2. Haustiere und geerntete oder an den Zweigen hängende oder auf dem | 2. Haustiere und geerntete oder an den Zweigen hängende oder auf dem |
| Halm stehende Bodenerzeugnisse zählen oder zählen lassen, | Halm stehende Bodenerzeugnisse zählen oder zählen lassen, |
| 3. jeglichen Transport unabhängig von der Beförderungsart | 3. jeglichen Transport unabhängig von der Beförderungsart |
| kontrollieren. | kontrollieren. |
| Die Transporteure müssen auf erste Aufforderung hin stehen bleiben und | Die Transporteure müssen auf erste Aufforderung hin stehen bleiben und |
| den Motor abstellen und die zur Feststellung von Art und Menge der | den Motor abstellen und die zur Feststellung von Art und Menge der |
| beförderten Güter nötige Hilfe leisten. | beförderten Güter nötige Hilfe leisten. |
| Sollte die Überprüfung vor Ort nicht möglich sein, muss der Transport | Sollte die Überprüfung vor Ort nicht möglich sein, muss der Transport |
| auf Befehl des auffordernden Bediensteten an einen Ort gebracht | auf Befehl des auffordernden Bediensteten an einen Ort gebracht |
| werden, an dem die Überprüfung möglich ist; dies alles auf Kosten des | werden, an dem die Überprüfung möglich ist; dies alles auf Kosten des |
| Transporteurs, wenn ein Verstoß zu seinen Lasten festgestellt wird, | Transporteurs, wenn ein Verstoß zu seinen Lasten festgestellt wird, |
| 4. kostenfrei die für die Bestimmung der Art der Erzeugnisse, | 4. kostenfrei die für die Bestimmung der Art der Erzeugnisse, |
| Grundstoffe, Lebensmittel oder Handelsgüter sowie die für die | Grundstoffe, Lebensmittel oder Handelsgüter sowie die für die |
| Beweisführung hinsichtlich eines Verstoßes notwendigen Proben | Beweisführung hinsichtlich eines Verstoßes notwendigen Proben |
| entnehmen. | entnehmen. |
| Gegebenenfalls müssen Eigentümer, Besitzer oder Inhaber der | Gegebenenfalls müssen Eigentümer, Besitzer oder Inhaber der |
| vorgenannten Sachen die für Beförderung und Aufbewahrung der Proben | vorgenannten Sachen die für Beförderung und Aufbewahrung der Proben |
| notwendigen Behälter liefern, | notwendigen Behälter liefern, |
| 5. sich auf erste Aufforderung hin alle Dokumente, Belege oder Bücher | 5. sich auf erste Aufforderung hin alle Dokumente, Belege oder Bücher |
| vorlegen lassen, die für die Erfüllung ihres Auftrags zweckdienlich | vorlegen lassen, die für die Erfüllung ihres Auftrags zweckdienlich |
| sind, beziehungsweise diese suchen, insbesondere offizielle Dokumente, | sind, beziehungsweise diese suchen, insbesondere offizielle Dokumente, |
| Transportdokumente, Handelsdokumente, -korrespondenz und -bücher, und | Transportdokumente, Handelsdokumente, -korrespondenz und -bücher, und |
| diejenigen dieser Unterlagen beschlagnahmen, die zum Nachweis eines | diejenigen dieser Unterlagen beschlagnahmen, die zum Nachweis eines |
| Verstoßes beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter oder Komplizen | Verstoßes beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter oder Komplizen |
| der Zuwiderhandelnden erforderlich sind; die Betroffenen erhalten eine | der Zuwiderhandelnden erforderlich sind; die Betroffenen erhalten eine |
| Empfangsbescheinigung für die beschlagnahmten Unterlagen. Sie können | Empfangsbescheinigung für die beschlagnahmten Unterlagen. Sie können |
| fotografische oder andere Kopien der von ihnen zu kontrollierenden | fotografische oder andere Kopien der von ihnen zu kontrollierenden |
| Unterlagen anfertigen beziehungsweise anfertigen lassen und | Unterlagen anfertigen beziehungsweise anfertigen lassen und |
| Feststellungen anhand von Fotoaufnahmen machen, | Feststellungen anhand von Fotoaufnahmen machen, |
| 6. Zuwiderhandelnde, deren Identität nicht unmittelbar festgestellt | 6. Zuwiderhandelnde, deren Identität nicht unmittelbar festgestellt |
| werden kann oder die keinen regulären Wohnort im Land haben, | werden kann oder die keinen regulären Wohnort im Land haben, |
| festhalten. Die Zuwiderhandelnden werden dem Bürgermeister, dem | festhalten. Die Zuwiderhandelnden werden dem Bürgermeister, dem |
| Polizeikommissar oder dem Brigadekommandanten der Gendarmerie | Polizeikommissar oder dem Brigadekommandanten der Gendarmerie |
| vorgeführt, der sich ihrer Identität vergewissert und sie | vorgeführt, der sich ihrer Identität vergewissert und sie |
| gegebenenfalls dem Prokurator des Königs überantwortet. Ist ein | gegebenenfalls dem Prokurator des Königs überantwortet. Ist ein |
| Zuwiderhandelnder ein Ausländer ohne regulären Wohnort im Land, so | Zuwiderhandelnder ein Ausländer ohne regulären Wohnort im Land, so |
| kann ein Haftbefehl gegen ihn erlassen werden, auch wenn der Verstoß | kann ein Haftbefehl gegen ihn erlassen werden, auch wenn der Verstoß |
| mit einer Strafe von weniger als drei Monaten Gefängnis geahndet wird. | mit einer Strafe von weniger als drei Monaten Gefängnis geahndet wird. |
| Die Freilassung des Beschuldigten, gegen den der Haftbefehl erlassen | Die Freilassung des Beschuldigten, gegen den der Haftbefehl erlassen |
| worden ist, muss immer von der Verpflichtung abhängig gemacht werden, | worden ist, muss immer von der Verpflichtung abhängig gemacht werden, |
| eine Kaution zu hinterlegen. | eine Kaution zu hinterlegen. |
| 7. Erzeugnisse, Grundstoffe, Lebensmittel, Handelsgüter oder Tiere, | 7. Erzeugnisse, Grundstoffe, Lebensmittel, Handelsgüter oder Tiere, |
| die Gegenstand des Verstoßes sind, sowie Produktions-, Verarbeitungs- | die Gegenstand des Verstoßes sind, sowie Produktions-, Verarbeitungs- |
