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Vue multilingue de Loi du 21/06/1964
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Loi permettant aux Belges, porteurs de certains diplômes scientifiques relatifs à l'art de guérir, d'exercer cet art. - Traduction allemande Wet waarbij aan Belgen, in het bezit van sommige wetenschappelijke diploma's met betrekking tot de geneeskunst, de mogelijkheid wordt geboden deze kunst uit te oefenen. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 21 JUIN 1964. - Loi permettant aux Belges, porteurs de certains diplômes scientifiques relatifs à l'art de guérir, d'exercer cet art. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 21 juin 1964 permettant aux Belges, porteurs de certains FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 21 JUNI 1964. - Wet waarbij aan Belgen, in het bezit van sommige wetenschappelijke diploma's met betrekking tot de geneeskunst, de mogelijkheid wordt geboden deze kunst uit te oefenen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21 juni 1964 waarbij aan Belgen, in het bezit van sommige wetenschappelijke
diplômes scientifiques relatifs à l'art de guérir, d'exercer cet art diploma's met betrekking tot de geneeskunst, de mogelijkheid wordt
(Moniteur belge du 17 juillet 1964). geboden deze kunst uit te oefenen (Belgisch Staatsblad van 17 juli
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction 1964). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DES NATIONALEN UNTERRICHTSWESENS UND DER KULTUR MINISTERIUM DES NATIONALEN UNTERRICHTSWESENS UND DER KULTUR
21. JUNI 1964 - Gesetz, durch das Belgiern, die Inhaber bestimmter 21. JUNI 1964 - Gesetz, durch das Belgiern, die Inhaber bestimmter
wissenschaftlicher Diplome mit Bezug auf die Heilkunst sind, die wissenschaftlicher Diplome mit Bezug auf die Heilkunst sind, die
Möglichkeit geboten wird, diese Kunst auszuüben Möglichkeit geboten wird, diese Kunst auszuüben
BALDUIN, König der Belgier, BALDUIN, König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - In Abweichung von Artikel 54 der koordinierten Gesetze Artikel 1 - In Abweichung von Artikel 54 der koordinierten Gesetze
über die Verleihung der akademischen Grade und das Programm der über die Verleihung der akademischen Grade und das Programm der
Universitätsprüfungen dürfen die Berufe oder Ämter, für die der Universitätsprüfungen dürfen die Berufe oder Ämter, für die der
akademische Grad eines Doktors der Medizin, Chirurgie und akademische Grad eines Doktors der Medizin, Chirurgie und
Geburtshilfe, eines Doktors der Veterinärmedizin, eines Lizentiaten Geburtshilfe, eines Doktors der Veterinärmedizin, eines Lizentiaten
der Zahnheilkunde oder eines Apothekers erforderlich ist, von Belgiern der Zahnheilkunde oder eines Apothekers erforderlich ist, von Belgiern
ausgeübt werden, die folgende Bedingungen erfüllen: ausgeübt werden, die folgende Bedingungen erfüllen:
1. in Belgien wohnen, 1. in Belgien wohnen,
2. Inhaber eines wissenschaftlichen Diploms sind, das dem 2. Inhaber eines wissenschaftlichen Diploms sind, das dem
erforderlichen akademischen Grad entspricht und von einer belgischen erforderlichen akademischen Grad entspricht und von einer belgischen
Universität oder einer gleichgesetzten Einrichtung ausgestellt wurde Universität oder einer gleichgesetzten Einrichtung ausgestellt wurde
nach einer Studiendauer, die gleich ist mit der für die Verleihung des nach einer Studiendauer, die gleich ist mit der für die Verleihung des
akademischen Grads vorgesehenen Dauer, akademischen Grads vorgesehenen Dauer,
3. die Berufe oder Ämter in Zusammenhang mit ihrem Diplom während 3. die Berufe oder Ämter in Zusammenhang mit ihrem Diplom während
mindestens zehn Jahren in einem Entwicklungsland ausgeübt haben. mindestens zehn Jahren in einem Entwicklungsland ausgeübt haben.
Die provinziale medizinische Kommission, der der Ort untersteht, an Die provinziale medizinische Kommission, der der Ort untersteht, an
dem der Beruf ausgeübt werden soll, überprüft, ob die vorerwähnten dem der Beruf ausgeübt werden soll, überprüft, ob die vorerwähnten
Bedingungen eingehalten wurden. Bedingungen eingehalten wurden.
Art. 2 - Der König legt die Liste der in Artikel 1 Nr. 3 erwähnten Art. 2 - Der König legt die Liste der in Artikel 1 Nr. 3 erwähnten
Länder fest. Länder fest.
Art. 3 - Der in Artikel 1 Nr. 3 erwähnte Zeitrahmen wird auf zwei Art. 3 - Der in Artikel 1 Nr. 3 erwähnte Zeitrahmen wird auf zwei
Jahre gesenkt für die Inhaber derselben Diplome, denen es unmöglich Jahre gesenkt für die Inhaber derselben Diplome, denen es unmöglich
war, die Ausübung ihres Berufs im Kongo, in Ruanda oder in Burundi war, die Ausübung ihres Berufs im Kongo, in Ruanda oder in Burundi
binnen einer Frist von einem Jahr, nachdem diese Länder die binnen einer Frist von einem Jahr, nachdem diese Länder die
Unabhängigkeit erlangt hatten, fortzusetzen. Diese Unmöglichkeit wird Unabhängigkeit erlangt hatten, fortzusetzen. Diese Unmöglichkeit wird
auf Antrag vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die auf Antrag vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
technische Hilfe gehört, oder von seinem Beauftragten festgestellt. technische Hilfe gehört, oder von seinem Beauftragten festgestellt.
Art. 4 - Das Gesetz vom 27. Dezember 1956 über die Gleichwertigkeit Art. 4 - Das Gesetz vom 27. Dezember 1956 über die Gleichwertigkeit
der Diplome zu Gunsten der Ärzte, die die Heilkunst in Belgisch-Kongo der Diplome zu Gunsten der Ärzte, die die Heilkunst in Belgisch-Kongo
oder in Ruanda-Urundi ausüben, wird aufgehoben. oder in Ruanda-Urundi ausüben, wird aufgehoben.
Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Juni 1964 Gegeben zu Brüssel, den 21. Juni 1964
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des nationalen Unterrichtswesens und der Kultur Der Minister des nationalen Unterrichtswesens und der Kultur
H. JANNE H. JANNE
Der Minister der Kultur, dem nationalen Unterrichtswesen beigeordnet Der Minister der Kultur, dem nationalen Unterrichtswesen beigeordnet
R. VAN ELSLANDE R. VAN ELSLANDE
Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
P. VERMEYLEN P. VERMEYLEN
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