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Loi permettant aux Belges, porteurs de certains diplômes scientifiques relatifs à l'art de guérir, d'exercer cet art. - Traduction allemande | Wet waarbij aan Belgen, in het bezit van sommige wetenschappelijke diploma's met betrekking tot de geneeskunst, de mogelijkheid wordt geboden deze kunst uit te oefenen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 21 JUIN 1964. - Loi permettant aux Belges, porteurs de certains diplômes scientifiques relatifs à l'art de guérir, d'exercer cet art. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 21 juin 1964 permettant aux Belges, porteurs de certains | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 21 JUNI 1964. - Wet waarbij aan Belgen, in het bezit van sommige wetenschappelijke diploma's met betrekking tot de geneeskunst, de mogelijkheid wordt geboden deze kunst uit te oefenen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21 juni 1964 waarbij aan Belgen, in het bezit van sommige wetenschappelijke |
diplômes scientifiques relatifs à l'art de guérir, d'exercer cet art | diploma's met betrekking tot de geneeskunst, de mogelijkheid wordt |
(Moniteur belge du 17 juillet 1964). | geboden deze kunst uit te oefenen (Belgisch Staatsblad van 17 juli |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | 1964). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
MINISTERIUM DES NATIONALEN UNTERRICHTSWESENS UND DER KULTUR | MINISTERIUM DES NATIONALEN UNTERRICHTSWESENS UND DER KULTUR |
21. JUNI 1964 - Gesetz, durch das Belgiern, die Inhaber bestimmter | 21. JUNI 1964 - Gesetz, durch das Belgiern, die Inhaber bestimmter |
wissenschaftlicher Diplome mit Bezug auf die Heilkunst sind, die | wissenschaftlicher Diplome mit Bezug auf die Heilkunst sind, die |
Möglichkeit geboten wird, diese Kunst auszuüben | Möglichkeit geboten wird, diese Kunst auszuüben |
BALDUIN, König der Belgier, | BALDUIN, König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - In Abweichung von Artikel 54 der koordinierten Gesetze | Artikel 1 - In Abweichung von Artikel 54 der koordinierten Gesetze |
über die Verleihung der akademischen Grade und das Programm der | über die Verleihung der akademischen Grade und das Programm der |
Universitätsprüfungen dürfen die Berufe oder Ämter, für die der | Universitätsprüfungen dürfen die Berufe oder Ämter, für die der |
akademische Grad eines Doktors der Medizin, Chirurgie und | akademische Grad eines Doktors der Medizin, Chirurgie und |
Geburtshilfe, eines Doktors der Veterinärmedizin, eines Lizentiaten | Geburtshilfe, eines Doktors der Veterinärmedizin, eines Lizentiaten |
der Zahnheilkunde oder eines Apothekers erforderlich ist, von Belgiern | der Zahnheilkunde oder eines Apothekers erforderlich ist, von Belgiern |
ausgeübt werden, die folgende Bedingungen erfüllen: | ausgeübt werden, die folgende Bedingungen erfüllen: |
1. in Belgien wohnen, | 1. in Belgien wohnen, |
2. Inhaber eines wissenschaftlichen Diploms sind, das dem | 2. Inhaber eines wissenschaftlichen Diploms sind, das dem |
erforderlichen akademischen Grad entspricht und von einer belgischen | erforderlichen akademischen Grad entspricht und von einer belgischen |
Universität oder einer gleichgesetzten Einrichtung ausgestellt wurde | Universität oder einer gleichgesetzten Einrichtung ausgestellt wurde |
nach einer Studiendauer, die gleich ist mit der für die Verleihung des | nach einer Studiendauer, die gleich ist mit der für die Verleihung des |
akademischen Grads vorgesehenen Dauer, | akademischen Grads vorgesehenen Dauer, |
3. die Berufe oder Ämter in Zusammenhang mit ihrem Diplom während | 3. die Berufe oder Ämter in Zusammenhang mit ihrem Diplom während |
mindestens zehn Jahren in einem Entwicklungsland ausgeübt haben. | mindestens zehn Jahren in einem Entwicklungsland ausgeübt haben. |
Die provinziale medizinische Kommission, der der Ort untersteht, an | Die provinziale medizinische Kommission, der der Ort untersteht, an |
dem der Beruf ausgeübt werden soll, überprüft, ob die vorerwähnten | dem der Beruf ausgeübt werden soll, überprüft, ob die vorerwähnten |
Bedingungen eingehalten wurden. | Bedingungen eingehalten wurden. |
Art. 2 - Der König legt die Liste der in Artikel 1 Nr. 3 erwähnten | Art. 2 - Der König legt die Liste der in Artikel 1 Nr. 3 erwähnten |
Länder fest. | Länder fest. |
Art. 3 - Der in Artikel 1 Nr. 3 erwähnte Zeitrahmen wird auf zwei | Art. 3 - Der in Artikel 1 Nr. 3 erwähnte Zeitrahmen wird auf zwei |
Jahre gesenkt für die Inhaber derselben Diplome, denen es unmöglich | Jahre gesenkt für die Inhaber derselben Diplome, denen es unmöglich |
war, die Ausübung ihres Berufs im Kongo, in Ruanda oder in Burundi | war, die Ausübung ihres Berufs im Kongo, in Ruanda oder in Burundi |
binnen einer Frist von einem Jahr, nachdem diese Länder die | binnen einer Frist von einem Jahr, nachdem diese Länder die |
Unabhängigkeit erlangt hatten, fortzusetzen. Diese Unmöglichkeit wird | Unabhängigkeit erlangt hatten, fortzusetzen. Diese Unmöglichkeit wird |
auf Antrag vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | auf Antrag vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
technische Hilfe gehört, oder von seinem Beauftragten festgestellt. | technische Hilfe gehört, oder von seinem Beauftragten festgestellt. |
Art. 4 - Das Gesetz vom 27. Dezember 1956 über die Gleichwertigkeit | Art. 4 - Das Gesetz vom 27. Dezember 1956 über die Gleichwertigkeit |
der Diplome zu Gunsten der Ärzte, die die Heilkunst in Belgisch-Kongo | der Diplome zu Gunsten der Ärzte, die die Heilkunst in Belgisch-Kongo |
oder in Ruanda-Urundi ausüben, wird aufgehoben. | oder in Ruanda-Urundi ausüben, wird aufgehoben. |
Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 21. Juni 1964 | Gegeben zu Brüssel, den 21. Juni 1964 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des nationalen Unterrichtswesens und der Kultur | Der Minister des nationalen Unterrichtswesens und der Kultur |
H. JANNE | H. JANNE |
Der Minister der Kultur, dem nationalen Unterrichtswesen beigeordnet | Der Minister der Kultur, dem nationalen Unterrichtswesen beigeordnet |
R. VAN ELSLANDE | R. VAN ELSLANDE |
Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: | Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
P. VERMEYLEN | P. VERMEYLEN |