| und Beförderungsmittel oder jegliche anderen Gegenstände, die dazu | und Beförderungsmittel oder jegliche anderen Gegenstände, die dazu |
| gedient haben, sie zu produzieren, zu verarbeiten, zu vertreiben oder | gedient haben, sie zu produzieren, zu verarbeiten, zu vertreiben oder |
| zu befördern, beschlagnahmen, auch wenn ein Dritter deren Eigentümer | zu befördern, beschlagnahmen, auch wenn ein Dritter deren Eigentümer |
| ist. | ist. |
| [Sie können ebenfalls die im Besitz des Zuwiderhandelnden befindlichen | [Sie können ebenfalls die im Besitz des Zuwiderhandelnden befindlichen |
| Erzeugnisse, Grundstoffe, Lebensmittel, Handelsgüter oder Tiere | Erzeugnisse, Grundstoffe, Lebensmittel, Handelsgüter oder Tiere |
| gleicher Art und Bestimmung wie diejenigen, die Gegenstand des | gleicher Art und Bestimmung wie diejenigen, die Gegenstand des |
| Verstoßes sind, beschlagnahmen.] | Verstoßes sind, beschlagnahmen.] |
| [Sie können die beschlagnahmten Gegenstände versiegeln beziehungsweise | [Sie können die beschlagnahmten Gegenstände versiegeln beziehungsweise |
| unter Verschluss halten.] | unter Verschluss halten.] |
| Beschlagnahmen können zur Bestellung eines Wächters vor Ort oder an | Beschlagnahmen können zur Bestellung eines Wächters vor Ort oder an |
| einem sonstigen Ort führen, den die protokollierenden Bediensteten | einem sonstigen Ort führen, den die protokollierenden Bediensteten |
| bestimmen. Letztere können die beschlagnahmten Sachen zum Verkauf | bestimmen. Letztere können die beschlagnahmten Sachen zum Verkauf |
| anbieten. In diesem Fall wird der Verkaufserlös hinterlegt, bis über | anbieten. In diesem Fall wird der Verkaufserlös hinterlegt, bis über |
| den Verstoß befunden worden ist. | den Verstoß befunden worden ist. |
| Dieser Erlös nimmt die Stelle der beschlagnahmten Sachen ein, sowohl | Dieser Erlös nimmt die Stelle der beschlagnahmten Sachen ein, sowohl |
| hinsichtlich der Einziehung als auch hinsichtlich einer eventuellen | hinsichtlich der Einziehung als auch hinsichtlich einer eventuellen |
| Rückgabe an den Betroffenen, | Rückgabe an den Betroffenen, |
| 8. ordnungsgemäß angeordnete Requirierungen zustellen, ausführen oder | 8. ordnungsgemäß angeordnete Requirierungen zustellen, ausführen oder |
| ausführen lassen, | ausführen lassen, |
| 9. jeglichen Zuwiderhandelnden festnehmen und dem Prokurator des | 9. jeglichen Zuwiderhandelnden festnehmen und dem Prokurator des |
| Königs vorführen, | Königs vorführen, |
| 10. Vertreter der Staatsgewalt, die dann verpflichtet sind, ihnen | 10. Vertreter der Staatsgewalt, die dann verpflichtet sind, ihnen |
| Beistand zu leisten, oder Sachverständige anfordern, entweder um die | Beistand zu leisten, oder Sachverständige anfordern, entweder um die |
| Ausführung der von den Behörden vorgeschriebenen Maßnahmen zu | Ausführung der von den Behörden vorgeschriebenen Maßnahmen zu |
| gewährleisten beziehungsweise zu kontrollieren oder um Art und | gewährleisten beziehungsweise zu kontrollieren oder um Art und |
| Umstände eines Verstoßes zu beurteilen, | Umstände eines Verstoßes zu beurteilen, |
| 11. von den Gemeindeverwaltungen die zur Ausführung ihres Auftrags | 11. von den Gemeindeverwaltungen die zur Ausführung ihres Auftrags |
| nötigen Mittel requirieren. Zu diesem Zweck können die Verwaltungen in | nötigen Mittel requirieren. Zu diesem Zweck können die Verwaltungen in |
| der Person des Bürgermeisters, eines der Schöffen, des | der Person des Bürgermeisters, eines der Schöffen, des |
| Gemeindesekretärs oder eines der Offiziere der Gemeindepolizei | Gemeindesekretärs oder eines der Offiziere der Gemeindepolizei |
| requiriert werden. | requiriert werden. |
| Die Verwaltungen können unter anderem verpflichtet werden, | Die Verwaltungen können unter anderem verpflichtet werden, |
| beschlagnahmte Gegenstände entgegenzunehmen, ihre Beförderung zu | beschlagnahmte Gegenstände entgegenzunehmen, ihre Beförderung zu |
| gewährleisten und als ihre Wächter aufzutreten. | gewährleisten und als ihre Wächter aufzutreten. |
| § 2 - Bei der Ausführung ihres Auftrags können die in Artikel 6 des | § 2 - Bei der Ausführung ihres Auftrags können die in Artikel 6 des |
| vorliegenden Erlassgesetzes erwähnten Bediensteten, nötigenfalls in | vorliegenden Erlassgesetzes erwähnten Bediensteten, nötigenfalls in |
| Begleitung der angeforderten Sachverständigen: | Begleitung der angeforderten Sachverständigen: |
| 1. jederzeit: | 1. jederzeit: |
| a) alle öffentlich zugänglichen Orte, unter anderem öffentliche | a) alle öffentlich zugänglichen Orte, unter anderem öffentliche |
| Märkte, Hallen und Verkaufsräume, Fischhallen und Warenbörsen, Orte, | Märkte, Hallen und Verkaufsräume, Fischhallen und Warenbörsen, Orte, |
| wo Ausstellungen, Messen, Kirmessen, öffentlich zugängliche | wo Ausstellungen, Messen, Kirmessen, öffentlich zugängliche |
| Wohltätigkeitsveranstaltungen und Sportveranstaltungen organisiert | Wohltätigkeitsveranstaltungen und Sportveranstaltungen organisiert |
| werden, Schankstätten, Restaurants und Hotels, Groß- oder | werden, Schankstätten, Restaurants und Hotels, Groß- oder |
| Einzelhandelsbetriebe betreten, | Einzelhandelsbetriebe betreten, |
| b) bei allen Erzeugern, Industriellen oder Kaufleuten eintreten: | b) bei allen Erzeugern, Industriellen oder Kaufleuten eintreten: |
| vorliegender Absatz betrifft unter anderem Landwirtschafts- und | vorliegender Absatz betrifft unter anderem Landwirtschafts- und |
| Gemüsebaubetriebe, Bauernhöfe, Molkereien, Werkstätten, Fabriken, | Gemüsebaubetriebe, Bauernhöfe, Molkereien, Werkstätten, Fabriken, |
| Lagerräume, Geschäfte, Verkaufsstände und jeglichen Ort, der für die | Lagerräume, Geschäfte, Verkaufsstände und jeglichen Ort, der für die |
| Erzeugung, die Zubereitung und den Verkauf der Erzeugnisse, | Erzeugung, die Zubereitung und den Verkauf der Erzeugnisse, |
| Grundstoffe, Lebensmittel, Handelsgüter oder Tiere bestimmt ist, | Grundstoffe, Lebensmittel, Handelsgüter oder Tiere bestimmt ist, |
| c) alle Orte betreten, in Bezug auf die sie Grund zur Annahme haben, | c) alle Orte betreten, in Bezug auf die sie Grund zur Annahme haben, |
| dass zu industriellen, kommerziellen oder spekulativen Zwecken | dass zu industriellen, kommerziellen oder spekulativen Zwecken |
| gehaltene Erzeugnisse, Grundstoffe, Lebensmittel, Handelsgüter oder | gehaltene Erzeugnisse, Grundstoffe, Lebensmittel, Handelsgüter oder |
| Tiere dort vorhanden sind, | Tiere dort vorhanden sind, |
| d) Wohnungen, Räumlichkeiten oder eingefriedete Grundstücke betreten, | d) Wohnungen, Räumlichkeiten oder eingefriedete Grundstücke betreten, |
| die an oben erwähnte Orte und Einrichtungen angrenzen. | die an oben erwähnte Orte und Einrichtungen angrenzen. |
| Als angrenzende Wohnung, Räumlichkeit oder eingefriedetes Grundstück | Als angrenzende Wohnung, Räumlichkeit oder eingefriedetes Grundstück |
| gilt unter anderem jeglicher Raum oder jegliches eingefriedete | gilt unter anderem jeglicher Raum oder jegliches eingefriedete |
| Grundstück, das entweder in demselben unbeweglichen Gut oder in | Grundstück, das entweder in demselben unbeweglichen Gut oder in |
| demselben Landwirtschafts-, Industrie- oder Handelsbetrieb liegt. | demselben Landwirtschafts-, Industrie- oder Handelsbetrieb liegt. |
| Die unter Buchstabe c) weiter oben erwähnten Haussuchungen in | Die unter Buchstabe c) weiter oben erwähnten Haussuchungen in |
| Privatwohnungen müssen von mindestens zwei Bediensteten gemeinsam | Privatwohnungen müssen von mindestens zwei Bediensteten gemeinsam |
| durchgeführt werden. | durchgeführt werden. |
| Wenn die in Artikel 6 weiter oben erwähnten Bediensteten der Ansicht | Wenn die in Artikel 6 weiter oben erwähnten Bediensteten der Ansicht |
| sind, zur Feststellung des Vorhandenseins eines Verstoßes eine | sind, zur Feststellung des Vorhandenseins eines Verstoßes eine |
| Haussuchung in Privatwohnungen durchführen zu müssen, die nicht in den | Haussuchung in Privatwohnungen durchführen zu müssen, die nicht in den |
| Absätzen a) bis d) weiter oben erwähnt sind, dürfen sie dies nur | Absätzen a) bis d) weiter oben erwähnt sind, dürfen sie dies nur |
| zwischen 5 und 21 Uhr und nur mit Ermächtigung des [Richters am | zwischen 5 und 21 Uhr und nur mit Ermächtigung des [Richters am |
| Polizeigericht] oder des Prokurators des Königs tun. Die Haussuchung | Polizeigericht] oder des Prokurators des Königs tun. Die Haussuchung |
| muss von mindestens zwei Bediensteten durchgeführt werden. | muss von mindestens zwei Bediensteten durchgeführt werden. |
| Wenn die Bediensteten jemanden verfolgen, der unter Verdacht steht, | Wenn die Bediensteten jemanden verfolgen, der unter Verdacht steht, |
| Tiere, Erzeugnisse, Grundstoffe, Lebensmittel oder Handelsgüter zu | Tiere, Erzeugnisse, Grundstoffe, Lebensmittel oder Handelsgüter zu |
| befördern, die Gegenstand einer Straftat sind, können sie auch | befördern, die Gegenstand einer Straftat sind, können sie auch |
| jederzeit alle öffentlichen oder privaten Orte betreten, die der | jederzeit alle öffentlichen oder privaten Orte betreten, die der |
| Betroffene betreten hat; in diesem Fall müssen die Bediensteten nicht | Betroffene betreten hat; in diesem Fall müssen die Bediensteten nicht |
| zu zweit sein, um die Haussuchung durchzuführen, | zu zweit sein, um die Haussuchung durchzuführen, |
| 2. jederzeit Bahnhöfe, Hallen, Depots, Lagerräume, zugehörige Teile, | 2. jederzeit Bahnhöfe, Hallen, Depots, Lagerräume, zugehörige Teile, |
| Konvois und Wagen der Eisenbahn, Vizinaleisenbahnen, Straßenbahnen, | Konvois und Wagen der Eisenbahn, Vizinaleisenbahnen, Straßenbahnen, |
| Autobusse, Trolleybusse oder anderen öffentlichen oder privaten | Autobusse, Trolleybusse oder anderen öffentlichen oder privaten |
| Beförderungsmittel betreten und dort jegliche Feststellungen oder | Beförderungsmittel betreten und dort jegliche Feststellungen oder |
| Beschlagnahmen vornehmen, unabhängig davon, ob besagte Wagen fahren | Beschlagnahmen vornehmen, unabhängig davon, ob besagte Wagen fahren |
| oder stehen. | oder stehen. |
| § 3 - Die durch die Anwendung von Artikel 7 entstehenden | § 3 - Die durch die Anwendung von Artikel 7 entstehenden |
| Gerichtskosten werden gemäß den Bestimmungen des Tarifs in Strafsachen | Gerichtskosten werden gemäß den Bestimmungen des Tarifs in Strafsachen |
| festgestellt, festgelegt, gezahlt und gegebenenfalls beigetrieben, | festgestellt, festgelegt, gezahlt und gegebenenfalls beigetrieben, |
| nachdem sie von der ersuchenden Behörde veranschlagt worden sind. | nachdem sie von der ersuchenden Behörde veranschlagt worden sind. |
| Diese Kosten werden auf die im Haushaltsplan des Ministeriums der | Diese Kosten werden auf die im Haushaltsplan des Ministeriums der |
| Justiz für die Zahlung der Gerichtskosten in Strafsachen vorgesehenen | Justiz für die Zahlung der Gerichtskosten in Strafsachen vorgesehenen |
| Haushaltsmittel angerechnet. | Haushaltsmittel angerechnet. |
| Die aufgrund eines Kostenfestsetzungsbeschlusses zuerkannten Kosten | Die aufgrund eines Kostenfestsetzungsbeschlusses zuerkannten Kosten |
| werden auf Betreiben der Greffiers der Gerichtshöfe und Gerichte mit | werden auf Betreiben der Greffiers der Gerichtshöfe und Gerichte mit |
| den Mitteln gezahlt, die die Registrierungs- und Domänenverwaltung | den Mitteln gezahlt, die die Registrierungs- und Domänenverwaltung |
| ihnen für die Zahlung der Gerichtskosten in Strafsachen zur Verfügung | ihnen für die Zahlung der Gerichtskosten in Strafsachen zur Verfügung |
| stellt. | stellt. |
| Die aufgrund einer Kostenaufstellung zuerkannten Kosten werden auf | Die aufgrund einer Kostenaufstellung zuerkannten Kosten werden auf |
| Veranlassung des Ministeriums der Justiz (Dienst Gerichtskosten in | Veranlassung des Ministeriums der Justiz (Dienst Gerichtskosten in |
| Strafsachen) ausgezahlt. | Strafsachen) ausgezahlt. |
| [Art. 7 § 1 einziger Absatz Nr. 7 Abs. 2 ersetzt durch einzigen | [Art. 7 § 1 einziger Absatz Nr. 7 Abs. 2 ersetzt durch einzigen |
| Artikel § 1 des G. vom 14. Februar 1948 (B.S. vom 18. Februar 1948); § | Artikel § 1 des G. vom 14. Februar 1948 (B.S. vom 18. Februar 1948); § |
| 1 einziger Absatz Nr. 7 neuer Absatz 3 eingefügt durch einzigen | 1 einziger Absatz Nr. 7 neuer Absatz 3 eingefügt durch einzigen |
| Artikel § 1 des G. vom 14. Februar 1948 (B.S. vom 18. Februar 1948); § | Artikel § 1 des G. vom 14. Februar 1948 (B.S. vom 18. Februar 1948); § |
| 2 Abs. 3 abgeändert durch Art. 3 (Art. 91 § 30) des G. vom 10. Oktober | 2 Abs. 3 abgeändert durch Art. 3 (Art. 91 § 30) des G. vom 10. Oktober |
| 1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage))] | 1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage))] |
| KAPITEL 3 | KAPITEL 3 |
| Art. 8 - § 1 - Jegliche willentliche Ver- oder Behinderung der | Art. 8 - § 1 - Jegliche willentliche Ver- oder Behinderung der |
| Erfüllung der Aufgaben der in Artikel 6 erwähnten Bediensteten wird | Erfüllung der Aufgaben der in Artikel 6 erwähnten Bediensteten wird |
| mit einer Geldbuße von 100 bis 100.000 [EUR] und mit einer | mit einer Geldbuße von 100 bis 100.000 [EUR] und mit einer |
| Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat oder mit nur einer | Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat oder mit nur einer |
| dieser Strafen geahndet. | dieser Strafen geahndet. |
| Bei Rückfall wird die Geldbuße verdoppelt und droht dem | Bei Rückfall wird die Geldbuße verdoppelt und droht dem |
| Zuwiderhandelnden eine Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu drei | Zuwiderhandelnden eine Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu drei |
| Jahren. | Jahren. |
| Als Personen, die willentlich die Erfüllung der Aufgaben ver- oder | Als Personen, die willentlich die Erfüllung der Aufgaben ver- oder |
| behindert haben, werden diejenigen betrachtet, die sich weigern, | behindert haben, werden diejenigen betrachtet, die sich weigern, |
| aufgrund des vorliegenden Erlassgesetzes beantragte Auskünfte oder | aufgrund des vorliegenden Erlassgesetzes beantragte Auskünfte oder |
| Unterlagen zu übermitteln, wissentlich unrichtige Auskünfte oder | Unterlagen zu übermitteln, wissentlich unrichtige Auskünfte oder |
| Unterlagen übermitteln oder sich weigern, die Herkunft der | Unterlagen übermitteln oder sich weigern, die Herkunft der |
| Lebensmittel, Handelsgüter, Erzeugnisse, Grundstoffe oder Tiere | Lebensmittel, Handelsgüter, Erzeugnisse, Grundstoffe oder Tiere |
| anzugeben, die Gegenstand der Ermittlung sind und dem Anschein nach zu | anzugeben, die Gegenstand der Ermittlung sind und dem Anschein nach zu |
| spekulativen Zwecken gehalten werden. | spekulativen Zwecken gehalten werden. |
| § 2 - Mit den im vorliegenden Artikel vorgesehenen Strafen können | § 2 - Mit den im vorliegenden Artikel vorgesehenen Strafen können |
| Provinzial- und Gemeindebehörden, Beamte und Bedienstete von Staat, | Provinzial- und Gemeindebehörden, Beamte und Bedienstete von Staat, |
| Provinzen und Gemeinden sowie die davon abhängigen Einrichtungen | Provinzen und Gemeinden sowie die davon abhängigen Einrichtungen |
| belegt werden, die sich weigern, Erlasse oder Anweisungen der Behörden | belegt werden, die sich weigern, Erlasse oder Anweisungen der Behörden |
| über die Bevorratung des Landes, die Rationierung oder die | über die Bevorratung des Landes, die Rationierung oder die |
| Preisfestsetzung sowie über die Bestrafung der Missbräuche im Handel | Preisfestsetzung sowie über die Bestrafung der Missbräuche im Handel |
| mit und im Vertrieb von Erzeugnissen, Grundstoffen, Lebensmitteln, | mit und im Vertrieb von Erzeugnissen, Grundstoffen, Lebensmitteln, |
| Handelsgütern oder Tieren auszuführen oder die durch ihren Widerstand | Handelsgütern oder Tieren auszuführen oder die durch ihren Widerstand |
| oder ihre Nachlässigkeit diese Ausführung behindern. | oder ihre Nachlässigkeit diese Ausführung behindern. |
| [Art. 8 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 | [Art. 8 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 |
| (B.S. vom 29. Juli 2000)] | (B.S. vom 29. Juli 2000)] |
| Art. 9 - § 1 - [Die in Artikel 5 des vorliegenden Erlassgesetzes | Art. 9 - § 1 - [Die in Artikel 5 des vorliegenden Erlassgesetzes |
| erwähnten Verstöße werden mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat | erwähnten Verstöße werden mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat |
| bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbuße von 100 bis 1.000.000 [EUR] | bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbuße von 100 bis 1.000.000 [EUR] |
| oder mit nur einer dieser Strafen geahndet.] | oder mit nur einer dieser Strafen geahndet.] |
| [Bei Rückfall werden Geldbuße und Gefängnisstrafe verdoppelt; sie | [Bei Rückfall werden Geldbuße und Gefängnisstrafe verdoppelt; sie |
| werden immer zusammen ausgesprochen. Der Betrag der Geldbuße, | werden immer zusammen ausgesprochen. Der Betrag der Geldbuße, |
| zuzüglich der Zuschlagzehntel, darf jedoch nicht niedriger sein als | zuzüglich der Zuschlagzehntel, darf jedoch nicht niedriger sein als |
| der Wert der Erzeugnisse, Grundstoffe, Lebensmittel, Handelsgüter oder | der Wert der Erzeugnisse, Grundstoffe, Lebensmittel, Handelsgüter oder |
| Tiere, die Gegenstand des Verstoßes sind.] | Tiere, die Gegenstand des Verstoßes sind.] |
| Wenn der Wert der Erzeugnisse, Grundstoffe, Lebensmittel, Handelsgüter | Wenn der Wert der Erzeugnisse, Grundstoffe, Lebensmittel, Handelsgüter |
| oder Tiere, die Gegenstand des Verstoßes sind, 10.000 Franken | oder Tiere, die Gegenstand des Verstoßes sind, 10.000 Franken |
| überschreitet, beträgt die Gefängnisstrafe mindestens drei Monate. | überschreitet, beträgt die Gefängnisstrafe mindestens drei Monate. |
| § 2 - Die Einziehung der Erzeugnisse, Grundstoffe, Lebensmittel, | § 2 - Die Einziehung der Erzeugnisse, Grundstoffe, Lebensmittel, |
| Handelsgüter oder Tiere, die Gegenstand des Verstoßes sind, wird gemäß | Handelsgüter oder Tiere, die Gegenstand des Verstoßes sind, wird gemäß |
| den Bestimmungen der Artikel 42 und 43 des Strafgesetzbuches | den Bestimmungen der Artikel 42 und 43 des Strafgesetzbuches |
| ausgesprochen. Die Gerichtshöfe und Gerichte sind außerdem befugt, sie | ausgesprochen. Die Gerichtshöfe und Gerichte sind außerdem befugt, sie |
| auch dann auszusprechen, wenn der Gegenstand des Verstoßes Eigentum | auch dann auszusprechen, wenn der Gegenstand des Verstoßes Eigentum |
| eines Dritten ist. | eines Dritten ist. |
| Sie sind ebenfalls befugt, die Einziehung von Produktions-, | Sie sind ebenfalls befugt, die Einziehung von Produktions-, |
| Verarbeitungs-, Vertriebs- und Beförderungsmitteln und jeglichen | Verarbeitungs-, Vertriebs- und Beförderungsmitteln und jeglichen |
| anderen Gegenständen auszusprechen, die dazu bestimmt sind oder dazu | anderen Gegenständen auszusprechen, die dazu bestimmt sind oder dazu |
| gedient haben, Erzeugnisse, Grundstoffe, Lebensmittel, Handelsgüter | gedient haben, Erzeugnisse, Grundstoffe, Lebensmittel, Handelsgüter |
| oder Tiere, die Gegenstand des Verstoßes sind, zu produzieren, | oder Tiere, die Gegenstand des Verstoßes sind, zu produzieren, |
| herzustellen, zu verarbeiten, zu vertreiben oder zu befördern, auch | herzustellen, zu verarbeiten, zu vertreiben oder zu befördern, auch |
| wenn sie Eigentum eines Dritten sind. [Sie können die aufgrund von | wenn sie Eigentum eines Dritten sind. [Sie können die aufgrund von |
| Artikel 7 § 1 Nr. 7 Absatz 2 beschlagnahmten Sachen einziehen.] | Artikel 7 § 1 Nr. 7 Absatz 2 beschlagnahmten Sachen einziehen.] |
| § 3 - Gerichte und Gerichtshöfe können den Zuwiderhandelnden außerdem | § 3 - Gerichte und Gerichtshöfe können den Zuwiderhandelnden außerdem |
| zur Zahlung einer Geldsumme verurteilen, die dem unrechtmäßig | zur Zahlung einer Geldsumme verurteilen, die dem unrechtmäßig |
| erzielten Gewinn oder der unerlaubten Preiserhöhung entspricht. | erzielten Gewinn oder der unerlaubten Preiserhöhung entspricht. |
| Diese Geldsumme wird wie die Geldbuße beigetrieben. | Diese Geldsumme wird wie die Geldbuße beigetrieben. |
| Die aufgrund der Paragraphen 2 und 3 des vorliegenden Artikels | Die aufgrund der Paragraphen 2 und 3 des vorliegenden Artikels |
| ausgesprochenen Verurteilungen werden zu Lasten der Erben der | ausgesprochenen Verurteilungen werden zu Lasten der Erben der |
| Verurteilten beigetrieben. | Verurteilten beigetrieben. |
| § 4 - Für jeden Verstoß der Erzeuger in Bezug auf ihre Zählungs-, | § 4 - Für jeden Verstoß der Erzeuger in Bezug auf ihre Zählungs-, |
| Erzeugungs- und Lieferungsverpflichtungen im Agrarbereich kann der | Erzeugungs- und Lieferungsverpflichtungen im Agrarbereich kann der |
| Richter auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Einziehung des gesamten | Richter auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Einziehung des gesamten |
| oder eines Teils des Viehbestands des Betriebs des Zuwiderhandelnden | oder eines Teils des Viehbestands des Betriebs des Zuwiderhandelnden |
| aussprechen. Die so angeordnete Einziehung kann von den vom | aussprechen. Die so angeordnete Einziehung kann von den vom |
| Ministerium der Bevorratung bestimmten Bediensteten ausgeführt werden; | Ministerium der Bevorratung bestimmten Bediensteten ausgeführt werden; |
| diese verfügen für die Ausführung ihres Auftrags über die in Artikel 7 | diese verfügen für die Ausführung ihres Auftrags über die in Artikel 7 |
| des vorliegenden Erlassgesetzes vorgesehenen Befugnisse. Der Minister | des vorliegenden Erlassgesetzes vorgesehenen Befugnisse. Der Minister |
| der Bevorratung legt fest, was mit dem eingezogenen Viehbestand | der Bevorratung legt fest, was mit dem eingezogenen Viehbestand |
| geschehen soll. | geschehen soll. |
| § 5 - a) Wenn der Verstoß von einem Importeur, einem Erzeuger, einem | § 5 - a) Wenn der Verstoß von einem Importeur, einem Erzeuger, einem |
| Hersteller, einem Vertreiber oder einem Kaufmann begangen worden ist, | Hersteller, einem Vertreiber oder einem Kaufmann begangen worden ist, |
| können die Gerichtshöfe und Gerichte die Schließung der Einrichtung | können die Gerichtshöfe und Gerichte die Schließung der Einrichtung |
| für eine Höchstdauer von einem Jahr aussprechen. Diese Schließung kann | für eine Höchstdauer von einem Jahr aussprechen. Diese Schließung kann |
| auch zu Lasten des Dritten ausgeführt werden, der die Einrichtung nach | auch zu Lasten des Dritten ausgeführt werden, der die Einrichtung nach |
| Feststellung des Verstoßes, der zur Schließung geführt hat, übernommen | Feststellung des Verstoßes, der zur Schließung geführt hat, übernommen |
| hat. | hat. |
| In diesem Fall wird der Dritte jedoch in das Verfahren herangezogen | In diesem Fall wird der Dritte jedoch in das Verfahren herangezogen |
| und das Urteil wird ihm gegenüber nicht wirksam, wenn er nachweisen | und das Urteil wird ihm gegenüber nicht wirksam, wenn er nachweisen |
| kann, dass er gutgläubig war und keine Kenntnis von der drohenden | kann, dass er gutgläubig war und keine Kenntnis von der drohenden |
| Schließung hatte. | Schließung hatte. |
| Sie können ebenfalls zu Lasten des Zuwiderhandelnden das Verbot | Sie können ebenfalls zu Lasten des Zuwiderhandelnden das Verbot |
| beziehungsweise die Einschränkung des Rechts aussprechen, den Beruf | beziehungsweise die Einschränkung des Rechts aussprechen, den Beruf |
| oder das Gewerbe, bei dessen Ausübung der Verstoß begangen worden ist, | oder das Gewerbe, bei dessen Ausübung der Verstoß begangen worden ist, |
| beziehungsweise einen verwandten Beruf oder ein verwandtes Gewerbe | beziehungsweise einen verwandten Beruf oder ein verwandtes Gewerbe |
| persönlich oder durch eine Mittelsperson auszuüben. Diese Maßnahme | persönlich oder durch eine Mittelsperson auszuüben. Diese Maßnahme |
| kann definitiv oder zeitweilig sein. | kann definitiv oder zeitweilig sein. |
| Wenn es sich um einen Wandergewerbetreibenden handelt, kann der Entzug | Wenn es sich um einen Wandergewerbetreibenden handelt, kann der Entzug |
| der Karte, die in Artikel 2 der dem Erlass vom 29. Dezember 1936 | der Karte, die in Artikel 2 der dem Erlass vom 29. Dezember 1936 |
| beigefügten Rechtsvorschriften über das Wandergewerbe vorgesehenen | beigefügten Rechtsvorschriften über das Wandergewerbe vorgesehenen |
| ist, für eine Dauer von höchstens drei Monaten ausgesprochen werden. | ist, für eine Dauer von höchstens drei Monaten ausgesprochen werden. |
| b) Die Schließung der Einrichtung oder das Verbot beziehungsweise die | b) Die Schließung der Einrichtung oder das Verbot beziehungsweise die |
| Einschänkung des Rechts, einen Beruf oder ein Gewerbe auszuüben, wird | Einschänkung des Rechts, einen Beruf oder ein Gewerbe auszuüben, wird |
| achtundvierzig Stunden nach der Zustellung der | achtundvierzig Stunden nach der Zustellung der |
| Verurteilungsentscheidung wirksam. Wird gegen diese Entscheidung | Verurteilungsentscheidung wirksam. Wird gegen diese Entscheidung |
| verstoßen, so ergreift der Prokurator des Königs jegliche angemessene | verstoßen, so ergreift der Prokurator des Königs jegliche angemessene |
| Maßnahme, damit sie eingehalten wird, unter anderem durch Versiegelung | Maßnahme, damit sie eingehalten wird, unter anderem durch Versiegelung |
| des Unternehmens, und der Zuwiderhandelnde kann zu einer | des Unternehmens, und der Zuwiderhandelnde kann zu einer |
| Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren und einer | Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren und einer |
| Geldbuße von 100 bis 100.000 [EUR] verurteilt werden. | Geldbuße von 100 bis 100.000 [EUR] verurteilt werden. |
| § 6 - Gerichtshöfe und Gerichte können anordnen, dass die | § 6 - Gerichtshöfe und Gerichte können anordnen, dass die |
| Verurteilungsentscheidung ganz oder auszugsweise in den von ihnen | Verurteilungsentscheidung ganz oder auszugsweise in den von ihnen |
| bestimmten Zeitungen oder durch jedes andere Mittel wie Film oder Funk | bestimmten Zeitungen oder durch jedes andere Mittel wie Film oder Funk |
| veröffentlicht wird oder während einer bestimmten Frist an den von | veröffentlicht wird oder während einer bestimmten Frist an den von |
| ihnen angegebenen Orten, wie an den Haupttüren und dem Schaufenster | ihnen angegebenen Orten, wie an den Haupttüren und dem Schaufenster |
| der Einrichtung des Verurteilten angeschlagen wird, dies alles auf | der Einrichtung des Verurteilten angeschlagen wird, dies alles auf |
| Kosten des Letztgenannten. Gänzliches oder teilweises Vernichten, | Kosten des Letztgenannten. Gänzliches oder teilweises Vernichten, |
| Verbergen oder Zerreißen der Plakate, das willentlich vom Verurteilten | Verbergen oder Zerreißen der Plakate, das willentlich vom Verurteilten |
| oder auf seine Anstiftung oder seinen Befehl vorgenommen wird, setzt | oder auf seine Anstiftung oder seinen Befehl vorgenommen wird, setzt |
| ihn den in § 5 Buchstabe b) des vorliegenden Artikels vorgesehenen | ihn den in § 5 Buchstabe b) des vorliegenden Artikels vorgesehenen |
| Strafen aus. | Strafen aus. |
| [Art. 9 § 1 Abs. 1 ersetzt durch einzigen Artikel § 2 des G. vom 14. | [Art. 9 § 1 Abs. 1 ersetzt durch einzigen Artikel § 2 des G. vom 14. |
| Februar 1948 (B.S. vom 18. Februar 1948) und abgeändert durch Art. 2 | Februar 1948 (B.S. vom 18. Februar 1948) und abgeändert durch Art. 2 |
| des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000); § 1 Abs. 2 ersetzt | des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000); § 1 Abs. 2 ersetzt |
| durch einzigen Artikel § 2 des G. vom 14. Februar 1948 (B.S. vom 18. | durch einzigen Artikel § 2 des G. vom 14. Februar 1948 (B.S. vom 18. |
| Februar 1948); § 2 Abs. 2 abgeändert durch einzigen Artikel § 3 des G. | Februar 1948); § 2 Abs. 2 abgeändert durch einzigen Artikel § 3 des G. |
| vom 14. Februar 1948 (B.S. vom 18. Februar 1948); § 5 Buchstabe b) | vom 14. Februar 1948 (B.S. vom 18. Februar 1948); § 5 Buchstabe b) |
| abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli | abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli |
| 2000) ] | 2000) ] |
| Art. 10 - § 1 - [Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, | Art. 10 - § 1 - [Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, |
| einschließlich Kapitel VII und Artikel 85, finden Anwendung auf die in | einschließlich Kapitel VII und Artikel 85, finden Anwendung auf die in |
| den Artikeln 5, 8, 9 und 11 erwähnten Verstöße.] | den Artikeln 5, 8, 9 und 11 erwähnten Verstöße.] |
| Bei Zusammentreffen mehrerer im vorhergehenden Absatz erwähnter | Bei Zusammentreffen mehrerer im vorhergehenden Absatz erwähnter |
| Verstöße können Geldbußen jedoch endlos kumuliert werden. | Verstöße können Geldbußen jedoch endlos kumuliert werden. |
| In Abweichung von Artikel 69 des Strafgesetzbuches werden die | In Abweichung von Artikel 69 des Strafgesetzbuches werden die |
| Komplizen jeglichen in den Artikeln 5, 8, 9 und 11 erwähnten Verstoßes | Komplizen jeglichen in den Artikeln 5, 8, 9 und 11 erwähnten Verstoßes |
| mit den für die Zuwiderhandelnden vorgesehenen Strafen bestraft. | mit den für die Zuwiderhandelnden vorgesehenen Strafen bestraft. |
| § 2 - [...] | § 2 - [...] |
| § 3 - [Der Richter kann die vorläufige Vollstreckung der | § 3 - [Der Richter kann die vorläufige Vollstreckung der |
| Verurteilungen ungeachtet jeglichen Rechtsmittels anordnen.] | Verurteilungen ungeachtet jeglichen Rechtsmittels anordnen.] |
| [Art. 10 § 1 Abs. 1 ersetzt durch einzigen Artikel § 4 des G. vom 14. | [Art. 10 § 1 Abs. 1 ersetzt durch einzigen Artikel § 4 des G. vom 14. |
| Februar 1948 (B.S. vom 18. Februar 1948); § 2 aufgehoben durch | Februar 1948 (B.S. vom 18. Februar 1948); § 2 aufgehoben durch |
| einzigen Artikel § 5 des G. vom 14. Februar 1948 (B.S. vom 18. Februar | einzigen Artikel § 5 des G. vom 14. Februar 1948 (B.S. vom 18. Februar |
| 1948); § 3 ersetzt durch einzigen Artikel § 6 des G. vom 14. Februar | 1948); § 3 ersetzt durch einzigen Artikel § 6 des G. vom 14. Februar |
| 1948 (B.S. vom 18. Februar 1948)] | 1948 (B.S. vom 18. Februar 1948)] |
| Art. 11 - § 1 - Ist der Prokurator des Königs der Ansicht, er müsse | Art. 11 - § 1 - Ist der Prokurator des Königs der Ansicht, er müsse |
| keine Hauptgefängnisstrafe beantragen, kann er den Zuwiderhandelnden | keine Hauptgefängnisstrafe beantragen, kann er den Zuwiderhandelnden |
| durch Einschreibebrief davon in Kenntnis setzen, dass er die | durch Einschreibebrief davon in Kenntnis setzen, dass er die |
| Verfolgung vermeiden kann, indem er eine oder mehrere der folgenden | Verfolgung vermeiden kann, indem er eine oder mehrere der folgenden |
| Leistungen nach Wahl des Prokurators des Königs erbringt: | Leistungen nach Wahl des Prokurators des Königs erbringt: |
| 1. dem ihm angegebenen Einnehmer des Registrierungsamtes innerhalb | 1. dem ihm angegebenen Einnehmer des Registrierungsamtes innerhalb |
| einer bestimmten Frist einen bestimmten Betrag zahlen, dessen Höhe den | einer bestimmten Frist einen bestimmten Betrag zahlen, dessen Höhe den |
| Höchstbetrag der in vorliegendem Erlass festgelegten Geldbuße | Höchstbetrag der in vorliegendem Erlass festgelegten Geldbuße |
| überschreiten kann, | überschreiten kann, |
| 2. dem angegebenen Einnehmer des Registrierungsamtes je nach Fall den | 2. dem angegebenen Einnehmer des Registrierungsamtes je nach Fall den |
| Betrag des unrechtmäßig gemachten Gewinns oder die Summe, die der | Betrag des unrechtmäßig gemachten Gewinns oder die Summe, die der |
| unerlaubten Preiserhöhung entspricht, innerhalb einer bestimmten Frist | unerlaubten Preiserhöhung entspricht, innerhalb einer bestimmten Frist |
| zahlen, | zahlen, |
| 3. auf die ihm angegebenen Gegenstände, die der Einziehung | 3. auf die ihm angegebenen Gegenstände, die der Einziehung |
| unterliegen, verzichten oder, falls diese Gegenstände nicht | unterliegen, verzichten oder, falls diese Gegenstände nicht |
| beschlagnahmt sind, sie innerhalb einer bestimmten Frist an einem | beschlagnahmt sind, sie innerhalb einer bestimmten Frist an einem |
| bestimmten Ort abgeben, | bestimmten Ort abgeben, |
| 4. wenn er landwirtschaftlicher Erzeuger ist, bestimmte Leistungen | 4. wenn er landwirtschaftlicher Erzeuger ist, bestimmte Leistungen |
| erbringen, die ihm im Rahmen seiner gewöhnlichen Verpflichtungen oder | erbringen, die ihm im Rahmen seiner gewöhnlichen Verpflichtungen oder |
| zusätzlich dazu angegeben werden, | zusätzlich dazu angegeben werden, |
| [5. an bestimmten Tagen und zu bestimmten Uhrzeiten alle oder einen | [5. an bestimmten Tagen und zu bestimmten Uhrzeiten alle oder einen |
| Teil der in seinem Besitz befindlichen Erzeugnisse, Grundstoffe, | Teil der in seinem Besitz befindlichen Erzeugnisse, Grundstoffe, |
| Lebensmittel, Handelsgüter oder Tiere derselben Art wie diejenigen, | Lebensmittel, Handelsgüter oder Tiere derselben Art wie diejenigen, |
| die Gegenstand des Verstoßes sind, zum Verkauf anbieten.] | die Gegenstand des Verstoßes sind, zum Verkauf anbieten.] |
| Bei der Mitteilung der oben definierten Vorschläge fordert der | Bei der Mitteilung der oben definierten Vorschläge fordert der |
| Prokurator des Königs den Zuwiderhandelnden auf, ihm innerhalb einer | Prokurator des Königs den Zuwiderhandelnden auf, ihm innerhalb einer |
| bestimmten Frist mitzuteilen, ob er die ihm gemachten Vorschläge | bestimmten Frist mitzuteilen, ob er die ihm gemachten Vorschläge |
| annimmt. | annimmt. |
| Wird der Vergleich vollständig innerhalb der vorgeschriebenen Frist | Wird der Vergleich vollständig innerhalb der vorgeschriebenen Frist |
| ausgeführt, erlischt die Strafverfolgung. Es darf kein Vergleich mehr | ausgeführt, erlischt die Strafverfolgung. Es darf kein Vergleich mehr |
| angeboten werden, nachdem das erkennende Gericht mit dem Verstoß | angeboten werden, nachdem das erkennende Gericht mit dem Verstoß |
| befasst worden ist. | befasst worden ist. |
| [Das Vergleichsverfahren schließt die in § 2 des vorliegenden Artikels | [Das Vergleichsverfahren schließt die in § 2 des vorliegenden Artikels |
| vorgesehene vorläufige Schließung aus.] | vorgesehene vorläufige Schließung aus.] |
| § 2 - Der Prokurator des Königs oder, wenn eine gerichtliche | § 2 - Der Prokurator des Königs oder, wenn eine gerichtliche |
| Untersuchung eingeleitet worden ist, der Untersuchungsrichter kann die | Untersuchung eingeleitet worden ist, der Untersuchungsrichter kann die |
| vorläufige Schließung der Einrichtung des Zuwiderhandelnden anordnen. | vorläufige Schließung der Einrichtung des Zuwiderhandelnden anordnen. |
| Die Dauer der vorläufigen Schließung darf nicht über das Datum | Die Dauer der vorläufigen Schließung darf nicht über das Datum |
| hinausgehen, an dem endgültig über den Verstoß befunden wird. | hinausgehen, an dem endgültig über den Verstoß befunden wird. |
| Artikel 9 § 5 Buchstabe b) ist anwendbar auf diesen Beschluss. | Artikel 9 § 5 Buchstabe b) ist anwendbar auf diesen Beschluss. |
| [Der Beschluss der vorläufigen Schließung schließt das in § 1 des | [Der Beschluss der vorläufigen Schließung schließt das in § 1 des |
| vorliegenden Artikels vorgesehene Vergleichsverfahren aus.] | vorliegenden Artikels vorgesehene Vergleichsverfahren aus.] |
| § 3 - Der Prokurator des Königs kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens | § 3 - Der Prokurator des Königs kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens |
| anordnen, dass die beschlagnahmten Erzeugnisse, Grundstoffe, | anordnen, dass die beschlagnahmten Erzeugnisse, Grundstoffe, |
| Lebensmittel, Handelsgüter oder Tiere zum Verkauf angeboten werden. | Lebensmittel, Handelsgüter oder Tiere zum Verkauf angeboten werden. |
| Der Erlös wird hinterlegt, bis über die Straftat befunden worden ist, | Der Erlös wird hinterlegt, bis über die Straftat befunden worden ist, |
| und nimmt sowohl hinsichtlich der Einziehung als auch hinsichtlich | und nimmt sowohl hinsichtlich der Einziehung als auch hinsichtlich |
| einer eventuellen Rückgabe an den Betroffenen die Stelle der | einer eventuellen Rückgabe an den Betroffenen die Stelle der |
| beschlagnahmten Gegenstände ein. | beschlagnahmten Gegenstände ein. |
| [Art. 11 § 1 Abs. 1 Nr. 5 eingefügt durch Art. 7 des Erlassg. vom 14. | [Art. 11 § 1 Abs. 1 Nr. 5 eingefügt durch Art. 7 des Erlassg. vom 14. |
| Mai 1946 (B.S. vom 16. Mai 1946); § 1 Abs. 4 eingefügt durch Art. 1 | Mai 1946 (B.S. vom 16. Mai 1946); § 1 Abs. 4 eingefügt durch Art. 1 |
| des G. vom 6. Juli 1983 (B.S. vom 27. Juli 1983); § 2 Abs. 3 eingefügt | des G. vom 6. Juli 1983 (B.S. vom 27. Juli 1983); § 2 Abs. 3 eingefügt |
| durch Art. 2 des G. vom 6. Juli 1983 (B.S. vom 27. Juli 1983)] | durch Art. 2 des G. vom 6. Juli 1983 (B.S. vom 27. Juli 1983)] |
| [Art. 11bis - Die eigens zu diesem Zweck von dem für die | [Art. 11bis - Die eigens zu diesem Zweck von dem für die |
| Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister bestellten | Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister bestellten |
| Bediensteten können, wenn sie Verstöße gegen die Bestimmungen von | Bediensteten können, wenn sie Verstöße gegen die Bestimmungen von |
| Kapitel 1 des vorliegenden Gesetzes feststellen, eine Summe festlegen, | Kapitel 1 des vorliegenden Gesetzes feststellen, eine Summe festlegen, |
| durch deren freiwillige Zahlung seitens des Zuwiderhandelnden die | durch deren freiwillige Zahlung seitens des Zuwiderhandelnden die |
| Strafverfolgung erlischt. Tarife und Modalitäten für Zahlung und | Strafverfolgung erlischt. Tarife und Modalitäten für Zahlung und |
| Einnahme werden vom König festgelegt.] | Einnahme werden vom König festgelegt.] |
| [Art. 11bis eingefügt durch Art. 2 des G. vom 30. Juli 1971 (B.S. vom | [Art. 11bis eingefügt durch Art. 2 des G. vom 30. Juli 1971 (B.S. vom |
| 31. August 1971)] | 31. August 1971)] |
| KAPITEL 4 | KAPITEL 4 |
| Art. 12 - Vorliegendes Erlassgesetz ersetzt das Erlassgesetz vom 27. | Art. 12 - Vorliegendes Erlassgesetz ersetzt das Erlassgesetz vom 27. |
| Oktober 1939 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Gewährleistung der | Oktober 1939 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Gewährleistung der |
| Bevorratung des Landes und zur Vorbeugung und Bestrafung des | Bevorratung des Landes und zur Vorbeugung und Bestrafung des |
| Missbrauchs im Handel mit bestimmten Lebensmitteln oder Handelsgütern. | Missbrauchs im Handel mit bestimmten Lebensmitteln oder Handelsgütern. |
| Es ersetzt besagtes Erlassgesetz für die Anwendung der Bestimmungen, | Es ersetzt besagtes Erlassgesetz für die Anwendung der Bestimmungen, |
| die sich auf Letzteres beziehen. | die sich auf Letzteres beziehen. |
| Art. 13 - Vorliegendes Erlassgesetz tritt am Tag seiner | Art. 13 - Vorliegendes Erlassgesetz tritt am Tag seiner |
| Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |